Obsah (15)
§§ 3§ 9§§ 58Art 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§§ 4Art. 2Art. 3§ 54§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2023 GeschäftszahlW169 2232455-1 Spruch, W169 2232455-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. - römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird festgestellt, dass
§ 9
BFA-VG eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal auf Dauer unzulässig ist, und XXXX
§§ 58Abs. 2 i
Vm 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird festgestellt, dass
Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal auf Dauer unzulässig ist, und römisch 40
Paragraphen 58, Absatz 2, in Verbindung mit 55 Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird. III. Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nepal, beantragte am 27.06.2013 bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Aufenthaltsbewilligung als Studierende, welche ihr am 13.01.2014 gewährt und in weiterer Folge bis zum 17.01.2019 verlängert wurde. Der Verlängerungsantrag vom 15.01.2019 wurde mit Bescheid der zuständigen Niederlassungsbehörde vom 17.04.2019 mangels ausreichenden Studienerfolges abgewiesen. Die von der Beschwerdeführerin hiergegen eingebrachte Beschwerde wurde mit am 10.12.2019 mündlich verkündeten Erkenntnis des zuständigen Landesverwaltungsgerichts als unbegründet abgewiesen.
- Am 27.12.2019 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie aus dem Distrikt Nawalparasi stamme, der Religionsgemeinschaft der Hindus sowie der Volksgruppe der Nepalesen angehöre. Ihre Muttersprache sei Nepali und sie spreche zudem gut Deutsch. Sie habe im Herkunftsstaat zwölf Jahre die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen und sei seit 2015 in Österreich Studentin. Sie habe zuletzt als Verkäuferin gearbeitet. Sie sei verlobt. Ihre Eltern, drei Schwestern und der Bruder der Beschwerdeführerin würden in Nepal leben, eine Schwester sei in Österreich wohnhaft. Als Grund für ihre Antragstellung gab sie zu Protokoll, dass sie seit Juli 2019 mit einem Mann aus einer niedrigeren Kaste verlobt sei. Diesen Umstand würden ihre Eltern nicht dulden. Wenn die Beschwerdeführerin nach Nepal zurückkehren würde, würde ihr Vater sie töten. Ihre ganze Familie sei gegen sie und würde sie bei einer Rückkehr suchen und töten.
- Anlässlich ihrer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25.02.2020, welche unter Beiziehung eines männlichen Dolmetschers geführt wurde, gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie aus dem Distrikt Nawalparasi stamme. Sie gehöre der Religionsgemeinschaft der Hindus, der Volksgruppe der Brahmin und der Kaste der Bahun an. Im Herkunftsstaat habe sie die Matura abgeschlossen. Sie sei verlobt. Sie habe bis zu ihrer Ausreise gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern im Distrikt Nawalparasi gelebt. Ihre Eltern würden ein Eigentumshaus und eine große Land- und Viehwirtschaft besitzen. Ihr Vater sei Bauer, ihre Mutter sei Hausfrau und ihr Bruder studiere Informatik und helfe in der Landwirtschaft. Ihre Schwestern seien alle verheiratet und Hausfrauen. Ihre Familie gehöre der Mittelklasse an. Die Beschwerdeführerin habe zuletzt im November 2019 mit einer Schwester Kontakt gehabt. Zu den Gründen ihrer Antragstellung gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie mit ihrem Verlobten zusammen in Wien bleiben wolle. Der Grund sei, dass er aus einer niedrigen Kaste stamme und ihre ganze Familie das nicht akzeptiere. Die Beschwerdeführerin sei im Urlaub in Nepal von ihrem Vater deshalb verprügelt und im Zimmer eingesperrt worden. Sie sei nur im Zimmer gewesen und habe kein Handy gehabt, um jemanden zu kontaktieren. Sie habe gar nichts gehabt. Ihr Vater habe auch gedroht, dass er sie töten werde, wenn sie ihren Verlobten nicht verlasse. Die Beschwerdeführerin habe Angst, nach Nepal zurückzukehren. Zu ihren Lebensumständen in Österreich führte die Beschwerdeführerin an, dass ihre Schwester und deren Ehemann hier leben würden. Sie wohne seit Juni 2019 zusammen mit ihrem Verlobten, der ihr Leben finanziere. Sie habe zudem etliche Freundschaften in Österreich geschlossen. Sie studiere seit 2015 in Österreich Informatik und habe von Mitte 2017 bis Dezember 2019 als Verkäuferin gearbeitet. Sie habe zuletzt einen Deutschkurs auf dem Niveau C1 abgeschlossen. Sie sei in psychologischer Betreuung, nehme aber keine Medikamente.
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde
§ 57Asyl
G 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
§ 46FPG nach Nepal zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
Paragraph 46, FPG nach Nepal zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben aus näher genannten Gründen eine unrichtige Tatsachenfeststellung, unrichtige Beweiswürdigung, Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie eine daraus folgende unrichtige rechtliche Beurteilung. Beantragt wurde unter anderem die Einholung eines Sachverständigengutachtens „betreffend Traumatisierung durch Gewalt und sexuellen Missbrauch“.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.01.2023 eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin wurde zu ihrer Identität, ihren Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu ihren Lebensumständen in Österreich befragt (s. Verhandlungsprotokoll). Die Beschwerdeführerin legte Unterlagen zu ihrem nunmehrigen Ehemann (Beilagen ./A und ./B) sowie zu ihrem Fluchtvorbringen (Beilage ./C) vor.
- Am 23.01.2023 legte die Beschwerdeführerin weitere Integrationsunterlagen vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Sie ist eine Staatsangehörige von Nepal, gehört der Religionsgemeinschaft der Hindus und der Kaste der Brahmin an. Sie stammt aus dem Distrikt Nawalparasi, wo sie bis zu ihrer Ausreise nach Österreich im Jahr 2013 lebte. Sie hat in ihrer Heimat die zwölfjährige Grundschule mit Matura abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin spricht Nepali, mittelmäßig Englisch sowie ausgezeichnet Deutsch. Die Beschwerdeführerin leidet an einer chronifizierten depressiven Reaktion im Sinne einer Dysthymie. In Nepal leben die Eltern, drei Schwestern, der Bruder sowie drei Onkel und vier Tanten väterlicherseits der Beschwerdeführerin. Ihre Eltern führen am Heimatort eine große Landwirtschaft und gehören dem Mittelstand an. Ihr Bruder lebt bei ihren Eltern. Die drei Schwestern sind verheiratet und ihr genauer Aufenthaltsort ist der Beschwerdeführerin nicht bekannt. Die Onkel und Tanten leben ca. 15-20 Kilometer von den Eltern entfernt und sind ebenso Landwirte. Eine Schwester der Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehemann in Österreich. Die Beschwerdeführerin reiste legal mit einem Visum D im Dezember 2013 nach Österreich ein und war hier bis 10.12.2019 aufgrund eines Aufenthaltstitels „Studierende“ wohnhaft, als ihr dieser Titel mangels ausreichenden Studienerfolges nicht mehr verlängert wurde. Am 27.12.2019 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und ist seither als Asylwerberin in Österreich. Die Beschwerdeführerin hat nach ihrer Einreise den Vorstudienlehrgang abgeschlossen und ist seit dem Wintersemester 2015 im Bachelorstudium der Informatik an der Universität Wien inskribiert. Sie hat aktuell Prüfungen im Wert von 173 ECTS abgeschlossen. Neben dem Studium hat sie von etwa Mitte 2017 bis Ende 2019 als Verkäuferin bei verschiedenen Unternehmen gearbeitet, um sich ihren Unterhalt in Österreich zu finanzieren. Die Beschwerdeführerin ist hier nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, hat aber während ihres Aufenthaltes in Österreich viele Freunde und Bekannte gefunden. Sie bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sie ist strafgerichtlich unbescholten. Die Beschwerdeführerin ist seit 04.07.2019 mit dem nepalesischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , verlobt und seit 09.09.2022 mit ihm verheiratet. Er stammt ebenso aus dem Distrikt Nawalparasi. Die Beschwerdeführerin, welche mit ihm gemeinsam in die Schule gegangen ist, führt seit 2011/2012 eine Beziehung mit ihm. Er ist seit Jänner 2018 in Österreich gemeldet, verfügt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ und sorgt durch seine Arbeit als Software-Ingenieur bei einem Bruttojahresbezug von zuletzt etwa EUR 40.000,- für den gemeinsamen Unterhalt. Sie führen seit Jänner 2018 einen gemeinsamen Haushalt.Die Beschwerdeführerin ist seit 04.07.2019 mit dem nepalesischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , verlobt und seit 09.09.2022 mit ihm verheiratet. Er stammt ebenso aus dem Distrikt Nawalparasi. Die Beschwerdeführerin, welche mit ihm gemeinsam in die Schule gegangen ist, führt seit 2011 aus 2012, eine Beziehung mit ihm. Er ist seit Jänner 2018 in Österreich gemeldet, verfügt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ und sorgt durch seine Arbeit als Software-Ingenieur bei einem Bruttojahresbezug von zuletzt etwa EUR 40.000,- für den gemeinsamen Unterhalt. Sie führen seit Jänner 2018 einen gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdeführerin wird in Nepal nicht von ihrem Vater wegen ihrer Beziehung zu XXXX bedroht. Es besteht für die Beschwerdeführerin in Nepal auch sonst keine individuell erhöhte Gefahr eines Eingriffs in ihre körperliche Unversehrtheit oder einer erniedrigenden bzw. unmenschlichen Behandlung.Die Beschwerdeführerin wird in Nepal nicht von ihrem Vater wegen ihrer Beziehung zu römisch 40 bedroht. Es besteht für die Beschwerdeführerin in Nepal auch sonst keine individuell erhöhte Gefahr eines Eingriffs in ihre körperliche Unversehrtheit oder einer erniedrigenden bzw. unmenschlichen Behandlung. Die Beschwerdeführerin kann bei einer Rückkehr nach Nepal bei ihrer Familie im Heimatdistrikt wieder Unterkunft nehmen. Ihre Eltern können dort für ihren Unterhalt sorgen. Die Beschwerdeführerin ist zudem in der Lage, dort durch eigene Erwerbstätigkeit zu ihrem Unterhalt beizutragen. Sie läuft nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse nicht decken zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Darüber hinaus kann sich die Beschwerdeführerin in Kathmandu neu ansiedeln. Sie kann sich dort in einer Mietwohnung einquartieren und eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Die Beschwerdeführerin, die hierbei durch ihren Ehemann unterstützt werden kann, kann dadurch ein Leben ohne unbillige Härten wie auch andere Einwohner von Kathmandu führen. 1.
- Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgehalten:
- Sicherheitslage Die Sicherheitslage bleibt vor allem in urbanen Zentren wie Kathmandu und Pokhara angespannt (BMEIA 22.1.2021). Nach der erfolgreichen Durchführung der Parlaments- und Lokalwahlen sowie der Arbeitsaufnahme der neuen Amtsträger im Frühling 2018 befindet sich Nepal in einer Konsolidierungsphase. Die politische Lage bleibt fragil. Im ganzen Land, einschließlich Kathmandu, werden sporadisch Anschläge mit kleineren Sprengsätzen verübt. Sie verursachen vereinzelt Todesopfer und Verletzte sowie Sachschaden (EDA 21.12.2020). Es kommt vereinzelt zu kurzfristig ausgerufenen „Bandhs“ [Generalstreiks, welche von kommunalen Akteuren oder politische Parteien ausgerufen werden können]. Diese Protestaktionen können das öffentliche Leben empfindlich stören. Besonders in Terai ist mit Protestaktionen und gewaltsamen, unter Umständen gefährlichen Auseinandersetzungen zu rechnen (AA 12.1.2021). Kriminelle Organisationen und andere Gruppierungen erpressen in vielen Landesteilen nationale und internationale Organisationen, Geschäftsleute und Einzelpersonen und setzen Forderungen teilweise mit Gewalt durch (AA 12.1.2021). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt 13 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt. Im Jahr 2020 wurde eine Person durch terroristische Gewalt getötet. Im Jahr 2021 wurden bis zum 24.1.2021 keine Opfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 24.1.2021). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (12.1.2021): Nepal – Reise- und Sicherheitshinweise - BMEIA – Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (22.1.2021): Reiseinformation – Nepal - EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (21.12.2020): Reisehinweise für Nepal - SATP - South Asia Terrorism Portal (24.1.2021): Data Sheet - Nepal Yearly Fatalities: 2000 – 2021
- Allgemeine Menschenrechtslage Der ohnehin schwache Staatsapparat und die geringe Leistungsfähigkeit der Justiz sorgen dafür, dass Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtsschutz auch weiterhin nicht verwirklicht werden. Aspekte der Verfassung von 2015 wie etwa ein uneingeschränktes Begnadigungsrecht des Präsidenten tragen dazu bei, dass die politische Elite nur selten mit Konsequenzen für illegale Handlungen rechnen muss (BS 29.4.2020). Zu Menschenrechtsproblemen gehören unrechtmäßige oder willkürliche Tötungen, Folter, willkürliche Inhaftierung, Blockaden von Internet-Seiten, Verleumdung, Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigung, übermäßig restriktive Gesetze gegenüber Nichtregierungsorganisationen (NGO), Korruption, Menschenhandel, frühe und erzwungene Heirat, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen, insbesondere von gebietsansässigen Tibetern, sowie der Einsatz von Zwangs-, Pflicht- und Kinderarbeit (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 10.2020).Zu Menschenrechtsproblemen gehören unrechtmäßige oder willkürliche Tötungen, Folter, willkürliche Inhaftierung, Blockaden von Internet-Seiten, Verleumdung, Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigung, übermäßig restriktive Gesetze gegenüber Nichtregierungsorganisationen (NGO), Korruption, Menschenhandel, frühe und erzwungene Heirat, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen, insbesondere von gebietsansässigen Tibetern, sowie der Einsatz von Zwangs-, Pflicht- und Kinderarbeit (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 10.2020). Jegliche Diskriminierung auf der Basis der Kastenzugehörigkeit ist von der nepalesischen Verfassung verboten. Trotzdem werden Angehörige „unberührbarer Kasten“ (Dalits) vielfach ausgegrenzt (GIZ 1.2021; vgl. AI 10.2020). Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Kaste, der sozialen Klasse, der Ethnie, der sexuellen Orientierung oder der Religion sind weit verbreitet (USDOS 11.3.2020; vgl. IHR 17.8.2019). Zuverlässige Daten über die Diskriminierung von sexuellen Minderheiten liegen nicht vor, doch wird über Benachteiligungen Angehöriger sexueller Minderheiten berichtet (USDOS 11.3.2020). Nepal hat es verabsäumt, wichtige Verpflichtungen zum Schutz der Menschenrechte und der Bekämpfung anhaltender Diskriminierung umzusetzen (AI 10.2020).Jegliche Diskriminierung auf der Basis der Kastenzugehörigkeit ist von der nepalesischen Verfassung verboten. Trotzdem werden Angehörige „unberührbarer Kasten“ (Dalits) vielfach ausgegrenzt (GIZ 1.2021; vergleiche AI 10.2020). Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Kaste, der sozialen Klasse, der Ethnie, der sexuellen Orientierung oder der Religion sind weit verbreitet (USDOS 11.3.2020; vergleiche IHR 17.8.2019). Zuverlässige Daten über die Diskriminierung von sexuellen Minderheiten liegen nicht vor, doch wird über Benachteiligungen Angehöriger sexueller Minderheiten berichtet (USDOS 11.3.2020). Nepal hat es verabsäumt, wichtige Verpflichtungen zum Schutz der Menschenrechte und der Bekämpfung anhaltender Diskriminierung umzusetzen (AI 10.2020). Die Durchsetzung der geltenden Gesetze gegen Zwangsarbeit ist uneinheitlich und die soziale Wiedereingliederung der Opfer bleibt schwierig. Die Ressourcen, Inspektionen und Abhilfemaßnahmen stellen sich ungenügend dar und die Strafen bei Rechtsverletzungen sind nicht ausreichend, um Verstößen vorzubeugen (USDOS 11.3.2020). Hunderttausende Menschen, fast 70 Prozent der Betroffenen des Erdbebens von 2015, leben noch immer in Notunterkünften. Die Regierung hat einen Nachweis des Grundbesitzes als Bedingung für den Erhalt einer Wiederaufbauförderung festgelegt. Da jedoch bis zu 25 Prozent der Bevölkerung dieses Kriterium nicht erfüllt haben, sind zehntausende Betroffene nicht förderfähig. Die Situation betrifft vor allem marginalisierte und benachteiligte Gruppen, darunter Frauen, Dalits, wie auch andere ethnische Minderheiten und Kasten (AI 22.2.2018). Quellen: - AI – Amnesty International (10.2020): Nepal: Justice stalled for conflict victims - AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Nepal - BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): Country Report Nepal - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2021): Nepal – Geschichte & Staat - IHR – Informationsplattform humanrights.ch (17.8.2018): Länderinformation: Menschenrechte in Nepal - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nepal
- Ethnische Minderheiten und Kasten Die nepalesische Verfassung von 2015 richtete verschiedene Kommissionen ein, um die Rechte von Dalits, Tharus, Muslimen, Madhesis und indigenen Völkern zu schützen und die Inklusion zu fördern, aber die Regierung hat sie weitgehend ungenutzt und ineffektiv in ihrer Funktion gelassen. Angehörige der sogenannten unberührbaren Kasten (Dalits) sind nach wie vor erheblicher rechtlicher, wirtschaftlicher und sozialer Diskriminierung durch „hochkastige“, oft als „Hügel-Eliten“ (weil sie in der zentralen Hügelregion leben) bezeichnete Hindus ausgesetzt, die immer noch dominante Positionen in der Bürokratie und den politischen Institutionen sowie im komplexen sozioökonomischen System Nepals innehaben (BS 29.4.2020; vgl. HRW 13.1.2021).Die nepalesische Verfassung von 2015 richtete verschiedene Kommissionen ein, um die Rechte von Dalits, Tharus, Muslimen, Madhesis und indigenen Völkern zu schützen und die Inklusion zu fördern, aber die Regierung hat sie weitgehend ungenutzt und ineffektiv in ihrer Funktion gelassen. Angehörige der sogenannten unberührbaren Kasten (Dalits) sind nach wie vor erheblicher rechtlicher, wirtschaftlicher und sozialer Diskriminierung durch „hochkastige“, oft als „Hügel-Eliten“ (weil sie in der zentralen Hügelregion leben) bezeichnete Hindus ausgesetzt, die immer noch dominante Positionen in der Bürokratie und den politischen Institutionen sowie im komplexen sozioökonomischen System Nepals innehaben (BS 29.4.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): Country Report Nepal - HRW Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Nepal
- Frauen Die Verfassung enthält Bestimmungen, welche eine geschlechtsspezifische Diskriminierung zulassen. Diskriminierung von Frauen und Mädchen stellt ein anhaltendes Problem dar. Vor allem Dalit-Frauen wurden aufgrund ihres Geschlechts und ihrer Kaste diskriminiert (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 13.1.2021).Die Verfassung enthält Bestimmungen, welche eine geschlechtsspezifische Diskriminierung zulassen. Diskriminierung von Frauen und Mädchen stellt ein anhaltendes Problem dar. Vor allem Dalit-Frauen wurden aufgrund ihres Geschlechts und ihrer Kaste diskriminiert (USDOS 11.3.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Auch wenn die gesetzlichen Bestimmungen zu Eigentum und Erbschaft keine geschlechtsspezifische Diskriminierung beinhalten, sind Frauen angesichts der anhaltenden Diskriminierung durch die herrschende gesellschaftliche Praxis oft nicht in der Lage, berechtigte Ansprüche geltend zu machen. Frauen sind weiterhin unter den Ärmsten überproportional stark vertreten (BS 29.4.2020). Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Frauen oder Minderheiten am politischen Prozess explizit einschränken. Frauen nehmen an lokalen, regionalen und nationalen Wahlen teil. Die Verfassung schreibt eine proportionale Beteiligung von Frauen in allen staatlichen Gremien vor und vergibt ein Drittel aller Sitze in der Legislative auf Bundes- und Landesebene an Frauen (USDOS 11.3.2020). Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen bleibt ein ernsthaftes Problem. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass Gewalt gegen Frauen und Mädchen, einschließlich Früh- und Zwangsheirat, einer der Hauptfaktoren für den als relativ schlecht zu bezeichnenden Gesundheitszustand von Frauen, deren unsichere Existenzsicherung und ihre unzureichende soziale Mobilisierung darstellt und zur intergenerationellen Armut beiträgt. Darüber hinaus schränkt die nach wie vor weit verbreitete Praxis der Früh- und Zwangsheirat den Zugang von Mädchen zur Bildung ein und erhöht ihre Vulnerabilität für häusliche Gewalt und sexuellen Missbrauch, einschließlich dem Sexhandel (USDOS 11.3.2020). Nepal erreicht in Asien den dritthöchsten Wert an geschlossenen Kinderehen. 40 Prozent der Mädchen heiraten vor dem
- Lebensjahr, sieben Prozent sogar vor dem
- Lebensjahr. Die von der Regierung erlassenen Gesetze und Strategien mit dem Ziel, die Praxis von Kinderehen zu beenden, werden nicht angewendet (HRW 13.1.2021). Lücken in der Gesetzgebung und ein mangelnder politischer Wille beeinträchtigten weiterhin die Strafverfolgung von sexueller Gewalt, insbesondere für Opfer aus Minderheitengemeinschaften. Eine Verjährungsfrist von einem Jahr für Anschuldigungen wegen Vergewaltigung und sexueller Gewalt verhindert, dass viele Fälle vor Gericht gebracht werden (HRW 13.1.2021). Beschwerden bei Fällen häuslicher Gewalt können durch Mediation mit Schwerpunkt auf Versöhnung beigelegt werden. Durch die Behörden wird eine Strafverfolgung in der Regel nur dann durchgeführt, wenn die Mediation fehlgeschlagen ist (USDOS 11.3.2020). Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe, ist strafbar und wird, je nach Alter des Opfers, mit Mindesthaftstrafen von fünf bis 15 Jahren Haft bestraft. Bei Gruppenvergewaltigung, Vergewaltigung von Schwangeren oder Vergewaltigung einer körperlich beeinträchtigten Frau sieht das Gesetz eine zusätzliche Freiheitsstrafe von fünf Jahren vor. Die Entschädigung des Opfers richtet sich nach dem Grad der psychischen und physischen Misshandlung (USDOS 11.3.2020). Frauen und Mädchen aus der Dalit-Gemeinschaft waren häufig von sexueller Gewalt bedroht, die häufig ungestraft begangen wird (HRW 13.1.2021). Ein 2017 beschlossenes Gesetz kriminalisiert Chaupadi (auch Chue, Bahirhunu, Chaukulla oder Chaukudi), eine Praxis, welche Frauen und Mädchen während der Menstruation aus ihren Häusern in Schuppen oder isolierte Dunkelräume zwingt (DFAT 1.23.2019). Diese Praxis führt immer zum Tod von Frauen durch Witterungseinflüsse, Rauchgasvergiftungen oder Tierbisse (BBC 10.8.2017; vgl. BMJ 14.2.2020). Dennoch wird diese Praxis in abgelegenen Gebieten im Westen des Landes, aber durch die Binnenmigration als Folge des Erdbebens von 2015, landesweit weiter betrieben (DFAT 1.3.2019; vgl. BBC 10.1.2019, DP 4.2.2019).Ein 2017 beschlossenes Gesetz kriminalisiert Chaupadi (auch Chue, Bahirhunu, Chaukulla oder Chaukudi), eine Praxis, welche Frauen und Mädchen während der Menstruation aus ihren Häusern in Schuppen oder isolierte Dunkelräume zwingt (DFAT 1.23.2019). Diese Praxis führt immer zum Tod von Frauen durch Witterungseinflüsse, Rauchgasvergiftungen oder Tierbisse (BBC 10.8.2017; vergleiche BMJ 14.2.2020). Dennoch wird diese Praxis in abgelegenen Gebieten im Westen des Landes, aber durch die Binnenmigration als Folge des Erdbebens von 2015, landesweit weiter betrieben (DFAT 1.3.2019; vergleiche BBC 10.1.2019, DP 4.2.2019). Nach jahrzehntelangen Fortschritten im Bereich der Mütter- und Säuglingsgesundheit haben Untersuchungen ergeben, dass die Zahl der Geburten in Gesundheitseinrichtungen während der im März 2020 begonnen viermonatigen nationalen Abriegelung des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen der Covid-19 Pandemie, um mehr als die Hälfte zurückging. Neo-natale Todesfälle stiegen in diesem Zeitraum an. Marginalisierte ethnische Gruppen, wie beispielsweise die Madhesi, hatten eingeschränkten Zugang zu Gesundheitsleistungen (HRW 13.1.2021). Die Verfassung erlaubt es Frauen nicht, die Staatsbürgerschaft an ihre Kinder weiterzugeben, unabhängig von der Staatsbürgerschaft des Kindesvaters, und hat keine spezielle Bestimmung für die Einbürgerung von ausländischen Ehemännern, die mit nepalesischen Ehefrauen verheiratet sind (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 13.1.2021).Die Verfassung erlaubt es Frauen nicht, die Staatsbürgerschaft an ihre Kinder weiterzugeben, unabhängig von der Staatsbürgerschaft des Kindesvaters, und hat keine spezielle Bestimmung für die Einbürgerung von ausländischen Ehemännern, die mit nepalesischen Ehefrauen verheiratet sind (USDOS 11.3.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Quellen: - BBC – British Broadcasting Corporation (10.8.2017): Nepal criminalises banishing menstruating women to huts - BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): Country Report Nepal - DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (1.3.2019): DFAT Country Information Report Nepal - DP – Die Presse (4.2.2019): Frau erstickte in "Menstruationshütte" in Nepal - HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Nepal - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nepal
- Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht Bewegungs- und Reisefreiheit, aber auch das Recht auf Emigration und Rückkehr vor (USDOS 11.3.2020). Es gibt zehn formale Ein- und Ausreisepunkte, von denen der Flughafen Kathmandu der einzige internationale Flughafen ist (DFAT 1.3.2019). In Folge der schweren Erdbeben im Jahr 2015 gibt es im ganzen Land weiterhin Schäden an der Infrastruktur und unpassierbare Straßen. In Nepal kommt es vereinzelt zu kurzfristig ausgerufenen „Bandhs“ (Zwangsstreiks), mit Blockaden bzw. Straßensperren (AA 12.1.2021). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (12.1.2021): Nepal – Reise- und Sicherheitshinweise - DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (1.3.2019): DFAT Country Information Report Nepal - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nepal
- Grundversorgung und Wirtschaft Mit einem Pro-Kopf-Einkommen von 1.034 US-Dollar pro Jahr ist Nepal eines der ärmsten Länder der Welt. Die instabile politische Situation, der Mangel an ausgebildeten Arbeitskräften und die schwache Infrastruktur behindern die wirtschaftliche Entwicklung des Landes. Eine anhaltend hohe Inflation vermindert die Kaufkraft der Bevölkerung. Im Index of Economic Freedom 2020 nimmt Nepal den
- Platz unter 180 Ländern ein (GIZ 1.2021c). Mit dem 2006 eingeleiteten Friedensprozess haben sich die Rahmenbedingungen für die Wirtschaft Nepals zwar insgesamt verbessert, das Investitionsklima leidet aber unter gesetzlicher Überregulierung. Der defizitäre Staatshaushalt und der steigende Schuldendienst geben weiter Anlass zur Sorge. Das gesamtwirtschaftliche Wachstum bewegte sich in den letzten Jahren zwischen zwei und vier Prozent und war damit zu niedrig, um die Armut substanziell zu reduzieren. Wirtschaftliche Reformagenda und Armutsbekämpfung stellen große Herausforderungen an die junge Republik. Die instabile politische Lage hemmt wichtige Investitionen der öffentlichen Hand und wirkt sich negativ auf das Geschäftsklima aus. Die Entwicklung Nepals wird durch immer Naturkatastrophen - wie Überschwemmungen und Erdrutsche - gebremst. Das Erdbeben vom April 2015 hat die Infrastruktur im Kathmandu-Tal und anderen betroffenen Landesteilen schwer beschädigt (GIZ 1.2021c). Etwa 20 Prozent aller Gebäude, die 2015 beschädigt wurden, sind der Hilfsorganisation Plan International zufolge bis heute nicht repariert. Geldmangel und administrative Hürden erschweren den Wiederaufbau (SZ 24.4.2020). Neben den Folgen des verheerenden Erdbebens brachten Blockaden wichtiger Handelsrouten die Wirtschaft zum Erliegen. Die Parteien und politische Gruppierungen unterschiedlichster Ausrichtung rufen immer wieder zu Streiks auf. Diese wirken sich negativ auf alle wirtschaftlichen Sektoren aus, von der Großindustrie bis hin zu kleinen und mittelständischen Unternehmen. Bürokratie und unzureichende Infrastruktur beeinträchtigen das Investitionsklima und damit die wirtschaftliche Entwicklung (GIZ 1.2021c). Die wirtschaftliche Entwicklung Nepals ist schwer von der Coronakrise getroffen. Eine strenge Ausgangssperre hat vier Monate lang das öffentliche Leben in Nepal weitgehend lahmgelegt. Zahlreiche Menschen kamen in eine finanzielle Notlage. Zwei wichtige Einnahmequellen brechen dem Staat weg: Die Überweisungen nepalesischer Arbeitsmigranten, die geschätzt zwischen 26 und 30 Prozent des BIP ausmachen, und die Einnahmen aus dem Tourismussektor (GIZ 1.2021c). Es existieren keine zuverlässigen Erhebungen zur Arbeitslosigkeit. Die offizielle Erwerbslosenquote ist relativ niedrig (2019: 1,4 Prozent) (WKO 10.2020). Die politische Instabilität und die schwere wirtschaftliche Krise treiben weiterhin Massen von jungen Nepalesen ins Ausland. Wegen der offenen Grenzen ist die Migration ins Ausland nicht dokumentiert. Schätzungen gehen davon aus, dass heute vier bis fünf Millionen Nepalesen im Ausland arbeiten. Rund die Hälfte davon dürfte sich in Indien aufhalten. Der Rest vor allem in Malaysia und den Golfstaaten (GIZ 1.2021c). Mit der zunehmenden Emigration ist die Rekrutierung von Arbeitskräften zu einem lukrativen Geschäft geworden. Über 800 sogenannte „Manpower Companies“ werben über lokale Agenten Arbeitswillige in den Dörfern an und organisieren Reise, Ausreisepapiere und Verträge mit den Arbeitgebern in den Zielländern. Die große Mehrheit der Arbeitsmigranten sind junge Männer. Der Anteil der Frauen hat mit der steigenden Nachfrage nach Hausangestellten in den Golfstaaten im letzten Jahrzehnt zwar zugenommen, Frauen machen aber erst etwa 10 Prozent der Arbeitskräfte im Ausland aus (GIZ 1.2021b). Nepal verfügt außer den familiären sozialen Netzwerken über kein Wohlfahrtssystem. In bestimmten Fällen sind NGOs bemüht, diese Lücke zu füllen, aber deren Tätigkeit ist sehr stark vom jeweiligen Standort und von internationalen Spenden abhängig, somit können nicht die gleichen Leistungen im ganzen Land angeboten werden. Es gibt nur vereinzelt Privatinitiativen; die öffentlichen Sozialdienste sind rückständig und unzureichend (BS 29.4.2020). Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): Country Report Nepal - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2021c): Nepal – Wirtschaft & Entwicklung - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2021b): Nepal – Gesellschaft - SZ – Süddeutsche Zeitung (24.4.2020): Erst das Erdbeben, dann Corona - WKO – Wirtschaftskammer Österreich (10.2020): Länderprofil NEPAL
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund der im Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) vorgelegten Originaldokumente fest. Die Feststellungen zur Staats-, Religions- und Kastenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin, zu ihrer Herkunft, ihrer Schulbildung in der Heimat, und ihren Sprachkenntnissen beruhen im Übrigen auf ihren gleichbleibenden, plausiblen und teils durch entsprechende Unterlagen belegten Angaben im gesamten Verfahren. Bezüglich ihrer Deutschkenntnisse legte die Beschwerdeführerin ein Zertifikat einer bestandenen Deutschprüfung auf dem Niveau C1 vor (AS 181) und die erkennende Richterin konnte sich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11.01.2023 selbst ein Bild von den ausgezeichneten Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin machen (Verhandlungsprotokoll S. 12). Die Feststellung der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin folgt dem Gutachten vom 20.11.2019, welches dem letzten Verlängerungsverfahren über den Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin nach dem NAG zugrundegelegt wurde (s. OZ 7). Die Feststellungen zu den Angehörigen und der Verwandtschaft der Beschwerdeführerin folgen ebenso ihren gleichbleibenden Angaben im Verfahren, an denen sich kein Grund zu zweifeln ergeben hat, zumal die Verhältnisse ihrer Angehörigen bereits im NAG-Verfahren durch entsprechende Dokumente belegt wurden. Die Einreise der Beschwerdeführerin nach Österreich sowie ihre Aufenthaltstitel folgen dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere dem beigeschafften Akt der zuständigen Niederlassungsbehörde, welcher die entsprechenden Anträge und Bescheide enthält, wie sie sich letztlich auch aus dem Fremdenregister ergeben. Die Feststellungen zum Studium der Beschwerdeführerin folgen ihrem zuletzt am 23.01.2023 vorgelegten Studienblatt (OZ 11). In der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2020 gab sie glaubhaft zu Protokoll, von Mitte 2017 bis Dezember 2019 nebenher gearbeitet zu haben (AS 87). Dies wird auch durch die im beigeschafften Akt über ihr NAG-Verfahren enthaltenen Lohnzettel und Kontoauszüge der Beschwerdeführerin belegt. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte die Beschwerdeführerin selbst, in Österreich nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation zu sein, wohl aber viele Freunde und Bekannte zu haben, was angesichts ihres langjährigen Aufenthaltes, ihrer Deutschkenntnisse und ihres hier verfolgten Studiums plausibel ist (Verhandlungsprotokoll S. 14). Dass die Beschwerdeführerin keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Grundversorgungssystem. Ihre strafgerichtliche Unbescholtenheit geht aus einem Auszug aus dem österreichischen Strafregister hervor. Die Feststellungen zum nunmehrigen Ehemann der Beschwerdeführerin stützen sich gleichfalls auf ihre Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit den in Vorlage gebrachten Unterlagen der Verlobungsfotos (AS 147), der Heiratsurkunde, des Aufenthaltstitels und der Arbeitsunterlagen ihres Mannes (Beilagen ./A und ./B) sowie einem eingeholten Melderegisterauszug. Der Beschwerdeführerin wird jedoch nicht geglaubt, dass sie in ihrer Heimat von ihrem Vater bedroht wird, weil ihr nunmehriger Mann einer niederen Kaste angehört. Die Beschwerdeführerin behauptete in ihrer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass sie mit ihrem nunmehrigen Ehemann eine geheime Beziehung geführt habe. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich kein eigenes Handy gehabt und stattdessen jenes ihrer Schwester mitbenützt. Im Jahr 2015 habe sie einmal vergessen, sich aus Facebook abzumelden, wodurch ihre Schwester von den Chats mit ihrem nunmehrigen Ehemann und dadurch also von ihrer Beziehung erfahren habe. Das habe die Schwester dann bei einem Heimaturlaub Mitte 2016 ihrem Vater erzählt, der sie daraufhin mit dem Tode bedroht habe, wenn sie nicht die Beziehung zu ihrem nunmehrigen Mann abbreche, da dieser einer niederen Kaste angehöre. Nach dem Heimaturlaub sei die Beschwerdeführerin dann aus dem gemeinsamen Haushalt in Österreich ausgezogen (AS 91 f). Es wäre aber schon grundsätzlich lebensfremd, dass die Beschwerdeführerin selbst zwei Jahre nach ihrer Ankunft in Österreich immer noch das Handy ihrer Schwester mitbenützen würde, wäre dies doch hochgradig unpraktikabel und kein logischer Grund für eine derartige Vorgangsweise ersichtlich, zumal sich die Beschwerdeführerin zweifellos ein eigenes Handy leisten hätte können. Dies muss umso mehr gelten, wenn die Beschwerdeführerin eine geheime (Fern-)Beziehung geführt hätte. Insbesondere geht aber aus dem beigeschafften Akt der Niederlassungsbehörde hervor, dass dieses Vorbringen auch tatsächlich nicht der Wahrheit entspricht. So trug die Beschwerdeführerin auf der zweiten Seite ihres Antrages auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels vom 15.12.2014 neben ihrer E-Mail-Adresse auch eine österreichische Mobilfunknummer ein. Diese Nummer gab die Beschwerdeführerin auch in ihrem Verlängerungsantrag vom 07.01.2016 an. Dieselbe Nummer findet sich aber ebenso auf den Verlängerungsanträgen vom 12.01.2017 und vom 09.01.2018, als sie nach ihrem Vorbringen bereits mit ihrer Familie gebrochen hätte und nicht mehr bei ihrer Schwester gewohnt hat. Offenkundig verwendete die Beschwerdeführerin also über diesen gesamten Zeitraum hinweg ihr eigenes Handy und nicht jenes ihrer Schwester, da sich ansonsten die Telefonnummer geändert hätte. Dadurch ist aber auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin über ihre Bedrohung faktisch der Boden entzogen. Anzumerken ist hierbei, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zwar monierte, dass das Bundesamt einen männlichen Dolmetscher der Einvernahme beizog, weshalb sie nicht frei über die Probleme mit ihrem Schwager reden habe können (AS 307). Soweit die Beschwerdeführerin in dieser Einvernahme aber unabhängig davon ausführte, dass sie das Handy ihrer Schwester benutzt habe, steht dies in keinem Zusammenhang zum Schutzbereich des § 20 AsylG 2005, weshalb ihre Aussage einer Verwertung zugänglich war – zumal sie weder in ihrer Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete, dass es sich anders zugetragen hätte. Der Beschwerdeführerin wird jedoch nicht geglaubt, dass sie in ihrer Heimat von ihrem Vater bedroht wird, weil ihr nunmehriger Mann einer niederen Kaste angehört. Die Beschwerdeführerin behauptete in ihrer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass sie mit ihrem nunmehrigen Ehemann eine geheime Beziehung geführt habe. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich kein eigenes Handy gehabt und stattdessen jenes ihrer Schwester mitbenützt. Im Jahr 2015 habe sie einmal vergessen, sich aus Facebook abzumelden, wodurch ihre Schwester von den Chats mit ihrem nunmehrigen Ehemann und dadurch also von ihrer Beziehung erfahren habe. Das habe die Schwester dann bei einem Heimaturlaub Mitte 2016 ihrem Vater erzählt, der sie daraufhin mit dem Tode bedroht habe, wenn sie nicht die Beziehung zu ihrem nunmehrigen Mann abbreche, da dieser einer niederen Kaste angehöre. Nach dem Heimaturlaub sei die Beschwerdeführerin dann aus dem gemeinsamen Haushalt in Österreich ausgezogen (AS 91 f). Es wäre aber schon grundsätzlich lebensfremd, dass die Beschwerdeführerin selbst zwei Jahre nach ihrer Ankunft in Österreich immer noch das Handy ihrer Schwester mitbenützen würde, wäre dies doch hochgradig unpraktikabel und kein logischer Grund für eine derartige Vorgangsweise ersichtlich, zumal sich die Beschwerdeführerin zweifellos ein eigenes Handy leisten hätte können. Dies muss umso mehr gelten, wenn die Beschwerdeführerin eine geheime (Fern-)Beziehung geführt hätte. Insbesondere geht aber aus dem beigeschafften Akt der Niederlassungsbehörde hervor, dass dieses Vorbringen auch tatsächlich nicht der Wahrheit entspricht. So trug die Beschwerdeführerin auf der zweiten Seite ihres Antrages auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels vom 15.12.2014 neben ihrer E-Mail-Adresse auch eine österreichische Mobilfunknummer ein. Diese Nummer gab die Beschwerdeführerin auch in ihrem Verlängerungsantrag vom 07.01.2016 an. Dieselbe Nummer findet sich aber ebenso auf den Verlängerungsanträgen vom 12.01.2017 und vom 09.01.2018, als sie nach ihrem Vorbringen bereits mit ihrer Familie gebrochen hätte und nicht mehr bei ihrer Schwester gewohnt hat. Offenkundig verwendete die Beschwerdeführerin also über diesen gesamten Zeitraum hinweg ihr eigenes Handy und nicht jenes ihrer Schwester, da sich ansonsten die Telefonnummer geändert hätte. Dadurch ist aber auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin über ihre Bedrohung faktisch der Boden entzogen. Anzumerken ist hierbei, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zwar monierte, dass das Bundesamt einen männlichen Dolmetscher der Einvernahme beizog, weshalb sie nicht frei über die Probleme mit ihrem Schwager reden habe können (AS 307). Soweit die Beschwerdeführerin in dieser Einvernahme aber unabhängig davon ausführte, dass sie das Handy ihrer Schwester benutzt habe, steht dies in keinem Zusammenhang zum Schutzbereich des Paragraph 20, AsylG 2005, weshalb ihre Aussage einer Verwertung zugänglich war – zumal sie weder in ihrer Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete, dass es sich anders zugetragen hätte. Desweiteren behauptete die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer Einvernahme durch das Bundesamt als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass sie Mitte 2016 für drei Wochen auf Heimaturlaub bei ihren Eltern gewesen sei, wo ihre Schwester der Familie die Beziehung der Beschwerdeführerin verraten habe (A 79; Verhandlungsprotokoll S. 7). Dem steht aber bereits gegenüber, dass nach den Ein- und Ausreisestempeln ihres Reisepasses sie nicht drei, sondern sechs Wochen in Nepal verbrachte (AS 25), womit auch insoweit ihr Vorbringen nicht mit aktenkundigen Unterlagen übereinstimmt. Die Beschwerdeführerin widersprach sich aber auch selbst zu den dortigen Ereignissen. Während sie insoweit in der Einvernahme durch das Bundesamt dreimal zu Protokoll gab, dass ihr Vater sie daraufhin für etwa eine Woche in ihr Zimmer eingesperrt habe (AS 79, 89 und nochmals AS 92 f), meinte sie demgegenüber in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass sie zwar für diesen Zeitraum in ihrem Zimmer geblieben, aber nicht eingesperrt gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 8). In der Einvernahme durch das Bundesamt sagte sie zudem aus, dass sie etwa eine Woche vor ihrer Abreise wieder das Zimmer verlassen habe dürfen (AS 93), wohingegen sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorbrachte, dass sie bis zum Ende des Urlaubes im Zimmer geblieben sei (Verhandlungsprotokoll S. 8). Nicht gänzlich in Einklang steht zudem, dass die Beschwerdeführerin in der Einvernahme durch das Bundesamt ein zweigeteiltes Vorbringen erstattete, wonach ihre Schwester bereits zu Beginn des Urlaubs der Familie von der Beziehung erzählt habe, dann ein paar Tage nichts passiert sei und erst danach sie von ihrem Vater geschlagen und bedroht worden sei (AS 91), wohingegen sie in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nur ein singuläres Ereignis behauptete, wonach anfangs nicht passiert sei, ihre Schwester erst in der zweiten Urlaubswoche von der Beziehung erzählt habe und ihr Vater sie sogleich geschlagen habe (Verhandlungsprotokoll S. 7 f). Schlussendlich ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme durch das Bundesamt ausführte, dass ihr nunmehriger Mann der Kaste der Giri angehöre (AS 79), wohingegen sie in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Widerspruch aussagte, dass er von der Kaste der Puri sei (Verhandlungsprotokoll S. 5). Die Beschwerdeführerin behauptete damit zwar, dass der Grund ihrer Bedrohung die niedere Kaste ihres nunmehrigen Mannes sei, konnte aber eben diese Kaste nicht einheitlich angeben. Andere Gründe für eine erhöhte Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat wurden weder von ihr vorgebracht, noch würden sie aus den Länderberichten hervorgehen. Auch wenn die allgemeine Lage der Frauen in Nepal schlecht sein mag, wurde eine individuelle Betroffenheit der Beschwerdeführerin – abseits ihres unglaubhaften Fluchtvorbringens – nicht behauptet. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen auf die in der Vergangenheit liegenden Übergriffe durch ihren in Österreich wohnhaften Schwager, der nach ihrem Vorbringen inzwischen zudem österreichischer Staatsbürger sei, Bezug nimmt, ist dies gegenständlich nicht von Verfahrensrelevanz, da sich diese Ereignisse – unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt – nicht auf ihren Herkunftsstaat Nepal beziehen, sondern vielmehr in die Zuständigkeit der österreichischen (Kriminal-)Polizei fallen würden. Auch die festgestellte Erkrankung der Beschwerdeführerin an einer chronifizierten depressiven Reaktion im Sinne einer Dysthymie kann an diesen Erwägungsgründen nichts ändern, da die bloße Tatsache ihrer Erkrankung keinen Beleg für die Wahrheit ihres Vorbringens liefert und auch nicht liefern kann, mag diese doch aus verschiedensten Gründen aufgetreten sein. Es ist auch nicht die Aufgabe eines medizinischen Gutachters festzustellen, ob eine spezifische Situation tatsächlich vorgelegen hat oder nicht, sondern lediglich, ob eine Traumatisierung vorliegt oder nicht. Anzumerken ist hier nochmals, dass eine etwaige sexuelle Belästigung der Beschwerdeführerin in Österreich ohnedies nicht verfahrensrelevant ist. Insoweit geht aber auch die in der Beschwerde vorgenommene Beantragung eines Sachverständigengutachtens „betreffend Traumatisierung durch Gewalt und sexuellen Mißbrauch“ ins Leere, zumal die Beschwerdeführerin ohnedies bereits im Verfahren nach dem NAG einer sachverständigen Begutachtung ihres psychischen Zustandes unterzogen wurde und die Beschwerdeführerin an keiner Stelle Gründe angab, weshalb dieses Gutachten nicht schlüssig wäre, sondern sich selbst auf dieses Gutachten stützt. Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin steht somit mangels Glaubhaftigkeit nicht entgegen, dass sie im Falle einer Rückkehr wieder bei ihrer Familie im Heimatdistrikt Unterkunft nehmen kann und ihre Eltern, die der Mittelschicht angehören und eine große Landwirtschaft besitzen, für ihren Unterhalt sorgen können. Ebenso steht außer Frage, dass die gebildete Beschwerdeführerin in ihrer Heimat selbst eine Arbeit aufnehmen kann. Ihr Unterhalt in der Heimat wäre somit gesichert. Die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin ist keineswegs lebensbedrohlich. Daneben steht es der Beschwerdeführerin aber auch offen – und dies auch, wenn man ihre Fluchtgründe als wahr unterstellen würde und sie keine familiäre Unterstützung zu gewärtigen hätte – sich in Kathmandu neu anzusiedeln. Wie schon ausgeführt, verfügt die junge, im Wesentlichen gesunde, einer „hohen“ Kaste angehörige Beschwerdeführerin über eine gute Bildung, hat sie doch die zwölfjährige Schule in Nepal mit Matura abgeschlossen und in Österreich weitergehende Bildung auf dem Bereich der Informatik erlangt, auch wenn sie ihr Studium bislang nicht abschließen konnte. Sie hat zudem Erfahrung als Arbeitskraft. Da die Beschwerdeführerin selbst einer Erwerbstätigkeit nachging und ihr Ehemann rund 40.000,- Euro pro Jahr verdient, ist davon auszugehen, dass ein gewisses Eurovermögen vorhanden ist, welches es der Beschwerdeführerin jedenfalls ermöglicht, in Kathmandu eine Wohnung anzumieten und für die erste Zeit für ihren Unterhalt aufzukommen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der deutlich niedrigen Lebenserhaltungskosten in Nepal. Der Beschwerdeführerin wird es vor diesem Hintergrund auch möglich sein, in Kathmandu eine Arbeit aufzunehmen, mit welcher sie sich längerfristig finanzieren kann. Sie wird dabei nötigenfalls auf die Unterstützung ihres ebenfalls gebildeten Ehemannes zählen können. Somit besteht kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin in Kathmandu ein Leben ohne unbillige Härten wie auch andere Einwohner der Stadt führen kann. Die Beschwerdeführerin wäre – bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens – in der Anonymität dieser Großstadt mit einer Metropolregion von beinahe drei Millionen Einwohnern (vgl. https://en.wikipedia.org/wiki/Kathmandu) auch vor einer Bedrohung durch ihre Familie im (laut dem Kartendienst Google Maps) etwa 160 Kilometer entfernten Heimatort geschützt, da nicht erkennbar ist, wie ihre Familie sie dort finden könnte.Daneben steht es der Beschwerdeführerin aber auch offen – und dies auch, wenn man ihre Fluchtgründe als wahr unterstellen würde und sie keine familiäre Unterstützung zu gewärtigen hätte – sich in Kathmandu neu anzusiedeln. Wie schon ausgeführt, verfügt die junge, im Wesentlichen gesunde, einer „hohen“ Kaste angehörige Beschwerdeführerin über eine gute Bildung, hat sie doch die zwölfjährige Schule in Nepal mit Matura abgeschlossen und in Österreich weitergehende Bildung auf dem Bereich der Informatik erlangt, auch wenn sie ihr Studium bislang nicht abschließen konnte. Sie hat zudem Erfahrung als Arbeitskraft. Da die Beschwerdeführerin selbst einer Erwerbstätigkeit nachging und ihr Ehemann rund 40.000,- Euro pro Jahr verdient, ist davon auszugehen, dass ein gewisses Eurovermögen vorhanden ist, welches es der Beschwerdeführerin jedenfalls ermöglicht, in Kathmandu eine Wohnung anzumieten und für die erste Zeit für ihren Unterhalt aufzukommen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der deutlich niedrigen Lebenserhaltungskosten in Nepal. Der Beschwerdeführerin wird es vor diesem Hintergrund auch möglich sein, in Kathmandu eine Arbeit aufzunehmen, mit welcher sie sich längerfristig finanzieren kann. Sie wird dabei nötigenfalls auf die Unterstützung ihres ebenfalls gebildeten Ehemannes zählen können. Somit besteht kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin in Kathmandu ein Leben ohne unbillige Härten wie auch andere Einwohner der Stadt führen kann. Die Beschwerdeführerin wäre – bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens – in der Anonymität dieser Großstadt mit einer Metropolregion von beinahe drei Millionen Einwohnern vergleiche https://en.wikipedia.org/wiki/Kathmandu) auch vor einer Bedrohung durch ihre Familie im (laut dem Kartendienst Google Maps) etwa 160 Kilometer entfernten Heimatort geschützt, da nicht erkennbar ist, wie ihre Familie sie dort finden könnte. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation in Nepal: Die Feststellungen zur Situation in Nepal beruhen auf den angeführten Quellen. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Nepal ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin hielt ihnen auch nichts Konkretes entgegen.
- Rechtliche Beurteilung: Zum Spruchteil A) 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314). Wie beweiswürdigend dargelegt, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, aufgrund einer Beziehung zu einem Mann einer niedrigeren Kaste bedroht zu werden, nicht glaubhaft. Abseits dieses Fluchtvorbringens wurde keine die Beschwerdeführerin selbst treffende asylrelevante Gefährdung behauptet und ging auch aus den Länderberichten nicht hervor. In diesen wird zwar eine allgemein schlechte Lage der Frauen beschrieben, eine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer bloßen Anwesenheit in Nepal kann hieraus aber nicht abgeleitet werden. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den in Österreich stattgefunden (behaupteten) Übergriffen auf sie mangelt es an einem Zusammenhang mit ihrem Herkunftsstaat und sind daher, wie ebenso bereits beweiswürdigend ausgeführt, nicht asylrelevent. Es besteht somit – auch mangels sonstiger Anhaltspunkte zum Gegenteil – keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung der Beschwerdeführerin in Nepal aus Konventionsgründen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich des Status der Asylberechtigten abzuweisen war.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich des Status der Asylberechtigten abzuweisen war. 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 2
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 2
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mit weiteren Nachweisen).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mit weiteren Nachweisen).
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063).
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063).
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zudem abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. Demnach ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative muss dem Fremden - im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums - zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort); für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 11 AsylG 2005, K15). Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; 13.12.2018, Ra 2018/18/0533). Ob dies der Fall ist, erfordert eine ganzheitliche Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Für die Beurteilung der Lage kann es zum Beispiel (mit) relevant sein, ob der Betroffene – erforderlichenfalls – vor Ort ein Netzwerk wie etwa Familie, Freunde oder Bekannte vorfindet, die ihn unterstützen können (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zudem abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. Demnach ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative muss dem Fremden - im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums - zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort); für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 11, AsylG 2005, K15). Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; 13.12.2018, Ra 2018/18/0533). Ob dies der Fall ist, erfordert eine ganzheitliche Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Für die Beurteilung der Lage kann es zum Beispiel (mit) relevant sein, ob der Betroffene – erforderlichenfalls – vor Ort ein Netzwerk wie etwa Familie, Freunde oder Bekannte vorfindet, die ihn unterstützen können vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233). Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer sie selbst betreffenden Verfolgungsgefahr unglaubhaft, weshalb aufgrund des konkreten Vorbringens der Beschwerdeführerin auch keine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erkannt werden kann. Die aus den festgestellten Länderberichten ersichtliche allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Nepal steht einer Rückkehr nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin kann im Haus ihrer Familie Unterkunft nehmen und verfügt dadurch über ein Obdach. Ihre finanziell gut gestellten Eltern können sie erneut unterstützen und nicht zuletzt ist die junge, im Wesentlichen gesunde und gebildete Beschwerdeführerin auch in der Lage, dort selbst eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und so zu ihrem Unterhalt beizutragen. Die Beschwerdeführerin behauptete letztlich auch nichts Gegenteiliges. Die Existenz der Beschwerdeführerin ist im Falle einer Rückkehr zu ihren Eltern somit gesichert. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer sie selbst betreffenden Verfolgungsgefahr unglaubhaft, weshalb aufgrund des konkreten Vorbringens der Beschwerdeführerin auch keine Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 erkannt werden kann. Die aus den festgestellten Länderberichten ersichtliche allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Nepal steht einer Rückkehr nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin kann im Haus ihrer Familie Unterkunft nehmen und verfügt dadurch über ein Obdach. Ihre finanziell gut gestellten Eltern können sie erneut unterstützen und nicht zuletzt ist die junge, im Wesentlichen gesunde und gebildete Beschwerdeführerin auch in der Lage, dort selbst eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und so zu ihrem Unterhalt beizutragen. Die Beschwerdeführerin behauptete letztlich auch nichts Gegenteiliges. Die Existenz der Beschwerdeführerin ist im Falle einer Rückkehr zu ihren Eltern somit gesichert. Daneben steht der Beschwerdeführerin – auch bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens – mit Kathmandu aber auch eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Gründe, aus denen ihre Angehörigen sie in Kathmandu finden könnten, sind, wie schon beweiswürdigend ausgeführt, nicht hervorgekommen. Es handelt sich bei der Stadt um eine per internationale Flugverbindung erreichbare, ausreichend sichere Stadt, sodass ihr eine dortige Neuansiedelung im Sinne des ersten Beurteilungskriteriums möglich ist. Im Sinne des zweiten Kriteriums ist ihr dies auch zumutbar. Nach den Länderberichten ist die allgemeine Grundversorgung der Bevölkerung gegeben. Wie schon ausgeführt, handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge, im Wesentlichen gesunde, gut gebildete Frau mit Arbeitserfahrung. Vor dem Hintergrund dieser individuellen Verhältnisse ist kein Grund ersichtlich, aus dem es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, dort eine Arbeit aufzunehmen, die es ihr ermöglicht, eine Unterkunft anzumieten und ein normales Leben ohne unbillige Härten wie auch andere Bewohner der Stadt zu führen. Dies insbesondere auch vor dem zusätzlichen Hintergrund, dass die Lebenserhaltungskosten in Nepal deutlich niedriger sind als in Österreich, sodass die Beschwerdeführerin, die in Österreich offenkundig über einen gewissen finanziellen Polster verfügen muss und deren Mann hier einer gut bezahlten Erwerbstätigkeit nachgeht, auch für die erste Zeit bis sie eine Arbeit finden, in Kathmandu nicht nur überleben, sondern auch normal leben kann. Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre, ist gleichfalls die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal nicht zu beanstanden.Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 bedroht wäre, ist gleichfalls die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal nicht zu beanstanden. 3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 liegen nicht vor, wobei dies im Verfahren auch nicht konkret behauptet wurde.Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, wobei dies im Verfahren auch nicht konkret behauptet wurde.
§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Die Beschwerdeführerin ist keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Die Beschwerdeführerin ist keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
§ 9Abs.
1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
§ 9Abs.
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).
§ 9Abs.
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006, Rn. 15).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006, Rn. 15). Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348). Im Falle eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes ist jedoch regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Es ist auch in einem solchen Fall nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (VwGH 23.02.2017, 2016/21/0235). Diese Judikatur wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029, mwN). Die Beschwerdeführerin lebt seit bald neuneinhalb Jahren rechtmäßig in Österreich. Den Großteil dieser Zeit war sie als aufgrund eines Aufenthaltstitels „Studierende“ rechtmäßig aufhältig, die letzten knapp zweieinhalb Jahre besaß sie ein Aufenthaltsrecht als Asylwerberin. Die Beschwerdeführerin hat sich in dieser Zeit perfekt sprachlich integriert, hat zuletzt vor rund fünf Jahren eine Deutschprüfung auf dem Niveau C1 bestanden und betreibt hier ein deutschsprachiges Studium. Zwar ist sie nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, sie hat während ihres Aufenthaltes aber Freunde und Bekannte gefunden und kann ohne weiteres von einer sozialen Integration der Beschwerdeführerin ausgegangen werden, zumal sie sehr gut Deutsch spricht und hier studiert, was in lebensnaher Betrachtung nahezu zwangsweise zu sozialen Anknüpfungspunkten führt. Auch hat die Beschwerdeführerin nunmehr ihren Ehemann in Österreich, der über einen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ verfügt und mit dem sie im gemeinsamen Haushalt lebt, somit also mit ihm ein Familienleben führt. Die Beschwerdeführerin hat auch bereits in der Vergangenheit neben ihrem Studium innerhalb der Grenzen ihres Aufenthaltstitels gearbeitet. Zwar geht sie derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach, bezieht aber auch keine Leistungen aus der Grundversorgung. Sie betreibt weiterhin ihr Studium und wird inzwischen von ihrem gut verdienenden Ehemann finanziell versorgt. Es kann dadurch gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin durchaus eine gewisse berufliche Integration aufweist, insbesondere aber auch in einer notwendigen prognostischen Betrachtung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie nach Erhalt eines entsprechenden Aufenthaltstitels respektive baldigem Studienabschluss wieder einer Arbeit nachgehen wird. In jedem Fall ist aber anhand der bereits bestehenden Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes, welcher annähernd 40.000,- Euro brutto im Jahr ins Verdienen bringt, maßgeblich unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin zukünftig auf staatliche Geldleistungen angewiesen ist. Die Beschwerdeführerin ist dadurch bereits weitgehend und intensiv in Österreich integriert. Umgekehrt hat die Beschwerdeführerin zwar auch noch Anknüpfungspunkte in ihrem Herkunftsstaat, in dem der Großteil ihrer Familie sowie ihre Verwandtschaft lebt und in dem sie sozialisiert wurde. Dies muss in der vorliegenden Konstellation aber in den Hintergrund treten, lebt die 28-jährige Beschwerdeführerin doch schon die letzten rund neuneinhalb Jahre, in denen sie lediglich einmal ihre Angehörigen in Nepal besucht hat, in Österreich. Die privaten Bindungen der Beschwerdeführerin zu Österreich überwiegen nach dem Gesagten klar jene zu ihrem Herkunftsstaat. Zwar hat die Beschwerdeführerin ihre Integrationsschritte letztlich während eines unsicheren Aufenthaltsstatus gesetzt. Zu bedenken ist aber, dass der mehrfach verlängerte Aufenthaltstitel als Studierende an klare, in der Hand der Beschwerdeführerin liegende Kriterien gebunden ist (anders etwa als im Falle eines subsidiären Schutztitels) und in ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Österreich münden kann, insoweit der Beschwerdeführerin entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht ohne Weiteres unterstellt werden kann, dass sie sich der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste. Nach Ansicht der erkennenden Richterin hat dieses Kriterium also im vorliegenden Fall schon grundsätzlich eine zu relativierende Bedeutung. Es wird aber auch ohnedies von der langjährigen Aufenthaltsdauer und der weitgehenden Integration der Beschwerdeführerin überwogen. Dies wird erst Recht in Betrachtung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu gelten haben, wonach auch schon bei einem etwa neuneinhalbjährigen Aufenthalt regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet auszugehen ist, und zwar selbst dann, wenn – gänzlich anders als im Falle der Beschwerdeführerin – in dieser Zeit nur sehr geringe Integrationsschritte gesetzt wurden. In Gesamtbetrachtung überwiegt somit das Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführerin, weshalb die Rückkehrentscheidung unzulässig ist. Da die ansonsten drohende Verletzung ihres Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind, ist
§ 9Abs.
3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist.In Gesamtbetrachtung überwiegt somit das Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführerin, weshalb die Rückkehrentscheidung unzulässig ist. Da die ansonsten drohende Verletzung ihres Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind, ist
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Int
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist
Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Absatz 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Die Beschwerdeführerin verfügt im Sinne des § 9 Abs. 4 Z 3 IntG über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 entspricht. Daneben war sie aber auch im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 8 IntG (in Verbindung mit § 9 Abs. 4 letzter Satz IntG) mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert, hat ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt und hat in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Punkten nachgewiesen. Sie hat damit jedenfalls das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Die Beschwerdeführerin erfüllt daher die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 AsylG 2005, weshalb ihr der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen ist.Die Beschwerdeführerin verfügt im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 3, IntG über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 entspricht. Daneben war sie aber auch im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 8, IntG (in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz IntG) mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert, hat ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt und hat in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Punkten nachgewiesen. Sie hat damit jedenfalls das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Die Beschwerdeführerin erfüllt daher die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005, weshalb ihr der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel
§ 58Abs. 7 Asyl
G 2005 auszufolgen, die Beschwerdeführerin hat hieran
§ 58Abs. 11 Asyl
G 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt
§ 54Abs. 2 Asyl
G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel
Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, die Beschwerdeführerin hat hieran
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W169.2232455.1.00