RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2023 GeschäftszahlW189 2264441-1 Spruch, W189 2264441-1/2EIM NAMEN DER REPUBLIKW189 2264441-1/2E, IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , gegen die Spruchpunkte I. – III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2022, Zl. 1331565304-223449336, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen die Spruchpunkte römisch eins. – römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2022, Zl. 1331565304-223449336, zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 34 iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 34, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt. IV. Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.römisch vier. Der Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Für die Beschwerdeführerin (in der Folge: die BF), einer Staatsangehörigen der Russischen Föderation, wurde nach ihrer Geburt in Österreich von ihren subsidiär schutzberechtigten Eltern als gesetzliche Vertreter ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
- Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) vom 10.11.2022 wurde den Eltern der BF ebenso wie ihren minderjährigen Geschwistern der ihnen zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt I.) und die ihnen mit Bescheiden erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt und ihnen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt IV.). Ihr Antrag vom 08.06.2022 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt V.).
- Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) vom 10.11.2022 wurde den Eltern der BF ebenso wie ihren minderjährigen Geschwistern der ihnen zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die ihnen mit Bescheiden erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt und ihnen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Ihr Antrag vom 08.06.2022 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch fünf.).
- Mit Bescheid des BFA vom selben Tag wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde der BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde auf Dauer unzulässig erklärt und der BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt IV.).
- Mit Bescheid des BFA vom selben Tag wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde der BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde auf Dauer unzulässig erklärt und der BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen für die BF weder behauptet worden noch hervorgekommen seien. Infolge der Aberkennung des Schutzstatus ihrer Familienangehörigen sei der Antrag der BF auf internationalen Schutz abzuweisen gewesen.
- Gegen die Spruchpunkte I., II. und III. dieses Bescheides erhob die BF fristgerecht Beschwerde.
- Gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides erhob die BF fristgerecht Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) Die Identität der in Österreich geborenen BF steht fest. Sie ist eine russische Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen sowie der Religionsgemeinschaft der Muslime an. Für die BF besteht keine sie individuell treffende, erhöhte Bedrohungslage in der Russischen Föderation. Den Eltern der BF kommt in Österreich der Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu. Sie leiten diesen Status im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 von ihrem minderjährigen Sohn ab. Es ist kein Aberkennungsverfahren gegen sie anhängig.Den Eltern der BF kommt in Österreich der Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu. Sie leiten diesen Status im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 von ihrem minderjährigen Sohn ab. Es ist kein Aberkennungsverfahren gegen sie anhängig.
- Beweiswürdigung Die Identität der BF steht aufgrund der vorgelegten Geburtsurkunde fest. Die Feststellungen zu ihrer Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus der entsprechenden Zugehörigkeit ihrer Eltern. Weder im Zuge der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz der BF am 24.10.2022 noch im Zuge einer Einvernahme der Eltern der BF durch das BFA am 22.08.2022 wurde für die BF eine besondere Bedrohungslage in der Russischen Föderation behauptet. Eine solche ist auch sonst nicht hervorgekommen. Dass den Eltern der BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten zukommt und kein Aberkennungsverfahren (mehr) anhängig ist, folgt aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2023, W189 2264489-1/2E u.a.
- Rechtliche Beurteilung Zum Spruchteil A) I. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidesrömisch eins. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Dies wurde für die BF weder behauptet noch ist dies sonst hervorgekommen. Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten durch das BFA ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden und somit die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten durch das BFA ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden und somit die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. II. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheidesrömisch zwei. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist, einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist, einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß Abs. 3 leg. cit. auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1), gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) (Z 3) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist (Z 4).Die Behörde hat gemäß Absatz 3, leg. cit. auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Ziffer eins,), gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) (Ziffer 3,) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist (Ziffer 4,). Diese Bestimmungen gelten gemäß Abs. 5 leg. cit. sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.Diese Bestimmungen gelten gemäß Absatz 5, leg. cit. sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. Diese Bestimmungen sind gemäß Abs. 6 Z 2 leg. cit. nicht anzuwenden auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.Diese Bestimmungen sind gemäß Absatz 6, Ziffer 2, leg. cit. nicht anzuwenden auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Konkret ist die BF ein minderjähriges lediges Kind von Fremden – nämlich ihren Eltern – denen der Status der subsidiär Schutzberechtigten nach diesem Abschnitt – nämlich abgeleitet von deren minderjährigen Sohn – zuerkannt wurde. Der BF ist somit in Stattgabe der Beschwerde im Familienverfahren gemäß § 34 iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte zu erteilen.Der BF ist somit in Stattgabe der Beschwerde im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte zu erteilen. III. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides Infolge der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an die BF ist dem Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides der Boden entzogen und dieser somit ersatzlos zu beheben.Infolge der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an die BF ist dem Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides der Boden entzogen und dieser somit ersatzlos zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W189.2264441.1.00