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{'item': 'G307 2266910-1'}

Obsah (19)§ 22a§ 35Art. 133Art 28§§ 4a§ 61§ 5Art. 13§ 16§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 40Artikel 27Art. 130§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2023 GeschäftszahlG307 2266910-1 Spruch, G307 2266910-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i

Vm Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft von XXXX 2022 bis XXXX 2023 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 für rechtmäßig erklärt. II.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die Beschwerde führende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die Beschwerde führende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der Beschwerde führenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Beschwerde führenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX 2022 um 21:50 Uhr in einem Bus des Unternehmens „ XXXX “ einer Kontrolle unterzogen, festgenommen und am XXXX 2022 wieder aus der Haft entlassen, ehe er am selben Tag in Schubhaft genommen wurde.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 2022 um 21:50 Uhr in einem Bus des Unternehmens „ römisch 40 “ einer Kontrolle unterzogen, festgenommen und am römisch 40 2022 wieder aus der Haft entlassen, ehe er am selben Tag in Schubhaft genommen wurde.
  3. Am 28.10.2022 stellte der BF auch einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.
  4. Mit Bescheid vom XXXX 2022 wurde gegen den BF

Art 28Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zwecks Überstellung nach Italien verhängt; er befand sich bis zum XXXX 2023 in Schubhaft, ehe er an diesem Tag wegen Wegfall des Haftgrundes entlassen wurde. 3. Mit Bescheid vom römisch 40 2022 wurde gegen den BF

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zwecks Überstellung nach Italien verhängt; er befand sich bis zum römisch 40 2023 in Schubhaft, ehe er an diesem Tag wegen Wegfall des Haftgrundes entlassen wurde.

  1. Am 29.10.2022 richtete die Dublinabteilung des BFA an Italien ein Ersuchen um Rückübernahme des BF. Die italienischen Behörden erstatteten hierauf keine Antwort. Mit Schreiben der Dublinabteilung vom 14.11.2022 wurden die italienischen Behörden auf deren Zuständigkeit hingewiesen.
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2022 wurde der vom BF gestellte Asylantrag wegen Unzuständigkeit Österreichs

§§ 4a, 5 Asyl

G iVm § 68 AVG zurückgewiesen und

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG die Anordnung zur Außerlandesbringung ausgesprochen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2022 wurde der vom BF gestellte Asylantrag wegen Unzuständigkeit Österreichs

Paragraphen 4 a, 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG zurückgewiesen und

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Anordnung zur Außerlandesbringung ausgesprochen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde.

  1. Mit Erkenntnis des BVwG vom 22.12.2022, Zahl W175 2264000-1/3E wurde die gegen den unter I.1.
  2. erwähnten Bescheid erhobene Beschwerde

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

  1. Mit Erkenntnis des BVwG vom 22.12.2022, Zahl W175 2264000-1/3E wurde die gegen den unter römisch eins.1.
  2. erwähnten Bescheid erhobene Beschwerde

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

  1. Das BFA erlangte am 03.01.2023 um 15:05 Uhr davon Kenntnis, dass wegen Aussetzung von Dublin-Überstellungen seitens Italiens keine Rückführungen von Fremden dorthin möglich sind. Am 04.01.2023 wurde der BF wegen Wegfalls des Schubhaftgrundes aus der Haft entlassen.
  2. Am 11.01.2023 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, über welchen noch nicht entschieden wurde.
  3. Mit Schreiben vom 10.02.2023 erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (RV) Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchzuführen und den BF dort einzuvernehmen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und festzustellen, dass die bisherige (gemeint wohl: die erfolgte) Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig gewesen sei sowie der belangten Behörde den Ersatz der Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.
  4. Mit Schreiben vom 10.02.2023 erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung Regierungsvorlage Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchzuführen und den BF dort einzuvernehmen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und festzustellen, dass die bisherige (gemeint wohl: die erfolgte) Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig gewesen sei sowie der belangten Behörde den Ersatz der Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.
  5. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 10.02.2023 beim BVwG ein.
  6. Im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (VEB) wurde der belangten Behörde mit Schreiben vom 14.02.2023 Parteiengehör zum Inhalt der Beschwerde eingeräumt, auf welches am 22.02.2023 geantwortet wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen 1.
  8. Der BF ist syrischer Staatsangehöriger und führt die im Spruch angegebene Identität. 1.
  9. Der BF reiste am XXXX 2022 unter Umgehung der Grenzkontrolle – aus Italien kommend – in das Bundesgebiet ein. Die Fahrkarte des BF hatte ihre Gültigkeit von Mailand nach Innsbruck. Eine bereits zuvor erfolgte Einreise des BF nach Österreich war nicht feststellbar. Nach seiner Festnahme wurde er erkennungsdienstlich behandelt und am XXXX 2022 wieder entlassen, um am selben Tag einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes zu stellen. Nachdem zur Person des BF von Seiten der Erstaufnahmestelle West am XXXX 2022 ein EURODAC-Treffer der Kategorie II zu Italien zu Tage gefördert worden war, wurde gegen ihn mit Bescheid der belangten Behörde die Schubhaft verhängt. 1.
  10. Der BF reiste am römisch 40 2022 unter Umgehung der Grenzkontrolle – aus Italien kommend – in das Bundesgebiet ein. Die Fahrkarte des BF hatte ihre Gültigkeit von Mailand nach Innsbruck. Eine bereits zuvor erfolgte Einreise des BF nach Österreich war nicht feststellbar. Nach seiner Festnahme wurde er erkennungsdienstlich behandelt und am römisch 40 2022 wieder entlassen, um am selben Tag einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes zu stellen. Nachdem zur Person des BF von Seiten der Erstaufnahmestelle West am römisch 40 2022 ein EURODAC-Treffer der Kategorie römisch zwei zu Italien zu Tage gefördert worden war, wurde gegen ihn mit Bescheid der belangten Behörde die Schubhaft verhängt. 1.
  11. Das am 29.10.2022 an Italien gerichtete Übernahmeersuchen blieb unbeantwortet, weshalb die Zuständigkeit zur Aufnahme des BF mit 13.11.2022 an Italien überging. Dort war gegen ihn zuvor ein schengenweites Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängt worden, welches bis zum 25.10.2025 in Geltung steht. 1.
  12. Mit Bescheid vom 23.11.2022, dem BF zugestellt am selben Tag, wurde dessen Antrag auf Erteilung internationalen Schutzes, ohne in die Sache einzutreten,

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages

Art. 13Abs.

1 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF

§ 61Abs.

1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien

§ 61Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Das Bundesverwaltungsgericht (BVw

G) wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 22.12.2022 als unbegründet ab. 1.4. Mit Bescheid vom 23.11.2022, dem BF zugestellt am selben Tag, wurde dessen Antrag auf Erteilung internationalen Schutzes, ohne in die Sache einzutreten,

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages

Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.).

Gleichzeitig wurde gegen den BF

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 22.12.2022 als unbegründet ab. 1.5. Zur Chronologie des Dublinverfahrens wird festgestellt: 1.5.1. Am 13.12.2022 erging die

§ 16Abs. 4 BFA-VG zu erstattende Mitteilung des BVw

G an das BFA.1.5.1. Am 13.12.2022 erging die

Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG zu erstattende Mitteilung des BVwG an das BFA. Am selben Tag teilte die Abteilung Grundsatz- und Rechtsangelegenheiten der BFA-Direktion der Dublinabteilung mit, der Italien könne – laut Auskunft des italienischen Verbindungsbeamten – seit 05.12.2022 keine Überstellungen vornehmen. Zugleich wurde die Dublinabteilung darüber in Kenntnis gesetzt, dass ab 09.01.2023 wieder mit Überstellungen nach Italien gerechnet werden könne. Zeitweilige Aussetzungen von Überstellungen nach Italien sind – insbesondere rund um die Weihnachts- und Osterfeiertage sowie zu Allerheiligen – keine Seltenheit. So ersuchte das italienische Innenministerium die belangte Behörde bereits am 22.12.2020 und 02.12.2021, von Überstellungen innerhalb der besagten Zeiträume abzusehen und wies in einem „Rundschreiben“ vom 05.12.2022 darauf hin, dass die Mitgliedsstaaten aufgrund technischer Gründe im Bereich der dortigen Fremdenbehörde ersucht würden, vorübergehend von Rückführungen nach Italien abzusehen. Nähere Informationen Im Hinblick auf die Dauer dieser Aussetzungen würden noch bekanntgegeben werden. 1.5.

  1. Mit 20.12.2022 wurde die Anordnung zur Außerlandesbringung des BF durchsetzbar. 1.5.
  2. Nachdem Italien der österreichischen Dublin-Abteilung per E-Mail am 02.01.2023 mitgeteilt hatte, dass Überstellungen dorthin bis auf weiteres nicht möglich seien, erlangte das für die Schubhaft zuständige BFA Tirol am 03.01.2023 um 15:05 Uhr per E-Mail von Seiten der BFA-Direktion Kenntnis von diesem Umstand. Der BF wurde deshalb am 04.01.2023 aus der Schubhaft entlassen. 1.5.
  3. Am 31.01.2023 hätte die 6wöchige Überstellungsfrist geendet und wäre damit (erst) am 01.02.2023 die Zuständigkeit Österreichs zur inhaltlichen Prüfung des Asylantrages eingetreten. 1.
  4. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  5. Im Zeitpunkt seines Aufgriffs verfügte der BF weder über soziale oder familiäre Anbindungen noch eine gesicherte, private, nicht nur vorübergehende Unterkunft in Österreich. Während der Schubhaft konnte er auf Barmittel in der Höhe von € 186,60 zurückgreifen.
  6. Beweiswürdigung Namen und Staatsangehörigkeit des BF stehen anhand seines Reisepasses fest. Das gegen ihn von Italien verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot und dessen Gültigkeitsdauer ergaben sich durch Anfrage der EASt West im Zentralen Fremdenregister. Die zu jüngstem Reiseweg, Aufgriff im Reisebus, der ersten und zweiten Asylantragstellung, dem Ausgang des diesbezüglichen Verfahrens, dem Beginn der Konsultationen, dem Hinweis auf die Verfristung, die dadurch ursprünglich begründete Zuständigkeit Italiens und der Schubhaftverhängung getroffenen Angaben sind aus dem – dem erkennenden Gericht – vorgelegten Akt des BFA, dem Bericht der Polizeiinspektion Innsbruck FGP, den Ausführungen des BF im Rahmen seiner polizeilichen Erstbefragung, dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters (IZR) und dem Inhalt des zu Zahl W175 2264000-1/3E vom BVwG geführten Verfahrens zu entnehmen. Da Italien 14 Tage nach Stellung des Aufnahmeersuchens eine Antwort schuldig blieb, wurde dessen Zuständigkeit durch Verfristung begründet. Vor dem Hintergrund der in Art 28 Abs. 3,
  7. Unterabsatz normierten 6-Wochen-Frist, die wegen der Mitteilung

§ 16Abs.

4 BFA-VG am 13.12.2022 ihren „Ausgang“ nahm, endete die Überstellungsfrist am 31.01.2023. Da Italien 14 Tage nach Stellung des Aufnahmeersuchens eine Antwort schuldig blieb, wurde dessen Zuständigkeit durch Verfristung begründet. Vor dem Hintergrund der in Artikel 28, Absatz 3, 3, Unterabsatz normierten 6-Wochen-Frist, die wegen der Mitteilung

Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG am 13.12.2022 ihren „Ausgang“ nahm, endete die Überstellungsfrist am 31.01.

  1. Dem gesamten Akteninhalt ist nicht entnehmbar, dass sich der BF bereits vor seiner aktuellen Einreise ins Inland in Österreich befunden hat und widerspricht dies auch seinen im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung getätigten Angaben zum Reiseweg von Italien nach Österreich. Die in Schubhaft verbrachte Zeit des BF und dessen Entlassung sind aus dem Datenbestand des Referentenportals „Vollzugsinformation“ ersichtlich. In seiner Antwort auf das Parteiengehör teilte die belangte Behörde mit, Italien habe die Überstellungen aufgrund technischer Gründe vorübergehend ausgesetzt und seien Unterbrechungen von Überstellungen – vor allem während gesetzlicher Feiertage, wie etwa Weihnachten – keine Besonderheit. Dokumentiert wurde dies durch mehrere diesbezügliche Schriftstücke der italienischen Behörden und den E-Mail-Verkehr zwischen der BFA-Direktion und der Dublin-Abteilung derselben Behörde. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF folgt dem Amtswissen des erkennenden Gerichts durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Der BF stellte im Zuge seiner polizeilichen Erstbefragung den Bestand sozialer Bindungen im Inland in Abrede. Auch konnte er keine gesicherte Unterkunft nachweisen. Die Höhe der ihm während der Haft zur Verfügung stehenden Barmittel ist dem Referentenportal zu entnehmen.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Beschwerdegegenstand und Prüfungsumfang: Mit der gegenständlichen Beschwerde wurden der Schubhaftbescheid selbst und die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vom XXXX 2022 bis XXXX 2023 angefochten. Mit der gegenständlichen Beschwerde wurden der Schubhaftbescheid selbst und die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vom römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 angefochten. 3.
  4. Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A.II.): 3.2.
  5. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:3.2.
  6. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet: "§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte § 80 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte Paragraph 80, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet: "§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 40Abs.

5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen."
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen." Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG).Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). i. Art 28 Abs. 2 und 3 Dublin-III-VO lauten:i. Artikel 28, Absatz 2 und 3 Dublin-III-VO lauten:
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird.

(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.,
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren

dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung

Artikel 27Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

L 180/46 Amtsblatt der Europäischen Union 29.6.2013 DE Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.06.2022, Geschäftszahl Ra 2021/21/0359 unter anderem erwogen, es reiche für die Maßgeblichkeit der sechswöchigen Frist nach dem zweiten Fall des Art. 28 Abs. 3 dritter Unterabsatz der Dublin III-VO aus, dass ein Bescheid, mit dem unter einem die Außerlandesbringung des Fremden aus dem Bundesgebiet angeordnet wurde, vor Ablauf der sechswöchigen Frist nach dem ersten Fall der genannten Bestimmung der Dublin III-VO erlassen wurde. Ab diesem Zeitpunkt ist die Überstellung nämlich iSd. Art. 27 Abs. 3 lit. b der Dublin III-VO "automatisch" ausgesetzt. In diesem Zusammenhang ist es evident, dass unter der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs auch der Durchführungsaufschub während der Rechtsmittelfrist zu verstehen ist. Die Dauer einer zulässigen Haft ist demnach ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs (oder der Überprüfung nach Art. 27 Abs. 3 der Dublin III-VO) weggefallen ist (vgl. EuGH 13.9.2017, Amayry, C-60/16). Dabei sind Haftzeiten, die ein Fremder bis zum Wegfall der aufschiebenden Wirkung in Schubhaft verbracht hat, nicht auf die zweite Sechswochenfrist anzurechnen. Sonst könnte in einem Fall, in dem die betroffene Person erst nach mehreren Wochen in Haft den Rechtsbehelf eingelegt oder die Überprüfung beantragt hat, eine mögliche Verkürzung der zweiten in Art. 28 Abs. 3 dritter Unterabsatz der Dublin III-VO festgelegten Frist um die Tage, die die Person bereits in Haft war, der zuständigen Behörde in der Praxis jegliche Möglichkeit nehmen, die Überstellung durchzuführen, bevor sie die Haft beendet hat, und sie somit daran hindern, von der vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen Möglichkeit, die betreffende Person zur Abwehr einer erheblichen Fluchtgefahr in Haft zu nehmen, wirksam Gebrauch zu machen (siehe EuGH 13.9.2017, Amayry, C-60/16). Die Wahl einer Frist für die Überstellung von sechs Wochen zeigt, dass der Unionsgesetzgeber davon ausgegangen ist, ein solcher Zeitraum könnte erforderlich sein, um die Überstellung einer in Haft genommenen Person durchzuführen, sodass die Mitgliedstaaten in beiden in Art. 28 Abs. 3 Unterabsatz 3 genannten Fällen über die gleiche Frist von sechs Wochen verfügen sollen, um die technischen Modalitäten der Überstellung zu regeln und die Überstellung durchzuführen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.06.2022, Geschäftszahl Ra 2021/21/0359 unter anderem erwogen, es reiche für die Maßgeblichkeit der sechswöchigen Frist nach dem zweiten Fall des Artikel 28, Absatz 3, dritter Unterabsatz der Dublin III-VO aus, dass ein Bescheid, mit dem unter einem die Außerlandesbringung des Fremden aus dem Bundesgebiet angeordnet wurde, vor Ablauf der sechswöchigen Frist nach dem ersten Fall der genannten Bestimmung der Dublin III-VO erlassen wurde. Ab diesem Zeitpunkt ist die Überstellung nämlich iSd. Artikel 27, Absatz 3, Litera b, der Dublin III-VO "automatisch" ausgesetzt. In diesem Zusammenhang ist es evident, dass unter der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs auch der Durchführungsaufschub während der Rechtsmittelfrist zu verstehen ist. Die Dauer einer zulässigen Haft ist demnach ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs (oder der Überprüfung nach Artikel 27, Absatz 3, der Dublin III-VO) weggefallen ist vergleiche EuGH 13.9.2017, Amayry, C-60/16). Dabei sind Haftzeiten, die ein Fremder bis zum Wegfall der aufschiebenden Wirkung in Schubhaft verbracht hat, nicht auf die zweite Sechswochenfrist anzurechnen. Sonst könnte in einem Fall, in dem die betroffene Person erst nach mehreren Wochen in Haft den Rechtsbehelf eingelegt oder die Überprüfung beantragt hat, eine mögliche Verkürzung der zweiten in Artikel 28, Absatz 3, dritter Unterabsatz der Dublin III-VO festgelegten Frist um die Tage, die die Person bereits in Haft war, der zuständigen Behörde in der Praxis jegliche Möglichkeit nehmen, die Überstellung durchzuführen, bevor sie die Haft beendet hat, und sie somit daran hindern, von der vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen Möglichkeit, die betreffende Person zur Abwehr einer erheblichen Fluchtgefahr in Haft zu nehmen, wirksam Gebrauch zu machen (siehe EuGH 13.9.2017, Amayry, C-60/16). Die Wahl einer Frist für die Überstellung von sechs Wochen zeigt, dass der Unionsgesetzgeber davon ausgegangen ist, ein solcher Zeitraum könnte erforderlich sein, um die Überstellung einer in Haft genommenen Person durchzuführen, sodass die Mitgliedstaaten in beiden in Artikel 28, Absatz 3, Unterabsatz 3 genannten Fällen über die gleiche Frist von sechs Wochen verfügen sollen, um die technischen Modalitäten der Überstellung zu regeln und die Überstellung durchzuführen. 3.2.

  1. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes haben sich die Erlassung des Schubhaftbescheides und die von XXXX 2022 bis XXXX 2023 andauernde Anhaltung in Schubhaft als rechtmäßig erwiesen:3.2.
  2. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes haben sich die Erlassung des Schubhaftbescheides und die von römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 andauernde Anhaltung in Schubhaft als rechtmäßig erwiesen: Die belangte Behörde hat die Anordnung der Schubhaft gegen den unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen BF und die anschließende Anhaltung in Schubhaft ab dem XXXX 2022, 15:25 Uhr, auf § 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG gestützt. Die belangte Behörde hat die Anordnung der Schubhaft gegen den unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen BF und die anschließende Anhaltung in Schubhaft ab dem römisch 40 2022, 15:25 Uhr, auf Paragraph 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG gestützt. Der BF wurde am XXXX in einem Reisebus von Mailand nach Berlin angetroffen, wobei sein Reiseziel laut Fahrkarte XXXX war.Der BF wurde am römisch 40 in einem Reisebus von Mailand nach Berlin angetroffen, wobei sein Reiseziel laut Fahrkarte römisch 40 war. Wegen des in Italien bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbotes, der angenommenen Zuständigkeit Italiens, der Asylantragstellung in Österreich und der fehlenden sozialen Verankerung in Österreich ging das Bundesamt zu Recht von einer erhöhten Fluchtgefahr aus. Der BF führt im Bundesgebiet kein Familienleben und kann auf keine sozialen Bindungen zurückgreifen. Auch verfügte er, wie in den Feststelllungen hervorgehoben, über keine gesicherte, nicht nur vorübergehende Unterkunft. Die ihm während der Schubhaft zur Verfügung stehenden Barmittel hätten ebenso wenig gereicht, um seine Existenz über einen längeren Zeitraum zu sichern. Der im Rechtsmittel getätigten Ansicht, der BF habe weder in Italien noch vor dem XXXX 2022 einen Asylantrag in Österreich gestellt, ist beizupflichten. Demgemäß trifft der in § 76 Abs. 3 Z 2 FPG geforderte Passus, neuerlich ins Bundesgebiet eingereist zu sein, nicht zu. Das Bundesamt konnte aber – zumindest bis zum XXXX 2023 – mit gutem Grund annehmen, dass, wie in § 76 Abs. 3 Z 6 FPG gefordert, aufgrund des Ergebnisses der erkennungsdienstlichen Behandlung Italien zur Prüfung des ersten Asylantrages zuständig war. Nun kann man aufgrund des gegenständlichen Sachverhalts zwar nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen der lit a) und b) der zitierten Bestimmung ausgehen, sehr wohl aber von der Wahrscheinlichkeit einer Weiterreise des BF in einen anderen Mitgliedsstaat im Sinne der lit. c), zumal der BF trotz Aufenthaltsverbots in Italien in einen anderen Schengenstaat, eben Österreich, weitergereist ist. Selbst wenn man dieser Ansicht nicht beitritt, sei darauf verwiesen, dass es sich bei den Z 1 bis Z 9 – vermittelt durch den Ausdruck „insbesondere“ – nur um eine demonstrative Aufzählung handelt. Schließlich konnte der BF keinerlei Bindungen zu in Österreich lebenden Personen dartun, weshalb auch Z 9 leg cit. erfüllt ist.Der im Rechtsmittel getätigten Ansicht, der BF habe weder in Italien noch vor dem römisch 40 2022 einen Asylantrag in Österreich gestellt, ist beizupflichten. Demgemäß trifft der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG geforderte Passus, neuerlich ins Bundesgebiet eingereist zu sein, nicht zu. Das Bundesamt konnte aber – zumindest bis zum römisch 40 2023 – mit gutem Grund annehmen, dass, wie in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG gefordert, aufgrund des Ergebnisses der erkennungsdienstlichen Behandlung Italien zur Prüfung des ersten Asylantrages zuständig war. Nun kann man aufgrund des gegenständlichen Sachverhalts zwar nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen der Litera a,) und b) der zitierten Bestimmung ausgehen, sehr wohl aber von der Wahrscheinlichkeit einer Weiterreise des BF in einen anderen Mitgliedsstaat im Sinne der Litera c,), zumal der BF trotz Aufenthaltsverbots in Italien in einen anderen Schengenstaat, eben Österreich, weitergereist ist. Selbst wenn man dieser Ansicht nicht beitritt, sei darauf verwiesen, dass es sich bei den Ziffer eins bis Ziffer 9, – vermittelt durch den Ausdruck „insbesondere“ – nur um eine demonstrative Aufzählung handelt. Schließlich konnte der BF keinerlei Bindungen zu in Österreich lebenden Personen dartun, weshalb auch Ziffer 9, leg cit. erfüllt ist. Das Bundesamt hat daher diese zu Recht (unter anderem) auf § 76 Abs. 2 Z 3 FPG gestützt. Insgesamt erwies sich die Anordnung der Schubhaft somit als rechtmäßig.Das Bundesamt hat daher diese zu Recht (unter anderem) auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG gestützt. Insgesamt erwies sich die Anordnung der Schubhaft somit als rechtmäßig. Zudem heißt es in Art 28 Abs. 3
  3. Absatz Dublin-III-VO, dass dann, wenn sich eine Person nach diesem Artikel in Haft befindet, die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung

Art 27Abs.

3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Zudem heißt es in Artikel 28, Absatz 3, 3. Absatz Dublin-III-VO, dass dann, wenn sich eine Person nach diesem Artikel in Haft befindet, die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung

Artikel 27, Absatz 3, keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Wird ein Dublin-Bescheid (§ 5 Asyl

G iVm § 61 Abs 1 Z 1 FPG oder § 61 Abs 1 Z 2 FPG alleine) erlassen, ist die Sechswochenfrist

Art. 28Abs.

3 Dublin III-VO, nach deren Ablauf die Schubhaft nicht mehr aufrechterhalten werden darf, mit dem Wegfall des Durchführungsaufschubes

§ 16

Abs 4 BFA-VG - und nicht mehr ab der Zustimmung des ersuchten Dublin-Staates - neu zu berechnen. Wird ein Dublin-Bescheid (Paragraph 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG oder Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG alleine) erlassen, ist die Sechswochenfrist

Artikel 28

, Absatz 3, Dublin III-VO, nach deren Ablauf die Schubhaft nicht mehr aufrechterhalten werden darf, mit dem Wegfall des Durchführungsaufschubes

Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG - und nicht mehr ab der Zustimmung des ersuchten Dublin-Staates - neu zu berechnen.

§ 16Abs.

4 BFA-VG ist die Anordnung zur Außerlandesbringung durchsetzbar, wenn einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen, bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG ist die Anordnung zur Außerlandesbringung durchsetzbar, wenn einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen, bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen. Im gegenständlichen Fall endete die sechswöchige Überstellungsfrist, wie bereits oben dargelegt, am 31.01.

  1. Da das Konsultationsverfahren mit Italien nach wie vor im Laufen, dieser Staat mittlerweile auch zur Übernahme des BF zuständig war und eine Überstellung Anfang Jänner 2023 realistisch schien (siehe nächster Absatz), ging das BFA zu Recht von einer erhöhten Fluchtgefahr aus. Es ist ferner zu beachten, dass die am 05.12.2022 dem BFA von Seiten Italiens übermittelte Information über die Aussetzung von Überstellungen dorthin als vorübergehend zu betrachten war, was in der vom Leiter der Abteilung B/I der BFA-Direktion (auch) an das BFA-Tirol übermittelten Auskunft ausdrücklich bestätigt wurde. Dort wurde explizit darauf hingewiesen, dass ab dem 09.01.2023 wieder mit dem Vollzug von Überstellungen gerechnet werden könne. Erst nach Ende der Amtsstunden, nämlich am 03.01.2023, um 15:05 Uhr wurde die belangten Behörde durch die Direktion des BFA darüber in Kenntnis gesetzt, dass Rückführungen nach Italien bis auf Weiteres nicht mehr vorgenommen werden. Sohin erwies sich die Anhaltung bis zur Entlassung des BF am 04.01.2023 2022 als rechtmäßig. 3.
  2. Zu den Anträgen auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkte A.II. und A.III.):

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden

§ 22aAbs.

1 BFA-VG die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) regelt Paragraph 35, VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).

§ 35Abs. 7 Vw

GVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Da die belangte Behörde als vollständig obsiegende Partei zu betrachten ist, waren dieser die Kosten im begehrten Umfang zuzusprechen. Da der BF zur Gänze unterlegen ist, stand im kein Kostenersatz zu. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G307.2266910.1.00

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