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{'item': 'W205 2244128-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2023 GeschäftszahlW205 2244128-1 Spruch, W205 2244128-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch MigrantInnenverein St.Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2021, Zl. 1278854402/210745251, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch MigrantInnenverein St.Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2021, Zl. 1278854402/210745251, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsbürger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.06.2021 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 07.06.2021 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung (AS 25

  1. ff)gab der Beschwerdeführer an, in XXXX , Indien geboren zu sein. Er sei ledig und spreche Punjabi als Muttersprache, sei Sikh, seine Volksgruppe sei Punjabi. Er habe keine Schul- und Berufsausbildung und habe in Indien zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet. In Österreich oder einem anderen Drittland habe er keine Familienangehörigen, in Indien würden seine Eltern leben. Den Entschluss zur Ausreise habe er vor etwa 6-7 Monaten gefasst, er sei schlepperunterstützt nach Serbien und von dort über verschiedene Länder bis Österreich gereist.Bei der am 07.06.2021 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung (AS 25
  2. ff)gab der Beschwerdeführer an, in römisch 40 , Indien geboren zu sein. Er sei ledig und spreche Punjabi als Muttersprache, sei Sikh, seine Volksgruppe sei Punjabi. Er habe keine Schul- und Berufsausbildung und habe in Indien zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet. In Österreich oder einem anderen Drittland habe er keine Familienangehörigen, in Indien würden seine Eltern leben. Den Entschluss zur Ausreise habe er vor etwa 6-7 Monaten gefasst, er sei schlepperunterstützt nach Serbien und von dort über verschiedene Länder bis Österreich gereist. Zum Fluchtgrund befragt gab er folgendes an: „Ich führte eine Beziehung mit einer wohlhabenden Frau. Als ihre Familie von unserer Beziehung erfuhr kam es zu einer Eskalation. Ich wurde mit dem Tod bedroht. Ich werde verfolgt ich wurde auch geschlagen. Meine Eltern hatten Angst um mein Leben deshalb organisierten sie meine Ausreise. Das sind alle meine Fluchtgründe.“ Im Falle der Rückkehr fürchte er um sein Leben. Die Frage, ob ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, verneinte er (AS 30). Am 07.06.2021 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen (AS 33 ff). Er führte ua aus, er habe 5 Jahre die Grundschule besucht, könne aber nur ein bisschen lesen und schreiben, weil er sich in der Schule nur schlecht konzentrieren habe können, er sei Hilfsarbeiter am Bau gewesen, könne aber alles erlernen. Er sei vor sechs Monaten legal mit dem Flugzeug von Delhi nach Serbien und von dort illegal auf dem Landweg nach Österreich weitergereist. In Österreich habe er kein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht, keinerlei Verwandte oder besondere private Bindungen oder Familienleben hier, er sei ledig und habe keine Kinder. Zu seinen Verwandten in Indien befragt gab der Beschwerdeführer seine Eltern an, er sei ein Einzelkind und sie hätten ein sehr gutes Verhältnis zueinander, sie hätten auch gemeinsam gelebt. Der Beschwerdeführer habe sich mit Hilfsarbeiten teilweise selbst finanziert, sein Vater sei auch Aushelfer im Dorf als Installateur. Die wirtschaftliche Situation sei nicht gut gewesen, ca. 50,-- bis 80,-- Euro, er sei gesund und arbeitsfähig und könne alles arbeiten. Deutschkenntnisse habe er keine erworben. In Indien sei er nicht vorbestraft, habe keine strafbaren Handlungen begangen und habe keine Probleme mit der Polizei gehabt. Die Einvernahme zum Fluchtgrund verlief wie folgt: „VP: Ich liebte eine Frau. Sie gehörte aber einer sehr reichen Familie an. Als ihre Angehörigen von uns erfuhren, sind sie auf mich losgegangen. Ich habe Drohungen und Schläge kassiert. Ihr Bruder war hinter mir her. Da meine Eltern Angst um mich hatten, haben sie meine Ausreise organisiert. Sie sind sehr machthabend und darum beschloss ich mein Heimatland zu verlassen. Es gab viele Streitereien in Indien. Nachgefragt ist das alles. LA: Wie lange dauerte Ihre Beziehung. Was können Sie zu den Problemen deswegen noch angeben? VP: Mit dem Mädchen? LA: Ja. Bitte beantworten Sie die Frage. VP: 5 Monate war ich in einer Beziehung. Nach meiner Ausreise hatte ich keinen Kontakt mehr zu meinen Eltern. LA: Weshalb nicht mehr. Sie besitzen doch ein Handy? VP: Ich habe keine Simkarte mehr. LA: Wie heißt Ihre Beziehung, wie alt ist sie, wo wohnt sie, mit und bei wem wohnt sie usw. und was können Sie dazu noch alles aussagen? VP: Über die Familie des Mädchens? LA: Ich wiederhole die gestellte Frage. Was könnten Sie zur Beziehung und zu dem Mädchen alles angeben? VP: XXXX heißt sie.VP: römisch 40 heißt sie. LA: Wissen Sie noch mehr über „ XXXX “ bitte?LA: Wissen Sie noch mehr über „ römisch 40 “ bitte? VP: Ihr Alter ist 22 Jahre. Sie hat 2 Brüder namens XXXX und XXXX .VP: Ihr Alter ist 22 Jahre. Sie hat 2 Brüder namens römisch 40 und römisch 40 . LA: Wo wohnt Sie – wiederholt befragt. VP: Sie wohnt im Dorf XXXX . Befragt ist das von meinem Wohnort ca 5 km entfernt.VP: Sie wohnt im Dorf römisch 40 . Befragt ist das von meinem Wohnort ca 5 km entfernt. LA: Wann war Ihr letzter Kontakt mit „ XXXX “ und schildern Sie mir diesen bitte genau?LA: Wann war Ihr letzter Kontakt mit „ römisch 40 “ und schildern Sie mir diesen bitte genau? VP: In Indien? Zuletzt vor dem Bekanntwerden, also bevor ihre Angehörigen davon erfahren haben. LA: Wann war das zeitlich bitte? VP: Im Dorf. LA: Bitte beantworten Sie die Frage, wann die Angehörigen hinter Ihnen her gewesen wären und von der Beziehung erfahren hätten? VP: Einmal vor 4 bis 5 Monaten. Damals haben wir uns tagsüber getroffen und wollten uns in der Nacht wieder treffen. Nachdem es bekannt wurde, haben die Auseinandersetzungen begonnen. Es gab eine große Eskalation. LA: Schildern Sie mir diese Vorfälle genau bitte. VP: Wie? LA: Frage wird wiederholt. Schildern Sie mir die Eskalationen. VP: Ich verstehe es nicht. LA: Wann war der Bruder von „ XXXX “ hinter Ihnen her?LA: Wann war der Bruder von „ römisch 40 “ hinter Ihnen her? VP: Als wir gemeinsam erwischt wurden. Befragt kann ich nicht mehr dazu angeben. LA: Können Sie das bitte noch genauer schildern? Wer genau sind Ihre Widersacher. Welche Vorfälle können Sie dazu konkret und nachvollziehbar zu Protokoll geben usw? VP: Ich dachte mir, dass ich das Einverständnis dieser Familie einholen kann. Als sie aber bemerkten, dass ich aus einer ärmeren Familie bin, haben sie es abgelehnt. LA: Gab es ansonsten noch Vorfälle oder wollen Sie noch ein weiteres Vorbringen ins Treffen führen? VP: Meine Familie wurde auch bedroht. In der Eile hat meine Familie das Geld ausgeborgt, damit ich ausreisen konnte. Befragt lebt meine Familie immer noch im Heimatort. Der Bürgermeister hat aber für uns interveniert und deshalb mussten meine Eltern nicht flüchten. Ich wurde beschimpft und auch von ihrem Bruder geschlagen. Das war es. LA: Könnte dieser Bürgermeister dann für Ihre Person auch intervenieren? VP: Nein. LA: Weshalb denn nicht? VP: Er hat nur für meine Eltern interveniert und wird es nicht für mich tun. Ich werde dann umgebracht. LA: Bitte beantworten Sie die Frage. VP: Es haben 20 Gemeindemitglieder dies so beschlossen. In Punjab gibt es keinen Platz für eine Liebesbeziehung. LA: Was haben Sie unternommen nach diesen behaupteten Streitigkeiten? Sind Sie zur Polizei gegangen? VP: Nein. LA: Weshalb haben Sie keine Anzeige wegen der Schläge durch den Bruder Ihrer Beziehung getätigt? VP: Die Polizeistation war sehr weit entfernt. Es gab aber im Dorf diese 10 bis 15 Gemeinderatsmitglieder. Befragt ist die Polizei ganz weit weg und ich kann keine genaueren Angaben dazu machen. LA: Vorhalt: Sie gaben an, dass Sie vor 5 – 6 Monaten aus Indien ausgereist wären. Jetzt geben Sie an, dass Ihre Auseinandersetzungen in Indien vor 4 bis 5 Monaten begonnen hätten. Wie klären Sie das auf? VP: Es ist 6 bis 7 Monate her, dass ich Indien verlassen habe. Nach 4 Monaten Beziehung mit dem Mädchen wurde ich geschlagen. Dann hat man mich gehen lassen, aber später wurde ich wieder angegriffen. LA: Über welchen Zeitraum wurden Sie dann belangt? VP: Ich wurde zuerst ja nur verdächtigt und dann wurde ich erst geschlagen. LA: Gibt es dafür – für die Übergriffe - Zeugen? Hat das jemand gesehen? VP: Ich habe keine Zeugen. Es gibt aber Zeugen, die meine Beziehung gesehen haben und es den Angehörigen erzählt haben. LA: Hätten Sie nicht eine Anzeige bei der Polizei machen können? VP: Auf arme Menschen hört niemand. LA: Können Sie noch Vorfälle nachvollziehbar schildern? VP: Nein. LA: Wurden Sie sonst jemals belangt, bedroht oder verfolgt? VP: Nein. LA: Vorhalt: Ihre Behauptung ist völlig vage, fortfolgend ausweichend und nicht nachvollziehbar. Sie konnten weder die behaupteten Vorfälle nachvollziehbar schildern, noch den Zeitpunkt und die Umstände dieser behaupteten Vorfälle. Können Sie das noch aufklären? VP: Nein. Die Zeiten weiß ich nicht auswendig. Nachdem ich in Serbien ankam und weitergeschleppt wurde, kann ich mich an vieles nicht mehr erinnern. LA: Wurden Sie sonst jemals aufgrund Ihrer Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit von irgendjemandem verfolgt oder mit dem Tod bedroht? VP: Nicht wegen der Religion aber wegen der Volksgruppe. LA: Schildern Sie das jetzt ganz genau bitte. Welche Probleme gab es wegen der Volksgruppe? VP: Das Mädchen ist aus einer reichen Familie und wir sind aus einer Hilfsarbeiterfamilie. Befragt ist das alles zur Bedrohung wegen der Volksgruppe. LA: Wurden Sie jemals von Behörden oder staatlichen Institutionen in Ihrem Herkunftsstaat erkennungsdienstlich behandelt oder verfolgt? VP: Ich hatte sonst keine Probleme. Nur bei der Passbeantragung wurde ich erkennungsdienstlich behandelt.“ Die Fragen, ob er jemals im Gefängnis, in Polizeihaft, oder er jemals kurzfristig festgenommen worden sei; gegen ihn ein Haftbefehl bestehe; er jemals einer bewaffneten Gruppierung oder politischen Partei angehört habe; er wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt worden sei; verneinte der Beschwerdeführer alle ausdrücklich, auf die Frage nach seiner Rückkehrbefürchtung antwortete er: „Ich habe Angst von den Angehörigen getötet zu werden.“ Über Vorhalt, der Antrag sei abzuweisen, „zumal die Begründung des Antrages (Bedrohung durch private Dritte) völlig vage, widersprüchlich sowie unglaubhaft war und keine asylrelevante Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention findet. Sie haben bisher ohne weitere behördliche Probleme im Heimatland leben können und es ist nicht davon auszugehen, dass Sie dies in Zukunft nicht könnten. Möchten Sie dazu etwas angeben? VP: Nein. LA: Ich beende jetzt die Einvernahme, haben Sie alle Gründe vorgebracht, die Sie veranlasst haben Ihr Heimatland zu verlassen? Beachten Sie das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren. VP: Ja ich habe alles gesagt.“ Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer die Übermittlung aktueller Länderfeststellungen mit der nächsten Ladung zur Wahrung des Parteiengehörs in Aussicht gestellt. Am 08.06.2021 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem BFA niederschriftlich einvernommen (AS 73ff). In dieser gab er im Wesentlichen an, in seinen bisherigen Einvernahmen entspreche alles der Wahrheit, Beweismittel habe er keine vorzulegen, bis dato habe er noch keinen Kontakt zu seiner Familie in Indien hergestellt, weil er derzeit kein Handy habe und seine Familie kein Handy bedienen könne. Die weitere Einvernahme verlief im Wesentlichen wie folgt: „LA: Möchten Sie Ergänzungen zu Ihrer am 07.06.2021 durchgeführten Erstbefragung tätigen? VP: Ich habe die Wahrheit angegeben. Alles entspricht eben was passiert war. LA: Möchten Sie Ergänzungen zu Ihrer am 07.06.2021 durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesamt tätigen? VP: Alles was ich gesagt habe entspricht der Wahrheit. LA: Möchten Sie etwas zum Gesagten ergänzen? VP: Ich bin sehr unter Druck gesetzt worden, ich wurde mit dem Tod bedroht. Befragt erkläre ich, dass ich die Situation in Indien damit beschreiben möchte. LA: Sie haben eine Liebesgeschichte als Fluchtgrund angeben, und eine Bedrohung durch Privatpersonen, nämlich der Familie der Freundin, ist das richtig? VP: Genau. LA: Wie viele Vorfälle hat es mit den Gegnern gegeben? VP: Als ich in der Nacht sie besuchen gegangen bin, hat uns ihr Bruder gesehen. In der zweiten Einvernahme, ich meine damit die erste Einvernahme beim BFA, wurde geschrieben, dass als wir uns trafen ein Freund uns gesehen hat und das den Bruder berichtet hat, aber das war falsch. Es wurde ein Anschlag verübt, ich wurde sehr brutal geschlagen, die gegnerische Familie hat sich zusammengerottet und ich wurde geschlagen. Leute trennten uns. LA: War dies der einzige Vorfall den es mit den Gegnern gegeben hat? VP: Einen Vorfall gab es nur einmal, aber man versuchte mich des öftern zu schnappen. LA: Was meinen Sie damit, es wurde versucht Sie zu schnappen? Gab es doch einen anderen Vorfall? VP: Ich meinte dass man beim einzigen Vorfall mir schaden wollte,die Leute trennten uns und gleich nach dem Vorfall hat meine Familie die Ausreise organisiert. LA: Wie viele Tage waren zwischen Vorfall und Ausreise? VP: Innerhalb von 4 bis 5 Tagen, Geld wurde in der Familie gesammelt und die Familie organisierte es. LA: Wer konkret organisierte es? VP: Meine Familie, meine Eltern. LA: Wer hat den Schlepper organisiert? VP: Das weiß ich nicht.. ich denke mein Vater aber eigentlich weiß ich es nicht. LA: Wo waren Sie in diesen 4 bis 5 Tagen? VP: Ich war nicht mehr zu Hause, meine Familie schickte mich unmittelbar nach dem Vorfall weg. Ich war in Neudelhi geschickt. Befragt erkläre ich, dass ich im Sikhtempel gelebt habe. LA: Wie haben Sie den Kontakt zu ihrer Familie aufrecht erhalten? VP: Mein Vater selbst hat mich dorthin gebracht, er hat mich begleitet, auch bei der Ausreise, aber danach wurde kein Kontakt mehr hergestellt. LA: Wann haben Sie das Geld für die Schleppung bekommen, wenn Ihre Familie diese 4-5 Tage das Geld gespart haben? VP: Weiß ich nicht, ich weiß es nicht, sie haben vielleicht etwas verkauft oder Geld gesammelt, ich weiß das nicht. Ich wurde dann von meinem Vater zum Schlepper begleitet, mein Vater brachte mich bis zum Transportmittel. LA: War Ihr Vater die 4 bis 5 Tage bei Ihnen im Sikhtempel? VP: Nein, er hat mich dort abgesetzt und ist gegangen, das wars. LA: Kennen Sie den ganzen Namen Ihrer Freundin? VP: XXXX . Befragt kenne ich das Geburtsdatum nicht. VP: römisch 40 . Befragt kenne ich das Geburtsdatum nicht. LA: Wo ist Ihre Freundin geboren? VP: Im Dorf XXXX .VP: Im Dorf römisch 40 . LA: Wo haben Sie Ihre Freundin kennen gelernt? VP: Bei einem Fest. LA: Wie war die Anbahnung der Beziehung? Wer hat wen angesprochen? VP: XXXX hat zuerst begonnen und mich angesprochen.VP: römisch 40 hat zuerst begonnen und mich angesprochen. LA: Waren Sie beide alleine? VP: Nein, es waren dort viele Leute, so wie es auf einem Fest ist. LA: War der Bruder Ihrer Freundin auch dort? VP: Zu diesem Zeitpunkt nicht, nein. LA: Über was haben Sie gesprochen? VP: Ich habe mit ihr über die Liebe gesprochen. LA: Wann wurde es zu einer Liebesbeziehung? VP: Langsam, langsam… nachdem Gespräche geführt wurden. LA: Wenn die Familie dagegen war, wie konnten Sie sich weiter Treffen vereinbaren? VP: Später am Abend draußen oder in der Nähe eines Wassers. LA: Wie haben Sie sich die Treffen vereinbart? VP: Nach ein paar Tagen, … LA: Wenn die Familie des Mädchens dagegen war, wie konnten Sie Kontakt halten, Treffen vereinbaren? VP: Die Familie war dagegen, sie war sehr wohlhabend. LA: Wie konnten Sie Kontakt halten, wenn Sie kein Telefon hatten! Sie erklärten doch keines besessen zu haben?! VP: Nachdem wir uns getroffen haben, wurde immer der nächste Treffpunkt und Zeitpunkt vereinbart. LA: Wie lange haben diese Treffen gedauert? VP: 20 bis 25 Minuten, eine Stunde, sehr unterschiedlich. In der Nacht etwas länger. LA: Wie viele Treffen hat es gegeben? VP: Wieviel? … ich weiß es nicht genau, 10 bis 15 Mal. LA: Haben Sie Ihrer Freundin schon Ihre Liebe erklärt? VP: Ja. LA: Bei welchem Treffen war das? VP: Später … LA: Das wievielte Treffen? VP: Nach 18 bis 20 Tagen. LA: Das war das wievielte Treffen? VP: Das weiß ich nicht mehr. LA: Wie lange hat die Beziehung gedauert bis zur Ausreise? VP: Es waren ca. vier bis viereinhalb Monate, als unsere Beziehung entdeckt wurde. LA: Wie spät war es an diesem Vorfall als Sie attackiert wurden? VP: Es war Nacht. LA: Gab es keine Uhrzeit? VP: 22:00 bis 22:30 Uhr. LA: Wo war der Treffpunkt? VP: Bei Ihr zu Hause. LA: Im Wohnhaus? VP: Nein nicht direkt im Haus, in der Nähe des Hauses. LA: Wo in der Nähe? VP: Der Vorhof. LA: War niemand um 22:00 Uhr zu Hause? Dort sieht Sie doch jeder? VP: Nein, zu diesem Zeitpunkt haben sie schon geschlafen. LA: Aus was haben Sie geschlossen dass die Familie schon geschlafen hat? VP: Die XXXX sagte mir dass sie schlafen.VP: Die römisch 40 sagte mir dass sie schlafen. LA: Wann hat die XXXX das gesagt?LA: Wann hat die römisch 40 das gesagt? VP: Es war so dass im vorherein ausgemacht wurde, dass sie schlafen werden und wir uns treffen werden. Man hörte allerdings ein Geräusch und so wurde die Familie wach. LA: Woher kam das Geräusch? VP: Es war wahrscheinlich ein Tier. LA: Hatten Sie zuvor bereits Kontakt zur Familie, und fragten ob sie die Beziehung mit dem Mädchen führen könnten? VP: Nein. So was kann man ja gar nicht fragen, ob die Familie dagegen ist oder nicht, … Als die Beziehung bekannt wurde, waren sie dagegen. Befragt erkläre ich, dass es beim letzten Vorfall geschah. Sie waren gegen die Beziehung. LA: Können Sie noch konkrete Angaben zum Vorfall mit den Gegnern machen, die Sie noch nicht gesagt haben? VP: Ich weiß nichts genaueres, es wurde sehr laut. Befragt erkläre ich, dass es vielleicht 20 bis 25 Leute waren, und ich flüchten musste. LA: Kannten die Gegner Sie? VP: Als ich erwischt wurde, musste ich das Dorf sagen, von wo ich kam, sie kannten mich aber vorher nicht. Vorhalt: Sie haben am 07.06.2021 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. § 29/3/5 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist Ihren Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen. Es wurde Ihnen mitgeteilt, dass Sie kein asylrelevantes Vorbringen darstellen. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?Vorhalt: Sie haben am 07.06.2021 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. Paragraph 29 /, 3 /, 5, AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist Ihren Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen. Es wurde Ihnen mitgeteilt, dass Sie kein asylrelevantes Vorbringen darstellen. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben? VP: Ja habe ich bekommen. RB: Gehört Ihre Freundin XXXX der gleichen Kaste wie Sie an?RB: Gehört Ihre Freundin römisch 40 der gleichen Kaste wie Sie an? VP: Nein, sie gehört nicht derselben Kasten an. RB: Von welcher ist sie und von welcher Sie selbst? VP: Ich bin von der Sikhkaste und sie ist von der Hindukaste. RB: Das ist eine Religion und keine Kaste! Wissen Sie welcher Kaste Sie angehören? VP: In Indien ist es so, dass man etwas nicht akzeptiert, wenn man nicht den selben Status in der Gesellschaft hat. Das ist ein wichtiger Punkt. RB: Sie wurde konkret befragt, welcher Kaste gehören Sie an und welcher Kaste gehört Ihre Freundin an?, RB: Sie wurde konkret befragt, welcher Kaste gehören Sie an und welcher Kaste gehört Ihre Freundin an? VP: Ich bin Sikhkaste… RB: Warum haben Sie die Polizei nicht involviert, als Sie bedroht und geschlagen wurden? VP: Im Dorf wird normalerweise durch den Dorfvorstand eine Lösung gefunden. Die Polizeistation ist vom Dorf weit entfernt. Zum Dorfvorstand ist man nicht gegangen, weil die gegnerische Familie eine wohlhabende und mächtige Familie ist. LA: Sind das alle Fluchtgründe bzw. jene Gründe weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen haben? VP: Ja, ich werde von der Familie meiner Freundin bedroht. Vorh.: Aus den von Ihnen behaupteten Gründen warum Sie Ihr Land verlassen haben ist weder ein Asylstatus noch subsidiäre Schutzberechtigung herzuleiten noch ist jenes Vorbringen dazu geeignet eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen. Was sagen Sie dazu? VP: Ich bin in großer Gefahr, ich wurde des öfteren mit dem Tod bedroht. Ich bin sehr depressiv, wenn ich mich an diesen Vorfall erinnere. Die Situation ist nach wie vor sehr schrecklich. LA: Was werden Sie im Falle einer negativen Entscheidung in Ihrem Asylverfahren machen? Werden Sie freiwillig in Ihre Heimat zurückkehren? VP: Ich werde im Verfahren weiter kämpfen zurückkehren ist keine Option für mich. LA: Können Sie das Datum des Vorfalls nennen? Zumindest das Monat und Jahr! VP: Ich kann mich nicht genau erinnern. Ich weiß nicht. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände? VP: Ich habe alles gesagt.“ 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.06.2021 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Mit Spruchpunkt VI. wurde gemäß § 55 Abs. 1 - 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtkraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.06.2021 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit Spruchpunkt römisch sechs. wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins, - 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtkraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Begründend führte die belangte Behörde in sachverhaltsmäßiger Hinsicht iW aus, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Indien, gehöre der Volksgruppe der Punjabi und der Religionsgemeinschaft der Sikhs an, sei ledig, kinderlos, gesund und arbeitsfähig, verfüge über keine Verwandten oder maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen in Österreich. Zu seinem Herkunftsstaat Indien habe der Beschwerdeführer keine maßgeblichen Fluchtgründe geltend gemacht, es sei ihm nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Er habe angegeben sein Heimatland aufgrund Verfolgung privater Dritter verlassen zu haben, da er eine Liebesbeziehung mit einer Frau eingegangen sei, welche nicht toleriert werde. Zusätzlich habe er seine schlechte wirtschaftliche Situation angeführt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe vorlägen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Zur Situation im Fall der Rückkehr wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, „eine konkrete, gegen Ihre Person gerichtete Verfolgung durch staatliche Stellen, heimatliche Behörden, Militär oder privater Dritter haben Sie nicht behauptet bzw. nicht glaubhaft gemacht. Sie wurden weder inhaftiert, noch besteht laut Ihren Angaben ein Haftbefehl gegen Sie. Sie verfügen in Ihrem Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte. Sie sind arbeitsfähig und die elementare Grundversorgung in Ihrem Herkunftsland ist gewährleistet.“ Daher sei insgesamt festzustellen, dass bei einer Rückkehr nicht mit dem Entzug seiner Lebensgrundlage zu rechnen sei und der Beschwerdeführer auch nicht in eine aussichtslose Situation geraten würde. Zum Privat- und Familienleben stellte das BFA fest, der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, er habe keine weiteren sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Er sei in Österreich nicht berufstätig, wohne in einer vom österreichischen Staat zur Verfügung gestellten Unterkunft für Asylwerber, spreche nicht Deutsch, sei weder Mitglied in einem Verein noch einer Organisation im Bundesgebiet, weswegen nicht festgestellt werden könne, dass eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestehe. Zunächst traf das BFA Sachverhaltsfeststellungen zur (damals aktuellen) Covid 19 Situation. Zur Lage in Indien traf das BFA folgende Feststellungen: Politische Lage Letzte Änderung: 21.05.2021 Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA 27.4.2021; vgl. AA 23.9.2020). Indien hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt. Nachdem sich das Land während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profilierte, verfolgt es heute eine eindeutig pro-westliche Politik (BICC 1.2021). Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA 27.4.2021; vergleiche AA 23.9.2020). Indien hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt. Nachdem sich das Land während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profilierte, verfolgt es heute eine eindeutig pro-westliche Politik (BICC 1.2021). Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 30.3.2021). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Ebene der Bundesstaaten (AA 23.9.2020). Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 30.3.2021). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister der Regierungschef ist (USDOS 30.3.2021). Der Präsident nimmt weitgehend repräsentative Aufgaben wahr. Die politische Macht liegt hingegen beim Premierminister und seiner Regierung, die dem Parlament verantwortlich ist. Präsident ist seit 25. Juli 2017 Ram Nath Kovind, der der Kaste der Dalits (Unberührbaren) entstammt (GIZ 1.2021a). Der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist nach britischem Muster durchgesetzt (AA 23.9.2020). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit ist verfassungsmäßig garantiert, der Instanzenzug ist dreistufig (AA 23.9.2020). Das oberste Gericht (Supreme Court) in New Delhi steht an der Spitze der Judikative und wird gefolgt von den High Courts auf Länderebene (GIZ 1.2021a). Die Verfassung garantiert Rede- und Meinungsfreiheit (USDOS 30.3.2021). Unabhängigen Medien drücken eine große Bandbreite von Meinungen und Ansichten ohne Einschränkungen aus (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Allerdings haben die Angriffe auf die Pressefreiheit unter der Regierung Modi zugenommen (FH 3.3.2021).Die Verfassung garantiert Rede- und Meinungsfreiheit (USDOS 30.3.2021). Unabhängigen Medien drücken eine große Bandbreite von Meinungen und Ansichten ohne Einschränkungen aus (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Allerdings haben die Angriffe auf die Pressefreiheit unter der Regierung Modi zugenommen (FH 3.3.2021). Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Mio. Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts konnte die Bharatiya Janata Party (BJP) unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern (AA 23.9.2020). Als deutlicher Sieger mit 352 von 542 Sitzen stellt das Parteienbündnis "National Democratic Alliance (NDA)", mit der BJP als stärkster Partei (303 Sitze) erneut die Regierung. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt. Die United Progressive Alliance rund um die Congress Party (52 Sitze) erhielt insgesamt 92 Sitze (ÖB 9.2020; vgl. AA 19.7.2019). Die Wahlen verliefen, abgesehen von vereinzelten gewalttätigen Zusammenstößen v. a. im Bundesstaat Westbengal, korrekt und frei. Im Wahlbezirk Vellore (East) im Bundesstaat Tamil Nadu wurden die Wahlen wegen des dringenden Verdachts des Stimmenkaufs ausgesetzt und werden zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt (AA 19.7.2019). Mit der BJP-Regierung unter Narendra Modi haben die hindu-nationalistischen Töne deutlich zugenommen. Die zahlreichen hindunationalen Organisationen, allen voran das Freiwilligenkorps RSS [Rashtriya Swayamsevak Sangh], fühlen sich nun gestärkt und versuchen verstärkt, die Innenpolitik aktiv in ihrem Sinn zu bestimmen (GIZ 1.2021a). Mit der Reform des Staatsbürgerschaftsrechts treibt die regierende BJP ihre hindunationalistische Agenda weiter voran. Die Reform wurde notwendig, um die Defizite des Bürgerregisters des Bundesstaats Assam zu beheben und den Weg für ein landesweites Staatsbürgerregister zu ebnen. Kritiker werfen der Regierung vor, dass die Vorhaben vor allem Muslime und Musliminnen diskriminieren, einer großen Zahl von Personen den Anspruch auf die Staatsbürgerschaft entziehen könnten und Grundwerte der Verfassung untergraben (SWP 2.1.2020; vgl. TG 26.2.2020). Kritiker der Regierung machten die aufwiegelnde Rhetorik und die Minderheitenpolitik der regierenden Hindunationalisten, den Innenminister und die Bharatiya Janata Party (BJP) für die Gewalt verantwortlich, bei welcher Ende Februar 2020 mehr als 30 Personen getötet wurden. Hunderte wurden verletzt (FAZ 26.2.2020; vgl. DW 27.2.2020). Als deutlicher Sieger mit 352 von 542 Sitzen stellt das Parteienbündnis "National Democratic Alliance (NDA)", mit der BJP als stärkster Partei (303 Sitze) erneut die Regierung. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt. Die United Progressive Alliance rund um die Congress Party (52 Sitze) erhielt insgesamt 92 Sitze (ÖB 9.2020; vergleiche AA 19.7.2019). Die Wahlen verliefen, abgesehen von vereinzelten gewalttätigen Zusammenstößen v. a. im Bundesstaat Westbengal, korrekt und frei. Im Wahlbezirk Vellore (East) im Bundesstaat Tamil Nadu wurden die Wahlen wegen des dringenden Verdachts des Stimmenkaufs ausgesetzt und werden zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt (AA 19.7.2019). Mit der BJP-Regierung unter Narendra Modi haben die hindu-nationalistischen Töne deutlich zugenommen. Die zahlreichen hindunationalen Organisationen, allen voran das Freiwilligenkorps RSS [Rashtriya Swayamsevak Sangh], fühlen sich nun gestärkt und versuchen verstärkt, die Innenpolitik aktiv in ihrem Sinn zu bestimmen (GIZ 1.2021a). Mit der Reform des Staatsbürgerschaftsrechts treibt die regierende BJP ihre hindunationalistische Agenda weiter voran. Die Reform wurde notwendig, um die Defizite des Bürgerregisters des Bundesstaats Assam zu beheben und den Weg für ein landesweites Staatsbürgerregister zu ebnen. Kritiker werfen der Regierung vor, dass die Vorhaben vor allem Muslime und Musliminnen diskriminieren, einer großen Zahl von Personen den Anspruch auf die Staatsbürgerschaft entziehen könnten und Grundwerte der Verfassung untergraben (SWP 2.1.2020; vergleiche TG 26.2.2020). Kritiker der Regierung machten die aufwiegelnde Rhetorik und die Minderheitenpolitik der regierenden Hindunationalisten, den Innenminister und die Bharatiya Janata Party (BJP) für die Gewalt verantwortlich, bei welcher Ende Februar 2020 mehr als 30 Personen getötet wurden. Hunderte wurden verletzt (FAZ 26.2.2020; vergleiche DW 27.2.2020). Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion New Delhi musste die Partei des Regierungschefs Narendra Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Diese gewann die Regionalwahl erneut mit 62 von 70 Wahlbezirken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal, punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020). Modis Partei hat in den vergangenen zwei Jahren bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand heftige Rückschläge hinnehmen müssen (quanatra.de 14.2.2020; vgl. KBS 12.2.2020).Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion New Delhi musste die Partei des Regierungschefs Narendra Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Diese gewann die Regionalwahl erneut mit 62 von 70 Wahlbezirken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal, punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020). Modis Partei hat in den vergangenen zwei Jahren bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand heftige Rückschläge hinnehmen müssen (quanatra.de 14.2.2020; vergleiche KBS 12.2.2020). Bei Regionalwahlen in vier indischen Bundesstaaten und einem Unionsterritorium hat die konservative Regierungspartei BJP von Premierminister Modi offenbar keine Zugewinne erzielt. In Westbengalen liegt die BJP deutlich hinter der Regionalpartei All India Trinamool Congress (TMC) von Chefministerin Mamata Banerjee. Auch in Assam, Tamil Nadu, Kerala und Puducherry fanden Wahlen statt. Nur in Assam konnte die BJP an der Macht festhalten, aber auch dort erzielte sie – wie in den anderen Bundesstaaten – keine Zugewinne. Der Wahlkampf fand inmitten der Corona-Pandemie zum Teil mit riesigen Wahlkundgebungen statt. Viele Experten sehen darin die Ursache für den dramatischen Anstieg der Infektionszahlen im Land. Modi hatte sich im Wahlkampf besonders in Westbengalen engagiert, das an der Grenze zu Bangladesch liegt und eine starke muslimische Minderheit hat. Die BJP versprach, hunderttausende Muslime auszuweisen, die vor Jahrzehnten aus Bangladesch nach Indien geflohen sind (DS 3.5.2021). Trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China betont Indien weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, zum Beispiel in der Shanghaier Orga-nisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 7.2020). Ein ständiger Sitz im UN-Sicherheitsrat ist weiterhin ein strategisches Ziel Indiens (GIZ 1.2021a). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 15.10.2020  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 15.10.2020  AA – Auswärtiges Amt (11.2.2021): Indien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/politisches-portrait/206048, Zugriff 6.5.2021  BICC – Bonn International Centre for Conversion (1.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2020_Indien.pdf, Zugriff 23.3.2021  CIA - Central Intelligence Agency (27.4.2021): The World Factbook – India, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/india/#people-and-society, Zugriff 6.5.2021  DS Der Standard (3.5.2021): Indien: Regionalwahl-Schlappe für Modi inmitten steigender Corona-Zahlen, https://www.derstandard.at/story/2000126330932/indienregionalwahl-schlappe-fuer-modi-inmitten-steigender-corona-faelle, Zugriff 6.5.2021  DW – Deutsche Welle (27.2.2020): Sierens China: Schwieriges Dreiecksverhältnis, https://www.dw.com/de/sierens-china-schwieriges-dreiecksverh%C3%A4ltnis/a-52556817, Zugriff 28.2.2020  FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2020): Immer mehr Tote nach Unruhen in Delhi, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indien-tote-bei-gewalt-zwischen-hindus-und-muslimen-in-delhi-16652177.html, Zugriff 28.2.2020  FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 6.5.2021  GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2021a): Indien, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 11.5.2021  KBS – Korean Broadcasting System (12.2.2020): Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, http://world.kbs.co.kr/service/contents_view.htmlang=g&board_seq=379626, Zugriff 14.2.2020  ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien  Quantara.de (14.2.2020): Herbe Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, https://de.qantara.de/content/herbe-niederlage-fuer-indiens-regierungschef-modi-bei-wahl-in-neu-delhi, Zugriff 20.2.2020  SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 11.5.2021  SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (8.2019): Indiens Ringen um die Staatsbürgerschaft, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A02_wgnArora_WEB.pdf, Zugriff 18.2.2020  SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (8.2019): Keine Ruhe in Kaschmir. Die Auflösung des Bundesstaats und die Folgen für Indien, https://www.swp-berlin.org/10.18449/2019A45/, Zugriff 16.1.2020  TG – The Guardian (26.2.2020): Anti-Muslim violence in Delhi serves Modi well, https://www.theguardian.com/commentisfree/2020/feb/26/violence-delhi-modi-project-bjp-citizenship-law, Zugriff 28.2.2020  USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff am 6.5.2021 Sicherheitslage Letzte Änderung: 28.05.2021 Indien hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt. Nachdem sich das Land während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profilierte, verfolgt es heute eine eindeutig pro-westliche Politik. Das Land ist ein wichtiger Handelspartner der EU und der Vereinigten Staaten (BICC 1.2021). Es gibt in Indien eine Vielzahl von Spannungen und Konflikten, Gewalt ist an der Tagesordnung (GIZ 1.2021a). Aufstände gibt es auch in den nordöstlichen Bundesstaaten Assam, Manipur, Nagaland sowie in Teilen Tripuras. In der Vergangenheit konnte eine Zunahme von Terroranschlägen in Indien, besonders in den großen Stadtzentren, verzeichnet werden. Mit Ausnahme der verheerenden Anschläge auf ein Hotel in Mumbai im November 2008, wird Indien bis heute zwar von vermehrten, jedoch kleineren Anschlägen heimgesucht (BICC 1.2021). Aber auch in den restlichen Landesteilen gab es in den letzten Jahren Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des „Islamischen Staates“ (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug. Die Terrorzelle soll laut Polizeiangaben auch einen Anschlag auf eine Kundgebung von Premierminister Modi geplant haben (bpb 12.12.2017). Das Land unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung verabschiedet, die Prevention of Terrorism Ordinance (POTO), von der Menschenrechtsgruppen fürchten, dass sie auch gegen legitime politische Gegner missbraucht werden könnte (BICC 1.2021). Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir (ÖB 9.2020; vgl. BICC 1.2021) und der von separatistischen Gruppen bedrohte Nordosten Indiens (ÖB 9.2020; vgl. BICC 1.2021, AA 23.9.2020). Der Punjab blieb im vergangenen Jahren von Terroranschlägen und Unruhen verschont (im Punjab wurden 2020 insgesamt 18 Vorfälle im Zusammenhang mit Terrorismus registriert (SATP 3.5.2021a). Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.9.2020). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als „communal violence“ bezeichnet (ÖB 9.2020).Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir (ÖB 9.2020; vergleiche BICC 1.2021) und der von separatistischen Gruppen bedrohte Nordosten Indiens (ÖB 9.2020; vergleiche BICC 1.2021, AA 23.9.2020). Der Punjab blieb im vergangenen Jahren von Terroranschlägen und Unruhen verschont (im Punjab wurden 2020 insgesamt 18 Vorfälle im Zusammenhang mit Terrorismus registriert (SATP 3.5.2021a). Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (ÖB 9.2020; vergleiche AA 23.9.2020). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als „communal violence“ bezeichnet (ÖB 9.2020). Gewalttätige Operationen maoistischer Gruppierungen in den ostzentralen Bergregionen Indiens dauern an (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.7.2020, FH 3.3.2021). Rebellen heben illegale Steuern ein, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte und beteiligen sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern. Unabhängig davon greifen in den sieben nordöstlichen Bundesstaaten Indiens mehr als 40 aufständische Gruppierungen, welche entweder eine größere Autonomie oder die vollständige Unabhängigkeit ihrer ethnischen oder Stammesgruppen anstreben, weiterhin Sicherheitskräfte an. Auch kommt es weiterhin zu Gewalttaten unter den Gruppierungen, welche sich in Bombenanschlägen, Morden, Entführungen, Vergewaltigungen von Zivilisten und in der Bildung von umfangreichen Erpressungsnetzwerken ausdrücken (FH 3.3.2021).Gewalttätige Operationen maoistischer Gruppierungen in den ostzentralen Bergregionen Indiens dauern an (ÖB 9.2020; vergleiche AA 23.7.2020, FH 3.3.2021). Rebellen heben illegale Steuern ein, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte und beteiligen sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern. Unabhängig davon greifen in den sieben nordöstlichen Bundesstaaten Indiens mehr als 40 aufständische Gruppierungen, welche entweder eine größere Autonomie oder die vollständige Unabhängigkeit ihrer ethnischen oder Stammesgruppen anstreben, weiterhin Sicherheitskräfte an. Auch kommt es weiterhin zu Gewalttaten unter den Gruppierungen, welche sich in Bombenanschlägen, Morden, Entführungen, Vergewaltigungen von Zivilisten und in der Bildung von umfangreichen Erpressungsnetzwerken ausdrücken (FH 3.3.2021). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2017 insgesamt 812 Todesopfer durch terroristische Gewalt. Im Jahr 2018 wurden 940 Personen durch terroristische Gewalt getötet und im Jahr 2019 kamen 621 Menschen durch Terrorakte. 2020 belief sich die Opferzahl terroristischer Gewalt landesweit auf insgesamt 591 Tote. 2021 wurden bis zum 3. Mai insgesamt 164 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 3.5.2021b). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. Maoistisch-umstürzlerische) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 23.9.2020). Bauernproteste, die sich gegen die von der indischen Regierung verabschiedeten Gesetze zur Liberalisierung des Agrarsektors richten, dauern seit Monaten an. Widerstand hat sich vor allem bei Sikhs im Punjab – dem Brotkorb Indiens - formiert. Inzwischen protestieren aber auch Bauern in anderen Teilen des Landes. Als im Januar 2021 die Proteste in New Delhi gewalttätig wurden, antwortete die Regierung mit harten Maßnahmen. Da bei den Protesten viele Sikhs beteiligt sind und u.a. eine Sikh-Flagge im Roten Fort in Delhi gehisst wurde, unterstellt die indische Regierung eine Beteiligung der Khalistan-Bewegung an den Protesten (BAMF 22.3.2021). […] Punjab Letzte Änderung: 31.05.2021 Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren von anderen Unionsstaaten oder Pakistan aus. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 9.2020). Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Es gibt Anzeichen von konzertierten Versuchen militanter Sikh-Gruppierungen im Ausland gemeinsam mit dem pakistanischen Geheimdienst ISI, die aufständische Bewegung in Punjab wiederzubeleben. Indischen Geheimdienstinformationen zufolge werden Kämpfer der Babbar Khalsa International (BKI), einer militanten Sikh-Organisation in Pakistan von islamischen Terrorgruppen wie Lashkar-e-Toiba (LeT) trainiert, BKI hat angeblich ein gemeinsames Büro mit der LeT im pakistanischen West-Punjab errichtet. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der aufständischen Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 9.2020). Im Punjab (und anderen Konfliktzonen) haben die Behörden besondere Befugnisse, ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 30.3.2021; vgl. BBC 20.10.2015). Die Menschenrechtslage im Punjab stellt sich nicht anders dar als im übrigen Indien (ÖB 9.2020).Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Es gibt Anzeichen von konzertierten Versuchen militanter Sikh-Gruppierungen im Ausland gemeinsam mit dem pakistanischen Geheimdienst ISI, die aufständische Bewegung in Punjab wiederzubeleben. Indischen Geheimdienstinformationen zufolge werden Kämpfer der Babbar Khalsa International (BKI), einer militanten Sikh-Organisation in Pakistan von islamischen Terrorgruppen wie Lashkar-e-Toiba (LeT) trainiert, BKI hat angeblich ein gemeinsames Büro mit der LeT im pakistanischen West-Punjab errichtet. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der aufständischen Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 9.2020). Im Punjab (und anderen Konfliktzonen) haben die Behörden besondere Befugnisse, ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 30.3.2021; vergleiche BBC 20.10.2015). Die Menschenrechtslage im Punjab stellt sich nicht anders dar als im übrigen Indien (ÖB 9.2020). Neben den angeführten Formen der Gewalt, stellen Ehrenmorde vor allem in Punjab (sowie Uttar Pradesh und Haryana) weiterhin ein Problem dar (USDOS 30.3.2021). Laut Angaben des indischen Innenministeriums zu den Zahlen der Volkszählung im Jahr 2011 leben von den 21 Mio. Sikhs 16 Mio. im Punjab (MoHA o.D.). Es gibt derzeit keine Hinweise darauf, dass Sikhs alleine auf Grund ihrer Religionszugehörigkeit von der Polizei willkürlich verhaftet oder misshandelt würden. Auch stellen die Sikhs 60 Prozent der Bevölkerung des Punjabs, einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen (ÖB 9.2020). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2016 insgesamt 25 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt in Punjab. Im Jahr 2018 wurden drei Personen durch Terrorakte getötet, 2019 waren es zwei Todesopfer und im Jahr 2020 wurden durch terroristische Gewalt drei Todesopfer registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen]. Bis zum 3.5.2021 wurden für Beobachtungszeitraum 2020 keine Opfer von verübten Terrorakten aufgezeichnet (SATP 3.5.2021). In Indien ist die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit rechtlich garantiert und praktisch von den Behörden auch respektiert. In manchen Grenzgebieten sind allerdings Sonderaufenthaltsgenehmigungen notwendig. Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben (ÖB 9.2020). Im Zuge der Bauernproteste gegen die 2020 beschlossene Liberalisierung des Agrarsektors ist ein neues, gegen die religiöse Minderheit der Sikhs gerichtetes politisches Narrativ von der hindunationalistischen BJP instrumentalisiert worden, nachdem sich Widerstand gegen die Marktrefom auch bei den Sikhs aus dem Punjab formiert hatte. Politiker der Bharatiya Janata Party (BJP) unterstellten den protestierenden Sikhs vereinzelt, für ein unabhängiges Khalistan zu kämpfen und weckten damit in der Bevölkerung Erinnerungen an die Bewegung aus den 1980er und 1990er Jahren (BAMF 12.4.2021). Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International, müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen (ÖB 9.2020). Quellen:  BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.4.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw15-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 6.5.2021  BBC – British Broadcasting Corporation (20.10.2015): Why are Indian Sikhs angry?, http://www.bbc.com/news/world-asia-india-34578463, Zugriff 18.10.2018  MoHA – Government of India, Ministry of Home Affairs, Office of the Registrar General & Census Commissioner, India [Indien] (o.D.): C-1 Population By Religious Community, http://www.censusindia.gov.in/2011census/C-01.html, Zugriff 18.10.2018  ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien  SATP – South Asia Terrorism Portal (3.5.20201c): Datasheet – Punjab, Data View, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india-punjab, Zugriff 6.5.2021  USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 6.5.2021 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 31.05.2021 Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde (BICC 1.2021) und untersteht den Bundesstaaten (AA 23.9.2020). Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und die Bundesstaaten übergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 1.2021). Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 1.2021; vgl. FH 3.3.2021). Es gibt zwar Ermittlungen und Verfolgungen von Einzelfällen, aber eine unzureichende Durchsetzung wie auch ein Mangel an ausgebildeten Polizeibeamten tragen zu einer geringen Effizienz bei (USDOS 30.3.2021). Es mangelt nach wie vor an Verantwortlichkeit für Misshandlung durch die Polizei und an der Durchsetzung von Polizeireformen (HRW 13.1.2021). Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 1.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Es gibt zwar Ermittlungen und Verfolgungen von Einzelfällen, aber eine unzureichende Durchsetzung wie auch ein Mangel an ausgebildeten Polizeibeamten tragen zu einer geringen Effizienz bei (USDOS 30.3.2021). Es mangelt nach wie vor an Verantwortlichkeit für Misshandlung durch die Polizei und an der Durchsetzung von Polizeireformen (HRW 13.1.2021). Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die „Beschützerin der Nation“, aber nur im militärischen Sinne (BICC 1.2021). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 23.9.2020; vgl. BICC 1.2021). Paramilitärischen Einheiten werden als Teil der Streitkräfte, vor allem bei internen Konflikten eingesetzt, so in Jammu und Kaschmir sowie in den nordöstlichen Bundesstaaten. Bei diesen Einsätzen kommt es oft zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen (BICC 1.2021).Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die „Beschützerin der Nation“, aber nur im militärischen Sinne (BICC 1.2021). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 23.9.2020; vergleiche BICC 1.2021). Paramilitärischen Einheiten werden als Teil der Streitkräfte, vor allem bei internen Konflikten eingesetzt, so in Jammu und Kaschmir sowie in den nordöstlichen Bundesstaaten. Bei diesen Einsätzen kommt es oft zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen (BICC 1.2021). Den Sicherheitskräften, sowohl der Polizei, den paramilitärischen Einheiten als auch dem Militär, werden schwere Menschenrechtsverletzungen bei ihren Einsätzen in den Krisengebieten des Landes nachgesagt (BICC 7.2020). Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) zur Aufrechterhaltung von „Recht und Ordnung“ herangezogen (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz gibt den Sicherheitskräften in „Unruhegebieten“ weitgehende Befugnisse zum Gebrauch von Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl (AA 23.9.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Das Gesetz zur Verhinderung ungesetzlicher Aktivitäten (Unlawful Activities Prevention Act, UAPA) gibt den Behörden die Möglichkeit, Personen in Fällen im Zusammenhang mit Aufständen oder Terrorismus festzuhalten (USDOS 30.3.2021). Den Sicherheitskräften wird durch den Armed Forces (Special Powers) Act selbst bei schweren Menschenrechtsverletzungen (HRW 13.1.2021) weitgehende Immunität vor Strafverfolgung gewährt (AA 23.9.2020; vgl. FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021).Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) zur Aufrechterhaltung von „Recht und Ordnung“ herangezogen (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz gibt den Sicherheitskräften in „Unruhegebieten“ weitgehende Befugnisse zum Gebrauch von Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl (AA 23.9.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Das Gesetz zur Verhinderung ungesetzlicher Aktivitäten (Unlawful Activities Prevention Act, UAPA) gibt den Behörden die Möglichkeit, Personen in Fällen im Zusammenhang mit Aufständen oder Terrorismus festzuhalten (USDOS 30.3.2021). Den Sicherheitskräften wird durch den Armed Forces (Special Powers) Act selbst bei schweren Menschenrechtsverletzungen (HRW 13.1.2021) weitgehende Immunität vor Strafverfolgung gewährt (AA 23.9.2020; vergleiche FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021). Im Juli 2016 ließ das Oberste Gericht in einem Zwischenurteil zum AFSPA in Manipur erste Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes erkennen. Der Schutz der Menschenrechte sei auch unter den Regelungen des AFSPA unbedingt zu gewährleisten. Das umstrittene Sonderermächtigungsgesetz wurde im April 2018 für den Bundesstaat Meghalaya aufgehoben, im Bundesstaat Arunachal Pradesh auf acht Polizeidistrikte beschränkt und ist seit April 2019 in drei weiteren Polizeidistrikten von Arunachal Pradesh teilweise aufgehoben. Unverändert in Kraft ist es in folgenden als Unruhegebiete geltenden Staaten: Assam, Nagaland sowie in Teilen von Manipur. Für den Bundesstaat Jammu und Kashmir existiert eine eigene Fassung (AA 23.9.2020). Die unter anderem auch in den von linksextremistischen Gruppen (sogenannten Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten Indiens unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium (AA 23.9.2020). Dazu zählen insbesondere die National Security Guard (NSG), aus Angehörigen des Heeres und der Polizei zusammengestellte Spezialtruppe für Personenschutz, auch als "Black Cat" bekannt, die Rashtriya Rifles, eine Spezialtruppe zum Schutz der Verkehrs- und Nachrichtenverbindungen bei inneren Unruhen und zur Bekämpfung von bewaffneten Rebellionen, die Central Reserve Police Force (CRPF) - die Bundesreservepolizei, eine militärisch ausgerüstete Polizeitruppe für Sondereinsätze - die Border Security Force (BSF - Bundesgrenzschutz) als größte und am besten ausgestattete Miliz zum Schutz der Grenzen zu Pakistan, Bangladesch und Myanmar. Sie wird aber auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in anderen Landesteilen eingesetzt. Die sogenannten Assam Rifles sind zuständig für Grenzverteidigung im Nordosten - die Indo-Tibetan Border Force (ITBP) werden als Indo-Tibetische Grenzpolizei, die Küstenwache und die Railway Protective Force zum Schutz der nationalen Eisenbahn und die Central Industrial Security Force zum Werkschutz der Staatsbetriebe verantwortlich (ÖB 9.2020). Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 23.9.2020). Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force") unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten im Grenzgebiet zu China eingesetzt werden. Sie agieren im Rahmen der Geheimdienste, des sogenannten Aufklärungsbüros ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und dem Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst) (War Heros of India, 15.1.2017). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 15.10.2020  BICC - Bonn International Centre for Conversion (1.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2020_Indien.pdf, Zugriff 27.4.2021  FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom House: Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 27.4.2021  HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043608.html, Zugriff 27.4.2021  ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020) Asylländerbericht Indien  USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 27.4.2021  War Heros of India (15.1.2017): Special Forces of India Part 3: Special Frontier Force, https://gallantryawardwinners.blogspot.com/2017/01/Special-Frontier-Force.html, Zugriff 19.3.2020 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Letzte Änderung: 31.05.2021 Indiens Zivilgesellschaft ist vielstimmig; es gibt eine schier unüberschaubare Anzahl von Nichtregierungsorganisationen (offizielle Schätzungen gehen von über 300.000 aus), darunter viele in- und ausländische Menschenrechtsorganisationen (AA 23.9.2020). Diese können grundsätzlich frei (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 23.9.2020) und in der Regel ohne Einschränkungen durch die Regierung operieren, Fälle von Menschenrechtsverletzungen untersuchen und die Ergebnisse veröffentlichen. Menschenrechtsbeobachter berichten von Belästigungen von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) durch Sicherheitskräfte in Jammu und Kaschmir (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 23.9.2021). Indiens Zivilgesellschaft ist vielstimmig; es gibt eine schier unüberschaubare Anzahl von Nichtregierungsorganisationen (offizielle Schätzungen gehen von über 300.000 aus), darunter viele in- und ausländische Menschenrechtsorganisationen (AA 23.9.2020). Diese können grundsätzlich frei (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 23.9.2020) und in der Regel ohne Einschränkungen durch die Regierung operieren, Fälle von Menschenrechtsverletzungen untersuchen und die Ergebnisse veröffentlichen. Menschenrechtsbeobachter berichten von Belästigungen von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) durch Sicherheitskräfte in Jammu und Kaschmir (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 23.9.2021). Doch haben Schikanen gegen NGOs unter Modi zugenommen (FH 3.3.2021). NGOs sehen nicht selten subtilen Schikanen der Behörden (Verzögerung oder Versagung von Genehmigungen vor allem auch zum Empfang ausländischer Mittel, häufige Rechnungs- und Finanzprüfungen, schleppende Bearbeitung oder Versagung der Visaerteilung für ausländisches Personal, Ausreiseverbote) und auch Drohungen, etwa durch Armee oder Polizei (AA 23.9.2020; vgl. USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021), mitunter auch tödlicher Gewalt ausgesetzt (FH 3.3.2021). Doch haben Schikanen gegen NGOs unter Modi zugenommen (FH 3.3.2021). NGOs sehen nicht selten subtilen Schikanen der Behörden (Verzögerung oder Versagung von Genehmigungen vor allem auch zum Empfang ausländischer Mittel, häufige Rechnungs- und Finanzprüfungen, schleppende Bearbeitung oder Versagung der Visaerteilung für ausländisches Personal, Ausreiseverbote) und auch Drohungen, etwa durch Armee oder Polizei (AA 23.9.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021), mitunter auch tödlicher Gewalt ausgesetzt (FH 3.3.2021). NGOs können sich unter dem nationalen Societies Registration Act, 1860, oder unter den bundesstaatlichen Gesetzen zur Registrierung verschiedener gemeinnütziger Einrichtungen registrieren lassen. Es gibt keine genauen Zahlen über registrierte NGOs im Land. Aufeinanderfolgende indische Regierungen haben zeitweise versucht, die Aktivitäten von NGOs, insbesondere von solchen, die sich mit Themen befassen, die als sensibel gelten, z. B. strukturelle Diskriminierung, Rechte von Dalits, Stammesangehörigen und anderen benachteiligten Gruppen einzuschränken (DFAT 10.12.2020). Die Regierung tauscht sich mit inländischen NGOs in der Regel aus, reagiert auf Anfragen und ergreift als Reaktion auf ihre Berichte und Empfehlungen Maßnahmen. Die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) bzw. deren Ausschüsse arbeiten mit zahlreichen NGOs und deren Vertretern zusammen (USDOS 30.3.2021). Unter bestimmten Umständen erlaubt der Foreign Contributions Regulation Act (FCRA) der Bundesregierung, NGOs den Zugang zu ausländischer Finanzierung zu verweigern, und die Behörden wurden beschuldigt, diese Macht auszunutzen, um vermeintliche politische Gegner ins Visier zu nehmen. Seit 2015 hat die Regierung fast 15.000 Vereine unter dem FCRA aus der Registrierung genommen. Änderungen des FRCA, die 2020 verabschiedet wurden, ohne zivilgesellschaftliche Gruppen zu konsultieren, verschärften die Einschränkungen für ausländische Finanzierung (FH 3.3.2021). Bürgerrechtsgruppen behaupten, dass ein solchesVorgehen eingesetzt wird, um die Tätigkeiten bestimmter Organisationen im Land zum beenden. Als Beispiele werden dafür Lawyers Collective, eine Organisation, die Aktivisten in Verfahren gegen die Regierung vertritt und das indische Büro der Menschenrechtsorganisation Amnesty International (AI India) angeführt. AI hat seine Aktivitäten im Land eingestellt, nachdem die Behörden die Bankkonten der Organisation eingefroren hat (DFAT 10.12.2020). Die Website NGOsIndia.com enthält umfangreiche weiterführende Informationen über die zahlreichen, in den verschiedensten Bereichen und Regionen aktiven Menschenrechtsorganisationen in Indien (NGOsIndia.com o.D.). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 16.10.2020  DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 7.5.2021  FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 7.5.2021  NGOsIndia.com (o. D.): Online Database and Resources of Indian NGOs, NPOs, VOs, Funding Resources and Date, http://www.ngosindia.com/, Zugriff 6.11.2018  ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien  USDOS – US Department of State: 2020 Country Report on Human Rights Practices [USA] (30.3.2021): India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 7.5.2021 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 31.05.2021 Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 23.9.2020). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 9.2020). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 23.9.2020). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Es gibt glaubhafte Berichte über extralegale Tötungen (AA 23.9.2020). Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 1.2021). Eine verallgemeinernde Bewertung der Menschenrechtslage ist für Indien kaum möglich: Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 23.9.2020). Während die Bürger-und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatisti-sche Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsver-letzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entfüh-rungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hin-richtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden. Frauen, Mitglieder ethnischer undreligiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert. Den Sicherheitskräften wird Parteilichkeit vorgeworfen, besonders hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten. Die Stimmung wird durch hindu-nationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 1.2021 vgl. USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021, ÖB 9.2020).Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 1.2021). Eine verallgemeinernde Bewertung der Menschenrechtslage ist für Indien kaum möglich: Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 23.9.2020). Während die Bürger-und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatisti-sche Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsver-letzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entfüh-rungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hin-richtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden. Frauen, Mitglieder ethnischer undreligiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert. Den Sicherheitskräften wird Parteilichkeit vorgeworfen, besonders hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten. Die Stimmung wird durch hindu-nationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 1.2021 vergleiche USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021, ÖB 9.2020). Menschenrechtsprobleme umfassen unter anderem Hinweise auf willkürliche Hinrichtungen, Verschleppung, Folter und Vergewaltigung. Korruption bleibt weit verbreitet. Gesellschaftliche Gewalt auf der Grundlage von Konfession und Kaste gibt nach wie vor Anlass zur Sorge. Muslime und Dalit-Gruppen aus den unteren Kasten sind auch weiterhin am stärksten gefährdet (USDOS 30.3.2021). Ursache vieler Menschenrechtsverletzungen in Indien bleiben tief verwurzelte soziale Praktiken, nicht zuletzt das Kastenwesen (AA 23.9.2020). In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein (USDOS 10.6.2020), Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 30.3.2021). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 16.10.2020  BICC – Bonn International Centre for Conversion (1.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2020_Indien.pdf, Zugriff 11.5.2021  FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 11.5.2021  ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi (9.2020: Asylländerbericht Indien  USDOS – US Department of State [USA] (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031372.html, Zugriff 22.7.2020  USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 11.5.2021 Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 31.05.2021 Das Gesetz gewährt landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 23.9.2020), allerdings verlangen Zentralregierung und die Bundesstaatenregierungen vor Reiseantritt von indischen Staatsbürgern spezielle Genehmigungen, um bestimmte gesperrte Regionen bzw. Sperrzonen betreten zu dürfen (USDOS 30.3.2021). Darüber hinaus wird von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für Angehörige der Dalits berichtet. Auch sind die Regierungen der Bundesstaaten angewiesen, die Bewegungsfreiheit der Rohingya auf bestimmte Orte zu beschränken (USDOS 30.3.2021).Das Gesetz gewährt landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 23.9.2020), allerdings verlangen Zentralregierung und die Bundesstaatenregierungen vor Reiseantritt von indischen Staatsbürgern spezielle Genehmigungen, um bestimmte gesperrte Regionen bzw. Sperrzonen betreten zu dürfen (USDOS 30.3.2021). Darüber hinaus wird von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für Angehörige der Dalits berichtet. Auch sind die Regierungen der Bundesstaaten angewiesen, die Bewegungsfreiheit der Rohingya auf bestimmte Orte zu beschränken (USDOS 30.3.2021). Die Regierung kann jedem Antragsteller per Gesetz die Ausstellung eines Reisepasses verweigern, wenn der Antragsteller an Aktivitäten außerhalb des Landes teilnimmt, "die der Souveränität und Integrität der Nation abträglich sind". Der Trend, die Ausfertigung und Aktualisierung von Reisedokumenten für Bürger aus Jammu und Kaschmir zu verzögern, hält weiterhin an. Eine Bearbeitung kann bis zu zwei Jahre dauern. Berichten zufolge unterziehen die Behörden in Jammu und Kaschmir geborene Antragsteller, einschließlich der Kinder von dort stationierten Militäroffizieren, zusätzliche Sicherheitsüberprüfungen, bevor sie entsprechende Reisedokumente ausstellen (USDOS 30.3.2021). Angesichts massiv gestiegener COVID-19-Infektionszahlen können nächtliche Ausgangssperren oder Lockdowns in allen Städten/Bundesstaaten ohne lange Vorankündigung verhängt werden (BMEIA 10.5.2021). Zunehmend werden Ausgangssperren orts- und lageabhängig verhängt. Viele Bundesstaaten führen zudem oft kurzfristig Einreisebeschränkungen und Kontrollmaßnahmen sowie sonstige einschränkende Maßnahmen ein. Das Verbindungsangebot des nationalen Eisenbahn- und Flugverkehrs ist gegenwärtig stark reduziert, die Einreise auf dem Landweg ist weiterhin nicht möglich (AA 30.4.2021). Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem (DFAT 10.12.2020), sodass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Die Einführung der Aadhaar-Karte im Jahre 2009 hat hieran nichts geändert, da die Registrierung nach wie vor auf freiwilliger Basis erfolgt (AA 23.9.2020). In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people) (ÖB 9.2020). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.4.2021): Indien: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung) (gültig seit 27.4.2021), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/indiensicherheit/205998, Zugriff 30.4.2021  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 16.10.2020  BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (10.5.2021): Indien (Republik Indien) Aktuelle Hinweise (Unverändert gültig seit: 3.5.2021), https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/indien/, Zugriff 10.5.2021  DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 22.3.2021  ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien  USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 30.4.2021 Meldewesen Letzte Änderung: 31.05.2021 Noch gibt es in Indien kein nationales Melderegister bzw. Staatsbürgerschaftsregister (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.9.2020, DFAT 10.12.2021). Allerdings besteht für alle Einwohner (auch ausländische StaatsbürgerInnen) die freiwillige Möglichkeit, sich umfassend mittels Aadhaar (12-stellige, individuelle Nummer) registrieren zu lassen (ÖB 9.2020). Flüchtlinge sind von dieser Möglichkeit jedoch ausgeschlossen (USDOS 30.3.2021). Als Sicherheitsmaßnahme für die Registrierung dienen ein digitales Foto, Fingerabdrücke aller 10 Finger sowie ein Irisscan. Mittels Aadhaar ist es dann möglich, Sozialleistungen von der öffentlichen Hand zu erhalten. Auf Grund der umfangreichen Sicherheitsmaßnahmen (Irisscan, Fingerabrücke) ist das System relativ fälschungssicher. Mittlerweile wurden über 1,2 Mrd. Aadhaar-Registrierungen vorgenommen, womit ein Großteil der indischen Bevölkerung erfasst ist (ÖB 9.2020).Noch gibt es in Indien kein nationales Melderegister bzw. Staatsbürgerschaftsregister (ÖB 9.2020; vergleiche AA 23.9.2020, DFAT 10.12.2021). Allerdings besteht für alle Einwohner (auch ausländische StaatsbürgerInnen) die freiwillige Möglichkeit, sich umfassend mittels Aadhaar (12-stellige, individuelle Nummer) registrieren zu lassen (ÖB 9.2020). Flüchtlinge sind von dieser Möglichkeit jedoch ausgeschlossen (USDOS 30.3.2021). Als Sicherheitsmaßnahme für die Registrierung dienen ein digitales Foto, Fingerabdrücke aller 10 Finger sowie ein Irisscan. Mittels Aadhaar ist es dann möglich, Sozialleistungen von der öffentlichen Hand zu erhalten. Auf Grund der umfangreichen Sicherheitsmaßnahmen (Irisscan, Fingerabrücke) ist das System relativ fälschungssicher. Mittlerweile wurden über 1,2 Mrd. Aadhaar-Registrierungen vorgenommen, womit ein Großteil der indischen Bevölkerung erfasst ist (ÖB 9.2020). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 16.10.2020  DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 22.3.2021  ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien  USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 28.4.2021 Grundversorgung und Wirtschaft Letzte Änderung: 31.05.2021 Die Anzahl jener Personen, die in Indien unter der absoluten Armutsgrenze (1,90 USD/Tag Kaufkraft) leben, konnte zwischen 2012 und 2019 von 256 Mio. auf 76 Mio. reduziert werden. Gemäß Schätzungen könnten durch die COVID-Krise allerdings bis zu 200 Millionen Menschen wieder in die absolute Armut zurückgedrängt werden (ÖB 9.2020). Im Geschäftsjahr 2020/21 (1.April 2020 – 31.März 2021) brach Indiens BIP Wachstum mit einem Minus von sieben bis neun Prozent deutlich ein. Der massivste Wachstumsrückgang seit der Unabhängigkeit des Landes im Jahr 1947, verdeutlicht die Auswirkungen der strengen Lockdown Maßnahmen in der ersten sechs Monaten des Vorjahres (WKO 4.2021; vgl. TIE 26.1.2021). 80 Prozent der Arbeiterschaft im informellen Sektor während des Lockdown ihre Arbeit verloren (AAAI 8.2020). Hundertausende Wanderarbeiter flohen in den Wochen danach aus den Städten. Weil auch der Zug- und Bahnverkehr von der Regierung ausgesetzt wurde, müssten viele Arbeiter zum Teil auf den Autobahnen und Gleisen Hunderte Kilometer zu Fuß in ihre Dörfer zurücklegen. Hunderte starben dabei (HO 28.4.2021). Die wirtschaftlichen und sozialen Folgen sind für die Armen besonders gravierend (SZ 25.1.2021; vgl. HO 28.4.2021). Im Geschäftsjahr 2020/21 (1.April 2020 – 31.März 2021) brach Indiens BIP Wachstum mit einem Minus von sieben bis neun Prozent deutlich ein. Der massivste Wachstumsrückgang seit der Unabhängigkeit des Landes im Jahr 1947, verdeutlicht die Auswirkungen der strengen Lockdown Maßnahmen in der ersten sechs Monaten des Vorjahres (WKO 4.2021; vergleiche TIE 26.1.2021). 80 Prozent der Arbeiterschaft im informellen Sektor während des Lockdown ihre Arbeit verloren (AAAI 8.2020). Hundertausende Wanderarbeiter flohen in den Wochen danach aus den Städten. Weil auch der Zug- und Bahnverkehr von der Regierung ausgesetzt wurde, müssten viele Arbeiter zum Teil auf den Autobahnen und Gleisen Hunderte Kilometer zu Fuß in ihre Dörfer zurücklegen. Hunderte starben dabei (HO 28.4.2021). Die wirtschaftlichen und sozialen Folgen sind für die Armen besonders gravierend (SZ 25.1.2021; vergleiche HO 28.4.2021). Ab Oktober 2020 konnte wieder ein starker Wachstumsanstieg verzeichnet werden. Die Investitionsförderungsprogramm der Regierung und die Erleichterung der Vergabebedingungen für Investitionskredite haben sehr wesentlich zum Wiederanspringen der Konjunktur beigetragen (WKO 4.2021). Für 2021 wird ein Wirtschaftswachstum von mehr als sieben Prozent erwartet (TIE 26.1.2021). Der indische Arbeitsmarkt wird durch den informellen Sektor dominiert. Er umfasst Familien- und Kleinbetriebe der Landwirtschaft, des produzierenden Gewerbes sowie des Dienstleistungsbereichs und unterliegt keiner Kontrolle oder Besteuerung des Staates. Infolgedessen bestehen in diesem Bereich keine rechtsverbindlichen Bestimmungen oder formal geregelte Arbeitsverhältnisse. Annähernd 90 Prozent der Beschäftigten werden dem informellen Sektor zugerechnet – sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (Wienmann 2019; vgl. AAAI 8.2020). Der indische Arbeitsmarkt wird durch den informellen Sektor dominiert. Er umfasst Familien- und Kleinbetriebe der Landwirtschaft, des produzierenden Gewerbes sowie des Dienstleistungsbereichs und unterliegt keiner Kontrolle oder Besteuerung des Staates. Infolgedessen bestehen in diesem Bereich keine rechtsverbindlichen Bestimmungen oder formal geregelte Arbeitsverhältnisse. Annähernd 90 Prozent der Beschäftigten werden dem informellen Sektor zugerechnet – sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (Wienmann 2019; vergleiche AAAI 8.2020). Arbeitssuchende registrieren sich selbständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert sobald eine geeignete Stelle frei ist (BAMF 2020; vgl. PIB 23.7.2018). Einige Bundesstaaten geben Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen sie Informationen zu Verfügung stellen (BAMF 2020).Arbeitssuchende registrieren sich selbständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert sobald eine geeignete Stelle frei ist (BAMF 2020; vergleiche PIB 23.7.2018). Einige Bundesstaaten geben Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen sie Informationen zu Verfügung stellen (BAMF 2020). Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zumeist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an, die sich ebenfalls an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat). Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches es den Teilnehmern ermöglicht systematische Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (BAMF 2020). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz (AA 23.9.2020). Ein Programm, demzufolge 800 Mio. Menschen gratis Lebensmittelrationen erhalten (also etwa 2/3 der Bevölkerung) wurde bis November 2020 verlängert. Die Ausmaße dieses Programms verdeutlichen, wie hart Indien von der COVID-Krise und dem damit verbundenen Einbruch der Wirtschaft betroffen ist (ÖB 9.2020). Im September 2018 bestätigte der Oberste Gerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des biometrischen Identifikationsprojekts Aadhaar. Im Juli 2019 verabschiedete das Parlament Änderungen zum Aadhaar-Gesetz. Damit wird der Weg für den Einsatz der Daten durch private Nutzer frei. Die geplanten Änderungen gaben Anlass zur Besorgnis hinsichtlich der Privatsphäre und des Datenschutzes und wurden angesichts eines Entscheids des Obersten Gerichtshofs vom September 2018 vorgenommen, welcher eine Nutzung von Aadhaar für andere Zwecke als den Zugang zu staatlichen Leistungen und die Erhebung von Steuern beschränkt (HRW 14.1.2020). Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 rund 1,2 Milliarden indischer Bürger eine Aadhaar-ID ausgestellt (ORF 27.9.2018; vgl. DFAT 10.12.2020). Ursprünglich wurde das System eingeführt, um Steuerbetrug entgegenzuwirken. In den folgenden Jahren wurde der Umfang jedoch stark ausgeweitet: In einigen indischen Bundesstaaten werden mittels Aadhaar Pensionen, Stipendien und die Essensausgabe für arme Menschen abgewickelt (ORF 27.9.2018). Um eine Aadhaar-Karte zu erhalten, sind keine umfangreichen Unterlagen erforderlich, und es stehen mehrere Optionen zur Verfügung, wodurch sie auch für ärmere Bürger ohne Papiere zugänglich ist. Die Verwendung biometrischer Daten, einschließlich Gesichtsauthentifizierung, Iris und Fingerabdruck, soll die doppelte Vergabe von UIDs an ein und dieselbe Person reduzieren oder verhindern. Während es möglich sein kann, eine Aadhaar-Karte unter falschem Namen zu erhalten, ist es weniger wahrscheinlich, dass eine Person mit denselben biometrischen Daten eine zweite Aadhaar-Karte unter einem anderen Namen erhalten kann (DFAT 10.12.2020). Aadhaar stellt für den Großteil der Bevölkerung den einzigen Zugang zu einem staatlich anerkannten Ausweis dar. Diejenigen, die sich bei Aadhaar angemeldet haben, erhielten nach der Übermittlung ihrer Fingerabdrücke und Netzhautscans eine eindeutige zwölfstellige Identifikationsnummer (BBC 26.9.2018; vgl. DFAT 10.12.2020). Die Aadhaar-Karte selbst ist kein sicheres Dokument, da sie auf Papier gedruckt wird, und obwohl sie nicht wie ein Personalausweis behandelt werden sollte, ist sie es in der Praxis doch (DFAT 10.12.2020). Im September 2018 bestätigte der Oberste Gerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des biometrischen Identifikationsprojekts Aadhaar. Im Juli 2019 verabschiedete das Parlament Änderungen zum Aadhaar-Gesetz. Damit wird der Weg für den Einsatz der Daten durch private Nutzer frei. Die geplanten Änderungen gaben Anlass zur Besorgnis hinsichtlich der Privatsphäre und des Datenschutzes und wurden angesichts eines Entscheids des Obersten Gerichtshofs vom September 2018 vorgenommen, welcher eine Nutzung von Aadhaar für andere Zwecke als den Zugang zu staatlichen Leistungen und die Erhebung von Steuern beschränkt (HRW 14.1.2020). Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 rund 1,2 Milliarden indischer Bürger eine Aadhaar-ID ausgestellt (ORF 27.9.2018; vergleiche DFAT 10.12.2020). Ursprünglich wurde das System eingeführt, um Steuerbetrug entgegenzuwirken. In den folgenden Jahren wurde der Umfang jedoch stark ausgeweitet: In einigen indischen Bundesstaaten werden mittels Aadhaar Pensionen, Stipendien und die Essensausgabe für arme Menschen abgewickelt (ORF 27.9.2018). Um eine Aadhaar-Karte zu erhalten, sind keine umfangreichen Unterlagen erforderlich, und es stehen mehrere Optionen zur Verfügung, wodurch sie auch für ärmere Bürger ohne Papiere zugänglich ist. Die Verwendung biometrischer Daten, einschließlich Gesichtsauthentifizierung, Iris und Fingerabdruck, soll die doppelte Vergabe von UIDs an ein und dieselbe Person reduzieren oder verhindern. Während es möglich sein kann, eine Aadhaar-Karte unter falschem Namen zu erhalten, ist es weniger wahrscheinlich, dass eine Person mit denselben biometrischen Daten eine zweite Aadhaar-Karte unter einem anderen Namen erhalten kann (DFAT 10.12.2020). Aadhaar stellt für den Großteil der Bevölkerung den einzigen Zugang zu einem staatlich anerkannten Ausweis dar. Diejenigen, die sich bei Aadhaar angemeldet haben, erhielten nach der Übermittlung ihrer Fingerabdrücke und Netzhautscans eine eindeutige zwölfstellige Identifikationsnummer (BBC 26.9.2018; vergleiche DFAT 10.12.2020). Die Aadhaar-Karte selbst ist kein sicheres Dokument, da sie auf Papier gedruckt wird, und obwohl sie nicht wie ein Personalausweis behandelt werden sollte, ist sie es in der Praxis doch (DFAT 10.12.2020). Menschenrechtsgruppen äußern Bedenken, dass die Bedingungen zur Registrierung für Aadhaar arme und marginalisierte Menschen daran hindern, wesentliche, verfassungsmäßig garantierte Dienstleistungen wie etwa Nahrung und Gesundheitsversorgung zu erhalten (HRW 13.1.2018). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 16.10.2020  AAAI – Action Aid Association (India) (8.2020): Workers in the Time of Covid-19, https://www.actionaidindia.org/wp-content/uploads/2020/08/Workers-in-the-time-of-Covid-19_ebook1.pdf, Zugriff 7.5.2021  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland]

(2020): Länderinformationsblatt Indien, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_India_DE.pdf, Zugriff 7.5.2021  BBC - British Broadcasting Corporation (26.9.2018): Aadhaar: India top court upholds world's largest biometric scheme, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-44777787, Zugriff 17.1.2019  BICC - Bonn International Centre for Conversion (7.2020): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2020_Indien.pdf, Zugriff 20.10.2020  DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 7.5.2021  FES – Friedrich-Ebert-Stiftung (9.2019): Feminist perspectives on the future of work in India, http://library.fes.de/pdf-files/bueros/indien/15719.pdf, (Zugriff 18.3.2020  HO – Heise Online (25.4.2021): Telepolis: Corona in Indien: Sorglosigkeit, Mutanten und himmelschreiende Ungleichheit, https://www.heise.de/tp/features/Corona-in-Indien-Sorglosigkeit-Mutanten-und-himmelschreiende-Ungleichheit-6030218.html, Zugriff 7.5.2021  HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022689.html, Zugriff 17.1.2020  HRW - Human Rights Watch (13.1.2018): India: Identification Project Threatens Rights, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422175.html, Zugriff 17.1.2019  ORF - Österreichischer Rundfunk [Österreich] (27.9.2018): Indiens Form der digitalen Überwachung, https://orf.at/stories/3035121/, Zugriff 17.1.2019  ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien  PIB - Press Information Bureau Government of India Ministry of Labour & Employment (23.7.2018): Modernisation of Employment Exchanges, http://pib.nic.in/newsite/PrintRelease.aspx?relid=180854, Zugriff 13.3.2020  SZ – Süddeutsche Zeitung (25.1.2021): Globale Armut steigt dramatisch an, https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/armut-corona-oxfam-kinder-1.5183057, Zugriff 7.5.2021  TIE – The Indian Express (26.1.2021): Indian economy estimated to contract by 9.6% in 2020, grow at 7.3% in 2021: UN, https://indianexpress.com/article/business/economy/indian-economy-estimated-to-contract-by-9-6-per-cent-in-2020-grow-at-7-3-per-cent-in-2021-un-7162196/, Zugriff 7.5.2021  WKO - Aussenwirtschaft Austria [Österreich] (4.2021): Aussen Wirtschaft Wirtschaftsbereich Indien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/indien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 11.5.2021 Rückkehr Letzte Änderung: 31.05.2021 Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung (AA 23.9.2020; vgl. DFAT 10.12.2020). Abgeschobene erfahren bei der Rückkehr nach Indien von den indischen Behörden grundsätzlich keine nachteiligen Konsequenzen, abgesehen von einer Prüfung der Papiere und gelegentlichen Befragung durch die Sicherheitsbehörden. Gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.9.2020).Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung (AA 23.9.2020; vergleiche DFAT 10.12.2020). Abgeschobene erfahren bei der Rückkehr nach Indien von den indischen Behörden grundsätzlich keine nachteiligen Konsequenzen, abgesehen von einer Prüfung der Papiere und gelegentlichen Befragung durch die Sicherheitsbehörden. Gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (ÖB 9.2020; vergleiche AA 23.9.2020). Aktivisten, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützen, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt, sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind. Es ist strafbar, zu Terrorgruppen Kontakte zu unterhalten oder an Handlungen beteiligt zu sein, die die Souveränität, Integrität oder Sicherheit Indiens gefährden. Menschenrechtsorganisationen berichten über Schikanen der indischen Polizei gegen Personen, die wegen terroristischer Aktivitäten verurteilt wurden, selbst wenn diese ihre Strafe bereits verbüßt haben (ÖB 9.2020). Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (Sikhs, Kaschmiris) werden von indischer Seite beobachtet und registriert (ÖB 9.2020). Indien verfügt über kein zentrales Meldesystem, das es der Behörde ermöglicht, den Aufenthaltsort von Einwohnern im eigenen Bundesstaat zu überprüfen, geschweige denn in einem der anderen Bundesstaaten oder Unionsterritorien (DFAT 10.12.2020). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe gibt es nicht, die Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder von Bekannten angewiesen (ÖB 9.2020). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 15.10.2020  DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 22.3.2021 DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, , https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 22.3.2021  ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien“ Beweiswürdigend sprach das BFA dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit ab, kam zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer tatsächlich niemals und zu keinem Zeitpunkt Bedrohungen bzw. Verfolgungshandlungen jedweder Art ausgesetzt gewesen sei und es sich bei seinem Gesamtvorbringen zu den Fluchtgründen um eine ausschließliche gedankliche Konstruktion handle. Sein Fluchtgrund in Bezug auf Verfolgung privater Dritter sei nicht glaubhaft. Im Detail führte das BFA im angefochtenen Bescheid - nach Darstellung der allgemeinen Kriterien für die Glaubhaftmachung von Fluchtgründen - iW folgendes aus: „Im Rahmen der durchgeführten Befragungen vor dem Bundesamt wurde Ihnen mehrmals die Möglichkeit gegeben, sämtliche Gründe, die Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes bewogen haben, ausführlich, lebensnah und mit sämtlichen Details zu schildern, um für die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehbar darzustellen. Hierzu führten Sie an, Ihr Heimatland aufgrund einer Liebesbeziehung, welche von den Eltern Ihrer Liebsten nicht toleriert wird, verlassen zu haben. Sie führten auch an, dass Ihre finanzielle bzw. wirtschaftliche Situation schlecht ist. Insgesamt ist es Ihnen vor der Behörde nicht gelungen Ihr Vorbringen glaubhaft darzustellen. So ist es zwar für die Behörde durchaus glaubhaft Ihr Heimatland aufgrund familiärer Probleme und in weiterer Folge aufgrund wirtschaftlicher Gründe verlassen zu haben, nicht jedoch aufgrund der von Ihnen behaupteten Drohung/ Bedrohung durch die Familie Ihrer Freundin. Bei Ihren Ausführungen haben Sie sich jedoch auf das Aufstellen bloß spekulativer Behauptungen beschränkt und keinerlei konkret nachvollziehbare Details rund um etwaige Fluchtgründe genannt. Höchst allgemein haben Sie berichtet, Sie haben eine Frau geliebt, welche Beziehung seitens der Eltern Ihrer Freundin nicht toleriert wird. Sie gaben an, dass Sie vor 5 – 6 Monaten aus Indien ausgereist wären. In der ersten Einvernahme gaben Sie an, dass Ihre Auseinandersetzungen in Indien vor 4 bis 5 Monaten begonnen hätten. Sie konnten dies nicht plausibel erklären. Abgesehen von den bereits angeführten Ungereimtheiten, haben Sie Ihr Vorbringen viel zu „blass“ und wenig detailreich geschildert. Ein reales Erlebnis ist in der Regel in einen größeren Kontext eingebettet, es ist mit anderen Ereignissen, bewiesenen Tatsachen verflochten, bzw. steht im raum-zeitlichen Zusammenhang mit anderen, quasi externen Gegebenheiten, wie z.B. Alltäglichkeiten. Bei Personen ohne wahren Erlebnishintergrund bleibt das berichtete Ereignis – wie im gegenständlichen Fall – eigenständig, d.h. ohne Vor- und Nachgeschichte. Sie konnten keine vollen Namen bzw. genaue Daten und Fakten nennen. Ihre Ausführungen sind nicht realitätsnah. Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen „Lebensgeschichte“ vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb „fluchtartig“ zu verlassen. Den Grundanforderungen zur Schilderung einer Fluchtgeschichte entspricht Ihr Vorbringen ganz und gar nicht. Wenn man den Ablauf der Einvernahme und das Niedergeschriebene betrachtet, so erkennt man, dass es sich um eine emotions-, inhalts- und zusammenhanglose Schilderung von allgemeinen Lebensumständen in Indien handelt. Darüber hinaus war die extrem vage Art und Weise, wie Sie den behaupteten Fluchtgrund vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schilderten, völlig ungeeignet, um Ihr Vorbringen für glaubhaft befinden zu können (siehe dazu die Erstbefragung und Niederschriften im gegenständlichen Verfahren). Es fehlte Ihren Angaben an sämtlichen Hinweisen, die annehmen ließen, dass Sie wahre Erlebnisse schilderten. Weder brachten Sie von sich aus Details vor, noch gingen Ihrer Schilderung Ausführungen hervor, die von einer Erzählung sprechen lassen, die sich auf wahre Begebenheiten beziehen würde. Während der Befragung waren Sie geistig und örtlich völlig orientiert, doch war es offensichtlich, dass die konkrete Befragung und dadurch auch Ihre notwendigen konkreteren Antworten Ihre eigene Rahmengeschichte immer unschlüssiger schienen ließ.“ Zudem ging das BFA vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus und führt hierzu ua aus: „Sie sind jung, gesund und arbeitsfähig. Sie haben Ihren überwiegenden Teil Ihres Lebens in Indien verbracht. Sie kennen die Gepflogenheiten und Sitten. Es ist Ihnen somit ein leichtes, wieder nach Indien zurückzukehren. Mit Ihrer bereits ausgeübten Tätigkeit wird es Ihnen auch möglich sein, eine Arbeit zu finden um somit für die elementaren Grundbedürfnisse Ihres Lebens selbst aufkommen zu können. Des Weiteren haben Sie auch in Indien die Möglichkeit sich ein Leben aufzubauen. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt haben Sie auch die Möglichkeit sich in einem anderen Teil in Indien niederzulassen. Auch die Möglichkeit einer Innerstaatlichen Fluchtalternative steht Ihnen offen, zumal Sie weder wegen Ihrer Zugehörigkeit, Kaste etc. diskriminiert bzw. anderwärtig zu Unrecht oder menschenunwürdig behandelt wurden. Eine persönliche Gefährdung aufgrund Ihrer ethnischen, nationalen oder religiösen Zugehörigkeit, Ihrer politischen Überzeugung oder Ihrer Zugehörigkeit zu einer besonderen sozialen Gruppe war nicht gegeben. Aus Ihrem ganzen Vorbringen ergibt sich nicht der geringste Anhaltspunkt auf das Vorliegen einer Gefährdung Ihrer Person durch den indischen Staat bzw. einer Gefährdung, vor der Sie zu schützen der indische Staat nicht fähig oder willens wäre. Es ist Ihrem Fall besonders auch darauf hinzuweisen, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative grundsätzlich bestünde. Unter diesen Gesichtspunkten ist in jedem Fall gewährleistet, dass sie sich selbst bei tatsächlich bestehenden Problemen jederzeit in einem anderen Landesteil Ihres Heimatlandes niederlassen können. Hinweise darauf, dass Ihnen, aus welchen Gründen auch immer, ein dauernder Aufenthalt nicht möglich oder zumutbar wäre, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Zudem gibt es auch für Binnenflüchtlinge die Möglichkeit sich zu registrieren um auch offizielle Unterstützung, sowie das Recht auf medizinische und psychologische Behandlung, zu erhalten (siehe Länderinformationsblätter zu Indien). In Ihrem Fall ist auch zu berücksichtigen, dass Sie -im Sinne des Asylgesetzes- aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen. Ein solcher zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates, wie bereits erwähnt gegeben sind. Sie haben jedenfalls die Möglichkeit, sich an die entsprechenden staatlichen Stellen (Polizei, Gerichte, etc.) zu wenden. Ihrem gesamten Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass der indische Staat –sofern tatsächlich rechtswidrige Handlungen vorliegen sollten- seiner Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit Ihnen gegenüber nicht nachkommen würde. Festgestellt wird, dass Sie im Falle der Rückkehr nach Indien nicht Gefahr liefen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Insgesamt kann auch nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Indien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wären. Außergewöhnliche Gründe, die Ihre Rückkehr nach Indien ausschließen, konnten ebenfalls nicht festgestellt werden. Sie leiden an keinen dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Er kann dort seine Existenz - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie nicht in der Lage sind, in Indien eine einfache Unterkunft zu finden.“ In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. führte das BFA nach Darstellung der Rechtsprechung und Judikatur der Sache nach aus, der Beschwerdeführer habe eine konkrete Bedrohung, die für die Zuerkennung von Asyl oder subsidiärem Schutz Relevanz aufweisen würden, nicht glaubhaft gemacht.In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. führte das BFA nach Darstellung der Rechtsprechung und Judikatur der Sache nach aus, der Beschwerdeführer habe eine konkrete Bedrohung, die für die Zuerkennung von Asyl oder subsidiärem Schutz Relevanz aufweisen würden, nicht glaubhaft gemacht. Es lägen im Beschwerdefall auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter, weswegen es ihm zumutbar sei, dass er sich im Falle der Rückkehr eine Existenz aufbauen könne, keinesfalls würde ihm der Entzug der Lebensgrundlage drohen. Weiters verfüge er über familiäre Anknüpfungspunkte, eine ausreichende Schulbildung und er habe im Heimatstaat bereits gearbeitet. Somit sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Indien keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe.Somit sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Indien keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG sei mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht zu erteilen, zur Rückkehrentscheidung führte das BFA begründend aus, der Beschwerdeführer befinde sich erst seit Kurzem in Österreich, er führe hier kein schützenswertes Familienleben, Hinweise auf eine fortgeschrittene Integration bzw. Verfestigung in Österreich lägen nicht vor, ebenso wenig Hinweise auf eine Entfremdung vom Heimatland.Ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG sei mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht zu erteilen, zur Rückkehrentscheidung führte das BFA begründend aus, der Beschwerdeführer befinde sich erst seit Kurzem in Österreich, er führe hier kein schützenswertes Familienleben, Hinweise auf eine fortgeschrittene Integration bzw. Verfestigung in Österreich lägen nicht vor, ebenso wenig Hinweise auf eine Entfremdung vom Heimatland. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Indien wurde iW ausgeführt, diese sei aufgrund des – oben begründeten – Fehlens einer Rückkehrgefährdung zulässig. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht werden. Begründend wird iW ausgeführt, die Beweiswürdigung des BFA habe keinen Begründungswert, beachtlich sei beim Fall des Beschwerdeführers insbesondere, dass er innerhalb von 24 Stunden nach der Asylantragstellung die polizeiliche Erstbefragung, zwei Einvernahmen beim Bundesamt und den ablehnenden Bescheid erhalten habe. Von einer adäquaten Prüfung seines Falles oder einer auch nur oberflächlichen Begutachtung seiner Fluchtgründe könne bei dieser Zeitspanne nicht ausgegangen werden, anscheinend habe das Bundesamt keinerlei weitere Ermittlungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers getätigt. Der Vorwurf, dass der Beschwerdeführer keine Details zu seinen Fluchtgründen angegeben hätte, sei nicht richtig, er habe genaue Zeit- und Ortsangaben gemacht, die Ereignisse chronologisch konsistent inklusive Erklärungen über sämtliche relevante Personen, sowie auch scheinbar nebensächlichen Detailangaben geschildert. Die Behauptung des Bundesamtes, die Erklärungen des Beschwerdeführers wären nicht „erlebnisnahe" gewesen, seien daher angesichts des Protokolls nicht nachvollziehbar insbesondere in Hinblick auf seinen Bildungsgrad erklärlich. Auch die Anmerkungen des Bundesamtes zur angeblich fehlenden Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers überzeugt nicht. Aus dem Protokoll der Transkription der Aussagen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass die indischen Behörden ihm gegenüber schutzunwillig oder schutzunfähig waren, „zumal die politisch motivierte Verfolgung, der der Beschwerdeführer ausgesetzt war, gerade auch von den indischen Behörden direkt ausgegangen ist“. Es mag sein, dass die indische Polizei in mancher Hinsicht funktionsfähig sei, aber im Fall des Beschwerdeführers ist dies nicht zutreffend, wie er auch in der Einvernahme bereits ausführlich erklärt hat. Dies wäre von der Behörde jedenfalls zu untersuchen gewesen, eventuell auch durch Recherchen vor Ort. Mit der Frage der Schutzwilligkeit der indischen Behörden dem Beschwerdeführer gegenüber setzte sich das Bundesamt überhaupt nicht auseinander, und es liegt daher im angefochtenen Bescheid ein wesentlicher Begründungsmangel vor. Nach ständiger Judikatur kann auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung Asylrelevanz zukommen, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden. Zur allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative ist noch festzustellen, dass die pauschale Behauptung des Bundesamtes, in Indien gäbe es immer und für jeden eine innerstaatliche Fluchtalternative, und man brauche sich nur in der Anonymität unter Verleugnung seiner persönlichen Identität verstecken um einer Verfolgung entgehen zu können, nicht zutreffend sei. Für den Fall einer Abschiebung bestehe die reale Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers, aufgrund der katastrophalen Sicherheitslage in Indien und der hoffnungslosen Situation, der er im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Zur Frage der allfälligen Gewährung subsidiären Schutzes seien dem angefochtenen Bescheid nur rudimentäre Erklärungen zu entnehmen. Bei einer sorgfältigen Betrachtung der Situation in Indien, und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers, hätte festgestellt werden müssen, dass er bei einer Abschiebung in realistischer Gefahr wäre, in eine existenzbedrohende Lage zu geraten. Ebenso ist die Entwicklung der Covid-19 Epidemie in Indien gegenwärtig überhaupt nicht absehbar, und bereitet jedenfalls berechtigten Grund zu großer Sorge, auch für Personen die nicht einer „Risikogruppe" angehören, da verschiedene Studien zeigen, dass auch jüngere Leute lebenslange gesundheitliche Probleme von einer Infektion davontragen können, und die medizinische Infrastruktur in Indien dermaßen unzureichend ist, dass von einer adäquaten Versorgung überhaupt keine Rede sein kann. Der Beschwerdeführer verfüge über kein Auffangnetz in seiner Heimat mehr, das ihm eine Rückkehr ermöglichen könnte; er ist aus ihrer Heimat entwurzelt und, im FaIle einer Rückkehr wäre davon auszugehen, dass er in eine ausweglose Lage geraten und damit eine Verletzung der durch Art. 2 bzw. 3 EMRK geschützten Rechte vorliegen würde.Der Beschwerdeführer verfüge über kein Auffangnetz in seiner Heimat mehr, das ihm eine Rückkehr ermöglichen könnte; er ist aus ihrer Heimat entwurzelt und, im FaIle einer Rückkehr wäre davon auszugehen, dass er in eine ausweglose Lage geraten und damit eine Verletzung der durch Artikel 2, bzw. 3 EMRK geschützten Rechte vorliegen würde. Auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers erfolgte eine nur unzureichende Behandlung mit seinem Vorbringen. Die Begründung des Bundesamtes, warum das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht als schützenswert angesehen wird, ist insbesondere nicht verständlich. Der Beschwerdeführer hat sich schon intensiv um eine Anpassung an das Leben in Österreich bemüht, er hat die deutsche Sprache erlernt, intensive soziale Kontakte geknüpft, er ist unbescholten und durchaus selbsterhaltungsfähig. Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass es dem Bundesamt aus den oben genann

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