RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2023 GeschäftszahlL515 2266828-1 Spruch, L515 2266830-1/7E L515 2266832-1/7E L515 2266828-1/7E L515 2266829-1/7E L515 2266831-1/7E
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA der Republik Armenien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.1.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Armenien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.1.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA der Republik Armenien, gesetzlich vertreten durch die Eltern XXXX , am XXXX geb. und XXXX , am XXXX geb., diese wiederum vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.1.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Armenien, gesetzlich vertreten durch die Eltern römisch 40 , am römisch 40 geb. und römisch 40 , am römisch 40 geb., diese wiederum vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.1.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA der Republik Armenien, gesetzlich vertreten durch die Eltern XXXX , am XXXX geb. und XXXX , am XXXX geb., diese wiederum vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU, GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.1.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Armenien, gesetzlich vertreten durch die Eltern römisch 40 , am römisch 40 geb. und römisch 40 , am römisch 40 geb., diese wiederum vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU, GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.1.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA der Republik Armenien, gesetzlich vertreten durch die Eltern XXXX , am XXXX geb. und XXXX , am XXXX geb., diese wiederum vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.1.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Armenien, gesetzlich vertreten durch die Eltern römisch 40 , am römisch 40 geb. und römisch 40 , am römisch 40 geb., diese wiederum vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.1.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
6.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA der Republik Armenien, gesetzlich vertreten durch die Eltern XXXX , am XXXX geb. und XXXX , am XXXX geb., diese wiederum vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.1.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:6.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Armenien, gesetzlich vertreten durch die Eltern römisch 40 , am römisch 40 geb. und römisch 40 , am römisch 40 geb., diese wiederum vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.1.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als „bP“ bzw. gemäß der Reihen-folge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP6“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien.römisch eins.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als „bP“ bzw. gemäß der Reihen-folge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP6“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien. Nach rechtswidriger Einreise bzw. Durchreise in bzw. durch verschiedene europäische Staaten und auch Österreich –ohne dort von sich aus initiativ Anträge auf internationalen Schutz zu stellen- wurde ihnen am 23.4.2022 die rechtswidrige Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verweigert. Sie wurden den österreichischen Behörden übergeben, worauf sie am 24.7.2022 im Rahmen ihrer Reisetätigkeit erstmals bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz einbrachten. , Nach rechtswidriger Einreise bzw. Durchreise in bzw. durch verschiedene europäische Staaten und auch Österreich –ohne dort von sich aus initiativ Anträge auf internationalen Schutz zu stellen- wurde ihnen am 23.4.2022 die rechtswidrige Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verweigert. Sie wurden den österreichischen Behörden übergeben, worauf sie am 24.7.2022 im Rahmen ihrer Reisetätigkeit erstmals bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz einbrachten. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Lebensgefährten und die Eltern der minder-jährigen bP3 – bP
- I.1.
- Die bP1 brachte vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.7.2022 zusammengefasst vor, sie hätte Probleme mit dem Vater der bP
- Sie dürften aus religiösen Gründen nicht heiraten. Sie hätte dadurch viele Probleme, wäre auch schon im Koma gelegen und ins Gefängnis gekommen. Sie befürchte, in Armenien wieder ins Gefängnis zu kommen oder getötet zu werden. Es sei ein Autounfall provoziert worden. Die bP1 sei daran nicht schuld gewesen, „die“ hätten die Polizei bestochen, damit es so ausgesehen hätte, als ob die bP1 schuld gewesen wäre. Sie wäre dann für 3 Monate inhaftiert gewesen.römisch eins.1.
- Die bP1 brachte vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.7.2022 zusammengefasst vor, sie hätte Probleme mit dem Vater der bP
- Sie dürften aus religiösen Gründen nicht heiraten. Sie hätte dadurch viele Probleme, wäre auch schon im Koma gelegen und ins Gefängnis gekommen. Sie befürchte, in Armenien wieder ins Gefängnis zu kommen oder getötet zu werden. Es sei ein Autounfall provoziert worden. Die bP1 sei daran nicht schuld gewesen, „die“ hätten die Polizei bestochen, damit es so ausgesehen hätte, als ob die bP1 schuld gewesen wäre. Sie wäre dann für 3 Monate inhaftiert gewesen. Die bP2 brachte vor, sie wollten ein besseres Leben für die Kinder (bP3 – bP6). Es hätte kürzlich einen Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan gegeben. Sie befürchten, dass der Krieg wieder ausbrechen könnte. Sie verneinte ausdrücklich die Frage, ob sie im Falle einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte. I.1.
- Vor einem Organwalter der bB gaben die bP im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 22.12.2022 an, die bP1 habe in Armenien als Taxilenker mit ihrem Fahrzeug einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem ein Fahrgast tödlich verunglückt sei. Die bP1 sei zu zwei Jahren Haft verurteilt worden, nach 50 Tagen sei ihr der Vollzug der verbliebenen Freiheitsstrafe unter der Bedingung nachgehsehen worden, dass sie Sozialdienst verrichte, der sie in der Folge auch nachgekommen sei. Verwandte des Unfallopfers hätten die bP bedroht und es wäre auch zu tätlichen Auseinandersetzungen gekommen.römisch eins.1.
- Vor einem Organwalter der bB gaben die bP im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 22.12.2022 an, die bP1 habe in Armenien als Taxilenker mit ihrem Fahrzeug einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem ein Fahrgast tödlich verunglückt sei. Die bP1 sei zu zwei Jahren Haft verurteilt worden, nach 50 Tagen sei ihr der Vollzug der verbliebenen Freiheitsstrafe unter der Bedingung nachgehsehen worden, dass sie Sozialdienst verrichte, der sie in der Folge auch nachgekommen sei. Verwandte des Unfallopfers hätten die bP bedroht und es wäre auch zu tätlichen Auseinandersetzungen gekommen. Die Bedrohungen wären nicht angezeigt worden. In weiterer Folge hätten die bP Armenien verlassen. In Bezug auf die bP3 brachten die bP vor, dass diese an familiärem Mittelmeerfieber leide. Die bP2 gab an, dass die bP3 in Armenien mit denselben Wirkstoffen wie in Österreich behandelt worden wäre. Die Medikamente hätte sie in Armenien unentgeltlich erhalten. In Bezug auf die Kinder brachten die bP einerseits vor, sie würden sich um diese Sorgen und wären sie von der Bedrohungssituation ebenso betroffen, andererseits brachte die bP2 auch vor, dass diese in Armenien weder persönlich verfolgt noch bedroht würden. Sie könnten auch wieder in die Schule gehen und den Kindergarten besuchen. Die bP1 brachte vor, sie besuche einen Deutschkurs und werde ab Jänner bei der Feuerwehr und beim Roten Kreuz freiwillig arbeiten. Die bP2 brachte vor, die bP3 und bP4 besuchen die Schule, die bP5 den Kindergarten. Wegen der bP6 könne die sie keinen Deutschkurs besuchen, sie lerne jedoch mit ihrem Mann. Bescheinigungsmittel in Bezug auf den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt wurden nicht vorgelegt. I.
- Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte IV. und V.). Der Beschwerde wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VII). römisch eins.
- Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.). Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sieben). Aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ergab sich ebenfalls kein anderslautender Bescheid.Aus dem Titel des Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG ergab sich ebenfalls kein anderslautender Bescheid. I.2.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP1 und bP2 in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft, zumal sich in diesem Widersprüche und Ungereimtheiten befänden.römisch eins.2.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP1 und bP2 in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft, zumal sich in diesem Widersprüche und Ungereimtheiten befänden. In Bezug auf die weiteren bP wurde in sinngemäßer Weise argumentiert. I.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige, jedoch zum Teil überschießende Feststellungen. römisch eins.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige, jedoch zum Teil überschießende Feststellungen. I.2.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt ergeben, der eine Erteilung des Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG bedingte, und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar und sich die Abschiebung als zulässig dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen würden, werde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG).römisch eins.2.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt ergeben, der eine Erteilung des Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG bedingte, und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar und sich die Abschiebung als zulässig dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen würden, werde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG). I.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre. Nach Wiederholung des Vorbringens der bP (welches in etlichen Details von den bisherigen Schilderungen abweicht), brachte die bP2 vor, nunmehr erneut schwanger zu sein. Als errechneter Geburtstermin wurde der 26.7.2023 bekannt gegeben. Die bP brachten weiters vor, dass sich die Feststellungen zur asyl- und abschiebungs-relevanten Lage als mangelhaft darstellen würden, zumal es zu polizeilichen Übergriffen käme und aufgrund der festgestellten Berichtslage nicht vom Willen und der Fähigkeit Armeniens ausgegangen werden kann, die bP vor Übergriffen zu schützen. Darüber hinaus habe die bB unzureichende Ermittlungen zur Erkrankung der bP3 geführt, ebenso wenig seien Ermittlungen hinsichtlich der sich als volatil darstellenden Lage zwischen Armenien und Aserbaidschan ersichtlich. Ebenso könne aufgrund der aktuellen Lage in Armenien nicht „mit Sicherheit“ davon ausgegangen werden, dass die medizinische Versorgung der bP weiterhin gesichert ist, zumal sich die medizinische Versorgungslage in etlichen Bereichen als defizitär darstelle und die mangelhafte Behandlung des familiären Mittelmeerfiebers zu schweren, irreversiblen gesundheitlichen Folgen führen könne. Ebenso wiesen die bP auf die nach wie vor äußerst angespannte Situation zwischen Armenien und Aserbaidschan (ua. die Blockade des Lacin-Korridors [Anm.: die bP stammen nicht aus Berg Karabach bzw. dem Grenzgebiet zu Aserbaidschan]) hin. Ebenso sei das Kindeswohl nicht im ausreichenden Maße berücksichtigt worden und wurden ärztliche Bestätigungen in Bezug auf die bP3, Schulbesuchsbestätigungen in Bezug auf die bP3 und bP4, sowie ein Empfehlungsschreiben des Kindergartens, welchen die bP5 besucht, vorgelegt, die eine fortgeschrittene Integration und Verfestigung nahelegen würden. Im Lichte der oa. Ausführungen stelle sich die Beweiswürdigung der bB als mangelhaft dar. In Bezug auf das Beschwerdevorbringen im Detail wird an den entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses eingegangen. Es wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. I.
- Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass den Beschwerden der bP die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist und wurde mit ho. Erkenntnis vom 14.2.2023 gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtskräftig festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide zu Recht erfolgte. Den Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Hiermit steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet und für sie als Zivilpersonen keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.römisch eins.
- Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass den Beschwerden der bP die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist und wurde mit ho. Erkenntnis vom 14.2.2023 gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG rechtskräftig festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide zu Recht erfolgte. Den Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Hiermit steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet und für sie als Zivilpersonen keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
- Die beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien Bei den bP handelt es sich um armenische Staatsbürger, welche –soweit ihrem jeweiligen Reife- und Entwicklungsgrad entsprechend– die armenische Sprache beherrschen. Sie gehören der Volksgruppe der Kurden/Jesiden an. Die bP1 bezeichnet sich zum einen als Christ und deklariert sich andererseits –wie auch die übrigen bP– (zusätzlich) als „Sonnenanbeter“. Bei den volljährigen bP handelt es sich um mobile, junge, mit Ausnahme von bP3 gesunde, Menschen. Die volljährigen bP sind auch als arbeitsfähig anzusehen. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. Die bP3 leidet am familiären Mittelmeerfieber. Sie befand sich deswegen in ihrem Herkunftsstaat in Behandlung. Sie wurde unentgeltlich mit dem selben Wirkstoff wie in Österreich behandelt. Die von der bP3 genannte Erkrankung ist im Herkunftsstaat behandelbar und hat sie auch Zugang zum Gesundheitssystem des Herkunftsstaates. Die volljährigen bP haben Zugang zum Arbeitsmarkt des Herkunftsstaates und es steht ihnen frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Ebenso haben die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähigen als das österreichische– Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden (es existieren Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten vor Ort, welche im Falle der Bedürftigkeit auch die vorübergehende Unterbringung beinhalten). Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP3 – bP6 sind durch deren Eltern gesichert. Die bP verfügen im Rahmen einer Gesamtschau über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Die minderjährigen bP haben Zugang zum armenischen Bildungssystem bzw. zu armenischen Kinderbetreuungseinrichtungen. Die bP halten sich knapp 8 Monate im Bundesgebiet auf. Die bP haben in Österreich keine Verwandten, mit denen eine qualifizierte Beziehungs-intensität bestünde und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit ihrer Einreise und anschließenden Antragstellung im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie sind strafrechtlich unbescholten. Die bP1 besucht einen Deutschkurs (A1), konnte jedoch weder eine positive Absolvierung desgleichen, noch die Teilnahme an einem Integrationskurs bescheinigen. Die bP2 widmet sich in ihrer Freizeit der Haushaltsführung und Kinderbetreuung; sie besucht keinen Deutsch- oder Integrationskurs. Die bP3 und bP4 besuchen die Pflichtschule, die bP5 den Kindergarten. Die bP6 befindet sich im Kleinstkindesalter. Die bP1 hat Bereitschaft bekundet, sich im Sozialen Dienst des Österreichischen Roten Kreuzes sowie in einer lokalen Feuerwehreinheit ehrenamtlich zu betätigen. Die bP beziehen Leistungen aus der Grundversorgung und sind nicht selbsterhaltungsfähig. In Bezug auf die bP2 ist weiters festzustellen, dass sie sich aktuell in einer Schwangerschaft befindet, welche nicht als fortgeschritten zu qualifizieren ist und keine Risikoschwangerschaft darstellt. Die Identität der bP steht fest. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat der bPrömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat der bP Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ist in Übereinstimmung mit der bB festzustellen, dass von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Weiters ist in Übereinstimmung mit der bB davon auszugehen, dass es sich beim Herkunfts-staat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt, für den der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt.Weiters ist in Übereinstimmung mit der bB davon auszugehen, dass es sich beim Herkunfts-staat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG handelt, für den der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt. Familiäres Mittelmeerfieber ist in Armenien behandelbar und hat die bP3 Zugang zu adäquaten Behandlungsmöglichkeiten. II.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP den von ihnen behaupteten Gefährdungen ausgesetzt waren bzw. im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wären. Ebenso kann nicht davon ausgegangen werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in die Republik Armenien über keine Existenzgrundlage verfügen würden. Die bP leiden an keiner Krankheit, die in Armenien nicht behandelbar wäre und steht den bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien das dortige Gesundheitssystem offen.
- Beweiswürdigung II.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Die Behandelbarkeit vom familiären Mittelmeerfieber und des Zuganges zu entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten ergibt sich zum einen aus dem Vorbringen der bP2, zum anderen aus der der bB als Spezialbehörde und den bP als armenische Staatsbürger notorisch bekannten Berichtslage (vgl. hierzu auch die im RIS veröffentlichten ho. Erk. vom 29.11.2021, W119 2188850-1/13E; 26.7.2021, L5182209230-1/31E; 3.5.2021, L515 2201866-1/44E). Demnach sei in Gegenüberstellung mit der in Österreich beanspruchten Behandlung die Versorgung mit Arzneimitteln desselben Wirkstoffes in Armenien sichergestellt und hätte die bP3 auch kostenlosen Zugang zu diesen gehabt (vgl. 2266832-1, AS. 63). Das Bundesverwaltungsgericht geht im Lichte der getroffenen Ausführungen davon aus, dass dem nunmehrigen gegenteiligen Vorbringen im Beschwerdeverfahren die Intention der bP zugrunde liegt, unter Heranziehung der in allgemein zugänglichen Quellen auffindbaren Defizite im armenischen Gesundheitssystem eine konventionsrelevante Gefahrenlage im Hinblick auf den Gesundheitszustand der bP3 zu konstruieren. Dass jedoch etwa derartige Mängel im Versorgungswesen vorhanden sind, begründet indes in Ansehung der bP3 ohne das Hinzutreten weiterer Umstände (dergleichen sind auch mangels Hervorkommens von Umständen, die eine vulnerable Stellung der bP gegenüber der übrigen Bevölkerung indizierten, nicht ersichtlich) nicht die reale Gefahr, im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK im Rückkehrfall konventionsrelevanter Behandlung unterworfen oder einem solchen Zustand ausgesetzt zu werden. Ebenso sei darauf hingewiesen, dass das hierbei maßgebliche Kalkül nicht die Frage betrifft, ob der Eintritt eines Ereignisses nicht ausgeschlossen werden kann, sondern, ob dessen Eintritt als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen ist. Der bB ist keine Verletzung der Ermittlungspflicht anzulasten, zumal sie das Vorbringen der bP2 sowie die einschlägigen Abschnitte der Länderberichte bezogen auf das hieraus ableitbare Tatsachensubstrat ihrer Beweiswürdigung zugrunde legte und die genannten Quellen mit den do. Feststellungen im wiedergegebenen Umfang nicht im Widerspruch stehen, mögen die von den bP gezogenen Schlussfolgerungen auch anders lauten. Die nunmehrigen Einwände der bP vor dem Hintergrund der ihrem Vorbringen nach im Hinblick auf die Covid-Pandemie und die rückläufige wirtschaftliche Entwicklung Armeniens anzunehmenden inadäquaten medizinischen Versorgung stellen sich vielmehr als spekulativ dar und vermögen diese für sich genommen nicht die Erforderlichkeit weitergehender Ermittlungen im Rahmen der gegebenen Beweisthemenstellung darzutun. Die Behandelbarkeit vom familiären Mittelmeerfieber und des Zuganges zu entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten ergibt sich zum einen aus dem Vorbringen der bP2, zum anderen aus der der bB als Spezialbehörde und den bP als armenische Staatsbürger notorisch bekannten Berichtslage vergleiche hierzu auch die im RIS veröffentlichten ho. Erk. vom 29.11.2021, W119 2188850-1/13E; 26.7.2021, L5182209230-1/31E; 3.5.2021, L515 2201866-1/44E). Demnach sei in Gegenüberstellung mit der in Österreich beanspruchten Behandlung die Versorgung mit Arzneimitteln desselben Wirkstoffes in Armenien sichergestellt und hätte die bP3 auch kostenlosen Zugang zu diesen gehabt vergleiche 2266832-1, AS. 63). Das Bundesverwaltungsgericht geht im Lichte der getroffenen Ausführungen davon aus, dass dem nunmehrigen gegenteiligen Vorbringen im Beschwerdeverfahren die Intention der bP zugrunde liegt, unter Heranziehung der in allgemein zugänglichen Quellen auffindbaren Defizite im armenischen Gesundheitssystem eine konventionsrelevante Gefahrenlage im Hinblick auf den Gesundheitszustand der bP3 zu konstruieren. Dass jedoch etwa derartige Mängel im Versorgungswesen vorhanden sind, begründet indes in Ansehung der bP3 ohne das Hinzutreten weiterer Umstände (dergleichen sind auch mangels Hervorkommens von Umständen, die eine vulnerable Stellung der bP gegenüber der übrigen Bevölkerung indizierten, nicht ersichtlich) nicht die reale Gefahr, im Sinn der Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK im Rückkehrfall konventionsrelevanter Behandlung unterworfen oder einem solchen Zustand ausgesetzt zu werden. Ebenso sei darauf hingewiesen, dass das hierbei maßgebliche Kalkül nicht die Frage betrifft, ob der Eintritt eines Ereignisses nicht ausgeschlossen werden kann, sondern, ob dessen Eintritt als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen ist. Der bB ist keine Verletzung der Ermittlungspflicht anzulasten, zumal sie das Vorbringen der bP2 sowie die einschlägigen Abschnitte der Länderberichte bezogen auf das hieraus ableitbare Tatsachensubstrat ihrer Beweiswürdigung zugrunde legte und die genannten Quellen mit den do. Feststellungen im wiedergegebenen Umfang nicht im Widerspruch stehen, mögen die von den bP gezogenen Schlussfolgerungen auch anders lauten. Die nunmehrigen Einwände der bP vor dem Hintergrund der ihrem Vorbringen nach im Hinblick auf die Covid-Pandemie und die rückläufige wirtschaftliche Entwicklung Armeniens anzunehmenden inadäquaten medizinischen Versorgung stellen sich vielmehr als spekulativ dar und vermögen diese für sich genommen nicht die Erforderlichkeit weitergehender Ermittlungen im Rahmen der gegebenen Beweisthemenstellung darzutun. Die bP traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich den Staat Armenien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Armeniens auszugehen ist (vgl. Punkt II.3.1.
- und Unterpunkte). Die bP traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich den Staat Armenien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Armeniens auszugehen ist vergleiche Punkt römisch zwei.3.1.
- und Unterpunkte). II.2.
- Wenn sich die bP zu den aktuellen Spannungen mit Aserbaidschan, insbesondere zur Blockade des Lacin-Korridors und den vergangenen kriegerischen Auseinandersetzungen äußern, sei auf den notorisch bekannten Umstand hingewiesen, dass sich die kriegerischen Handlungen nicht auf armenischem Staatsgebiet abspielten, sondern in Berg Karabach, auch der Lacin-Korridor nicht auf armenischem Staatsgebiet liegt, sondern sich die aktuellen Spannungen auf das armenisch/aserbaidschanische Grenzgebiet konzentrieren, und schließlich unter den im gegenständlichen Fall maßgeblichen Vorzeichen auch darauf, dass die bP weder aus dem armenisch/aserbaidschanischen Grenzgebiet, noch aus Berg Karabach stammen und es ihnen freisteht, das Grenzgebiet zu Aserbaidschan zu meiden. Das mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende neue Aufflammen der kriegerischen Auseinandersetzungen bzw. die aktuelle Gefahr einer Mobilmachung ist der öffentlichen Berichterstattung nicht zu entnehmen und wurde Derartiges auch seitens der bP nicht bescheinigt.römisch zwei.2.
- Wenn sich die bP zu den aktuellen Spannungen mit Aserbaidschan, insbesondere zur Blockade des Lacin-Korridors und den vergangenen kriegerischen Auseinandersetzungen äußern, sei auf den notorisch bekannten Umstand hingewiesen, dass sich die kriegerischen Handlungen nicht auf armenischem Staatsgebiet abspielten, sondern in Berg Karabach, auch der Lacin-Korridor nicht auf armenischem Staatsgebiet liegt, sondern sich die aktuellen Spannungen auf das armenisch/aserbaidschanische Grenzgebiet konzentrieren, und schließlich unter den im gegenständlichen Fall maßgeblichen Vorzeichen auch darauf, dass die bP weder aus dem armenisch/aserbaidschanischen Grenzgebiet, noch aus Berg Karabach stammen und es ihnen freisteht, das Grenzgebiet zu Aserbaidschan zu meiden. Das mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende neue Aufflammen der kriegerischen Auseinandersetzungen bzw. die aktuelle Gefahr einer Mobilmachung ist der öffentlichen Berichterstattung nicht zu entnehmen und wurde Derartiges auch seitens der bP nicht bescheinigt. II.2.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist. römisch zwei.2.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist. II.2.5.
- Auch würdigte die bB –entgegen den Ausführungen der bP– die Ausführungen der bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei voller Berücksichtigung derer Spezifika diese in einer nicht zu beanstandenden Art und Weise. Das Bundes-verwaltungsgericht verkennt dabei prinzipiell nicht, dass sich die Erstbefragung nach § 19 Abs 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, jedoch wird hierdurch kein grundsätzliches Beweisverwertungsverbot normiert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nämlich nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheits-dienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 11.08.2020, Ra 2020/14/0347 mwN). Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG ist es weder der Behörde noch dem ho. Gericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zwischen der Erstbefragung und späteren Angaben einzubeziehen. Es bedarf aber sorgfältiger Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind (vgl. VwGH 12.8.2019, Ra 2019/20/0366, mwN). Auch wenn der Aussage eines Asylwerbers in der Erstbefragung grundsätzlich nicht unverhältnismäßig großes Gewicht in der Gegenüberstellung zu den nachfolgenden Angaben in weiteren ausführlicheren Einvernahmen beizumessen ist, kommt ersterer doch eine Indizwirkung zu, insofern sich dort nämlich keinerlei Hinweise auf jene später als unmittelbar fluchtauslösend dargestellten Ereignisse finden. römisch zwei.2.5.
- Auch würdigte die bB –entgegen den Ausführungen der bP– die Ausführungen der bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei voller Berücksichtigung derer Spezifika diese in einer nicht zu beanstandenden Art und Weise. Das Bundes-verwaltungsgericht verkennt dabei prinzipiell nicht, dass sich die Erstbefragung nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, jedoch wird hierdurch kein grundsätzliches Beweisverwertungsverbot normiert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nämlich nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheits-dienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche VwGH 11.08.2020, Ra 2020/14/0347 mwN). Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG ist es weder der Behörde noch dem ho. Gericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zwischen der Erstbefragung und späteren Angaben einzubeziehen. Es bedarf aber sorgfältiger Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind vergleiche VwGH 12.8.2019, Ra 2019/20/0366, mwN). Auch wenn der Aussage eines Asylwerbers in der Erstbefragung grundsätzlich nicht unverhältnismäßig großes Gewicht in der Gegenüberstellung zu den nachfolgenden Angaben in weiteren ausführlicheren Einvernahmen beizumessen ist, kommt ersterer doch eine Indizwirkung zu, insofern sich dort nämlich keinerlei Hinweise auf jene später als unmittelbar fluchtauslösend dargestellten Ereignisse finden. Im gegenständlichen Fall wies die bB zutreffend darauf hin, dass die bP1 ihre behaupteten Fluchtgründe im Rahmen der Einvernahme wesentlich unterschiedlich zu ihren dies-bezüglichen Angaben in der Erstbefragung darstellte. So brachte die bP1 in der Erstbefragung noch vor, vom Vater ihrer Lebensgefährtin, der aus religiösen Motiven eine Hochzeit ablehne, bedroht worden zu sein (vgl. 2266830-1, AS. 13), in der Einvernahme vor der bB verwies sie jedoch erstmalig auf einen Verkehrsunfall und führte dabei aus, in weiterer Folge Verfolgungshandlungen seitens der Angehörigen eines verunglückten Beifahrers ausgesetzt gewesen zu sein, ohne jedoch mit einem Wort allfällige familiäre Konflikte zu apostrophieren (vgl. 2266830-1, AS. 116 f.). Demnach divergieren die zu den Fluchtursachen gemachten Angaben der bP1 bereits ihrem Grunde nach. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die bP ein – zumindest in den wesentlichen Punkten – annähernd gleichbleibendes Vorbringen zu ihrem Ausreisegrund erstattet und insbesondere den später geschilderten Verkehrsunfall mit dem behauptetermaßen tödlichen Ausgang vorbringt, zumal die Bedrohungen der Familienangehörigen des Opfers ausschlaggebend dafür sein haben sollen, dass sie und ihre Familie nicht in Armenien leben können. Im gegenständlichen Fall wies die bB zutreffend darauf hin, dass die bP1 ihre behaupteten Fluchtgründe im Rahmen der Einvernahme wesentlich unterschiedlich zu ihren dies-bezüglichen Angaben in der Erstbefragung darstellte. So brachte die bP1 in der Erstbefragung noch vor, vom Vater ihrer Lebensgefährtin, der aus religiösen Motiven eine Hochzeit ablehne, bedroht worden zu sein vergleiche 2266830-1, AS. 13), in der Einvernahme vor der bB verwies sie jedoch erstmalig auf einen Verkehrsunfall und führte dabei aus, in weiterer Folge Verfolgungshandlungen seitens der Angehörigen eines verunglückten Beifahrers ausgesetzt gewesen zu sein, ohne jedoch mit einem Wort allfällige familiäre Konflikte zu apostrophieren vergleiche 2266830-1, AS. 116 f.). Demnach divergieren die zu den Fluchtursachen gemachten Angaben der bP1 bereits ihrem Grunde nach. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die bP ein – zumindest in den wesentlichen Punkten – annähernd gleichbleibendes Vorbringen zu ihrem Ausreisegrund erstattet und insbesondere den später geschilderten Verkehrsunfall mit dem behauptetermaßen tödlichen Ausgang vorbringt, zumal die Bedrohungen der Familienangehörigen des Opfers ausschlaggebend dafür sein haben sollen, dass sie und ihre Familie nicht in Armenien leben können. Weiters wurde die bP1 am Beginn der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes belehrt, dass ihre Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesamtes darstellen und finden sich im von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Befragungsprotokoll keine Hinweise, dass der Gesundheitszustand bzw. der sonstige allgemeine Zustand der bP1 erheblich beeinträchtigt wäre. Auch wurde sie befragt, ob sie Beschwerden oder Krankheiten hätte, die sie an der Einvernahme hindern würden. Dies wurde seitens der bP1 ausdrücklich verneint. Es zeigt auch der Inhalt des Protokolls, dass die bP1 in der Lage war, den Inhalt der an sie gerichteten Fragen kognitiv zu erfassen, an sie gerichtete Fragen vollständig zu beantworten und bestehen keine Hinweise, dass die Postulationsfähigkeit der bP1 bei der Schilderung der Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse relevant herabgesetzt gewesen wäre. Vor dem Hintergrund der hier insgesamt getroffenen Ausführungen ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass die bB nicht angehalten war, die Angaben der bP1 vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausreisegrund zu ignorieren, sondern konnten diese –soweit hieraus Widersprüche hervortraten– im Rahmen der Beweiswürdigung im dargestellten Umfang berücksichtigt und zulasten der bP gewürdigt werden. I.2.5.
- Auch ist der bB darin beizupflichten, dass sich das Aussageverhalten der bP2 bei einer Gegenüberstellung ihrer Angaben in der Einvernahme wesentlich unterschiedlich zu jenem der bP1 darstellt. Während der Vater des Unfallopfers den Angaben der bP1 zufolge ihr Verständnis entgegengebracht habe, habe der Bruder des Verstorbenen keine Ruhe gegeben und laufend versucht, dem Unternehmen der bP1 zu schaden. Dahingegen führte die bP2 aus, dass der Vater und der Bruder des Verstorbenen die bP1 im Gerichtssaal bedroht hätten und der Bruder selbst nach deren Entlassung aus der Haftstrafe ihr mehrmals aufgelauert und ihr gegenüber gar handgreiflich geworden sei. Dies stellt einen massiven Widerspruch dar, zumal die bP1 keinerlei Angaben dahingehend machte, dass es je zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Verfolger gekommen wäre. Trotz mehrmaliger Nachfrage seitens der bB weigerte sich die bP1 sichtlich, ihre Angaben zu den Verfolgungshandlungen des Bruders des Opfers zu konkretisieren. Die Beschwerde vermag den soeben dargestellten tragenden Punkten der Beweiswürdigung der bB auch nicht entgegenzutreten, zumal seitens des ho. Gerichts insbesondere nicht der Standpunkt geteilt wird, dass die aufgezeigten Widersprüche „Einzelheiten“ darstellen, vielmehr erweist sich die Art und Weise, wie ein relevanter Eingriff in die zu schützende persönliche Sphäre des Betroffenen gesetzt wurde, als ein ausschlaggebendes Kriterium für einen gefassten Ausreiseentschluss und wohnt gerade den hier fraglichen tätlichen Angriffen in der Regel auch eine erhöhte fluchtauslösende Intensität inne, sodass das Ausmaß und die Bedeutung des im gegenständlichen Fall zutage getretenen Widerspruchs nicht –wie seitens der bP sichtlich intendiert– tragfähig relativiert werden können. Da in einem Asylverfahren weiters unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es auch keinesfalls aus, dass die bP in ihrer Beschwerde nunmehr ausführen, die bP1 hätte die Angaben aus der Einvernahme zur Gerichtsverhandlung gegenüber ihrem Rechtsvertreter richtiggestellt, sondern wäre sie vielmehr angehalten gewesen, dem in ihrer Einvernahme vor der bB nachzukommen, wo sie hinreichend Gelegenheit hatte, ihre Fluchtgründe vollständig auszuführen bzw. insoweit zu ergänzen. römisch eins.2.5.
- Auch ist der bB darin beizupflichten, dass sich das Aussageverhalten der bP2 bei einer Gegenüberstellung ihrer Angaben in der Einvernahme wesentlich unterschiedlich zu jenem der bP1 darstellt. Während der Vater des Unfallopfers den Angaben der bP1 zufolge ihr Verständnis entgegengebracht habe, habe der Bruder des Verstorbenen keine Ruhe gegeben und laufend versucht, dem Unternehmen der bP1 zu schaden. Dahingegen führte die bP2 aus, dass der Vater und der Bruder des Verstorbenen die bP1 im Gerichtssaal bedroht hätten und der Bruder selbst nach deren Entlassung aus der Haftstrafe ihr mehrmals aufgelauert und ihr gegenüber gar handgreiflich geworden sei. Dies stellt einen massiven Widerspruch dar, zumal die bP1 keinerlei Angaben dahingehend machte, dass es je zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Verfolger gekommen wäre. Trotz mehrmaliger Nachfrage seitens der bB weigerte sich die bP1 sichtlich, ihre Angaben zu den Verfolgungshandlungen des Bruders des Opfers zu konkretisieren. Die Beschwerde vermag den soeben dargestellten tragenden Punkten der Beweiswürdigung der bB auch nicht entgegenzutreten, zumal seitens des ho. Gerichts insbesondere nicht der Standpunkt geteilt wird, dass die aufgezeigten Widersprüche „Einzelheiten“ darstellen, vielmehr erweist sich die Art und Weise, wie ein relevanter Eingriff in die zu schützende persönliche Sphäre des Betroffenen gesetzt wurde, als ein ausschlaggebendes Kriterium für einen gefassten Ausreiseentschluss und wohnt gerade den hier fraglichen tätlichen Angriffen in der Regel auch eine erhöhte fluchtauslösende Intensität inne, sodass das Ausmaß und die Bedeutung des im gegenständlichen Fall zutage getretenen Widerspruchs nicht –wie seitens der bP sichtlich intendiert– tragfähig relativiert werden können. Da in einem Asylverfahren weiters unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es auch keinesfalls aus, dass die bP in ihrer Beschwerde nunmehr ausführen, die bP1 hätte die Angaben aus der Einvernahme zur Gerichtsverhandlung gegenüber ihrem Rechtsvertreter richtiggestellt, sondern wäre sie vielmehr angehalten gewesen, dem in ihrer Einvernahme vor der bB nachzukommen, wo sie hinreichend Gelegenheit hatte, ihre Fluchtgründe vollständig auszuführen bzw. insoweit zu ergänzen. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass über die tatsächliche Religionszugehörigkeit der bP1 keine abschließende Beurteilung möglich ist. Zumal sie sich als Christ, als auch als „Sonnenanbeter“ [Anm.: Jezide] bezeichnet und es das ho. Gericht als notorisch bekannt ansieht, dass sowohl das Christentum, als auch das Jezidentum insoweit einen Exklusivitätsanspruch stellen, als ein Mensch nicht zugleich einer von diesen und einer anderen Religionsgemeinschaft angehören kann. Es ist jedoch festzuhalten, dass den Angehörigen beider Religionen in Armenien keine relevanten Repressalien drohen. Jeziden werden aus der Gemeinschaft ausgeschlossen, falls sie von der Religion abfallen. Auch dieser Umstand wird als notorisch bekannt angesehen. II.2.5.
- Zur Abrundung sei darauf hingewiesen, dass der behauptetermaßen ausreisekausale Sacherhalt seitens der bP in keiner Weise bescheinigt wurde. So wurde trotz entsprechender Belehrung über die bestehende Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts etwa nicht einmal der behauptetermaßen stattgefundene Verkehrsunfall oder die Verurteilung der bP1 bescheinigt. Dass sie sich der genannten Obliegenheit bewusst sind, zeigt der Umstand, dass sie andere Sachverhaltselemente sehr wohl bescheinigten (z. B. die Erkrankung der bP3, den Besuch der Schule durch bP2 und bP3, den Besuch des Kindergartens durch bP4, die Schwangerschaft der bP2). Gerade bei den von den bP geschilderten Vorkommnissen handelt es sich um verifizierbare Ereignisse und erschien angesichts der vorliegenden Fakten eine Beischaffung der Unterlagen jedenfalls möglich und zumutbar. Die Unterlassung der Vorlage –trotz vorangegangener mehrmaliger Aufforderung, Beweismittel im Verfahren vorzulegen– ist daher ebenfalls als weiteres Indiz für die mangelnde Glaubhaftigkeit des Vorbringens der bP zu werten.römisch zwei.2.5.
- Zur Abrundung sei darauf hingewiesen, dass der behauptetermaßen ausreisekausale Sacherhalt seitens der bP in keiner Weise bescheinigt wurde. So wurde trotz entsprechender Belehrung über die bestehende Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts etwa nicht einmal der behauptetermaßen stattgefundene Verkehrsunfall oder die Verurteilung der bP1 bescheinigt. Dass sie sich der genannten Obliegenheit bewusst sind, zeigt der Umstand, dass sie andere Sachverhaltselemente sehr wohl bescheinigten (z. B. die Erkrankung der bP3, den Besuch der Schule durch bP2 und bP3, den Besuch des Kindergartens durch bP4, die Schwangerschaft der bP2). Gerade bei den von den bP geschilderten Vorkommnissen handelt es sich um verifizierbare Ereignisse und erschien angesichts der vorliegenden Fakten eine Beischaffung der Unterlagen jedenfalls möglich und zumutbar. Die Unterlassung der Vorlage –trotz vorangegangener mehrmaliger Aufforderung, Beweismittel im Verfahren vorzulegen– ist daher ebenfalls als weiteres Indiz für die mangelnde Glaubhaftigkeit des Vorbringens der bP zu werten. Ebenso hielten sich die bP bereits vor ihrer Einreise nach Österreich in verschiedenen Staaten auf, in denen sie bereits vor Verfolgung sicher waren und beabsichtigten sie ursprünglich, auch Österreich ohne die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz zu durchreisen. Wären die bP tatsächlich auf der Suche nach Schutz vor Verfolgung, wäre davon auszugehen, dass sie die erste, sich bietende Gelegenheit genützt hätten, einen solchen Schutz zu finden. Da sie sich jedoch anders verhielten, ist davon auszugehen, dass die wahre Motivation der Ausreise aus Armenien in anderen Umständen zu finden ist. II.2.5.
- Die Feststellungen zur Schwangerschaft und zu den privaten Anknüpfungspunkten der bP sowie deren Deutschkenntnissen ergeben sich aus deren Vorbringen und den vorgelegten Unterlagen. römisch zwei.2.5.
- Die Feststellungen zur Schwangerschaft und zu den privaten Anknüpfungspunkten der bP sowie deren Deutschkenntnissen ergeben sich aus deren Vorbringen und den vorgelegten Unterlagen. , II.2.5.
- Die Ausführungen der bB sind für sich als tragfähig anzusehen und stellten die Ausführungen des ho. Gerichts hierzu lediglich Konkretisierungen und Abrundungen dar. römisch zwei.2.5.
- Die Ausführungen der bB sind für sich als tragfähig anzusehen und stellten die Ausführungen des ho. Gerichts hierzu lediglich Konkretisierungen und Abrundungen dar.
- Rechtliche Beurteilung II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht II.3.1.
- Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.
- Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.
- Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.
- Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.
- Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.
- Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zu A) II.3.
- Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.)römisch zwei.3.
- Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten: „§ 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.„§ 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)…
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. ...“ Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist. Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Der maßgebliche Blickpunkt ergibt sich aus der Frage, ob die bP im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Mit anderen Worten gesagt, stellt die Aufgabe des Asylrechts der Schutz vor zukünftig drohender Verfolgung und nicht die Kompensation in der Vergangenheit erlittenen Unrechts dar. Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen wird und der behauptete Sachverhalt nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann. Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätten. Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen. Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus. II.3.
- Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien (Spruchpunkt II.)römisch zwei.3.
- Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien (Spruchpunkt römisch zwei.) II.3.3.
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:römisch zwei.3.3.
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten: „§ 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- … wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 … zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, … zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. …“ Der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehens der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, beschränken sich auf den Herkunftsstaat. Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet: „
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: „
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. ,
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: … Art. 3 EMRK lautet:„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“Artikel 3, EMRK lautet:, „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
- Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
- Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht
- Aufl.
(2007), RZ 1394). Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk
(2003)579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f). Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Gemäß der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).Gemäß der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Herkunftsstaat des Antragstellers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Herkunftsstaat des Antragstellers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
- Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus. II.3.3.
- Einzelfallspezifisch werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:römisch zwei.3.3.
- Einzelfallspezifisch werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt: Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann. Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (dies kann auch in Bezug auf jene Region angenommen werden, welche unmittelbar an Berg Karabach angrenzt), kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Weitere, in den Personen der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Zur individuellen Versorgungssituation der bP steht fest, dass diese in Armenien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei den volljährigen bP handelt es sich um mobile, anpassungsfähige und arbeitsfähige Menschen. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern und deutet nichts darauf hin, dass sie hierzu nach ihrer Rückkehr nicht neuerlich in der Lage wären. Auch steht es den volljährigen bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das –wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige– Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Die Zumutbarkeit der Annahme einer –ggf. auch unattraktiven– Erwerbsmöglichkeit wurde bereits in einer Vielzahl ho. Erkenntnisse bejaht. Soweit die bP den Gesundheitszustand der bP3 thematisieren, wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom
- Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
- Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine bloße Minderung der Lebensqualität bzw. eine schlichte Verkürzung der Lebenserwartung (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom
- Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).Soweit die bP den Gesundheitszustand der bP3 thematisieren, wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche die Beschlüsse des VwGH vom
- Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
- Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine bloße Minderung der Lebensqualität bzw. eine schlichte Verkürzung der Lebenserwartung (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom
- Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05). Im gegenständlichen Fall besteht im Lichte der getroffenen Feststellungen und der einschlägigen Berichtslage kein Hinweis, dass es sich bei der festgestellten Krankheit der bP3 in einer Zusammenschau mit den in Armenien bestehenden Behandlungsmöglichkeiten nach Maßgabe der og. Kriterien um keine „schwere“, im Sinne von mit Lebensgefahr oder qualvollem Zustand verbundene Krankheit handelt und bestehen auch keine Hinweise, dass das vorgebrachte Krankheitsbild in Armenien nicht behandelbar wäre. Auch faktische Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in den Personen der bP gelegenen Umständen bedeuten würden, kamen nicht hervor. Der Umstand der Schwangerschaft der bP2 kann ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis führen, zumal keine solche vorliegt, welche aufgrund eines mit Komplikationen verbundenen Verlaufs zu einer Lebensgefährdung der bP2 führen würde und ist es als notorisch bekannt anzusehen, dass Entbindungsmöglichkeiten in Armenien bestehen. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthalts-beendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN). Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die bP nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
- Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die bP nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
- Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheidet. II.3.
- Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung römisch zwei.3.
- Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung II.3.4.
- Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):römisch zwei.3.4.
- Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise): § 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:Paragraph 10, AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme: „§ 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- …
- …
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- –
- …
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3)...“ § 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:Paragraph 57, AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz: § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)–
(4)… § 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:Paragraph 9, BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)–
(6)…“ § 52 FPG, Rückkehrentscheidung:Paragraph 52, FPG, Rückkehrentscheidung: „§ 52.
(1)…
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn„§ 52.
(1)…,
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- …
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- …
- … und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
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(11)...“ § 55 FPG, Frist für die freiwillige AusreiseParagraph 55, FPG, Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
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(5)… Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ II.3.4.
- Die gegenständlichen - nach nicht rechtmäßiger Einreise - in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz waren abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fallen die bP nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG.römisch zwei.3.4.
- Die gegenständlichen - nach nicht rechtmäßiger Einreise - in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz waren abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fallen die bP nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG. Die bB erteilte den bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG, zumal der Aufenthalt der bP nicht gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurden, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machten, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Die bB erteilte den bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 57, AsylG, zumal der Aufenthalt der bP nicht gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurden, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machten, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. II.3.4.
- Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.römisch zwei.3.4.
- Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR, Cruz Varas and others vs Sweden, 46/1990/237/307, 21.3.1991). Ungeborene Kinder sind vom Schutzumfang des Art. 8 EMRK an dieser Stelle nicht mitumfasst, zumal Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie gehören. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).Ungeborene Kinder sind vom Schutzumfang des Artikel 8, EMRK an dieser Stelle nicht mitumfasst, zumal Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie gehören. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor vergleiche zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland). II.3.4.
- Basierend auf den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt, zumal sämtliche Familienangehörigen von der Rückkehrentscheidung gleichermaßen betroffen sind, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst –bezogen auf das Lebensalter der bP – kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, relativiert wird.römisch zwei.3.4.
- Basierend auf den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt, zumal sämtliche Familienangehörigen von der Rückkehrentscheidung gleichermaßen betroffen sind, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst –bezogen auf das Lebensalter der bP – kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, relativiert wird. II.3.4.
- Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.römisch zwei.3.4.
- Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff gem. §§ 10 AsylG, 9 BFA-VG und 52 FPG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff gem. Paragraphen 10, AsylG, 9 BFA-VG und 52 FPG gesetzlich vorgesehen. Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8
(1)EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8
(2)EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Artikel 8,
(1)EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8,
(2)EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt. II.3.4.
- Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der seitens gesetzlichen Vorgaben im Lichte der Judikatur Folgendes:römisch zwei.3.4.
- Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der seitens gesetzlichen Vorgaben im Lichte der Judikatur Folgendes: - Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war: Die bP sind den bereits genannten Zeitraum in Österreich aufhältig. Auch wenn weder das Gesetz noch die Judikatur eine fixe Aufenthaltsdauer nennen um diese im Lichte des Art. 8 EMRK relevant erscheinen zu lassen, ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass die im gegenständlichen Fall vorliegende Aufenthaltsdauer von knapp 8 Monaten viel zu kurz ist um von einer rechtlich relevanten Integration sprechen zu können. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 21.2.2020, Ra 2020/18/0002, mwN). Liegt - wie im gegenständlichen Fall - eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (vgl. etwa VwGH 30.12.2019, Ra 2019/18/0498, mwN). Die bP sind den bereits genannten Zeitraum in Österreich aufhältig. Auch wenn weder das Gesetz noch die Judikatur eine fixe Aufenthaltsdauer nennen um diese im Lichte des Artikel 8, EMRK relevant erscheinen zu lassen, ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass die im gegenständlichen Fall vorliegende Aufenthaltsdauer von knapp 8 Monaten viel zu kurz ist um von einer rechtlich relevanten Integration sprechen zu können. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 21.2.2020, Ra 2020/18/0002, mwN). Liegt - wie im gegenständlichen Fall - eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären vergleiche etwa VwGH 30.12.2019, Ra 2019/18/0498, mwN). - das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens] Die bP verfügen über die bereits beschriebenen privaten Anknüpfungspunkte. - die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens] Die bP begründeten ihr Privat- bzw. Familienleben an einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Es ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es den bP –so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen. Soweit die minderjährigen bP hier aufgrund ihres Alters dazu noch eingeschränkt in der Lage sind, können sie sich der Unterstützung ihrer Eltern bedienen.Die bP begründeten ihr Privat- bzw. Familienleben an einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Es ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten vergleiche Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es den bP –so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen. Soweit die minderjährigen bP hier aufgrund ihres Alters dazu noch eingeschränkt in der Lage sind, können sie sich der Unterstützung ihrer Eltern bedienen. Das Vorbringen der bP lässt auch erkennen, dass diese sichtlich hier auch die Sach- und Rechtslage, wonach ein Aufenthalt in Österreich primär und regelmäßig unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu begründen und fortzusetzen ist, verkennen. Auch ergibt sich hieraus, dass beim Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitels den Fremden –von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen- die Obliegenheit zukommt, das Bundesgebiet zu verlassen. Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Sollte bei den bP die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt wurden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Art. 18 B-VG) entgegen dieser Erwartungshaltung zu entscheiden.Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Sollte bei den bP die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt wurden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Artikel 18, B-VG) entgegen dieser Erwartungshaltung zu entscheiden. Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt (vgl. hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt vergleiche hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013). - Grad der Integration Die festgestellten sozialen Anknüpfungspunkte und Sprachkenntnisse der bP führen für sich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die –hier bei weitem nicht vorhandenen- Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Zum Schulbesuch von bP 3 und bP4 ist festzuhalten, dass dies die Erfüllung einer durchsetzbaren gesetzlichen Verpflichtung darstellt, welcher im Rahmen der Interessensabwägung nur sehr untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH v. 26.9.2007 2006/21/0288 mwN) und stellt sich die Zeitdauer des Schulbesuches in Österreich aktuell als äußerst kurz dar. Dies gilt in ähnlicher Form auch für den Besuch des Kindergartens durch die bP
- Es steht den minderjährigen bP auch frei, in Armenien die Schule bzw. den Kindergarten zu besuchen. - Bindungen zum Herkunftsstaat Die bP verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in ihrem Herkunftsstaat, wurden –soweit sie sich bereits in einem entsprechenden Alter befinden- dort sozialisiert und sprechen die dortige Mehrheitssprache. Ebenso ist davon auszugehen, dass in ihrem Herkunftsstaat Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Ebenso befinden sich die minderjährigen bP in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit (vgl. Dr. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN) und haben diese auch ihre Anpassungs- und Integrationsfähigkeit durch die vorgelegten Bescheinigungsmittel zur ihrer Integration in Österreich bzw. das hier nicht widerlegte Vorbringen bewiesen. Es kann daher angenommen werden, dass es ihnen unter Nutzung dieser Fähigkeiten gelingt, sich spiegelbildlich betrachtet, sich ebenso wie in die österreichische auch in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaats vollständig zu integrieren.Die bP verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in ihrem Herkunftsstaat, wurden –soweit sie sich bereits in einem entsprechenden Alter befinden- dort sozialisiert und sprechen die dortige Mehrheitssprache. Ebenso ist davon auszugehen, dass in ihrem Herkunftsstaat Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Ebenso befinden sich die minderjährigen bP in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit vergleiche Dr. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN) und haben diese auch ihre Anpassungs- und Integrationsfähigkeit durch die vorgelegten Bescheinigungsmittel zur ihrer Integration in Österreich bzw. das hier nicht widerlegte Vorbringen bewiesen. Es kann daher angenommen werden, dass es ihnen unter Nutzung dieser Fähigkeiten gelingt, sich spiegelbildlich betrachtet, sich ebenso wie in die österreichische auch in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaats vollständig zu integrieren. Auch werden sich die Erinnerung der bP6 aufgrund ihres sehr geringen Lebensalters an die gegenwärtigen Ereignisse bzw. den Aufenthalt in Österreich als äußerst verdünnt darstellen. Es wird im gegenständlichen Fall auch darauf hingewiesen, dass es nunmehr an den Eltern der minderjährigen bP liegen wird, ihrer Verpflichtung zum Bundesgebiet nachzukommen und nicht in weiterer Folge rechtswidrig in diesem zu verharren, zumal sie durch ein solche Verhalten die Eingliederung ihrer Kinder verzögern bzw. erschweren und ihnen somit schaden würden. - strafrechtliche Unbescholtenheit Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, relativiert sich in Bezug auf die strafunmündigen bP sowie durch den erst verhältnismäßig kurzen Aufenthalt der bP und stellt darüber hinaus laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, relativiert sich in Bezug auf die strafunmündigen bP sowie durch den erst verhältnismäßig kurzen Aufenthalt der bP und stellt darüber hinaus laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Die bP reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und verletzte sie hierdurch das hoch einzuschätzende Öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrecht. Auf das Wiederaufleben der Strafbarkeit der seinerzeitigen rechtswidrigen Einreise und die hierzu bereits angestellten Überlegungen wird an dieser Stelle nochmals verweisen. - die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Den volljährigen bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige Einreise den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall die Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten. - mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfah