← Österreich

{'item': 'W276 2268237-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2023 GeschäftszahlW276 2268237-1 Spruch, W276 2268237-1/3Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Gert WA

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid vom XXXX verfügte die Finanzmarktaufsichtsbehörde („FMA“, „belangte Behörde“, „belBeh“) gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft folgende Anordnungen:Mit Bescheid vom römisch 40 verfügte die Finanzmarktaufsichtsbehörde („FMA“, „belangte Behörde“, „belBeh“) gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft folgende Anordnungen:

  1. „Die XXXX , mit Sitz XXXX hat die unerlaubte gewerbliche Tätigkeit des Einlagengeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 1
  2. Fall BWG zu unterlassen.
  3. „Die römisch 40 , mit Sitz römisch 40 hat die unerlaubte gewerbliche Tätigkeit des Einlagengeschäfts gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,
  4. Fall BWG zu unterlassen. Dies durch Unterlassung folgender Tätigkeit: Die XXXX hat mit 5 Personen Investitionsverträge abgeschlossen und auf Grundlage dieser Verträge Gelder entgegengenommen, die an die Investoren zurückzuzahlen waren. Dies durch Unterlassung folgender Tätigkeit: Die römisch 40 hat mit 5 Personen Investitionsverträge abgeschlossen und auf Grundlage dieser Verträge Gelder entgegengenommen, die an die Investoren zurückzuzahlen waren. Dies ist der FMA binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides durch Vorlage geeigneter Unterlagen, insbesondere dokumentierte Kündigungen und Rückzahlungen an die Anleger, oder ähnliche Dokumentationen, nachzuweisen.
  5. Bei Nichtbefolgung des Spruchpunktes
  6. wird die FMA mit Bescheid über die XXXX eine Zwangsstrafe in Höhe von € 7.000,00 verhängen.
  7. Bei Nichtbefolgung des Spruchpunktes
  8. wird die FMA mit Bescheid über die römisch 40 eine Zwangsstrafe in Höhe von € 7.000,00 verhängen.
  9. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ist gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.“
  10. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ist gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.“ Die dagegen gerichtete Beschwerde ist am 22.02.2023 bei der FMA eingelangt. In der Beschwerde wird der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Der Antrag wird wie folgt begründet: „Die belangte Behörde führt aus, dass die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen werden kann, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und die Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist.„Die belangte Behörde führt aus, dass die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen werden kann, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und die Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist. Dabei ist nach § 13 Abs. 2 VwGG gemäß der belangten Behörde eine geforderte Interessensabwägung vorzunehmen.Dabei ist nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGG gemäß der belangten Behörde eine geforderte Interessensabwägung vorzunehmen. Bei objektiver Betrachtungsweise ist der belangten Behörde jedenfalls entgegenzuhalten, dass die vertraglichen Bestimmungen den §§ 179 bis 183 UGB entsprechen. Fünf Monate nach der letzten Korrespondenz zwischen dem ausgewiesenen Vertreter und der belangten Behörde von einer Gefahr in Verzug zu sprechen und dadurch die aufschiebende Wirkung auszuschließen, grenzt an Behördenwillkür. Welcher Schaden eintreten soll, führt die belangte Behörde nicht einmal ansatzweise aus. Im Gegenteil ist doch der sofortige Vollzug und die Rückzahlung des Betrages von € 45.000,-- unter gleichzeitiger Androhung einer Zwangsstrafe von € 7.000,-- für die BF durchaus auch existenzbedrohend.Bei objektiver Betrachtungsweise ist der belangten Behörde jedenfalls entgegenzuhalten, dass die vertraglichen Bestimmungen den Paragraphen 179 bis 183 UGB entsprechen. Fünf Monate nach der letzten Korrespondenz zwischen dem ausgewiesenen Vertreter und der belangten Behörde von einer Gefahr in Verzug zu sprechen und dadurch die aufschiebende Wirkung auszuschließen, grenzt an Behördenwillkür. Welcher Schaden eintreten soll, führt die belangte Behörde nicht einmal ansatzweise aus. Im Gegenteil ist doch der sofortige Vollzug und die Rückzahlung des Betrages von € 45.000,-- unter gleichzeitiger Androhung einer Zwangsstrafe von € 7.000,-- für die BF durchaus auch existenzbedrohend. Weitere Ausführungen sind in der unmittelbar auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bezogenen Passage des Beschwerdeschriftsatzes nicht enthalten.“ (Beschwerde, Seite 8) Die übrigen Teile des Beschwerdeschriftsatzes enthalten Ausführungen zu den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt. Ausführungen zu konkreten wirtschaftlichen Nachteilen durch die Vollstreckung des angefochtenen Bescheides enthält die Beschwerde nicht. Die Beschwerde beschränkt sich vielmehr auf den allgemeinen Hinweis, dass „der sofortige Vollzug und die Rückzahlung des Betrages von € 45.000,-- unter gleichzeitiger Androhung einer Zwangsstrafe von € 7.000,-- für die BF durchaus auch existenzbedrohend“ sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A)
  11. Anwendbares Recht § 22 Abs. 2a FMABG lautet:Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG lautet:

(2a)Über Beschwerden gegen Bescheide der FMA entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Über eine Beschwerde ist, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, innerhalb der Frist zu erkennen, innerhalb der in erster Instanz zu entscheiden ist, spätestens jedoch nach sechs Monaten; die Frist beginnt mit Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu laufen.
  1. Zuständigkeit und Zusammensetzung des Senats: Die Rechtssache wurde am 09.03.2023 der Gerichtabteilung W276 zugewiesen. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 22 Abs. 2a FMABG Senatszuständigkeit vor.Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG Senatszuständigkeit vor.
  2. Zur inhaltlichen Behandlung des Antrags Die in §13 Abs 2 VwGVG enthaltene Regelung, wonach die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen kann, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist und die damit normierten Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung („insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre“) entsprechen nahezu wörtlich den Voraussetzungen der Zuerkennung aufschiebender Wirkung im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren (§ 85 Abs. 2 VfGG) und im verwaltungsgerichtlichen Revisionsverfahren (§ 30 Abs. 2 VwGG).Die in §13 Absatz 2, VwGVG enthaltene Regelung, wonach die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen kann, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist und die damit normierten Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung („insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre“) entsprechen nahezu wörtlich den Voraussetzungen der Zuerkennung aufschiebender Wirkung im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren (Paragraph 85, Absatz 2, VfGG) und im verwaltungsgerichtlichen Revisionsverfahren (Paragraph 30, Absatz 2, VwGG). Folglich kann in dieser Hinsicht auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu § 30 Abs. 2 VwGG) und des Verfassungsgerichtshofes (zu § 85 Abs. 2 VfGG) zurückgegriffen werden. Die zwei in § 13 Abs 2 VwGVG genannten Voraussetzungen (unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer und kein entgegenstehendes zwingendes öffentliches Interesse) müssen kumulativ vorliegen. Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, kann dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht Folge gegeben werden; das Vorliegen der anderen Voraussetzung kann in diesem Fall (ebenso wie zB auch die Frage der Vollzugstauglichkeit) offen gelassen werden (vgl. zB VfGH 02.04.2013, B 201/13).Folglich kann in dieser Hinsicht auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu Paragraph 30, Absatz 2, VwGG) und des Verfassungsgerichtshofes (zu Paragraph 85, Absatz 2, VfGG) zurückgegriffen werden. Die zwei in Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG genannten Voraussetzungen (unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer und kein entgegenstehendes zwingendes öffentliches Interesse) müssen kumulativ vorliegen. Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, kann dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht Folge gegeben werden; das Vorliegen der anderen Voraussetzung kann in diesem Fall (ebenso wie zB auch die Frage der Vollzugstauglichkeit) offen gelassen werden vergleiche zB VfGH 02.04.2013, B 201/13). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu § 85 Abs. 2 VfGG ist ein Nachteil im Sinne dieser Bestimmung dann unverhältnismäßig, wenn bei einem mittlerweiligen Vollzug der angefochtenen Entscheidung (im Sinne einer auf welche Weise immer stattfindenden Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit) durch die dadurch bewirkte Lage der Tatsachen dem Beschwerdeführer ein Nachteil droht, der auch nach Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Hauptverfahren nicht wieder gut zu machen und daher geeignet ist, den vom Verfassungsgerichtshof zu gewährenden Rechtsschutz zu beeinträchtigen (vgl. zum Ganzen VfGH 29.09.1998, B 1287/98, VfGH 06.05.2014, E 252/2014).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Paragraph 85, Absatz 2, VfGG ist ein Nachteil im Sinne dieser Bestimmung dann unverhältnismäßig, wenn bei einem mittlerweiligen Vollzug der angefochtenen Entscheidung (im Sinne einer auf welche Weise immer stattfindenden Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit) durch die dadurch bewirkte Lage der Tatsachen dem Beschwerdeführer ein Nachteil droht, der auch nach Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Hauptverfahren nicht wieder gut zu machen und daher geeignet ist, den vom Verfassungsgerichtshof zu gewährenden Rechtsschutz zu beeinträchtigen vergleiche zum Ganzen VfGH 29.09.1998, B 1287/98, VfGH 06.05.2014, E 252 aus 2014,). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist jede aufsichtsbehördliche Maßnahme regelmäßig mit Nachteilen für die Beaufsichtigten verbunden. Es kann jedoch aus diesem Umstand allein noch kein unverhältnismäßiger Nachteil abgeleitet werden (vgl. VwGH 02.04.2010, AW 2010/17/0015; 24.05.2012, AW 2012/17/0026; 17.03.2010, AW 2010/17/0004). Es ist Sache des Beschwerdeführers, Tatsachen, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfüllen, in seinem Antrag konkret darzulegen und solcherart der ihm obliegenden Konkretisierungspflicht zu entsprechen (vgl. zB VfGH 28.03.1996, B 1054/96; VfGH 09.09.1996, B 2798/96 vgl. VwGH 25.02.1981, VwSlg. 10.381 A/1981; 07.08.2013, AW 2013/17/0023). Um dem Gericht die gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, ist es daher erforderlich, dass der Antragsteller sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch ein präzises Vorbringen bzw. die Vorlage von Bescheinigungsmitteln, zB mittels konkreter Angaben über seine finanziellen Verhältnisse hinreichend konkretisiert (vgl. VfSlg 16.065/2001, VfGH 16.08.2013, B 869/2013; VwGH 11.03.1996, AW 95/17/0071; 27.06.1996, AW 96/17/0028; 10.08.2011, AW/2011/17/0028). Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten Angaben ab (vgl. VwGH 09.10.2013, AW 96/17/0028; 02.04.2010, AW 2010/17/0015).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist jede aufsichtsbehördliche Maßnahme regelmäßig mit Nachteilen für die Beaufsichtigten verbunden. Es kann jedoch aus diesem Umstand allein noch kein unverhältnismäßiger Nachteil abgeleitet werden vergleiche VwGH 02.04.2010, AW 2010/17/0015; 24.05.2012, AW 2012/17/0026; 17.03.2010, AW 2010/17/0004). Es ist Sache des Beschwerdeführers, Tatsachen, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfüllen, in seinem Antrag konkret darzulegen und solcherart der ihm obliegenden Konkretisierungspflicht zu entsprechen vergleiche zB VfGH 28.03.1996, B 1054/96; VfGH 09.09.1996, B 2798/96 vergleiche VwGH 25.02.1981, VwSlg. 10.381 A/1981; 07.08.2013, AW 2013/17/0023). Um dem Gericht die gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, ist es daher erforderlich, dass der Antragsteller sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch ein präzises Vorbringen bzw. die Vorlage von Bescheinigungsmitteln, zB mittels konkreter Angaben über seine finanziellen Verhältnisse hinreichend konkretisiert vergleiche VfSlg 16.065 aus 2001,, VfGH 16.08.2013, B 869 aus 2013,; VwGH 11.03.1996, AW 95/17/0071; 27.06.1996, AW 96/17/0028; 10.08.2011, AW/2011/17/0028). Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten Angaben ab vergleiche VwGH 09.10.2013, AW 96/17/0028; 02.04.2010, AW 2010/17/0015). Das im vorliegenden Antrag erstattete Vorbringen ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil der beschwerdeführenden Gesellschaft darzutun. Dem Vorbringen fehlen beispielsweise konkret beschriebene und quantifizierte Angaben zu etwaigen durch die Umsetzung des Bescheides bedingten wirtschaftlichen Auswirkungen auf die beschwerdeführende Gesellschaft, eine Darstellung des Verhältnisses dieser Auswirkungen zur sonstigen wirtschaftlichen Lage der beschwerdeführenden Gesellschaft, etwaige Möglichkeiten der Gesellschaft, gegenzusteuern etc. Ausgehend von dem in der Beschwerde erstatteten Vorbringen, hätte eine Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils ein konkretes Vorbringen dazu erfordert, aus welchen Gründen und inwiefern eine bereits vor Erledigung des Beschwerdeverfahrens eintretende Umsetzung des nunmehr angefochtenen Bescheides eine Auswirkung hätte, die für die beschwerdeführende Gesellschaft nicht verkraftbar wäre oder in anderer Weise die Schwelle der Unzumutbarkeit überschritten hätte. Das Bundesverwaltungsgericht wird durch das Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht in die Lage versetzt, beurteilen zu können, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die beschwerdeführende Gesellschaft einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich bringt. Damit fehlt bereits eine notwendige Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Es ist bei diesem Ergebnis nicht erforderlich, auf die Frage einzugehen, ob der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Der Antrag ist daher abzuweisen. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W276.2268237.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.