RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2023 GeschäftszahlL515 2264762-1 Spruch, , L515 2264762-1/6E Verkürzte Ausfertigung der am 06.02.2023 mündlich verkündeten Entscheidung: IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Georgien, vertreten durch Rae Mag. BISCHOF Josef Phillip, Mag. LEPSCHI Andreas, gegen den angefochtenen Bescheid vom 24.11.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.02.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch Rae Mag. BISCHOF Josef Phillip, Mag. LEPSCHI Andreas, gegen den angefochtenen Bescheid vom 24.11.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.02.2023 zu Recht erkannt: A)
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG und gemäß § 52 FPG auf Dauer unzulässig ist.
- Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und gemäß Paragraph 52, FPG auf Dauer unzulässig ist. Gemäß §§ 54, 55 AsylG wird XXXX , geb. am XXXX , StA. Georgien, ein Aufenthaltstitel im Form einer „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.Gemäß Paragraphen 54, 55, AsylG wird römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Georgien, ein Aufenthaltstitel im Form einer „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.
- Soweit festgestellt wurde, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in die Republik Georgien zulässig ist und die Frist für freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt, wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann die Entscheidung in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung der Entscheidung gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann die Entscheidung in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung der Entscheidung gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.02.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt bzw. auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde an den VfGH verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.02.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt bzw. auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde an den VfGH verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L515.2264762.1.00