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{'item': 'W245 2249699-1'}

Obsah (11)Art. 133Art 15Art. 77§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 24§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2023 GeschäftszahlW245 2249699-1 Spruch, W245 2249699-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernha

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Antragsteller XXXX brachte am 20.02.2020 eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ein und führte im Wesentlichen aus, durch das Bundesministerium für Inneres in seinem Recht auf Auskunft verletzt worden zu sein. römisch eins.
  2. Der Antragsteller römisch 40 brachte am 20.02.2020 eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ein und führte im Wesentlichen aus, durch das Bundesministerium für Inneres in seinem Recht auf Auskunft verletzt worden zu sein. I.
  3. Mit Bescheid vom 06.03.2020 setzte die Datenschutzbehörde das Verfahren bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht XXXX zur Zahl XXXX anhängige Verfahren aus. römisch eins.
  4. Mit Bescheid vom 06.03.2020 setzte die Datenschutzbehörde das Verfahren bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht römisch 40 zur Zahl römisch 40 anhängige Verfahren aus. I.
  5. Nach Einstellung des Erwachsenenschutzverfahrens hob die Datenschutzbehörde mit Bescheid vom 19.05.2021 den Aussetzungsbescheid vom 06.03.2020 auf und setzte das Verfahren fort. römisch eins.
  6. Nach Einstellung des Erwachsenenschutzverfahrens hob die Datenschutzbehörde mit Bescheid vom 19.05.2021 den Aussetzungsbescheid vom 06.03.2020 auf und setzte das Verfahren fort. I.
  7. Mit Schreiben vom 13.09.2021 erging seitens der Datenschutzbehörde ein Mangelbehebungsauftrag an den Antragsteller betreffend seine Beschwerde vom 20.02.2020.römisch eins.
  8. Mit Schreiben vom 13.09.2021 erging seitens der Datenschutzbehörde ein Mangelbehebungsauftrag an den Antragsteller betreffend seine Beschwerde vom 20.02.
  9. I.
  10. Mit Eingabe vom 27.09.2021 verbesserte dieser seine Ersteingabe und brachte erneut vor, in seinem Recht auf Auskunft verletzt worden zu sein. Konkret habe die Landespolizeidirektion von ihrer Oberbehörde sein Schreiben zur Zuständigkeit übermittelt bekommen und habe der Antragsteller bei der Landespolizeidirektion XXXX eigenhändig Ausweisdokumente beigebracht. Bis heute liege ihm keine Auskunft vor. Die Landespolizeidirektion XXXX vertrete die Auffassung, dass das vom Antragsteller vorgelegte Ausweisdokument für eine Weiterbearbeitung seines Ersuchens um Auskunftserteilung nicht geeignet wäre. römisch eins.
  11. Mit Eingabe vom 27.09.2021 verbesserte dieser seine Ersteingabe und brachte erneut vor, in seinem Recht auf Auskunft verletzt worden zu sein. Konkret habe die Landespolizeidirektion von ihrer Oberbehörde sein Schreiben zur Zuständigkeit übermittelt bekommen und habe der Antragsteller bei der Landespolizeidirektion römisch 40 eigenhändig Ausweisdokumente beigebracht. Bis heute liege ihm keine Auskunft vor. Die Landespolizeidirektion römisch 40 vertrete die Auffassung, dass das vom Antragsteller vorgelegte Ausweisdokument für eine Weiterbearbeitung seines Ersuchens um Auskunftserteilung nicht geeignet wäre. I.
  12. Am 22.10.2021 langte – nachdem ihr ein Parteiengehör eingeräumt wurde – eine Stellungnahme der Landespolizeidirektion XXXX ein, wobei diese im Wesentlichen ausführte, es seien am 16.07.2019 im Wege des Bundesministeriums für Inneres Schreiben des Antragstellers vom 12.07.2019 sowie vom 15.07.2019 eingelangt, wobei diese Beschwerden über die Sicherheitsexekutive, ein Ersuchen um allgemeine Auskunft sowie ein Ersuchen um Akteneinsicht beinhaltet hätten. Die Beschwerden sowie Ersuchen des Antragstellers seien dann mit Schreiben der Landespolizeidirektion XXXX vom 01.08.2019 beantwortet worden. Hinsichtlich des Ersuchens um Akteneinsicht beziehungsweise um Information zu einer konkreten Amtshandlung sei dem Antragsteller aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht die Vorlage eines Identitätsnachweises aufgetragen worden. Die Vorlage eines solchen sei ausgeblieben. In der Folge habe der Antragsteller unter anderem mit Schreiben vom 16.10.2019 sein Ersuchen wiederholt und gleichzeitig eine Ablichtung eines Auszuges aus einem Wehrdienstbuch aus dem Jahre 1985 vorgelegt. Dem Antragsteller sei daraufhin mitgeteilt worden, dass das von ihm vorgelegte Dokument keinen ausreichenden Identitätsnachweis darstelle und sei er dann um Übermittlung eines geeigneten amtlichen Lichtbildausweises ersucht worden. Aufgrund des Ausbleibens einer Antwort sei der Akt am 25.02.2020 „ad acta“ gelegt worden. Der Antragsteller habe bis zum Stichtag 04.10.2021 keinen Antrag auf Auskunft

Art 15

DSGVO beziehungsweise § 44 DSG über seine personenbezogenen Daten bei der Landespolizeidirektion XXXX gestellt. Die Landespolizeidirektion legte ihrer Stellungnahme mehrere Schreiben des Antragstellers (vom 12.07.2019, 15.07.2019, 12.08.2019 und 16.10.2019) bei. römisch eins.6. Am 22.10.2021 langte – nachdem ihr ein Parteiengehör eingeräumt wurde – eine Stellungnahme der Landespolizeidirektion römisch 40 ein, wobei diese im Wesentlichen ausführte, es seien am 16.07.2019 im Wege des Bundesministeriums für Inneres Schreiben des Antragstellers vom 12.07.2019 sowie vom 15.07.2019 eingelangt, wobei diese Beschwerden über die Sicherheitsexekutive, ein Ersuchen um allgemeine Auskunft sowie ein Ersuchen um Akteneinsicht beinhaltet hätten. Die Beschwerden sowie Ersuchen des Antragstellers seien dann mit Schreiben der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 01.08.2019 beantwortet worden. Hinsichtlich des Ersuchens um Akteneinsicht beziehungsweise um Information zu einer konkreten Amtshandlung sei dem Antragsteller aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht die Vorlage eines Identitätsnachweises aufgetragen worden. Die Vorlage eines solchen sei ausgeblieben. In der Folge habe der Antragsteller unter anderem mit Schreiben vom 16.10.2019 sein , Ersuchen wiederholt und gleichzeitig eine Ablichtung eines Auszuges aus einem Wehrdienstbuch aus dem Jahre 1985 vorgelegt. Dem Antragsteller sei daraufhin mitgeteilt worden, dass das von ihm vorgelegte Dokument keinen ausreichenden Identitätsnachweis darstelle und sei er dann um Übermittlung eines geeigneten amtlichen Lichtbildausweises ersucht worden. Aufgrund des Ausbleibens einer Antwort sei der Akt am 25.02.2020 „ad acta“ gelegt worden. Der Antragsteller habe bis zum Stichtag 04.10.2021 keinen Antrag auf Auskunft

Artikel 15

, DSGVO beziehungsweise Paragraph 44, DSG über seine personenbezogenen Daten bei der Landespolizeidirektion römisch 40 gestellt. Die Landespolizeidirektion legte ihrer Stellungnahme mehrere Schreiben des Antragstellers (vom 12.07.2019, 15.07.2019, 12.08.2019 und 16.10.2019) bei. In seinem Schreiben vom 12.07.2019 machte der Antragsteller zunächst eine Sachverhaltsdarstellung hinsichtlich einer von ihm erstattete Anzeige infolge des Umstands, dass ein Elektrofahrzeug mit einem Ladekabel über den Gehsteig hinweg aufgeladen wurde. Er führte dann im Wesentlichen wie folgt aus: „[…] In Bezug auf meine oa. Darstellung darf ich Ihnen folgende Fragen stellen, um deren umfassende und verständliche Beantwortung ich ersuchen darf: Aufgrund welcher Rechtsvorschriften muss den amtshandelnden Organen ein Originalausweis überreicht werden? Warum ist ein Vorweisen nicht ausreichend? Aufgrund welcher Rechtsvorschriften ist eine Kopie zum Hantieren durch die amtshandelnden Organe nicht ausreichend, wo ich doch zugleich das Original ergänzend mithabe und auch vorweise? Werden im Rahmen von Vorsprachen bei Ihren Behörden Tests durchgeführt? ZB wie viele und welche Straßennamen jemand in seiner Wohnumgebung kennt? Wie viele sollten durchschnittlich gewusst werden? Werden die Ergebnisse und Eindrücke aus den Gesprächen und Prüfungsverfahren in Ihren Polizeicomputer eingegeben? Werden Polizisten nicht geschult über die Straßenpläne des Bezirks, wo diese ihren Dienst versehen? Muss ein Anzeiger die genauen Personalia des Verdächtigen kennen? Also, Vorname, Nachname, Geburtsdatum und Meldeadresse? In welchen Rechtsvorschriften ist dies geregelt? Und wie kommt ein Anzeiger zu diesen Daten im Zeitalter der DSGVO? Sind Anzeigen an Ihre Polizei nur dann gestattet, wenn der Anzeiger die Personalia des Verdächtigen kennt? Aufgrund welcher Vorschriften bekommt ein Anzeiger keine Abschrift / Kopie des aufgenommenen Protokolls? Wie ist ohne wiederholendes Durchlesen sichergestellt, dass nicht Missverständnisse Eingang in ihre Digitalisierung am Polizeicomputer finden? Ist ein Postlt mit PAD-Nummer und Dienstnummer der Polizistin ausreichend? Und was soll der Anzeiger mit diesen Informationen machen? Aufgrund des Vorhaltes, dass ich ja auch einfach über das Ladekabel drübersteigen hätte können und unterschwellig ausgedrückt eben keine Anzeige bei Ihrer Behörde einbringen hätte sollen, möchte ich von Ihnen erfragen, ob Sie überhaupt daran interessiert sind meine Eindrücke zu derartigen Vorkommnissen in der Öffentlichkeit zu wissen. Dabei darf ich herausstreichen, dass derartige Handlungen mein Zeitbudget belasten und ich im Grunde keinerlei Vorteile habe. Ihnen etwas zu berichten, was Sie möglicherweise gar nicht wissen wollen. Also zB den aufkommenden Ladekabelwildwuchs in XXXX . Ich habe ihren Exekutivbeamten auch schon Beobachtungen, zu Drogenkurieren am XXXX Bahnhof mitteilen dürfen. Wollen Sie das auch nicht mehr wissen? Wo ist die Grenze, von dem was Sie von meinen Beobachtungen wissen wollen? Zu diesem Punkt können Sie gerne bei der Wahrheit bleiben und mögen sich nicht auf die Nennung von Gesetzen zurückziehen. Ich sehe es pragmatisch, wenn Sie nichts von mir wissen wollen, dann sagen Sie es mir gerne und ich vermeide in Zukunft das Aufsuchen Ihrer Dienststellen und Meldungen an Ihre Behörden.Aufgrund des Vorhaltes, dass ich ja auch einfach über das Ladekabel drübersteigen hätte können und unterschwellig ausgedrückt eben keine Anzeige bei Ihrer Behörde einbringen hätte sollen, möchte ich von Ihnen erfragen, ob Sie überhaupt daran interessiert sind meine Eindrücke zu derartigen Vorkommnissen in der Öffentlichkeit zu wissen. Dabei darf ich herausstreichen, dass derartige Handlungen mein Zeitbudget belasten und ich im Grunde keinerlei Vorteile habe. Ihnen etwas zu berichten, was Sie möglicherweise gar nicht wissen wollen. Also zB den aufkommenden Ladekabelwildwuchs in römisch 40 . Ich habe ihren Exekutivbeamten auch schon Beobachtungen, zu Drogenkurieren am römisch 40 Bahnhof mitteilen dürfen. Wollen Sie das auch nicht mehr wissen? Wo ist die Grenze, von dem was Sie von meinen Beobachtungen wissen wollen? Zu diesem Punkt können Sie gerne bei der Wahrheit bleiben und mögen sich nicht auf die Nennung von Gesetzen zurückziehen. Ich sehe es pragmatisch, wenn Sie nichts von mir wissen wollen, dann sagen Sie es mir gerne und ich vermeide in Zukunft das Aufsuchen Ihrer Dienststellen und Meldungen an Ihre Behörden. Ist es im Interesse Ihrer Polizei, dass jeder sein Ladekabel über den Gehsteig verlegt? Wiegt das Interesse der Fußgänger auf einen ladekabelfreien Weg weniger, als jenes der Elektroautoauflader? Geben die derzeitigen Gesetze zu wenig her, dass Ihre Polizisten keine Problematik erkennen können, indem diese darübersteigen, statt Polizeimeldung eher empfehlen? In welchem Gesetz ist geregelt, dass Ihre Polizei diese direkten Verhaltensanordnungen zur Rechtsgüterabwägung geben kann? Warum befinden sich keine Polizisten auf Rundgang auch im Bereich der Peter-Kaiser-Gasse und der vielen "Anton"-Gassen in XXXX ? Würden diese bei einem über den Gehsteig verlegten Elektroautoladekabel einschreiten? Ist es im Interesse Ihrer Polizei, dass jeder sein Ladekabel über den Gehsteig verlegt? Wiegt das Interesse der Fußgänger auf einen ladekabelfreien Weg weniger, als jenes der Elektroautoauflader? Geben die derzeitigen Gesetze zu wenig her, dass Ihre Polizisten keine Problematik erkennen können, indem diese darübersteigen, statt Polizeimeldung eher empfehlen? In welchem Gesetz ist geregelt, dass Ihre Polizei diese direkten Verhaltensanordnungen zur Rechtsgüterabwägung geben kann? Warum befinden sich keine Polizisten auf Rundgang auch im Bereich der Peter-Kaiser-Gasse und der vielen "Anton"-Gassen in römisch 40 ? Würden diese bei einem über den Gehsteig verlegten Elektroautoladekabel einschreiten? Wie kann es sein, dass es auf den Polizeidienststellen XXXX und XXXX unterschiedliche polizeiliche Rechtsanschauungen gibt, wo doch die StVO idgF eine bundesweite Rechtsvorschrift wäre. Gibt es diesbezüglich, bei der Einschätzung von Sachverhalten unterschiedliche polizeiliche Ermessensspielräume? Wie kann es sein, dass es auf den Polizeidienststellen römisch 40 und römisch 40 unterschiedliche polizeiliche Rechtsanschauungen gibt, wo doch die StVO idgF eine bundesweite Rechtsvorschrift wäre. Gibt es diesbezüglich, bei der Einschätzung von Sachverhalten unterschiedliche polizeiliche Ermessensspielräume? Würde es Ihnen in Ihrer Polizeiarbeit helfen, wenn ich als ehemaliger parlamentarischer Mitarbeiter die iGst Elektroladekabelthematik über einen Nationalratsabgeordneten in den Verkehrsausschuss einbringe? Abschließend habe ich noch eine Frage anderer Art. Seit geraumer Zeit beobachte ich, dass Ihre Polizeieinsatzfahrzeuge das Martinshorn nur kurz anspielen. Es also nicht zu einer unterschiedlichen Abfolge verschieden hoher Töne kommt. Jedenfalls nicht die gesamte akustische Polizeieinsatzfahrzeugsignatur abgespielt wird. Warum machen Ihre Einsatzpolizisten das so? Gilt ein derart unvollkommenes Signal als Warnzeichen im Sinne der StVO?“Abschließend habe ich noch eine Frage anderer "Art". Seit geraumer Zeit beobachte ich, dass Ihre Polizeieinsatzfahrzeuge das Martinshorn nur kurz anspielen. Es also nicht zu einer unterschiedlichen Abfolge verschieden hoher Töne kommt. Jedenfalls nicht die gesamte akustische Polizeieinsatzfahrzeugsignatur abgespielt wird. Warum machen Ihre Einsatzpolizisten das so? Gilt ein derart unvollkommenes Signal als Warnzeichen im Sinne der StVO?“ In seinem Schreiben vom 15.07.2019 führte der Antragsteller wie folgt aus: „Sehr geehrte Damen und Herren, mein Nachbar, Herr XXXX , pa XXXX , Polizist iR, hat mir berichtet, dass Ihre Grätzel-Polizistin XXXX , Ihrer Polizeiinspektion XXXX bei Ihm im Garten war und ihn befragend - auch im Beisein seiner Gattin - amtliche Ermittlungen über mich durchgeführt hat. Seit dem habe ich mehrfach versucht Ihre Mitarbeiterin XXXX an der genannten Dienststelle diesbezüglich zu erreichen. Bislang leider vergeblich, sodass ich nunmehr schriftlich Kontakt mit Ihnen aufnehmen darf. Ich meine mich zu erinnern, dass die StPO idgF Beschuldigtenrechte und Erledigungen seitens der Ermittlungsorgane enthält. Auch meine ich mich zu erinnern, dass in Österreich das Legalitätsprinzip gilt. Ich darf Sie daher iS der geltenden Vorschriften ersuchen lhre entsprechenden Erledigungen zu tätigen. Weiters möchte ich Akteneinsicht nehmen. Bitte schicken Sie mir dazu einen Terminvorschlag, wo und wann ich diese wahrnehmen kann.“mein Nachbar, Herr römisch 40 , pa römisch 40 , Polizist iR, hat mir berichtet, dass Ihre Grätzel-Polizistin römisch 40 , Ihrer Polizeiinspektion römisch 40 bei Ihm im Garten war und ihn befragend - auch im Beisein seiner Gattin - amtliche Ermittlungen über mich durchgeführt hat. Seit dem habe ich mehrfach versucht Ihre Mitarbeiterin römisch 40 an der genannten Dienststelle diesbezüglich zu erreichen. Bislang leider vergeblich, sodass ich nunmehr schriftlich Kontakt mit Ihnen aufnehmen darf. Ich meine mich zu erinnern, dass die StPO idgF Beschuldigtenrechte und Erledigungen seitens der Ermittlungsorgane enthält. Auch meine ich mich zu erinnern, dass in Österreich das Legalitätsprinzip gilt. Ich darf Sie daher iS der geltenden Vorschriften ersuchen lhre entsprechenden Erledigungen zu tätigen. Weiters möchte ich Akteneinsicht nehmen. Bitte schicken Sie mir dazu einen Terminvorschlag, wo und wann ich diese wahrnehmen kann.“ Das Eingabe des Antragstellers vom 12.08.2019 stellt sich auszugsweise wie folgt dar: „[…] Ich darf zur Kenntnis nehmen, dass Ihre Beamten den Originalausweis bei Ihren Amtshandlungen benötigen. Ist es in Österreich so, dass der Ausweis durch die ausstellende Behörde eines Staates den darin Beschriebenen als Person identifiziert? Werden dem Beschriebenen auch diese Kriterien zugeordnet? Also, zB wenn der Ausweis besagt, dass der Beschriebene Österreicher ist, steht dann auch ohne Zweifel fest, dass dieser Österreicher ist? Prüfen Sie formell auch ganz genau den Aussteller/ Urheber des vorgelegten Ausweises Müssen dabei alle Kriterien erfüllt sein? Also, zB Wappen der Republik Österreich, amtliches Ausweispapier Stempel udgl. Weisen Sie einen Ausweis als zweifelhaft zurück, wenn ein wesentliches Kriterium fehlt? Meinen Sie mit Identität, die Echtheit einer Person; die völlige Übereinstimmung mit dem was sie ist? Oder meinen Sie mit Identität die Echtheit einer Person; die völlige Übereinstimmung mit dem als was sie bezeichnet wird? Ist: der den Ausweis Vorlegende dessen Name (Vorname, Familienname)? Gegebenenfalls, schon vor Ausweisvorlage oder erst danach? Prüfen Sie bei Verwaltungshandlungen auch ob die Abgaben im Ausweis richtig sind anhand der Ihnen im Polizeicomputer umfangreich zur Verfügung stehenden Daten? Ist es grundsätzlich nicht so, dass Ausweise anhand derselben Datenbasis erstellt werden, die Sie im Polizeicomputer haben? Führt sich so gesehen die Regung eines Ausweises bei Ihnen nicht ad absurdum? Also, weil die Partei ohnedies meist in Ihrem Polizeicomputer eingespeichert ist? Ich darf zur Kenntnis nehmen, dass Sie bei Verwaltungsübertretungen bestimmte Daten brauchen. Den Hinweis auf den Bezirksplan sah ich erinnerlich in einem anderen Zusammenhang. Dass ein großer Plan – ohne selbst auf dem Computer zu scrollen – für mich einfacher erscheint einen Punkt darauf zu bestimmen, als ein bloßer Planausschnitt auf dem Polizeicomputermonitor. Wurde bei der Entfernung des alten ausgehängten Bezirksplanes auch bedacht, dass in einer Krisensituation allenfalls kein Strom in Ihrem Wachzimmer Floridsorf ist, um einen detaillierten Plan für nicht ortskundige Beamte rasch zur Hand zu haben? Ich nehme zur Kenntnis, dass im Verwaltungsstrafverfahren die Personalien des Beschuldigten notwendig sind. Ich kannte die von Ihnen angeführten Unterschiede zur StPO nicht. Ich finde Ihre Ausführungen sehr interessant. Dass der Beschuldigte grundsätzlich über die Akteneinsicht den Anzeiger erfährt finde ich auch interessant. Greifen hier keine DSSVO Bestimmungen? Erfährt der Beschuldigte die volle Personalia des Anzeigers? Ja. ich denke ich werde nach den kommenden Neuwahlen die Thematik der Ladekabel mit einem oder mehreren in den Verkehrsausschuss berufenen NAbg besprechen. Ich hatte das bis zu diesem aktuellen Vorfall auch noch nicht erlebt. Aber - wie man am letzten Unfall auf einer Freilandstraße in NÖ sieht - gibt es zB auch einen großen Nachholbedarf bei Fahrradanhängern! Mir ist jeder Unfall, der nicht passiert viel lieber, besonders, wenn Kinder dabei zu Schaden kommen oder sogar getötet werden. Zivilrecht: Dazu verweisen Sie ausschließlich auf die Rechtsanwaltskammer. Ist es nicht so, dass auch die Österreichischen Gerichte im Rahmen der Amtstage bei konkreten Fällen einen zivilrechtlichen Schritt darstellen? Wieso haben Sie nicht über diese Möglichkeit informiert? Martinshorn: Ja, es war mir bekannt, dass Blaulicht oder Martinshorn ausreicht. Aber reicht es auch aus, wenn nicht volle „Polizeisequenz“ abgespielt wird? Also, nur kurz angespielt und gleich wieder abgedrückt/ abgestoppt wird? Nachbarnbefragung XXXX : Nachbarnbefragung römisch 40 : Bitte teilen Sie mir mit wie nach Ihren Vorschriften die dazu erforderliche Identität zu erbringen ist. Ich möchte wissen welche Erkundigungen Sie iggst Fall eingeholt haben und warum.“ Das Schreiben des Antragstellers vom 16.10.2019 lautete wie folgt: „Sehr geehrte Damen und Herren, ich darf mich auf Ihre Schreiben vom 1.8.2019 und 19.9.2019 und meine Vorkorrespondenzen hinsichtlich der polizeilichen Befragung meines Nachbarn XXXX beziehen. Zur vollen Auskunftserteilung darf ich Ihnen umseitig eine Kopie meines amtlichen Lichtbildausweises übermitteln.“„Sehr geehrte Damen und Herren, ich darf mich auf Ihre Schreiben vom 1.8.2019 und 19.9.2019 und meine Vorkorrespondenzen hinsichtlich der polizeilichen Befragung meines Nachbarn römisch 40 beziehen. Zur vollen Auskunftserteilung darf ich Ihnen umseitig eine Kopie meines amtlichen Lichtbildausweises übermitteln.“ I.7. In seiner Eingabe vom 11.11.2021 verwies der Antragsteller vollinhaltlich auf alle bisher ergangenen Anbringen und hielt fest, dass es unrichtig sei, dass bei der Landespolizeidirektion kein Antrag auf Auskunft

Art. 15DSGVO beziehungsweise § 44 DSG vorliege.

Überdies beantragte der Antragsteller, die Datenschutzbehörde möge mit Blick auf den das Verwaltungsverfahren enderledigenden Bescheid darlegen, woher die Rechtmäßigkeit abgeleitet wurde, aus einer am Bezirksgericht rechtswidrig ausgerichteten „Pflegschafts- Sachwalterschaftssache“ auszusetzen und damit zumindest von 20.02.2020 bis 13.09.2021 untätig geblieben zu sein und den Antragsteller dadurch im Recht zu verkürzen, die unterbliebene Auskunft bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 51 DSGVO in einem Beschwerdeverfahren zu erledigen. römisch eins.7. In seiner Eingabe vom 11.11.2021 verwies der Antragsteller vollinhaltlich auf alle bisher ergangenen Anbringen und hielt fest, dass es unrichtig sei, dass bei der Landespolizeidirektion kein Antrag auf Auskunft

Artikel 15, DSGVO beziehungsweise Paragraph 44, DSG vorliege.

Überdies beantragte der Antragsteller, die Datenschutzbehörde möge mit Blick auf den das Verwaltungsverfahren enderledigenden Bescheid darlegen, woher die Rechtmäßigkeit abgeleitet wurde, aus einer am Bezirksgericht rechtswidrig ausgerichteten „Pflegschafts- Sachwalterschaftssache“ auszusetzen und damit zumindest von 20.02.2020 bis 13.09.2021 untätig geblieben zu sein und den Antragsteller dadurch im Recht zu verkürzen, die unterbliebene Auskunft bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 51, DSGVO in einem Beschwerdeverfahren zu erledigen. I.8. Mit Bescheid der Datenschutzbehörde vom 19.11.2021 wurde die Beschwerde des Antragstellers wegen Verletzung im Recht auf Auskunft als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die vom Antragsteller als „Begehren“ bezeichneten Schreiben (jene, die dem Schreiben vom 19.11.2019 vorgelagert gewesen seien) nicht als Auskunftsersuchen oder Antrag im Sinne der DSGVO beziehungsweise des DSG zu werten gewesen seien und der Antragsteller somit auch nicht in seinen Rechten auf Auskunft verletzt worden sein könne, weshalb die Voraussetzungen für eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde

Art. 77DSGVO beziehungsweise § 24 Abs.

1 DSG nicht vorgelegen seien. Was den Antrag betreffe, die Datenschutzbehörde möge mit Blick auf den das Verwaltungsverfahren enderledigenden Bescheid darlegen, woher die Rechtmäßigkeit abgeleitet worden sei, „aus einer am Bezirksgericht XXXX rechtswidrig ausgerichteten Pflegschafts- Sachwalterschaftssache auszusetzen“ so sei dazu festzuhalten, dass der Antrag als absurd anzusehen sei und daher nicht darüber abzusprechen gewesen sei. römisch eins.8. Mit Bescheid der Datenschutzbehörde vom 19.11.2021 wurde die Beschwerde des Antragstellers wegen Verletzung im Recht auf Auskunft als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die vom Antragsteller als „Begehren“ bezeichneten Schreiben (jene, die dem Schreiben vom 19.11.2019 vorgelagert gewesen seien) nicht als Auskunftsersuchen oder Antrag im Sinne der DSGVO beziehungsweise des DSG zu werten gewesen seien und der Antragsteller somit auch nicht in seinen Rechten auf Auskunft verletzt worden sein könne, weshalb die Voraussetzungen für eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde

Artikel 77, DSGVO beziehungsweise Paragraph 24, Absatz eins, DSG nicht vorgelegen seien.

Was den Antrag betreffe, die Datenschutzbehörde möge mit Blick auf den das Verwaltungsverfahren enderledigenden Bescheid darlegen, woher die Rechtmäßigkeit abgeleitet worden sei, „aus einer am Bezirksgericht römisch 40 rechtswidrig ausgerichteten Pflegschafts- Sachwalterschaftssache auszusetzen“ so sei dazu festzuhalten, dass der Antrag als absurd anzusehen sei und daher nicht darüber abzusprechen gewesen sei. I.

  1. Mit Schriftsatz vom 29.11.2021 beantragte der Antragsteller Verfahrenshilfe im vollen Umfang zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gegen den dem Verfahren zugrundliegenden Bescheid, wobei er begründend im Wesentlichen folgendes ausführte: römisch eins.
  2. Mit Schriftsatz vom 29.11.2021 beantragte der Antragsteller Verfahrenshilfe im vollen Umfang zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gegen den dem Verfahren zugrundliegenden Bescheid, wobei er begründend im Wesentlichen folgendes ausführte: Es liege Aktenwidrigkeit vor, weil die zur Bescheidentscheidung führenden Gründe keine Deckung in den Aktenunterlagen fänden; aus diesen gehe nämlich hervor, dass die Intention des Antragstellers auf die tatsächliche Auskunft hinter den „bloßen Erkundigungen“ der Beschwerdegegnerin bei seinem Nachbarn im Garten gerichtet gewesen sei. Darüber hinaus hätte die Behörde weitere Fakten zum Sachverhalt „sammeln“ müssen, damit sie sich ein genaueres Bild von der Sachlage machen hätte können. Außerdem seien die im Verfahren vorgebrachten Beweise nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die Behörde habe eine Rechtsnorm, die ihr grundsätzlich ein Ermessen einräume, zu extensiv ausgelegt. Es sei zudem gegen rudimentäre Verfahrensrechte, wie das Recht auf Akteneinsicht, verstoßen worden, zudem dürfe exemplarisch die überlange Verfahrensdauer genannt werden. Es sei außerdem eine rechtswidrige Kompetenzüberschreitung gegeben, konkret glaube der Antragsteller, dass die Datenschutzbehörde als Aufsichtsbehörde nicht berufen sei, eine Verfahrensaussetzung aufgrund einer Vorfrage zur natürlichen Person zu verfügen, weil deren Parteieninhalt nach den Legaldefinitionen der DSGVO die „personne physique“ als fortfolgend „personne concernee“ geregelt umfasse, was aus dem französischen Urtext zur DSGVO, welche auch in Österreich rechtsverbindlich sei, hervorgehe. Zugleich legte der Antragsteller ein Vermögensbekenntnis vor, demzufolge er Notstandshilfe von 38,90 Euro am Tag beziehe, für die Benützung seiner Wohnung 239,19 Euro zu zahlen habe, abgesehen von 50,- Euro Bargeld und Bankguthaben von ungefähr 152,- Euro über kein Vermögen verfüge und ihn weder Unterhalts- noch Rückzahlungsverpflichtungen träfen. I.
  3. In der Folge legte die Datenschutzbehörde am 21.12.2021 den Verfahrenshilfeantrag samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte im Zuge dessen stellungnehmend aus, das Beschwerdevorbringen zur Gänze zu bestreiten und vollinhaltlich auf den Bescheid zu verweisen. römisch eins.
  4. In der Folge legte die Datenschutzbehörde am 21.12.2021 den Verfahrenshilfeantrag samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte im Zuge dessen stellungnehmend aus, das Beschwerdevorbringen zur Gänze zu bestreiten und vollinhaltlich auf den Bescheid zu verweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  5. Feststellungen:römisch zwei.
  6. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. II.1.
  7. Zum Verfahrensgang: römisch zwei.1.
  8. Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt. II.
  9. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  10. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG. II.
  11. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  12. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  13. Zur Zuständigkeit:römisch zwei.3.
  14. Zur Zuständigkeit:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe um keine Beschwerde handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe um keine Beschwerde handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. II.3.
  3. Zu Spruchpunkt A) – Zur Ablehnung des Verfahrenshilfeantrages: römisch zwei.3.
  4. Zu Spruchpunkt A) – Zur Ablehnung des Verfahrenshilfeantrages: II.3.2.
  5. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.2.
  6. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren: § 8a VwGVG – Verfahrenshilfe – lautet:Paragraph 8 a, VwGVG – Verfahrenshilfe – lautet:

(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5)In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8)Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9)In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10)Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt. II.3.2.
  1. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.3.2.
  2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes: II.3.2.2.
  3. Wie sich aus § 8a Abs. 1 VwGVG ergibt, ist Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit die Partei nicht dazu in der Lage ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. römisch zwei.3.2.2.
  4. Wie sich aus Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ergibt, ist Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit die Partei nicht dazu in der Lage ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung im Bereich eines Rechtsmittelverfahrens dann, wenn die gegenständlich ins Auge gefasste Berufung (Beschwerde) aus rechtlichen Gründen zu keinem Erfolg führen kann (OLG Wien 7 Rs 323/02z). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes muss insofern der Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein. Die Kriterien in diesem Zusammenhang beziehen sich auf die Vermögensverhältnisse, die Fähigkeit zum Verkehr mit den Behörden, die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles und die Bedeutung der Angelegenheit für die Partei (ErläutRV 1255 BlgNr
  5. GP, vgl dazu auch Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz § 8a VwGVG, Rz 3).Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung im Bereich eines Rechtsmittelverfahrens dann, wenn die gegenständlich ins Auge gefasste Berufung (Beschwerde) aus rechtlichen Gründen zu keinem Erfolg führen kann (OLG Wien 7 Rs 323/02z). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes muss insofern der Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein. Die Kriterien in diesem Zusammenhang beziehen sich auf die Vermögensverhältnisse, die Fähigkeit zum Verkehr mit den Behörden, die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles und die Bedeutung der Angelegenheit für die Partei (ErläutRV 1255 BlgNr
  6. GP, vergleiche dazu auch Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Paragraph 8 a, VwGVG, Rz 3). II.3.2.2.
  7. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erweist sich im konkreten Fall zunächst als aussichtslos: römisch zwei.3.2.2.
  8. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erweist sich im konkreten Fall zunächst als aussichtslos: Die Datenschutzbehörde hat im Bescheid vom 19.11.2021 festgehalten, dass die vom Antragsteller als „Begehren“ bezeichneten Schreiben nicht als Auskunftsersuchen oder Antrag im Sinne der DSGVO beziehungsweise des DSG zu werten gewesen seien und dieser daher auch nicht in seinem Recht auf Auskunft verletzt worden sein könne, weshalb die Voraussetzungen für eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde

Art. 77DSGVO beziehungsweise § 24 Abs.

1 DSG nicht vorgelegen seien. Die Datenschutzbehörde hat im Bescheid vom 19.11.2021 festgehalten, dass die vom Antragsteller als „Begehren“ bezeichneten Schreiben nicht als Auskunftsersuchen oder Antrag im Sinne der DSGVO beziehungsweise des DSG zu werten gewesen seien und dieser daher auch nicht in seinem Recht auf Auskunft verletzt worden sein könne, weshalb die Voraussetzungen für eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde

Artikel 77, DSGVO beziehungsweise Paragraph 24, Absatz eins, DSG nicht vorgelegen seien.

Die Ansicht der Datenschutzbehörde erweist sich – unbeschadet des Umstandes, dass die Beschwerde richtigerweise hätte zurückgewiesen werden müssen – im Ergebnis als zutreffend. Für die Beurteilung, ob ein für den Empfänger als datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren erkennbares Begehren vorliegt, ist dieses auf seinen Inhalt zu prüfen, wobei jener Maßstab anzulegen ist, der auch für einseitige privatrechtliche Willenserklärungen gilt. Parteierklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (VwGH 30.06.2022, Ra 2019/07/0116). Die Datenschutzbehörde hat in ihrer Entscheidung nachvollziehbar begründet, dass es sich bei der Eingabe des Antragstellers vom 12.07.2019 um einen Antrag im Sinne des Auskunftsbegehrensgesetzes, beim Schreiben des Antragstellers vom 15.07.2019 um einen Antrag auf Akteneinsicht handelt, nicht jedoch um einen Antrag nach Art. 15 DSGVO beziehungsweise § 44 DSG und auch dem Schreiben vom 12.08.2019 sowie dem Schreiben vom 16.10.2021 ein Antrag auf Auskunft im Sinne der DSGVO beziehungsweise des DSG nicht entnommen werden kann (zu den Eingaben des Antragstellers siehe Punkt I.6). Die Datenschutzbehörde hat in ihrer Entscheidung nachvollziehbar begründet, dass es sich bei der Eingabe des Antragstellers vom 12.07.2019 um einen Antrag im Sinne des Auskunftsbegehrensgesetzes, beim Schreiben des Antragstellers vom 15.07.2019 um einen Antrag auf Akteneinsicht handelt, nicht jedoch um einen Antrag nach Artikel 15, DSGVO beziehungsweise Paragraph 44, DSG und auch dem Schreiben vom 12.08.2019 sowie dem Schreiben vom 16.10.2021 ein Antrag auf Auskunft im Sinne der DSGVO beziehungsweise des DSG nicht entnommen werden kann (zu den Eingaben des Antragstellers siehe Punkt römisch eins.6). Der Inhalt und Umfang des Auskunftsrechts wird in den Guidelines 01/2022 on data subject rights - Right of access, Version 1.0, vom 18.01.2022 (Konkrete Bezüge zu den Guidelines werden mit Randnummern, in der Folge kurz „Rn“ dargestellt) näher dargestellt:

Art. 15Abs.

1 und 2 DSGVO hat der Verantwortliche zunächst eine Bestätigung auszustellen, ob personenbezogene Daten des Antragstellers verarbeitet werden. Wenn dies zutrifft, hat der Verantwortliche Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten zur erteilen, welche verarbeitet werden (Art. 15 Abs. 1 DSGVO, Rn 101 ff). Zudem hat der Verantwortliche Informationen über die Verarbeitung (Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h. sowie Abs. 2 DSGVO) zu erteilen (Rn 110 ff). Schließlich hat der Verantwortliche eine kostenlose Kopie der personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen, auf die sich die Verarbeitung bezieht (Art. 15 Abs. 3 DSGVO, Rn 22 ff). Ergibt die Prüfung nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO, dass die Befolgung eines Antrags nachteilige (negative) Auswirkungen auf die Rechte und Freiheiten anderer Beteiligter hat, so müssen die Interessen aller Beteiligten unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falls und insbesondere der Wahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Übermittlung der Daten verbundenen Risiken abgewogen werden (Rn 171). Zu beachten ist, dass Art. 15 Abs. 4 DSGVO auf die zusätzlichen Informationen über die Verarbeitung

Art. 15Abs.

1 lit. a bis h. DSGVO nicht anzuwenden ist (Rn 167). Der Anspruch nach Art. 15 DSGVO reicht gewissermaßen vom „Ob“ der Datenverarbeitung über das „Wie“ bis zum „Was“ (siehe Haidinger in Knyrim, DatKomm Art. 15 DSGVO (Stand 01.12.2021, rdb.at), Art. 15, Rn 3; Franck in Gola, DS-GVO², Art. 15, Rn 2; Bäcker in Kühling/Buchner, DS-GVO.BDSG², Art. 15, Rn 7, 39). Insgesamt kann aus den Eingaben des Antragstellers (siehe Punkt I.6) ein Antrag nicht entnommen werden, welches darauf abzielt, eine Auskunft darüber zu bekommen, ob die Landespolizeidirektion XXXX von ihm personenbezogene Daten verarbeitet. Auch aus seiner Verbesserung vom 11.11.2021 kann ein Auskunftsbegehren

Art. 15DSGVO nicht entnommen werden (siehe Punkt I.7).

Die Fragestellungen in den Eingaben des Antragstellers zielen im Wesentlichen auf Begründungen von Handlungsweisen der Polizei und Akteneinsicht ab. Derartige Fragestellungen sind von einem Auskunftsbegehren

Art. 15

DSGVO nicht erfasst.Der Inhalt und Umfang des Auskunftsrechts wird in den Guidelines 01 aus 2022, on data subject rights - Right of access, Version 1.0, vom 18.01.2022 (Konkrete Bezüge zu den Guidelines werden mit Randnummern, in der Folge kurz „Rn“ dargestellt) näher dargestellt:

Artikel 15

, Absatz eins und 2 DSGVO hat der Verantwortliche zunächst eine Bestätigung auszustellen, ob personenbezogene Daten des Antragstellers verarbeitet werden. Wenn dies zutrifft, hat der Verantwortliche Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten zur erteilen, welche verarbeitet werden (Artikel 15, Absatz eins, DSGVO, Rn 101 ff). Zudem hat der Verantwortliche Informationen über die Verarbeitung (Artikel 15, Absatz eins, Litera a bis h, sowie Absatz 2, DSGVO) zu erteilen (Rn 110 ff). Schließlich hat der Verantwortliche eine kostenlose Kopie der personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen, auf die sich die Verarbeitung bezieht (Artikel 15, Absatz 3, DSGVO, Rn 22 ff). Ergibt die Prüfung nach Artikel 15, Absatz 4, DSGVO, dass die Befolgung eines Antrags nachteilige (negative) Auswirkungen auf die Rechte und Freiheiten anderer Beteiligter hat, so müssen die Interessen aller Beteiligten unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falls und insbesondere der Wahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Übermittlung der Daten verbundenen Risiken abgewogen werden (Rn 171). Zu beachten ist, dass Artikel 15, Absatz 4, DSGVO auf die zusätzlichen Informationen über die Verarbeitung

Artikel 15, Absatz eins, Litera a bis h, DSGVO nicht anzuwenden ist (Rn 167).

Der Anspruch nach Artikel 15, DSGVO reicht gewissermaßen vom „Ob“ der Datenverarbeitung über das „Wie“ bis zum „Was“ (siehe Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 15, DSGVO (Stand 01.12.2021, rdb.at), Artikel 15,, Rn 3; Franck in Gola, DS-GVO², Artikel 15,, Rn 2; Bäcker in Kühling/Buchner, DS-GVO.BDSG², Artikel 15,, Rn 7, 39). Insgesamt kann aus den Eingaben des Antragstellers (siehe Punkt römisch eins.6) ein Antrag nicht entnommen werden, welches darauf abzielt, eine Auskunft darüber zu bekommen, ob die Landespolizeidirektion römisch 40 von ihm personenbezogene Daten verarbeitet. Auch aus seiner Verbesserung vom 11.11.2021 kann ein Auskunftsbegehren

Artikel 15, DSGVO nicht entnommen werden (siehe Punkt römisch eins.7).

Die Fragestellungen in den Eingaben des Antragstellers zielen im Wesentlichen auf Begründungen von Handlungsweisen der Polizei und Akteneinsicht ab. Derartige Fragestellungen sind von einem Auskunftsbegehren

Artikel 15, DSGVO nicht erfasst.

Auch nahm der Antragsteller in seinem Verfahrenshilfeantrag nicht Bezug auf die konkreten Begründungen im Bescheid vom 19.11.2021, sondern brachte lediglich allgemein gehalten diverse verfahrensrechtlichen Mängel vor. Dass, wie vom Antragsteller behauptet wurde, Aktenwidrigkeit gegeben wäre, kann nicht erkannt werden. Die Datenschutzbehörde hat sich mit allen dem Verfahren zugrundeliegenden Eingaben des Antragstellers und der Landespolizeidirektion umfassend auseinandergesetzt und ist im Bescheid hinreichend auf sämtliches Vorbringen eingegangen. Insgesamt hat der Antragsteller weder im Verlauf des Verfahrens noch im Rahmen seines Verfahrenshilfeantrages konkrete Umstände angeführt, die die Auslegung der Datenschutzbehörde nachvollziehbar in Zweifel ziehen könnten. Aus den Eingaben des Antragstellers lässt sich nicht ableiten, dass dieser Interesse daran hätte, zu erfragen, welche konkreten Daten die Landespolizeidirektion über ihn verarbeitet. Daran vermag auch die vage Ausführung im Verfahrenshilfeantrag, wonach die Intention des Antragstellers auf „tatsächliche Auskunft hinter den bloßen Erkundigungen der Beschwerdegegnerin bei seinem Nachbarn im Garten gerichtet gewesen sei“ nichts zu ändern. Lediglich dieser Umstand kann jedenfalls nicht als geeignetes Indiz für das Vorliegen eines auf Auskunft über die eigenen Daten gerichteten Begehrens gewertet werden. Hinzu kommt, dass der Antragsteller in seinen Schreiben, abgesehen von der allgemein gehaltenen Frage, wie ein Anzeiger zu den genauen Personalia des Verdächtigen komme und wie dieser im Zeitalter der DSGVO zu diesen Daten komme, in seinen Eingaben keinerlei Bezug zum DSG oder zur DSGVO nimmt. Insgesamt sind im vorliegenden Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben, die dem Empfänger das Vorliegen eines Auskunftsbegehrens im Sinne des DSG beziehungsweise der DSGVO nahelegen würden. Vor diesem Hintergrund geht der hier entscheidende Richter des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass der Datenschutzbehörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie annimmt, dass kein Auskunftsersuchen oder Antrag im Sinne der DSGVO beziehungswese des DSG vorliegt. Was den Antrag im Rahmen der Eingabe vom 11.11.2021 im Zusammenhang mit dem Verfahren hinsichtlich der Bestellung eines Erwachsenenvertreters betrifft, so wurde dieser durch die Datenschutzbehörde im Sinne der Judikatur als absurd beurteilt und deshalb darüber nicht abgesprochen. Der Antragsteller brachte diesbezüglich vor, es sei eine rechtswidrige Kompetenzüberschreitung gegeben, da die Datenschutzbehörde als Aufsichtsbehörde nicht dazu berufen sei, eine Verfahrensaussetzung aufgrund einer Vorfrage zur natürlichen Person zu verfügen, weil deren Parteieninhalt nach den Legaldefinitionen der DSGVO die „personne physique“ als fortfolgend „personne concernee“ geregelt umfasse, was aus dem französischen Urtext zur DSGVO, welche auch in Österreich rechtsverbindliche sei, hervorgehe. Anbringen, die jeglicher Vernunft entbehren lösen keine Entscheidungspflicht der Behörde aus (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 45). Anbringen, die jeglicher Vernunft entbehren lösen keine Entscheidungspflicht der Behörde aus vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 45). Aus § 38 AVG ergibt sich, dass die Behörde ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen kann, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde beziehungsweise beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Aus Paragraph 38, AVG ergibt sich, dass die Behörde ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen kann, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde beziehungsweise beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Der Antragsteller hat mit seinem Vorbringen nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Datenschutzbehörde nicht dazu berechtigt gewesen sein sollte, das Verfahren bis zur Klärung des Umstandes, ob für den Antragsteller ein Erwachsenenvertreter zu bestellen ist, auszusetzen. Der Datenschutzbehörde ist beizupflichten, wenn diese das Anbringen des Antragstellers als absurd beurteilt und deshalb nicht darüber abgesprochen hat. Schon alleine aus diesen Gründen konnte der Antragsteller nicht in seinem Recht auf Auskunft verletzt werden und ist die Rechtsverfolgung durch den Antragsteller offenbar aussichtslos. II.3.2.2.3. Ergänzend ist noch anzumerken, dass sich der Verfahrensgegenstand im konkreten Fall im Wesentlichen auf die Frage beschränkt, ob es sich bei den Anbringen des Antragstellers um ein Auskunftsersuchen beziehungsweise einen Antrag im Sinne der DSGVO beziehungsweise des DSG handelt und ob über den Antrag im Zusammenhang mit der Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Vorfrage abzusprechen gewesen wäre. Das Verfahren weist sohin keine besondere Komplexität auf und ist die Klärung dieser Fragen grundsätzlich Sache des Gerichts. Die dem Verfahren zugrundeliegenden Eingaben des Antragstellers sind bereits aktenkundig und wird dieser im Verfahren weder umfangreiches noch schwieriges Vorbringen zu erstatten noch an Sachverhaltsermittlungen mitzuwirken haben. Es ist auch davon auszugehen, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen werden kann. römisch zwei.3.2.2.3. Ergänzend ist noch anzumerken, dass sich der Verfahrensgegenstand im konkreten Fall im Wesentlichen auf die Frage beschränkt, ob es sich bei den Anbringen des Antragstellers um ein Auskunftsersuchen beziehungsweise einen Antrag im Sinne der DSGVO beziehungsweise des DSG handelt und ob über den Antrag im Zusammenhang mit der Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Vorfrage abzusprechen gewesen wäre. Das Verfahren weist sohin keine besondere Komplexität auf und ist die Klärung dieser Fragen grundsätzlich Sache des Gerichts. Die dem Verfahren zugrundeliegenden Eingaben des Antragstellers sind bereits aktenkundig und wird dieser im Verfahren weder umfangreiches noch schwieriges Vorbringen zu erstatten noch an Sachverhaltsermittlungen mitzuwirken haben. Es ist auch davon auszugehen, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden kann. Vor dem Hintergrund der Manuduktionspflicht, der auch für nicht rechtskundige Bürger grundsätzlich zu bewältigenden Einhaltung der Formvorschriften und des Amtswegigkeitsprinzips, sowie der durch § 8a Abs. 1 VwGVG angeordneten ausdrücklichen Beschränkung der Gewährung der Verfahrenshilfe auf Fälle, in denen dies nach Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC geboten ist, kommt der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zu. Sie kann im Einzelfall erforderlich sein (vgl zu einer solchen Fallkonstellation etwa VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032); das gegenständliche Verfahren weist jedoch – wie ausgeführt – keine besondere Komplexität auf, welche die Vertretung des Antragstellers durch einen Rechtsanwalt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erforderlich machen würde.Vor dem Hintergrund der Manuduktionspflicht, der auch für nicht rechtskundige Bürger grundsätzlich zu bewältigenden Einhaltung der Formvorschriften und des Amtswegigkeitsprinzips, sowie der durch Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG angeordneten ausdrücklichen Beschränkung der Gewährung der Verfahrenshilfe auf Fälle, in denen dies nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC geboten ist, kommt der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zu. Sie kann im Einzelfall erforderlich sein vergleiche zu einer solchen Fallkonstellation etwa VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032); das gegenständliche Verfahren weist jedoch – wie ausgeführt – keine besondere Komplexität auf, welche die Vertretung des Antragstellers durch einen Rechtsanwalt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erforderlich machen würde. II.3.2.2.

  1. Nach dem Verwaltungsakt war der Antragsteller auch dazu in der Lage, mehrere Begehren an den Beschwerdegegner des Verwaltungsverfahrens sowie eine Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde zu stellen. Eine Fähigkeit zum Verkehr mit Behörden ist daher zu erkennen gewesen und ergaben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte, dass sich die maßgeblichen Umstände der Einsicht beziehungsweise Übersicht des Antragstellers entzögen, sodass diesem deshalb ein rechtlicher Vertreter beizugeben gewesen wäre. römisch zwei.3.2.2.
  2. Nach dem Verwaltungsakt war der Antragsteller auch dazu in der Lage, mehrere Begehren an den Beschwerdegegner des Verwaltungsverfahrens sowie eine Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde zu stellen. Eine Fähigkeit zum Verkehr mit Behörden ist daher zu erkennen gewesen und ergaben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte, dass sich die maßgeblichen Umstände der Einsicht beziehungsweise Übersicht des Antragstellers entzögen, sodass diesem deshalb ein rechtlicher Vertreter beizugeben gewesen wäre. II.3.2.2.
  3. Die Bedeutung des Verfahrens ist für den Antragsteller auch als eher gering zu beurteilen und ergibt sich kein zeitkritischer Abhilfebedarf des Antragstellers, weshalb auch unter Berücksichtigung dieses Umstands keine Notwendigkeit für die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers zu erkennen war. römisch zwei.3.2.2.
  4. Die Bedeutung des Verfahrens ist für den Antragsteller auch als eher gering zu beurteilen und ergibt sich kein zeitkritischer Abhilfebedarf des Antragstellers, weshalb auch unter Berücksichtigung dieses Umstands keine Notwendigkeit für die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers zu erkennen war. II.3.2.2.
  5. Hinzu kommt, dass die Entrichtung der Pauschalgebühr nicht den notwendigen Unterhalt des Antragstellers gefährdet: römisch zwei.3.2.2.
  6. Hinzu kommt, dass die Entrichtung der Pauschalgebühr nicht den notwendigen Unterhalt des Antragstellers gefährdet: Nach seinen insofern glaubwürdigen Angaben bezog der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Notstandshilfe von 38,90 Euro am Tag und hat für die Benützung seiner Wohnung 239,19 Euro zu zahlen. Abgesehen von 50,- Euro Bargeld und einem Bankguthaben von ungefähr 152,- Euro verfügt er über kein Vermögen und treffen ihn weder Unterhalts- noch Rückzahlungsverpflichtungen.

§ 2BVw

G-Eingabengebührenverordnung beträgt die Höhe der Pauschalgebühr 30,- Euro. Abgesehen von der einmaligen Entrichtung einer Pauschalgebühr von 30,- Euro sind Gebühren im vorliegenden Fall nicht zu erwarten.

Paragraph 2, BVwG-Eingabengebührenverordnung beträgt die Höhe der Pauschalgebühr 30,- Euro. Abgesehen von der einmaligen Entrichtung einer Pauschalgebühr von 30,- Euro sind Gebühren im vorliegenden Fall nicht zu erwarten. Auch vor dem Hintergrund der bescheinigten Einkommens- und Vermögensverhältnisse gefährdet die einmalige Leistung einer Pauschalgebühr von 30,- Euro nicht den notwendigen Unterhalt des Antragstellers, sodass auch unter diesem Aspekt die begehrte Verfahrenshilfe nicht geboten ist. II.3.2.2.7. Insgesamt war der Antrag auf Verfahrenshilfe daher abzuweisen. römisch zwei.3.2.2.7. Insgesamt war der Antrag auf Verfahrenshilfe daher abzuweisen. II.3.3. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.3. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

II.3.

  1. Zum Entfall der Verhandlung:römisch zwei.3.
  2. Zum Entfall der Verhandlung: II.3.4.
  3. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.4.
  4. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren: § 24 Abs. 1 bis 4 VwGVG – Verhandlung – lautet:Paragraph 24, Absatz eins bis 4 VwGVG – Verhandlung – lautet:

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.,
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). II.3.4.
  1. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.3.4.
  2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes: Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W245.2249699.1.00

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