← Österreich

{'item': 'W116 2254436-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 26§ 19§ 3§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2023 GeschäftszahlW116 2254436-1 Spruch, W116 2254436-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 9 Abs. 1 GebAG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, GebAG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer wurde in der Rechtssache zu W258 2220515-2 in einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommen. Am 27.10.2021 beantragte er den Ersatz seiner Reisekosten in Höhe von EUR 210,00 (Kilometergeld für 500km). Die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels sei ihm aufgrund seiner paranoiden Schizophrenie unzumutbar. Beigelegt war ein Arztbrief, aus welchen diese Diagnose hervorgeht.
  2. Mit Bescheid vom 08.02.2022 wurden die dem Beschwerdeführer zustehenden Gebühren mit EUR 95,00 bestimmt. Das restliche Begehren wurde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, seien – sofern sie höher sind als jene, durch ein Massenbeförderungsmittel entstehenden Kosten – dem Zeugen

§ 9Abs. 1 Geb

AG nur dann zu ersetzen, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung stehe oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden könne und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar sei oder die Benützung wegen der Dringlichkeit der Vernehmung oder wegen eines körperlichen Gebrechens geboten sei. Dem Zeugen seien anstelle des begehrten Kilometergeldes die Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zuzusprechen, weil keiner der genannten Tatbestände vorliege, insbesondere, da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine aktuelle ärztliche Bescheinigung vorgelegt habe. 2. Mit Bescheid vom 08.02.2022 wurden die dem Beschwerdeführer zustehenden Gebühren mit EUR 95,00 bestimmt. Das restliche Begehren wurde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, seien – sofern sie höher sind als jene, durch ein Massenbeförderungsmittel entstehenden Kosten – dem Zeugen

Paragraph 9, Absatz eins, GebAG nur dann zu ersetzen, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung stehe oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden könne und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar sei oder die Benützung wegen der Dringlichkeit der Vernehmung oder wegen eines körperlichen Gebrechens geboten sei. Dem Zeugen seien anstelle des begehrten Kilometergeldes die Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zuzusprechen, weil keiner der genannten Tatbestände vorliege, insbesondere, da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine aktuelle ärztliche Bescheinigung vorgelegt habe.

  1. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde, worin der Beschwerdeführer vorbrachte, er pflege einige Pflegebedürftige und wolle deren Infektion nicht verantworten. Während der Corona-Pandemie sei es ihm deshalb nie zumutbar gewesen, die öffentlichen Verkehrsmittel zu verwenden. Der relevante Inhalt des Arztbriefes sei nicht etwa die Diagnose der paranoiden Schizophrenie, sondern seine darin geschilderte Angst vor der Ansteckung mit dem Coronavirus.
  2. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 28.04.2022 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen:Der unter Punk I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Die Reisekosten vom Wohnort des Beschwerdeführers bis zum Bundesverwaltungsgerichts am Tag der mündlichen Verhandlung betrugen insgesamt EUR 95,
  4. Die Reisezeit der Hin- und Rückfahrt lag jeweils unter zweieinhalb Stunden und beinhaltete lediglich einige Fußwege von jeweils maximal fünf Minuten. Der Beschwerdeführer leidet an paranoider Schizophrenie.
  5. Feststellungen:, Der unter Punk römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. , Die Reisekosten vom Wohnort des Beschwerdeführers bis zum Bundesverwaltungsgerichts am Tag der mündlichen Verhandlung betrugen insgesamt EUR 95,
  6. Die Reisezeit der Hin- und Rückfahrt lag jeweils unter zweieinhalb Stunden und beinhaltete lediglich einige Fußwege von jeweils maximal fünf Minuten. Der Beschwerdeführer leidet an paranoider Schizophrenie.
  7. Beweiswürdigung:Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die Feststellung zu Reisekosten, Reisezeit und Reiseroute beruhen auf der von der belangten Behörde getätigten Einsichtnahme in die Webseiten des oberösterreichischen Verkehrsverbunds und den Österreichischen Bundesbahnen und die dort enthaltenen Informationen zu Fahrplänen und Ticketpreisen. Die belangte Behörde hielt dem Beschwerdeführer dieses Ergebnis ihrer Beweisaufnahme auch in einem Parteiengehör vor und trat der Beschwerdeführer diesen nicht entgegen. Die Diagnose der paranoiden Schizophrenie ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztbrief.
  8. Beweiswürdigung:, Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die Feststellung zu Reisekosten, Reisezeit und Reiseroute beruhen auf der von der belangten Behörde getätigten Einsichtnahme in die Webseiten des oberösterreichischen Verkehrsverbunds und den Österreichischen Bundesbahnen und die dort enthaltenen Informationen zu Fahrplänen und Ticketpreisen. Die belangte Behörde hielt dem Beschwerdeführer dieses Ergebnis ihrer Beweisaufnahme auch in einem Parteiengehör vor und trat der Beschwerdeführer diesen nicht entgegen. Die Diagnose der paranoiden Schizophrenie ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztbrief.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung, abgesehen werden.3. Rechtliche Beurteilung:,

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor., Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.,

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.,

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen., Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung, abgesehen werden. Zu A)

§ 26Abs. 1 Vw

GVG haben Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden (oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt), Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 GebAG. Die Gebühr ist

§ 19Geb

AG binnen 14 Tagen beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.

§ 26Abs. 2 Z 1 und 2 Vw

GVG ist die Gebühr zunächst vorläufig zu berechnen, wobei der Zeuge aufgefordert werden kann, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die vorläufig berechnete Gebühr ist dem Zeugen schriftlich oder mündlich bekanntzugeben. Dieser kann binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Gebühr schriftlich oder mündlich die Gebührenbestimmung durch das Verwaltungsgericht beantragen.

§ 26Abs. 5 Vw

GVG gelten die Abs. 1 bis 4 leg. cit, § 26 VwGVG auch für Beteiligte.

§ 3Abs. 1 Geb

AG umfasst die Gebühr des Zeugen den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden. Ebenso steht dem Zeugen nach Z 2 leg.cit. eine Entschädigung für Zeitversäumnis zu, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfasst

§ 6Abs. 1 Geb

AG die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4 GebAG, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 GebAG ist

§ 7Abs. 1 Geb

AG jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können. Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt

Abs. 2 leg. cit. die Vergütung, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert. Der Fahrpreis ist

Abs. 3 leg. cit. nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises. Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen

§ 9Abs. 1 Geb

AG nur zu ersetzen, Zu A) ,

Paragraph 26, Absatz eins, VwGVG haben Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden (oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt), Anspruch auf Gebühren nach Paragraph 2, Absatz 3 und den Paragraphen 3 bis 18 GebAG. Die Gebühr ist

Paragraph 19, GebAG binnen 14 Tagen beim Verwaltungsgericht geltend zu machen. ,

Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGVG ist die Gebühr zunächst vorläufig zu berechnen, wobei der Zeuge aufgefordert werden kann, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die vorläufig berechnete Gebühr ist dem Zeugen schriftlich oder mündlich bekanntzugeben. Dieser kann binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Gebühr schriftlich oder mündlich die Gebührenbestimmung durch das Verwaltungsgericht beantragen. ,

Paragraph 26, Absatz 5, VwGVG gelten die Absatz eins bis 4 leg. cit, Paragraph 26, VwGVG auch für Beteiligte. ,

Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden. Ebenso steht dem Zeugen nach Ziffer 2, leg.cit. eine Entschädigung für Zeitversäumnis zu, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet., Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) umfasst

Paragraph 6, Absatz eins, GebAG die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4, GebAG, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss., Massenbeförderungsmittel im Sinn des Paragraph 6, GebAG ist

Paragraph 7, Absatz eins, GebAG jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können. Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt

Absatz 2, leg. cit. die Vergütung, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert. Der Fahrpreis ist

Absatz 3, leg. cit. nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises. Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen

Paragraph 9, Absatz eins, GebAG nur zu ersetzen,

  1. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,
  2. wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels,
  3. wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder
  4. wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann. Kosten nach Abs. 1 sind

Abs. 2 leg. cit. die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 12). Benützt der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 hierfür vorliegen, so gebührt ihm

§ 9Abs. 2 Geb

AG der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen. § 9 Abs. 1 Z 1 GebAG stellt darauf ab, dass die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist und sieht für diesen Fall zwei anspruchsbegründete Tatbestände vor: Erstens, dass ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht, und zweitens, dass ein solches nach Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann. Nach diesen beiden Tatbeständen kommt es nicht darauf an, dass die Benützung des Massenbeförderungsmittels unzumutbar wäre, weil der Gesetzgeber den Begriff der Zumutbarkeit in Z 1 in anderem Zusammenhang, nämlich hinsichtlich der Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß verwendet. Es kommt darauf an, ob der Zeuge das Massenbeförderungsmittel nach Lage der Verhältnisse nicht benutzen konnte. Der gesetzliche Tatbestand, dass der Zeuge das Massenbeförderungsmittel nicht benützen konnte, ist auch dann nicht gegeben, wenn die Abfahrtszeiten so liegen, dass bei Benützung des Massenbeförderungsmittels mehrstündige Wartezeiten am Ort der Vernehmung entstünden. Die bloß längere Fahrtdauer ist – auch bei beträchtlichem Zeitunterschied – kein ausreichender Grund dafür, dass der Zeuge das Massenbeförderungsmittel nicht benützen konnte. Dies gilt auch für den Fall, dass während der Reise ein dreimaliges Umsteigen erforderlich ist und bei allfälligen Zugverspätungen Abschlusszüge nicht erreicht werden (vgl. Krammer/Schmidt, SDG – GebAG³

(2001)§ 9 GebAG).Dass der Beschwerdeführer das Massenbeförderungsmittel nicht benutzen konnte, brachte dieser weder vor, noch sind Gründen zu erkennen, dass dies der Fall wäre. Dieser brachte im Wesentlichen vor, die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln sei ihm aufgrund des Ansteckungsrisikos von COVID-19 nicht zumutbar. Auf die Zumutbarkeit der Benutzung des Massenbeförderungsmittels kommt es lediglich für Vorliegen des Tatbestandes des § 9 Abs. 1 Z 4 GebAG vor. Hierfür muss jedoch die Benutzung wegen eines körperlichen Gebrechens nicht zugemutet werden können. Die Sorge des Beschwerdeführers sich mit COVID-19 zu infizieren – mag sie auch berechtigt sein – stellt jedoch kein körperliches Gebrechen dar. Ein körperliches Gebrechen ist ein medizinisch in seinem Wesen nicht mehr beeinflussbarer, gänzlich oder teilweiser Ausfall normaler Körperfunktionen, wenn dadurch die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit oder die Selbsthilfefähigkeit wesentlich beeinträchtigt wird (OGH 02.09.2003, 10 Ob S224/02t).Allenfalls könnte die beim Beschwerdeführer vorliegende paranoide Schizophrenie ein – einem körperlichen Gebrechen gleichzuhaltendes – geistiges Gebrechen darstellen, welches die Benutzung des Massenbeförderungsmittels unzumutbar machen würde. Wie von der belangten Behörde jedoch richtig festgestellt, geht aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztbrief keine in seiner psychischen Erkrankung gelegene Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hervor und hob der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sogar ausdrücklich hervor, dass die Unzumutbarkeit nicht von seiner paranoiden Schizophrenie herrühre, sondern im Ansteckungsrisiko von COVID-19 gelegten sei. Dem Beschwerdeführer wurde daher mangels Vorliegen eines der in § 9 Abs. 1 GebAG genannten Tatbestände zu Recht lediglich der Ersatz der Kosten für die Benützung der Massenbeförderungsmittel in Höhe von EUR 95,00 zugesprochen. Die Beschwerde war somit abzuweisen. 4. wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann. , Kosten nach Absatz eins, sind

Absatz 2, leg. cit. die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (Paragraph 12,). Benützt der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne dass die Voraussetzungen nach Absatz eins, hierfür vorliegen, so gebührt ihm

Paragraph 9, Absatz 2, GebAG der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen. , Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG stellt darauf ab, dass die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist und sieht für diesen Fall zwei anspruchsbegründete Tatbestände vor: Erstens, dass ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht, und zweitens, dass ein solches nach Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann. Nach diesen beiden Tatbeständen kommt es nicht darauf an, dass die Benützung des Massenbeförderungsmittels unzumutbar wäre, weil der Gesetzgeber den Begriff der Zumutbarkeit in Ziffer eins, in anderem Zusammenhang, nämlich hinsichtlich der Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß verwendet. Es kommt darauf an, ob der Zeuge das Massenbeförderungsmittel nach Lage der Verhältnisse nicht benutzen konnte. , Der gesetzliche Tatbestand, dass der Zeuge das Massenbeförderungsmittel nicht benützen konnte, ist auch dann nicht gegeben, wenn die Abfahrtszeiten so liegen, dass bei Benützung des Massenbeförderungsmittels mehrstündige Wartezeiten am Ort der Vernehmung entstünden. Die bloß längere Fahrtdauer ist – auch bei beträchtlichem Zeitunterschied – kein ausreichender Grund dafür, dass der Zeuge das Massenbeförderungsmittel nicht benützen konnte. Dies gilt auch für den Fall, dass während der Reise ein dreimaliges Umsteigen erforderlich ist und bei allfälligen Zugverspätungen Abschlusszüge nicht erreicht werden vergleiche Krammer/Schmidt, SDG – GebAG³

(2001)Paragraph 9, GebAG)., Dass der Beschwerdeführer das Massenbeförderungsmittel nicht benutzen konnte, brachte dieser weder vor, noch sind Gründen zu erkennen, dass dies der Fall wäre. Dieser brachte im Wesentlichen vor, die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln sei ihm aufgrund des Ansteckungsrisikos von COVID-19 nicht zumutbar. , Auf die Zumutbarkeit der Benutzung des Massenbeförderungsmittels kommt es lediglich für Vorliegen des Tatbestandes des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG vor. Hierfür muss jedoch die Benutzung wegen eines körperlichen Gebrechens nicht zugemutet werden können. Die Sorge des Beschwerdeführers sich mit COVID-19 zu infizieren – mag sie auch berechtigt sein – stellt jedoch kein körperliches Gebrechen dar. Ein körperliches Gebrechen ist ein medizinisch in seinem Wesen nicht mehr beeinflussbarer, gänzlich oder teilweiser Ausfall normaler Körperfunktionen, wenn dadurch die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit oder die Selbsthilfefähigkeit wesentlich beeinträchtigt wird (OGH 02.09.2003, 10 Ob S224/02t)., Allenfalls könnte die beim Beschwerdeführer vorliegende paranoide Schizophrenie ein – einem körperlichen Gebrechen gleichzuhaltendes – geistiges Gebrechen darstellen, welches die Benutzung des Massenbeförderungsmittels unzumutbar machen würde. Wie von der belangten Behörde jedoch richtig festgestellt, geht aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztbrief keine in seiner psychischen Erkrankung gelegene Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hervor und hob der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sogar ausdrücklich hervor, dass die Unzumutbarkeit nicht von seiner paranoiden Schizophrenie herrühre, sondern im Ansteckungsrisiko von COVID-19 gelegten sei. , Dem Beschwerdeführer wurde daher mangels Vorliegen eines der in Paragraph 9, Absatz eins, GebAG genannten Tatbestände zu Recht lediglich der Ersatz der Kosten für die Benützung der Massenbeförderungsmittel in Höhe von EUR 95,00 zugesprochen. Die Beschwerde war somit abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Zu B) Unzulässigkeit der Revision:,

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen., Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W116.2254436.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.