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{'item': 'W293 2254310-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2023 GeschäftszahlW293 2254310-1 Spruch, W293 2254310-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für XXXX vom 01.03.2022, Zl. XXXX , den Beschluss:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für römisch 40 vom 01.03.2022, Zl. römisch 40 , den Beschluss: A) In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchteil des angefochtenen Bescheides betreffend Abweisung des Antrags auf Schadenersatz für erlittene persönliche Beeinträchtigung (Satz 2 des angefochtenen Bescheides) aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchteil des angefochtenen Bescheides betreffend Abweisung des Antrags auf Schadenersatz für erlittene persönliche Beeinträchtigung (Satz 2 des angefochtenen Bescheides) aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Im Oktober 2019 schrieb das (damalige) Bundesministerium für XXXX die Funktion der Leitung der Abteilung XXXX “ aus.
  2. Im Oktober 2019 schrieb das (damalige) Bundesministerium für römisch 40 die Funktion der Leitung der Abteilung römisch 40 “ aus.
  3. Die Beschwerdeführerin bewarb sich mit Schreiben vom 04.12.2019 um diese Funktion.
  4. Am 23.12.2019 fand vor der Begutachtungskommission des XXXX ein Hearing statt, an dem auch die Beschwerdeführerin teilnahm. Im daraufhin erstellten Gutachten der Begutachtungskommission wurde die Beschwerdeführerin – neben zwei MitbewerberInnen – als „in hohem Ausmaß“ für diese Funktion angesehen. Zwei MitbewerberInnen wurden „als in höchstem Ausmaß“ für geeignet befunden.
  5. Am 23.12.2019 fand vor der Begutachtungskommission des römisch 40 ein Hearing statt, an dem auch die Beschwerdeführerin teilnahm. Im daraufhin erstellten Gutachten der Begutachtungskommission wurde die Beschwerdeführerin – neben zwei MitbewerberInnen – als „in hohem Ausmaß“ für diese Funktion angesehen. Zwei MitbewerberInnen wurden „als in höchstem Ausmaß“ für geeignet befunden.
  6. Mit Wirksamkeit vom XXXX wurde eine Mitbewerberin mit der verfahrensgegenständlichen Stelle betraut.
  7. Mit Wirksamkeit vom römisch 40 wurde eine Mitbewerberin mit der verfahrensgegenständlichen Stelle betraut.
  8. Mit Schreiben vom 27.06.2020 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag an die Bundes-Gleichbehandlungskommission. Hierbei brachte sie vor, dass im gegenständlichen Fall eine Diskriminierung aufgrund des Alters und der Weltanschauung vorliege.
  9. Die Bundes-Gleichbehandlungskommission kam in ihrem Gutachten vom XXXX zum Ergebnis, dass die Besetzung des/der Leiter/in der XXXX mit XXXX eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin aufgrund der Weltanschauung und des Alters gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG darstelle.
  10. Die Bundes-Gleichbehandlungskommission kam in ihrem Gutachten vom römisch 40 zum Ergebnis, dass die Besetzung des/der Leiter/in der römisch 40 mit römisch 40 eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin aufgrund der Weltanschauung und des Alters gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GlBG darstelle.
  11. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 27.06.2021 beim Bundesministerium für XXXX Schadenersatz gemäß § 18a Abs. 1 und 2 B-GlBG. Mit Schreiben an das Bundesministerium für XXXX vom 20.12.2021 konkretisierte die Beschwerdeführerin den Antrag dahingehend, dass sie einerseits eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von EUR 20.000,00 geltend mache, weiters die Bezugsdifferenz, die sich aus der diskriminierungsfreien Besetzung ab XXXX bis zum Tag der Antragstellung ergebe, sowie die Bezugsdifferenz ab dem Tag der Antragstellung bis zur Ruhestandsversetzung.
  12. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 27.06.2021 beim Bundesministerium für römisch 40 Schadenersatz gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins und 2 B-GlBG. Mit Schreiben an das Bundesministerium für römisch 40 vom 20.12.2021 konkretisierte die Beschwerdeführerin den Antrag dahingehend, dass sie einerseits eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von EUR 20.000,00 geltend mache, weiters die Bezugsdifferenz, die sich aus der diskriminierungsfreien Besetzung ab römisch 40 bis zum Tag der Antragstellung ergebe, sowie die Bezugsdifferenz ab dem Tag der Antragstellung bis zur Ruhestandsversetzung.
  13. Die belangte Behörde ersuchte das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport um Auslegung des § 20 Abs. 3 B-GlBG zur Frage der zuständigen Dienstbehörde bei Schadenersatzansprüchen nach § 18a B-GlBG. Mit Schreiben vom 15.11.2021 übermittelte dieses seine diesbezügliche Rechtsansicht: Unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien zur Dienstrechts-Novelle 2012 wurde ausgeführt, dass der Gesetzeswortlaut und die Erläuterungen eindeutig darlegen, dass die Geltendmachung eines Anspruches nach § 18a B-GlBG entsprechend dem österreichischen Schadenersatzrecht stets beim Schadensverursacher und daher bei jener Dienstbehörde geltend zu machen sei, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt habe. Eine nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens erfolgte Organisationsmaßnahme, aufgrund der die betreffende Funktion (und im Hintergrund einhergehend auch der Übergang einer Planstelle) in ein anderes Ressort verschoben worden sei, habe aus Sicht des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport außer Betracht zu bleiben. Dies insbesondere aus dem Grund, da das Bewerbungsverfahren – laut den vorliegenden Angaben – bereits abgeschlossen gewesen sei und die Entscheidung des Einzelfalls dadurch einer bestimmten/bestimmbaren Dienstbehörde eines Ressorts zurechenbar sei. Da die Dienstbehörde, die die Organisationseinheit (mit ihren Bediensteten) übernommen habe, nicht die Verursacherin des Schadens sei, liege auch die Zuständigkeit für allfällige Schadenersatzansprüche nach Ansicht des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport nicht beim übernehmenden Ressort.
  14. Die belangte Behörde ersuchte das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport um Auslegung des Paragraph 20, Absatz 3, B-GlBG zur Frage der zuständigen Dienstbehörde bei Schadenersatzansprüchen nach Paragraph 18 a, B-GlBG. Mit Schreiben vom 15.11.2021 übermittelte dieses seine diesbezügliche Rechtsansicht: Unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien zur Dienstrechts-Novelle 2012 wurde ausgeführt, dass der Gesetzeswortlaut und die Erläuterungen eindeutig darlegen, dass die Geltendmachung eines Anspruches nach Paragraph 18 a, B-GlBG entsprechend dem österreichischen Schadenersatzrecht stets beim Schadensverursacher und daher bei jener Dienstbehörde geltend zu machen sei, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt habe. Eine nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens erfolgte Organisationsmaßnahme, aufgrund der die betreffende Funktion (und im Hintergrund einhergehend auch der Übergang einer Planstelle) in ein anderes Ressort verschoben worden sei, habe aus Sicht des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport außer Betracht zu bleiben. Dies insbesondere aus dem Grund, da das Bewerbungsverfahren – laut den vorliegenden Angaben – bereits abgeschlossen gewesen sei und die Entscheidung des Einzelfalls dadurch einer bestimmten/bestimmbaren Dienstbehörde eines Ressorts zurechenbar sei. Da die Dienstbehörde, die die Organisationseinheit (mit ihren Bediensteten) übernommen habe, nicht die Verursacherin des Schadens sei, liege auch die Zuständigkeit für allfällige Schadenersatzansprüche nach Ansicht des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport nicht beim übernehmenden Ressort.
  15. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom 17.06.2021, gestellt an das Bundesministerium für XXXX , konkretisiert am 20.12.2021, gestellt an die belangte Behörde, auf Schadenersatz gemäß § 18a Abs. 1 und 2 B-GlBG in Hinblick auf den Ersatz des Vermögensschadens zurück. Der Antrag auf Schadenersatz für die erlittene Beeinträchtigung wurde abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Personalplan des Bundes (Regelung für die Planstellenbewirtschaftung gemäß § 44 BHG 2013) gemäß § 2 Abs. 1 die höchstzulässige Personalkapazität in quantitativer und qualitativer Hinsicht festlege. Im Personalplan seien u.a. die Planstellen nach besoldungsrechtlichen und funktionellen Merkmalen in Besoldungsgruppenbereiche strukturiert. Gemäß § 4 Abs. 3 leg. cit. müsse zur Besetzung einer Planstelle eine der besoldungsrechtlichen Einstufung entsprechende Planstelle samt den Personalcontrollingpunkten vorhanden sein. Jedes Ressort habe nur die Hoheit über seinen eigenen Personalplan und nur für diesen sei seine Zuständigkeit begründet. Keinesfalls dürfe ressortübergreifend in den Personalplan eines anderen Ressorts eingegriffen werden.
  16. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom 17.06.2021, gestellt an das Bundesministerium für römisch 40 , konkretisiert am 20.12.2021, gestellt an die belangte Behörde, auf Schadenersatz gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins und 2 B-GlBG in Hinblick auf den Ersatz des Vermögensschadens zurück. Der Antrag auf Schadenersatz für die erlittene Beeinträchtigung wurde abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Personalplan des Bundes (Regelung für die Planstellenbewirtschaftung gemäß Paragraph 44, BHG 2013) gemäß Paragraph 2, Absatz eins, die höchstzulässige Personalkapazität in quantitativer und qualitativer Hinsicht festlege. Im Personalplan seien u.a. die Planstellen nach besoldungsrechtlichen und funktionellen Merkmalen in Besoldungsgruppenbereiche strukturiert. Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, leg. cit. müsse zur Besetzung einer Planstelle eine der besoldungsrechtlichen Einstufung entsprechende Planstelle samt den Personalcontrollingpunkten vorhanden sein. Jedes Ressort habe nur die Hoheit über seinen eigenen Personalplan und nur für diesen sei seine Zuständigkeit begründet. Keinesfalls dürfe ressortübergreifend in den Personalplan eines anderen Ressorts eingegriffen werden. Im Zuge der BMG-Novelle 2020 habe das BMKÖS alle Ressorts aufgefordert, sämtliche von der durch die BMG-Novelle durch Kompetenzverschiebung betroffenen Personal- und Planstellenverschiebungen bekanntzugeben. Im Zuge dessen sei auch diese Planstelle in das BMK „verschoben“ worden. Sodann stellte die belangte Behörde fest, dass – selbst wenn die belangte Behörde geneigt wäre, dem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission inhaltlich zu folgen – einer rechtlichen Umsetzung der festgesteckte gesetzliche Rahmen des Personalplans entgegenstehe. Die Beschwerdeführerin sei derzeit in der Verwendungsgruppe XXXX Funktionsgruppe XXXX eingestuft. Ein etwaiges Stattgeben des Antrags auf Ersatz des Vermögensschadens würde eine Einstufung in die Verwendungsgruppe XXXX Funktionsgruppe XXXX nach sich ziehen und wäre dementsprechend im Personalplan des Bundesministeriums für XXXX abzubilden, weil die Beschwerdeführerin durch die BMG-Novelle 2020 nun Angehörige des Bundesministeriums für XXXX sei. Daher sei es der belangten Behörde schon rein rechtlich nicht möglich, dem Antrag nachzukommen, da für den Personalplan des Bundesministeriums für XXXX von Seiten der belangten Behörde keine Zuständigkeit bestehe. Daher sei der Antrag auf Ersatz des Vermögensschadens zurückzuweisen gewesen.Im Zuge der BMG-Novelle 2020 habe das BMKÖS alle Ressorts aufgefordert, sämtliche von der durch die BMG-Novelle durch Kompetenzverschiebung betroffenen Personal- und Planstellenverschiebungen bekanntzugeben. Im Zuge dessen sei auch diese Planstelle in das BMK „verschoben“ worden. Sodann stellte die belangte Behörde fest, dass – selbst wenn die belangte Behörde geneigt wäre, dem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission inhaltlich zu folgen – einer rechtlichen Umsetzung der festgesteckte gesetzliche Rahmen des Personalplans entgegenstehe. Die Beschwerdeführerin sei derzeit in der Verwendungsgruppe römisch 40 Funktionsgruppe römisch 40 eingestuft. Ein etwaiges Stattgeben des Antrags auf Ersatz des Vermögensschadens würde eine Einstufung in die Verwendungsgruppe römisch 40 Funktionsgruppe römisch 40 nach sich ziehen und wäre dementsprechend im Personalplan des Bundesministeriums für römisch 40 abzubilden, weil die Beschwerdeführerin durch die BMG-Novelle 2020 nun Angehörige des Bundesministeriums für römisch 40 sei. Daher sei es der belangten Behörde schon rein rechtlich nicht möglich, dem Antrag nachzukommen, da für den Personalplan des Bundesministeriums für römisch 40 von Seiten der belangten Behörde keine Zuständigkeit bestehe. Daher sei der Antrag auf Ersatz des Vermögensschadens zurückzuweisen gewesen. Bezüglich des beantragten Schadenersatzes gemäß § 18a B-GlBG für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von EUR 20.000,00 stellte die belangte Behörde Folgendes fest: Zwei BewerberInnen seien von der Begutachtungskommission als „in höchstem Ausmaß“ für geeignet befunden worden. Drei BewerberInnen seien als „in hohem Ausmaß“ für geeignet befunden worden. Das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission entfalte keine Bindungswirkungen.Bezüglich des beantragten Schadenersatzes gemäß Paragraph 18 a, B-GlBG für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von EUR 20.000,00 stellte die belangte Behörde Folgendes fest: Zwei BewerberInnen seien von der Begutachtungskommission als „in höchstem Ausmaß“ für geeignet befunden worden. Drei BewerberInnen seien als „in hohem Ausmaß“ für geeignet befunden worden. Das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission entfalte keine Bindungswirkungen. Die vom Gesetz geforderte erlittene „persönliche Beeinträchtigung“ könne von der belangten Behörde insofern nicht festgestellt werden, da aufgrund der Tatsache, dass immerhin gleich zwei BewerberInnen als „in höchstem Ausmaß“ für geeignet befunden worden seien und neben der Beschwerdeführerin noch zwei weitere Bewerber als „in hohem Ausmaß“ geeignet angesehen worden seien, nicht bewiesen sei, dass die Beschwerdeführerin die Leitungsfunktion in jedem Fall bekommen hätte. Auch das vorgebrachte Argument, die Chance auf weitere Karriereschritte (z.B. als Sektionsleiterin) wäre durch die Nicht-Bestellung vermindert, könne nicht nachvollzogen werden, weil für die Bestellung als Sektionsleiterin die Voraussetzung einer vorherigen Abteilungsleitung im Ausschreibungsgesetz gar nicht vorgeschrieben sei. Daher sei der Antrag auf Schadenersatz für die erlittene persönliche Beeinträchtigung abzuweisen gewesen.
  17. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Begründend brachte sie vor, die belangte Behörde habe äußerst kursorisch und rudimentär ausgeführt, einer rechtlichen Umsetzung des festgestellten gesetzlichen Rahmens des Personalplanes würde eine positive Entscheidung für den Antrag entgegenstehen und würde eine Einstufung von derzeit XXXX auf XXXX zur Folge haben. Nicht ersichtlich sei, wie die belangte Behörde zu dieser Ansicht gekommen sei. Schon dadurch, dass sich die belangte Behörde mit den Argumenten in keiner Weise auseinandergesetzt habe, sondern sich nur auf Personalpläne berufe, belaste sie den Bescheid mit formeller Rechtswidrigkeit. Ähnliches gelte für die Abweisung des Antrags auf Entschädigung für persönliche Kränkung. Dies genüge nicht für eine ordnungsgemäße Sachverhaltsermittlung und Bescheidbegründung.
  18. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Begründend brachte sie vor, die belangte Behörde habe äußerst kursorisch und rudimentär ausgeführt, einer rechtlichen Umsetzung des festgestellten gesetzlichen Rahmens des Personalplanes würde eine positive Entscheidung für den Antrag entgegenstehen und würde eine Einstufung von derzeit römisch 40 auf römisch 40 zur Folge haben. Nicht ersichtlich sei, wie die belangte Behörde zu dieser Ansicht gekommen sei. Schon dadurch, dass sich die belangte Behörde mit den Argumenten in keiner Weise auseinandergesetzt habe, sondern sich nur auf Personalpläne berufe, belaste sie den Bescheid mit formeller Rechtswidrigkeit. Ähnliches gelte für die Abweisung des Antrags auf Entschädigung für persönliche Kränkung. Dies genüge nicht für eine ordnungsgemäße Sachverhaltsermittlung und Bescheidbegründung. Die „Verschiebung von Planstellen“ und damit verbundene Einstufungen stellen jedenfalls kein Argument für die Zurückweisung des Antrags auf Ersatz des Vermögensschadens. Vielmehr komme es darauf an, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht nur gleich, sondern auch besser als die Mitbewerberin geeignet gewesen sei. Darüber hinaus verkenne die belangte Behörde inhaltlich grob, dass sie keine neue Einstufung begehre, sondern bloß den Ersatz des Vermögensschadens – wie es in § 18a B-GlBG vorgesehen sei. Ebenso stehe ihr eine Entschädigung für die persönliche Beeinträchtigung zu, weil die Auswahl nicht diskriminierungsfrei erfolgt sei. Dies ergebe sich bereits aus dem vorgelegten Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission. Darüber hinaus stelle die Argumentation der belangten Behörde dahingehend, dass für eine Sektionsleitung eine vorangehende Abteilungsleitung keine formale Voraussetzung sei, nicht nachvollziehbar, weil für eine Sektionsleitung sehr wohl Führungserfahrung erwartet werde, die ihr gegenständlich verwehrt worden sei.Darüber hinaus verkenne die belangte Behörde inhaltlich grob, dass sie keine neue Einstufung begehre, sondern bloß den Ersatz des Vermögensschadens – wie es in Paragraph 18 a, B-GlBG vorgesehen sei. Ebenso stehe ihr eine Entschädigung für die persönliche Beeinträchtigung zu, weil die Auswahl nicht diskriminierungsfrei erfolgt sei. Dies ergebe sich bereits aus dem vorgelegten Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission. Darüber hinaus stelle die Argumentation der belangten Behörde dahingehend, dass für eine Sektionsleitung eine vorangehende Abteilungsleitung keine formale Voraussetzung sei, nicht nachvollziehbar, weil für eine Sektionsleitung sehr wohl Führungserfahrung erwartet werde, die ihr gegenständlich verwehrt worden sei.
  19. Die Beschwerde mitsamt bezughabendem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 25.04.2022 vorgelegt.
  20. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 03.10.2022 wurde das gegenständliche Verfahren der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 04.12.2019 bewarb sich die Beschwerdeführerin um die Funktion der Leitung der Abteilung XXXX bei der belangten Behörde.Mit Schreiben vom 04.12.2019 bewarb sich die Beschwerdeführerin um die Funktion der Leitung der Abteilung römisch 40 bei der belangten Behörde. Mit Wirksamkeit vom 07.01.202 wurde eine Mitbewerberin mit der Stelle betraut. Die von der Beschwerdeführerin angerufene Bundes-Gleichbehandlungskommission stellte in ihrem Gutachten vom XXXX eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin aufgrund der Weltanschauung und des Alters fest.Die von der Beschwerdeführerin angerufene Bundes-Gleichbehandlungskommission stellte in ihrem Gutachten vom römisch 40 eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin aufgrund der Weltanschauung und des Alters fest. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 27.06.2021, präzisiert durch Schreiben vom 20.12.2021, Schadenersatz gemäß § 18a Abs. 1 und 2 B-GlBG, konkret den Ersatz des Vermögensschadens sowie eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 27.06.2021, präzisiert durch Schreiben vom 20.12.2021, Schadenersatz gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins und 2 B-GlBG, konkret den Ersatz des Vermögensschadens sowie eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Schadenersatz im Hinblick auf den Ersatz des Vermögensschadens zurück. Begründend brachte sie im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde über keine entsprechende Planstelle verfüge und ein Stattgeben des Antrags auf Ersatz des Vermögensschadens eine Einstufung in die Verwendungsgruppe XXXX Funktionsgruppe 5 nach sich ziehen würde. Den Antrag auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung wies die belangte Behörde ab.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Schadenersatz im Hinblick auf den Ersatz des Vermögensschadens zurück. Begründend brachte sie im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde über keine entsprechende Planstelle verfüge und ein Stattgeben des Antrags auf Ersatz des Vermögensschadens eine Einstufung in die Verwendungsgruppe römisch 40 Funktionsgruppe 5 nach sich ziehen würde. Den Antrag auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung wies die belangte Behörde ab. Der maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich des
  22. Satzes des angefochtenen Bescheides betreffend den Antrag auf Schadenersatz für die erlittene persönliche Beeinträchtigung steht nicht fest.
  23. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden, weshalb die entsprechenden Feststellungen insgesamt als unbestritten gelten. Darüber hinaus ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht näher auf die Mitbewerber bzw. die Erfüllung der Anforderungskriterien durch sämtliche Bewerber ein. Obwohl die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag an die Bundes-Gleichbehandlungskommission anführte, sich für die ausgeschriebene Planstelle fachlich, inhaltlich und aufgrund der Erfahrung sowie der Führungserfahrung durch die interimistische Leitung der Abteilung als wesentlich geeigneter zu halten als die Mitbewerberin, die schlussendlich zum Zug kam, fehlen im verfahrensgegenständlichen Bescheid jegliche Feststellungen zur Qualifikation der Bewerber und zu deren Reihung. Weiters wurden die Qualifikationen der Bewerber nicht gegenübergestellt. Daher war insgesamt die Feststellung zu treffen, dass der maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich des Antrags auf Schadenersatz für die erlittene persönliche Beeinträchtigung nicht feststeht.
  24. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderslautender Bestimmung liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird somit durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  25. Auflage, 2019, § 27 VwGVG K 3). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hat sich das Verwaltungsgericht (zunächst) sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren im Rahmen der Prüfung des angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen. Eine strikte Bindung an die Beschwerdegründe wird jedoch abgelehnt; vielmehr ist das Verwaltungsgericht auch befugt, eine Rechtsfrage zu prüfen, wenn diese in der Beschwerde nicht gerügt oder angesprochen wurde (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  26. Auflage, 2019, § 27 VwGVG K 4).Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, leg. cit.) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird somit durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  27. Auflage, 2019, Paragraph 27, VwGVG K 3). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hat sich das Verwaltungsgericht (zunächst) sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren im Rahmen der Prüfung des angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen. Eine strikte Bindung an die Beschwerdegründe wird jedoch abgelehnt; vielmehr ist das Verwaltungsgericht auch befugt, eine Rechtsfrage zu prüfen, wenn diese in der Beschwerde nicht gerügt oder angesprochen wurde vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  28. Auflage, 2019, Paragraph 27, VwGVG K 4). Sofern eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).Sofern eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG). Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht vor, hat gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 3.
  29. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG) lauten auszugsweise wie folgt: „Gleichbehandlungsgebote im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis § 13.

(1)Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat – darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nichtParagraph 13,
(1)Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat – darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
  1. bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,
  2. bei der Festsetzung des Entgelts,
  3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
  4. bei Maßnahmen der ressortinternen Aus- und Weiterbildung,
  5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),
  6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und
  7. bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.
(2)Abs. 1 gilt nicht für unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt.
(2)Absatz eins, gilt nicht für unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt. […] Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten § 18a.
(1)Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 5 oder § 13 Abs. 1 Z 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.Paragraph 18 a,
(1)Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 4, Ziffer 5, oder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.
(2)Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Beamtin oder der Beamte
  1. bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate, oder
  2. im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung der oder des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Bezugsdifferenz bis zu drei Monate zwischen dem Monatsbezug, den die Beamtin oder der Beamte bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug. […] Mehrfachdiskriminierung § 19a. Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus in § 4 oder § 13 Abs. 1 genannten Gründen vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.Paragraph 19 a, Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus in Paragraph 4, oder Paragraph 13, Absatz eins, genannten Gründen vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen. Erlittene persönliche Beeinträchtigung § 19b. Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.Paragraph 19 b, Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert. Geltendmachung von Ansprüchen Fristen § 20.
(1)
(2)[…]Paragraph 20,
(1)
(2)[…]
(3)Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach § 18a sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach § 18a beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat.
(3)Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach Paragraph 18 a, sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach Paragraph 18 a, beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat.
(4)[…]
(5)Die Zuständigkeit der Dienstbehörden in Verfahren über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch Beamtinnen oder Beamte richtet sich nach dem Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29/1984, und den dazu ergangenen Verordnungen.
(5)Die Zuständigkeit der Dienstbehörden in Verfahren über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch Beamtinnen oder Beamte richtet sich nach dem Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und den dazu ergangenen Verordnungen.
(5a)In einem Verfahren wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes hat sich die Dienstbehörde oder das Gericht mit einem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission im Einzelfall zu befassen und ein davon abweichendes Ergebnis zu begründen.
(6)Die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach Abs. 1 bis 4 bis zur Entscheidung der Bundes-Gleichbehandlungskommission. Die Zustellung des Gutachtens der Kommission oder einer schriftlichen Verständigung, wonach die Voraussetzungen für die Prüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht oder nicht mehr vorliegen, beendet die Hemmung der Fristen.
(6)Die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach Absatz eins bis 4 bis zur Entscheidung der Bundes-Gleichbehandlungskommission. Die Zustellung des Gutachtens der Kommission oder einer schriftlichen Verständigung, wonach die Voraussetzungen für die Prüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht oder nicht mehr vorliegen, beendet die Hemmung der Fristen.
(7)[…] Nach den Gesetzesmaterialien zur Dienstrechtsnovelle 2012 zu § 20 Abs. 3 B-GlBG sind Ansprüche wegen Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg von Beamtinnen und Beamten bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Da eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 18a B-GlBG auch vorliege, wenn eine Beamtin oder ein Beamter eine höher besoldete Verwendung oder Funktion, um die sie oder er sich im Zuständigkeitsbereich einer anderen Dienstbehörde bewerbe, wegen einer bei dieser Behörde erfolgten Diskriminierung nicht erhalte, solle der Schadenersatzanspruch auch bei dieser Dienstbehörde geltend zu machen sein. Dies entspreche Zweck und Wesen des österreichischen Schadenersatzrechts, wonach primär die Verursacherin oder der Verursacher für den Schaden aufzukommen habe (ErläutRV 2003 BlgNR
  1. GP 22).Nach den Gesetzesmaterialien zur Dienstrechtsnovelle 2012 zu Paragraph 20, Absatz 3, B-GlBG sind Ansprüche wegen Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg von Beamtinnen und Beamten bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Da eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 18 a, B-GlBG auch vorliege, wenn eine Beamtin oder ein Beamter eine höher besoldete Verwendung oder Funktion, um die sie oder er sich im Zuständigkeitsbereich einer anderen Dienstbehörde bewerbe, wegen einer bei dieser Behörde erfolgten Diskriminierung nicht erhalte, solle der Schadenersatzanspruch auch bei dieser Dienstbehörde geltend zu machen sein. Dies entspreche Zweck und Wesen des österreichischen Schadenersatzrechts, wonach primär die Verursacherin oder der Verursacher für den Schaden aufzukommen habe (ErläutRV 2003 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 22). 3.
  3. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren in Dienstrechtsangelegenheiten (Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG) lautet auszugsweise wie folgt: Zu den §§ 2 bis 6 AVGZu den Paragraphen 2 bis 6 AVG § 2.Paragraph 2,
(1)Die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten richtet sich nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind, gelten die folgenden Absätze.
(2)Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörden zuständig.
(3)Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung innerhalb ihres oder seines Ressorts nachgeordnete Dienstbehörden errichten, denen, soweit in den Abs. 3b bis 8 nicht anderes bestimmt ist, die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der ihnen angehörenden Beamtinnen und Beamten zukommt.
(3)Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung innerhalb ihres oder seines Ressorts nachgeordnete Dienstbehörden errichten, denen, soweit in den Absatz 3 b bis 8 nicht anderes bestimmt ist, die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der ihnen angehörenden Beamtinnen und Beamten zukommt.
(3a)Abweichend von Abs. 2 und 3 können einzelne Dienstrechtsangelegenheiten einer Dienstbehörde gemäß Abs. 2 oder 3 im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung für alle dem Ressort angehörenden Beamtinnen und Beamten übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und die Dienstbehörde nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist.
(3a)Abweichend von Absatz 2 und 3 können einzelne Dienstrechtsangelegenheiten einer Dienstbehörde gemäß Absatz 2, oder 3 im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung für alle dem Ressort angehörenden Beamtinnen und Beamten übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und die Dienstbehörde nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist.
(3b)In Dienstrechtsangelegenheiten einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der eine nachgeordnete Dienstbehörde leitet, sowie einer Beamtin oder eines Beamten einer nachgeordneten Dienststelle, die oder der der Zentralstelle ohne Unterbrechung mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist, ist die oberste Dienstbehörde zuständig.
(4)Die Durchführung von Dienstrechtsangelegenheiten, die ihrer Natur nach einer sofortigen Erledigung bedürfen oder von untergeordneter Bedeutung sind, obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle; welche Angelegenheiten dies sind, wird durch Verordnung der Bundesregierung festgestellt. Das Recht der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten erstreckt sich in diesem Falle auf alle bei der Dienststelle in Verwendung stehenden Bediensteten, unabhängig davon, ob diese der Dienststelle angehören oder nur zur Dienstleistung zugewiesen sind; diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden, als verfassungsrechtliche Vorschriften über die Ausübung der Diensthoheit entgegenstehen. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat im Namen der Dienstbehörde, zu der die Dienststelle nach den Organisationsvorschriften gehört, zu entscheiden.
(5)Welche Dienstbehörde im einzelnen Fall zuständig ist, richtet sich bei Bediensteten des Dienststandes nach der Dienststelle, der der Bedienstete angehört. Sofern es sich um die Begründung eines Dienstverhältnisses handelt, ist für die Zuständigkeit jene Dienststelle maßgebend, bei der er die Anstellung anstrebt. Ist die Dienststelle nicht gleichzeitig Dienstbehörde, so ist jene Dienstbehörde zuständig, zu der die Dienststelle auf Grund der Organisationsvorschriften gehört.
(6)Bei Personen, die aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand ausgeschieden sind, und bei versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und Angehörigen ist zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand eingetreten sind, die Dienstbehörde berufen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand zuständig gewesen ist. In allen übrigen pensionsrechtlichen Angelegenheiten ist die Dienststelle Dienstbehörde, die über den Pensionsaufwand verfügt.
(6a)Für Bundesbedienstete, für deren Pensionsaufwand ein Land aufzukommen hat, ist in allen Dienstrechtsangelegenheiten die Dienstbehörde im Sinne des Abs. 6 erster Satz zuständig.
(6a)Für Bundesbedienstete, für deren Pensionsaufwand ein Land aufzukommen hat, ist in allen Dienstrechtsangelegenheiten die Dienstbehörde im Sinne des Absatz 6, erster Satz zuständig.
(7)Wird ein Bediensteter während eines laufenden Dienstrechtsverfahrens in den Personalstand eines anderen Ressorts übernommen, so hat die gemäß Abs. 2 bis 3b zuständige Dienstbehörde jenes Ressorts das Verfahren fortzuführen, in deren Personalstand der Bedienstete übernommen wird.
(7)Wird ein Bediensteter während eines laufenden Dienstrechtsverfahrens in den Personalstand eines anderen Ressorts übernommen, so hat die gemäß Absatz 2 bis 3 b zuständige Dienstbehörde jenes Ressorts das Verfahren fortzuführen, in deren Personalstand der Bedienstete übernommen wird.
(8)Die Abs. 2 bis 3b sind auch in den Fällen der Abs. 6 und 6a anwendbar.
(8)Die Absatz 2 bis 3 b sind auch in den Fällen der Absatz 6 und 6 a anwendbar. 3.
  1. Zur höchstgerichtlichen Rechtsprechung: Die Gesetzesmaterialen (RV 2003 BlgNR
  2. GP, 22) zeigen, dass mit der Novellierung des § 20 Abs. 3 B-GlBG 1993 durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 120/2012 eine Neuregelung der Zuständigkeit zur Beurteilung von Ansprüchen nach § 18a B-GlBG 1003 bewirkt werden sollte. Die dadurch erfolgte Veränderung der Zuständigkeitsordnung sollte sich aber offenkundig – anders als nach allgemeinen Grundsätzen – lediglich auf Anträge beziehen, welche nach dem
  3. Jänner 2013 gestellt wurden. Die Formulierung „… sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat.“, zielt nämlich klar auf ein zu regelndes Verhalten des Beamten im Zeitpunkt seiner Antragstellung ab (VwGH 16.09.2013, 2013/12/0097).Die Gesetzesmaterialen Regierungsvorlage 2003 BlgNR
  4. GP, 22) zeigen, dass mit der Novellierung des Paragraph 20, Absatz 3, B-GlBG 1993 durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, eine Neuregelung der Zuständigkeit zur Beurteilung von Ansprüchen nach Paragraph 18 a, B-GlBG 1003 bewirkt werden sollte. Die dadurch erfolgte Veränderung der Zuständigkeitsordnung sollte sich aber offenkundig – anders als nach allgemeinen Grundsätzen – lediglich auf Anträge beziehen, welche nach dem
  5. Jänner 2013 gestellt wurden. Die Formulierung „… sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat.“, zielt nämlich klar auf ein zu regelndes Verhalten des Beamten im Zeitpunkt seiner Antragstellung ab (VwGH 16.09.2013, 2013/12/0097). Dass im Zuge eines Verfahrens zur Beurteilung eines Schadenersatzanspruches nach § 18a B-GlBG (allenfalls u.a.) auch die Frage zu beurteilen ist, ob der Beamte rechtens zu ernennen gewesen wäre, führt nicht dazu, dass es sich bei der zu treffenden Entscheidung „um die Begründung eines Dienstverhältnisses“ im Verständnis des § 2 Abs. 5 zweiter Satz DVG handelte. Schließlich spricht auch der Wortlaut des § 20 Abs. 3 dritter Satz B-GlBG, welcher auf die für den Beamten zuständige Dienstbehörde abstellt, dagegen, dass der Gesetzgeber an das von der Person des Bewerbers unabhängige Kriterium der Zugehörigkeit der angestrebten Planstelle zur jeweiligen Dienstbehörde hätte abstellen wollen (VwGH 16.09.2013, 2013/12/0097).Dass im Zuge eines Verfahrens zur Beurteilung eines Schadenersatzanspruches nach Paragraph 18 a, B-GlBG (allenfalls u.a.) auch die Frage zu beurteilen ist, ob der Beamte rechtens zu ernennen gewesen wäre, führt nicht dazu, dass es sich bei der zu treffenden Entscheidung „um die Begründung eines Dienstverhältnisses“ im Verständnis des Paragraph 2, Absatz 5, zweiter Satz DVG handelte. Schließlich spricht auch der Wortlaut des Paragraph 20, Absatz 3, dritter Satz B-GlBG, welcher auf die für den Beamten zuständige Dienstbehörde abstellt, dagegen, dass der Gesetzgeber an das von der Person des Bewerbers unabhängige Kriterium der Zugehörigkeit der angestrebten Planstelle zur jeweiligen Dienstbehörde hätte abstellen wollen (VwGH 16.09.2013, 2013/12/0097). In verfahrensrechtlicher Hinsicht gilt, dass für die Beurteilung eines Schadenersatzanspruches gemäß § 18a B-GlBG durch die dafür zuständige Verwaltungsbehörde weder die (ausschließlich im Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission anzuwendende) Bestimmung des § 25 Abs. 2 B-GlBG noch jene des nur in gerichtlichen Verfahren anzuwendenden § 20a leg. cit. maßgeblich ist. Vielmehr gilt im Dienstrechtsverfahren (und um ein solches handelt es sich beim Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen gemäß § 18a B-GlGB) gemäß § 1 Abs. 1 DVG iVm § 29 Abs. 2 AVG der Grundsatz der Amtswegigkeit (VwGH 15.05.2013, 2012/12/0013).In verfahrensrechtlicher Hinsicht gilt, dass für die Beurteilung eines Schadenersatzanspruches gemäß Paragraph 18 a, B-GlBG durch die dafür zuständige Verwaltungsbehörde weder die (ausschließlich im Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission anzuwendende) Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, B-GlBG noch jene des nur in gerichtlichen Verfahren anzuwendenden Paragraph 20 a, leg. cit. maßgeblich ist. Vielmehr gilt im Dienstrechtsverfahren (und um ein solches handelt es sich beim Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen gemäß Paragraph 18 a, B-GlGB) gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DVG in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 2, AVG der Grundsatz der Amtswegigkeit (VwGH 15.05.2013, 2012/12/0013). Im Verfahren betreffend einen Ersatzanspruch nach dem B-GlBG ist es notwendig, im Bescheid die für die Beurteilung der Frage der besseren Eignung notwendigen Tatsachenfeststellungen (Berufslaufbahn, Fähigkeiten, etc.) hinsichtlich der zu vergleichenden Bewerber zu treffen und im Folgenden nachvollziehbar und schlüssig darzustellen, weshalb daraus die bessere Eignung eines der Bewerber abzuleiten ist. Dasselbe gilt auch für die Konstatierung der gleichen Eignung. Aufgrund der getroffenen Feststellungen soll es ermöglicht werden, zu beurteilten, welche Kenntnisse die umfangreicheren waren und in welchem Ausmaß sie die Kenntnisse der Mitbewerber überstiegen bzw. allenfalls ein gleiches Ausmaß an Kenntnissen nachvollziehbar darzulegen. Die Verpflichtung zum Treffen entsprechender Feststellungen gilt für alle von der Ausschreibung getroffenen Fähigkeiten und Kenntnisse. Allein auf einen persönlichen Eindruck, der im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar dargestellt wurde, kann die Beurteilung einer besseren Eignung jedenfalls nicht gegründet werden (VwGH 04.09.2014, Ro 2014/12/0012). Bei der Bemessung der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß § 19b B-GlBG handelt es sich um eine Globalbemessung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls, bei der ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt ist und die Dauer der Diskriminierung, die Schwere des Verschuldens sowie die Erheblichkeit der persönlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind. Der Ausgleich des erlittenen Schadens für die persönliche Beeinträchtigung muss auf eine abschreckende und angemessene Art und Weise geschehen (VwGH 06.10.2021, Ro 2020/12/0012).Bei der Bemessung der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß Paragraph 19 b, B-GlBG handelt es sich um eine Globalbemessung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls, bei der ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt ist und die Dauer der Diskriminierung, die Schwere des Verschuldens sowie die Erheblichkeit der persönlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind. Der Ausgleich des erlittenen Schadens für die persönliche Beeinträchtigung muss auf eine abschreckende und angemessene Art und Weise geschehen (VwGH 06.10.2021, Ro 2020/12/0012). 3.
  6. Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen: 3.4.
  7. Zur Zuständigkeit: Ansprüche von BeamtInnen gegenüber dem Bund sind nach § 20 Abs 3 Satz 1 B-GlBG binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin den Antrag fristgerecht eingebracht.Ansprüche von BeamtInnen gegenüber dem Bund sind nach Paragraph 20, Absatz 3, Satz 1 B-GlBG binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin den Antrag fristgerecht eingebracht. Die Zuständigkeit der Dienstbehörden richtet sich dabei gemäß § 20 Abs. 5 B-GlBG nach dem Dienstrechtsverfahrensgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen. Für die Eruierung jener Dienstbehörde, die zur Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche zuständig ist, verweist § 20 Abs 5 B-GlBG auf das DVG. Einschlägig ist damit § 2 DVG im Generellen (Mair in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 18a B-GlBG Rz 17 [Stand 1.1.2022, rdb.at]).Die Zuständigkeit der Dienstbehörden richtet sich dabei gemäß Paragraph 20, Absatz 5, B-GlBG nach dem Dienstrechtsverfahrensgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen. Für die Eruierung jener Dienstbehörde, die zur Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche zuständig ist, verweist Paragraph 20, Absatz 5, B-GlBG auf das DVG. Einschlägig ist damit Paragraph 2, DVG im Generellen (Mair in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 18 a, B-GlBG Rz 17 [Stand 1.1.2022, rdb.at]). Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin ihre Ansprüche vorab beim Bundesministerium für XXXX geltend gemacht, in dem die gegenständliche Planstelle aufgrund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2020 mittlerweile angesiedelt ist. Der Antrag wurde von diesem zuständigkeitshalber an die belangte Behörde übermittelt, nachdem das Bundesministerium für XXXX sich diesbezüglich als für nicht zuständig erachtet hat, sondern die Zuständigkeit bei der belangten Behörde gelegen sah. Dies stimmt auch mit der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts überein. § 20 Abs 3 B-GlBG sieht vor, dass Ansprüche bei der Dienstbehörde geltend zu machen sind, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat. Das ist im konkreten Fall das Bundesministerium für XXXX , das mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2020 in Bundesministerium für XXXX umbenannt wurde. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin ihre Ansprüche vorab beim Bundesministerium für römisch 40 geltend gemacht, in dem die gegenständliche Planstelle aufgrund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2020 mittlerweile angesiedelt ist. Der Antrag wurde von diesem zuständigkeitshalber an die belangte Behörde übermittelt, nachdem das Bundesministerium für römisch 40 sich diesbezüglich als für nicht zuständig erachtet hat, sondern die Zuständigkeit bei der belangten Behörde gelegen sah. Dies stimmt auch mit der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts überein. Paragraph 20, Absatz 3, B-GlBG sieht vor, dass Ansprüche bei der Dienstbehörde geltend zu machen sind, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat. Das ist im konkreten Fall das Bundesministerium für römisch 40 , das mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2020 in Bundesministerium für römisch 40 umbenannt wurde. Das DVG sieht zwar eine Regelung vor, nach der im Fall der Übernahme der Bediensteten während eines laufenden Dienstrechtsverfahrens in den Personalstand eines anderen Ressorts die zuständige Dienstbehörde jenes Ressorts das Verfahren fortzuführen hat, in deren Personalstand der Bedienstete übernommen wurde. Es existiert jedoch keine gesetzliche Regelung für den Fall des Übergangs der betreffenden Funktion bzw. Planstelle auf ein anderes Bundesministerium aufgrund einer Organisationsmaßnahme. Nachdem – wie den Gesetzesmaterialien zu § 20 Abs. 3 B-GlBG zu entnehmen ist – das Gesetz dem Grundsatz des österreichischen Schadenersatzrecht folgt, wonach das Verursacherprinzip zu gelten hat, ist in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Stellungnahme des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport vom 15.11.2021 davon auszugehen, dass unbeschadet der Tatsache, dass zwischenzeitig die ausgeschriebene Funktion bzw. Planstelle im Zuge einer Organisationsmaßnahme in ein anderes Ressort verschoben wurde, die Zuständigkeit der belangten Behörde für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach § 18a ff B-GlBG gegeben ist.Es existiert jedoch keine gesetzliche Regelung für den Fall des Übergangs der betreffenden Funktion bzw. Planstelle auf ein anderes Bundesministerium aufgrund einer Organisationsmaßnahme. Nachdem – wie den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 20, Absatz 3, B-GlBG zu entnehmen ist – das Gesetz dem Grundsatz des österreichischen Schadenersatzrecht folgt, wonach das Verursacherprinzip zu gelten hat, ist in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Stellungnahme des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport vom 15.11.2021 davon auszugehen, dass unbeschadet der Tatsache, dass zwischenzeitig die ausgeschriebene Funktion bzw. Planstelle im Zuge einer Organisationsmaßnahme in ein anderes Ressort verschoben wurde, die Zuständigkeit der belangten Behörde für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach Paragraph 18 a, ff B-GlBG gegeben ist. 3.4.
  8. Zum Ersatz des Vermögensschadens (Spruchpunkt I. A):3.4.
  9. Zum Ersatz des Vermögensschadens (Spruchpunkt römisch eins. A): Mit dem ersten Satz des verfahrensgegenständlichen Bescheides wies die belangte Behörde den Antrag auf Schadenersatz gemäß § 18a Abs. 1 und 2 B-GlBG in Hinblick auf den Ersatz des Vermögensschadens zurück. Mit dem ersten Satz des verfahrensgegenständlichen Bescheides wies die belangte Behörde den Antrag auf Schadenersatz gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins und 2 B-GlBG in Hinblick auf den Ersatz des Vermögensschadens zurück. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. z.B. VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Verwaltungsgericht in solchen Fällen verwehrt, wobei auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nicht in Betracht kommt (vgl. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche z.B. VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Verwaltungsgericht in solchen Fällen verwehrt, wobei auch eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht in Betracht kommt vergleiche dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219). Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags auf Ersatz des Vermögensschadens gemäß § 18a Abs. 1 und 2 B-GlBG zu Recht erfolgt ist.Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags auf Ersatz des Vermögensschadens gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins und 2 B-GlBG zu Recht erfolgt ist. Im vorliegenden Fall vertritt die belangte Behörde die Auffassung, dass zur Besetzung einer Planstelle eine der besoldungsrechtlichen Einstufung entsprechende Planstelle samt den Personalcontrollingpunkten vorhanden sein müsse. Jedes Ressort habe nur die Hoheit über seinen eigenen Personalplan und nur für diesen sei seine Zuständigkeit begründet. Die gegenständliche Planstelle der Beschwerdeführerin sei in das Bundesministerium für XXXX verschoben worden. Selbst wenn die belangte Behörde geneigt wäre, dem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission inhaltlich zu folgen, stehe ihrer Ansicht nach einer rechtlichen Umsetzung der festgesteckte gesetzliche Rahmen des Personalplans entgegen. Aufgrund dessen wurde der Antrag auf Ersatz des Vermögensschadens zurückgewiesen.Im vorliegenden Fall vertritt die belangte Behörde die Auffassung, dass zur Besetzung einer Planstelle eine der besoldungsrechtlichen Einstufung entsprechende Planstelle samt den Personalcontrollingpunkten vorhanden sein müsse. Jedes Ressort habe nur die Hoheit über seinen eigenen Personalplan und nur für diesen sei seine Zuständigkeit begründet. Die gegenständliche Planstelle der Beschwerdeführerin sei in das Bundesministerium für römisch 40 verschoben worden. Selbst wenn die belangte Behörde geneigt wäre, dem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission inhaltlich zu folgen, stehe ihrer Ansicht nach einer rechtlichen Umsetzung der festgesteckte gesetzliche Rahmen des Personalplans entgegen. Aufgrund dessen wurde der Antrag auf Ersatz des Vermögensschadens zurückgewiesen. Mit dieser Rechtsansicht verkennt die belangte Behörde das Wesen des Anspruches nach §§ 18a ff. B-GlBG. Wie der oben angeführten Rechtsprechung zu entnehmen ist, ist damit gerade keine Ernennung verbunden. Es bedarf somit im Personalplan der belangten Behörde keiner entsprechenden Planstelle mit der Wertigkeit der ausgeschriebenen Funktion.Mit dieser Rechtsansicht verkennt die belangte Behörde das Wesen des Anspruches nach Paragraphen 18 a, ff. B-GlBG. Wie der oben angeführten Rechtsprechung zu entnehmen ist, ist damit gerade keine Ernennung verbunden. Es bedarf somit im Personalplan der belangten Behörde keiner entsprechenden Planstelle mit der Wertigkeit der ausgeschriebenen Funktion. § 18a B-GlBG sanktioniert eine merkmalspezifische Diskriminierung im Zusammenhang mit dem beruflichen Aufstieg von BeamtInnen („Beförderungsdiskriminierung“) mit einem Schadenersatzanspruch. Ein Anspruch der von der Diskriminierung betroffenen Person auf Beförderung besteht damit nicht (Mair in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 18a B-GlBG Rz 1 [Stand 1.1.2022, rdb.at]).Paragraph 18 a, B-GlBG sanktioniert eine merkmalspezifische Diskriminierung im Zusammenhang mit dem beruflichen Aufstieg von BeamtInnen („Beförderungsdiskriminierung“) mit einem Schadenersatzanspruch. Ein Anspruch der von der Diskriminierung betroffenen Person auf Beförderung besteht damit nicht (Mair in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 18 a, B-GlBG Rz 1 [Stand 1.1.2022, rdb.at]). Bei der Rechtsauffassung der belangten Behörde, es käme auf den Personalplan, insbesondere auf das Vorhandensein einer entsprechenden Planstelle bei der belangten Behörde an, wäre es denkunmöglich, dass jemandem, der sich aus einem anderen Ressort bewirbt, je ein Ersatz des Vermögensschadens zugesprochen werden könnte, weil die entsprechende Planstelle in einem solchen Fall im dortigen Ressort nicht abgebildet ist. Dies widerspricht jedoch dem Sinn und Zweck des Gleichbehandlungsgesetzes und würde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Geltendmachung von Ansprüchen auf Ersatz des Vermögensschadens nehmen. Sache des Antrags der Beschwerdeführerin ist somit nicht deren Ernennung auf die ausgeschriebene Position, sondern vielmehr ein auf § 18a B-GlBG gestützter Schadenersatzanspruch infolge behaupteter Diskriminierung im Zuge des Bewerbungsverfahrens (siehe dazu VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017).Sache des Antrags der Beschwerdeführerin ist somit nicht deren Ernennung auf die ausgeschriebene Position, sondern vielmehr ein auf Paragraph 18 a, B-GlBG gestützter Schadenersatzanspruch infolge behaupteter Diskriminierung im Zuge des Bewerbungsverfahrens (siehe dazu VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017). Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde somit verkannt, dass es bei der Frage des Zuspruchs des Ersatzanspruches des Vermögensschadens nicht auf das Vorhandensein einer entsprechenden Planstelle ankommt, sondern es sich um einen Schadenersatzanspruch handelt. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, über den Antrag inhaltlich zu entscheiden, weshalb der erste Satz des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben war (vgl VwGH 09.09.2016, Ro 2016/12/0002).Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde somit verkannt, dass es bei der Frage des Zuspruchs des Ersatzanspruches des Vermögensschadens nicht auf das Vorhandensein einer entsprechenden Planstelle ankommt, sondern es sich um einen Schadenersatzanspruch handelt. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, über den Antrag inhaltlich zu entscheiden, weshalb der erste Satz des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben war vergleiche VwGH 09.09.2016, Ro 2016/12/0002). Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde meritorisch über den nunmehr wieder als unerledigt anzusehenden Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz des Vermögensschadens zu entscheiden haben. 3.4.
  10. Zum Schadenersatz für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (Spruchpunkt II. A):3.4.
  11. Zum Schadenersatz für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (Spruchpunkt römisch zwei. A): Mit dem zweiten Satz des verfahrensgegenständlichen Bescheides wies die belangte Behörde den Antrag auf Schadenersatz für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ab. Diesbezüglich stellte die belangte Behörde im Bescheid bloß fest, dass seitens der Begutachtungskommission zwei BewerberInnen als „in höchstem Ausmaß“ für geeignet befunden worden seien, drei BewerberInnen als „in hohem Ausmaß“. Das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission entfalte keine Bindungswirkung. Sodann führte die belangte Behörde weiter aus, dass die vom Gesetz geforderte erlittene „persönliche Beeinträchtigung“ insofern nicht festgestellt werden könne, da aufgrund der Tatsache, dass immerhin gleich zwei BewerberInnen als „in höchstem Ausmaß“ für geeignet befunden worden seien und neben der Beschwerdeführerin noch zwei weitere Bewerber als „in hohem Ausmaß“ geeignet angesehen worden seien, nicht bewiesen sei, dass die Beschwerdeführerin die Leitungsfunktion in jedem Fall bekommen hätte. Auch das vorgebrachte Argument, ihre Chance auf weitere Karriereschritte sei durch die Nicht-Bestellung vermindert, könne von der belangten Behörde nicht nachvollzogen werden, da für die Bestellung als Sektionsleiterin die Voraussetzung einer Abteilungsleitung im Ausschreibungsgesetz gar nicht vorgeschrieben sei. § 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG legt eine – gemeinsame – Untergrenze für den in § 18a Abs. 1 B-GlBG genannten Ersatzanspruch fest, der sowohl einen Ersatz des Vermögensschadens als auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung umfasst. Der genannte Betrag bietet folglich auch eine Orientierung für die Bewertung jener immateriellen Rechtsgutsbeeinträchtigung, für welche die für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu bemessende Entschädigung Ersatz bieten soll. Der in § 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG festgelegte Mindestbetrag bestimmt sich durch die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate zwischen dem Monatsbezug, den der Beamte oder die Beamtin bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug. Dabei ist zu berücksichtigen, dass – ohne dadurch eine „Doppelliquidierung“ herbeizuführen – der ideelle Schaden (und daher die Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung) in vielen Fällen nicht gänzlich losgelöst von dem eingetretenen Vermögensschaden zu beurteilen ist. Dass – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – zwischen dem zu ersetzenden Vermögensschaden und der Entschädigung für die persönlich erlittene Beeinträchtigung nach den gesetzlichen Vorgaben eine gewisse Balance zu erzielen ist, spiegelt sich in der Regelung des § 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG wider, die für den zu ersetzenden (sowohl materiellen als auch immateriellen) Schaden eine gemeinsame Mindestgrenze festlegt. Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 18a Abs. 2 B-GlBG, der auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/54/EG dient, verlangt zwar nicht im Zuge der Bemessung des innerstaatlich normierten Ersatzanspruches eine pönale Komponente miteinzubeziehen. Es ist gleichzeitig aber nicht aus dem Blick zu verlieren, dass der Ausgleich des erlittenen Schadens auch für die persönliche Beeinträchtigung auf eine abschreckende und angemessene Art und Weise geschehen muss. Die Bemessung der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß § 18a Abs. 2 B-GlBG iVm § 19 B-GlBG hat unter Berücksichtigung des zu ersetzenden Vermögensschadens zu erfolgen (VwGH 06.10.2021, Ro 2020/12/0012).Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, B-GlBG legt eine – gemeinsame – Untergrenze für den in Paragraph 18 a, Absatz eins, B-GlBG genannten Ersatzanspruch fest, der sowohl einen Ersatz des Vermögensschadens als auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung umfasst. Der genannte Betrag bietet folglich auch eine Orientierung für die Bewertung jener immateriellen Rechtsgutsbeeinträchtigung, für welche die für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu bemessende Entschädigung Ersatz bieten soll. Der in Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, B-GlBG festgelegte Mindestbetrag bestimmt sich durch die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate zwischen dem Monatsbezug, den der Beamte oder die Beamtin bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug. Dabei ist zu berücksichtigen, dass – ohne dadurch eine „Doppelliquidierung“ herbeizuführen – der ideelle Schaden (und daher die Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung) in vielen Fällen nicht gänzlich losgelöst von dem eingetretenen Vermögensschaden zu beurteilen ist. Dass – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – zwischen dem zu ersetzenden Vermögensschaden und der Entschädigung für die persönlich erlittene Beeinträchtigung nach den gesetzlichen Vorgaben eine gewisse Balance zu erzielen ist, spiegelt sich in der Regelung des Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, B-GlBG wider, die für den zu ersetzenden (sowohl materiellen als auch immateriellen) Schaden eine gemeinsame Mindestgrenze festlegt. Eine richtlinienkonforme Auslegung des Paragraph 18 a, Absatz 2, B-GlBG, der auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/54/EG dient, verlangt zwar nicht im Zuge der Bemessung des innerstaatlich normierten Ersatzanspruches eine pönale Komponente miteinzubeziehen. Es ist gleichzeitig aber nicht aus dem Blick zu verlieren, dass der Ausgleich des erlittenen Schadens auch für die persönliche Beeinträchtigung auf eine abschreckende und angemessene Art und Weise geschehen muss. Die Bemessung der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, B-GlBG in Verbindung mit Paragraph 19, B-GlBG hat unter Berücksichtigung des zu ersetzenden Vermögensschadens zu erfolgen (VwGH 06.10.2021, Ro 2020/12/0012). Der Antrag auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung kann insofern nicht getrennt vom Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens gesehen werden. Die belangte Behörde hat den Antrag auf Ersatz des Vermögensschadens zurückgewiesen und hat gesamt gesehen keine Prüfung der besseren Eignung der Bewerber vorgenommen. Es fehlen im verfahrensgegenständlichen Bescheid Feststellungen zur Berufslaufbahn und den Fähigkeiten der Bewerber. Erst aufgrund derartiger Feststellungen wäre es möglich gewesen zu beurteilen, welche Kenntnisse die Bewerber aufwiesen, um sodann einen Vergleich anzustellen, wessen Kenntnisse die umfangreicheren waren und in welchem Ausmaß sie die Kenntnisse der Mitbewerber übersteigen. Die Verpflichtung zum Treffen entsprechender Feststellungen gilt dabei nach der Rechtsprechung für alle von der Ausschreibung geforderten Fähigkeiten und Kenntnisse (vgl. VwGH 04.09.2014, 2010/12/0212 mwN).Der Antrag auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung kann insofern nicht getrennt vom Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens gesehen werden. Die belangte Behörde hat den Antrag auf Ersatz des Vermögensschadens zurückgewiesen und hat gesamt gesehen keine Prüfung der besseren Eignung der Bewerber vorgenommen. Es fehlen im verfahrensgegenständlichen Bescheid Feststellungen zur Berufslaufbahn und den Fähigkeiten der Bewerber. Erst aufgrund derartiger Feststellungen wäre es möglich gewesen zu beurteilen, welche Kenntnisse die Bewerber aufwiesen, um sodann einen Vergleich anzustellen, wessen Kenntnisse die umfangreicheren waren und in welchem Ausmaß sie die Kenntnisse der Mitbewerber übersteigen. Die Verpflichtung zum Treffen entsprechender Feststellungen gilt dabei nach der Rechtsprechung für alle von der Ausschreibung geforderten Fähigkeiten und Kenntnisse vergleiche VwGH 04.09.2014, 2010/12/0212 mwN). Die belangte Behörde hat sich auch nicht näher mit den Argumenten der Bundes-Gleichbehandlungskommission, die von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots ausging, auseinandergesetzt und nicht nachvollziehbar dargelegt, warum sie den Argumenten der Bundes-Gleichbehandlungskommission nicht folgt (siehe dazu etwa VwGH 09.09.2016, 2013/12/0247). Damit hat die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt. Es liegt ein grob ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor. Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren diesbezüglich Feststellungen zu treffen haben. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei der in Rede stehenden Frage um eine solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betrifft, bei der die belangte Behörde besonders „nahe am Beweis“ ist (vgl. VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei der in Rede stehenden Frage um eine solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betrifft, bei der die belangte Behörde besonders „nahe am Beweis“ ist vergleiche VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der den Antrag auf Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung betreffende Teil des Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der den Antrag auf Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung betreffende Teil des Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 3.
  12. Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlicher Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlicher Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Im gegenständlichen Fall stand der Sachverhalt fest, weshalb diesbezüglich weder Fragen seiner Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten (vgl. VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138). Es handelte sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage, sodass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.Im gegenständlichen Fall stand der Sachverhalt fest, weshalb diesbezüglich weder Fragen seiner Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten vergleiche VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138). Es handelte sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage, sodass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. 3.
  13. Zu den Spruchpunkte I. B) und II. B) Unzulässigkeit der Revision:3.
  14. Zu den Spruchpunkte römisch eins. B) und römisch zwei. B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bereits oben wiedergegeben.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bereits oben wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W293.2254310.1.00

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