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{'item': 'W145 2261666-1'}

Obsah (17)§ 113Art. 133§ 4§ 33§ 24Art. 6Art. 130§ 6§ 414§ 58§ 17§ 14§ 15§ 35§ 49§ 539a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2023 GeschäftszahlW145 2261666-1 Spruch, W145 2261666-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 113Abs. 1 i

Vm Abs. 2 ASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , BKNR römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich, vom 06.09.2022, GZ: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.10.2022, GZ: römisch 40 , betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlages in Höhe von EUR 1.000,00

Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 06.09.2022, GZ: XXXX , hat die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), über XXXX , XXXX , BKNR XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführer) einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.000,00 verhängt.
  2. Mit Bescheid vom 06.09.2022, GZ: römisch 40 , hat die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), über römisch 40 , römisch 40 , BKNR römisch 40 , (im Folgenden: Beschwerdeführer) einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.000,00 verhängt. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen einer am 30.07.2021 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team XXXX in XXXX , festgestellt worden sei, dass für XXXX , VSNR XXXX , (im Folgenden: Betretener) eine Anmeldung zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer

§ 4Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen einer am 30.07.2021 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team römisch 40 in römisch 40 , festgestellt worden sei, dass für römisch 40 , VSNR römisch 40 , (im Folgenden: Betretener) eine Anmeldung zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.

  1. Mit Schriftsatz vom 04.10.2022 erhob die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der Bescheid zur Gänze angefochten werde und zwar aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Sinne einer mangelhaften Sachverhaltsfeststellung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass bei der Bescheiderlassung der Strafantrag der ÖGK vom 25.11.2021 zugrunde gelegt wurde, obwohl hier das Verfahren noch offen sei und keine rechtskräftige Erledigung vorliege. Der von der ÖGK der gegenständlichen Beweiserlassung zugrunde gelegte Sachverhalt sei sohin im Verwaltungsstrafverfahren noch nicht abschließend rechtskräftig erledigt worden. Weiters habe die ÖGK die Rechtfertigung gegenüber der Finanzpolizei, insbesondere das Vorbringen in den beiden Verwaltungsstrafakten im angefochtenen Bescheid nicht gewürdigt. Damit habe sich die ÖGK im angefochtenen Bescheid aber mit der Rechtfertigung, dass lediglich eine unentgeltliche Hilfe im Rahmen des Familienverbandes vorgelegen habe, für welche der Betretene nicht einmal den Ersatz von Fahrtkosten haben wollte, nicht auseinandergesetzt. Vor Bescheiderlassung sei zudem nicht zu einer weiteren Rechtfertigung oder Stellungnahme aufgefordert worden und es liege insoweit eine Mangelhaftigkeit des Beitragsverfahrens vor, als keine Möglichkeit bestanden habe, weiteres ergänzendes Vorbringen zu erstatten oder Verteidigungsmittel für die Entlastung vorzulegen. Es liege zudem ein Feststellungsmangel aufgrund einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, da Feststellungen zur Frage des Nichtvorliegens oder Vorliegens eines Dienstverhältnisses fehlen würden. Ein mangelfreies Verfahren hätte ergeben, dass eine Tätigkeit als Dienstnehmer nicht vorgelegen habe und damit auch keine Anmeldeverpflichtung nach dem ASVG mangels Dienstnehmereigenschaft bestanden habe. Zur unrichtige Beweiswürdigung wurde zusammengefasst aufgeführt, dass sich die Behörde nicht mit den vorgelegten Beweismitteln erschöpfend auseinandergesetzt habe und die vorgelegten Beweise einer unrichtigen Beweiswürdigung unterzogen habe. Zur unrichtige rechtliche Beurteilung wurde zusammengefasst aufgeführt, dass dem angefochtenen Bescheid die rechtliche Begründung und Darlegung fehle, wieso die ÖGK vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses und damit von einer Meldepflicht ausgegangen sei. Insbesondere fehle im angefochtenen Bescheid die Befassung mit dem Umstand, dass eine kurzfristige Aushilfe im Familienverband stattgefunden habe, dies bedingt durch den Krankenstand eines Mitarbeiters, welcher für diesen Tag eingeteilt worden sei und dieser auch nicht aus dem Mitarbeiterstand habe ersetzt werden können. Die belangte Behörde habe sich nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass kein Arbeitsvertrag vereinbart worden sei, welcher eine Meldeverpflichtung ausgelöst hätte und, dass hier lediglich unentgeltliche familiäre Mitarbeit, noch dazu kurzfristigen Ausmaßes, vorgelegen habe. Selbst bei Annahme der Richtigkeit des vorgeworfenen Tatbildes wäre nach § 113 Abs. 3 ASVG aufgrund unbedeutenden Folgen von der ÖGK lediglich ein Beitragszuschlag von maximal € 300,00 zu verhängen gewesen.Selbst bei Annahme der Richtigkeit des vorgeworfenen Tatbildes wäre nach Paragraph 113, Absatz 3, ASVG aufgrund unbedeutenden Folgen von der ÖGK lediglich ein Beitragszuschlag von maximal € 300,00 zu verhängen gewesen. Aus all den Gründen werde der Beschwerdeantrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren einstellen; in eventu in Stattgebung der Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben und nach Beweisergänzung eine Neuentscheidung im Sinne einer Verfahrenseinstellung treffen; in eventu wird aufgrund des Umstandes, dass seitens der belangten Behörde ein ausführliches und vollständiges Beweisverfahren unterlassen wurde, beantragt, in gegenständlichem Verfahren eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und in dieser die Einstellung des Verfahrens nach Bescheidaufhebung zu verfügen. Der Beschwerde wurden mehrere Bescheinigungen beigelegt.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.10.2022 hat die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer Betreiber der Bäckerei ,, XXXX “ in XXXX , sei. Im Zuge einer Kontrolle durch die Organe der Finanzpolizei Team XXXX , am 30.07.2021 gegen 10:55 Uhr in der gegenständlichen Bäckerei sei der Betretene in der Backstube beim Teig kneten angetroffen worden, ohne als Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet zu seien. Die Anmeldung zur Sozialversicherung sei bis dato auch nicht nachgeholt worden. Der Betretene, ein Cousin des Beschwerdeführers sei am 30.07.2021 ab 08:30 Uhr für den Beschwerdeführer tätig gewesen. Das für die Tätigkeit benötigte Arbeitsmaterial sei bereits in der Backstube vorhanden gewesen. Somit seien die für die Tätigkeitsausübung erforderlichen Betriebsmittel von dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden. Bei der Ausübung seiner Tätigkeit sei der Betretene an den Arbeitsort XXXX , gebunden gewesen und hätte diesen nicht einfach abändern können. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer Betreiber der Bäckerei ,, römisch 40 “ in römisch 40 , sei. Im Zuge einer Kontrolle durch die Organe der Finanzpolizei Team römisch 40 , am 30.07.2021 gegen 10:55 Uhr in der gegenständlichen Bäckerei sei der Betretene in der Backstube beim Teig kneten angetroffen worden, ohne als Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet zu seien. Die Anmeldung zur Sozialversicherung sei bis dato auch nicht nachgeholt worden. Der Betretene, ein Cousin des Beschwerdeführers sei am 30.07.2021 ab 08:30 Uhr für den Beschwerdeführer tätig gewesen. Das für die Tätigkeit benötigte Arbeitsmaterial sei bereits in der Backstube vorhanden gewesen. Somit seien die für die Tätigkeitsausübung erforderlichen Betriebsmittel von dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden. Bei der Ausübung seiner Tätigkeit sei der Betretene an den Arbeitsort römisch 40 , gebunden gewesen und hätte diesen nicht einfach abändern können. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass nicht bestritten worden sei, dass der Betretene am 30.07.2021 für den Beschwerdeführer tätig gewesen sei, sondern strittig sei die Frage, ob es sich hierbei um unentgeltliche familienhafte Mitarbeit gehandelt habe. Der Beschwerdeführer werfe mit dem Vorbringen in der Beschwerde vom 04.10.2022, demnach der Betretene im Rahmen der familienhaften Mitarbeit agiert habe, eine reine Rechtsfrage auf. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass für die Frage der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG zunächst die Vorfrage zu klären sei, ob der Betretene in einem

§ 33Abs.

1 ASVG meldepflichtigen Dienstverhältnis zu dem Beschwerdeführer stehe.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass für die Frage der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG zunächst die Vorfrage zu klären sei, ob der Betretene in einem

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG meldepflichtigen Dienstverhältnis zu dem Beschwerdeführer stehe. Dienstnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinn seien nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden.Dienstnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinn seien nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden. Der Betretene sei am Kontrolltag in der Backstube tätig gewesen und hätte dort Teig geknetet. Da es sich bei derartigen Tätigkeiten um Arbeiten handle, bei denen der Ausführende über keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum verfüge und der Beschwerdeführer darüber hinaus die Art sowie den Ort und Zeitpunkt der Tätigkeit bestimmt hätte liege im gegenständlichen Fall eine persönliche Abhängigkeit des Betretenen vor. Zudem seien im gegenständlichen Fall die Zutaten sowie die Arbeitsgeräte vom Beschwerdeführer bereitgestellt worden. Die wirtschaftliche Abhängigkeit sei somit ebenfalls gegeben und dies sei vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten worden. Zum Einwand des Beschwerdeführers es habe sich um einen Gefälligkeitsdienst bzw. um familienhafte Mitarbeit gehandelt und der Betretene habe dafür kein Entgelt erhalten bzw. überhaupt kein Entgelt verlangt bzw. annehmen wollen, sei darauf zu verweisen, dass maßgebend für die Entgeltlichkeit das Anspruchslohnprinzip sei, wobei sich die Höhe des Entgeltanspruches nach arbeitsrechtlichen Vorschriften bzw. der jeweiligen Vereinbarung bestimme. Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst sei nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit müsse vielmehr – wenigstens den Umständen nach konkludent – vereinbart worden seien und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Familiendienste unterliegen nur dann unbestritten nicht den Dienstregeln des ABGB, wenn die Dienste von Familienmitgliedern erbracht werden, die ausschließlich aus Gründen familiärer Beistandspflicht tätig werden. Grundsätzlich sei anzumerken, dass der VwGH in seiner Beurteilung von familienhaften Diensten sehr restriktiv vorgehe und bloß im Verhältnis zwischen Ehegatten und Eltern-Kind-Beziehungen, also immer dann, wenn Unterhaltspflichten vorliegen würden, anerkenne. Keine familienrechtliche Mitarbeitspflicht bestehe zwischen Cousins. Im Zweifel sei bei einer Beschäftigung daher ein Dienstverhältnis anzunehmen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Im gegenständlichen Fall liege ein entferntes Familienverhältnis vor. Da der Betretene der Cousin des Beschwerdeführers sei, gebe es zwischen den beiden keine familienrechtlichen Verpflichtungen. Darüber hinaus sei der Betretene bereits einen Tag vor der Betretung von dem Beschwerdeführer für die Tätigkeit beauftragt worden, daher könne von keiner kurzfristigen Tätigkeit ausgegangen werden. Insgesamt liege somit weder familienhafte Mitarbeit noch ein Gefälligkeitsdienst vor, sondern ein Dienstnehmerverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer als Dienstgeber und den Betretenen als Dienstnehmer, bei welcher er zumindest am Betretungstag im Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt worden sei. Deshalb sei von dem Beschwerdeführer jedenfalls eine Anmeldung zur Pflichtversicherung des Betretenen vor Arbeitsantritt zu erstatten gewesen. Dem Einwand im Beschwerdevorbringen, wonach eine Mangelhaftigkeit des Beitragsverfahrens vorliegen würde, da der Beschwerdeführer vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides nicht zu einer weiteren Rechtfertigung oder Stellungnahme aufgefordert worden sei, könne nicht gefolgt werden, da die relevanten Tatsachen ausreichend erhoben wurden und weitere Erhebungen zu keinem anderen Ergebnis geführt hätten. Zum Beschwerdevorbringen, wonach seitens der Kasse der Bescheiderlassung der Strafantrag der ÖGK vom 25.11.2021 an die Bezirkshauptmannschaft zugrunde gelegt worden sei, obwohl hier das Verfahren noch offen sei und keine rechtskräftige Erledigung vorliegen würde, werde festgehalten, dass es sich hierbei um ein von den Versicherungsträgern unabhängiges Verfahren handle. Es bestehe im Beitragszuschlagsverfahren keine Bindungswirkung an den Ausgang des angeführten Verwaltungsstrafverfahrens. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag könne nicht iSd § 113 Abs. 3 ASVG reduziert werden, da nicht von unbedeutenden Folgen in Anlehnung an die entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gesprochen werden kann. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag könne nicht iSd Paragraph 113, Absatz 3, ASVG reduziert werden, da nicht von unbedeutenden Folgen in Anlehnung an die entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gesprochen werden kann. Die Vorschreibung des Beitragszuschlages sei somit dem Grunde und der Höhe nach zu Recht erfolgt. 4. Mit Schriftsatz vom 19.10.2022 stellte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers einen Vorlageantrag. 5. Mit Schreiben vom 28.10.2022 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. 6. Die BH Baden übermittelte nach Anfrage hinsichtlich des Verfahrenstandes der bei ihr anhängigen verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren den Beschwerdeführer betreffend zwei Erkenntnisse des LVwG Niederösterreich. Mit Erkenntnis vom 04.11.2022, LVwG-S-825/001-2022, wurde die Beschwerde betreffend Bestrafung nach dem AuslBG insofern stattgegeben, als die in Höhe von € 1.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) verhängte Strafe auf € 500,- (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden) herabgesetzt wurde[….]. Mit Erkenntnis vom 04.11.2022, LVwG-S-824/001-2022, wurde der Beschwerde betreffend Bestrafung nach dem ASVG insofern stattgegeben, als die in Höhe von € 730,- (Ersatzfreiheitsstrafe 112 Stunden) verhängte Strafe auf € 365,- (Ersatzfreiheitsstrafe 56 Stunden) herabgesetzt wurde[….]. Bei diesen Verfahren lag derselbe Grundsachverhalt wie bei jenem hiergerichtlich anhängigen Verfahren vor. 7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2022 wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist bis 05.01.2023, zu den rechtskräftigen landesverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen Stellung zu nehmen. 8. In einer Stellungnahme vom 22.12.2022 verwies der vertretene Beschwerdeführer auf die Herabsetzung der Strafe in den beiden Erkenntnissen des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und ersuchte im vorliegenden Fall die besonderen Umstände, dass ihm kein anderes Stammpersonal zur Verfügung gestanden habe und der vorgesehene Mitarbeiter infolge Erkrankung an diesem Tag ausgefallen sei, ebenso auch den Umstand, dass er wegen Frau und Kleinkind zum Flughafen musste, zu berücksichtigen. Falls nicht auf Entfall des gesamten Beitragszuschlages erkannt werden kann wird der Antrag gestellt den Beitragszuschlag

§ 113Abs.

3 ASVG herabzusetzen.8. In einer Stellungnahme vom 22.12.2022 verwies der vertretene Beschwerdeführer auf die Herabsetzung der Strafe in den beiden Erkenntnissen des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und ersuchte im vorliegenden Fall die besonderen Umstände, dass ihm kein anderes Stammpersonal zur Verfügung gestanden habe und der vorgesehene Mitarbeiter infolge Erkrankung an diesem Tag ausgefallen sei, ebenso auch den Umstand, dass er wegen Frau und Kleinkind zum Flughafen musste, zu berücksichtigen. Falls nicht auf Entfall des gesamten Beitragszuschlages erkannt werden kann wird der Antrag gestellt den Beitragszuschlag

Paragraph 113, Absatz 3, ASVG herabzusetzen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der Beschwerdeführer ist Betreiber der Bäckerei in XXXX .1.
  3. Der Beschwerdeführer ist Betreiber der Bäckerei in römisch 40 . 1.
  4. Im Zuge einer Kontrolle durch Prüforgane der Finanzpolizei Team XXXX am 30.07.2021 gegen 10:55 Uhr in gegenständlicher Bäckerei wurde der Betretene ( XXXX , VSNR XXXX ) in der Backstube beim Teig kneten angetroffen. Der Beschwerdeführer meldete den Betretenen nicht vor Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse zur Pflichtversicherung an.1.
  5. Im Zuge einer Kontrolle durch Prüforgane der Finanzpolizei Team römisch 40 am 30.07.2021 gegen 10:55 Uhr in gegenständlicher Bäckerei wurde der Betretene ( römisch 40 , VSNR römisch 40 ) in der Backstube beim Teig kneten angetroffen. Der Beschwerdeführer meldete den Betretenen nicht vor Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse zur Pflichtversicherung an. 1.
  6. Der Betretene ist ein Cousin des Beschwerdeführers und war am 30.07.2021 ab 08:30 Uhr für den Beschwerdeführer in der Bäckerei tätig. 1.
  7. Die für die Tätigkeitsausübung erforderlichen Betriebsmittel wurden von dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt. 1.
  8. Der Betretene reiste aus Sopron/Ungarn an. Der Reiseweg beträgt von Sopron nach Berndorf mit einem PKW, rund 63 Kilometer, wofür sich eine reine Fahrzeit von ca. 1:02 Stunde (ohne Pausen und ohne Berücksichtigung der Verkehrs- und Wetterlage) mit dem PKW errechnet. 1.
  9. Bei der am 30.07.2021 ausgeführten Tätigkeit des Betretenen handelt es sich um eine einfache manuelle Tätigkeit. Es liegt kein Gefälligkeitsdienst bzw. keine unentgeltliche familienhafte Mitarbeit vor. 1.
  10. Die Anmeldung des Betretenen zur Sozialversicherung für die ausgeübte Tätigkeit wurde nicht nachgeholt. 1.
  11. Mit rechtskräftigen Straferkenntnissen des LVwG Niederösterreich vom 04.11.2022, LVwG-S-825/001-2022, und vom 04.11.2022, LVwG-S-824/001-2022, wurden für 1:1 denselben Sachverhalt verhängt gegen den Beschwerdeführer jeweils Geldstrafen nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG sowie § 111 Abs. 2 iVm § 33 Abs. 1 ASVG verhängt.1.
  12. Mit rechtskräftigen Straferkenntnissen des LVwG Niederösterreich vom 04.11.2022, LVwG-S-825/001-2022, und vom 04.11.2022, LVwG-S-824/001-2022, wurden für 1:1 denselben Sachverhalt verhängt gegen den Beschwerdeführer jeweils Geldstrafen nach den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG sowie Paragraph 111, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG verhängt.
  13. Beweiswürdigung: 2.
  14. Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  15. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Betreiber der gegenständlichen Bäckerei ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde nicht bestritten. 2.
  16. Die Feststellungen zu der von der Finanzpolizei durchgeführten Kontrolle und den bei dieser Kontrolle arbeitend angetroffen Betretenen ergeben sich aus den dem Strafantrag des Amtes der Betrugsbekämpfung vom 25.11.2021 samt beigelegten Anlagen, den vom Betretenen eigenhändig ausgefüllten Personenblatt sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers in der im Zuge der Kontrolle durchgeführten Niederschrift vom 30.07.
  17. Zudem wurde auch nicht bestritten, dass der Betretene für den Beschwerdeführer am Betretungstag beschäftigt und nicht zur Sozialversicherung vor Arbeitsantritt angemeldet war. 2.
  18. Die Feststellung, dass es sich bei der gegenständlichen Tätigkeit des Betretenen in der Bäckerei des Beschwerdeführers um keinen Gefälligkeitsdienst bzw. um keine unentgeltliche familienhafte Mitarbeit handelt, ergibt sich zum einen aus dem entfernten Verwandtschaftsverhältnis der beiden und zum anderen aus einer Gesamtbeurteilung der Aussagen und Mitteilungen des Beschwerdeführers. So geht aus den der Beschwerde beigelegten Chat-Protokollen samt Übersetzung hervor, dass der Beschwerdeführer den Betretenen für 2-3 Stunden am nächsten Tag zwecks Aushilfe in der Bäckerei braucht. Der Betretene lebt und arbeitet nach den vom Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 30.07.2021 auf Seite 2 gemachten Angaben in Sopron/Ungarn. Auch in der Beschwerde wurde dies auf Seite 3 nochmal bestätigt und die Entfernung relativiert (,,Auch wurde der Umstand nicht berücksichtigt, dass die Fahrt von Sopron in meine Betriebsstätte sowohl von der Dauer als auch den Kilometern vergleichbar ist mit einer Anreise aus dem Wiener Raum“). Die Entfernung bzw. die Reisezeiten mit dem PKW vom Wohnsitz der Zeugen und dem Ort der Vernehmung, ergeben sich aus einer Abfrage in Google Maps (www.google.at/maps). Eine enge Beziehung zwischen den Familien des Beschwerdeführers und des Betretenen konnte der Beschwerdeführer nicht dartun. Es ist somit unglaubwürdig, dass der Betretene, der nur ein entferntes Verwandtschaftsverhältnis mit dem Beschwerdeführer hat, rund 1 Stunde zur Bäckerei fährt, anschließend dort 2 bis 3 oder mehr Stunden arbeitet und dann wieder zurückfährt, ohne dafür irgendeine Gegenleistung zu erhalten. 2.
  19. Die Feststellung, dass es sich bei dem Betretenen um einen Cousin des Beschwerdeführers handelt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 30.07.2021 auf Seite 2 (,,Er ist der Sohn vom Bruder meiner Mutter, also mein Cousin“). Hinzuweisen ist jedoch, dass im Rahmen der Beschwerde mehrmals vom Betretenen als Stiefcousin gesprochen wurde. 2.
  20. Der dem Strafantrag des Amtes der Betrugsbekämpfung vom 25.11.2021 beigelegten Fotodokumentation der Finanzpolizei ist zu entnehmen, dass sämtliche für diese Tätigkeit notwendigen Betriebsmittel bereits vor Ort waren und somit vom Beschwerdeführer dem Betretenen zur Verfügung gestellt wurden. 2.
  21. Die Feststellung, dass der Betretene am 30.07.2021 um 8:30 Uhr angefangen hat zu arbeiten ergibt sich aus der Angabe des Beschwerdeführers in der im Zuge der Kontrolle durchgeführten Niederschrift vom 30.07.
  22. Es besteht kein Grund an der Richtigkeit der Angabe zu zweifeln. 2.
  23. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Betretenen nicht vor Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse zur Pflichtversicherung anmeldete und jene, dass der Betretenen nicht zur Pflichtversicherung nachgemeldet wurde ergibt sich aus einem SV-Auszug. 2.
  24. Beweiswürdigend ist vor allem auch auf die rechtskräftigen Erkenntnisse des LVwG Niederösterreich vom 04.11.2022, LVwG-S-825/001-2022, und vom 04.11.2022, LVwG-S-824/001-2022, betreffend Bestrafung des Beschwerdeführers nach dem ASVG und AuslBG zu verweisen. Diese Straferkenntnisse weisen den vollkommen – sprich 1:1 - identischen Sachverhalt auf, der Grundlage für das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige gegenständliche Verfahren ist. Es ist auszuführen, dass diese Erkenntnisse des LVwG Niederösterreich für das gegenständliche Verfahren Indizwirkung haben.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren

Art. 6Abs.

1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren

Artikel 6

, Absatz eins, EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen vergleiche EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Ziffer 37, ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Vorliegend ist der Sachverhalt vollkommen unstrittig. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Vorliegend ist der Sachverhalt vollkommen unstrittig. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Österreichische Gesundheitskasse. Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Österreichische Gesundheitskasse.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfrage zu beurteilen ist. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfrage zu beurteilen ist. Da über eine Sache nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. 3.3.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels gesetzlicher Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels gesetzlicher Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR

  1. Gesetzgebungsperiode 3). 3.
  2. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“ 3.
  3. Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
  3. Zu A) Abweisung der Beschwerde

§ 4Abs.

1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

§ 4Abs.

2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Paragraph 4, Absatz 2, 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

§ 33Abs.

1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

§ 33Abs. 1a ASVG hat der Dienstgeber hat die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

Gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG hat der Dienstgeber hat die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

  1. vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung und
  2. die noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde.

§ 35Abs.

1 1. Satz ASVG gilt als Dienstnehmer im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstgeber in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist.

Paragraph 35, Absatz eins, 1. Satz ASVG gilt als Dienstnehmer im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstgeber in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist.

§ 49

ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Paragraph 49, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

§ 113Abs.

1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

Paragraph 113, Absatz eins, ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

  1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
  2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
  3. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder
  4. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
  5. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde. Der Beitragszuschlag setzt sich

§ 113Abs.

2 ASVG im Falle des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörde des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten wird. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 400, -- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 600, --. Der Beitragszuschlag setzt sich

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, [Abgabenbehörde des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten wird. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 400, -- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 600, --.

§ 113Abs.

3 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu EUR 300, -- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Paragraph 113, Absatz 3, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu EUR 300, -- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

§ 539a

ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

Paragraph 539 a, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Unstrittig ist, dass der Betretene für den Beschwerdeführer am 30.07.2021 tätig war und nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet war. Strittig ist die Frage, ob es sich im gegenständlichen Fall um unentgeltliche familienhafte Mitarbeit handelte. Im Beschwerdefall betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlages

§ 113Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage zu klären, ob eine

§ 33

ASVG meldepflichtige Beschäftigung des Betretenen vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diesen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Im Beschwerdefall betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlages

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ist als Vorfrage zu klären, ob eine

Paragraph 33, ASVG meldepflichtige Beschäftigung des Betretenen vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diesen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solche Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165). Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274). Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solche Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte vergleiche auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165). Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war der Betretene am Kontrolltag in der Backstube tätig und knetete dort Teig. Da es sich bei dieser Art der Tätigkeit um eine solche einfache manuelle Tätigkeit handelt, bei der nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und der Beschwerdeführer darüber hinaus die Art sowie den Ort und den Zeitpunkt bestimmte liegt im gegenständlichen Fall persönliche Abhängigkeit des Betretenen vor. Die wirtschaftliche Abhängigkeit einer Person darf nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden. Sie ist vielmehr bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit und findet ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel (vgl. VwGH 19.03.1984, 81/08/0061).Die wirtschaftliche Abhängigkeit einer Person darf nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden. Sie ist vielmehr bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit und findet ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel vergleiche VwGH 19.03.1984, 81/08/0061). Im gegenständliche Fall wurden die Zutaten sowie die Arbeitsgeräte vom Beschwerdeführer bereitgestellt. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist somit ebenfalls gegeben und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es sich bei dem Dienst des Betretenen um einen Gefälligkeitsdienst bzw. um familienhafte Mitarbeit gehandelt habe und der Betretene dafür kein Entgelt erhalten bzw. überhaupt kein Entgelt verlangt habe. Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienste hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165, als kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste definiert, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlicher Beziehung, bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein. Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesem Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. die zum Ausländerbeschäftigungsgesetz ergangenen hg. Erkenntnisse vom 18.05.2010, Zl. 2007/09/0374, und vom

  1. 07.2011, Zl. 2009/09/0101). Familiendienste unterliegen nur dann unbestritten nicht den Dienstvertragsregeln des AGBG, wenn die Dienste von Familienmitgliedern erbracht werden, die ausschließlich aus Gründen familiärer Beistandspflicht tätig werden. Auch der VwGH judiziert in seiner ständigen Rechtsprechung, dass die Vermutung bei Beschäftigungsverhältnissen zwischen wechselseitigen nicht unterhaltspflichtigen bzw. unterhaltsberechtigten Verwandten oder Verschwägerten nicht für die Ausübung der Beschäftigung im Rahmen bloß familienhafter Beziehung spricht, sondern im Zweifel ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis anzunehmen ist. Grundsätzlich ist anzumerken, dass der VwGH in seiner Beurteilung von familienhaften Diensten sehr restriktiv vorgeht und bloß im Verhältnis zwischen Ehegatten und Eltern-Kind-Beziehungen, also immer dann, wenn Unterhaltspflichten vorliegen, anerkennt.Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienste hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165, als kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste definiert, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlicher Beziehung, bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein. Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesem Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten vergleiche die zum Ausländerbeschäftigungsgesetz ergangenen hg. Erkenntnisse vom 18.05.2010, Zl. 2007/09/0374, und vom
  2. 07.2011, Zl. 2009/09/0101). Familiendienste unterliegen nur dann unbestritten nicht den Dienstvertragsregeln des AGBG, wenn die Dienste von Familienmitgliedern erbracht werden, die ausschließlich aus Gründen familiärer Beistandspflicht tätig werden. Auch der VwGH judiziert in seiner ständigen Rechtsprechung, dass die Vermutung bei Beschäftigungsverhältnissen zwischen wechselseitigen nicht unterhaltspflichtigen bzw. unterhaltsberechtigten Verwandten oder Verschwägerten nicht für die Ausübung der Beschäftigung im Rahmen bloß familienhafter Beziehung spricht, sondern im Zweifel ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis anzunehmen ist. Grundsätzlich ist anzumerken, dass der VwGH in seiner Beurteilung von familienhaften Diensten sehr restriktiv vorgeht und bloß im Verhältnis zwischen Ehegatten und Eltern-Kind-Beziehungen, also immer dann, wenn Unterhaltspflichten vorliegen, anerkennt. Keine familienrechtliche Mitarbeitspflicht besteht zwischen Cousins. Im Zweifel ist bei einer Beschäftigung daher ein Dienstverhältnis anzunehmen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen (vgl. Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 ASVG Rz 136). Mangels einer familienrechtlichen Unterstützungs- und Beistandspflicht spricht die Vermutung nicht für eine unentgeltliche Beschäftigung im Rahmen bloß familienhafter Beziehung (vgl. VwGH 25.01.1987, 85/08/0093). Im gegenständlichen Fall liegt ein entferntes Familienverhältnis vor. Der Beschwerdeführer hat die für einen Gefälligkeitsdienst geforderte Nahebeziehung nicht dargelegt. Es gibt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Betretenen keine familienrechtlichen Verpflichtungen und spricht somit bereits die Vermutung nicht für eine unentgeltliche Beschäftigung im Rahmen bloß familienhafter Beziehung (vgl. VwGH 25.01.1987, 85/08/0093). Keine familienrechtliche Mitarbeitspflicht besteht zwischen Cousins. Im Zweifel ist bei einer Beschäftigung daher ein Dienstverhältnis anzunehmen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen vergleiche Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, ASVG Rz 136). Mangels einer familienrechtlichen Unterstützungs- und Beistandspflicht spricht die Vermutung nicht für eine unentgeltliche Beschäftigung im Rahmen bloß familienhafter Beziehung vergleiche VwGH 25.01.1987, 85/08/0093). Im gegenständlichen Fall liegt ein entferntes Familienverhältnis vor. Der Beschwerdeführer hat die für einen Gefälligkeitsdienst geforderte Nahebeziehung nicht dargelegt. Es gibt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Betretenen keine familienrechtlichen Verpflichtungen und spricht somit bereits die Vermutung nicht für eine unentgeltliche Beschäftigung im Rahmen bloß familienhafter Beziehung vergleiche VwGH 25.01.1987, 85/08/0093). Insgesamt liegt somit weder familienhafte Mitarbeit noch ein Gefälligkeitsdienst vor, sondern ein Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer als Dienstgeber und den Betretenen als Dienstnehmer, bei welcher er zumindest am Betretungstag im Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigt wurde. Neben der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit setzt § 4 Abs. 2 ASVG die Entgeltlichkeit der Beschäftigung voraus. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für das Vorliegen der Entgeltlichkeit einer Beschäftigung nicht darauf an, ob ein Entgelt vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieben ist, gilt doch im Zweifel für die Erbringung von Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen (vgl. § 1152 ABGB). Folglich ist die Unentgeltlichkeit einer Verwendung nicht schon beim Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sie muss vielmehr ausdrücklich und erwiesenermaßen – wenigstens konkludent – vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (vgl. 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165). Dabei ist es Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. VwGH 14.03.2013, Zl. 2010/08/0229). Es ist darauf zu verweisen, dass maßgebend für die Entgeltlichkeit das Anspruchslohnprinzip ist, wobei sich die Höhe des Entgeltanspruches nach arbeitsrechtlichen Vorschriften bzw. der jeweiligen Vereinbarung bestimmt. Neben der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit setzt Paragraph 4, Absatz 2, ASVG die Entgeltlichkeit der Beschäftigung voraus. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für das Vorliegen der Entgeltlichkeit einer Beschäftigung nicht darauf an, ob ein Entgelt vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieben ist, gilt doch im Zweifel für die Erbringung von Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen vergleiche Paragraph 1152, ABGB). Folglich ist die Unentgeltlichkeit einer Verwendung nicht schon beim Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sie muss vielmehr ausdrücklich und erwiesenermaßen – wenigstens konkludent – vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten vergleiche 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165). Dabei ist es Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten vergleiche VwGH 14.03.2013, Zl. 2010/08/0229). Es ist darauf zu verweisen, dass maßgebend für die Entgeltlichkeit das Anspruchslohnprinzip ist, wobei sich die Höhe des Entgeltanspruches nach arbeitsrechtlichen Vorschriften bzw. der jeweiligen Vereinbarung bestimmt. Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen und in einer Gesamtschau das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG des Betretenen zu bejahen.Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen und in einer Gesamtschau das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG des Betretenen zu bejahen. Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass die belangte Behörde das Verwaltungsstrafverfahren hätte abwarten müssen wird folgendes ausgeführt: Das Vorliegen einer

§ 33

ASVG meldepflichtigen Beschäftigung im Verfahren zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages

§ 113

ASVG stellt wie auch im Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG eine Vorfrage da. Für die Feststellung des Bestandes eines (meldepflichtigen) Beschäftigungsverhältnisses ist jedoch die Bezirkshauptmannschaft im Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG in der Hauptfrage nicht zuständig, weswegen derartige Entscheidungen keine Bindungswirkung für das Beitragszuschlagsverfahren

§ 113

ASVG entfalten können.Das Vorliegen einer

Paragraph 33, ASVG meldepflichtigen Beschäftigung im Verfahren zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages

Paragraph 113, ASVG stellt wie auch im Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 111, ASVG eine Vorfrage da. Für die Feststellung des Bestandes eines (meldepflichtigen) Beschäftigungsverhältnisses ist jedoch die Bezirkshauptmannschaft im Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 111, ASVG in der Hauptfrage nicht zuständig, weswegen derartige Entscheidungen keine Bindungswirkung für das Beitragszuschlagsverfahren

Paragraph 113, ASVG entfalten können., Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass der Bescheid der belangten Behörde unter einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens, einer unrichtigen Beweiswürdigung und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung leide wird folgendes ausgeführt: Da die Beschwerdevorentscheidung (im Gegensatz zur Berufungsvorentscheidung) nicht durch den zulässigen und rechtzeitigen Vorlageantrag außer Kraft tritt wurde eine allfällige Mangelhaftigkeit des Verfahrens, eine unrichtigen Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung im Bescheid durch die Beschwerdevorentscheidung saniert. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR

  1. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung („Bearbeitungskosten“) auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat („Verursacherprinzip“) und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074). Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung („Bearbeitungskosten“) auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat („Verursacherprinzip“) und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten vergleiche VwGH 07.08.2002, 99/08/0074). Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen. Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen. Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben, der Beschwerdeführer hat es unterlassen, den Betretenen vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Er hat daher gegen die ihm obliegende sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt. Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben, der Beschwerdeführer hat es unterlassen, den Betretenen vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Er hat daher gegen die ihm obliegende sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht verstoßen und den Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt. Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung

§ 113Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von EUR 400,-- je nicht angemeldeter Person und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von EUR 600,--, somit insgesamt EUR 1.000,--, wurde daher von er belangten Behörde zu Recht eingefordert. Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von EUR 400,-- je nicht angemeldeter Person und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von EUR 600,--, somit insgesamt EUR 1.000,--, wurde daher von er belangten Behörde zu Recht eingefordert. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei den in § 113 Abs. 2 ASVG vorgesehenen Teilbeträgen von EUR 600,-- für den Prüfeinsatz und EUR 400,-- je Arbeitnehmer aus denen sich der Beitragszuschlag zusammensetzt, um Pauschalen, die nur im (vom Gesetz vorgesehenen) bestimmten Fällen reduziert werden können (VwGH 13.05.2009, 2008/08/0249). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei den in Paragraph 113, Absatz 2, ASVG vorgesehenen Teilbeträgen von EUR 600,-- für den Prüfeinsatz und EUR 400,-- je Arbeitnehmer aus denen sich der Beitragszuschlag zusammensetzt, um Pauschalen, die nur im (vom Gesetz vorgesehenen) bestimmten Fällen reduziert werden können (VwGH 13.05.2009, 2008/08/0249). So kann der Teilbetrag für den Prüfeinsatz

§ 113Abs.

3 ASVG auf EUR 300,-- reduziert werden und der Teilbetrag je Arbeitnehmer entfallen, sofern es sich um eine erstmalige verspätet Anmeldung handelt und unbedeutende Folgen vorliegen. Solche unbedeutenden Folgen können nach der Judikatur insbesondere vorliegen, sofern nicht mehr als zwei Dienstnehmer nicht angemeldet worden sind und der Dienstgeber die entsprechenden Anmeldungen unverzüglich nachholt (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0218) – sich also ergibt, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war (VwGH 18.11.2009, 2008/08/0246). So kann der Teilbetrag für den Prüfeinsatz

Paragraph 113, Absatz 3, ASVG auf EUR 300,-- reduziert werden und der Teilbetrag je Arbeitnehmer entfallen, sofern es sich um eine erstmalige verspätet Anmeldung handelt und unbedeutende Folgen vorliegen. Solche unbedeutenden Folgen können nach der Judikatur insbesondere vorliegen, sofern nicht mehr als zwei Dienstnehmer nicht angemeldet worden sind und der Dienstgeber die entsprechenden Anmeldungen unverzüglich nachholt (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0218) – sich also ergibt, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war (VwGH 18.11.2009, 2008/08/0246). Es entspricht zudem der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs. 2 letzter Satz bzw. iSd § 113 Abs. 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen ist (vgl. VwGH 14.03.2013, Zl. 2011/08/0187 und Zl. 2012/08/0125, 10.04.2013, Zl. 2013/08/0041). Es entspricht zudem der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd Paragraph 111, Absatz 2, letzter Satz bzw. iSd Paragraph 113, Absatz 2, ASVG) als unbedeutend anzusehen ist vergleiche VwGH 14.03.2013, Zl. 2011/08/0187 und Zl. 2012/08/0125, 10.04.2013, Zl. 2013/08/0041). Da die Anmeldung des Betretenen zur Sozialversicherung nicht nachgeholt wurde ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie gem. § 113 Abs. 3 ASVG den Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht bis auf € 300, -- herabsetzte bzw. den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen ließ. Somit kann schon aus diesem Grund nicht von unbedeutenden Folgen im Sinne der Rechtsprechung gesprochen werden.Da die Anmeldung des Betretenen zur Sozialversicherung nicht nachgeholt wurde ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie gem. Paragraph 113, Absatz 3, ASVG den Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht bis auf € 300, -- herabsetzte bzw. den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen ließ. Somit kann schon aus diesem Grund nicht von unbedeutenden Folgen im Sinne der Rechtsprechung gesprochen werden. Die Vorschreibung des gegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte demnach auch der Höhe nach zu Recht. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an derartiger Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W145.2261666.1.00

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