← Österreich

{'item': 'W123 2170813-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2023 GeschäftszahlW123 2170813-3 Spruch, W123 2170813-3/28E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 02.12.2015 den ersten Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Im Rahmen der am 03.12.2015 durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass er, als er drei Jahre alt gewesen sei, mit seiner Familie von Afghanistan in den Iran verzogen sei; den Fluchtgrund seiner Eltern kenne er nicht, weil er klein gewesen sei. Im Iran habe der Beschwerdeführer nicht an die Universität gehen dürfen, außerdem sei die wirtschaftliche Situation schlecht gewesen. Dann sei die Familie des Beschwerdeführers nach Afghanistan gereist. Dort habe der Beschwerdeführer studieren wollen, die Sicherheitslage sei aber schlecht gewesen und so habe er sich entschieden, das Land zu verlassen.
  3. Am 12.06.2017 erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde). Zu seinen Fluchtgründen befragt schilderte der Beschwerdeführer, dass er nicht wisse, warum seine Eltern Afghanistan verlassen hätten. Diese hätten immer gesagt, dass es Probleme mit den Taliban gebe; er sei erst drei Jahre alt gewesen. Mehr wisse er nicht. Der Beschwerdeführer gab weiters an, Moslem, aber nicht streng religiös zu sein. Er esse Schweinefleisch und bete nicht. Religion sei eine private Sache und jeder solle dies für sich entscheiden. Der Beschwerdeführer könne sich jedenfalls nicht vorstellen, in ein islamisches Land zurückzukehren und die Gesetze dort zu akzeptieren. Im Iran sei er von seinem Vater gezwungen worden, zu beten. Habe er das nicht getan, sei er bestraft worden. In der Schule sei der Beschwerdeführer ausgelacht worden, weil er Ausländer gewesen sei. Außerdem sei es ein Problem gewesen, dass er Sunnit gewesen sei, weil im Iran nur Schiiten seien.
  4. Mit Bescheid vom 09.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.
  5. Mit Bescheid vom 09.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.
  6. Der Beschwerdeführer erhob am 06.09.2017 gegen sämtliche Spruchpunkte Beschwerde. Darin wurde insbesondere die individuelle Bedrohung des Beschwerdeführers hervorgehoben, weil er die vergebenen Regeln und Gesetze der muslimischen Religionen nicht akzeptieren könne und er der Überzeugung sei, dass jeder Mensch seine Religion frei wählen könne. Verwiesen wurde auch auf die die Unmöglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative aufgrund seiner Wertehaltung hinsichtlich Religionsfreiheit, Gleichstellung von Mann und Frau und Essensgewohnheiten, mit der er weder im Iran, noch in Afghanistan eine Existenzgrundlage haben könne. Er sei im Iran aufgewachsen, stehe in keinerlei Beziehung zu Afghanistan und habe keine Bezugspersonen vor Ort. Zudem sei die Sicherheitslage schlecht und es gebe viele Rückkehrer.
  7. Am 04.02.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
  8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2019, Zl. W271 2170813-1/10 , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 09.08.2017 gemäß §§ 3, 8, 10 Abs. 1 Z 3, 55 und 57 AsylG iVm § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
  9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2019, Zl. W271 2170813-1/10 , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 09.08.2017 gemäß , Paragraphen 3, 8, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55 und 57 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
  10. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2019 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
  11. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.2019, E 1260/2019-7, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
  12. Mit Schriftsatz vom 14.11.2019 erhob der Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2019 Revision.
  13. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.12.2019, Ra 2019/14/0408-13, wurde die Revision des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
  14. Am 26.02.2020 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Rahmen der am selben Tag durch die Landespolizeidirektion Steiermark durchgeführten Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer, auf die Frage warum er einen neuerlichen Asylantrag stellt, vor, dass er bei seiner ersten Befragung sehr unter Druck gewesen sei und sich geschämt habe. Im Iran sei er Moslem gewesen, dann für kurze Zeit konfessionslos und es habe andere Probleme im Iran gegeben. Der Beschwerdeführer gab an, bisexuell zu sein und im Iran sei das ein schweres Delikt, welches mit Todesstrafe geahndet werde. In Kerman im Iran habe der Beschwerdeführer von ca. 10 homosexuellen Männern, welche hingerichtet worden seien, gehört. Der Beschwerdeführer habe Todesangst gehabt und sei deshalb aus dem Iran geflüchtet. Der Beschwerdeführer habe deshalb nicht bei seinem ersten Asylantrag über seine Sexualität sprechen wollen, weil so viele Frauen bei der Einvernahme anwesend gewesen seien. Der Beschwerdeführer gab ferner an, iranischer Staatsbürger zu sein und nicht aus Afghanistan zu kommen.
  15. Am 10.03.2020 fand vor der belangten Behörde eine Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] LA: Sie haben am 02.12.2015 einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag? VP: Ich war nicht gut aufgeklärt, ich habe mich mit den Rechten und Gesetzen nicht gut ausgekannt. Außerdem habe ich den wichtigsten Grund, weshalb ich meine Heimat verlassen habe, nicht genannt. Ich hatte Bedenken, dass ich gemoppt werde, deshalb habe ich es für mich behalten. Es geht um Bisexualität und im Iran wird es nicht toleriert und ich weiß, dass dort zehn Personen wegen der Homosexualität hingerichtet worden sind. Das hat bei mir große Angst ausgelöst, deshalb habe ich es nicht zur Sprache gebracht. Bei den vorigen Einvernahmen waren viele Frauen dabei, die Referentin, war eine Frau, meine Freundin war dabei, meine Betreuerin, die Anwältin. Es war alles andere als angenehm über dieses Thema zu sprechen. Das wollte ich mit einem Mann thematisieren. Das ist der Grund, weshalb ich nicht in den Iran zu meiner Familie zurückkehren kann. LA: Hat sich bezüglich der Ausreisegründe, die Sie im ersten Verfahren angegeben haben, etwas geändert? VP: Das sind alles neue Gründe. Frage wird erklärt. VP: Nein, da hat sich nichts geändert. LA: Haben Sie außer diesen Problemen noch weitere? VP: Ja, meine Konfession. LA: Was ist damit? VP: Eine Zeit lange war ich ohne Glauben. Aber dann habe ich eine lesbische Dame kennen gelernt und sie hat mich in die Kirche mitgenommen. Dieser Glaube hat mich dann immer mehr überzeugt. Dort wurde alles übersetzt was gepredigt wurde. Dann habe ich mich entschieden zu konvertieren und habe einen anderen Glauben. Ich möchte mich als Christ beweisen. Ich möchte nichts mehr mit dem Islam zu tun haben. Die Konversion würde zu vielen Problemen führen. Das passt nicht mehr zu meiner Lebenseinstellung bzw. zu meinem Lebensstil. LA: Seit wann sind Sie Christ. VP: Seit ca. einem Jahr. LA: Sind Sie getauft? VP: Nein, noch nicht. LA: Warum nicht? VP: Ich war sehr beschäftigt mit der Schule und meinem Asylverfahren. Ich musste meine Rechtsanwältin bzw. Rechtsberaterin besuchen. Ich habe auch in einem sehr abgelegenen Ort gelebt und war oft zu Hause. Ich bin noch nicht dazu gekommen. Ich habe aber vor mich taufen zu lassen. LA: Haben Sie außer diesen Problemen noch weitere? VP: Nein. LA: Wann und wie haben Sie festgestellt, dass Sie bisexuell sind? VP: Seit früheren Zeiten als ich im Iran war, seit meinem
  16. Lebensjahr. Ich habe dort ein Verhältnis zu einem anderen Jungen in meinem Alter gehabt. […] LA: Wer weiß von Ihrer Bisexualität? VP: Ich habe stets versucht, das geheim zu halten, weil ich Angst habe, ausgelacht und gemobbt zu werden. Ich möchte nicht, dass die anderen ihr Verhalten zu mir ändern. Deswegen habe ich das auch nicht auf Fotos oder in Videos festgehalten. Ich hatte ein paar kurze ein- oder zweitägige Beziehungen in Österreich. Da habe ich von dieser Sache erzählt. Ich vertraue aber noch niemanden so tief, dass ich das weitererzählen hätte können. LA: Wer weiß von Ihrer Bisexualität? Niemand? VP: Es waren ein paar Leute mit denen ich diese kurzen Beziehungen hatte. Einer hieß XXXX , ich habe ihn am XXXX kennengelernt, wir haben aber keinen Kontakt mehr. Das ist mein Privatleben, ich möchte nicht, dass es gegen mich verwendet wird.VP: Es waren ein paar Leute mit denen ich diese kurzen Beziehungen hatte. Einer hieß römisch 40 , ich habe ihn am römisch 40 kennengelernt, wir haben aber keinen Kontakt mehr. Das ist mein Privatleben, ich möchte nicht, dass es gegen mich verwendet wird. […]“
  17. Am 20.03.2020 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] LA. Möchten Sie etwas korrigieren oder ergänzen? VP: Der Name meiner Freundin, ich hatte ihn vergessen, jetzt kann ich ihn angeben. Es gibt zwei oder drei Freunde, die Bescheid wissen, dass ich zu Männern Beziehungen habe. Das habe ich vergessen zu erwähnen. Diese Freunde bzw. diese Zeugen haben mich nicht bei den sexuellen Handlungen gesehen, aber sie wissen über meine sexuelle Beziehung Bescheid. LA: Wo sind diese Freunde? VP: In Wien, diese Freunde haben mich in der Schubhaft besucht, wir haben miteinander gesprochen und ich habe sie gebeten, mit meinem Vertreter Kontakt aufzunehmen und meine Unterlagen zu ihm zu bringen. Sie haben die Unterlagen von mir bekommen, später haben sie mich angerufen und sagten, dass sie neugierig waren und die Unterlagen gelesen haben. Sie hatten früher einen Verdacht, dass ich so eine sexuelle Orientierung habe, nachdem sie die Unterlagen gelesen haben, wissen sie jetzt Bescheid. […] LA: Wie heißt Ihre Freundin? VP: XXXX . Nachgefragt gebe ich an, dass ich den Familiennamen nicht weiß. Mein Fach war im Iran Physik und Mathematik und deshalb kann ich nicht sehr gut mit Namen und Begriffen umgehen, ich habe mich auf etwas anderes konzentriert.VP: römisch 40 . Nachgefragt gebe ich an, dass ich den Familiennamen nicht weiß. Mein Fach war im Iran Physik und Mathematik und deshalb kann ich nicht sehr gut mit Namen und Begriffen umgehen, ich habe mich auf etwas anderes konzentriert. […] LA: Wieso haben Sie bei der Erstbefragung am 26.02.2020 nichts von Ihrer homosexuellen Beziehung im Iran erwähnt? VP: Bei der Polizei habe ich es erwähnt. Nachgefragt gebe ich an, dass die Polizei fragte, warum ich einen neuen Antrag stellen will, was meine neuen Gründe wären. Ich habe gesagt, dass ich im Iran einige Probleme habe, die ich nicht erwähnt habe, weil ich mich geschämt habe. Dann habe ich erzählt, dass ich nur aus Scheu die Gründe nicht genannt habe. Weil meine Freundin, meine Vertreterin und auch ein Vertreter von VMÖ dabei waren, habe ich mich geschämt darüber mit meinem Richter zu sprechen. Eigentlich hätte ich alles damals sagen müssen. Ich habe gehofft, dass ich in Österreich eine positive Antwort bekomme, ohne es zu erwähnen… LA: Sie haben in der Erstbefragung nicht erwähnt, dass Sie im Iran eine homosexuelle Beziehung hatten. VP: Man hat mich nicht gefragt, ich habe alle gestellten Fragen beantwortet. LA: Ich verstehe nicht, warum Sie – wenn Sie die Anwesenheit von Frauen hindert alles anzugeben – bei allen Einvernahmen weibliche Vertrauenspersonen mitgenommen haben und sich auch eine weibliche Anwältin genommen haben. VP: Ich habe gehofft, dass ich wegen meiner angegebenen Fluchtgründe Asyl bekomme. Ich habe meine Probleme im Iran geschildert, dass ich dort nicht weiter lernen und studieren durfte, dass ich mit meiner Familie Probleme hatte, auch religiöse Probleme, ich habe gehofft, dass das reicht. Deswegen wollte ich die Homosexualität nicht erwähnen, von Anfang an wollte ich das nicht. Vorhalt wird wiederholt. VP: Das war mein Geheimnis. Ich hatte nicht vor, mein Geheimnis dort zu sagen, wie gesagt, habe ich sehr gehofft, dass ich mit meinem angegeben Fluchtgrund Asyl bekomme. Außerdem hatte ich 2015 noch große Angst vor meiner Familie. Ich wusste, wenn sie über die Homosexualität Bescheid wissen, werden sie mich umbringen, deshalb habe ich alles geheim gehalten. […]“
  18. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 20.03.2020 der belangten Behörde wurde der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.
  19. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 20.03.2020 der belangten Behörde wurde der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben.
  20. Mit Beschluss vom 25.03.2020, W144 2170813-2/3E, sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG rechtmäßig ist.
  21. Mit Beschluss vom 25.03.2020, W144 2170813-2/3E, sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG rechtmäßig ist.
  22. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkte VI.). Schließlich wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
  23. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkte römisch sechs.). Schließlich wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. hielt die belangte Behörde zusammenfassend fest, dass weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei.In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. hielt die belangte Behörde zusammenfassend fest, dass weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei.
  24. Mit Schriftsatz vom 15.10.2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte zusammenfassend vor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme angeben hätte können, dass er auch Männer nennen könne, mit denen er in Österreich sexuelle Kontakte gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe jedoch befürchtet, dass diese eventuell in weiterer Folge im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung dazu befragt werden könnten. Ausreichend darüber aufgeklärt, dass ein Ausschluss der Öffentlichkeit beantragt werden könne, sei der Beschwerdeführer nunmehr bereit, deren Daten anzugeben. Der Beschwerdeführer beantragte die zeugenschaftliche Vernehmung von zwei namentlich genannten Personen zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer mit diesen Personen sexuelle Kontakte gehabt habe; ferner die zeugenschaftliche Vernehmung von einer namentlich genannten Person zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer mit dieser Person mehrmals über seine Bisexualität und diverse (auch sexuelle) Kontakte zu Männern gesprochen habe. Hingewiesen wurde ferner darauf, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde von einem „ XXXX “ gesprochen habe, mit dem er ebenfalls sexuelle Kontakte gehabt hätte. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer eine Freundin namens „ XXXX “ erwähnt. Der Beschwerdeführer kenne die vollständigen Daten dieser Personen nicht, werde sich jedoch darum bemühen, diese herauszufinden und dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung zu stellen.Hingewiesen wurde ferner darauf, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde von einem „ römisch 40 “ gesprochen habe, mit dem er ebenfalls sexuelle Kontakte gehabt hätte. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer eine Freundin namens „ römisch 40 “ erwähnt. Der Beschwerdeführer kenne die vollständigen Daten dieser Personen nicht, werde sich jedoch darum bemühen, diese herauszufinden und dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung zu stellen.
  25. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2020 (OZ 3) wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  26. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.09.2022, E 4318/2020-14, das angefochtene Erkenntnis vom 27.10.2020 auf. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es das Bundesverwaltungsgericht in nicht nachvollziehbarer Weise unterlassen hat, sich mit den vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Beweismitteln auseinanderzusetzen und die in der Beschwerde beantragte mündliche Verhandlung durchzuführen. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  27. Feststellungen Die unter Punkt I. als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Die unter Punkt römisch eins. als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt.
  28. Beweiswürdigung Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem nicht zweifelhaften Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.
  29. Rechtliche Beurteilung Zu A) 3.
  30. Zur Stattgabe der Beschwerde betreffend die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache 3.1.
  31. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). 3.1.
  32. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). „Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH
  33. 09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). „Entschiedene Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH
  34. 09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des
  35. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10.; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014).Infolge des in Paragraph 17, VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des
  36. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in Paragraph 68, Absatz eins, AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von Paragraph 68, AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K10.; vergleiche auch VfSlg. 19.882 aus 2014,). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN, VwGH 25.02.2016, Ra 2015/19/0267).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN, VwGH 25.02.2016, Ra 2015/19/0267). In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127, mwN).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127, mwN). 3.1.
  37. Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).3.1.
  38. Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vergleiche auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344). 3.1.
  39. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
  40. Oktober 2021, Ro 2019/14/0006 unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom
  41. September 2021, C-18/20, ausgeführt, dass ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“.3.1.
  42. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
  43. Oktober 2021, Ro 2019/14/0006 unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom
  44. September 2021, C-18/20, ausgeführt, dass ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels II der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren.Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels römisch zwei der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Ergibt aber die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben (vgl. VwGH 29.11.2021, Ra 2020/19/0412).Ergibt aber die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben vergleiche VwGH 29.11.2021, Ra 2020/19/0412). 3.1.
  45. Im konkreten Fall ist schon deshalb nicht vom Vorliegen der „Identität der Sache“ auszugehen, weil der Beschwerdeführer im gegenständlichen Folgeantrag vom 25.02.2020 insbesondere erstmals vorbrachte, bisexuell zu sein und diesen Umstand zu seinem (neuen) Fluchtgrund erhob. Angesichts des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom
  46. September 2021, C-18/20, und der daraufhin ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich der Antrag des Beschwerdeführers nicht schon aus dem Grund als unzulässig, weil es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich gewesen wäre, sein Vorbringen zur seiner sexuellen Orientierung schon im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz zu erstatten. Die belangte Behörde führte anlässlich des gegenständlichen Folgeantrages zwei niederschriftliche Einvernahmen des Beschwerdeführers durch, setzte sich in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides mit dem neuen Vorbringen Beschwerdeführers auseinander und wies in der rechtlichen Beurteilung der in Beschwerde gezogenen Entscheidung darauf hin, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein „glaubhafter Kern“ zukomme. In der vorliegenden Beschwerde machte der Beschwerdeführer zudem drei Zeugen zum Beweis für seine sexuellen Kontakte zu anderen Männern und zu seiner Bisexualität namhaft, die im Verfahren zum vorliegenden Folgeantrag des Beschwerdeführers einzuvernehmen sind (vgl. VfGH 19.09.2022, E 4318/2020-14). Die belangte Behörde führte anlässlich des gegenständlichen Folgeantrages zwei niederschriftliche Einvernahmen des Beschwerdeführers durch, setzte sich in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides mit dem neuen Vorbringen Beschwerdeführers auseinander und wies in der rechtlichen Beurteilung der in Beschwerde gezogenen Entscheidung darauf hin, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein „glaubhafter Kern“ zukomme. In der vorliegenden Beschwerde machte der Beschwerdeführer zudem drei Zeugen zum Beweis für seine sexuellen Kontakte zu anderen Männern und zu seiner Bisexualität namhaft, die im Verfahren zum vorliegenden Folgeantrag des Beschwerdeführers einzuvernehmen sind vergleiche VfGH 19.09.2022, E 4318/2020-14). Vor diesem Hintergrund ist eine umfangreiche beweiswürdigende Beurteilung der entscheidungswesentlichen Tatsachen (nämlich der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers) erforderlich, die sich nicht bloß auf eine Prüfung des „glaubhaften Kerns“ der behaupteten „Sachverhaltsänderung“ – bzw. des nach Maßgabe der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom
  47. September 2021, C-18/20, in grundsätzlich zulässiger Weise erstmals erstatteten Vorbringens – beschränkt. Derartige Erwägungen dürfen nicht im Rahmen einer Zulässigkeitsprüfung des Folgeantrags stattfinden, sondern setzen ein inhaltliches Asylverfahren voraus, in dem die Beweisaufnahme unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Verfahrensgarantien (etwa durch Einvernahme des Beschwerdeführers und der von ihm beantragten Zeugen) zu erfolgen haben und die widersprechenden Beweisergebnisse zu würdigen sind (vgl. VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127).Vor diesem Hintergrund ist eine umfangreiche beweiswürdigende Beurteilung der entscheidungswesentlichen Tatsachen (nämlich der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers) erforderlich, die sich nicht bloß auf eine Prüfung des „glaubhaften Kerns“ der behaupteten „Sachverhaltsänderung“ – bzw. des nach Maßgabe der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom
  48. September 2021, C-18/20, in grundsätzlich zulässiger Weise erstmals erstatteten Vorbringens – beschränkt. Derartige Erwägungen dürfen nicht im Rahmen einer Zulässigkeitsprüfung des Folgeantrags stattfinden, sondern setzen ein inhaltliches Asylverfahren voraus, in dem die Beweisaufnahme unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Verfahrensgarantien (etwa durch Einvernahme des Beschwerdeführers und der von ihm beantragten Zeugen) zu erfolgen haben und die widersprechenden Beweisergebnisse zu würdigen sind vergleiche VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127). Es ist weiters davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner sexuellen Orientierung – im Sinn einer Wahrunterstellung – grundsätzlich geeignet ist, zu einer anderslautenden, nämlich einer dem Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten stattgebenden Entscheidung zu führen. Dies wurde auch von der belangten Behörde nicht angezweifelt. 3.1.
  49. Die Zurückweisung des Folgeantrages des Beschwerdeführers wegen „entschiedener Sache“ ist daher im vorliegenden Fall nicht zulässig, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Für das von der belangten Behörde in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wieder unerledigt ist und über diesen von der belangten Behörde neuerlich, nämlich meritorisch - in der Sache -, abzusprechen ist (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).Für das von der belangten Behörde in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wieder unerledigt ist und über diesen von der belangten Behörde neuerlich, nämlich meritorisch - in der Sache -, abzusprechen ist vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). 3.1.
  50. Da bei einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz verwehrt ist und es lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung überprüfen darf, war der Beschwerde gegen angefochtenen Bescheid im Ergebnis stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben.3.1.
  51. Da bei einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz verwehrt ist und es lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung überprüfen darf, war der Beschwerde gegen angefochtenen Bescheid im Ergebnis stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben. 3.
  52. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. – VII. des angefochtenen Bescheides3.
  53. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. – römisch sieben. des angefochtenen Bescheides Mit der Behebung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides fallen die rechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung der Spruchpunkte II. bis VII. des angefochtenen Bescheides weg; folglich sind auch diese Spruchpunkte zu beheben.Mit der Behebung des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides fallen die rechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides weg; folglich sind auch diese Spruchpunkte zu beheben. 3.
  54. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W123.2170813.3.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.