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{'item': 'W232 2260709-1'}

Obsah (16)§ 28Art. 133§ 35Art. 8§ 26§ 6§ 31Art 130§ 12a§ 34§ 60§ 9§ 11§ 17§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2023 GeschäftszahlW232 2260709-1 Spruch, W232 2260708-1/2EW232 2260709-1/2EW232 2260708-1/2E, W232 2260709-1/2E BESCHLUSS Das Bunde

§ 28Abs. 3 Vw

GVG stattgegeben, die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. Den Beschwerden wird

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 22.02.2021 schriftlich sowie am 20.07.2021 persönlich für sich und ihre Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Asyl

G 2005 bei der österreichischen Botschaft Damaskus (in Beirut). 1. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 22.02.2021 schriftlich sowie am 20.07.2021 persönlich für sich und ihre Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, AsylG 2005 bei der österreichischen Botschaft Damaskus (in Beirut). Als Bezugsperson wurde der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin sowie Vater der Zweibeschwerdeführerin, XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, angeführt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2020 der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt worden war. Als Bezugsperson wurde der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin sowie Vater der Zweibeschwerdeführerin, römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, angeführt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2020 der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt worden war. Die Bezugsperson wurde im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht einvernommen.

  1. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 13.07.2022 und der beiliegenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass die Gewährung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die behauptete Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson widerspreche dem ordre public.
  2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 13.07.2022 und der beiliegenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass die Gewährung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die behauptete Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson widerspreche dem ordre public. In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiter aus, dass es nach Eingang der Einreiseanträge ein Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson eingeleitet habe, da Anhaltspunkte im Zusammenhang mit der Begehung eines besonders schweren Verbrechens – § 206 StGB, Verdacht auf schweren sexuellen Missbrauch von Unmündigen – vorgelegen hätten. Das Aberkennungsverfahren sei wieder eingestellt worden, da es sich laut einer Landespolizeidirektion um eine Auslandsstraftat eines Ausländers handle, für die die österreichische Polizei nicht zuständig sei. In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiter aus, dass es nach Eingang der Einreiseanträge ein Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson eingeleitet habe, da Anhaltspunkte im Zusammenhang mit der Begehung eines besonders schweren Verbrechens – Paragraph 206, StGB, Verdacht auf schweren sexuellen Missbrauch von Unmündigen – vorgelegen hätten. Das Aberkennungsverfahren sei wieder eingestellt worden, da es sich laut einer Landespolizeidirektion um eine Auslandsstraftat eines Ausländers handle, für die die österreichische Polizei nicht zuständig sei. Im vorliegenden Fall würden sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben. Die behauptete Gültigkeit der Ehe liege nicht vor, da diese als „Kinderehe“ gegen den ordre-public Grundsatz verstoße. Laut den Angaben der Erstbeschwerdeführerin sei die Ehe – übereinstimmend mit der vorgelegten Heiratsurkunde –mit der Bezugsperson am 07.04.2015 geschlossen worden, und sei die Erstbeschwerdeführerin 13 Jahre und 3 Monate alt gewesen. Bei der Geburt der Zweitbeschwerdeführerin sei die Erstbeschwerdeführerin 16 Jahre bzw. bei der Zeugung des gemeinsamen Kindes 15 Jahre alt gewesen. In Österreich sei eine Eheschließung hingegen frühestens ab 16 Jahren mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und Erziehungsberechtigten bzw. mit Ehemündigkeitserklärung des Gerichts bei Volljährigkeit des anderen Partners möglich. Unter Berücksichtigung sämtlicher eherechtlicher Bestimmungen im syrischen Personalstatutgesetz und der österreichischen Gesetzeslage gelangte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Rechtsansicht, dass eine rechtsgültige Ehe auch nach den Grundsätzen des Herkunftsstaates nicht geschlossen worden sei. Die in Syrien geschlossene Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson habe in Österreich somit keinen Bestand, sie stelle sich als mit der österreichischen Rechtsordnung als unvereinbar dar. Zur Zweitbeschwerdeführerin legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dar, dass ihr Verbleib bei der Erstbeschwerdeführerin (ihrer Mutter) im Sinne des Kindeswohls geboten sei. Die Zweitbeschwerdeführerin lebe seit April 2019 (nachdem die Bezugsperson Syrien verlassen habe) in ihrem vertrauten Umfeld bei ihrer Mutter, einer Tante und einem Onkel. Die Erstbeschwerdeführerin betreue die Zweitbeschwerdeführerin persönlich, der Kontakt zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und der Bezugsperson bestehe hingegen seit Jahren ausschließlich fernmündlich. Die Bezugsperson sei eine Ehe mit einer 13-jährigen Person eingegangen und habe mit dieser zusammengelebt – sohin mangle es der Bezugsperson auch an einer Vorbildfunktion als Vater. Vor einer solchen Situation (Kinderehe) solle die Zweitbeschwerdeführerin bewahrt werden.
  3. Mit Schreiben vom 14.07.2022 der Österreichischen Botschaft Damaskus wurde den Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung der Anträge auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die behauptete Ehe widerspreche dem ordre public. Es wurde die Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung des Schreibens die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
  4. In einer Stellungnahme vom 21.07.2022 brachten die Beschwerdeführerinnen im Wege ihrer Vertretung im Wesentlichen vor, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Eigenschaft der Zweitbeschwerdeführerin als Familienangehörige der Bezugsperson nicht angezweifelt habe. Auch wenn keine Familienangehörigeneigenschaft zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson vorliegen sollte, so bestehe eine Familienangehörigeneigenschaft zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und der Bezugsperson. Da der Einreise der Zweitantragstellerin somit stattzugeben sei, sei auch die Einreise ihrer Mutter (der Erstbeschwerdeführerin) zu gewähren. Die Beziehung zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin entspreche – wie auch den Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu entnehmen sei – eindeutig einem Familienleben

Art. 8EMRK, eine Trennung der beiden sei daher auch nicht möglich.4.

In einer Stellungnahme vom 21.07.2022 brachten die Beschwerdeführerinnen im Wege ihrer Vertretung im Wesentlichen vor, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Eigenschaft der Zweitbeschwerdeführerin als Familienangehörige der Bezugsperson nicht angezweifelt habe. Auch wenn keine Familienangehörigeneigenschaft zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson vorliegen sollte, so bestehe eine Familienangehörigeneigenschaft zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und der Bezugsperson. Da der Einreise der Zweitantragstellerin somit stattzugeben sei, sei auch die Einreise ihrer Mutter (der Erstbeschwerdeführerin) zu gewähren. Die Beziehung zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin entspreche – wie auch den Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu entnehmen sei – eindeutig einem Familienleben

Artikel 8, EMRK, eine Trennung der beiden sei daher auch nicht möglich.

Die Bezugsperson habe bis zur Flucht aus Syrien gemeinsam mit der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin in einem Haushalt gelebt, zwischen den Familien der beiden Eheleute bestehe enger Kontakt. Lediglich aufgrund der Flucht sei es zu einer Trennung der Familie gekommen. Seit der Flucht bestehe regelmäßiger Kontakt durch tägliche Anrufe und mittels Bildtelefonie, bei denen die Zweitbeschwerdeführerin anwesend sei und auch von sich selbst aus nach weiteren Telefonaten mit ihrem Vater frage. Zwischen Vater und Tochter bestehe eine geschützte Verbindung, die laut ständiger Rechtsprechung nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden könne. Die Bezugsperson würde auch keiner Eheschließung der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Alter von 18 Jahren zustimmen, bei der Annahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl handle es sich um eine haltlose Unterstellung. Als Nachweise zum Vorbringen wurden mehrere Lichtbilder vorgelegt und weitere Angaben zu den Umständen der Eheschließung erstattet. 5. Mit Schreiben vom 27.07.2022 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Im Zuge der Stellungnahme vom 13.07.2022 sei ausreichend auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie auf das Kindeswohl eingegangen worden. 6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.08.2022 wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln

§ 26FPG i

Vm § 35 AsylG 2005 mit der Begründung ab, dass die behauptete Ehe dem ordre public (aufgrund des Eingehens einer „Kinderehe“) widerspreche. Zudem wurde auf die Rückmeldungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nach Erhalt der Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen und nach einer neuerlichen Prüfung mitgeteilt, dass die Wahrscheinlichkeit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten durch das erstattete Vorbringen nicht habe aufgezeigt werden können. 6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.08.2022 wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln

Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung ab, dass die behauptete Ehe dem ordre public (aufgrund des Eingehens einer „Kinderehe“) widerspreche. Zudem wurde auf die Rückmeldungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nach Erhalt der Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen und nach einer neuerlichen Prüfung mitgeteilt, dass die Wahrscheinlichkeit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten durch das erstattete Vorbringen nicht habe aufgezeigt werden können.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der zunächst vollinhaltlich auf das bisherige Vorbringen – insbesondere auf die erstattete Stellungnahme – verwiesen wurde. Des Weiteren wurde vorgebracht, dass eine konkrete und individuelle Prüfung nach Art. 8 EMRK nicht stattgefunden habe – eine solche hätte mit den Beschwerdeführerinnen erörtert werden und eine allfällige Abweisung der Anträge entsprechend begründet werden müssen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe lediglich über die Rechtswirksamkeit der Ehe abgesprochen und somit Willkür geübt. Im Lichte der EMRK müsse man zum Ergebnis gelangen, dass das Recht der Beschwerdeführerinnen auf ein gemeinsames Leben mit dem Ehemann/Vater in Österreich im Falle der Abweisung der Anträge verletzt werden würde. Im Hinblick auf das Kindeswohl der Zweitbeschwerdeführerin müsse die Beziehung zwischen ihr und der Bezugsperson ermöglicht werden.
  2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der zunächst vollinhaltlich auf das bisherige Vorbringen – insbesondere auf die erstattete Stellungnahme – verwiesen wurde. Des Weiteren wurde vorgebracht, dass eine konkrete und individuelle Prüfung nach Artikel 8, EMRK nicht stattgefunden habe – eine solche hätte mit den Beschwerdeführerinnen erörtert werden und eine allfällige Abweisung der Anträge entsprechend begründet werden müssen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe lediglich über die Rechtswirksamkeit der Ehe abgesprochen und somit Willkür geübt. Im Lichte der EMRK müsse man zum Ergebnis gelangen, dass das Recht der Beschwerdeführerinnen auf ein gemeinsames Leben mit dem Ehemann/Vater in Österreich im Falle der Abweisung der Anträge verletzt werden würde. Im Hinblick auf das Kindeswohl der Zweitbeschwerdeführerin müsse die Beziehung zwischen ihr und der Bezugsperson ermöglicht werden. Zudem wurde vorgebracht, dass sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl lediglich auszugsweise mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen auseinandergesetzt habe. Es sei auch keine Einvernahme der Bezugsperson oder der Erstbeschwerdeführerin erfolgt, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe sich lediglich auf die allgemeinen Angaben der Bezugsperson im Rahmen des Asylverfahrens bezogen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei als Familienangehörige der Bezugsperson im Sinne des § 35 Abs. 5 anzusehen und ihr daher die Einreise zu gewähren. Der Erstbeschwerdeführerin sei in weiterer Folge zumindest als Kindsmutter die Einreise zu gewähren. Die Zweitbeschwerdeführerin sei als Familienangehörige der Bezugsperson im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, anzusehen und ihr daher die Einreise zu gewähren. Der Erstbeschwerdeführerin sei in weiterer Folge zumindest als Kindsmutter die Einreise zu gewähren.
  3. Die Österreichische Botschaft Damaskus erließ keine Beschwerdevorentscheidung.
  4. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 05.10.2022, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 10.10.2022, wurden die Beschwerden samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG durch Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 34 AsylG 2005: Paragraph 34, AsylG 2005: „

(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ § 35 AsylG 2005: Paragraph 35, AsylG 2005: „Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
(1)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(1)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 2 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

§ 9Abs.

2 BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. 3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

Paragraph 9, Absatz 2, BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

§ 11Abs.

5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

§ 17Abs.

1 und 2 zu informieren. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ § 11 FPG 2005: Paragraph 11, FPG 2005: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“ § 11a FPG 2005: Paragraph 11 a, FPG 2005: „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ § 26 FPG 2005:Paragraph 26, FPG 2005: „Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen

§ 35Abs. 5 Asyl

G 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen

Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu § 39 AVG). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu Paragraph 39, AVG). Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (vgl. VwGH vom 16.12.2014, Zl. 2014/22/0034; vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 sowie vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423). Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können (vgl. VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet vergleiche VwGH vom 16.12.2014, Zl. 2014/22/0034; vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 sowie vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423). Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können vergleiche VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Im vorliegenden Fall gründet sich die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen auf die Argumentation, dass die behauptete „Kinderehe“ zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson dem ordre public widerspreche, somit in Österreich keinen Bestand habe und die Erstbeschwerdeführerin daher keine Familienangehörige der Bezugsperson

§ 35Abs. 5 Asyl

G 2005 sei. Zur Zweitbeschwerdeführerin legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst dar, dass ihr Verbleib bei der Erstbeschwerdeführerin (ihrer Mutter) im Sinne des Kindeswohls geboten sei (im Gegensatz zu einem Aufenthalt bei der Bezugsperson, die eine „Kinderehe“ eingegangen sei). Allerdings hat die Behörde – wie die Beschwerde und zuvor auch schon die Stellungahme der Beschwerdeführerinnen zutreffend aufzeigen – es unterlassen, das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zur Gänze zu würdigen. Insbesondere hat es die belangte Behörde unterlassen, sich mit der Eigenschaft der Zweitbeschwerdeführerin als Familienangehörige der asylberechtigten Bezugsperson

§ 35Abs. 5 Asyl

G 2005 auseinanderzusetzen.Im vorliegenden Fall gründet sich die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen auf die Argumentation, dass die behauptete „Kinderehe“ zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson dem ordre public widerspreche, somit in Österreich keinen Bestand habe und die Erstbeschwerdeführerin daher keine Familienangehörige der Bezugsperson

Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 sei. Zur Zweitbeschwerdeführerin legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst dar, dass ihr Verbleib bei der Erstbeschwerdeführerin (ihrer Mutter) im Sinne des Kindeswohls geboten sei (im Gegensatz zu einem Aufenthalt bei der Bezugsperson, die eine „Kinderehe“ eingegangen sei). Allerdings hat die Behörde – wie die Beschwerde und zuvor auch schon die Stellungahme der Beschwerdeführerinnen zutreffend aufzeigen – es unterlassen, das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zur Gänze zu würdigen. Insbesondere hat es die belangte Behörde unterlassen, sich mit der Eigenschaft der Zweitbeschwerdeführerin als Familienangehörige der asylberechtigten Bezugsperson

Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 auseinanderzusetzen. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das syrische Recht die Möglichkeit vorsehe, dass Personen unter 16 Jahren und dabei sogar nach österreichischer Rechtslage als unmündige Minderjährige anzusehende Mädchen, die Ehe eingehen können, denen nach dem österreichischen EheG unter keinen Umständen, also selbst in jenem Fall, in dem sie ausnahmsweise aufgrund ihrer persönlichen Entwicklung die für die Ehe erforderliche Reife aufweisen würden, die Ehefähigkeit zuerkannt werden könnte. Eine solche Regelung sei abstrakt in hohem Maß geeignet, die der österreichischen Rechtsordnung zu entnehmenden Grundwertungen zu unterlaufen (vgl. VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0006).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das syrische Recht die Möglichkeit vorsehe, dass Personen unter 16 Jahren und dabei sogar nach österreichischer Rechtslage als unmündige Minderjährige anzusehende Mädchen, die Ehe eingehen können, denen nach dem österreichischen EheG unter keinen Umständen, also selbst in jenem Fall, in dem sie ausnahmsweise aufgrund ihrer persönlichen Entwicklung die für die Ehe erforderliche Reife aufweisen würden, die Ehefähigkeit zuerkannt werden könnte. Eine solche Regelung sei abstrakt in hohem Maß geeignet, die der österreichischen Rechtsordnung zu entnehmenden Grundwertungen zu unterlaufen vergleiche VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0006).

§ 35Abs. 5 Asyl

G 2005 ist jedoch Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist. Ob eine Ehe bereits im Herkunftsstaat bestand, ist nach dem klaren Wortlaut des §35 Abs. 5 AsylG 2005 lediglich für die Qualifikation von Ehepartnern als Familienangehörige, jedoch nicht – wie hier entscheidungsrelevant im Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin – für die Rechtsstellung von ledigen minderjährigen Kindern von anerkannten Flüchtlingen maßgeblich (vgl. VfGH 23.11.2015, E1510/2015).

Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ist jedoch Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist. Ob eine Ehe bereits im Herkunftsstaat bestand, ist nach dem klaren Wortlaut des §35 Absatz 5, AsylG 2005 lediglich für die Qualifikation von Ehepartnern als Familienangehörige, jedoch nicht – wie hier entscheidungsrelevant im Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin – für die Rechtsstellung von ledigen minderjährigen Kindern von anerkannten Flüchtlingen maßgeblich vergleiche VfGH 23.11.2015, E1510/2015). Nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 35 Abs. 5 AsylG 2005 und im Hinblick darauf, dass auch unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK nicht in jedem Fall durch die Nichterteilung eines Einreisetitels in das Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen wird, reicht die bloße Angehörigeneigenschaft nach Abs. 5 nicht für die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des Abs. 4 Z 3 aus. Vielmehr setzt § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 zum einen ein zwischen den Antragstellern und der Bezugsperson bestehendes Familienleben, dessen Aufrechterhaltung im Sinne des Art. 8 ERMK geboten ist, und zum anderen die Unmöglichkeit, dieses in einem anderen Staat, insbesondere im Heimatstaat, fortzusetzen, voraus (VwGH

  1. 2021, Ra 2020/01/0284).Nach dem Wortlaut des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 und im Hinblick darauf, dass auch unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK nicht in jedem Fall durch die Nichterteilung eines Einreisetitels in das Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen wird, reicht die bloße Angehörigeneigenschaft nach Absatz 5, nicht für die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des Absatz 4, Ziffer 3, aus. Vielmehr setzt Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 zum einen ein zwischen den Antragstellern und der Bezugsperson bestehendes Familienleben, dessen Aufrechterhaltung im Sinne des Artikel 8, ERMK geboten ist, und zum anderen die Unmöglichkeit, dieses in einem anderen Staat, insbesondere im Heimatstaat, fortzusetzen, voraus (VwGH
  2. 2021, Ra 2020/01/0284). Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl 10.730/84 [Z21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl 16.969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl 23.218/94 [Z32], ÖJZ 1996, 593). Das Zusammenleben zwischen einem Elternteil und dem Kind ist dabei keine unabdingbare Voraussetzung für das Vorhandensein eines Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist (vgl EGMR 24.4.1996, Fall Boughanemi, Appl 22.070/93 [Z33 und 35], ÖJZ 1996, 834; VfSlg 16.777/2003; VfGH 12.10.2016, E1349/2016) (vgl. VfGH 12.06.2019, E3528/2018).Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl 10.730/84 [Z21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl 16.969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl 23.218/94 [Z32], ÖJZ 1996, 593). Das Zusammenleben zwischen einem Elternteil und dem Kind ist dabei keine unabdingbare Voraussetzung für das Vorhandensein eines Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist vergleiche EGMR 24.4.1996, Fall Boughanemi, Appl 22.070/93 [Z33 und 35], ÖJZ 1996, 834; VfSlg 16.777 aus 2003,; VfGH 12.10.2016, E1349/2016) vergleiche VfGH 12.06.2019, E3528/2018). Im Verfahren nach § 35 AsylG 2005 ist zudem auf geltend gemachte (fluchtbezogene) Gründe, die zur Trennung der Familie geführt haben, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0242, Rn. 23, mit Verweis auf EuGH 7.11.2018, K und B, C-380/17, Rn. 53, wonach die mit der Flüchtlingseigenschaft des Zusammenführenden verbundenen Besonderheiten, nämlich z.B. die unter Umständen fluchtbedingte Trennung von Familienangehörigen, bei individualisierter Überprüfung der in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG genannten Voraussetzungen zu berücksichtigen sind).Im Verfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 ist zudem auf geltend gemachte (fluchtbezogene) Gründe, die zur Trennung der Familie geführt haben, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0242, Rn. 23, mit Verweis auf EuGH 7.11.2018, K und B, C-380/17, Rn. 53, wonach die mit der Flüchtlingseigenschaft des Zusammenführenden verbundenen Besonderheiten, nämlich z.B. die unter Umständen fluchtbedingte Trennung von Familienangehörigen, bei individualisierter Überprüfung der in Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2003/86/EG genannten Voraussetzungen zu berücksichtigen sind). Die Behörde befasste sich im gegenständlichen Verfahren nicht mit dem Vorbringen, dass die Zweitbeschwerdeführerin mit Hilfe der Erstbeschwerdeführerin trotz der Trennung vom Vater (der Bezugsperson) den Kontakt soweit es möglich gewesen sei, aufrechterhalten habe und nach Kontakt mit ihrem Vater verlange. Weder die Erstbeschwerdeführerin als Mutter der Zweitbeschwerdeführerin, noch die Bezugsperson als Vater der Zweitbeschwerdeführerin wurden zur Ausgestaltung des Familienlebens (zur Bindung, zur Häufigkeit des Kontaktes usw.) befragt. Der Verweis des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf die niederschriftliche Einvernahme der Bezugsperson im Rahmen des Asylverfahrens, die im November 2020 stattfand und somit auch keine Auskunft über das aktuelle Familienleben geben kann sowie darüber hinaus lediglich allgemeine Angaben zu den Familienverhältnissen enthält, schlägt fehl. Dass niemals ein Familienleben zwischen der Bezugsperson und der Zweitbeschwerdeführerin bestanden hat, ist aus dem Akteninhalt – und unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung – nicht erkennbar. Insbesondere ist aber auch zu beanstanden, dass die Behörde sich gegenständlich – trotz der nicht in Frage gestellten Minderjährigkeit der Zweitbeschwerdeführerin – nicht eingehend mit dem Kindeswohl auseinandergesetzt hat. Es ist erneut darauf hinzuweisen bzw. hervorzuheben, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen, die Zweitbeschwerdeführerin sei eine Familienangehörige der Bezugsperson

§ 35Abs. 5 Asyl

G 2005 nicht auseinandergesetzt hat und dann in weiterer Folge notwendige Ermittlungen zum Bestehen eines Familienlebens unterlassen hat.Insbesondere ist aber auch zu beanstanden, dass die Behörde sich gegenständlich – trotz der nicht in Frage gestellten Minderjährigkeit der Zweitbeschwerdeführerin – nicht eingehend mit dem Kindeswohl auseinandergesetzt hat. Es ist erneut darauf hinzuweisen bzw. hervorzuheben, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen, die Zweitbeschwerdeführerin sei eine Familienangehörige der Bezugsperson

Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 nicht auseinandergesetzt hat und dann in weiterer Folge notwendige Ermittlungen zum Bestehen eines Familienlebens unterlassen hat. Die Behörde wird – bei Erteilung einer Einreiseerlaubnis

§ 35Asyl

G 2005 an die Zweitbeschwerdeführerin – in einem weiteren Schritt zu prüfen haben, ob Art. 8 EMRK gebieten würde, der Erstbeschwerdeführerin die Einreise zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten (vgl. VfGH 11.06.2018, E3362/2017 und VfGH 06.06.2014, B369/2013).Die Behörde wird – bei Erteilung einer Einreiseerlaubnis

Paragraph 35, AsylG 2005 an die Zweitbeschwerdeführerin – in einem weiteren Schritt zu prüfen haben, ob Artikel 8, EMRK gebieten würde, der Erstbeschwerdeführerin die Einreise zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten vergleiche VfGH 11.06.2018, E3362/2017 und VfGH 06.06.2014, B369/2013). Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG 2005) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die notwendigen Ermittlungen zum Familienleben der Beschwerdeführerinnen mit der Bezugsperson in Österreich bzw. zur Art. 8 EMRK-Relevanz nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG 2005) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die notwendigen Ermittlungen zum Familienleben der Beschwerdeführerinnen mit der Bezugsperson in Österreich bzw. zur Artikel 8, EMRK-Relevanz nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.

§ 11aAbs.

2 FPG 2005 war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W232.2260709.1.00

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