RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2023 GeschäftszahlW189 2264489-1 Spruch, W189 2264489-1/2EW189 2264443-1/2EW189 2264439-1/2EW189 2264487-1/2EW189 2264437-1/2EW189 2264488-1/2E W189 2264489-1/2E, W189 2264443-1/2E, W189 2264439-1/2E, W189 2264487-1/2E, W189 2264437-1/2E, W189 2264488-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , 5.) XXXX , geb. XXXX , und 6.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, gegen die Spruchpunkte I. – III. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2022, Zlen. 1.) 790472202-223552692, 2.) 791334908-223553320, 3.) 791335110-223553575, 4.) 791335001-210900834, 5.) 830126604-223554377 und 6.) 1213212408-223554067, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 6.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, gegen die Spruchpunkte römisch eins. – römisch drei. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2022, Zlen. 1.) 790472202-223552692, 2.) 791334908-223553320, 3.) 791335110-223553575, 4.) 791335001-210900834, 5.) 830126604-223554377 und 6.) 1213212408-223554067, zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte I., II. und III. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführer (zusammen in der Folge: die BF), Staatsangehörige der Russischen Föderation, sind eine Familie bestehend aus dem Erstbeschwerdeführer (in der Folge: der BF1) als Vater, der Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: die BF2) als Mutter und der Drittbeschwerdeführerin, dem Viertbeschwerdeführer, der Fünftbeschwerdeführerin und dem Sechstbeschwerdeführer (in der Folge: die BF3, der BF4, die BF5, der BF6) als ihre Kinder. Für ein weiteres Kind ergeht ein abgetrenntes Erkenntnis.
- Der BF1, die BF2, die BF3 und der BF4 stellten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 21.04.2009 Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 04.09.2009 gemäß § 5 AsylG 2005 aufgrund einer Zuständigkeit Polens für die Führung der Asylverfahren zurückgewiesen wurden.
- Der BF1, die BF2, die BF3 und der BF4 stellten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 21.04.2009 Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 04.09.2009 gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 aufgrund einer Zuständigkeit Polens für die Führung der Asylverfahren zurückgewiesen wurden.
- Der BF1, die BF2, die BF3 und der BF4 stellten am 27.10.2009 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz, welche sodann zugelassen wurden. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 09.09.2010 wurden diese Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründet wurde dies mit einer schweren Nierenerkrankung des BF4, deren notwendige medizinische Behandlung in der Russischen Föderation nicht gewährleistet sei.
- Der BF1, die BF2, die BF3 und der BF4 stellten am 27.10.2009 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz, welche sodann zugelassen wurden. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 09.09.2010 wurden diese Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründet wurde dies mit einer schweren Nierenerkrankung des BF4, deren notwendige medizinische Behandlung in der Russischen Föderation nicht gewährleistet sei.
- In der Folge wurde nach deren Geburt in Österreich auch der BF5 und dem BF6 im Familienverfahren der Status der subsidiär Schutzberechtigten erteilt. Das Bundesasylamt bzw. dessen Nachfolgebehörde, das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA), verlängerte auf Antrag der BF jeweils die mit diesem Schutzstatus einhergehende befristete Aufenthaltsberechtigung, und zwar letztmalig mit Bescheiden vom 09.09.2020 für zwei weitere Jahre.
- Am 08.06.2022 stellten die BF letztmalig einen Antrag auf Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigung.
- Am 22.08.2022 führte das BFA eine niederschriftliche Einvernahme der BF durch, in welcher ihnen die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung ihres Schutzstatus aufgrund einer nachhaltigen Änderung der Lage im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände vorgehalten wurde.
- Mit Bescheiden des BFA vom 10.11.2022 wurde den BF der ihnen mit Bescheiden zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt I.) und die ihnen mit Bescheiden erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt und den BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt IV.). Der Antrag der BF vom 08.06.2022 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt V.).
- Mit Bescheiden des BFA vom 10.11.2022 wurde den BF der ihnen mit Bescheiden zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die ihnen mit Bescheiden erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt und den BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Der Antrag der BF vom 08.06.2022 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Aberkennung des Schutzstatus wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich der Gesundheitszustand des BF4 wie auch die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation maßgeblich verbessert hätten und daher die Gründe für die Zuerkennung des Schutzstatus nicht mehr vorlägen.
- Gegen die Spruchpunkte I., II. und III. dieser Bescheide erhoben die BF fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der BF4 weiterhin eine engmaschige und kostspielige medizinische Behandlung benötige, die in der Russischen Föderation weiterhin nicht gewährleistet sei.
- Gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. dieser Bescheide erhoben die BF fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der BF4 weiterhin eine engmaschige und kostspielige medizinische Behandlung benötige, die in der Russischen Föderation weiterhin nicht gewährleistet sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) 1.
- Zur Person der BF 1.1.
- Die Identität der BF steht fest. Sie sind russische Staatsangehörige und gehören der Volksgruppe der Tschetschenen sowie der Religionsgemeinschaft der Muslime an. Der BF1, die BF2, die BF3 und der BF4 haben vor ihrer Ausreise in XXXX gelebt. Sie reisten im April 2009 illegal in Österreich ein. Ihre Anträge auf internationalen Schutz vom 21.04.2009 wurden zunächst mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 04.09.2009 gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen. Ihren Folgeanträgen vom 27.10.2009 wurden schließlich mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 09.09.2010 im Familienverfahren in Bezug auf die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 stattgegeben und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erteilt, da der BF4 an einer schweren Nierenerkrankung leide, deren notwendige medizinische Behandlung in der Russischen Föderation nicht gewährleistet sei. Die BF5 und der BF6 wurden in Österreich geboren. Ihnen wurde mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 22.03.2013 bzw. des BFA vom 06.03.2019 ebenso im Familienverfahren der Status der subsidiär Schutzberechtigten erteilt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erteilt.Der BF1, die BF2, die BF3 und der BF4 haben vor ihrer Ausreise in römisch 40 gelebt. Sie reisten im April 2009 illegal in Österreich ein. Ihre Anträge auf internationalen Schutz vom 21.04.2009 wurden zunächst mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 04.09.2009 gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen. Ihren Folgeanträgen vom 27.10.2009 wurden schließlich mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 09.09.2010 im Familienverfahren in Bezug auf die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 stattgegeben und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erteilt, da der BF4 an einer schweren Nierenerkrankung leide, deren notwendige medizinische Behandlung in der Russischen Föderation nicht gewährleistet sei. Die BF5 und der BF6 wurden in Österreich geboren. Ihnen wurde mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 22.03.2013 bzw. des BFA vom 06.03.2019 ebenso im Familienverfahren der Status der subsidiär Schutzberechtigten erteilt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erteilt. Diese Aufenthaltsberechtigung aller BF wurde auf entsprechende Anträge (mehrfach) behördlich verlängert, und zwar zuletzt mit Bescheiden des BFA vom 09.09.2020 für weitere zwei Jahre. 1.1.
- Der BF4 wurde wegen eines angeborenen Nierenleidens dreimal erfolglos in Tschetschenien operiert. Das Resultat dieser Operationen war ein kompletter Verschluss des rechten Harnleiters sowie das weitere Bestehen eines vesikoureterorenalen Reflux, d.h. eines Zurückrinnens des Harns aus der Harnblase in die Niere bei fehlendem „Ventilmechanismus“ im Bereich der Harnleitermündung in die Blase. Der BF4 befand sich wegen dieser Problematik nach seiner Ankunft in Österreich mehrmalig in stationärer und ambulanter Betreuung und wurden mehrere Operationen durchgeführt. Dem BF4 sind aufgrund der mehrfach fehlgeschlagenen Operationen in Tschetschenien massive Probleme entstanden, die bis zum Verlust der Nierenfunktion reichen hätten können. Es besteht aufgrund dieser Anzahl an Operationen das Risiko, dass es aufgrund des Wachstums im Kindesalter zu neuerlichen Vernarbungen und Verziehungen kommen kann und der Harnabfluss wiederum gestört werden kann, weshalb eine engmaschige Kontrolle an einem spezialisierten Zentrum dringend notwendig ist, um im Falle einer neuerlichen Verschlechterung sofort eingreifen zu können. Die derzeitige Diagnose des BF4 lautet: Status post Urethralklappe, Status post 3x Ureterneueinpflanzung beidseitig plus Nephrostomieanlage rechts (Operationen in den Jahren 2008, 2009 und 2012) und zwei Blasendivertikel. Weiters war der BF4 im Februar 2022 mit COVID-19 infiziert und hatte danach eine Harnwegsinfektion, die durch die Einnahme von Selexid und Ibuprofen erfolgreich behandelt wurde. Darüber hinaus leidet der BF4 an einer Trichterbrust, die ihm vor allem beim Sport Probleme beim Atmen, aber keine Schmerzen bereit. Eine Operation ist im
- Lebensjahr empfohlen, wofür er im
- Lebensjahr zur Kontrolle und Planung der Voruntersuchungen ambulant vorstellig werden sollte. Der BF4 hat eine Pollen- und Hausstauballergie. Es besteht keine Dauermedikation. Die Nierenfunktion des BF4 liegt bei 28 bzw. 66 Referenzpunkten. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation 1.2.
- Sicherheitslage im Nordkaukasus Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich dies nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB 30.6.2021; vgl. Gov.uk 25.8.2022, RUSI 30.7.2021). Im Allgemeinen ist die Sicherheitslage im Nordkaukasus schwer einzuschätzen (ER 3.6.2022). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021). Gemäß dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Juli 2021 und Juli 2022 insgesamt 12 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Vier dieser Personen wurden in Dagestan getötet, zwei in Karatschai-Tscherkessien, fünf in Kabardino-Balkarien und eine Person in Tschetschenien (KK 4.8.2022; vgl. KK 6.7.2022, KK 5.4.2022, KK 4.1.2022, KK 11.10.2021). Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich dies nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB 30.6.2021; vergleiche Gov.uk 25.8.2022, RUSI 30.7.2021). Im Allgemeinen ist die Sicherheitslage im Nordkaukasus schwer einzuschätzen (ER 3.6.2022). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021). Gemäß dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Juli 2021 und Juli 2022 insgesamt 12 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Vier dieser Personen wurden in Dagestan getötet, zwei in Karatschai-Tscherkessien, fünf in Kabardino-Balkarien und eine Person in Tschetschenien (KK 4.8.2022; vergleiche KK 6.7.2022, KK 5.4.2022, KK 4.1.2022, KK 11.10.2021). 1.2.
- Grundversorgung in Tschetschenien Die sozialwirtschaftlichen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, darunter der Nordkaukasus, ist von Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2022). Im Vergleich zu den meisten anderen Regionen Russlands weist der Nordkaukasus eine hohe Armutsrate (BP 3.9.2021) und eine sehr hohe Arbeitslosigkeit auf (ÖB 30.6.2021). In Regionen des Nordkaukasus muss jeder Fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen (Russland-Analysen 21.2.2020a). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2022). Im Jahr 2020 zählten Dagestan, Tschetschenien sowie andere nordkaukasische Regionen zu denjenigen russischen Regionen mit dem niedrigsten Bruttoregionalprodukt (Statista 3.2022). Tschetschenien ist von großer Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (BP 3.9.2021). Dennoch ist zu sagen, dass sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert haben (AA 21.5.2021). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Reallöhne der tschetschenischen Bevölkerung sind im Jahr 2021 um beinahe 5 % gesunken. Am besten bezahlt werden Beamte und Mitarbeiter im Finanzbereich (KR 29.8.2022). Im Juni 2022 betrug das Existenzminimum in Tschetschenien für die erwerbsfähige Bevölkerung pro Kopf RUB 14.565 [ca. EUR 241], für Kinder RUB 12.962 [ca. EUR 214] und für Pensionisten RUB 11.492 [ca. EUR 190] (Rosstat 22.6.2022). Im Jahr 2021 lebten 19,9 % der Bevölkerung in Tschetschenien unter der Armutsgrenze (Rosstat 27.4.2022). 1.2.
- Sozialbeihilfen Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem. Dieses bietet bedürftigen Personen Hilfe an (IOM 2020). Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 1.2021c). Zum Kreis der schutzbedürftigen Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Menschen (IOM 2020). Das von EASO betriebene europäische Projekt MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, welchen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt werden: ● Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern); ● Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten [Wasser, Gas, Elektrizität, etc.]); ● Familien mit geringem Einkommen; ● Studierende, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien (BDA 31.3.2015). Familienbeihilfe: Monatliche Zahlungen im Falle von einem Kind liegen bei 3.142 Rubel (ca. 43 €). Beim zweiten Kind sowie bei weiteren Kindern liegt der Betrag bei 6.284 Rubel (ca. 86 €). Der maximale Betrag liegt bei 26.152 Rubel (ca. 358 €) (IOM 2020). Seit 2018 gibt es für einkommensschwache Familien für Kleinkinder (bis 1,5 Jahre) monetäre Unterstützung in Höhe des regionalen Existenzminimums (Russland Analysen 21.2.2020a). Behinderung: Arbeitnehmer mit einem Invalidenstatus haben das Recht auf eine Invaliditätspension. Dies gilt unabhängig von der Ursache der Behinderung. Die Invaliditätspension wird für die Dauer der Behinderung gewährt oder bis zum Erreichen des normalen Pensionsalters (IOM 2020). Zum
- Jänner 2020 lag die Durchschnittspension beeinträchtigter Menschen bei 9.823 Rubel [ca. 109 €]. Menschen mit Beeinträchtigungen können eine Pension in Höhe von bis zu 14.093 Rubel [ca. 156 €] monatlich erhalten (AA 2.2.2021). Die Höhe der monatlichen Invaliditätspension ist abhängig vom Invaliditätsgrad. Es gibt staatliche Einrichtungen für ältere und behinderte Menschen (Erwachsene und Kinder), innerhalb derer sie leben können und kostenlose medizinische Behandlung erhalten. Die staatlichen Sozialzentren und Unterkünfte des Ministeriums für Arbeit und Sozialen Schutz gibt es für Erwachsene und für Kinder (ÖB Moskau 6.2021). Arbeitslosenunterstützung: Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitlosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert (IOM 2020). Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €) (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2020). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte die Person Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Rente beziehen, ist die Person von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (IOM 2020).Arbeitslosenunterstützung: Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitlosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert (IOM 2020). Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €) (IOM 2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2020). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte die Person Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Rente beziehen, ist die Person von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (IOM 2020). 1.2.
- Medizinische Versorgung in der Russischen Föderation Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger der Russischen Föderation ist in der Verfassung verankert (GIZ 1.2021c; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land. Am Meldeamt nur temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notversorgung, während eine permanente Registrierung stationäre medizinische Versorgung ermöglicht. Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß dem 'Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung' garantierten Umfang (ÖB Moskau 6.2021). Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der 'Nationalen Projekte', die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen (GIZ 1.2021c).Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger der Russischen Föderation ist in der Verfassung verankert (GIZ 1.2021c; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land. Am Meldeamt nur temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notversorgung, während eine permanente Registrierung stationäre medizinische Versorgung ermöglicht. Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß dem 'Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung' garantierten Umfang (ÖB Moskau 6.2021). Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der 'Nationalen Projekte', die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen (GIZ 1.2021c). Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Alle russischen Staatsbürger, egal ob sie einer Arbeit nachgehen oder nicht, sind von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 6.2021). Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten. Diese muss bei der nächstliegenden Krankenversicherung eingereicht werden (IOM 2020). An staatlichen wie auch an privaten Kliniken sind medizinische Dienstleistungen verfügbar, für die man direkt bezahlen kann (im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung – Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 2020). Durch die Zusatzversicherung sind einige gebührenpflichtige Leistungen in einigen staatlichen Krankenhäusern abgedeckt. Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden (ÖB Moskau 6.2021).Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Alle russischen Staatsbürger, egal ob sie einer Arbeit nachgehen oder nicht, sind von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 6.2021). Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten. Diese muss bei der nächstliegenden Krankenversicherung eingereicht werden (IOM 2020). An staatlichen wie auch an privaten Kliniken sind medizinische Dienstleistungen verfügbar, für die man direkt bezahlen kann (im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung – Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 2020). Durch die Zusatzversicherung sind einige gebührenpflichtige Leistungen in einigen staatlichen Krankenhäusern abgedeckt. Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden (ÖB Moskau 6.2021). Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, Vorsorge, Diagnose und ambulante sowie stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI 27.11.2018). Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken (GTAI 27.11.2018; vgl. Ostexperte 22.9.2017). Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt ineffektiv. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig (GIZ 1.2021c). Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 1.2021c; vgl. AA 2.2.2021). Kostenpflichtig sind einerseits Sonderleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind) (ÖB Moskau 6.2021). Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, Vorsorge, Diagnose und ambulante sowie stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2021), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI 27.11.2018). Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken (GTAI 27.11.2018; vergleiche Ostexperte 22.9.2017). Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt ineffektiv. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig (GIZ 1.2021c). Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 1.2021c; vergleiche AA 2.2.2021). Kostenpflichtig sind einerseits Sonderleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind) (ÖB Moskau 6.2021). Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Einrichtung und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken geleistet wird, haben Personen das Recht, die medizinische Einrichtung nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. Dies bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen als dem 'zuständigen' Krankenhaus, bzw. bei einem anderen als dem 'zuständigen' Arzt, kostenpflichtig ist. In der ausgewählten Einrichtung können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Einrichtung durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbstständig, falls mehrere medizinische Einrichtungen zur Auswahl stehen. Abgesehen von den oben stehenden Ausnahmen sind Selbstbehalte nicht vorgesehen (ÖB Moskau 6.2021). Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise erwartet wird (ÖB Moskau 6.2021). Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes (DIS 1.2015). Auch Leistungen, die vom Staat für eine bestimmte Personengruppe, wie z.B. Personen mit Beeinträchtigungen, bestimmt wurden, sind gedeckt. Eine kostenfreie 24-Stunden-Versorgung steht allen Patienten im OMS-System zu (IOM 2020). Weiters wird berichtet, dass die Qualität der medizinischen Versorgung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Ausstattung von Krankenhäusern und der Qualifizierung der Ärzte landesweit variieren kann. Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen nicht ausreichend Budget haben, weshalb die Zustände in manchen Krankenhäusern schlecht sind, medizinische Ausrüstungen veraltet und die Ärzte überlastet und unterbezahlt. Probleme gibt es deshalb mitunter bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten in der Russischen Föderation, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB Moskau 6.2021). Das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen sind meistens nur in den Großstädten vorhanden. Die Wege zu einer medizinischen Einrichtung auf dem Land können mehrere Hundert Kilometer betragen. Hauptprobleme stellen jedoch die strukturelle Unterfinanzierung des Gesundheitssystems und die damit verbundenen schlechten Arbeitsbedingungen dar. Sie führen zu einem großen Mangel an Ärzten und Pflegekräften. Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden um das Mehrfache überschritten und können sogar mehrere Monate betragen. In vielen Regionen wie bspw. Tschetschenien wurden moderne Krankenhäuser und Behandlungszentren aufgebaut. Ihr Betrieb ist jedoch aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal oft erschwert (AA 2.2.2021). Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (DIS 1.2015). 1.2.
- Medizinische Versorgung in Tschetschenien Wie jedes Subjekt der Russischen Föderation hat auch Tschetschenien eine eigene öffentliche Gesundheitsverwaltung, die die regionalen Gesundheitseinrichtungen wie z.B. regionale Spitäler (spezialisierte und zentrale), Tageseinrichtungen, diagnostische Zentren und spezialisierte Notfalleinrichtungen leitet. Das Krankenversicherungssystem wird vom territorialen verpflichtenden Gesundheitsfonds geführt. Schon 2013 wurde eine dreistufige Roadmap eingeführt, mit dem Ziel, die Verfügbarkeit und Qualität des tschetschenischen Gesundheitssystems zu erhöhen. In der ersten Stufe wird die primäre Gesundheitsversorgung, inklusive Notfall- und spezialisierter Gesundheitsversorgung, zur Verfügung gestellt. In der zweiten Stufe wird die multidisziplinäre spezialisierte Gesundheitsversorgung und in der dritten Stufe die spezialisierte Gesundheitsversorgung zur Verfügung gestellt (BDA CFS 31.3.2015). Es sind somit in Tschetschenien sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitseinrichtungen verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele vor nicht allzu langer Zeit erbaut wurden (DIS 1.2015). Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, Schwangere und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015). Weitere Krankheiten, für die Medikamente kostenlos abgegeben werden (innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung), sind: ● infektiöse und parasitäre Krankheiten ● Tumore ● endokrine, Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten ● Krankheiten des Nervensystems ● Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe sowie bestimmte Störungen mit Beteiligung des Immunsystems ● Krankheiten des Auges und der Augenanhangsgebilde ● Krankheiten des Ohres und des Warzenfortsatzes ● Krankheiten des Kreislaufsystems ● Krankheiten des Atmungssystems ● Krankheiten des Verdauungssystems ● Krankheiten des Urogenitalsystems ● Schwangerschaft, Geburt, Abort und Wochenbett ● Krankheiten der Haut und der Unterhaut ● Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes ● Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte andere Folgen äußerer Ursachen ● Geburtsfehler und Chromosomenfehler ● bestimmte Zustände, die ihren Ursprung in der Perinatalperiode haben ● Symptome und abnorme klinische und Laborbefunde, die nicht in der Kategorie der Internationalen Klassifikation von Krankheiten gelistet sind (BDA CFS 31.3.2015). Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen, wie Minderjährigen, Studierenden, Arbeitern usw., und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenpflegern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert (BDA CFS 31.3.2015). Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert (BDA CFS 31.3.2015; vgl. GIZ 1.2021c, AA 2.2.2021). Es gibt dennoch medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes [von hier stammt Ramsan Kadyrow]. In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen günstiger (BDA CFS 31.3.2015).Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen, wie Minderjährigen, Studierenden, Arbeitern usw., und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenpflegern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert (BDA CFS 31.3.2015). Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert (BDA CFS 31.3.2015; vergleiche GIZ 1.2021c, AA 2.2.2021). Es gibt dennoch medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes [von hier stammt Ramsan Kadyrow]. In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen günstiger (BDA CFS 31.3.2015). In Tschetschenien gibt es nur einige private Gesundheitseinrichtungen, die normalerweise mit Fachärzten arbeiten, welche aus den Nachbarregionen eingeladen werden. Die Preise sind hier um einiges höher als in öffentlichen Institutionen, und zwar aufgrund von komfortableren Aufenthalten, besser qualifizierten Spezialisten und modernerer medizinischer Ausstattung (BDA CFS 31.3.2015). Wenn eine Behandlung in einer Region nicht verfügbar ist, gibt es die Möglichkeit, dass der Patient in eine andere Region, wo die Behandlung verfügbar ist, überwiesen wird (BDA CFS 31.3.2015). 1.2.
- Behandlungsmöglichkeiten von Nierenerkrankungen Nierenerkrankungen und (Hämo-)Dialyse sind sowohl in der Russischen Föderation als auch in Tschetschenien behandelbar bzw. verfügbar (BMA 12506, BDA 31.3.2015). Es werden in Russland auch prinzipiell Transplantationen durchgeführt, jedoch muss man sich auf eine Warteliste setzen lassen (BDA 31.3.2015). Krankenhäuser haben bestimmte Quoten bezüglich der Behandlungen von Personen (z.B. Lebertransplantation) aus anderen Regionen oder Republiken der Russischen Föderation. Um solch eine Behandlung außerhalb der Region des permanenten Aufenthaltes zu erhalten, braucht die Person eine Garantie von der regionalen Gesundheitsbehörde, dass die Kosten für die Behandlung rückerstattet werden (BDA 31.3.2015). 1.2.
- Nephrologie There is a lack of information about Russia’s national policies and programmes covering nephrology. The failure to acknowledge chronic kidney disease as a cause of mortality due to the lack of a CKD code has resulted in the omission of a high-quality nephrological disease surveillance system. There is also inadequate access to renal replacement therapy. In practice, healthcare for nephrology is primarily delivered through the tertiary sector in Russia. Primary and secondary prevention leading to early detection and management of disease progression is not emphasised in the public healthcare system. Instead, national programmes tend to focus on increasing dialysis rates. Furthermore, shortage of suitably qualified medical staff, delayed primary diagnosis of CKD has resulted in a high prevalence of end-stage CKD. This has implied an enormous cost to the government for hi-tech treatment options with little government budget left to fund early diagnosis and/or prevention. As of 2018, care provision to CKD patients was extremely low, and rates as two to seven times lower than in Europe and the United States of America. A study which looked at Dialysis Outcomes and Practice Patterns Study (DOPPS) data indicated that unsuitable treatment and inadequate supplies of medication are commonplace in most HD clinics covered by the universal healthcare policy. It is widely reported that there are severe limitations on access to healthcare and treatment for nephrological conditions relating to their cost, in particular RRT. National programme oversight of dialysis programmes is purported to be lacking. Other sources reveal deficiencies in access to HD and PD, the cost of equipment, and access problems related to drug therapy for end-stage CKD patients.römisch eins t is widely reported that there are severe limitations on access to healthcare and treatment for nephrological conditions relating to their cost, in particular RRT. National programme oversight of dialysis programmes is purported to be lacking. Other sources reveal deficiencies in access to HD and PD, the cost of equipment, and access problems related to drug therapy for end-stage CKD patients. There are geographic differences in access to diagnoses and treatments that affect the survival times of patients, with a general lack of nephrologists and dialysis centres, particularly in remote and rural areas who may need to travel to access appropriate healthcare. For example, in 2018, there were no HD units in Nenetzkiy and Chukotskiy Autonomous Districts, where in total 93 492 people live in a territory of 898 291 square kilometres. Public health budgets may cover the cost of patients’ dialysis but do not fund the costs of transport to dialysis sessions or medications. The quality of dialysis treatments varies considerably between treatment centres. Poorer regions have less healthcare resources and therefore lower quality of care. Patients face limited sessions, reduced treatment times, poor vascular access, and the use of refurbished machines and dialysis, water and dialysate purity with no technical specifications. There is no universal medication coverage per se, but certain categories of patients are entitled to subsidised or reduced prices, and some are also entitled to free medications. 1.2.
- Nachbehandlung einer Nierentransplantation und Medikation In der Russischen Föderation gibt es nur eine einzige Klinik in Moskau, in der Nachbehandlungen bei Nierentransplantationen angeboten werden. Patienten aus anderen Regionen können in dieser Klinik medizinische Beratung erhalten. Allerdings wird nur ein begrenzter Teil der Leistungen von der Versicherung übernommen. Die Häufigkeit, wie oft der Patient zu dieser Klinik in Moskau anreisen muss, ist abhängig von der vom Patienten produzierten Antikörper, jedoch muss der Patient mindestens einmal im Jahr in dieser Klinik behandelt werden. In Grosny sind Behandlungen bei Diabetes und Chronischer mukokutane Candidiasis sowie eine Palliativversorgung bei Nierenkrankheit Stadium 5 verfügbar. Die Kosten für Medikamente können von der Krankenversicherung subventioniert oder übernommen werde, wenn eine Verwaltungsanmeldung (propiska) am Wohnort vorliegt und bei der Ärztekammer ein Antrag zur Zuerkennung des Behindertenstatus der Gruppe I oder II gestellt wird. Dieses Verfahren ist bürokratisch und sehr langwierig (1-2 Jahre). Ansonsten müssen alle Medikamente und Behandlungen selbst bezahlt werden.In der Russischen Föderation gibt es nur eine einzige Klinik in Moskau, in der Nachbehandlungen bei Nierentransplantationen angeboten werden. Patienten aus anderen Regionen können in dieser Klinik medizinische Beratung erhalten. Allerdings wird nur ein begrenzter Teil der Leistungen von der Versicherung übernommen. Die Häufigkeit, wie oft der Patient zu dieser Klinik in Moskau anreisen muss, ist abhängig von der vom Patienten produzierten Antikörper, jedoch muss der Patient mindestens einmal im Jahr in dieser Klinik behandelt werden. In Grosny sind Behandlungen bei Diabetes und Chronischer mukokutane Candidiasis sowie eine Palliativversorgung bei Nierenkrankheit Stadium 5 verfügbar. Die Kosten für Medikamente können von der Krankenversicherung subventioniert oder übernommen werde, wenn eine Verwaltungsanmeldung (propiska) am Wohnort vorliegt und bei der Ärztekammer ein Antrag zur Zuerkennung des Behindertenstatus der Gruppe römisch eins oder römisch zwei gestellt wird. Dieses Verfahren ist bürokratisch und sehr langwierig (1-2 Jahre). Ansonsten müssen alle Medikamente und Behandlungen selbst bezahlt werden.
- Beweiswürdigung 2.
- Zur Person der BF 2.1.
- Die Identität der BF steht aufgrund der im Zuerkennungsverfahren vorgelegten Originaldokumente fest. Die Feststellungen zu ihrer Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie ihrer Herkunft folgen im Übrigen ihren gleichbleibenden und plausiblen Angaben. Die Feststellungen zur Einreise des BF1, der BF2, der BF3 und des BF4 sowie der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz beruhen auf den entsprechenden Bescheiden des Bundesasylamtes vom 04.09.
- Die Feststellungen zu ihren Folgeanträgen sowie der Zuerkennung und Begründung des Status der subsidiär Schutzberechtigten folgen wiederum den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 09.09.
- Die Zuerkennung dieses Status an die BF5 ergibt sich aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2013 und die Zuerkennung an den BF6 aus dem Bescheid des BFA vom 06.04.
- Die jeweilige Verlängerung der mit dem Schutzstatus verbundenen befristeten Aufenthaltsberechtigung ergibt sich aus den in den Akten einliegenden Verlängerungsbescheiden des Bundesasylamtes bzw. des BFA als Nachfolgebehörde. 2.1.
- Die Feststellungen zu den (Vor-)Operationen und der notwendigen Nachkontrolle für den Zeitraum der Wachstumsphase des BF4 beruhen auf den ärztlichen Mitteilungen vom 11.02.2010 und 25.08.2010 (AS 79 und 107 im Akt des BF4). Die aktuelle Diagnose des BF4 folgt aus dem Patientenbrief vom 18.03.2022 und den Ambulanzberichten vom 27.07.2021 sowie vom 16.03.2022 (AS 245, 253, 257 im Akt des BF4). Die Feststellung der Nierenfunktion des BF4 stützt sich auf das Vorbringen der BF2 in ihrer Einvernahme durch das BFA vom 22.08.2022 (AS 327). Diese Angaben können als glaubhaft gewertet werden, da sie vor dem Hintergrund der Erkrankung des BF4 nicht unplausibel sind und nicht ersichtlich ist, weshalb die Mutter des BF4 hier falsche Werte angeben sollte. 2.
- Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation vom 09.11.2022 (Version 10) (Punkte 1.2.
- bis 1.2.6.), dem Medical Country of Origin Information Report der EUAA zur Russischen Föderation vom September 2022 (Punkt 1.2.7.) und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema „Zustand nach Nierentransplantation, Diabetes, Medikamente, Kosten (Kind, 12 Jahre alt)“ in der Russischen Föderation vom 03.04.2020 (Punkt 1.2.8.). Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung Zum Spruchteil A) Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen.Nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen. Art. 19 Abs. 4 StatusRL sieht vor, dass der Mitgliedstaat, der dem Fremden den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nachzuweisen hat, dass die betreffende Person gemäß den Abs. 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat. Sohin trifft die Behörde die Pflicht, den Nachweis zu führen, dass die Voraussetzungen für die weitere Gewährung von subsidiären Schutz nicht mehr vorliegen. Dabei ist zudem nach Art. 16 Abs. 2 StatusRL darauf abzustellen, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. EuGH 23.05.2019, Bilali, C-720/17, Rn. 50).Artikel 19, Absatz 4, StatusRL sieht vor, dass der Mitgliedstaat, der dem Fremden den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nachzuweisen hat, dass die betreffende Person gemäß den Absatz eins bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat. Sohin trifft die Behörde die Pflicht, den Nachweis zu führen, dass die Voraussetzungen für die weitere Gewährung von subsidiären Schutz nicht mehr vorliegen. Dabei ist zudem nach Artikel 16, Absatz 2, StatusRL darauf abzustellen, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden vergleiche EuGH 23.05.2019, Bilali, C-720/17, Rn. 50). Im vorliegenden Fall wurde die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten vom BFA darauf gestützt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen (§ 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005), sodass die BF in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien zurückkehren könnten.Im vorliegenden Fall wurde die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten vom BFA darauf gestützt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005), sodass die BF in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien zurückkehren könnten. Den BF wurde dieser Status zunächst mit der Begründung zuerkannt, dass der BF4 an einer schweren Nierenerkrankung leide, deren notwendige medizinische Behandlung in der Russischen Föderation nicht gewährleistet sei. Das BFA ging in ihren Aberkennungsbescheiden nunmehr davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des BF4 wie auch die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation maßgeblich verbessert hätten und daher die Gründe für die Zuerkennung des Schutzstatus nicht mehr vorlägen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen zwar kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 08.06.2021, Ra 2019/19/0474, Rn. 12, unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili gegen Belgien, 41738/10).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen zwar kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 08.06.2021, Ra 2019/19/0474, Rn. 12, unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili gegen Belgien, 41738/10). Grundsätzlich ist der belangten Behörde darin zuzustimmen, dass sich die aktuelle Situation des BF4 von jener im Zeitpunkt der Statuszuerkennung dadurch unterscheidet, dass die aufgrund seines Nierenleidens notwendigen Operationen inzwischen mehrere Jahre zurückliegen und auch keine Dauermedikation besteht, sodass sich – insoweit – der Gesundheitszustand des BF4 verbessert hat. Diese Betrachtungsweise greift jedoch zu kurz, denn fachärztlich wurde darauf hingewiesen, dass es aufgrund der zahlreichen Operationen im Zuge der Wachstumsphase des BF4 zu weiteren Störungen kommen kann, sodass beim knapp 16-jährigen BF4 weiterhin Komplikationen auftreten können. Hinzu tritt, dass die Nierenfunktion des BF4 bereits sehr niedrig ist, sodass auch insoweit das nicht bloß entfernte Risiko eines Nierenversagens bzw. der Notwendigkeit einer Transplantation besteht. In dieser vollständigen Betrachtung des Nierenleidens des BF4 kann aber nicht davon gesprochen werden, dass sich seine persönlichen Umstände nachhaltig und wesentlich verbessert hätten. Gleichzeitig hat sich zwar die medizinische Versorgung in Tschetschenien seit der Schutzzuerkennung grundsätzlich verbessert, zumal zum damaligen Zeitpunkt die dortige Infrastruktur noch kriegsbeschädigt war. Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ist auch zu entnehmen, dass Nierenerkrankungen sowohl in der Russischen Föderation als auch in Tschetschenien selbst behandelbar sind sowie in der Russischen Föderation auch prinzipiell Transplantationen durchgeführt werden. Damit ist aber per se noch nicht gesagt, dass der BF4 auch tatsächlich Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten hat. Laut dem aktuellen Bericht der EUAA gibt es nämlich schwerwiegende Einschränkungen im Zugang zur Behandlung von Nierenleiden, wobei besonders ärmere Regionen – wie es Tschetschenien ohne Zweifel eine ist – weniger Behandlungsressourcen haben. Nach einer aktuellen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation kann zudem die lebenslange Nachbehandlung einer Nierentransplantation nur in einem einzigen Krankenhaus in Moskau vorgenommen werden und müssen Medikamentenkosten selbst getragen werden, sofern nicht in einem sehr langwierigen Prozess ein Behindertenstatus zuerkannt wird. Ganz generell ist zu bemerken, dass nach dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in jedem Fall ein System informeller Zuzahlungen als Voraussetzung für Behandlungen besteht. Der BF4 kann als Minderjähriger für keine Kosten aufkommen, sondern ist auf seine Eltern angewiesen. Die BF verfügen über keine besonderen Qualifikationen und leben seit vielen Jahren in Österreich. Da die BF1 und der BF2 für ihre eigene sowie die Existenz von fünf minderjährigen Kindern sorgen müssen, ist auch unter Berücksichtigung gewisser Sozialbeihilfen – insbesondere für Kinder und Arbeitslose – und vorhandener Verwandtschaft nicht zu ersehen, dass die BF in der Lage wären, in der Russischen Föderation nicht nur für ihren Unterhalt, sondern auch für Behandlungs-, Zuzahlungs- und Fahrtkosten des BF4 aufzukommen. Bezieht man nun aber auch noch mit ein, dass der BF aufgrund eines – selbst wenn nicht lebensbedrohlichen – Leidens an einer Trichterbrust auch hier eine baldige Operation benötigt – wobei einer Nichtbehandlung nach öffentlich zugänglichen Quellen (etwa Wikipedia) wiederum Herz- und Lungenfunktionen beeinträchtigen kann – wodurch wiederum Kosten entstehen, kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass dem BF4 ein tatsächlicher Zugang zu einer (lebensnotwendigen) Behandlung offensteht. Darüber hinaus ist anzumerken, dass der BF4 bereits vor etwas mehr als 15 Jahren in Tschetschenien operiert wurde und diese Operationen nach österreichischer fachärztlicher Auskunft seine Situation nur verschlimmerten. Nach den Länderberichten hat sich zwar seither die allgemeine Ausstattung des Gesundheitswesens in der Russischen Föderation verbessert, es wird jedoch weiterhin die mangelnde Qualifizierung der Ärzteschaft bemängelt, sodass in diesen Belangen offenbar keine wesentliche Verbesserung der Situation eingetreten ist. Darüber hinaus legt das BFA nicht dar, aus welchen Gründen es davon ausgeht, dass sich die Situation seit der letztmaligen Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des BF4 verändert hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es nicht zulässig, die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 nicht geändert hat. Bei Hinzutreten von neuen Sachverhaltselementen, die für die Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 von Bedeutung sein können, hat die Behörde eine neue Beurteilung vorzunehmen und nachvollziehbar darzulegen, warum sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen des zur Anwendung gebrachten Tatbestandes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gegeben sind (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/18/0203). Auch wenn die Zugrundelegung eines längeren Beobachtungszeitraums in Hinblick auf eine Lageveränderung nicht verfehlt ist, so ist doch nicht ersichtlich, was sich seit den letzten Verlängerungsbescheiden des BFA am Gesundheitszustand des BF4 respektive der (medizinischen) Lage in der Russischen Föderation respektive in Tschetschenien verbessert hätte; mit anderen Worten, welche neuen Sachverhaltselemente hinzugetreten sind, aufgrund derer nun eine neue Beurteilung vorzunehmen ist. Konkret hielt das BFA nämlich – unter Anwendung eines Vieraugenprinzips – im Aktenvermerk vom 09.09.2020 zum letzten Verlängerungsbescheid vom selben Tag sogar explizit fest, dass sich der Gesundheitszustand des BF4 wesentlich und nachhaltig verbessert hätte, sah dies aber dennoch nicht als Grund dafür an, von einer weiteren Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abzusehen (vgl. AS 231 im Akt des BF4). Der seit der letztmaligen Verlängerung verstrichene Zeitraum zeichnet sich somit dadurch aus, dass sich der Sachverhalt gerade nicht verändert hat.Darüber hinaus legt das BFA nicht dar, aus welchen Gründen es davon ausgeht, dass sich die Situation seit der letztmaligen Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des BF4 verändert hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es nicht zulässig, die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 nicht geändert hat. Bei Hinzutreten von neuen Sachverhaltselementen, die für die Beurteilung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 von Bedeutung sein können, hat die Behörde eine neue Beurteilung vorzunehmen und nachvollziehbar darzulegen, warum sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen des zur Anwendung gebrachten Tatbestandes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gegeben sind (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/18/0203). Auch wenn die Zugrundelegung eines längeren Beobachtungszeitraums in Hinblick auf eine Lageveränderung nicht verfehlt ist, so ist doch nicht ersichtlich, was sich seit den letzten Verlängerungsbescheiden des BFA am Gesundheitszustand des BF4 respektive der (medizinischen) Lage in der Russischen Föderation respektive in Tschetschenien verbessert hätte; mit anderen Worten, welche neuen Sachverhaltselemente hinzugetreten sind, aufgrund derer nun eine neue Beurteilung vorzunehmen ist. Konkret hielt das BFA nämlich – unter Anwendung eines Vieraugenprinzips – im Aktenvermerk vom 09.09.2020 zum letzten Verlängerungsbescheid vom selben Tag sogar explizit fest, dass sich der Gesundheitszustand des BF4 wesentlich und nachhaltig verbessert hätte, sah dies aber dennoch nicht als Grund dafür an, von einer weiteren Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abzusehen vergleiche AS 231 im Akt des BF4). Der seit der letztmaligen Verlängerung verstrichene Zeitraum zeichnet sich somit dadurch aus, dass sich der Sachverhalt gerade nicht verändert hat. In Gesamtbetrachtung hat sich daher keine wesentliche und nachhaltige Änderung des Sachverhaltes seit Zuerkennung bzw. Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den BF4 ergeben. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass die Gründe für die Zuerkennung des Schutzstatus nicht mehr vorlägen. Der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 (zweiter Fall) AsylG 2005 ist somit nicht erfüllt. Auch sonstige Gründe für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Demzufolge besteht auch kein Anlass, um den weiteren BF, die ihren Status vom BF4 ableiten, diesen abzuerkennen.Der Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, (zweiter Fall) AsylG 2005 ist somit nicht erfüllt. Auch sonstige Gründe für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Demzufolge besteht auch kein Anlass, um den weiteren BF, die ihren Status vom BF4 ableiten, diesen abzuerkennen. Da somit die Voraussetzungen für die Aberkennung nach § 9 AsylG 2005 nicht vorliegen, ist der Beschwerde stattzugeben und die Spruchpunkt I. und II. der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben. Da damit dem Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide ebenso der Boden entzogen ist, ist auch dieser ersatzlos zu beheben.Da somit die Voraussetzungen für die Aberkennung nach Paragraph 9, AsylG 2005 nicht vorliegen, ist der Beschwerde stattzugeben und die Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben. Da damit dem Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide ebenso der Boden entzogen ist, ist auch dieser ersatzlos zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W189.2264489.1.00