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{'item': 'W103 2241160-2'}

Obsah (16)§ 38Art. 133§ 11§ 12§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 28§ 17Art. 267§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2023 GeschäftszahlW103 2241160-2 Spruch, W103 2241160-2/6Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

§ 38AVG i

Vm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt.A) Das Verfahren über die Beschwerde wird

Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Dem Beschwerdeführer (BF), einem zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Staatsangehörigen der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, wurde mit rechtskräftigem Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 03.01.2007 in Stattgabe eines durch seine Mutter und damalige gesetzliche Vertreterin infolge gemeinsamer unrechtmäßiger Einreise am 26.07.2003 eingebrachten Asylerstreckungsantrags

§ 11Abs. 1 Asyl

G 1997 durch Erstreckung (bezogen auf das Verfahren seines Vaters und seiner Mutter) in Österreich Asyl gewährt und

§ 12Asyl

G 1997 festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 1. Dem Beschwerdeführer (BF), einem zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Staatsangehörigen der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, wurde mit rechtskräftigem Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 03.01.2007 in Stattgabe eines durch seine Mutter und damalige gesetzliche Vertreterin infolge gemeinsamer unrechtmäßiger Einreise am 26.07.2003 eingebrachten Asylerstreckungsantrags

Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 durch Erstreckung (bezogen auf das Verfahren seines Vaters und seiner Mutter) in Österreich Asyl gewährt und

Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 2. Aufgrund der mehrfachen Straffälligkeit des BF im Bundesgebiet, leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen diesen mit Aktenvermerk vom 09.09.2019 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G (Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG wegen Begehung eines besonders schweren Verbrechens) ein.2. Aufgrund der mehrfachen Straffälligkeit des BF im Bundesgebiet, leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen diesen mit Aktenvermerk vom 09.09.2019 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG (Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG wegen Begehung eines besonders schweren Verbrechens) ein. 3. Mit Bescheid vom 03.03.2021 wurde dem BF in Spruchteil I. der ihm mit Bescheid vom 03.01.2007 zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 idgF aberkannt.

§ 7Abs. 4 Asyl

G wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchteil II. wurde dem BF

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, weiters wurde ihm in Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt. Darüber hinaus wurde gegen den BF in Spruchpunkt IV.

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 3 FPG idg

F erlassen, in Spruchpunkt V.

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation

§ 46FPG zulässig sei und in Spruchpunkt VI.

ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage und in Spruchpunkt VII. ausgesprochen, dass

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot auf die Dauer von 8 Jahren erlassen wird.3. Mit Bescheid vom 03.03.2021 wurde dem BF in Spruchteil römisch eins. der ihm mit Bescheid vom 03.01.2007 zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF aberkannt.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchteil römisch zwei. wurde dem BF

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, weiters wurde ihm in Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Darüber hinaus wurde gegen den BF in Spruchpunkt römisch vier.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG idgF erlassen, in Spruchpunkt römisch fünf.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig sei und in Spruchpunkt römisch sechs. ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage und in Spruchpunkt römisch sieben. ausgesprochen, dass

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot auf die Dauer von 8 Jahren erlassen wird. Die Entscheidung über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde darauf gestützt, dass der BF im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland keine Gefährdungs- bzw. Bedrohungslage zu befürchten hätte. Eine aktuelle bzw. individuelle Furcht vor Verfolgung habe dieser nicht glaubhaft machen können. Sein Vater sei am 05.03.2016 verstorben, seiner Mutter sei der Asylstatus aufgrund der geänderten Lage in ihrem Herkunftsland aberkannt worden. Auch die objektive Lage in seinem Herkunftsstaat habe sich laut den vorliegenden Länderberichten maßgeblich geändert. Der BF könnte seinen Lebensunterhalt in der Russischen Föderation bestreiten und würde dort Arbeitsmöglichkeiten vorfinden. Der BF sei gesund und habe familiäre Anknüpfungspunkte in Tschetschenien, außerdem würde sein Bruder ebenfalls eine Rückkehrentscheidung erhalten. Der BF sei in Österreich unter anderem wegen Diebstahls, Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen, gewerbsmäßigen Diebstahls, Körperverletzung und Raub sowie schweren Raub verurteilt worden. Der BF spreche Deutsch, ginge gegenwärtig keiner Arbeit nach und habe seine Mutter sowie einen weiteren mj. Bruder in Österreich, mit welchen er in einem gemeinsamen Haushalt wohne. Aufgrund der vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen und seiner wiederholten Rückfälligkeit würden die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten und familiären Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich überwiegen. 4. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des BVwG vom 09.07.2021 stattgegeben, der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 Vw

GVG behoben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. 4. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des BVwG vom 09.07.2021 stattgegeben, der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die belangte Behörde in keinster Weise mit den ursprünglichen Fluchtgründen des Vaters beschäftigt habe und dazu keine Feststellungen getroffen habe. Außerdem habe die belangte Behörde das Verfahren mit einem gravierenden Ermittlungsmangel belastet, als sie vor der Bescheiderlassung keine Einvernahme des BF durchgeführt habe. Aufgrund der Tatsache, dass der BF noch nie einer behördlichen Befragung unterzogen worden sei und sich mittlerweile seit seiner Geburt legal im Bundesgebiet aufgehalten habe, wäre eine solche jedenfalls erforderlich gewesen.

  1. Am 17.05.2022 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF und seiner Mutter im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch. Dabei gab der BF an Tschetschenisch und Deutsch zu sprechen. Er könne perfekt Deutsch. Die Mutter des BF führte dabei aus, muttersprachlich Tschetschenisch, perfekt Russisch und etwas Deutsch zu sprechen. Sie habe die Obsorge über den BF und habe Probleme mit den Beinen. Die Mutter des BF gehe auch zum Psychotherapeuten und sei am XXXX geboren. Seit 2003 befinde sie sich in Österreich und verfüge nunmehr über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, ebenso wie ihr jüngerer Sohn. Die Mutter des BF bekomme soziale Unterstützung, derzeit arbeite sie nicht. Sie habe schon in einer Reinigungsfirma gearbeitet, zuletzt im Oktober. Derzeit suche sie Arbeit. Die Mutter des BF habe einmal in der Woche Kontakt zu ihrem 70-jährigen Vater. Dieser sei schon alt, wohne in XXXX in einem Haus und bekomme Pension, von der er sein Leben finanziere. Seitdem ihre Mutter gestorben sei, sei ihr Vater krank und bekomme Pension. Die Mutter des BF habe noch entfernte Verwandte im Herkunftsstaat, zu ihnen habe sie jedoch keinen Kontakt. Zuletzt sei sie 2002 in der Russischen Föderation gewesen. Den Flüchtlingsstatus hätten sie bekommen, weil ihr Mann gekämpft habe. Er sei mitgenommen worden und nunmehr in Tschetschenien begraben. Die Mutter des BF werde den Asylbescheid ihres Mannes nächste Woche vorlegen. Sie und ihre Kinder hätten wegen ihres Ehemannes im Zuge des Familienverfahrens Asyl erhalten. Eigene Fluchtgründe hätten sie keine gehabt. Die Mutter des BF sei Witwe, ihr Mann sei 2016 aufgrund einer Krankheit in Österreich verstorben. Die Mutter des BF führte dabei aus, muttersprachlich Tschetschenisch, perfekt Russisch und etwas Deutsch zu sprechen. Sie habe die Obsorge über den BF und habe Probleme mit den Beinen. Die Mutter des BF gehe auch zum Psychotherapeuten und sei am römisch 40 geboren. Seit 2003 befinde sie sich in Österreich und verfüge nunmehr über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, ebenso wie ihr jüngerer Sohn. Die Mutter des BF bekomme soziale Unterstützung, derzeit arbeite sie nicht. Sie habe schon in einer Reinigungsfirma gearbeitet, zuletzt im Oktober. Derzeit suche sie Arbeit. Die Mutter des BF habe einmal in der Woche Kontakt zu ihrem 70-jährigen Vater. Dieser sei schon alt, wohne in römisch 40 in einem Haus und bekomme Pension, von der er sein Leben finanziere. Seitdem ihre Mutter gestorben sei, sei ihr Vater krank und bekomme Pension. Die Mutter des BF habe noch entfernte Verwandte im Herkunftsstaat, zu ihnen habe sie jedoch keinen Kontakt. Zuletzt sei sie 2002 in der Russischen Föderation gewesen. Den Flüchtlingsstatus hätten sie bekommen, weil ihr Mann gekämpft habe. Er sei mitgenommen worden und nunmehr in Tschetschenien begraben. Die Mutter des BF werde den Asylbescheid ihres Mannes nächste Woche vorlegen. Sie und ihre Kinder hätten wegen ihres Ehemannes im Zuge des Familienverfahrens Asyl erhalten. Eigene Fluchtgründe hätten sie keine gehabt. Die Mutter des BF sei Witwe, ihr Mann sei 2016 aufgrund einer Krankheit in Österreich verstorben. Seit ihrer Schutzzuerkennung habe sich die Situation im Herkunftsstaat verschlimmert, Leute würden gequält und würden verschwinden. Die Mutter des BF habe auf Youtube gesehen, wie ein junger Mann mitgenommen und auf eine Flasche gesetzt worden sei. Persönlich kenne sie jedoch niemanden. Vor 30 oder 35 Jahren sei alles gut gewesen in Tschetschenien, damals habe es keinen Krieg gegeben. Der Mutter des BF sei der Asylstatus aberkannt worden. Was passieren würde, wenn sie nach Tschetschenien zurückkehren würde, wisse sie nicht. Ihr Sohn XXXX , der BF, sei derzeit in der JA XXXX . Er habe etwas gestohlen und sei bereits in Österreich geboren. Ihr Sohn XXXX sei derzeit in der JA XXXX , ebenfalls im Gefängnis. Er sei ein Jahr alt gewesen, als sie nach Österreich gekommen seien und habe im Bundesgebiet auch die Schule besucht. Seit ihrer Schutzzuerkennung habe sich die Situation im Herkunftsstaat verschlimmert, Leute würden gequält und würden verschwinden. Die Mutter des BF habe auf Youtube gesehen, wie ein junger Mann mitgenommen und auf eine Flasche gesetzt worden sei. Persönlich kenne sie jedoch niemanden. Vor 30 oder 35 Jahren sei alles gut gewesen in Tschetschenien, damals habe es keinen Krieg gegeben. Der Mutter des BF sei der Asylstatus aberkannt worden. Was passieren würde, wenn sie nach Tschetschenien zurückkehren würde, wisse sie nicht. Ihr Sohn römisch 40 , der BF, sei derzeit in der JA römisch 40 . Er habe etwas gestohlen und sei bereits in Österreich geboren. Ihr Sohn römisch 40 sei derzeit in der JA römisch 40 , ebenfalls im Gefängnis. Er sei ein Jahr alt gewesen, als sie nach Österreich gekommen seien und habe im Bundesgebiet auch die Schule besucht. Befragt zu den vom BF begangenen Straftaten vermeinte seine Mutter, dass auch ihr Mann immer im Gefängnis gewesen sei. Er sei drogenabhängig gewesen und hätten ihre Kinder keine Ruhe gehabt. Ihre Kinder hätten kein gutes Leben gehabt. Ihr Sohn habe seinen Flüchtlingsstatus aufgrund des verstorbenen Ehemannes erhalten. Die Mutter des BF glaube, nach Vorhalt einer negativen Zukunftsprognose für ihren Sohn XXXX , dass es jetzt eine Lehre für ihre Söhne gewesen sei. Sie habe nicht gesagt, dass die Kinder gut seien. Ihr Sohn habe ein Geschenk von Österreich bekommen und immer gesagt, dass er unschuldig sei und nichts getan habe. Die Mutter des BF sei nicht stolz auf ihre Söhne, doch sei sie Mutter und habe auch ein Herz. Befragt zu den vom BF begangenen Straftaten vermeinte seine Mutter, dass auch ihr Mann immer im Gefängnis gewesen sei. Er sei drogenabhängig gewesen und hätten ihre Kinder keine Ruhe gehabt. Ihre Kinder hätten kein gutes Leben gehabt. Ihr Sohn habe seinen Flüchtlingsstatus aufgrund des verstorbenen Ehemannes erhalten. Die Mutter des BF glaube, nach Vorhalt einer negativen Zukunftsprognose für ihren Sohn römisch 40 , dass es jetzt eine Lehre für ihre Söhne gewesen sei. Sie habe nicht gesagt, dass die Kinder gut seien. Ihr Sohn habe ein Geschenk von Österreich bekommen und immer gesagt, dass er unschuldig sei und nichts getan habe. Die Mutter des BF sei nicht stolz auf ihre Söhne, doch sei sie Mutter und habe auch ein Herz. Der BF habe kein Interesse an Kontakt mit seinem Großvater. Ob er an einem anderen Ort, wie Moskau, leben könne, wisse die Mutter des BF nicht, weil ihr Sohn kein Russisch könne. Der BF gab an, er sei mitgenommen und nicht immer vor Gericht gewesen. Sein Vater habe in Tschetschenien gekämpft, deswegen hätten sie den Asylstatus erhalten. Der BF sei ledig und habe keine Kinder. Zu seinen Straftaten vermeinte er, dass er beim letzten Vorfall mitgenommen worden sei. Der BF sei zwar vorbestraft gewesen und habe der Richter gesagt, weil er so oft straffällig gewesen sei, sei er verurteilt worden. Zu Beginn sei es ein schwerer Raub gewesen, es sei jedoch auf Raub hinabgesetzt worden, weil die Opfer gelogen hätten. Zu den Fluchtgründen seines Vaters wisse der BF, dass er im Krieg gewesen sei, sonst habe er nichts erzählt. Zu seinem Großvater habe der BF seit mehreren Jahren keinen Kontakt. In Österreich verfüge der BF noch über eine Tante und einen Onkel. Ein weiterer Onkel lebe in Deutschland. Die Schule habe der BF bis zur
  2. Klasse Hauptschule gemacht. Im Gefängnis mache der BF nun den Schulabschluss und eine Lehre als KFZ-Mechaniker. Der BF sei in Österreich geboren und aufgewachsen. Er habe Freunde hier. Man habe dem BF gesagt, dass junge Menschen in den Krieg geschickt würden. Einer seiner Freunde sei nach Tschetschenien abgeschoben worden und hätten sie gehört, dass er in den Krieg geschickt worden sei. Er werde nicht mehr straffällig werden, sondern einer Beschäftigung nachgehen.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem BF der ihm mit Bescheid vom 03.01.2007, Zl. XXXX zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 und Z 2 Asyl

G aberkannt.

§ 7Abs. 4 Asyl

G wurde festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem BF der ihm mit Bescheid vom 03.01.2007, Zl. römisch 40 zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG aberkannt.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

  1. Mit eingebrachtem Schriftsatz vom 24.01.2023 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF fristgerecht, nach Zustellung des Bescheides am 02.01.2023, Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis IV. und Spruchpunkt VII. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.
  2. Mit eingebrachtem Schriftsatz vom 24.01.2023 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF fristgerecht, nach Zustellung des Bescheides am 02.01.2023, Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. und Spruchpunkt römisch sieben. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.
  3. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte mitsamt dem bezugshabenden Verwaltungsakt am 03.02.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Der Ablauf des Verfahrensgangs zum bisherigen Verfahren wird - wie unter Punkt I. dargelegt - festgestellt.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Der Ablauf des Verfahrensgangs zum bisherigen Verfahren wird - wie unter Punkt römisch eins. dargelegt - festgestellt.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
  6. Rechtliche Beurteilung: A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens:

§ 17Vw

GVG ist § 38 AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar:

Paragraph 17, VwGVG ist Paragraph 38, AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar: § 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Be.hörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Paragraph 38, Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Be.hörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. § 38 AVG ist

§ 17Vw

GVG 2014 auch im Verfahren vor dem VwG maßgeblich. § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären. (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379)Paragraph 38, AVG ist

Paragraph 17, VwGVG 2014 auch im Verfahren vor dem VwG maßgeblich. Paragraph 38, AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären. (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379) Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; VwGH 19.12.2000, 99/12/0286). (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379)Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist vergleiche VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; VwGH 19.12.2000, 99/12/0286). (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379) Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der VwGH dem Gerichtshof der Europäischen Union

Art. 267AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der Vw

GH dem Gerichtshof der Europäischen Union

Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: „1.

Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?„
  2. Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?
  4. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
  6. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“ Auch im Beschwerdefall handelt es sich um ein Verfahren betreffend die Aberkennung des Status des Asylberechtigten. Die belangte Behörde hat dem straffälligen BF den Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 und Z 2 Asyl

G 2005 aberkannt. Die belangte Behörde hat dem BF

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und gleichzeitig festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation

§ 8Abs. 3a Asyl

G iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig ist. Die Unzulässigkeit der Abschiebung wurde in casu nicht in Beschwerde gezogen, weshalb im gegenständlichen Fall jedenfalls der Beantwortung der zweiten zitierten Vorlagefrage durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Beschwerdeverfahren wesentliche Bedeutung zukommt. Somit liegen die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung vor. Auch im Beschwerdefall handelt es sich um ein Verfahren betreffend die Aberkennung des Status des Asylberechtigten. Die belangte Behörde hat dem straffälligen BF den Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt. Die belangte Behörde hat dem BF

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und gleichzeitig festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig ist. Die Unzulässigkeit der Abschiebung wurde in casu nicht in Beschwerde gezogen, weshalb im gegenständlichen Fall jedenfalls der Beantwortung der zweiten zitierten Vorlagefrage durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Beschwerdeverfahren wesentliche Bedeutung zukommt. Somit liegen die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung vor. B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W103.2241160.2.00

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