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{'item': 'W116 2255776-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2023 GeschäftszahlW116 2255776-1 Spruch, W116 2254159-1/2EW116 2255776-1/2EW116 2254159-1/2E, W116 2255776-1/2E IM NAMEN DER REPUBL

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. II.römisch zwei. A) Die Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 Geb

AG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, GebAG als unbegründet abgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden erwogen:

  1. Feststellungen:Der Beschwerdeführer wurde im Verfahren 112 Hv 87/21s für eine Tagsatzung am 21.02.2022, 13.00 Uhr sowie eine Tagsatzung am 07.03.2022, 14.00 Uhr vom Landesgericht für Strafsachen Wien als Antragsteller geladen. Gegenstand war eine Medienrechtssache gemäß §§ 6, 7a MedienG. Der Beschwerdeführer beantragte mit Anträgen vom 04.03.2022 und 08.04.2022 seine Zeugengebühren mit EUR 216,57 und EUR 340,49 zu bestimmen (darin jeweils enthalten Reisekosten und Mehraufwand für die Verpflegung). Mit im Spruch genannten Bescheiden wurden die Anträge auf Zuerkennung der Gebühren jeweils abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Subsidiärankläger und der Privatankläger gemäß § 2 Abs. 3 GebAG keinen Anspruch auf Zeugengebühren haben. Dies gelte sinngemäß auch für den Antragsteller im Verfahren nach §§ 6ff MedienG, worauf der Beschwerdeführer auch in seiner Ladung hingewiesen worden sei. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde, worin der Beschwerdeführer vorbrachte, das GebAG sei älter als das MedienG und enthalte keinerlei Regelung über allfällige Ansprüche von Antragstellern auf Gebührenersatz. Dem Antragsteller nach § 8a MedienG stünden jene Rechte zu, die auch die StPO einem Privatankläger gewährt, dies seien die Rechte eines Zeugen, die auch einem Privatankläger zustehen, nicht jedoch auch dessen Nachteile, wie den Ausschluss vom Auslagenersatz gemäß § 2 Abs. 3 Abs. 3 GebAG. Es sei verfassungswidrig wenn der Betroffene, der wegen desselben Sachverhalts Ansprüche nach § 1328a Abs. 1 ABGB und nach § 8a MedienG geltend mache, in einem Verfahren seine Kosten für Reise und Zeitversäumnis (im Falle des Prozessgewinns) ersetzt bekomme und in anderen Verfahren keinen Ersatzanspruch habe. Die Beschwerden wurden dem Bundesverwaltungsgericht samt bezugshabender Verwaltungsakten am 21.04.2022 und am 10.06.2022 vorgelegt.
  2. Feststellungen:, Der Beschwerdeführer wurde im Verfahren 112 Hv 87/21s für eine Tagsatzung am 21.02.2022, 13.00 Uhr sowie eine Tagsatzung am 07.03.2022, 14.00 Uhr vom Landesgericht für Strafsachen Wien als Antragsteller geladen. Gegenstand war eine Medienrechtssache gemäß Paragraphen 6, 7 a, MedienG. Der Beschwerdeführer beantragte mit Anträgen vom 04.03.2022 und 08.04.2022 seine Zeugengebühren mit EUR 216,57 und EUR 340,49 zu bestimmen (darin jeweils enthalten Reisekosten und Mehraufwand für die Verpflegung). , Mit im Spruch genannten Bescheiden wurden die Anträge auf Zuerkennung der Gebühren jeweils abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Subsidiärankläger und der Privatankläger gemäß Paragraph 2, Absatz 3, GebAG keinen Anspruch auf Zeugengebühren haben. Dies gelte sinngemäß auch für den Antragsteller im Verfahren nach Paragraphen 6 f, f, MedienG, worauf der Beschwerdeführer auch in seiner Ladung hingewiesen worden sei. , Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde, worin der Beschwerdeführer vorbrachte, das GebAG sei älter als das MedienG und enthalte keinerlei Regelung über allfällige Ansprüche von Antragstellern auf Gebührenersatz. Dem Antragsteller nach Paragraph 8 a, MedienG stünden jene Rechte zu, die auch die StPO einem Privatankläger gewährt, dies seien die Rechte eines Zeugen, die auch einem Privatankläger zustehen, nicht jedoch auch dessen Nachteile, wie den Ausschluss vom Auslagenersatz gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Absatz 3, GebAG. Es sei verfassungswidrig wenn der Betroffene, der wegen desselben Sachverhalts Ansprüche nach Paragraph 1328 a, Absatz eins, ABGB und nach Paragraph 8 a, MedienG geltend mache, in einem Verfahren seine Kosten für Reise und Zeitversäumnis (im Falle des Prozessgewinns) ersetzt bekomme und in anderen Verfahren keinen Ersatzanspruch habe. , Die Beschwerden wurden dem Bundesverwaltungsgericht samt bezugshabender Verwaltungsakten am 21.04.2022 und am 10.06.2022 vorgelegt.
  3. Beweiswürdigung:Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt, dabei insbesondere den angefochtenen Bescheiden und den Beschwerden, sowie den verfahrenseinleitenden Anträgen und sind zudem unstrittig.
  4. Beweiswürdigung:, Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt, dabei insbesondere den angefochtenen Bescheiden und den Beschwerden, sowie den verfahrenseinleitenden Anträgen und sind zudem unstrittig.
  5. Rechtliche Beurteilung:Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung, abgesehen werden.
  6. Rechtliche Beurteilung:, Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor., Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft., Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte., Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen., Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung, abgesehen werden. Zu I. und II. A) Als Zeuge im Sinne des GebAG ist gemäß § 2 Abs. 1 jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird. Keinen Anspruch auf die Gebühr haben gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 GebAG im Strafverfahren Subsidiärankläger (§ 72 StPO) und Privatankläger. Die Gebühr des Zeugen umfasst gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 GebAG u.a. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden.Der Beschwerdeführer ist Antragsteller im selbstständigen Entschädigungsverfahren nach § 8a MedienG. Das Mediengesetz bestimmt in den § 6 bis 7c mehrere Entschädigungsansprüche, diese kann der Betroffene in dem Strafverfahren, an dem der Medieninhaber als Beschuldigter oder nach dem § 41 Abs. 6 beteiligt ist, bis zum Schluss der Hauptverhandlung geltend machen oder kommt es nicht zu einem solchen Strafverfahren, mit einem selbstständigen Antrag (§ 8a). Nach der Rechtsprechung des OGH ist der Antragsteller im selbstständigen Entscheidungsverfahren dem Privatankläger gleichgestellt. Da im selbstständigen Entschädigungsverfahren (§ 8a MedienG) gemäß § 41 Abs. 6 MedienG der Antragsgegner (Medieninhaber) die Rechte des Angeklagten hat, hat demgemäß aber der Antragsteller die Rechte des Privatanklägers (OGH, 26.06.2008, 15 Os 41/08f).Gemäß § 8a Abs. 1 MedienG gelten für das Verfahren über einen selbstständigen Antrag, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen für das strafgerichtliche Verfahren auf Grund einer Privatanklage dem Sinne nach. Bei § 2 Abs. 3 Z 2 GebAG handelt es sich um eine Bestimmung für das strafgerichtliche Verfahren, zumal dieser festlegt, dass im Strafverfahren Subsidiäranklägern (§ 72 StPO) und Privatanklägern keine Zeugengebühren zustehen. Der Ansicht des Beschwerdeführers, dem Antragsteller kämen jene Rechte zu, die die StPO einem Privatankläger gewährt und sei der § 2 Abs. 3 GebAG als nachteilige Bestimmung deshalb nicht auf den Antragsteller im Medienverfahren anzuwenden, kann nicht gefolgt werden. Zunächst gelten gemäß § 8a MedienG für den selbstständigen Antrag – soweit nichts anderes bestimmt ist – alle auf die Privatanklage anwendbaren Bestimmungen, nicht nur jene der StPO. Hätte der Gesetzgeber den Verweis nur auf die Bestimmungen der StPO zur Privatanklage intendiert, hätte er dies – wie etwa bei § 14 Abs. 3 MedienG – auch so normiert. Dass der Antragsteller die Rechte des Privatanklägers hat, ist dahingehend zu verstehen, dass er im Verfahren nach § 8a MedienG dieselbe Stellung einnimmt, wie der Privatankläger im Verfahren aufgrund der Privatanklage. Ihn treffen damit aber auch die gebührenrechtlichen Folgen, die mit dieser Stellung einhergehen. Auch die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers, hinsichtlich der Ungleichbehandlung des Antragstellers nach § 8a MedienG und dem als Partei einvernommenen Betroffenen in einem Verfahren wegen § 1238a Abs. 2 ABGB werden nicht geteilt. Der dem Privatankläger im Strafprozess gleichgestellte Antragsteller ist – ungeachtet der zivilrechtlichen Natur des Entschädigungsanspruches – in seiner Position mit einer Partei des Zivilverfahrens nicht vergleichbar, weshalb eine Gleichheitswidrigkeit nicht erkannt werden kann (zur nicht Anwendbarkeit zivilprozessrechtlicher Bestimmungen im MedienG aufgrund der Nichtvergeleichbarkeit des Antragsgegners mit einer Partei des Zivilprozesses siehe OGH 09.09.2009, 15 Os 57/09k). Der Entschädigungsanspruch nach § 6 MedienG, welcher mittels selbstständigen Antrag geltend gemacht werden kann, besteht, wenn in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Beschimpfung, oder der Verspottung hergestellt wird. Bei diesen handelt es sich um strafbare Handlungen gegen die Ehre, die grundsätzlich nur auf Verlangen des in seiner Ehre verletzten zu verfolgen sind (§ 117 StGB). Das Hauptverfahren bei Straftaten, die nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen sind, wird auf Grund einer Privatanklage, die den Erfordernissen einer Anklageschrift zu entsprechen hat, oder eines selbstständigen Antrags des Privatanklägers auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach § 445 StPO durchgeführt (§71 Abs. 3 StPO). Dies verdeutlicht die Vergleichbarkeit der Position des Antragsstellers im Verfahren nach § 8a MedienG mit jener des Privatanklägers, welche auch die Grundlage für deren Gleichstellung darstellt.Da die Antragssteller im Entschädigungsverfahren den Privatanklägern gleichgestellt sind und auf das selbstständige Entschädigungsverfahren der § 2 Abs. 3 Z 2 GebAG anwendbar ist, war der Behörde beizupflichten, wenn sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Zeugengebühr mangels bestehenden Anspruches abwies. Sohin waren die Beschwerden abzuweisen. Zu römisch eins. und römisch zwei. A) , Als Zeuge im Sinne des GebAG ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird. Keinen Anspruch auf die Gebühr haben gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, GebAG im Strafverfahren Subsidiärankläger (Paragraph 72, StPO) und Privatankläger. , Die Gebühr des Zeugen umfasst gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG u.a. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden., Der Beschwerdeführer ist Antragsteller im selbstständigen Entschädigungsverfahren nach Paragraph 8 a, MedienG. Das Mediengesetz bestimmt in den Paragraph 6 bis 7 c mehrere Entschädigungsansprüche, diese kann der Betroffene in dem Strafverfahren, an dem der Medieninhaber als Beschuldigter oder nach dem Paragraph 41, Absatz 6, beteiligt ist, bis zum Schluss der Hauptverhandlung geltend machen oder kommt es nicht zu einem solchen Strafverfahren, mit einem selbstständigen Antrag (Paragraph 8 a,). Nach der Rechtsprechung des OGH ist der Antragsteller im selbstständigen Entscheidungsverfahren dem Privatankläger gleichgestellt. Da im selbstständigen Entschädigungsverfahren (Paragraph 8 a, MedienG) gemäß Paragraph 41, Absatz 6, MedienG der Antragsgegner (Medieninhaber) die Rechte des Angeklagten hat, hat demgemäß aber der Antragsteller die Rechte des Privatanklägers (OGH, 26.06.2008, 15 Os 41/08f)., Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, MedienG gelten für das Verfahren über einen selbstständigen Antrag, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen für das strafgerichtliche Verfahren auf Grund einer Privatanklage dem Sinne nach. , Bei Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, GebAG handelt es sich um eine Bestimmung für das strafgerichtliche Verfahren, zumal dieser festlegt, dass im Strafverfahren Subsidiäranklägern (Paragraph 72, StPO) und Privatanklägern keine Zeugengebühren zustehen. , Der Ansicht des Beschwerdeführers, dem Antragsteller kämen jene Rechte zu, die die StPO einem Privatankläger gewährt und sei der Paragraph 2, Absatz 3, GebAG als nachteilige Bestimmung deshalb nicht auf den Antragsteller im Medienverfahren anzuwenden, kann nicht gefolgt werden. Zunächst gelten gemäß Paragraph 8 a, MedienG für den selbstständigen Antrag – soweit nichts anderes bestimmt ist – alle auf die Privatanklage anwendbaren Bestimmungen, nicht nur jene der StPO. Hätte der Gesetzgeber den Verweis nur auf die Bestimmungen der StPO zur Privatanklage intendiert, hätte er dies – wie etwa bei Paragraph 14, Absatz 3, MedienG – auch so normiert. Dass der Antragsteller die Rechte des Privatanklägers hat, ist dahingehend zu verstehen, dass er im Verfahren nach Paragraph 8 a, MedienG dieselbe Stellung einnimmt, wie der Privatankläger im Verfahren aufgrund der Privatanklage. Ihn treffen damit aber auch die gebührenrechtlichen Folgen, die mit dieser Stellung einhergehen. , Auch die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers, hinsichtlich der Ungleichbehandlung des Antragstellers nach Paragraph 8 a, MedienG und dem als Partei einvernommenen Betroffenen in einem Verfahren wegen Paragraph 1238 a, Absatz 2, ABGB werden nicht geteilt. Der dem Privatankläger im Strafprozess gleichgestellte Antragsteller ist – ungeachtet der zivilrechtlichen Natur des Entschädigungsanspruches – in seiner Position mit einer Partei des Zivilverfahrens nicht vergleichbar, weshalb eine Gleichheitswidrigkeit nicht erkannt werden kann (zur nicht Anwendbarkeit zivilprozessrechtlicher Bestimmungen im MedienG aufgrund der Nichtvergeleichbarkeit des Antragsgegners mit einer Partei des Zivilprozesses siehe OGH 09.09.2009, 15 Os 57/09k). Der Entschädigungsanspruch nach Paragraph 6, MedienG, welcher mittels selbstständigen Antrag geltend gemacht werden kann, besteht, wenn in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Beschimpfung, oder der Verspottung hergestellt wird. Bei diesen handelt es sich um strafbare Handlungen gegen die Ehre, die grundsätzlich nur auf Verlangen des in seiner Ehre verletzten zu verfolgen sind (Paragraph 117, StGB). Das Hauptverfahren bei Straftaten, die nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen sind, wird auf Grund einer Privatanklage, die den Erfordernissen einer Anklageschrift zu entsprechen hat, oder eines selbstständigen Antrags des Privatanklägers auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach Paragraph 445, StPO durchgeführt (§71 Absatz 3, StPO). Dies verdeutlicht die Vergleichbarkeit der Position des Antragsstellers im Verfahren nach Paragraph 8 a, MedienG mit jener des Privatanklägers, welche auch die Grundlage für deren Gleichstellung darstellt., Da die Antragssteller im Entschädigungsverfahren den Privatanklägern gleichgestellt sind und auf das selbstständige Entschädigungsverfahren der Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, GebAG anwendbar ist, war der Behörde beizupflichten, wenn sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Zeugengebühr mangels bestehenden Anspruches abwies. Sohin waren die Beschwerden abzuweisen. Zu I. und II. B) Unzulässigkeit der Revision:Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Zu römisch eins. und römisch zwei. B) Unzulässigkeit der Revision:, Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W116.2255776.1.00

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