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{'item': 'W170 2266192-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2023 GeschäftszahlW170 2266192-1 Spruch, W170 2266192-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist Milizsoldat im Rang eines Stabswachtmeisters und wurde mit Einberufungsbefehl des Militärkommandos Niederösterreich (in Folge: Behörde) zu einer Milizübung im Zeitraum 20.03.2023 bis 25.03.2023 einberufen.1.
  3. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist Milizsoldat im Rang eines Stabswachtmeisters und wurde mit Einberufungsbefehl des Militärkommandos Niederösterreich (in Folge: Behörde) zu einer Milizübung im Zeitraum 20.03.2023 bis 25.03.2023 einberufen. 1.
  4. Mit Schreiben von 03.01.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Milizübung (20.03.2023 bis 25.03.2023), weil er ein Ein-Personen-Unternehmen sei und es ihm nicht möglich sei, zwei Mitarbeiter einzustellen, die in seiner Abwesenheit seine Aufgaben übernehmen würden. 1.
  5. Mit im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend führte sie aus, es sei Sache des Wehrpflichtigen seine wirtschaftlichen Angelegenheiten rechtzeitig so zu ordnen, dass einer Ableistung von Milizübungen keine Schwierigkeiten entgegenstehen, dies habe er jedoch unterlassen, die sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Interessen können nicht als besonders berücksichtungswürdig gesehen werden. Dies insbesondere, weil der Beschwerdeführer aus genannten Gründen bereits befristet von einer Milizübung befreit und im Rahmen dessen darauf hingewiesen wurde, dass er geeignete Vorkehrungen zu treffen habe, um die nächste Milizübung ableisten zu können. 1.
  6. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in dieser führte der Beschwerdeführer aus, er habe drei Kredite und Schulden bei seiner Verwandtschaft in Höhe von etwa EUR 350.000,--, auch eine kurze Abwesenheit würde für ihn seinen finanziellen Ruin und Zerstörung seiner Existenz bedeuten. 1.
  7. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitsamt dem bezugshabenden Verwaltungsakt am 26.01.2023 vorgelegt. 1.
  8. Der Beschwerdeführer ist seit 10.12.2013 für das Gewerbe „Ausbildung, Betreuung, Pflege und Vermietung von Tieren sowie Beratung hinsichtlich artgerechter Haltung und Ernährung von Tieren mit Ausnahme der den Tierärzten vorbehaltenen diagnostischen und therapeutischen Tätigkeiten“ eingetragen. Der Beschwerdeführer nahm am 26.09.2013 einen Kredit in Höhe von EUR 315.000,-- auf davon haften noch EUR 176.437,06 aus seine monatliche Rate beträgt 1.245,
  9. Er hat noch einen weiteren Kredit mit einem aushaftenden Betrag von EUR 14.638,-- sowie Schulden bei seiner Tante in Höhe von EUR 17.860,--. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 06.02.2017 sowie mit Bescheid vom 24.05.2018 aus besonders rücksichtswürdigen Gründen von der Verpflichtung zur Leistung von Milizübungen befristet befreit.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu 1.
  11. bis 1.
  12. beruhen auf der unstrittigen Aktenlage. Die Feststellungen zu 1.
  13. gründen hinsichtlich des Gewerbes des Beschwerdeführers auf dem vorgelegten Auszug aus dem Gewerberegister, hinsichtlich der finanziellen Verpflichtungen auf dem Vorbingen des Beschwerdeführers und hinsichtlich der erfolgten befristeten Befreiungen auf den Feststellungen im Bescheid, welchen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 26 Abs 1 WG 2001 sind taugliche Wehrpflichtige, soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes auf Antrag zu befreien, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentlichen Interessen erfordern (Z 1) oder wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern (Z 2).Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, WG 2001 sind taugliche Wehrpflichtige, soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes auf Antrag zu befreien, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentlichen Interessen erfordern (Ziffer eins,) oder wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern (Ziffer 2,). Gründe die für das Vorliegen militärischer oder sonstiger öffentlicher Interessen sprechen wurden von Seiten des Beschwerdeführers nicht vorgebracht und sind auch nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer brachte vor, eine Hundepension sowie einen online Handel zu führen, seine Abwesenheit hätte die Folge, dass er seine Dienstleistungen nicht anbieten könne, wodurch sich seine Kunden wohlmöglich auf Dauer andere Anbieter suchen würden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 36a Abs. 1 Z 2 WehrG 1990 lagen besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen an der Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Truppen- und Kaderübungen nur dann vor, wenn – ungeachtet der Ungewissheit in Bezug auf ihre zeitliche Lagerung und Dauer – eine mit der Leistung einer solchen Übung verbundene Existenzgefährdung zu befürchten wäre. Diese Rechtsprechung ist auf die wörtlich gleichlautende Bestimmung des § 26 Abs. 1 Z 2 WehrG 2001 übertragbar (VwGH 06.07.2004, 2003/11/0218). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des Paragraph 36 a, Absatz eins, Ziffer 2, WehrG 1990 lagen besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen an der Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Truppen- und Kaderübungen nur dann vor, wenn – ungeachtet der Ungewissheit in Bezug auf ihre zeitliche Lagerung und Dauer – eine mit der Leistung einer solchen Übung verbundene Existenzgefährdung zu befürchten wäre. Diese Rechtsprechung ist auf die wörtlich gleichlautende Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WehrG 2001 übertragbar (VwGH 06.07.2004, 2003/11/0218). Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Wehrpflichtige gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es ein Wehrpflichtiger, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinn der Bestimmungen des Wehrgesetzes angesehen werden (VwGH 29.09.2005, 2003/11/0026). Die Harmonisierungspflicht schließt mit ein, rechtzeitig für eine erforderliche Vertretung des Wehrpflichtigen durch Dritte vorzusorgen (VwGH 27.03.2008, 2007/11/0202). Diese Verpflichtung, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass im Fall der Einberufung voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht erst durch das Eingehen von Verbindlichkeiten derartige Schwierigkeiten geschaffen werden, besteht nicht erst ab der Zustellung des Einberufungsbefehls, sondern bereits ab dem Zeitpunkt an dem vom Wehrpflichtigen verlangt werden kann, dass er nunmehr Handlungen unterlässt, die die Erfüllung der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Wehrpflicht vereiteln oder gefährden können (VwGH 18.11.2008, GZ. 2008/11/0096). Die Auffassung, wirtschaftliche Interessen des Wehrpflichtigen seien immer dann besonders rücksichtswürdig, wenn durch die Leistung des Präsenzdienstes die wirtschaftlichen Interessen so schwer getroffen würden, dass mit dem Verlust der wirtschaftlichen Existenz gerechnet werden müsse, ist nicht zielführend, weil dabei außer Acht gelassen wird, dass der Wehrpflichtige derart durch entsprechende Dispositionen die Erfüllung seiner Präsenzdienstpflicht vereiteln könnte. Die wirtschaftlichen Interessen können somit auch dann nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des WehrG 2001 anerkannt werden, wenn auf Grund der Verletzung der Verpflichtung, die Dispositionen in wirtschaftlicher Hinsicht so zu treffen, dass für den Fall der Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden werden, durch die Leistung des Präsenzdienstes eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz eintreten könnte (VwGH 01.10.1996, 95/11/0400; VwGH 24.04.2001, 2000/11/0082). In einem solchen Fall hätte der Wehrpflichtige die Gefährdung seiner Existenz nämlich selbst herbeigeführt (VwGH 18.11.2008, 2008/11/0096). Im gegenständlichen Fall kommt es daher auf das Bestehen der Existenzgefährdung bei Ableistung der Milizübung – mag diese auch angesichts der kurzen Dauer der Übung fraglich sein – nicht an. Der Beschwerdeführer hat, in Verletzung der Harmonisierungspflicht, seine drohenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten selbst geschafften, da er – ohne auf seine Pflicht zur Ableistung von Milizübungen Bedacht zu nehmen – keine Schritte setzte um sein Unternehmen auf seine Abwesenheit vorzubereiten. Der Beschwerdeführer erhielt bereits zwei Mal aus wirtschaftlichen Gründen eine befristete Befreiung und war dennoch nicht in der Lage seine finanzielle Situation bzw. die Situation in seinem Unternehmen so einzurichten, dass Schwierigkeiten aufgrund der Ableistung der Milizübungen hintangehalten werden. Es kann daher im Lichte der oben genannten Rechtsprechung nicht vom Bestehen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen ausgegangen werden. Da die Behörde zu Recht mangels Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen im Sinne des § 26 Abs. 1 WG 2001 den Antrag des Beschwerdeführers abwies, war spruchgemäß zu entscheiden. Da die Behörde zu Recht mangels Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, WG 2001 den Antrag des Beschwerdeführers abwies, war spruchgemäß zu entscheiden. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung keine Klärung der Rechtssache bringen würde. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde zwar seine finanziellen Verpflichtungen genauer an, diese zieht das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht in Zweifel. Die finanziellen Verpflichtungen des Beschwerdeführers können jedoch lediglich als Nachweis einer allfälligen Existenzgefährdung dienen, auf diese kommt es wie oben dargestellt im gegenständlichen Fall aber nicht an, da der Beschwerdeführer durch Verletzung der Harmonisierungspflicht die Gefährdung seiner Existenz selbst herbeigeführt hat.Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung keine Klärung der Rechtssache bringen würde. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde zwar seine finanziellen Verpflichtungen genauer an, diese zieht das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht in Zweifel. Die finanziellen Verpflichtungen des Beschwerdeführers können jedoch lediglich als Nachweis einer allfälligen Existenzgefährdung dienen, auf diese kommt es wie oben dargestellt im gegenständlichen Fall aber nicht an, da der Beschwerdeführer durch Verletzung der Harmonisierungspflicht die Gefährdung seiner Existenz selbst herbeigeführt hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich unter welchen Umständen wirtschaftliche Interessen gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 besonders rücksichtswürdig sind, ist vom VwGH bisher immer einheitlich beantwortet wurde. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich unter welchen Umständen wirtschaftliche Interessen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 besonders rücksichtswürdig sind, ist vom VwGH bisher immer einheitlich beantwortet wurde. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W170.2266192.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.