RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2023 GeschäftszahlL525 2217018-1 Spruch, L525 2217018-1/16E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 24.02.2023 VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES I
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer – ein pakistanischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 05.11.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am gleichen Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen Ausreisegründen brachte der Beschwerdeführer vor, er sei Mitglied einer Partei und er habe am College eine Rede gehalten, nach welcher ihm vorgeworfen worden sei, dass er den Propheten beleidigt hätte. Aufgrund dessen werde er von den religiösen Kräften in der Stadt verfolgt. Der Beschwerdeführer wurde am 05.02.2019 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 25.02.2019 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen gemäß § 15b Abs. 1 AsylG ab dem 05.11.2018 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VII.). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 25.02.2019 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.) und wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG ab dem 05.11.2018 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte das BFA mit näherer Begründung aus, dass den vorgetragenen Ausreisegründen aufgrund zahlreicher Widersprüche nicht glaubhaft sei, Gründe für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz hätte das Verfahren keine ergeben. Zur Rückkehrentscheidung hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und sich der Beschwerdeführer erst seit kurzem im Bundesgebiet aufhalte. Tiefgehende Deutschkenntnisse hätten nicht festgestellt werden können, ebenso wenig hätte das Verfahren tiefgehende Kontakte zur österreichischen Mehrheitsgesellschaft ergeben. Selbsterhaltungsfähig sei der Beschwerdeführer auch nicht. Der Beschwerdeführer verfüge über Bindungen zum Herkunftsstaat und deute nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht wieder in Pakistan leben könnte. Dem gegenüber stünde das Interesse der Republik Österreich auf Einhaltung der asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen, die gegenständlich einzustufen seien. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 26.03.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht hielt am 24.02.2023 eine öffentlich-mündliche Verhandlung ab, zu welcher der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung teilnahm. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter. Die belangte Behörde beantragte fristgerecht die schriftliche Ausfertigung des am 24.02.2023 verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsbürger und am 18.01.1998 geboren. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer spricht Urdu und Punjabi, ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan. Der Beschwerdeführer hat in Pakistan die Schule abgeschlossen, ging aber keine Berufstätigkeit in Pakistan nach. Der Beschwerdeführer ist gesund. 1.
- Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer befindet sich seit November 2018 im Bundesgebiet und stellte am 05.11.2018 den gegenständlichen Asylantrag. Der Beschwerdeführer hat ein A2 Zertifikat erworben, eine Unterhaltung auf Deutsch über Alltagsthemen mit dem Beschwerdeführer ist möglich. Der Beschwerdeführer verfügt seit dem 17.06.2019 über eine Gewerbeberechtigung zur Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen mit Anhängern bis zu 3.500 kg. Der Beschwerdeführer erwirtschaftete im Jahr ein Einkommen in Höhe von € 19.123,
- Für das Jahr 2022 wurde kein Einkommenssteuerbescheid vorgelegt. Für das Jahr 2022 ergeben sich – auszugsweise – seit August 2022 folgende Einzahlungen am Konto des Beschwerdeführers: 04.08.2022: € 2.920,50; 17.08.2022: € 3.528,00; 07.09.2022: € 2.157,49; 08.09.2022: € 1.248,00; 14.09.2022: € 3.876,00; 15.09.2022: € 5.628,42; 10.10.2022: € 962,71 und € 2.340,00; 13.10.2022: € 7.282.86; 14.10.2022: € 3.661,00; 15.11.2022: € 5.939,17 und € 2.437,20; 15.12.2022: € 7.252,64; 13.01.2023: € 7.881,
- Der Beschwerdeführer tätigt regelmäßig Überweisungen an das Finanzamt und an die Sozialversicherung. Der Beschwerdeführer ist seit dem 17.06.2019 bis zum heutigen Tage bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen versichert. Der Beschwerdeführer befand sich während seines gesamten Aufenthalts in Österreich vom 05.11.2018 bis zum 07.11.2018 in Grundversorgung und bezog insgesamt € 50,49 an geldwerten Leistungen. Der Beschwerdeführer verfügt aktuell seit dem 07.08.2022 über eine Rahmenvereinbarung, nach der er Paketzustellungen für die Österreichische Post AG, vorher verfügte er über einen Rahmenvertrag mit UPS. Der Beschwerdeführer verbringt seine Freizeit mit Freunden. Der Beschwerdeführer erwarb in Österreich den Führerschein und ein Auto, welches er derzeit abbezahlt. Der Beschwerdeführer verfügt über eine 2,5 Zimmer-Wohnung (samt Küche, Vorzimmer, WC, Bad und Abstellraum) in Salzburg und bezahlt dafür derzeit € 720,-. Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft. Verwaltungsrechtliche Übertretungen sind keine bekannt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Privat- und Familienleben: Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen decken sich hinsichtlich dem Leben des Beschwerdeführers in Pakistan mit den Feststellungen der belangten Behörde. Die Feststellungen zum Leben in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht (OZ 10) bzw. den Dokumentenvorlagen im Zuge des gerichtlichen Verfahrens (vgl. insbesondere OZ 7). Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen decken sich hinsichtlich dem Leben des Beschwerdeführers in Pakistan mit den Feststellungen der belangten Behörde. Die Feststellungen zum Leben in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht (OZ 10) bzw. den Dokumentenvorlagen im Zuge des gerichtlichen Verfahrens vergleiche insbesondere OZ 7).
- Rechtliche Beurteilung: 3.1 Zur teilweisen Zurückziehung der Beschwerde: Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. wurde nach eingehender Rechtsberatung zurückgezogen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. wurde nach eingehender Rechtsberatung zurückgezogen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Behebung der Rückkehrentscheidung und Erteilung eines Aufenthaltstitels:3.
- Behebung der Rückkehrentscheidung und Erteilung eines Aufenthaltstitels:, Das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:Das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:, "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,,
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder,
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.,
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden.,
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt., ......, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK, § 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn,
- dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
- dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und,
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.,
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen., ......, "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz""Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:,
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder,
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.,
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.,
(3)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.,
(4)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
(4)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.", ......, Das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung lautet:Das BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung lautet:, "Schutz des Privat- und Familienlebens"Schutz des Privat- und Familienlebens, § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.,
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
- der Grad der Integration,
- der Grad der Integration,,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.,
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.,
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn,
- ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
- ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder,
- er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
- er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.,
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.,
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.", Das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:Das Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:, "Abschiebung"Abschiebung, § 46.
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46,
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn,
- die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
- die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,,
- sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
- sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,,
- auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
- auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder,
- sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
- sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.,
(2)Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(2)Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Paragraph 97, Absatz eins, gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.,
(2a)Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).
(2a)Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Absatz 2, kann auch mit Bescheid auferlegt werden, Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (Paragraph 19, AVG).,
(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.,
(4)Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(4)Liegen bei Angehörigen (Paragraph 72, StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.,
(5)Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(5)Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.,
(6)Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(6)Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen., Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige RückkehrentscheidungRückkehrentscheidung, § 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder,
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.,
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder,
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige., ........,
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei., Frist für die freiwillige AusreiseFrist für die freiwillige Ausreise, § 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.,
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.,
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.,
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.,
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.,
(5)Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
(5)Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.", Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention lautet:Artikel 8, Europäische Menschenrechtskonvention lautet:, "Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens"Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens,
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.,
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.", Zum gegenständlichen Verfahren: Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und lebt auch nicht mit sonst ihm nahestehenden Personen zusammen. Ein schützenswertes – und damit zu prüfendes – Familienleben konnte nicht festgestellt werden. Im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG ergibt sich anhand des dort aufgestellten Kriterienkatalogs folgendes Bild über den Beschwerdeführer:Im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ergibt sich anhand des dort aufgestellten Kriterienkatalogs folgendes Bild über den Beschwerdeführer:, ● Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war: Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:, Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal ein und stellte am 05.11.2018 den gegenständlichen Asylantrag. Der Aufenthalt ist seit Antragstellung aufgrund des Asylgesetz rechtmäßig. ● Das tatsächliche Bestehen eines Privatlebens: Das tatsächliche Bestehen eines Privatlebens:, Der Beschwerdeführer befindet sich mittlerweile seit fast viereinhalb Jahren im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer geht seit dreieinhalb Jahren einer Beschäftigung als Paketzusteller nach, zahlt Steuern und Versicherungen, hat ein Auto für seine Berufstätigkeit gekauft und lebt in einer ortsüblichen Mietwohnung. Der Beschwerdeführer erwirtschaftet ein Einkommen, welches deutlich über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs absolviert, eine Unterhaltung mit dem Beschwerdeführer über Alltagsthemen ist ohne Probleme möglich. Der Beschwerdeführer hat wenig feststellbare soziale Kontakte, er trifft sich in einer Freizeit mit Freunden. Der Beschwerdeführer bezog insgesamt drei Tage Leistungen aus der Grundversorgung. ● Die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens: Der Beschwerdeführer begründete sein Privatleben in Österreich zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung seiner unbegründeten Asylanträge vorübergehend legalisiert war. Die Schutzwürdigkeit des festgestellten Privatlebens wird dadurch geschmälert, als dass der Beschwerdeführer eben nicht darauf vertrauen konnte, dass sein Verfahren vor dem erkennenden Gericht anders ausgehen würde. ● Bindungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan und steht mit seiner Familie in regelmäßigen Kontakt. Er spricht Punjabi und Urdu und hat in Pakistan die Schule abgeschlossen. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, sich bei seiner Rückkehr in die dortige Gesellschaft zu integrieren und wieder bei seiner Familie zu leben. ● Strafrechtliche Unbescholtenheit: Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. ● Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts: Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in Österreich ein. ● Mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer: Das Verfahren seitens der belangten Behörde schnell und effizient durchgeführt. Das Verfahren wurde dem erkennenden Gericht im April 2019 zugeteilt. Die Verfahrensdauer vor dem erkennenden Gericht mit fast vier Jahren erweist sich als lange. Im Zuge der Interessensabwägung kommt das erkennende Gericht somit zu folgendem Ergebnis: Der Beschwerdeführer bestand in Österreich einen Sprachkurs und ist eine Unterhaltung über Alltagsthemen mit ihm möglich. Zur sozialen Integration des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser über keine besonders intensiven sozialen Kontakte in Österreich verfügt; engere freundschaftliche Kontakte konnten nicht festgestellt werden. Eine tiefergehende soziale Einbindung des Beschwerdeführers in die österreichische Mehrheitsgesellschaft ist nicht zu erkennen. Dem gegenüber gelang dem Beschwerdeführer aus Sicht des erkennenden Gerichtes eine berufliche Integration. Der Beschwerdeführer geht seit mehreren Jahren einer legalen Beschäftigung als selbstständiger Paketzusteller nach, investierte Vermögen in ein Auto für sein berufliches Fortkommen und zahlt für seine Sozialversicherung und Steuern. Der Beschwerdeführer bezog während seines Aufenthaltes insgesamt drei Tage Sozialleistungen, der Beschwerdeführer finanzierte die überwiegenden Dauer seines Aufenthaltes selbst und ohne staatliche Hilfen. Dem stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist und keine von ihm begangenen Verwaltungsübertretungen aktenkundig sind, begründet noch keine für ihn ausschlaggebende Integration. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kommt das erkennende Gericht daher zu folgendem Ergebnis:Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG kommt das erkennende Gericht daher zu folgendem Ergebnis: Der Beschwerdeführer reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte den – letztlich unbegründeten – Asylantrag. Eine umfassende soziale Integration konnte nicht festgestellt werden und ist die Schutzwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seines fortgesetzten Aufenthalts nach der erstinstanzlichen Entscheidung geschmälert. Ebenso sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, als dass eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Pakistan nicht möglich wäre. Zusätzlich berücksichtigt das erkennende Gericht das massive Interesse der Republik Österreich auf Einhaltung der fremdenrechtlichen und asylrechtlichen Bestimmungen und das Interesse auf eine geordnete Migration in das Bundesgebiet. Dennoch erweisen sich aus Sicht des erkennenden Gerichtes die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers als derart ausgeprägt und im Ergebnis die oben angeführten – gegen den fortgesetzten Aufenthalt sprechenden – Gründe überwiegend. Zunächst hält das erkennende Gericht fest, dass die iSd Art. 8 EMRK durchzuführende Interessensabwägung im Zuge der Rückkehrentscheidung eine Einzelfallentscheidung ist, die einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich ist. Zur Aufenthaltsdauer hält das erkennende Gericht fest, dass diese zwar nach den vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Maßstäben noch nicht als überlange zu qualifizieren ist, die in der ständigen Rechtsprechung angeführten entscheidungsrelevanten Zeitpunkte von fünf bzw. zehn Jahren Aufenthalt allerdings keine starren Grenzen sind. Der Beschwerdeführer befindet sich seit November 2018 im Bundesgebiet und, obwohl er noch über keinen fünfjährigen Aufenthalt verfügt, ist dieser Zeitraum insofern berücksichtigungswürdig, als dass der Beschwerdeführer diesen Aufenthalt zu einer berücksichtigungswürdigen beruflichen Integration genutzt hat. Das erkennende Gericht hat sich von seinen beruflichen Bemühungen in Österreich Fuß zu fassen im Zuge einer mündlichen Verhandlung einen konkreten Eindruck verschafft. Die belangte Behörde blieb der mündlichen Verhandlung fern. Das erkennende Gericht hält in diesem Zusammenhang auch fest, dass die während des gerichtlichen Verfahrens eingebrachten Unterlagen im Zuge der mündlichen Verhandlung erörtert wurden. Durch die Verlesung des Aktes wurden diese Unterlagen Teil des Verfahrens und gelten daher auch der belangten Behörde als zugestellt. Konkrete Gründe, weshalb es der belangten Behörde unmöglich erschien als Partei in der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, wurden keine aufgezeigt. Der Verweis auf dienstliche und personelle Gründe erweist sich aus Sicht des erkennenden Gerichtes als substanzlos. Der Beschwerdeführer reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte den – letztlich unbegründeten – Asylantrag. Eine umfassende soziale Integration konnte nicht festgestellt werden und ist die Schutzwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seines fortgesetzten Aufenthalts nach der erstinstanzlichen Entscheidung geschmälert. Ebenso sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, als dass eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Pakistan nicht möglich wäre. Zusätzlich berücksichtigt das erkennende Gericht das massive Interesse der Republik Österreich auf Einhaltung der fremdenrechtlichen und asylrechtlichen Bestimmungen und das Interesse auf eine geordnete Migration in das Bundesgebiet. Dennoch erweisen sich aus Sicht des erkennenden Gerichtes die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers als derart ausgeprägt und im Ergebnis die oben angeführten – gegen den fortgesetzten Aufenthalt sprechenden – Gründe überwiegend. Zunächst hält das erkennende Gericht fest, dass die iSd Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessensabwägung im Zuge der Rückkehrentscheidung eine Einzelfallentscheidung ist, die einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich ist. Zur Aufenthaltsdauer hält das erkennende Gericht fest, dass diese zwar nach den vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Maßstäben noch nicht als überlange zu qualifizieren ist, die in der ständigen Rechtsprechung angeführten entscheidungsrelevanten Zeitpunkte von fünf bzw. zehn Jahren Aufenthalt allerdings keine starren Grenzen sind. Der Beschwerdeführer befindet sich seit November 2018 im Bundesgebiet und, obwohl er noch über keinen fünfjährigen Aufenthalt verfügt, ist dieser Zeitraum insofern berücksichtigungswürdig, als dass der Beschwerdeführer diesen Aufenthalt zu einer berücksichtigungswürdigen beruflichen Integration genutzt hat. Das erkennende Gericht hat sich von seinen beruflichen Bemühungen in Österreich Fuß zu fassen im Zuge einer mündlichen Verhandlung einen konkreten Eindruck verschafft. Die belangte Behörde blieb der mündlichen Verhandlung fern. Das erkennende Gericht hält in diesem Zusammenhang auch fest, dass die während des gerichtlichen Verfahrens eingebrachten Unterlagen im Zuge der mündlichen Verhandlung erörtert wurden. Durch die Verlesung des Aktes wurden diese Unterlagen Teil des Verfahrens und gelten daher auch der belangten Behörde als zugestellt. Konkrete Gründe, weshalb es der belangten Behörde unmöglich erschien als Partei in der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, wurden keine aufgezeigt. Der Verweis auf dienstliche und personelle Gründe erweist sich aus Sicht des erkennenden Gerichtes als substanzlos. Die Interessensabwägung hinsichtlich Art. 8 EMRK erweist sich auch immer als eine Schwerpunktsetzung. Gegenständlich geht der Beschwerdeführer seit Jahren einer Arbeit nach und war stets bestrebt keine finanzielle Belastung für die Republik darzustellen, was sich bereits aus dem Umstand ergibt, dass der Beschwerdeführer im Grunde so gut wie nie Sozialleistungen in Anspruch nahm, was für das erkennende Gericht schon überzeugend seinen Willen zur Integration in Österreich unterstreicht. Der Beschwerdeführer vermittelte dem erkennenden Gericht insbesondere in der mündlichen Verhandlung den Eindruck, dass seine Integrationsbemühungen von Erfolg gekrönt waren, bedenkt man, dass eine Unterhaltung mit dem Beschwerdeführer möglich war und der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung seine Integrationsbemühungen verdeutlichte. Auch im Erwerb eines Führerscheins und in der Anschaffung eines eigenen Autos zeigt sich der Integrationswillen des Beschwerdeführers, nämlich dahingehend, als dass ihm seine berufliche Integration und seine Unabhängigkeit von Leistungen des Sozialstaats immens wichtig sind. Das erkennende Gericht hält in diesem Zusammenhang auch fest, dass die sozialen Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers konsequenterweise ja zurücktreten müssen im Hinblick auf seine beruflichen Integrationsbemühungen, zumal eine Vollzeiterwerbstätigkeit – und das kann als Allgemeinwissen vorausgesetzt werden – in sich bedingt, dass andere Bereiche des Privatlebens vernachlässigt werden. Dies kann dem Beschwerdeführer aber nicht derart zu Lasten ausgelegt werden, dass seine erfolgreiche berufliche Integration nicht zu einer außergewöhnlichen Integration führt. Darüber hinaus ist auch das Interesse der Republik zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer Steuern zahlt und sich selbst versichert, also der Republik einen Benefit bringt. Im Gegensatz zur überwiegenden Zahl an Asylwerbern, über die das erkennende Gericht in nunmehr siebenjähriger Tätigkeit urteilte, bemühte sich der Beschwerdeführer sehr rasch um eine berufliche Integration und war stets bestrebt den Sozialstaat zu entlasten bzw. überhaupt nicht auf Transferleistungen seitens der Republik angewiesen zu sein. Der in der mündlichen Verhandlung vermittelte Eindruck war eben nicht dergestalt, dass der Beschwerdeführer Leistungen der Republik einforderte, sondern versuchte dieser von sich aus ein Mitglied der Gesellschaft zu werden und seinen Teil zum Funktionieren des Staates beizutragen und erscheint dem erkennenden Gericht der Zeitraum des legalen Aufenthalts des Beschwerdeführers als ausreichend um seine Integration nachhaltig darzulegen. Für das erkennende Gericht stellen die beruflichen Integrationsbemühungen – und da insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit – ein hohes Gut dar, anders als vermeintliche soziale integrative Anknüpfungspunkte, welche sich in anderen Asylverfahren in vorgelegten Unterstützungsschreiben von Deutschlehrern oder flüchtigen Bekannten erschöpfen. Integrativ sind das Erlernen der deutschen Sprache und das regelmäßige Nachgehen einer legalen Beschäftigung um einen Teil zum Funktionieren der Republik beizutragen als sehr, etwas, das der Beschwerdeführer seit Jahren macht. Diese Bemühungen an einem ohnehin nicht starr vorgegebenen Zeitablauf aufzuhängen, würde im Ergebnis bedeuten die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers und seinen Beitrag zur Steuerleistung in Österreich komplett zu negieren. Abermals hält das erkennende Gericht fest, dass ein gewisser Beobachtungszeitraum notwendig ist, damit Integrationsbemühungen auch als nachhaltig zu qualifizieren sind und kam das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass dieser Beobachtungszeitraum gegenständlich als erfüllt anzusehen ist. Da der Beschwerdeführer aus Sicht des erkennenden Gerichtes die Voraussetzungen für die Verleihung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG erfüllt, war – nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Zuge der mündlichen Verhandlung – spruchgemäß zu entscheiden. Die Interessensabwägung hinsichtlich Artikel 8, EMRK erweist sich auch immer als eine Schwerpunktsetzung. Gegenständlich geht der Beschwerdeführer seit Jahren einer Arbeit nach und war stets bestrebt keine finanzielle Belastung für die Republik darzustellen, was sich bereits aus dem Umstand ergibt, dass der Beschwerdeführer im Grunde so gut wie nie Sozialleistungen in Anspruch nahm, was für das erkennende Gericht schon überzeugend seinen Willen zur Integration in Österreich unterstreicht. Der Beschwerdeführer vermittelte dem erkennenden Gericht insbesondere in der mündlichen Verhandlung den Eindruck, dass seine Integrationsbemühungen von Erfolg gekrönt waren, bedenkt man, dass eine Unterhaltung mit dem Beschwerdeführer möglich war und der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung seine Integrationsbemühungen verdeutlichte. Auch im Erwerb eines Führerscheins und in der Anschaffung eines eigenen Autos zeigt sich der Integrationswillen des Beschwerdeführers, nämlich dahingehend, als dass ihm seine berufliche Integration und seine Unabhängigkeit von Leistungen des Sozialstaats immens wichtig sind. Das erkennende Gericht hält in diesem Zusammenhang auch fest, dass die sozialen Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers konsequenterweise ja zurücktreten müssen im Hinblick auf seine beruflichen Integrationsbemühungen, zumal eine Vollzeiterwerbstätigkeit – und das kann als Allgemeinwissen vorausgesetzt werden – in sich bedingt, dass andere Bereiche des Privatlebens vernachlässigt werden. Dies kann dem Beschwerdeführer aber nicht derart zu Lasten ausgelegt werden, dass seine erfolgreiche berufliche Integration nicht zu einer außergewöhnlichen Integration führt. Darüber hinaus ist auch das Interesse der Republik zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer Steuern zahlt und sich selbst versichert, also der Republik einen Benefit bringt. Im Gegensatz zur überwiegenden Zahl an Asylwerbern, über die das erkennende Gericht in nunmehr siebenjähriger Tätigkeit urteilte, bemühte sich der Beschwerdeführer sehr rasch um eine berufliche Integration und war stets bestrebt den Sozialstaat zu entlasten bzw. überhaupt nicht auf Transferleistungen seitens der Republik angewiesen zu sein. Der in der mündlichen Verhandlung vermittelte Eindruck war eben nicht dergestalt, dass der Beschwerdeführer Leistungen der Republik einforderte, sondern versuchte dieser von sich aus ein Mitglied der Gesellschaft zu werden und seinen Teil zum Funktionieren des Staates beizutragen und erscheint dem erkennenden Gericht der Zeitraum des legalen Aufenthalts des Beschwerdeführers als ausreichend um seine Integration nachhaltig darzulegen. Für das erkennende Gericht stellen die beruflichen Integrationsbemühungen – und da insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit – ein hohes Gut dar, anders als vermeintliche soziale integrative Anknüpfungspunkte, welche sich in anderen Asylverfahren in vorgelegten Unterstützungsschreiben von Deutschlehrern oder flüchtigen Bekannten erschöpfen. Integrativ sind das Erlernen der deutschen Sprache und das regelmäßige Nachgehen einer legalen Beschäftigung um einen Teil zum Funktionieren der Republik beizutragen als sehr, etwas, das der Beschwerdeführer seit Jahren macht. Diese Bemühungen an einem ohnehin nicht starr vorgegebenen Zeitablauf aufzuhängen, würde im Ergebnis bedeuten die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers und seinen Beitrag zur Steuerleistung in Österreich komplett zu negieren. Abermals hält das erkennende Gericht fest, dass ein gewisser Beobachtungszeitraum notwendig ist, damit Integrationsbemühungen auch als nachhaltig zu qualifizieren sind und kam das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass dieser Beobachtungszeitraum gegenständlich als erfüllt anzusehen ist. Da der Beschwerdeführer aus Sicht des erkennenden Gerichtes die Voraussetzungen für die Verleihung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG erfüllt, war – nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Zuge der mündlichen Verhandlung – spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L525.2217018.1.00