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{'item': 'W103 2241161-2'}

Obsah (16)§ 38Art. 133§ 11§ 12§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 28§ 17Art. 267§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2023 GeschäftszahlW103 2241161-2 Spruch, W103 2241161-2/3Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

§ 38AVG i

Vm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt.A) Das Verfahren über die Beschwerde wird

Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Dem Beschwerdeführer (BF), einem zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Staatsangehörigen der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, wurde mit rechtskräftigem Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 03.01.2007 in Stattgabe eines durch seine Mutter und damalige gesetzliche Vertreterin infolge gemeinsamer unrechtmäßiger Einreise am 26.07.2003 eingebrachten Asylerstreckungsantrags

§ 11Abs. 1 Asyl

G 1997 durch Erstreckung (bezogen auf das Verfahren seines Vaters und seiner Mutter) in Österreich Asyl gewährt und

§ 12Asyl

G 1997 festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 1. Dem Beschwerdeführer (BF), einem zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Staatsangehörigen der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, wurde mit rechtskräftigem Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 03.01.2007 in Stattgabe eines durch seine Mutter und damalige gesetzliche Vertreterin infolge gemeinsamer unrechtmäßiger Einreise am 26.07.2003 eingebrachten Asylerstreckungsantrags

Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 durch Erstreckung (bezogen auf das Verfahren seines Vaters und seiner Mutter) in Österreich Asyl gewährt und

Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 2. Aufgrund der mehrfachen Straffälligkeit des BF im Bundesgebiet, leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen diesen mit Aktenvermerk vom 07.09.2019 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G (Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG wegen Begehung eines besonders schweren Verbrechens) ein.2. Aufgrund der mehrfachen Straffälligkeit des BF im Bundesgebiet, leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen diesen mit Aktenvermerk vom 07.09.2019 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG (Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG wegen Begehung eines besonders schweren Verbrechens) ein. 3. Am 04.06.2019 wurden die Mutter (im eigenen Aberkennungsverfahren) und der damals mj. BF niederschriftlich einvernommen, wobei sich die Einvernahme des BF (eine Seite) auf den Umstand der rechtskräftigen Verurteilung wegen schweren Raubes, sowie seiner Integrationsschritte in Österreich beschränkt. Mit Schreiben vom 07.09.2020 gewährte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem nunmehr volljährigen Beschwerdeführer im Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten Parteiengehör, durch Zusendung einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit mehreren Fragen, wobei angeführt wurde, dass ein Aberkennungsverfahren

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G geführt werde.Mit Schreiben vom 07.09.2020 gewährte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem nunmehr volljährigen Beschwerdeführer im Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten Parteiengehör, durch Zusendung einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit mehreren Fragen, wobei angeführt wurde, dass ein Aberkennungsverfahren

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG geführt werde. Das Kuvert wurde mit dem Vermerk „nicht behoben“ von der Post retourniert. 4. Mit Bescheid vom 03.03.2021 wurde dem BF in Spruchteil I. der ihm mit Bescheid vom 03.01.2007 zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 idgF aberkannt.

§ 7Abs. 4 Asyl

G wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchteil II. wurde dem BF

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, weiters wurde ihm in Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt. Darüber hinaus wurde gegen den BF in Spruchpunkt IV.

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 3 FPG idg

F erlassen, in Spruchpunkt V.

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation

§ 46FPG zulässig sei und in Spruchpunkt VI.

ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage und in Spruchpunkt VII. ausgesprochen, dass

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot auf die Dauer von 8 Jahren erlassen wird.4. Mit Bescheid vom 03.03.2021 wurde dem BF in Spruchteil römisch eins. der ihm mit Bescheid vom 03.01.2007 zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF aberkannt.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchteil römisch zwei. wurde dem BF

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, weiters wurde ihm in Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Darüber hinaus wurde gegen den BF in Spruchpunkt römisch vier.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG idgF erlassen, in Spruchpunkt römisch fünf.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig sei und in Spruchpunkt römisch sechs. ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage und in Spruchpunkt römisch sieben. ausgesprochen, dass

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot auf die Dauer von 8 Jahren erlassen wird. Die Entscheidung über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde darauf gestützt, dass der BF im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland keine Gefährdungs- bzw. Bedrohungslage zu befürchten hätte. Eine aktuelle bzw. individuelle Furcht vor Verfolgung habe dieser nicht glaubhaft machen können. Sein Vater sei am 05.03.2016 verstorben, seiner Mutter sei der Asylstatus aufgrund der geänderten Lage in ihrem Herkunftsland aberkannt worden. Auch die objektive Lage in seinem Herkunftsstaat habe sich laut den vorliegenden Länderberichten maßgeblich geändert. Er könnte seinen Lebensunterhalt in der Russischen Föderation bestreiten und würde dort Arbeitsmöglichkeiten vorfinden. Der BF sei gesund und habe familiäre Anknüpfungspunkte in Tschetschenien. Der BF sei in Österreich unter anderem wegen Diebstahls, schwerer Körperverletzung, nach dem SMG und schweren Raub verurteilt worden. Der BF spreche Deutsch, ginge gegenwärtig keiner Arbeit nach und habe seine Mutter sowie zwei weitere mj. Brüder in Österreich, mit welchen er in einem gemeinsamen Haushalt wohne. Aufgrund der vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen und seiner wiederholten Rückfälligkeit würden die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten und familiären Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich überwiegen. 5. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des BVwG vom 09.07.2021 stattgegeben, der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 Vw

GVG behoben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. 5. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des BVwG vom 09.07.2021 stattgegeben, der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die belangte Behörde in keinster Weise mit den ursprünglichen Fluchtgründen des Vaters beschäftigt habe und dazu keine Feststellungen getroffen habe. Außerdem habe die belangte Behörde das Verfahren mit einem gravierenden Ermittlungsmangel belastet, als sie vor der Bescheiderlassung keine ausführliche Einvernahme des BF durchgeführt habe. Aufgrund der Tatsache, dass der BF vor knapp 2 Jahren einer (1 seitigen) behördlichen Befragung unterzogen worden sei und sich mittlerweile seit 16 Jahren legal im Bundesgebiet aufhalte, wäre eine solche mündliche Einvernahme des nunmehr volljährigen BF jedenfalls erforderlich gewesen.

  1. Am 18.05.2022 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor der belangten Behörde im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch. Auf Wunsch des BF wurde die Einvernahme auf Deutsch geführt. Dabei gab der BF an Deutsch, Tschetschenisch sowie etwas Englisch zu sprechen. Er sei gesund und nehme weder Medikamente, noch sei er in ärztlicher Behandlung. Der BF heiße XXXX und sei am XXXX in der Russischen Föderation geboren. Er sei ein Jahr alt gewesen, als seine Eltern mit ihm aus dem Herkunftsstaat ausgereist seien. Der BF sei russischer Staatsangehöriger, wisse es aber nicht sicher, Tschetschene und Moslem. Er gehe jedoch nicht in die Moschee und sei nicht strenggläubig. In Österreich habe er 5 Jahre die Volksschule und 5 Jahre die Mittelschule besucht. Anschließend habe er AMS Kurse gemacht und absolviere er derzeit im Gefängnis eine Ausbildung zum Schlosser und KFZ-Mechaniker. Der BF habe in der Vergangenheit Teilzeitarbeiten verrichtet, indem er als Bauarbeiter und Lagerarbeiter gearbeitet habe.
  2. Am 18.05.2022 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor der belangten Behörde im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch. Auf Wunsch des BF wurde die Einvernahme auf Deutsch geführt. Dabei gab der BF an Deutsch, Tschetschenisch sowie etwas Englisch zu sprechen. Er sei gesund und nehme weder Medikamente, noch sei er in ärztlicher Behandlung. Der BF heiße römisch 40 und sei am römisch 40 in der Russischen Föderation geboren. Er sei ein Jahr alt gewesen, als seine Eltern mit ihm aus dem Herkunftsstaat ausgereist seien. Der BF sei russischer Staatsangehöriger, wisse es aber nicht sicher, Tschetschene und Moslem. Er gehe jedoch nicht in die Moschee und sei nicht strenggläubig. In Österreich habe er 5 Jahre die Volksschule und 5 Jahre die Mittelschule besucht. Anschließend habe er AMS Kurse gemacht und absolviere er derzeit im Gefängnis eine Ausbildung zum Schlosser und KFZ-Mechaniker. Der BF habe in der Vergangenheit Teilzeitarbeiten verrichtet, indem er als Bauarbeiter und Lagerarbeiter gearbeitet habe. Seine Eltern hätten den Herkunftsstaat wegen des Krieges und eines besseren Lebens verlassen. Warum er den Asylstatus in Österreich bekommen habe, wisse der BF nicht, er sei mit einem Jahr nach Österreich gekommen. Den Fluchtgrund seines Vaters habe er vergessen, es sei wegen des Krieges gewesen. Ob sein Vater gekämpft habe, wisse der BF nicht. In Tschetschenien würden Jugendliche geschlagen und habe der BF ein Video auf Youtube gesehen, in welchem sich ein Jugendlicher eine Flasche einführen habe müssen. Auch wenn sich in Tschetschenien viel verbessert habe, sei der BF in Österreich aufgewachsen. Er habe Freunde hier, in Tschetschenien sei nur sein Großvater, mit dem er keinen Kontakt habe. Seine Mutter habe immer gesagt, der BF solle mit seinem Großvater reden, er habe jedoch immer nur kurz mit seinem Großvater gesprochen, es habe den BF nicht interessiert. Sein Vater sei nicht oft zu Hause gewesen und im Jahr 2016 verstorben. Sein Vater sei in Tschetschenien begraben. Der BF und seine Mutter seien seit ihrer Ausreise im Jahr 2003 nicht mehr in Tschetschenien gewesen. Der BF habe weder Kinder, noch Sorgepflichten, führe jedoch seit 2019 eine Beziehung mit einer näher genannten Tschetschenin. Die Mutter des BF komme diesen einmal in der Woche in Haft besuchen, ihr Verhältnis sei gut. Der Großvater des BF lebe noch in der Russischen Föderation. Eine Tante lebe in Frankreich. Der BF habe keinen Kontakt zu jemandem im Herkunftsstaat. Zu seinen Straftaten führte der BF aus, dass er erstmals wegen Suchtgift verurteilt worden sei, jedoch nichts verkauft habe. Bei der schweren Körperverletzung hätten Afghanen Stress gemacht, dann hätten sie gekämpft und seien angezeigt worden. Bei den 7 Jahren sei der BF nicht geständig gewesen. Er habe an einem Tag 3 Delikte gehabt und 7 Jahre für fast nichts bekommen. Der BF sei in Österreich aufgewachsen, habe hier die Schule besucht und seine Freunde. Seine Heimat sei Österreich und sei sein Leben hier. Der Bewährungshelfer des BF sei wegen der langen Haftstrafe weggegangen. Derzeit mache der BF eine Ausbildung zum Schlosser und KFZ-Mechaniker. Sobald er in ein anderes Gefängnis verlegt werde, mache er eine Lehre zum Schlosser. Die Mutter des BF habe Krebs gehabt und habe jetzt Probleme mit den Füßen. Eigentlich sollte der BF seine Mutter unterstützen und nicht hier sitzen. Der BF habe Freunde verschiedener Herkunft, jedoch nicht so viele. Mit Tschetschenien verbinde der BF nichts. In der Vergangenheit habe er falsche Freunde gehabt und würde er gerne eine letzte Chance bekommen. Der BF habe nie eine Ausbildung zum Maurer gemacht. Neuerlich zu seinen Straftaten befragt gab der BF an, dass seine Freunde den Fehler gemacht hätten, er sei nur dabei gewesen und sei ihm die Schuld gegeben worden. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation wisse der BF nicht, was passieren würde. Er habe dort nichts. Wenn sein Opa sterbe, sei er alleine, was solle er dann tun. Sollte der BF abgeschoben werden, sei es so, er könne nichts tun. Der BF sei in Österreich geboren. Wenn er österreichischer Staatsbürger wäre, hätte er gerne beim Bundesheer gearbeitet.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem BF der ihm mit Bescheid vom 03.01.2007, Zl. XXXX zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 und Z 2 Asyl

G aberkannt.

§ 7Abs. 4 Asyl

G wurde festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem BF der ihm mit Bescheid vom 03.01.2007, Zl. römisch 40 zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG aberkannt.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

  1. Mit eingebrachtem Schriftsatz vom 29.12.2022 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF fristgerecht, nach Zustellung des Bescheides am 15.12.2023, Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis IV. und Spruchpunkt VII. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.
  2. Mit eingebrachtem Schriftsatz vom 29.12.2022 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF fristgerecht, nach Zustellung des Bescheides am 15.12.2023, Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. und Spruchpunkt römisch sieben. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.
  3. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte mitsamt dem bezugshabenden Verwaltungsakt am 18.01.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Der Ablauf des Verfahrensgangs zum bisherigen Verfahren wird - wie unter Punkt I. dargelegt - festgestellt.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Der Ablauf des Verfahrensgangs zum bisherigen Verfahren wird - wie unter Punkt römisch eins. dargelegt - festgestellt.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
  6. Rechtliche Beurteilung: A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens:

§ 17Vw

GVG ist § 38 AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar:

Paragraph 17, VwGVG ist Paragraph 38, AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar: § 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Be.hörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Paragraph 38, Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Be.hörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. § 38 AVG ist

§ 17Vw

GVG 2014 auch im Verfahren vor dem VwG maßgeblich. § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären. (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379)Paragraph 38, AVG ist

Paragraph 17, VwGVG 2014 auch im Verfahren vor dem VwG maßgeblich. Paragraph 38, AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären. (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379) Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; VwGH 19.12.2000, 99/12/0286). (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379)Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist vergleiche VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; VwGH 19.12.2000, 99/12/0286). (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379) Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der VwGH dem Gerichtshof der Europäischen Union

Art. 267AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der Vw

GH dem Gerichtshof der Europäischen Union

Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: „1.

Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?„
  2. Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?
  4. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
  6. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“ Auch im Beschwerdefall handelt es sich um ein Verfahren betreffend die Aberkennung des Status des Asylberechtigten. Die belangte Behörde hat dem straffälligen BF den Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 und Z 2 Asyl

G 2005 aberkannt. Die belangte Behörde hat dem BF

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und gleichzeitig festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation

§ 8Abs. 3a Asyl

G iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig ist. Die Unzulässigkeit der Abschiebung wurde in casu nicht in Beschwerde gezogen, weshalb im gegenständlichen Fall jedenfalls der Beantwortung der zweiten zitierten Vorlagefrage durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Beschwerdeverfahren wesentliche Bedeutung zukommt. Somit liegen die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung vor. Auch im Beschwerdefall handelt es sich um ein Verfahren betreffend die Aberkennung des Status des Asylberechtigten. Die belangte Behörde hat dem straffälligen BF den Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt. Die belangte Behörde hat dem BF

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und gleichzeitig festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig ist. Die Unzulässigkeit der Abschiebung wurde in casu nicht in Beschwerde gezogen, weshalb im gegenständlichen Fall jedenfalls der Beantwortung der zweiten zitierten Vorlagefrage durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Beschwerdeverfahren wesentliche Bedeutung zukommt. Somit liegen die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung vor. B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W103.2241161.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.