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{'item': 'L529 2173492-3'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 57§ 3§ 94Art. 130§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2023 GeschäftszahlL529 2173492-3 Spruch, L529 2173492-3/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch „BF“) ist Staatsangehöriger des Irak. römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch „BF“) ist Staatsangehöriger des Irak. Der BF reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau und den beiden mj. Kindern illegal nach Österreich ein und stellte am 02.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens und Entscheidung des BVwG vom 07.09.2017, Zl. W184 2137043-1/4E, ergab sich die Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren des BF. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.09.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 wurde nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde eine 14-tägige Frist gewährt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.09.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde eine 14-tägige Frist gewährt. Der BF brachte gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde ein. Mit Beschluss des BVwG vom 13.12.2019, Zl. I408 2173492-1/13Z wurde das Beschwerdeverfahren gem. § 17 VwGVG iVm § 38 AVG zunächst bis zur Beendigung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft XXXX , Zl. XXXX , bzw. eines allfällig daran anschließenden Rechtsmittelverfahrens ausgesetzt. Mit Beschluss des BVwG vom 13.12.2019, Zl. I408 2173492-1/13Z wurde das Beschwerdeverfahren gem. Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG zunächst bis zur Beendigung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft römisch 40 , Zl. römisch 40 , bzw. eines allfällig daran anschließenden Rechtsmittelverfahrens ausgesetzt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 10.08.2022, I408 2173492-1/28E, wurde der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 21.09.2017 stattgegeben, dem BF

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und

§ 3Abs. 5 Asyl

G festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Dem BF wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von 3 Jahren erteilt.Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 10.08.2022, I408 2173492-1/28E, wurde der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 21.09.2017 stattgegeben, dem BF

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Dem BF wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von 3 Jahren erteilt. Begründend führte das BVwG aus, dass der BF beschuldigt worden sei, sich 2014 dem IS angeschlossen zu haben; er sei auf einer Facebook-Seite einer irakischen politischen Organisation als gesuchtes Mitglied des IS dargestellt worden und es bestehe gegen ihn im Irak ein aufrechter Festnahmeauftrag. Durch die ihm unterstellte IS-Gesinnung bestehe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Irak die Gefahr einer Verhaftung und Bestrafung wegen unterstellter IS-Zugehörigkeit. In Österreich sei gegen den BF wegen des Verdachtes des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB sowie der kriminellen Organisation nach § 238a StGB und weiterer terroristischer Straftaten nach § 278c Abs 1 Z1 StGB ermittelt, jedoch (noch) keine Anklage erhoben worden. Begründend führte das BVwG aus, dass der BF beschuldigt worden sei, sich 2014 dem IS angeschlossen zu haben; er sei auf einer Facebook-Seite einer irakischen politischen Organisation als gesuchtes Mitglied des IS dargestellt worden und es bestehe gegen ihn im Irak ein aufrechter Festnahmeauftrag. Durch die ihm unterstellte IS-Gesinnung bestehe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Irak die Gefahr einer Verhaftung und Bestrafung wegen unterstellter IS-Zugehörigkeit. In Österreich sei gegen den BF wegen des Verdachtes des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB sowie der kriminellen Organisation nach Paragraph 238 a, StGB und weiterer terroristischer Straftaten nach Paragraph 278 c, Absatz eins, Z1 StGB ermittelt, jedoch (noch) keine Anklage erhoben worden. Aufgrund neuer Beweismittel (Red Notice + Haftbefehl) stellte das BFA am 19.10.2022 einen Wiederaufnahmeantrag gem. § 32 Abs. 1 Z 1 und 2 VwGVG an das BVwG.Aufgrund neuer Beweismittel (Red Notice + Haftbefehl) stellte das BFA am 19.10.2022 einen Wiederaufnahmeantrag gem. Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGVG an das BVwG. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des BVwG vom 22.12.2022 als unbegründet abgewiesen. Über eine dagegen eingebrachten ao. Revision (Amtsrevision) des BFA liegt noch keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vor. I.2. Dem BF wurde am 29.09.2022 ein Konventionsreisepass mit der Nummer XXXX ausgestellt. römisch eins.2. Dem BF wurde am 29.09.2022 ein Konventionsreisepass mit der Nummer römisch 40 ausgestellt. I.3. Mit Mandatsbescheid vom 27.10.2022, Zl. XXXX , wurde dem BF vom BFA der Konventionsreisepass gem. § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 - 4 FPG entzogen.römisch eins.3. Mit Mandatsbescheid vom 27.10.2022, Zl. römisch 40 , wurde dem BF vom BFA der Konventionsreisepass gem. Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, - 4 FPG entzogen. I.4. Am 03.11.2023 retournierte der BF den Konventionsreisepass an das BFA.römisch eins.4. Am 03.11.2023 retournierte der BF den Konventionsreisepass an das BFA. I.5. Der BF erhob am 07.11.2022 gegen den Mandatsbescheid vom 27.10.2022 das Rechtsmittel der Vorstellung. römisch eins.5. Der BF erhob am 07.11.2022 gegen den Mandatsbescheid vom 27.10.2022 das Rechtsmittel der Vorstellung. I.6. Mit Schreiben vom 11.11.2022 verständigte das BFA den BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme und forderte ihn zur Stellungnahme auf.römisch eins.6. Mit Schreiben vom 11.11.2022 verständigte das BFA den BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme und forderte ihn zur Stellungnahme auf. I.7. Am 17.11.2022 langte die Stellungnahme des BF beim BFA ein. römisch eins.7. Am 17.11.2022 langte die Stellungnahme des BF beim BFA ein. I.8. Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 18.01.2023 wurde dem BF

§ 94Abs. 5 i

Vm § 93 Abs. 1 Z 1 - 4 FPG der Konventionsreisepass Nr. XXXX entzogen (Spruchpunkt I.) und gem. § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).römisch eins.8. Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 18.01.2023 wurde dem BF

Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, - 4 FPG der Konventionsreisepass Nr. römisch 40 entzogen (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 24.01.

  1. Begründend führte das BFA aus, dass durch die aktuellen neuen Ermittlungen (Red Notice und Haftbefehl) es nicht ausgeschlossen sei, dass das Dokument vom BF dazu verwendet werden könnte, sich einer weiteren Strafverfolgung zu entziehen und dass durch die Ermittlungsergebnisse des LVG die aktuelle Gefahrenprognose belegt sei. I.
  2. Mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung vom 20.02.2023 erhob der BF Beschwerde gegen den zitierten Bescheid des BFA vom 18.01.2023.römisch eins.
  3. Mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung vom 20.02.2023 erhob der BF Beschwerde gegen den zitierten Bescheid des BFA vom 18.01.
  4. Darin führte der BF zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass das BFA keine Tatsachen dargelegt habe, welche die Annahme rechtfertigen würde, dass der BF seinen Konventionsreisepass widerrechtlich verwenden würde und dass er keine Gefährdung für die Sicherheit Österreichs darstelle. I.
  5. Der gegenständliche Verwaltungsakt langte am 27.02.2023 beim Bundesverwaltungsgericht in Wien und am 02.03.2023 in der Außenstelle Linz ein. römisch eins.
  6. Der gegenständliche Verwaltungsakt langte am 27.02.2023 beim Bundesverwaltungsgericht in Wien und am 02.03.2023 in der Außenstelle Linz ein. I.
  7. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  8. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  9. Feststellungen: römisch zwei.
  10. Feststellungen: II.1.
  11. Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. römisch zwei.1.
  12. Der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. II.1.
  13. Der BF ist Staatsangehöriger des Irak und führt den im Spruch genannten Namen. Er stellte am 02.03.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch zwei.1.
  14. Der BF ist Staatsangehöriger des Irak und führt den im Spruch genannten Namen. Er stellte am 02.03.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dem BF wurde in Österreich mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 10.08.2022 gem. § 3 Abs. 1 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und gem. § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Dem BF wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von 3 Jahren erteilt.Dem BF wurde in Österreich mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 10.08.2022 gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und gem. Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Dem BF wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von 3 Jahren erteilt. Mit Bescheid des BFA vom 18.01.2023 wurde dem BF - nach Erlassung eines Mandatsbescheides, dagegen erhobener Vorstellung, Einräumung eines Parteiengehörs und Stellungnahme -

§ 94Abs. 5 i

Vm § 93 Abs. 1 Z 1 - 4 FPG der Konventionsreisepasse Nr. XXXX entzogen (Spruchpunkt I.) und gem. § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des BFA vom 18.01.2023 wurde dem BF - nach Erlassung eines Mandatsbescheides, dagegen erhobener Vorstellung, Einräumung eines Parteiengehörs und Stellungnahme -

Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, - 4 FPG der Konventionsreisepasse Nr. römisch 40 entzogen (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA stützte seine Entscheidung auf das Vorliegen aktueller neuer Ermittlungen (Red Notice + Haftbefehl, eingelangt am 12.10.2022). II.1.

  1. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt steht nicht fest. römisch zwei.1.
  2. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt steht nicht fest. II.
  3. Beweiswürdigung: römisch zwei.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des BF und zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und der Beschwerde. Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage. II.
  5. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.
  6. Rechtliche Beurteilung Zu A) II.3.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.römisch zwei.3.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs.

3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Paragraph 28, Absatz 3, hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. II.3.2. Zur Zurückverweisung

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVGrömisch zwei.3.2. Zur Zurückverweisung

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3
  2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG vergleiche VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Anmerkung 11 zu Paragraph 28, VwGVG). Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar und soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden.Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar und soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher im Lichte der oa. Ausführungen insbesondere dann in Betracht kommen, - wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, - wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder- wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder - bloß ansatzweise ermittelt hat. - Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). , II.3.
  1. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:römisch zwei.3.
  2. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im gegenständlichen Fall: II.3.3.
  3. Das BFA stützte seine Entscheidung auf das Vorliegen aktueller neuer Ermittlungen (Red Notice + Haftbefehl, eingelangt am 12.10.2022). römisch zwei.3.3.
  4. Das BFA stützte seine Entscheidung auf das Vorliegen aktueller neuer Ermittlungen (Red Notice + Haftbefehl, eingelangt am 12.10.2022). Diese der Entscheidung des BFA zugrunde gelegten neuen Ermittlungen sind im vorgelegten Akt weder enthalten noch gibt es dazu irgendwelche Ausführungen welchen Inhalt diese Dokumente haben und ob zu diesen Ermittlungen vom 12.10.2022 bis zur Bescheiderlassung am 18.01.2023 auch bereits Ermittlungsergebnisse vorliegen. Diese Frage drängt sich insofern auf, als der BF über eine aktuelle Meldeanschrift in Österreich verfügt. Das BFA ging weiters davon aus, dass der Aufenthalt des BF im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden würde und dass dies aufgrund der Ermittlungsergebnisse des LVT feststehe. Dies sei auch durch die aktuelle Gefahrenprognose des Verfassungsschutzes belegt, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, um welche Ermittlungsergebnisse des LVT es sich dabei handle. Gänzlich unerwähnt bzw. ungeklärt blieb auch, aufgrund welcher - allenfalls neuen - Verdachtslage es zu diesen Ermittlungen gekommen ist und ob bereits Anklage erhoben wurde, zumal gegen den BF wegen des Verdachts, sich 2014 dem IS angeschlossen zu haben, in Österreich seitens Staatsanwaltschaft und Verfassungsschutz bereits seit 2017 ermittelt wird. II.3.3.
  5. Das BFA führte in der rechtlichen Begründung aus, dass im Fall des BF die Tatbestandsmerkmale der §§ 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 iVm § 92 Abs. 1 Z 1 und Z 5 FPG zutreffen würde, ohne auch nur ansatzweise nachvollziehbar darzulegen, woraus es die Verwirklichung dieser Tatbestandselemente - oder auch nur den dringenden Verdacht dazu - ableiten würde. Dazu verwies das BFA wiederum lediglich auf den dringenden Tatverdacht, das Verbrechen der terroristischen Vereinigung gem. § 278b StGB begangen zu haben und dass eine aktuelle Gefährdungsprognose seitens des LVT vorliege. römisch zwei.3.3.
  6. Das BFA führte in der rechtlichen Begründung aus, dass im Fall des BF die Tatbestandsmerkmale der Paragraphen 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 5, FPG zutreffen würde, ohne auch nur ansatzweise nachvollziehbar darzulegen, woraus es die Verwirklichung dieser Tatbestandselemente - oder auch nur den dringenden Verdacht dazu - ableiten würde. Dazu verwies das BFA wiederum lediglich auf den dringenden Tatverdacht, das Verbrechen der terroristischen Vereinigung gem. Paragraph 278 b, StGB begangen zu haben und dass eine aktuelle Gefährdungsprognose seitens des LVT vorliege. Die Versagung - bzw. die nachträgliche Entziehung - eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose) ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer in Asyl- und Fremdenrecht, E9 zu § 92 FPG, mHa VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345; VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084). Das BVwG verkennt nicht, dass zur Begründung der Prognose einer Gefährdung es nicht Voraussetzung ist, dass der betreffende Fremde tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt hat (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer in Asyl- und Fremdenrecht, E2 zu § 94 FPG, mHa VwGH 15.05.2012, 2012/18/0045), doch sind zumindest Tatsachen erforderlich, die die Annahme rechtfertigen, es werde in Zukunft zu einer entsprechenden Gefährdung kommen. Der bloße Verweis auf eine vorliegende Gefährdungsprognose seitens des LVT, ohne diese inhaltlich darzulegen, genügt jedenfalls nicht, um den Entzug des Konventionsreisepasses nachvollziehbar zu begründen und werden - wie zuvor ausgeführt - gegen den BF wegen des bestehenden Tatverdachts bereits seit 2017 Ermittlungen geführt. Die Versagung - bzw. die nachträgliche Entziehung - eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose) ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer in Asyl- und Fremdenrecht, E9 zu Paragraph 92, FPG, mHa VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345; VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084). Das BVwG verkennt nicht, dass zur Begründung der Prognose einer Gefährdung es nicht Voraussetzung ist, dass der betreffende Fremde tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt hat (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer in Asyl- und Fremdenrecht, E2 zu Paragraph 94, FPG, mHa VwGH 15.05.2012, 2012/18/0045), doch sind zumindest Tatsachen erforderlich, die die Annahme rechtfertigen, es werde in Zukunft zu einer entsprechenden Gefährdung kommen. Der bloße Verweis auf eine vorliegende Gefährdungsprognose seitens des LVT, ohne diese inhaltlich darzulegen, genügt jedenfalls nicht, um den Entzug des Konventionsreisepasses nachvollziehbar zu begründen und werden - wie zuvor ausgeführt - gegen den BF wegen des bestehenden Tatverdachts bereits seit 2017 Ermittlungen geführt. Weder ist dem Bescheid zu entnehmen, woraus das BFA die Annahme ableitet, der BF würde das Dokument benützen, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen (§ 92 Abs. 1 Z 1 FPG) noch welche neuen Ermittlungsergebnisse den Verdacht erhärten, dass durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet werden würde (§ 92 Abs. 1 Z 5 FPG).Weder ist dem Bescheid zu entnehmen, woraus das BFA die Annahme ableitet, der BF würde das Dokument benützen, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, FPG) noch welche neuen Ermittlungsergebnisse den Verdacht erhärten, dass durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet werden würde (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, FPG). II.3.3.
  7. Nach § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1a FrPolG 2005 iVm § 14 Abs. 1 Z 5 PassG 1992 ist die Ausstellung eines Passes zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung iSd. §§ 278 bis 278b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden (womit auch im Sinn der Statusrichtlinie zwingende Gründe der nationalen Sicherheit für die Versagung des Passes vorlägen) (VvGH 21.12.2022, Ra 2021/21/0325). römisch zwei.3.3.
  8. Nach Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins a, FrPolG 2005 in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, PassG 1992 ist die Ausstellung eines Passes zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung iSd. Paragraphen 278 bis 278 b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden (womit auch im Sinn der Statusrichtlinie zwingende Gründe der nationalen Sicherheit für die Versagung des Passes vorlägen) (VvGH 21.12.2022, Ra 2021/21/0325). Dem BFA ist zwar insofern beizupflichten, dass durch die seit 2017 andauernden Ermittlungen gegen den BF wegen des Verdachts, Mitglied einer terroristischen Vereinigung zu sein, nicht gänzlich von der Hand zu weisen ist, dass ein Versagungsgrund gem. § 92 FPG vorliegen könnte, doch fehlen im angefochtenen Bescheid dazu jegliche nachvollziehbaren Ausführungen bzw. Feststellungen, aus welchen „Tatsachen“ das BFA diese Gefährdung ableitet. Dem BFA ist zwar insofern beizupflichten, dass durch die seit 2017 andauernden Ermittlungen gegen den BF wegen des Verdachts, Mitglied einer terroristischen Vereinigung zu sein, nicht gänzlich von der Hand zu weisen ist, dass ein Versagungsgrund gem. Paragraph 92, FPG vorliegen könnte, doch fehlen im angefochtenen Bescheid dazu jegliche nachvollziehbaren Ausführungen bzw. Feststellungen, aus welchen „Tatsachen“ das BFA diese Gefährdung ableitet. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass Bescheide iSd § 58 AVG zu begründen sind. Im Sinne des § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.03.2014, 2012/08/0024, und 21.12.2010, 2007/05/0231, beide mwH) erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass Bescheide iSd Paragraph 58, AVG zu begründen sind. Im Sinne des Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.03.2014, 2012/08/0024, und 21.12.2010, 2007/05/0231, beide mwH) erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Da das BFA weder die „neuen“ Ermittlungsergebnisse, die zum Haftbefehl bzw. zur Red Notice (auch nicht deren Inhalt anführte) geführt haben, noch den Inhalt der vom LVT vorliegenden Gefährdungsprognose kundtat, somit seine Entscheidungsgrundlage nicht offenlegte, ist von einem völlig ungeklärten Sachverhalt bzw. von einem nicht nachvollziehbar begründeten Bescheid auszugehen. II.3.3.
  9. Daran anknüpfend ist es - mangels Offenlegung der Entscheidungsgrundlagen - nach derzeitigem Stand nicht möglich zu beurteilen, ob das BFA überhaupt rechtlich die richtigen Schlüsse gezogen hat. Eine Beurteilung der Rechtsfrage kann erst nach Offenlegung der Entscheidungsgrundlagen stattfinden. Andernfalls hätte das BVwG hier nicht bloß Ergänzungen dazu vorzunehmen, sondern wäre vielmehr die erste Instanz, welche diese Ermittlungen vollinhaltlich vornimmt, darlegt und beurteilt. Das ho. Gericht hätte somit in einem wesentlichen Teil des Ermittlungsverfahrens „an die Stelle“ der zuständigen belangten Behörde zu treten, der es eigentlich obliegt, dem Gericht die Beweise iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vorzulegen. römisch zwei.3.3.
  10. Daran anknüpfend ist es - mangels Offenlegung der Entscheidungsgrundlagen - nach derzeitigem Stand nicht möglich zu beurteilen, ob das BFA überhaupt rechtlich die richtigen Schlüsse gezogen hat. Eine Beurteilung der Rechtsfrage kann erst nach Offenlegung der Entscheidungsgrundlagen stattfinden. Andernfalls hätte das BVwG hier nicht bloß Ergänzungen dazu vorzunehmen, sondern wäre vielmehr die erste Instanz, welche diese Ermittlungen vollinhaltlich vornimmt, darlegt und beurteilt. Das ho. Gericht hätte somit in einem wesentlichen Teil des Ermittlungsverfahrens „an die Stelle“ der zuständigen belangten Behörde zu treten, der es eigentlich obliegt, dem Gericht die Beweise iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vorzulegen. II.3.3.
  11. Vollständigkeitshalber sei auch erwähnt, dass das im Verfahrensgang erwähnte Ersuchen des rechtsfreundlichen Vertreters des BF vom 02.01.2023, den entzogenen Konventionsreisepass zu retournieren, im vorgelegten Akt nicht enthalten ist. römisch zwei.3.3.
  12. Vollständigkeitshalber sei auch erwähnt, dass das im Verfahrensgang erwähnte Ersuchen des rechtsfreundlichen Vertreters des BF vom 02.01.2023, den entzogenen Konventionsreisepass zu retournieren, im vorgelegten Akt nicht enthalten ist. II.3.
  13. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 Satz 2 Vw

GVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen; das BFA unterließ jegliche Ermittlungstätigkeit.römisch zwei.3.4. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen; das BFA unterließ jegliche Ermittlungstätigkeit. Eine Sanierung dieses mangelhaften Ermittlungsverfahrens ist binnen Wochenfrist auch nicht durchführbar und bleibt - angesichts der mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde verbundenen verkürzten Entscheidungsfrist - nur die Behebung und Zurückverweisung als Sanierungsmöglichkeit. II.4.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.römisch zwei.4.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war. II.

  1. Angesichts dieser Entscheidung binnen Wochenfrist sowie der gänzlichen Behebung des angefochtenen Bescheides erübrigen sich weitere Ausführungen zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.römisch zwei.
  2. Angesichts dieser Entscheidung binnen Wochenfrist sowie der gänzlichen Behebung des angefochtenen Bescheides erübrigen sich weitere Ausführungen zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L529.2173492.3.00

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