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{'item': 'I413 2214907-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2023 GeschäftszahlI413 2214907-2 SpruchI413 2214907-2/24E, I413 2214907-2/24E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt dur

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.

B),

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 27.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit einem als „Bescheid“ bezeichneten Schriftstück vom 23.01.2019, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten und eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), ein „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG“ nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Ferner wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde gegen die Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Dieses Schriftstück wurde dem Beschwerdeführer in die Justizanstalt Josefstadt zugestellt.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 27.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit einem als „Bescheid“ bezeichneten Schriftstück vom 23.01.2019, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten und eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), ein „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG“ nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Ferner wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.), einer Beschwerde gegen die Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Dieses Schriftstück wurde dem Beschwerdeführer in die Justizanstalt Josefstadt zugestellt.
  3. Gegen dieses Schriftstück vom 23.01.2019 erhob der durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.02.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  4. Mit amtssigniertem Bescheid vom 29.05.2019, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten und eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), ein „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG“ nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Ferner wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde gegen die Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Dieser Bescheid wurde der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH am 03.06.2019 zugestellt und von dieser am 14.06.2019 an das BFA wieder retourniert, weil sie in diesem Verfahren nicht bevollmächtigt worden sei.
  5. Mit amtssigniertem Bescheid vom 29.05.2019, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten und eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), ein „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG“ nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Ferner wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.), einer Beschwerde gegen die Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Dieser Bescheid wurde der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH am 03.06.2019 zugestellt und von dieser am 14.06.2019 an das BFA wieder retourniert, weil sie in diesem Verfahren nicht bevollmächtigt worden sei.
  6. Mit Bescheid vom 29.05.2019, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten und eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), ein „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG“ nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Ferner wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde gegen die Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Dieser am 09.07.2019 amtssignierte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich (RSa) an seine Hauptwohnsitzadresse adressiert und durch Hinterlegung am 12.07.2019 zugestellt.
  7. Mit Bescheid vom 29.05.2019, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten und eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), ein „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG“ nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Ferner wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.), einer Beschwerde gegen die Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Dieser am 09.07.2019 amtssignierte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich (RSa) an seine Hauptwohnsitzadresse adressiert und durch Hinterlegung am 12.07.2019 zugestellt.
  8. Mit Beschluss vom 26.08.2019, GZ I409 2214907-1/12E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 19.02.2019 (gegen das Schriftstück vom 23.01.2019) als unzulässig zurück, da die ihm zugestellte Ausfertigung des Schriftstücks weder unterschieben, noch mit einer elektronischen Signatur oder mit einer Beglaubigung der Kanzlei versehen worden war, weshalb ein Nichtbescheid vorgelegen sei.
  9. Mit dem am 02.11.2020 eingebrachten Antrag vom 02.11.2020 beantragte der durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH vertretene Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zugleich mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 29.05.2019, XXXX , das Rechtsmittel der Beschwerde.
  10. Mit dem am 02.11.2020 eingebrachten Antrag vom 02.11.2020 beantragte der durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH vertretene Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zugleich mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 29.05.2019, römisch 40 , das Rechtsmittel der Beschwerde.
  11. Am 02.07.2021 wurde der Antrag samt dem vom BFA vorgelegten Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht zum abgeschlossenen Verfahren I409 2214907-1 als OZ 16 protokolliert. Am 27.09.2022 wurde die OZ 16 des Verfahrens I409 2214907-1 umprotokolliert, da die Gerichtsabteilung I409 nicht mehr existent sei und der Gerichtsabteilung I413 am 28.09.2022 neu zugewiesen.
  12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.12.2022 die mündliche Verhandlung durch.
  13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2022, GZ I413 2214907- 2/14E, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen. Eine gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.02.2023, Ra 2023/14/0024-7, zurückgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Mit Bescheid vom 29.05.2019 wies das BFA den Antrag vom 27.11.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel besonderer Schutz, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist sowie, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht, aberkannte einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung und erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot. Diesen Bescheid stellte das BFA am 03.06.2019 der Diakonie zu. Die Diakonie retournierte am 14.06.2022 diesen Bescheid, da sie nicht für die Entgegennahme dieses Bescheides bevollmächtigt war. Am 12.07.2019 stellte das BFA dem Beschwerdeführer den Bescheid vom 29.05.2019 persönlich durch Hinterlegung zu. Mit dem am 02.11.2020 eingebrachten Antrag vom 02.11.2020 beantragte der durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH vertretene Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob zugleich gegen den Bescheid vom 29.05.2019, XXXX , das Rechtsmittel der Beschwerde.Mit dem am 02.11.2020 eingebrachten Antrag vom 02.11.2020 beantragte der durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH vertretene Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob zugleich gegen den Bescheid vom 29.05.2019, römisch 40 , das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2022, GZ I413 2214907-2/14E, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Eine gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.02.2023, Ra 2023/14/0024-7, zurückgewiesen.
  15. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.12.
  16. Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahren sind unstrittig bzw. auch im Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zur Person des Beschwerdeführers belegt, daneben die entsprechenden Schriftstücke auch aktenkundig. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2022, GZ I413 2214907-2/14E, liegt im Gerichtsakt ein und findet dieser zudem in den Erwägungen des – ebenfalls im Gerichtsakt einliegenden – Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.02.2023, Ra 2023/14/0024-7, seinen Eingang.
  17. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Gemäß § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung – gegenständlich somit am 12.07.2019.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung – gegenständlich somit am 12.07.
  18. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 32 Abs 2 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Der im Spruch angeführte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.07.2019 persönlich durch Hinterlegung zugestellt und somit rechtswirksam erlassen. Im gegenständlichen Fall beträgt die Beschwerdefrist vier Wochen. Der Lauf der Beschwerdefrist begann daher am 12.07.2019 und endete mit Ablauf des 09.08.
  19. Der verfahrensgegenständliche Beschwerdeschriftsatz ist mit dem 02.11.2020 datiert und langte am selben Tag bei der belangten Behörde ein. Da die gegenständliche Beschwerde somit erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.11.2020 bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2022 rechtskräftig abgewiesen wurde, wobei eine Zurückweisung der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision durch den Verwaltungsgerichtshof am 14.02.2023 zu Ra 2023/14/0024-7 erfolgte, war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.Da die gegenständliche Beschwerde somit erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht und auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.11.2020 bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2022 rechtskräftig abgewiesen wurde, wobei eine Zurückweisung der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision durch den Verwaltungsgerichtshof am 14.02.2023 zu Ra 2023/14/0024-7 erfolgte, war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs.4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, im Beschluss zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Prüfung der Wiederaufnahmegründe ist eine Einzelfallprüfung, die als solche nicht reversibel ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, im Beschluss zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Prüfung der Wiederaufnahmegründe ist eine Einzelfallprüfung, die als solche nicht reversibel ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I413.2214907.2.00

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