Obsah (15)
§ 52Art. 133§ 57§ 10§ 46§ 53§ 55§ 18§ 21§ 9§ 61§ 66§ 67§ 28§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2023 GeschäftszahlI403 2185707-2 Spruch, I403 2185707-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 52Abs.
1 Z 1, Abs. 9 FPG als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und werden die Spruchpunkte I., IV., V. und VI. ersatzlos behoben.Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. wird
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 9, FPG als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und werden die Spruchpunkte römisch eins., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit einer Verfolgung wegen seiner sexuellen Orientierung begründete. Mit Bescheid vom 12.12.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht zuerkannt (Spruchpunkt IV.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde vom 29.01.2018 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2018, GZ. I408 2185707-2/4E in den meisten Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen, da die Homosexualität des Beschwerdeführers für nicht glaubhaft befunden wurde; nur der Beschwerde gegen das Einreiseverbot wurde stattgegeben und dieses behoben. Im Dezember 2018 reiste der Beschwerdeführer nach Algerien aus. 1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit einer Verfolgung wegen seiner sexuellen Orientierung begründete. Mit Bescheid vom 12.12.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde vom 29.01.2018 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2018, GZ. I408 2185707-2/4E in den meisten Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen, da die Homosexualität des Beschwerdeführers für nicht glaubhaft befunden wurde; nur der Beschwerde gegen das Einreiseverbot wurde stattgegeben und dieses behoben. Im Dezember 2018 reiste der Beschwerdeführer nach Algerien aus. 2. Nach seiner Rückkehr in das Bundesgebiet im Sommer 2021 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde darüber informiert, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geprüft werde. In einer Stellungnahme vom 27.10.2022 ersuchte der Beschwerdeführer darum, von Sicherungsmaßnahmen und einer Abschiebung abzusehen, da er am 8.12.2022 ausreisen werde und sich bemühen werde, danach einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu erlangen, da er am 26.11.2022 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe. 3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.11.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), es wurde
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
§ 55Abs.
1a FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
§ 18Abs.
1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und insbesondere auf die Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin verwiesen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.11.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), es wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und insbesondere auf die Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin verwiesen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
- Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.02.2023 vorgelegt. Am 13.03.2023 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und seine Ehefrau teilnahmen, nachdem der Beschwerdeführer bereits am 08.12.2022 ausgereist war. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Algeriens. Er begab sich bereits 2006 nach Europa und lebte zunächst vier Jahre in Frankreich, wo sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde. Nach Aufenthalten in Deutschland, Dänemark, Schweden, Norwegen, Holland und Belgien lebte der Beschwerdeführer rund fünf Jahre in Ungarn, wo er ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, der aber wiederum abgewiesen wurde. Er heiratete am XXXX .2015 eine österreichische Staatsbürgerin, die in Ungarn von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machte. Am XXXX .2017 wurde die Ehe geschieden und seine (frühere) Ehefrau kehrte nach Österreich zurück. Auch der Beschwerdeführer reiste nach Österreich, wo er am 25.07.2017 seinen insgesamt dritten Antrag auf internationalen Schutz in der EU stellte. Der Beschwerdeführer machte allerdings falsche Angaben, indem er eine Verfolgung wegen seiner sexuellen Orientierung in Algerien behauptete. Zu dieser Zeit lernte der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerin XXXX (im Folgenden B.A.) kennen, die ihm ein Zimmer auf ihrem Hof zur Verfügung stellte. B.A. war zu diesem Zeitpunkt noch verheiratet, ihr Mann befand sich aber für einige Monate in Marokko. Zwischen dem Beschwerdeführer und B.A. entstand eine Freundschaft. Nachdem der Asylantrag des Beschwerdeführers in zweiter Instanz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2018, GZ. I408 2185707-2/4E abgewiesen wurde, begab er sich für einige Monate nach Tschechien, um sich der Abschiebung zu entziehen. Inzwischen wurde sich B.A. ihrer Gefühle für den Beschwerdeführer bewusst, ließ sich von ihrem Ehemann scheiden und besuchte den Beschwerdeführer in Tschechien. Es entwickelte sich eine Beziehung zwischen beiden und zog der Beschwerdeführer im August 2018 wieder zu B.A. nach Österreich. B.A. versuchte im Herbst 2018 eine Eheschließung mit dem Beschwerdeführer zu organisieren, scheiterte aber an fehlenden Dokumenten und dem Umstand des illegalen Aufenthalts des Beschwerdeführers. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Algeriens. Er begab sich bereits 2006 nach Europa und lebte zunächst vier Jahre in Frankreich, wo sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde. Nach Aufenthalten in Deutschland, Dänemark, Schweden, Norwegen, Holland und Belgien lebte der Beschwerdeführer rund fünf Jahre in Ungarn, wo er ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, der aber wiederum abgewiesen wurde. Er heiratete am römisch 40 .2015 eine österreichische Staatsbürgerin, die in Ungarn von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machte. Am römisch 40 .2017 wurde die Ehe geschieden und seine (frühere) Ehefrau kehrte nach Österreich zurück. Auch der Beschwerdeführer reiste nach Österreich, wo er am 25.07.2017 seinen insgesamt dritten Antrag auf internationalen Schutz in der EU stellte. Der Beschwerdeführer machte allerdings falsche Angaben, indem er eine Verfolgung wegen seiner sexuellen Orientierung in Algerien behauptete. Zu dieser Zeit lernte der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerin römisch 40 (im Folgenden B.A.) kennen, die ihm ein Zimmer auf ihrem Hof zur Verfügung stellte. B.A. war zu diesem Zeitpunkt noch verheiratet, ihr Mann befand sich aber für einige Monate in Marokko. Zwischen dem Beschwerdeführer und B.A. entstand eine Freundschaft. Nachdem der Asylantrag des Beschwerdeführers in zweiter Instanz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2018, GZ. I408 2185707-2/4E abgewiesen wurde, begab er sich für einige Monate nach Tschechien, um sich der Abschiebung zu entziehen. Inzwischen wurde sich B.A. ihrer Gefühle für den Beschwerdeführer bewusst, ließ sich von ihrem Ehemann scheiden und besuchte den Beschwerdeführer in Tschechien. Es entwickelte sich eine Beziehung zwischen beiden und zog der Beschwerdeführer im August 2018 wieder zu B.A. nach Österreich. B.A. versuchte im Herbst 2018 eine Eheschließung mit dem Beschwerdeführer zu organisieren, scheiterte aber an fehlenden Dokumenten und dem Umstand des illegalen Aufenthalts des Beschwerdeführers. Im Dezember 2018 kehrte der Beschwerdeführer nach Algerien zurück. Er hielt sich im Haus der Familie auf und arbeitete unter anderem im Installationsbetrieb seines Bruders. B.A. besuchte ihn in Folge mehrmals in Algerien und lernte auch seine Familie kennen. Sie versuchten in Algerien zu heiraten, scheiterten aber an bürokratischen Hürden, etwa, weil die Scheidung der ersten Ehe des Beschwerdeführers von den algerischen Behörden nicht anerkannt wurde. Aufgrund der Corona-Pandemie, den damit verbundenen Reisebeschränkungen und der vergeblichen Versuche einer Eheschließung in Algerien beschlossen der Beschwerdeführer und B.A. einvernehmlich im Sommer 2021, dass der Beschwerdeführer wieder illegal ins Bundesgebiet zurückkehren sollte. B.A. bemühte sich weiterhin um eine Eheschließung; ein Verfahren wegen des Verdachts einer Aufenthaltsehe wurde eingestellt und schließlich heirateten der Beschwerdeführer und B.A. am 26.11.
- Am 08.12.2022 reiste der Beschwerdeführer freiwillig aus, um eine Familienzusammenführung im Wege des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz anzustreben. Er befindet sich aktuell nicht im Bundesgebiet, sondern in seinem Elternhaus in Algerien. Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig. Seine Familie, darunter seine Mutter und seine Geschwister, lebt in Algerien. Auch wenn der Beschwerdeführer sich seit 2006 im Gebiet der Europäischen Union aufhält, ist eine nachhaltige Integration im Bundesgebiet nicht gegeben, war er doch 2017/2018 für weniger als ein Jahr und in weiterer Folge von August bis Dezember 2018 und schließlich ab Sommer 2021 für eineinhalb Jahre in Österreich. Er ging im Bundesgebiet auch nie einer Beschäftigung nach und beherrscht Deutsch nur in Grundzügen. Mit seiner Ehefrau B.A. kommuniziert er auf Arabisch und Englisch. Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig. Seine Familie, darunter seine Mutter und seine Geschwister, lebt in Algerien. Auch wenn der Beschwerdeführer sich seit 2006 im Gebiet der Europäischen Union aufhält, ist eine nachhaltige Integration im Bundesgebiet nicht gegeben, war er doch 2017 aus 2018, für weniger als ein Jahr und in weiterer Folge von August bis Dezember 2018 und schließlich ab Sommer 2021 für eineinhalb Jahre in Österreich. Er ging im Bundesgebiet auch nie einer Beschäftigung nach und beherrscht Deutsch nur in Grundzügen. Mit seiner Ehefrau B.A. kommuniziert er auf Arabisch und Englisch. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner Ehe gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, den Gerichtsakt zum Vorverfahren (GZ. I408 2185707-2/4E), die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27.10.2022, den Beschwerdeschriftsatz sowie die Angaben des Rechtsvertreters und der Ehefrau des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 13.03.
- Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 07.02.
- Dass er im Bundesgebiet nie beschäftigt war, ergibt sich aus einem Auszug aus der Sozialversicherungsdatenbank vom 07.02.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur (Nicht-)Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur (Nicht-)Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Ein Ausspruch in Bezug auf § 57 AsylG 2005 hat seine Grundlage in § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, wonach das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des BVwG über die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde befindet sich der Beschwerdeführer allerdings nicht mehr im Bundesgebiet, weshalb die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 weggefallen ist. Die in Spruchpunkt l. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 hat daher zu entfallen (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz23).Ein Ausspruch in Bezug auf Paragraph 57, AsylG 2005 hat seine Grundlage in Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005, wonach das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des BVwG über die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde befindet sich der Beschwerdeführer allerdings nicht mehr im Bundesgebiet, weshalb die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 weggefallen ist. Die in Spruchpunkt l. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 hat daher zu entfallen (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz23). 3.2. Zur Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG 2005: 3.2. Zur Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005: Eine Rückkehrentscheidung ist vom BFA mit Bescheid gegen einen Drittstaatsangehörigen unter anderem dann zu erlassen, wenn sich dieser nicht rechtmäßig in Österreich aufhält (§ 52 Abs. 1 Z 1 FPG).Eine Rückkehrentscheidung ist vom BFA mit Bescheid gegen einen Drittstaatsangehörigen unter anderem dann zu erlassen, wenn sich dieser nicht rechtmäßig in Österreich aufhält (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG). Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim BVwG erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das BVwG
§ 21Abs.
5 BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung
§ 9Abs. 1 BFA-VG mit Art. 8 EMRK vereinbar ist.Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim BVw
G erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das BVwG
Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist. § 9 BFA-Verfahrensgesetz lautet (auszugsweise):Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz lautet (auszugsweise): „Schutz des Privat- und Familienlebens
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ Der Beschwerdeführer hielt sich von Juli 2017 bis etwa Februar 2018, von August 2018 bis Dezember 2018 und von Sommer 2021 bis Dezember 2022 in Österreich auf. Die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet ist daher nicht als lang anzusehen, liegt doch kein durchgehender Aufenthalt vor, sondern lebte der Beschwerdeführer von Dezember 2018 bis Sommer 2021 wieder in Algerien. Insbesondere ist aber auch zu berücksichtigen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet nur von Juli 2017 bis etwa Februar 2018 aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 rechtmäßig war (§ 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG). Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes ist auch nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet (§ 9 abs. 2 Z 9 BFA-VG).Der Beschwerdeführer hielt sich von Juli 2017 bis etwa Februar 2018, von August 2018 bis Dezember 2018 und von Sommer 2021 bis Dezember 2022 in Österreich auf. Die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet ist daher nicht als lang anzusehen, liegt doch kein durchgehender Aufenthalt vor, sondern lebte der Beschwerdeführer von Dezember 2018 bis Sommer 2021 wieder in Algerien. Insbesondere ist aber auch zu berücksichtigen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet nur von Juli 2017 bis etwa Februar 2018 aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 rechtmäßig war (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG). Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes ist auch nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet (Paragraph 9, abs. 2 Ziffer 9, BFA-VG). In diesem Zusammenhang muss auch hervorgehoben werden, dass der Beschwerdeführer für zahlreiche Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, verantwortlich zeichnet: Er hält sich zwar bereits seit 2006 (mit Unterbrechungen) in Europa auf, stellte aber drei letztlich erfolglose Anträge auf internationalen Schutz, hielt sich in unterschiedlichsten Ländern auf, kam seiner Ausreiseverpflichtung wiederholt nicht nach und versuchte bereits einmal seinen Aufenthalt (in Ungarn) durch eine Eheschließung zu legalisieren. Nachdem dies nicht gelang, entzog er sich der Abschiebung durch die ungarischen Behörden, um in Österreich seinen dritten Asylantrag zu stellen. Auch wenn der Beschwerdeführer unbescholten ist (§ 9 Abs. 2 Z 6 BFA-VG), zeigt sein Verhalten, dass er die Bestimmungen des europäischen Fremdenrechts nicht akzeptiert und nicht bereit ist, sich regelkonform zu verhalten (§ 9 Abs. 2 Z 7 BFA-VG). In diesem Zusammenhang muss auch hervorgehoben werden, dass der Beschwerdeführer für zahlreiche Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, verantwortlich zeichnet: Er hält sich zwar bereits seit 2006 (mit Unterbrechungen) in Europa auf, stellte aber drei letztlich erfolglose Anträge auf internationalen Schutz, hielt sich in unterschiedlichsten Ländern auf, kam seiner Ausreiseverpflichtung wiederholt nicht nach und versuchte bereits einmal seinen Aufenthalt (in Ungarn) durch eine Eheschließung zu legalisieren. Nachdem dies nicht gelang, entzog er sich der Abschiebung durch die ungarischen Behörden, um in Österreich seinen dritten Asylantrag zu stellen. Auch wenn der Beschwerdeführer unbescholten ist (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG), zeigt sein Verhalten, dass er die Bestimmungen des europäischen Fremdenrechts nicht akzeptiert und nicht bereit ist, sich regelkonform zu verhalten (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 7, BFA-VG). Im August 2018 begann er die Beziehung mit der österreichischen Staatsbürgerin B.A.. Im Dezember 2018 kehrte der Beschwerdeführer nach Algerien zurück. B.A. besuchte ihn in Folge mehrmals in Algerien und versuchten beide dort, eine Eheschließung zu erreichen, scheiterten aber. Im Sommer 2021 reiste der Beschwerdeführer wieder illegal nach Österreich ein und verblieb er unrechtmäßig hier, bis er nach seiner Eheschließung im Dezember 2022 freiwillig ausreiste. Anhaltspunkte für eine Aufenthaltsehe sind nicht gegeben, das entsprechende Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt und ergab sich in der mündlichen Verhandlung auch kein Hinweis darauf. Es ist daher unbestritten, dass der Beschwerdeführer ein Familienleben in Österreich führt (§ 9 Abs. 2 Z 2 BFA-VG). Sowohl zum Zeitpunkt des Eingehens der Beziehung (als noch eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer aufrecht war) wie auch zum Zeitpunkt der Eheschließung (als bereits ein Parteiengehör wegen der Einleitung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verschickt worden war) war sowohl dem Beschwerdeführer wie auch seiner jetzigen Ehefrau die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise bewusst (§ 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG), so dass das Familienleben maßgeblich relativiert ist.Im August 2018 begann er die Beziehung mit der österreichischen Staatsbürgerin B.A.. Im Dezember 2018 kehrte der Beschwerdeführer nach Algerien zurück. B.A. besuchte ihn in Folge mehrmals in Algerien und versuchten beide dort, eine Eheschließung zu erreichen, scheiterten aber. Im Sommer 2021 reiste der Beschwerdeführer wieder illegal nach Österreich ein und verblieb er unrechtmäßig hier, bis er nach seiner Eheschließung im Dezember 2022 freiwillig ausreiste. Anhaltspunkte für eine Aufenthaltsehe sind nicht gegeben, das entsprechende Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt und ergab sich in der mündlichen Verhandlung auch kein Hinweis darauf. Es ist daher unbestritten, dass der Beschwerdeführer ein Familienleben in Österreich führt (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG). Sowohl zum Zeitpunkt des Eingehens der Beziehung (als noch eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer aufrecht war) wie auch zum Zeitpunkt der Eheschließung (als bereits ein Parteiengehör wegen der Einleitung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verschickt worden war) war sowohl dem Beschwerdeführer wie auch seiner jetzigen Ehefrau die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise bewusst (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG), so dass das Familienleben maßgeblich relativiert ist. Zum Privatleben und zur Integration des Beschwerdeführers (§ 9 Abs. 2 Z 3 und 4 BFA-VG) ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nur während eines letztlich erfolglosen Asylverfahrens etwa von Juli 2017 bis Februar 2018, und dann jeweils unrechtmäßig von August 2018 bis Dezember 2018 und schließlich von Sommer 2021 bis Dezember 2022 im Bundesgebiet aufhielt. Eine nachhaltige Verfestigung ist nicht gegeben, so beherrscht er weder Deutsch noch ist er am Arbeitsmarkt integriert. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass keine Bindungen mehr zum Herkunftsstaat (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG) bestehen, lebt doch die Familie des Beschwerdeführers dort und hielt er sich von Ende 2018 bis Mitte 2021 auch wieder dort auf bzw. lebt er gegenwärtig dort und arbeitet im Unternehmen eines Verwandten mit.Zum Privatleben und zur Integration des Beschwerdeführers (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 BFA-VG) ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nur während eines letztlich erfolglosen Asylverfahrens etwa von Juli 2017 bis Februar 2018, und dann jeweils unrechtmäßig von August 2018 bis Dezember 2018 und schließlich von Sommer 2021 bis Dezember 2022 im Bundesgebiet aufhielt. Eine nachhaltige Verfestigung ist nicht gegeben, so beherrscht er weder Deutsch noch ist er am Arbeitsmarkt integriert. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass keine Bindungen mehr zum Herkunftsstaat (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG) bestehen, lebt doch die Familie des Beschwerdeführers dort und hielt er sich von Ende 2018 bis Mitte 2021 auch wieder dort auf bzw. lebt er gegenwärtig dort und arbeitet im Unternehmen eines Verwandten mit. Gegenständlich ist daher von keinem Überwiegen des Interesses des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen auszugehen. Für einen Verbleib im Bundesgebiet würde einzig und allein seine Eheschließung sprechen, welche aber maßgeblich dadurch relativiert ist, dass beide Ehepartner wussten, dass der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht auf Dauer unzulässig und war daher Spruchpunkt II. zu bestätigen.Gegenständlich ist daher von keinem Überwiegen des Interesses des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen auszugehen. Für einen Verbleib im Bundesgebiet würde einzig und allein seine Eheschließung sprechen, welche aber maßgeblich dadurch relativiert ist, dass beide Ehepartner wussten, dass der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht auf Dauer unzulässig und war daher Spruchpunkt römisch zwei. zu bestätigen. Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass vom Rechtsvertreter sowohl in einer Stellungnahme an die belangte Behörde wie auch in der Beschwerde darauf verwiesen wurde, dass ohnehin eine Familienzusammenführung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz angestrebt werde und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt seien. Nach der Judikatur des VwGH (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0085) erlischt eine Rückkehrentscheidung „ex lege“, wenn eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt wird. 3.
- Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
§ 52Abs.
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Es gibt für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Von ihm selbst wurde auch keine Verfolgung oder Gefährdung in Algerien behauptet. Eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung machte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch zu keinem Zeitpunkt geltend. Zudem ist er jung, gesund und erwerbsfähig und kehrte er im Dezember 2022 auch freiwillig nach Algerien zurück, wo seine Familie lebt.Es gibt für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Von ihm selbst wurde auch keine Verfolgung oder Gefährdung in Algerien behauptet. Eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung machte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch zu keinem Zeitpunkt geltend. Zudem ist er jung, gesund und erwerbsfähig und kehrte er im Dezember 2022 auch freiwillig nach Algerien zurück, wo seine Familie lebt. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat die (hohe) Eingriffsschwelle der Art. 2 und 3 EMRK jedenfalls nicht überschritten ist, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen war.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat die (hohe) Eingriffsschwelle der Artikel 2 und 3 EMRK jedenfalls nicht überschritten ist, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.
- Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Ein "Einreiseverbot" im Sinne des Art. 3 der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat (vgl. EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).Ein "Einreiseverbot" im Sinne des Artikel 3, der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat vergleiche EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami). Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Einreiseverbot erlassen, das die belangte Behörde alleine auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG stützte, welcher allerdings inzwischen als verfassungswidrig behoben wurde (aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022). Einem Drittstaatsangehörigen auf Grund im Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung bestehender Mittellosigkeit auch künftig für einen bestimmten Zeitraum die legale Einreise in das Bundesgebiet zu untersagen, ist schon deswegen sachlich nicht gerechtfertigt, weil auf Grund der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen im Fall einer neuerlichen Einreise ohnedies sichergestellt sein dürfte, dass der Drittstaatsangehörige ohne entsprechende finanzielle Mittel nicht legal in das Bundesgebiet einreisen darf (VfGH 06.12.2022, G 264/2022). Die Erlassung eines Einreiseverbotes wegen (einer gegenständlich nicht weiter zu prüfenden) Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist daher rechtswidrig. Aber auch für eine sonstige Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit im Sinne des § 52 Abs. 2 oder 3 FPG reichen die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht aus, zumal der Beschwerdeführer unbescholten ist.Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Einreiseverbot erlassen, das die belangte Behörde alleine auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG stützte, welcher allerdings inzwischen als verfassungswidrig behoben wurde (aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,). Einem Drittstaatsangehörigen auf Grund im Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung bestehender Mittellosigkeit auch künftig für einen bestimmten Zeitraum die legale Einreise in das Bundesgebiet zu untersagen, ist schon deswegen sachlich nicht gerechtfertigt, weil auf Grund der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen im Fall einer neuerlichen Einreise ohnedies sichergestellt sein dürfte, dass der Drittstaatsangehörige ohne entsprechende finanzielle Mittel nicht legal in das Bundesgebiet einreisen darf (VfGH 06.12.2022, G 264 aus 2022,). Die Erlassung eines Einreiseverbotes wegen (einer gegenständlich nicht weiter zu prüfenden) Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist daher rechtswidrig. Aber auch für eine sonstige Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit im Sinne des Paragraph 52, Absatz 2, oder 3 FPG reichen die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht aus, zumal der Beschwerdeführer unbescholten ist. Im Übrigen ist nach der Judikatur des VwGH ein Einreiseverbot unter 18 Monaten nur in extremen Ausnahmefällen zu verhängen (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207 und 0208). Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher ersatzlos zu beheben.Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher ersatzlos zu beheben. 3.
- Zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte seitens der belangten Behörde
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG, da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mittellosigkeit eine illegale Beschäftigung aufnehmen würde und da er zudem über keine Versicherung verfüge.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte seitens der belangten Behörde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mittellosigkeit eine illegale Beschäftigung aufnehmen würde und da er zudem über keine Versicherung verfüge.
§ 18Abs. 5 BFA-VG hat das BVw
G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Es ist nur dann gerechtfertigt und sinnvoll, die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit einer erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135). Da der Beschwerdeführer bereits vor der Vorlage der Beschwerde an das BVwG in seinen Herkunftsstaat ausgereist ist und sich nicht mehr in Österreich aufhält, ist es weder notwendig, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, noch, eine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen oder zu versagen. Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheids sind daher ersatzlos zu beheben, zumal das BVwG im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen hat (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Da der Beschwerdeführer bereits vor der Vorlage der Beschwerde an das BVwG in seinen Herkunftsstaat ausgereist ist und sich nicht mehr in Österreich aufhält, ist es weder notwendig, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, noch, eine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen oder zu versagen. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids sind daher ersatzlos zu beheben, zumal das BVwG im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen hat (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I403.2185707.2.00