GVG stattgegeben, die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. Den Beschwerden wird
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 22.02.2021 schriftlich sowie am 20.07.2021 persönlich für sich und ihre Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
G 2005 bei der österreichischen Botschaft Damaskus (in Beirut). 1. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 22.02.2021 schriftlich sowie am 20.07.2021 persönlich für sich und ihre Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, AsylG 2005 bei der österreichischen Botschaft Damaskus (in Beirut). Als Bezugsperson wurde der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin sowie Vater der Zweibeschwerdeführerin, XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, angeführt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2020 der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt worden war. Als Bezugsperson wurde der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin sowie Vater der Zweibeschwerdeführerin, römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, angeführt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2020 der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt worden war. Die Bezugsperson wurde im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht einvernommen.
In einer Stellungnahme vom 21.07.2022 brachten die Beschwerdeführerinnen im Wege ihrer Vertretung im Wesentlichen vor, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Eigenschaft der Zweitbeschwerdeführerin als Familienangehörige der Bezugsperson nicht angezweifelt habe. Auch wenn keine Familienangehörigeneigenschaft zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson vorliegen sollte, so bestehe eine Familienangehörigeneigenschaft zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und der Bezugsperson. Da der Einreise der Zweitantragstellerin somit stattzugeben sei, sei auch die Einreise ihrer Mutter (der Erstbeschwerdeführerin) zu gewähren. Die Beziehung zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin entspreche – wie auch den Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu entnehmen sei – eindeutig einem Familienleben
Die Bezugsperson habe bis zur Flucht aus Syrien gemeinsam mit der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin in einem Haushalt gelebt, zwischen den Familien der beiden Eheleute bestehe enger Kontakt. Lediglich aufgrund der Flucht sei es zu einer Trennung der Familie gekommen. Seit der Flucht bestehe regelmäßiger Kontakt durch tägliche Anrufe und mittels Bildtelefonie, bei denen die Zweitbeschwerdeführerin anwesend sei und auch von sich selbst aus nach weiteren Telefonaten mit ihrem Vater frage. Zwischen Vater und Tochter bestehe eine geschützte Verbindung, die laut ständiger Rechtsprechung nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden könne. Die Bezugsperson würde auch keiner Eheschließung der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Alter von 18 Jahren zustimmen, bei der Annahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl handle es sich um eine haltlose Unterstellung. Als Nachweise zum Vorbringen wurden mehrere Lichtbilder vorgelegt und weitere Angaben zu den Umständen der Eheschließung erstattet. 5. Mit Schreiben vom 27.07.2022 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Im Zuge der Stellungnahme vom 13.07.2022 sei ausreichend auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie auf das Kindeswohl eingegangen worden. 6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.08.2022 wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln
Vm § 35 AsylG 2005 mit der Begründung ab, dass die behauptete Ehe dem ordre public (aufgrund des Eingehens einer „Kinderehe“) widerspreche. Zudem wurde auf die Rückmeldungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nach Erhalt der Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen und nach einer neuerlichen Prüfung mitgeteilt, dass die Wahrscheinlichkeit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten durch das erstattete Vorbringen nicht habe aufgezeigt werden können. 6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.08.2022 wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung ab, dass die behauptete Ehe dem ordre public (aufgrund des Eingehens einer „Kinderehe“) widerspreche. Zudem wurde auf die Rückmeldungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nach Erhalt der Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen und nach einer neuerlichen Prüfung mitgeteilt, dass die Wahrscheinlichkeit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten durch das erstattete Vorbringen nicht habe aufgezeigt werden können.
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 34 AsylG 2005: Paragraph 34, AsylG 2005: „
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
2 BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. 3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
Paragraph 9, Absatz 2, BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
1 und 2 zu informieren. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen
G 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen
Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu § 39 AVG). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu Paragraph 39, AVG). Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (vgl. VwGH vom 16.12.2014, Zl. 2014/22/0034; vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 sowie vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423). Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können (vgl. VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet vergleiche VwGH vom 16.12.2014, Zl. 2014/22/0034; vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 sowie vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423). Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können vergleiche VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Im vorliegenden Fall gründet sich die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen auf die Argumentation, dass die behauptete „Kinderehe“ zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson dem ordre public widerspreche, somit in Österreich keinen Bestand habe und die Erstbeschwerdeführerin daher keine Familienangehörige der Bezugsperson
G 2005 sei. Zur Zweitbeschwerdeführerin legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst dar, dass ihr Verbleib bei der Erstbeschwerdeführerin (ihrer Mutter) im Sinne des Kindeswohls geboten sei (im Gegensatz zu einem Aufenthalt bei der Bezugsperson, die eine „Kinderehe“ eingegangen sei). Allerdings hat die Behörde – wie die Beschwerde und zuvor auch schon die Stellungahme der Beschwerdeführerinnen zutreffend aufzeigen – es unterlassen, das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zur Gänze zu würdigen. Insbesondere hat es die belangte Behörde unterlassen, sich mit der Eigenschaft der Zweitbeschwerdeführerin als Familienangehörige der asylberechtigten Bezugsperson
G 2005 auseinanderzusetzen.Im vorliegenden Fall gründet sich die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen auf die Argumentation, dass die behauptete „Kinderehe“ zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson dem ordre public widerspreche, somit in Österreich keinen Bestand habe und die Erstbeschwerdeführerin daher keine Familienangehörige der Bezugsperson
Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 sei. Zur Zweitbeschwerdeführerin legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst dar, dass ihr Verbleib bei der Erstbeschwerdeführerin (ihrer Mutter) im Sinne des Kindeswohls geboten sei (im Gegensatz zu einem Aufenthalt bei der Bezugsperson, die eine „Kinderehe“ eingegangen sei). Allerdings hat die Behörde – wie die Beschwerde und zuvor auch schon die Stellungahme der Beschwerdeführerinnen zutreffend aufzeigen – es unterlassen, das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zur Gänze zu würdigen. Insbesondere hat es die belangte Behörde unterlassen, sich mit der Eigenschaft der Zweitbeschwerdeführerin als Familienangehörige der asylberechtigten Bezugsperson
Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 auseinanderzusetzen. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das syrische Recht die Möglichkeit vorsehe, dass Personen unter 16 Jahren und dabei sogar nach österreichischer Rechtslage als unmündige Minderjährige anzusehende Mädchen, die Ehe eingehen können, denen nach dem österreichischen EheG unter keinen Umständen, also selbst in jenem Fall, in dem sie ausnahmsweise aufgrund ihrer persönlichen Entwicklung die für die Ehe erforderliche Reife aufweisen würden, die Ehefähigkeit zuerkannt werden könnte. Eine solche Regelung sei abstrakt in hohem Maß geeignet, die der österreichischen Rechtsordnung zu entnehmenden Grundwertungen zu unterlaufen (vgl. VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0006).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das syrische Recht die Möglichkeit vorsehe, dass Personen unter 16 Jahren und dabei sogar nach österreichischer Rechtslage als unmündige Minderjährige anzusehende Mädchen, die Ehe eingehen können, denen nach dem österreichischen EheG unter keinen Umständen, also selbst in jenem Fall, in dem sie ausnahmsweise aufgrund ihrer persönlichen Entwicklung die für die Ehe erforderliche Reife aufweisen würden, die Ehefähigkeit zuerkannt werden könnte. Eine solche Regelung sei abstrakt in hohem Maß geeignet, die der österreichischen Rechtsordnung zu entnehmenden Grundwertungen zu unterlaufen vergleiche VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0006).
G 2005 ist jedoch Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist. Ob eine Ehe bereits im Herkunftsstaat bestand, ist nach dem klaren Wortlaut des §35 Abs. 5 AsylG 2005 lediglich für die Qualifikation von Ehepartnern als Familienangehörige, jedoch nicht – wie hier entscheidungsrelevant im Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin – für die Rechtsstellung von ledigen minderjährigen Kindern von anerkannten Flüchtlingen maßgeblich (vgl. VfGH 23.11.2015, E1510/2015).
Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ist jedoch Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist. Ob eine Ehe bereits im Herkunftsstaat bestand, ist nach dem klaren Wortlaut des §35 Absatz 5, AsylG 2005 lediglich für die Qualifikation von Ehepartnern als Familienangehörige, jedoch nicht – wie hier entscheidungsrelevant im Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin – für die Rechtsstellung von ledigen minderjährigen Kindern von anerkannten Flüchtlingen maßgeblich vergleiche VfGH 23.11.2015, E1510/2015). Nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 35 Abs. 5 AsylG 2005 und im Hinblick darauf, dass auch unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK nicht in jedem Fall durch die Nichterteilung eines Einreisetitels in das Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen wird, reicht die bloße Angehörigeneigenschaft nach Abs. 5 nicht für die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des Abs. 4 Z 3 aus. Vielmehr setzt § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 zum einen ein zwischen den Antragstellern und der Bezugsperson bestehendes Familienleben, dessen Aufrechterhaltung im Sinne des Art. 8 ERMK geboten ist, und zum anderen die Unmöglichkeit, dieses in einem anderen Staat, insbesondere im Heimatstaat, fortzusetzen, voraus (VwGH
G 2005 nicht auseinandergesetzt hat und dann in weiterer Folge notwendige Ermittlungen zum Bestehen eines Familienlebens unterlassen hat.Insbesondere ist aber auch zu beanstanden, dass die Behörde sich gegenständlich – trotz der nicht in Frage gestellten Minderjährigkeit der Zweitbeschwerdeführerin – nicht eingehend mit dem Kindeswohl auseinandergesetzt hat. Es ist erneut darauf hinzuweisen bzw. hervorzuheben, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen, die Zweitbeschwerdeführerin sei eine Familienangehörige der Bezugsperson
Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 nicht auseinandergesetzt hat und dann in weiterer Folge notwendige Ermittlungen zum Bestehen eines Familienlebens unterlassen hat. Die Behörde wird – bei Erteilung einer Einreiseerlaubnis
G 2005 an die Zweitbeschwerdeführerin – in einem weiteren Schritt zu prüfen haben, ob Art. 8 EMRK gebieten würde, der Erstbeschwerdeführerin die Einreise zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten (vgl. VfGH 11.06.2018, E3362/2017 und VfGH 06.06.2014, B369/2013).Die Behörde wird – bei Erteilung einer Einreiseerlaubnis
Paragraph 35, AsylG 2005 an die Zweitbeschwerdeführerin – in einem weiteren Schritt zu prüfen haben, ob Artikel 8, EMRK gebieten würde, der Erstbeschwerdeführerin die Einreise zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten vergleiche VfGH 11.06.2018, E3362/2017 und VfGH 06.06.2014, B369/2013). Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG 2005) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die notwendigen Ermittlungen zum Familienleben der Beschwerdeführerinnen mit der Bezugsperson in Österreich bzw. zur Art. 8 EMRK-Relevanz nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG 2005) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die notwendigen Ermittlungen zum Familienleben der Beschwerdeführerinnen mit der Bezugsperson in Österreich bzw. zur Artikel 8, EMRK-Relevanz nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.
2 FPG 2005 war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W232.2260709.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.