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{'item': 'W244 2252206-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 44§ 6§ 135a§§ 141a§ 41§ 16§ 24Art. 6§ 74§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2023 GeschäftszahlW244 2252206-1 Spruch, W244 2252206-1/13E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben des Bundesministers für Europäische und internationale Angelegenheiten (in Folge: BMEIA) vom 14.10.2021 erging an den Beschwerdeführer (auszugsweise) folgende schriftliche Weisung: "Sie werden mit sofortiger Wirkung von Ihrer gegenwärtigen Dienstverwendung enthoben und einberufen. Sie werden außerdem mit sofortiger Wirkung als ao. und bev. Botschafter und Leiter der Österreichischen Botschaft XXXX sowie als Vertreter Österreichs beim XXXX mit Sitz in XXXX abberufen. […] "Sie werden mit sofortiger Wirkung von Ihrer gegenwärtigen Dienstverwendung enthoben und einberufen. Sie werden außerdem mit sofortiger Wirkung als ao. und bev. Botschafter und Leiter der Österreichischen Botschaft römisch 40 sowie als Vertreter Österreichs beim römisch 40 mit Sitz in römisch 40 abberufen. […] Es erfolgt hiermit die Weisung an Sie, XXXX zeitnah unter Einhaltung der einschlägigen Ausreisevorschriften des Gastlandes und der Vorschriften des BMEIA in Zusammenhang mit Einberufungen zu verlassen und nach Österreich zurückzukehren. Das BMEIA geht davon aus, dass die Abwicklung dieser administrativen Schritte höchstens neun Wochen in Anspruch nehmen und die Rückkehr nach Österreich spätestens am 20.12.2021 abgeschlossen sein wird.Es erfolgt hiermit die Weisung an Sie, römisch 40 zeitnah unter Einhaltung der einschlägigen Ausreisevorschriften des Gastlandes und der Vorschriften des BMEIA in Zusammenhang mit Einberufungen zu verlassen und nach Österreich zurückzukehren. Das BMEIA geht davon aus, dass die Abwicklung dieser administrativen Schritte höchstens neun Wochen in Anspruch nehmen und die Rückkehr nach Österreich spätestens am 20.12.2021 abgeschlossen sein wird. Zusätzlich ergeht die ausdrückliche Weisung, bis zur Rückkehr nach Österreich im Gastland keine öffentlichen Auftritte, keine Abschiedsempfänge, keine Abschiedsbesuche oder ähnliche Anlässe selbst zu organisieren oder daran teilzunehmen. […] Für die Übersiedlungsreise ist das Flugzeug zu benützen. "
  2. Mit Schreiben vom 11.11.2021 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, dass die Befolgung der – rechtswidrig ergangenen – schriftlichen Weisung nicht zu seinen Dienstpflichten zählt, weil die erfolgte Einberufung nicht "in der Natur des auswärtigen Dienstes" gelegen sei und daher die Ausnahmeregelung des § 41 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (in Folge: BDG 1979) nicht zur Anwendung kommen hätte dürfen. Die Einberufung hätte vielmehr mit Bescheid nach § 38 Abs. 7 BDG 1979 nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Dienstrechtsverfahrens erfolgen müssen. Weiters beantragte der Beschwerdeführer, das BMEIA möge feststellen, ob die Befolgung der schriftlichen Weisung vom 14.10.2021 zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre.
  3. Mit Schreiben vom 11.11.2021 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, dass die Befolgung der – rechtswidrig ergangenen – schriftlichen Weisung nicht zu seinen Dienstpflichten zählt, weil die erfolgte Einberufung nicht "in der Natur des auswärtigen Dienstes" gelegen sei und daher die Ausnahmeregelung des Paragraph 41, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (in Folge: BDG 1979) nicht zur Anwendung kommen hätte dürfen. Die Einberufung hätte vielmehr mit Bescheid nach Paragraph 38, Absatz 7, BDG 1979 nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Dienstrechtsverfahrens erfolgen müssen. Weiters beantragte der Beschwerdeführer, das BMEIA möge feststellen, ob die Befolgung der schriftlichen Weisung vom 14.10.2021 zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre.
  4. Mit Schreiben des BMEIA vom 24.11.2021 wurde die schriftliche Weisung vollinhaltlich aufrechterhalten und

§ 44Abs.

3 BDG 1979 schriftlich erteilt. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, seinen Antrag unter Punkt 1.) wegen Widerspruchs zwischen den rechtlichen Ausführungen unter Punkt I. und dem Antragsgegenstand unter Punkt 1.) zu präzisieren. 3. Mit Schreiben des BMEIA vom 24.11.2021 wurde die schriftliche Weisung vollinhaltlich aufrechterhalten und

Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 schriftlich erteilt. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, seinen Antrag unter Punkt 1.) wegen Widerspruchs zwischen den rechtlichen Ausführungen unter Punkt römisch eins. und dem Antragsgegenstand unter Punkt 1.) zu präzisieren.

  1. Mit Schreiben vom 01.12.2021 präzisierte der Beschwerdeführer seinen unter Punkt 1) gestellten Antrag auf bescheidmäßige Erledigung vom 11.11.2021 wie folgt: "Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (Dienstbehörde) möge einen Feststellungsbescheid über die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 14.10.2021 […] erlassen."
  2. Mit Bescheid des BMEIA vom 06.12.2021 wurde hinsichtlich des Antrages (unter Punkt I. und Antragspunkt
  3. in dessen Schreiben) vom 11.11.2021 (bzw. präzisiert in seinem Folgeschreiben vom 01.12.2021) auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Rechtmäßigkeit der Erledigung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA) vom 14.10.2021 festgestellt, dass die schriftliche Weisung des BMEIA an den Beschwerdeführer vom 14.10.2021 (Einberufung, Abberufung und weitere bezughabende Weisungsteile) rechtmäßig war und ist und erfolgt ist (Spruchpunkt 1.). Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausdrücklich ausgeschlossen (Spruchpunkt 2.).
  4. Mit Bescheid des BMEIA vom 06.12.2021 wurde hinsichtlich des Antrages (unter Punkt römisch eins. und Antragspunkt
  5. in dessen Schreiben) vom 11.11.2021 (bzw. präzisiert in seinem Folgeschreiben vom 01.12.2021) auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Rechtmäßigkeit der Erledigung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA) vom 14.10.2021 festgestellt, dass die schriftliche Weisung des BMEIA an den Beschwerdeführer vom 14.10.2021 (Einberufung, Abberufung und weitere bezughabende Weisungsteile) rechtmäßig war und ist und erfolgt ist (Spruchpunkt 1.). Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausdrücklich ausgeschlossen (Spruchpunkt 2.). Zu Spruchpunkt
  6. wurde begründend auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt ausgeführt: Dem Beschwerdeführer würden fünf näher präzisierte Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt, deren Tragweite es keinesfalls zugelassen habe (sowohl einzeln als auch in deren Gesamtheit), den Beschwerdeführer weiterhin in der Funktion des Botschafters der Republik Österreich und Missionschefs an der Österreichischen Botschaft in XXXX zu belassen. Es sei daher zwingend mit der Einberufung, Abberufung und Enthebung des Beschwerdeführers von der vorgenannten Funktion vorzugehen. Der Ausschluss der Anwendbarkeit der Versetzungsregelungen des § 38 BDG 1979 werde im § 41 Abs. 1 BDG 1979 dahingehend geregelt, dass die Norm des § 38 Abs. 2 bis 4, 6 und 7 BDG 1979 auf Dienstbereiche nicht anzuwenden sei, bei denen nach der Natur des Dienstes eine Versetzungsnotwendigkeit vorliege. Der Anwendungsausschluss betreffe also den ganzen Dienstbereich des jeweiligen Dienstes (gegenständlich des auswärtigen Dienstes) und nicht nur einzelne Anwendungsfälle in diesem Dienstbereich. Dadurch werde eine Rechtssicherheit dahingehend geschaffen, dass der gesamte Dienstbereich betroffen ist und im Bereich des betroffenen Dienstes nicht in jedem Einzelfall eine Abwägung stattfinden müsse, ob der Anwendungsfall und Ausnahmefall vorliegt oder nicht. Selbst bei einer Einzelbetrachtung würden die Auswirkungen und Folgen der fünf Verdachtslagen durchwegs die "Natur des Auswärtigen Dienstes" betreffen und wäre daher die schriftliche Weisung vom 14.10.2021 zwingend geboten, unumgänglich notwendig und daher rechtmäßig gewesen.Zu Spruchpunkt
  7. wurde begründend auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt ausgeführt: Dem Beschwerdeführer würden fünf näher präzisierte Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt, deren Tragweite es keinesfalls zugelassen habe (sowohl einzeln als auch in deren Gesamtheit), den Beschwerdeführer weiterhin in der Funktion des Botschafters der Republik Österreich und Missionschefs an der Österreichischen Botschaft in römisch 40 zu belassen. Es sei daher zwingend mit der Einberufung, Abberufung und Enthebung des Beschwerdeführers von der vorgenannten Funktion vorzugehen. Der Ausschluss der Anwendbarkeit der Versetzungsregelungen des Paragraph 38, BDG 1979 werde im Paragraph 41, Absatz eins, BDG 1979 dahingehend geregelt, dass die Norm des Paragraph 38, Absatz 2 bis 4, 6 und 7 BDG 1979 auf Dienstbereiche nicht anzuwenden sei, bei denen nach der Natur des Dienstes eine Versetzungsnotwendigkeit vorliege. Der Anwendungsausschluss betreffe also den ganzen Dienstbereich des jeweiligen Dienstes (gegenständlich des auswärtigen Dienstes) und nicht nur einzelne Anwendungsfälle in diesem Dienstbereich. Dadurch werde eine Rechtssicherheit dahingehend geschaffen, dass der gesamte Dienstbereich betroffen ist und im Bereich des betroffenen Dienstes nicht in jedem Einzelfall eine Abwägung stattfinden müsse, ob der Anwendungsfall und Ausnahmefall vorliegt oder nicht. Selbst bei einer Einzelbetrachtung würden die Auswirkungen und Folgen der fünf Verdachtslagen durchwegs die "Natur des Auswärtigen Dienstes" betreffen und wäre daher die schriftliche Weisung vom 14.10.2021 zwingend geboten, unumgänglich notwendig und daher rechtmäßig gewesen.
  8. Gegen Spruchpunkt
  9. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Diese wurde zusammengefasst einerseits damit begründet, dass eine mit einer bloßen Verdachtslage begründete Versetzung gesetzwidrig und willkürlich sei, weil eine gegen den Willen des Beamten ausgesprochene Versetzung nur auf Grund eines in einem rechtsförmig abgewickelten Verfahren erwiesenen Sachverhaltes angeordnet werden dürfe. Andererseits setze die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 41 Abs. 1 BDG 1979 im Bereich des BMEIA voraus, dass für die Versetzung die Notwendigkeit nach der Natur des Dienstes vorliege, die jedoch nur dann gegeben sei, wenn es um eine "regelmäßige Versetzung" im Rahmen der periodischen Mobilität gehe oder Vorkommnisse im fremden Staat diese erforderten, weshalb die Ausnahmeregelung des § 41 Abs. 1 BDG 1979 bei der "nicht regelmäßigen Versetzung" nicht zum Tragen kommen könne.
  10. Gegen Spruchpunkt
  11. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Diese wurde zusammengefasst einerseits damit begründet, dass eine mit einer bloßen Verdachtslage begründete Versetzung gesetzwidrig und willkürlich sei, weil eine gegen den Willen des Beamten ausgesprochene Versetzung nur auf Grund eines in einem rechtsförmig abgewickelten Verfahren erwiesenen Sachverhaltes angeordnet werden dürfe. Andererseits setze die Anwendung der Ausnahmeregelung des Paragraph 41, Absatz eins, BDG 1979 im Bereich des BMEIA voraus, dass für die Versetzung die Notwendigkeit nach der Natur des Dienstes vorliege, die jedoch nur dann gegeben sei, wenn es um eine "regelmäßige Versetzung" im Rahmen der periodischen Mobilität gehe oder Vorkommnisse im fremden Staat diese erforderten, weshalb die Ausnahmeregelung des Paragraph 41, Absatz eins, BDG 1979 bei der "nicht regelmäßigen Versetzung" nicht zum Tragen kommen könne.
  12. Am 22.02.2022 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde, den dazugehörigen Verwaltungsakt sowie eine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
  13. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht als Beamter des höheren auswärtigen Dienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Dekret des BMEIA vom 13.07.2020 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 04.08.2020 für die Dauer von voraussichtlich vier Jahren mit der Funktion des Botschafters in XXXX betraut. Mit Dekret des BMEIA vom 13.07.2020 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 04.08.2020 für die Dauer von voraussichtlich vier Jahren mit der Funktion des Botschafters in römisch 40 betraut. Mit schriftlicher Weisung vom 14.10.2021 wurde der Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung von seiner gegenwärtigen Dienstverwendung enthoben und einberufen und außerdem als ao. und bev. Botschafter und Leiter der XXXX mit XXXX sowie als Vertreter Österreichs beim XXXX mit Sitz in XXXX abberufen. Mit schriftlicher Weisung vom 14.10.2021 wurde der Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung von seiner gegenwärtigen Dienstverwendung enthoben und einberufen und außerdem als ao. und bev. Botschafter und Leiter der römisch 40 mit römisch 40 sowie als Vertreter Österreichs beim römisch 40 mit Sitz in römisch 40 abberufen. Der Beschwerdeführer steht im Verdacht, 1) er habe am XXXX ein Amtsgeheimnis und die Amtsverschwiegenheit (§ 46 BDG 1979) verletzt, indem er als Generalsekretär des BMEIA, sohin als Beamter, XXXX unter anderem mitgeteilt habe, dass XXXX aus politischen Gründen in der Türkei verhaftet wurde, die österreichische Botschaft darüber bereits informiert sei, als Haftgrund die Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation namens XXXX ) herangezogen wurde, die österreichische Botschaft diesbezüglich bereits in direktem Kontakt zur Mutter des XXXX sowie seiner Mitbewohnerin in der Türkei stehe, XXXX seiner Mitbewohnerin zufolge für namentlich angeführte türkische Publikationen schreibe, sein Aufenthaltstitel als Student am XXXX auslaufe und er derzeit Student der XXXX ) sei; 1) er habe am römisch 40 ein Amtsgeheimnis und die Amtsverschwiegenheit (Paragraph 46, BDG 1979) verletzt, indem er als Generalsekretär des BMEIA, sohin als Beamter, römisch 40 unter anderem mitgeteilt habe, dass römisch 40 aus politischen Gründen in der Türkei verhaftet wurde, die österreichische Botschaft darüber bereits informiert sei, als Haftgrund die Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation namens römisch 40 ) herangezogen wurde, die österreichische Botschaft diesbezüglich bereits in direktem Kontakt zur Mutter des römisch 40 sowie seiner Mitbewohnerin in der Türkei stehe, römisch 40 seiner Mitbewohnerin zufolge für namentlich angeführte türkische Publikationen schreibe, sein Aufenthaltstitel als Student am römisch 40 auslaufe und er derzeit Student der römisch 40 ) sei; 2) er habe am XXXX ein Amtsgeheimnis und die Amtsverschwiegenheit (§ 46 BDG 1979) verletzt, indem er als Generalsekretär des BMEIA, sohin als Beamter, XXXX ein als geheim klassifiziertes Dokument der Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW) betreffend den Giftgasanschlag auf XXXX und dessen Tochter XXXX am XXXX in XXXX vorzeigte und filmen ließ;2) er habe am römisch 40 ein Amtsgeheimnis und die Amtsverschwiegenheit (Paragraph 46, BDG 1979) verletzt, indem er als Generalsekretär des BMEIA, sohin als Beamter, römisch 40 ein als geheim klassifiziertes Dokument der Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW) betreffend den Giftgasanschlag auf römisch 40 und dessen Tochter römisch 40 am römisch 40 in römisch 40 vorzeigte und filmen ließ; 3) er habe am XXXX einen bislang nicht ausgeforschten, für die Ausstellung eines Waffenpasses zuständigen Beamten der Landespolizeidirektion XXXX dazu bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB), mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich in ihrem Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens zur Ausstellung eines waffenrechtlichen Dokuments (§§ 21 ff WaffG) zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes bzw. des Landes Wien als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich zu missbrauchen, indem er XXXX eine Chat-Nachricht schickte, in der er ihm unter Bekanntgabe der entsprechenden GZ mitteilte, dass er einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses im Polizeikommissariat XXXX eingebracht habe, als Begründung seine öffentlich exponierte Rolle angeführt habe und XXXX um Unterstützung in dieser Angelegenheit ersuche, indem dieser den damaligen Leiter des Landesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Wien XXXX über seinen Antrag mündlich informieren solle, wobei XXXX diesem Ersuchen nachkam, ihm zwischendurch mitteilte, dass XXXX zum zuständigen Abteilungsleiter des Administrationsbüros gehen werde und noch auf der Suche nach einem "Schlupfloch" sei, wobei der Beschwerdeführer letztendlich den Waffenpass Nr. XXXX erhielt;3) er habe am römisch 40 einen bislang nicht ausgeforschten, für die Ausstellung eines Waffenpasses zuständigen Beamten der Landespolizeidirektion römisch 40 dazu bestimmt (Paragraph 12, zweiter Fall StGB), mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich in ihrem Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens zur Ausstellung eines waffenrechtlichen Dokuments (Paragraphen 21, ff WaffG) zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes bzw. des Landes Wien als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich zu missbrauchen, indem er römisch 40 eine Chat-Nachricht schickte, in der er ihm unter Bekanntgabe der entsprechenden GZ mitteilte, dass er einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses im Polizeikommissariat römisch 40 eingebracht habe, als Begründung seine öffentlich exponierte Rolle angeführt habe und römisch 40 um Unterstützung in dieser Angelegenheit ersuche, indem dieser den damaligen Leiter des Landesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Wien römisch 40 über seinen Antrag mündlich informieren solle, wobei römisch 40 diesem Ersuchen nachkam, ihm zwischendurch mitteilte, dass römisch 40 zum zuständigen Abteilungsleiter des Administrationsbüros gehen werde und noch auf der Suche nach einem "Schlupfloch" sei, wobei der Beschwerdeführer letztendlich den Waffenpass Nr. römisch 40 erhielt; 4) er habe am XXXX versucht (§ 15 StGB), XXXX dazu zu bestimmen (§ 12 zweiter Fall StGB), mit dem Vorsatz, dadurch den Anbieter " XXXX " (Provider) in dessen Recht, Auskünfte über Verkehrsdaten nach § 92 Abs 3 Z 4 TKG 2003 nur bei Vorliegen der gesetzlich geregelten Voraussetzungen (§§ 134ff StPO; § 11 Abs 1 Z 7 PStSG) erteilen zu müssen, zudem jene die Rufnummer des Beschwerdeführers unter unterdrückter Rufnummer anrufende Person in ihrem Recht auf Datenschutz im Sinne des § 1 DSG sowie die Republik Österreich in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen durch Polizeibeamte bei Erlangung von Verkehrsdaten nach § 92 Abs 3 Z 4 TKG 2003 bei Providern nur bei Vorliegen der gesetzlich geregelten Voraussetzungen (§§ 134ff StPO; § 11 Abs 1 Z 7 PStSG) zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich zu missbrauchen, indem er XXXX ersuchte, beim Provider zu eruieren, wer ihn als anonymer Anrufer unter seiner Rufnummer XXXX am XXXX gegen XXXX Uhr zu kontaktieren versuchte, wobei es beim Versuch blieb, weil der Beschwerdeführer XXXX zwei Stunden später mitteilte, dass er mittlerweile wisse, dass es sich um eine Telefonnummer des Bundesministeriums für Inneres, Abteilung XXXX gehandelt habe;4) er habe am römisch 40 versucht (Paragraph 15, StGB), römisch 40 dazu zu bestimmen (Paragraph 12, zweiter Fall StGB), mit dem Vorsatz, dadurch den Anbieter " römisch 40 " (Provider) in dessen Recht, Auskünfte über Verkehrsdaten nach Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 4, TKG 2003 nur bei Vorliegen der gesetzlich geregelten Voraussetzungen (Paragraphen 134 f, f, StPO; Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 7, PStSG) erteilen zu müssen, zudem jene die Rufnummer des Beschwerdeführers unter unterdrückter Rufnummer anrufende Person in ihrem Recht auf Datenschutz im Sinne des Paragraph eins, DSG sowie die Republik Österreich in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen durch Polizeibeamte bei Erlangung von Verkehrsdaten nach Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 4, TKG 2003 bei Providern nur bei Vorliegen der gesetzlich geregelten Voraussetzungen (Paragraphen 134 f, f, StPO; Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 7, PStSG) zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich zu missbrauchen, indem er römisch 40 ersuchte, beim Provider zu eruieren, wer ihn als anonymer Anrufer unter seiner Rufnummer römisch 40 am römisch 40 gegen römisch 40 Uhr zu kontaktieren versuchte, wobei es beim Versuch blieb, weil der Beschwerdeführer römisch 40 zwei Stunden später mitteilte, dass er mittlerweile wisse, dass es sich um eine Telefonnummer des Bundesministeriums für Inneres, Abteilung römisch 40 gehandelt habe; 5) er habe am XXXX versucht (§ 15 StGB), XXXX dazu zu bestimmen (§ 12 zweiter Fall StGB), mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Durchführung von Ermittlungsverfahren sowie damit verbunden insbesondere in ihrem Recht auf Geheimhaltung von Telefonüberwachungsmaßnahmen in laufenden Ermittlungsverfahren zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich zu missbrauchen, indem er XXXX ersuchte, eine allfällige Überwachung der Rufnummer XXXX zu überprüfen, wobei es beim Versuch blieb, weil XXXX mitteilte, dass er das nicht machen könne.5) er habe am römisch 40 versucht (Paragraph 15, StGB), römisch 40 dazu zu bestimmen (Paragraph 12, zweiter Fall StGB), mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Durchführung von Ermittlungsverfahren sowie damit verbunden insbesondere in ihrem Recht auf Geheimhaltung von Telefonüberwachungsmaßnahmen in laufenden Ermittlungsverfahren zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich zu missbrauchen, indem er römisch 40 ersuchte, eine allfällige Überwachung der Rufnummer römisch 40 zu überprüfen, wobei es beim Versuch blieb, weil römisch 40 mitteilte, dass er das nicht machen könne. Mit Bescheid des BMEIA vom 09.09.2021, Zl. 2021-0.621.911, wurde der Beschwerdeführer vorläufig vom Dienst suspendiert. Mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 08.10.2021, Zl. 2021.0.633.917, wurde der Beschwerdeführer vom Dienst suspendiert. Die Beschwerden gegen die beiden genannten Bescheide wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit zu den Zlen. W170 2247794-1 und W170 2248193-1 protokollierten Erkenntnissen vom 30.12.2021 abgewiesen.
  14. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verdachtsmomente stützen sich auch auf die zur Zl. XXXX von der Staatsanwaltschaft XXXX ergangene Anordnung der Sicherstellung vom 27.07.2021, welche sich im Akt befindet. Die Feststellungen zur (vorläufigen) Suspendierung des Beschwerdeführers beruhen auf dem im Akt erliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.2021 zu W170 2247794-1 und W170 2248193-1.Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verdachtsmomente stützen sich auch auf die zur Zl. römisch 40 von der Staatsanwaltschaft römisch 40 ergangene Anordnung der Sicherstellung vom 27.07.2021, welche sich im Akt befindet. Die Feststellungen zur (vorläufigen) Suspendierung des Beschwerdeführers beruhen auf dem im Akt erliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.2021 zu W170 2247794-1 und W170 2248193-
  15. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 135aBDG 1979 hat in Angelegenheiten des § 20 Abs.

1 Z 2 und 3, des § 38, des § 40 und des § 41 Abs. 2 BDG 1979 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Die gegenüber dem Beschwerdeführer unter Berufung auf § 41 Abs. 1 BDG 1979 in Weisungsform getroffene Personalmaßnahme ist ihrem Inhalt nach unbestritten eine "Versetzung" im Sinn des § 38 Abs. 1 BDG 1979. Vor dem Hintergrund der weit auszulegenden Wendung "in Angelegenheiten … des § 38" in dieser Bestimmung (so zB VwGH 17.11.2004, 2004/12/0168, zum früheren § 41a Abs. 6 BDG 1979) steht die Anführung des § 41 Abs. 2 BDG 1979 in § 135a leg.cit. einer Senatszuständigkeit jedenfalls bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde behauptet, dass er nicht unter § 41 Abs. 1 BDG 1979 falle und daher für ihn der Versetzungsschutz des § 38 BDG 1979 gelte (vgl. in diesem Sinne VwGH 31.03.2006, 2005/12/0096).

Paragraph 135 a, BDG 1979 hat in Angelegenheiten des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, des Paragraph 38,, des Paragraph 40 und des Paragraph 41, Absatz 2, BDG 1979 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Die gegenüber dem Beschwerdeführer unter Berufung auf Paragraph 41, Absatz eins, BDG 1979 in Weisungsform getroffene Personalmaßnahme ist ihrem Inhalt nach unbestritten eine "Versetzung" im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, BDG

  1. Vor dem Hintergrund der weit auszulegenden Wendung "in Angelegenheiten … des Paragraph 38, in dieser Bestimmung (so zB VwGH 17.11.2004, 2004/12/0168, zum früheren Paragraph 41 a, Absatz 6, BDG 1979) steht die Anführung des Paragraph 41, Absatz 2, BDG 1979 in Paragraph 135 a, leg.cit. einer Senatszuständigkeit jedenfalls bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde behauptet, dass er nicht unter Paragraph 41, Absatz eins, BDG 1979 falle und daher für ihn der Versetzungsschutz des Paragraph 38, BDG 1979 gelte vergleiche in diesem Sinne VwGH 31.03.2006, 2005/12/0096). Im vorliegenden Fall ist daher von einer Senatszuständigkeit auszugehen. 3.
  2. Zu A)
  3. Abweisung der Beschwerde: 3.1.
  4. Die maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979 lauten auszugsweise wie folgt: "Versetzung § 38.

(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.Paragraph 38,
(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2)Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3)Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
  1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
  2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
  3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
  4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
  5. wenn die Beamtin oder der Beamte nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
  6. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4)Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
(4)Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
  1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
  2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
(5)Eine Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheids der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des anderen Ressorts.
(6)Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(7)Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe

§§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht.

Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

(7)Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe

Paragraphen 141 a, 145 b, oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

(8)Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(9)Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind Abs. 2 letzter Satz und die Abs. 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.
(9)Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind Absatz 2, letzter Satz und die Absatz 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.
(10)[…]" "Ausnahmen für Beamte bestimmter Dienstbereiche § 41.
(1)§ 38 Abs. 2 bis 4, 6 und 7, § 39 Abs. 2 bis 4 und § 40 Abs. 2 sind auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.Paragraph 41,
(1)Paragraph 38, Absatz 2 bis 4, 6 und 7, Paragraph 39, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 40, Absatz 2, sind auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.
(2)Die Versetzung eines Beamten von einem in Abs. 1 angeführten Dienstbereich in ein anderes Ressort ist mit Bescheid zu verfügen.
(2)Die Versetzung eines Beamten von einem in Absatz eins, angeführten Dienstbereich in ein anderes Ressort ist mit Bescheid zu verfügen.
(3)[…]
(4)[…]" 3.1.
  1. § 2 Bundesministeriengesetz 1986 lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
  2. Paragraph 2, Bundesministeriengesetz 1986 lautet auszugsweise wie folgt: "Wirkungsbereich der Bundesministerien § 2.
(1)Der Wirkungsbereich der Bundesministerien umfaßt:Paragraph 2,
(1)Der Wirkungsbereich der Bundesministerien umfaßt: 1. die Geschäfte, die
  1. a)im § 3 und im Teil 1 der Anlage bezeichnet sind odera) im Paragraph 3 und im Teil 1 der Anlage bezeichnet sind oder
  2. b)durch bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften, allgemeine Entschließungen des Bundespräsidenten, durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften oder durch Verordnungen auf Grund des § 15 einzelnen Bundesministerien zur Besorgung zugewiesen sind, undb) durch bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften, allgemeine Entschließungen des Bundespräsidenten, durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften oder durch Verordnungen auf Grund des Paragraph 15, einzelnen Bundesministerien zur Besorgung zugewiesen sind, und 2. die Sachgebiete, die

dem Teil 2 der Anlage einzelnen Bundesministerien zur Besorgung zugewiesen sind.

(2)-
(3)[…]" In der Anlage zu § 2 Teil 2 Punkt C normiert das Bundesministeriengesetz 1986 die Sachgebiete, die dem BMEIA zur Besorgung zugewiesen sind, in der hier maßgeblichen Fassung wie folgt:In der Anlage zu Paragraph 2, Teil 2 Punkt C normiert das Bundesministeriengesetz 1986 die Sachgebiete, die dem BMEIA zur Besorgung zugewiesen sind, in der hier maßgeblichen Fassung wie folgt: "C. Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten Auswärtige Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen. Dazu gehören insbesondere auch: Angelegenheiten der Außenpolitik in allen Bereichen der staatlichen Vollziehung. Angelegenheiten des Völkerrechts. Verhandlung von Staatsverträgen. Unbeschadet Art. 65 Abs. 1 B-VG Vertretung der Republik Österreich gegenüber ausländischen Staaten und sonstigen Völkerrechtssubjekten einschließlich internationaler Organisationen sowie der Verkehr mit diesen.Unbeschadet Artikel 65, Absatz eins, B-VG Vertretung der Republik Österreich gegenüber ausländischen Staaten und sonstigen Völkerrechtssubjekten einschließlich internationaler Organisationen sowie der Verkehr mit diesen. Sonstige Angelegenheiten internationaler Organisationen. Angelegenheiten der ausländischen Vertretungsbehörden in Österreich und ihrer Funktionäre sowie der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland. Angelegenheiten der Diplomatenpässe. Angelegenheiten des zwischenstaatlichen Zeremoniells. Angelegenheiten des Auszeichnungswesens, soweit es Ausländer oder ausländische Auszeichnungen und Titel betrifft. Schutz österreichischer Staatsbürger und ihres Vermögens im Ausland und gegenüber dem Ausland. Vermittlung von Rechts- und Amtshilfe. Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration. Allgemeine Angelegenheiten des Rechts der Europäischen Union mit Ausnahme der Vertretung der Republik Österreich vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Mitwirkung bei der Koordination in Angelegenheiten der Europäischen Union und Vertretung der österreichischen Interessen in der Europäischen Union. Angelegenheiten der Kooperation mit den Mittel- und Osteuropäischen Staaten und den Staaten der Gemeinschaft der unabhängigen Staaten. Angelegenheiten der Internationalen Atomenergie-Organisation. Angelegenheiten der OECD und der in ihrem Rahmen errichteten Organisationen, Einrichtungen und Unternehmungen sowie des Verkehrs mit diesen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen. Dazu gehören auch die Angelegenheiten der österreichischen Delegation bei der OECD in Paris. Angelegenheiten der kulturellen Auslandsbeziehungen. Angelegenheiten der Diplomatischen Akademie. Angelegenheiten der Konsulargebühren. Verwaltung aller Bauten und Liegenschaften der dem Bundesministerium unterstehenden österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland. Angelegenheiten der Entwicklungszusammenarbeit sowie Koordination der internationalen Entwicklungspolitik. Angelegenheiten der Zusammenarbeit mit dem UNHCR und dem IKRK." 3.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, BGBl. I 129/1999, lauten auszugsweise wie folgt:3.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, Bundesgesetzblatt Teil eins, 129 aus 1999,, lauten auszugsweise wie folgt: "Aufgaben des auswärtigen Dienstes § 1.
(1)Der auswärtige Dienst ist jener Teil des Allgemeinen Verwaltungsdienstes des Bundes, der unter der Leitung und Verantwortung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten die dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und den ihm nachgeordneten Dienststellen übertragenen Geschäfte zu besorgen hat.Paragraph eins,
(1)Der auswärtige Dienst ist jener Teil des Allgemeinen Verwaltungsdienstes des Bundes, der unter der Leitung und Verantwortung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten die dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und den ihm nachgeordneten Dienststellen übertragenen Geschäfte zu besorgen hat.
(2)In diesem Rahmen hat der auswärtige Dienst die dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und den ihm nachgeordneten Dienststellen

dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, und anderen Rechtsvorschriften jeweils obliegenden Aufgaben wahrzunehmen und das Ansehen der Republik Österreich im Ausland sowie gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen, internationalen Organisationen und anderen Völkerrechtssubjekten zu fördern."

(2)In diesem Rahmen hat der auswärtige Dienst die dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und den ihm nachgeordneten Dienststellen

dem Bundesministeriengesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76, und anderen Rechtsvorschriften jeweils obliegenden Aufgaben wahrzunehmen und das Ansehen der Republik Österreich im Ausland sowie gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen, internationalen Organisationen und anderen Völkerrechtssubjekten zu fördern." "Mobilität und Rotation § 15. Die regelmäßige Versetzung oder Dienstzuteilung der Bediensteten des auswärtigen Dienstes zu einer anderen Dienststelle im In- oder Ausland (Mobilitätsprinzip) hat nach den dienstlichen Erfordernissen und unter Bedachtnahme auf ihre nach Art, Dauer und Belastung unterschiedlichen Einsätze in insgesamt möglichst ausgewogener Weise zu erfolgen (Rotationsprinzip)."Paragraph 15, Die regelmäßige Versetzung oder Dienstzuteilung der Bediensteten des auswärtigen Dienstes zu einer anderen Dienststelle im In- oder Ausland (Mobilitätsprinzip) hat nach den dienstlichen Erfordernissen und unter Bedachtnahme auf ihre nach Art, Dauer und Belastung unterschiedlichen Einsätze in insgesamt möglichst ausgewogener Weise zu erfolgen (Rotationsprinzip)." "Versetzung § 16.

(1)Den Bediensteten des auswärtigen Dienstes ist anläßlich einer Versetzung vom Inland in das Ausland oder im Ausland in der jeweiligen Anordnung eine Übersiedlungsfrist von mindestens zwei Monaten einzuräumen. Eine kürzere Übersiedlungsfrist darf nur aus schwerwiegenden dienstlichen Gründen oder mit Zustimmung des betroffenen Bediensteten verfügt werden.Paragraph 16,
(1)Den Bediensteten des auswärtigen Dienstes ist anläßlich einer Versetzung vom Inland in das Ausland oder im Ausland in der jeweiligen Anordnung eine Übersiedlungsfrist von mindestens zwei Monaten einzuräumen. Eine kürzere Übersiedlungsfrist darf nur aus schwerwiegenden dienstlichen Gründen oder mit Zustimmung des betroffenen Bediensteten verfügt werden.
(2)Vor Erlassung einer Anordnung nach Abs. 1 ist
(2)Vor Erlassung einer Anordnung nach Absatz eins, ist
  1. der zu besetzende Arbeitsplatz ressortintern auszuschreiben, sofern nicht gesetzlich dessen öffentliche Ausschreibung vorgeschrieben ist, und überdies
  2. der für die Versetzung an diesen Arbeitsplatz vorgesehene Bedienstete nachweislich zu hören.
(3)Die Anordnung nach Abs. 1 hat den Zeitpunkt des Dienstantritts an der neuen Dienststelle im Ausland und die voraussichtliche Dauer der Verwendung an dieser Dienststelle zu enthalten.
(3)Die Anordnung nach Absatz eins, hat den Zeitpunkt des Dienstantritts an der neuen Dienststelle im Ausland und die voraussichtliche Dauer der Verwendung an dieser Dienststelle zu enthalten.
(4)Den Bediensteten des auswärtigen Dienstes ist anläßlich einer Versetzung vom Ausland ins Inland (Einberufung) in der jeweiligen Anordnung der Zeitpunkt des Dienstantritts im Inland bekanntzugeben sowie eine angemessene Übersiedlungsfrist einzuräumen. Eine Übersiedlungsfrist von weniger als zwei Wochen darf nur im Falle einer Evakuierung, einer Ausweisung (Persona non grata-Erklärung) oder mit Zustimmung des betroffenen Bediensteten verfügt werden." 3.1.
  1. Mit schriftlicher Weisung vom 14.10.2021 wurde der Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung von seiner gegenwärtigen Dienstverwendung enthoben und einberufen und außerdem als ao. und bev. Botschafter und Leiter der XXXX mit XXXX sowie als Vertreter Österreichs beim XXXX mit Sitz in XXXX abberufen.3.1.
  2. Mit schriftlicher Weisung vom 14.10.2021 wurde der Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung von seiner gegenwärtigen Dienstverwendung enthoben und einberufen und außerdem als ao. und bev. Botschafter und Leiter der römisch 40 mit römisch 40 sowie als Vertreter Österreichs beim römisch 40 mit Sitz in römisch 40 abberufen. Da Hinweise auf eine vorübergehende Zuweisung im Sinne des § 39 BDG 1979 fehlen, ist diese Weisung als Anordnung einer Versetzung (innerhalb des Ressorts) im Sinne des § 38 Abs. 1 BDG 1979 zu werten. Da Hinweise auf eine vorübergehende Zuweisung im Sinne des Paragraph 39, BDG 1979 fehlen, ist diese Weisung als Anordnung einer Versetzung (innerhalb des Ressorts) im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, BDG 1979 zu werten. 3.1.
  3. Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides ist auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides zu bejahen. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, das heißt, ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (vgl. VwGH 28.4.2021, Ra 2020/12/0029, mwN).3.1.
  4. Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides ist auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides zu bejahen. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, das heißt, ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird vergleiche VwGH 28.4.2021, Ra 2020/12/0029, mwN). Dem Beamten kommt kein Recht auf gesonderte Feststellung der Verpflichtung der Dienstbehörde zur Erteilung einer Weisung bestimmten Inhaltes, insbesondere auf Aufhebung oder auf Abänderung einer an ihn ergangenen Weisung, zu (vgl. VwGH 3.10.2018, Ra 2017/12/0089; 18.12.2014, Ro 2014/12/0018), zumal dem Rechtsschutzinteresse mit der Feststellung der "schlichten" Rechtswidrigkeit der Weisung ohnedies Rechnung getragen ist (VwGH 21.02.2021, Ra 2021/12/0058).Dem Beamten kommt kein Recht auf gesonderte Feststellung der Verpflichtung der Dienstbehörde zur Erteilung einer Weisung bestimmten Inhaltes, insbesondere auf Aufhebung oder auf Abänderung einer an ihn ergangenen Weisung, zu vergleiche VwGH 3.10.2018, Ra 2017/12/0089; 18.12.2014, Ro 2014/12/0018), zumal dem Rechtsschutzinteresse mit der Feststellung der "schlichten" Rechtswidrigkeit der Weisung ohnedies Rechnung getragen ist (VwGH 21.02.2021, Ra 2021/12/0058). Die Frage, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, einerseits und die Frage der "schlichten" Rechtswidrigkeit der Weisung andererseits bilden unterschiedliche Gegenstände von Feststellungsverfahren (VwGH 09.03.2022, Ro 2020/12/0004, mwN). 3.1.
  5. Dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Beschwerdefall nicht gegeben wären, wurde weder behauptet, noch ist dies sonst hervorgekommen. 3.1.
  6. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde auf der Grundlage des mit Schreiben vom 01.12.2021 modifizierten Antrags des Beschwerdeführers über die Frage der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Weisung entschieden, weshalb auch nur diese Frage Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. 3.1.
  7. Entscheidend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Weisung ist zunächst die Frage der – vom Beschwerdeführer bestrittenen – Anwendbarkeit des § 41 Abs. 1 BDG 1979.3.1.
  8. Entscheidend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Weisung ist zunächst die Frage der – vom Beschwerdeführer bestrittenen – Anwendbarkeit des Paragraph 41, Absatz eins, BDG 1979.

§ 41Abs.

1 BDG 1979 sind unter anderem die Absätze 2 bis 4, 6 und 7 des § 38 BDG 1979 nicht auf Dienstbereiche anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.

Paragraph 41, Absatz eins, BDG 1979 sind unter anderem die Absätze 2 bis 4, 6 und 7 des Paragraph 38, BDG 1979 nicht auf Dienstbereiche anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass die Anwendung des § 41 Abs. 1 BDG 1979 im Bereich des BMEIA voraussetze, dass die Notwendigkeit einer Versetzung nach der Natur des Dienstes nur dann vorliege, wenn es um eine regelmäßige Versetzung im Rahmen der periodischen Mobilität gehe oder Vorkommnisse im fremden Staat dies erforderten. Da es sich bei der gegenständlichen Versetzung jedoch nicht um eine regelmäßige Versetzung handle, komme die Ausnahmeregelung des § 41 Abs. 1 BDG 1979 nicht zur Anwendung und es griffen daher die erhöhten Versetzungsschutzregelungen des § 38 Abs. 2 bis 4, 6 und 7 BDG 1979.Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass die Anwendung des Paragraph 41, Absatz eins, BDG 1979 im Bereich des BMEIA voraussetze, dass die Notwendigkeit einer Versetzung nach der Natur des Dienstes nur dann vorliege, wenn es um eine regelmäßige Versetzung im Rahmen der periodischen Mobilität gehe oder Vorkommnisse im fremden Staat dies erforderten. Da es sich bei der gegenständlichen Versetzung jedoch nicht um eine regelmäßige Versetzung handle, komme die Ausnahmeregelung des Paragraph 41, Absatz eins, BDG 1979 nicht zur Anwendung und es griffen daher die erhöhten Versetzungsschutzregelungen des Paragraph 38, Absatz 2 bis 4, 6 und 7 BDG

  1. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden: Bereits in den Erläuternden Bemerkungen zum BDG 1979 (vgl. RV 11 BlgNR
  2. GP, S. 84; siehe auch die Materialien zu den vor Inkrafttreten des BDG 1979 geltenden Bestimmungen des § 67 Abs. 2 und 10 der Dienstpragmatik RV 356 BlgNR
  3. GP, S. 15) werden die Beamten des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten schlechthin und ohne Einschränkung als Beispiel für den vom § 41 BDG 1979 umfassten Personenkreis angeführt. Bereits in den Erläuternden Bemerkungen zum BDG 1979 vergleiche Regierungsvorlage 11 BlgNR
  4. GP, S. 84; siehe auch die Materialien zu den vor Inkrafttreten des BDG 1979 geltenden Bestimmungen des Paragraph 67, Absatz 2 und 10 der Dienstpragmatik Regierungsvorlage 356 BlgNR
  5. GP, S. 15) werden die Beamten des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten schlechthin und ohne Einschränkung als Beispiel für den vom Paragraph 41, BDG 1979 umfassten Personenkreis angeführt. Die Natur des Dienstes ergibt sich beim BMEIA aus dem im Bundesministeriengesetz 1986 umschriebenen allgemeinen Wirkungsbereich (Anlage zu § 2 Teil 2 Punkt C), der generell mit "Auswärtige Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen" umschrieben und dann durch eine demonstrative Aufzählung erläutert wird. Im Hinblick darauf geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. zB VwGH 29.04.1993, 92/12/0119, mwN) davon aus, dass die Erfüllung der Aufgaben dieses Ressorts die jederzeit gegebene Möglichkeit zur formlosen Versetzung aller Beamten des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten (heute: BMEIA) voraussetzt und auch zB sich eine auf den konkreten Arbeitsplatz bezogene Bedeutung des unbestimmten Begriffes "Dienstbereich" nicht ableiten lässt (VwGH 19.03.1990, 89/12/0029).Die Natur des Dienstes ergibt sich beim BMEIA aus dem im Bundesministeriengesetz 1986 umschriebenen allgemeinen Wirkungsbereich (Anlage zu Paragraph 2, Teil 2 Punkt C), der generell mit "Auswärtige Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen" umschrieben und dann durch eine demonstrative Aufzählung erläutert wird. Im Hinblick darauf geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche zB VwGH 29.04.1993, 92/12/0119, mwN) davon aus, dass die Erfüllung der Aufgaben dieses Ressorts die jederzeit gegebene Möglichkeit zur formlosen Versetzung aller Beamten des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten (heute: BMEIA) voraussetzt und auch zB sich eine auf den konkreten Arbeitsplatz bezogene Bedeutung des unbestimmten Begriffes "Dienstbereich" nicht ableiten lässt (VwGH 19.03.1990, 89/12/0029). Da der Beschwerdeführer als Botschafter und Vertreter Österreichs bei einer internationalen Organisation – wie aus der Anlage zu § 2 Teil 2 Punkt C Bundesministeriengesetz 1986 klar ableitbar – jedenfalls im Wirkungsbereich des BMEIA tätig ist, kann vor diesem Hintergrund der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vertretenen Auffassung, der Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 BDG 1979 sei auf den Fall der regelmäßigen Rotation (periodischen Mobilität) eingeschränkt, nicht gefolgt werden. Da der Beschwerdeführer als Botschafter und Vertreter Österreichs bei einer internationalen Organisation – wie aus der Anlage zu Paragraph 2, Teil 2 Punkt C Bundesministeriengesetz 1986 klar ableitbar – jedenfalls im Wirkungsbereich des BMEIA tätig ist, kann vor diesem Hintergrund der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vertretenen Auffassung, der Anwendungsbereich des Paragraph 41, Absatz eins, BDG 1979 sei auf den Fall der regelmäßigen Rotation (periodischen Mobilität) eingeschränkt, nicht gefolgt werden. Damit gehört der Beschwerdeführer als Beamter des höheren auswärtigen Dienstes im BMEIA einem Dienstbereich an, für den § 41 Abs. 1 BDG 1979 den sonst üblichen Versetzungsschutz aufhebt. Da es sich auch nicht um eine Versetzung in ein anderes Ressort handelt (vgl. dazu § 41 Abs. 2 BDG 1979), findet § 38 Abs. 2 bis 4, 6 und 7 BDG 1979 folglich keine Anwendung.Damit gehört der Beschwerdeführer als Beamter des höheren auswärtigen Dienstes im BMEIA einem Dienstbereich an, für den Paragraph 41, Absatz eins, BDG 1979 den sonst üblichen Versetzungsschutz aufhebt. Da es sich auch nicht um eine Versetzung in ein anderes Ressort handelt vergleiche dazu Paragraph 41, Absatz 2, BDG 1979), findet Paragraph 38, Absatz 2 bis 4, 6 und 7 BDG 1979 folglich keine Anwendung. 3.1.
  6. Mangels Anwendbarkeit des § 38 Abs. 7 BDG 1979 durfte die nicht in Bescheidform verfügte Versetzung vom 14.10.2021 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in der Rechtsform einer Weisung erfolgen.3.1.
  7. Mangels Anwendbarkeit des Paragraph 38, Absatz 7, BDG 1979 durfte die nicht in Bescheidform verfügte Versetzung vom 14.10.2021 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in der Rechtsform einer Weisung erfolgen. 3.1.
  8. Aus § 41 Abs. 1 BDG 1979 folgt auch, dass der erhöhte Versetzungsschutz der Abs. 2 bis 4 und 6 des § 38 BDG 1979 nicht zur Anwendung kommt. So sind weder das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses noch (bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort) die Berücksichtigung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten erforderlich. Ebenso wenig ist erforderlich, den Beamten von der beabsichtigen Versetzung zu verständigen und ihm die Gelegenheit zu geben, Einwendungen vorzubringen.3.1.
  9. Aus Paragraph 41, Absatz eins, BDG 1979 folgt auch, dass der erhöhte Versetzungsschutz der Absatz 2 bis 4 und 6 des Paragraph 38, BDG 1979 nicht zur Anwendung kommt. So sind weder das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses noch (bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort) die Berücksichtigung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten erforderlich. Ebenso wenig ist erforderlich, den Beamten von der beabsichtigen Versetzung zu verständigen und ihm die Gelegenheit zu geben, Einwendungen vorzubringen. 3.1.
  10. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde weiter vor, eine auf bloßer Verdachtslage vorgenommene Versetzung eines Beamten gegen dessen Willen sei als willkürlicher Akt zu qualifizieren. Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, um einer Behörde Willkür anzulasten, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden. Ein willkürliches Verhalten der Behörde liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (vgl. zB VwGH 09.03.2022, Ro 2020/12/0004, mwN).Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, um einer Behörde Willkür anzulasten, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden. Ein willkürliches Verhalten der Behörde liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren vergleiche zB VwGH 09.03.2022, Ro 2020/12/0004, mwN). Dass die dem Beschwerdeführer erteilte Weisung im Lichte dieses Kalküls als willkürlich einzustufen gewesen wäre, ist nicht zu erkennen: Es ist angesichts der Tragweite der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen und insbesondere vor dem Hintergrund des der Dienstbehörde gegenüber Beamten des höheren diplomatischen Dienstes durch § 41 Abs. 1 BDG 1979 eingeräumten großen Handlungsspielraums bei Versetzungen jedenfalls nicht unvertretbar (und daher auch nicht denkunmöglich oder willkürlich), wenn die belangte Behörde davon ausgeht, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen auch bei bloßer Verdachtslage und unabhängig von einer (vorläufigen) Suspendierung eine potentielle Belastung der zwischenstaatlichen Beziehungen darstellen und daher eine sofortige Einberufung und Abberufung des Beschwerdeführers erforderten. Dass die dem Beschwerdeführer erteilte Weisung im Lichte dieses Kalküls als willkürlich einzustufen gewesen wäre, ist nicht zu erkennen: Es ist angesichts der Tragweite der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen und insbesondere vor dem Hintergrund des der Dienstbehörde gegenüber Beamten des höheren diplomatischen Dienstes durch Paragraph 41, Absatz eins, BDG 1979 eingeräumten großen Handlungsspielraums bei Versetzungen jedenfalls nicht unvertretbar (und daher auch nicht denkunmöglich oder willkürlich), wenn die belangte Behörde davon ausgeht, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen auch bei bloßer Verdachtslage und unabhängig von einer (vorläufigen) Suspendierung eine potentielle Belastung der zwischenstaatlichen Beziehungen darstellen und daher eine sofortige Einberufung und Abberufung des Beschwerdeführers erforderten. 3.1.
  11. Soweit in der Beschwerde auch die Frage der Pflicht zur Befolgung der Weisung aufgeworfen wird, ist zum einen auf die oben wiedergegebene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Frage, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, einerseits und die Frage der "schlichten" Rechtswidrigkeit der Weisung andererseits unterschiedliche Gegenstände von Feststellungsverfahren bilden (VwGH 09.03.2022, Ro 2020/12/0004, mwN). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist – wie oben ausgeführt – nicht die Frage der Befolgungspflicht. Der in der Sache aufgeworfene Willkürvorwurf wurde jedoch ohnehin bei der Frage der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Weisung aufgegriffen und unter Pkt. 3.1.
  12. behandelt. Dass einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorläge – also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt worden wäre oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstieße –, wurde weder in der Beschwerde behauptet, noch sind dafür Anhaltspunkte im Verfahren hervorgekommen.3.1.
  13. Soweit in der Beschwerde auch die Frage der Pflicht zur Befolgung der Weisung aufgeworfen wird, ist zum einen auf die oben wiedergegebene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Frage, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, einerseits und die Frage der "schlichten" Rechtswidrigkeit der Weisung andererseits unterschiedliche Gegenstände von Feststellungsverfahren bilden (VwGH 09.03.2022, Ro 2020/12/0004, mwN). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist – wie oben ausgeführt – nicht die Frage der Befolgungspflicht. Der in der Sache aufgeworfene Willkürvorwurf wurde jedoch ohnehin bei der Frage der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Weisung aufgegriffen und unter Pkt. 3.1.
  14. behandelt. Dass einer der in Artikel 20, Absatz eins, dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorläge – also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt worden wäre oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstieße –, wurde weder in der Beschwerde behauptet, noch sind dafür Anhaltspunkte im Verfahren hervorgekommen. 3.1.12.

§ 16Abs.

4 Statut ist den Bediensteten des auswärtigen Dienstes anlässlich einer Versetzung vom Ausland ins Inland in der jeweiligen Anordnung der Zeitpunkt des Dienstantritts im Inland bekanntzugeben sowie eine angemessene Übersiedlungsfrist einzuräumen. Es kann nicht erkannt werden und wurde auch nicht behauptet, dass die im gegenständlichen Fall eingeräumte Übersiedlungsfrist von neun Wochen nicht angemessen wäre. Aufgrund der erfolgten Suspendierung erübrigt sich ein Eingehen auf den Dienstantritt im Inland.3.1.12.

Paragraph 16, Absatz 4, Statut ist den Bediensteten des auswärtigen Dienstes anlässlich einer Versetzung vom Ausland ins Inland in der jeweiligen Anordnung der Zeitpunkt des Dienstantritts im Inland bekanntzugeben sowie eine angemessene Übersiedlungsfrist einzuräumen. Es kann nicht erkannt werden und wurde auch nicht behauptet, dass die im gegenständlichen Fall eingeräumte Übersiedlungsfrist von neun Wochen nicht angemessen wäre. Aufgrund der erfolgten Suspendierung erübrigt sich ein Eingehen auf den Dienstantritt im Inland. 3.1.13. Da auch darüber hinaus eine Rechtswidrigkeit der hier gegenständlichen Weisung weder zu erkennen war noch behauptet wurde, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.1.14. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Art. 6Abs.

1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Artikel 6

, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, die der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden. 3.2. Zu A.2.) Zurückweisung des Kostenbegehrens:

§ 74Abs.

1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

Abs. 2 leg.cit. bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, dass der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.

Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

Absatz 2, leg.cit. bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, dass der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt – wie im verwaltungsbehördlichen Verfahren – der Grundsatz der Kostenselbsttragung. § 35 VwGVG, der einen Kostenersatzanspruch für die obsiegende Partei gegen die unterlegene Partei vorsieht, normiert für das Maßnahmenbeschwerdeverfahren eine Ausnahme von diesem Grundsatz (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 35 VwGVG, Anm. 1; Eder/Martschin/Schmid
(2013), § 35 VwGVG, K 2). Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedoch um keine Maßnahmenbeschwerde.Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt – wie im verwaltungsbehördlichen Verfahren – der Grundsatz der Kostenselbsttragung. Paragraph 35, VwGVG, der einen Kostenersatzanspruch für die obsiegende Partei gegen die unterlegene Partei vorsieht, normiert für das Maßnahmenbeschwerdeverfahren eine Ausnahme von diesem Grundsatz vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 35, VwGVG, Anmerkung 1; Eder/Martschin/Schmid
(2013), Paragraph 35, VwGVG, K 2). Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedoch um keine Maßnahmenbeschwerde. Da ein Kostenersatz für ein Beschwerdeverfahren wie das vom Beschwerdeführer angestrengte nicht gesetzlich vorgesehen ist, war dessen Kostenantrag spruchgemäß zurückzuweisen. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter 3.1. genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter 3.1. genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W244.2252206.1.00

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