Obsah (19)
§ 76§ 35Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 13§ 43§ 50§ 43a§ 38§§ 52a§§ 56§ 77§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2023 GeschäftszahlW171 2251506-1 Spruch, W171 2251506-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abgewiesen. II.
§ 35Vw
GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von insgesamt € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von insgesamt € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste noch minderjährig im April 2015 gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder unrechtmäßig ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.04.2015 (durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin) einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Mit Bescheid vom 11.04.2017 wies das BFA die Anträge des BF sowie seiner Eltern und Geschwister
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde ihnen nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Herkunftsstaat (Russische Föderation)
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkte III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde ihnen eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkte IV.). 1.2. Mit Bescheid vom 11.04.2017 wies das BFA die Anträge des BF sowie seiner Eltern und Geschwister
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde ihnen nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Herkunftsstaat (Russische Föderation)
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihnen eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkte römisch vier.). Gegen diesen Bescheid erhoben der BF und seine Familienangehörigen fristgerecht Beschwerde. 1.3. Mit Bescheid des BFA vom 20.08.2020 wurde gegenüber dem BF über den bestehenden Verlust des Aufenthaltsrechts ab dem 07.08.2020
§ 13Abs. 2 Z 2 Asyl
G abgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den BF Anklage wegen §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB, § 15 StGB erhoben worden sei. Dieser Bescheid erwuchs am 06.10.2020 in Rechtskraft.1.3. Mit Bescheid des BFA vom 20.08.2020 wurde gegenüber dem BF über den bestehenden Verlust des Aufenthaltsrechts ab dem 07.08.2020
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG abgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den BF Anklage wegen Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, Paragraph 15, StGB erhoben worden sei. Dieser Bescheid erwuchs am 06.10.2020 in Rechtskraft. 1.4. Mit Urteil vom 10.09.2020 wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch, wobei es teilweise beim Versuch geblieben ist (§§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB, § 15 StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, wobei ihm diese
§ 43Abs. 1 St
GB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und
§ 50St
GB über ihn die Bewährungshilfe angeordnet wurde.1.4. Mit Urteil vom 10.09.2020 wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch, wobei es teilweise beim Versuch geblieben ist (Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, Paragraph 15, StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, wobei ihm diese
Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und
Paragraph 50, StGB über ihn die Bewährungshilfe angeordnet wurde. 1.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2021 wurde der Mutter des BF
§ 3Abs. 1 Asyl
G sowie seinen beiden Geschwistern
§ 3Abs. 1 i
Vm § 34 Abs. 2 AsylG rechtskräftig der Status der Asylberechtigten zuerkannt.1.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2021 wurde der Mutter des BF
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG sowie seinen beiden Geschwistern
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG rechtskräftig der Status der Asylberechtigten zuerkannt. 1.6. Mit Urteil vom 27.05.2021 wurde der BF wegen der Verbrechen des Raubes (§ 142 Abs. 1 StGB), des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, wobei es teilweise beim Versuch geblieben ist (§§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 2 und 3, 130 Abs. 1 erster Fall und Abs. 2 zweiter Fall, 15 StGB), sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs. 1 StGB), des unerlaubten Waffenbesitzes (§ 50 Abs. 1 Z 3 WaffG) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§ 241e Abs. 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei ihm
§ 43aAbs. 3 St
GB ein Teil der Strafe in der Dauer von 12 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, ihm
§ 38St
GB die Vorhaften angerechnet wurden, die Probezeit aus der vorangegangenen Verurteilung auf fünf Jahre verlängert wurde und
§ 50St
GB über ihn neuerlich die Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit angeordnet wurde.1.6. Mit Urteil vom 27.05.2021 wurde der BF wegen der Verbrechen des Raubes (Paragraph 142, Absatz eins, StGB), des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, wobei es teilweise beim Versuch geblieben ist (Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3, 130 Absatz eins, erster Fall und Absatz 2, zweiter Fall, 15 StGB), sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, Absatz eins, StGB), des unerlaubten Waffenbesitzes (Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei ihm
Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil der Strafe in der Dauer von 12 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, ihm
Paragraph 38, StGB die Vorhaften angerechnet wurden, die Probezeit aus der vorangegangenen Verurteilung auf fünf Jahre verlängert wurde und
Paragraph 50, StGB über ihn neuerlich die Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit angeordnet wurde. 1.
- Am 28.09.2021 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, zu der der BF und sein Vater als Beschwerdeführer sowie seine Mutter als gesetzliche Vertreterin geladen wurden, jedoch allesamt nicht erschienen sind. 1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.09.2021 wurde die Beschwerde des Vaters des BF rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. 1.
- Am 27.10.2021 fand neuerlich eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, zu der der BF geladen wurde. Auch zu dieser Verhandlung erschien der BF unentschuldigt nicht. 1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2021 wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 11.04.2017 als unbegründet abgewiesen. 1.
- Im Zuge der Festnahme des Vaters des BF wurde der BF am 25.12.2021 ebenfalls betreten, festgenommen und in weiterer Folge in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. 1.
- Mit gegenständlichem Mandatsbescheid vom 25.12.2021 wurde über den BF
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.1.12. Mit gegenständlichem Mandatsbescheid vom 25.12.2021 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Verhalten des BF eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Er sei bereits zwei Mal strafrechtlich verurteilt worden und weise 33 kriminalpolizeiliche Einträge auf. Er weise eine hohe Gewaltbereitschaft auf und habe am Tag der Festnahme gegen das Waffengesetz verstoßen. Er sei bereits drei Mal abgängig gemeldet und wochenlang unbekannten Aufenthalts gewesen. Der BF ignoriere Anordnungen und Ladungen der Behörden und Gerichte und wirke nicht an laufenden Verfahren mit. Er verfüge nicht über ausreichende Barmitteln, sei nicht selbsterhaltungsfähig und verfüge nicht über einen gesicherten Wohnsitz. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. 1.
- Am 27.12.2021 wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den BF bei der Vertretungsbehörde der Russischen Föderation beantragt. 1.
- Am 28.12.2021 wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er derzeit über keinen Wohnsitz verfüge, da das Haus am 27.12.2021 habe geräumt werden müssen. Er habe vor, zu seinen Verwandten nach XXXX oder Wien zu gehen. Er habe diesbezüglich noch nichts organisiert, stehe aber mit seinen Verwandten telefonisch in Kontakt. Auch mit seiner Mutter und den Geschwistern telefoniere er regelmäßig. Termine bei der Bewährungshilfe nehme er nicht wahr. Seine strafrechtlichen Verurteilungen seien in Zusammenhang mit seiner Drogensucht und der dafür notwendigen Geldbeschaffung gestanden. Er sei derzeit mittellos und werde auch nicht von anderen Personen finanziell unterstützt. 1.
- Am 28.12.2021 wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er derzeit über keinen Wohnsitz verfüge, da das Haus am 27.12.2021 habe geräumt werden müssen. Er habe vor, zu seinen Verwandten nach römisch 40 oder Wien zu gehen. Er habe diesbezüglich noch nichts organisiert, stehe aber mit seinen Verwandten telefonisch in Kontakt. Auch mit seiner Mutter und den Geschwistern telefoniere er regelmäßig. Termine bei der Bewährungshilfe nehme er nicht wahr. Seine strafrechtlichen Verurteilungen seien in Zusammenhang mit seiner Drogensucht und der dafür notwendigen Geldbeschaffung gestanden. Er sei derzeit mittellos und werde auch nicht von anderen Personen finanziell unterstützt. 1.
- Mit Mandatsbescheid vom 28.12.2021 wurde über den BF nach § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mittel zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Ihm wurde aufgetragen, in der Familienunterkunft XXXX Unterkunft zu nehmen und sich täglich bei der zuständigen Polizeiinspektion zu melden. 1.
- Mit Mandatsbescheid vom 28.12.2021 wurde über den BF nach Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG das gelindere Mittel zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Ihm wurde aufgetragen, in der Familienunterkunft römisch 40 Unterkunft zu nehmen und sich täglich bei der zuständigen Polizeiinspektion zu melden. 1.
- der BF wurde am 28.12.2021 aus der Schubhaft entlassen. 1.
- Der BF kam seiner Meldeverpflichtung bis zum 10.01.2022 nach und kehrte danach nicht mehr in die Unterkunft in der XXXX zurück.1.
- Der BF kam seiner Meldeverpflichtung bis zum 10.01.2022 nach und kehrte danach nicht mehr in die Unterkunft in der römisch 40 zurück. 1.
- Mit Schriftsatz vom 08.02.2022 wurde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das von der Behörde geführte Ermittlungsverfahren grob mangelhaft sei, das der BF nicht vor Schubhaftverhängung einvernommen worden sei und die Behörde Reiseunterlagen vor Schubhaftverhängung hätte prüfen müssen. Die Behörde habe fälschlich festgestellt, dass ein gültiger Reisepass vorliege, obwohl die nicht der Fall sei. Der BF verfüge auch über einen gesicherten Wohnsitz, die XXXX sei gerade dabei den BF in einer Krisenunterkunft unterzubringen. Der BF verfüge mit seiner Mutter, seinen Geschwistern, einem Onkel und Freunden auch über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Er sei minderjährig und habe die Behörde nach seiner Entlassung aus der Schubhaft auch das gelindere Mittel angeordnet. Es sei nicht ersichtlich, weshalb das gelindere Mittel nicht sofort angeordnet worden sei. Im gegenständlichen Fall liege keine Fluchtgefahr vor, da eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme allein nicht ausreiche, um Fluchtgefahr zu begründen. Der BF sei auch sozial und familiär verankert. Die Schubhaft erweise sich somit als unverhältnismäßig. Zudem sei keine Erreichung des Sicherungszwecks möglich, da der Reisepass des BF abgelaufen sei und nicht ersichtlich sei, ob ein Heimreisezertifikat erlangt werden könne und eine Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer daher erfolgen könne. Zum Beweis, dass eine Abschiebung nicht innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden könne, werde die zeugenschaftliche Einvernahme einer mit Amtswissen ausgestatteten Person des BFA beantragt. Abschließend wurde Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang beantragt. 1.
- Mit Schriftsatz vom 08.02.2022 wurde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das von der Behörde geführte Ermittlungsverfahren grob mangelhaft sei, das der BF nicht vor Schubhaftverhängung einvernommen worden sei und die Behörde Reiseunterlagen vor Schubhaftverhängung hätte prüfen müssen. Die Behörde habe fälschlich festgestellt, dass ein gültiger Reisepass vorliege, obwohl die nicht der Fall sei. Der BF verfüge auch über einen gesicherten Wohnsitz, die römisch 40 sei gerade dabei den BF in einer Krisenunterkunft unterzubringen. Der BF verfüge mit seiner Mutter, seinen Geschwistern, einem Onkel und Freunden auch über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Er sei minderjährig und habe die Behörde nach seiner Entlassung aus der Schubhaft auch das gelindere Mittel angeordnet. Es sei nicht ersichtlich, weshalb das gelindere Mittel nicht sofort angeordnet worden sei. Im gegenständlichen Fall liege keine Fluchtgefahr vor, da eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme allein nicht ausreiche, um Fluchtgefahr zu begründen. Der BF sei auch sozial und familiär verankert. Die Schubhaft erweise sich somit als unverhältnismäßig. Zudem sei keine Erreichung des Sicherungszwecks möglich, da der Reisepass des BF abgelaufen sei und nicht ersichtlich sei, ob ein Heimreisezertifikat erlangt werden könne und eine Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer daher erfolgen könne. Zum Beweis, dass eine Abschiebung nicht innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden könne, werde die zeugenschaftliche Einvernahme einer mit Amtswissen ausgestatteten Person des BFA beantragt. Abschließend wurde Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang beantragt. 1.
- Am 10.02.2022 wurde der Verwaltungsakt dem Gericht vorgelegt und eine Stellungnahme zum gegenständlichen Schubhaftverfahren übermittelt. 1.
- Mit Schreiben vom 10.02.2022 teilte die Polizei dem BFA mit, dass der BF seit 01.02.2022 in einer Notschlafstelle XXXX untergebracht sei, sich jedoch seit 08.02.2022 nicht mehr dort befinde und sein Aufenthaltsort unbekannt sei. 1.
- Mit Schreiben vom 10.02.2022 teilte die Polizei dem BFA mit, dass der BF seit 01.02.2022 in einer Notschlafstelle römisch 40 untergebracht sei, sich jedoch seit 08.02.2022 nicht mehr dort befinde und sein Aufenthaltsort unbekannt sei. 1.
- Am 13.02.2022 erschien der BF in der Unterkunft XXXX , um seine persönlichen Gegenstände abzuholen. Er gab dabei an, bei Freunden bzw. in verschiedenen Notschlafstellen der XXXX genächtigt zu haben. 1.
- Am 13.02.2022 erschien der BF in der Unterkunft römisch 40 , um seine persönlichen Gegenstände abzuholen. Er gab dabei an, bei Freunden bzw. in verschiedenen Notschlafstellen der römisch 40 genächtigt zu haben. 1.
- Ab 18.02.2022 war der BF in einer Unterkunft der XXXX untergebracht. Ab 11.03.2022 befand er sich in Untersuchungshaft. 1.
- Ab 18.02.2022 war der BF in einer Unterkunft der römisch 40 untergebracht. Ab 11.03.2022 befand er sich in Untersuchungshaft. 1.
- Mit Urteil vom 13.06.2022 wurde der BF wegen Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs. 1 StGB), Betrug (§ 146 StGB), unerlaubten Waffenbesitzes (§ 50 Abs. 1 Z 3 WaffG) und Einbruchdiebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (§§ 127, 129 Abs. Z 1 u 3, 130 Abs. 1
- Fall, 130 Abs. 2
- Fall StGB, § 15 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Er wurde am 11.11.2022 bedingt aus der Strafhaft entlassen.1.
- Mit Urteil vom 13.06.2022 wurde der BF wegen Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, Absatz eins, StGB), Betrug (Paragraph 146, StGB), unerlaubten Waffenbesitzes (Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG) und Einbruchdiebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (Paragraphen 127, 129, Abs. Ziffer eins, u 3, 130 Absatz eins,
- Fall, 130 Absatz 2,
- Fall StGB, Paragraph 15, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Er wurde am 11.11.2022 bedingt aus der Strafhaft entlassen. 1.2.3 Am 28.12.2022 wurde über den BF erneut die Untersuchungshaft verhängt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: A. Feststellungen:
- Zur Person und zum Verfahren: 1.
- Der BF ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des § 2 Absatz 4 FPG. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. 1.
- Der BF ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4 FPG. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. 1.
- Er leidet an keinen gesundheitlichen Einschränkungen. 1.
- Der BF ist am XXXX geboren und war daher zum Zeitpunkt der Anhaltung in Schubhaft minderjährig.1.
- Der BF ist am römisch 40 geboren und war daher zum Zeitpunkt der Anhaltung in Schubhaft minderjährig.
- Zu den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
- Mit Bescheid vom 11.04.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde ihm nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat (Russische Föderation)
§ 46
FPG zulässig sei.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise eingeräumt. 2.1. Mit Bescheid vom 11.04.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat (Russische Föderation)
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2021 wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 11.04.2017 als unbegründet abgewiesen. Gegen den BF besteht daher eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. 2.
- Der BF verfügt über einen Reisepass, dessen Gültigkeit am 25.04.2021 ablief. Am 27.12.2021 beantragte das BFA bei der Vertretungsbehörde der Russischen Föderation die Ausstellung eines Heimreisezertifikats. 2.
- Der BF war haftfähig.
- Zum Sicherungsbedarf: 3.
- Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. 3.
- Er ist nicht gewillt in seine Heimat auszureisen. 3.
- Der BF erschein trotz erfolgter Ladung nicht zu den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.09.2021 und am 27.10.
- 3.
- Der BF nahm die Termine der gerichtlich angeordneten Bewährungshilfe nicht wahr. 3.
- Der BF wurde in Österreich drei Mal strafrechtlich verurteilt: Mit Urteil vom 10.09.2020 wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch, (§§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB, § 15 StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten bedingt verurteilt.Mit Urteil vom 10.09.2020 wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch, (Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, Paragraph 15, StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten bedingt verurteilt. Mit Urteil vom 27.05.2021 wurde der BF wegen der Verbrechen des Raubes (§ 142 Abs. 1 StGB), des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch (§§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 2 und 3, 130 Abs. 1 erster Fall und Abs. 2 zweiter Fall, 15 StGB), sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs. 1 StGB), des unerlaubten Waffenbesitzes (§ 50 Abs. 1 Z 3 WaffG) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§ 241e Abs. 3 StGB) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.Mit Urteil vom 27.05.2021 wurde der BF wegen der Verbrechen des Raubes (Paragraph 142, Absatz eins, StGB), des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch (Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3, 130 Absatz eins, erster Fall und Absatz 2, zweiter Fall, 15 StGB), sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, Absatz eins, StGB), des unerlaubten Waffenbesitzes (Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Mit Urteil vom 13.06.2022 wurde der BF wegen Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs. 1 StGB), Betrug (§ 146 StGB), unerlaubten Waffenbesitzes (§ 50 Abs. 1 Z 3 WaffG) und Einbruchdiebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (§§ 127, 129 Abs. Z 1 u 3, 130 Abs. 1
- Fall, 130 Abs. 2
- Fall StGB, § 15 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Mit Urteil vom 13.06.2022 wurde der BF wegen Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, Absatz eins, StGB), Betrug (Paragraph 146, StGB), unerlaubten Waffenbesitzes (Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG) und Einbruchdiebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (Paragraphen 127, 129, Abs. Ziffer eins, u 3, 130 Absatz eins,
- Fall, 130 Absatz 2,
- Fall StGB, Paragraph 15, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. 3.
- Gegen den BF wurden in der Straf- bzw. Untersuchungshaft mehrere Ordnungsstrafen verhängt. 3.
- Der BF weist 34 kriminalpolizeiliche Einträge auf. 3.
- Der BF erschien zwei Mal unentschuldigt nicht zu polizeilichen Vernehmungen. 3.
- Bei der Festnahme des BF am 25.12.2021 war er im Besitz mehrere verbotener Waffen (Kampf-, Fall- und Butterflymesser, Schusswaffen, Schlagringe, eine als Elektroschocker getarnte Taschenlampe, Pfefferspray), obwohl gegen ihn ein Waffenverbot verhängt wurde. Weiters war er im Besitz pyrotechnischer Gegenstände der Klasse 3, deren Besitz erst ab 18 Jahren und mit behördlicher Genehmigung erlaubt ist. 3.
- Der BF gab bei seiner Festnahme am 25.12.2021 an, noch nie einen Reisepass besessen zu haben, obwohl eine Kopie des (im April 2021 abgelaufenen) Reisepasses im Verwaltungsakt aufliegt. 3.
- Der BF ist weder kooperationswillig noch vertrauenswürdig. Er kam behördlichen Ladungen nicht nach und wirkte an den bisherigen Verfahren in keiner Weise mit. 3.
- Der BF kam der mit gelinderem Mittel vom 28.12.2021 angeordneten Unterkunfts- und Meldeverpflichtung nur bis zum 10.01.2021 nach, wobei er auch davor zwei Mal abwesend war, dann seiner Meldeverpflichtung aber kurzzeitig wieder nachkam. Ab dem 10.01.2021 tauchte er unter und nahm erst am 01.02.2022 in einer Notschlafstelle XXXX wieder Unterkunft, bevor er diese am 08.02.2022 wieder verließ. Ab 18.02.2022 war der BF in einer Krisenunterkunft der XXXX untergebracht. Ab 11.03.2022 befand sich der BF in Untersuchungshaft. 3.
- Der BF kam der mit gelinderem Mittel vom 28.12.2021 angeordneten Unterkunfts- und Meldeverpflichtung nur bis zum 10.01.2021 nach, wobei er auch davor zwei Mal abwesend war, dann seiner Meldeverpflichtung aber kurzzeitig wieder nachkam. Ab dem 10.01.2021 tauchte er unter und nahm erst am 01.02.2022 in einer Notschlafstelle römisch 40 wieder Unterkunft, bevor er diese am 08.02.2022 wieder verließ. Ab 18.02.2022 war der BF in einer Krisenunterkunft der römisch 40 untergebracht. Ab 11.03.2022 befand sich der BF in Untersuchungshaft. 3.
- Der BF nahm den Termin zur verpflichteten Rückkehrberatung bei der BBU nicht wahr.
- Zur familiären/sozialen Komponente: 4.
- Gegen den Vater des BF, XXXX , geb. XXXX , besteht ebenfalls eine durchsetzbare Rückehrentscheidung. Über ihn wurde am 25.12.2021 ebenfalls die Schubhaft verhängt. Er wurde am 09.03.2022 aus der Schubhaft entlassen.4.
- Gegen den Vater des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , besteht ebenfalls eine durchsetzbare Rückehrentscheidung. Über ihn wurde am 25.12.2021 ebenfalls die Schubhaft verhängt. Er wurde am 09.03.2022 aus der Schubhaft entlassen. Der Vater des BF wurde am 01.02.2018 wegen fortgesetzter Gewaltausübung und schwerer Nötigung gegen die Mutter des BF zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Am 07.05.2021 wurde er erneut wegen fortgesetzter Gewaltausübung zu 15 Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt. Der Vater des BF wurde auch dem BF gegenüber gewalttätig. 4.
- Der Mutter des BF, XXXX , geb. XXXX , und den Geschwistern XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2021 der Status von Asylberechtigten zuerkannt. 4.
- Der Mutter des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , und den Geschwistern römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2021 der Status von Asylberechtigten zuerkannt. 4.
- Der BF lebte zunächst mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt, bis zur Trennung seiner Eltern im Mai
- Danach lebte der BF bei seiner Mutter. Er befand sich von 24.10.2020 bis 27.05.2021 in Untersuchungshaft. Nach seiner Haftentlassung war er zunächst bis 13.08.2021 weiter an der Wohnadresse seiner Mutter gemeldet, die jedoch schon seit 11.01.2021 nicht mehr an dieser Adresse, sondern in einem Frauenhaus lebte. Ab dem 13.08.2021 war er an der Wohnadresse seines Vaters gemeldet, hielt sich jedoch nur unregelmäßig dort auf. Die Mutter des BF lebt mit den Geschwistern seit Jänner 2021 aufgrund fortgesetzter Gewaltausübung und Drohungen durch den Vater des BF in einem Frauenhaus. Die Adresse der Mutter darf dem BF nicht bekannt gegeben werden, da die Befürchtung besteht, dass er diese an den Vater weitergeben könnte. Zur Mutter und den Geschwistern besteht telefonischer Kontakt. 4.
- Die Großeltern mütterlicherseits sowie mehrere Onkel und Tanten des BF mit deren Kindern leben in XXXX . Ein Onkel lebt in Wien. Zu diesen Verwandten besteht gelegentlich telefonischer Kontakt. 4.
- Die Großeltern mütterlicherseits sowie mehrere Onkel und Tanten des BF mit deren Kindern leben in römisch 40 . Ein Onkel lebt in Wien. Zu diesen Verwandten besteht gelegentlich telefonischer Kontakt. 4.
- Der BF verfügte zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung über keine gesicherte Unterkunft und konnte weder bei seinen Eltern noch bei anderen Verwandten Unterkunft nehmen. 4.
- Der BF besucht keine Schule oder absolviert keine Ausbildung, er ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF verfügt über kein nennenswertes Vermögen im Inland und über keine wesentlichen Barmittel. 4.
- Der BF verfügt über soziale Kontakte im Bundesgebiet, dabei handelt es sich jedoch um ebenfalls straffällige Jugendliche. B. Beweiswürdigung: 1.
- Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.3.): Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich im Wesentlichen aus dem Akteninhalt, dem auch keine gesundheitlichen Einschränkungen des BF zu entnehmen waren (1.3.). 1.
- Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.3.): Der rechtskräftig negative Abschluss des Asylverfahrens des BF ergibt sich aus dem Akteninhalt. Dass die Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar ist, wurde auch im Beschwerdeschriftsatz nicht bestritten (2.1.). Eine Kopie des abgelaufenen Reisepasses des BF liegt im Akt auf. Der Antrag des BFA auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats liegt ebenfalls im Akt auf (2.2.). Aus den Unterlagen im Akt, sowie aus der Anhaltedatei ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der BF nicht haftfähig gewesen wäre. Ein diesbezügliches Vorbringen wurde nicht erstattet (2.3.). 1.
- Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.6.): Hinsichtlich der Feststellung (3.1.) darf auf die Ausführungen zu (2.1.) verwiesen werden. Dass der BF nicht gewillt ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, geht klar aus seiner Einvernahme vor dem BFA am 28.12.2021 hervor (3.2.). Aus den Verhandlungsprotokollen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.09.2021 und vom 27.10.2021 geht hervor, dass dem BF die Verhandlungstermine bekannt waren, er jedoch unentschuldigt nicht erschienen ist. Vor der Verhandlung am 28.09.2021 fand sogar eine Verhandlungsvorbesprechung mit der BBU statt (3.3.). Dass der BF die Bewährungshilfe nicht wahrnahm, ergibt sich aus einem Bericht des Vereins XXXX vom 01.10.21, der im Akt aufliegt. Aus diesem geht hervor, dass seit September 2021 kein persönlicher Termin stattfinden konnte, da der BF nicht auf Anrufe reagiere und schriftlichen Einladungen nicht nachkomme. Der letzte persönliche Kontakt habe im April 2021 in Form eines Besuchs in der Justizanstalt stattgefunden. Der BF gab in seiner Einvernahme am 28.12.2021 auch selbst an, den Bewährungshelfer nur im Gefängnis gesehen, ihn nach seiner Entlassung aber nie aufgesucht zu haben (3.4.). Dass der BF die Bewährungshilfe nicht wahrnahm, ergibt sich aus einem Bericht des Vereins römisch 40 vom 01.10.21, der im Akt aufliegt. Aus diesem geht hervor, dass seit September 2021 kein persönlicher Termin stattfinden konnte, da der BF nicht auf Anrufe reagiere und schriftlichen Einladungen nicht nachkomme. Der letzte persönliche Kontakt habe im April 2021 in Form eines Besuchs in der Justizanstalt stattgefunden. Der BF gab in seiner Einvernahme am 28.12.2021 auch selbst an, den Bewährungshelfer nur im Gefängnis gesehen, ihn nach seiner Entlassung aber nie aufgesucht zu haben (3.4.). Die strafrechtlichen Verurteilungen des BF (3.5.) gehen aus einem Strafregisterauszug hervor und liegen im Akt zu XXXX auf.Die strafrechtlichen Verurteilungen des BF (3.5.) gehen aus einem Strafregisterauszug hervor und liegen im Akt zu römisch 40 auf. Die gegen den BF in der Haft verhängten Ordnungstrafen liegen im Akt auf (3.6.) Die kriminalpolizeilichen Einträge des BF gehe aus dem Bescheid des BFA vom 28.12.2021 hervor, wobei 22 dieser Einträge (darunter auch der Bericht über den Besitz von verbotenen Waffen, Verstoß gegen das Waffenverbot und Pyrotechnikgesetz vom 25.12.2021) in Form von Berichten der Landespolizeidirektionen in den Verwaltungsakten des Bundesverwaltungsgerichts zu XXXX und zum gegenständlichen Verfahren aufliegen (3.7.). Die kriminalpolizeilichen Einträge des BF gehe aus dem Bescheid des BFA vom 28.12.2021 hervor, wobei 22 dieser Einträge (darunter auch der Bericht über den Besitz von verbotenen Waffen, Verstoß gegen das Waffenverbot und Pyrotechnikgesetz vom 25.12.2021) in Form von Berichten der Landespolizeidirektionen in den Verwaltungsakten des Bundesverwaltungsgerichts zu römisch 40 und zum gegenständlichen Verfahren aufliegen (3.7.). Aus den Berichten der Landespolizeidirektionen vom 09.06.2020 und vom 31.07.2020 geht hervor, dass der BF mehrere schriftliche Ladungen ignorierte bzw. zu einem telefonisch vereinbarten Vernehmungstermin nicht erschien (3.8.) Die Feststellung 3.
- beruht auf dem Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 25.12.
- Dass der BF bei seiner Festnahme am 25.12.2021 angegeben hatte, noch nie einen Reisepass besessen zu haben, ergibt sich aus dem Bericht zur Festnahme des BF vom 25.12.
- Der Reisepass konnte in der Folge auch nicht sichergestellt werden, da auch der Vater des BF keine Kenntnis von seinem Verbleib hatte. Eine Kopie des (mittlerweile abgelaufenen) Passes lag jedoch im Verwaltungsakt zum Asylverfahren des BF auf und konnte daher dem gegenständlichen Verwaltungsakt zugeführt werden (3.10.). Dass der BF weder kooperationswillig noch vertrauenswürdig ist (3.11.), ergibt sich klar aus seinem bisherigen Verhalten. Der BF nimmt behördliche und auch polizeiliche Ladungen grundsätzlich nicht wahr, wurde bereits mehrfach straffällig und gegen ihn wurden auch in der Haft Ordnungstrafen verhängt. Die gerichtlich aufgetragene Bewährungshilfe befolgt der BF nicht. In seiner Einvernahme vor dem BFA am 28.12.2021 gab er an, dass er alle Dokumente, die er bekomme „sofort ins Klo“ werfe (Seite 4). Auf die Frage, weshalb er gerichtliche Ladungen wiederholt nicht wahrgenommen habe, gab er an, dass er „sehr viele gelbe Zettel zuhause liegen“ habe (Seite 6). Nach seiner Entlassung aus der Schubhaft kam der BF dem auferlegten gelinderen Mittel nur kurze Zeit nach, bevor er untertauchte und mehr als zwei Wochen unbekannten Aufenthalts war. Es ergibt sich daher aus dem Akteninhalt klar, dass der BF auch in Zukunft nicht gewillt sein wird, behördlichen Anordnungen Folge zu leisten oder sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Die Feststellungen, wonach der BF das gelindere Mittel nicht befolgte, kurzzeitig in einer Notschlafstelle unterkam und schließlich in einer Unterkunft der XXXX untergebracht werden konnte, bevor über ihn wieder die Untersuchungshaft verhängt wurde, ergeben sich aus den hierzu im Akt aufliegenden Unterlagen: der Anwesenheitsliste vom 12.01.2022 (offenbar irrtümlich mit 28.12.2021 datiert), dem Aktenvermerk vom 08.02.2022, der Nachricht des Stadtpolizeikommandos Favoriten vom 10.02.2022, dem mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben der Kinder- und Jugendhilfe vom 27.01.2022 und einer Abfrage des Zentralen Melderegisters. Dass sich der BF seit 11.03.2022 in Untersuchungshaft befand, ergibt sich ebenfalls aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen, wonach der BF das gelindere Mittel nicht befolgte, kurzzeitig in einer Notschlafstelle unterkam und schließlich in einer Unterkunft der römisch 40 untergebracht werden konnte, bevor über ihn wieder die Untersuchungshaft verhängt wurde, ergeben sich aus den hierzu im Akt aufliegenden Unterlagen: der Anwesenheitsliste vom 12.01.2022 (offenbar irrtümlich mit 28.12.2021 datiert), dem Aktenvermerk vom 08.02.2022, der Nachricht des Stadtpolizeikommandos Favoriten vom 10.02.2022, dem mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben der Kinder- und Jugendhilfe vom 27.01.2022 und einer Abfrage des Zentralen Melderegisters. Dass sich der BF seit 11.03.2022 in Untersuchungshaft befand, ergibt sich ebenfalls aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellung 3.
- ergibt sich aus einer Nachricht der BBU vom 14.01.
- 1.
- Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.5.): Die Feststellungen zum Vater des BF ergeben sich aus einem Auszug des Zentralen Fremdenregisters. Die Verurteilungen ergeben sich aus einem Auszug des Strafregisters und aus dem im Akt aufliegenden Strafurteil vom 01.02.
- Aus dieser und einem Bericht des Gewaltschutzzentrums Niederösterreich vom 22.01.2020 ergibt sich auch, dass der BF von seinem Vater ebenfalls geschlagen wurde (4.1.). Die Feststellungen zum Asylverfahren der Mutter und der Geschwister beruhen auf dem Verwaltungsakt (4.2.). Die Wohnsituation des BF nach der Trennung seiner Eltern ergibt sich aus einem Auszug des Zentralen Melderegisters. Dass sich der BF nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft nicht regelmäßig an seiner Meldeadresse aufhielt, ergibt sich aus der Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfe bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung der BBU vom 16.11.
- Die Trennung der Eltern und die Gefährdung der Mutter durch den Vater gehen ebenfalls aus dem Verwaltungsakt hervor, betreffend der Adresse der Mutter ist besonders auf die Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfe bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung der BBU vom 16.11.2021 zu verweisen (4.3.). Die Feststellungen zu den in Österreich lebenden Verwandten des BF ergeben sich aus den Angaben der Mutter des BF im Asylverfahren (siehe Akt zu XXXX ) sowie aus den eigenen Angaben des BF.Die Feststellungen zu den in Österreich lebenden Verwandten des BF ergeben sich aus den Angaben der Mutter des BF im Asylverfahren (siehe Akt zu römisch 40 ) sowie aus den eigenen Angaben des BF. Die Feststellung 4.
- ergibt sich aus der Tatsache, dass die Mutter des BF zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung in einem Frauenhaus lebte und diese Adresse dem BF aufgrund der Gefährdung durch den Vater nicht bekannt gegeben werden darf. Der BF konnte also nicht bei seiner Mutter Unterkunft nehmen. Über den Vater des BF wurde am 25.12.2021 ebenfalls die Schubhaft verhängt. Laut eigenen Angaben mussten der BF und sein Vater die Wohnung am 27.12.2021 räumen, womit auch die bisherige Unterkunft nicht mehr zur Verfügung stand. Der BF deutete vor der Polizei und dem BFA zwar an, dass er bei Verwandten wohnen könne, nachdem er sich aus der ihm zugewiesenen Unterkunft entfernt hatte war er jedoch zunächst unbekannten Aufenthalts und kam schließlich zuerst in einer Notschlafstelle XXXX und dann in einer Krisenunterkunft der XXXX unter. Daraus ergibt sich, dass auch die Verwandten des BF ihm keine dauerhafte (über weniger Tage hinaus) Unterkunft bieten konnten. Eine konkrete Wohnmöglichkeit des BF zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet. Die angeführte Krisenunterkunft der XXXX stand erst ab 18.02.2022 zur Verfügung und war der BF bis dahin teilweise unbekannten Aufenthalts. Die Feststellung 4.
- ergibt sich aus der Tatsache, dass die Mutter des BF zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung in einem Frauenhaus lebte und diese Adresse dem BF aufgrund der Gefährdung durch den Vater nicht bekannt gegeben werden darf. Der BF konnte also nicht bei seiner Mutter Unterkunft nehmen. Über den Vater des BF wurde am 25.12.2021 ebenfalls die Schubhaft verhängt. Laut eigenen Angaben mussten der BF und sein Vater die Wohnung am 27.12.2021 räumen, womit auch die bisherige Unterkunft nicht mehr zur Verfügung stand. Der BF deutete vor der Polizei und dem BFA zwar an, dass er bei Verwandten wohnen könne, nachdem er sich aus der ihm zugewiesenen Unterkunft entfernt hatte war er jedoch zunächst unbekannten Aufenthalts und kam schließlich zuerst in einer Notschlafstelle römisch 40 und dann in einer Krisenunterkunft der römisch 40 unter. Daraus ergibt sich, dass auch die Verwandten des BF ihm keine dauerhafte (über weniger Tage hinaus) Unterkunft bieten konnten. Eine konkrete Wohnmöglichkeit des BF zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet. Die angeführte Krisenunterkunft der römisch 40 stand erst ab 18.02.2022 zur Verfügung und war der BF bis dahin teilweise unbekannten Aufenthalts. Die Feststellung 4.
- basiert auf dem Akteninhalt, aus dem Gegenteiliges nicht hervorgekommen ist. Auch in der Beschwerde wurde kein entsprechendes Vorbringen erstattet. Aus den im Akt zu XXXX aufliegenden Berichten und auch aus den Strafurteilen geht hervor, dass der BF überwiegend gemeinsam mit anderen, gleichaltrigen Jugendlichen strafrechtlich und polizeilich in Erscheinung trat. Hinweise auf ein soziales Netz außerhalb dieses „Freundeskreises“ liegen nicht vor. Aus den im Akt zu römisch 40 aufliegenden Berichten und auch aus den Strafurteilen geht hervor, dass der BF überwiegend gemeinsam mit anderen, gleichaltrigen Jugendlichen strafrechtlich und polizeilich in Erscheinung trat. Hinweise auf ein soziales Netz außerhalb dieses „Freundeskreises“ liegen nicht vor.
- Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. C. Rechtliche Beurteilung: 1.
- Zu Spruchpunkt I.:1.
- Zu Spruchpunkt römisch eins.: 1.1.
- Gesetzliche Grundlage: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: Schubhaft § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Festnahmeauftrag § 34 BFA-VG Paragraph 34, BFA-VG
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser 1. Auflagen
§§ 56Abs.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
- sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
- der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
- der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
§ 77Abs.
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
- wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
- wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
- wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
- wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
- wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
§ 46Abs.
2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.“4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.“ Festnahme § 40 Abs. 1 BFA-VGParagraph 40, Absatz eins, BFA-VG Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, 1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht, 2. wenn dieser Auflagen
§§ 56Abs.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
- der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.“ Zur Judikatur: 1.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).1.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). 1.1.
- Aufgrund der Angaben des BF vor dem BFA und seinem bisherigen Verhalten zeigt sich eindeutig, dass der BF jedenfalls nicht als rückkehrwillig oder kooperativ bezeichnet werden kann (siehe Beweiswürdigung oben). Der BF verfügt zweifellos über ein soziales Netz in Form seiner Familie. Der BF kann jedoch bei seiner Mutter und seinen Geschwistern nicht Unterkunft nehmen, da die Befürchtung besteht, dass der BF deren Aufenthaltsort an den Vater weitergeben könnte, der schon mehrfach gegen die Mutter gewalttätig wurde und deshalb auch zwei Mal strafrechtlich verurteilt ist. Über den Vater des BF wurde am selben Tag ebenfalls die Schubhaft verhängt, und mussten der BF und sein Vater die gemeinsame Wohnung am 27.12.2021 ohnehin räumen, weshalb dem BF zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung keine gesicherte Unterkunft zur Verfügung stand. Die übrigen Verwandten des BF sind offenbar nicht willens oder in der Lage, dem BF Unterkunft zu geben, da der BF nach seinem Untertauchen aus der Unterkunft in der XXXX nicht bei seinen Verwandten unterkommen konnte. Auch im Beschwerdeschriftsatz wurde diesbezüglich keine konkrete Unterkunftsmöglichkeit genannt. Dieses bestehende soziale Netz im Inland war demnach bisher nicht in der Lage, den BF von rechtswidrigem Verhalten abzuhalten und auch nicht ihn dazu anzuleiten, nicht unterzutauchen. Eine Krisenunterkunft der XXXX , wie im Beschwerdeschriftsatz erwähnt, stand dem BF erst ab 18.02.2022 zur Verfügung, weshalb er zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft über keinerlei gesicherte Unterkunft verfügte. Der BF verfügt zweifellos über ein soziales Netz in Form seiner Familie. Der BF kann jedoch bei seiner Mutter und seinen Geschwistern nicht Unterkunft nehmen, da die Befürchtung besteht, dass der BF deren Aufenthaltsort an den Vater weitergeben könnte, der schon mehrfach gegen die Mutter gewalttätig wurde und deshalb auch zwei Mal strafrechtlich verurteilt ist. Über den Vater des BF wurde am selben Tag ebenfalls die Schubhaft verhängt, und mussten der BF und sein Vater die gemeinsame Wohnung am 27.12.2021 ohnehin räumen, weshalb dem BF zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung keine gesicherte Unterkunft zur Verfügung stand. Die übrigen Verwandten des BF sind offenbar nicht willens oder in der Lage, dem BF Unterkunft zu geben, da der BF nach seinem Untertauchen aus der Unterkunft in der römisch 40 nicht bei seinen Verwandten unterkommen konnte. Auch im Beschwerdeschriftsatz wurde diesbezüglich keine konkrete Unterkunftsmöglichkeit genannt. Dieses bestehende soziale Netz im Inland war demnach bisher nicht in der Lage, den BF von rechtswidrigem Verhalten abzuhalten und auch nicht ihn dazu anzuleiten, nicht unterzutauchen. Eine Krisenunterkunft der römisch 40 , wie im Beschwerdeschriftsatz erwähnt, stand dem BF erst ab 18.02.2022 zur Verfügung, weshalb er zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft über keinerlei gesicherte Unterkunft verfügte. Der BF besucht weder eine Schule noch absolviert er eine Ausbildung. Vielmehr versucht der BF sich offenbar durch Einbruchsdiebstähle ein Einkommen zu verschaffen. Er verweigert jegliche Kooperation mit Behörden und Gerichten, auch wenn dies in seinem eigenen Interesse gelegen wäre. Der BF erschien zu zwei Verhandlungen am Bundesverwaltungsgericht unentschuldigt nicht. Er nimmt die Termine der gerichtlich angeordneten Bewährungshilfe nicht wahr. Gegen ihn wurden in der Straf- bzw. Untersuchungshaft mehrere Ordnungstrafen verhängt, er weist 34 kriminalpolizeiliche Einträge auf. Er erschien unentschuldigt nicht zu polizeilichen Vernehmungen und nahm auch eine verpflichtende Rückkehrberatung nicht wahr. Aus dem Gesamtverhalten des BF ergeben sich keinerlei Hinweise, dass er mit den Behörden kooperieren oder behördlichen Ladungen Folge leisten würde. Es kann sohin die geltend gemachte, aber gering zu bewertende soziale Verankerung nicht darüber hinwegtäuschen, dass der BF bei einer Freilassung aus der Schubhaft in weiterer Folge für die Behörden neuerlich unerreichbar wäre, was zusätzlich dadurch belegt ist, dass der BF der angeordneten Unterkunfts- und Meldeverpflichtung nur wenige Tage nachkam, bevor er untertauchte. Auch eine Notschlafstelle XXXX verließ er nach wenigen Tagen wieder. Erst ab 18.02.2022 verfügte der BF in einer Krisenunterkunft der XXXX wieder über eine längere behördliche Meldung, bevor über ihn erneut die Untersuchungshaft verhängt wurde. Der BF besucht weder eine Schule noch absolviert er eine Ausbildung. Vielmehr versucht der BF sich offenbar durch Einbruchsdiebstähle ein Einkommen zu verschaffen. Er verweigert jegliche Kooperation mit Behörden und Gerichten, auch wenn dies in seinem eigenen Interesse gelegen wäre. Der BF erschien zu zwei Verhandlungen am Bundesverwaltungsgericht unentschuldigt nicht. Er nimmt die Termine der gerichtlich angeordneten Bewährungshilfe nicht wahr. Gegen ihn wurden in der Straf- bzw. Untersuchungshaft mehrere Ordnungstrafen verhängt, er weist 34 kriminalpolizeiliche Einträge auf. Er erschien unentschuldigt nicht zu polizeilichen Vernehmungen und nahm auch eine verpflichtende Rückkehrberatung nicht wahr. Aus dem Gesamtverhalten des BF ergeben sich keinerlei Hinweise, dass er mit den Behörden kooperieren oder behördlichen Ladungen Folge leisten würde. Es kann sohin die geltend gemachte, aber gering zu bewertende soziale Verankerung nicht darüber hinwegtäuschen, dass der BF bei einer Freilassung aus der Schubhaft in weiterer Folge für die Behörden neuerlich unerreichbar wäre, was zusätzlich dadurch belegt ist, dass der BF der angeordneten Unterkunfts- und Meldeverpflichtung nur wenige Tage nachkam, bevor er untertauchte. Auch eine Notschlafstelle römisch 40 verließ er nach wenigen Tagen wieder. Erst ab 18.02.2022 verfügte der BF in einer Krisenunterkunft der römisch 40 wieder über eine längere behördliche Meldung, bevor über ihn erneut die Untersuchungshaft verhängt wurde. Der BF hat nach Ansicht des Gerichts durch sein Verhalten die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 7, 8 und 9 erfüllt. Der Sicherungsbedarf ist daher hinreichend gegeben. Der BF hat nach Ansicht des Gerichts durch sein Verhalten die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 7, 8 und 9 erfüllt. Der Sicherungsbedarf ist daher hinreichend gegeben. 1.1.
- Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall auch eine Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben. Betrachtet man das Interesse des BF am Verbleib in Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass der Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Sicherung einer Abschiebung des BF dennoch ein höherer Stellenwert zuzuschreiben war. Seine bestehenden sozialen Kontakte können in ihrer Gesamtheit nicht darüber hinwegtäuschen, dass der BF dennoch über keine derart relevanten sozialen Anbindungen im Inland verfügt, dass eine haftweise Sicherung der Abschiebung nicht zu rechtfertigen wäre. Wie oben bereits erörtert, geht das Gericht von einem wenig tragfähigen sozialen Netz aus, das im Wesentlichen auf als stark zerrüttet anzusehenden Familienbeziehungen basiert, weshalb dieses schwache soziale Netz nicht geeignet gewesen ist, den BF von Straftaten fernzuhalten. Zu Mutter und Geschwistern besteht kein persönlicher Kontakt und war über den Vater des BF ebenfalls die Schubhaft verhängt worden. Zu den übrigen Verwandten besteht nur telefonsicher Kontakt. Daraus lässt sich nach Ansicht des Gerichts schließen, dass ihm sein soziales Netz nicht den erforderlichen Halt bieten könnte. Diesen schwachen sozialen Bindungen ist das öffentliche Interesse entgegenzustellen. Die öffentlichen Interessen zeigen sich klar bereits aus der Tatsache, dass der der BF trotz seines Alters bereits drei strafrechtliche Verurteilungen aufweist. Betrachtet man die konkreten Vorstrafen, so zeigt sich, dass sich dabei auch schwerere Delikte finden lassen, die durchaus in der Lage sind, das öffentliche Interesse an einer baldigen Außerlandesbringung des BF als sehr hoch anzusetzen. Darüber hinaus besteht ein legitimes Interesse der Republik Österreich, ein geordnetes Fremdenwesen und auch Sicherheit im Lande zu haben. Besonders in Anbetracht der Tatsache, dass sich der BF bereits über mehrere Monate in Strafhaft befand, kann auch unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit keine Unverhältnismäßigkeit der gegenständlichen, nur vier Tage dauernden Schubhaft erkannt werden. 1.1.
- Die Identität des BF ist geklärt, es liegt ein abgelaufener Reisepass in Kopie vor. Zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme war davon auszugehen, dass für den BF ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden würde. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF war nicht davon auszugehen, dass der BF bei den notwendigen Schritten zur Erlangung eines Heimreisezertifikats mit dem BFA kooperieren würde. Die Beantragung eines Heimreisezertifikats war daher nur möglich, solange sich der BF in Schubhaft befand. 1.1.
- Die Anordnung eines gelinderen Mittels hätte nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung geführt. Die Kriterien, die bereits unter Punkt 1.1.
- erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des BF und eine Kooperation desselben nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wären. Wie oben angeführt, kam der BF seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mitte auch nur wenige Tage nach. Es ist nicht davon auszugehen, dass der BF, der ein evidentes Interesse daran hat, im Inland zu verbleiben, nicht alles unternehmen würde, seinen (rechtswidrigen) Aufenthalt im Inland oder zumindest seinen illegalen Verbleib im EU-Raum weiter zu verlängern und unterzutauchen. Die Anordnung eines gelinderen Mittels würde nachweislich nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer Abschiebung des BF führen, da er diesem nicht nachgekommen ist. 1.1.
- Die gegenständlich verhängte Schubhaft erwies sich daher auch als „ultima ratio“. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der „ultima ratio“ im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben. 1.1.
- Der BF wurde am 25.12.2021 im Zuge der Festnahme seines Vaters ebenso festgenommen und über ihn aufgrund des evident vorhandenen Sicherungsbedarfs (siehe oben) die Schubhaft verhängt. Die Einvernahme des BF erfolgte erst am 28.12.
- Der BF gab in der Einvernahme an, über keine Unterkunftsmöglichkeit zu verfügen. Er behauptete zwar, bei Verwandten Unterkunft nehmen zu können, hatte dazu aber noch keine Vorkehrungen getroffen oder Erkundungen eingeholt und nahm auch, nachdem er die ihm im Rahmen des gelinderen Mittels zugewiesene Unterkunft verlassen hatte, die Unterstützung seiner entfernteren Verwandten nicht in Anspruch. Weiters ergab sich aus der Einvernahme, dass der BF behördliche Dokumente in seinem Besitz vernichtete, drogenabhängig sei und bewusst gegen ein über ihn verhängtes Waffenverbot verstoßen hatte. Aus der Einvernahme des BF haben sich somit keinen Tatsachen ergeben, die den vom BFA angenommenen Sicherungsbedarf entkräften hätten können. Offenbar aufgrund der seinerzeitigen Minderjährigkeit des BF und der Tatsache, dass die Einholung eines Heimreisezertifikats einige Zeit in Anspruch nehmen würde, entschied das BFA dennoch, das gelindere Mittel über den BF zu verhängen, obwohl aus den Angaben des BF und seinem bisherigen Verhalten evident war, dass er diesem nicht nachkommen würde, was schließlich auch der Fall war. Aus diesem Grund kann aus der verspäteten Einvernahme des BF kein Verfahrensmangel erkannt werden, dass dieser die Rechtswidrigkeit der Verhängung der Schubhaft zur Folge hätte. Zu Spruchpunkt II. – Ersatz der Verfahrenskosten:Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Ersatz der Verfahrenskosten: Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Zu Spruchpunkt B. – Revision
§ 25aAbs.
1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W171.2251506.1.00