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{'item': 'W208 2260246-1'}

Obsah (12)Art 133§ 15§ 18§ 7§ 6§ 27§ 28Art 130§ 24§ 3§ 19§§ 17

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2023 GeschäftszahlW208 2260246-1 Spruch, W208 2260246-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Ladung vom 24.01.2022 für die Verhandlung zu XXXX am Montag den 02.05.2022 um 11:00 Uhr an das HANDELSGERICHT in WIEN (im Folgenden: HG) als Zeuge geladen, wobei das voraussichtliche Ende mit 13:00 Uhr angegeben wurde (ON 1.1). Ein Antrag auf Videoeinvernahme des Zeugen wurde abgelehnt.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Ladung vom 24.01.2022 für die Verhandlung zu römisch 40 am Montag den 02.05.2022 um 11:00 Uhr an das HANDELSGERICHT in WIEN (im Folgenden: HG) als Zeuge geladen, wobei das voraussichtliche Ende mit 13:00 Uhr angegeben wurde (ON 1.1). Ein Antrag auf Videoeinvernahme des Zeugen wurde abgelehnt.
  3. In der Folge erschien der BF bei der Verhandlung und machte am 02.05.2022 in seinem Antrag auf Gebührenbestimmung fristgerecht Reisekosten iHv € 145,20 für die Fahrt von seiner Ladungsadresse zum HG und retour sowie Aufenthaltskosten in Form einer unvermeidlichen Nächtigung

§ 15Abs 2 Geb

AG iHv € 75,19, sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Form von Stellvertreterkosten ( XXXX als Notarzt, im Folgenden Dr. B) nach § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG iHv € 1660,80 (42 Stunden á € 41,67) geltend (ON 2.1.).2. In der Folge erschien der BF bei der Verhandlung und machte am 02.05.2022 in seinem Antrag auf Gebührenbestimmung fristgerecht Reisekosten iHv € 145,20 für die Fahrt von seiner Ladungsadresse zum HG und retour sowie Aufenthaltskosten in Form einer unvermeidlichen Nächtigung

Paragraph 15, Absatz 2, GebAG iHv € 75,19, sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Form von Stellvertreterkosten ( römisch 40 als Notarzt, im Folgenden Dr. B) nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG iHv € 1660,80 (42 Stunden á € 41,67) geltend (ON 2.1.). Dazu legte er folgende Unterlagen vor: Schreiben des von ihm beauftragten Stellvertreters, welcher eine Vertretung als Notarzt in der Zeit vom 01.05.2022 ab 15:00 Uhr bis 03.05.2022 um 07:00 Uhr, bei einem vertraglichen Stundensatz iHv € 41,67 (insgesamt € 1.666,80) „bestätigte“ (ON 2.2.), Beleg über die Bezahlung eines Betrages iHv € 75,19 am 02.05.2022 im „ XXXX “ (ON 2.3.) sowie einen Ausdruck über die „Vorsteuerbescheinigung zur Buchung 0240 7007195 1416“ (zwei Zugtickets von XXXX nach WIEN am 01.05.2022 und retour am 02.05.2022, jeweils zzgl. Sitzplatzreservierung sowie 24 Stunden Ticket für Öffentliche Verkehrsmittel in WIEN; ON 2.4).Dazu legte er folgende Unterlagen vor: Schreiben des von ihm beauftragten Stellvertreters, welcher eine Vertretung als Notarzt in der Zeit vom 01.05.2022 ab 15:00 Uhr bis 03.05.2022 um 07:00 Uhr, bei einem vertraglichen Stundensatz iHv € 41,67 (insgesamt € 1.666,80) „bestätigte“ (ON 2.2.), Beleg über die Bezahlung eines Betrages iHv € 75,19 am 02.05.2022 im „ römisch 40 “ (ON 2.3.) sowie einen Ausdruck über die „Vorsteuerbescheinigung zur Buchung 0240 7007195 1416“ (zwei Zugtickets von römisch 40 nach WIEN am 01.05.2022 und retour am 02.05.2022, jeweils zzgl. Sitzplatzreservierung sowie 24 Stunden Ticket für Öffentliche Verkehrsmittel in WIEN; ON 2.4).

  1. Daraufhin forderte das HG den BF mit Schreiben vom 20.05.2022 auf, binnen 14 Tagen die beiliegende Erklärung zur Selbstständigkeit auszufüllen und die Notwendigkeit der Stellvertreterbestellung hinsichtlich der Vertretung an sich und auch bezüglich der erforderlichen Dauer zu bescheinigen und darzulegen, warum eine entsprechende Disposition der Stellvertreterbestellung aufgrund der rechtzeitigen Ladung (3 Monate vorher) zur Vermeidung der Kollision mit dem gerichtlichen Ladungstermin nicht möglich gewesen sei. Des Weiteren wurde er ersucht, die Honorarnote seines Stellvertreters zu übersenden, worauf dieser den Erhalt des Betrages mit eigenhändiger Unterschrift und Datum zu bestätigen haben würde, um die Bezahlung der Stellvertreterkosten nachzuweisen. Der BF wurde sodann darauf hingewiesen, dass bei Fehlen einer Äußerung oder Nichtvorlage der gewünschten Bestätigung, seine Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 18 Abs 1 Z 1 GebAG mit € 14,20 pro Stunde zu bestimmen sei. Schließlich wurde der BF aufgefordert, eine Bescheinigung über die Auslagen für die unvermeidliche Nächtigung (Hotelrechnung) vorzulegen (ON 3.1).
  2. Daraufhin forderte das HG den BF mit Schreiben vom 20.05.2022 auf, binnen 14 Tagen die beiliegende Erklärung zur Selbstständigkeit auszufüllen und die Notwendigkeit der Stellvertreterbestellung hinsichtlich der Vertretung an sich und auch bezüglich der erforderlichen Dauer zu bescheinigen und darzulegen, warum eine entsprechende Disposition der Stellvertreterbestellung aufgrund der rechtzeitigen Ladung (3 Monate vorher) zur Vermeidung der Kollision mit dem gerichtlichen Ladungstermin nicht möglich gewesen sei. Des Weiteren wurde er ersucht, die Honorarnote seines Stellvertreters zu übersenden, worauf dieser den Erhalt des Betrages mit eigenhändiger Unterschrift und Datum zu bestätigen haben würde, um die Bezahlung der Stellvertreterkosten nachzuweisen. Der BF wurde sodann darauf hingewiesen, dass bei Fehlen einer Äußerung oder Nichtvorlage der gewünschten Bestätigung, seine Entschädigung für Zeitversäumnis nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG mit € 14,20 pro Stunde zu bestimmen sei. Schließlich wurde der BF aufgefordert, eine Bescheinigung über die Auslagen für die unvermeidliche Nächtigung (Hotelrechnung) vorzulegen (ON 3.1).
  3. Mit am 30.05.2019 eingelangter Stellungnahme (Postaufgabe am 25.05.2022) vom 24.05.2019 kam der BF diesem Ersuchen nur insofern fristgerecht nach, als dass er die ausgefüllte Erklärung, wonach er als Arzt/Notarzt selbstständig erwerbstätig sei, in seinem Betrieb mitarbeite und daher anlässlich der Zeugeneinvernahme einen Verdienstentgang habe, retournierte. Des Weiteren war auf der Erklärung vermerkt, dass er die Honorarnote seines Stellvertreters sowie die Zugfahrscheine und die Hotelrechnung bereits am 03.05.2022 abgegeben habe und es von XXXX keine bessere Zugverbindung gebe (ON 4.2).
  4. Mit am 30.05.2019 eingelangter Stellungnahme (Postaufgabe am 25.05.2022) vom 24.05.2019 kam der BF diesem Ersuchen nur insofern fristgerecht nach, als dass er die ausgefüllte Erklärung, wonach er als Arzt/Notarzt selbstständig erwerbstätig sei, in seinem Betrieb mitarbeite und daher anlässlich der Zeugeneinvernahme einen Verdienstentgang habe, retournierte. Des Weiteren war auf der Erklärung vermerkt, dass er die Honorarnote seines Stellvertreters sowie die Zugfahrscheine und die Hotelrechnung bereits am 03.05.2022 abgegeben habe und es von römisch 40 keine bessere Zugverbindung gebe (ON 4.2).
  5. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der Präsidentin des HG vom 15.07.2022 (im Folgenden belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurden die Gebühren des BF als Zeuge für die Teilnahme an der Verhandlung vom 02.05.2022

Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG) mit Reisekosten für die Benützung von Massenbeförderungsmitteln für die Strecke XXXX -WIEN und retour iHv € 145,20, Aufenthaltskosten in Form von Verpflegungskosten iHv € 29,50 (1x Frühstück á € 4,00, 1x Mittagessen á € 8,50, und 2x Abendessen á € 8,50) und Auslagen für eine unvermeidliche Nächtigung nach § 15 Abs 1 GebAG iHv € 12,40 sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Form einer Pauschalentschädigung

§ 18Abs 1 Z 1 Geb

AG iHv € 113,60 (8 Stunden á € 14,20) bestimmt. Dem Begehren auf Zuspruch einer Entschädigung für Zeitversäumnis in Form von Stellvertreterkosten bzw Einkommensentgang nach § 18 Abs 1 Z 2 lit b und c GebAG iHv € 1.666,80 (42 Stunden á € 41,67) wurde nicht stattgegeben.5. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der Präsidentin des HG vom 15.07.2022 (im Folgenden belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurden die Gebühren des BF als Zeuge für die Teilnahme an der Verhandlung vom 02.05.2022

Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG) mit Reisekosten für die Benützung von Massenbeförderungsmitteln für die Strecke römisch 40 -WIEN und retour iHv € 145,20, Aufenthaltskosten in Form von Verpflegungskosten iHv € 29,50 (1x Frühstück á € 4,00, 1x Mittagessen á € 8,50, und 2x Abendessen á € 8,50) und Auslagen für eine unvermeidliche Nächtigung nach Paragraph 15, Absatz eins, GebAG iHv € 12,40 sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Form einer Pauschalentschädigung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG iHv € 113,60 (8 Stunden á € 14,20) bestimmt. Dem Begehren auf Zuspruch einer Entschädigung für Zeitversäumnis in Form von Stellvertreterkosten bzw Einkommensentgang nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c GebAG iHv € 1.666,80 (42 Stunden á € 41,67) wurde nicht stattgegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF den erteilten Verbesserungsaufträgen nicht ausreichend nachgekommen sei, er habe weder die Notwendigkeit der Stellvertretung bescheinigt noch eine Honorarnote des Stellvertreters vorgelegt, wo dieser bestätige, dass er das Geld erhalten habe noch habe er die Hotelrechnung vorgelegt.

  1. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 19.07.2022) richtet sich die am 16.08.2022 fristgerecht durch seinen Rechtsvertreter eingebrachte Beschwerde des Zeugen und nunmehrigen BF. In dieser wird der Bescheid insofern angefochten, als ihm eine Entschädigung für Zeitversäumnis lediglich in Form einer Pauschalentschädigung nach § 18 Abs 1 Z 1 GebAG iHv € 113,60 (8 Stunden á € 14,20) und nicht die beantragten Stellvertreterkosten bzw der Einkommensentgang nach § 18 Abs 1 Z 2 lit b und c GebAG iHv € 1.666,80 (42 Stunden á € 41,67) und die Auslagen für eine unvermeidliche Nächtigung nach § 15 GebAG lediglich iHv € 12,40 und nicht in der Höhe der tatsächlichen Nächtigungskosten von € 75,19 zuerkannt wurden. Die zugesprochenen Reisekosten iHv € 145,20 und die Verpflegungskosten iHv € 29,50 blieben unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. In dieser wird der Bescheid insofern angefochten, als ihm eine Entschädigung für Zeitversäumnis lediglich in Form einer Pauschalentschädigung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG iHv € 113,60 (8 Stunden á € 14,20) und nicht die beantragten Stellvertreterkosten bzw der Einkommensentgang nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c GebAG iHv € 1.666,80 (42 Stunden á € 41,67) und die Auslagen für eine unvermeidliche Nächtigung nach Paragraph 15, GebAG lediglich iHv € 12,40 und nicht in der Höhe der tatsächlichen Nächtigungskosten von € 75,19 zuerkannt wurden. Die zugesprochenen Reisekosten iHv € 145,20 und die Verpflegungskosten iHv € 29,50 blieben unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. Zur Nächtigung wird darin angeführt, dass der BF die Kreditkartenzahlung bescheinigt habe und auch noch mittels Hotelrechnung bescheinigen könne. Zur Vertretungstätigkeit wird angeführt, dass Dr. B von 01.05.2022 – 03.05.2022 ab 07:00 Uhr den BF als Notarzt vertreten habe, weil der BF mit dem Land XXXX einen Vertrag habe, die Notarztdienste zu gewährleisten. Weder der genannte Vertrag noch die Honorarnote wurden vorgelegt, sondern nur die ohnehin schon vorliegende Vertretungsbestätigung. Zur Nächtigung wird darin angeführt, dass der BF die Kreditkartenzahlung bescheinigt habe und auch noch mittels Hotelrechnung bescheinigen könne. Zur Vertretungstätigkeit wird angeführt, dass Dr. B von 01.05.2022 – 03.05.2022 ab 07:00 Uhr den BF als Notarzt vertreten habe, weil der BF mit dem Land römisch 40 einen Vertrag habe, die Notarztdienste zu gewährleisten. Weder der genannte Vertrag noch die Honorarnote wurden vorgelegt, sondern nur die ohnehin schon vorliegende Vertretungsbestätigung.
  2. Mit am 28.09.2022 beim BVwG eingelangtem Schreiben legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vor.
  3. Am 04.11.2022 langten beim BVwG diverse Beilagen und am 21.11.2022 das entsprechende Anschreiben des Rechtsvertreters des BF mit folgenden Ausführungen zu den Beilagen ein: ● Beilage ./A – „Buchungsinformation“ vom 02.05.2022 über die Bezahlung von € 75,19, an das Hotel „ XXXX “. Aufgrund dessen, dass das HG darauf bestanden habe, den BF am 02.05.2022 persönlich als Zeuge einzuvernehmen, habe er bereits am Vortag die Reise vom rund 440 Km entfernten XXXX nach WIEN antreten müssen. Somit sei es zu einer unvermeidlichen Nächtigung – iSd § 15 Abs 2 GebAG 1975 – im „ XXXX “ gekommen. Beilage ./A – „Buchungsinformation“ vom 02.05.2022 über die Bezahlung von € 75,19, an das Hotel „ römisch 40 “. Aufgrund dessen, dass das HG darauf bestanden habe, den BF am 02.05.2022 persönlich als Zeuge einzuvernehmen, habe er bereits am Vortag die Reise vom rund 440 Km entfernten römisch 40 nach WIEN antreten müssen. Somit sei es zu einer unvermeidlichen Nächtigung – iSd Paragraph 15, Absatz 2, GebAG 1975 – im „ römisch 40 “ gekommen. ● Beilage ./B – Vertretungsbestätigung des Dr. B vom 01.05.2022 zum Beweis der Vertretung als Notarzt vom 01.
  4. bis zum
  5. 05.2022 durch Dr. B. Der BF habe seiner Tätigkeit als Notarzt vom 01.05.2022 bis 03.05.2022 nicht nachkommen können und habe sich aus diesem Grund von Dr. B in der Zeit vom 01.05.2022 bis 03.05.2022 vertreten lassen. ● Beilage ./C – Dienstplan Mai 2022 zum Beweis, dass der BF für den Notarztdienst vom 01.05.2022 bis zum 03.05.2022 eingeteilt gewesen sei. ● Beilage ./D – Vertrag Rettungsdienst XXXX vom 16.12.2021 als Beweis dafür, dass der BF verpflichtet sei, im Notarztsprengel XXXX eine Notarztversorgung der Bevölkerung „rund um die Uhr“ zu gewährleisten.  Beilage ./D – Vertrag Rettungsdienst römisch 40 vom 16.12.2021 als Beweis dafür, dass der BF verpflichtet sei, im Notarztsprengel römisch 40 eine Notarztversorgung der Bevölkerung „rund um die Uhr“ zu gewährleisten. ● Beilage ./E – „Honorarnote“ zum Beweis dafür, dass Dr. B den BF im Ausmaß von 40 Stunden, zu einem vertraglichen Stundensatz von € 41,67 vertreten und die Stellvertretungsgebühren in Höhe von € 1.666,80 bereits erhalten habe. Schließlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  6. Mit Beschluss vom 02.02.2023 hielt das BVwG dem BF den vorläufig festgestellten Sachverhalt vor und forderte ihn auf, binnen einer Frist von 2 Wochen die bereits in der Beschwerde angekündigte aber bis dato nicht vorgelegte Hotelrechnung sowie die von Dr. B erstellte Honorarnote mit Bestätigung der Barzahlung im Original dem BVwG vorzulegen und dazu Stellung zu nehmen sowie zu bescheinigen, warum er sich trotz des Vorlaufes von drei Monaten, just an den Verhandlungstagen selbst als Notarzt eingeteilt habe, obwohl seine GmbH über einen Pool von 13 Medizinern verfüge, die Notarztdienste leisten könnten, und dies mit entsprechenden Bescheinigungsmittel zu belegen.
  7. In der daraufhin fristgerecht eingelangten Stellungnahme vom 16.02.2023 führte der BF durch seinen Rechtsvertreter Folgendes an: Zur unvermeidlichen Nächtigung wurde als Überweisungsbestätigung ein Ausdruck der Kontobewegungen des Kontos des Unternehmens des BF vom 14.02.2023, über eine am 02.05.2023 gebuchte Überweisung/Zahlung an das „ XXXX “ (Beilage ./F) vorgelegt und ausgeführt, dass die Bezahlung des Betrags iHv € 75,19 vom Konto des Unternehmens des BF, der „ XXXX GmbH, XXXX “(im Folgenden: W GmBH) erfolgt sei. Der BF sei in der Tagsatzung am 02.05.2022 im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeiten als Mediziner einvernommen worden. Daher sei die Hotelrechnung auch vom Konto des Unternehmens bezahlt worden, dessen Hauptgesellschafter und Geschäftsführer er sei, da es sich hierbei um eine beruflich verursachte Aufwendung gehandelt habe. Des Weiteren wurde ein Firmenbuchauszug der W GmbH als Beilage ./G vorgelegt.Zur unvermeidlichen Nächtigung wurde als Überweisungsbestätigung ein Ausdruck der Kontobewegungen des Kontos des Unternehmens des BF vom 14.02.2023, über eine am 02.05.2023 gebuchte Überweisung/Zahlung an das „ römisch 40 “ (Beilage ./F) vorgelegt und ausgeführt, dass die Bezahlung des Betrags iHv € 75,19 vom Konto des Unternehmens des BF, der „ römisch 40 GmbH, römisch 40 “(im Folgenden: W GmBH) erfolgt sei. Der BF sei in der Tagsatzung am 02.05.2022 im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeiten als Mediziner einvernommen worden. Daher sei die Hotelrechnung auch vom Konto des Unternehmens bezahlt worden, dessen Hauptgesellschafter und Geschäftsführer er sei, da es sich hierbei um eine beruflich verursachte Aufwendung gehandelt habe. Des Weiteren wurde ein Firmenbuchauszug der W GmbH als Beilage ./G vorgelegt. Zur Entschädigung für Zeitversäumnis wurde ausgeführt, dass die Erstellung der Dienstpläne und die Einteilung der Notärzte in Rücksprache mit den einzelnen Ärzten ein halbes Jahr vor dem jeweiligen Notarztdienst entstehe. Diese Einteilung obliege nicht dem BF selbst, sondern einer „externen Managementabteilung“. Somit habe der BF nur bedingten Einfluss auf seine Einteilung und hätte trotz Erhalt der Ladung im Jänner 2022 die Terminkollisionen vom 01.052022 – 03.05.2022 nicht verhindern können. Auch deswegen habe er eindringlich und mehrfach beim HG um Einvernahme via Videokonferenz angesucht. Die Ärzte, die für die W GmbH den Notarztdienst ausüben würden, seien keine Dienstnehmer – im Sinne von Angestellten – des Unternehmens, sondern auf Honorarbasis tätig werdende Ärzte. Nach Verrichtung der Notarzttätigkeit würden die Ärzte ihre Honorarnote der W GmbH, vorlegen. Die W GmbH bezahle in der Folge auf Grundlage der Honorarnoten die jeweiligen Ärzte, so auch beim BF. Durch die Einvernahme beim HG als Zeuge am 02.05.2022 habe der BF seiner Tätigkeit als Notarzt vom 01.05.2022 bis 03.05.2022 nicht nachgehen können und sei von Dr. B vertreten worden. Dadurch habe er einen persönlichen Einkommensentgang iHv € 1.666,80 erlitten. Aus Beilage ./E sei jedenfalls ersichtlich, dass die W GmbH einen Betrag iHv € 1.666,80 an Dr. B aufgewendet habe. Die Vertretungskosten von Dr. B würden eine Ausgabe der W GmbH darstellen, die jedoch – ohne die Zeugeneinvernahme vom 02.05.2022 – der BF bekommen hätte. Dr. B habe für seine Tätigkeiten vom 29.04.2022 bis 03.05.2022 ein Honorar von insgesamt € 4.000,- erhalten, wovon € 1.666,80 auf die Stellvertretungskosten vom 01.05.2022 bis 03.05.2022 entfallen würden. Der Betrag iHv € 4.000,00 sei am 13.05.2022 an Dr. B überwiesen worden. Dazu wurde als Beilage ./H eine „Ärztliche Liquidation“ (Honorarnote) von Dr. B vom 03.05.2022, Re Nr 8/22, sowie eine Überweisungsbestätigung von € 4.000,00 auf das Konto des Dr. B vom 13.05.2022, als Beilage ./I, vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der im Punkt I.1.-
  9. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.Der im Punkt römisch eins.1.-
  10. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt. 1.
  11. Insbesondere wird festgestellt: Der BF ist als Arzt/Notarzt selbstständig auf Honorarbasis tätig. Überdies ist er geschäftsführender Gesellschafter der „ XXXX GmbH, XXXX “ in XXXX . Als weitere Mitgesellschafter sind XXXX im Firmenbuch ausgewiesen. Der BF ist als Arzt/Notarzt selbstständig auf Honorarbasis tätig. Überdies ist er geschäftsführender Gesellschafter der „ römisch 40 GmbH, römisch 40 “ in römisch 40 . Als weitere Mitgesellschafter sind römisch 40 im Firmenbuch ausgewiesen. Der BF wurde mit der Ladung vom 24.01.2022 (ON 1.1.) über seinen Termin zur Einvernahme in der Verhandlung am 02.05.2022 zu XXXX verständigt und von 11:00 Uhr bis 13:00 Uhr einvernommen. Seine Anwesenheit beim HG ist daher am 02.05.2022 von 11:00 Uhr bis 13:00 Uhr erforderlich gewesen (ON 2.1.). Er war somit in der Lage seine Arbeitszeiten (Diensteinteilung) mehr als 3 Monate im Voraus entsprechend zu planen.Der BF wurde mit der Ladung vom 24.01.2022 (ON 1.1.) über seinen Termin zur Einvernahme in der Verhandlung am 02.05.2022 zu römisch 40 verständigt und von 11:00 Uhr bis 13:00 Uhr einvernommen. Seine Anwesenheit beim HG ist daher am 02.05.2022 von 11:00 Uhr bis 13:00 Uhr erforderlich gewesen (ON 2.1.). Er war somit in der Lage seine Arbeitszeiten (Diensteinteilung) mehr als 3 Monate im Voraus entsprechend zu planen. 1.
  12. Zur unvermeidlichen Nächtigung Der BF ist zu seiner Einvernahme am 02.05.2022 von seiner Wohnadresse in XXXX in XXXX für die Teilnahme an der Verhandlung in 1030 WIEN (Montag 02.05.2022, um 11:00 Uhr), mit den öffentlichen Verkehrsmitteln angereist. Der BF ist zu seiner Einvernahme am 02.05.2022 von seiner Wohnadresse in römisch 40 in römisch 40 für die Teilnahme an der Verhandlung in 1030 WIEN (Montag 02.05.2022, um 11:00 Uhr), mit den öffentlichen Verkehrsmitteln angereist. Um rechtzeitig zur Verhandlung zu erscheinen hätte der BF seine Reise zur Nachtzeit zwischen 22:00 und 06:00 Uhr antreten bzw beenden müssen. Dies ist ihm nicht zumutbar. Daher ist er bereits am Vortag, dem 01.05.2022, mit dem Zug von XXXX nach WIEN (Abfahrt 19:14 Uhr) angereist. Um rechtzeitig zur Verhandlung zu erscheinen hätte der BF seine Reise zur Nachtzeit zwischen 22:00 und 06:00 Uhr antreten bzw beenden müssen. Dies ist ihm nicht zumutbar. Daher ist er bereits am Vortag, dem 01.05.2022, mit dem Zug von römisch 40 nach WIEN (Abfahrt 19:14 Uhr) angereist. Die Anreise des BF am Sonntag 01.05.2022 war daher für ein rechtzeitiges Erscheinen am Montag 02.05.2022 vor dem HG notwendig. Weiter steht fest, dass der BF die Nacht von 01.05.2022 auf 02.05.2022 im „ XXXX “ verbracht hat. Dafür hat er mit der Kreditkarte der W GmbH ein Betrag iHv € 75,19 bezahlt (ON 2.3.; Blg ./A).Die Anreise des BF am Sonntag 01.05.2022 war daher für ein rechtzeitiges Erscheinen am Montag 02.05.2022 vor dem HG notwendig. Weiter steht fest, dass der BF die Nacht von 01.05.2022 auf 02.05.2022 im „ römisch 40 “ verbracht hat. Dafür hat er mit der Kreditkarte der W GmbH ein Betrag iHv € 75,19 bezahlt (ON 2.3.; Blg ./A). Im Ergebnis steht daher fest, dass dem BF (der Geschäftsführer der W GmbH ist) Kosten für eine Nächtigung von 01.05.2022 auf 02.05.2022 entstanden sind. 1.
  13. Zur Zeitversäumnis Der Reiseweg des BF beträgt von seiner Ladungsadresse in XXXX zum HG in 1030 WIEN ca. 440 km und dauert mit den öffentlichen Verkehrsmitteln pro Strecke ca. 7 Stunden. Dem BF wäre nach seiner Einvernahme am 02.05.2022 bis 13:00 Uhr eine Wiederaufnahme seiner Arbeit in XXXX um 19:00 Uhr desselben Tages nicht möglich gewesen. Der Reiseweg des BF beträgt von seiner Ladungsadresse in römisch 40 zum HG in 1030 WIEN ca. 440 km und dauert mit den öffentlichen Verkehrsmitteln pro Strecke ca. 7 Stunden. Dem BF wäre nach seiner Einvernahme am 02.05.2022 bis 13:00 Uhr eine Wiederaufnahme seiner Arbeit in römisch 40 um 19:00 Uhr desselben Tages nicht möglich gewesen. Fest steht, dass der BF mittels Dienstplan „Notarztdienst Mai 22 – Einsatzgruppe XXXX “ für den Zeitraum von 01.05.-03.05.2022 jeweils von 07:00 - 07:00 Uhr als Notarzt eingeteilt war (Blg ./C). Dieser Dienst wäre aber vom BF, der Geschäftsführer der W GmbH ist und als solcher Einfluss auf die Einteilung nehmen hätte können – aufgrund der Ladung schon drei Monate vorher – verschiebbar oder tauschbar gewesen. Der Dienst des BF wurde tatsächlich auch von einem anderen Arzt (Dr. B) gemacht und hatte der BF (spätestens im nächsten Einteilungshalbjahr) die Möglichkeit sich für einen Dienst statt Dr. B einteilen zu lassen (vgl dazu auch unten 1.3.
  14. und 1.3.2.).Fest steht, dass der BF mittels Dienstplan „Notarztdienst Mai 22 – Einsatzgruppe römisch 40 “ für den Zeitraum von 01.05.-03.05.2022 jeweils von 07:00 - 07:00 Uhr als Notarzt eingeteilt war (Blg ./C). Dieser Dienst wäre aber vom BF, der Geschäftsführer der W GmbH ist und als solcher Einfluss auf die Einteilung nehmen hätte können – aufgrund der Ladung schon drei Monate vorher – verschiebbar oder tauschbar gewesen. Der Dienst des BF wurde tatsächlich auch von einem anderen Arzt (Dr. B) gemacht und hatte der BF (spätestens im nächsten Einteilungshalbjahr) die Möglichkeit sich für einen Dienst statt Dr. B einteilen zu lassen vergleiche dazu auch unten 1.3.
  15. und 1.3.2.). Das bedeutet aber nicht, wie die belangte Behörde – ohne nähere Begründung – angenommen hat, dass der BF am Montag den 02.05.2022 8 Stunden gearbeitet bzw Zeitversäumnis gehabt hätte. Er ist als Geschäftsführer selbstständig und legt man die im Bescheid angeführten Abreisezeit von 18:24 Uhr am 01.05.2022 (Reservierung um 19:14 Uhr) und ein Wiedereintreffen am Arbeitsort am 02.05.2022 um 23:25 Uhr (Reservierung 16:25 Uhr plus 7 Stunden) zugrunde, ergibt das eine Zeitversäumnis von 30 Stunden nach § 17 GebAG. Das bedeutet aber nicht, wie die belangte Behörde – ohne nähere Begründung – angenommen hat, dass der BF am Montag den 02.05.2022 8 Stunden gearbeitet bzw Zeitversäumnis gehabt hätte. Er ist als Geschäftsführer selbstständig und legt man die im Bescheid angeführten Abreisezeit von 18:24 Uhr am 01.05.2022 (Reservierung um 19:14 Uhr) und ein Wiedereintreffen am Arbeitsort am 02.05.2022 um 23:25 Uhr (Reservierung 16:25 Uhr plus 7 Stunden) zugrunde, ergibt das eine Zeitversäumnis von 30 Stunden nach Paragraph 17, GebAG. 1.3.
  16. Stellvertreterkosten Für den Zeitraum von 01.05.2022 15:00 Uhr bis zum 03.05.2022 um 07:00 Uhr wurde Dr. B als Notarzt zur Vertretung des wegen Erfüllung seiner Zeugenpflicht verhinderten BF eingeteilt (Blg ./B, Blg ./C). Diesem Vertreter wurde von der W GmbH für den betreffenden Vertretungszeitraum ein Honorar iHv € 1.666,80 ausbezahlt (Blg ./E, Blg ./H, Blg I./).Für den Zeitraum von 01.05.2022 15:00 Uhr bis zum 03.05.2022 um 07:00 Uhr wurde Dr. B als Notarzt zur Vertretung des wegen Erfüllung seiner Zeugenpflicht verhinderten BF eingeteilt (Blg ./B, Blg ./C). Diesem Vertreter wurde von der W GmbH für den betreffenden Vertretungszeitraum ein Honorar iHv € 1.666,80 ausbezahlt (Blg ./E, Blg ./H, Blg römisch eins./). Die aufgewandten Vertretungskosten iHv € 1.666,80 waren daher Ausgaben der W GmbH, welche laut Vertrag mit dem Land XXXX verpflichtet ist, die flächendeckende Notarztversorgung aufrecht zu erhalten.Die aufgewandten Vertretungskosten iHv € 1.666,80 waren daher Ausgaben der W GmbH, welche laut Vertrag mit dem Land römisch 40 verpflichtet ist, die flächendeckende Notarztversorgung aufrecht zu erhalten. Dem BF sind daher keine Kosten für die Beauftragung eines Stellvertreters entstanden. 1.3.
  17. Einkommensentgang Wie oben bereits festgestellt, war der BF mittels Dienstplan für den Zeitraum von 01.05.-03.05.2022 jeweils von 07:00 - 07:00 Uhr als Notarzt eingeteilt (Blg ./C). Dem BF war es möglich und zumutbar, seinen Dienstplan entsprechend zu ändern bzw eine Änderung zu veranlassen oder den Dienst zu tauschen, zumal er 3 Monate im Voraus (Ladung vom 24.01.2022, ON 1.1.) zu seiner Einvernahme geladen wurde und er der Geschäftsführer ist. Dem BF wäre die Verrichtung seiner selbstständigen Arbeit (Notarztleistung) bei einer rechtzeitig von ihm als Geschäftsführer und Hauptgesellschafter beauftragten Änderung des Dienstplanes an einem anderen Tag möglich gewesen. Der BF hat damit keine während der Zeit seiner Verhinderung angefallenen konkreten, unaufschiebbaren Tätigkeiten bescheinigt, bei deren Nichtverrichtung er Einkommen verloren hätte. Dementsprechend hat er auch durch Versäumung einer solchen Tätigkeit keinen konkreten Vermögensnachteil erlitten.
  18. Beweiswürdigung: 2.
  19. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid und den Angaben des BF in seiner Beschwerde, seinen Stellungnahme vom 21.11.2022 und 16.02.2023 und den entsprechenden Beweismittelvorlagen (Blg ./A – ./I). Das BVwG muss die Tatsachenlage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zugrunde legen. Die Feststellung, dass der BF am 02.05.2022 zu XXXX vor dem HG einvernommen wurde, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Gebührenbestimmungsantrag. Aus diesem ergibt sich auch die Dauer der Einvernahme von 11:00 Uhr bis 13:00 Uhr (ON 2.1.). Die Feststellung, dass der BF am 02.05.2022 zu römisch 40 vor dem HG einvernommen wurde, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Gebührenbestimmungsantrag. Aus diesem ergibt sich auch die Dauer der Einvernahme von 11:00 Uhr bis 13:00 Uhr (ON 2.1.). Die Feststellung über Wegzeit und Anreise mittels öffentlicher Verkehrsmittel, ergibt sich aus „Google Maps“ (www.google.at/maps) sowie den Fahrplänen der ÖBB, welche vom BF teilweise selbst vorgelegt wurden (Belegte Reservierung um 19:14 Uhr am 01.05.2022 und 16:25 Uhr am 02.05.2023 und Fahrzeit von rund 7 Stunden). 2.
  20. Zur unvermeidlichen Nächtigung Dass die Anreise des BF einen Tag vor Ladungstermin am 01.05.2022 für ein rechtzeitiges Erscheinen am 02.05.2022 vor dem HG notwendig war, ist unstrittig. Zudem steht nachweislich fest, dass der BF die Nacht von 01.05.2022 auf 02.05.2022 im „ XXXX “ verbracht hat, was der BF nunmehr neben dem bereits vorgelegten Kreditkartenbeleg (ON 2.3), durch die im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegte Buchungsbestätigung des Bankinstituts (Blg ./A), sowie den Kontoauszug der W GmbH (Blg ./F), über die Abbuchung des Betrages iHv € 75,10 vom Konto der W GmbH, deren Geschäftsführer er ist, nunmehr ausreichend bescheinigen konnte.Zudem steht nachweislich fest, dass der BF die Nacht von 01.05.2022 auf 02.05.2022 im „ römisch 40 “ verbracht hat, was der BF nunmehr neben dem bereits vorgelegten Kreditkartenbeleg (ON 2.3), durch die im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegte Buchungsbestätigung des Bankinstituts (Blg ./A), sowie den Kontoauszug der W GmbH (Blg ./F), über die Abbuchung des Betrages iHv € 75,10 vom Konto der W GmbH, deren Geschäftsführer er ist, nunmehr ausreichend bescheinigen konnte. 2.
  21. Zur Zeitversäumnis Die Einteilung des BF als Notarzt für den Zeitraum von 01.
  22. - 03.05.2022 jeweils von 07:00 – 07:00 Uhr, ergibt sich aus dem vorgelegten Dienstplan „Notarztdienst Mai 22 – Einsatzgruppe XXXX “ (Blg ./C, linke Tabelle).Die Einteilung des BF als Notarzt für den Zeitraum von 01.
  23. - 03.05.2022 jeweils von 07:00 – 07:00 Uhr, ergibt sich aus dem vorgelegten Dienstplan „Notarztdienst Mai 22 – Einsatzgruppe römisch 40 “ (Blg ./C, linke Tabelle). Dass für diesen Zeitraum von 01.05.2022 15:00 Uhr bis zum 03.05.2022 um 07:00 Uhr Dr. B als Notarzt zur Vertretung des BF eingeteilt wurde, ergibt sich aus der rechten Tabelle des vorgelegten Dienstplanes (Blg ./C) sowie aus dem Schreiben der „Bestätigung“ der Vertretung vom 01.05.2022 (Blg ./B). Die Zeitversäumnis von 30 Stunden ergibt sich wie oben dargestellt aus der Bestimmung des § 17 GebAG, wonach diese vom Verlassen des Wohnortes bis zum Wiedereintreffen zu rechnen ist, den Uhrzeiten auf den Reservierungsbestätigungen, der Fahrzeit und den Zeitangaben auf google.maps.Die Zeitversäumnis von 30 Stunden ergibt sich wie oben dargestellt aus der Bestimmung des Paragraph 17, GebAG, wonach diese vom Verlassen des Wohnortes bis zum Wiedereintreffen zu rechnen ist, den Uhrzeiten auf den Reservierungsbestätigungen, der Fahrzeit und den Zeitangaben auf google.maps. 2.3.
  24. Stellvertreterkosten Die Auszahlung des Betrages an Dr. B iHv € 1.666,80 ergibt sich aus den im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorlegten Unterlagen, insbesondere der undatierten und von Dr. B unterschriebenen Honorarnote (Blg ./E), einer „Ärztliche Liquidation“ (Honorarnote) von Dr. B vom 03.05.2022, Re Nr 8/22, gestellt an die W GmbH (Blg ./H), sowie dem Kontoauszug des Dr. B über eine insgesamt erhaltene Zahlung der W GmbH von € 4.000,00 (Blg ./I). Aus der „Ärztlichen Liquidation“ (Honorarnote) von Dr. B vom 03.05.2022, Re Nr 8/22 (Blg ./H) ergibt sich zweifelsfrei, dass die Honorarnote an die W GmbH gelegt wurde. Aus dem Kontoauszug ergibt sich ebenfalls eine Überweisung des Betrages von € 4.000,00 von der W GmbH an den BF (Blg ./I). Diese Zahlung der Vertretungskosten von Dr. B wird auch vom BF selbst in seiner Stellungnahme vom 16.02.2023 als „Ausgabe der GmbH“ bezeichnet. Daher konnte zweifelsfrei festgestellt werden, dass die aufgewandten Vertretungskosten iHv € 1.666,80 von der W GmbH und nicht vom BF an den Stellvertreter, Dr. B, bezahlt wurden und dem BF demnach keine Kosten für die Beauftragung eines Stellvertreters entstanden sind. Vielmehr hatte die W GmbH nach dem Ausfall des BF als Notarzt an diesem Termin einen anderen auf Honorarbasis für die W GmbH tätigen Arzt aus deren Ärzte-Pool zu beauftragen, um ihren Vertrag mit dem Land zu erfüllen. 2.3.
  25. Einkommensentgang Die (geplante) Einteilung des BF als Notarzt für den betreffenden den Zeitraum von 01.05.-03.05.2022 jeweils von 07:00 – 07:00 Uhr geht unstrittig aus dem vorgelegten Dienstplan hervor (Blg ./C). Dass es dem BF möglich und zumutbar war, ab der Kenntnis seiner geplanten Einvernahme (Ladung vom 24.01.2022, ON 1.1) den Dienstplan entsprechend zu ändern bzw eine Änderung zu veranlassen, ergibt sich schon allein aus dem ihm dafür zu Verfügung gestandenen Zeitraum von 3 Monaten. Dass der BF bereits drei Monate im Voraus geladen wurde, ist unstrittig. Das dazu in seiner Stellungnahme vom 16.03.2022 erstattete Vorbringen, wonach der Dienstplan bereits ein halbes Jahr im Voraus vor den jeweiligen Diensten erstellt würde, wird dabei nicht verkannt. Selbst wenn das der Fall ist, bescheinigt dies keine zwingenden Gründe, den Dienstplan nicht zur Wahrnehmung eines prioritären Termins, wie der gerichtlichen Vorladung des BF als Zeugen, abändern zu können. Der Einwand, dass diese Einteilung nicht dem BF selbst obliegt, sondern die Dienstplanerstellung an eine „externe Managementabteilung“ ausgelagert wird, vermag daran auch nichts zu ändern, zumal es dem BF als Geschäftsführer und Hauptgesellschafter mit Sicherheit möglich war, auf geänderte Umstände, wie plötzlich eintretende widerstreitende Termine zu reagieren und die Managementabteilung entsprechend anzuweisen. In der Stellungnahme räumt der BF ein „bedingten Einfluss“ zu haben und hat er auch Einfluss genommen, indem er den Dr. B. einteilen ließ. Genauso gut, konnte er sich an einem anderen Termin, allenfalls im nächsten Einteilungshalbjahr, für einen Dienst mehr einteilen lassen, sodass der Entfall der konkreten Einteilung keinen dauerhaften Einkommensverlust dargestellt hat. Bei Erstellung von Dienstplänen ein halbes Jahr im Voraus wird es im Übrigen regelmäßig zu unkalkulierbaren Eventualitäten und Terminkollisionen, wie Krankenständen oder behördlichen Terminen kommen, die es zu berücksichtigen gilt und wo er auch selbst einspringen kann, wenn jemand ausfällt. Dass der behauptete Einkommensentfall durch die Nichtdurchführung des konkreten Notarztdienstes nicht mit einer Änderung der Diensteinteilung hätte abgewendet werden konnte, ist nicht plausibel. Die Verhinderung des BF wurde – wie oben festgestellt – von der W GmbH durch den Einsatz von Dr. B, kompensiert, um im Notarztsprengel XXXX eine Notarztversorgung der Bevölkerung „rund um die Uhr“ zu gewährleisten. Dies entspricht auch den im „Vertrag Rettungsdienst XXXX vom 16.12.2021“ (Blg ./D) festgelegten Pflichten der W GmbH. Die Verhinderung des BF wurde – wie oben festgestellt – von der W GmbH durch den Einsatz von Dr. B, kompensiert, um im Notarztsprengel römisch 40 eine Notarztversorgung der Bevölkerung „rund um die Uhr“ zu gewährleisten. Dies entspricht auch den im „Vertrag Rettungsdienst römisch 40 vom 16.12.2021“ (Blg ./D) festgelegten Pflichten der W GmbH. Da, wie oben bereits ausgeführt, die von der W GmbH herangezogene Stellvertretungsleistung auf deren Rechnung ausgeführt wurde, hat der BF selbst durch die Zahlung des Stellvertreters keinen Einkommensentgang in Höhe der Notarztgebühren erlitten. Dem BF ist die Verrichtung seiner selbstständigen Arbeit (Notarztleistung) bei einer rechtzeitig von ihm als Geschäftsführer angeregten und entsprechenden Änderung des Dienstplanes an einem anderen Tag möglich (gewesen). Es handelt sich somit gerade um keine unaufschiebbaren, termingebundenen Tätigkeiten, sondern um eine zwischen mehreren Personen (Notärzten) vorgenommene Diensteinteilung. Dabei wird – wie vom BF bereits in seiner Beschwerde hingewiesen – nicht verkannt, dass das Wesen des Notarztdienstes keine „Termine“ wie sie im niedergelassenen Bereich regelmäßig der Fall sind, kennt. Fallbezogen scheitert der Zuspruch von Einkommensentgang an den BF jedoch daran, dass der BF aufgrund der langen Vorlaufzeit von ca. 3 Monaten die Unaufschiebbarkeit des geplanten von ihm selbst durchzuführenden Notfalldienstes nicht ausreichend bescheinigt hat. Der BF hat damit keine während der Zeit seiner Verhinderung angefallenen konkreten, unaufschiebbaren Tätigkeiten bescheinigt, bei deren Nichtverrichtung er Einkommen verloren hätte.
  26. Rechtliche Beurteilung: 3.
  27. Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde

§ 7Abs 4 Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

§ 6

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, wobei kein Verbot einer „reformatio in peius“ besteht und kein Neuerungsverbot (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,

  1. Auflage, 2017, § 27, K2; stRsp des VwGH, zB 29.06.2017, Ra 2017/16/0085 mwN). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  2. Auflage, 2017 § 27, K3).

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, wobei kein Verbot einer „reformatio in peius“ besteht und kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,

  1. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2; stRsp des VwGH, zB 29.06.2017, Ra 2017/16/0085 mwN). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  2. Auflage, 2017 Paragraph 27,, K3).

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Vw

GVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist trotz entsprechenden Antrages nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl dem BF als auch der Verwaltungsbehörde bekannt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte. Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl 1958/210, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389. Zu A) Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist trotz entsprechenden Antrages nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl dem BF als auch der Verwaltungsbehörde bekannt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte. Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl 1958/210, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389. , Zu A) 3.2. Gesetzliche Grundlagen (Auszug, Hervorhebung durch BVwG) Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) lauten: „Umfang der Gebühr § 3.

(1)Die Gebühr des Zeugen umfasstParagraph 3,
(1)Die Gebühr des Zeugen umfasst
  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. […]
(2)Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. […],
(2)Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.
(3)Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises.“ „Nächtigung § 15.
(1)Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 12,40 € zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müßte.Paragraph 15,
(1)Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 12,40 € zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müßte.
(2)Bescheinigt der Zeuge, daß die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Abs. 1 angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Abs. 1 genannten Betrages, zu ersetzen.
(2)Bescheinigt der Zeuge, daß die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Absatz eins, angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Absatz eins, genannten Betrages, zu ersetzen. „Entschädigung für Zeitversäumnis § 17. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.Paragraph 17, Die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß. Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis § 18.
(1)Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,2. anstatt der Entschädigung nach Z 1a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
  1. b)beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
  2. c)anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben
  3. a)oder
  4. b)die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
  5. d)die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.Paragraph 18,
(1)Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen, 1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,, 2. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins,,
  1. a)beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,,
  2. b)beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,,
  3. c)anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben
  4. a)oder
  5. b)die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,,
  6. d)die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2)Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.
(2)Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen. Geltendmachung der Gebühr § 19.
(1)Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.Paragraph 19,
(1)Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (Paragraph 2, Absatz eins,) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.
(2)Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren § 3 Abs. 2), zu bescheinigen. [...]“
(2)Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren Paragraph 3, Absatz 2,), zu bescheinigen. [...]“ Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu im Wesentlichen ausgeführt: Die Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt dem Zeugen nur, soweit er in dem in § 17 GebAG genannten Zeitraum (i.e. jener Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss) durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (vgl VwGH 25.05.2005, Zahl: 2005/17/0085), denn das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen (s. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 6 zu § 18 GebAG).Die Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt dem Zeugen nur, soweit er in dem in Paragraph 17, GebAG genannten Zeitraum (i.e. jener Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss) durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet vergleiche VwGH 25.05.2005, Zahl: 2005/17/0085), denn das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen (s. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 6 zu Paragraph 18, GebAG). Die Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 18Abs 1 Z 2 Geb

AG umfasst sowohl den Grund des Anspruches als auch dessen Höhe (vgl VwGH 15.04.1994, 92/17/0231).Die Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG umfasst sowohl den Grund des Anspruches als auch dessen Höhe vergleiche VwGH 15.04.1994, 92/17/0231). Die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG umfasst

§ 3Abs 1 Z 2 Geb

AG beim selbständig Erwerbstätigen das durch die Befolgung der Zeugenpflicht tatsächlich entgangene Einkommen.Die Entschädigung für Zeitversäumnis nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG umfasst

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG beim selbständig Erwerbstätigen das durch die Befolgung der Zeugenpflicht tatsächlich entgangene Einkommen. Nach stRsp des VwGH kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter „tatsächlich entgangenem" Einkommen iSd § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (VwGH 22.11.1999, 98/17/0357). Nach stRsp des VwGH kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter „tatsächlich entgangenem" Einkommen iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (VwGH 22.11.1999, 98/17/0357). Unter einem Stellvertreter im Sinne des § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG 1975 kann nach dem Regelungszusammenhang nur eine Person verstanden werden, die den Zeugen während der Zeit seiner Abwesenheit von seinem Betrieb, seinem Unternehmen, seiner Kanzlei etc vertritt. Diesbezüglich bedarf es konkreter Angaben über die Erforderlichkeit einer derartigen Vertreterbestellung (Hinweis E 18. September 2001, 2001/17/0054; VwGH 28.04.2003, 99/17/0207). Soweit sich der Zeuge in diesem Zusammenhang auf unaufschiebbare Termine beruft, liegt es an ihm, diese behauptete Tatsache der Unaufschiebbarkeit näher zu erläutern (VwGH 28.4.2003, 2000/17/0065; VwGH 10.1.2011, 2010/17/0097).Unter einem Stellvertreter im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG 1975 kann nach dem Regelungszusammenhang nur eine Person verstanden werden, die den Zeugen während der Zeit seiner Abwesenheit von seinem Betrieb, seinem Unternehmen, seiner Kanzlei etc vertritt. Diesbezüglich bedarf es konkreter Angaben über die Erforderlichkeit einer derartigen Vertreterbestellung (Hinweis E 18. September 2001, 2001/17/0054; VwGH 28.04.2003, 99/17/0207). Soweit sich der Zeuge in diesem Zusammenhang auf unaufschiebbare Termine beruft, liegt es an ihm, diese behauptete Tatsache der Unaufschiebbarkeit näher zu erläutern (VwGH 28.4.2003, 2000/17/0065; VwGH 10.1.2011, 2010/17/0097).

§ 18Abs 1 Z 2 lit c Geb

AG gebühren gegebenenfalls anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a oder b leg. cit. die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter. Es genügt daher nicht, dass ein Stellvertreter bestellt und dessen Kosten vom Zeugen getragen wurden. Vielmehr setzt der geltend gemachte Anspruch des Weiteren voraus, dass die Stellvertretung notwendig war. Als einen für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstand hat der Zeuge im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls über diesbezügliche Aufforderung der Verwaltungsbehörde diese Notwendigkeit zu behaupten und zu bescheinigen (vgl hiezu die hg Erkenntnisse je vom 28. April 2003, 99/17/0207 und 2000/17/0065). Weiters ist die Auffassung unzutreffend, hiezu sei es nicht erforderlich, konkrete Behauptungen zur Unaufschiebbarkeit der vom Stellvertreter wahrgenommenen Tätigkeiten zu erstatten (Hinweis E 28. April 2003, 99/17/0207; VwGH 07.10.2005, 2005/17/0207).

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG gebühren gegebenenfalls anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a oder b leg. cit. die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter. Es genügt daher nicht, dass ein Stellvertreter bestellt und dessen Kosten vom Zeugen getragen wurden. Vielmehr setzt der geltend gemachte Anspruch des Weiteren voraus, dass die Stellvertretung notwendig war. Als einen für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstand hat der Zeuge im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls über diesbezügliche Aufforderung der Verwaltungsbehörde diese Notwendigkeit zu behaupten und zu bescheinigen vergleiche hiezu die hg Erkenntnisse je vom

  1. April 2003, 99/17/0207 und 2000/17/0065). Weiters ist die Auffassung unzutreffend, hiezu sei es nicht erforderlich, konkrete Behauptungen zur Unaufschiebbarkeit der vom Stellvertreter wahrgenommenen Tätigkeiten zu erstatten (Hinweis E
  2. April 2003, 99/17/0207; VwGH 07.10.2005, 2005/17/0207). Bei den vom Vertreter wahrgenommenen Aufgaben muss es sich daher um solche handeln, die unaufschiebbar sind. Dabei ist es wesentlich, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden dem Stellvertreter übertragenen Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei die Dringlichkeit bzw Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann (vgl etwa VwGH 20.06.2012, 2010/17/0099; VwGH 28.04.2003, 99/17/0207). Ist die Verrichtung der dem Stellvertreter übertragenen Arbeiten durch den Zeugen selbst nach seiner Rückkehr vom Gericht möglich und zumutbar, so war der Stellvertreter nicht ‚notwendigerweise‘ im Verständnis des § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG zu bestellen [...].“Bei den vom Vertreter wahrgenommenen Aufgaben muss es sich daher um solche handeln, die unaufschiebbar sind. Dabei ist es wesentlich, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden dem Stellvertreter übertragenen Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei die Dringlichkeit bzw Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann vergleiche etwa VwGH 20.06.2012, 2010/17/0099; VwGH 28.04.2003, 99/17/0207). Ist die Verrichtung der dem Stellvertreter übertragenen Arbeiten durch den Zeugen selbst nach seiner Rückkehr vom Gericht möglich und zumutbar, so war der Stellvertreter nicht ‚notwendigerweise‘ im Verständnis des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG zu bestellen [...].“ Unter einem „notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter " iSd § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG kann nach dem Regelungszusammenhang nur eine Person verstanden werden, die den Zeugen WÄHREND DER ZEIT SEINER ABWESENHEIT von seinem Betrieb, seinem Unternehmen, seiner Kanzlei etc vertritt (vgl VwGH 18.09.2001, 2001/17/0054 unter Hinweis auf VwGH 17.02.1986, 85/15/0066).Unter einem „notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter " iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG kann nach dem Regelungszusammenhang nur eine Person verstanden werden, die den Zeugen WÄHREND DER ZEIT SEINER ABWESENHEIT von seinem Betrieb, seinem Unternehmen, seiner Kanzlei etc vertritt vergleiche VwGH 18.09.2001, 2001/17/0054 unter Hinweis auf VwGH 17.02.1986, 85/15/0066). Zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Stellvertreters ist auch die Angemessenheit des Zeitraumes, für den die Entschädigung beansprucht wird, zu prüfen (vgl VwGH 22.03.1999, 98/17/0286).Zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Stellvertreters ist auch die Angemessenheit des Zeitraumes, für den die Entschädigung beansprucht wird, zu prüfen vergleiche VwGH 22.03.1999, 98/17/0286).

§ 19Abs 2 Geb

AG hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. Nach der ständigen Rsp des VwGH bedeutet „bescheinigen“, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss (VwGH 18.09.2000, 96/17/0360; 08.09.2009, 2008/17/0235; 20.06.2012, 2010/17/0099).

Paragraph 19, Absatz 2, GebAG hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. Nach der ständigen Rsp des VwGH bedeutet „bescheinigen“, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss (VwGH 18.09.2000, 96/17/0360; 08.09.2009, 2008/17/0235; 20.06.2012, 2010/17/0099). Dass die vom Gesetz geforderte erhöhte Bescheinigungspflicht als Voraussetzung für die Zuerkennung auf Verdienstentgang nach § 18 Abs 1 Z 2 lit b nicht unsachlich und damit rechtens ist, wurde unlängst wieder im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 26.11.2020, Zl G 237/2020-9 u.a., ausgesprochen bzw bestätigt.Dass die vom Gesetz geforderte erhöhte Bescheinigungspflicht als Voraussetzung für die Zuerkennung auf Verdienstentgang nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, nicht unsachlich und damit rechtens ist, wurde unlängst wieder im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 26.11.2020, Zl G 237/2020-9 u.a., ausgesprochen bzw bestätigt. Die Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt dem Zeugen nur, soweit er in dem in § 17 GebAG genannten Zeitraum (i.e. jener Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss) durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (vgl VwGH 25.05.2005, Zahl: 2005/17/0085), denn das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen (Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 6 zu § 18 GebAG).Die Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt dem Zeugen nur, soweit er in dem in Paragraph 17, GebAG genannten Zeitraum (i.e. jener Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss) durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet vergleiche VwGH 25.05.2005, Zahl: 2005/17/0085), denn das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen (Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 6 zu Paragraph 18, GebAG). Es ist im konkreten Fall Sache des Zeugen, nicht nur den auf der Hand liegenden Einnahmenausfall an dem Tag der Zeugeneinvernahmen darzulegen, sondern - sollte dies zutreffen - jedenfalls zu behaupten und zumindest glaubhaft zu machen, dass die Einnahmen verloren gingen, weil die Vornahme der [Tätigkeit] nur an diesem Tag und nicht auch an einem anderen Termin möglich war (VwGH 25.02.1994, 93/17/0001). Von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen

§ 18Abs 1 Z 2 lit b Geb

AG kann nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging.Von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG kann nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Im Falle des Einkommensentganges bei selbstständiger Erwerbstätigkeit ist demnach die Notwendigkeit zu bescheinigen, durch welche konkret aufgrund der Verhandlung nicht durchgeführter – und trotz rechtzeitiger Ladung nicht verschiebbarer – Tätigkeiten das Einkommen entgangen ist und in welcher Höhe. Dabei kann nur das tatsächlich entgangene und nicht ein nach Durchschnittssätzen berechnetes Einkommen ersetzt werden (VwGH 14.12.2011, 2007/17/0124).

§ 19Abs 2 Geb

AG hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. Nach der ständigen Rsp des VwGH bedeutet „bescheinigen“, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss (VwGH 18.09.2000, 96/17/0360; 08.09.2009, 2008/17/0235; 20.06.2012, 2010/17/0099).

Paragraph 19, Absatz 2, GebAG hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. Nach der ständigen Rsp des VwGH bedeutet „bescheinigen“, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss (VwGH 18.09.2000, 96/17/0360; 08.09.2009, 2008/17/0235; 20.06.2012, 2010/17/0099). 3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.1. Strittig sind im gegenständlichen Verfahren die Kosten für eine unvermeidliche Nächtigung nach § 15 Abs 2 GebAG (die über die zuerkannte Aufwandsentschädigung von € 12,40 hinausgehen) und die Entschädigung für Zeitversäumnis

§§ 17, 18 Geb

AG in Form von Einkommensentgang bzw Stellvertreterkosten nach § 18 Abs 1 Z 2 lit b und c GebAG. Die Höhe der Reisekosten nach §§ 6 – 12 GebAG (iHv € 145,20) und die Verpflegungskosten (iHv € 29,50) nach § 14 GebAG sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.3.3.1. Strittig sind im gegenständlichen Verfahren die Kosten für eine unvermeidliche Nächtigung nach Paragraph 15, Absatz 2, GebAG (die über die zuerkannte Aufwandsentschädigung von € 12,40 hinausgehen) und die Entschädigung für Zeitversäumnis

Paragraphen 17, 18, GebAG in Form von Einkommensentgang bzw Stellvertreterkosten nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c GebAG. Die Höhe der Reisekosten nach Paragraphen 6, – 12 GebAG (iHv € 145,20) und die Verpflegungskosten (iHv € 29,50) nach Paragraph 14, GebAG sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 3.3.2. Zur unvermeidlichen Nächtigung Wie oben festgestellt wurde die Nächtigung, die der BF von 01.05.2022 auf 02.05.2022 im „ XXXX “ verbracht hat, von ihm als Geschäftsführer der W GmbH bezahlt (ON 2.3.; Blg ./A und Blg ./F). Mit Vorlage der Abbuchungsbescheinigung und in Zusammenschau mit dem Ladungstermin und den Angaben des BF, sieht das BVwG diese Kosten als ausreichend bescheinigt an. Wie oben festgestellt wurde die Nächtigung, die der BF von 01.05.2022 auf 02.05.2022 im „ römisch 40 “ verbracht hat, von ihm als Geschäftsführer der W GmbH bezahlt (ON 2.3.; Blg ./A und Blg ./F). Mit Vorlage der Abbuchungsbescheinigung und in Zusammenschau mit dem Ladungstermin und den Angaben des BF, sieht das BVwG diese Kosten als ausreichend bescheinigt an.

§ 3Abs 1 Z 1 umfasst die Gebühr des Zeugen zwar den Ersatz der notwendigen Kosten.

Und hatte der BF (als Geschäftsführer der W GmbH) die bescheinigten Ausgaben iHv € 75,19 für seine unvermeidliche Nächtigung, zum Zweck der Zeugenaussage.

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, umfasst die Gebühr des Zeugen zwar den Ersatz der notwendigen Kosten. Und hatte der BF (als Geschäftsführer der W GmbH) die bescheinigten Ausgaben iHv € 75,19 für seine unvermeidliche Nächtigung, zum Zweck der Zeugenaussage. Seinem Antrag auf Ersatz dieses Betrages konnte aber dennoch nicht voll entsprochen werden, weil

§ 15Abs 2 Geb

AG selbst bei tauglicher Bescheinigung, dass die Kosten den Betrag iHv € 12,40 übersteigen, dem Zeugen diese Kosten in einer Höhe von nicht mehr als des Dreifachen des im Abs 1 leg. cit. genannten Betrages, daher mit maximal € 37,20 zu ersetzen sind. Seinem Antrag auf Ersatz dieses Betrages konnte aber dennoch nicht voll entsprochen werden, weil

Paragraph 15, Absatz 2, GebAG selbst bei tauglicher Bescheinigung, dass die Kosten den Betrag iHv € 12,40 übersteigen, dem Zeugen diese Kosten in einer Höhe von nicht mehr als des Dreifachen des im Absatz eins, leg. cit. genannten Betrages, daher mit maximal € 37,20 zu ersetzen sind. Dieser Betrag mag zwar angesichts der durchschnittlichen Hotelkosten in WIEN gering sein, die Festsetzung dieses Kostendeckels ist aber eine rechtspolitische Entscheidung und kann sich die Behörde und auch das BVwG nicht über den Willen des Gesetzgeber hinwegsetzen und mehr zusprechen, als gesetzlich vorgesehen ist. Der Beschwerde ist vor diesem Hintergrund nur insofern stattzugeben als dem BF Kosten für eine unvermeidliche Nächtigung iHv € 37,20 zu ersetzen sind und nicht nur € 12,40, wie es die Behörde getan hat, der zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch keine ausreichende Bescheinigung vorgelegen ist. 3.3.

  1. Entschädigung für Zeitversäumnis Eingangs ist bereits festzuhalten, dass die vom BF geltend gemachte Entschädigung für Zeitversäumnis nicht eindeutig als Kosten für einen notwendigerweise für 42 Stunden zu beauftragenden Stellvertreter nach § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG eingeordnet werden kann, sondern der geforderte Betrag auch unter einen Einkommensentgang nach § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG zu subsumieren sein könnte, was insbesondere die letzte Eingabe des BF nahe legt, wo er anführt, er persönlich habe das Einkommen für den Notarztdienst verloren, das ihm durch die GmbH auszuzahlen gewesen wäre, hätte er den Dienst machen können. Im Folgenden werden daher beide Varianten geprüft. Eingangs ist bereits festzuhalten, dass die vom BF geltend gemachte Entschädigung für Zeitversäumnis nicht eindeutig als Kosten für einen notwendigerweise für 42 Stunden zu beauftragenden Stellvertreter nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG eingeordnet werden kann, sondern der geforderte Betrag auch unter einen Einkommensentgang nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG zu subsumieren sein könnte, was insbesondere die letzte Eingabe des BF nahe legt, wo er anführt, er persönlich habe das Einkommen für den Notarztdienst verloren, das ihm durch die GmbH auszuzahlen gewesen wäre, hätte er den Dienst machen können. Im Folgenden werden daher beide Varianten geprüft. 3.3.3.
  2. Stellvertreterkosten nach § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG3.3.3.
  3. Stellvertreterkosten nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG Voraussetzung für einen derartigen Zuspruch ist nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung, dass die Bestellung „notwendigerweise" erfolgt. Dies ist im Verständnis des § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG dann der Fall, wenn der Stellvertreter für unaufschiebbare Tätigkeiten herangezogen wird, die dem Zeugen Einkommen bringen, welches sonst verloren gegangen wäre (§ 3 Abs 1 Z 2 GebAG).Voraussetzung für einen derartigen Zuspruch ist nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung, dass die Bestellung „notwendigerweise" erfolgt. Dies ist im Verständnis des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG dann der Fall, wenn der Stellvertreter für unaufschiebbare Tätigkeiten herangezogen wird, die dem Zeugen Einkommen bringen, welches sonst verloren gegangen wäre (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG). Wurden die Kosten des Stellvertreters nicht vom Zeugen, sondern von einem Dritten getragen, kann sie der Zeuge nicht ansprechen (VorstBG Innere Stadt Wien, Jv 249 – 14e/91 in Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG § 18 GebAG E62).Wurden die Kosten des Stellvertreters nicht vom Zeugen, sondern von einem Dritten getragen, kann sie der Zeuge nicht ansprechen (VorstBG Innere Stadt Wien, Jv 249 – 14e/91 in Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG Paragraph 18, GebAG E62). Wie oben bereits festgestellt, wurde für den Zeitraum von 01.05.2022 15:00 Uhr bis zum 03.05.2022 um 07:00 Uhr, Dr. B, als Notarzt zur Vertretung des BF herangezogen (Blg ./B, Blg ./C) und diesem Vertreter von der W GmbH für den betreffenden Vertretungszeitraum ein Honorar iHv € 1.666,80 ausbezahlt (Blg ./E, Blg ./H, Blg I./).Wie oben bereits festgestellt, wurde für den Zeitraum von 01.05.2022 15:00 Uhr bis zum 03.05.2022 um 07:00 Uhr, Dr. B, als Notarzt zur Vertretung des BF herangezogen (Blg ./B, Blg ./C) und diesem Vertreter von der W GmbH für den betreffenden Vertretungszeitraum ein Honorar iHv € 1.666,80 ausbezahlt (Blg ./E, Blg ./H, Blg römisch eins./). Da der Zeuge nur Anspruch auf Kosten eines Stellvertreters hat, die von ihm (selbst und nicht von einem Dritten) auch tatsächlich bezahlt wurden, was der Zeuge zu behaupten und zu bescheinigen hat, handelt es sich auf Grundlage der vorliegenden und oben festgestellten Ermittlungsergebnisse, wonach das Honorar des Stellvertreters von der W GmbH und nicht vom BF persönlich bezahlt wurde, bei den € 1.666,80 um keine ersatzfähigen Stellvertreterkosten. Die beantragten Kosten für Zeitversäumnis können daher auch nicht als Stellvertreterkosten iSd § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG zugesprochen werden.Die beantragten Kosten für Zeitversäumnis können daher auch nicht als Stellvertreterkosten iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG zugesprochen werden. 3.3.3.
  4. Einkommensentgang eines selbstständig Erwerbstätigen nach § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG 3.3.3.
  5. Einkommensentgang eines selbstständig Erwerbstätigen nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG Die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG umfasst

§ 3Abs 1 Z 2 Geb

AG, beim selbständig Erwerbstätigen, das durch die Befolgung der Zeugenpflicht tatsächlich entgangene Einkommen.Die Entschädigung für Zeitversäumnis nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG umfasst

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG, beim selbständig Erwerbstätigen, das durch die Befolgung der Zeugenpflicht tatsächlich entgangene Einkommen. Dem Zeugen soll die Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 18Abs 2 i

Vm § 19 Abs 2 GebAG dann gebühren, wenn er die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, bescheinigt. Dem Zeugen soll die Entschädigung für Zeitversäumnis

Paragraph 18, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, GebAG dann gebühren, wenn er die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, bescheinigt. Wie oben bereits festgestellt, war der BF mittels Dienstplan für den Zeitraum von 01.05.-03.05.2022 jeweils von 07.00-07.00 Uhr als Notarzt eingeteilt (Blg ./C). Dass der BF eine Zeitversäumnis hatte, ist unstrittig. Tatsächlich Einkommen verloren hat er aber aus den folgenden Gründen nicht: Der BF bringt dazu im Wesentlichen vor, dass die Erstellung der Dienstpläne und die Einteilung der Notärzte in Rücksprache mit den einzelnen Ärzten ein halbes Jahr vor dem jeweiligen Notarztdienst entstehen würde und diese Einteilung nicht dem BF selbst, sondern einer nicht näher genannten „externen Managementabteilung“ obliege. Somit habe der BF nur „bedingten Einfluss“ auf seine Einteilung und hätte trotz Erhalt der Ladung im Jänner 2022 die Terminkollisionen vom 01.05.2022 – 03.05.2022 nicht verhindern können. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens, bei dem der BF mehrmals die Gelegenheit hatte, sich diesbezüglich zu äußern, kommt das BVwG zur Ansicht, dass es dem BF möglich und zumutbar war, ab der Kenntnis seiner geplanten Einvernahme (Ladung vom 24.01.2022, ON 1.1) den Dienstplan entsprechend ändern zu lassen und den Dienst zu tauschen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er der Geschäftsführer ist, die Ladung 3 Monate im Voraus erfolgt ist und es regelmäßig zu unkalkulierbaren Eventualitäten und Terminkollisionen, wie Krankenständen oder behördlichen Terminen kommen kann, die es bei Dienstplänen zu berücksichtigen gilt. Dem BF ist die Verrichtung seiner selbstständigen Arbeit (Notarztleistung) bei einer von ihm als Geschäftsführer beauftragten und entsprechenden Änderung des Dienstplanes an einem anderen Tag (allenfalls auch erst in einem halben Jahr) möglich (gewesen). Der BF hat demnach ein tatsächlich entgangenes Einkommen iHv € 1.660,80 (42 Stunden á € 41,67) nach § 3 Abs 1 Z 2 iVm § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG nicht bescheinigt.Der BF hat demnach ein tatsächlich entgangenes Einkommen iHv € 1.660,80 (42 Stunden á € 41,67) nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG nicht bescheinigt. 3.3.4.

§ 3Abs 1 Z 2 Geb

AG setzt ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis jedenfalls voraus, dass der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet und das dem Grunde nach bescheinigt. Da es dem BF nicht gelungen ist, einen erlittenen Vermögensnachteil zu bescheinigen, hätte die belangte Behörde ihm auch keine

§ 18Abs 1 Z 1 Geb

AG pauschalierte Entschädigung für Zeitversäumnis für 8 Stunden iHv € 113,60 zusprechen dürfen. 3.3.4.

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG setzt ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis jedenfalls voraus, dass der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet und das dem Grunde nach bescheinigt. Da es dem BF nicht gelungen ist, einen erlittenen Vermögensnachteil zu bescheinigen, hätte die belangte Behörde ihm auch keine

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG pauschalierte Entschädigung für Zeitversäumnis für 8 Stunden iHv € 113,60 zusprechen dürfen. Die Voraussetzungen, dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis

§§ 17, 18 Geb

AG zuzuerkennen, sind somit im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Die Voraussetzungen, dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis

Paragraphen 17, 18, GebAG zuzuerkennen, sind somit im gegenständlichen Fall nicht gegeben. 3.

  1. Der Beschwerde kommt daher im Ergebnis nur im Hinblick auf die Kosten für die Übernachtung - auch hier nur zum Teil - Berechtigung zu und ist der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, dass soweit dem BF auch Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 18 Abs 1 Z 1 GebAG zugesprochen wurde, dies spruchgemäß abzuändern ist.3.
  2. Der Beschwerde kommt daher im Ergebnis nur im Hinblick auf die Kosten für die Übernachtung - auch hier nur zum Teil - Berechtigung zu und ist der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, dass soweit dem BF auch Entschädigung für Zeitversäumnis nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG zugesprochen wurde, dies spruchgemäß abzuändern ist. B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W208.2260246.1.00

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