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{'item': 'G316 2262564-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 68§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2023 GeschäftszahlG316 2262564-1 Spruch, G316 2262564-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 16.06.2022 wurde der serbische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: BF) aufgrund des Verdachts der Begehung einer Straftat in Österreich in Ungarn festgenommen und am 24.06.2022 nach Österreich überstellt.Am 16.06.2022 wurde der serbische Staatsangehörige römisch 40 (im Folgenden: BF) aufgrund des Verdachts der Begehung einer Straftat in Österreich in Ungarn festgenommen und am 24.06.2022 nach Österreich überstellt. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.10.2022 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gegen ihn

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.10.2022 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen die Spruchpunkt IV. – VI. dieses Bescheides erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde.Gegen die Spruchpunkt römisch vier. – römisch sechs. dieses Bescheides erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 18.11.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 18.01.2023 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und seine Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde war nicht anwesend. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.01.2023 wurde die Rechtssache mit Wirksamkeit vom 01.02.2023 der Gerichtsabteilung G316 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der BF ist serbischer Staatsangehörige und führt die im Spruch angeführte Identität ( XXXX , geb. XXXX ).1.
  3. Der BF ist serbischer Staatsangehörige und führt die im Spruch angeführte Identität ( römisch 40 , geb. römisch 40 ). Sein Lebensmittelpunkt liegt in Serbien, wo seine Lebensgefährtin mit dem gemeinsamen minderjährigen Kind lebt. Der BF war in Serbien als Schweiß-Hilfsarbeiter tätig. 1.
  4. Der BF begann im Jahr 2018 Drogen zu nehmen und hatte daraufhin Schulden bei mehreren Personen. Er absolvierte in Serbien erfolgreich eine kostspielige Drogentherapie. Aufgrund seiner schlechten finanziellen Lage reiste er im Herbst 2019 nach Österreich ein, um seine wirtschaftliche Situation durch den Handel mit Suchtgift zu aufzubessern. Der BF weist keine Eintragungen im Melderegister auf. 1.
  5. Der BF wurde am 24.06.2022 im Bundesgebiet festgenommen. Am 31.08.2022 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1,
  6. Fall, Abs. 2, Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren verurteilt. Am 31.08.2022 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5, Fall, Absatz 2,, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum September 2019 bis Juni 2020 in Österreich als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in einer insgesamt das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich Heroin und Kokain anderen, teilweise zum Zwecke des Weiterverkaufs überlassen hat. Der BF erzielte dadurch Erlöse von über EUR 25.000,-. Der BF beging die Straftaten, um sich seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Mildernd bei der Strafbemessung wurde der bisher ordentliche Lebenswandel, das umfassende reumütige Geständnis, die objektive Sicherstellung eines Teils des Suchtgifts und das längere Zurückliegen der Taten, als erschwerend die doppelte Überschreitung der 25-fachen Menge und der längere Tatzeitraum über mehrere Monate gewertet. 1.
  7. Der BF geht in Haft einer Beschäftigung nach und führt Tischlereiarbeiten aus. Im Bundesgebiet leben drei Onkel des BF mit ihren Familien, welche der BF in den letzten Jahren vor seiner Verhaftung zwei- bis dreimal pro Jahr in Österreich besuchte. Der BF pflegt zu diesen ein gutes Verhältnis. Der BF verfügt in Deutschland und Schweden über Onkel und Tanten und in Tschechien über Freunde. Der BF hat im Herkunftsstaat Aussicht auf eine Erwerbstätigkeit im Unternehmen eines Freundes oder in der Landwirtschaft seines Stiefvaters.
  8. Beweiswürdigung: 2.
  9. Die Identität des BF steht unstrittig fest. Seine Lebensverhältnisse in Serbien beruhen auf den Ausführungen im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 31.08.2022 sowie den Angaben des BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 18.01.
  10. Seine Lebensverhältnisse in Serbien beruhen auf den Ausführungen im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 31.08.2022 sowie den Angaben des BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 18.01.
  11. 2.
  12. Die Feststellungen zum Drogenkonsum des BF, seinen Schulden und zur Therapie beruhen auf seinen glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung und decken sich mit den Ausführungen in dem vom BF vorgelegten Auszug aus dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung vor dem Strafgericht. Ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister liegt im Akt ein. 2.
  13. Die Festnahme des BF ergibt sich aus einem Auszug aus der Justiz-Vollzugsverwaltung. Das genannte Urteil Landesgerichts für Strafsachen XXXX liegt im Akt ein.Das genannte Urteil Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 liegt im Akt ein. 2.
  14. Dass der BF in Haft einer Beschäftigung nachgeht, beruht auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Die sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet beruhen auf den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung und decken sich mit den bei der JA XXXX eingeholten Besucherlisten, aus denen hervorgeht, dass der BF von seinen Onkeln regelmäßig in Haft besucht wird. Die sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet beruhen auf den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung und decken sich mit den bei der JA römisch 40 eingeholten Besucherlisten, aus denen hervorgeht, dass der BF von seinen Onkeln regelmäßig in Haft besucht wird. Die weiteren sozialen Bindungen in Deutschland, Schweden und Tschechien sowie die Aussicht auf eine Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat wurden von ihm in der Beschwerdeverhandlung geltend gemacht.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  16. Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde des BF lediglich gegen die Spruchpunkte IV. – VI. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes und Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise) richtet und die anderen Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen. 3.
  17. Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde des BF lediglich gegen die Spruchpunkte römisch vier. – römisch sechs. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes und Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise) richtet und die anderen Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen. 3.
  18. Zu Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides:3.
  19. Zu Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: § 18 BFA-VG, „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“, lautet auszugsweise:Paragraph 18, BFA-VG, „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“, lautet auszugsweise: (…)

(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht. (…) § 55 FPG lautet:Paragraph 55, FPG lautet:
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

(5)Die Einräumung einer Frist

Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

(5)Die Einräumung einer Frist

Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. Eingangs ist festzuhalten, dass die Rückkehrentscheidung zwar unangefochten in Rechtskraft erwuchs, jedoch der gegenständlich angefochtene Spruchpunkt V. hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Einfluss auf den ebenso gegenständlich abzusprechenden Spruchpunkt IV. (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise) des angefochtenen Bescheides hat. Eingangs ist festzuhalten, dass die Rückkehrentscheidung zwar unangefochten in Rechtskraft erwuchs, jedoch der gegenständlich angefochtene Spruchpunkt römisch fünf. hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Einfluss auf den ebenso gegenständlich abzusprechenden Spruchpunkt römisch vier. (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise) des angefochtenen Bescheides hat. Ein Abspruch

§ 18Abs.

5 BFA-VG innerhalb der Wochenfrist war aufgrund der in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung jedoch nicht erforderlich, da eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention durch das Nichtanfechten der Rückkehrentscheidung nicht weiter zu prüfen ist. Zu prüfen bleibt daher lediglich, ob die Tatbestandselementen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG erfüllt sind, nämlich ob die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Ein Abspruch

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG innerhalb der Wochenfrist war aufgrund der in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung jedoch nicht erforderlich, da eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention durch das Nichtanfechten der Rückkehrentscheidung nicht weiter zu prüfen ist. Zu prüfen bleibt daher lediglich, ob die Tatbestandselementen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG erfüllt sind, nämlich ob die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Der BF wurde im Bundesgebiet straffällig und stellt somit – wie den Ausführungen unter Punkt 3.4. zu entnehmen ist - eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Der BF war in der Vergangenheit auch nicht im Bundesgebiet gemeldet und lebte während seines strafbaren Verhaltens im Bundesgebiet im Verborgenen. Eine sofortige Ausreise des BF nach Entlassung aus der Strafhaft im Sinne des § 59 Abs. 4 FPG liegt daher zweifelsfrei im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit.Eine sofortige Ausreise des BF nach Entlassung aus der Strafhaft im Sinne des Paragraph 59, Absatz 4, FPG liegt daher zweifelsfrei im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte somit zurecht.

§ 55Abs.

4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Da die aufschiebende Wirkung mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides zurecht aberkannt wurde, erfolgte der Ausspruch

§ 55Abs.

4 FPG (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides) ebenso zurecht.Da die aufschiebende Wirkung mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides zurecht aberkannt wurde, erfolgte der Ausspruch

Paragraph 55, Absatz 4, FPG (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides) ebenso zurecht. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: 3.3.
  3. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:3.3.
  4. Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt:

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (…)
(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; (…)
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; (…) In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Revisionswerbers - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104). Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 20.12.2011, 2011/23/0256; 22.1.2013, 2012/18/0143). Bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). 3.3.
  3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Die belangte Behörde stützte das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG, da der BF von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.Die belangte Behörde stützte das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG, da der BF von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. So wurde der BF 31.08.2022 vom Landesgericht XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1,
  4. Fall, Abs. 2, Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren verurteilt. So wurde der BF 31.08.2022 vom Landesgericht römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5, Fall, Absatz 2,, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren verurteilt. Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vgl. VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).Ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vergleiche VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Die Art und Schwere der begangenen Straftat, nämlich die wohl geplante und organisierte Vorgehensweise bei der Durchführung des Suchtgifthandels, die lange Tatzeit von mehreren Monaten und die Überlassung von Suchtgift mehrfach in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt. Auch die Verhängung der unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3,5 Jahren zeugen von einem massiven Gefährdungspotential des BF. Dem BF kann auch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden, als er sich nach wie vor in Strafhaft befindet und ein Gesinnungswandel – welcher bei Straftätern grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange sie sich nach dem Vollzug einer Haftstrafe in Freiheit wohlverhalten haben – daher noch nicht erkennbar ist (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006).Dem BF kann auch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden, als er sich nach wie vor in Strafhaft befindet und ein Gesinnungswandel – welcher bei Straftätern grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange sie sich nach dem Vollzug einer Haftstrafe in Freiheit wohlverhalten haben – daher noch nicht erkennbar ist vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006). Auch der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556; 20.12.2012, Zl. 2011/23/0554). Dem BF ist zwar zugute zu halten, dass er sich in Serbien einer Drogentherapie unterzog und laut eignen Angaben seitdem keine Drogen mehr konsumiert, jedoch lässt sich alleine daraus keine positive Gefährdungsprognose für den BF ableiten, zumal der BF den Suchtgifthandel vorwiegend aus finanziellen Erwägungen beging. Zudem ist auch sein reumütiges Geständnis im Rahmen des Strafverfahrens nicht voll zu berücksichtigen, zumal er im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wiederholt angab, dass seine damalige Lebensgefährtin Schuld an seiner Situation hatte und sich somit der vollen Verantwortung für seine Straftaten entzog. Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Was die privaten und familiären Interessen des BF betrifft, bleibt festzuhalten, dass der BF kein Familienleben im Bundesgebiet führt. Der Kontakt zu seinen Verwandten im Bundesgebiet und in den anderen EU-Mitgliedstaaten bzw. seinen Freunden kann mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Darüber hinaus liegen beim BF keine maßgeblichen Integrationsschritte in Österreich vor. Die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) ist dringend geboten und wird das persönliche Interesse des BF durch das strafbare Verhalten stark gemindert.Die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) ist dringend geboten und wird das persönliche Interesse des BF durch das strafbare Verhalten stark gemindert. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegen.Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegen. Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten als erforderlich, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen. 3.3.
  5. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings der Umstand, dass das Einreiseverbot unbefristet erlassen wurde, als nicht angemessen: Ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

3 Z 1 FPG ist für die Dauer von höchstens 10 Jahren,

Z 5 leg. cit. auch unbefristet zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen.Ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist für die Dauer von höchstens 10 Jahren,

Ziffer 5, leg. cit. auch unbefristet zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen. Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen massiv zuwidergelaufen. Betrachtet man nun die vom BF begangenen Straftaten, für die er verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Strafsatz des § 28a Abs. 4 SMG einen Strafrahmen von bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe liegt somit im unteren Bereich. Betrachtet man nun die vom BF begangenen Straftaten, für die er verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG einen Strafrahmen von bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe liegt somit im unteren Bereich. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind neben dem konkreten Fehlverhalten und dem Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen. Wie bereits oben in den Erwägungen zur Rückkehrentscheidung dargelegt wurde, verfügt der BF über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich und in anderen EU-Mitgliedstaaten. Die Erlassung des gegenständlichen unbefristeten Einreiseverbotes durch die belangte Behörde steht jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes bei Abwägung aller dargelegten Umstände nicht in angemessener Relation. Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des BF eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als 10 Jahre als nicht angemessen, zumal das persönliche Fehlverhalten des BF nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens bestand, sondern der BF über einen längeren Zeitraum den Suchtgifthandel mit Gewinnerzielungsabsicht führte. Die dargestellte Vorgangsweise des BF zeigt unmissverständlich, dass die Straftaten nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit spontan, sondern in überlegter, wohl geplanter und tatsächlich umgesetzter Weise begangen wurden. Eine weitere Reduktion war somit auch bei Berücksichtigung von privaten Interessen des BF nicht möglich. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit seine Freunde und Verwandten in Österreich und in der restlichen EU zu besuchen, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von schweren Suchtgiftdelikten und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf 10 Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit Folge zu geben. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. In Bezug auf die zentrale Frage – die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots – konnte sich das erkennende Gericht auf eine klare Judikaturlinie des VwGH in Zusammenschau mit einer eindeutigen Rechtslage stützen. Im Ergebnis war daher die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G316.2262564.1.00

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