4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
DSGVO beziehungsweise § 44 DSG über seine personenbezogenen Daten bei der Landespolizeidirektion XXXX gestellt. Die Landespolizeidirektion legte ihrer Stellungnahme mehrere Schreiben des Antragstellers (vom 12.07.2019, 15.07.2019, 12.08.2019 und 16.10.2019) bei. römisch eins.6. Am 22.10.2021 langte – nachdem ihr ein Parteiengehör eingeräumt wurde – eine Stellungnahme der Landespolizeidirektion römisch 40 ein, wobei diese im Wesentlichen ausführte, es seien am 16.07.2019 im Wege des Bundesministeriums für Inneres Schreiben des Antragstellers vom 12.07.2019 sowie vom 15.07.2019 eingelangt, wobei diese Beschwerden über die Sicherheitsexekutive, ein Ersuchen um allgemeine Auskunft sowie ein Ersuchen um Akteneinsicht beinhaltet hätten. Die Beschwerden sowie Ersuchen des Antragstellers seien dann mit Schreiben der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 01.08.2019 beantwortet worden. Hinsichtlich des Ersuchens um Akteneinsicht beziehungsweise um Information zu einer konkreten Amtshandlung sei dem Antragsteller aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht die Vorlage eines Identitätsnachweises aufgetragen worden. Die Vorlage eines solchen sei ausgeblieben. In der Folge habe der Antragsteller unter anderem mit Schreiben vom 16.10.2019 sein , Ersuchen wiederholt und gleichzeitig eine Ablichtung eines Auszuges aus einem Wehrdienstbuch aus dem Jahre 1985 vorgelegt. Dem Antragsteller sei daraufhin mitgeteilt worden, dass das von ihm vorgelegte Dokument keinen ausreichenden Identitätsnachweis darstelle und sei er dann um Übermittlung eines geeigneten amtlichen Lichtbildausweises ersucht worden. Aufgrund des Ausbleibens einer Antwort sei der Akt am 25.02.2020 „ad acta“ gelegt worden. Der Antragsteller habe bis zum Stichtag 04.10.2021 keinen Antrag auf Auskunft
, DSGVO beziehungsweise Paragraph 44, DSG über seine personenbezogenen Daten bei der Landespolizeidirektion römisch 40 gestellt. Die Landespolizeidirektion legte ihrer Stellungnahme mehrere Schreiben des Antragstellers (vom 12.07.2019, 15.07.2019, 12.08.2019 und 16.10.2019) bei. In seinem Schreiben vom 12.07.2019 machte der Antragsteller zunächst eine Sachverhaltsdarstellung hinsichtlich einer von ihm erstattete Anzeige infolge des Umstands, dass ein Elektrofahrzeug mit einem Ladekabel über den Gehsteig hinweg aufgeladen wurde. Er führte dann im Wesentlichen wie folgt aus: „[…] In Bezug auf meine oa. Darstellung darf ich Ihnen folgende Fragen stellen, um deren umfassende und verständliche Beantwortung ich ersuchen darf: Aufgrund welcher Rechtsvorschriften muss den amtshandelnden Organen ein Originalausweis überreicht werden? Warum ist ein Vorweisen nicht ausreichend? Aufgrund welcher Rechtsvorschriften ist eine Kopie zum Hantieren durch die amtshandelnden Organe nicht ausreichend, wo ich doch zugleich das Original ergänzend mithabe und auch vorweise? Werden im Rahmen von Vorsprachen bei Ihren Behörden Tests durchgeführt? ZB wie viele und welche Straßennamen jemand in seiner Wohnumgebung kennt? Wie viele sollten durchschnittlich gewusst werden? Werden die Ergebnisse und Eindrücke aus den Gesprächen und Prüfungsverfahren in Ihren Polizeicomputer eingegeben? Werden Polizisten nicht geschult über die Straßenpläne des Bezirks, wo diese ihren Dienst versehen? Muss ein Anzeiger die genauen Personalia des Verdächtigen kennen? Also, Vorname, Nachname, Geburtsdatum und Meldeadresse? In welchen Rechtsvorschriften ist dies geregelt? Und wie kommt ein Anzeiger zu diesen Daten im Zeitalter der DSGVO? Sind Anzeigen an Ihre Polizei nur dann gestattet, wenn der Anzeiger die Personalia des Verdächtigen kennt? Aufgrund welcher Vorschriften bekommt ein Anzeiger keine Abschrift / Kopie des aufgenommenen Protokolls? Wie ist ohne wiederholendes Durchlesen sichergestellt, dass nicht Missverständnisse Eingang in ihre Digitalisierung am Polizeicomputer finden? Ist ein Postlt mit PAD-Nummer und Dienstnummer der Polizistin ausreichend? Und was soll der Anzeiger mit diesen Informationen machen? Aufgrund des Vorhaltes, dass ich ja auch einfach über das Ladekabel drübersteigen hätte können und unterschwellig ausgedrückt eben keine Anzeige bei Ihrer Behörde einbringen hätte sollen, möchte ich von Ihnen erfragen, ob Sie überhaupt daran interessiert sind meine Eindrücke zu derartigen Vorkommnissen in der Öffentlichkeit zu wissen. Dabei darf ich herausstreichen, dass derartige Handlungen mein Zeitbudget belasten und ich im Grunde keinerlei Vorteile habe. Ihnen etwas zu berichten, was Sie möglicherweise gar nicht wissen wollen. Also zB den aufkommenden Ladekabelwildwuchs in XXXX . Ich habe ihren Exekutivbeamten auch schon Beobachtungen, zu Drogenkurieren am XXXX Bahnhof mitteilen dürfen. Wollen Sie das auch nicht mehr wissen? Wo ist die Grenze, von dem was Sie von meinen Beobachtungen wissen wollen? Zu diesem Punkt können Sie gerne bei der Wahrheit bleiben und mögen sich nicht auf die Nennung von Gesetzen zurückziehen. Ich sehe es pragmatisch, wenn Sie nichts von mir wissen wollen, dann sagen Sie es mir gerne und ich vermeide in Zukunft das Aufsuchen Ihrer Dienststellen und Meldungen an Ihre Behörden.Aufgrund des Vorhaltes, dass ich ja auch einfach über das Ladekabel drübersteigen hätte können und unterschwellig ausgedrückt eben keine Anzeige bei Ihrer Behörde einbringen hätte sollen, möchte ich von Ihnen erfragen, ob Sie überhaupt daran interessiert sind meine Eindrücke zu derartigen Vorkommnissen in der Öffentlichkeit zu wissen. Dabei darf ich herausstreichen, dass derartige Handlungen mein Zeitbudget belasten und ich im Grunde keinerlei Vorteile habe. Ihnen etwas zu berichten, was Sie möglicherweise gar nicht wissen wollen. Also zB den aufkommenden Ladekabelwildwuchs in römisch 40 . Ich habe ihren Exekutivbeamten auch schon Beobachtungen, zu Drogenkurieren am römisch 40 Bahnhof mitteilen dürfen. Wollen Sie das auch nicht mehr wissen? Wo ist die Grenze, von dem was Sie von meinen Beobachtungen wissen wollen? Zu diesem Punkt können Sie gerne bei der Wahrheit bleiben und mögen sich nicht auf die Nennung von Gesetzen zurückziehen. Ich sehe es pragmatisch, wenn Sie nichts von mir wissen wollen, dann sagen Sie es mir gerne und ich vermeide in Zukunft das Aufsuchen Ihrer Dienststellen und Meldungen an Ihre Behörden. Ist es im Interesse Ihrer Polizei, dass jeder sein Ladekabel über den Gehsteig verlegt? Wiegt das Interesse der Fußgänger auf einen ladekabelfreien Weg weniger, als jenes der Elektroautoauflader? Geben die derzeitigen Gesetze zu wenig her, dass Ihre Polizisten keine Problematik erkennen können, indem diese darübersteigen, statt Polizeimeldung eher empfehlen? In welchem Gesetz ist geregelt, dass Ihre Polizei diese direkten Verhaltensanordnungen zur Rechtsgüterabwägung geben kann? Warum befinden sich keine Polizisten auf Rundgang auch im Bereich der Peter-Kaiser-Gasse und der vielen "Anton"-Gassen in XXXX ? Würden diese bei einem über den Gehsteig verlegten Elektroautoladekabel einschreiten? Ist es im Interesse Ihrer Polizei, dass jeder sein Ladekabel über den Gehsteig verlegt? Wiegt das Interesse der Fußgänger auf einen ladekabelfreien Weg weniger, als jenes der Elektroautoauflader? Geben die derzeitigen Gesetze zu wenig her, dass Ihre Polizisten keine Problematik erkennen können, indem diese darübersteigen, statt Polizeimeldung eher empfehlen? In welchem Gesetz ist geregelt, dass Ihre Polizei diese direkten Verhaltensanordnungen zur Rechtsgüterabwägung geben kann? Warum befinden sich keine Polizisten auf Rundgang auch im Bereich der Peter-Kaiser-Gasse und der vielen "Anton"-Gassen in römisch 40 ? Würden diese bei einem über den Gehsteig verlegten Elektroautoladekabel einschreiten? Wie kann es sein, dass es auf den Polizeidienststellen XXXX und XXXX unterschiedliche polizeiliche Rechtsanschauungen gibt, wo doch die StVO idgF eine bundesweite Rechtsvorschrift wäre. Gibt es diesbezüglich, bei der Einschätzung von Sachverhalten unterschiedliche polizeiliche Ermessensspielräume? Wie kann es sein, dass es auf den Polizeidienststellen römisch 40 und römisch 40 unterschiedliche polizeiliche Rechtsanschauungen gibt, wo doch die StVO idgF eine bundesweite Rechtsvorschrift wäre. Gibt es diesbezüglich, bei der Einschätzung von Sachverhalten unterschiedliche polizeiliche Ermessensspielräume? Würde es Ihnen in Ihrer Polizeiarbeit helfen, wenn ich als ehemaliger parlamentarischer Mitarbeiter die iGst Elektroladekabelthematik über einen Nationalratsabgeordneten in den Verkehrsausschuss einbringe? Abschließend habe ich noch eine Frage anderer Art. Seit geraumer Zeit beobachte ich, dass Ihre Polizeieinsatzfahrzeuge das Martinshorn nur kurz anspielen. Es also nicht zu einer unterschiedlichen Abfolge verschieden hoher Töne kommt. Jedenfalls nicht die gesamte akustische Polizeieinsatzfahrzeugsignatur abgespielt wird. Warum machen Ihre Einsatzpolizisten das so? Gilt ein derart unvollkommenes Signal als Warnzeichen im Sinne der StVO?“Abschließend habe ich noch eine Frage anderer "Art". Seit geraumer Zeit beobachte ich, dass Ihre Polizeieinsatzfahrzeuge das Martinshorn nur kurz anspielen. Es also nicht zu einer unterschiedlichen Abfolge verschieden hoher Töne kommt. Jedenfalls nicht die gesamte akustische Polizeieinsatzfahrzeugsignatur abgespielt wird. Warum machen Ihre Einsatzpolizisten das so? Gilt ein derart unvollkommenes Signal als Warnzeichen im Sinne der StVO?“ In seinem Schreiben vom 15.07.2019 führte der Antragsteller wie folgt aus: „Sehr geehrte Damen und Herren, mein Nachbar, Herr XXXX , pa XXXX , Polizist iR, hat mir berichtet, dass Ihre Grätzel-Polizistin XXXX , Ihrer Polizeiinspektion XXXX bei Ihm im Garten war und ihn befragend - auch im Beisein seiner Gattin - amtliche Ermittlungen über mich durchgeführt hat. Seit dem habe ich mehrfach versucht Ihre Mitarbeiterin XXXX an der genannten Dienststelle diesbezüglich zu erreichen. Bislang leider vergeblich, sodass ich nunmehr schriftlich Kontakt mit Ihnen aufnehmen darf. Ich meine mich zu erinnern, dass die StPO idgF Beschuldigtenrechte und Erledigungen seitens der Ermittlungsorgane enthält. Auch meine ich mich zu erinnern, dass in Österreich das Legalitätsprinzip gilt. Ich darf Sie daher iS der geltenden Vorschriften ersuchen lhre entsprechenden Erledigungen zu tätigen. Weiters möchte ich Akteneinsicht nehmen. Bitte schicken Sie mir dazu einen Terminvorschlag, wo und wann ich diese wahrnehmen kann.“mein Nachbar, Herr römisch 40 , pa römisch 40 , Polizist iR, hat mir berichtet, dass Ihre Grätzel-Polizistin römisch 40 , Ihrer Polizeiinspektion römisch 40 bei Ihm im Garten war und ihn befragend - auch im Beisein seiner Gattin - amtliche Ermittlungen über mich durchgeführt hat. Seit dem habe ich mehrfach versucht Ihre Mitarbeiterin römisch 40 an der genannten Dienststelle diesbezüglich zu erreichen. Bislang leider vergeblich, sodass ich nunmehr schriftlich Kontakt mit Ihnen aufnehmen darf. Ich meine mich zu erinnern, dass die StPO idgF Beschuldigtenrechte und Erledigungen seitens der Ermittlungsorgane enthält. Auch meine ich mich zu erinnern, dass in Österreich das Legalitätsprinzip gilt. Ich darf Sie daher iS der geltenden Vorschriften ersuchen lhre entsprechenden Erledigungen zu tätigen. Weiters möchte ich Akteneinsicht nehmen. Bitte schicken Sie mir dazu einen Terminvorschlag, wo und wann ich diese wahrnehmen kann.“ Das Eingabe des Antragstellers vom 12.08.2019 stellt sich auszugsweise wie folgt dar: „[…] Ich darf zur Kenntnis nehmen, dass Ihre Beamten den Originalausweis bei Ihren Amtshandlungen benötigen. Ist es in Österreich so, dass der Ausweis durch die ausstellende Behörde eines Staates den darin Beschriebenen als Person identifiziert? Werden dem Beschriebenen auch diese Kriterien zugeordnet? Also, zB wenn der Ausweis besagt, dass der Beschriebene Österreicher ist, steht dann auch ohne Zweifel fest, dass dieser Österreicher ist? Prüfen Sie formell auch ganz genau den Aussteller/ Urheber des vorgelegten Ausweises Müssen dabei alle Kriterien erfüllt sein? Also, zB Wappen der Republik Österreich, amtliches Ausweispapier Stempel udgl. Weisen Sie einen Ausweis als zweifelhaft zurück, wenn ein wesentliches Kriterium fehlt? Meinen Sie mit Identität, die Echtheit einer Person; die völlige Übereinstimmung mit dem was sie ist? Oder meinen Sie mit Identität die Echtheit einer Person; die völlige Übereinstimmung mit dem als was sie bezeichnet wird? Ist: der den Ausweis Vorlegende dessen Name (Vorname, Familienname)? Gegebenenfalls, schon vor Ausweisvorlage oder erst danach? Prüfen Sie bei Verwaltungshandlungen auch ob die Abgaben im Ausweis richtig sind anhand der Ihnen im Polizeicomputer umfangreich zur Verfügung stehenden Daten? Ist es grundsätzlich nicht so, dass Ausweise anhand derselben Datenbasis erstellt werden, die Sie im Polizeicomputer haben? Führt sich so gesehen die Regung eines Ausweises bei Ihnen nicht ad absurdum? Also, weil die Partei ohnedies meist in Ihrem Polizeicomputer eingespeichert ist? Ich darf zur Kenntnis nehmen, dass Sie bei Verwaltungsübertretungen bestimmte Daten brauchen. Den Hinweis auf den Bezirksplan sah ich erinnerlich in einem anderen Zusammenhang. Dass ein großer Plan – ohne selbst auf dem Computer zu scrollen – für mich einfacher erscheint einen Punkt darauf zu bestimmen, als ein bloßer Planausschnitt auf dem Polizeicomputermonitor. Wurde bei der Entfernung des alten ausgehängten Bezirksplanes auch bedacht, dass in einer Krisensituation allenfalls kein Strom in Ihrem Wachzimmer Floridsorf ist, um einen detaillierten Plan für nicht ortskundige Beamte rasch zur Hand zu haben? Ich nehme zur Kenntnis, dass im Verwaltungsstrafverfahren die Personalien des Beschuldigten notwendig sind. Ich kannte die von Ihnen angeführten Unterschiede zur StPO nicht. Ich finde Ihre Ausführungen sehr interessant. Dass der Beschuldigte grundsätzlich über die Akteneinsicht den Anzeiger erfährt finde ich auch interessant. Greifen hier keine DSSVO Bestimmungen? Erfährt der Beschuldigte die volle Personalia des Anzeigers? Ja. ich denke ich werde nach den kommenden Neuwahlen die Thematik der Ladekabel mit einem oder mehreren in den Verkehrsausschuss berufenen NAbg besprechen. Ich hatte das bis zu diesem aktuellen Vorfall auch noch nicht erlebt. Aber - wie man am letzten Unfall auf einer Freilandstraße in NÖ sieht - gibt es zB auch einen großen Nachholbedarf bei Fahrradanhängern! Mir ist jeder Unfall, der nicht passiert viel lieber, besonders, wenn Kinder dabei zu Schaden kommen oder sogar getötet werden. Zivilrecht: Dazu verweisen Sie ausschließlich auf die Rechtsanwaltskammer. Ist es nicht so, dass auch die Österreichischen Gerichte im Rahmen der Amtstage bei konkreten Fällen einen zivilrechtlichen Schritt darstellen? Wieso haben Sie nicht über diese Möglichkeit informiert? Martinshorn: Ja, es war mir bekannt, dass Blaulicht oder Martinshorn ausreicht. Aber reicht es auch aus, wenn nicht volle „Polizeisequenz“ abgespielt wird? Also, nur kurz angespielt und gleich wieder abgedrückt/ abgestoppt wird? Nachbarnbefragung XXXX : Nachbarnbefragung römisch 40 : Bitte teilen Sie mir mit wie nach Ihren Vorschriften die dazu erforderliche Identität zu erbringen ist. Ich möchte wissen welche Erkundigungen Sie iggst Fall eingeholt haben und warum.“ Das Schreiben des Antragstellers vom 16.10.2019 lautete wie folgt: „Sehr geehrte Damen und Herren, ich darf mich auf Ihre Schreiben vom 1.8.2019 und 19.9.2019 und meine Vorkorrespondenzen hinsichtlich der polizeilichen Befragung meines Nachbarn XXXX beziehen. Zur vollen Auskunftserteilung darf ich Ihnen umseitig eine Kopie meines amtlichen Lichtbildausweises übermitteln.“„Sehr geehrte Damen und Herren, ich darf mich auf Ihre Schreiben vom 1.8.2019 und 19.9.2019 und meine Vorkorrespondenzen hinsichtlich der polizeilichen Befragung meines Nachbarn römisch 40 beziehen. Zur vollen Auskunftserteilung darf ich Ihnen umseitig eine Kopie meines amtlichen Lichtbildausweises übermitteln.“ I.7. In seiner Eingabe vom 11.11.2021 verwies der Antragsteller vollinhaltlich auf alle bisher ergangenen Anbringen und hielt fest, dass es unrichtig sei, dass bei der Landespolizeidirektion kein Antrag auf Auskunft
Überdies beantragte der Antragsteller, die Datenschutzbehörde möge mit Blick auf den das Verwaltungsverfahren enderledigenden Bescheid darlegen, woher die Rechtmäßigkeit abgeleitet wurde, aus einer am Bezirksgericht rechtswidrig ausgerichteten „Pflegschafts- Sachwalterschaftssache“ auszusetzen und damit zumindest von 20.02.2020 bis 13.09.2021 untätig geblieben zu sein und den Antragsteller dadurch im Recht zu verkürzen, die unterbliebene Auskunft bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 51 DSGVO in einem Beschwerdeverfahren zu erledigen. römisch eins.7. In seiner Eingabe vom 11.11.2021 verwies der Antragsteller vollinhaltlich auf alle bisher ergangenen Anbringen und hielt fest, dass es unrichtig sei, dass bei der Landespolizeidirektion kein Antrag auf Auskunft
Überdies beantragte der Antragsteller, die Datenschutzbehörde möge mit Blick auf den das Verwaltungsverfahren enderledigenden Bescheid darlegen, woher die Rechtmäßigkeit abgeleitet wurde, aus einer am Bezirksgericht rechtswidrig ausgerichteten „Pflegschafts- Sachwalterschaftssache“ auszusetzen und damit zumindest von 20.02.2020 bis 13.09.2021 untätig geblieben zu sein und den Antragsteller dadurch im Recht zu verkürzen, die unterbliebene Auskunft bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 51, DSGVO in einem Beschwerdeverfahren zu erledigen. I.8. Mit Bescheid der Datenschutzbehörde vom 19.11.2021 wurde die Beschwerde des Antragstellers wegen Verletzung im Recht auf Auskunft als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die vom Antragsteller als „Begehren“ bezeichneten Schreiben (jene, die dem Schreiben vom 19.11.2019 vorgelagert gewesen seien) nicht als Auskunftsersuchen oder Antrag im Sinne der DSGVO beziehungsweise des DSG zu werten gewesen seien und der Antragsteller somit auch nicht in seinen Rechten auf Auskunft verletzt worden sein könne, weshalb die Voraussetzungen für eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde
1 DSG nicht vorgelegen seien. Was den Antrag betreffe, die Datenschutzbehörde möge mit Blick auf den das Verwaltungsverfahren enderledigenden Bescheid darlegen, woher die Rechtmäßigkeit abgeleitet worden sei, „aus einer am Bezirksgericht XXXX rechtswidrig ausgerichteten Pflegschafts- Sachwalterschaftssache auszusetzen“ so sei dazu festzuhalten, dass der Antrag als absurd anzusehen sei und daher nicht darüber abzusprechen gewesen sei. römisch eins.8. Mit Bescheid der Datenschutzbehörde vom 19.11.2021 wurde die Beschwerde des Antragstellers wegen Verletzung im Recht auf Auskunft als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die vom Antragsteller als „Begehren“ bezeichneten Schreiben (jene, die dem Schreiben vom 19.11.2019 vorgelagert gewesen seien) nicht als Auskunftsersuchen oder Antrag im Sinne der DSGVO beziehungsweise des DSG zu werten gewesen seien und der Antragsteller somit auch nicht in seinen Rechten auf Auskunft verletzt worden sein könne, weshalb die Voraussetzungen für eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde
Was den Antrag betreffe, die Datenschutzbehörde möge mit Blick auf den das Verwaltungsverfahren enderledigenden Bescheid darlegen, woher die Rechtmäßigkeit abgeleitet worden sei, „aus einer am Bezirksgericht römisch 40 rechtswidrig ausgerichteten Pflegschafts- Sachwalterschaftssache auszusetzen“ so sei dazu festzuhalten, dass der Antrag als absurd anzusehen sei und daher nicht darüber abzusprechen gewesen sei. I.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe um keine Beschwerde handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe um keine Beschwerde handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 DSG nicht vorgelegen seien. Die Datenschutzbehörde hat im Bescheid vom 19.11.2021 festgehalten, dass die vom Antragsteller als „Begehren“ bezeichneten Schreiben nicht als Auskunftsersuchen oder Antrag im Sinne der DSGVO beziehungsweise des DSG zu werten gewesen seien und dieser daher auch nicht in seinem Recht auf Auskunft verletzt worden sein könne, weshalb die Voraussetzungen für eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde
Die Ansicht der Datenschutzbehörde erweist sich – unbeschadet des Umstandes, dass die Beschwerde richtigerweise hätte zurückgewiesen werden müssen – im Ergebnis als zutreffend. Für die Beurteilung, ob ein für den Empfänger als datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren erkennbares Begehren vorliegt, ist dieses auf seinen Inhalt zu prüfen, wobei jener Maßstab anzulegen ist, der auch für einseitige privatrechtliche Willenserklärungen gilt. Parteierklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (VwGH 30.06.2022, Ra 2019/07/0116). Die Datenschutzbehörde hat in ihrer Entscheidung nachvollziehbar begründet, dass es sich bei der Eingabe des Antragstellers vom 12.07.2019 um einen Antrag im Sinne des Auskunftsbegehrensgesetzes, beim Schreiben des Antragstellers vom 15.07.2019 um einen Antrag auf Akteneinsicht handelt, nicht jedoch um einen Antrag nach Art. 15 DSGVO beziehungsweise § 44 DSG und auch dem Schreiben vom 12.08.2019 sowie dem Schreiben vom 16.10.2021 ein Antrag auf Auskunft im Sinne der DSGVO beziehungsweise des DSG nicht entnommen werden kann (zu den Eingaben des Antragstellers siehe Punkt I.6). Die Datenschutzbehörde hat in ihrer Entscheidung nachvollziehbar begründet, dass es sich bei der Eingabe des Antragstellers vom 12.07.2019 um einen Antrag im Sinne des Auskunftsbegehrensgesetzes, beim Schreiben des Antragstellers vom 15.07.2019 um einen Antrag auf Akteneinsicht handelt, nicht jedoch um einen Antrag nach Artikel 15, DSGVO beziehungsweise Paragraph 44, DSG und auch dem Schreiben vom 12.08.2019 sowie dem Schreiben vom 16.10.2021 ein Antrag auf Auskunft im Sinne der DSGVO beziehungsweise des DSG nicht entnommen werden kann (zu den Eingaben des Antragstellers siehe Punkt römisch eins.6). Der Inhalt und Umfang des Auskunftsrechts wird in den Guidelines 01/2022 on data subject rights - Right of access, Version 1.0, vom 18.01.2022 (Konkrete Bezüge zu den Guidelines werden mit Randnummern, in der Folge kurz „Rn“ dargestellt) näher dargestellt:
1 und 2 DSGVO hat der Verantwortliche zunächst eine Bestätigung auszustellen, ob personenbezogene Daten des Antragstellers verarbeitet werden. Wenn dies zutrifft, hat der Verantwortliche Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten zur erteilen, welche verarbeitet werden (Art. 15 Abs. 1 DSGVO, Rn 101 ff). Zudem hat der Verantwortliche Informationen über die Verarbeitung (Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h. sowie Abs. 2 DSGVO) zu erteilen (Rn 110 ff). Schließlich hat der Verantwortliche eine kostenlose Kopie der personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen, auf die sich die Verarbeitung bezieht (Art. 15 Abs. 3 DSGVO, Rn 22 ff). Ergibt die Prüfung nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO, dass die Befolgung eines Antrags nachteilige (negative) Auswirkungen auf die Rechte und Freiheiten anderer Beteiligter hat, so müssen die Interessen aller Beteiligten unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falls und insbesondere der Wahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Übermittlung der Daten verbundenen Risiken abgewogen werden (Rn 171). Zu beachten ist, dass Art. 15 Abs. 4 DSGVO auf die zusätzlichen Informationen über die Verarbeitung
1 lit. a bis h. DSGVO nicht anzuwenden ist (Rn 167). Der Anspruch nach Art. 15 DSGVO reicht gewissermaßen vom „Ob“ der Datenverarbeitung über das „Wie“ bis zum „Was“ (siehe Haidinger in Knyrim, DatKomm Art. 15 DSGVO (Stand 01.12.2021, rdb.at), Art. 15, Rn 3; Franck in Gola, DS-GVO², Art. 15, Rn 2; Bäcker in Kühling/Buchner, DS-GVO.BDSG², Art. 15, Rn 7, 39). Insgesamt kann aus den Eingaben des Antragstellers (siehe Punkt I.6) ein Antrag nicht entnommen werden, welches darauf abzielt, eine Auskunft darüber zu bekommen, ob die Landespolizeidirektion XXXX von ihm personenbezogene Daten verarbeitet. Auch aus seiner Verbesserung vom 11.11.2021 kann ein Auskunftsbegehren
Die Fragestellungen in den Eingaben des Antragstellers zielen im Wesentlichen auf Begründungen von Handlungsweisen der Polizei und Akteneinsicht ab. Derartige Fragestellungen sind von einem Auskunftsbegehren
DSGVO nicht erfasst.Der Inhalt und Umfang des Auskunftsrechts wird in den Guidelines 01 aus 2022, on data subject rights - Right of access, Version 1.0, vom 18.01.2022 (Konkrete Bezüge zu den Guidelines werden mit Randnummern, in der Folge kurz „Rn“ dargestellt) näher dargestellt:
, Absatz eins und 2 DSGVO hat der Verantwortliche zunächst eine Bestätigung auszustellen, ob personenbezogene Daten des Antragstellers verarbeitet werden. Wenn dies zutrifft, hat der Verantwortliche Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten zur erteilen, welche verarbeitet werden (Artikel 15, Absatz eins, DSGVO, Rn 101 ff). Zudem hat der Verantwortliche Informationen über die Verarbeitung (Artikel 15, Absatz eins, Litera a bis h, sowie Absatz 2, DSGVO) zu erteilen (Rn 110 ff). Schließlich hat der Verantwortliche eine kostenlose Kopie der personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen, auf die sich die Verarbeitung bezieht (Artikel 15, Absatz 3, DSGVO, Rn 22 ff). Ergibt die Prüfung nach Artikel 15, Absatz 4, DSGVO, dass die Befolgung eines Antrags nachteilige (negative) Auswirkungen auf die Rechte und Freiheiten anderer Beteiligter hat, so müssen die Interessen aller Beteiligten unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falls und insbesondere der Wahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Übermittlung der Daten verbundenen Risiken abgewogen werden (Rn 171). Zu beachten ist, dass Artikel 15, Absatz 4, DSGVO auf die zusätzlichen Informationen über die Verarbeitung
Der Anspruch nach Artikel 15, DSGVO reicht gewissermaßen vom „Ob“ der Datenverarbeitung über das „Wie“ bis zum „Was“ (siehe Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 15, DSGVO (Stand 01.12.2021, rdb.at), Artikel 15,, Rn 3; Franck in Gola, DS-GVO², Artikel 15,, Rn 2; Bäcker in Kühling/Buchner, DS-GVO.BDSG², Artikel 15,, Rn 7, 39). Insgesamt kann aus den Eingaben des Antragstellers (siehe Punkt römisch eins.6) ein Antrag nicht entnommen werden, welches darauf abzielt, eine Auskunft darüber zu bekommen, ob die Landespolizeidirektion römisch 40 von ihm personenbezogene Daten verarbeitet. Auch aus seiner Verbesserung vom 11.11.2021 kann ein Auskunftsbegehren
Die Fragestellungen in den Eingaben des Antragstellers zielen im Wesentlichen auf Begründungen von Handlungsweisen der Polizei und Akteneinsicht ab. Derartige Fragestellungen sind von einem Auskunftsbegehren
Auch nahm der Antragsteller in seinem Verfahrenshilfeantrag nicht Bezug auf die konkreten Begründungen im Bescheid vom 19.11.2021, sondern brachte lediglich allgemein gehalten diverse verfahrensrechtlichen Mängel vor. Dass, wie vom Antragsteller behauptet wurde, Aktenwidrigkeit gegeben wäre, kann nicht erkannt werden. Die Datenschutzbehörde hat sich mit allen dem Verfahren zugrundeliegenden Eingaben des Antragstellers und der Landespolizeidirektion umfassend auseinandergesetzt und ist im Bescheid hinreichend auf sämtliches Vorbringen eingegangen. Insgesamt hat der Antragsteller weder im Verlauf des Verfahrens noch im Rahmen seines Verfahrenshilfeantrages konkrete Umstände angeführt, die die Auslegung der Datenschutzbehörde nachvollziehbar in Zweifel ziehen könnten. Aus den Eingaben des Antragstellers lässt sich nicht ableiten, dass dieser Interesse daran hätte, zu erfragen, welche konkreten Daten die Landespolizeidirektion über ihn verarbeitet. Daran vermag auch die vage Ausführung im Verfahrenshilfeantrag, wonach die Intention des Antragstellers auf „tatsächliche Auskunft hinter den bloßen Erkundigungen der Beschwerdegegnerin bei seinem Nachbarn im Garten gerichtet gewesen sei“ nichts zu ändern. Lediglich dieser Umstand kann jedenfalls nicht als geeignetes Indiz für das Vorliegen eines auf Auskunft über die eigenen Daten gerichteten Begehrens gewertet werden. Hinzu kommt, dass der Antragsteller in seinen Schreiben, abgesehen von der allgemein gehaltenen Frage, wie ein Anzeiger zu den genauen Personalia des Verdächtigen komme und wie dieser im Zeitalter der DSGVO zu diesen Daten komme, in seinen Eingaben keinerlei Bezug zum DSG oder zur DSGVO nimmt. Insgesamt sind im vorliegenden Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben, die dem Empfänger das Vorliegen eines Auskunftsbegehrens im Sinne des DSG beziehungsweise der DSGVO nahelegen würden. Vor diesem Hintergrund geht der hier entscheidende Richter des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass der Datenschutzbehörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie annimmt, dass kein Auskunftsersuchen oder Antrag im Sinne der DSGVO beziehungswese des DSG vorliegt. Was den Antrag im Rahmen der Eingabe vom 11.11.2021 im Zusammenhang mit dem Verfahren hinsichtlich der Bestellung eines Erwachsenenvertreters betrifft, so wurde dieser durch die Datenschutzbehörde im Sinne der Judikatur als absurd beurteilt und deshalb darüber nicht abgesprochen. Der Antragsteller brachte diesbezüglich vor, es sei eine rechtswidrige Kompetenzüberschreitung gegeben, da die Datenschutzbehörde als Aufsichtsbehörde nicht dazu berufen sei, eine Verfahrensaussetzung aufgrund einer Vorfrage zur natürlichen Person zu verfügen, weil deren Parteieninhalt nach den Legaldefinitionen der DSGVO die „personne physique“ als fortfolgend „personne concernee“ geregelt umfasse, was aus dem französischen Urtext zur DSGVO, welche auch in Österreich rechtsverbindliche sei, hervorgehe. Anbringen, die jeglicher Vernunft entbehren lösen keine Entscheidungspflicht der Behörde aus (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 45). Anbringen, die jeglicher Vernunft entbehren lösen keine Entscheidungspflicht der Behörde aus vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 45). Aus § 38 AVG ergibt sich, dass die Behörde ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen kann, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde beziehungsweise beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Aus Paragraph 38, AVG ergibt sich, dass die Behörde ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen kann, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde beziehungsweise beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Der Antragsteller hat mit seinem Vorbringen nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Datenschutzbehörde nicht dazu berechtigt gewesen sein sollte, das Verfahren bis zur Klärung des Umstandes, ob für den Antragsteller ein Erwachsenenvertreter zu bestellen ist, auszusetzen. Der Datenschutzbehörde ist beizupflichten, wenn diese das Anbringen des Antragstellers als absurd beurteilt und deshalb nicht darüber abgesprochen hat. Schon alleine aus diesen Gründen konnte der Antragsteller nicht in seinem Recht auf Auskunft verletzt werden und ist die Rechtsverfolgung durch den Antragsteller offenbar aussichtslos. II.3.2.2.3. Ergänzend ist noch anzumerken, dass sich der Verfahrensgegenstand im konkreten Fall im Wesentlichen auf die Frage beschränkt, ob es sich bei den Anbringen des Antragstellers um ein Auskunftsersuchen beziehungsweise einen Antrag im Sinne der DSGVO beziehungsweise des DSG handelt und ob über den Antrag im Zusammenhang mit der Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Vorfrage abzusprechen gewesen wäre. Das Verfahren weist sohin keine besondere Komplexität auf und ist die Klärung dieser Fragen grundsätzlich Sache des Gerichts. Die dem Verfahren zugrundeliegenden Eingaben des Antragstellers sind bereits aktenkundig und wird dieser im Verfahren weder umfangreiches noch schwieriges Vorbringen zu erstatten noch an Sachverhaltsermittlungen mitzuwirken haben. Es ist auch davon auszugehen, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG abgesehen werden kann. römisch zwei.3.2.2.3. Ergänzend ist noch anzumerken, dass sich der Verfahrensgegenstand im konkreten Fall im Wesentlichen auf die Frage beschränkt, ob es sich bei den Anbringen des Antragstellers um ein Auskunftsersuchen beziehungsweise einen Antrag im Sinne der DSGVO beziehungsweise des DSG handelt und ob über den Antrag im Zusammenhang mit der Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Vorfrage abzusprechen gewesen wäre. Das Verfahren weist sohin keine besondere Komplexität auf und ist die Klärung dieser Fragen grundsätzlich Sache des Gerichts. Die dem Verfahren zugrundeliegenden Eingaben des Antragstellers sind bereits aktenkundig und wird dieser im Verfahren weder umfangreiches noch schwieriges Vorbringen zu erstatten noch an Sachverhaltsermittlungen mitzuwirken haben. Es ist auch davon auszugehen, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden kann. Vor dem Hintergrund der Manuduktionspflicht, der auch für nicht rechtskundige Bürger grundsätzlich zu bewältigenden Einhaltung der Formvorschriften und des Amtswegigkeitsprinzips, sowie der durch § 8a Abs. 1 VwGVG angeordneten ausdrücklichen Beschränkung der Gewährung der Verfahrenshilfe auf Fälle, in denen dies nach Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC geboten ist, kommt der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zu. Sie kann im Einzelfall erforderlich sein (vgl zu einer solchen Fallkonstellation etwa VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032); das gegenständliche Verfahren weist jedoch – wie ausgeführt – keine besondere Komplexität auf, welche die Vertretung des Antragstellers durch einen Rechtsanwalt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erforderlich machen würde.Vor dem Hintergrund der Manuduktionspflicht, der auch für nicht rechtskundige Bürger grundsätzlich zu bewältigenden Einhaltung der Formvorschriften und des Amtswegigkeitsprinzips, sowie der durch Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG angeordneten ausdrücklichen Beschränkung der Gewährung der Verfahrenshilfe auf Fälle, in denen dies nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC geboten ist, kommt der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zu. Sie kann im Einzelfall erforderlich sein vergleiche zu einer solchen Fallkonstellation etwa VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032); das gegenständliche Verfahren weist jedoch – wie ausgeführt – keine besondere Komplexität auf, welche die Vertretung des Antragstellers durch einen Rechtsanwalt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erforderlich machen würde. II.3.2.2.
G-Eingabengebührenverordnung beträgt die Höhe der Pauschalgebühr 30,- Euro. Abgesehen von der einmaligen Entrichtung einer Pauschalgebühr von 30,- Euro sind Gebühren im vorliegenden Fall nicht zu erwarten.
Paragraph 2, BVwG-Eingabengebührenverordnung beträgt die Höhe der Pauschalgebühr 30,- Euro. Abgesehen von der einmaligen Entrichtung einer Pauschalgebühr von 30,- Euro sind Gebühren im vorliegenden Fall nicht zu erwarten. Auch vor dem Hintergrund der bescheinigten Einkommens- und Vermögensverhältnisse gefährdet die einmalige Leistung einer Pauschalgebühr von 30,- Euro nicht den notwendigen Unterhalt des Antragstellers, sodass auch unter diesem Aspekt die begehrte Verfahrenshilfe nicht geboten ist. II.3.2.2.7. Insgesamt war der Antrag auf Verfahrenshilfe daher abzuweisen. römisch zwei.3.2.2.7. Insgesamt war der Antrag auf Verfahrenshilfe daher abzuweisen. II.3.3. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.3. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
II.3.
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