Obsah (11)
Art. 133§ 28§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 68Artikel 6RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2023 GeschäftszahlL529 2191375-2 SpruchL529 2191375-2/7E, L529 2191375-2/7E L529 2191499-2/6E L529 2191502-2/6E L529 2191504-2/6E L
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der XXXX alias XXXX , geb. XXXX (BF1), 2.) des mj. XXXX alias XXXX , geb. XXXX (BF2), 3.) des mj. XXXX alias XXXX , geb. XXXX (BF3), 4.) des XXXX alias XXXX , geb. XXXX (BF4), 5.) des XXXX alias XXXX , geb. XXXX (BF5) und 6.) des XXXX alias XXXX , geb. XXXX (BF6), StA. Irak alias staatenlos, die mj. BF2 - BF3 vertreten durch die Mutter XXXX (BF1), alle vertreten durch die BBU-GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2023, XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 (BF1), 2.) des mj. römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 (BF2), 3.) des mj. römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 (BF3), 4.) des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 (BF4), 5.) des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 (BF5) und 6.) des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 (BF6), StA. Irak alias staatenlos, die mj. BF2 - BF3 vertreten durch die Mutter römisch 40 (BF1), alle vertreten durch die BBU-GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2023, römisch 40 : A) In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte III. - VI. der angefochtenen Bescheide behoben und diesbezüglich die Angelegenheit
§ 28Abs. 3 Vw
GVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte römisch drei. - römisch sechs. der angefochtenen Bescheide behoben und diesbezüglich die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge
der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als BF1 - BF6 bezeichnet) brachten erstmals am 03.11.2015 (BF1, BF2, BF3, BF5 und BF6) nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die BP gaben an, palästinensischer Abstammung und staatenlos mit Herkunftsland Irak zu sein. Bereits am 12.09.2015 hatte der zu diesem Zeitpunkt unbegleitete minderjährige BF4 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge
der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als BF1 - BF6 bezeichnet) brachten erstmals am 03.11.2015 (BF1, BF2, BF3, BF5 und BF6) nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die BP gaben an, palästinensischer Abstammung und staatenlos mit Herkunftsland Irak zu sein. Bereits am 12.09.2015 hatte der zu diesem Zeitpunkt unbegleitete minderjährige BF4 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zuvor war der Ehemann der BF1 bzw. Vater der BF2 - BF6 am 24.05.2015 illegal nach Österreich eingereist. Zum Fluchtgrund befragt gaben die BF in der Erstbefragung zusammengefasst an, dass Palästinenser im Irak als Terroristen behandelt werden würden und die Lebenssituation dort schlecht sei (BF1 - BF3, BF5 - BF6) bzw. das Herkunftsland wegen des Krieges und der Angst vor IS-Kämpfern verlassen zu haben und als staatenlose Palästinenser keine Rechte gehabt zu haben (BF4). In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab die BF1 ergänzend an, sie und die Kinder seien wiederholt vom Ehemann bedroht worden. In weiterer Folge sei die Familie auch wegen der Zuständigkeit des Ehemannes der BF1 (und Vaters der BF2 - BF6) für Treibstoffe in einem Zementwerk von der Miliz „Asaib Ahl al Haqq“ bedroht worden und hätte mehrfach Geldbeträge an die Miliz bezahlt. Zudem seien die älteren Söhne nach dem Einmarsch des IS im Jahr 2014 aufgefordert worden, sich diesem anzuschließen. Diese mehrfachen Bedrohungen hätten zur Flucht geführt. Der BF4 sei zudem einmal zwei Tage in Haft genommen worden. Diese ersten Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden vom BFA mit jeweils zum 01.03.2018 datierten Bescheiden
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurden nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Irak
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt VI.).Diese ersten Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden vom BFA mit jeweils zum 01.03.2018 datierten Bescheiden
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurden nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Erkenntnissen des BVwG vom 27.04.2020, G305 2191375-1/18E, G305 2191504-1/18E, G305 2191505-1/18E, G305 2191498-1/18E, G305 2191499-1/18E und G305 2191502-1/18E, wurden die fristgerecht eingebrachten Beschwerden der BF mit der Maßgabe abgewiesen, dass – unter Berücksichtigung der COVID-Regelungen – die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab 01.05.2020 betrage. I.
- Die BF stellten am 13.05.2020 Anträge auf unterstützte freiwillige Rückkehr in den Irak und zogen diese am 20.05.2021 zurück.römisch eins.
- Die BF stellten am 13.05.2020 Anträge auf unterstützte freiwillige Rückkehr in den Irak und zogen diese am 20.05.2021 zurück. I.
- Die BF stellten am 15.09.2021 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.
- Die BF stellten am 15.09.2021 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. I.3.
- Anlässlich der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.09.2021 gab die BF1 zur Begründung ihres neuerlichen Asylantrages an, sie könnten nicht in den Irak zurück, da ihr Aufenthalt im Irak abgelaufen sei und sie auf ihren Antrag auf freiwillige Ausreise einen negativen Bescheid vom Irak bekommen hätten. Dieser Asylantrag solle auch für den minderjährigen BF3 gelten.römisch eins.3.
- Anlässlich der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.09.2021 gab die BF1 zur Begründung ihres neuerlichen Asylantrages an, sie könnten nicht in den Irak zurück, da ihr Aufenthalt im Irak abgelaufen sei und sie auf ihren Antrag auf freiwillige Ausreise einen negativen Bescheid vom Irak bekommen hätten. Dieser Asylantrag solle auch für den minderjährigen BF3 gelten. I.3.
- Der mündig-minderjährige BF2 gab zur Begründung seines neuerlichen Asylantrages an, dass er die selben Gründe wie seine Mutter, die BF1, habe, sie einen negativen Bescheid für den Aufenthalt im Irak bekommen hätten und der Irak unsicher sei.römisch eins.3.
- Der mündig-minderjährige BF2 gab zur Begründung seines neuerlichen Asylantrages an, dass er die selben Gründe wie seine Mutter, die BF1, habe, sie einen negativen Bescheid für den Aufenthalt im Irak bekommen hätten und der Irak unsicher sei. I.3.
- Die BF4 - BF6 beriefen sich ebenfalls auf die Fluchtgründe der Mutter und dass sie nicht ins Herkunftsland zurückkehren könnten.römisch eins.3.
- Die BF4 - BF6 beriefen sich ebenfalls auf die Fluchtgründe der Mutter und dass sie nicht ins Herkunftsland zurückkehren könnten. I.
- Am 04.08.2022 bzw. 05.08.2022 bzw. 12.08.2022 bzw. 22.08.2022 wurden die BF beim BFA niederschriftlich einvernommen.römisch eins.
- Am 04.08.2022 bzw. 05.08.2022 bzw. 12.08.2022 bzw. 22.08.2022 wurden die BF beim BFA niederschriftlich einvernommen. I.4.
- Die BF1 gab dabei an, aus XXXX zu stammen, der arabischen Volksgruppe, der palästinensischen Minderheit und der sunnitischen Glaubensrichtung anzugehören. Sie habe 1997 den Vater ihrer Kinder geheiratet, sei nunmehr aber von ihm traditionell geschieden. Der Ehemann sei am 13.12.2017 freiwillig in den Irak zurückgekehrt. römisch eins.4.
- Die BF1 gab dabei an, aus römisch 40 zu stammen, der arabischen Volksgruppe, der palästinensischen Minderheit und der sunnitischen Glaubensrichtung anzugehören. Sie habe 1997 den Vater ihrer Kinder geheiratet, sei nunmehr aber von ihm traditionell geschieden. Der Ehemann sei am 13.12.2017 freiwillig in den Irak zurückgekehrt. Im Irak habe sie keine Verwandten mehr, diese würden sich in der Türkei bzw. in Schweden befinden. In Österreich seien mehrere Cousins aufhältig. Ihre Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht, sie wolle und könne auch nicht mehr in den Irak zurück. In den Irak dürfe sie wegen ihrer abgelaufenen Aufenthaltsgenehmigung nicht zurückkehren und sie hätte dort Angst um ihre Kinder. In Österreich hätten ihre Kinder eine Zukunft. Zu ihrem Gesundheitszustand bzw. ihren Erkrankungen legte die BF1 ein Konvolut an Befunden vor. Für den BF3 brachte die BF1 keine eigenen Fluchtgründe vor. I.4.
- Der BF2 bestätigte in der niederschriftlichen Einvernahme am 12.08.2022 die Angaben seiner Mutter, der BF
- Darüber hinaus gab er an, gesund zu sein und in Österreich die Schule zu besuchen. In seiner Freizeit betreibe er Sport und er habe einen großen Freundeskreis. Im Irak habe er keine Verwandten, mit seinem Vater habe er seit dessen Rückkehr in den Irak keinen Kontakt mehr. römisch eins.4.
- Der BF2 bestätigte in der niederschriftlichen Einvernahme am 12.08.2022 die Angaben seiner Mutter, der BF
- Darüber hinaus gab er an, gesund zu sein und in Österreich die Schule zu besuchen. In seiner Freizeit betreibe er Sport und er habe einen großen Freundeskreis. Im Irak habe er keine Verwandten, mit seinem Vater habe er seit dessen Rückkehr in den Irak keinen Kontakt mehr. I.4.
- Der BF4 bestätigte in der niederschriftlichen Einvernahme am 05.08.2022 die Angaben seiner Mutter, der BF
- Darüber hinaus gab der BF4 an, bei Rückkehr sofort festgenommen zu werden, da er Palästinenser sei und als IS-Kämpfer verdächtigt werde. Zudem seien im Irak Palästinenser Diskriminierungen ausgesetzt. Im Irak habe er keine Verwandten, mit seinem Vater habe keinen Kontakt mehr und seit seiner Ausreise habe er auch keinen Kontakt mehr zu seinen früheren Freunden. Er sei von Beruf Friseur und wolle hier arbeiten. In seiner Freizeit betreibe er Sport oder gehe spazieren. Da er nicht arbeiten dürfe, habe er wenig Kontakt und es gehe ihm oft psychisch nicht so gut. römisch eins.4.
- Der BF4 bestätigte in der niederschriftlichen Einvernahme am 05.08.2022 die Angaben seiner Mutter, der BF
- Darüber hinaus gab der BF4 an, bei Rückkehr sofort festgenommen zu werden, da er Palästinenser sei und als IS-Kämpfer verdächtigt werde. Zudem seien im Irak Palästinenser Diskriminierungen ausgesetzt. Im Irak habe er keine Verwandten, mit seinem Vater habe keinen Kontakt mehr und seit seiner Ausreise habe er auch keinen Kontakt mehr zu seinen früheren Freunden. Er sei von Beruf Friseur und wolle hier arbeiten. In seiner Freizeit betreibe er Sport oder gehe spazieren. Da er nicht arbeiten dürfe, habe er wenig Kontakt und es gehe ihm oft psychisch nicht so gut. I.4.
- Der BF5 bestätigte in der niederschriftlichen Einvernahme am 05.08.2022 die Angaben seiner Mutter, der BF
- Darüber hinaus gab der BF5, der zum Zeitpunkt der Ausreise 14 Jahre alt gewesen ist, an, sich noch an die Diskriminierungen von Palästinensern im Irak erinnern zu können. Er habe in Österreich bis 2018 die Schule besucht, sei gesund und arbeitsfähig. In seiner Freizeit betreibe er Sport und treffe Freunde und er bemühe sich um einen Arbeitsplatz. römisch eins.4.
- Der BF5 bestätigte in der niederschriftlichen Einvernahme am 05.08.2022 die Angaben seiner Mutter, der BF
- Darüber hinaus gab der BF5, der zum Zeitpunkt der Ausreise 14 Jahre alt gewesen ist, an, sich noch an die Diskriminierungen von Palästinensern im Irak erinnern zu können. Er habe in Österreich bis 2018 die Schule besucht, sei gesund und arbeitsfähig. In seiner Freizeit betreibe er Sport und treffe Freunde und er bemühe sich um einen Arbeitsplatz. I.4.
- Der BF6 bestätigte in der niederschriftlichen Einvernahme am 22.08.2022 die Angaben seiner Mutter, der BF
- Darüber hinaus gab der BF6, der zum Zeitpunkt der Ausreise 12 Jahre alt gewesen ist, an, dass Palästinenser im Irak Diskriminierungen ausgesetzt seien. In Österreich habe er die Schule besucht und er arbeite derzeit als Pizzakoch. Er habe sich hier einen Freundeskreis aufgebaut, habe aber wegen der Arbeit wenig Zeit für die Freunde. römisch eins.4.
- Der BF6 bestätigte in der niederschriftlichen Einvernahme am 22.08.2022 die Angaben seiner Mutter, der BF
- Darüber hinaus gab der BF6, der zum Zeitpunkt der Ausreise 12 Jahre alt gewesen ist, an, dass Palästinenser im Irak Diskriminierungen ausgesetzt seien. In Österreich habe er die Schule besucht und er arbeite derzeit als Pizzakoch. Er habe sich hier einen Freundeskreis aufgebaut, habe aber wegen der Arbeit wenig Zeit für die Freunde. I.
- Diese gegenständlichen (zweiten) Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 15.09.2021 wurden mit Bescheiden des BFA vom 10.01.2023 hinsichtlich des Status der Asylberechtigten sowie der subsidiär Schutzberechtigten
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Irak
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). römisch eins.5. Diese gegenständlichen (zweiten) Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 15.09.2021 wurden mit Bescheiden des BFA vom 10.01.2023 hinsichtlich des Status der Asylberechtigten sowie der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA stellte fest, dass die BF im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe glaubhaft vorgebracht hätten und sich kein objektiv neuer Sachverhalt ergeben habe. I.
- Gegen die am 23.01.2023 zugestellten Bescheide wurde am 14.02.2023 Beschwerde erhoben und diese in vollem Umfang angefochten.römisch eins.
- Gegen die am 23.01.2023 zugestellten Bescheide wurde am 14.02.2023 Beschwerde erhoben und diese in vollem Umfang angefochten. I.
- Teile der Verwaltungsakten langten am 27.02.2023 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein. Die vollständige Aktenvorlage beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, erfolgte mit 07.03.2023.römisch eins.
- Teile der Verwaltungsakten langten am 27.02.2023 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein. Die vollständige Aktenvorlage beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, erfolgte mit 07.03.
- I.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen (Sachverhalt)römisch zwei.
- Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
- Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. römisch zwei.1.
- Der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. II.1.
- Die BF führen die im Spruch angegebenen Identitäten. Sie lebten seit der Geburt im Herkunftsstaat Irak. Die BF gehören der palästinensischen Minderheit des Irak an und bekennen sich zur sunnitisch-islamischen Religionsgemeinschaft. Ihre Muttersprache ist Arabisch.römisch zwei.1.
- Die BF führen die im Spruch angegebenen Identitäten. Sie lebten seit der Geburt im Herkunftsstaat Irak. Die BF gehören der palästinensischen Minderheit des Irak an und bekennen sich zur sunnitisch-islamischen Religionsgemeinschaft. Ihre Muttersprache ist Arabisch. Die BF stammen aus XXXX . Die BF stammen aus römisch 40 . Die BF1 ist die Mutter der BF2 - BF
- Sie ist verheiratet. Ihr Ehemann (und Vater der BF2 - BF6) kehrte am 13.12.2017 freiwillig in den Irak zurück. Bei der BF1 wurden familiäres Mittelmeerfieber, milde Leukopenie und Thrombopenie mit Splenomegalie diagnostiziert. Sie nimmt regelmäßig Medikamente ein. Sie ist arbeitsfähig und nicht akut lebensbedrohlich erkrankt. Die BF2 - BF3 sind minderjährig. Der BF2 hat die Pflichtschule in Österreich absolviert, der BF3 besucht in Österreich die Schule. Sie sind gesund. Die BF4 - BF6 sind volljährig, gesund und arbeitsfähig. Der BF6 ist erwerbstätig. Die BF1 - BF5 beziehen Leistungen aus der Grundversorgung, der BF6 ist seit April 2022 selbsterhaltungsfähig. II.1.
- Die BF brachten erstmals am 03.11.2015 (BF1, BF2, BF3, BF5 und BF6) in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Bereits am 12.09.2015 hatte der zu diesem Zeitpunkt unbegleitete minderjährige BF4 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.römisch zwei.1.
- Die BF brachten erstmals am 03.11.2015 (BF1, BF2, BF3, BF5 und BF6) in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Bereits am 12.09.2015 hatte der zu diesem Zeitpunkt unbegleitete minderjährige BF4 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die BF begründete ihre ersten Asylanträge im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass der Ehemann/Vater der BF im Herkunftsland wegen seiner beruflichen Tätigkeit Bedrohung durch die Miliz „Asaib Ahl al Haqq“ ausgesetzt gewesen sei, darüber hinaus wegen der im Herkunftsland stattfindenden Diskriminierung von Palästinensern sowie wegen der allgemein prekären Lage im Irak, insbesondere für Palästinenser. Diese ersten Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden vom BFA mit jeweils zum 01.03.2018 datierten Bescheiden
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurden nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Irak
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt VI.).Diese ersten Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden vom BFA mit jeweils zum 01.03.2018 datierten Bescheiden
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurden nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die BF keine asylrelevanten Bedrohungen glaubhaft machen konnten und diese durch die freiwillige Rückkehr des Vaters der BF2 - 6 entkräftet worden seien. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 27.04.2020 wurden die fristgerecht eingebrachten Beschwerden der BF mit der Maßgabe abgewiesen, dass – unter Berücksichtigung der COVID-Regelungen – die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab 01.05.2020 betrage. Die BF verblieben trotz Ausreiseverpflichtung in Österreich. II.1.
- Die BF stellten am 15.09.2021 die gegenständlichen (zweiten) Anträge auf internationalen Schutz. römisch zwei.1.
- Die BF stellten am 15.09.2021 die gegenständlichen (zweiten) Anträge auf internationalen Schutz. Die BF stützten ihre zweiten Anträge auf internationalen Schutz dem Grunde nach auf dieselben Ausreisegründe, die sie bereits im vorangegangen Asylverfahren geltend gemacht haben. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt kann nicht festgestellt werden. Im gegenständlichen Verfahren ergab sich seit der Entscheidung vom 27.04.2020, rechtskräftig mit 30.04.2020, auch keine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die Beschwerdeführer betreffende asylrelevante Lage im Herkunftsstaat. II.1.
- Der entscheidungserhebliche Sachverhalt, insbesondere in Hinblick auf den Aufenthaltsstatus der BF im Irak und ihre Rückkehrmöglichkeit, steht nicht fest; das Ermittlungsverfahren ist mangelhaft.römisch zwei.1.
- Der entscheidungserhebliche Sachverhalt, insbesondere in Hinblick auf den Aufenthaltsstatus der BF im Irak und ihre Rückkehrmöglichkeit, steht nicht fest; das Ermittlungsverfahren ist mangelhaft. II.1.
- Zur asylrelevanten Lage im Herkunftslandrömisch zwei.1.
- Zur asylrelevanten Lage im Herkunftsland II.1.6.
- Die BF brachten keine neuen Ausreisegründe glaubhaft vor bzw. stellen die nunmehrigen Begründungen der Anträge keine neu entstandenen konkreten Tatsachen im Hinblick auf den begehrten Schutzstatus dar. Eine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage im Irak ist – soweit für die Beschwerdeführer relevant – seit Eintritt der Rechtskraft der im Verfahren zu den ersten Anträgen auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht erlassenen Erkenntnissen vom 27.04.2020 auch nicht eingetreten. Die Beschwerdeführer haben im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA auch nicht (substantiiert) behauptet, dass sich die allgemeine Lage im Irak seit damals entscheidungswesentlich geändert habe. römisch zwei.1.6.
- Die BF brachten keine neuen Ausreisegründe glaubhaft vor bzw. stellen die nunmehrigen Begründungen der Anträge keine neu entstandenen konkreten Tatsachen im Hinblick auf den begehrten Schutzstatus dar. Eine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage im Irak ist – soweit für die Beschwerdeführer relevant – seit Eintritt der Rechtskraft der im Verfahren zu den ersten Anträgen auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht erlassenen Erkenntnissen vom 27.04.2020 auch nicht eingetreten. Die Beschwerdeführer haben im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA auch nicht (substantiiert) behauptet, dass sich die allgemeine Lage im Irak seit damals entscheidungswesentlich geändert habe. II.1.6.
- In Bezug auf die zur asylrelevanten Lage im Irak zu treffenden Feststellungen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den seitens des BFA getroffenen Feststellungen an und wird konkret auf die insoweit relevanten Abschnitte hingewiesen.römisch zwei.1.6.
- In Bezug auf die zur asylrelevanten Lage im Irak zu treffenden Feststellungen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den seitens des BFA getroffenen Feststellungen an und wird konkret auf die insoweit relevanten Abschnitte hingewiesen. Islamischer Staat (IS) Im Dezember 2017 erklärte der Irak offiziell den Sieg über den Islamischen Staat (IS), nachdem im Monat zuvor mit Rawa im westlichen Anbar, das letzte urbane Zentrum des IS im Irak zurückerobert worden war (Al Monitor 11.7.2021). Der IS stellt nach wie vor eine Bedrohung dar (DIIS 23.6.2021; vgl. MEE 4.2.2021, Garda 15.4.2021, USDOS 16.12.2021). Er ist als klandestine Terrorgruppe aktiv, deren Fähigkeit zu operieren dadurch verringert ist, dass er weder Territorium noch Zivilbevölkerung beherrscht (FH 3.3.2021). Der IS versucht jedoch vor allem in jenen Gebieten Fuß zu fassen, deren Kontrolle zwischen der kurdischen Regionalregierung und der föderalen Regierung umstritten ist (USDOS 16.12.2021). Laut irakischen Kommandanten ist der IS nicht mehr in der Lage Territorien zu halten (MEE 4.2.2021).Im Dezember 2017 erklärte der Irak offiziell den Sieg über den Islamischen Staat (IS), nachdem im Monat zuvor mit Rawa im westlichen Anbar, das letzte urbane Zentrum des IS im Irak zurückerobert worden war (Al Monitor 11.7.2021). Der IS stellt nach wie vor eine Bedrohung dar (DIIS 23.6.2021; vergleiche MEE 4.2.2021, Garda 15.4.2021, USDOS 16.12.2021). Er ist als klandestine Terrorgruppe aktiv, deren Fähigkeit zu operieren dadurch verringert ist, dass er weder Territorium noch Zivilbevölkerung beherrscht (FH 3.3.2021). Der IS versucht jedoch vor allem in jenen Gebieten Fuß zu fassen, deren Kontrolle zwischen der kurdischen Regionalregierung und der föderalen Regierung umstritten ist (USDOS 16.12.2021). Laut irakischen Kommandanten ist der IS nicht mehr in der Lage Territorien zu halten (MEE 4.2.2021). Nur eine Minderheit der IS-Kräfte ist aktiv in Kämpfe verwickelt, besonders in einigen Gebieten im Nord- und Zentralirak. In Gebieten mit sunnitischer Bevölkerungsmehrheit konzentriert sich der IS auf die Doppelstrategie der Einschüchterung und Versöhnung mit den lokalen Gemeinschaften, während er auf ein erneutes Chaos oder den Abzug der internationalen Anti-Terrortruppen wartet (NI 19.5.2020). Der IS unterhält im gesamten West- und Nordirak Zellen, die gut ausgerüstet und äußerst mobil sind. Es wird angenommen, dass sie die Unterstützung aus den marginalisierten sunnitischen Gemeinschaften in der Region erhalten (Garda 15.4.2021). Schätzungen über die Stärke des IS gehen von 2.000 bis zu 10.000 IS-Kämpfer im Irak, dürften aber zu hoch gegriffen sein und sich zur Hälfte aus Unterstützern und Schläfern zusammensetzen (NI 18.5.2021). Auch die Vereinten Nationen schätzen die Stärke des IS im Irak und in Syrien auf etwa 10.000 Kämpfer, wobei es sich dabei um eine Schätzung handelt und die Zahl tatsächlich geringer ausfällt (Wilson Center 10.12.2021). Eine grundlegende geografische Verteilung der IS-Kämpfer lässt sich aus deren Operationen ableiten, die sie gegen die Sicherheitskräfte und die PMF durchführen. Diese betreffen hauptsächlich Anbar, Bagdad, Babil, Kirkuk, Salah ad-Din, Ninewa und Diyala (NI 18.5.2021). Nach der territorialen Niederlage im Jahr 2017 haben sich Zellen des IS weitgehend im Gebietsdreieck zwischen den Gouvernements Salah ad-Din, Diyala und Kirkuk, einschließlich des Hamrin-Gebirges, im Nordirak neu gruppiert. Das Gebiet liegt zwischen den Zuständigkeiten der irakischen Sicherheitskräfte und denen der Kurdischen Regionalregierung (KRG), den Peshmerga (MEE 4.2.2021). Um die 2.000 der Kämpfer sollen sich in diversen Dreiecksgebieten konzentrieren: Das Gebiet zwischen Nord, West und Süd Bagdad, das Gebiet zwischen den nördlichen Hamreenbergen, Südkirkuk und dem Osten von Salah-ad-Din, das Gebiet zwischen Makhmour, Shirqat und den Khanoukenbergen im nördlichen Salah ad-Din, das Gebiet zwischen Baaj in Ninewa, Rawa im nördlichen Anbar und dem Tharthar See, das Gebiet zwischen Wadi Hauran, Wadi al-Qathf und Wadi al-Abyad in Anbar (NI 19.5.2020). Auch Informationen irakischer Sicherheitsbeamter deuten darauf hin, dass der IS auf abgelegene Stützpunkte tief in der Wüste in Anbar, Ninewa, in Gebirgszügen, Tälern und Obstplantagen in Bagdad, Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala zurückgreift, um seine Kämpfer unterzubringen und Überwachungs- und Kontrollpunkte zur Sicherung der Nachschubwege einzurichten. Er nutzt diese Stützpunkte auch, um Kommandozentren und kleine Ausbildungslager einzurichten. In urbanen Gebieten hat der IS seine Kämpfer in kleinen mobilen Untergruppen reorganisiert und seine Aktivitäten in Gebieten in denen er noch Einfluss hat verstärkt, indem er die internen Probleme des Iraks ausnutzt und sich vertrautes geografisches Gebiet zunutze macht (NI 18.5.2021). Im Jänner 2022 erklärte der Leiter der irakischen Sicherheitsmedienzelle, Generalmajor Sa’ad Ma’an, dass der IS weiterhin in den Qarachokh-Bergen, in der Gegend südlich von Makhmur und in Teilen der Gouvernements Kirkuk, Diyala und Salah ad-Din präsent sei (NRT 4.2.2022). Der verstärkte Einsatz von mobilen IS-Gruppen, die in verschiedenen Gebieten operieren, oft weit entfernt von ihren Stützpunkten oder von Unterkünften wie den Madafat (Anm.: Grundausbildungslager), die sich in unwegsamem Gelände, Felsenhöhlen oder unterirdischen Tunneln befinden, bedeutet, dass die tatsächliche Präsenz der Gruppe nicht anhand ihrer territorialen Ansprüche oder von Ankündigungen irakischer Behörden beurteilt werden kann (NI 18.5.2021). Der IS verlässt sich bei der Planung und Ausführung seiner Aktivitäten auf geografisches Terrain.Der verstärkte Einsatz von mobilen IS-Gruppen, die in verschiedenen Gebieten operieren, oft weit entfernt von ihren Stützpunkten oder von Unterkünften wie den Madafat Anmerkung, Grundausbildungslager), die sich in unwegsamem Gelände, Felsenhöhlen oder unterirdischen Tunneln befinden, bedeutet, dass die tatsächliche Präsenz der Gruppe nicht anhand ihrer territorialen Ansprüche oder von Ankündigungen irakischer Behörden beurteilt werden kann (NI 18.5.2021). Der IS verlässt sich bei der Planung und Ausführung seiner Aktivitäten auf geografisches Terrain. Obwohl die Gruppe nicht mehr als Staat agiert, wie es in den Jahren des Kalifats von 2014 bis 2018 der Fall war, beziehen sich ihre Kommuniqués, in denen sie sich zu Anschlägen bekennt, immer noch auf das Wilayat als Teil ihrer PR-Strategie (NI 18.5.2021). Der IS wählt seine Einsatzgebiete nach strategischen Faktoren aus: Ein Faktor ist die Generierung von Finanzmitteln, an den Handelsrouten zum Iran, zu Syrien und zwischen den irakischen Gouvernements, durch Steuern bzw. Schutzgelder, die Transportunternehmen auferlegt werden, sowie aus dem Schmuggel von Medikamenten, Waffen, Zigaretten, Öl, illegalen Substanzen und Lebensmitteln. Ein anderer Faktor ist die Schaffung strategischer Tiefe und sicherer Häfen. So konzentriert sich der IS auf die Ansiedlung in verlassenen Dörfern im Nord- und Zentralirak, wo natürliche geographische Barrieren und Gelände, wie Täler, Berge, Wüsten und ländliche Gebiete, konventionelle Militäroperationen zu einer Herausforderung machen. Hier nutzt der IS Höhlen, Tunnel und Lager zu Ausbildungszwecken, auch um sich Überwachung, Spionage und feindlichen Operationen zu entziehen. Ein weiterer Faktor ist die direkte Nähe zum Ziel. Der IS konzentriert sich beispielsweise auf Randgebiete um Städte und große Dörfer, die eine große Präsenz von einerseits Stammesmilizen oder lokalen Streitkräften und andererseits von nicht-lokalen loyalistischen PMF-Milizen aufweisen, sowie auf niederrangige Beamte, die mit der Regierung für die Vertreibung des IS zusammengearbeitet haben. Solche Gebiete sind häufig instabil aufgrund von Friktionen zwischen den verschiedenen Kräften. Einheimische, vor allem solche, die durch die anwesenden Kräfte geschädigt wurden, können dem IS gegenüber aufgeschlossener sein (CPG 5.5.2020). Der IS hat die jüngsten Entwicklungen im Irak, wie die weitreichenden öffentlichen Proteste, den Rücktritt der Regierung und die daraus resultierende politische Stagnation, die Machtkämpfe um die Ermordung des Führers der PMF, Abu Mahdi al-Muhandis, durch die USA und den Abzug von US-Streitkräften aus dem Irak, operativ genutzt und in eher kleinen Gruppen von neun bis elf Männern Anschläge in Diyala, Salah ad-Din, Ninewa, Kirkuk und im Norden Bagdads verübt (CPG 5.5.2020). Der IS begeht zumeist Angriffe mit Kleinwaffen, Hinterhalte und Bombenanschläge am Straßenrand (IEDs) (Wilson Center 10.12.2021; vgl. USDOS 16.12.2021). Er greift jedoch auch auf Selbstmordattentate, Attentate, Entführungen und Sabotageakte zurück. Dabei sind Angriffe im kleinen Ausmaß heute am weitesten verbreitet. Die Ziele sind je nach Gebiet unterschiedlich, aber im Allgemeinen handelt es sich um die Sicherheitskräfte der verschiedenen Gebiete, ihre vermeintlichen Unterstützer/Kollaborateure und die breitere Bevölkerung schiitischer und anderer nicht-sunnitischer Muslime, die alle als Ungläubige und Abtrünnige gelten (Wilson Center 10.12.2021).Der IS begeht zumeist Angriffe mit Kleinwaffen, Hinterhalte und Bombenanschläge am Straßenrand (IEDs) (Wilson Center 10.12.2021; vergleiche USDOS 16.12.2021). Er greift jedoch auch auf Selbstmordattentate, Attentate, Entführungen und Sabotageakte zurück. Dabei sind Angriffe im kleinen Ausmaß heute am weitesten verbreitet. Die Ziele sind je nach Gebiet unterschiedlich, aber im Allgemeinen handelt es sich um die Sicherheitskräfte der verschiedenen Gebiete, ihre vermeintlichen Unterstützer/Kollaborateure und die breitere Bevölkerung schiitischer und anderer nicht-sunnitischer Muslime, die alle als Ungläubige und Abtrünnige gelten (Wilson Center 10.12.2021). Seit Sommer 2021 häufen sich Angriffe auf das irakische Stromnetz. Diese Angriffe werden von den Behörden terroristischen Kräften oder dem IS zugeschrieben (AN 14.8.2021). Der IS hat sich zu Dutzenden solcher Anschläge bekannt und bedroht auch andere lebenswichtige Infrastruktur. Es wird angenommen, dass der IS versucht, Panik zu verbreiten, indem er das Elektrizitätsnetz angreift (Rudaw 8.8.2021). Nach der Tötung des „Kalifen“ Abu Bakr al-Baghdadi wurde Abu Ibrahim al-Hashimi al-Qurashi 2019 der neue Anführer des IS. Dieser wurde als Ameer Muhammed Sa’id al-Salbi al-Mawla identifiziert, ein langjähriger Anführer des IS aus Tal’afar im Nordirak (NI 19.5.2020; vgl. CISAC 2021). Am 4.2.2022 kam al-Qurashi bei einer Militäroperation der USA in Nordsyrien ums Leben (Al Jazeera 4.2.2022; vgl. Reuters 9.2.2022, GS 11.3.2022). Im März 2022 wurde verkündet, dass Abu al-Hassan al-Hashimi al-Qurayshi die Nachfolge angetreten hat. Hinter diesem nom de guerre verbirgt sich laut irakischen und westlichen Geheimdienstquellen Juma Awad al-Badri, ein Bruder des ersten „Kalifen“ (GS 11.3.2022).Nach der Tötung des „Kalifen“ Abu Bakr al-Baghdadi wurde Abu Ibrahim al-Hashimi al-Qurashi 2019 der neue Anführer des IS. Dieser wurde als Ameer Muhammed Sa’id al-Salbi al-Mawla identifiziert, ein langjähriger Anführer des IS aus Tal’afar im Nordirak (NI 19.5.2020; vergleiche CISAC 2021). Am 4.2.2022 kam al-Qurashi bei einer Militäroperation der USA in Nordsyrien ums Leben (Al Jazeera 4.2.2022; vergleiche Reuters 9.2.2022, GS 11.3.2022). Im März 2022 wurde verkündet, dass Abu al-Hassan al-Hashimi al-Qurayshi die Nachfolge angetreten hat. Hinter diesem nom de guerre verbirgt sich laut irakischen und westlichen Geheimdienstquellen Juma Awad al-Badri, ein Bruder des ersten „Kalifen“ (GS 11.3.2022). Dem „Kalifen“ sind zwei fünfköpfige Ausschüsse unterstellt: ein Shura (Beratungs-) Rat und ein Delegiertenausschuss. Jedes Mitglied des Letzteren ist für ein Ressort zuständig (Sicherheit, sichere Unterkünfte, religiöse Angelegenheiten, Medien und Finanzierung). Die verschiedenen Sektoren des IS arbeiten auf lokaler Ebene dezentralisiert, halbautonom und sind finanziell autark (NI 19.5.2020). Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen […] Die Zahl der vom IS verübten Anschläge ist in den letzten fünf Monaten zurückgegangen. Im Januar 2022 waren es 46 gegenüber je 55 im Dezember und November 2021, 65 im Oktober 2021 und 70 im September
- Es war die niedrigste Zahl von Anschlägen im Irak seit 2003 (Wing 7.2.2022). Die folgenden Grafiken von Iraq Body Count (IBC) stellen die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer dar. Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar. Das erste Diagramm stellt die von IBC dokumentierten zivilen Todesopfer im Irak seit 2003 bis Juli 2022 dar (pro Monat jeweils ein Balken) (IBC 8.2022). Quelle: IBC 8.2022 Die zweite Tabelle gibt die Zahlen selbst an. Laut Tabelle dokumentierte IBC im Jahr 2021 669 zivile Todesopfer. Im Jahr 2022 wurden bis Juli bisher 371 zivile Todesopfer verzeichnet (IBC 8.2022). Quelle: IBC 8.2022 Auch laut den vom IS in seinem wöchentlichen Newsletter al Naba veröffentlichten Zahlen ist die Zahl der Anschläge im Irak gesunken. Im Jahr 2020 beanspruchte der IS im Irak durchschnittlich 110 Anschläge und 207 Tote pro Monat. Im Jahr 2021 waren es (Mit Stand Dezember 2021) durchschnittlich 87 Anschläge und 149 Tote pro Monat (Wilson Center 10.12.2021). Laut ACLED wurden im Jahr 2021 im gesamten Irak 1.187 Vorfälle mit mindestens einem Opfer (tot oder verletzt) verzeichnet. Im Jahr 2022 waren es bis Juni 712 derartige Vorfälle (es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. underreporting kommen kann; die Zahl der Opfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt. Des weiteren weist ACLED auch einige Unschärfen auf, da auch Morde ohne terroristischen Hintergrund inkludiert sind) (ACLED 2022). Sicherheitslage Nord- und Zentralirak Die Aktivitäten des Islamischen Staates (IS) nehmen in vielen Gebieten der Gouvernements Salah ad-Din, Kirkuk, Anbar und Ninewa zu, vor allem in abgelegenen Gegenden der zwischen der kurdischen Regionalregierung (KRG) und der irakischen Bundesregierung „umstrittenen Gebiete“. IS-Kämpfer wenden „Hit-and-Run“-Taktiken an und verüben Entführungen und Erschießungen in diesen Gebieten (K24 3.7.2021). Der IS infiltriert bereits seit Jahren die Sicherheitslücken, die sich zwischen den irakischen und kurdischen Sicherheitskräften in den umstrittenen Gebieten gebildet haben (JP 1.5.2021). Bei vielen IS-Vorfällen handelt es sich zumeist um Verteidigungsoperationen, um die Bevölkerung und die Regierung aus gewissen Gebieten fernzuhalten, z.B. von den Schmuggelrouten in West-Anbar, den Distrikten al-Muqdadiyah und Khanaqin in Zentral- und Nordost-Diyala, dem Hamrin-Gebirge an der Grenze zwischen Diyala und Salah ad-Din und dem Süden von Kirkuk (Wing 11.5.2022). […] In dem Bemühen, die zunehmenden Aktivitäten des IS in den Sicherheitslücken einzudämmen, richten die KRG und die irakische Bundesregierung gemeinsame Koordinationszentren ein (Al Monitor 26.5.2021). Ein Abkommen zwischen Bagdad und Erbil soll die Wiederherstellung der gemeinsamen militärischen Verwaltung dieser Gebiete und die Rückkehr der kurdischen Peschmerga in diese Gebiete, insbesondere in Kirkuk und einigen Teilen von Diyala, mit sich bringen (EPC 13.7.2021). Sicherheitskräfte und Milizen Im Mai 2003, nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein, demontierte die Koalitions-Übergangsverwaltung das irakische Militär und schickte dessen Personal nach Hause. Statt des Bisherigen warein politisch neutrales Militär vorgesehen. Das aufgelöste Militär bildete einen großen Pool für Aufständische (Fanack 8.7.2020). Der Irak verfügt über mehrere Sicherheitskräfte, die im ganzen Land operieren: Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) unter dem Innen- und Verteidigungsministerium, die dem Innenministerium unterstellten Strafverfolgungseinheiten der Bundes- und Provinzpolizei, der Dienst zum Schutz von Einrichtungen, Zivil- und Grenzschutzeinheiten, die dem Öl-Ministerium unterstellte Energiepolizei zum Schutz der Erdöl-Infrastruktur sowie die dem Premierminister unterstellten Anti-Terroreinheiten und der Nachrichtendienst des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS). Militäreinheiten verschiedener Zweige der irakischen Sicherheitskräfte und der Volksmobilisierungskräfte (PMF), einschließlich Stammeseinheiten, aus mehreren Provinzen, nehmen gemeinsam an Sicherheitsoperationen gegen den sog IS teil, unterstützt durch Luftstreitkräfte der irakischen Armee und der internationalen Koalition (NI 18.5.2021). Seit Anfang 2021 gibt es ein Koordinationsabkommen zwischen den ISF und den Peschmerga der Kurdischen Regionalregierung (KRG). Die Zusammenarbeit soll sich auf die Koordinierung und das Sammeln von Informationen zur Bekämpfung des IS in den sogenannten „umstrittenen Gebieten“ beschränken und die Lücken zwischen den Sicherheitskräften schließen, die bisher vom IS ausgenutzt werden konnten. Es gibt auch Stimmen, die für die Bildung einer gemeinsamen Truppe einstehen (Rudaw 23.5.2021). Neben den staatlichen Sicherheitskräften gibt es das Volksmobilisierungskomitee, eine staatlich geförderte militärische Dachorganisation, der etwa 60 Milizen angehören, die als Volksmobilisierungskräfte (PMF) bekannt sind. PMF operieren im ganzen Land. Obwohl sie Teil der irakischen Sicherheitskräfte sind und Mittel aus dem Verteidigungshaushalt der Regierung erhalten, operieren sie oft außerhalb der Kontrolle der Regierung und in Opposition zur Regierungspolitik (USDOS 12.4.2022). Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022), insbesondere über bestimmte, mit dem Iran verbündete Einheiten der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und das Popular Mobilization Committee (USDOS 12.4.2022). Außerdem wird die staatliche Kontrolle über das gesamte irakische Territorium durch die Dominanz der PMF, durch verbliebene IS-Kämpfer, durch die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), eine Reihe von Stämmen, Clans und andere Milizen und schließlich durch die militärischen Interventionen regionaler Mächte, insbesondere des Iran, Israels und der Türkei, beeinträchtigt (BS 23.2.2022).Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle (USDOS 12.4.2022; vergleiche BS 23.2.2022), insbesondere über bestimmte, mit dem Iran verbündete Einheiten der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und das Popular Mobilization Committee (USDOS 12.4.2022). Außerdem wird die staatliche Kontrolle über das gesamte irakische Territorium durch die Dominanz der PMF, durch verbliebene IS-Kämpfer, durch die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), eine Reihe von Stämmen, Clans und andere Milizen und schließlich durch die militärischen Interventionen regionaler Mächte, insbesondere des Iran, Israels und der Türkei, beeinträchtigt (BS 23.2.2022). Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi Der Name „Volksmobilisierungskräfte“ (arab: al-Hashd ash-Sha‘bi, engl.: Popular Mobilization Forces – PMF oder auch Popular Mobilization Units – PMU) bezeichnet eine Dachorganisation, ein loses Bündnis von etwa 40 bis 70 Milizen (USDOS 12.4.2022; vgl. FPRI 19.8.2019, Clingendael 6.2018, S.1f, Wilson Center 27.4.2018), die, je nach Quelle, zwischen 45.000 und 142.000 Kämpfer umfassen (ICG 30.7.2018). Die PMF formierten sich 2014 infolge eines Rechtsgutachtens, einer sogenannten Fatwa, durch Ayatollah Ali as-Sistani, welcher darin zum Kampf gegen den vorrückenden Islamischen Staat (IS) aufrief (SWP 8.2016, S.2-4; vgl. TCF 5.3.20218, S.2, EPIC 5.2020). Die irakische Regierung bemühte sich hernach, die Kontrolle über diese zu bewahren, indem sie am 15.6.2014 eine Kommission (auch Komitee genannt) der Volksmobilisierung bildete, das formal dem Ministerpräsidenten untersteht (SWP 8.2016, S.4). Alle PMF sind offiziell dem Vorsitzenden des Ausschusses für Volksmobilisierung und somit letztlich dem Premierminister unterstellt. In der Praxis unterstehen mehrere Einheiten auch dem Iran und seinem Korps der Islamischen Revolutionsgarden (USDOS 12.4.2022).Der Name „Volksmobilisierungskräfte“ (arab: al-Hashd ash-Sha‘bi, engl.: Popular Mobilization Forces – PMF oder auch Popular Mobilization Units – PMU) bezeichnet eine Dachorganisation, ein loses Bündnis von etwa 40 bis 70 Milizen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FPRI 19.8.2019, Clingendael 6.2018, S.1f, Wilson Center 27.4.2018), die, je nach Quelle, zwischen 45.000 und 142.000 Kämpfer umfassen (ICG 30.7.2018). Die PMF formierten sich 2014 infolge eines Rechtsgutachtens, einer sogenannten Fatwa, durch Ayatollah Ali as-Sistani, welcher darin zum Kampf gegen den vorrückenden Islamischen Staat (IS) aufrief (SWP 8.2016, S.2-4; vergleiche TCF 5.3.20218, S.2, EPIC 5.2020). Die irakische Regierung bemühte sich hernach, die Kontrolle über diese zu bewahren, indem sie am 15.6.2014 eine Kommission (auch Komitee genannt) der Volksmobilisierung bildete, das formal dem Ministerpräsidenten untersteht (SWP 8.2016, S.4). Alle PMF sind offiziell dem Vorsitzenden des Ausschusses für Volksmobilisierung und somit letztlich dem Premierminister unterstellt. In der Praxis unterstehen mehrere Einheiten auch dem Iran und seinem Korps der Islamischen Revolutionsgarden (USDOS 12.4.2022). Die PMF sind keine einheitliche Organisation, sondern bestehen aus einer Reihe von Netzwerken, die sich in ihrer Struktur und ihren Verbindungen zueinander und zu anderen Akteuren im Staat unterscheiden (CH 2.2021, S.9). Sie haben unterschiedliche Organisationsformen, Einfluss und Haltungen zum irakischen Staat (Clingendael 6.2018, S.3f). Die PMF weisen ein breites Spektrum auf, sowohl organisatorisch und ideologisch als auch in Bezug auf die religiöse Zusammensetzung der einzelnen Formationen. Die PMF bestehen aus Einheiten mit unterschiedlicher Geschichte, Zugehörigkeit und Loyalität (TCF 5.3.2018, S.3). Die PMF haben nach dem erfolgreichen Kampf gegen den IS, der israelisch-iranischen Eskalation und dem Rückzug der USA aus dem Gemeinsamen Umfassenden Aktionsplan (JCPOA, „Atomabkommen“) mit dem Iran im Jahr 2018 enorm an Einfluss gewonnen (BS 23.2.2022, S. 7). Die PMF werden grob in drei Gruppen eingeteilt: Erstens die pro-iranischen schiitischen Milizen und zweitens die nationalistisch-schiitischen Milizen, die den iranischen Einfluss ablehnen. Letztere nehmen eine positivere Haltung gegenüber der irakischen Regierung ein und sprechen sich für die Auflösung der PMF und die Eingliederung ihrer Mitglieder in die irakische Armee bzw. Polizei aus. Und drittens gibt es die heterogene Gruppe der nicht-schiitischen Milizen, die üblicherweise nicht auf einem nationalen Level operieren, sondern lokal aktiv sind. Zu Letzteren zählen beispielsweise die mehrheitlich sunnitischen Stammesmilizen und die kurdisch-jesidischen „Sinjar Widerstandseinheiten“. Letztere haben Verbindungen zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in der Türkei und zu den Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien (Clingendael 6.2018, S.3f). Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist somit schiitisch, was auch die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere „Minderheiten-Einheiten“ der PMF sind im Allgemeinen in oder in der Nähe ihrer Heimatregionen tätig (USDOS 12.4.2022). […] Die Asa‘ib Ahl al-Haqq (AAH) (Liga der Rechtschaffen) verfügt über etwa 15.000 Kämpfer (Soufan 20.3.2019). Die AAH ist eine mächtige schiitische Muslim-Miliz, die sich 2007 von Sadrs damaligen Mahdi-Armee abgespalten hat (Clingendael 6.2018; vgl. EPIC 5.2020). Die AAH wurde ursprünglich von den IRGC mit Unterstützung der libanesischen Hisbollah in iranischen Lagern ausgerüstet, finanziert und ausgebildet und war auch in Syrien präsent (Wilson Center 27.4.2018). Die militärische und finanzielle Unterstützung durch die Al-Quds-Einheit der IRGC hält weiterhin an (ITIC 8.1.2020). Sie richtete politische Büros, religiöse Schulen und soziale Dienste ein, vor allem im Süden Iraks und in Bagdad (Wilson Center 27.4.2018). Ihr Anführer, Qais al-Khazali, wurde von den US-Behörden im Irak wegen seiner Rolle bei tödlichen Angriffen auf US-Truppen im Jahr 2007 für fünf Jahre inhaftiert. Er gilt den für die USA als einer der Verantwortlichen für den Anschlag auf die US-Botschaft in Bagdad zu Silvester
- Am 3.1.2020 stufte das US-Außenministerium die AAH als terroristische Organisation und Khaz’ali als „Specially Designated Global Terrorist“ ein (EPIC 5.2020). Innerhalb der Volksmobilisierung erwarb sich die Organisation den Ruf, politisch-weltanschauliche mit kriminellen Motiven zu verbinden und besonders gewalttätig zu sein. Sie wird für zahlreiche Verbrechen gegen sunnitische Zivilisten verantwortlich gemacht (SWP 2.7.2021, S.25).Die Asa‘ib Ahl al-Haqq (AAH) (Liga der Rechtschaffen) verfügt über etwa 15.000 Kämpfer (Soufan 20.3.2019). Die AAH ist eine mächtige schiitische Muslim-Miliz, die sich 2007 von Sadrs damaligen Mahdi-Armee abgespalten hat (Clingendael 6.2018; vergleiche EPIC 5.2020). Die AAH wurde ursprünglich von den IRGC mit Unterstützung der libanesischen Hisbollah in iranischen Lagern ausgerüstet, finanziert und ausgebildet und war auch in Syrien präsent (Wilson Center 27.4.2018). Die militärische und finanzielle Unterstützung durch die Al-Quds-Einheit der IRGC hält weiterhin an (ITIC 8.1.2020). Sie richtete politische Büros, religiöse Schulen und soziale Dienste ein, vor allem im Süden Iraks und in Bagdad (Wilson Center 27.4.2018). Ihr Anführer, Qais al-Khazali, wurde von den US-Behörden im Irak wegen seiner Rolle bei tödlichen Angriffen auf US-Truppen im Jahr 2007 für fünf Jahre inhaftiert. Er gilt den für die USA als einer der Verantwortlichen für den Anschlag auf die US-Botschaft in Bagdad zu Silvester
- Am 3.1.2020 stufte das US-Außenministerium die AAH als terroristische Organisation und Khaz’ali als „Specially Designated Global Terrorist“ ein (EPIC 5.2020). Innerhalb der Volksmobilisierung erwarb sich die Organisation den Ruf, politisch-weltanschauliche mit kriminellen Motiven zu verbinden und besonders gewalttätig zu sein. Sie wird für zahlreiche Verbrechen gegen sunnitische Zivilisten verantwortlich gemacht (SWP 2.7.2021, S.25). […] Ethnische und religiöse Minderheiten Die genaue ethno-konfessionelle Zusammensetzung der Bevölkerung des Iraks ist unklar, da die letzten Volkszählungen manipulativ waren und beispielsweise nur die Angaben „Araber“ und „Kurde“ zuließen. Andere Bevölkerungsgruppen wurden so statistisch marginalisiert. Laut Schätzungen teilen sich die Einwohner Iraks folgendermaßen auf: in etwa 75-80 % Araber, 15-20 % Kurden und etwa 5 %, Tendenz fallend, Minderheiten, zu denen unter anderem Assyrer, Armenier, Mandäer/Sabäer und Turkmenen zählen (GIZ 1.2021c). Die wichtigsten ethno-konfessionellen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60-65 % der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) Sunniten (17-22 %) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak und die vor allem im Norden des Landes lebenden, überwiegend sunnitischen Kurden (15-20 %) (AA 25.10.2021). Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Religiöse Minderheiten können im Alltag jedoch gesellschaftliche Diskriminierung erfahren. Übergriffe werden selten strafrechtlich geahndet. Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Kurdistan Region Irak (KRI), oft benachteiligt. Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiöse Minderheiten im Zentralirak faktisch unter weitreichender Diskriminierung. Der irakische Staat, unter der Verwaltung von Bagdad, kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen (AA 25.10.2021). Mitglieder bestimmter ethnischer oder religiöser Gruppen erleiden in Gebieten, in denen sie eine Minderheit darstellen, häufig Diskriminierung oder Verfolgung, was viele dazu veranlasst, Sicherheit in anderen Stadtteilen oder Gouvernements zu suchen (FH 28.2.2022). Es gibt Berichte über rechtswidrige Verhaftungen, Erpressung und Entführung von Angehörigen von Minderheiten, wie Kurden, Turkmenen, Christen und anderen, durch Volksmobilisierungskräfte (PMF), in den umstrittenen Gebieten, insbesondere im westlichen Ninewa und in der Ninewa-Ebene (USDOS 12.4.2022). Die Hauptsiedlungsgebiete der meisten religiösen Minderheiten liegen im Nordirak in den Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des Islamischen Staates (IS) standen. Hier kam es zu gezielten Verfolgungen von Jesiden, Mandäer/Sabäern, Kaka‘i, Shabak und Christen. Aus dieser Zeit liegen zahlreiche Berichte über Zwangskonversionen, Versklavung und Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Folter, Rekrutierung von Kindersoldaten, Massenmord und Massenvertreibungen vor. Auch nach der Befreiung der Gebiete wird die Rückkehr der Bevölkerung durch noch fehlenden Wiederaufbau, eine unzureichende Sicherheitslage, unklare Sicherheitsverantwortlichkeiten sowie durch die Anwesenheit unterschiedlicher Milizen zum Teil erheblich erschwert (AA 25.10.2021). […] Palästinenser Die Palästinenser kamen in drei großen Wellen in den Irak. Die erste Flüchtlingswelle fand 1948 in Folge des Krieges rund um die Gründung Israels statt. Die zweite Welle folgte 1967, als Israel im Sechstagekrieg das Westjordanland und den Gazastreifen einnahm. Die dritte Welle kam, da sich Saddam Hussein als Verteidiger der Palästinenser positionierte, in den 1990er-Jahren mit der Vertreibung von Palästinensern aus diversen Golfstaaten, die mit Husseins Regime im Konflikt lagen (DFAT 17.8.2020). Bis zur Invasion der Vereinigten Staaten von Amerika lebten rund 45.000 Palästinenser im Irak. Die sich verschlechternden Bedingungen haben dazu geführt, dass viele von ihnen seither den Irak verlassen haben (DFAT 17.8.2020). Einem Bericht zufolge leben etwa 7.000 palästinensische Flüchtlinge im Irak (JP 17.7.2019). Nach anderen Schätzungen sind es etwa 8.000 bis 9.500 staatenlose Palästinenser (FIS 17.6.2019). Zum 31.3.2019 waren 8.119 palästinensische Flüchtlinge im Irak bei UNHCR registriert (UNHCR 5.2019). Ein Großteil der palästinensischen Flüchtlinge im Irak lebt in Bagdad, speziell im Stadtteil Al-Baladiyat (UNHCR 27.4.2018). Es handelt sich dabei um 6.282 (UNHCR 5.2019) bis rund 7.000 Personen (FIS 17.6.2019). Die Mehrheit der Palästinenser im Irak sind Sunniten (DFAT 17.8.2020). Der Schutz der Palästinenser im Irak fällt nicht unter das Mandat des UN-Hilfswerks für Palästinaflüchtlinge (UNRWA), sondern unter die irakische Gesetzgebung und das UNHCR (EWS/ISI 11.2019; vgl. YAO 5.2021).Der Schutz der Palästinenser im Irak fällt nicht unter das Mandat des UN-Hilfswerks für Palästinaflüchtlinge (UNRWA), sondern unter die irakische Gesetzgebung und das UNHCR (EWS/ISI 11.2019; vergleiche YAO 5.2021). Palästinensische Flüchtlinge, die vor allem zwischen 1948 und 1991 in den Irak kamen sowie deren Nachkommen, wurden von der irakischen Regierung nie offiziell als Flüchtlinge anerkannt. Entsprechend verschiedener Übereinkommen kommt ihnen aber ein Aufenthaltsrecht zu. Sie sind in sozioökonomischer Hinsicht irakischen Staatsbürgern nahezu gleichgestellt (UNHCR 27.4.2018; vgl. FIS 17.6.2019). Ein 2017 verabschiedetes Gesetz stuft Palästinenser als Ausländer ein und hebt frühere Gesetze auf, die ihnen die gleichen Rechte und Privilegien wie irakischen Bürgern zugestanden hatten. Das neue Gesetz beendet den dauerhaften Aufenthaltsstatus von Palästinensern im Irak. Ihr aktueller Rechtsstatus ist unklar. Manche Palästinenser erhalten Berichten zufolge eine einmonatige Aufenthaltsgenehmigung, andere eine Genehmigung für zwei bis drei Monate (DFAT 17.8.2020). Laut dem Premierminister der palästinensischen Autonomiebehörde hat der Irak zugesagt, den palästinensischen Flüchtlingen gleiche Rechte wie irakischen Bürgern zu gewähren (JP 17.7.2019).
Artikel 6Absatz II des irakischen Staatsbürgerschaftsgesetzes Nr. 26
(2006)erhalten Palästinenser nicht die irakische Staatsbürgerschaft (RoI INL 7.3.2006; vgl. FIS 17.6.2019). Per Gesetzesänderung von 2017 sind jedoch Palästinenserinnen, die mit irakischen Männer verheiratet sind, von dieser Regel ausgenommen (YAO 5.2021).Palästinensische Flüchtlinge, die vor allem zwischen 1948 und 1991 in den Irak kamen sowie deren Nachkommen, wurden von der irakischen Regierung nie offiziell als Flüchtlinge anerkannt. Entsprechend verschiedener Übereinkommen kommt ihnen aber ein Aufenthaltsrecht zu. Sie sind in sozioökonomischer Hinsicht irakischen Staatsbürgern nahezu gleichgestellt (UNHCR 27.4.2018; vergleiche FIS 17.6.2019). Ein 2017 verabschiedetes Gesetz stuft Palästinenser als Ausländer ein und hebt frühere Gesetze auf, die ihnen die gleichen Rechte und Privilegien wie irakischen Bürgern zugestanden hatten. Das neue Gesetz beendet den dauerhaften Aufenthaltsstatus von Palästinensern im Irak. Ihr aktueller Rechtsstatus ist unklar. Manche Palästinenser erhalten Berichten zufolge eine einmonatige Aufenthaltsgenehmigung, andere eine Genehmigung für zwei bis drei Monate (DFAT 17.8.2020). Laut dem Premierminister der palästinensischen Autonomiebehörde hat der Irak zugesagt, den palästinensischen Flüchtlingen gleiche Rechte wie irakischen Bürgern zu gewähren (JP 17.7.2019).
Artikel 6Absatz römisch zwei des irakischen Staatsbürgerschaftsgesetzes Nr. 26
(2006)erhalten Palästinenser nicht die irakische Staatsbürgerschaft (RoI INL 7.3.2006; vergleiche FIS 17.6.2019). Per Gesetzesänderung von 2017 sind jedoch Palästinenserinnen, die mit irakischen Männer verheiratet sind, von dieser Regel ausgenommen (YAO 5.2021). Je nach ihrem Ankunftsdatum im Irak erhalten Palästinenser einen roten oder einen gelben Ausweis (FIS 17.6.2019). Da sich die palästinensischen Personalausweise von jenen der irakischen Staatsbürger unterscheiden, sind sie an Checkpoints leicht zu identifizieren. Da diese Ausweise nicht immer erkannt oder akzeptiert werden, kann das für die Inhaber Belästigung, Drohungen, körperliche und verbale Misshandlung, Durchsuchungen und vorübergehende Festnahme nach sich ziehen (UNHCR 2.2019). Schiitische Milizen haben Palästinenser ins Visier genommen. Es kam zu Vertreibungen aus überwiegend schiitischen Gebieten und zu Morden an Palästinensern. Irakische Sicherheitskräfte führen Berichten zufolge auf der Suche nach mutmaßlichen sunnitischen islamistischen Kämpfern weiterhin Razzien gegen Palästinenser durch. Es kam zu Folterungen von inhaftierten Personen, manche sind verschwunden (DFAT 17.8.2020). In der Kurdistan Region Irak (KRI) werden Palästinenser als Flüchtlinge anerkannt (DFAT 17.8.2020). Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen In der Verfassung ist die Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben und eine Frauenquote von 25 % im Parlament verankert. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) sind es 30 % (AA 25.10.2021; vgl. FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022). Diese formale Repräsentation hat geringe Auswirkungen auf die staatliche Politik gegenüber Frauen, die von politischen Debatten und Führungspositionen üblicherweise ausgeschlossen sind (FH 28.2.2022).In der Verfassung ist die Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben und eine Frauenquote von 25 % im Parlament verankert. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) sind es 30 % (AA 25.10.2021; vergleiche FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022). Diese formale Repräsentation hat geringe Auswirkungen auf die staatliche Politik gegenüber Frauen, die von politischen Debatten und Führungspositionen üblicherweise ausgeschlossen sind (FH 28.2.2022). Der Irak hat 1986 das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) ratifiziert. Irakische Gesetze erfüllen jedoch nicht die Anforderungen des Übereinkommens, insbesondere das Personenstandsgesetz und das Strafgesetz (BS 23.2.2022, S.26). Frauen sind auch im Alltag Diskriminierung ausgesetzt, die ihre gleichberechtigte Teilnahme am politischen, sozialen und wirtschaftlichen Leben einschränkt. Sie werden selten in Entscheidungspositionen und andere einflussreiche Positionen ernannt (AA 25.10.2021; vgl. FH 28.2.2022). Die traditionelle Rollenverteilung in der Familie lässt weniger Möglichkeiten für Frauen, sich im Studium oder beruflich weiter zu entwickeln. Dies wird zum Teil aus der religiösen Tradition begründet, aber auch patriarchalische Strukturen sind weit verbreitet (AA 25.10.2021).Der Irak hat 1986 das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) ratifiziert. Irakische Gesetze erfüllen jedoch nicht die Anforderungen des Übereinkommens, insbesondere das Personenstandsgesetz und das Strafgesetz (BS 23.2.2022, S.26). Frauen sind auch im Alltag Diskriminierung ausgesetzt, die ihre gleichberechtigte Teilnahme am politischen, sozialen und wirtschaftlichen Leben einschränkt. Sie werden selten in Entscheidungspositionen und andere einflussreiche Positionen ernannt (AA 25.10.2021; vergleiche FH 28.2.2022). Die traditionelle Rollenverteilung in der Familie lässt weniger Möglichkeiten für Frauen, sich im Studium oder beruflich weiter zu entwickeln. Dies wird zum Teil aus der religiösen Tradition begründet, aber auch patriarchalische Strukturen sind weit verbreitet (AA 25.10.2021). Frauen werden unter mehreren Aspekten der Gesetzgebung ungleich behandelt (AA25.10.2021; vgl. FH 28.2.2022). Zwar ist laut Artikel 14 und 20 der Verfassung jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten, Artikel 41 bestimmt jedoch, dass Iraker Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Paragrafen als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit als eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung (AA 25.10.2021). Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsbürgerschaftsrecht (AA 25.10.2021; vgl. FH 28.2.2022). So können Frauen in Bezug auf das Erbrecht unter Druck geraten, ihre Rechte an männliche Verwandte abzutreten (FH 28.2.2022). Die Stellung der Frau hat sich jedenfalls im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert (AA 25.10.2021; vgl. FIS 22.5.2018). Auch die prekäre Sicherheitslage in Teilen der irakischen Gesellschaft hat negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen, insbesondere unter Binnenflüchtlingen (IDPs) (AA 25.10.2021). Die Bewegungsfreiheit von Frauen wird durch gesetzliche Bestimmungen eingeschränkt (FH 28.2.2022). So hindert das Gesetz Frauen beispielsweise daran, ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters einen Reisepass zu beantragen (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022), oder ein Dokument zur Feststellung des Personenstands zu erhalten, welches für den Zugang zu Beschäftigung, Bildung und einer Reihe von Sozialdiensten erforderlich ist (FH 28.2.2022).Frauen werden unter mehreren Aspekten der Gesetzgebung ungleich behandelt (AA25.10.2021; vergleiche FH 28.2.2022). Zwar ist laut Artikel 14 und 20 der Verfassung jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten, Artikel 41 bestimmt jedoch, dass Iraker Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Paragrafen als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit als eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung (AA 25.10.2021). Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsbürgerschaftsrecht (AA 25.10.2021; vergleiche FH 28.2.2022). So können Frauen in Bezug auf das Erbrecht unter Druck geraten, ihre Rechte an männliche Verwandte abzutreten (FH 28.2.2022). Die Stellung der Frau hat sich jedenfalls im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert (AA 25.10.2021; vergleiche FIS 22.5.2018). Auch die prekäre Sicherheitslage in Teilen der irakischen Gesellschaft hat negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen, insbesondere unter Binnenflüchtlingen (IDPs) (AA 25.10.2021). Die Bewegungsfreiheit von Frauen wird durch gesetzliche Bestimmungen eingeschränkt (FH 28.2.2022). So hindert das Gesetz Frauen beispielsweise daran, ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters einen Reisepass zu beantragen (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022), oder ein Dokument zur Feststellung des Personenstands zu erhalten, welches für den Zugang zu Beschäftigung, Bildung und einer Reihe von Sozialdiensten erforderlich ist (FH 28.2.2022). Frauen werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Die Regierung al-Kadhimis hat zwar eine Untersuchungskommission eingesetzt, die solche Fälle untersuchen und die Täter vor Gericht bringen soll, bisher jedoch ohne konkrete Ergebnisse (BS 23.2.2022, S.14). Die geschätzte Erwerbsquote von Frauen liegt bei etwa 11,5 % (Stand 2019) (WB 29.1.2021a). Die geschätzte Arbeitslosigkeit bei Frauen, die an der Arbeitswelt teilhaben, liegt laut Weltbank bei etwa 30,6 % (Stand 2019) (WB 29.1.2021b). Der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen im Irak zufolge liegt sie bei 13 % (UNIraq 2021). Die Jugendarbeitslosigkeit bei Frauen und Mädchen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren wird auf etwa 63,3 % geschätzt (Stand 2017) (CIA 15.6.2021). Frauen, die nicht an der irakischen Arbeitswelt teilhaben, sind einem erhöhten Armutsrisiko ausgesetzt, selbst wenn sie in der informellen Wirtschaft mit Arbeiten wie Nähen oder Kunsthandwerk beschäftigt sind (Frontine 12.11.2019). Die genauen Zahlen unterscheiden sich je nach Statistik und Erhebungsmethode (FIS 22.5.2018). Frauen und Mädchen sind im Bildungssystem deutlich benachteiligt und haben noch immer einen schlechteren Bildungszugang als Buben und Männer (GIZ 1.2021c). Frauen wird überproportional der Zugang zu Bildung verwehrt (AA 25.10.2021). Im Alter von zwölf Jahren aufwärts sind Mädchen stärker von Analphabetismus betroffen als Buben (GIZ 1.2021c). Etwa 79,9 % der Frauen im Alter von über 15 Jahren können lesen und schreiben (Stand 2017) (UNESCO 2021; vgl. WB 9.2020). In der Altersgruppe der 15 bis 24-jährigen Mädchen und Frauen liegt die Rate bei 92,1 % (Stand 2017) (UNESCO 2021). In ländlichen Gebieten ist die Einschulungsrate bei Mädchen (rund 77 %) weit niedriger als jene der Buben (rund 90 %). Je höher die Bildungsstufe ist, desto geringer ist der Anteil an Mädchen. Häufig lehnen die Familien eine weiterführende Schule für die Mädchen ab oder ziehen eine frühe Ehe für sie vor (GIZ 1.2021c).Frauen und Mädchen sind im Bildungssystem deutlich benachteiligt und haben noch immer einen schlechteren Bildungszugang als Buben und Männer (GIZ 1.2021c). Frauen wird überproportional der Zugang zu Bildung verwehrt (AA 25.10.2021). Im Alter von zwölf Jahren aufwärts sind Mädchen stärker von Analphabetismus betroffen als Buben (GIZ 1.2021c). Etwa 79,9 % der Frauen im Alter von über 15 Jahren können lesen und schreiben (Stand 2017) (UNESCO 2021; vergleiche WB 9.2020). In der Altersgruppe der 15 bis 24-jährigen Mädchen und Frauen liegt die Rate bei 92,1 % (Stand 2017) (UNESCO 2021). In ländlichen Gebieten ist die Einschulungsrate bei Mädchen (rund 77 %) weit niedriger als jene der Buben (rund 90 %). Je höher die Bildungsstufe ist, desto geringer ist der Anteil an Mädchen. Häufig lehnen die Familien eine weiterführende Schule für die Mädchen ab oder ziehen eine frühe Ehe für sie vor (GIZ 1.2021c). Kinder Artikel 29 und 30 der irakischen Verfassung enthalten Kinderschutzrechte. Der Irak ist dem Zusatzprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten beigetreten (AA 25.10.2021). Nach Artikel 41, Absatz 1 des Strafgesetzbuches haben Eltern das Recht, ihre Kinder innerhalb der durch Gesetz oder Gewohnheit vorgeschriebenen Grenzen zu disziplinieren (HRW 13.1.2022). Kinder sind einerseits in überproportionaler Weise von der schwierigen humanitären Lage, andererseits durch Gewaltakte gegen sie selbst oder gegen Familienmitglieder stark betroffen (AA 25.10.2021). Laut UNICEF machen Kinder fast die Hälfte der durch den Konflikt vertriebenen Iraker aus (USDOS 12.4.2022). Vor der COVID-19-Krise lebte laut UNICEF eines von fünf Kindern in Armut (AA 25.10.2021). Einem Bericht für das Jahr 2021 zufolge leben 38 % aller irakischer Kinder in Armut (USDOS 12.4.2022). Über 1,16 Millionen Kinder im Alter von unter fünf Jahren waren unterernährt (AA 25.10.2021). Ende 2020 lag die Zahl der Kinder im Irak, die humanitäre Hilfe benötigen, bei 1,89 Millionen (UNICEF 20.1.2021). Nach dem Gesetz ist der Vater der Vormund seiner Kinder, aber auch einer geschiedenen Mutter kann das Sorgerecht für ihre Kinder bis zum Alter von zehn Jahren zugesprochen werden, verlängerbar durch ein Gericht bis zum Alter von 15 Jahren, wobei die Kinder zu diesem Zeitpunkt wählen können, bei welchem Elternteil sie leben möchten (USDOS 12.4.2022). Das irakische Familienrecht unterscheidet zwischen zwei Arten der Vormundschaft (wilaya und wasiya), sowie der Pflege bzw. Sorge (hanada). Dem Vater kommt immer die Vormundschaft (wilaya) zu. Wenn dieser nicht mehr lebt, dem Großvater bzw. nach Entscheidung eines Shari‘a-Gerichts einem anderen männlichen Verwandten. Nur ein Mann kann demnach wali sein. Die Fürsorgeberechtigung (hanada), d.h. die Verantwortung für die Erziehung, Sicherheit und Betreuung eines Kindes, kommt im Falle einer Scheidung der Mutter zu. D.h. die Kinder leben bei der Mutter, im Falle von Knaben bis zum
- Lebensjahr und im Falle von Mädchen bis zum
- Lebensjahr (Migrationsverket 15.8.2018). Im Falle einer Nichtregistrierung der Geburt eines Kindes werden diesem staatliche Leistungen, wie Bildung, Lebensmittelbeihilfe und Gesundheitsversorgung vorenthalten. Alleinstehende Frauen und Witwen hatten oft Probleme bei der Registrierung ihrer Kinder. Kinder, die nicht die irakische Staatsbürgerschaft besitzen, haben ebenfalls keinen Anspruch auf staatliche Leistungen. Humanitäre Organisationen berichten von einem weitverbreiteten Problem bezüglich Kindern, die im Gebiet des Islamischen Staates (IS) geboren worden sind und keine von der Regierung ausgestellte Geburtsurkunden erhalten. Etwa 15.000 Kinder sind davon betroffen (USDOS 12.4.2022). Medizinische Versorgung Der Gesundheitssektor im Irak hat unter den Kriegen, den Sanktionen, der Korruption und den mangelnden Investitionen gelitten. Mithilfe der Vereinten Nationen und ausländischer Hilfsorganisationen kann meist nur das Nötigste gesichert werden (GIZ 1.2021b). Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor (IOM 1.4.2019). Öffentliche Krankenhäuser berechnen niedrigere Kosten für Untersuchungen und Medikamente als der private Sektor. Allerdings sind nicht alle medizinischen Leistungen in öffentlichen Einrichtungen verfügbar und von geringerer Qualität als jene im privaten Sektor. Vor allem in größeren Städten und für spezialisierte Behandlungen kann es zu langen Wartezeiten kommen. Die Qualität der Gesundheitsversorgung hängt stark davon ab, ob die Gesundheitsinfrastruktur seit dem jüngsten bewaffneten Konflikt wiederhergestellt wurde, und ob Ärzte und Krankenschwestern zurückgekehrt sind (IOM 18.6.2021). Eine Umfrage deutet darauf hin, dass im Jahr 2020, infolge der COVID-Krise, die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20 % ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, stark auf 38 % gestiegen ist (gegenüber 7 % im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021). Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD (Anm.: ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 1.2021d). Medizinische Kosten und Gesundheitsleistungen werden im Irak nicht von einer Krankenversicherung übernommen (IOM 18.6.2021).Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD Anmerkung, ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 1.2021d). Medizinische Kosten und Gesundheitsleistungen werden im Irak nicht von einer Krankenversicherung übernommen (IOM 18.6.2021). Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt (AA 25.10.2021). Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustregel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung (GIZ 1.2021d). In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführung oder Repression das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 25.10.2021). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.). Es gibt im Irak 1.146 primäre Gesundheitszentren, die von Mitarbeitern der mittleren Ebene geleitet werden und 1.185, die von Ärzten geleitet werden. Des Weiteren gibt es im Irak 229 allgemeine und spezialisierte Krankenhäuser, darunter 61 Lehrkrankenhäuser (WHO o.D.). Im Zuge der COVID-19 Krise hat die Regierung einen spürbaren Bedarf an medizinischer Ausrüstung festgestellt. Die Regierung hat Initiativen ergriffen, um die Verfügbarkeit von Gesichtsmasken und Handdesinfektionsmitteln zu erhöhen sowie Krankenhäuser mit mehr Sauerstofftanks und Notaufnahmen auszustatten. Im April 2021 hat die Regierung eine COVID-19-Unterstützung für abgelegene Gebiete initiiert, die Arztbesuche in abgelegenen Orten, die Verteilung von Medikamenten und die Bereitstellung kostenloser medizinischer Beratung umfasst. Daten über konkrete Initiativen und die Wirksamkeit der Maßnahmen sind jedoch nicht verfügbar (IOM 18.6.2021). In einer Umfrage im Jahr 2021, in den Städten Bagdad, Basra und Mossul, geben 33 % der Befragten an, immer Zugang zu einem Arzt (Allgemeinmediziner) zu haben, während 58 % einen begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang haben. 53 % der Befragten in Mossul haben nur eingeschränkten oder stark eingeschränkten Zugang zu einem Allgemeinmediziner, ebenso wie 60 % in Basra und 59 % in Bagdad. 50 % der Kurden gegenüber 30 % der Araber geben an, immer Zugang zu einem Arzt zu haben. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so haben 46 % der schiitischen Muslime immer Zugang zu einem Arzt, während dies nur 28 % der sunnitischen Muslime und 25 % der Christen tun. Bei den Einkommensverhältnissen ist ein erheblicher Unterschied festzustellen: 91 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben immer Zugang zu einem Allgemeinmediziner, während nur 20 % derjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, Zugang haben (BFA, IRFAD 2021). Von allen Befragten haben 32 % immer Zugang zu einem Zahnarzt, 52 % haben begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang und 14 % keinen Zugang. Auf regionaler Ebene haben 55 % in Mossul, 63 % in Basra und 43 % in Bagdad begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu einem Zahnarzt; 21 % in Bagdad haben keinen Zugang. 45 % der Kurden gegenüber 28 % der Araber geben an, immer Zugang zu einem Zahnarzt zu haben (25 % der Kurden haben keinen Zugang). 39 % der schiitischen Muslime, 27 % der sunnitischen Muslime und 39 % der Christen haben immer Zugang zu einem Zahnarzt (keinen Zugang haben 12 % der schiitischen Muslime, 15 % der sunnitischen Muslime und 19 % der Christen). Auch bei den Einkommensverhältnissen ist der Zugang unterschiedlich: 77 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben immer Zugang zu einem Zahnarzt, während nur 22 % derjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, dies tun (BFA, IRFAD 2021). Insgesamt haben 29 % immer und 57 % eingeschränkt oder stark eingeschränkt Zugang zu einem Facharzt (z.B. Gynäkologe, Kinderarzt usw.), wenn dieser benötigt wird. 59 % der Frauen und 57 % der Männer haben einen begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu einem Facharzt. In Mossul geben 40 % an, immer Zugang zu einem Facharzt zu haben, während dies nur 20 % in Basra und 28 % in Bagdad tun. Von den Kurden haben 43 % immer Zugang zu einem Facharzt, gegenüber 26 % der Araber. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so geben 38 % der schiitischen Muslime an, immer Zugang zu einem Facharzt zu haben, während dies 27 % der sunnitischen Muslime und 25 % der Christen tun. 70 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben immer Zugang zu einem Facharzt. Bei Wenigerverdiener sind es nur 20 % (BFA, IRFAD 2021). In allen untersuchten Städten haben 30 % der Befragten immer Zugang zu Krankenhäusern, um sich bei Bedarf behandeln oder operieren zu lassen, 54 % haben einen eingeschränkten oder stark eingeschränkten Zugang und 13 % keinen Zugang. Von den männlichen Befragten haben 32 % immer Zugang, während 17 % überhaupt keinen Zugang haben; von den weiblichen Befragten haben 27 % immer Zugang, während 10 % überhaupt keinen Zugang haben. 53 % der Einwohner von Mossul, 63 % von Basra und 49 % von Bagdad haben nur begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu Krankenhäusern. 45 % der Kurden haben immer Zugang zu Krankenhäusern, während 20 % überhaupt keinen Zugang haben. Von den Arabern haben 26 % immer Zugang, während 14 % keinen Zugang haben. Von den sunnitischen Muslimen geben 30 % an, immer Zugang zu Krankenhäusern zu haben (16 % haben keinen Zugang), ebenso wie 38 % der schiitischen Muslime (13 % haben keinen Zugang) und 21 % der Christen (16 % haben keinen Zugang). In der Einkommensgruppe über 700.000 IQD haben 68 % immer Zugang zu Krankenhäusern, während von denjenigen, die weniger verdienen, nur 20 % Zugang haben (und 16 % haben keinen Zugang) (BFA, IRFAD 2021). 36 % aller Befragten haben alle, 36 % kaum die notwendigen Hygieneartikel, während 28 % kaum oder gar nicht über diese Artikel verfügen. Vor allem Frauen mangelt es an den notwendigen Hygieneartikeln, 34 % haben sie kaum oder gar nicht, gegenüber 23 % der Männer. Die Verfügbarkeit scheint in Bagdad am höchsten zu sein, wo 80 % angeben, kaum oder alle notwendigen Hygieneartikel zu besitzen, ebenso wie 67 % in Mossul und 60 % in Basra. 75 % der 26- bis 36-Jährigen geben an, kaum oder alle notwendigen Hygieneartikel zu besitzen, während 73 % der 19- bis 25-Jährigen und 58 % der 16- bis 18-Jährigen dies tun. 31 % der Araber, aber nur 15 % der Kurden geben an, dass sie kaum oder gar nicht über die notwendigen Hygieneartikel verfügen. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so verfügen 30 % der Christen, 31 % der schiitischen Muslime und 27 % der sunnitischen Muslime kaum oder gar nicht über die erforderlichen Hygieneartikel. 66 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben alle notwendigen Hygieneartikel, während 32 % derjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, diese besitzen (BFA, IRFAD 2021). 44 % der Befragten geben an, dass sie immer Zugang zu Impfungen haben, während 51 % nur begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu Impfungen im Allgemeinen haben. Zu den COVID-19-Impfungen haben 55 % der Befragten immer Zugang, während 40 % nur begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang haben. Auf regionaler Ebene haben 35 % der Befragten in Bagdad, 55 % in Basra und 52 % in Mossul immer Zugang zu Impfungen, während 59 % in Mossul, 61 % in Basra und 51 % in Bagdad angeben, vollen Zugang zu COVID-19-Impfungen zu haben. 50 % der Kurden und 43 % der Araber haben immer Zugang zu Impfungen, während 80 % der Kurden und 51 % der Araber immer Zugang zu COVID-19-Impfungen haben. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so haben 55 % der schiitischen Muslime, 37 % der sunnitischen Muslime und 39 % der Christen uneingeschränkten Zugang zu Impfungen; uneingeschränkter Zugang zu COVID-19-Impfungen wird von 70 % der schiitischen Muslime, 46 % der sunnitischen Muslime und 55 % der Christen angegeben. Das Einkommensniveau ist ausschlaggebend für den kontinuierlichen Zugang zu Impfungen: Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben 86 % immer Zugang zu Impfungen und 91 % zu COVID-19-Impfungen, während von denjenigen, die weniger verdienen, nur 34 % immer Zugang zu Impfungen und 52 % zu COVID-19-Impfungen haben (BFA, IRFAD 2021). Anfang des Jahres 2020, mit Beginn der COVID-19-Pandemie stellten die medizinischen Fakultäten und Gesundheitseinrichtungen die meisten ihrer zur Verfügung gestellten Dienste ein und verlagerten sich auf die Untersuchung des Virus und seiner Auswirkungen auf die Gesellschaft. Im September 2020 nahm der öffentliche Gesundheitssektor seine Arbeit und Dienstleistungen wieder auf, mit neuen Regelungen, wie dem Zugang zu Krankenhäusern nur nach Terminvereinbarung, Rotationsschichten des medizinischen Personals, längeren erforderlichen Wartezeiten und strengeren Hygienemaßnahmen. Im Jahr 2021 bieten sowohl der öffentliche als auch der private Gesundheitssektor ihre Arbeit beinahe wieder normal an, jedoch mit hohen Vorsichtsmaßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19, wie vom irakischen Gesundheitsministerium (MoH) angewiesen (IOM 18.6.2021). Das Gesundheitsministerium wandte sich angesichts der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den öffentlichen Gesundheitssektor an private Einrichtungen, um die Regierung bei der Krisenbewältigung zu unterstützen. So nutzte die Regierung beispielsweise das Andalus Hospital and Specialized Cancer Treatment Center in Bagdad, das einem irakischen Pathologen gehört (BS 23.2.2022, S.25). Aufgrund der COVID-19-Pandemie steht die Bereitstellung grundlegender Gesundheitsdienste unter Druck. Familien haben nicht im gleichen Maße wie 2019 Zugang zu grundlegenden Diensten, einschließlich Impfungen und Gesundheitsfürsorge für Mutter und Kind. Schätzungsweise 300.000 Kinder laufen Gefahr, nicht geimpft zu werden, was zu Masernausbrüchen oder der Rückkehr von Polio führen könnte (UN OCHA 2021). Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich (AA 25.10.2021). […] II.
- Beweiswürdigungrömisch zwei.
- Beweiswürdigung II.2.
- Das erkennende Gericht hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
- Das erkennende Gericht hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
- Die Feststellungen zur Person der BF, zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus ihren in diesen Punkten nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen. Bereits das BFA stellte die Identitäten der BF aufgrund der vorgelegten Identitätsdokumente fest und der erkennende Richter hat keinen Grund, daran zu zweifeln.römisch zwei.2.
- Die Feststellungen zur Person der BF, zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus ihren in diesen Punkten nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen. Bereits das BFA stellte die Identitäten der BF aufgrund der vorgelegten Identitätsdokumente fest und der erkennende Richter hat keinen Grund, daran zu zweifeln. Die Feststellung hinsichtlich der Asylantragsstellungen der BF in Österreich, zur Abweisung ihrer (ersten) Anträge und zu ihrem Aufenthalt in Österreich ergeben sich zweifelsfrei aus den vorliegenden Akten. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF und dass sie – mit Ausnahme des BF6 – Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, ergeben sich aus den aktuellen Strafregisterauszügen und den aktuellen Auszügen aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der BF ergeben sich aus den jeweiligen Angaben der BF im behördlichen Verfahren. II.2.
- Zum Vorbringen der BF zu ihrer nunmehrigen Antragstellung:römisch zwei.2.
- Zum Vorbringen der BF zu ihrer nunmehrigen Antragstellung: Die diesbezüglichen Ausführungen des BFA in Hinblick auf die Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz (jeweilige Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide) sind für sich als tragfähig anzusehen und stellen die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen dar.Die diesbezüglichen Ausführungen des BFA in Hinblick auf die Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz (jeweilige Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide) sind für sich als tragfähig anzusehen und stellen die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen dar. II.2.3.
- Im ersten Asylverfahren gaben die BF zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sie ihr Herkunftsland wegen der stattfindenden Diskriminierung von Palästinensern sowie wegen der allgemein prekären Lage, insbesondere für Palästinenser, verlassen hätten und zudem der Ehemann/Vater der BF im Herkunftsland wegen seiner beruflichen Tätigkeit Bedrohung durch die Miliz „Asaib Ahl al Haqq“ ausgesetzt gewesen sei. römisch zwei.2.3.
- Im ersten Asylverfahren gaben die BF zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sie ihr Herkunftsland wegen der stattfindenden Diskriminierung von Palästinensern sowie wegen der allgemein prekären Lage, insbesondere für Palästinenser, verlassen hätten und zudem der Ehemann/Vater der BF im Herkunftsland wegen seiner beruflichen Tätigkeit Bedrohung durch die Miliz „Asaib Ahl al Haqq“ ausgesetzt gewesen sei. Dieses Vorbringen wurde seitens des BFA mit Bescheiden vom 01.03.2018 für nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant befunden und die Anträge der BF auf internationalen Schutz abgewiesen. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 27.04.2020 wurden die Beschwerden der BF abgewiesen und erwuchsen die negativen Entscheidungen über die Anträge der BF auf internationalen Schutz mit 30.04.2020 in
- Instanz in Rechtskraft. Die BF haben sich in ihren nunmehrigen zweiten Anträgen auf internationalen Schutz wiederum auf die bereits im Erstverfahren geltend gemachten Gründe gestützt. Die BF2 – BF6 schlossen sich den Ausführungen der BF1 an, die angab, als Palästinenser im Irak keine Rechte gehabt zu haben. Neue Fluchtgründe gaben die BF nicht an. Diesem Vorbringen der BF wurde jedoch bereits im ersten Asylverfahren insgesamt die Glaubwürdigkeit bzw. Asylrelevanz abgesprochen. Insbesondere wurde dazu ausgeführt, dass die BF zwar als Palästinenser Teil einer irakischen Minderheit seien, doch hätten die BF bei sämtlichen Befragungen angegeben, dass sie wegen ihrer palästinensischen Volksgruppenzugehörigkeit nie direkt Ziel und Opfer von Handlungen gewesen seien. Da eine entscheidungsrelevante Änderung der Lage im Irak für Palästinenser ausweislich der Länderfeststellungen nicht erkennbar ist und auch von den BF dazu kein substantiiertes Vorbringen erstattet wurde, kann in weiterer Konsequenz nicht vom Fortwirken des nunmehr geltend gemachten Fluchtgrundes ausgegangen werden. Eine neuerliche Verfolgung wurde von den BF hingegen nicht vorgebracht. Es ist dem BFA daher dahingehend beizupflichten, wenn es davon ausgeht, dass sich die gegenständlichen zweiten Anträge inhaltlich mit den ersten deckt und kein neuer Sachverhalt vorliegt. Das BFA hat in Ermangelung einer glaubhaften individuellen konkreten Bedrohung zu Recht das diesbezügliche im neuerlichen Asylverfahren erbrachte Vorbringen nicht als neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt gewertet. II.2.
- Zur Feststellung des mangelhaften Ermittlungsverfahrens in Hinblick auf den Aufenthaltsstatus der BF im Irak und ihre Rückkehrmöglichkeit wird – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die rechtlichen Ausführungen unter Punkt II.3.
- verwiesen. römisch zwei.2.
- Zur Feststellung des mangelhaften Ermittlungsverfahrens in Hinblick auf den Aufenthaltsstatus der BF im Irak und ihre Rückkehrmöglichkeit wird – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die rechtlichen Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.
- verwiesen. II.2.
- Zur asylrelevanten Lage im Herkunftsland römisch zwei.2.
- Zur asylrelevanten Lage im Herkunftsland II.2.5.
- Die vom BFA zur Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogenen Quellen stellen sich als schlüssig und aktuell dar. Auch traten die Beschwerdeführer diesen nicht entgegen. Die vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihm in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Das BFA hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht auch kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.römisch zwei.2.5.
- Die vom BFA zur Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogenen Quellen stellen sich als schlüssig und aktuell dar. Auch traten die Beschwerdeführer diesen nicht entgegen. Die vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihm in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Das BFA hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht auch kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die seitens des BFA getroffenen Feststellungen zur asylrelevanten Lage werden in Bezug auf die BF als weiterhin aktuell angesehen und wurde die Aktualität der Länderfeststellungen in der Beschwerde auch nicht thematisiert. II.2.5.
- Soweit die BF in der Beschwerde mangelhafte Länderfeststellungen monierten und dazu ausführten, dass weder zur aktuellen Situation staatenloser palästinensischer Flüchtlinge, noch zur Situation alleinstehender palästinensischer Frauen Feststellungen getroffen worden seien, so ist auf die diesbezüglichen Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden zur Lage im Herkunftsstaat zu verweisen. römisch zwei.2.5.
- Soweit die BF in der Beschwerde mangelhafte Länderfeststellungen monierten und dazu ausführten, dass weder zur aktuellen Situation staatenloser palästinensischer Flüchtlinge, noch zur Situation alleinstehender palästinensischer Frauen Feststellungen getroffen worden seien, so ist auf die diesbezüglichen Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden zur Lage im Herkunftsstaat zu verweisen. II.2.5.
- Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. römisch zwei.2.5.
- Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Die Feststellungen zur Lage im Irak in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 werden aufgrund der übereinstimmenden Feststellungen in einer Vielzahl von öffentlich zugänglichen Quellen als notorisch bekannt vorausgesetzt.
- Rechtliche Beurteilung:Zu A)
- Rechtliche Beurteilung:, Zu A) II.3.
- Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerderömisch zwei.3.
- Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Vorweg ist festzuhalten, dass die Bescheide der belangten Behörde den BF am 23.01.2023 zugestellt wurden. Die Beschwerden der BF langten am 14.02.2023 beim BFA ein. Der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Bescheide ist zu entnehmen, dass Beschwerde innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung dieser Bescheide schriftlich beim BFA einzubringen seien. Wenngleich in Fällen des § 68 AVG eine Rechtsmittelfrist von nur 2 Wochen eingeräumt wird, ist die Beschwerde aufgrund der falschen Rechtsmittelbelehrung als fristgerecht anzusehen, zumal die Beschwerden innerhalb der darin vorgegebenen Frist bei der belangten Behörde einlangten (vgl. 2006/05/0245). Wenngleich in Fällen des Paragraph 68, AVG eine Rechtsmittelfrist von nur 2 Wochen eingeräumt wird, ist die Beschwerde aufgrund der falschen Rechtsmittelbelehrung als fristgerecht anzusehen, zumal die Beschwerden innerhalb der darin vorgegebenen Frist bei der belangten Behörde einlangten vergleiche 2006/05/0245). II.3.
- Zur Abweisung der Beschwerde in Hinblick auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung gem. § 68 Abs. 1 AVG)römisch zwei.3.
- Zur Abweisung der Beschwerde in Hinblick auf die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG) II.3.2.1.
§ 68Abs.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
§ 68Abs.
2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.römisch zwei.3.2.1.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht.Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).Im Folgeantragsverfahren können – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). II.3.2.2. Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, ist über die (ersten) Anträge der BF rechtskräftig vom BVwG mit Erkenntnissen vom 27.04.2020 entschieden worden. römisch zwei.3.2.2. Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, ist über die (ersten) Anträge der BF rechtskräftig vom BVwG mit Erkenntnissen vom 27.04.2020 entschieden worden. Wie beweiswürdigend ausgeführt, brachten die BF keine neuerlichen Verfolgungsgründe vor, sondern hielten ihr bisheriges Fluchtvorbringen aufrecht. Es hat sich somit gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert. Wie sich jedoch aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die – wie eben auch im vorliegenden Fall – bereits vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684). Im Fall der BF hat sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert. Wie sich jedoch aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die – wie eben auch im vorliegenden Fall – bereits vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684). Im Fall der BF hat sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert. Im gegenständlichen Asylverfahren wurde somit kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt im Sinne eines „novum productum“ behauptet. Das BFA hat daher zu Recht das diesbezügliche im neuerlichen Asylverfahren erbrachte Vorbringen nicht als neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt gewertet. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom BFA daher rechtsrichtig wegen entschiedener Sache
§ 68Abs.
1 AVG zurückgewiesen.Das BFA hat daher zu Recht das diesbezügliche im neuerlichen Asylverfahren erbrachte Vorbringen nicht als neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt gewertet. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom BFA daher rechtsrichtig wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Zum Vorbringen der BF, sie könnten wegen ihrer abgelaufenen Aufenthaltsberechtigung nicht mehr in den Irak zurückkehren wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter Punkt II.3.
- verwiesen.Zum Vorbringen der BF, sie könnten wegen ihrer abgelaufenen Aufenthaltsberechtigung nicht mehr in den Irak zurückkehren wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.
- verwiesen. II.3.2.
- Insoweit das Vorbringen der Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im Erstverfahren festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer kein "reales Risiko" ergeben habe, dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. römisch zwei.3.2.
- Insoweit das Vorbringen der Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (Paragraph 8, AsylG) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im Erstverfahren festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer kein "reales Risiko" ergeben habe, dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Ebensowenig kam im Verfahren hervor, dass konkret für die Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilpersonen einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein und darf in diesem Konnex nochmals darauf hingewiesen werden, dass weder im Erstverfahren, noch im nunmehrigen Folgeverfahren Umstände hervorgekommen sind (wie etwa schwere Krankheit der Beschwerdeführer), welche die Erlassung einer Entscheidung nach § 68 AVG ausschließen würden. Ebensowenig kam im Verfahren hervor, dass konkret für die Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilpersonen einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein und darf in diesem Konnex nochmals darauf hingewiesen werden, dass weder im Erstverfahren, noch im nunmehrigen Folgeverfahren Umstände hervorgekommen sind (wie etwa schwere Krankheit der Beschwerdeführer), welche die Erlassung einer Entscheidung nach Paragraph 68, AVG ausschließen würden. Die Beschwerdeführer haben auch nicht substantiiert vorgebracht, dass sie an einer Erkrankung leiden würden, welche ein Abschiebehindernis in den Irak darstellen würde. Die Erkrankung der BF1 wurde bereits im ersten Asylverfahren berücksichtigt und wurde keine entscheidungsrelevante Änderung dazu vorgebracht. Von Amts wegen sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Änderungen der allgemeinen Situation im Irak notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Antragsteller im Falle ihrer Rückkehr Gefahr liefen, im Irak einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Den Länderfeststellungen zufolge hat sich die Sicherheitslage im Irak seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 3.3.2021). Wie aus Punkt II.1.
- ersichtlich ist, haben sich die Opferzahlen im Irak markant verringert und ist – trotz sicherheitsrelevanter Vorfälle – die allgemeine Sicherheitslage nicht dergestalt, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein oder dass für ihn die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre. Besondere Gefährdungsmomente, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass die BF in besonderem Maße von den dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wären, wurden weder im Erstverfahren noch im nunmehrigen Verfahren glaubhaft vorgebracht (vgl. dazu VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).Den Länderfeststellungen zufolge hat sich die Sicherheitslage im Irak seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 3.3.2021). Wie aus Punkt römisch zwei.1.
- ersichtlich ist, haben sich die Opferzahlen im Irak markant verringert und ist – trotz sicherheitsrelevanter Vorfälle – die allgemeine Sicherheitslage nicht dergestalt, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein oder dass für ihn die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre. Besondere Gefährdungsmomente, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass die BF in besonderem Maße von den dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wären, wurden weder im Erstverfahren noch im nunmehrigen Verfahren glaubhaft vorgebracht vergleiche dazu VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Auch in der Herkunftsregion der BF, ist nicht von einer derart prekären Sicherheitslage auszugehen, dass eine Rückkehr dorthin für die BF bedeuten würde, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein (vgl. Punkt II.1.6.).Auch in der Herkunftsregion der BF, ist nicht von einer derart prekären Sicherheitslage auszugehen, dass eine Rückkehr dorthin für die BF bedeuten würde, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein vergleiche Punkt römisch zwei.1.6.). Ebensowenig war aufgrund der Zugehörigkeit der BF zur Volksgruppe der Palästinenser eine reale Gefahr einer Art. 3 EMRK-Verletzung auszumachen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die verschlechternden Bedingungen dazu geführt haben, dass viele der in der Vergangenheit in den Irak gekommen Palästinenser den Irak wieder verlassen haben (DFAT 17.8.2020), doch kann auch angesichts der Länderfeststellungen nicht erkannt werden, dass den BF bei ihrer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (VwGH 16.072003, 2003/01/0059). Auch haben die BF selbst kein Vorbringen erstattet, dass ihnen bei Rückführung in den Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wären. Ebensowenig war aufgrund der Zugehörigkeit der BF zur Volksgruppe der Palästinenser eine reale Gefahr einer Artikel 3, EMRK-Verletzung auszumachen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die verschlechternden Bedingungen dazu geführt haben, dass viele der in der Vergangenheit in den Irak gekommen Palästinenser den Irak wieder verlassen haben (DFAT 17.8.2020), doch kann auch angesichts der Länderfeststellungen nicht erkannt werden, dass den BF bei ihrer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (VwGH 16.072003, 2003/01/0059). Auch haben die BF selbst kein Vorbringen erstattet, dass ihnen bei Rückführung in den Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wären. Aus den vom BFA herangezogenen aktuellen Länderfeststellungen haben sich seit der zuletzt ergangenen Entscheidung keine Änderungen zu Ungunsten der BF ergeben. Ein substantiiertes Vorbringen wurde hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz nicht erstattet. Den BF wurden die Länderfeststellungen im behördlichen Verfahren zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Die BF haben dazu keine substantiierten Ausführungen getätigt. Auch die aktuelle allgemein bekannte COVID-19-Pandemie führt nicht dazu, dass sich die Verhältnisse für die BF im Irak grundlegend geändert hätten. Es sind auch sonst keine wesentlichen in der Person der Beschwerdeführer liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt und kann aus den Angaben der BF nicht darauf geschlossen werden, dass ihnen bei Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 2 oder Art. 3 EMRK droht.Es sind auch sonst keine wesentlichen in der Person der Beschwerdeführer liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt und kann aus den Angaben der BF nicht darauf geschlossen werden, dass ihnen bei Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK droht. II.3.2.
- Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich somit im Ergebnis der Auffassung des BFA an, dass das Vorbringen der BF im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet ist, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken, sondern Identität der Sache vorliegt. Die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz (hinsichtlich des Status der Asylberechtigten und des Status der subsidiär Schutzberechtigten) wurden daher zu Recht vom BFA wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen, weshalb die Beschwerden der BF gegen die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. abzuweisen war.römisch zwei.3.2.
- Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich somit im Ergebnis der Auffassung des BFA an, dass das Vorbringen der BF im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet ist, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken, sondern Identität der Sache vorliegt. Die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz (hinsichtlich des Status der Asylberechtigten und des Status der subsidiär Schutzberechtigten) wurden daher zu Recht vom BFA wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewies