← Österreich

{'item': 'L515 2251355-2'}

Obsah (17)§28§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53Art 133§ 68§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 46a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2023 GeschäftszahlL515 2251355-2 Spruch, L515 2251355-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§28Abs. 1 Vw

GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 17 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.A.)

§28Absatz eins, Vw

GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF und Paragraph 17, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF wird der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbe-gründet abgewiesenDie Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbe-gründet abgewiesen B.) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist eine Staatsangehörige der Republik Armenien und brachte erstmals nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 4.10.2021 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist eine Staatsangehörige der Republik Armenien und brachte erstmals nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 4.10.2021 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.10.2021 brachte die bP hinsichtlich der Ausreisegründe vor, dass ihr Gatte und Sohn zum Krieg im Rahmen des sog. „Berg-Karabach-Konfliktes“ im Jahr 2020 einberufen worden seien und seither als verschollen gelten würden. Sie habe in Armenien niemanden mehr, ihr Wohnort sei von aserbaidschanischen Regierungstruppen besetzt und sämtliche Einwohner mit armenischer Herkunft bzw. Nationalität wären aus der Stadt vertrieben worden. Befragt, was sie im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland befürchten würde, schilderte die bP, dass sie keine Zukunft und Wohnmöglichkeit in Armenien habe. Hinsichtlich weiterer Rückkehrbefürchtungen befragt, führte die bP sinngemäß aus, dass ihr als ethnischen Armenierin Tod bzw. Vertreibung durch die Aserbaidschaner drohen würde. Abschließend gab die bP an, unter Atemnot zu leiden, sowie, dass sie sich wünschen würde, in Österreich medizinisch versorgt zu werden. Zur Reisebewegung führte die bP in selbiger Befragung aus, dass sie zunächst legal unter Verwendung eines Reisepasses auf dem Luftweg von Jerewan nach Kiew gereist sei, sie sich anschließend per Bus nach Lemberg begeben und dort einem Schlepper anvertraut habe, der sie für einen Preis von USD 150,00 schließlich in einem Personenkraftwagen nach Österreich befördert habe. Vor einem Organwalter der bB brachte die bP in Bezug auf ihren Gesundheitszustand Folgendes vor: „F.: Wie geht es Ihnen gesundheitlich. A.: Ich leide an Schmerzen in den Knien – die Schmerzen habe auch ich in den Handgelenken. F.: Seit wann leiden Sie an diesen Problemen. A.: Ich erhalte derzeit nur Schmerztabletten. Ich erhalte diese seit kurz nach meiner Ankunft in Österreich. Diese gesundheitlichen Probleme habe ich seit dem Jahr
  3. F.: Wurden Sie deswegen in Armenien behandelt. A.: Ich habe diese Probleme mit den Knien und den Handgelenken seit
  4. In Armenien erhielt ich Medikamente, ich wurde zuletzt im XXXX in Yerevan behandelt. Ich war zuletzt im Jahr 2016 im XXXX in Yerevan zur Behandlung.A.: Ich habe diese Probleme mit den Knien und den Handgelenken seit
  5. In Armenien erhielt ich Medikamente, ich wurde zuletzt im römisch 40 in Yerevan behandelt. Ich war zuletzt im Jahr 2016 im römisch 40 in Yerevan zur Behandlung. Ich wurde dort untersucht, es wurde mir gesagt, dass ich stationär aufgenommen werden müsste und was die Behandlung im XXXX in Yerevan kostet. Ich stellte fest, dass ich mir das nicht leisten könnte und ich habe das Krankenhaus verlassen, kehrte nach Hause zurück und habe mir das Medikament Indometacin (Rheumamittel).Ich wurde dort untersucht, es wurde mir gesagt, dass ich stationär aufgenommen werden müsste und was die Behandlung im römisch 40 in Yerevan kostet. Ich stellte fest, dass ich mir das nicht leisten könnte und ich habe das Krankenhaus verlassen, kehrte nach Hause zurück und habe mir das Medikament Indometacin (Rheumamittel). Ich leide an Knochenschwund. Anm.: Der Wirkstoff Indometacin ist ein Schmerzmittel (Analgetikum) aus der Gruppe der nicht-steroidalen Antirheumatika. Er wird hauptsächlich zur Therapie rheumatischer Erkrankungen eingesetzt, aber auch bei Schmerzen, Schwellungen und Entzündungen anderer UrsacheAnmerkung, Der Wirkstoff Indometacin ist ein Schmerzmittel (Analgetikum) aus der Gruppe der nicht-steroidalen Antirheumatika. Er wird hauptsächlich zur Therapie rheumatischer Erkrankungen eingesetzt, aber auch bei Schmerzen, Schwellungen und Entzündungen anderer Ursache F.: Befinden Sie sich aktuell in Österreich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie. A.: Ich erhalte in Österreich nur Schmerztabletten. Ich war am 02.12.2021 in Bad Kreuzen zur Untersuchung. Meine med. Unterlagen sind beim Arzt in der Unterkunft. F.: Nehmen Sie Medikamente. A.: Aktuell nehme ich Schmerztabletten ein.“ Zu ihrem bisherigen Lebensweg brachte die bP zusammengefasst vor, in Jerewan geboren und aufgewachsen zu sein. Im Jahre 2010 wäre sie mit ihrem Gatten und Sohn nach Berg Karabach übersiedelt. Nachdem das Gebiet, in dem sie wohnten, von aserbaidschanischen Streitkräften erobert wurde, kehrte sie nach Jerewan zurück. Ihr Gatte und Sohn kämpften im Krieg gegen Aserbaidschan und werden seither vermisst. Zu ihren Ausreisegründen bzw. Rückkehrhindernissen gab die bP Folgendes an: „F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. … A.: Ich habe in Armenien niemanden. Ich konnte mir zuletzt mein Quartier nicht mehr leisten vom Staat erhielt ich keinerlei Unterstützung und ich brauche medizinische Behandlung in Österreich. Das ist der Grund, warum ich hier bin. … F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten. A.: Wie gesagt, ich hätte in Armenien kein Quartier. Das Haus meines Mannes in XXXX wurde besetzt und mein Mann und mein Sohn sind verschwunden.A.: Wie gesagt, ich hätte in Armenien kein Quartier. Das Haus meines Mannes in römisch 40 wurde besetzt und mein Mann und mein Sohn sind verschwunden. F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich? A.: Ich habe niemanden hier. …“ 1.
  6. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkte IV.

und V.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VI). Der Beschwerde wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) sowie gegen die bP

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 ein auf die Dauer von drei „Jahr/Jahren“ befristetes Einreiseverbot erlassen. 1.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs). Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) sowie gegen die bP

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, ein auf die Dauer von drei „Jahr/Jahren“ befristetes Einreiseverbot erlassen. I.4.

  1. Die bB ging davon aus, dass die bP aus wirtschaftlichen Gründen ihren Herkunftsstaat und im Bestreben, eine kostenlose und in ihren Augen effizientere Behandlung in Österreich zu erhalten, verließ. Sie würde in Armenien über eine Existenzgrundlage verfügen. römisch eins.4.
  2. Die bB ging davon aus, dass die bP aus wirtschaftlichen Gründen ihren Herkunftsstaat und im Bestreben, eine kostenlose und in ihren Augen effizientere Behandlung in Österreich zu erhalten, verließ. Sie würde in Armenien über eine Existenzgrundlage verfügen. Für die bP bestünde in Armenien weder aufgrund der allgemeinen Lage noch aufgrund der individuellen Umstände eine relevante Gefahr. Die bP leide auch an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung und es sei angesichts der Ausreisemodalitäten auch nicht davon auszugehen, dass die bP mittelos gewesen wäre. Ferner könne nicht festgestellt werden, dass ihr Ehegatte und Sohn tatsächlich verschwunden seien, zumal auch der armenische Staat insoweit keine ernstlichen Zweifel an deren Fortleben begründet gesehen habe, als er laut den Angaben der bP jegliche Sozialleistungen eingestellt habe. Im Bundesgebiet verfüge die bP über keine relevanten privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkte. I.2.
  3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen sei. Ebenso sei in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Ebenso sei davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Weiters ging die bB davon aus, dass es sich beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt.römisch eins.2.
  4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen sei. Ebenso sei in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Ebenso sei davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Weiters ging die bB davon aus, dass es sich beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG handelt. I.2.
  5. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar und sei die Abschiebung der bP nach Armenien daher zulässig. In Bezug auf das Einreiseverbot verwies die bB auf die vermeintlich missbräuchliche Asylantragstellung sowie die Mittellosigkeit der bP. römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar und sei die Abschiebung der bP nach Armenien daher zulässig. In Bezug auf das Einreiseverbot verwies die bB auf die vermeintlich missbräuchliche Asylantragstellung sowie die Mittellosigkeit der bP. I.2.

  1. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.2.
  2. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen brachte die bP vor, die bB habe sich oberflächlich und in keiner Weise gründlich mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt. Die Flucht sei entgegen der Ansicht der bB wohlbegründet, zumal die bP objektiv nachvollziehbare Angaben hierzu erstattet hätte. Die Situation der bP sei schon vor der Pandemie schwierig gewesen und stelle sich diese für sie gegenwärtig noch schwieriger dar. Die bP sei schwer krank; sie könne sich die teuren Behandlungen und diversen medizinischen Therapien in Armenien nicht leisten, zumal sie in Armenien auch keine familiären bzw. sozialen Anknüpfungspunkte habe. In ihrer Mobilität sei die bP weitgehend eingeschränkt und auf medizinische Heilbehelfe bzw. Hilfsmittel in Form von Krücken bzw. Gehhilfe angewiesen. Die Situation in Armenien gleiche angesichts der Überlastung des dortigen Gesundheitssystems einem existenzbedrohenden Elementarereignis. Vor diesem Hintergrund drohe der bP im Fall einer Rückkehr eine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. In Bezug auf das Einreiseverbot habe die bB keine ausreichende Einzelfallprüfung vorgenommen, sodass nicht nachvollziehbar sei, aufgrund welcher Annahme die bB zum Ergebnis komme, dass die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von drei Jahren erforderlich sei. Die bP beantragte daher, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen bzw. ihr hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren oder hilfsweise die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Ferner beantragte die bP die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie hilfsweise, die Rückkehr-entscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären und der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel aus „besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“ zu erteilen, und schließlich, das befristete Einreiseverbot zu beheben, in eventu die Dauer herabzusetzen. Überdies wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. I.2.
  3. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist und wurde mit ho. Erkenntnis gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtskräftig festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. römisch eins.2.
  4. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist und wurde mit ho. Erkenntnis gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG rechtskräftig festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Trotz des Umstandes, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, entsprach die bP ihrer Obliegenheit, das Bundesgebiet zu verlassen, nicht. I.2.
  5. Mit ho. Erkenntnis vom 14.2.20233, GZ. L515 2251355-1/6E wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des zeitlich befristeten Einreiseverbotes mit 2 Jahren festgesetzt wurde. Die Revision wurde

Art 133Abs.

4 B-VG als nicht zulässig erklärt.römisch eins.2.6. Mit ho. Erkenntnis vom 14.2.20233, GZ. L515 2251355-1/6E wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des zeitlich befristeten Einreiseverbotes mit 2 Jahren festgesetzt wurde. Die Revision wurde

Artikel 133, Absatz 4, B-VG als nicht zulässig erklärt. Das ho. Gericht ging davon aus, dass die b

P armenische Staatsbürgerin sei und dass sie keinen Repressalien, welche auf einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Motiv basieren würden, ausgesetzt wäre. Begründend führte das ho. Gericht aus, dass die bP Bedenken vor dem Hintergrund der allgemeinen Sicherheitslage in Bergkarabach lediglich im Rahmen der Erstbefragung äußerte. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der bB und in weiterer Folge im hier gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz erschöpfte sich ihr Fluchtvorbringen in ihren Angaben zum Gesundheitszustand, der vermeintlich prekären gesundheitlichen Versorgungslage sowie der wirtschaftlichen Situation in Armenien, sodass – abgesehen davon, dass die bP bereits einmal Zuflucht in der armenischen Hauptstadt Jerewan gefunden hat und dort festgestelltermaßen auch weiterhin finden kann – anzunehmen ist, dass die vorgebrachte Gefahrenlage und die geäußerten Rückkehr-befürchtungen in Bezug auf die bP und ihren ehemaligen Wohnort nicht bestehen. Die somit naheliegenden wirtschaftlichen Erwägungen, welche die bP zum Verlassen des Herkunftsstaates Armenien veranlassten, konnten nach Ansicht des ho. Gerichts nicht zu Gewährung von Asyl führen, zumal keinerlei Hinweise bestehen, dass die bP aufgrund eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes von der angespannten wirtschaftlichen Lage im Herkunftsstaat nachteiliger betroffen wäre, als die sonstige dortige Bevölkerung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 6.3.1996, Zi. 95/20/0110 oder vom 20.

  1. 1995, Zl. 95/19/0040). Ähnliches gelte auch in Bezug auf den Zugang zum Gesundheitssystem des Herkunftsstaates. Auch hier kann nicht festgestellt werden, dass sich die Leistungen des Gesundheitssystems aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund für die bP schlechter darstellen, als dies für die sonstige dortige Bevölkerung der Fall ist, oder dass ihr aufgrund eines solchen Motivs der Zugang zur medizinischen Versorgung wesentlich erschwert oder verunmöglicht wird. Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungs-ergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergeben hätten, scheide die Zuerkennung des Status einer Asylbe-rechtigten somit aus.Das ho. Gericht ging davon aus, dass die bP armenische Staatsbürgerin sei und dass sie keinen Repressalien, welche auf einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Motiv basieren würden, ausgesetzt wäre. Begründend führte das ho. Gericht aus, dass die bP Bedenken vor dem Hintergrund der allgemeinen Sicherheitslage in Bergkarabach lediglich im Rahmen der Erstbefragung äußerte. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der bB und in weiterer Folge im hier gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz erschöpfte sich ihr Fluchtvorbringen in ihren Angaben zum Gesundheitszustand, der vermeintlich prekären gesundheitlichen Versorgungslage sowie der wirtschaftlichen Situation in Armenien, sodass – abgesehen davon, dass die bP bereits einmal Zuflucht in der armenischen Hauptstadt Jerewan gefunden hat und dort festgestelltermaßen auch weiterhin finden kann – anzunehmen ist, dass die vorgebrachte Gefahrenlage und die geäußerten Rückkehr-befürchtungen in Bezug auf die bP und ihren ehemaligen Wohnort nicht bestehen. Die somit naheliegenden wirtschaftlichen Erwägungen, welche die bP zum Verlassen des Herkunftsstaates Armenien veranlassten, konnten nach Ansicht des ho. Gerichts nicht zu Gewährung von Asyl führen, zumal keinerlei Hinweise bestehen, dass die bP aufgrund eines in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes von der angespannten wirtschaftlichen Lage im Herkunftsstaat nachteiliger betroffen wäre, als die sonstige dortige Bevölkerung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 6.3.1996, Zi. 95/20/0110 oder vom 20.
  2. 1995, Zl. 95/19/0040). Ähnliches gelte auch in Bezug auf den Zugang zum Gesundheitssystem des Herkunftsstaates. Auch hier kann nicht festgestellt werden, dass sich die Leistungen des Gesundheitssystems aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund für die bP schlechter darstellen, als dies für die sonstige dortige Bevölkerung der Fall ist, oder dass ihr aufgrund eines solchen Motivs der Zugang zur medizinischen Versorgung wesentlich erschwert oder verunmöglicht wird. Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungs-ergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergeben hätten, scheide die Zuerkennung des Status einer Asylbe-rechtigten somit aus. Aus der allgemeinen Lage ergebe sich kein Hinweis, welcher die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten gebieten würde. Im gegenständlichen Fall bestehe im Lichte der getroffenen Feststellungen und der einschlägigen Berichtslage kein Hinweis, dass es sich bei den diagnostizierten Krankheiten (Gonarthrose und Hypothyreose) nach Maßgabe der og. Kriterien um „schwere“ im Sinne von mit Lebensgefahr oder qualvollem Zustand verbundenen Krankheiten leide und bestünden auch keine Hinweise, dass das festgestellte Krankheitsbild in Armenien nicht behandelbar wäre. Auch faktische Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der bP gelegenen Umständen bedeuten würde, kamen wären nicht hervorgekommen. Ebenso sei davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN). Aufgrund der getroffenen Ausführungen sei davon auszugehen, dass die bP nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müsse, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
  3. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheide.Aus der allgemeinen Lage ergebe sich kein Hinweis, welcher die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten gebieten würde. Im gegenständlichen Fall bestehe im Lichte der getroffenen Feststellungen und der einschlägigen Berichtslage kein Hinweis, dass es sich bei den diagnostizierten Krankheiten (Gonarthrose und Hypothyreose) nach Maßgabe der og. Kriterien um „schwere“ im Sinne von mit Lebensgefahr oder qualvollem Zustand verbundenen Krankheiten leide und bestünden auch keine Hinweise, dass das festgestellte Krankheitsbild in Armenien nicht behandelbar wäre. Auch faktische Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der bP gelegenen Umständen bedeuten würde, kamen wären nicht hervorgekommen. Ebenso sei davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN). Aufgrund der getroffenen Ausführungen sei davon auszugehen, dass die bP nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müsse, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
  4. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheide. Ebenso ging das ho. Gericht davon aus, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 nicht vorliegen.Ebenso ging das ho. Gericht davon aus, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, nicht vorliegen. Im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ging das ho. Gericht davon aus, dass die öffentlichen Interessen überwiegen und daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen wäre. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht.Im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ging das ho. Gericht davon aus, dass die öffentlichen Interessen überwiegen und daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen wäre. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht. Das ho. Gericht ging davon aus, dass die Voraussetzungen zur Erlassung eines Einreiseverbots vorliegen, jedoch von einer angemessenen Dauer von 2 Jahren auszugehen wäre. Mangels des Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war die Revision nicht zuzulassen. I.2.
  5. In weiterer Folge entsprach die bP ihrer Obliegenheit, das Bundesgebiet zu verlassen, wiederum nicht, sondern verharrte sie rechtswidrig in diesem.römisch eins.2.
  6. In weiterer Folge entsprach die bP ihrer Obliegenheit, das Bundesgebiet zu verlassen, wiederum nicht, sondern verharrte sie rechtswidrig in diesem. I.
  7. Die bP stellte am 31.10.2022 einen weiteren Antrag auf die Gewährung von internationalen Schutz. Dazu wurde sie in den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sowie von einem Organwalter der bB niederschriftlich einvernommen. römisch eins.
  8. Die bP stellte am 31.10.2022 einen weiteren Antrag auf die Gewährung von internationalen Schutz. Dazu wurde sie in den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sowie von einem Organwalter der bB niederschriftlich einvernommen. Vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bat sie, man möge ihren Sohn und ihren Mann, welche seit 2 Jahren als Folge der Teilnahme am Krieg mit Aserbaidschan verschollen wären, zu finden. Dies wäre das einzige, worum sie bitten würde. Sie hätte keine Heimat, diese wäre von Aserbaidschan eingenommen worden. In Bezug auf ihre Situation hätte es seit der erstmaligen Antragstellung keine Änderung gegeben. Im Rahmen einer Befragung vor einem Organwalter der bB verwies die bP auf ihre bereits vorgebrachten Gründe. Zu ihrem Gesundheitszustand führte die Folgendes aus: „LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich, sind Sie aktuell in medizinischer Behandlung? VP: Ich bin in ärztlicher Behandlung. Ich habe Wirbelsäulen Probleme und muss jeden Tag Medikament einnehmen. Ich habe noch Schilddrüsenprobleme, Blutdruckprobleme, ich habe geschwollen Stellen im Halsbereich beidseitig. Ich bin noch nicht dran gekommen ich muss ein Ultraschall machen. Ich bekomme immer wieder Spritzen gegen die Schmerzen und die Spritzen haben bei mir eine Allergie ausgelöst, gestern hatte ich Erstickungsanfälle. Der Lagerort war bei mir und hat mir ein Mittel gegen die Allergie verschrieben. Ich habe Befunde und meine Medikamente mit. Anm: Die Befunde und die Medikamente werden kopiert und liegen dem Akt bei. Originale werden der AW nach Ihrer EV wieder ausgefolgt. Anmerkung, Die Befunde und die Medikamente werden kopiert und liegen dem Akt bei. Originale werden der AW nach Ihrer EV wieder ausgefolgt. Xylomneural das wird gegen die Schmerzen gespritzt, ich bekomme heute noch eine andere Spritze dazu, die beiden Spritzen muss man mischen, bevor ich die Spritze bekommen. Desloratadin 5mg, gegen allergische Rekation, wenn ich keine Luft bekomme Tramadolhydrochlorid 100mg, nehme ich 1 Mal am Tag gegen die starken Schmerzen, am Abend, damit ich besser schlafen kann. Dass nehme ich immer, aber, wenn das aus ist nehme ich Tramadolor 100mg, nehme ich 2 Mal am Tag gegen die starken Schmerzen Xefo, 8mg, nehem ich gegen Brechreiz Paspertin, nehme ich gegen Brechreiz, Novalgin, nehme ich gegen die Schmerzen und zwar täglich Vimovo 500 mag/ 20 nehme ich täglich gegen die Schmerzen“ Mit im Spruch ersichtlichen Bescheid (in weiterer Folge als „Zweitbescheid“ bezeichnet) wurde der Antrag

§ 68Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idg

F (AVG) in Bezug auf den Antrag auf die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und des Status einer subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihr

§§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III). Mit im Spruch ersichtlichen Bescheid (in weiterer Folge als „Zweitbescheid“ bezeichnet) wurde der Antrag

Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) in Bezug auf den Antrag auf die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und des Status einer subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei) zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihr

Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich weder in der Sach- noch in der Rechtslage eine wesentliche Änderung im Vergleich zu jenem Bescheid ergab, in dem letztmalig inhaltlich über den Antrag entschieden wurde. Der angefochtene Bescheid enthält Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten im Herkunftsstaat der bP. I.

  1. Gegen die Spruchpunkt II und III des oa. Bescheides wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
  2. Gegen die Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei des oa. Bescheides wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass seitens der bB der maßgebliche Sachverhalt nicht im ausreichenden Maße erhoben wurde. So sei der psychische und physische Gesundheitszustand der bP nicht im ausreichendem Maße erhoben worden und beantragte die bP „zum Nachweis des aktuellen gesundheitlichen und psychischen Zustandes der BF […] ein Sachverständigen-Gutachten zum gesundheitlichen und psychischen Zustand der BF einzuholen, aus welchem sich die tatsächlichen medizinischen Erfordernisse für eine adäquate Weiterbehandlung der BF klar ergeben.“ Ebenso sei die bB nicht im ausreichenden Maße auf die allgemeine Lage in Armenien, insbesondere auf die Versorgungslage von Berg-Karabach-Vertriebenen, sowie den Zustand des armenischen Gesundheitssystems eingegangen. Während im ho. Erkenntnis vom 14.3.2022, L515 2251355-1/6E nur ausdrücklich die Krankheiten Gonarthrose und Hypothyrese genannt wurden, stünden nunmehr befundmäßig Lumbalgie, Glutealgie bil., Gonarthrose bil., Enthesiopathie des Pes anserinus bil und Rhizarthorse fest. Ebenso leide sie an psychischen Problemen, was von der bB nicht berücksichtigt worden sei. Der gesundheitliche Zustand der bP hätte sich verschlechtert. Die bB sei rechtsirrtümlich von entschiedener Sacher ausgegangen, zumal sich dieser in relevanter Weise geändert hätte. I.
  3. Hinsichtlich des Verfahrensherganges bzw. dem Beschwerdevorbringen im Detail wird auf den Akteninhalt bzw. die entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen. römisch eins.
  4. Hinsichtlich des Verfahrensherganges bzw. dem Beschwerdevorbringen im Detail wird auf den Akteninhalt bzw. die entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (Sachverhalt) Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I dargelegten Ausführungen. Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt römisch eins dargelegten Ausführungen. In Bezug auf die bP wurde Lumbalgie (chronische Rückenschmerzen), Glutealgie bil. (beidseitige Schmerzen im Bereich des Hinterns), Gonarthrose bil. (ein sich schrittweise beidseitige degeneratives Leiden (Arthrose) des Kniegelenkes [links ausgeprägt, rechts mäßig]), Enthesiopathie des Pes anseriuns bil (krankhafte Störung im Bereich der Stelle am Knochen, an der ein Sehne oder eine Gelenkskapsel ansetzt im Bereich des Unterschenkels) und Rhizarthorse (Arthorse des Daumengelenks) und Hypothyrese (Unterfunktion der Schilddrüse) diagnostiziert. Ebenso wurde der Verdacht auf Flush (anfallsartiges Erröten des Gesichts und Hitzewallungen) als Reaktion auf Diprophos (Corticoid mit entzündungshemmender Wirkung) festgestellt. Bei diesen Erkrankungen handelt es sich um keine mit unmittelbarer Lebensgefahr oder einem qualvollen Zustand verbundenen Krankheiten und erfordern diese nach der vorliegenden Befundlage ausschließlich eine medikamentöse Behandlung in Form von Schmerzmitteln und Hormonsubstituten bzw. konservativer Behandlung. Der Befundlage ist nicht entnehmbar, dass die bP akut operativer Eingriffe oder sonstiger komplexer Behandlungen bedarf, welche das armenische Gesundheitssystem nicht zu leisten vermag. Die krankheitsbedingten Beeinträchtigungen gehen über das Maß einer Minderung der Lebensqualität nicht hinaus. Nachweise über aktuelle Behandlungen bzw. Medikationen aufgrund des psychischen Zustandes der bP liegen nicht vor. In Bezug auf die abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat trat seit der Erlassung des ho. Erkenntnisses vom 14.3.2022, L515 2251355-1/6E keine maßgebliche Änderung ein und geht das ho. Gericht davon aus, dass die dort getroffenen Ausführungen nach wie vor gelten. Es ist in Übereinstimmung mit der bB nach wie vor davon auszugehen, dass eine unbedenkliche Sicherheitslage besteht. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte nach wie vor davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Ebenso sei davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, die von der bP genannten Krankheiten in Armenien behandelbar sind und sie Zugang zum medizinischer Behandlung findet. Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Weiters auszugehen, dass es sich beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt.In Bezug auf die abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat trat seit der Erlassung des ho. Erkenntnisses vom 14.3.2022, L515 2251355-1/6E keine maßgebliche Änderung ein und geht das ho. Gericht davon aus, dass die dort getroffenen Ausführungen nach wie vor gelten. Es ist in Übereinstimmung mit der bB nach wie vor davon auszugehen, dass eine unbedenkliche Sicherheitslage besteht. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte nach wie vor davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Ebenso sei davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, die von der bP genannten Krankheiten in Armenien behandelbar sind und sie Zugang zum medizinischer Behandlung findet. Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Weiters auszugehen, dass es sich beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG handelt. Soweit sich aus den oa. Ausführungen nichts anderes ergibt, ist nach wie vor von jenen Umständen auszugehen, wie sie im ho. Erkenntnisses vom 14.3.2022, L515 2251355-1/6E ausgeführt wurden („Bei der bP handelt es sich um eine in ihrem Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenierin, die sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt. Sie wurde in der armenischen Hauptstadt Jerewan geboren und verbrachte dort den überwiegenden Teil ihres Lebens. Seit 1985 ist sie mit einem armenischen und gleichermaßen aus Jerewan stammenden Mann verheiratet. Der Ehe entstammt ein (volljähriger) Sohn, der in Jerewan im Haushaltsverband mit seinen Eltern aufwuchs und dort seine volle Grundschulausbildung absolviert hat. Der Ehegatte und Sohn sind selbstständige Automechaniker, die in ihrer Hausgarage eine Kfz-Werkstätte betrieben und in diesem Beruf während ihrer gesamten Zeit im erwerbsfähigen Alter in Jerewan tätig waren. Im Jahr 2010 übersiedelte die bP mitsamt ihrem Ehegatten und Sohn in die völkerrechtlich zu Aserbaidschan gehörende Entität Bergkarabach bzw. in die dort situierte Stadt XXXX . Dort verfügte sie über ein in ihrem Alleineigentum stehendes Haus mit einer angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzfläche, auf der sie widmungskonform eine kleine Landwirtschaft in Form von zwei Kühen, zwei Schweinen, vier Schafen und sechs Hühnern betrieb. Der landwirtschaftliche Betrieb wurde als Nebenerwerbsbetrieb geführt und bezog die Familie ihr Einkommen hauptsächlich aus der Tätigkeit des Ehegatten und Sohnes, die als Automechaniker eine entsprechende Beschäftigung in XXXX vorfinden konnten. Im Zuge der Kampfhandlungen in der Region Bergkarabach im Jahr 2020 wurde die Stadt XXXX von aserbaidschanischen Streitkräften eingenommen und sämtliche Einwohner armenischer Ethnie bzw. Herkunft aus der Stadt vertrieben. Die bP flüchtete zurück in ihre Herkunftsstadt Jerewan, wo sie bis zuletzt vor ihrer Ausreise am 23.09.2021 in einer ihr vom armenischen Staat zur Verfügung gestellten Flüchtlingsunterkunft aufhältig war. Die bP hat sämtliche Bindungen zu ihrem ehemaligen Wohnort XXXX aufgegeben; Hinweise, die auf einen allfälligen Rückkehrwillen der bP schließen würden, sind nicht hervorgekommen. Die Status des Ehegatten und Sohnes als Kriegsverschollene bzw. -gefallene konnten nicht festgestellt werden. Die bP reiste am 23.09.2021 zunächst auf dem Luftweg von Jerewan nach Kiew, woraufhin sie sich mit dem Bus nach Lemberg begab und sich dort einem Schlepper anvertraute. Dieser brachte sie und sechs weitere Personen schließlich auf illegalem Wege in einem Kleintransporter nach Österreich. Für ihre Ausreise wendete die bP insgesamt einen Betrag von ca. USD 4.300,– bzw. ca. AMD 2.000.000,– (Flugticket und Schlepper) auf. Bei der bP handelt es sich um eine weitgehend mobile, anpassungsfähige und begrenzt arbeitsfähige Frau. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. … Die bP hat Zugang zum armenischen Gesundheitssystem und sind die vorab angeführten Krankheiten in Armenien in dem Sinne behandelbar, dass der bP entsprechende Therapien und Medikamente offenstehen. Die bP hat auch Zugang zum armenischen Arbeitsmarkt und es steht ihr frei, eine Beschäftigung, zumindest in Form von Gelegenheitsarbeiten, anzunehmen und damit soweit die entsprechenden Eigenmittel für die erforderlichen Gesundheitsleistungen aufzubringen, als diese einem Selbstbehalt unterliegen. Ebenso hat die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische– Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnte dieses in Anspruch zu nehmen. Schließlich ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden sowie am staatlichen Programm zur primären Unterstützung der Wiedereingliederung von zurückgekehrten Staatsbürgern in die Republik Armenien teilzunehmen. Die bP verfügt im Rahmen einer Gesamtschau in Armenien über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage. Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahestehenden Person zusammen. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit ihrer Einreise und anschließenden Antragstellung ein halbes Jahr im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein und hat bislang in Österreich keinen Deutschkurs besucht. Der Lebensunterhalt der bP wird von der öffentlichen Hand getragen; sie lebt von der Grundversorgung, ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und ist aktuell nicht selbsterhaltungsfähig. Die bP ist strafrechtlich unbescholten. Die Identität der bP steht nicht fest.“).Soweit sich aus den oa. Ausführungen nichts anderes ergibt, ist nach wie vor von jenen Umständen auszugehen, wie sie im ho. Erkenntnisses vom 14.3.2022, L515 2251355-1/6E ausgeführt wurden („Bei der bP handelt es sich um eine in ihrem Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenierin, die sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt. Sie wurde in der armenischen Hauptstadt Jerewan geboren und verbrachte dort den überwiegenden Teil ihres Lebens. Seit 1985 ist sie mit einem armenischen und gleichermaßen aus Jerewan stammenden Mann verheiratet. Der Ehe entstammt ein (volljähriger) Sohn, der in Jerewan im Haushaltsverband mit seinen Eltern aufwuchs und dort seine volle Grundschulausbildung absolviert hat. Der Ehegatte und Sohn sind selbstständige Automechaniker, die in ihrer Hausgarage eine Kfz-Werkstätte betrieben und in diesem Beruf während ihrer gesamten Zeit im erwerbsfähigen Alter in Jerewan tätig waren. Im Jahr 2010 übersiedelte die bP mitsamt ihrem Ehegatten und Sohn in die völkerrechtlich zu Aserbaidschan gehörende Entität Bergkarabach bzw. in die dort situierte Stadt römisch 40 . Dort verfügte sie über ein in ihrem Alleineigentum stehendes Haus mit einer angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzfläche, auf der sie widmungskonform eine kleine Landwirtschaft in Form von zwei Kühen, zwei Schweinen, vier Schafen und sechs Hühnern betrieb. Der landwirtschaftliche Betrieb wurde als Nebenerwerbsbetrieb geführt und bezog die Familie ihr Einkommen hauptsächlich aus der Tätigkeit des Ehegatten und Sohnes, die als Automechaniker eine entsprechende Beschäftigung in römisch 40 vorfinden konnten. Im Zuge der Kampfhandlungen in der Region Bergkarabach im Jahr 2020 wurde die Stadt römisch 40 von aserbaidschanischen Streitkräften eingenommen und sämtliche Einwohner armenischer Ethnie bzw. Herkunft aus der Stadt vertrieben. Die bP flüchtete zurück in ihre Herkunftsstadt Jerewan, wo sie bis zuletzt vor ihrer Ausreise am 23.09.2021 in einer ihr vom armenischen Staat zur Verfügung gestellten Flüchtlingsunterkunft aufhältig war. Die bP hat sämtliche Bindungen zu ihrem ehemaligen Wohnort römisch 40 aufgegeben; Hinweise, die auf einen allfälligen Rückkehrwillen der bP schließen würden, sind nicht hervorgekommen. Die Status des Ehegatten und Sohnes als Kriegsverschollene bzw. -gefallene konnten nicht festgestellt werden. Die bP reiste am 23.09.2021 zunächst auf dem Luftweg von Jerewan nach Kiew, woraufhin sie sich mit dem Bus nach Lemberg begab und sich dort einem Schlepper anvertraute. Dieser brachte sie und sechs weitere Personen schließlich auf illegalem Wege in einem Kleintransporter nach Österreich. Für ihre Ausreise wendete die bP insgesamt einen Betrag von ca. USD 4.300,– bzw. ca. AMD 2.000.000,– (Flugticket und Schlepper) auf. Bei der bP handelt es sich um eine weitgehend mobile, anpassungsfähige und begrenzt arbeitsfähige Frau. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. … Die bP hat Zugang zum armenischen Gesundheitssystem und sind die vorab angeführten Krankheiten in Armenien in dem Sinne behandelbar, dass der bP entsprechende Therapien und Medikamente offenstehen. Die bP hat auch Zugang zum armenischen Arbeitsmarkt und es steht ihr frei, eine Beschäftigung, zumindest in Form von Gelegenheitsarbeiten, anzunehmen und damit soweit die entsprechenden Eigenmittel für die erforderlichen Gesundheitsleistungen aufzubringen, als diese einem Selbstbehalt unterliegen. Ebenso hat die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische– Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnte dieses in Anspruch zu nehmen. Schließlich ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden sowie am staatlichen Programm zur primären Unterstützung der Wiedereingliederung von zurückgekehrten Staatsbürgern in die Republik Armenien teilzunehmen. Die bP verfügt im Rahmen einer Gesamtschau in Armenien über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage. Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahestehenden Person zusammen. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit ihrer Einreise und anschließenden Antragstellung ein halbes Jahr im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein und hat bislang in Österreich keinen Deutschkurs besucht. Der Lebensunterhalt der bP wird von der öffentlichen Hand getragen; sie lebt von der Grundversorgung, ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und ist aktuell nicht selbsterhaltungsfähig. Die bP ist strafrechtlich unbescholten. Die Identität der bP steht nicht fest.“).
  6. Beweiswürdigung Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen und ergibt sich hieraus der festgestellte Sachverhalt. Zu den von der bB getroffenen Feststellungen ist festzuhalten, dass sich diese als tragfähig darstellen und die Ausführungen im ho. Erkenntnis sich lediglich als Konkretisierungen und Abrundungen darstellen. Seitens des ho. Gerichts wird es für die bB als Spezialbehörde und die bP als armenische Staatsangehörige als notorisch bekannt angesehen, dass Schmerzmittel in Armenien kostenlos zur Verfügung stehen und insbesondere Vertriebene aus Berg Karabach freien Zugang zu Medikamenten, die in die Liste der grundlegenden Arzneimittel eingetragen sind [vgl. öffentlich zugänglich Essential Medicines (pharm.am)] und Zugang zur Versorgung in primären Gesundheitseinrichtungen haben (vgl. auch das ho. im RIS veröffentlichte Erk. vom 26.7.2021, L518, 2209230-1/31E und L518 2209575-1/13E). Seitens des ho. Gerichts wird es für die bB als Spezialbehörde und die bP als armenische Staatsangehörige als notorisch bekannt angesehen, dass Schmerzmittel in Armenien kostenlos zur Verfügung stehen und insbesondere Vertriebene aus Berg Karabach freien Zugang zu Medikamenten, die in die Liste der grundlegenden Arzneimittel eingetragen sind [vgl. öffentlich zugänglich Essential Medicines (pharm.am)] und Zugang zur Versorgung in primären Gesundheitseinrichtungen haben vergleiche auch das ho. im RIS veröffentlichte Erk. vom 26.7.2021, L518, 2209230-1/31E und L518 2209575-1/13E). Ebenso ergibt sich aus den seitens der bB getroffenen Feststellungen darüber hinaus, dass psychische Behandlungen zur Verfügung stehen, insbesondere Depressionen und PTPS kostenlos behandelt wird und kann der bP somit nicht beigetreten werden, dass sich die bP mit der Behandelbarkeit von der bP nicht bescheinigten psychischen Erkrankungen in Armenien nicht auseinandersetze (es sei an dieser Stelle aber auch darauf hingewiesen, dass das Vorliegen einer psychischen Erkrankung lediglich unsubstantiiert und unbescheinigt behauptete, und dieser Umstand dazu führt, dass sich die Verpflichtung der bB, sich hiermit auseinanderzusetzen relativiert wird). In Bezug auf den in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisantrag, „zum Nachweis des aktuellen gesundheitlichen und psychischen Zustandes der BF […] ein Sachverständigen-Gutachten zum gesundheitlichen und psychischen Zustand der BF einzuholen, aus welchem sich die tatsächlichen medizinischen Erfordernisse für eine adäquate Weiterbehandlung der BF klar ergeben“, wird festgehalten, dass das ho. Gericht dazu nicht verhalten ist, zumal es sich auch um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis handelt. Erkundungs-beweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nichts Anderes beabsichtigt aber der Beschwerdeführer jedoch mit dem hier erörterten Beweisantrag. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren – und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist das ho. Gericht einerseits nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahingehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren – und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist das ho. Gericht einerseits nicht gem. Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 Absatz 2, AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahingehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu Paragraph 46, mwN). Ebenso gab die bP nicht bekannt, welches Beweisthema nicht bereits durch die seitens der bB beschriebene Berichtslage oder sonstige notorisch bekannter Tatsachen geklärt wäre, weshalb es dem Beweisantrag auch am tauglichen Beweisthema fehlt (vgl. auch VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,
  7. Auflage, S 174). Ebenso gab die bP nicht bekannt, welches Beweisthema nicht bereits durch die seitens der bB beschriebene Berichtslage oder sonstige notorisch bekannter Tatsachen geklärt wäre, weshalb es dem Beweisantrag auch am tauglichen Beweisthema fehlt vergleiche auch VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,
  8. Auflage, S 174). Darüber hinaus ist es Aufgabe der bP, im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren, ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu bescheinigen und diese nicht bloß zu behaupten (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601). Das ho. Gericht geht –sichtlich in Übereinstimmung mit der bB- davon aus, dass die bP über den Umstand der Obliegenheit des Nachweises im Bilde war (sie war bereits im Erstverfahren als auch im gegenständlichen Verfahren durch eine in asyl- und fremdenrechtlichen Angelegenheiten versierte Organisation vertreten) und jene Behandlungen, derer sie bedarf durch die Vorlage von entsprechenden medizinischen Bescheinigungen nachwies. Im Rahmen dieses Nach-weises befasste sich das ho. Gericht mit den Behandlungsmöglichkeiten in Armenien, wobei in dubio auch auf die Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen eingegangen wurde. Die seitens der bB zur Beurteilung der abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogenen Quellen stellen sich als schlüssig und aktuell dar. Auch traten die bP diesen nicht substantiiert und konkret entgegen. Abschließend sei auch darauf hingewiesen, dass die bP selbst angab, es hätten sich seit der erstmaligen Antragstellung keine relevanten Änderungen in Bezug auf den sie betreffenden Sachverhalt ergeben und sieht das ho. Gericht keinen Anlass, die Richtigkeit dieses Vorbringens in Zweifel zu ziehen.
  9. Rechtliche Beurteilung II.3.
  10. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter römisch zwei.3.
  11. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. II.3.

  1. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
  2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.3. Prüfungsumfangrömisch zwei.3.3. Prüfungsumfang

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das ho. primär in der Sache selbst entscheiden. Hierzu zählt auch die Beurteilung der Frage, ob die bB zu Recht von entschiedener Sache ausging.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das ho. primär in der Sache selbst entscheiden. Hierzu zählt auch die Beurteilung der Frage, ob die bB zu Recht von entschiedener Sache ausging. II.3.

  1. Entschiedene Sacherömisch zwei.3.
  2. Entschiedene Sache II.3.4.
  3. Prüfungsumfang der „entschiedenen Sache“römisch zwei.3.4.
  4. Prüfungsumfang der „entschiedenen Sache“ Im gegenständlichen Fall behauptet die bP, es liege nunmehr ein Sachverhalt vor, welcher die Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat nicht zulässig erscheinen ließe. Hierzu wird im Lichte des Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 (vgl. aber auch VfGH U 1533/10-12, U 1534/10-12; VfGH U 1518/11-15) Folgendes erwogen:Im gegenständlichen Fall behauptet die bP, es liege nunmehr ein Sachverhalt vor, welcher die Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat nicht zulässig erscheinen ließe. Hierzu wird im Lichte des Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 vergleiche aber auch VfGH U 1533/10-12, U 1534/10-12; VfGH U 1518/11-15) Folgendes erwogen: Die bP stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Antrag auf internationalen Schutz ist das – auf welche Weise auch immer artikulierte – Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 2 Z. 13 AsylG). Im gegenständlichen Fall ist daher neben dem asylrelevanten Sachverhalt gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK (Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung) als auch im Hinblick auf dir subsidiären Schutzgründe gem. Art. 15 RL 2004/83/EG des Rates vom
  5. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen („wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde“) zu prüfen, ob entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt.Die bP stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Antrag auf internationalen Schutz ist das – auf welche Weise auch immer artikulierte – Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG). Im gegenständlichen Fall ist daher neben dem asylrelevanten Sachverhalt gem. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK (Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung) als auch im Hinblick auf dir subsidiären Schutzgründe gem. Artikel 15, RL 2004/83/EG des Rates vom
  6. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen („wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde“) zu prüfen, ob entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt.

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321). „Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren (hiervon zu unterscheiden ist die Begründung dieses Begehrens) im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). , „Entschiedene Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren (hiervon zu unterscheiden ist die Begründung dieses Begehrens) im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet (vgl. ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E).Einem zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet vergleiche ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E). Im Rahmen einer Zusammenschau des Unionsrechts (Art. 40 Abs. 2 -3 der Richtlinie 2013/32/EU – Verfahrens-RL) und des nationalen Rechts (§ 68 Abs. 1 AVG) liegt im Falle eines Folgeantrags auf internationalen Schutz keine entschiedene Sache vor, wenn neue Umstände vorliegen und diese relevant sind (EuGH 9.9.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/006, insbesondere Rn. 75-78):Im Rahmen einer Zusammenschau des Unionsrechts (Artikel 40, Absatz 2, -3 der Richtlinie 2013/32/EU – Verfahrens-RL) und des nationalen Rechts (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) liegt im Falle eines Folgeantrags auf internationalen Schutz keine entschiedene Sache vor, wenn neue Umstände vorliegen und diese relevant sind (EuGH 9.9.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/006, insbesondere Rn. 75-78):

  1. Neue Umstände liegen vor, wenn nachträglich (seit der Rechtskraft der früheren Entscheidung) neue Tatsachen entstanden sind bzw. der maßgebliche Sachverhalt sich geändert hat (nova producta) oder wenn nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind (nova reperta), die sich auf einen früheren Sachverhalt beziehen (vgl. Art. 40 Abs. 2 Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 75f). Umgekehrt liegen keine neuen Umstände vor, wenn sich weder die Rechtslage im Vergleich zur früheren Entscheidung geändert hat noch neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen oder entstanden sind.
  2. Neue Umstände liegen vor, wenn nachträglich (seit der Rechtskraft der früheren Entscheidung) neue Tatsachen entstanden sind bzw. der maßgebliche Sachverhalt sich geändert hat (nova producta) oder wenn nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind (nova reperta), die sich auf einen früheren Sachverhalt beziehen vergleiche Artikel 40, Absatz 2, Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 75f). Umgekehrt liegen keine neuen Umstände vor, wenn sich weder die Rechtslage im Vergleich zur früheren Entscheidung geändert hat noch neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen oder entstanden sind.
  3. Liegen neue Umstände vor, so müssen sie auch erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen ist (vgl. Art. 40 Abs. 3 Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 76f). Ein neues Vorbringen muss somit einen glaubhaften Kern haben und wesentlich und relevant sein (vgl. etwa VwGH 21.8.2020, Ra 2020/18/0157, Rn. 16; 23.6.2021, Ra 2021/18/0087, Rn. 14; 19.2.2009, 2008/01/0344, Punkt 2.3.).
  4. Liegen neue Umstände vor, so müssen sie auch erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen ist vergleiche Artikel 40, Absatz 3, Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 76f). Ein neues Vorbringen muss somit einen glaubhaften Kern haben und wesentlich und relevant sein vergleiche etwa VwGH 21.8.2020, Ra 2020/18/0157, Rn. 16; 23.6.2021, Ra 2021/18/0087, Rn. 14; 19.2.2009, 2008/01/0344, Punkt 2.3.). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung oder ein wesentliches Hervorkommen von Tatsachen – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG) trennbare Entscheidungen sind.Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung oder ein wesentliches Hervorkommen von Tatsachen – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, AsylG) trennbare Entscheidungen sind. „Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder – falls entschiedene Sache vorliegt – das Rechtsmittel abzuweisen oder – falls dies nicht zutrifft – den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207)., „Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder – falls entschiedene Sache vorliegt – das Rechtsmittel abzuweisen oder – falls dies nicht zutrifft – den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit nur die Frage, ob die bB zu Recht den neuerlichen Antrag

§ 68Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, das heißt, ob die b

B zu Recht davon ausging, dass zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung von einer bereits entschiedenen Sache auszugehen ist.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit nur die Frage, ob die bB zu Recht den neuerlichen Antrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, das heißt, ob die bB zu Recht davon ausging, dass zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung von einer bereits entschiedenen Sache auszugehen ist. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz (bzw. nunmehr im Administrativverfahren) zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz (bzw. nunmehr im Administrativverfahren) zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG bzw. 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG bzw. 32 Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184). II.3.4.1.

  1. Entschiede Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhaltrömisch zwei.3.4.1.
  2. Entschiede Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhalt In Bezug auf diesen Punkt liegt kein Beschwerdegegenstand vor, weil dagegen keine Beschwerde eingebracht wurde. II.3.4.1.
  3. Entschiedene Sache in Bezug auf den zur Prüfung der Voraussetzung der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten relevanten Sachverhalt römisch zwei.3.4.1.
  4. Entschiedene Sache in Bezug auf den zur Prüfung der Voraussetzung der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten relevanten Sachverhalt Weder aus dem Vorbringen der bP, noch aus dem sonstigen Ermittlungsergebnis ergaben sich Hinweise, dass sich neue subsidiäre Schutzgründe ergeben hätten. Soweit die bP nunmehr neue Erkrankungen vorbringt, bzw. behauptet, ihr Gesundheitszustand hätte sich verschlechtert, so ergibt sich aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, dass hierdurch die Schwelle der Art. 2 bzw. 3 EMRK nicht erreicht werden und nach wie vor keine krankheitsbedingten Abschiebehindernisse vorliegen (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom
  5. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
  6. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9; Urteil des EGMR (Große Kammer) vom
  7. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05), weshalb sich aus diesem Vorbringen kein neuer relevanter Sachverhalt ergibt, welcher eine res iudicata darstellen würde. Weder aus dem Vorbringen der bP, noch aus dem sonstigen Ermittlungsergebnis ergaben sich Hinweise, dass sich neue subsidiäre Schutzgründe ergeben hätten. Soweit die bP nunmehr neue Erkrankungen vorbringt, bzw. behauptet, ihr Gesundheitszustand hätte sich verschlechtert, so ergibt sich aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, dass hierdurch die Schwelle der Artikel 2, bzw. 3 EMRK nicht erreicht werden und nach wie vor keine krankheitsbedingten Abschiebehindernisse vorliegen vergleiche die Beschlüsse des VwGH vom
  8. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
  9. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9; Urteil des EGMR (Große Kammer) vom
  10. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05), weshalb sich aus diesem Vorbringen kein neuer relevanter Sachverhalt ergibt, welcher eine res iudicata darstellen würde. Ebenso sei darauf hingewiesen, dass die bP im Administrativverfahren noch behauptete, es liege ein unveränderter Sachverhalt vor und sie erst im Beschwerdeverfahren vorbrachte, ihr Gesundheitszustand hätte sich verschlechtert. Hierzu sei auf die auch hier sinngemäß anzuwendende Judikatur des VwGH verwiesen, wonach die Prüfung, ob entschiedene Sache vorliegt, nur anhand jener Gründe geprüft werden darf, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).Ebenso sei darauf hingewiesen, dass die bP im Administrativverfahren noch behauptete, es liege ein unveränderter Sachverhalt vor und sie erst im Beschwerdeverfahren vorbrachte, ihr Gesundheitszustand hätte sich verschlechtert. Hierzu sei auf die auch hier sinngemäß anzuwendende Judikatur des VwGH verwiesen, wonach die Prüfung, ob entschiedene Sache vorliegt, nur anhand jener Gründe geprüft werden darf, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN). Im Übrigen sei auch darauf hingewiesen, dass die nunmehr diagnostizierten Erkrankungen auch aus der Laiensphäre erkennbar solche sind, welche nicht spontan auftreten und bereits zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des ho. Erkenntnisses vom 14.2.20233, GZ. L515 2251355-1/6E bereits existierten. Soweit die bP ihre bisherigen behaupteten subsidiären Schutzgründe wiederholt bzw. bekräftigt, wird auf die entsprechenden rechtlichen Ausführungen unter Punkt II.3.
  11. verwiesen. Soweit die bP ihre bisherigen behaupteten subsidiären Schutzgründe wiederholt bzw. bekräftigt, wird auf die entsprechenden rechtlichen Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.
  12. verwiesen. II.3.
  13. § 57 AsylG lautetrömisch zwei.3.
  14. Paragraph 57, AsylG lautet „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Paragraph 57,

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder,
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Die bB ging zu Recht davon aus, dass der bP kein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG zu erteilen war, zumal keine der dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen vorlag.Die bB ging zu Recht davon aus, dass der bP kein Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 57, AsylG zu erteilen war, zumal keine der dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen vorlag. II.3.
  3. Die bB ging davon aus, dass gem. § 59 Abs. 5 FPG im gegenständlichen Fall keine neue Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot zu erlassen ist, weil in Bezug auf den maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eintrat.römisch zwei.3.
  4. Die bB ging davon aus, dass gem. Paragraph 59, Absatz 5, FPG im gegenständlichen Fall keine neue Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot zu erlassen ist, weil in Bezug auf den maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eintrat. Im gegenständlichen Fall wurde bereits im Rahmen des Erstverfahrens das Privat- und Familienleben der bP geprüft und ging die bB davon aus, dass sich in Bezug auf die privaten und familiären Umstände der bP seit der letztmaligen Prüfung keine Änderung ergab.Im gegenständlichen Fall wurde bereits im Rahmen des Erstverfahrens das Privat- und Familienleben der bP geprüft und ging die bB davon aus, dass sich in Bezug auf die privaten und familiären Umstände der bP seit der letztmaligen Prüfung keine Änderung ergab., Prüfungsmaßstab ist im gegenständlichen Fall auch im Lichte des Art. 8 EMRK nur jener Sachverhalt welcher sich nach dem Eintritt der Rechtskraft der das Erstverfahrens abschließenden Entscheidung neu ereignete bzw. eine wesentliche Änderung eintrat. Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit):Prüfungsmaßstab ist im gegenständlichen Fall auch im Lichte des Artikel 8, EMRK nur jener Sachverhalt welcher sich nach dem Eintritt der Rechtskraft der das Erstverfahrens abschließenden Entscheidung neu ereignete bzw. eine wesentliche Änderung eintrat. Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit): - Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2, 5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/087 dar (Hinweis E
  5. Juli 2011, 2011/22/0138; E
  6. September 2013, 2013/22/0215).- Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2, 5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, NAG 2005 in der Fassung vor 2012/I/087 dar (Hinweis E
  7. Juli 2011, 2011/22/0138; E
  8. September 2013, 2013/22/0215). - Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Art 8 MRK nach sich ziehen (vgl. E
  9. Dezember 2013, 2013/22/0362; E
  10. Mai 2013, 2011/22/0013).- Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Artikel 8, MRK nach sich ziehen vergleiche E
  11. Dezember 2013, 2013/22/0362; E
  12. Mai 2013, 2011/22/0013). - Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. E
  13. Oktober 2011, 2011/22/0065).- Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche E
  14. Oktober 2011, 2011/22/0065). - Erk. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Art. 8 MRK relevante Integration dargelegt (vgl. E
  15. Juli 2011, 2011/22/0112).- Erk. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Artikel 8, MRK relevante Integration dargelegt vergleiche E
  16. Juli 2011, 2011/22/0112). - Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen (vgl. E
  17. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).- Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen vergleiche E
  18. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217). - Beschluss vom 4.4.2019, Ro 2019/21/0003: Der Beginn einer Lehre in einem Mangelberuf führt zu keinem Sachverhalt, welcher im Lichte des Art. 8 EMRK neu zu beurteilen wäre.- Beschluss vom 4.4.2019, Ro 2019/21/0003: Der Beginn einer Lehre in einem Mangelberuf führt zu keinem Sachverhalt, welcher im Lichte des Artikel 8, EMRK neu zu beurteilen wäre. Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages im Lichte des Grundsatzes des ne bis in idem führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloße untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt. Die bP brachte in ihrem Antrag zu ihren privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkte die bereits beschriebenen Umstände vor. Diese Umstände sind von ihrer Interessenslage mit jenen Sachverhalten vergleichbar, welche in den zuvor genannten höchstgerichtlichen Erkenntnissen beschrieben wurden. Es ist zwar davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall seit der letzten meritorischen Entscheidung zwar eine Zeitspanne verstrich, doch ergibt sich aus der bereits zitierten Judikatur, dass das Verstreichen von Zeit per se noch keinen neuen relevanten Sachverhalt darstellt und wurde kein qualifizierter Sachverhalt vorgetragen, welcher sich in dieser Zeitspanne zugetragen haben soll. So stellen letztlich auch jene Umstände, welche sich entsprechend der Schilderung der bP in diesem Zeitraum ereignet haben, laut der zitierten Judikatur keinen neuen relevanten Sachverhalt iSd § 68 Abs. 1 AVG dar.Die bP brachte in ihrem Antrag zu ihren privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkte die bereits beschriebenen Umstände vor. Diese Umstände sind von ihrer Interessenslage mit jenen Sachverhalten vergleichbar, welche in den zuvor genannten höchstgerichtlichen Erkenntnissen beschrieben wurden. Es ist zwar davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall seit der letzten meritorischen Entscheidung zwar eine Zeitspanne verstrich, doch ergibt sich aus der bereits zitierten Judikatur, dass das Verstreichen von Zeit per se noch keinen neuen relevanten Sachverhalt darstellt und wurde kein qualifizierter Sachverhalt vorgetragen, welcher sich in dieser Zeitspanne zugetragen haben soll. So stellen letztlich auch jene Umstände, welche sich entsprechend der Schilderung der bP in diesem Zeitraum ereignet haben, laut der zitierten Judikatur keinen neuen relevanten Sachverhalt iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG dar., Sonstige Umstände, welche über eine untergeordnete Bedeutung hinausgehen, wurden im gegenständlichen Antrag nicht vorgebracht und ergab sich auch sonst bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatschen nicht. Hier wird auch auf die Ausführungen der belangten Behörde und die bereits zitierte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Im gegenständlichen Fall ergaben sich keine neuen relevanten privaten bzw. familiäre Interessen der bP iSd Art. 8 EMRK, viel mehr wäre allenfalls davon auszugehen, dass sich die öffentlichen Interessen iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK manifestierten, indem die bP ihre Ver-pflichtung zum Verlassen aus dem Bundesgebiet ignorierte, im Bundesgebiet verharrte und nunmehr einen unzulässigen Antrag einbrachte. Nach Ansicht des ho. Gerichts liegt es im Hinblick auf den chronologischen Hergang des Verfahrens auch auf der Hand, dass die bP durch die Stellung des nunmehrigen Antrages die Effektuierung der rechtskräftig erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme iSe einer rechtsmissbräuchlich zu vereiteln versuchen. Im gegenständlichen Fall ergaben sich keine neuen relevanten privaten bzw. familiäre Interessen der bP iSd Artikel 8, EMRK, viel mehr wäre allenfalls davon auszugehen, dass sich die öffentlichen Interessen iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK manifestierten, indem die bP ihre Ver-pflichtung zum Verlassen aus dem Bundesgebiet ignorierte, im Bundesgebiet verharrte und nunmehr einen unzulässigen Antrag einbrachte. Nach Ansicht des ho. Gerichts liegt es im Hinblick auf den chronologischen Hergang des Verfahrens auch auf der Hand, dass die bP durch die Stellung des nunmehrigen Antrages die Effektuierung der rechtskräftig erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme iSe einer rechtsmissbräuchlich zu vereiteln versuchen. Mit Blickrichtung auf den Regelungszweck des § 59 Abs. 5 FPG ist der bB jedenfalls dahingehend zu folgen, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher im Lichte des § 53 FPG zu einem günstigeren Ergebnis für die bP führen würde, weshalb ihr im Ergebnis zu folgen ist, dass sie berechtigt war, gem. § 59 Abs. 5 FPG vorzugehen, wenn auch darauf hinzuweisen ist, dass aus dem Umstand, dass die bP trotz des Bestehens einer rechtskräftigen Rückkehr-entscheidung aus dem Erstverfahren ihrer Obliegenheit zur Ausreise nicht entsprach, des Umstandes, dass sie sichtlich rechtsmissbräuchlich einen Folgeantrag stellte, das öster-reichische Gesundheitssystem in Anspruch nahm, obwohl ihr auch die Inanspruchnahme des Gesundheitswesens ihres Herkunftsstaates zumutbar ist, sowie des prolongierten Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzung des Art. 11 der RückführungsRL, auch die Feststellung, es liegen nunmehr die Voraussetzungen für eine Einreiseverbot von einer Dauer von deutlich mehr als 2 Jahren vor, vertretbar gewesen wäreMit Blickrichtung auf den Regelungszweck des Paragraph 59, Absatz 5, FPG ist der bB jedenfalls dahingehend zu folgen, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher im Lichte des Paragraph 53, FPG zu einem günstigeren Ergebnis für die bP führen würde, weshalb ihr im Ergebnis zu folgen ist, dass sie berechtigt war, gem. Paragraph 59, Absatz 5, FPG vorzugehen, wenn auch darauf hinzuweisen ist, dass aus dem Umstand, dass die bP trotz des Bestehens einer rechtskräftigen Rückkehr-entscheidung aus dem Erstverfahren ihrer Obliegenheit zur Ausreise nicht entsprach, des Umstandes, dass sie sichtlich rechtsmissbräuchlich einen Folgeantrag stellte, das öster-reichische Gesundheitssystem in Anspruch nahm, obwohl ihr auch die Inanspruchnahme des Gesundheitswesens ihres Herkunftsstaates zumutbar ist, sowie des prolongierten Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzung des Artikel 11, der RückführungsRL, auch die Feststellung, es liegen nunmehr die Voraussetzungen für eine Einreiseverbot von einer Dauer von deutlich mehr als 2 Jahren vor, vertretbar gewesen wäre II.3.
  19. Weitere anfechtbare bzw. angefochtene Spruchpunkte liegen nicht vor, weshalb hierüber im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht zu entscheiden ist.römisch zwei.3.
  20. Weitere anfechtbare bzw. angefochtene Spruchpunkte liegen nicht vor, weshalb hierüber im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht zu entscheiden ist. II.
  21. Der Beschwerde kommt ex lege gem. 16 BFA-VG keine aufschiebende Wirkung zu, doch ist diese gem. § 17 leg. cit. vom ho. Gericht zuzuerkennen, wenn die Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, was –wie sich aus den bereits getätigten Ausführungen ergibt- nicht der Fall ist, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird. römisch zwei.
  22. Der Beschwerde kommt ex lege gem. 16 BFA-VG keine aufschiebende Wirkung zu, doch ist diese gem. Paragraph 17, leg. cit. vom ho. Gericht zuzuerkennen, wenn die Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, was –wie sich aus den bereits getätigten Ausführungen ergibt- nicht der Fall ist, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren - wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zählen - folgt besonderen Verfahrensvorschriften, nämlich § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG 2014 (VwGH 18.12.2019, Ra2019/140542 bis 0544-5 mwN).Die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren - wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 68, AVG zählen - folgt besonderen Verfahrensvorschriften, nämlich Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-VG 2014 (VwGH 18.12.2019, Ra2019/140542 bis 0544-5 mwN). § 21 Abs. 3 und 6a BFA-VG lauten:Paragraph 21, Absatz 3 und 6 a BFA-VG lauten: „…

(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.„…,
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. …
(6a)Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
(6a)Unbeschadet des Absatz 7, kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. …“ Da im gegenständlichen Verfahren der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde bzw. über die Beschwerde im Zulassungsverfahren entschieden wurde, konnte gem. § 21 Abs. 6a BFA-VG eine Verhandlung unterbleiben.Da im gegenständlichen Verfahren der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde bzw. über die Beschwerde im Zulassungsverfahren entschieden wurde, konnte gem. Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG eine Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen kann gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Im Übrigen kann gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10): - Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf. - Die bP musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen- - In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des Behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 20 BFA-VG verstößt.- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des Behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. Paragraph 20, BFA-VG verstößt. - Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen. Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10). Der VwGH wies wiederholt darauf hin, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt und zwar auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände (vgl. etwa. Erk. d. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN). Daraus ist jedoch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das ho. Gericht von ihm einen positiven Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben (vgl. Beschluss des VwGH vom 26.1.2016, Ra 2016/21/0233 oder Beschluss vom 18.10.2017, Ra 2017/190422 bis 0423-4, Ra 2017/19/0424-5).Der VwGH wies wiederholt darauf hin, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt und zwar auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände vergleiche etwa. Erk. d. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN). Daraus ist jedoch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das ho. Gericht von ihm einen positiven Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben vergleiche Beschluss des VwGH vom 26.1.2016, Ra 2016/21/0233 oder Beschluss vom 18.10.2017, Ra 2017/190422 bis 0423-4, Ra 2017/19/0424-5). Im gegenständlichen Fall wurden zum einen die seitens der bP getätigten Äußerungen zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet in ihrem objektiven Aussagekern als wahr unterstellt und letztlich der für die bP günstigste Sachverhalt, wie er sich darstellen würde, wenn sich das Gericht im Rahmen einer Verhandlung einen positiven Eindruck verschafft hätte, der rechtlichen Beurteilung unterzogen, weshalb auch in Bezug auf die Rückkehrentscheidung keine Verhandlung durchzuführen war. Soweit nochmals die persönliche Einvernahme beantragt wird, ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon bei der bB stattgefundenen persönlichen Anhörung (das hierbei erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahme wurde in einer entsprechenden Niederschrift, der die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies –so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Ebenso erstattete die bP kein Vorbringen, welche die normative Vergewisserung der Sicherheit Georgiens in Zweifel gezogen hätte.Soweit nochmals die persönliche Einvernahme beantragt wird, ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon bei der bB stattgefundenen persönlichen Anhörung (das hierbei erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahme wurde in einer entsprechenden Niederschrift, der die Beweiskraft des Paragraph 15, AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies –so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Ebenso erstattete die bP kein Vorbringen, welche die normative Vergewisserung der Sicherheit Georgiens in Zweifel gezogen hätte. Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer gem. § 21 Abs. 6a unterbleiben und ergaben sich auch sonst keine qualifizierten Umstände, welche im gegenständlichen Fall dennoch die Durchführung oder Wiederholung einer Verhandlung (Einvernahme) geboten hätte, zumal der maßgebliche Sachverhalt jedenfalls als geklärt angesehen werden konnte.Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer gem. Paragraph 21, Absatz 6 a, unterbleiben und ergaben sich auch sonst keine qualifizierten Umstände, welche im gegenständlichen Fall dennoch die Durchführung oder Wiederholung einer Verhandlung (Einvernahme) geboten hätte, zumal der maßgebliche Sachverhalt jedenfalls als geklärt angesehen werden konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L515.2251355.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.