RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2023 GeschäftszahlW124 2266268-1 Spruch, W124 2266268-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., StA. Bangladesch, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb., StA. Bangladesch, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Vorverfahren 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste rechtmäßig mit einem Visum D in das österreichische Bundesgebiet ein und nachdem ihm eine Aufenthaltsbewilligung als Studierender gültig bis XXXX erteilt worden war, stellte er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste rechtmäßig mit einem Visum D in das österreichische Bundesgebiet ein und nachdem ihm eine Aufenthaltsbewilligung als Studierender gültig bis römisch 40 erteilt worden war, stellte er am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Nachdem der BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX erstbefragt worden war und am XXXX eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) stattgefunden hatte, wurde dem Antrag des BF mit Bescheid vom XXXX gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Absatz 5 AsylG wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. 1.
- Nachdem der BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 erstbefragt worden war und am römisch 40 eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) stattgefunden hatte, wurde dem Antrag des BF mit Bescheid vom römisch 40 gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5 AsylG wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. In einem Aktenvermerk des Bundesamtes vom XXXX wurde festgehalten, dass die sexuelle Ausrichtung des BF gleichgeschlechtlich (homosexuell) sei. Er habe in der niederschriftlichen Einvernahme vom XXXX angegeben, dass er aufgrund seiner sexuellen Ausrichtung in seinem Herkunftsland Bangladesch von den Behörden verfolgt werde. Er habe aufgrund der gegenwärtigen Gefahr mit seinem Freund sein Herkunftsland verlassen. Das Vorbringen des BF zur Bedrohungssituation in seinem Heimatland sei substantiiert und nachvollziehbar und der BF habe seine Gründe im Zuge der Einvernahme glaubhaft darlegen können. Dem vorgebrachten Sachverhalt würden keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstehen. Der BF sei in Begleitung einer Mitarbeiterin von XXXX gewesen und die Mitarbeiterin habe bestätigen können, dass der BF in der „ XXXX , verkehre. Der BF habe glaubhaft und nachvollziehbar darlegen können, dass ihm im Herkunftsstaat wegen seiner sexuellen Ausrichtung Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention drohe, zumal ihm im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine unverhältnismäßig hohe Freiheitsstrafe wegen seiner sexuellen Ausrichtung drohe, was in der Länderfeststellung und Anfragebeantwortung der Staatendokumentation bestätigt werde. Starke soziale Stigmatisierung aufgrund der sexuellen Orientierung sei üblich und verhindere eine offene Diskussion des Themas. Dem BF drohe aufgrund seiner sexuellen Ausrichtung eine unverhältnismäßig hohe Freiheitsstrafe. Eine Gefährdung der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit bzw. die Gefahr gegen Leib und Leben des BF im Herkunftsstaat könnten nicht ausgeschlossen werden. In einem Aktenvermerk des Bundesamtes vom römisch 40 wurde festgehalten, dass die sexuelle Ausrichtung des BF gleichgeschlechtlich (homosexuell) sei. Er habe in der niederschriftlichen Einvernahme vom römisch 40 angegeben, dass er aufgrund seiner sexuellen Ausrichtung in seinem Herkunftsland Bangladesch von den Behörden verfolgt werde. Er habe aufgrund der gegenwärtigen Gefahr mit seinem Freund sein Herkunftsland verlassen. Das Vorbringen des BF zur Bedrohungssituation in seinem Heimatland sei substantiiert und nachvollziehbar und der BF habe seine Gründe im Zuge der Einvernahme glaubhaft darlegen können. Dem vorgebrachten Sachverhalt würden keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstehen. Der BF sei in Begleitung einer Mitarbeiterin von römisch 40 gewesen und die Mitarbeiterin habe bestätigen können, dass der BF in der „ römisch 40 , verkehre. Der BF habe glaubhaft und nachvollziehbar darlegen können, dass ihm im Herkunftsstaat wegen seiner sexuellen Ausrichtung Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention drohe, zumal ihm im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine unverhältnismäßig hohe Freiheitsstrafe wegen seiner sexuellen Ausrichtung drohe, was in der Länderfeststellung und Anfragebeantwortung der Staatendokumentation bestätigt werde. Starke soziale Stigmatisierung aufgrund der sexuellen Orientierung sei üblich und verhindere eine offene Diskussion des Themas. Dem BF drohe aufgrund seiner sexuellen Ausrichtung eine unverhältnismäßig hohe Freiheitsstrafe. Eine Gefährdung der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit bzw. die Gefahr gegen Leib und Leben des BF im Herkunftsstaat könnten nicht ausgeschlossen werden.
- Gegenständliches Verfahren 2.
- Mit E-Mail vom XXXX an die Österreichische Botschaft in XXXX gab der BF in englischer Sprache bekannt, dass er seinen Konventionsreisepass verloren habe und ein Laissez-Passer für die Wiedereinreise nach Österreich benötigen würde. Nachdem der BF seitens der Österreichischen Botschaft in XXXX ersucht worden war, den Bericht über den Verlust oder den Diebstahl seines Konventionsreisepasses per E-Mail zu übermitteln, brachte der BF in einem zweiten E-Mail vom gleichen Tag in deutscher Sprache vor: „Ich habe meinen Konventionspass in Österreich verloren. Wegen meiner psychischen Probleme Wie ich aus Österreich raus Gekommen bin. Das weiß ich leider nicht. Nach der Therapie bin ich jetzt normal geworden. Mein Konvention reisepass ist noch 4 Monate gültig. Ich habe die letzen 4 Jahre bei der Firma XXXX als Betribefeuwehr gearbeitet. Ich bin Hauptmieter meiner Wohnung. Ich kann es mir in Indien nicht mehr leisten. Ich möchte sofort nach Österreich fliegen. Heute war ich in der österreichischen Botschaft in XXXX , aber ohne Termin konnte ich nicht mit Ihnen sprechen. Sicherheit haben mich nicht reingelassen. Aus diesem Grund Ich habe Sie gebeten, mir die Möglichkeit zu geben, morgen einen Termin für weitere Gespräche zu bekommen, nur wenn es möglich ist. Ich brauche Ihre sofortige Hilfe. Bitte geben Sie mir eine Möglichkeite.“ 2.
- Mit E-Mail vom römisch 40 an die Österreichische Botschaft in römisch 40 gab der BF in englischer Sprache bekannt, dass er seinen Konventionsreisepass verloren habe und ein Laissez-Passer für die Wiedereinreise nach Österreich benötigen würde. Nachdem der BF seitens der Österreichischen Botschaft in römisch 40 ersucht worden war, den Bericht über den Verlust oder den Diebstahl seines Konventionsreisepasses per E-Mail zu übermitteln, brachte der BF in einem zweiten E-Mail vom gleichen Tag in deutscher Sprache vor: „Ich habe meinen Konventionspass in Österreich verloren. Wegen meiner psychischen Probleme Wie ich aus Österreich raus Gekommen bin. Das weiß ich leider nicht. Nach der Therapie bin ich jetzt normal geworden. Mein Konvention reisepass ist noch 4 Monate gültig. Ich habe die letzen 4 Jahre bei der Firma römisch 40 als Betribefeuwehr gearbeitet. Ich bin Hauptmieter meiner Wohnung. Ich kann es mir in Indien nicht mehr leisten. Ich möchte sofort nach Österreich fliegen. Heute war ich in der österreichischen Botschaft in römisch 40 , aber ohne Termin konnte ich nicht mit Ihnen sprechen. Sicherheit haben mich nicht reingelassen. Aus diesem Grund Ich habe Sie gebeten, mir die Möglichkeit zu geben, morgen einen Termin für weitere Gespräche zu bekommen, nur wenn es möglich ist. Ich brauche Ihre sofortige Hilfe. Bitte geben Sie mir eine Möglichkeite.“ Nachdem der BF seitens der Österreichischen Botschaft XXXX per E-Mail vom XXXX darauf hingewiesen worden war, dass seine Aussagen äußerst unklar und widersprüchlich seien, und er daher um klare und eindeutige Aussagen zu vier Fragen ersucht worden war, brachte der BF in einem E-Mail vom XXXX an die Österreichische Botschaft in XXXX zur ersten Frage, ob er noch im Besitz seines österreichischen Konventionspasses sei oder nicht, vor, er habe nur eine eingescannte Kopie seines Konventionspasses, gültig bis XXXX . Zur zweiten Frage, mit welchem Pass er nach Indien gereist sei, führte der BF aus, im Urlaub habe er versehentlich Dosen einer Droge namens Crystal Meth genommen und er habe aufgrund der Wirkung von Crystal Meth an verschiedenen psychischen Problemen gelitten. Danach wisse er wirklich nicht mehr, wie er aus Österreich „rausgekommen“ sei. Er habe sein Bestes versucht, alle dazugehörigen Reisedokumente dafür zu finden und sich zu merken, aber leider habe er keine Reisedokumente dafür. Auf die dritte Frage zum Grund seiner Ausreise nach Indien, brachte der BF vor, er sei bei einem Therapeuten gewesen. Nach Therapie, Beratung und Einnahme von Medikamenten sei er normal geworden und habe dann die österreichischen Behörden kontaktiert. Sie hätten ihn gebeten, sich so schnell wie möglich mit Ihnen (gemeint der Österreichischen Botschaft) in Verbindung zu setzen, um nach Österreich zurückzukehren. Nur aus diesem Grund sei er nach Indien gekommen. Bezugnehmend auf die vierte Frage, wie lange sich der BF bereits in Indien aufhalte, brachte er vor, er habe viele Dokumente vorbereiten müssen, um nach Indien zu reisen. Seit drei Tagen bleibe er in Indien. Er habe das „ XXXX ‘“ über den Verlust seines Konventionspasses informiert und versucht, einen Termin zu vereinbaren, aber leider habe er keine Verlustanzeige machen können.Nachdem der BF seitens der Österreichischen Botschaft römisch 40 per E-Mail vom römisch 40 darauf hingewiesen worden war, dass seine Aussagen äußerst unklar und widersprüchlich seien, und er daher um klare und eindeutige Aussagen zu vier Fragen ersucht worden war, brachte der BF in einem E-Mail vom römisch 40 an die Österreichische Botschaft in römisch 40 zur ersten Frage, ob er noch im Besitz seines österreichischen Konventionspasses sei oder nicht, vor, er habe nur eine eingescannte Kopie seines Konventionspasses, gültig bis römisch 40 . Zur zweiten Frage, mit welchem Pass er nach Indien gereist sei, führte der BF aus, im Urlaub habe er versehentlich Dosen einer Droge namens Crystal Meth genommen und er habe aufgrund der Wirkung von Crystal Meth an verschiedenen psychischen Problemen gelitten. Danach wisse er wirklich nicht mehr, wie er aus Österreich „rausgekommen“ sei. Er habe sein Bestes versucht, alle dazugehörigen Reisedokumente dafür zu finden und sich zu merken, aber leider habe er keine Reisedokumente dafür. Auf die dritte Frage zum Grund seiner Ausreise nach Indien, brachte der BF vor, er sei bei einem Therapeuten gewesen. Nach Therapie, Beratung und Einnahme von Medikamenten sei er normal geworden und habe dann die österreichischen Behörden kontaktiert. Sie hätten ihn gebeten, sich so schnell wie möglich mit Ihnen (gemeint der Österreichischen Botschaft) in Verbindung zu setzen, um nach Österreich zurückzukehren. Nur aus diesem Grund sei er nach Indien gekommen. Bezugnehmend auf die vierte Frage, wie lange sich der BF bereits in Indien aufhalte, brachte er vor, er habe viele Dokumente vorbereiten müssen, um nach Indien zu reisen. Seit drei Tagen bleibe er in Indien. Er habe das „ römisch 40 ‘“ über den Verlust seines Konventionspasses informiert und versucht, einen Termin zu vereinbaren, aber leider habe er keine Verlustanzeige machen können. In einem E-Mail vom XXXX an das Bundesamt brachte der BF vor, er sei bereits zwei Mal von der bangladeschischen Polizeieinheit festgenommen worden, nachdem er ihnen riesige Geldbeträge als Erpressung gegeben habe, hätten sie ihn unter Bedingungen freigelassen. Nach riesigen Geldsummen, so vielen Belästigungen und körperlichen Drohungen habe er es geschafft, einen neuen Pass und ein indisches Visum zu bekommen und sei ab Bangladesch geflogen, damit er die Botschaft kontaktieren könne. Es sei sehr schwierig für ihn, längere Zeit in Indien zu bleiben, gleichzeitig sei auch eine Rückkehr nach Bangladesch nicht möglich. Sein Konventionsreisepass sei gültig bis XXXX . Er habe mehr als vier Jahre für ein Unternehmen gearbeitete, sei von seinem Haus bis zum XXXX gemeldet und habe Österreich nur mit einem Hausschlüssel verlassen. Alle seine Sachen seien noch in seinem Haus. Er habe auch einen XXXX und ein XXXX . In einem E-Mail vom römisch 40 an das Bundesamt brachte der BF vor, er sei bereits zwei Mal von der bangladeschischen Polizeieinheit festgenommen worden, nachdem er ihnen riesige Geldbeträge als Erpressung gegeben habe, hätten sie ihn unter Bedingungen freigelassen. Nach riesigen Geldsummen, so vielen Belästigungen und körperlichen Drohungen habe er es geschafft, einen neuen Pass und ein indisches Visum zu bekommen und sei ab Bangladesch geflogen, damit er die Botschaft kontaktieren könne. Es sei sehr schwierig für ihn, längere Zeit in Indien zu bleiben, gleichzeitig sei auch eine Rückkehr nach Bangladesch nicht möglich. Sein Konventionsreisepass sei gültig bis römisch 40 . Er habe mehr als vier Jahre für ein Unternehmen gearbeitete, sei von seinem Haus bis zum römisch 40 gemeldet und habe Österreich nur mit einem Hausschlüssel verlassen. Alle seine Sachen seien noch in seinem Haus. Er habe auch einen römisch 40 und ein römisch 40 . 2.
- Mit Aktenvermerk vom XXXX hielt das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass vor dem Hintergrund der dem Bundesamt zugegangenen Informationen betreffend Reisebewegung ins Heimatland Bangladesch von einer Erfüllung des Tatbestandes des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG auszugehen sei.2.
- Mit Aktenvermerk vom römisch 40 hielt das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass vor dem Hintergrund der dem Bundesamt zugegangenen Informationen betreffend Reisebewegung ins Heimatland Bangladesch von einer Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG auszugehen sei. 2.
- Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.12.2022 wurde dem BF mitgeteilt, dass er zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Bangladesch ausgereist sei und das Bundesamt davon ausgehe, dass er sich dem Schutz seines Heimatstaates unterstellt habe. Es sei daher beabsichtigt ihm den Status des Asylberechtigten abzuerkennen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Der BF wurde gebeten die im Schreiben gestellte Fragen zu beantworten und entsprechende Belege vorzulegen und ihm wurde die Möglichkeit gewährt, innerhalb von sieben Tagen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abzugeben. 2.
- Mit E-Mail vom XXXX an das Bundesamt brachte der BF vor, ihm sei der Status eines Asylberechtigten mit Rechtskraft vom XXXX zuerkannt worden und er sei zu einem unbekannten Zeitpunkt in sein Heimatland aufgebrochen. Aufgrund der Einnahme einer zu großen Menge der Droge Crystal Meth und nach dessen Nebenwirkungen habe er unter vielen körperlichen und geistigen Problemen gelitten. Er wisse nicht genau, wann oder wie er in sein Heimatland gereist sei. Er bitte um Entschuldigung und ersuche um Möglichkeiten, damit er wieder ein neues Leben in Österreich beginnen könne. Unter einem brachte der BF folgende Unterlagen in eingescannter Form in Vorlage:2.
- Mit E-Mail vom römisch 40 an das Bundesamt brachte der BF vor, ihm sei der Status eines Asylberechtigten mit Rechtskraft vom römisch 40 zuerkannt worden und er sei zu einem unbekannten Zeitpunkt in sein Heimatland aufgebrochen. Aufgrund der Einnahme einer zu großen Menge der Droge Crystal Meth und nach dessen Nebenwirkungen habe er unter vielen körperlichen und geistigen Problemen gelitten. Er wisse nicht genau, wann oder wie er in sein Heimatland gereist sei. Er bitte um Entschuldigung und ersuche um Möglichkeiten, damit er wieder ein neues Leben in Österreich beginnen könne. Unter einem brachte der BF folgende Unterlagen in eingescannter Form in Vorlage: ● Deutsche Übersetzungen der Untersuchungsergebnisse betreffend die Analyse von Blut und Urin am XXXX und am XXXX durch das Zentrale Behandlungszentrum für Drogensucht in XXXX Deutsche Übersetzungen der Untersuchungsergebnisse betreffend die Analyse von Blut und Urin am römisch 40 und am römisch 40 durch das Zentrale Behandlungszentrum für Drogensucht in römisch 40 ● Deutsche Übersetzung eines Ambulanztickets vom XXXX betreffend ein Krankenhaus in XXXX Deutsche Übersetzung eines Ambulanztickets vom römisch 40 betreffend ein Krankenhaus in römisch 40 ● Deutsche Übersetzung eines Schreibens eines Reha-Zentrums vom XXXX Deutsche Übersetzung eines Schreibens eines Reha-Zentrums vom römisch 40 ● Dienstausweis der XXXX ausgestellt am XXXX Dienstausweis der römisch 40 ausgestellt am römisch 40 ● Lohn-/Gehaltsabrechnungen vom Dezember 2021, Mai 2022, Juni 2022, Juli 2022 und August 2022 ● Seiten eines vom XXXX gültigen bangladeschischen Reisepasses Seiten eines vom römisch 40 gültigen bangladeschischen Reisepasses ● Seiten eines vom XXXX gültigen bangladeschischen Reisepasses Seiten eines vom römisch 40 gültigen bangladeschischen Reisepasses ● Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung“ für Studierende, ausgestellt am XXXX und gültig bis XXXX Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung“ für Studierende, ausgestellt am römisch 40 und gültig bis römisch 40 ● Bescheid vom XXXX über den Antrag des BF auf Zulassung zum Masterstudium Internationale Betriebswirtschaft Bescheid vom römisch 40 über den Antrag des BF auf Zulassung zum Masterstudium Internationale Betriebswirtschaft ● Seiten eines am XXXX ausgestellten und bis XXXX gültigen Konventionsreisepasses Seiten eines am römisch 40 ausgestellten und bis römisch 40 gültigen Konventionsreisepasses ● Zertifikat über einen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 vom XXXX Zertifikat über einen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 vom römisch 40 ● XXXX „Deutsch Österreich B1“ vom XXXX sowie drei diesbezügliche XXXX -Karten XXXX „Deutsch Österreich B1“ vom römisch 40 sowie drei diesbezügliche römisch 40 -Karten ● Bestätigung vom XXXX über die Teilnahme an fünf Informationsmodulen im Rahmen von XXXX Bestätigung vom römisch 40 über die Teilnahme an fünf Informationsmodulen im Rahmen von römisch 40 ● Teilnahmebestätigung vom XXXX betreffend den Basislehrgang „Deutsch im XXXX “ Teilnahmebestätigung vom römisch 40 betreffend den Basislehrgang „Deutsch im römisch 40 “ ● Bestätigung zur Prüfungsanmeldung „ÖIF – B1“ am XXXX Bestätigung zur Prüfungsanmeldung „ÖIF – B1“ am römisch 40 ● Mitteilung zur Kurseinstufung am XXXX Mitteilung zur Kurseinstufung am römisch 40 ● Bescheinigung vom XXXX über die Teilnahme am Lehrgang „ XXXX “ Bescheinigung vom römisch 40 über die Teilnahme am Lehrgang „ römisch 40 “ ● Bescheinigung vom XXXX über die Teilnahme am Lehrgang „ XXXX “ Bescheinigung vom römisch 40 über die Teilnahme am Lehrgang „ römisch 40 “ ● Bescheinigung vom XXXX über den Besuch eines Erste-Hilfe-Grundkurses Bescheinigung vom römisch 40 über den Besuch eines Erste-Hilfe-Grundkurses ● Unterlagen betreffend einen XXXX Unterlagen betreffend einen römisch 40 ● E-Card mit Ablaufdatum XXXX E-Card mit Ablaufdatum römisch 40 ● zwei Seiten des Impfpasses ● Mietvertrag vom XXXX abgeschlossen auf unbestimmte Zeit beginnend am XXXX sowie von Überweisungen an den Vermieter vom 30.09.2022, vom 04.08.2022 und vom 06.07.2022 Mietvertrag vom römisch 40 abgeschlossen auf unbestimmte Zeit beginnend am römisch 40 sowie von Überweisungen an den Vermieter vom 30.09.2022, vom 04.08.2022 und vom 06.07.2022 ● Überweisungen an die XXXX vom 07.11.2022 und vom 06.10.2022 Überweisungen an die römisch 40 vom 07.11.2022 und vom 06.10.2022 ● Überweisung an die XXXX vom 12.09.2022 Überweisung an die römisch 40 vom 12.09.2022 ● Foto eines Schlüsselbundes ● Schreiben von XXXX samt Infopass für Behörden vom XXXX Schreiben von römisch 40 samt Infopass für Behörden vom römisch 40 In einer beigefügten Stellungnahme brachte der BF im Wesentlichen vor, seine derzeitige gesundheitliche Situation sei laut letztem Testbericht gut. Das Ergebnis sei normal und es seien keine Drogen oder „schädliche Dinge“ vorhanden. Er sei single und seine Beziehung mit XXXX sei irgendwie zerbrochen, weshalb er sich sehr einsam gefühlt habe und es ihn langsam in Richtung Drogenproblem gezogen habe. In einer beigefügten Stellungnahme brachte der BF im Wesentlichen vor, seine derzeitige gesundheitliche Situation sei laut letztem Testbericht gut. Das Ergebnis sei normal und es seien keine Drogen oder „schädliche Dinge“ vorhanden. Er sei single und seine Beziehung mit römisch 40 sei irgendwie zerbrochen, weshalb er sich sehr einsam gefühlt habe und es ihn langsam in Richtung Drogenproblem gezogen habe. Er halte sich momentan in XXXX in Indien in der Nähe der österreichischen Botschaft auf und übernachte in einem Hotel.Er halte sich momentan in römisch 40 in Indien in der Nähe der österreichischen Botschaft auf und übernachte in einem Hotel. Seit sechs Jahren lebe er ununterbrochen in Österreich. Während dieser sechs Jahre habe er nie vorgehabt, einmal nach Bangladesch zu kommen oder es zu besuchen. Aber die überdosierte Wirkung von Drogen (Crystal Meth) helfe seinem Gehirn, diese riskante Entscheidung zu treffen. Er wisse wirklich nicht, wie er nach Bangladesch gekommen sei, aber er habe ein Ergebnis seines letzten Covid-Tests am XXXX in Österreich gefunden.Seit sechs Jahren lebe er ununterbrochen in Österreich. Während dieser sechs Jahre habe er nie vorgehabt, einmal nach Bangladesch zu kommen oder es zu besuchen. Aber die überdosierte Wirkung von Drogen (Crystal Meth) helfe seinem Gehirn, diese riskante Entscheidung zu treffen. Er wisse wirklich nicht, wie er nach Bangladesch gekommen sei, aber er habe ein Ergebnis seines letzten Covid-Tests am römisch 40 in Österreich gefunden. Zur Frage, wann und wie er Österreich verlassen habe, verwies er auf einen Internetlink zum Thema „Risky decision making on brains of methamphetamine users examed …“ und legte er wie folgt dar: „Im Urlaub nahm ich versehentlich Dosen einer Droge namens Crystal Meth. Das war mein größter Fehler und ich entschuldige mich aufrichtig für meinen Fehler. Aufgrund der Wirkung von Crystal Math litt ich an verschiedenen psychischen Problemen. Ich habe auch versucht, mit vielen Psychiatern umzugehen. Ich habe auch einen HIV-Test gemacht, aber ich weiß wirklich nicht, warum ich diesen Test gemacht habe. Später fand ich es auf meinem Handy. Wegen der Nebenwirkungen der drogen (Crystal Math) weiß ich wirklich nicht mehr, wie ich aus Österreich rausgekommen bin. Ich habe mein Bestes versucht, alle begleitenden Reisedokumente dafür zu finden und auswendig zu lernen. Aber leider hatte ich keine Reisedokumente dafür. Ich habe einen großen Fehler gemacht und ich habe schon sehr unter meinem Fehler gelitten. Es tut mir wirklich leid für das, was ich unabsichtlich getan habe. Aber ich akzeptiere meinen Fehler und entschuldige mich wirklich für meinen unbeabsichtigten Fehler. Ich habe versprochen, dass ich diesen Fehler in meinem Leben nicht wiederholen werde. Ich werde keine Drogen nehmen. Bitte geben Sie mir eine Gelegenheit, meinen Fehler zu Korrigieren.“ Zur Frage, warum er das Bundesgebiet verlassen habe, verwies er auf einen Artikel von Medical News Today zum Thema „Methamphetamine: What you should know“ und legte wie folgt dar: „Einnahme von Drogen (Crystal Meth) über die Grenzen hinaus Mein Gehirn war nicht in der Lage, die richtige Entscheidung zu treffen. Und wegen der Nebenwirkungen des Medikaments weiß ich wirklich nicht, warum ich österreichisches Territorium vergelast . Aber es war ein großer Fehler, den ich je gemacht habe. Ich entschuldige mich wirklich für mein unbeabsichtigtes Verhalten. Bitte akzeptieren Sie meine Entschuldigung. Ich verspreche, dass ich diese Art von Verhalten nicht wiederhole oder irgendwelche Drogen nehmen werde. Bitte geben Sie mir eine Gelegenheit, meinen Fehler zu korrigieren.“ Zu seinem Aufenthalt in Bangladesch brachte er vor, aufgrund der Nebenwirkungen von überhöhten Drogen (Crystal Meth) wisse er wirklich nicht und erinnere sich wirklich nicht mehr an das genaue Datum, an dem er in Bangladesch gewesen sei. Soweit er sich erinnere, sei er vom XXXX in Bangladesch gewesen. Er sei wegen seiner Homosexualität nicht bei seiner Familie geblieben. Sie würden sich dabei nicht wohl fühlen und sich gegenüber ihm nicht normal verhalten. Als seine Familienangehörigen und seine Nachbarn ihn ignoriert hätten und die Polizei ihn nach seiner sexuellen Orientierung durchsucht hätte, habe er Therapie, Beratung und Medikamente genommen. Er habe sich an verschiedenen Orten versteckt.Zu seinem Aufenthalt in Bangladesch brachte er vor, aufgrund der Nebenwirkungen von überhöhten Drogen (Crystal Meth) wisse er wirklich nicht und erinnere sich wirklich nicht mehr an das genaue Datum, an dem er in Bangladesch gewesen sei. Soweit er sich erinnere, sei er vom römisch 40 in Bangladesch gewesen. Er sei wegen seiner Homosexualität nicht bei seiner Familie geblieben. Sie würden sich dabei nicht wohl fühlen und sich gegenüber ihm nicht normal verhalten. Als seine Familienangehörigen und seine Nachbarn ihn ignoriert hätten und die Polizei ihn nach seiner sexuellen Orientierung durchsucht hätte, habe er Therapie, Beratung und Medikamente genommen. Er habe sich an verschiedenen Orten versteckt. Zur Frage, wann und wo er seinen neuen Pass ausgestellt bekommen habe, brachte er vor: „Der Makler hat mir geholfen, einen neuen Pass zu machen, indem er riesige Geldbeträge als Bestechungsgeld angenommen hat. Ich habe es am XXXX beantragt und die Lieferung mit Hilfe von XXXX am XXXX erhalten, indem ich erneut Bestechungsgelder gegeben habe.“ Zum Zweck der Ausstellung eines neuen Passes gab der BF an: „Ich muss mir einen neuen bengalischen Pass ausstellen lassen, damit ich ein indisches Visum bekomme du mit der zuständigen österreichischen Botschaft in XXXX Kontakt aufnehmen kann, um wieder nach Österreich zurückzukehren. Ohne gültigen Pass, da mein vorheriger bangladeschischer Pass ungültig war und mein Kongresspass verloren ging. Ich konnte nicht nach Indien kommen und dort bleiben und Kontakt mit der Botschaft von XXXX aufnehmen. Wegen der Ausstellung eines neuen Passes musste ich riesige Geldbeträge als Erpressung ausgeben und erlitt viele Belästigungen, körperliche und seelische Folter und Morddrohungen von verschiedenen Regierungsbehörden und der Gesellschaft.“ Die Frage, in welchem Pass ihm das indische Visum ausgestellt worden sei, beantwortete er wie folgt: „In Bangladesch wurde ein Pass für ein indisches Visum ausgestellt. Sonst könnte ich nicht zur österreichischen Botschaft kommen. Ich konnte auch nicht in Indien bleiben.“Zur Frage, wann und wo er seinen neuen Pass ausgestellt bekommen habe, brachte er vor: „Der Makler hat mir geholfen, einen neuen Pass zu machen, indem er riesige Geldbeträge als Bestechungsgeld angenommen hat. Ich habe es am römisch 40 beantragt und die Lieferung mit Hilfe von römisch 40 am römisch 40 erhalten, indem ich erneut Bestechungsgelder gegeben habe.“ Zum Zweck der Ausstellung eines neuen Passes gab der BF an: „Ich muss mir einen neuen bengalischen Pass ausstellen lassen, damit ich ein indisches Visum bekomme du mit der zuständigen österreichischen Botschaft in römisch 40 Kontakt aufnehmen kann, um wieder nach Österreich zurückzukehren. Ohne gültigen Pass, da mein vorheriger bangladeschischer Pass ungültig war und mein Kongresspass verloren ging. Ich konnte nicht nach Indien kommen und dort bleiben und Kontakt mit der Botschaft von römisch 40 aufnehmen. Wegen der Ausstellung eines neuen Passes musste ich riesige Geldbeträge als Erpressung ausgeben und erlitt viele Belästigungen, körperliche und seelische Folter und Morddrohungen von verschiedenen Regierungsbehörden und der Gesellschaft.“ Die Frage, in welchem Pass ihm das indische Visum ausgestellt worden sei, beantwortete er wie folgt: „In Bangladesch wurde ein Pass für ein indisches Visum ausgestellt. Sonst könnte ich nicht zur österreichischen Botschaft kommen. Ich konnte auch nicht in Indien bleiben.“ Zur Frage einer Verfolgung aus strafrechtlichen oder politischen Gründen in seinem Heimatland führte er aus: „Ich bin keine kriminelle oder politisch verfolgte Person. Aber aufgrund meiner Homosexualität ist es laut meinem Heimatland ein beleidigtes Verbrechen und kann zu lebenslanger Haft verurteilt werden. Nach bangladeschischem Recht und sozialer Sicht bin ich also ein Krimineller. Ich bin kriminell, nur weil ich eine homosexuelle Person bin. Da sie bereits wegen unseres homosexuellen Verhaltens Klage gegen mich und meinen früheren Partner XXXX eingereicht haben. Aus diesem Grund hatten bangladeschischen Strafverfolgungsbehörden, einschließlich der Polizei, mich bereits einige Male zuvor durchsucht. Während ich meinen neuen Pass ausstellte, um Kontakt mit der österreichischen Botschaft in XXXX aufzunehmen, nahmen sie mich von der Straße mit und griffen mich körperlich und geistig an. Nachdem sie riesige Bestechungsgelder gegeben hatten, ließen sie mich unter Bedingungen frei. Meine Familienmitglieder und meine Nachbarn schämten sich, mit mir Kontakt aufzunehmen. An dem Tag, an dem ich meinen Pass erhielt, um in die österreichische Botschaft in XXXX zu kommen, musste ich auch eine riesige Summe Geld als Bestechungsgeld zahlen. Während dieses kurzen unbeabsichtigten Aufenthalts in meinem Heimatland erlitt ich große Demütigungen und Belästigungen. Ich habe bereits viele Morddrohungen erhalten, während meines unbeabsichtigten Kurzaufenthaltes in meinem Heimatland seelisch und körperlich gefoltert worden zu sein. Mein Leben hat keinen Wert und ich habe hier keine einzigen Menschenrechte.“ Zur Frage einer Verfolgung aus strafrechtlichen oder politischen Gründen in seinem Heimatland führte er aus: „Ich bin keine kriminelle oder politisch verfolgte Person. Aber aufgrund meiner Homosexualität ist es laut meinem Heimatland ein beleidigtes Verbrechen und kann zu lebenslanger Haft verurteilt werden. Nach bangladeschischem Recht und sozialer Sicht bin ich also ein Krimineller. Ich bin kriminell, nur weil ich eine homosexuelle Person bin. Da sie bereits wegen unseres homosexuellen Verhaltens Klage gegen mich und meinen früheren Partner römisch 40 eingereicht haben. Aus diesem Grund hatten bangladeschischen Strafverfolgungsbehörden, einschließlich der Polizei, mich bereits einige Male zuvor durchsucht. Während ich meinen neuen Pass ausstellte, um Kontakt mit der österreichischen Botschaft in römisch 40 aufzunehmen, nahmen sie mich von der Straße mit und griffen mich körperlich und geistig an. Nachdem sie riesige Bestechungsgelder gegeben hatten, ließen sie mich unter Bedingungen frei. Meine Familienmitglieder und meine Nachbarn schämten sich, mit mir Kontakt aufzunehmen. An dem Tag, an dem ich meinen Pass erhielt, um in die österreichische Botschaft in römisch 40 zu kommen, musste ich auch eine riesige Summe Geld als Bestechungsgeld zahlen. Während dieses kurzen unbeabsichtigten Aufenthalts in meinem Heimatland erlitt ich große Demütigungen und Belästigungen. Ich habe bereits viele Morddrohungen erhalten, während meines unbeabsichtigten Kurzaufenthaltes in meinem Heimatland seelisch und körperlich gefoltert worden zu sein. Mein Leben hat keinen Wert und ich habe hier keine einzigen Menschenrechte.“ In Österreich habe er keine Familienmitglieder bzw. Verwandte. Seine Eltern seien beide bereits verstorben und er habe nur einen Bruder im Heimatland, aber aufgrund seiner Homosexualität keine normale Beziehung zu ihm. Im Bundesgebiet habe er fast vier Jahre als Vollzeitkraft bei der Firma XXXX gearbeitet und sein Nettoeinkommen sei bei etwa 1.850 bis 2.000 Euro gelegen. Seine Stelle bei der Firma XXXX habe er vom XXXX bis jetzt angetreten. Er habe eine Deutschprüfung B1 bestanden und habe auch seine österreichische Integrationsprüfung abgelegt. In Österreich habe er näher genannte Kurse bzw. Ausbildungen abgeschlossen, habe derzeit aber nicht alle Dokumente und Zertifikate bei ihm, weil er leider alles in seinem Zimmer in XXXX gelassen habe. Auch sei er Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Er habe einen XXXX und ein XXXX in Österreich sowie ein Pensionskonto bei der XXXX . Seine Sachen und Habseligkeiten seinem in seinem Haus in XXXX . Er habe sich die Hausmiete mit zwei anderen Mitbewohnern geteilt. Seine monatlichen Kosten würden bei etwa 550 Euro pro Monat liegen. In Österreich habe er keine Familienmitglieder bzw. Verwandte. Seine Eltern seien beide bereits verstorben und er habe nur einen Bruder im Heimatland, aber aufgrund seiner Homosexualität keine normale Beziehung zu ihm. Im Bundesgebiet habe er fast vier Jahre als Vollzeitkraft bei der Firma römisch 40 gearbeitet und sein Nettoeinkommen sei bei etwa 1.850 bis 2.000 Euro gelegen. Seine Stelle bei der Firma römisch 40 habe er vom römisch 40 bis jetzt angetreten. Er habe eine Deutschprüfung B1 bestanden und habe auch seine österreichische Integrationsprüfung abgelegt. In Österreich habe er näher genannte Kurse bzw. Ausbildungen abgeschlossen, habe derzeit aber nicht alle Dokumente und Zertifikate bei ihm, weil er leider alles in seinem Zimmer in römisch 40 gelassen habe. Auch sei er Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Er habe einen römisch 40 und ein römisch 40 in Österreich sowie ein Pensionskonto bei der römisch 40 . Seine Sachen und Habseligkeiten seinem in seinem Haus in römisch 40 . Er habe sich die Hausmiete mit zwei anderen Mitbewohnern geteilt. Seine monatlichen Kosten würden bei etwa 550 Euro pro Monat liegen. Zur Frage, warum er einen weiteren Aufenthalt in Österreich anstrebe, führte er aus: „Ich beabsichtige oder denke nie, woanders zu leben, akzeptiere Österreich. Ich liebe dieses Land seine Kultur und Menschen so sehr. Ich habe in der Zeit, die ich dringend brauchte, jede Art von Hilfe aus Österreich bekommen. Österreich hat mir jede erdenkliche Gelegenheit gegeben, meine Karriere aufzubauen, meine Menschenrechte zu schützen und mir Respekt als Mensch zuteil werden lassen. Was ich auch tat, war völlig unbeabsichtigt. Ich habe nie daran gedacht, Österreich für irgendetwas zu verlassen. Ich habe 4 Jahre für eine Firma gearbeitet, ohne viel Urlaub zu nehmen, ich habe früher durchgehend gearbeitet. während der Corona-Zeit habe ich auch jeden Tag gearbeitet. Ich hatte alle meine Habseligkeiten, Sachen, Freunde, Leute in Österreich. Ich habe einen unbeabsichtigten Fehler gemacht und entschuldige mich aufrichtig dafür. Bitte gestatten Sie mir, nach Österreich zurückzukommen. Geben Sie mir noch eine Gelegenheit, meinen Fehler zu korrigieren. Ich verspreche, dass ich diese Art von Verhalten nicht noch einmal wiederholen werde.“ Zu Argumenten/Hürden, welche seiner Meinung nach einer Abschiebung im Wege stünden, brachte der BF vor: „In diesen 6 Jahren habe ich mich immer an die österreichischen Gesetze gehalten. Ich habe es sowieso nie kaputt gemacht. Ich habe versucht, mein Bestes zu geben, um meiner Pflicht als Angestellter eines Unternehmens nachzukommen. Ich habe nicht viel Urlaub von meiner Firma genommen, obwohl ich in Covid war. Ich habe meine Miete und Rechnungen pünktlich bezahlt. Mit meinem gesunden Gehirn habe ich nie bewusst gegen österreichisches Recht verstoßen. Ich habe einen großen Fehler gemacht, indem ich Drogen genommen habe. Es zwang mich zu dieser riskanten Entscheidung. Warum sollte ich sonst Österreich verlassen und in ein Land wie Bangladesch gehen? Warum sollte ich ein Land wählen, wenn ich bereits weiß, dass es keine Menschenrechte gibt? Wie konnte ein normaler Mensch in einem Land wie Bangladesch zurückgelassen werden, wenn er wusste, dass er wegen Homosexualität zu lebenslanger Haft verurteilt werden könnte? Wie könnte ein normaler Mensch all sein Vermögen, einen wohlverdienten Job, all sein Hab und Gut in einem Land zurücklassen, wenn er plant, in ein anderes Land zu reisen oder umzuziehen? Da ich in Österreich ausreichend Geld verdiene und einen anständigen Lebensstil führe, wie könnte ein normaler Mensch diese Einrichtungen verlassen und in ein Drittland wie Bangladesch gehen, wo es keine Verdienstmöglichkeiten und angemessene Einrichtungen wie Österreich gibt? Ich habe XXXX nur mit Hausschlüssel und Betteln verlassen. Ich habe alle meine Sachen, mein ganzes Vermögen noch in meinem Zimmer. Viele Zeugnisse und viele andere wichtige Dokumente noch in meinem Zimmer. Als Kreditgeber schulde ich auch Geld von verschiedenen Leuten. Wie kann also ein normaler Mensch all diese Einrichtungen, sein Vermögen, seine gute Arbeit, seine Freund und ein friedliches und demokratisches Land wie Österreich verlassen und ein Drittland wählen, wenn er weiß, wo sein eigenes Leben keinen Wert hat? Keine Einrichtung und keine Menschenrechte, keine Freunde und Verwandten. Eine normale gesunde Person könnte eine solche Entscheidung nicht treffen. Sehr geehrte Damen und Herren, Ich habe diesen Fehler gemacht, obwohl es unbewusst war und die Auswirkungen der Droge waren. Trotzdem habe ich wirklich einen Fehler gemacht und bitte um Entschuldigung für mein unbewusstes und ungeplantes Verhalten. Wobei mir dieses umweltbelastende und ungesunde Essen überhaupt nicht zusagt. Ich konnte aus Angst vor einer Lebensmittelvergiftung nicht richtig essen. Ich habe schon viel aus meinem Fehler gelernt. Ich entschuldige mich wirklich für meinen unbeabsichtigten Fehler. Ich habe versprochen, dass ich diese Art von Verhalten nicht noch einmal wiederholen und wieder andere Drogen nehmen werde. Bitte geben Sie mir eine Gelegenheit, meinen unbeabsichtigten Fehler zu korrigieren. Und bitte bring mich zurück nach Österreich, damit ich einen Neuanfang beginnen kann, indem ich all meine bisherigen Fehler erkenne. Deshalb bitte ich Sie um eine freundliche Entschuldigung.“ Zu Argumenten/Hürden, welche seiner Meinung nach einer Abschiebung im Wege stünden, brachte der BF vor: „In diesen 6 Jahren habe ich mich immer an die österreichischen Gesetze gehalten. Ich habe es sowieso nie kaputt gemacht. Ich habe versucht, mein Bestes zu geben, um meiner Pflicht als Angestellter eines Unternehmens nachzukommen. Ich habe nicht viel Urlaub von meiner Firma genommen, obwohl ich in Covid war. Ich habe meine Miete und Rechnungen pünktlich bezahlt. Mit meinem gesunden Gehirn habe ich nie bewusst gegen österreichisches Recht verstoßen. Ich habe einen großen Fehler gemacht, indem ich Drogen genommen habe. Es zwang mich zu dieser riskanten Entscheidung. Warum sollte ich sonst Österreich verlassen und in ein Land wie Bangladesch gehen? Warum sollte ich ein Land wählen, wenn ich bereits weiß, dass es keine Menschenrechte gibt? Wie konnte ein normaler Mensch in einem Land wie Bangladesch zurückgelassen werden, wenn er wusste, dass er wegen Homosexualität zu lebenslanger Haft verurteilt werden könnte? Wie könnte ein normaler Mensch all sein Vermögen, einen wohlverdienten Job, all sein Hab und Gut in einem Land zurücklassen, wenn er plant, in ein anderes Land zu reisen oder umzuziehen? Da ich in Österreich ausreichend Geld verdiene und einen anständigen Lebensstil führe, wie könnte ein normaler Mensch diese Einrichtungen verlassen und in ein Drittland wie Bangladesch gehen, wo es keine Verdienstmöglichkeiten und angemessene Einrichtungen wie Österreich gibt? Ich habe römisch 40 nur mit Hausschlüssel und Betteln verlassen. Ich habe alle meine Sachen, mein ganzes Vermögen noch in meinem Zimmer. Viele Zeugnisse und viele andere wichtige Dokumente noch in meinem Zimmer. Als Kreditgeber schulde ich auch Geld von verschiedenen Leuten. Wie kann also ein normaler Mensch all diese Einrichtungen, sein Vermögen, seine gute Arbeit, seine Freund und ein friedliches und demokratisches Land wie Österreich verlassen und ein Drittland wählen, wenn er weiß, wo sein eigenes Leben keinen Wert hat? Keine Einrichtung und keine Menschenrechte, keine Freunde und Verwandten. Eine normale gesunde Person könnte eine solche Entscheidung nicht treffen. Sehr geehrte Damen und Herren, Ich habe diesen Fehler gemacht, obwohl es unbewusst war und die Auswirkungen der Droge waren. Trotzdem habe ich wirklich einen Fehler gemacht und bitte um Entschuldigung für mein unbewusstes und ungeplantes Verhalten. Wobei mir dieses umweltbelastende und ungesunde Essen überhaupt nicht zusagt. Ich konnte aus Angst vor einer Lebensmittelvergiftung nicht richtig essen. Ich habe schon viel aus meinem Fehler gelernt. Ich entschuldige mich wirklich für meinen unbeabsichtigten Fehler. Ich habe versprochen, dass ich diese Art von Verhalten nicht noch einmal wiederholen und wieder andere Drogen nehmen werde. Bitte geben Sie mir eine Gelegenheit, meinen unbeabsichtigten Fehler zu korrigieren. Und bitte bring mich zurück nach Österreich, damit ich einen Neuanfang beginnen kann, indem ich all meine bisherigen Fehler erkenne. Deshalb bitte ich Sie um eine freundliche Entschuldigung.“ 2.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde dem BF der mit Bescheid vom XXXX zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG) aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen ihn wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Unter Spruchpunkt V. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).2.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde dem BF der mit Bescheid vom römisch 40 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (AsylG) aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen ihn wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Unter Spruchpunkt römisch fünf. wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe sich freiwillig dem Schutz des Heimatstaates unterstellt und es habe nicht festgestellt werden können, dass er einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei. Er sei ohne Schwierigkeiten über den Flughafen in Bangladesch eingereist, habe sich in Bangladesch ohne Schwierigkeiten binnen kurzer Zeit einen neuen bengalischen Reisepass ausstellen lassen, habe sich jedenfalls zwei Monate in Bangladesch aufgehalten und sei ohne erkennbare Schwierigkeiten über den Flughafen Bangladesch ausgereist. Nicht zuletzt habe er ohne Schwierigkeiten medizinische Einrichtungen aufsuchen und unter anderem einen Drogentest absolvieren können. Da er eine volljährige Person im arbeitsfähigen Alter sei, die Sprache seines Herkunftsstaates spreche, über schulisches Ausbildungsniveau und Arbeitserfahrung verfüge, arbeitsfähig und –willig sei, könnte er bei einer Rückkehr mit Gelegenheitsjobs seinen Lebensunterhalt verdienen, sodass eine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK nicht festzustellen sei. Darüber hinaus könne er Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation wenden. Auch aus der allgemeinen Lage in Bangladesch sei eine derartige Situation nicht ersichtlich, die eine ernsthafte Bedrohung des Lebens annehmen ließe. Es hätten sich keinerlei Anhaltspunkte, welche die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG rechtfertigen würde, ergeben. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei zulässig, weil dem Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr Gewicht einzuräumen sei als den privaten Interessen des BF. Wie bereits dargelegt, ergebe sich keine Gefährdung im Sinne von § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG und sei eine vorläufige Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht empfohlen worden, sodass die Abschiebung zulässig sei. Da beim BF keine besonderen Umstände festgestellt worden seien, sei er zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung verpflichtet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe sich freiwillig dem Schutz des Heimatstaates unterstellt und es habe nicht festgestellt werden können, dass er einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei. Er sei ohne Schwierigkeiten über den Flughafen in Bangladesch eingereist, habe sich in Bangladesch ohne Schwierigkeiten binnen kurzer Zeit einen neuen bengalischen Reisepass ausstellen lassen, habe sich jedenfalls zwei Monate in Bangladesch aufgehalten und sei ohne erkennbare Schwierigkeiten über den Flughafen Bangladesch ausgereist. Nicht zuletzt habe er ohne Schwierigkeiten medizinische Einrichtungen aufsuchen und unter anderem einen Drogentest absolvieren können. Da er eine volljährige Person im arbeitsfähigen Alter sei, die Sprache seines Herkunftsstaates spreche, über schulisches Ausbildungsniveau und Arbeitserfahrung verfüge, arbeitsfähig und –willig sei, könnte er bei einer Rückkehr mit Gelegenheitsjobs seinen Lebensunterhalt verdienen, sodass eine Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK nicht festzustellen sei. Darüber hinaus könne er Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation wenden. Auch aus der allgemeinen Lage in Bangladesch sei eine derartige Situation nicht ersichtlich, die eine ernsthafte Bedrohung des Lebens annehmen ließe. Es hätten sich keinerlei Anhaltspunkte, welche die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG rechtfertigen würde, ergeben. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei zulässig, weil dem Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr Gewicht einzuräumen sei als den privaten Interessen des BF. Wie bereits dargelegt, ergebe sich keine Gefährdung im Sinne von Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG und sei eine vorläufige Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht empfohlen worden, sodass die Abschiebung zulässig sei. Da beim BF keine besonderen Umstände festgestellt worden seien, sei er zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung verpflichtet. 2.
- Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde der unter Punkt I.2.
- genannte Bescheid in vollem Umfang im Wege der Vertretung des BF angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF sich bis XXXX ununterbrochen in Österreich aufgehalten habe und aufgrund von Drogenkonsum und damit einhergehendem fehlenden Bewusstsein Ende XXXX nach Bangladesch gereist sei. Wie genau er nach Bangladesch gelangt sei, könne sich der BF aufgrund von Gedächtnislücken nicht erklären. Nur durch Zahlung von Bestechungsgeldern habe sich der BF in Bangladesch einen bengalischen Reisepass und ein Visum für Indien ausstellen lassen können, ohne dabei festgenommen zu werden. Das Bundesamt habe ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und hätte die ursprünglichen Fluchtgründe des BF im Lichte der aktuellen Länderberichte konkret prüfen müssen, im angefochtenen Bescheid würden die ursprünglichen Fluchtgründe jedoch mit keinem Wort erwähnt werden. Die Begründung der Asylaberkennung sei nicht schlüssig nachvollziehbar und stützte sich auf pauschale Annahmen, welche den konkreten Sachverhalt außer Acht lassen würden. So habe die Ausstellung des Reisepasses nur mit Zahlung von Bestechungsgeldern erfolgen können und vom BF sei eine Darlegung, wie er in der Lage gewesen sei, Bestechungsgelder aufzubringen, obwohl sich seine finanziellen Mittel in Österreich befinden würden, nie verlangt worden. Das Bundesamt habe sich nicht mit der Stellungnahme vom XXXX auseinandergesetzt, zumal darin ausgeführt worden sei, der BF habe sich in Bangladesch an verschiedenen Orten versteckt gehalten. Selbst wenn man jedoch davon ausgehen würde, dass sich der BF freiwillig unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt habe, indem er sich einen bengalischen Reisepass ausstellen habe lassen und nach Bangladesch eingereist sei, führe dies nicht zum Vorliegen eines Aberkennungsgrundes. Das Bundesamt sei nicht auf die Umstände und die Dauer des Aufenthaltes des BF in Bangladesch näher eingegangen und der BF habe weder den Schutz der bengalischen Behörden tatsächlich in Anspruch genommen, noch dies beabsichtigt. Jedenfalls sei das dritte – durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes entwickelte – Erfordernis, nämlich den Willen, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, im Falle des BF – wie bereits auch in der Stellungnahme vom XXXX ausgeführt – nicht erfüllt. Der BF habe seinen Lebensmittelpunkt seit XXXX in Österreich und zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, seine Bindungen zu Bangladesch zu normalisieren, geschweige denn sich dort niederzulassen. Spruchpunkt I. sei daher rechtswidrig erlassen worden und samt aller damit verbundener Spruchpunkte zu beheben. In eventu wäre dem BF jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Außerdem sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig, weil die familiären und privaten Interessen des BF an der Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens in Österreich – angesichts seines mehr als sechsjährigen rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich, der vierjährigen geregelten Erwerbstätigkeit, seiner Selbsterhaltungsfähigkeit, seiner Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2, seinem Freundeskreis im Bundesgebiet und dem fehlenden Kontakt zu seinem Bruder oder ehemaligen Bekannten in Bangladesch – gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung des BF überwiegen würden. 2.
- Mit fristgerechter Beschwerde vom römisch 40 wurde der unter Punkt römisch eins.2.
- genannte Bescheid in vollem Umfang im Wege der Vertretung des BF angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF sich bis römisch 40 ununterbrochen in Österreich aufgehalten habe und aufgrund von Drogenkonsum und damit einhergehendem fehlenden Bewusstsein Ende römisch 40 nach Bangladesch gereist sei. Wie genau er nach Bangladesch gelangt sei, könne sich der BF aufgrund von Gedächtnislücken nicht erklären. Nur durch Zahlung von Bestechungsgeldern habe sich der BF in Bangladesch einen bengalischen Reisepass und ein Visum für Indien ausstellen lassen können, ohne dabei festgenommen zu werden. Das Bundesamt habe ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und hätte die ursprünglichen Fluchtgründe des BF im Lichte der aktuellen Länderberichte konkret prüfen müssen, im angefochtenen Bescheid würden die ursprünglichen Fluchtgründe jedoch mit keinem Wort erwähnt werden. Die Begründung der Asylaberkennung sei nicht schlüssig nachvollziehbar und stützte sich auf pauschale Annahmen, welche den konkreten Sachverhalt außer Acht lassen würden. So habe die Ausstellung des Reisepasses nur mit Zahlung von Bestechungsgeldern erfolgen können und vom BF sei eine Darlegung, wie er in der Lage gewesen sei, Bestechungsgelder aufzubringen, obwohl sich seine finanziellen Mittel in Österreich befinden würden, nie verlangt worden. Das Bundesamt habe sich nicht mit der Stellungnahme vom römisch 40 auseinandergesetzt, zumal darin ausgeführt worden sei, der BF habe sich in Bangladesch an verschiedenen Orten versteckt gehalten. Selbst wenn man jedoch davon ausgehen würde, dass sich der BF freiwillig unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt habe, indem er sich einen bengalischen Reisepass ausstellen habe lassen und nach Bangladesch eingereist sei, führe dies nicht zum Vorliegen eines Aberkennungsgrundes. Das Bundesamt sei nicht auf die Umstände und die Dauer des Aufenthaltes des BF in Bangladesch näher eingegangen und der BF habe weder den Schutz der bengalischen Behörden tatsächlich in Anspruch genommen, noch dies beabsichtigt. Jedenfalls sei das dritte – durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes entwickelte – Erfordernis, nämlich den Willen, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, im Falle des BF – wie bereits auch in der Stellungnahme vom römisch 40 ausgeführt – nicht erfüllt. Der BF habe seinen Lebensmittelpunkt seit römisch 40 in Österreich und zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, seine Bindungen zu Bangladesch zu normalisieren, geschweige denn sich dort niederzulassen. Spruchpunkt römisch eins. sei daher rechtswidrig erlassen worden und samt aller damit verbundener Spruchpunkte zu beheben. In eventu wäre dem BF jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Außerdem sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig, weil die familiären und privaten Interessen des BF an der Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens in Österreich – angesichts seines mehr als sechsjährigen rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich, der vierjährigen geregelten Erwerbstätigkeit, seiner Selbsterhaltungsfähigkeit, seiner Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2, seinem Freundeskreis im Bundesgebiet und dem fehlenden Kontakt zu seinem Bruder oder ehemaligen Bekannten in Bangladesch – gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung des BF überwiegen würden. 2.
- In einer Stellungnahme des Bundesamtes vom XXXX wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesamt habe ein ordnungsgemäßes Verfahren geführt und die Feststellungen in nachvollziehbarer Weise begründet. Der BF habe sich nicht nur etwa kurzfristig in Bangladesch aufgehalten, sondern er halte sich mit kurzen Unterbrechungen mittlerweile seit knapp vier Monaten in Bangladesch auf. Er sei freiwillig ohne Zwang für eine mehrere Monate übersteigende Dauer in sein Heimatland zurückgekehrt und es sei darauf zu verweisen, dass der BF etwaige Bindungen zu seinem Heimatland verneint habe, sodass kein anderer Schluss übrigbleibe, als dass der BF seine Beziehung zur Heimat normalisiert habe. Zum Nachweis des Aufenthalts in Bangladesch dürfe auf die Vollmacht der XXXX , ausgestellt am XXXX verwiesen werden. Es erscheine daher nicht nachvollziehbar, warum der BF trotz eines von den indischen Behörden bis XXXX ausgestellten Visums und sohin ohne Notwendigkeit das indische Bundesgebiet verlassen habe, um nach Bangladesch zurückzukehren. Mit diesem Verhalten habe er zum Ausdruck gebracht, dass er in der Heimat keiner Verfolgung ausgesetzt sei und die Beziehung freiwillig zum Heimatstaat normalisiert habe. 2.
- In einer Stellungnahme des Bundesamtes vom römisch 40 wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesamt habe ein ordnungsgemäßes Verfahren geführt und die Feststellungen in nachvollziehbarer Weise begründet. Der BF habe sich nicht nur etwa kurzfristig in Bangladesch aufgehalten, sondern er halte sich mit kurzen Unterbrechungen mittlerweile seit knapp vier Monaten in Bangladesch auf. Er sei freiwillig ohne Zwang für eine mehrere Monate übersteigende Dauer in sein Heimatland zurückgekehrt und es sei darauf zu verweisen, dass der BF etwaige Bindungen zu seinem Heimatland verneint habe, sodass kein anderer Schluss übrigbleibe, als dass der BF seine Beziehung zur Heimat normalisiert habe. Zum Nachweis des Aufenthalts in Bangladesch dürfe auf die Vollmacht der römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 verwiesen werden. Es erscheine daher nicht nachvollziehbar, warum der BF trotz eines von den indischen Behörden bis römisch 40 ausgestellten Visums und sohin ohne Notwendigkeit das indische Bundesgebiet verlassen habe, um nach Bangladesch zurückzukehren. Mit diesem Verhalten habe er zum Ausdruck gebracht, dass er in der Heimat keiner Verfolgung ausgesetzt sei und die Beziehung freiwillig zum Heimatstaat normalisiert habe. 2.
- Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein und das Beschwerdeverfahren wurde der Gerichtsabteilung XXXX zugewiesen. 2.
- Am römisch 40 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein und das Beschwerdeverfahren wurde der Gerichtsabteilung römisch 40 zugewiesen. Aufgrund einer Unzuständigkeitseinrede gemäß § 17 der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W124 zugewiesen.Aufgrund einer Unzuständigkeitseinrede gemäß Paragraph 17, der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W124 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF 1.1.
- Der BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch und seine Muttersprache ist Bengali. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten und weist vom XXXX bis zum XXXX sowie vom XXXX bis zum XXXX Hauptwohnsitzmeldungen in Österreich auf. 1.1.
- Der BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch und seine Muttersprache ist Bengali. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten und weist vom römisch 40 bis zum römisch 40 sowie vom römisch 40 bis zum römisch 40 Hauptwohnsitzmeldungen in Österreich auf. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX gemäß § 3 AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Unter einem wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass der BF eine Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft gemacht habe. Im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch drohe ihm mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine unverhältnismäßig hohe Freiheitsstrafe wegen seiner homosexuellen Orientierung und eine Gefährdung der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit bzw. die Gefahr gegen Leib und Leben im Herkunftsstaat seien nicht auszuschließen. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Unter einem wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass der BF eine Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft gemacht habe. Im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch drohe ihm mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine unverhältnismäßig hohe Freiheitsstrafe wegen seiner homosexuellen Orientierung und eine Gefährdung der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit bzw. die Gefahr gegen Leib und Leben im Herkunftsstaat seien nicht auszuschließen. 1.1.
- Der BF reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, frühestens am XXXX , spätestens am XXXX , unter Einfluss von Drogen nach Bangladesch.1.1.
- Der BF reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, frühestens am römisch 40 , spätestens am römisch 40 , unter Einfluss von Drogen nach Bangladesch. Am XXXX wurde ihm ein bangladeschischer Reisepass vom Department of Immigration and Passports (DIP) in XXXX ausgestellt. Zur Beantragung und Ausstellung des Reisepasses nahm der BF die Unterstützung eines Mittelsmannes in Anspruch. Am römisch 40 wurde ihm ein bangladeschischer Reisepass vom Department of Immigration and Passports (DIP) in römisch 40 ausgestellt. Zur Beantragung und Ausstellung des Reisepasses nahm der BF die Unterstützung eines Mittelsmannes in Anspruch. Am XXXX reiste er über den internationalen Flughafen XXXX aus Bangladesch aus und er reiste am gleichen Tag im Besitz eines am XXXX ausgestellten und bis XXXX gültigen Visums zur mehrfachen Einreise in die Republik Indien über den Flughafen in XXXX nach Indien ein. Am römisch 40 reiste er über den internationalen Flughafen römisch 40 aus Bangladesch aus und er reiste am gleichen Tag im Besitz eines am römisch 40 ausgestellten und bis römisch 40 gültigen Visums zur mehrfachen Einreise in die Republik Indien über den Flughafen in römisch 40 nach Indien ein. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF mit diesen Handlungen eine Unterschutzstellung im Herkunftsstaat beabsichtigt hat. 1.
- Feststellungen zur allgemeinen Situation in Bangladesch 1.2.
- Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 11.11.2020 Die Justiz ist überlastet. Überlange Verfahrensdauern, Korruption und politische Einflussnahme behindern die Unabhängigkeit. Presseberichten zufolge kommt es in ländlichen Gebieten zu Verurteilungen durch unbefugte Dorfälteste oder Geistliche nach traditionellem, islamischem "Scharia Recht". Die islamische Scharia ist zwar nicht formell als Gesetz eingeführt, spielt aber insbesondere in den Bereichen des Zivilrechts (Erbschaft, Grunderwerb, Heirat und Scheidung etc.) eine große Rolle (ÖB 8.2019). Nicht immer greifen die Behörden ein (AA 21.6.2020). Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court). Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen Common Law. Die erstinstanzlichen Gerichte bestehen aus „Magistrates“, die der Exekutive zuzurechnen sind, sowie Session und District Judges, die der Judikative angehören. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem High Court, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem Appellate Court, dessenEntscheidungen alle übrigen Gerichte, einschließlich des High Court, binden. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB 9.2020). Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court). Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen Common Law. Die erstinstanzlichen Gerichte bestehen aus „Magistrates“, die der Exekutive zuzurechnen sind, sowie Session und District Judges, die der Judikative angehören. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem High Court, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem Appellate Court, dessen, Entscheidungen alle übrigen Gerichte, einschließlich des High Court, binden. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB 9.2020). Die Unabhängigkeit der Richter wird von der Verfassung garantiert. In der Praxis unterstellt allerdings eine schon lange geltende temporäre Bestimmung der Verfassung die erstinstanzlichen Richter der Exekutive. Auch ihre Ernennung und Remuneration ist Sache der Exekutive. Demgegenüber haben die Richter des Obersten Gerichtshofs des Öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB 9.2020). Die Einflussnahme der Regierungspartei auf Parlament und Justiz haben deren Unabhängigkeit inzwischen weitgehend beseitigt (AA 21.6.2020). Auf Grundlage des „Public Safety Act“, des „Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act”, “Women and Children Repression Prevention Act” sowie des „Special Powers Act“ wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen – es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Speedy Trial Tribunals haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren mehrere Hundert Personen zu Tode verurteilt (ÖB 9.2020). Wie die meisten Beobachter von Bangladesch übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 8.2019; vgl. FH 2020). Strafanzeigen gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 2020). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur
- Parlamentswahl vom Dezember 2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 29.12.2018).Wie die meisten Beobachter von Bangladesch übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 8.2019; vergleiche FH 2020). Strafanzeigen gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 2020). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur
- Parlamentswahl vom Dezember 2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 29.12.2018). Zwei Drittel aller Streitfälle erreichen nicht das formelle Justizsystem, sondern werden von informellen Dorfgerichten oder bedeutenden Persönlichkeiten der lokalen Gemeinschaften entschieden. Diese behandeln meist Fälle betreffend Familienrecht, Unterhalt, Zweitehen, Mitgiftstreitigkeiten und Landeigentum. Obwohl diese "Gerichte" eine durch Tradition legitimierte, schnellere und günstigere Alternative zu ordentlichen Gerichten darstellen, sind sie hinsichtlich der Einflussnahmemöglichkeiten durch lokal bedeutsame Persönlichkeiten sowie der gesellschaftlichen Stellung von Frauen nicht unproblematisch (ÖB 9.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 5.8.2020 FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 1.4.2020 FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (29.12.2018): Joint statement on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in, Zugriff 3.4.2020 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch 1.2.
- Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 16.11.2020 Die Polizei ist beim Ministerium für Inneres angesiedelt und hat das Mandat, die innere Sicherheit sowie Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Armee, die dem Büro des Ministerpräsidenten untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, kann aber auch für innerstaatliche Sicherheitsaufgaben herangezogen werden. Zivile Stellen hatten weiterhin effektive Kontrolle über die Streitkräfte und andere Sicherheitsbehörden. Die Regierung verfügt über Mechanismen, Missbrauch und Korruption zu untersuchen und zu bestrafen; sie werden aber nicht immer angewandt (USDOS 11.3.2020). Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen inklusive mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption (AA 21.6.2020). Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB 9.2020). Trotz dieser Bemühungen kommt es weiterhin zu Machtmissbrauch und unangebrachter Gewaltanwendung von Sicherheitskräften, insbesondere durch die Rapid Action Batallions (RAPs), die in weiterer Folge ungestraft bleiben (ÖB 9.2020). Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen inklusive mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption (AA 21.6.2020). Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern (USDOS 11.3.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Trotz dieser Bemühungen kommt es weiterhin zu Machtmissbrauch und unangebrachter Gewaltanwendung von Sicherheitskräften, insbesondere durch die Rapid Action Batallions (RAPs), die in weiterer Folge ungestraft bleiben (ÖB 9.2020). Es gibt Hinweise auf willkürliche Festnahmen durch die Polizeikräfte, obwohl dies gesetzlich verboten ist, sowie auf willkürliche Nutzung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen. Die Festnahme ohne Angabe von Gründen ist für bis zu 30 Tagen zur Verhinderung von Taten, die die nationale Sicherheit, Verteidigung, Souveränität, öffentliche Ordnung oder auch wirtschaftliche Interessen des Landes gefährden, erlaubt. Die Arretierten haben kein Recht auf einen Verteidiger. Die hauptsächlich Betroffenen sind Aktivisten der politischen Parteien und NGO-Vertreter, die Kritik an der Regierung üben. Nach wie vor problematisch ist auch die in vielen Fällen unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft. Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Gegenwärtig geht man von über 2 Millionen ausständigen Zivil- und Strafverfahren aus (ÖB 9.2020). Die Sicherheitskräfte lassen Personen weiterhin routinemäßig „verschwinden“ (AI 30.1.2020; siehe auch Abschnitt 5). Betroffene sehen aus Angst vor Vergeltung in der Regel davon ab, Mitglieder der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsvergehen anzuzeigen, sodass diese straflos bleiben. Auch im Falle einer Beschwerde herrscht weitestgehend Straffreiheit. Wenn allerdings die Medien Polizeiversagen öffentlich anprangern, werden durch die politische Ebene die zuständigen Polizisten oft bestraft (AA 21.6.2020). Die Sicherheitsbehörden bestehen zum Hauptteil aus der dem Innenministerium unterstellten „Bangladesch Police“, die ca. 116.000 Mann zählt. Zur Unterstützung der Polizei stehen weitere Einheiten zur Verfügung (ÖB 9.2020). Rapid Action Batallions (RABs): Es gibt etwa 15 RABs mit insgesamt ca. 9.000 Mann, die ebenfalls dem Innenministerium unterstellt sind. Ihre Aufgabe ist der Kampf gegen bewaffnete kriminelle Organisationen. Die RABs sind hauptsächlich in urbanen Zentren stationiert, rekrutieren sich hauptsächlich aus Polizei und Armee, sind gut ausgebildet und mit moderner Ausrüstung versehen (ÖB 9.2020). Ihnen werden schwere Menschenrechtsverstöße wie z.B. extralegale Tötungen zugeschrieben (AA 21.6.2020). Die RABs verfolgen eine aggressive Strategie gegen bewaffnete „Gang“-Mitglieder, was zu zahlreichen Toten durch Schießereien führt. Sie werden auch bei Demonstrationen eingesetzt, wobei exzessive Gewalt, Gummigeschosse aber auch scharfe Munition gegen Demonstranten zum Einsatz kam, welche wiederholt Todesopfer forderten. Es kam trotz zahlreicher Verhaftungen noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen gegen Mitglieder der RABs (ÖB 9.2020). Die Regierung streitet weiterhin das Verschwindenlassen von Personen, Folter und andere Verstöße durch Sicherheitskräfte, sowie außergerichtliche Tötungen, etwa durch Angehörige des RAB ab. Die Sicherheitskräfte versuchen seit langem, unrechtmäßige Tötungen zu vertuschen, indem sie behaupteten, dass es bei einem Schusswechsel oder im Kreuzfeuer zu Todesfällen gekommen ist. Hunderte Menschen wurden angeblich in solchen „Kreuzfeuer“ getötet (HRW 14.1.2020; vgl. ÖB 9.2020).Rapid Action Batallions (RABs): Es gibt etwa 15 RABs mit insgesamt ca. 9.000 Mann, die ebenfalls dem Innenministerium unterstellt sind. Ihre Aufgabe ist der Kampf gegen bewaffnete kriminelle Organisationen. Die RABs sind hauptsächlich in urbanen Zentren stationiert, rekrutieren sich hauptsächlich aus Polizei und Armee, sind gut ausgebildet und mit moderner Ausrüstung versehen (ÖB 9.2020). Ihnen werden schwere Menschenrechtsverstöße wie z.B. extralegale Tötungen zugeschrieben (AA 21.6.2020). Die RABs verfolgen eine aggressive Strategie gegen bewaffnete „Gang“-Mitglieder, was zu zahlreichen Toten durch Schießereien führt. Sie werden auch bei Demonstrationen eingesetzt, wobei exzessive Gewalt, Gummigeschosse aber auch scharfe Munition gegen Demonstranten zum Einsatz kam, welche wiederholt Todesopfer forderten. Es kam trotz zahlreicher Verhaftungen noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen gegen Mitglieder der RABs (ÖB 9.2020). Die Regierung streitet weiterhin das Verschwindenlassen von Personen, Folter und andere Verstöße durch Sicherheitskräfte, sowie außergerichtliche Tötungen, etwa durch Angehörige des RAB ab. Die Sicherheitskräfte versuchen seit langem, unrechtmäßige Tötungen zu vertuschen, indem sie behaupteten, dass es bei einem Schusswechsel oder im Kreuzfeuer zu Todesfällen gekommen ist. Hunderte Menschen wurden angeblich in solchen „Kreuzfeuer“ getötet (HRW 14.1.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Bangladesh Ansar: Gegründet im Jahr 1948 und ebenfalls dem Innenministerium unterstellt, gibt es aktuell ca. 23.000 leicht bewaffnete Ansars, die zur Unterstützung der Polizei im ländlichen Raum eingesetzt werden und auch Zivilschutz-Aufgaben übernehmen (ÖB 9.2020). Border Guard Bangladesh (BGB) – ehem. Bangladesh RiflesRifles (BDRs): Diese ca. 40.000 Mann starke paramilitärische Truppe untersteht dem Home Ministry [Innenministrium], wird aber hauptsächlich von Armee-Offizieren geführt und dient in erster Linie dem Grenzschutz. Die BGB ist auch für die Verhinderung von Schmuggel und Menschenhandel zuständig (ÖB 9.2020). Village Defence Parties (VDP): Gegründet 1976, sollte es in jedem Dorf des Landes je ein männliches und weibliches „Platoon“ [Zug] mit jeweils 32 Personen geben, die der Unterstützung der Polizei bei der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sowie der Unterstützung der zivilen Behörden bei sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbauprogrammen und bei Naturkatastrophen dienen sollen. In Städten gibt es analog dazu sog. Town Defence Parties (ÖB 9.2020). Special Branch of Police (SB): Sie ist beauftragt, die nationale Sicherheit zu gewährleisten, erfüllt die Funktion, nachrichtendienstliche Informationen zu sammeln und ist mit der Spionageabwehr betraut. Die SB ist überall in Bangladesch vertreten und besitzt die Fähigkeit, innerhalb und außerhalb des Landes zu agieren (AA 21.6.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020 AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/document/2023864.html, Zugriff 12.11.2020 HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 9.11.2020 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 13.11.2020 1.2.
- Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 11.11.2020 Obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch die Verfassung und Gesetze verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste (USDOS 11.3.2020). Im Fokus der Kritik bezüglich Folter wie auch extralegaler Tötungen stehen dabei insbesondere die Angehörigen der Rapid Action Battalions (RAB) (ÖB 9.2020; vgl. HRW 14.1.2020, ODHIKAR 8.2.2020). Die Zahl der Todesopfer soll laut Angaben diverser NGOs in die Hunderte gehen, die meisten davon im Zuge von vorgeblichen Feuergefechten, bei denen es sich jedoch zumeist um Hinrichtungen handelt (ÖB 9.2020). Die Behörden gehen entsprechenden Anzeigen nur selten nach (ODHIKAR 8.2.2020). Das Gesetz zur Verhinderung von Folter und Tod in Gewahrsam (Torture and Custodial Death Prevention Act) aus dem Jahr 2013 wird aufgrund mangelnden politischen Willens und Unkenntnis der Strafvollzugsbehörden unzureichend umgesetzt (ODHIKAR 8.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Missbrauch durch Sicherheitsbeamte bleibt weitgehend straflos (USDOS 11.3.2020). Obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch die Verfassung und Gesetze verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste (USDOS 11.3.2020). Im Fokus der Kritik bezüglich Folter wie auch extralegaler Tötungen stehen dabei insbesondere die Angehörigen der Rapid Action Battalions (RAB) (ÖB 9.2020; vergleiche HRW 14.1.2020, ODHIKAR 8.2.2020). Die Zahl der Todesopfer soll laut Angaben diverser NGOs in die Hunderte gehen, die meisten davon im Zuge von vorgeblichen Feuergefechten, bei denen es sich jedoch zumeist um Hinrichtungen handelt (ÖB 9.2020). Die Behörden gehen entsprechenden Anzeigen nur selten nach (ODHIKAR 8.2.2020). Das Gesetz zur Verhinderung von Folter und Tod in Gewahrsam (Torture and Custodial Death Prevention Act) aus dem Jahr 2013 wird aufgrund mangelnden politischen Willens und Unkenntnis der Strafvollzugsbehörden unzureichend umgesetzt (ODHIKAR 8.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Missbrauch durch Sicherheitsbeamte bleibt weitgehend straflos (USDOS 11.3.2020). Per Gesetz ist es Richtern möglich, über Verdächtige Untersuchungshaft zu verhängen, während denen Befragungen ohne Beisein eines Anwalts erfolgen können. Laut Menschenrechtsorganisationen fanden viele Fälle von Folter in dieser Phase statt. Sicherheitsbehörden wenden Drohungen, Schläge und verschiedenste Foltermethoden, manchmal Vergewaltigungen und andere sexuelle Übergriffe an, um Informationen von mutmaßlichen Aufständischen und Oppositionellen zu erlangen (USDOS 11.3.2020; vgl. ODHINKAR 8.8.2019). Zahlreiche Fälle von Folter und unmenschlicher Behandlung erscheinen politisch motiviert (ÖB 9.2020). Doch auch vulnerable Gruppen sind von Folter betroffen (OMCT 14.8.2019).Per Gesetz ist es Richtern möglich, über Verdächtige Untersuchungshaft zu verhängen, während denen Befragungen ohne Beisein eines Anwalts erfolgen können. Laut Menschenrechtsorganisationen fanden viele Fälle von Folter in dieser Phase statt. Sicherheitsbehörden wenden Drohungen, Schläge und verschiedenste Foltermethoden, manchmal Vergewaltigungen und andere sexuelle Übergriffe an, um Informationen von mutmaßlichen Aufständischen und Oppositionellen zu erlangen (USDOS 11.3.2020; vergleiche ODHINKAR 8.8.2019). Zahlreiche Fälle von Folter und unmenschlicher Behandlung erscheinen politisch motiviert (ÖB 9.2020). Doch auch vulnerable Gruppen sind von Folter betroffen (OMCT 14.8.2019). Gemäß der bangladeschischen NGO Odhikar starben 2017 bis 2019 insgesamt 25 Personen an den Folgen von Folter bzw. wurden in diesem Zeitraum insgesamt 1.012 Fälle außergerichtlicher Tötungen aufgezeichnet (2017: 155, 2018: 466, 2019: 391). Ebenso wurde von einigen Fällen von erzwungenem Verschwindenlassen berichtet (ODHIKAR 8.2.2020; vgl. ODHIKAR 8.8.2019, ODHIKAR 12.1.2018). Gemäß Amnesty International wurden 2019 mindestens 49 Rohingya-Flüchtlinge außergerichtlich hingerichtet (AI 30.1.2020). 79 Menschen wurden vor ihrer Verhaftung, 97 Menschen nach erfolgter Verhaftung und weitere Personen nach Einsatz von Folter oder durch anderen Mitteln von Sicherheitsbehörden getötet (AI 30.1.2020).Gemäß der bangladeschischen NGO Odhikar starben 2017 bis 2019 insgesamt 25 Personen an den Folgen von Folter bzw. wurden in diesem Zeitraum insgesamt 1.012 Fälle außergerichtlicher Tötungen aufgezeichnet (2017: 155, 2018: 466, 2019: 391). Ebenso wurde von einigen Fällen von erzwungenem Verschwindenlassen berichtet (ODHIKAR 8.2.2020; vergleiche ODHIKAR 8.8.2019, ODHIKAR 12.1.2018). Gemäß Amnesty International wurden 2019 mindestens 49 Rohingya-Flüchtlinge außergerichtlich hingerichtet (AI 30.1.2020). 79 Menschen wurden vor ihrer Verhaftung, 97 Menschen nach erfolgter Verhaftung und weitere Personen nach Einsatz von Folter oder durch anderen Mitteln von Sicherheitsbehörden getötet (AI 30.1.2020). Trotz internationaler Verpflichtungen hat Bangladesch bisher keine Schritte zur Etablierung eines effektiven Opfer- und Zeugenschutzes getätigt und auch keine Prozeduren eingeleitet, die es Opfern ermöglicht, ihr Beschwerderecht ohne Angst vor Vergeltung wahrzunehmen. Folteropfer und deren Familien werden nach Anzeigen gegen Sicherheitsbeamte häufig bedroht und in vielen Fällen wird ihnen Geld angeboten, damit sie die Beschwerde zurückziehen. In den wenigen Fällen, die vor Gericht gelangen, sind die Opfer mit einem dysfunktionalen und parteiischem Justizsystem konfrontiert (OMCT 26.6.2018). Laut einer Studie der Organisation „The Death Penalty Project“ seien selbst Richter in Bangladesch größtenteils der Ansicht, dass Folter ein legitimes Mittel sein könne, um zu Geständnissen zu gelangen. Lediglich in Einzelfällen kommt es aber zu Verurteilungen nach bewiesener Folter (AA 21.6.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 5.8.2020 AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023864.html, Zugriff 2.4.2020 HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 1.4.2020 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch ODHIKAR (Autor), veröffentlicht von FIDH – International Federation for Human Rights (8.2.2020): Annual Human Rights Report 2019; Bangladesh, https://www.fidh.org/IMG/pdf/annual-hr-report-2019_eng.pdf, Zugriff 3.4.2020 ODHIKAR (8.8.2019): Annual Human Rights Report on Bangladesh 2018, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2019/08/Annual-HR-Report-2018_Engl.pdf, Zugriff 5.8.2020 ODHIKAR (12.1.2018): Bangladesh Annual Human Rights Report 2017, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2018/01/Annual-HR-Report-2017_English.pdf, Zugriff 1.3.2019 1.2.
- Korruption Letzte Änderung: 16.11.2020 Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 21.6.2020; vgl. LIFOS 25.2.2019, ODHIKAR 8.2.2020). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegte Bangladesch im Jahr 2019 den
- Platz unter 180 Staaten TI 23.1.2020), das eine Verbesserung gegenüber 2018 um drei Plätze bedeutet (Anm.). Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 21.6.2020; vergleiche LIFOS 25.2.2019, ODHIKAR 8.2.2020). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegte Bangladesch im Jahr 2019 den
- Platz unter 180 Staaten TI 23.1.2020), das eine Verbesserung gegenüber 2018 um drei Plätze bedeutet Anmerkung Aufgrund der weit verbreiteten Korruption in Justiz und Polizei ist es eine nahe liegende Vermutung, dass es auch zu ungerechtfertigten Anschuldigungen kommt, nicht notwendiger Weise auf staatliches Betreiben, sondern von Privatpersonen mit wirtschaftlichen oder persönlichen Motiven (ÖB 9.2020). Vor allem im Bereich der erstinstanzlichen Gerichte, der Gerichtsbediensteten, der öffentlichen Ankläger, der Magistrate und der Anwälte wird Korruption als ein weit verbreitetes Problem angesehen. Wohlhabenden oder in den großen Parteien verankerten Personen stehen die Möglichkeiten des ineffizienten und korrupten Justizsystems offen. Das Ausmaß der Korruption stellt jedoch sicher, dass auch Opfer staatlicher Verfolgung davon profitieren können. Waren es während der Zeit des Ausnahmezustandes vor allem Angehörige der beiden politisch dominanten Parteien, die einer intensiven Antikorruptionskampagne durch Justiz und Polizei ausgesetzt wurden, sind seit den neuerlich von der Regierungspartei gewonnen Wahlen vom Dezember 2018 nun vornehmlich Angehörige der Oppositionsparteien gefährdet (ÖB 9.2020). Das Strafgesetzbuch von 1860 verbietet es Beamten, Bestechungsgelder anzunehmen [Absatz 161, 165] oder Beihilfe zur Bestechung zu leisten [Absatz 165 A] (TI 1.2019). Als korrupteste Behörden werden die Migrationsbehörden, die Polizei sowie die Rechtspflege genannt. NGOs und Militär genießen den besten Ruf (AA 21.6.2020). Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission - ACC). Diese wird jedoch als „eher zahnloser Papiertiger“ sowie „reines Aushängeschild“ beurteilt (ÖB 9.2020). Die Antikorruptionsbehörde (ACC) darf der Korruption verdächtigte Beamte nur mit Erlaubnis der Regierung anklagen. Faktisch ist die „Anti Corruption Commission“ machtlos (AA 21.6.2020; vgl. ODHIKAR 8.2.2020). Die Regierung nutzt die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung, beispielsweise gegen die oppositionelle BNP (FH 2020). Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission - ACC). Diese wird jedoch als „eher zahnloser Papiertiger“ sowie „reines Aushängeschild“ beurteilt (ÖB 9.2020). Die Antikorruptionsbehörde (ACC) darf der Korruption verdächtigte Beamte nur mit Erlaubnis der Regierung anklagen. Faktisch ist die „Anti Corruption Commission“ machtlos (AA 21.6.2020; vergleiche ODHIKAR 8.2.2020). Die Regierung nutzt die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung, beispielsweise gegen die oppositionelle BNP (FH 2020). Es gibt Ambitionen der jüngsten Regierungen, Korruption einzuschränken (LIFOS 25.2.2019) und die Regierung setzt Schritte zur Bekämpfung der weitverbreiteten Polizeikorruption (USDOS 11.3.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020 FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 10.11.2020 LIFOS – Center för landinformation och landanalys inom migrationsområdet (25.2.2019): Bangladesh falska handlingar, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458189/1226_1551169348_190225550.pdf, Zugriff 10.11.2020 ODHIKAR (8.2.2020): Annual Human Rights Report 2019; Bangladesh,
- Februar 2020, https://www.fidh.org/IMG/pdf/annual-hr-report-2019_eng.pdf, Zugriff 10.11.2020 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch TI – Transparency International (23.1.2020): Corruption Perceptions Index 2019, https://www.transparency.org/files/content/pages/2019_CPI_Report_EN.pdf, Zugriff 10.11.2020 TI – Transparency International (1.2019): Korruptionsvermeidung in der Bekleidungsindustrie: Szenarien aus Bangladesch, https://www.transparency.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/2019/Broschuere_Undress_Corruption_Fassung_2019.pdf, Zugriff 10.11.2020 TI – Transparency International (29.1.2019): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/en/cpi/2018/results/bgd, Zugriff 10.11.2020 USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 10.11.2020 1.2.
- Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 16.11.2020 Die Menschenrechte werden nach der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 21.6.2020). Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 9.2020; vgl. UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit
- Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil III, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil VI, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum „High Court“ offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 9.2020). Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist nicht ausreichend (AA 21.6.2020).Die Menschenrechte werden nach der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 21.6.2020). Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 9.2020; vergleiche UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit
- Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil römisch drei, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil römisch sechs, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum „High Court“ offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 9.2020). Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist nicht ausreichend (AA 21.6.2020). Teils finden Menschenrechtsverletzungen auch unter Duldung und aktiver Mitwirkung der Polizei und anderer Sicherheitskräfte statt (GIZ 11.2019a). Dazu zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen von Personen, willkürliche Festnahmen und Verhaftungen sowie Folter (USDOS 11.3.2020). Die Regierung verhaftete laut neuesten Berichten bis zu 2.000 Mitglieder der RABs (Rapid Action Battalion (RAB), Spezialkräfte für u.a. den Antiterrorkampf) wegen diverser Vergehen. Obwohl die RABs in den letzten Jahren hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen (ÖB 9.2020, siehe auch Abschnitt 4). Menschenrechtsverletzungen beinhalten weiters harte und lebensbedrohende Haftbedingungen, politische Gefangene, willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre, Zensur, Sperrung von Websites und strafrechtliche Verleumdung; erhebliche Behinderungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wie beispielsweise restriktive Gesetze für Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Beschränkungen der Aktivitäten von NGOs; erhebliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Einschränkungen der politischen Partizipation, da Wahlen nicht als frei oder fair empfunden werden; Korruption, Menschenhandel; Gewalt gegen Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender- und Intersexuelle (LGBTI) und Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher sexueller Aktivitäten; Einschränkungen für unabhängige Gewerkschaften und der Arbeitnehmerrechte sowie die Anwendung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (USDOS 11.3.2020). Die Regierung von Bangladesch ignoriert Empfehlungen im Hinblick auf glaubwürdige Berichte zu Wahlbetrug, hartem Vorgehen gegen die Redefreiheit, Folterpraktiken von Sicherheitskräften und zunehmenden Fällen von erzwungenem Verschwinden und Tötungen (EEAS 1.1.2019; vgl. HRW 14.1.2020).Die Regierung von Bangladesch ignoriert Empfehlungen im Hinblick auf glaubwürdige Berichte zu Wahlbetrug, hartem Vorgehen gegen die Redefreiheit, Folterpraktiken von Sicherheitskräften und zunehmenden Fällen von erzwungenem Verschwinden und Tötungen (EEAS 1.1.2019; vergleiche HRW 14.1.2020). Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und es werden Maßnahmen ergriffen, um diese Bestimmungen wirksamer durchzusetzen. Fälle von Diskriminierung und gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten sowie von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung bestehen fort (USDOS 11.3.2020). Das Informations- und Kommunikationstechnologiegesetz (Information and Communication Technology Act - ICT Act) wird angewandt, um Oppositionelle und Mitglieder der Zivilgesellschaft wegen Verleumdungsdelikten juristisch zu verfolgen (USDOS 11.3.2020). Bangladesch ist nach wie vor ein wichtiger Zubringer wie auch Transitpunkt für Opfer von Menschenhandel. Jährlich werden Zehntausende Menschen in Bangladesch Opfer von Menschenhandel. Frauen und Kinder werden sowohl in Übersee als auch innerhalb des Landes zum Zweck der häuslichen Knechtschaft und sexuellen Ausbeutung gehandelt, während Männer vor allem zum Zweck der Arbeit im Ausland gehandelt werden. Ein umfassendes Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels aus dem Jahr 2013 bietet den Opfern Schutz und verschärft die Strafen für die Menschenhändler, doch die Durchsetzung ist nach wie vor unzureichend (FH 2020). Internationale Organisationen behaupten, dass einige Grenzschutz-, Militär- und Polizeibeamte an der Erleichterung des Handels mit Rohingya-Frauen und -Kindern beteiligt waren. Formen der Unterstützung von Menschenhandel reichen dabei von „Wegschauen“ über Annahme von Bestechungsgeldern für den Zugang der Händler zu Rohingya in den Lagern, bis hin zur direkten Beteiligung am Handel (USDOS 11.3.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020 EEAS - European External Action Service (1.1.2019): Statement by the Spokesperson on parliamentary elections in Bangladesh, https://eeas.europa.eu/headquarters/headquarters-homepage/56110/node/56110_es, Zugriff 13.11.2020 FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 10.11.2020 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2019a): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat, Zugriff 10.11.2020 HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 10.11.2020 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch UNHROHC- United Nations Human Rights Office of the High Commissioner (o.D.): View the ratification status by country or by treaty - Bangladesh, http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=37&Lang=EN, Zugriff 11.11.2020 USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 10.11.2020 1.2.
- Haftbedingungen Letzte Änderung: 16.11.2020 Die Haftbedingungen bleiben hart und können bisweilen, wegen Überbelegung der Zellen und mangelhafter Sanitäranlagen, lebensbedrohlich sein (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 21.6.2020; ÖB 9.2020). Bis zu 200 Inhaftierte müssen auf ca. 40 m² zusammen leben. Dies führt zu Gewaltakten zwischen den Inhaftierten und es besteht zudem die Gefahr religiöser Radikalisierung (AA 21.6.2020). Die offizielle Gesamtkapazität aller 68 Gefängnisse in Bangladesch liegt etwa bei 40.950 Personen (ÖB 9.2020). Im Februar 2020 betrug die Gesamtanzahl der landesweit Inhaftierten 88.084 Personen. Im Januar 2018 waren 79 Prozent aller Inhaftierten Untersuchungshäftlinge (AA 21.6.2020).Die Haftbedingungen bleiben hart und können bisweilen, wegen Überbelegung der Zellen und mangelhafter Sanitäranlagen, lebensbedrohlich sein (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 21.6.2020; ÖB 9.2020). Bis zu 200 Inhaftierte müssen auf ca. 40 m² zusammen leben. Dies führt zu Gewaltakten zwischen den Inhaftierten und es besteht zudem die Gefahr religiöser Radikalisierung (AA 21.6.2020). Die offizielle Gesamtkapazität aller 68 Gefängnisse in Bangladesch liegt etwa bei 40.950 Personen (ÖB 9.2020). Im Februar 2020 betrug die Gesamtanzahl der landesweit Inhaftierten 88.084 Personen. Im Januar 2018 waren 79 Prozent aller Inhaftierten Untersuchungshäftlinge (AA 21.6.2020). Gefängnisinsassen sind oft mangelernährt und verstärkt Infektionskrankheiten ausgesetzt. Die medizinische Versorgung ist teilweise gegeben. Auch weibliche Gefangene werden von ausschließlich männlichen Ärzten untersucht (ÖB 9.2020). Gemäß der Menschenrechtsorganisation ODHIKAR sind im Jahr 2019 60 Personen in Haft verstorben (ODHIKAR 8.2.2020; vgl. ODHIKAR 8.8.2019). Es wird berichtet, dass in einigen Fällen, in welchen festgenommene Personen in der Haft aufgrund von Folter umgekommen sind, dies als „Selbstmord“ veröffentlicht wurde, um die Tat zu vertuschen (ODHIKAR 8.2.2020).Gefängnisinsassen sind oft mangelernährt und verstärkt Infektionskrankheiten ausgesetzt. Die medizinische Versorgung ist teilweise gegeben. Auch weibliche Gefangene werden von ausschließlich männlichen Ärzten untersucht (ÖB 9.2020). Gemäß der Menschenrechtsorganisation ODHIKAR sind im Jahr 2019 60 Personen in Haft verstorben (ODHIKAR 8.2.2020; vergleiche ODHIKAR 8.8.2019). Es wird berichtet, dass in einigen Fällen, in welchen festgenommene Personen in der Haft aufgrund von Folter umgekommen sind, dies als „Selbstmord“ veröffentlicht wurde, um die Tat zu vertuschen (ODHIKAR 8.2.2020). Obwohl das Gesetz eine gemeinsame Inhaftierung von jugendlichen und erwachsenen Straftätern verbietet, waren viele Minderjährige zusammen mit Erwachsenen inhaftiert. Trotz entsprechenden Gesetzen und Gerichtsurteilen wurden Kinder manchmal – gelegentlich zusammen mit ihren Müttern – inhaftiert. Die Behörden hielten weibliche und männliche Gefangene getrennt voneinander fest (USDOS 11.3.2020). Die Regierung von Bangladesch erlaubt keine Haftbesuche des „International Committee of the Red Cross“ oder anderer Menschenrechtsorganisationen (ÖB 9.2020). Inspektionen werden durch Regierungsbehörden sowie NGOs, die der Regierungspartei nahe stehen, durchgeführt, jedoch werden keine Berichte veröffentlicht (USDOS 11.3.2020). Das Gesetz ermöglicht es den Gefangenen, aus religiösen Gründen zu fasten, garantiert jedoch keinen Zugang zu Geistlichen oder religiösen Dienstleistungen. Nur vor der Vollstreckung der Todesstrafe sind die Gefängnisbehörden verpflichtet, Zugang zu einem Geistlichen zu ermöglichen (USDOS 10.6.2020). Nach wie vor problematisch ist die in vielen Fällen unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft. Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Nach den letzten verfügbaren Zahlen waren circa zwei Millionen Zivil- und Strafverfahren ausständig (ÖB 9.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch ODHIKAR (8.2.2020): Annual Human Rights Report 2019; Bangladesh, https://www.fidh.org/IMG/pdf/annual-hr-report-2019_eng.pdf, Zugriff 11.11.2020 ODHIKAR (8.8.2019): Annual Human Rights Report on Bangladesh 2018, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2019/08/Annual-HR-Report-2018_Engl.pdf, Zugriff 11.11.2020 USDOS – US Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031208.html, Zugriff 12.11.2020 USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 13.11.2020 1.2.
- Todesstrafe Letzte Änderung: 16.11.2020 In Bangladesch wurden seit der Wiederaufnahme von Hinrichtungen im Jahr 2001 mehrere hundert Personen hingerichtet (ÖB 9.2020). Die Anzahl der zum Tode verurteilten Häftlinge wird zwischen 1.000 und mehr als 1.700 angegeben (AI 4.2020; vgl. ÖB 9.2020). Im Jahr 2019 wurden rund 330 Todesurteile verhängt (2018: 229) (ODHIKAR 8.8.2019; vgl. AI 10.4.2019, ODHIKAR 8.2.2020) und zwei Hinrichtungen vollzogen (ODHIKAR 8.2.2020; vgl. AA 21.6.2020, ÖB 9.2020).In Bangladesch wurden seit der Wiederaufnahme von Hinrichtungen im Jahr 2001 mehrere hundert Personen hingerichtet (ÖB 9.2020). Die Anzahl der zum Tode verurteilten Häftlinge wird zwischen 1.000 und mehr als 1.700 angegeben (AI 4.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Im Jahr 2019 wurden rund 330 Todesurteile verhängt (2018: 229) (ODHIKAR 8.8.2019; vergleiche AI 10.4.2019, ODHIKAR 8.2.2020) und zwei Hinrichtungen vollzogen (ODHIKAR 8.2.2020; vergleiche AA 21.6.2020, ÖB 9.2020). Bangladesch hat im Dezember 2012 in der UN-Vollversammlung gegen das weltweite Moratorium zur Abschaffung der Todesstrafe gestimmt. Der signifikante Anstieg der Todesurteile fällt zeitlich mit der Einführung der „Speedy Trial“ Tribunals (auf Grundlage des „Disruption of Law and Order Offences Act“ 2002) zusammen. Laut Angaben des „Ministry of Law“ von Bangladesch sollen solche Tribunale in den ersten Jahren nach deren Einrichtung mehrere Hundert Todesurteile verhängt haben (ÖB 9.2020). Für zahlreiche Straftatbestände ist die Todesstrafe vorgesehen, u.a. Mord, Vergewaltigung, Menschen- und Drogenhandel, Volksverhetzung und Hochverrat, aber auch für Falschmünzerei und Schmuggel. Der „Anti-Terrorism Act“ von 2009 stellt weiterhin jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe, ein Zusatzgesetz von 2012 auch deren Finanzierung (AA 21.6.2020; vgl. ÖB 9.2020). Insbesondere aus einer weiten gesetzlichen Definition des Terrorismusbegriffs kann eine missbräuchliche Anwendung resultieren (AA 21.6.2020). Laut Angaben bangladeschischer NGOs bestehe aufgrund der weit verbreiteten Korruption ein hohes Risiko, dass Unschuldige zum Tode verurteilt werden (ÖB 9.2020). Verurteilungen in absentia sind zulässig und kommen vor (AA 21.6.2020; vgl. AI 10.4.2019, ODHIKAR 8.8.2019, USDOS 11.3.2020).Für zahlreiche Straftatbestände ist die Todesstrafe vorgesehen, u.a. Mord, Vergewaltigung, Menschen- und Drogenhandel, Volksverhetzung und Hochverrat, aber auch für Falschmünzerei und Schmuggel. Der „Anti-Terrorism Act“ von 2009 stellt weiterhin jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe, ein Zusatzgesetz von 2012 auch deren Finanzierung (AA 21.6.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Insbesondere aus einer weiten gesetzlichen Definition des Terrorismusbegriffs kann eine missbräuchliche Anwendung resultieren (AA 21.6.2020). Laut Angaben bangladeschischer NGOs bestehe aufgrund der weit verbreiteten Korruption ein hohes Risiko, dass Unschuldige zum Tode verurteilt werden (ÖB 9.2020). Verurteilungen in absentia sind zulässig und kommen vor (AA 21.6.2020; vergleiche AI 10.4.2019, ODHIKAR 8.8.2019, USDOS 11.3.2020). Zum Tode Verurteilte haben automatisch das Recht auf Berufung beim „High Court“ sowie anschließend auf ein Gnadengesuch an den Präsidenten. Hinrichtungen werden nur nach Ausschöpfung aller Instanzen vorgenommen (ÖB 9.2020; vgl. AA 21.6.2020). Todesurteile werden i. d. R. durch den Obersten Gerichtshof in lange Haftstrafen umgewandelt. Unterinstanzlich verurteilte Todeskandidaten müssen grundsätzlich mit jahrelangen Wartezeiten rechnen, bis ihr Fall endgültig entschieden ist, es sei denn, es besteht ein politisches bzw. öffentliches Interesse an einem schnellen Verfahren (AA 21.6.2020). Zum Tode Verurteilte haben automatisch das Recht auf Berufung beim „High Court“ sowie anschließend auf ein Gnadengesuch an den Präsidenten. Hinrichtungen werden nur nach Ausschöpfung aller Instanzen vorgenommen (ÖB 9.2020; vergleiche AA 21.6.2020). Todesurteile werden i. d. R. durch den Obersten Gerichtshof in lange Haftstrafen umgewandelt. Unterinstanzlich verurteilte Todeskandidaten müssen grundsätzlich mit jahrelangen Wartezeiten rechnen, bis ihr Fall endgültig entschieden ist, es sei denn, es besteht ein politisches bzw. öffentliches Interesse an einem schnellen Verfahren (AA 21.6.2020). Gesellschaftlich besteht jedoch durchaus breite Unterstützung für die Todesstrafe, besonders im Zusammenhang mit Terrorismus und Kriegsverbrechern. Eine Reihe ehemaliger Richter gab ferner laut einer Studie der Organisation „The Death Penalty Project“ an, dass lebenslange Haft keine Alternative zur Todesstrafe biete, da ungewiss sei, ob die Verurteilten beim nächsten Regierungswechsel nicht freigelassen würden (AA 21.6.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020 AI – Amnesty International (4.2020): Amnesty International Global Report: Death Sentences and Executions 2020, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5018472020ENGLISH.PDF, Zugriff 13.11.2020 AI – Amnesty International (10.4.2019): Amnesty International Global Report: Death Sentences and Executions 2018, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5098702019ENGLISH.PDF, Zugriff 11.11.2020 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch ODHIKAR (8.2.2020): Annual Human Rights Report 2019; Bangladesh, https://www.fidh.org/IMG/pdf/annual-hr-report-2019_eng.pdf, Zugriff 11.11.2020 ODHIKAR (8.8.2019): Annual Human Rights Report on Bangladesh 2018, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2019/08/Annual-HR-Report-2018_Engl.pdf, Zugriff 11.11.2020 USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 12.11.2020 1.2.
- Relevante Bevölkerungsgruppen - SOGI - Sexuelle Orientierung und Genderidentität Letzte Änderung: 13.11.2020 Homosexuelle Handlungen sind illegal und können nach § 377 des „Bangladesh Penal Code, 1860“ (BPC) mit lebenslangem Freiheitsentzug (ILGA 3.2019), mit einer Haftstrafe von bis zu zehn Jahren, inklusive der Möglichkeit einer Geldstrafe, bestraft werden (ILGA 3.2019; vgl. AA 21.6.2020). Traditionell tendiert die Bevölkerung zu einer gemäßigten Ausübung des Islam, die Sexualmoral ist allerdings konservativ (ÖB 9.2020). Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft (Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender und Intersex) berichteten, dass die Polizei das Gesetz als Vorwand benutzt, um LGBTI-Personen sowie feminine Männer, unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung, zu schikanieren (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 21.6.2020). Homosexuelle Handlungen sind illegal und können nach Paragraph 377, des „Bangladesh Penal Code, 1860“ (BPC) mit lebenslangem Freiheitsentzug (ILGA 3.2019), mit einer Haftstrafe von bis zu zehn Jahren, inklusive der Möglichkeit einer Geldstrafe, bestraft werden (ILGA 3.2019; vergleiche AA 21.6.2020). Traditionell tendiert die Bevölkerung zu einer gemäßigten Ausübung des Islam, die Sexualmoral ist allerdings konservativ (ÖB 9.2020). Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft (Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender und Intersex) berichteten, dass die Polizei das Gesetz als Vorwand benutzt, um LGBTI-Personen sowie feminine Männer, unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung, zu schikanieren (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 21.6.2020). Homosexualität ist gesellschaftlich absolut verpönt und wird von den Betroffenen nicht offen gelebt. Wo Homosexuelle als solche erkannt werden, haben sie mit gesellschaftlicher Diskriminierung, in Einzelfällen auch mit Misshandlungen bis hin zum Mord zu rechnen (ÖB 9.2020; vgl. HRW 14.1.2020). Jedes Jahr wird über dutzende Angriffe auf Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft berichtet (FH 2020). Bei einem durch das Human Rights Forum Bangladesh (HRFB) eingereichten Bericht beim UN-Ausschuss gegen Folter vom 29.6.2019 wurden für den Zeitraum 2013 bis 2018 insgesamt 434 Beschwerden wegen schikanöser Behandlungen oder Misshandlungen angeführt. Davon betrafen 294 Fälle Angriffe gegen Angehörige sexueller Minderheiten (HRFB 22.6.2019).Homosexualität ist gesellschaftlich absolut verpönt und wird von den Betroffenen nicht offen gelebt. Wo Homosexuelle als solche erkannt werden, haben sie mit gesellschaftlicher Diskriminierung, in Einzelfällen auch mit Misshandlungen bis hin zum Mord zu rechnen (ÖB 9.2020; vergleiche HRW 14.1.2020). Jedes Jahr wird über dutzende Angriffe auf Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft berichtet (FH 2020). Bei einem durch das Human Rights Forum Bangladesh (HRFB) eingereichten Bericht beim UN-Ausschuss gegen Folter vom 29.6.2019 wurden für den Zeitraum 2013 bis 2018 insgesamt 434 Beschwerden wegen schikanöser Behandlungen oder Misshandlungen angeführt. Davon betrafen 294 Fälle Angriffe gegen Angehörige sexueller Minderheiten (HRFB 22.6.2019). Eine besondere Rolle kommt dem „dritten Geschlecht“ zu, den sogenannten „Hijras“, Eunuchen und Personen mit unterentwickelten oder missgebildeten Geschlechtsorganen. Diese Gruppe ist aufgrund einer langen Tradition auf dem indischen Subkontinent im Bewusstsein der Gesellschaft präsent und quasi etabliert. Dieser Umstand schützt sie jedoch nicht vor Übergriffen und massiver gesellschaftlicher Diskriminierung (AA 21.6.2020), auch wenn viele Hijras in klar definierten und organisierten Gemeinschaften leben, die sich seit Generationen erhalten haben. Obwohl sie eine anerkannte Rolle in der Gesellschaft Bangladeschs innehaben, bleiben sie trotzdem marginalisiert (DFAT 22.8.2019). Die Regierung verabsäumte es, den Schutz der Rechte von Hijras ordnungsgemäß durchzusetzen (HRW 14.1.2020). LGBT-Organisationen, insbesondere für Lesben, sind selten (USDOS 11.3.2020). Es gibt keine NGO für sexuelle Orientierung und Geschlechteridentität in Bangladesch, dafür aber NGOs wie „Boys of Bangladesh“, die „Bhandu Social Welfare Society“ und Online-Gemeinschaften wie „Roopbaan“, das lesbische Netzwerk „Shambhab“ und „Vivid Rainbow“ (ILGA 3.2019). 2019 wurde erstmals eine Vertreterin der Hijras ins Parlament gewählt. Ein sog. drittes Geschlecht wird z.T. amtlich anerkannt (AA 21.6.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020 DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (22.8.2019): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016264/country-information-report-bangladesh.pdf, Zugriff 13.11.2020 FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 9.11.2020 HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 9.11.2020 HRFB - Human Rights Forum Bangladesh (22.6.2019): veröffentlicht von CAT – UN Committee Against Torture: Stakeholders' Submission to the United Nations Committee against Torture, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014744/INT_CAT_CSS_BGD_35310_E.docx, Zugriff 11.11.2020 ILGA – International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (3.2019): State Sponsored Homophobia 2019 (Autor: Mendos, Lucas Ramon), https://www.ecoi.net/en/file/local/2004824/ILGA_State_Sponsored_Homophobia_2019.pdf, Zugriff 11.11.2020 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 10.11.2020 1.2.9. Dokumente Letzte Änderung: 13.11.2020 Echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privatpersonen und Firmen sind problemlos gegen Zahlung erhältlich (AA 21.6.2020; vgl. ÖB 17.12.2018). Die Fälschung von Personenstandsurkunden ist eigentlich nicht notwendig, da jegliche Art von Standesfall sehr einfach (nach-)beurkundet werden kann. Beglaubigungen durch das Außenministerium erfolgen in der Regel ohne weitere Prüfung der Dokumente. Ihre Aussagekraft bezüglich Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit steht daher infrage (AA 21.6.2020).Echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privatpersonen und Firmen sind problemlos gegen Zahlung erhältlich (AA 21.6.2020; vergleiche ÖB 17.12.2018). Die Fälschung von Personenstandsurkunden ist eigentlich nicht notwendig, da jegliche Art von Standesfall sehr einfach (nach-)beurkundet werden kann. Beglaubigungen durch das Außenministerium erfolgen in der Regel ohne weitere Prüfung der Dokumente. Ihre Aussagekraft bezüglich Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit steht daher infrage (AA 21.6.2020). Verfälschungen, Fälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten sind weit verbreitet und mittels persönlicher Beziehungen oder Bestechung ohne größeren Aufwand zu beschaffen (AA 21.6.2020). Es ist üblich und oft nicht anders möglich, Dokumente über einen Agenten oder "Mittelsmann" zu erwerben. Diese Praxis stellt sich ebenfalls betrugsanfällig dar (DFAT 22.8.2019). Grundsätzlich werden alle Arten von Dokumenten gefälscht: Reisepässe, Geburts- und Heiratsurkunden, Schul- und Universitätszeugnisse (ÖB 9.2020). Es handelt sich nach lokaler Anschauung um Kavaliersdelikte, die strafrechtlich ungenügend verfolgt werden (AA 21.6.2020). Auch ist Schritt zur Erlangung von Dokumenten mit der Zahlung von Bestechungsgeldern verbunden (DFAT 22.8.2019). Die Überprüfungspraxis ist schwierig, da es kaum Kooperation der Behörden in Bangladesch gibt. Außerdem verfügen die wenigsten Dokumente über ein einheitliches Layout (ÖB 9.2020). Mit der Einführung des maschinenlesbaren Reisepasses sind Fälle von Passmanipulationen deutlich zurückgegangen. Von allen Passantragstellern werden Fingerabdrücke genommen (AA 21.6.2020; vgl. DFAT 22.8.2020).Mit der Einführung des maschinenlesbaren Reisepasses sind Fälle von Passmanipulationen deutlich zurückgegangen. Von allen Passantragstellern werden Fingerabdrücke genommen (AA 21.6.2020; vergleiche DFAT 22.8.2020). Bei sonstigen Dokumenten, hauptsächlich Personenstandsurkunden, werden häufig Abweichungen der Bezeichnung der Behörde in Stempeln, Siegeln und Briefkopf, bei Unterschriften und Formpapier (AA 21.6.2020), sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen festgestellt (ÖB 9.2020). In vielen Asylfällen legen Antragsteller die übersetzten Abschriften angeblicher justizieller Dokumente wie z.B. „First Information Report“, „Charge Sheet“ oder Haftbefehl vor (AA 21.6.2020). Beliebt ist die Anfertigung falscher oder unvollständiger Übersetzungen (ÖB 9.2020). Nachdem erfahrungsgemäß in Bangladesch ein hoher Grad an Fälschungen besteht, ist davon auszugehen, dass die auch bis zu einem gewissen Ausmaß für FIRs zutrifft (ÖB 9.2020; vgl. AA 21.6.2020).Nachdem erfahrungsgemäß in Bangladesch ein hoher Grad an Fälschungen besteht, ist davon auszugehen, dass die auch bis zu einem gewissen Ausmaß für FIRs zutrifft (ÖB 9.2020; vergleiche AA 21.6.2020). Eine Echtheit von Dokumenten kann mit wenigen Einschränkungen überprüft werden, da ausgestellte Dokumente von der zuständigen Behörde als Original mittels Amtsstempel und Unterfertigung beglaubigt werden. Aufgrund von Gegenzeichnungsprozessen und der Tatsache, dass alle Dokumente mittels einer Datenbank geprüft werden können, sind Fälschungen von Polizei- oder Gerichtsdokumenten erschwert. Ein Fehlen von Amtsstempel und Unterschrift legt den Schluss nahe, dass es sich bei dem entsprechenden Dokument um eine Fälschung handeln könnte (ÖB 17.12.2018). Da Dokumente politischer Parteien nicht die Sicherheitsmerkmale anderer Dokumente enthalten, sind auch diese anfällig für Fälschungen (DFAT 22.8.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die