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{'item': 'W196 2218892-2'}

Obsah (11)Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 31§ 190§ 13

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2023 GeschäftszahlW196 2218892-2 Spruch, W196 2218901-2/22E W196 2218898-2/10E W196 2218892-2/10E W196 2218895-2/19E W196 2218900-2

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind Ehegatten und die Eltern der mittlerweile volljährigen Dritt- und Fünftbeschwerdeführerinnen (BF3 und BF5) sowie den noch minderjährigen Viert- Sechst- und Siebtbeschwerdeführer/innen (BF4, BF6 und BF7). Die Beschwerdeführer (alle gemeinsam BF genannt) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und bekennen sich zum muslimischen Glauben.
  2. Der BF1 reiste gemeinsam mit den BF2-BF6 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten sie gemeinsam am 22.01.2017 Anträge auf internationalen Schutz.
  3. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.01.2017 gab der BF1 zu seinen persönlichen Verhältnissen an, in Grozny geboren worden zu sein, er muttersprachlich Tschetschenisch und auch Russisch spreche. Er sei Moslem, habe 11 Jahre die Mittelschule und 6 Jahre die Universität besucht. Der BF1 habe eine Berufsausbildung als Jurist und habe er zuletzt als Bauarbeiter gearbeitet. Seine Eltern und 2 Brüder würden in Russland leben. Er habe im Herkunftsstaat in Grozny gelebt. Den Entschluss zur Ausreise habe er im September 2016 gefasst. Er sei am 18.01.2017 gemeinsam mit seiner Familie zum Flughafen gefahren und seien sie am 19.01.2017 legal nach Montenegro gereist, wo sie sich 3 Nächte lang aufgehalten hätten, bevor sie einen Direktflug von XXXX nach Wien genommen hätten, wo sie am 22.01.20217 angekommen seien. Der BF1 habe nach Österreich gewollt, die Reise selbst organisiert und selbst die Tickets besorgt. Den Entschluss zur Ausreise habe er im September 2016 gefasst. Er sei am 18.01.2017 gemeinsam mit seiner Familie zum Flughafen gefahren und seien sie am 19.01.2017 legal nach Montenegro gereist, wo sie sich 3 Nächte lang aufgehalten hätten, bevor sie einen Direktflug von römisch 40 nach Wien genommen hätten, wo sie am 22.01.20217 angekommen seien. Der BF1 habe nach Österreich gewollt, die Reise selbst organisiert und selbst die Tickets besorgt. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass seine Frau (BF2) als Telefonistin und Sekretärin bei einem Militärstützpunkt gearbeitet habe. Sie sei Zeugin geworden, wie 4 Personen vom russischen Geheimdienst „FSB“ misshandelt worden seien, weil sie nicht nach Syrien in den Kampf hätten gehen wollen. Von da an seien sie verfolgt worden. Leute vom „FSB“ seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sie mitgenommen. Sie seien ca. 6 Stunden lang festgehalten und befragt worden. Ein anderes Mal seien sie wieder von zu Hause abgeholt und verhört worden. Dabei seien sie mit Stromstößen gezwungen worden eine Aussage zu machen. Sie seien auch bedroht worden, sollte jemand von den Misshandlungen erfahren, ihnen etwas Schlimmes zustoßen würde. Aus Angst habe der BF1 mit seiner Familie beschlossen das Land zu verlassen. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben und das Leben seiner Familie. Die BF2 gab im Rahmen ihrer Erstbefragung zu ihren persönlichen Verhältnissen an, in Kalmikskaja geboren zu sein. Sie spreche muttersprachlich Russisch und bekenne sich zum Islam. Sie habe 11 Jahre lang die Mittelschule besucht und keine Berufsausbildung. Zuletzt habe sie als Telefonistin und Telegraphistin gearbeitet. Ihre Eltern, 3 Brüder und eine Schwester würden im Herkunftsland leben. Sie habe in Grozny gelebt. Den Entschluss zur Ausreise hätten sie im September 2016 gefasst. Sie seien am 18.01.2017 nach XXXX und am 19.01.2017 mit dem Flieger nach Moskau gereist. Von dort seien sie legal nach Montenegro ( XXXX ) gereist, wo sie sich 3 Tage lang aufgehalten hätten, bevor sie von XXXX nach Österreich gekommen seien. Ihr Gatte (BF1) habe die Reise organisiert. Den Entschluss zur Ausreise hätten sie im September 2016 gefasst. Sie seien am 18.01.2017 nach römisch 40 und am 19.01.2017 mit dem Flieger nach Moskau gereist. Von dort seien sie legal nach Montenegro ( römisch 40 ) gereist, wo sie sich 3 Tage lang aufgehalten hätten, bevor sie von römisch 40 nach Österreich gekommen seien. Ihr Gatte (BF1) habe die Reise organisiert. Zu ihrem Fluchtgrund gab die BF2 an, sie arbeite seit September 2015 als Sekretärin bei einem Militärstützpunkt in XXXX . Am 14.09.2017, gegen 18:30, sei ein junger Soldat aufgeregt zu ihr gekommen und habe sie gebeten, ihn und sein Handy zu verstecken. Dies sei jedoch nicht gelungen, da ihn andere Soldaten gefunden und mitgenommen hätten. Sein Handy habe sie an sich nehmen können. Nach Dienstschluss sei der Geheimdienst zu ihr nach Hause gekommen und habe nach dem Handy des Soldaten gefragt. Sie habe verneint, dass sie das Handy habe. Das Handy habe ihr Mann zuvor im Gartenzaun versteckt. Am 15.09.2017, gegen 10:00 Uhr, sei der Geheimdienst erneut gekommen und habe sie und den BF1 mitgenommen. Nach ca. 6 Stunden Befragung hätten sie wieder nach Hause gekonnt. Am 16.01.2017 seien sie und der BF1 erneut vom Geheimdienst abgeholt worden. Unter Folter (Stromstößen) hätten sie das Versteck des Handys verraten. Als sie wieder zu Hause gewesen seien, hätte sich ihr Mann, aus Angst vor nochmaligen Repressalien durch den Geheimdienst, dazu entschlossen aus der Heimat zu flüchten. Daher stelle sie für sich und ihre 4 minderjährigen Kinder einen Asylantrag. Bei einer Rückkehr befürchte sie wieder verfolgt zu werden. Zu ihrem Fluchtgrund gab die BF2 an, sie arbeite seit September 2015 als Sekretärin bei einem Militärstützpunkt in römisch 40 . Am 14.09.2017, gegen 18:30, sei ein junger Soldat aufgeregt zu ihr gekommen und habe sie gebeten, ihn und sein Handy zu verstecken. Dies sei jedoch nicht gelungen, da ihn andere Soldaten gefunden und mitgenommen hätten. Sein Handy habe sie an sich nehmen können. Nach Dienstschluss sei der Geheimdienst zu ihr nach Hause gekommen und habe nach dem Handy des Soldaten gefragt. Sie habe verneint, dass sie das Handy habe. Das Handy habe ihr Mann zuvor im Gartenzaun versteckt. Am 15.09.2017, gegen 10:00 Uhr, sei der Geheimdienst erneut gekommen und habe sie und den BF1 mitgenommen. Nach ca. 6 Stunden Befragung hätten sie wieder nach Hause gekonnt. Am 16.01.2017 seien sie und der BF1 erneut vom Geheimdienst abgeholt worden. Unter Folter (Stromstößen) hätten sie das Versteck des Handys verraten. Als sie wieder zu Hause gewesen seien, hätte sich ihr Mann, aus Angst vor nochmaligen Repressalien durch den Geheimdienst, dazu entschlossen aus der Heimat zu flüchten. Daher stelle sie für sich und ihre 4 minderjährigen Kinder einen Asylantrag. Bei einer Rückkehr befürchte sie wieder verfolgt zu werden. Die russischen Auslandsreisepässe der BF sowie diverse Unterlagen betreffend ihre Flüge wurden sichergestellt.
  4. Am 16.04.2018 wurde betreffend den BF1 ein ärztlicher Befundbericht eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 20.03.2018 vorgelegt. Es wurde die Diagnose „posttraumat. Belastungsstörung“ erstellt und dem BF1 das Medikament Trittico (bis 150mg) verordnet.
  5. Am 18.05.2018 wurden folgende medizinische Unterlagen betreffend die BF3 vorgelegt: - Ambulanzbefunde einer Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde von Juni und Juli 2017; - Entlassungsbrief einer psychiatrischen Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie vom 02.02.2018, wonach die BF3 von 31.01.2018 bis 02.02.2018 in der Abteilung gewesen sei. Es wurden die Diagnosen „ADHS (F90.1), Reaktion auf schwere Belastung (Migration F43.8) und Entwicklungsverzögerung (F83)“ festgehalten. Es wurden die Medikamente Seroquel 50XR, Risperidon 1mg Tabletten, Xyzall 5mg und Advantan 1% Creme sowie als Maßnahmen die Fortführung der Ergo- und sozialen Kompetenztherapie sowie eine Sonderbeschulung empfohlen; - Bericht einer psychiatrischen Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie vom 18.04.2018, wonach die BF3 wegen einer Entwicklungsverzögerung mit Intelligenzminderung und einer posttraumatischen Belastungsstörung in Behandlung sei;
  6. Am 07.06.2018 wurde ein von einem Sonderschuldirektor verfasstes Unterstützungsschreiben, datiert mit 29.05.2018, vorgelegt.
  7. Am 22.06.2018 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) die niederschriftliche Einvernahme des BF1 und der BF2, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache, statt. Die BF2 gab dabei an, dass ihre Angaben auch für ihre Kinder gelten würden. Ihre Kinder seien gesund und würden keine Medikamente einnehmen. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Auch sie selbst sei gesund und nehme sie keine Medikamente ein. Zu ihren persönlichen Verhältnissen führte sie aus, sie spreche muttersprachlich Tschetschenisch und spreche sie auch Russisch. Sie spreche noch kein Deutsch, lerne es aber. Sie habe bis dato die Wahrheit gesagt, ihr Fluchtgrund sei noch immer aufrecht. Ihren Reisepass habe sie abgegeben, ihr Inlandsreisepass sei noch in Tschetschenien. Sie sei in Kalmykien geboren worden, gehöre der Volksgruppe der Tschetschenen an und sei sie Sunnitin. Ihre Eltern und ihre Geschwister würden noch zu Hause leben. Manchmal würde sie mit ihnen telefonieren, vor etwa einer Woche habe sie das letzte Mal mit ihnen gesprochen. Ihre Eltern und der Bruder würden in einem Haus leben. Ein Bruder lebe in Grozny, der Rest in einem Dorf. Auch die Familie des BF1 lebe in diesem Dorf ( XXXX ), etwa 40 km von Grozny entfernt. Ihr Wohnhaus würde noch existieren, die Eltern des BF1 würden noch dort leben. Manchmal gebe es Kontakt zu diesen, zuletzt vor etwa einer Woche. 2 Brüder des BF1 würden in der Nähe der Schwiegereltern leben. Russische Mitarbeiter des FSB würden nach den BF fragen. Das ebenerdige Wohnhaus habe ca. 200qm Wohnfläche, etwa 8 Zimmer, Vorzimmer und Küche, wobei es eigentlich 2 Gebäude seien und die Schwiegereltern in dem kleinen Haus leben würden. Die BF2 sei standesamtlich und traditionell verheiratet. Zu ihren persönlichen Verhältnissen führte sie aus, sie spreche muttersprachlich Tschetschenisch und spreche sie auch Russisch. Sie spreche noch kein Deutsch, lerne es aber. Sie habe bis dato die Wahrheit gesagt, ihr Fluchtgrund sei noch immer aufrecht. Ihren Reisepass habe sie abgegeben, ihr Inlandsreisepass sei noch in Tschetschenien. Sie sei in Kalmykien geboren worden, gehöre der Volksgruppe der Tschetschenen an und sei sie Sunnitin. Ihre Eltern und ihre Geschwister würden noch zu Hause leben. Manchmal würde sie mit ihnen telefonieren, vor etwa einer Woche habe sie das letzte Mal mit ihnen gesprochen. Ihre Eltern und der Bruder würden in einem Haus leben. Ein Bruder lebe in Grozny, der Rest in einem Dorf. Auch die Familie des BF1 lebe in diesem Dorf ( römisch 40 ), etwa 40 km von Grozny entfernt. Ihr Wohnhaus würde noch existieren, die Eltern des BF1 würden noch dort leben. Manchmal gebe es Kontakt zu diesen, zuletzt vor etwa einer Woche. 2 Brüder des BF1 würden in der Nähe der Schwiegereltern leben. Russische Mitarbeiter des FSB würden nach den BF fragen. Das ebenerdige Wohnhaus habe ca. 200qm Wohnfläche, etwa 8 Zimmer, Vorzimmer und Küche, wobei es eigentlich 2 Gebäude seien und die Schwiegereltern in dem kleinen Haus leben würden. Die BF2 sei standesamtlich und traditionell verheiratet. Auf die Frage, was sie zu Hause gearbeitet habe, gab die BF2 folgendes an: [...] „VP: Ich war zu Hause als Telefonistin gearbeitet. Befragt erkläre ich, dass ich meinen Dienst bei der Militäreinheit 16544 verrichtet habe. LA: Seit wann haben Sie dort gearbeitet? VP:
  8. LA: Wie haben Sie diese Arbeit bekommen? VP: Ich habe mich beworben, es gab eine freie Stelle. LA: Wie konkret sind Sie auf diese Stelle gestoßen? VP: Diese Militäreinheit ist bei uns im Dorf, wenn Zivilisten aufgenommen werden, dann weiß es jeder im Dorf, ich wurde deswegen genommen, weil ich gut russisch kann und dann hatte ich eine Einschulung die erste zwei bis drei Wochen. LA: Zwei oder drei Wochen? VP: Drei Wochen. LA: Wie hat dort der Dienst ausgesehen? Wie war Ihr Dienst eingeteilt? VP: Ich habe innerhalb des Regiments die Nummern verbunden, ich hatte die Nummer 7 und dann habe ich mit dem Computer die Nummern innerhalb der Brigade die Nummern weitergeleitet. LA: Wie kommt es das Zivilisten dort beim Militär arbeiten? VP: Mehr als die Hälfte des Regiments waren Zivilisten. LA: Was verstehen Sie unter Regiment und was unter Brigade bitte erklären Sie sich! VP: Zuerst war es eine Brigade, ca. zwei Monate bevor wir ausgereist sind, wurde es umgewandelt und es bliebt nur mehr ein Regiment dort. LA: Wie viele Personen umfasst eine Brigade und wie viele ein Regiment? VP: Bei einer Brigade können 5000 bis 10000 Personen sein, bei einem Regiment nur bis zu 1000 Personen, was über 1000 Personen ist, ist schon kein Regiment mehr. LA: Welche Truppen waren dort? VP: Gemischt, Tschetschenen, Russen, Kasachen,… LA: Unter welcher Flagge waren die Truppen? VP: Es waren die föderalen Kräfte. Befragt erkläre ich, dass die Leute von Kadirov dort nicht waren. LA: Wie lautete die Telefonnummer des Regiments? VP: Ich weiß nicht… ich war nur innerhalb der Brigade … ich kenne keine Nummer dort. Es sind nur 4 - Stellig und nur innerhalb der Brigade gültig. LA: Können Sie Dokumente Ihrer Arbeit vorlegen? VP: Ja, ich habe solche Ausweise jedes Monat bekommen, einmal mit Bild und einmal ohne Bild. LA: Wie viel haben Sie verdient? VP: Am Anfang 20.000,- und zum Schluss 25.000,- Rubel.“ [...] Zur Arbeit ihres Mannes gab sie an, dieser sei LKW-Fahrer gewesen und sei er immer wieder nach Kaluga arbeiten gefahren. Sie seien nicht reich gewesen, aber es sei in Ordnung gewesen. Zu ihrem Leben in Österreich gab die BF2 an, dass sie neben ihren Kindern und ihrem Mann niemanden in Österreich habe. Ihr Deutschkurs habe noch nicht begonnen, sie sei zu Hause bei den Kindern. Der BF1 hab einen österreichischen Freund (Thomas). Sie lebe von der Grundversorgung. Sie besuche sonst keine Kurse, keine Schule, keine Universität und keine Vereine. Die BF2 habe die
  9. Klasse der Mittelschule abgeschlossen und keinen Beruf erlernt. Gleich nach der Schule habe sie geheiratet. Sie sei nicht vorbestraft und nicht politisch tätig gewesen. Persönliche Probleme mit den heimatlichen Behörden habe sie nicht gehabt. Unmittelbar vor der Ausreise habe sie in XXXX , in Tschetschenien gelebt. Dort habe sie auch die letzten Tage vor der Ausreise verbracht. Am 18.01.2017 hätten sie Tschetschenien verlassen. Der Schwiegervater habe sie zum Flughafen nach Inguschetien ( XXXX ) gefahren, von dort seien sie geflogen. 192.000 Rubel hätten die Fahrkarten nach Österreich gekostet, 24.000 hätten sie für die Pässe bezahlt. Am 05.10.2016 hätten sie die Pässe beantragt, welche innerhalb von 2 Wochen, ganz offiziell von den Behörden in Grozny, ausgestellt worden seien. Sie habe diese beantragt und sei sie, gemeinsam mit dem Schwiegervater, zum Amt gefahren. Die BF2 habe die
  10. Klasse der Mittelschule abgeschlossen und keinen Beruf erlernt. Gleich nach der Schule habe sie geheiratet. Sie sei nicht vorbestraft und nicht politisch tätig gewesen. Persönliche Probleme mit den heimatlichen Behörden habe sie nicht gehabt. Unmittelbar vor der Ausreise habe sie in römisch 40 , in Tschetschenien gelebt. Dort habe sie auch die letzten Tage vor der Ausreise verbracht. Am 18.01.2017 hätten sie Tschetschenien verlassen. Der Schwiegervater habe sie zum Flughafen nach Inguschetien ( römisch 40 ) gefahren, von dort seien sie geflogen. 192.000 Rubel hätten die Fahrkarten nach Österreich gekostet, 24.000 hätten sie für die Pässe bezahlt. Am 05.10.2016 hätten sie die Pässe beantragt, welche innerhalb von 2 Wochen, ganz offiziell von den Behörden in Grozny, ausgestellt worden seien. Sie habe diese beantragt und sei sie, gemeinsam mit dem Schwiegervater, zum Amt gefahren. Nach dem Grund für das Verlassen des Heimatlandes befragt, führte die BF2 wie folgt aus: [...] „VP: Wie Sie bereits verstanden haben, habe ich bei dieser Militärstation gearbeitet. Am 14.09.2016 kam ein Soldat in mein Arbeitszimmer, er war verängstigt, er ersuchte mich, dass ich ihn verstecken soll. Ich konnte ihm nicht verstecken, ich habe ihm gesagt, er solle den Raum verlassen, ich habe selbst Angst bekommen. Dann hat er mir sein Handy gezeigt, da war eine Videoaufnahme, dort sah man einen Mann der zusammengeschlagen wurde, ich habe es so verstanden, dass der von dem Stützpunkt wo ich gearbeitet habe, sein soll. Er sagte noch, dass der Mann zusammengeschlagen wurde, weil er nicht nach Syrien gehen will um dort zu kämpfen. Ich habe diese Videoaufnahme kaum fertig ansehen können, es kamen andere Soldaten und haben diesen Soldaten mitgenommen, das Mobiltelefon blieb aber bei mir. Um 20.00 Uhr war Schichtwechsel, ich ging nach Hause, etwa eine Stunde später kamen die Leute zu mir nach Hause die den Soldaten von meinem Arbeitszimmer abgeholt haben. Offensichtlich hat der eine Soldat gesagt, dass er bei mir das Handy gelassen hat. Ich habe diese Leute sofort erkannt, ich sagte nur, dass ich nichts weiß und auch kein Handy hätte. An diesem Abend haben sie mir offensichtlich geglaubt, dann sind sie weggefahren. Befragt erkläre ich, dass ich das Handy nach Hause genommen habe, ich wusste ja nicht was ich tun soll damit, ich habe es einfach nach Hause mitgenommen. Ein paar Stunden später kam mein Mann nach Hause und wir haben gemeinsam das Video angesehen, wir haben dann das Handy versteckt, befragt erkläre ich, dass es mein Mann versteckt hat. Mein Mann hat dieses Handy in den Sockel des Zauns versteckt. Befragt erkläre ich, dass wir gemeinsam nachdem wir das Handy angesehen haben, das Handy ausgeschaltet haben. Am
  11. September etwa 10:00 Uhr früh, kamen drei Personen zu mir nach Hause und haben mich und meinen Mann zum Regiments-FSB mitgenommen. Ich und mein Mann wurden nach dem Handy befragt. Wie ich das verstanden habe, wollten sie das Handy bekommen, weil der Soldat zugegeben hat, dass wir das Handy haben. Sie haben uns nur befragt an diesem Tag. Am
  12. kamen sie wieder, so gegen 10:00 Uhr und wir wurden wieder mitgenommen. An diesem Tag wurden wir richtig verhört, es wurden mir Stromstöße verpasst, mein sagte mir, dass er auch Stromstöße verpasst bekam. Ich bin Gewalt nicht gewohnt, ich habe sofort erzählt, dass ich das Handy habe. An diesem Tag waren wir zwei Stunden dort, diese Leute brachten uns wieder nach Hause, mein Mann hat mehr abbekommen als ich, sie brachten uns nach Hause und wir haben das Handy diesen Leuten gegeben. Diese Leute haben uns auch noch bedroht, dass wir große Probleme bekommen würden, sollte jemand von diesen Aufnahmen erfahren. Nachdem Vorfall waren wir der größeren Aufmerksamkeit der Behörden ausgesetzt, nach diesem Vorfall wurden wir bei Straßensperren immer verstärkt kontrolliert und auch die Handys. Mein Mann hat mir auch erklärt, dass wenn man ein „Hallen im Gespräch hört“ dann würde man abgehört werden, das habe ich immer wieder gehört. Wir hatten dann auch Angst, dass man uns dann auch etwas anhängen soll. LA: Ist das Ihr Fluchtgrund! VP: Das ist mein Fluchtgrund, ich habe mich gefürchtet. Beim zweiten Mal haben sie mich frei gelassen, weil ich ihnen das Handy gegeben habe. LA: Was verstehen Sie unter Asyl? VP: Ich war schon gefährdet. Soll man uns umbringen damit man Asyl bekommt. LA: Bitte erklären Sie warum Sie von den Behörden weiter verfolgt werden sollen, wenn diese doch das Handy bekommen haben? VP: Man hat uns ja angedroht, wenn wir das weiter erzählen,… LA: Noch einmal, warum werden die Behörden weiterhin Sie bedrohen? VP: Ich habe Angst, dass wir beschuldigt werden… unsere Autos werden ständig überprüft. LA: Warum haben Sie das Handy gestohlen bzw. unterschlagen? VP: Er hat mir ja gesagt, dass ich ihn verstecken soll, ich dachte auch das Handy. LA: Bitte erklären Sie Ihre Bedrohung, diese ist völlig unverständlich? VP: Wir haben gut gelebt, … es ist nicht leicht. Mein Mann wurde auch im November 2016 vom Dorfvorsteher informiert, dass er zur Verwaltung zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität geladen wird, der Dorfvorsteher konnte nicht sagen, aus welchem Grund. Mein Mann sagte es seinem Vater und ist am selben Tag zur Verwaltung gefahren. Das war am 10.11.
  13. LA: Erklären Sie sich weiter! VP: Dort wurde er festgenommen, der Grund war dass er Kontakt hatte … mit einem ehemaligen Schulkollegen, der an einer bewaffneten illegalen Gruppierung teilgenommen hat. LA: Was ist aus diesem Vorfall herausgekommen? VP: Dieser Schulkollege heißt Saluev, … LA: Hatte Ihr Mann Kontakt zu diesem Mann? VP: Nein, er hat ihn das letzte Mal 1999 zufällig im Dorf gesehen, er hat von ihm nichts gehört und gesehen, das einzige was er gehört hat, ist dass dieser Saluev 2007 getötet wurde. Er wurde bis zum 15.11.2016 festgehalten und geschlagen, dann wurde er einfach wieder frei gelassen. Weder meine, noch seine Verwandtschaft hatte irgendwelchen Kontakt zu den Kämpfern. LA: Vorfall bei welchem Sie mitgenommen wurden? VP: Es war 10:00 Uhr vormittags. Es kamen immer dieselben Personen, sie waren zu Dritt. LA: Sie treten einfach ins Haus? VP: Sie kamen in den Hof und dann haben sie am Fenster angeklopft. Das Tor wird nicht versperrt. LA: Wer ist nach draußen gegangen? VP: Nur ich, meine Kinder waren im Haus, im Wohnzimmer haben sie ferngesehen. Entschuldigung es war ein Missverständnis, ich habe von dem Vorfall um 20:00 Uhr erzählt. Die Kinder waren schon in der Schule. LA: Beim zweiten Mal war aber dasselbe mit dem Klopfen am Fenster? VP: Ja genau, wir haben keine Glocke. LA: Welches Fenster war das? VP: Das Vorzimmerfenster. LA: Wer hat die Haustüre geöffnet? VP: Ich, die Türe war aber unversperrt. LA: Was geschieht dann, Sie gehen nach draußen? VP: Sie haben mir gesagt, dass es noch einige ungeklärte Umstände und ich und mein Mann sollen mitkommen um das zu klären. Die Leute blieben vor der Tür und ich holte meinen Mann. LA: Mit welchem Fzg sind Sie weggefahren VP: Ein Fzg der Marke UAZ, es so ein russischer Jeep. LA: Wo sind Sie gesessen? VP: Hinten. LA: Und die anderen drei Personen? VP: Ich und mein Mann und weiterer Mann waren hinten, es war eng, aber alle haben hineingepasst. LA: Warum haben Sie das Handy mitgenommen, können Sie sich das erklären? VP: Ich bekam Angst, der Soldat hatte Angst, ich habe das Ganze nicht zu Ende angesehen, die Aufnahme war nicht schön, ich dachte nicht dass es so kommt. LA: Sie sitzen dort, der Soldat kommt herein, Sie erklären er soll gehen! Warum zeigt Ihnen dieser ein Video, wenn Sie ihn wegschicken! VP: Er hat es halt getan, es war im egal, wem er das erzählt. LA: Wo wurden Sie hingebracht? VP: Zum Stützpunkt des Regiments. LA: Das zweite Mal am darauffolgenden Tag, wurde Sie ebenfalls nicht festgenommen, sondern Sie haben selbst diese Leute begleitet? VP: Es war gleich, wieder klopfen am Fenster und ich bin rausgegangen und dann habe ich den Mann geholt. Ich habe gehofft dass sie uns glauben und dann in Ruhe lassen. LA: Warum behalten Sie das Handy und schmeißen es nicht weg? VP: Weiß ich nicht. LA: Haben Sie somit alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt? VP: Das sind alle Gründe, mehr kann ich nicht dazu angeben. Es gibt kein Zurück für uns mehr. Aus dem Grund was ich bereits gesagt habe, wir haben Angst. Mein Schwiegervater wurde dann auch befragt, er arbeitet auch auf diesem Stützpunkt, er wurde gekündigt, weil er nichts gesagt hat über uns. Mehr ist nicht. LA: Welche Befürchtungen haben Sie für den Fall einer Rückkehr in Ihr Heimatland? VP: Das Schlimmste.“ [...] Der BF1 gab in der niederschriftlichen Einvernahme an, er wolle zur Aussage seiner Frau ergänzen, dass die BF3 an einer Entwicklungsstörung aufgrund Chromosomenmutation leide und er dazu Dokumente vorlegen wolle. Die BF3 gehe in die Sonderschule und bekomme keine Behandlungen. Es würden jetzt erst Untersuchungen eingeleitet werden. Die BF3 kratze sich auch die Haut auf, wobei die verschriebenen Salben nicht helfen würden. Am 29.06.2017 hätten sie wieder einen Termin. Der BF1 selbst sei gesund und nehme er keine Medikamente ein. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der BF1 an, seine Muttersprache sei Tschetschenisch, er spreche auch Russisch, aber noch kein Deutsch. Er habe bis dato die Wahrheit gesagt, sein Fluchtgrund sei noch aufrecht. Seinen Reisepass habe er abgegeben, der Inlandsreisepass sei noch in Tschetschenien. Der BF1 sei in Skatoy geboren worden, er gehöre der Volksgruppe der Tschetschenen an und sei er Sunnit. Seine Eltern und Geschwister würden noch zu Hause leben. Manchmal würden sie telefonieren. Am letzten Sonntag habe er mit den Eltern telefoniert. Sie hätten mit seinen Eltern gemeinsam im Haus gelebt. Seine Eltern würden noch dort leben. Er sei standesamtlich und traditionell verheiratet. Weiters führte der BF1 aus, dass er neben seinen Kindern und seiner Frau keine Verwandten hier habe. Er habe sich zum Deutschkurs angemeldet und warte er bis dieser beginne. Zu Hause habe er mit einem LKW-Betonmischer gearbeitet. Seine Frau sei beim Militärstützpunkt Telefonistin gewesen. Sie sei seit über 2 Jahren dort gewesen, 2014 oder 2015, er wisse nicht genau wann. Finanziell sei die Lage in Ordnung gewesen. Er habe keinen sozialen Kontakt zu Österreichern, aber habe er ein paar Bekannte, Leute aus dem Dorf. Er sei in Grundversorgung. Er besuche hier keine weiteren Kurse, keine Schule, keine Universität und keinen Verein. Der BF1 sei nicht vorbestraft. Er habe 11 Klassen der Mittelschule abgeschlossen, Rechtswissenschaften studiert und abgeschlossen und habe er von 2000 bis 2004 in Grozny bei der Polizei gearbeitet. Wegen eines Unfalles sei er gekündigt worden. Er sei in der Heimat nicht politisch tätig gewesen und habe er keine persönlichen Probleme mit heimatlichen Behörden gehabt. Der BF1 hab in Tschetschenien in der XXXX , gelebt. Er habe an dieser Adresse auch den letzten Tag vor der Ausreise verbracht. Am 18.01.2017 hätten sie Tschetschenien verlassen. Sein Vater habe sie zum Flughafen nach Inguschetien ( XXXX ) gefahren und von dort seien sie geflogen. 191.000 Rubel hätten die Fahrkarten nach Österreich gekostet. Er habe schon einen Reisepass gehabt, welchen er 2010 beantragt habe. Seine Familie habe 24.000 Rubel für die Reisepässe bezahlen müssen. Befragt, wann er die Pässe für die Familie beantragt habe, gab der BF1 an, am 05.10.
  14. Gegen Ende Oktober hätten sie die Pässe bekommen, aber könne er sich nicht so genau erinnern. Die zuständige Behörde in Grozny habe die Pässe ausgestellt. Weiters führte der BF1 aus, dass er neben seinen Kindern und seiner Frau keine Verwandten hier habe. Er habe sich zum Deutschkurs angemeldet und warte er bis dieser beginne. Zu Hause habe er mit einem LKW-Betonmischer gearbeitet. Seine Frau sei beim Militärstützpunkt Telefonistin gewesen. Sie sei seit über 2 Jahren dort gewesen, 2014 oder 2015, er wisse nicht genau wann. Finanziell sei die Lage in Ordnung gewesen. Er habe keinen sozialen Kontakt zu Österreichern, aber habe er ein paar Bekannte, Leute aus dem Dorf. Er sei in Grundversorgung. Er besuche hier keine weiteren Kurse, keine Schule, keine Universität und keinen Verein. Der BF1 sei nicht vorbestraft. Er habe 11 Klassen der Mittelschule abgeschlossen, Rechtswissenschaften studiert und abgeschlossen und habe er von 2000 bis 2004 in Grozny bei der Polizei gearbeitet. Wegen eines Unfalles sei er gekündigt worden. Er sei in der Heimat nicht politisch tätig gewesen und habe er keine persönlichen Probleme mit heimatlichen Behörden gehabt. Der BF1 hab in Tschetschenien in der römisch 40 , gelebt. Er habe an dieser Adresse auch den letzten Tag vor der Ausreise verbracht. Am 18.01.2017 hätten sie Tschetschenien verlassen. Sein Vater habe sie zum Flughafen nach Inguschetien ( römisch 40 ) gefahren und von dort seien sie geflogen. 191.000 Rubel hätten die Fahrkarten nach Österreich gekostet. Er habe schon einen Reisepass gehabt, welchen er 2010 beantragt habe. Seine Familie habe 24.000 Rubel für die Reisepässe bezahlen müssen. Befragt, wann er die Pässe für die Familie beantragt habe, gab der BF1 an, am 05.10.
  15. Gegen Ende Oktober hätten sie die Pässe bekommen, aber könne er sich nicht so genau erinnern. Die zuständige Behörde in Grozny habe die Pässe ausgestellt. Zum Grund für das Verlassen des Heimatlandes befragt, gab der BF1 wie folgt an: [...] „VP: Ich habe bereits bei der ersten Einvernahme meinen Grund angegeben, es kam noch etwas dazu, meine Frau war Telefonisten beim russischen Militär in Tschetschenien. Dann ist mit ihr ein blöder Vorfall passiert. Wie sie mir das erzählt hat, ist ein Militärangehöriger zu Ihr ins Büro gekommen, er bat sie diesen zu verstecken. Dort wo sie arbeitet, ist eine gesperrte Zone. Ich weiß nicht, wie dieser Soldat dort hingekommen ist, sie hat ihn aufgefordert das Zimmer zu verlassen, dann hat er ihr eine Videoaufnahme auf dem Handy gezeigt. Diese Videoaufnahme wurde durch ein Loch gemacht, im Wesentlichen ist es so, dass Soldaten welche nach Syrien nicht gehen wollen, zusammengeschlagen werden. Befragt erkläre ich, dass man auf diesem Video eigentlich nichts zu hören ist. Man hört nur Schimpfwörter, aber der Soldat der im Arbeitszimmer war hat ihr das erzählt, das unangenehmste ist, dass man die Gesichter sieht, nämlich auch die Täter. Der Soldat mit dem Handy hat es meiner Frau so erklärt. Ein paar Minuten danach hörte meine Frau Schritte am Gang und dann haben sie den Soldaten mitgenommen. Das Handy ist bei meiner Frau einfach liegen geblieben. Das war am 14.09.
  16. Ich war zu diesem Zeitpunkt in Grozny und habe von dem Vorfall erst erfahren, als ich nach Hause gekommen bin. Das war am selben Tag, am Abend. Als ich nach Hause kam, hat sie mir alles erzählt. Meine Frau hat mir auch erzählt, dass ca. eine Stunde nachdem sie nach Hause kam, waren FSB Leute bei uns zu Hause, sie wurde gefragt, ob sie das Handy gesehen hat, es wurde auch gefragt, ob sie eine Videoaufnahme gesehen hat, meine Frau sagte nur, dass sie nichts weiß. Am 15.09.2016, am nächsten Tag, gegen 10:00 Uhr kamen zu uns, die FSB Mitarbeiter, meine Frau sagte, dass es die gleichen Leute des Vorabends waren. Wir wurden zum Regiments FSB geholt, im Fzg. waren wir hinten und wurden dorthin gebracht und wurden wir dort verhört, so gegen 16:00 Uhr haben sie uns gehen lassen. Wir wurden nicht ständig verhört, befragt erkläre ich, dass wir in verschiedenen Räumen waren, ich und meine Frau. Als ich nach dem Verhör nach Hause kam, habe ich mir diese Videoaufnahme wieder angeschaut und dachte dass ich gegen diese Willkür etwas unternehmen kann, ich kannte ja viele Burschen. Ich habe das Handy in Cellophan gepackt und im Zaun versteckt. Befragt erkläre ich, dass ich es ausgeschaltet habe. LA: War das Handy zwischen
  17. und
  18. immer eingeschaltet? VP: War immer ausgeschaltet, ich habe es halt wieder eingeschaltet, meine Frau hat es sich nicht mehr angeschaut, sie wollte es nicht mehr sehen. Am
  19. Kamen wieder Leute zu uns, wieder wurden wir von den gleichen Leuten vom Vortag mitgenommen und zum Regiments FSB gebracht. Wieder einmal wurden wir in unterschiedlichen Räumlichkeiten verhört. Es wurde mir diesmal Drähte an die kleinen Finger angebracht, ich wurde mit Handschellen an den Sessel gefesselt, und während des Verhörs haben sie mir immer wieder Stromschläge verpasst, das war eine Folter. Das dauerte etwa 2 Stunden. Dann hat man uns wieder gehen lassen. Ich komme aus dem Zimmer und ich war am Gang, dort habe ich meine Frau gesehen, ich war geschockt dass ich erfahren habe, dass ich auf die gleiche Weise gefoltert wurde wie ich. Sie hat mir erzählt, dass sie zwei Mal Stromschläge bekommen hat. Sie hat mir auch gesagt, dass sie sich selber sicher war, dass mir auch etwas Schlimmeres passieren könnte, und so hat sie alles gesagt, sie hat gesagt, dass wir das Handy haben. Wir fuhren mit dem Fzg. dieser Leute nach Hause, dort haben sie das Handy an sich genommen und haben uns auch gewarnt, dass irgendjemand, irgendwann diese Videoaufnahme sehen wird, dass wir in einem solchen Fall Probleme bekommen und dass die Stromschocks wie ein Spiel vorkommen werden. Ständig wurde das Gespräch abgehört, man hörte das Gespräch doppelt im Handy. Jedes Mal bei Kontrollposten wurde das Handy und Auto durchsucht bzw. überprüft. Ich habe mir schon Sorgen gemacht, dass man mir etwas unterjubeln werden, so haben wir beschlossen wegzufahren, weil ich ja wusste mit wem wir es zu tun haben. Dort gab es schon schlimmere Vorfälle, die schlimmer ausgegangen sind. Dann haben wir die Pässe geholt und die Flugtickets. LA: Ist das Ihr Fluchtgrund! VP: Das ist mein Fluchtgrund. Wir haben uns Mühe gegeben ohne Aufsehen wegzufahren. Am 10.11.2016 hat mich der Dorfvorsteher am Handy angerufen, dass ich zur Regionalverwaltung zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität kommen soll. Ich fragte warum, er wusste es aber nicht. Ich fuhr dann dorthin. Am gleichen Tag war ich dort. Der Grund war, als ich dorthin kam, dass …. Als ich noch zur Schule ging, hatte ich einen Klassenkameraden, Ramsan Saluev. Dieser hat sich 1994 den Kämpfern angeschlossen. Während der Zeit bis zum zweiten tschetschenischen Krieg haben wir uns gesehen, als er im Dorf war. 2007 hat man ihn getötet. Unser Dorfvorsteher sagte, dass ich im Zeitraum zwischen 2000 und 2007 mit diesem Saluev gesprochen habe. Das ist aber nicht wahr. Weder meine Verwandten oder Verwandte meiner Frau haben jemals Kontakte zu Kämpfern gehabt. Ich denke mir dass diese Ladung zur Verwaltung hat auch mit dem Handy zu tun. Nach einer Einvernahme und Aufenthalt von 4 Tagen wurde ich wieder frei gelassen. Der Dorfvorsteher arbeitet eng mit dem FSB zusammen, er tut halt seine Arbeit. Das waren aber keine lustigen 4 Tage, ich wurde mit Strom gefoltert, meinem Vater und einigen Bekannten sei Dank, hat man mich mit der schriftlichen Verpflichtung das Land nicht zu verlassen gehen lassen. LA: Wo ist diese Verpflichtung? VP: Ich habe nichts. LA: Möchten Sie noch etwas angeben? VP: Wir haben, dass dort so begründet, warum wir wegfahren, wegen der gesundheitlichen Probleme unserer Tochter. Zu Hause hat sie auch oft schon hohes Fieber und chronische Bronchitis, wir haben vorher auch schon in anderen Städten Ärzte behandelt. Meine Frau hat unbezahlten Urlaub genommen, und wir haben gesagt dass wir nach Moskau fahren. Am Tag der Abreise wurden unsere Sachen komplett durchsucht. Der Dorfvorsteher ist mit der Tante meiner Frau verheiratet, das wollte ich auch noch erwähnen. Das sind alle Gründe. Ich wusste dass es nur der Anfang ist und es weiter gehen wird. LA: Vom Dorfvorsteher glauben Sie keine Unterstützung zu bekommen? VP: Nein, niemals… auf keinen Fall. Weil er nicht so ein Mensch ist, wir hatten zum Ende überhaupt keinen familiären Kontakt mehr, es wird auch in der Zukunft keine mehr geben. LA: Können Sie sich erklären, warum Ihre Frau das Telefon nach Hause mitgenommen hat? VP: Sie hat es so erklärt, … irgendwie… um es irgendwie zu veröffentlichen damit es aufhört. LA: Hat Ihre Frau Sie jemals aufgefordert etwas zu unternehmen? VP: Sie hatte mich nicht ersucht, ich wollte es aber selber öffentlich machen. LA: Warum lassen Sie das Handy zu Hause? VP: Ich habe es ja versteckt. Es wäre gefährlich, wenn es nicht von uns ausgegangen werden, als wir in Traiskirchen schon waren, habe ich mit meinem Vater und meinem Bruder telefoniert und sie sagten mir, dass irgendwer im Youtube schon gesehen hat,. … ich selbst habe diese nicht gefunden. Ich befürchte deswegen auch Probleme, man könnte mich beschuldigen. LA: Hat Ihr Vater das Video gesehen? VP: Nur mein Vater. LA: Wann hat dieser das Video gesehen? VP: Am
  20. LA: Als Sie das Handy versteckt haben, haben Sie dieses nicht wieder herausgenommen? VP: Ich habe es nur einmal im Zaun versteckt und dann haben die Leute das Handy schon mitgenommen. Am
  21. waren meine Eltern nicht zu Hause. Ich habe via Handy diese Aufnahme meinem Vater gezeigt. LA: Was meinen Sie damit? VP: Ich habe über Skype meinem Vater das abspielende Handyvideo gezeigt. LA: Noch einmal, warum werden die Behörden weiterhin Sie bedrohen? VP: Ich kenne einige Vorfälle, … es gibt viele Vorfälle, … im Vergleich zu meinen Problemen, waren diese klein. Ich fürchte mich einfach dass diese Belästigung und Bedrohungen weiter gehen. Ich bin nicht wegen meiner Tochter hier, wir haben uns zu Hause auch um die Gesundheit meiner Tochter gekümmert. Hier in Österreich haben wir aber erst erfahren, dass sie an „Dublikationssyndrom“ leidet. LA: Beim ersten Vorfall als Sie von zu Hause abgeholt wurden, wie spät war es und alle weiteren Details! VP: Am
  22. Kamen gegen 10:00 Uhr, Mitarbeiter vom FSB, ich glaube es waren zwei oder doch drei. Mich und meine Frau haben sie mitgenommen. Befragt erkläre ich, dass ich und meine Frau am Rücksitz waren und noch ein Mitarbeiter. Ich kann mich aber nicht an alle Details erinnern. LA: Wie kamen die Leute ins Haus? VP: Sie kamen nicht ins Haus, sie kamen in den Hof, …sie klopften an. LA: Wo klopften Sie an? VP: Vorzimmerfenster. LA: Wer hat die Türe geöffnet? VP: Ich kann mich nicht erinnern. Wir sind beide hinausgegangen. Es waren glaube ich auch die Kinder irgendwo… beim ersten Mal sind wir alleine nach Hause gekommen. LA: Wie war es bei der zweite Festnahme? VP: Alles gleich, sie haben wieder angeklopft, wir sind wieder gemeinsam sofort nach draußen gegangen. Bei uns sind die Türen und Fenster nicht versperrt. LA: Haben Sie die Türe geöffnet? VP: Ich kann mich nicht erinnern, ich weiß nicht mehr… LA: Warum behalten Sie das Handy und schmeißen es nicht weg? VP: Weiß ich nicht. LA: Haben Sie somit alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt? VP: Das sind alle Gründe, mehr kann ich nicht dazu angeben. LA: Welche Befürchtungen haben Sie für den Fall einer Rückkehr in Ihr Heimatland? VP: Das Schlimmste.“ [...] Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme wurden folgende medizinische Unterlagen für die BF3 vorgelegt: - Ambulanzbefunde einer Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde von Februar, März, April und Mai 2017; - humangenetisches Gutachten vom 06.03.2017, wonach keine offensichtliche Bedeutung der Duplikationen für die Symptomatik der BF3 bestehe; - psychologischer Befund vom 23.05.2017, wonach die BF3 eine leichte Intelligenzminderung habe.
  23. Am 18.07.2018 wurde betreffend den BF1 und die BF2 medizinische Unterlagen eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vorgelegt. Demnach wurde beim BF1 zuletzt (02.07.2018) eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und ihm das Medikament Pregabalin 150mg verordnet. Bei der BF2 wurden zuletzt (am 02.07.2018) ebenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung sowie zusätzlich eine Insomnie diagnostiziert und ihr das Medikament Pregabalin 150mg verordnet.
  24. Am 18.10.2018 wurde für den BF1 eine Teilnahmebestätigung vom 11.10.2018 betreffend den Lehrgang „Basisbildung Modul 1“ des Berufsförderungsinstituts in Vorlage gebracht.
  25. Mit Schriftsatz vom 20.11.2018 wurden der BF1 und die BF2 vom BFA aufgefordert, bis 28.11.2018 bekanntzugeben, ob sich in ihrer familiären Situation bzw. bei den Kindern (hinsichtlich der Fluchtgründe, Rückkehrsituation und Gesundheitszustand) etwas geändert habe, sie eine Beschäftigung nachgehen würden, sich sonstige Integrationsmaßnahmen (wie etwa Deutschkurse) ergeben hätten.
  26. Am 09.01.2019 wurden eine Kursbestätigung des BF1 vom 20.12.2018, betreffend den Besuch des Moduls 2 im Rahmen der Basisbildung eines Berufsförderungsinstituts sowie ein Befund der BF3 einer psychiatrischen Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie vom 13.12.2018 vorgelegt. Demnach sei die BF3 in laufender stationärer/teilstationärer und ambulanter Behandlung wegen ADHS (F90.0), kombinierter umschriebener Entwicklungsverzögerung (F83), Enuresis und Stressinkontinenz (F98.0), Essstörung (picky eater F50.8), Xerosis cutis (L85.3), psychosozialen Belastungen (Achse V: 7.1 Migration, 8.1,3 chron. zwischenmenschliche Belastung im Zusammenhang mit Schule) und sei das psychosoziale Funktionsniveau (Achse 6) derzeit bei
  27. Weiters wurde vorgebracht, dass die BF3 im Heimatland nicht die erforderliche Behandlung und individuelle Beschulung erhalten würde, ihre Zukunftschancen massiv beeinträchtigt wären und die Gefahr, weiteren körperlichen und seelischen Schaden zu erleiden gegeben sei. In Österreich bestehe die Hoffnung, dass es durch kontinuierliche und koordinierte Anstrengungen seitens der Schule, der Therapeuten, der ärztlichen und intrafamiliären Betreuung gelingen könnte, die BF3 zu einer beruflichen Tätigkeit im geschützten Bereich zu bringen, mit der Möglichkeit sich später selbst erhalten zu können. Ihre deutliche Entwicklungsverzögerung sei auch auf die im Heimatland nicht vorhandenen therapeutischen und schulischen Möglichkeiten zurückzuführen. Aus diesem Grund bestehe ein klarer humanitärer Grund für den notwendigen weiteren Aufenthalt in Österreich.
  28. Am 22.01.2019 wurde ein weiteres Empfehlungsschreiben des Direktors einer Sonderschule, datiert mit 28.11.2018, in Vorlage gebracht.
  29. Am XXXX wurde die BF7 im Bundesgebiet geboren. Am 28.02.2019 wurde das BFA davon in Kenntnis gesetzt, die österreichische Geburtsurkunde sowie der Meldezettel der BF7 vorgelegt und wurde um Aufnahme in das Familienverfahren gebeten.
  30. Am römisch 40 wurde die BF7 im Bundesgebiet geboren. Am 28.02.2019 wurde das BFA davon in Kenntnis gesetzt, die österreichische Geburtsurkunde sowie der Meldezettel der BF7 vorgelegt und wurde um Aufnahme in das Familienverfahren gebeten.
  31. Mit Schriftsatz vom 11.03.2019 wurden die BF2 vom BFA aufgefordert bekanntzugeben, ob die BF7 eigene Fluchtgründe habe, diese gesund sei bzw. was die BF7 bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zu erwarten habe.
  32. Am 25.03.2019 langte die diesbezügliche Stellungnahme beim BFA ein, worin zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die BF7 eigene Fluchtgründe habe, da sich in Tschetschenien schon junge Mädchen verhüllen müssten, was die BF2 für ihre Tochter nicht möchte. In Tschetschenien sei es verboten zu turnen bzw. Turnhosen zu tragen. Schwimmen und Badekleidung sei für Mädchen ebenfalls verboten. Die BF2 wolle, dass ihre Tochter frei aufwachsen könne und später selbst entscheiden könne, was sie machen möchte und welchen Sport sie ausüben wolle. Die BF7 sei gesund. Bei einer Rückkehr nach Tschetschenien würde dem BF1 bestimmt etwas passieren, er könnte ermordet oder entführt werden. Die BF2 könne nicht alleine für den Lebensunterhalt ihrer Kinder aufkommen.
  33. Mit jeweils als „Bescheid“ bezeichneten Erledigungen, datiert mit 12.04.2019, wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkte III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise der BF mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkte VI.). 16. Mit jeweils als „Bescheid“ bezeichneten Erledigungen, datiert mit 12.04.2019, wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise der BF mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkte römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich im Rahmen der Einvernahme Widersprüche zwischen den Aussagen des BF1 und der BF2 hinsichtlich der Bezahlung der Flugtickets, der Anhaltung des BF1 sowie zum Zeitpunkt des Versteckens des Mobiltelefons ergeben hätten. Das Vorbringen sei unglaubwürdig. Auch der Umstand, dass die BF im Oktober 2016 Reisepässe beantragt und erhalten hätten, sei ein Indiz dafür, dass es sich bei dem vermeintlichen Vorfall im November (Festnahme und Folterung des BF1) nicht um ein fluchtauslösendes Ereignis gehandelt habe. Weiters hätten die BF die Russische Föderation legal via Flugzeug verlassen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass staatliche Fahndungsmaßnahmen bestehen würden. Im Falle tatsächlicher Furcht vor behördlicher Verfolgung wäre anzunehmen, dass die BF es vermieden hätten, bei ihrer Ausreise in Kontakt mit den Behörden zu treten und spreche der Umstand, dass es im Zuge der Ausreise keine Probleme mit den Behörden gegeben habe, gegen das Vorliegen einer tatsächlichen staatlichen Verfolgung. Weiters habe der BF1 geschildert, dass die BF2 für die Ausreise bezahlten Urlaub genommen habe, was zeige, dass diese weiterhin beim Militär angestellt gewesen sei. Wären der BF1 und die BF2 tatsächlich mehrmals vom FSB verhört, gefoltert und abgehört worden, wäre nicht anzunehmen, dass die BF2 weiterhin beim Militär (in einer gesperrten Zone) arbeiten könnte. Auch in der Einvernahme der BF2 hätten sich Widersprüche zum Erhalt des Mobiltelefons und zum Grund für die Mitnahme des Handys ergeben. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die BF2 das Handy behalten und mit nach Hause genommen habe bzw. sie den sicherheitsrelevanten Vorfall nicht ihrem Vorgesetzten gemeldet habe. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich bei dem Fluchtvorbringen lediglich um ein gedankliches Konstrukt handle und sei dem Vorbringen zur Gänze die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Weiters seien die BF nach dem Vorfall mit dem Mobiltelefon noch über 2 Monate in Russland verblieben. Zum Vorbringen betreffend die BF7 (bzw. der anderen Töchter), wonach sich in Tschetschenien junge Mädchen verhüllen müssten und keine Badebekleidung tragen dürften, wurde darauf hingewiesen, dass laut den Länderfeststellungen Frauen in Tschetschenien seit 2008 Ämter und Bildungseinrichtungen nur betreten dürften, wenn sie einen langen Rock tragen würden und Arme und Haare bedeckt seien. Weitere Einschränkungen seien nicht erwähnt und würden Nichtregierungsorganisationen versuchen, die Lage zu verbessern und auch Frauenrechtsorganisationen tätig sein. Muslimische Kleidungsvorschriften würden sich zudem auf die Region Nordkaukasus beschränken und bestehe für die BF die Möglichkeit dieser Problematik durch einen Umzug innerhalb der Russischen Föderation vorzubeugen. Die BF könnten daher nach Tschetschenien bzw. in andere Teile Russlands zurückkehren und sich ihren Lebensunterhalt durch die Arbeit des BF1 sichern. Die BF3 leide nicht an lebensbedrohlichen Krankheiten und seien diese in der Russischen Föderation behandelbar bzw. die von ihr benötigten Medikamente laut den herangezogenen Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation auch erhältlich. Eine außergewöhnliche Integration in Österreich liege nicht vor, weshalb Rückkehrentscheidungen zu erlassen seien.

  1. Dagegen brachten die BF fristgerecht gleichlautende Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die herangezogenen Länderberichte unzureichend seien. Die Beweiswürdigung sei unschlüssig. Zum Widerspruch betreffend die Bezahlung der Tickets sei darauf hinzuweisen, dass der BF1 die Tickets reserviert habe und stimme es, dass die Flugtickets am 12.11.2016 gegen Barzahlung ausgestellt worden seien. Die Barzahlung sei jedoch nicht vom BF1, sondern von dessen Bruder getätigt worden. Der BF1 sei zu diesem Zeitpunkt, wie er ausgesagt habe, nicht im Stande gewesen, diese Barzahlung zu tätigen, da er festgehalten und gefoltert worden sei. Die BF2 habe das Mobiltelefon wegen Unsicherheit/Angst behalten bzw. habe sie das darauf gespeicherte Video eventuell veröffentlichen wollen. Zu den Widersprüchen hinsichtlich des Zeitpunktes des Versteckens des Mobiltelefons sei anzumerken, dass dieses am Abend des 15.09.2016 geschehen sei, wie es der BF1 ausgesagt habe. Der Widerspruch sei in der angstbehafteten Situation für die BF2 gelegen. Zum Vorhalt des BFA, dass die BF nach dem Vorfall mit dem Mobiltelefon noch über 2 Monate in Russland geblieben seien, sei auszuführen, dass ihnen verboten worden sei, auszureisen. Auch seien ihre Telefone überwacht worden und sie bei Straßenkontrollen kontrolliert worden. Es sei daher unmöglich gewesen, gleich nach dem Vorfall auszureisen. Sie hätten daher versucht sich so unauffällig wie möglich zu verhalten, was auch die weitere Anstellung der BF2 erkläre. Überdies hätten sie bereits Vorbereitungen zur Ausreise getätigt und seien die Flugtickets reserviert und die Pässe beantragt worden. Nach dem Vorfall im November, als der BF1 entführt und neuerlich gefoltert worden sei, sei den BF bewusst geworden, dass sie nicht länger in Tschetschenien bleiben könnten, ohne neuerlich Repressalien zu befürchten. So seien sie auch mit dem Flugzeug ausgereist. Als Vorwand dafür sie die medizinische Behandlung der BF3 genannt worden, um erst nach Moskau und dann nach Europa zu gelangen. Dafür seien sie sogar aus Inguschetien und nicht aus Tschetschenien geflogen. Den BF sei daher Asyl, ansonsten subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Eine IFA stehen ihnen nicht zur Verfügung. Das BFA habe auch Ermittlungen zum Privatleben der BF unterlassen. Der BF1 habe bereits Deutschkurse aus dem Niveau A2 besucht und sich darum bemüht, eine ehrenamtliche Tätigkeit zu finden. Er habe bereits beim Roten Kreuz und der Freiwilligen Feuerwehr um eine Tätigkeit angesucht, jedoch ohne Erfolg. Die BF3 bis BF6 würden in die Schule gehen, sehr gut Deutsch sprechen und in einem Fußballverein spielen. Die BF7 sei in Österreich geboren. Die BF3 leide an einer Entwicklungsverzögerung, besuche die Sonderschule und habe sie durch einen Autounfall starke Verletzungen am Kopf erlitten. In ihrem Heimatland würde sie keine adäquate Behandlung finden. Das Kindeswohl sei nicht miteinbezogen worden. Die minderjährigen BF würden kein Russisch sprechen, da zu Hause Tschetschenisch gesprochen werde. Im Kindergarten und der Schule würden sie Deutsch sprechen und wären sie bei einer Rückkehr mit einer ihnen unbekannten Sprache konfrontiert. Sie wären enormer Diskriminierung ausgesetzt und einen wesentlichen Bildungsmangel erleiden. Die Erlassung von Rückkehrentscheidungen sei daher auf Dauer unzulässig.
  2. Am 29.05.2019 legte der BF1 beim BVwG ein handschriftliches Schreiben auf Deutsch vor, wonach er, wenn er nach Tschetschenien zurückkehre, getötet oder eingesperrt werde. Er habe, bevor er nach Österreich gekommen sei, immer gearbeitet und sei er ganz gesund. Der BF1 wolle arbeiten gehen und keine Sozialhilfe erhalten. Er beantrage daher den Austausch seines Führerscheines, in der Hoffnung eine Stelle zu finden.
  3. Am 28.10.2019 langte beim BFA der urkundentechnische Untersuchungsbericht des russischen Führerscheins des BF1 ein. Demnach hätten sich keine Auffälligkeiten ergeben.
  4. Am 04.03.2020 wurde dem BVwG bzw. dem BFA ein polizeilicher Anlassbericht vom 03.03.2020 vorgelegt, wonach beim BF1 (seit 22.01.2017) der Verdacht auf fortgesetzte Gewaltausübung bestehe bzw. diesbezüglich eine Anzeige erstattet worden sei. Der BF1 sei am 03.03.2020 von Beamten der Cobra auf Grund einer gerichtlich angeordneten Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft festgenommen worden und sei er am 04.03.2020 in eine Justizanstalt eingeliefert worden.
  5. Am 05.03.2020 langte beim BVwG eine Beschwerdeergänzung ein, worin insbesondere ausgeführt wurde, dass die Bedrohungen der Behörde durch die Flucht der BF kein Ende genommen hätten. Der Bundessicherheitsdienst (BSD) habe die Familie des BF1 bedroht. Die Behörde habe dem Vater des BF1 „Einladungen“ geschickt, zur Behörde zu kommen und dort sei er dann stundenlang zum BF1 befragt worden. Immer wieder seien ihm dieselben Fragen gestellt worden („Wo ist dein Sohn? Wir müssen mit ihm reden. Er muss zurückkommen, wir brauchen Information von ihm.“) und sei dem Vater auch versichert worden, dass es für den BF1 nicht gefährlich sei. Die Einladungen der Behörde hätten so ausgesehen, dass man angerufen werde und zu einem Termin kommen solle. Komme man dem nicht nach, werde man mit Gewalt hingebracht. Der Vater des BF1 sei ca. 11 Mal in 6 Monaten zu solchen Terminen geladen worden. Angefangen hätte dies im Februar, ca. 1 Monat nachdem die Familie bereits in Österreich gewesen sei. Vor lauter Kummer und Sorge um den Sohn, sei der Vater des BF1 schließlich am 12.05.2019 verstorben. Nach der ersten Einladung habe der Vater einen Herzinfarkt erlitten. Nach und nach sei es ihm immer schlimmer gegangen, bis er einen Schlaganfall erlitten habe und verstorben sei. Etwa einen Monat nach dem Tod des Vaters (Ende Juni) habe der BF1 einen Anruf von seinem jüngeren Bruder bekommen. Dieser habe ebenfalls Einladungen von der BSD bekommen. Auch von diesen hätten sie wissen wollen, wo sich der BF1 aufhalte und hätten sie ihm gesagt, dass er zurückkommen solle und man Informationen von ihm brauche. Auch der Schulfreund des BF1 sei mittlerweile verstorben. Dieser sei offenbar in Besitz von Waffen, welche er so gut versteckt habe, dass nicht einmal die Behörde diese finden könne. Die Behörde sei der Meinung gewesen, dass der BF1 vom Versteck der Waffe wüsste. Beim Anruf habe der BF1 seinem Bruder erzählt, dass sie zwar gute Freunde gewesen seien, aber er nicht wisse, wo sich die Waffen befinden würden. Der Bruder habe dies der Behörde weitergeleitet, doch habe man ihm nicht geglaubt. Die Behörde sei der Meinung gewesen, der BF1 verschweige, wo sich die Waffen befinden würden. Es habe dann einen verheerenden Vorfall gegeben, wo der jüngere Bruder des BF1 mit dem Auto unterwegs gewesen, angehalten und kontrolliert worden sei und man im Auto Drogen gefunden habe, welche nicht seine gewesen seien. Es seien absichtlich Drogen im Auto des Bruders in einer Tasche mit Dokumenten versteckt worden, im Wissen, dass dieser kontrolliert werde. Der Bruder sei festgenommen worden. Dieser habe nie etwas mit Drogen zu tun gehabt, er habe eine Familie, 3 Kinder und lebe ein normales Leben. Anfang Oktober letzten Jahres sei der Bruder verhaftet worden. Der BF1 habe seitdem nichts von ihm gehört und wisse er auch nicht, wie es diesem gehe. Durch Bekannte habe der BF1 erfahren, dass der Bruder am Leben sei, sich jedoch im Gefängnis in Grosny befinde. Er sei gefoltert und geschlagen worden und habe nicht ordentlich gehen können. Der BF1 wisse nicht, wie es dem Bruder jetzt gehe oder ob dieser entlassen worden sei. Der BF1 habe dadurch starke psychische Probleme, er leide unter Schlafstörungen und gehe es ihm generell sehr schlecht.
  6. Der polizeiliche Abschlussbericht betreffend den Verdacht gegen den BF1 auf fortgesetzte Gewaltausübung, datiert mit 01.04.2020, langte am 02.04.2020 beim BFA ein. Am 20.04.2020 wurde dem BFA mitgeteilt, dass der BF1 aus der Justizanstalt entlassen worden sei.
  7. Am 10.06.2020 teilte das Bundesministerium für Inneres (BMI) dem BVwG bzw. dem BFA mit, dass der BF1 von Interpol Moskau unter den Personendaten XXXX , geboren XXXX , identifiziert worden sei.
  8. Am 10.06.2020 teilte das Bundesministerium für Inneres (BMI) dem BVwG bzw. dem BFA mit, dass der BF1 von Interpol Moskau unter den Personendaten römisch 40 , geboren römisch 40 , identifiziert worden sei.
  9. Am 02.12.2020 langte beim BVwG bzw. beim BFA eine Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft vom 02.12.2020 ein, wonach das Verfahren gegen den BF1 wegen § 27 Abs. 1 SMG vom 25.06.2020 eingestellt worden sei.
  10. Am 02.12.2020 langte beim BVwG bzw. beim BFA eine Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft vom 02.12.2020 ein, wonach das Verfahren gegen den BF1 wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG vom 25.06.2020 eingestellt worden sei.
  11. Am 04.12.2020 langte betreffend den minderjährigen BF4 ein polizeilicher Abschlussbericht vom 09.08.2020 ein, wonach dieser (und andere minderjährige russische Staatsbürger) verdächtig und auch geständig seien, am 24.05.2020 eine Sachbeschädigung (Durchtreten einer morschen Holzplatte) begangen zu haben, wobei der Sachschaden in der Höhe von 100€ von den Kindern bereits beglichen worden sei. Das Ermittlungsverfahren wegen § 125 StGB wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt (Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 12.08.2020).
  12. Am 04.12.2020 langte betreffend den minderjährigen BF4 ein polizeilicher Abschlussbericht vom 09.08.2020 ein, wonach dieser (und andere minderjährige russische Staatsbürger) verdächtig und auch geständig seien, am 24.05.2020 eine Sachbeschädigung (Durchtreten einer morschen Holzplatte) begangen zu haben, wobei der Sachschaden in der Höhe von 100€ von den Kindern bereits beglichen worden sei. Das Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 125, StGB wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt (Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 12.08.2020).
  13. Mit Beschlüssen des BVwG vom 13.04.2021, GZlen.: W237 2218901-1/17E, W237 2218898-1/7E, W237 2218892-1/7E, W237 2218900-1/7E, W237 2218895-1/10E, W237 2218893-1/7E, W237 2218891-1/4E, wurden die Beschwerden

§ 31Abs. 1 Vw

GVG iVm § 18 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Die Revision wurde

Art. 133Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erachtet. 26. Mit Beschlüssen des BVw

G vom 13.04.2021, GZlen.: W237 2218901-1/17E, W237 2218898-1/7E, W237 2218892-1/7E, W237 2218900-1/7E, W237 2218895-1/10E, W237 2218893-1/7E, W237 2218891-1/4E, wurden die Beschwerden

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen. Die Revision wurde

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erachtet.

Begründend wurde ausgeführt, dass die kurzen Schriftzüge der im Verwaltungsakt aufliegenden Urschriften der angefochtenen Bescheide zwar offenkundig von derselben Person stammen würden, keiner der kurzen Schriftzüge allerdings die Merkmale einer Unterschrift erfüllen würde, sondern bloße Paraphen darstellen würden. Den (als Bescheide bezeichneten) Erledigungen der belangten Behörde vom 12.04.2019 fehle es jeweils mangels Unterschrift des genehmigenden Organs und eines Hinweises auf eine elektronische Genehmigung sohin an der Bescheidqualität, weshalb sich die Beschwerden gegen absolut nichtige Erledigungen richte. Dies habe den Mangel der Zuständigkeit des BVwG zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge; die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz seien stattdessen nach wie vor beim BFA anhängig.

  1. In weiterer Folge wurde den BF mit Schreiben des BFA vom 19.04.2021 Parteiengehör gewährt und die BF aufgefordert binnen einer Frist von 2 Wochen schriftlich diverse Fragen (zur persönlichen Problemlage im Herkunftsstaat, Rückkehrhindernissen und dortigen Wohnverhältnissen, zu ihrem Gesundheitszustand sowie ihrer Integration in Österreich) auf Deutsch zu beantworten bzw. dies durch Bescheinigungsmittel zu belegen. Den BF wurde auch das Länderinformationsblatt der Russischen Föderation zugesendet und ihnen die Möglichkeit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben.
  2. Am 05.05.2021 langte die diesbezügliche Stellungnahme der BF beim BFA ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Situation im Heimatland verschlechtert habe. Menschen würden entführt und später tot aufgefunden werden. Bezüglich der persönlichen Situation sei bereits am 02.03.2020 eine Stellungnahme (Beschwerdeergänzung) übermittelt worden. Der Bruder des BF1 sei seit März 2020 immer wieder zum BSD geladen worden, zuletzt vor ca. einem Monat. Ihm sei aufgetragen worden, die BF zu überreden, wieder nach Tschetschenien zurückzukehren. Der BF1 und die BF2 hätten immer im Dorf Borsoy gewohnt. Die BF3 würde regelmäßige Medikamente (Quetialan, verschiedene Salben) nehmen und sei in psychiatrischer Behandlung. Die BF hätten keine Verwandten in Österreich. Der BF1 habe auf der Baustelle mit einer Betonpumpe gearbeitet, die BF2 sei Telefonistin bei der russischen Armee gewesen. Der BF1 habe die Deutschkurse A1 und A1+ besucht. Zurzeit stehe er auf der Warteliste für einen A1-Kurs für Fortgeschrittene. Die älteren 4 Kinder würden in Österreich die Pflichtschule besuchen. BF4 und BF5 würden in die NMS gehen, die BF7 besuche die Volksschule. Die BF3 habe die Sonderschule besucht, jedoch sei ihr wegen ihrer fordernden Art im Unterricht (welche auf ihre Krankheit zurückzuführen sei) nahegelegt worden, die Schule zu verlassen. Der BF1 habe bisher noch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können, sondern lediglich beim Soma-Markt ehrenamtlich arbeiten können. Die BF würden über die Grundversorgung ein Quartier erhalten und Verpflegungsgeld bekommen. Die Kinder seien oft im Park spielen. Der BF1 und die BF2 würden versuchen in der Freizeit Deutsch zu lernen. Die BF3 würde sie aufgrund ihrer Krankheit sehr fordern, ständig müsse jemand aufpassen. Sie würden auch gerne als Familie zusammen spielen. Der BF1 und die BF2 hätten Österreich seit der Asylantragstellung nicht verlassen. Weiters wurde erneut darauf hingewiesen, dass die Familie nicht nur wegen der Causa mit dem Handy, sondern auch wegen des Vorfallen mit dem ehemaligen Klassenkameraden einen legitimen Fluchtgrund habe. Die Bedrohungen durch die Behörde hätten auch durch die Flucht kein Ende genommen. Die Familie des BF1 sei im Heimatland bedroht worden, der Bruder des BF1 entführt worden und befinde sich in Grozny im Gefängnis. Auch die Beeinträchtigung der BF3 sei sehr belastend für die Familie. Diese sei seit 2017 in stationärer/ambulanter Behandlung und werde dadurch bestätigt, dass sie dauernde Aufsicht und Betreuung benötige. Durch die medizinische Betreuung und Sonderbeschulung in Österreich habe sie deutliche Fortschritte in ihrer Entwicklung gemacht. Zudem müsse abgesehen von der grundsätzlichen Verfügbarkeit von angemessenen Behandlungsmöglichkeiten auch eine tatsächliche Zugänglichkeit geprüft werden. Die Behandlungs- und Medikamentenkosten müssten den finanziellen Möglichkeiten der BF gegenübergestellt werden. Das Vorliegen eines sozialen bzw. familiären Netzwerkes sowie die räumliche Entfernung zu Behandlungseinrichtungen sei zu berücksichtigen. Eine fehlende medizinische Versorgung würde bei der BF3 zu einer drastischen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen. Zu den Länderinformationen wurde ausgeführt, dass diese nicht hinreichend auf die Covid-Pandemie eingehen würden. Die generelle Lage in Russland/Tschetschenien sei prekär und würden die Länderberichte keine Abschnitte zu Menschen mit Behinderungen enthalten. Die BF3 sei besonders vulnerabel und würde in Anbetracht der Corona-Pandemie eine Abschiebung für diese eine reale Lebensgefahr bedeuten. Der psychische Gesundheitszustand der BF3 müsse auch beim Privatleben iSd Art. 8 EMRK berücksichtigt werden. Konkret bedeute dies, dass die BF3 seit 2017 in regelmäßiger ambulanter/stationärer Behandlung stehe, konstante Betreuung und Aufsicht benötige und es nicht möglich sei, sie alleine zu lassen. Ihr Zustand habe sich, seit sie in konstanter medizinischer Behandlung sei, etwas verbessert. Es sei davon auszugehen, dass es der BF3 in Russland nicht möglich sein werde, sich selbst eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen. Sie würde im Falle der Rückkehr ohne Unterstützung und Betreuung in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Es bestehe daher ein hohes privates Interesse am Verbleib in Österreich.
  3. Am 05.05.2021 langte die diesbezügliche Stellungnahme der BF beim BFA ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Situation im Heimatland verschlechtert habe. Menschen würden entführt und später tot aufgefunden werden. Bezüglich der persönlichen Situation sei bereits am 02.03.2020 eine Stellungnahme (Beschwerdeergänzung) übermittelt worden. Der Bruder des BF1 sei seit März 2020 immer wieder zum BSD geladen worden, zuletzt vor ca. einem Monat. Ihm sei aufgetragen worden, die BF zu überreden, wieder nach Tschetschenien zurückzukehren. Der BF1 und die BF2 hätten immer im Dorf Borsoy gewohnt. Die BF3 würde regelmäßige Medikamente (Quetialan, verschiedene Salben) nehmen und sei in psychiatrischer Behandlung. Die BF hätten keine Verwandten in Österreich. Der BF1 habe auf der Baustelle mit einer Betonpumpe gearbeitet, die BF2 sei Telefonistin bei der russischen Armee gewesen. Der BF1 habe die Deutschkurse A1 und A1+ besucht. Zurzeit stehe er auf der Warteliste für einen A1-Kurs für Fortgeschrittene. Die älteren 4 Kinder würden in Österreich die Pflichtschule besuchen. BF4 und BF5 würden in die NMS gehen, die BF7 besuche die Volksschule. Die BF3 habe die Sonderschule besucht, jedoch sei ihr wegen ihrer fordernden Art im Unterricht (welche auf ihre Krankheit zurückzuführen sei) nahegelegt worden, die Schule zu verlassen. Der BF1 habe bisher noch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können, sondern lediglich beim Soma-Markt ehrenamtlich arbeiten können. Die BF würden über die Grundversorgung ein Quartier erhalten und Verpflegungsgeld bekommen. Die Kinder seien oft im Park spielen. Der BF1 und die BF2 würden versuchen in der Freizeit Deutsch zu lernen. Die BF3 würde sie aufgrund ihrer Krankheit sehr fordern, ständig müsse jemand aufpassen. Sie würden auch gerne als Familie zusammen spielen. Der BF1 und die BF2 hätten Österreich seit der Asylantragstellung nicht verlassen. Weiters wurde erneut darauf hingewiesen, dass die Familie nicht nur wegen der Causa mit dem Handy, sondern auch wegen des Vorfallen mit dem ehemaligen Klassenkameraden einen legitimen Fluchtgrund habe. Die Bedrohungen durch die Behörde hätten auch durch die Flucht kein Ende genommen. Die Familie des BF1 sei im Heimatland bedroht worden, der Bruder des BF1 entführt worden und befinde sich in Grozny im Gefängnis. Auch die Beeinträchtigung der BF3 sei sehr belastend für die Familie. Diese sei seit 2017 in stationärer/ambulanter Behandlung und werde dadurch bestätigt, dass sie dauernde Aufsicht und Betreuung benötige. Durch die medizinische Betreuung und Sonderbeschulung in Österreich habe sie deutliche Fortschritte in ihrer Entwicklung gemacht. Zudem müsse abgesehen von der grundsätzlichen Verfügbarkeit von angemessenen Behandlungsmöglichkeiten auch eine tatsächliche Zugänglichkeit geprüft werden. Die Behandlungs- und Medikamentenkosten müssten den finanziellen Möglichkeiten der BF gegenübergestellt werden. Das Vorliegen eines sozialen bzw. familiären Netzwerkes sowie die räumliche Entfernung zu Behandlungseinrichtungen sei zu berücksichtigen. Eine fehlende medizinische Versorgung würde bei der BF3 zu einer drastischen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen. Zu den Länderinformationen wurde ausgeführt, dass diese nicht hinreichend auf die Covid-Pandemie eingehen würden. Die generelle Lage in Russland/Tschetschenien sei prekär und würden die Länderberichte keine Abschnitte zu Menschen mit Behinderungen enthalten. Die BF3 sei besonders vulnerabel und würde in Anbetracht der Corona-Pandemie eine Abschiebung für diese eine reale Lebensgefahr bedeuten. Der psychische Gesundheitszustand der BF3 müsse auch beim Privatleben iSd Artikel 8, EMRK berücksichtigt werden. Konkret bedeute dies, dass die BF3 seit 2017 in regelmäßiger ambulanter/stationärer Behandlung stehe, konstante Betreuung und Aufsicht benötige und es nicht möglich sei, sie alleine zu lassen. Ihr Zustand habe sich, seit sie in konstanter medizinischer Behandlung sei, etwas verbessert. Es sei davon auszugehen, dass es der BF3 in Russland nicht möglich sein werde, sich selbst eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen. Sie würde im Falle der Rückkehr ohne Unterstützung und Betreuung in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Es bestehe daher ein hohes privates Interesse am Verbleib in Österreich. Mit der Stellungnahme wurden folgende Unterlagen vorgelegt: - ärztliche Bestätigung der BF3 einer psychiatrischen Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie vom 29.04.2021; - Empfehlungsschreiben eines pensionierten Sonderschuldirektors für die BF, datiert mit 23.04.2021; - Bestätigung vom 26.04.2021, wonach der BF1 an einem Deutschkurs Niveaustufe A1 teilgenommen habe (10.02.2020-02.03.2020); - Empfehlungsschreiben des stellvertretenden Obmannes eines Vereines zur Unterstützung für Asylwerber; - Schulbesuchsbestätigungen von BF4 bis BF6 von April 2021; - Bestätigung vom 20.01.2020, wonach der BF1 einen Deutschkurs in einem Pfarrheim besuche; - Zeitbestätigung vom 28.01.2020, wonach der BF1 in einem Markt im Zeitraum Oktober/November im Ausmaß von 30 Wochenstunden ehrenamtlich gearbeitet habe und er die Tätigkeit aufgrund seiner Erkrankung beenden habe müssen; - Schulnachricht der BF6 aus dem Schuljahr 2019/20; - Schulbesuchsbestätigungen für BF4 und BF5 aus dem Schuljahr 2018/19; - Fotografien diverser Salben/Medikamente (Advantan, Fucidin, Baneocin, Fenistil, Elocon, Fusicutan).
  4. Am 07.05.2021 stellte das BFA betreffend das gegen den BF1 geführte Ermittlungsverfahren wegen fortgesetzter Gewaltausübung eine Anfrage an die Staatsanwaltschaft, wobei diese am 10.05.2021 mitteilte, dass das Ermittlungsverfahren am 02.04.2020 von der Staatsanwaltschaft

§ 190Z 2 St

PO eingestellt worden sei. Eine Verständigung des BFA dürfte irrtümlich unterblieben sein.29. Am 07.05.2021 stellte das BFA betreffend das gegen den BF1 geführte Ermittlungsverfahren wegen fortgesetzter Gewaltausübung eine Anfrage an die Staatsanwaltschaft, wobei diese am 10.05.2021 mitteilte, dass das Ermittlungsverfahren am 02.04.2020 von der Staatsanwaltschaft

Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt worden sei. Eine Verständigung des BFA dürfte irrtümlich unterblieben sein. 30. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom 14.05.2021 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 22.01.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden den BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkte III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise der BF mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkte VI.). 30. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom 14.05.2021 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 22.01.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden den BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise der BF mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkte römisch sechs.). Die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe der BF wurde im Wesentlichen gleich wie in der Erledigung des BFA vom 12.04.2019 begründet und ergänzend ausgeführt, dass auch der Argumentation in der Beschwerde, wonach der Bruder des BF1 die Flugtickets bezahlt hätte, nicht gefolgt werden könne bzw. nicht mit den Aussagen des BF1 übereinstimme. Auch die Ausführungen in der Beschwerdeergänzung, wonach der Vater des BF1 bzw. danach auch der Bruder des BF1 (mehrmals) von den Behörden geladen worden seien, seien nicht nachvollziehbar und nicht mit den eigenen Angaben des BF1 vereinbar. Zum Vorbringen betreffend die Kleidungsvorschriften für Mädchen in Tschetschenien wurden im Bescheid ebenfalls die selben Ausführungen wie in den Erledigungen vom 12.04.2019 getroffen. Die BF könnten nach Tschetschenien bzw. in andere Teile Russlands zurückkehren und sich ihren Lebensunterhalt durch die Arbeit des BF1 sichern. Die BF würden in der Heimat auch über Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten verfügen, zumal diverse Familienangehörige dort leben würden. Die BF3 leide an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten, sondern seien ihre Krankheiten dort behandelbar und würden diese einer Rückkehr nicht entgegenstehen. Die Kinder würden in Obhut der Eltern nach Russland zurückkehren und hätten sich der BF1 und die BF2 schon vor ihrer Ausreise um die BF3 gekümmert. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.02.2021 gehe hervor, dass Personen mit geminderten Intelligenzquotienten bzw. kognitiven Beeinträchtigungen für gewöhnlich bei ihren nahen Verwandten leben würden und seien außerhalb Tschetscheniens zum Teil betreutes Wohnen für mental eingeschränkte Personen mit 24h-Betreuung vorhanden. Die von der BF3 benötigten Salben für ihre Hauterkrankung seien in der Russischen Föderation erhältlich. Das Medikament Quetialan sei laut der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.05.2021 in Tschetschenien verfügbar. Eine außergewöhnliche Integration der BF in Österreich liege nicht vor, weshalb Rückkehrentscheidungen zu erlassen seien.

  1. Am 31.05.2021 wurde dem BFA ein polizeilicher Abschlussbericht vom 23.11.2020 vorgelegt, wonach der Verdacht bestehe, dass der BF1 ein Delikt nach dem SMG (§ 27 Abs. 1) begangen habe.
  2. Am 31.05.2021 wurde dem BFA ein polizeilicher Abschlussbericht vom 23.11.2020 vorgelegt, wonach der Verdacht bestehe, dass der BF1 ein Delikt nach dem SMG (Paragraph 27, Absatz eins,) begangen habe.
  3. Gegen die Bescheides des BFA vom 14.05.2021 richtet sich die vorliegende vollumfängliche Beschwerde des Vertreters der BF1 bis BF7 vom 14.06.2021 wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die herangezogenen Länderberichte unvollständig seien und sich nicht auf das individuelle Vorbringen der BF beziehen würden. Im konkreten Fall würde es um den physischen Zwang und Druck, mit dem Soldaten für den Syrien-Einsatz rekrutiert werden und um dessen mediale Verbreitung gehen. Auch würde im Mittelpunkt des Vorbringens der BF stehen, dass die tschetschenischen Sicherheitsbehörden durch Folter Ermittlungsergebnisse erreichen wollen. Diese Aspekte würden sich nicht in den Länderfeststellungen widerspiegeln und seien auch im Bescheid nicht hinreichend berücksichtigt worden. Auch auf die besonderen medizinischen Bedürfnisse der BF3 zur Behandlung von Entwicklungsverzögerungen bzw. über Einrichtungen, die den passenden Umgang mit solchen Patienten pflegen würden, sei nicht Bezug genommen worden, sondern werde die Lage des Gesundheitssystems nur allgemein beschrieben. Auch die Corona-Pandemie werde in den Länderfeststellungen nicht berücksichtigt. Das Asylvorbringen sei vom BFA zu Unrecht als unglaubwürdig erachtet worden und Widersprüchlichkeiten erkannt worden, die leicht auflösbar seien. Betreffend den Widerspruch hinsichtlich der Festnahme des BF1 und der gleichzeitigen Barzahlung der Flugtickets am 12.11.2016, sei anzumerken, dass die Barzahlung am 12.11.2016 durch den Bruder des BF1 erfolgt sei. Der BF1 habe nie behauptet, die Barzahlung persönlich vorgenommen zu haben. Gerade der Umstand, dass die Tickets in bar bezahlt worden seien belege die Dringlichkeit der Ausreise. Auch die Beantragung der Reisepässe im Oktober 2016 spreche dafür, dass die BF unter starkem Verfolgungsdruck gestanden seien, da bereits im September 2016 eine massive behördliche Verfolgung der BF stattgefunden habe. Die scheinbaren Widersprüche hinsichtlich der Angaben zum
  4. und 15.
  5. wären ebenso leicht aufzuklären gewesen, zumal das Video sowohl am
  6. als auch am 15.
  7. angesehen worden sei bzw. zuletzt auch vor dem Verhör dem Vater gezeigt worden sei, nachdem es am 14.09.2016 versteckt worden sei. Offensichtlich meine die Behörde, dass das Mobiltelefon, nachdem es zunächst versteckt worden sei, in der Folge nicht aus dem Versteck zur Betrachtung des Videos genommen worden sei und ziehe damit eine schwer nachvollziehbare Schlussfolgerung. Wenn die kriminaltechnischen Ermittlungen der tschetschenischen Sicherheitsbehörden bemängelt werden, da die Durchführung einer Hausdurchsuchung, um das Telefon aufzufinden, vermisst werde, so hätten die BF keinen Einfluss auf die Art und Weise wie tschetschenische Sicherheitsbehörden ihre Erhebungen durchführen. Wenn vom BFA die Art und Weise der Ausreise problematisiert werde, so sei die Ausreise auf dem Luftweg die einzige Möglichkeit gewesen und hätten die BF natürlich große Angst gehabt an der Ausreise gehindert zu werden. Sie hätten aber als Begründung die medizinische Behandlung der BF3 genannt, um erst nach Moskau und dann nach Europa zu gelangen und sei die Ausreise auch nicht aus Tschetschenien, sondern aus Inguschetien erfolgt. Dem Vorhalt, dass die BF nach dem Vorfall mit dem Mobiltelefon noch weiter im Heimatland verblieben seien, sei zu entgegnen, dass eine rasche Ausreise wegen der Telefonüberwachung und den Straßenkontrollen nicht möglich gewesen sei und sie zunächst versucht hätten sich unauffällig zu verhalten. Das Vorbringen der BF sei asylrelevant und drohe ihnen bei einer Rückkehr auch unmenschliche/erniedrigende Behandlung. Eine IFA bestehe nicht. Das Ermittlungsverfahren des BFA sei auch im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mangelhaft, ausreichende Ermittlungen zum Privatleben seien nicht getätigt worden. Der BF1 habe bereits Deutschkurse auf dem Niveau A2 besucht, sich bemüht eine ehrenamtliche Tätigkeit zu finden. Die schulpflichtigen Kinder würden die Schule besuchen, sehr gut Deutsch sprechen und in einem Fußballverein spielen. Die jüngste Tochter sei in Österreich geboren. Die BF3 leide an einer Entwicklungsverzögerung und besuche daher eine für ihre Bedürfnisse geeignete Schule. Sie habe ferner durch einen Autounfall starke Verletzungen am Kopf erlitten. Wie aus den Länderfeststellungen hervorgehe, würde die BF3 keine adäquate Behandlung finden. Auch das Kindeswohl sei nicht miteinbezogen worden. Die minderjährigen Kinder würden kein Russisch sprechen, sondern im Kindergarten und der Schule nur Deutsch sprechen. Sie würden im Falle einer Rückkehr mit einer ihnen unbekannten Sprache konfrontiert. Sie wären daher enormer Diskriminierung ausgesetzt und einen wesentlichen Bildungsmangel erleiden. Die Erlassung von Rückkehrentscheidungen sei daher auf Dauer unzulässig und würde Art. 8 EMRK verletzen. Abschließend wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
  8. Gegen die Bescheides des BFA vom 14.05.2021 richtet sich die vorliegende vollumfängliche Beschwerde des Vertreters der BF1 bis BF7 vom 14.06.2021 wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die herangezogenen Länderberichte unvollständig seien und sich nicht auf das individuelle Vorbringen der BF beziehen würden. Im konkreten Fall würde es um den physischen Zwang und Druck, mit dem Soldaten für den Syrien-Einsatz rekrutiert werden und um dessen mediale Verbreitung gehen. Auch würde im Mittelpunkt des Vorbringens der BF stehen, dass die tschetschenischen Sicherheitsbehörden durch Folter Ermittlungsergebnisse erreichen wollen. Diese Aspekte würden sich nicht in den Länderfeststellungen widerspiegeln und seien auch im Bescheid nicht hinreichend berücksichtigt worden. Auch auf die besonderen medizinischen Bedürfnisse der BF3 zur Behandlung von Entwicklungsverzögerungen bzw. über Einrichtungen, die den passenden Umgang mit solchen Patienten pflegen würden, sei nicht Bezug genommen worden, sondern werde die Lage des Gesundheitssystems nur allgemein beschrieben. Auch die Corona-Pandemie werde in den Länderfeststellungen nicht berücksichtigt. Das Asylvorbringen sei vom BFA zu Unrecht als unglaubwürdig erachtet worden und Widersprüchlichkeiten erkannt worden, die leicht auflösbar seien. Betreffend den Widerspruch hinsichtlich der Festnahme des BF1 und der gleichzeitigen Barzahlung der Flugtickets am 12.11.2016, sei anzumerken, dass die Barzahlung am 12.11.2016 durch den Bruder des BF1 erfolgt sei. Der BF1 habe nie behauptet, die Barzahlung persönlich vorgenommen zu haben. Gerade der Umstand, dass die Tickets in bar bezahlt worden seien belege die Dringlichkeit der Ausreise. Auch die Beantragung der Reisepässe im Oktober 2016 spreche dafür, dass die BF unter starkem Verfolgungsdruck gestanden seien, da bereits im September 2016 eine massive behördliche Verfolgung der BF stattgefunden habe. Die scheinbaren Widersprüche hinsichtlich der Angaben zum
  9. und 15.
  10. wären ebenso leicht aufzuklären gewesen, zumal das Video sowohl am
  11. als auch am 15.
  12. angesehen worden sei bzw. zuletzt auch vor dem Verhör dem Vater gezeigt worden sei, nachdem es am 14.09.2016 versteckt worden sei. Offensichtlich meine die Behörde, dass das Mobiltelefon, nachdem es zunächst versteckt worden sei, in der Folge nicht aus dem Versteck zur Betrachtung des Videos genommen worden sei und ziehe damit eine schwer nachvollziehbare Schlussfolgerung. Wenn die kriminaltechnischen Ermittlungen der tschetschenischen Sicherheitsbehörden bemängelt werden, da die Durchführung einer Hausdurchsuchung, um das Telefon aufzufinden, vermisst werde, so hätten die BF keinen Einfluss auf die Art und Weise wie tschetschenische Sicherheitsbehörden ihre Erhebungen durchführen. Wenn vom BFA die Art und Weise der Ausreise problematisiert werde, so sei die Ausreise auf dem Luftweg die einzige Möglichkeit gewesen und hätten die BF natürlich große Angst gehabt an der Ausreise gehindert zu werden. Sie hätten aber als Begründung die medizinische Behandlung der BF3 genannt, um erst nach Moskau und dann nach Europa zu gelangen und sei die Ausreise auch nicht aus Tschetschenien, sondern aus Inguschetien erfolgt. Dem Vorhalt, dass die BF nach dem Vorfall mit dem Mobiltelefon noch weiter im Heimatland verblieben seien, sei zu entgegnen, dass eine rasche Ausreise wegen der Telefonüberwachung und den Straßenkontrollen nicht möglich gewesen sei und sie zunächst versucht hätten sich unauffällig zu verhalten. Das Vorbringen der BF sei asylrelevant und drohe ihnen bei einer Rückkehr auch unmenschliche/erniedrigende Behandlung. Eine IFA bestehe nicht. Das Ermittlungsverfahren des BFA sei auch im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mangelhaft, ausreichende Ermittlungen zum Privatleben seien nicht getätigt worden. Der BF1 habe bereits Deutschkurse auf dem Niveau A2 besucht, sich bemüht eine ehrenamtliche Tätigkeit zu finden. Die schulpflichtigen Kinder würden die Schule besuchen, sehr gut Deutsch sprechen und in einem Fußballverein spielen. Die jüngste Tochter sei in Österreich geboren. Die BF3 leide an einer Entwicklungsverzögerung und besuche daher eine für ihre Bedürfnisse geeignete Schule. Sie habe ferner durch einen Autounfall starke Verletzungen am Kopf erlitten. Wie aus den Länderfeststellungen hervorgehe, würde die BF3 keine adäquate Behandlung finden. Auch das Kindeswohl sei nicht miteinbezogen worden. Die minderjährigen Kinder würden kein Russisch sprechen, sondern im Kindergarten und der Schule nur Deutsch sprechen. Sie würden im Falle einer Rückkehr mit einer ihnen unbekannten Sprache konfrontiert. Sie wären daher enormer Diskriminierung ausgesetzt und einen wesentlichen Bildungsmangel erleiden. Die Erlassung von Rückkehrentscheidungen sei daher auf Dauer unzulässig und würde Artikel 8, EMRK verletzen. Abschließend wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Mit der Beschwerde wurden folgende Unterlagen neu vorgelegt: - Bestätigung des BFI vom 25.10.2018 vor, wonach der BF1 an einem 112-stündigen Modul 1 im Rahmen der Basisbildung des BFI teilgenommen habe; - ärztliche Bestätigungen einer psychiatrischen Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie betreffend die Krankheiten und der laufenden Behandlung der BF3 vom 14.06.2018 und 31.08.2020; - zum Teil unleserliche, handgeschriebene Rezepte eines Landesklinikums betreffend die BF3 vom 29.04.2021, womit ihr Salben für die Haut (Excipial Lipolotio 500ml und Elidel 10mg) sowie das Medikament Trittico 150mg verschrieben wurden; - Schulbesuchsbestätigungen des BF4 und der BF5; - Ergebnis einer Deutsch-Schularbeit des BF4 vom 02.03.2021 (Gesamtnote: 2 Standard); - Schulbesuchsbestätigungen des BF4 und der BF5 einer NMS vom 26.04.2021; - Schulbesuchsbestätigung der BF6 einer Volksschule vom 28.05.2021; - undatiertes Schreiben des Klassenvorstandes/Deutschlehrers der BF5, wonach diese derzeit im
  13. freiwilligen Schuljahr die
  14. Klasse einer Mittelschule besucht und diese im Juni 2021 positiv abschließen werde; - Schulnachricht der BF
  15. Am 27.09.2021 langte ein polizeilicher Abschlussbericht vom 13.09.2021 ein. Demnach sei der BF4 verdächtigt, am 07.05.2021 eine Körperverletzung begangen zu haben und die Hilfeleistung unterlassen zu haben. Am 28.09.2021 langte eine Verständigung der Staatsanwaltschaft vom 27.09.2021 ein, wonach das Ermittlungsverfahren gegen den BF4 wegen § 95

(1)StGB (Unterlassene Hilfeleistung) eingestellt worden sei. 33. Am 27.09.2021 langte ein polizeilicher Abschlussbericht vom 13.09.2021 ein. Demnach sei der BF4 verdächtigt, am 07.05.2021 eine Körperverletzung begangen zu haben und die Hilfeleistung unterlassen zu haben. Am 28.09.2021 langte eine Verständigung der Staatsanwaltschaft vom 27.09.2021 ein, wonach das Ermittlungsverfahren gegen den BF4 wegen Paragraph 95,
(1)StGB (Unterlassene Hilfeleistung) eingestellt worden sei.
  1. Am 31.05.2022 wurde ein Schreiben des BMI vom selben Tag vorgelegt, wonach der BF4 als XXXX , geb. XXXX von Interpol Moscow identifiziert worden sei.
  2. Am 31.05.2022 wurde ein Schreiben des BMI vom selben Tag vorgelegt, wonach der BF4 als römisch 40 , geb. römisch 40 von Interpol Moscow identifiziert worden sei.
  3. Am 06.07.2022 langte ein Schreiben des Landesgerichts St. Pölten ein, wonach am 12.07.2022 eine Hauptverhandlung wegen § 107
(1)StGB, § 15 StGB, § 269
(1)StGB in einer Jugendstrafsache gegen den BF4 stattfinde.35. Am 06.07.2022 langte ein Schreiben des Landesgerichts St. Pölten ein, wonach am 12.07.2022 eine Hauptverhandlung wegen Paragraph 107,
(1)StGB, Paragraph 15, StGB, Paragraph 269,
(1)StGB in einer Jugendstrafsache gegen den BF4 stattfinde.
  1. Am 12.08.2022 wurden die BF vom erkennenden Gericht zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung für den 03.10.2022 geladen und ihnen das aktuelle Länderinformationsblatt zur Russischen Föderation (Stand 21.04.2022) übermittelt.
  2. Am 31.08.2022 wurde die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichts St. Pölten vom 12.07.2022, GZl.: 13 Hv 50/22y, vorgelegt. Demnach hat der BF4 das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107
(1)StGB und das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269
(1)StGB begangen, wobei

§ 13

(1)JGG der Ausspruch der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren vorbehalten wurde. Für die Dauer der Probezeit wurde eine Bewährungshilfe angeordnet. 37. Am 31.08.2022 wurde die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichts St. Pölten vom 12.07.2022, GZl.: 13 Hv 50/22y, vorgelegt. Demnach hat der BF4 das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107,
(1)StGB und das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den Paragraphen 15, 269,
(1)StGB begangen, wobei

Paragraph 13,

(1)JGG der Ausspruch der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren vorbehalten wurde. Für die Dauer der Probezeit wurde eine Bewährungshilfe angeordnet.
  1. Am 23.09.2022 legten die BF folgende Unterlagen vor: - Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A1 vom 17.01.2022 für den BF1; - ärztliche Bestätigung einer psychiatrischen Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie eines Landesklinikums vom 05.09.2022, wonach die BF3 seit November 2017 in stationärer, teilstationärer und ambulanten Betreuung sei, dies unter folgenden Diagnosen: hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F90.1), kombinierte umschriebene Entwicklungsverzögerung (F83) mit autistischen Elementen, unterdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit an der Grenze zur leichten intellektuellen Behinderung (F70), Essstörung (Picky eater F50.8), Xerosis cutis (L85.3), chromosmale Störung, psychosoziale Belastungen (7.1 Migration), psychosoziales Funktionsniveau 5 (ernsthafte soziale Beeinträchtigung). Weiters wurde festgehalten, dass die BF3 dauernde Aufsicht und Betreuung benötige. Versuche, die Verhaltensprobleme der BF3 medikamentös zu beeinflussen seien wegen mangelhafter Pharmakoadhärenz schwierig. Die BF3 habe ihre Schulbildung mit 16 Jahren abgeschlossen, die berufliche Integration sei trotz mehrfacher von Jobcoaching unterstützter Versuche an ihrer mangelnden Reife, Disziplinlosigkeit und impulsiven Verhaltensproblemen bisher gescheitert. Ein neuer Versuch einer Medikation mit Quetialan und Guanfacin sei begonnen worden; - Jahreszeugnis des BF4 einer Mittelschule (Schuljahr 2021/22,
  2. Klasse,
  3. Schulstufe); - Schreiben des BF1 betreffend eine Sachverhaltsbekanntgabe an die österreichische Staatsanwaltschaft vom 29.04.
  4. Demnach sei der BF4 im September 2021 als unbeteiligter Zeuge zu einer Rauferei einvernommen und dabei fotografiert worden. Am 26.10.2021 seien am Wohnort des Bruders des BF1 ( XXXX ) Mitglieder des tschetschenischen FSB erschienen und hätten diesem die von der österreichischen Polizei aufgenommenen Fotos präsentiert und behauptet, der BF4 würde von Interpol gesucht werden. Weiters hätten die FSB-Beamten erklärt, sie wüssten, dass sich die BF in Österreich befinden würden und hätten den Bruder des BF1 unter Druck gesetzt, Informationen über die Familie preiszugeben. Seitdem stehe die Familie des Bruders des BF1 unter besonderer Beobachtung des FSB. Es bestehe sohin der Verdacht, dass die aufgenommenen Fotos des BF4 direkt oder indirekt an das FSB in Tschetschenien weitergeleitet worden seien, was zur Folge habe, dass die BF und auch der Bruder des BF1 bzw. dessen Familie in XXXX , in ihrer körperlichen Unversehrtheit und in ihrem Leben gefährdet seien. Es sei amtsbekannt, dass das tschetschenische Regime unter Kadyrow alles unternehme, um im Ausland befindliche Tschetschenen unter Druck zu setzen und sie zur Heimkehr zu bewegen. Dies geschehe erfahrungsgemäß durch in Österreich lebende, mit dem Regime in Tschetschenien kooperierenden tschetschenischen Landsleuten, aber auch, indem noch in Tschetschenien lebende Verwandte Repressalien ausgesetzt seien. Der BF1 beantrage daher die Weitergabe der Fotos des BF4 nach dem Datenschutz- und dem Urheberrechtsgesetz zu prüfen bzw. werde ein Antrag auf Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gestellt;- Schreiben des BF1 betreffend eine Sachverhaltsbekanntgabe an die österreichische Staatsanwaltschaft vom 29.04.
  5. Demnach sei der BF4 im September 2021 als unbeteiligter Zeuge zu einer Rauferei einvernommen und dabei fotografiert worden. Am 26.10.2021 seien am Wohnort des Bruders des BF1 ( römisch 40 ) Mitglieder des tschetschenischen FSB erschienen und hätten diesem die von der österreichischen Polizei aufgenommenen Fotos präsentiert und behauptet, der BF4 würde von Interpol gesucht werden. Weiters hätten die FSB-Beamten erklärt, sie wüssten, dass sich die BF in Österreich befinden würden und hätten den Bruder des BF1 unter Druck gesetzt, Informationen über die Familie preiszugeben. Seitdem stehe die Familie des Bruders des BF1 unter besonderer Beobachtung des FSB. Es bestehe sohin der Verdacht, dass die aufgenommenen Fotos des BF4 direkt oder indirekt an das FSB in Tschetschenien weitergeleitet worden seien, was zur Folge habe, dass die BF und auch der Bruder des BF1 bzw. dessen Familie in römisch 40 , in ihrer körperlichen Unversehrtheit und in ihrem Leben gefährdet seien. Es sei amtsbekannt, dass das tschetschenische Regime unter Kadyrow alles unternehme, um im Ausland befindliche Tschetschenen unter Druck zu setzen und sie zur Heimkehr zu bewegen. Dies geschehe erfahrungsgemäß durch in Österreich lebende, mit dem Regime in Tschetschenien kooperierenden tschetschenischen Landsleuten, aber auch, indem noch in Tschetschenien lebende Verwandte Repressalien ausgesetzt seien. Der BF1 beantrage daher die Weitergabe der Fotos des BF4 nach dem Datenschutz- und dem Urheberrechtsgesetz zu prüfen bzw. werde ein Antrag auf Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gestellt; - Lichtbilder des BF4; - Jahres- und Abschlusszeugnis der BF5 einer Mittelschule (Schuljahr 2020/21,
  6. Klasse,
  7. Schulstufe); - Schulnachricht der BF6 einer Volksschule (Schuljahr 2020/21, 4.Klasse,
  8. Schulstufe). In der beigelegten Stellungnahme wurde ausgeführt, dass durch die Weitergabe der Fotos samt Information über die BF an den tschetschenischen FSB die bereits bestehende Verfolgungsgefahr noch gravierend erhöht worden sei. Zu den Länderfeststellungen wurde ausgeführt, dass dem Inhalt zugestimmt werde, insbesondere der darin beschriebenen Sonderrolle, welche Tschetschenien unter dem Regime von Kadyrow einnehme. Die Repressionen in Tschetschenien hätten zugenommen, russisches Recht werde zurückgedrängt. Kadyrow habe im aktuellen Krieg mit der Ukraine eine führende Rolle übernommen, Tschetschenen würden einen wesentlichen Teil der Invasionsarmee ausmachen. Weigerungen, sich für den Kriegseinsatz in der Ukraine rekrutieren zu lassen, würden zu menschenrechtswidriger Behandlung führen. Gleiches hätten Asylwerber im Falle einer Rückkehr zu befürchten.
  9. Am 30.09.2022 wurden folgende Unterlagen (neu) vorgelegt: - Kopie des Behindertenpasses der BF3 (Grad der Behinderung 50%, gültig von 09.09.2020-31.10.2022); - Bestätigung des BFI vom 23.11.2018, wonach der BF1 den Lehrgang „Basisbildung, Modul 2 – Deutsch A2 und Informations- und Kommunikationstechnologie“ von 06.11.2018-20.12.2018 besucht habe.
  10. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes fand am 03.10.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, bei welcher die BF in Begleitung ihres bevollmächtigten Vertreters erschienen sind. Das BFA hatte sich für die Verhandlung entschuldigt. In der Verhandlung wurden die BF1-BF6, in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch, zu ihren Fluchtgründen, ihren persönlichen Verhältnissen sowie ihrer Integration befragt. Diese Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Befragung des BF1: „R: Sie sind 2017 nach Österreich gekommen? BF1: Ja, ich bin jetzt 5,5 Jahre hier. R: Sie sind geimpft? BF1: Ja, ich bin zweimal Corona geimpft. R: Wie gut verstehen Sie deutsch? BF1 auf Deutsch: Ich habe den A1 Kurs gemacht, bei den A2 Kurs habe ich nur den halben Kurs gemacht, weil ich Rückenprobleme bekommen habe. Richterin stellt fest, dass der BF1 verhältnismäßig gut Deutsch kann, der Verhandlung folgen kann, aber er hat noch nicht die A2 Prüfung. R: Frage nach dem Fluchtgrund. BF1: Damals habe ich in der Stadt Kaluga gearbeitet. In der Zeit bin ich nach Hause auf Urlaub gekommen. Ca. 200m von unserem Dorf entfernt, befindet sich ein großer militärischer Stützpunkt. Meine Frau hat dort als Telefonistin gearbeitet. Ich habe einen erlernten Beruf und habe die diesbezüglichen Dokumente mitgenommen. Ich bin ein Fahrer von einem Baufahrzeug, ich bin in Baubereich tätig und mein Fachbereich ist Beton. Ich war damals auf Urlaub zu Hause ich bin von Kaluga nach Tschetschenien gekommen. Am 14.09 am Abend es war schon dunkel, kam ich aus Grosny zu mir nach Hause, meine Frau war zu Hause, sie war völlig fertig und hat geweint. Ich habe sie gefragt, was passiert ist. Sie hat mir erzählt, dass es einen Vorfall gegeben hat sie war in dem Arbeitszimmer, indem sie gearbeitet hat. Auf einmal ist dort in ihrem Arbeitszimmer ein Militärangehöriger aufgetaucht. Er hat gebeten ihn zu verstecken. In diesem Zimmer ist es verboten, für fremde Leute sich auf zu halten. Deswegen hat sie überhaupt nicht verstanden, wie er dort hineinkommen konnte. Sie hat ihn gebeten von dort wegzugehen und sagte ihm, dass er sich dort nicht aufhalten darf. Zu dem Zeitpunkt waren Schritte im Korridor zu hören. Es war offensichtlich, dass jemand kommt um ihn zu holen. Er hat verstanden, dass jemand kommt um ihn zu holen, hat ein Telefon rausgenommen und hat meine Frau gebeten, das Telefon zu verstecken. Bevor die Leute reingekommen sind, hat er das Telefon kurz eingeschalten und meiner Frau eine Videoaufnahme gezeigt. Jedenfalls war das ein blutiges Video. Er hat das Telefon dort gelassen. Sie hat es versteckt und man hat ihn geholt. Meine Frau hat in Schichten gearbeitet. In der Nacht ist sie dann nach ihrer Schicht mit dem Telefon nach Hause gekommen. Bevor ich nach Hause kam, kamen irgendwelche Militärangehörige zu mir nach Hause und haben meine Frau gefragt, ob der Militärangehörige ein Telefon dagelassen hat. Meine Frau hat gemeint, dass es nicht so war und er ihr kein Telefon gezeigt oder überlassen hat. Als ich zu Hause war haben wir uns gemeinsam die Videoaufnahme am Telefon angeschaut. Dort war das zu sehen, was derzeit in Tschetschenien passiert. Dort wurden die Militärangehörigen zwangsweise nach Syrien geschickt. Auf den Videoaufnahmen war zu sehen, dass ein Militärangehöriger geschlagen wurde, weil er sich geweigert hat nach Syrien zu fahren. R: Warum weigern sich Soldaten nach Syrien zu gehen? BF1: Meine Frau hat mir erklärt, dass sie das Telefon mitgenommen hat, weil ihr leiblicher Bruder bis jetzt noch in Syrien ist als Soldat. Sie wollte diese Videoaufnahme veröffentlichen. Der Grund ist, dass man von dort nicht entlassen werden kann, auch wenn man es will. Das ist so, wie wenn ich von der Arbeit kündigen hätte wollen und man lässt mich das nicht machen. An diesem Abend haben wir uns die Videoaufnahme angeschaut. Ich habe schon gesagt, bevor ich nach Hause kam, dass Leute gekommen sind und sie sind dann wieder weggefahren. Am 15.09 um ca. 10 Uhr meine Frau und ich waren zu Hause, da kamen wieder Leute zu uns. Meine Frau hat gesagt, dass das die gleichen Leute waren die am 14.09 gekommen sind. Ich und meine Frau wurden damals auf ein militärisches Gebiet mitgenommen. Das ist ein großes militärisches Territorium wo auch die FSB ist. Wir wurden ca. 4 Stunden lang befragt und mit zwei Fahrzeugen geholt. Ich war in einem Auto und meine Frau in einen anderen, wir wurden dort hingebracht und befragt. Man hat uns nach dem Telefon gefragt, wo das ist. Für uns war das psychisch eine sehr große Belastung und wir haben gesagt, dass wir nichts davon wissen. Am 16.09 sind wieder um ca. 10 Uhr Leute gekommen ich und meine Frau wurden wiedergeholt. An dem Tag wurde gegen uns Gewalt angewandt, wir wurden mit Strom gefoltert. Man hat wieder nach dem Telefon gefragt, man hat uns vorgeworfen das das Telefon von uns versteckt worden war. Wir waren in unterschiedlichen Zimmer, aber wir haben uns gehört. Als wir mit dem Strom gefoltert wurden, habe ich meine Frau gehört. Meine Frau hat gesagt, dass sie mich auch gehört hat. Das muss man mal spüren um zu verstehen. Meine Frau hat die Folter nicht ausgehalten. Meine Frau hat dann gesagt wo das Telefon ist. Ich habe vergessen etwas zu sagen. Am 15.09 als man uns nach Hause gebracht haben, habe ich meinen Vater davon erzählt und wir haben am 15.09 das Telefon versteckt. Wir haben das beim Zaun versteckt. Dort gibt es solche Rohre, bei diesem Rohr haben wir das versteckt. Ich habe das Telefon in eine Plastiktüte gegeben und habe es in diesem Rohr versteckt. Am 16.09 hat dann meine Frau gesagt, wo sich das Telefon befindet. Als meine Frau das gesagt hat, wurden wir nach einiger Zeit frei gelassen, die Leute haben uns dann nach Hause gebracht. Sie haben das Telefon mitgenommen. Sie haben uns gesagt, dass wir niemanden etwas erzählen sollen, darüber was vorgefallen ist. Nach dem Vorfall hat man mir eine ausgedachte Geschichte angehängt. Ich hatte einen Schulkollegen er ist 1994 in den Krieg auf der Seite der Republik Itschkeria gegangen. Russland nennt solche Leute Terroristen, es sind aber keine Terroristen. Sie vertreten die Interessen des
  11. Präsidenten von Itschkeria, ich meine Dudaev. Man hat mir vorgeworfen, dass ich mit ihm im telefonischen Kontakt stehe. Ich weiß, dass bei der ersten Einvernahme der Name Dudaev nicht gefallen ist, ich habe das gesagt damit sie den Sinn meiner Aussage verstehen. Noch heute werden solche Leute von den Kadyrov-Leuten als Terroristen bezeichnet. Die Itschkeria Anhänger kämpfen derzeit auf der Seite der Ukraine im Krieg. Haben Sie denn Namen Achmed Zakaev gehört. Er ist der Prämienminister der tschetschenischen Republik Itschkeria. Jetzt helfen die Soldaten der Republik Itschkeria der Ukraine. Russland und Kadyrov bezeichnen sie als Terroristen. Damals hat im Dorf der Mann einer leiblichen Tante meiner Frau gearbeitet, er war Bürgermeister. Ich und dieser Freund waren Schulkollegen ich ging meinen Weg und er seinen. Der Mutscharov Ramzan hat gesagt, dass ich einen Kontakt zu diesem Freund habe und das ich weiß wo seine Waffe versteckt wurde. Am 10.11 hat mich der Bürgermeister Mutscharov Ramzan persönlich angerufen und hat gesagt, dass ich aufgefordert werde in den Bezirk Staropromyslowskij zu kommen. Ich habe meinen Vater angerufen und habe ihn das gesagt. Ich wusste das, dass eine ernste Angelegenheit ist, wenn man aufgefordert wird wohin zu gehen. Ich bin in die Stadt gefahren, an die genannte Adresse. An dem Tag wurde ich festgenommen. Zwischen 10-15.11 wurde ich stark gefoltert. Ich wurde mit Strom gefoltert. Als ich dort war habe ich nicht gewusst, wann Tag oder Nacht war. R: Was soll das gebracht haben, was wollte man von Ihnen? BF1: Man wollte wissen, wo sich die versteckte Waffe meines ehemaligen Schulkollegen befindet. Der Kollege von dem ich gesprochen habe, hat bei uns im Dorf ein Haus mit großen Grundstück. Man hat die Waffe auf diesem Territorium intensiv gesucht, mit dem Bagger ist man sogar gekommen. R: Was war das für eine Waffe? BF1: Ich weiß es nicht, wie soll ich das wissen. Man hat mich nur gefragt wo die Waffe ist, aber ich habe nicht gewusst wo sie ist. Man wollte von mir durch Folter die Aussage erreichen, dass ich weiß wo es ist. Ich wusste nicht einmal ob er eine Waffe hatte oder nicht, ich habe überhaupt keine Informationen gehabt. Man hat mich ungerecht behandelt, weil mich der Mutscharov Ramzan falsch beschuldigt hat. Jemand der bei der Obrigkeit arbeitet, arbeitet dann automatisch für Kadyrov. Ich weiß nicht wie es meinen Vater gelungen ist, mich frei zu bekommen. Vielleicht durch Beziehungen. Am 15.11 wurde ich freigelassen, aber man hat uns gesagt, dass es nur eine Pause ist. Mein Vater wurde der Ratschlag gegeben das ich irgendwo hinfahren soll. Ich konnte nach Georgien ausreisen, in die Türkei oder nach Kasachstan. Ich schaute mir diese Möglichkeiten an, ich habe dann erfahren, dass auf dieser Route ein Tschetschene mit seiner Familie ausgereist ist. Meine ältere Tochter hat chronische Bronchitis. ( XXXX ). In Tschetschenen kann man alles Mögliche ausstellen lassen. Ich meine damit, z.B. eine Bestätigung für meine Tochter, dass ihr Fieber nicht sinkt. Wir haben uns das ausstellen lassen und meine Frau hat sich Urlaub in der Arbeit genommen. Alle wissen, dass es in Tschetschenien keine Spezialisten in medizinischen Bereich gibt. Wir haben gesagt, dass wir nach Moskau zwecks der medizinischen Behandlung fahren. Ich habe dann die gleiche Route genommen, wie der Mann der jetzt in Bregenz lebt. Wir sind über Inguschetien nach Moskau gefahren. Als wir dort zum Flughafen Domodedovo gekommen sind, ich meine ich hatte früher noch einen Pass... Am 05.10 haben wir für Auslandspässen angesucht. Am 25.10 haben wir Tickets gekauft für die ganze Route. Es gibt Tickets mit Stornomöglichkeiten und ohne Stornomöglichkeit, die sind billiger. Um ein Viertel sind sie billiger. Ich habe eine Bekannte, ich stand mit ihr im Kontakt, wegen den Flugzeugtickets, als ich nach Moskau in die Arbeit fuhr und zurück habe ich die Tickets über sie erledigt. Sie hat mir ein Ticket erledigt, aber die Ausreise wäre während meiner Anhaltung gewesen. Sie konnten mich nicht telefonisch erreichen, sie hat die Telefonnummer meines Bruders gefunden, dass ist dort nicht kompliziert. Sie sagte, dass ich die Tickets zu bezahlen habe und wenn ich sie nicht bezahle, soll sie irgendwer anders bezahlen. Mein Bruder hat die Tickets bezahlt von meinem Geld. Danach musste ich mein Auto verkaufen um das Geld für die Tickets zurückzugeben. Wir haben noch zugewartet, dass es eine Pause gibt und man das nicht merkt. Am 18.01 sind wir weggefahren nach Moskau. Am Flughafen haben wir die kleine Tochter verloren, für uns war das ein Schock. Wir sind fast alle gestorben. Von Moskau sind wir nach Montenegro geflogen und von Montenegro nach Minsk. Aber mit Umstieg in Wien, das war für uns ein großes Risiko aber es ist uns gelungen. Beim Umsteigen haben wir nach Asyl angesucht am 22.01.2017 waren wir hier. Danach hatte ich auch noch Probleme zu Hause. BF1: Ich weiß es nicht, wie soll ich das wissen. Man hat mich nur gefragt wo die Waffe ist, aber ich habe nicht gewusst wo sie ist. Man wollte von mir durch Folter die Aussage erreichen, dass ich weiß wo es ist. Ich wusste nicht einmal ob er eine Waffe hatte oder nicht, ich habe überhaupt keine Informationen gehabt. Man hat mich ungerecht behandelt, weil mich der Mutscharov Ramzan falsch beschuldigt hat. Jemand der bei der Obrigkeit arbeitet, arbeitet dann automatisch für Kadyrov. Ich weiß nicht wie es meinen Vater gelungen ist, mich frei zu bekommen. Vielleicht durch Beziehungen. Am 15.11 wurde ich freigelassen, aber man hat uns gesagt, dass es nur eine Pause ist. Mein Vater wurde der Ratschlag gegeben das ich irgendwo hinfahren soll. Ich konnte nach Georgien ausreisen, in die Türkei oder nach Kasachstan. Ich schaute mir diese Möglichkeiten an, ich habe dann erfahren, dass auf dieser Route ein Tschetschene mit seiner Familie ausgereist ist. Meine ältere Tochter hat chronische Bronchitis. ( römisch 40 ). In Tschetschenen kann man alles Mögliche ausstellen lassen. Ich meine damit, z.B. eine Bestätigung für meine Tochter, dass ihr Fieber nicht sinkt. Wir haben uns das ausstellen lassen und meine Frau hat sich Urlaub in der Arbeit genommen. Alle wissen, dass es in Tschetschenien keine Spezialisten in medizinischen Bereich gibt. Wir haben gesagt, dass wir nach Moskau zwecks der medizinischen Behandlung fahren. Ich habe dann die gleiche Route genommen, wie der Mann der jetzt in Bregenz lebt. Wir sind über Inguschetien nach Moskau gefahren. Als wir dort zum Flughafen Domodedovo gekommen sind, ich meine ich hatte früher noch einen Pass... Am 05.10 haben wir für Auslandspässen angesucht. Am 25.10 haben wir Tickets gekauft für die ganze Route. Es gibt Tickets mit Stornomöglichkeiten und ohne Stornomöglichkeit, die sind billiger. Um ein Viertel sind sie billiger. Ich habe eine Bekannte, ich stand mit ihr im Kontakt, wegen den Flugzeugtickets, als ich nach Moskau in die Arbeit fuhr und zurück habe ich die Tickets über sie erledigt. Sie hat mir ein Ticket erledigt, aber die Ausreise wäre während meiner Anhaltung gewesen. Sie konnten mich nicht telefonisch erreichen, sie hat die Telefonnummer meines Bruders gefunden, dass ist dort nicht kompliziert. Sie sagte, dass ich die Tickets zu bezahlen habe und wenn ich sie nicht bezahle, soll sie irgendwer anders bezahlen. Mein Bruder hat die Tickets bezahlt von meinem Geld. Danach musste ich mein Auto verkaufen um das Geld für die Tickets zurückzugeben. Wir haben noch zugewartet, dass es eine Pause gibt und man das nicht merkt. Am 18.01 sind wir weggefahren nach Moskau. Am Flughafen haben wir die kleine Tochter verloren, für uns war das ein Schock. Wir sind fast alle gestorben. Von Moskau sind wir nach Montenegro geflogen und von Montenegro nach Minsk. Aber mit Umstieg in Wien, das war für uns ein großes Risiko aber es ist uns gelungen. Beim Umsteigen haben wir nach Asyl angesucht am 22.01.2017 waren wir hier. Danach hatte ich auch noch Probleme zu Hause. R: Sie waren ja schon da, wie geht es das Sie zu Hause Probleme hatten? BF1: Mein Vater und mein Bruder wurden verhört, weil diese Personen mit mir Kontakt aufnehmen wollten. Man darf bei uns nicht frei über Telefon über alles sprechen. Es ist bei uns nicht möglich, wenn ich jemand anrufe oder mich jemand anruft frei über alles zu sprechen. Meine Mutter hat mir gesagt, dass mein Vater 11-mal meinetwegen verhört wurde. Mein Vater hat einen Schlaganfall bekommen und ist gestorben, das war am 12.05.
  12. Nach dem Tod meines Vaters, hat man Druck auf meinen Bruder ausgeübt, dass er von mir Informationen bekommt. Ich habe ihn gesagt, dass er sagen soll das ich nichts weiß, man hat meinen Bruder bedroht. Im Oktober 2019 wurden meinen Bruder Drogen unterschoben und man hat ein Problem für meinen Bruder gemacht. Wenn er wirklich drogenabhängig wäre hätte man in Inhaftiert. Mein Bruder hat Geld gezahlt 500000 Rubel, umgerechnet 7000-8000€ und hat ihn damit freigekauft. Ich kann keinesfalls in die tschetschenische Republik fahren, für mich und meine Familie ist es dort gefährlich. Vor zwei Wochen wurde der Bruder meiner Frau zwangsweise in die Ukraine geschickt. Ich habe das aushalten müssen, was schon passiert ist und das was jetzt zu Hause passiert ist auch eine große Belastung. Meine Frau weint jeden Tag und macht sich Sorgen. R: Möchten Sie wieder nach Hause? BF1: Nein, wir fahren niemals dort wieder hin. Als wir weggefahren sind hatte ich zu Hause eine Landwirtschaft, ich hatte 5 Kühe, ich habe auch landwirtschaftliche Maschinen gehabt, alles Mögliche würde ich sagen. Ich möchte noch sagen, vielleicht unterscheidet sich die vorherige Einvernahme von dem was ich jetzt gesagt habe.“ Befragung der BF2: „R: Wie gut verstehen Sie mich, wie gut verstehen Sie Deutsch? Die BF2 versteht die Richterin nicht. Nach Übersetzung der Frage, gibt Sie folgendes an: BF2: Ich habe keine Kurse besucht und nicht Deutsch gelernt, weil ich mich mit meinem kleinen Kind und meiner kranken Tochter beschäftige. Wenn mein Mann die Deutschkurse abschließt dann werde ich Deutsch lernen. Ja, mein Kind wird auch in den Kindergarten gehen. R: Fragen zum Fluchtgrund BF2: Ich habe auf einem militärischen Gebiet als Telefonistin gearbeitet. Das war der militärische Teil Nr. 16
  13. Am 14.09 um 20:00 Uhr war der Schichtwechsel, danach sollte ich nach Hause gehen. Ca. 1-1,5 Stunden vor den Schichtwechsel kam ein eingeschüchterter Soldat zu mir. Er hat mich gebeten ihm irgendwo zu verstecken. Ich habe nicht verstanden, wie er es geschafft hat in mein Arbeitszimmer zu kommen. Ich habe ihm gesagt, dass er sich hier nicht befinden kann und er weggehen soll. Er hat mich angefleht ihn zu verstecken. Er hat mir ein Video gezeigt. Auf dem Video war ein Soldat zu sehen, der geschlagen wurde. Er hat mir ein Video gezeigt, indem ein Soldat zusammengeschlagen wurde. Ich konnte das Video nicht fertig sehen. Es sind einige Leute in mein Arbeitszimmer gekommen und haben den Soldaten abgeholt. Ich wusste nicht, was ich mit dem Telefon machen soll, um 20 Uhr war Schichtwechsel und dann ging ich nach Hause, ich habe das Telefon mitgenommen. Ich habe mir gerade das Video angeschaut als ich gehört habe das andere Leute hereinkommen und hatte das Telefon daher in der Hand. Als die Schritte zu hören waren, hat der Soldat Angst bekommen, gesagt das ich das Telefon verstecken soll und ich habe das Telefon unter die Papiere gelegt, die auf meinen Schreibtisch waren. Um 20 Uhr war Schichtwechsel und ich bin mit dem Telefon nach Hause gegangen. R: Wieso haben Sie das Telefon mit nach Hause genommen? BF2: Ich hatte Angst bekommen und wusste nicht was ich tun soll. Das war ein kleines Telefon und den Soldaten konnte ich nicht verstecken. Ich weiß nicht wie ich das erklären soll, ich habe es automatisch mitgenommen. Ich konnte das Telefon nicht in der Arbeit lassen. Weil ich das Telefon schon in den Händen hatte, irgendetwas musste ich mit dem Telefon machen. Ich wollte das Telefon loswerden. Das war ein großes Telefon ich konnte es am WC nicht runterspülen. R: Was haben Sie sich gedacht? BF2: Ich hatte Angst, ich konnte das Telefon nicht an meinen Arbeitsplatz liegen lassen. R: Ich verstehe, dass nicht, weil Sie haben am Militärstützpunkt gearbeitet, Sie haben das Verhalten und die Usancen gekannt, erklären Sie mir bitte wovor sie Angst gehabt haben? BF2: Dort war ein Mann zu sehen, der geschlagen wurde und ich habe das Video gesehen. Weil wir das Video gesehen haben wurden wir später mitgenommen. Ich habe das Video gesehen ich habe Angst gehabt, weil ich das Video gesehen habe. Ich habe gedacht, wenn ich das Telefon verstecke, dass man mich in Ruhe lässt. Ich dachte, weil ich das Video gesehen habe, dass ich dadurch in Gefahr bin. Ich dachte nicht, dass wenn ich das Handy mitnehme das man uns deswegen verfolgt. R: Was wollten Sie mit dem Handy machen? BF2: Ich wollte es loswerden. Ich dachte das ich nach Hause komme es meinen Mann zeigen werde und das wir gemeinsam eine Entscheidung treffen werden, was zu tun ist. Mein Bruder hat auf diesem militärischen Gebiet auch den Dienst abgeleistet und man wollte ihn nach Syrien schicken und hat das später dann tatsächlich gemacht. Auf diesem Video war ein Mann gesehen der geschlagen wurde, weil er nicht nach Syrien fahren wollte. Ich habe dies in Verbindung mit meinen Bruder gesetzt. Ich habe mir meinen Bruder vorgestellt, das war noch im Büro. R: Soldaten müssen überall kämpfen, wo man Sie hinschickt? BF2: In der Ukraine hätten sie nicht sterben sollen. Mein jüngerer Bruder wurde jetzt in die Ukraine geschickt und meinen anderen Bruder hat man damals nach Syrien geschickt. Ich kam nach Hause, mein Mann war nicht da, er ist erst später nach Hause gekommen, nach ca. einer Stunde. Ich habe ihm das Video am Telefon gezeigt, wir haben uns das gemeinsam angeschaut. In der gleichen Nacht sind Leute gekommen und wollten wissen ob ich ein Telefon bei mir habe. Ich habe gesagt das ich kein Telefon habe und nichts gesehen habe. Am nächsten Tag sind sie nochmals gekommen, das war am 15.
  14. Ich und mein Mann wurden mit zwei Autos mitgenommen. Man hat mich nach dem Telefon gefragt. An dem Tag gab es nur eine Befragung, dann wurde ich freigelassen. Am 16.09 sind sie wiedergekommen. Ein Mann hat mich mitgenommen und mich brutal gefragt. Sie meinten das sie wissen das ich das Telefon habe. Ich hätte es zurückgeben sollen, aber ich habe Angst bekommen. Ich habe gedacht, dass ich verheimlichen kann, dass ich diese Videoaufnahme gesehen habe. Ich wollte das keiner weiß, dass ich diese Videoaufnahme gesehen habe. Mein Mann und ich sind mitgenommen worden und wurden gefoltert. Wissen sie was uns passiert wäre, wenn ich das Telefon nicht gehabt hätte. Am 16.09 als wir das Letze mal mitgenommen wurden, hat mein Mann die Folter irgendwie ausgehalten. Ich habe die Strom-Folter nicht ausgehalten, ich habe gesagt wo ich das Telefon versteckt habe. Man hat uns dann nach Hause gebracht, genauso wie man uns abgeholt hat. Das Telefon wurde mitgenommen. Man hat uns gesagt, dass wir niemanden über das Telefon oder Video erzählen dürfen. Man hat uns gesagt, dass wir sterben werden, wenn irgendwer von dem Video erfährt. Ich habe weiter als Telefonistin gearbeitet, weil in der Arbeit hat niemand von dem Vorfall erfahren. Wir haben in einem Dorf gelebt, wenn man von uns in die Stadt fährt, muss man zwei Kontrollposten passieren. An diesen zwei Kontrollposten wurden wir aufgehalten und befragt. Unsere Telefone wurden abgehört. Ich und mein Mann haben Angst dort zu leben. Sie haben uns gedroht, dass sie uns jederzeit etwas unterschieben können z.B. Waffen und Drogen. Sie haben es nicht geschafft es zu machen, wir waren ja nur kurz danach dort. Ich bin nicht oft in die Stadt gefahren, aber mein Mann schon. R: Ihr Mann hat geschildert, dass Sie vorgegeben haben, dass ihre Tochter in Moskau eine

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