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{'item': 'W161 2255198-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2023 GeschäftszahlW161 2255198-2 Spruch, W161 2255198-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (in Folge: „BF“), eine Staatsangehörige Afghanistans, reiste nach ihrem Aufenthalt in der Türkei (im Oktober 2021) über Italien in das Gebiet der Mitgliedsstaaten ein, wobei sie in Italien mehrere Wochen aufhältig war und erkennungsdienstlich behandelt wurde. Am
  2. Dezember 2021 gelangte sie in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Mit (hier nicht unmittelbar verfahrensgegenständlichem) Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: „BFA“) vom XXXX 2022 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gem. Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Dublin-III-VO Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Unter einem wurde gem. § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen sie die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass ihre Abschiebung nach Italien demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
  4. Mit (hier nicht unmittelbar verfahrensgegenständlichem) Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: „BFA“) vom römisch 40 2022 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gem. Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, der Dublin-III-VO Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Unter einem wurde gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen sie die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass ihre Abschiebung nach Italien demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.
  5. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in Folge: „BVwG“) vom 27.05.2022, GZ. W144 2255198-1/3E, als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, die BF erstatte bewusst wahrheitswidrige Angaben bezüglich ihres Namens und Geburtsdatums. Sie habe weiters zu ihrem familiären Umfeld völlig unterschiedliche Angaben gemacht. Die vorgelegten Urkunden zur Eheschließung stünden in mehrfacher Hinsicht dem Vorbringen zur Eheschließung entgegen. Italien sei aufgrund ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zur Prüfung des Antrages zuständig. Es könne nicht festgestellt werden, dass die BF mit H.W. verheiratet und seine Ehegattin sei. Sie habe in Österreich einen Gefährten, mit dem sie jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt lebe und den sie vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet erst einmal persönlich gesehen habe. Da kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK in Österreich erkannt werden könne, habe die Behörde zutreffend keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO gemacht. Weiters hätten der Eingriff in das Privatleben der Revisionswerberin und die privaten Interessen am Fortbestehen eines Familienlebens mit ihrem Freund im Vergleich zum öffentlichen Interesse am geordneten Vollzug der Dublin-III-VO zurückzutreten.
  6. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in Folge: „BVwG“) vom 27.05.2022, GZ. W144 2255198-1/3E, als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, die BF erstatte bewusst wahrheitswidrige Angaben bezüglich ihres Namens und Geburtsdatums. Sie habe weiters zu ihrem familiären Umfeld völlig unterschiedliche Angaben gemacht. Die vorgelegten Urkunden zur Eheschließung stünden in mehrfacher Hinsicht dem Vorbringen zur Eheschließung entgegen. Italien sei aufgrund ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zur Prüfung des Antrages zuständig. Es könne nicht festgestellt werden, dass die BF mit H.W. verheiratet und seine Ehegattin sei. Sie habe in Österreich einen Gefährten, mit dem sie jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt lebe und den sie vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet erst einmal persönlich gesehen habe. Da kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK in Österreich erkannt werden könne, habe die Behörde zutreffend keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO gemacht. Weiters hätten der Eingriff in das Privatleben der Revisionswerberin und die privaten Interessen am Fortbestehen eines Familienlebens mit ihrem Freund im Vergleich zum öffentlichen Interesse am geordneten Vollzug der Dublin-III-VO zurückzutreten.
  7. Am 07.07.2022 wurde die BF nach Italien abgeschoben. Am selben Tag, jedoch nach bereits erfolgter Abschiebung, langte beim BFA der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes (in Folge: „VfGH“) vom 06.07.2022, E 1814/2022-4, ein, mit dem der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben wurde. Die BF reiste daraufhin wieder in das Bundesgebiet ein.
  8. Mit Beschluss des VfGH vom 25.08.2022, E 1814/2022-7, wies dieser den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab, lehnte die Behandlung der Erkenntnisbeschwerde ab und trat diese mit Beschluss vom 08.09.2022, E 1814/2022-9, an den Verwaltungsgerichtshof (in Folge: „VwGH“) ab.
  9. Mit Beschluss des BVwG vom 19.09.2022, GZ. W144 2255198-1/12, wurde der Antrag der BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer noch nicht eingebrachten außerordentlichen Revision gem. § 30 Abs. 2 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
  10. Mit Beschluss des BVwG vom 19.09.2022, GZ. W144 2255198-1/12, wurde der Antrag der BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer noch nicht eingebrachten außerordentlichen Revision gem. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
  11. Am 20.10.2022 brachte die BF eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 27.05.2022, verbunden mit Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Bewilligung der Verfahrenshilfe, ein.
  12. Mit Schreiben vom 14.11.2022 stellte die BF verfahrensgegenständlichen Antrag auf „Erlassung einer einstweiligen Anordnung kraft Unionsrecht“ und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass sie aufgrund der noch ausstehenden Entscheidung des VwGH über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, ohne einstweilige Anordnung, was auf unionsrechtlicher Ebene einer aufschiebenden Wirkung gleichkomme, potentiell von einer Abschiebung betroffen sein könnte. Einstweilige Anordnungen seien im Verfahren vor dem VwG gesetzlich nicht vorgesehen. Der VwGH habe jedoch bereits öfters ausgesprochen, dass einstweilige Anordnungen auf Grund unmittelbar anwendbaren Unionsrechts einzuräumen wären, wenn der Rechtsschutz auf Grund einer nationalen Rechtsvorschrift verweigert worden sei. Die Erlassung einer einstweiligen Anordnung komme jedenfalls im Revisionsverfahren zum Tragen. Die Zuständigkeit für die Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht überlasse der EuGH nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie den Mitgliedstaaten, gemäß dem Äquivalenz- und Effektivitätsprinzip. Da das VwGG keine Bestimmungen für die Erlassung einer einstweiligen Anordnung enthalte, sei nach der Judikatur des VwGH in VwSlg 19.227 A/2015 die sachnächste Regelung heranzuziehen. Da der zurückweisende Bescheid betreffend den Asylantrag vom BFA stamme, sei das BFA im Sinne dieser Rechtsprechung die sachnächste Instanz und zur Erlassung einer einstweiligen Anordnung auf Grund unmittelbar anwendbaren Unionsrechts zuständig.
  13. Mit Beschluss des VwGH vom 19.12.2022, Ra 2022/14/0328, wurde die außerordentliche Revision mangels aufgeworfener Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das BVwG dem Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Ehe die Glaubwürdigkeit versagt und in einer ausführlichen Beweiswürdigung dargelegt habe, aus welchen Erwägungen es zu dem Ergebnis gelangt sei, dass keine Ehe bestehe. Die Revision entferne sich somit mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen, das vom Vorliegen einer aufrechten Ehe ausgehe, von dem vom BVwG festgestellten Sachverhalt, sodass schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt werde. Eine unvertretbare Beweiswürdigung sei nicht aufgezeigt worden. Angesichts dessen erübrige sich ein Eingehen auf die in Bezug auf eine aufrechte Ehe aufgeworfenen Rechtsfragen, weil der Ausgang des Revisionsverfahrens davon nicht abhänge. Selbst das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft ohne Vorliegen einer Ehe würde nicht dazu führen, dass der Freund als Familienangehöriger im Sinn des Art. 2 lit. g Dublin-III-VO zu qualifizieren wäre, weil in Österreich nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich jedenfalls nicht gleichbehandelt werden würden wie verheiratete Paare. Das BVwG habe die Beziehung zu dem Freund nicht unberücksichtigt gelassen und anhand konkreter Umstände aufgezeigt, wie es zum Ergebnis gelangt sei, dass gegenständlich keine stark ausgeprägte familiäre Nahebeziehung unter Erwachsenen vorliege, zu welcher zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen und die somit unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen könnte. Eine unvertretbare Beurteilung sei ebenso wenig dargelegt worden.
  14. Mit Beschluss des VwGH vom 19.12.2022, Ra 2022/14/0328, wurde die außerordentliche Revision mangels aufgeworfener Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das BVwG dem Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Ehe die Glaubwürdigkeit versagt und in einer ausführlichen Beweiswürdigung dargelegt habe, aus welchen Erwägungen es zu dem Ergebnis gelangt sei, dass keine Ehe bestehe. Die Revision entferne sich somit mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen, das vom Vorliegen einer aufrechten Ehe ausgehe, von dem vom BVwG festgestellten Sachverhalt, sodass schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt werde. Eine unvertretbare Beweiswürdigung sei nicht aufgezeigt worden. Angesichts dessen erübrige sich ein Eingehen auf die in Bezug auf eine aufrechte Ehe aufgeworfenen Rechtsfragen, weil der Ausgang des Revisionsverfahrens davon nicht abhänge. Selbst das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft ohne Vorliegen einer Ehe würde nicht dazu führen, dass der Freund als Familienangehöriger im Sinn des Artikel 2, Litera g, Dublin-III-VO zu qualifizieren wäre, weil in Österreich nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich jedenfalls nicht gleichbehandelt werden würden wie verheiratete Paare. Das BVwG habe die Beziehung zu dem Freund nicht unberücksichtigt gelassen und anhand konkreter Umstände aufgezeigt, wie es zum Ergebnis gelangt sei, dass gegenständlich keine stark ausgeprägte familiäre Nahebeziehung unter Erwachsenen vorliege, zu welcher zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen und die somit unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK fallen könnte. Eine unvertretbare Beurteilung sei ebenso wenig dargelegt worden.
  15. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies das BFA den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung kraft Unionsrecht als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.) und schloss gem. § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aus (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF ausdrücklich die Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht bis zur Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der am 20.10.2022 erhobenen außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 27.05.2022 bzw. bis zur Entscheidung über die Revision in der Hauptsache beantragt habe. Über die außerordentliche Revision sei mit Beschluss des VwGH vom 19.12.2022 in der Hauptsache bereits rechtskräftig entschieden worden. Ein Interesse an einem vorläufigen Rechtsschutz gem. Rechtsprechung des EuGH und VwGH, mit dem gegenständlich eine einstweilige Anordnung nach Unionsrecht begründet werden könne, sei daher fallbezogen schon deshalb zu verneinen, weil in der Zwischenzeit über die Rechtssache abschließend entschieden worden sei. Vielmehr könne die beantragte Rechtsposition zum jetzigen Zeitpunkt gar nicht mehr gewährt werden, da die Voraussetzung eines erhobenen Rechtsmittels, über das noch nicht entschieden wurde, nicht (mehr) vorliege. Sohin bestünde für die materielle Prüfung des Antrages auf einstweilige Anordnung nach Unionsrecht kein Raum und sei dieser als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Gegen die BF bestehe seit 27.05.2022 eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme. Nach zwischenzeitlicher Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde an den VfGH sei diese seit spätestens 25.08.2022 auch vollziehbar. Es sei in jenem Fall grundsätzlich ein hohes öffentliches Interesse an ihrer faktischen Außerlandesbringung als gegeben anzusehen. Ein schwerwiegendes Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich ihrerseits, das – insbesondere nach Ausschöpfung des Instanzenzuges und Befassung sowohl des VfGH als auch des VwGH hinsichtlich der gegen sie erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme – von ähnlichem Gewicht wäre, müsse jedenfalls im Hinblick auf ein Rechtsschutzbedürfnis verneint werden. Auch ihre privaten Lebensumstände würden sich nicht in einer Weise darstellen, die auf ein berücksichtigungswürdiges Interesse an einem (weiteren) vorläufigen Verbleib in Österreich schließen lassen würde. Nennenswerte Bindungen wie etwa ein Engagement in Vereinen oder Organisation würden nicht vorliegen, überhaupt hätten maßgebliche Integrationsbemühungen nicht festgestellt werden können (und seien auch nicht vorgebracht worden); vielmehr habe sie sich vor dem BFA und den (Höchst-)Gerichten im Instanzenzug bisher im Wesentlichen auf die bestehende Bindung zu ihrem angeblichen Ehegatten berufen, den sie allerdings vor ihrer erstmaligen Einreise nur einmal persönlich getroffen habe. Es ergebe sich in der Zusammenschau, dass nach einem mehrmonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet, der sich letztlich nur auf die Stellung eines unzulässigen Asylgesuchs und nachfolgende Rechtsmittel gegen jeweils abschlägige Entscheidungen stützen würde, von keinen nennenswerten Interessen, die einem vorzeitigen Vollzug des Bescheides iSd § 13 Abs. 2 VwGVG entgegenstehen würden, ausgegangen werden könne. Das öffentliche Interesse an ihrer rechtmäßigen Außerlandesbringung wiege in casu weit schwerer als Ihr privates Interesse an einem Verbleib in Österreich. Der Vollzug der gegen die Antragstellerin rechtskräftig erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei geboten, um die Gefahr einer weiteren (unrechtmäßigen und systematisch vom Gesetzgeber unerwünschten) Aufenthaltsverfestigung abzuwenden.
  16. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies das BFA den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung kraft Unionsrecht als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und schloss gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF ausdrücklich die Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht bis zur Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der am 20.10.2022 erhobenen außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 27.05.2022 bzw. bis zur Entscheidung über die Revision in der Hauptsache beantragt habe. Über die außerordentliche Revision sei mit Beschluss des VwGH vom 19.12.2022 in der Hauptsache bereits rechtskräftig entschieden worden. Ein Interesse an einem vorläufigen Rechtsschutz gem. Rechtsprechung des EuGH und VwGH, mit dem gegenständlich eine einstweilige Anordnung nach Unionsrecht begründet werden könne, sei daher fallbezogen schon deshalb zu verneinen, weil in der Zwischenzeit über die Rechtssache abschließend entschieden worden sei. Vielmehr könne die beantragte Rechtsposition zum jetzigen Zeitpunkt gar nicht mehr gewährt werden, da die Voraussetzung eines erhobenen Rechtsmittels, über das noch nicht entschieden wurde, nicht (mehr) vorliege. Sohin bestünde für die materielle Prüfung des Antrages auf einstweilige Anordnung nach Unionsrecht kein Raum und sei dieser als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Gegen die BF bestehe seit 27.05.2022 eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme. Nach zwischenzeitlicher Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde an den VfGH sei diese seit spätestens 25.08.2022 auch vollziehbar. Es sei in jenem Fall grundsätzlich ein hohes öffentliches Interesse an ihrer faktischen Außerlandesbringung als gegeben anzusehen. Ein schwerwiegendes Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich ihrerseits, das – insbesondere nach Ausschöpfung des Instanzenzuges und Befassung sowohl des VfGH als auch des VwGH hinsichtlich der gegen sie erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme – von ähnlichem Gewicht wäre, müsse jedenfalls im Hinblick auf ein Rechtsschutzbedürfnis verneint werden. Auch ihre privaten Lebensumstände würden sich nicht in einer Weise darstellen, die auf ein berücksichtigungswürdiges Interesse an einem (weiteren) vorläufigen Verbleib in Österreich schließen lassen würde. Nennenswerte Bindungen wie etwa ein Engagement in Vereinen oder Organisation würden nicht vorliegen, überhaupt hätten maßgebliche Integrationsbemühungen nicht festgestellt werden können (und seien auch nicht vorgebracht worden); vielmehr habe sie sich vor dem BFA und den (Höchst-)Gerichten im Instanzenzug bisher im Wesentlichen auf die bestehende Bindung zu ihrem angeblichen Ehegatten berufen, den sie allerdings vor ihrer erstmaligen Einreise nur einmal persönlich getroffen habe. Es ergebe sich in der Zusammenschau, dass nach einem mehrmonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet, der sich letztlich nur auf die Stellung eines unzulässigen Asylgesuchs und nachfolgende Rechtsmittel gegen jeweils abschlägige Entscheidungen stützen würde, von keinen nennenswerten Interessen, die einem vorzeitigen Vollzug des Bescheides iSd Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG entgegenstehen würden, ausgegangen werden könne. Das öffentliche Interesse an ihrer rechtmäßigen Außerlandesbringung wiege in casu weit schwerer als Ihr privates Interesse an einem Verbleib in Österreich. Der Vollzug der gegen die Antragstellerin rechtskräftig erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei geboten, um die Gefahr einer weiteren (unrechtmäßigen und systematisch vom Gesetzgeber unerwünschten) Aufenthaltsverfestigung abzuwenden.
  17. Gegen den Bescheid des BFA richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher insbesondere vorgebracht wird, dass die Ansicht des BFA, wonach der einstweilige Rechtsschutz deswegen nicht zu gewähren sei, weil der VwGH mittlerweile die außerordentliche Revision zurückgewiesen habe, nur dann vertretbar sei, wenn nach innerstaatlichem Recht ein effektiver einstweiliger Rechtsschutz existieren würde, was jedoch nicht der Fall sei. Die Rechtsansicht des BFA zum einstweiligen Rechtsschutz sei mit der Rechtssache EuGH C-432-05 (Unibet) nicht vereinbar. Die einstweilige Anordnung sei jedoch auch im Hinblick auf die im verfahrensgegenständlichem Antrag formulierte Vorlagefrage zu gewähren. Des Weiteren sei das BFA seiner Begründungspflicht nach § 58 Abs. 2 AVG sowie seiner Ermittlungspflicht nach § 37 AVG im Hinblick nicht nachgekommen und stelle diese eine Verletzung des Art. I BVG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung dar. Darüber hinaus werde ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV über die Frage, ob eine Auslegung von § 22 VwGVG, § 30 VwGG und § 85 VfGG, wonach die Erlassung einer einstweiligen Anordnung auf Grund von Unionsrecht nicht amtswegig ex lege, sondern auf Antrag erfolge sowie einer Interessensabwägung unterliege, dem Effektivitätsprinzip in EuGH C-432-05 (Unibet) entgegenstehe, wonach die Erlassung einer einstweiligen Anordnung im Falle der Glaubhaftmachung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens ex lege zu gewähren sei, angeregt.
  18. Gegen den Bescheid des BFA richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher insbesondere vorgebracht wird, dass die Ansicht des BFA, wonach der einstweilige Rechtsschutz deswegen nicht zu gewähren sei, weil der VwGH mittlerweile die außerordentliche Revision zurückgewiesen habe, nur dann vertretbar sei, wenn nach innerstaatlichem Recht ein effektiver einstweiliger Rechtsschutz existieren würde, was jedoch nicht der Fall sei. Die Rechtsansicht des BFA zum einstweiligen Rechtsschutz sei mit der Rechtssache EuGH C-432-05 (Unibet) nicht vereinbar. Die einstweilige Anordnung sei jedoch auch im Hinblick auf die im verfahrensgegenständlichem Antrag formulierte Vorlagefrage zu gewähren. Des Weiteren sei das BFA seiner Begründungspflicht nach Paragraph 58, Absatz 2, AVG sowie seiner Ermittlungspflicht nach Paragraph 37, AVG im Hinblick nicht nachgekommen und stelle diese eine Verletzung des Artikel römisch eins, BVG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung dar. Darüber hinaus werde ein Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 267, AEUV über die Frage, ob eine Auslegung von Paragraph 22, VwGVG, Paragraph 30, VwGG und Paragraph 85, VfGG, wonach die Erlassung einer einstweiligen Anordnung auf Grund von Unionsrecht nicht amtswegig ex lege, sondern auf Antrag erfolge sowie einer Interessensabwägung unterliege, dem Effektivitätsprinzip in EuGH C-432-05 (Unibet) entgegenstehe, wonach die Erlassung einer einstweiligen Anordnung im Falle der Glaubhaftmachung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens ex lege zu gewähren sei, angeregt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: Der unter I. geschilderte Verfahrensgang wird zum Sachverhalt erhoben.Der unter römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zum Sachverhalt erhoben.
  20. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Rechtliche Beurteilung: Zu A) ersatzlose Behebung aufgrund Unzuständigkeit des BFA: Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Daraus folgt, dass das Verwaltungsgericht einen Mangel an Zuständigkeit der belangten Behörde jederzeit während des Beschwerdeverfahrens von Amts wegen wahrzunehmen hat (Müller in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 27, Rz. 2).Daraus folgt, dass das Verwaltungsgericht einen Mangel an Zuständigkeit der belangten Behörde jederzeit während des Beschwerdeverfahrens von Amts wegen wahrzunehmen hat (Müller in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 27,, Rz. 2). Ungeachtet des Beschwerdevorbringens, auf das nicht mehr weiter einzugehen ist, ist der angefochtene Bescheid bereits aufgrund des Mangels an Zuständigkeit des Bundesamtes mit Rechtswidrigkeit belastet: Mit Beschluss vom 29.10.2014, Ro 2014/04/0069, hat der VwGH festgehalten, dass zur Bestimmung der Zuständigkeit zur Erlassung einstweiliger Anordnungen im Revisionsverfahren von der „sachnächsten“ Zuständigkeit auszugehen ist. „Sachnächstes Gericht“ nach der Rsp. des EuGH für die Prüfung der Erlassung einstweiliger Anordnungen im Revisionsverfahren ist das Verwaltungsgericht. Der VwGH ist daher für die Erlassung unzuständig, woran auch die Vorlage der Revision durch das Verwaltungsgericht an den VwGH nichts zu ändern vermag (vgl. VwGH 25.02.2019, Ra 2018/19/0611). Dies begründet der VwGH in dem genannten Beschluss im Wesentlichen damit, dass die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen ist, das nach § 30a VwGG über die aufschiebende Wirkung unverzüglich zu entscheiden habe. Dieses habe daher als erstes Kenntnis von der Revision und dem Antrag auf einstweiligen Rechtschutz. Es habe daher zu diesem Zeitpunkt die genaueste Kenntnis über die der Revision zugrundeliegende Fallkonstellation und könne daher am raschesten die erforderliche Interessenabwägung im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes vornehmen. Das Verwaltungsgericht könne daher auch schneller und effektiver über die Notwendigkeit eines unionsrechtlich gebotenen einstweiligen Rechtsschutzes in Form einer einstweiligen Anordnung entscheiden, zumal eine solche neben dem Umstand der Dringlichkeit die Prüfung der Notwendigkeit der Erlassung der einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (fumus boni iuris) sowie gegebenenfalls die Abwägung aller bestehenden Interessen voraussetze.Mit Beschluss vom 29.10.2014, Ro 2014/04/0069, hat der VwGH festgehalten, dass zur Bestimmung der Zuständigkeit zur Erlassung einstweiliger Anordnungen im Revisionsverfahren von der „sachnächsten“ Zuständigkeit auszugehen ist. „Sachnächstes Gericht“ nach der Rsp. des EuGH für die Prüfung der Erlassung einstweiliger Anordnungen im Revisionsverfahren ist das Verwaltungsgericht. Der VwGH ist daher für die Erlassung unzuständig, woran auch die Vorlage der Revision durch das Verwaltungsgericht an den VwGH nichts zu ändern vermag vergleiche VwGH 25.02.2019, Ra 2018/19/0611). Dies begründet der VwGH in dem genannten Beschluss im Wesentlichen damit, dass die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen ist, das nach Paragraph 30 a, VwGG über die aufschiebende Wirkung unverzüglich zu entscheiden habe. Dieses habe daher als erstes Kenntnis von der Revision und dem Antrag auf einstweiligen Rechtschutz. Es habe daher zu diesem Zeitpunkt die genaueste Kenntnis über die der Revision zugrundeliegende Fallkonstellation und könne daher am raschesten die erforderliche Interessenabwägung im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes vornehmen. Das Verwaltungsgericht könne daher auch schneller und effektiver über die Notwendigkeit eines unionsrechtlich gebotenen einstweiligen Rechtsschutzes in Form einer einstweiligen Anordnung entscheiden, zumal eine solche neben dem Umstand der Dringlichkeit die Prüfung der Notwendigkeit der Erlassung der einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (fumus boni iuris) sowie gegebenenfalls die Abwägung aller bestehenden Interessen voraussetze. Weiters führt der VwGH am 27.11.2018 in Ra 2018/14/0139 wie folgt aus: "Sachnächstes" Gericht für die Prüfung der Erlassung einstweiliger Anordnungen ist das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069; auf die Begründung dieses Beschlusses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen).“."Sachnächstes" Gericht für die Prüfung der Erlassung einstweiliger Anordnungen ist das Verwaltungsgericht vergleiche VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069; auf die Begründung dieses Beschlusses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 9, VwGG verwiesen).“. Weiters in VwGH vom 23.10.2015, Fr 2015/21/0012: „Die Erlassung einstweiliger Anordnungen nach Unionsrecht kommt nicht nur im Revisionsverfahren, sondern auch im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG 2014 in Betracht (vgl. zu den für alle Instanzen geltenden unionsrechtlichen Vorgaben Urteil EuGH
  21. Jänner 2013, C-416/10, Križan ua: Ein mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes nationales Gericht muss in der Lage sein, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen). Die Regelung des einzuhaltenden Verfahrens (einschließlich der Zuständigkeit) überlässt das Unionsrecht im Allgemeinen - das heißt, soweit nicht in den einzelnen unionsrechtlichen Rechtsvorschriften eigenständige Bestimmungen enthalten sind - den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Verfahrensautonomie, wobei das Äquivalenz- und das Effektivitätsprinzip zu beachten sind (vgl. Urteil EuGH
  22. März 2007, C-432/05, Unibet).“„Die Erlassung einstweiliger Anordnungen nach Unionsrecht kommt nicht nur im Revisionsverfahren, sondern auch im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG 2014 in Betracht vergleiche zu den für alle Instanzen geltenden unionsrechtlichen Vorgaben Urteil EuGH
  23. Jänner 2013, C-416/10, Križan ua: Ein mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes nationales Gericht muss in der Lage sein, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen). Die Regelung des einzuhaltenden Verfahrens (einschließlich der Zuständigkeit) überlässt das Unionsrecht im Allgemeinen - das heißt, soweit nicht in den einzelnen unionsrechtlichen Rechtsvorschriften eigenständige Bestimmungen enthalten sind - den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Verfahrensautonomie, wobei das Äquivalenz- und das Effektivitätsprinzip zu beachten sind vergleiche Urteil EuGH
  24. März 2007, C-432/05, Unibet).“ Schon aus der Rsp. des EuGHs zu einstweiligen Anordnungen geht zweifelsfrei hervor, dass es sich bei einer eine einstweilige Anordnung nach dem Unionsrecht erlassenden Stelle zumindest um ein Gericht handeln muss. Der VwGH folgt dieser Rsp. in der oben zitierten Judikatur mit seinen Ausführungen zum „sachnächsten Gericht“ und hält fest, dass das BVwG im Hinblick auf die von ihm zu vollziehenden Asyl -und fremdenrechtlichen Materien dieses „sachnächste Gericht“ ist. Unzweifelhaft ist hingegen, dass das BFA kein Gericht oder Tribunal iSd Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC, sondern eine weisungsgebundene Behörde ist. Schon aus diesen Gründen scheidet eine Zuständigkeit des BFA zur Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht und somit eine Behandlung des verfahrensgegenständlichen Antrages jedenfalls aus. Dementsprechend hätte das BFA diesen Antrag nicht als unzulässig zurückweisen, sondern – wie in allen Fällen der Unzuständigkeit einer Behörde – nach § 6 AVG vorzugehen gehabt. Konkret hätte das BFA den Antrag zuerst gemäß § 6 AVG an das BVwG weiterleiten müssen. Erst wenn das BVwG den Antrag erneut an das BFA (gemäß § 6 AVG) zurückgeleitet hätte und danach die Rechtsvertretung des BF auf einer Zuständigkeit des BFA für den Antrag beharrt hätte, wäre das BFA zu einer Zurückweisung dieses Anbringens berechtigt gewesen. Auch diesfalls hätte es dann aber im Spruch auf Unzuständigkeit des BFA lauten müssen (zum Ganzen vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz. 14 – 16).Unzweifelhaft ist hingegen, dass das BFA kein Gericht oder Tribunal iSd Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, GRC, sondern eine weisungsgebundene Behörde ist. Schon aus diesen Gründen scheidet eine Zuständigkeit des BFA zur Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht und somit eine Behandlung des verfahrensgegenständlichen Antrages jedenfalls aus. Dementsprechend hätte das BFA diesen Antrag nicht als unzulässig zurückweisen, sondern – wie in allen Fällen der Unzuständigkeit einer Behörde – nach Paragraph 6, AVG vorzugehen gehabt. Konkret hätte das BFA den Antrag zuerst gemäß Paragraph 6, AVG an das BVwG weiterleiten müssen. Erst wenn das BVwG den Antrag erneut an das BFA (gemäß Paragraph 6, AVG) zurückgeleitet hätte und danach die Rechtsvertretung des BF auf einer Zuständigkeit des BFA für den Antrag beharrt hätte, wäre das BFA zu einer Zurückweisung dieses Anbringens berechtigt gewesen. Auch diesfalls hätte es dann aber im Spruch auf Unzuständigkeit des BFA lauten müssen (zum Ganzen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 6, Rz. 14 – 16). Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid aufgrund Unzuständigkeit des BFA ersatzlos zu beheben. Abgesehen davon, hätte selbst eine Antragstellung an das zuständige VwG, in dem Fall das BVwG nichts am Ergebnis geändert, denn dem BFA ist jedenfalls beizupflichten, dass sowohl durch die Beschwerdeablehnung des VfGH als auch durch die Revisionszurückweisung des VwGH bereits inhaltlich über die Hauptsache endgültig und somit rechtskräftig entschieden wurde, womit auch das Rechtsschutzinteresse der BF weggefallen ist. Der Antrag wäre daher ohnehin als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG entfallen, da keine Sachverhalts- sondern ausschließlich keine erhöhte Komplexität aufweisende Rechtsfragen zu lösen waren.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG entfallen, da keine Sachverhalts- sondern ausschließlich keine erhöhte Komplexität aufweisende Rechtsfragen zu lösen waren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W161.2255198.2.00

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