Vm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt.A) Das Verfahren über die Beschwerde wird
Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Dem Beschwerdeführer (BF), einem zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Staatsangehörigen der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, wurde mit rechtskräftigem Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 03.01.2007 in Stattgabe eines durch seine Mutter und damalige gesetzliche Vertreterin infolge gemeinsamer unrechtmäßiger Einreise am 26.07.2003 eingebrachten Asylerstreckungsantrags
G 1997 durch Erstreckung (bezogen auf das Verfahren seines Vaters und seiner Mutter) in Österreich Asyl gewährt und
G 1997 festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 1. Dem Beschwerdeführer (BF), einem zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Staatsangehörigen der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, wurde mit rechtskräftigem Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 03.01.2007 in Stattgabe eines durch seine Mutter und damalige gesetzliche Vertreterin infolge gemeinsamer unrechtmäßiger Einreise am 26.07.2003 eingebrachten Asylerstreckungsantrags
Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 durch Erstreckung (bezogen auf das Verfahren seines Vaters und seiner Mutter) in Österreich Asyl gewährt und
Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 2. Aufgrund der mehrfachen Straffälligkeit des BF im Bundesgebiet, leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen diesen mit Aktenvermerk vom 09.09.2019 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten
G (Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG wegen Begehung eines besonders schweren Verbrechens) ein.2. Aufgrund der mehrfachen Straffälligkeit des BF im Bundesgebiet, leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen diesen mit Aktenvermerk vom 09.09.2019 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG (Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG wegen Begehung eines besonders schweren Verbrechens) ein. 3. Mit Bescheid vom 03.03.2021 wurde dem BF in Spruchteil I. der ihm mit Bescheid vom 03.01.2007 zuerkannte Status des Asylberechtigten
G 2005 idgF aberkannt.
G wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchteil II. wurde dem BF
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, weiters wurde ihm in Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt. Darüber hinaus wurde gegen den BF in Spruchpunkt IV.
G iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung
F erlassen, in Spruchpunkt V.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation
ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage und in Spruchpunkt VII. ausgesprochen, dass
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot auf die Dauer von 8 Jahren erlassen wird.3. Mit Bescheid vom 03.03.2021 wurde dem BF in Spruchteil römisch eins. der ihm mit Bescheid vom 03.01.2007 zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF aberkannt.
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchteil römisch zwei. wurde dem BF
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, weiters wurde ihm in Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Darüber hinaus wurde gegen den BF in Spruchpunkt römisch vier.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG idgF erlassen, in Spruchpunkt römisch fünf.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig sei und in Spruchpunkt römisch sechs. ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage und in Spruchpunkt römisch sieben. ausgesprochen, dass
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot auf die Dauer von 8 Jahren erlassen wird. Die Entscheidung über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde darauf gestützt, dass der BF im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland keine Gefährdungs- bzw. Bedrohungslage zu befürchten hätte. Eine aktuelle bzw. individuelle Furcht vor Verfolgung habe dieser nicht glaubhaft machen können. Sein Vater sei am 05.03.2016 verstorben, seiner Mutter sei der Asylstatus aufgrund der geänderten Lage in ihrem Herkunftsland aberkannt worden. Auch die objektive Lage in seinem Herkunftsstaat habe sich laut den vorliegenden Länderberichten maßgeblich geändert. Der BF könnte seinen Lebensunterhalt in der Russischen Föderation bestreiten und würde dort Arbeitsmöglichkeiten vorfinden. Der BF sei gesund und habe familiäre Anknüpfungspunkte in Tschetschenien, außerdem würde sein Bruder ebenfalls eine Rückkehrentscheidung erhalten. Der BF sei in Österreich unter anderem wegen Diebstahls, Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen, gewerbsmäßigen Diebstahls, Körperverletzung und Raub sowie schweren Raub verurteilt worden. Der BF spreche Deutsch, ginge gegenwärtig keiner Arbeit nach und habe seine Mutter sowie einen weiteren mj. Bruder in Österreich, mit welchen er in einem gemeinsamen Haushalt wohne. Aufgrund der vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen und seiner wiederholten Rückfälligkeit würden die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten und familiären Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich überwiegen. 4. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des BVwG vom 09.07.2021 stattgegeben, der angefochtene Bescheid
GVG behoben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. 4. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des BVwG vom 09.07.2021 stattgegeben, der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die belangte Behörde in keinster Weise mit den ursprünglichen Fluchtgründen des Vaters beschäftigt habe und dazu keine Feststellungen getroffen habe. Außerdem habe die belangte Behörde das Verfahren mit einem gravierenden Ermittlungsmangel belastet, als sie vor der Bescheiderlassung keine Einvernahme des BF durchgeführt habe. Aufgrund der Tatsache, dass der BF noch nie einer behördlichen Befragung unterzogen worden sei und sich mittlerweile seit seiner Geburt legal im Bundesgebiet aufgehalten habe, wäre eine solche jedenfalls erforderlich gewesen.
G aberkannt.
G wurde festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).
Vm § 9 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation
Vm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig ist (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und
Vm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem BF der ihm mit Bescheid vom 03.01.2007, Zl. römisch 40 zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG aberkannt.
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
GVG ist § 38 AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar:
Paragraph 17, VwGVG ist Paragraph 38, AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar: § 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Be.hörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Paragraph 38, Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Be.hörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. § 38 AVG ist
GVG 2014 auch im Verfahren vor dem VwG maßgeblich. § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären. (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379)Paragraph 38, AVG ist
Paragraph 17, VwGVG 2014 auch im Verfahren vor dem VwG maßgeblich. Paragraph 38, AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären. (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379) Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; VwGH 19.12.2000, 99/12/0286). (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379)Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist vergleiche VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; VwGH 19.12.2000, 99/12/0286). (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379) Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der VwGH dem Gerichtshof der Europäischen Union
GH dem Gerichtshof der Europäischen Union
Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
G 2005 aberkannt. Die belangte Behörde hat dem BF
Vm § 9 Abs. 2 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und gleichzeitig festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation
G iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig ist. Die Unzulässigkeit der Abschiebung wurde in casu nicht in Beschwerde gezogen, weshalb im gegenständlichen Fall jedenfalls der Beantwortung der zweiten zitierten Vorlagefrage durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Beschwerdeverfahren wesentliche Bedeutung zukommt. Somit liegen die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung vor. Auch im Beschwerdefall handelt es sich um ein Verfahren betreffend die Aberkennung des Status des Asylberechtigten. Die belangte Behörde hat dem straffälligen BF den Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt. Die belangte Behörde hat dem BF
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und gleichzeitig festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig ist. Die Unzulässigkeit der Abschiebung wurde in casu nicht in Beschwerde gezogen, weshalb im gegenständlichen Fall jedenfalls der Beantwortung der zweiten zitierten Vorlagefrage durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Beschwerdeverfahren wesentliche Bedeutung zukommt. Somit liegen die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung vor. B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W103.2241160.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.