Obsah (7)
Art. 133§ 29b§ 42§ 45§ 1§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2023 GeschäftszahlW135 2266530-1 Spruch, W135 2266530-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine slowakische Staatsangehörige, ist Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.). Die durch den KOBV vertretene Beschwerdeführerin stellte am 11.08.2022 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29b
Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Dem Antrag legte sie medizinische Befunde in slowakischer Sprache samt Übersetzung bei.Die durch den KOBV vertretene Beschwerdeführerin stellte am 11.08.2022 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Dem Antrag legte sie medizinische Befunde in slowakischer Sprache samt Übersetzung bei. Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland (im Folgenden: belangte Behörde), holte ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin ein, welches am 17.10.2022, nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.10.2022, erstellt wurde. In diesem wird Folgendes ausgeführt: „Anamnese: Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 18.02.2021 wegen Zusatzeintrag der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und GA vom 26.11.2020, ges. GdB 50% Es wird der Zusatzeintrag der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beantragt. Zwischenanamnese: keine Derzeitige Beschwerden: Spricht kein Deutsch, die Tochter übersetzt. Die Mutter hat Schmerzen in den großen Gelenken, Hüften, Schultern, Knien. Die Füße deformieren sich Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Liste slovakischer Medikamente, MTX Laufende Therapie: Biologica Hilfsmittel: 1 Unterarmstützkrücken Sozialanamnese: Hausfrau Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 11/21 Hausärztliches Schreiben aus der Slowakei 07/22 Befund aus XXXX , ohne Stempel und Unterschrift. 07/22 Befund aus römisch 40 , ohne Stempel und Unterschrift. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: normal Größe: 165,00 cm Gewicht: 51,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig Hals: unauffällig, Pulse vorhanden, Venen nicht gestaut Thorax: symmetrisch, elastisch, Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch, Herz: rhythmisch, rein. Abdomen: Bauchdecken weich, kein Druckschmerz. Abdomen: Bauchdecken weich, kein Druckschmerz. , Obere Extremitäten: Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird am linken Zeigefinger als fehlend, sonst als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich sehr zart. An den Händen bestehen keine Schwellungen, keine Rötung, keine Fehlstellung an den Gelenken. Die Gelenke sind unauffällig. An den Schultern besteht diffus Druckschmerz. Beweglichkeit: Schultern sind über der Horizontale ½ eingeschränkt, Nacken- und Kreuzgriff sind endlagig eingeschränkt. Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Untere Extremitäten: Der Barfußgang zeigt ein geringes Verkürzungshinken links, Zehenballengang möglich, Fersengang wird wegen Fersensporn nicht ausgeführt, Einbeinstand mit Anhalten, Anhocken ist möglich, Aufrichten mit Abstützen. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge rechts +1,5cm. Krallenzehen links mehr als rechts. Rechte Hüfte: Zarte Narbe, Kein Rüttel-Stauchungs- oder Extensionsschmerz. Endlagenschmerz bei der Innenrotation. Linke Hüfte: Endlagenschmerz bei der Innenrotation. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Keine Rötung, Schwellung oder Überwärmung an den Gelenken. Beweglichkeit: Hüften S 0-0-110 beidseits, R (S 90°) rechts 15-0-50, links 15-0-40, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Hüften S 0-0-110 beidseits, R (S 90°) rechts 15-0-50, links 15-0-40, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. , Wirbelsäule Zarte Rotationsskoliose. Mäßig Hartspann und Druckschmerz Zervikal und lumbal, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits frei Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 40, Seitwärtsneigen je ½ eingeschränkt, Rotation je 1/3 eingeschränkt. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt in Konfektionsschuhen mit 1 Unterarmstützkrücken links zur Untersuchung, das Gangbild ist flüssig, sicher. Das Aus- und Ankleiden wird teilweise im Sitzen, teilweise im Stehen durchgeführt. Höhenausgleich im linken Schuh. Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Hüftgelenksersatz rechts, Beinlängendifferenz 14mm 2 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades 3 Hypertonie 4 Morbus Raynaud 5 Gastropathie 6 Hepatopathie Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine wesentliche Änderung. Dauerzustand Nachuntersuchung - 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Gutachterliche Stellungnahme: Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist, allenfalls mit 1 Gehhilfe, ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zumutbar und möglich. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten.“ Mit Schreiben vom 25.10.2022 übermittelte die belangte Behörde der durch den KOBV vertretenen Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein. Mit angefochtenem Bescheid vom 24.11.2022 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das ärztliche Sachverständigengutachten vom 17.10.2022 nochmals übermittelt. Gegen diesen Bescheid vom 24.11.2022 erhob die durch den KOBV vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte sie zusammengefasst vor, sie leide an einer psoriatischen Arthritis mit Koxitis und generalisierter Osteoarthrose. Im Jahr 2019 sei das rechte Hüftgelenk mit einer Endoprothese versorgt worden, infolgedessen bestehe weiterhin eine Beinlängendifferenz. Zudem bestehe eine Einschränkung der Funktionalität und ein Schmerzsyndrom im Bereich der Hüft-, Schulter- und Kniegelenke. Durch die bestehenden Krallenzehen werde die Gehstrecke weiter eingeschränkt. Aufgrund der massiven Schmerzen könne sie – mit Hilfsmitteln – maximal eine Gehstrecke von 50 bis 100 Metern zurücklegen, anschließend müsse sie sich für 10 bis 15 Minuten ausruhen. Auch ein sicheres Ein- und Aussteigen und ein gesicherter Transport sei nicht möglich. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden beantragt. Der Beschwerde wurde ein hausärztlicher Befund vom 07.12.2022 in slowakischer Sprache samt Übersetzung beigelegt. Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.01.2023 basierenden Gutachten vom 18.01.2023 wurde Folgendes ausgeführt: „Anamnese: Pat. kommt gemeinsam mit der Tochter, geht an einer UA Stützkrücke, Tochter fungiert als Dolmetsch, da keine Deutschkenntnissse angegeben werden. Vorgutachten zuletzt vom 13.10.2022, XXXX . Vorgutachten zuletzt vom 13.10.2022, römisch 40 . Es wurden keine relevanten neuen Befunde vorgelegt, die Leiden in den vorgelegten Befunden sind bereits vorbekannt und wurden auch in den Vorgutachten entsprechend gewürdigt. Folgende Diagnosen liegen vor: Psoriasis Arthritis ED 1987, Psoriasis vulgaris /Psoriasis pustulosa plantar St.p. HTEP rechts - Beinlängendifferenz 14mm Morbus Raynaud Hypertonie Gastropathie Hepathopathie es sind keine weiteren internistischen Diagnosen angeführt eine Diagnostik zu einem thromboembolischen Geschehen ist nicht vorliegend (Angiografie, orale Blutverdünnung etc). Der Ausdruck "Störung der akralen Zirkulation" aus dem Befund MUDr. XXXX kann nicht vollständig nachvollzogen werden (am ehesten mit dem Mb. Raynaud in Verbindung zu bringen) Der Ausdruck "Störung der akralen Zirkulation" aus dem Befund MUDr. römisch 40 kann nicht vollständig nachvollzogen werden (am ehesten mit dem Mb. Raynaud in Verbindung zu bringen) Der Zustand nach möglicher Thrombose des arteriellen Systems kann funktionell nicht eingeschätzt werden (keine Diagnostik dazu vorliegend). Derzeitige Beschwerden: In fachärztlicher rheumatologischer Behandlung seit dem 16 LJ, Idacio seit dem 07/2022 In fachärztlicher rheumatologischer Behandlung seit dem 16 LJ, Idacio seit dem 07 aus 2022, Invalidität in Slowakei auf 70% erhöht Die Pat. beklagt Schmerzen und daher eine Verkürzung der Gehstrecke auf 50-100m. Die Umstellung auf Idacio brachte bis dato nur eine geringfügige Verbesserung der Schmerzsituation -> klinisch lassen sich keine Gelenksschwellungen ausmachen, die Beweglichkeit in den Gelenken endlagig eingeschränkt. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Idacio, Norvasc, Nolpaza, Methotrexat, Dusodril, Nebilet, Acidum Folicum, Metamistad, Prenessa, Alpha D (slowakische Medikamente - Handelsnamen tlw. unbekannt) immer wieder Cortisonspritzen in die einzelnen Gelenke Sozialanamnese: Kellnerin seit 2009 I Pensionsbezug seit 2009 römisch eins Pensionsbezug Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befundbericht der rheumatologischen Ambulanz, XXXX : Befundbericht der rheumatologischen Ambulanz, römisch 40 : Psoriasis Arthritis mit Koxitis, z.n. HTEP rechts 05/2019 Psoriasis Arthritis mit Koxitis, z.n. HTEP rechts 05 aus 2019, primär generalisierte osteoarthrose Störung der akralen Zirkulatio 1.-3. Finger der linken Hand Psoriasis seit 1987, palmoplantare Läsion, derzeit psor. Läsionen der Nägel Osteopenie Plantarer Sporn rechts, Zustand nach RTG- Therapie 2010 Plattfüße, valg Hallux Hypertonie Hyperlipidämie Zustand nach Cür. bei Metrorhagie Hausärztlicher Befundbericht Dr. XXXX , 12/2022: ohne Stempel und ohne Unterschrift Hausärztlicher Befundbericht Dr. römisch 40 , 12/2022: ohne Stempel und ohne Unterschrift Befürwortung eines Parkausweises aufgrund der Erkrankung Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: normal Ernährungszustand: normal Größe: 164,00 cm Gewicht: 60,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte frei, Hörvermögen gut, Sehvermögen gut, Hals: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar, Schilddrüse schluckverschieblich, Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent, Lunge: Vesiculäratmen, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich Caput: unauffällig Haut: Psoriasis Pustulosa an lateralen Fussrand rechts, Leichte Nagelveränderungen Hände und Füße, Tüpfelnägel übrige Haut unauffällig OE: Rechtshänderin. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird am linken Zeigefinger als fehlend, sonst als ungestört angegeben. An den Händen bestehen keine Schwellungen, keine Rötung, keine Fehlstellung an den An den Schultern besteht diffus Druckschmerz. Nacken und Schürzengriff endlagig eingeschränkt Faustschluss komplett möglich UE: Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge rechts +1,5cm. Krallenzehen links mehr als rechts Keine Rötung, Schwellung oder Überwärmung an den Gelenken Narbe post HTEP rechts bland Wirbelsäule Zarte Rotationsskoliose. Mäßig Hartspann und Druckschmerz Zervikal und lumbal, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Gesamtmobilität – Gangbild: geht an einer UA Stützkrücke, das Gangbild ist unauffällig, eine Gehbehinderung ist nicht objektivierbar, Lagewechsel möglich Status Psychicus: klar, orientiert, Ductus bei Sprachbarriere nicht beurteilbar, die Tochter übersetzt und die Antworten erfolgen adäquat auf meine Fragen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Psoriasis Arthritis, die Osteopenie und der Morbus Raynaud werden in dieser Positionsnummer mit erfasst. 2 Hüftgelenke - Untere Extremitäten, Hüftgelenke - Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig 3 Hypertonie, Leichte Hypertonie 4 Gastropathie 5 Hepatopathie Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Das ehemalige Leiden 2 wurde hier als Hauptleiden gesetzt und das ehemalige Leiden 4 subsummiert. Die übrigen Leiden idem zum Vorgutachten. Dauerzustand Nachuntersuchung - 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, werden zur Unterstützung verwendet. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich.Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, werden zur Unterstützung verwendet. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich., 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nicht zutreffend Gutachterliche Stellungnahme: Aus internistisch/rheumatologischer Sicht ergibt sich im Hinblick auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel keine wesentliche Einschränkung. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, werden zur Untersützung verwendet. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherter Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich.“ Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.11.2022, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen worden war, ab. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 18.01.2023, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das ärztliche Sachverständigengutachten vom 18.01.2023 übermittelt. Mit Schriftsatz vom 30.01.2023, eingelangt am Folgetag, beantragte die durch den KOBV vertretene Beschwerdeführerin die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte sie aus, dass die aus der Grunderkrankung resultierenden Schmerzen bisher nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Darüber hinaus wurde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Dem Vorlageantrag wurden keine weiteren Beweismittel beigelegt. Die Beschwerde, der Vorlageantrag und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.02.2023 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine slowakische Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz im Inland hat, ist Inhaberin eines Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ausgewiesen ist. Bei der Beschwerdeführerin liegen aktuell folgende dauerhafte Funktionseinschränkungen vor: 1. Psoriasis-Arthritis, mitberücksichtigt werden die Osteopenie und der Morbus Raynaud 2. Hüftgelenke – Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig 3. Leichte Hypertonie 4. Gastropathie 5. Hepatopathie Bei der Beschwerdeführerin bestehen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule in einem Ausmaß, welches die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkt. Die Beschwerdeführerin leidet an einer Psoriasis-Arthritis, an einer Osteopenie und an einer Funktionseinschränkung mittleren Grades im Bereich des Hüftgelenks. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 Metern, ist jedoch – allenfalls unter Zuhilfenahme eines Gehbehelfs – zumutbar und möglich. Die Beine können gehoben werden, sodass Niveauunterschiede überwunden werden können. Ein sicheres Ein- und Aussteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel ist daher möglich. Die Kraft und Beweglichkeit in den oberen Extremitäten sind ausreichend, um einen sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu gewährleisten. Die Greifformen sind erhalten, der Faustschluss ist komplett möglich. Bei der Beschwerdeführerin liegt keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor. Es liegen bei der Beschwerdeführerin insgesamt keine entscheidungsrelevanten Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Bei der Beschwerdeführerin besteht auch keine anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass basieren auf dem Akteninhalt, insbesondere dem darin einliegenden Datenstammblatt (Seite 37 des Verwaltungsaktes). Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem von der belangten Behörde veranlassten und der Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 18.01.2023, welches in den Ausführungen zum Verfahrensgang im Detail wiedergegeben wurde. Das aktuell eingeholte medizinische Sachverständigengutachten bestätigt im Ergebnis auch die Beurteilungen im Vorgutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.10.2022. Die von der belangten Behörde aktuell beigezogene Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin geht in ihrem Gutachten nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.01.2023 auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und deren Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein. In die Beurteilung der internistischen Sachverständigen sind sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismittel eingeflossen. Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen sind vor dem Hintergrund des erhobenen Befundes zum klinischen Status betreffend den Bewegungs- und Stützapparat nachvollziehbar und schlüssig. Die aktuell beigezogene internistische Sachverständige konnte – wie auch der zuvor beigezogene Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin – im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin feststellen, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen ließen. Die Auswirkungen der bei ihr festgestellten Funktionseinschränkungen betreffend den Bewegungsapparat auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zeigen sich in keinem Ausmaß, welches deren Benützung verunmöglichen würde. Die Beschwerdeführerin leidet an einer Psoriasis-Arthritis, an einer Osteopenie sowie an einer Funktionseinschränkung mittleren Grades im Bereich des Hüftgelenks. Es liegt jedoch keine erhebliche Beeinträchtigung der Gehfähigkeit oder der Gangsicherheit vor. Das Gangbild ist – unter Zuhilfenahme einer Unterarmstützkrücke – unauffällig und es ist keine Gehbehinderung objektivierbar. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 Metern, ist somit zumutbar und möglich. Auch das Überwinden von Niveauunterschieden beim Einstieg in ein öffentliches Verkehrsmittel ist bei ausreichendem Bewegungsumfang der großen Gelenke der unteren Extremitäten möglich; die Beine können gehoben werden. Im Bereich der oberen Extremitäten der Beschwerdeführerin besteht gleichsam ausreichend Kraft und Beweglichkeit, der Faustschluss ist beidseits komplett möglich und die Greifformen sind erhalten. Die Beschwerdeführerin kann daher Haltegriffe erreichen und sich zum Einstieg in ein öffentliches Verkehrsmittel und während der Fahrt festhalten. Die seitens der Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens eingewendeten funktionellen Einschränkungen sowie die „massiven Schmerzen“ im Bereich der Hüft-, Schulter- und Kniegelenke konnten sohin im Rahmen der aktuellen persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin nicht in einem Ausmaß objektiviert werden, welches der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde. Insbesondere ist das Vorliegen von höhergradigen Schmerzzuständen, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern in rund 10 Minuten unzumutbar erscheinen lassen würden, anhand des erhobenen unauffälligen Gangbildes ohne Gehbehinderung nicht ausreichend nachvollziehbar. Auch eine maßgebliche Funktionseinschränkung im Bereich der Gelenke der oberen und unteren Extremitäten ist in Anbetracht des im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.01.2023 erhobenen Status nicht objektivierbar. So zeigten sich im Zuge der aktuellen Statuserhebung keine Schwellungen, Rötungen bzw. Überwärmungen der Gelenke der oberen und unteren Extremitäten. Zwar konnte ein diffuser Druckschmerz im Bereich der Schultern objektiviert werden, der Nacken- und Schürzengriff war jedoch lediglich endlagig eingeschränkt. Die Ergebnisse der aktuellen Befundung werden darüber hinaus auch durch den im Rahmen der unfallchirurgischen Voruntersuchung vom 13.10.2022 erhobenen Fachstatus bestätigt, im Rahmen dessen gleichsam keine Schwellungen, Rötungen bzw. Überwärmungen der Gelenke der oberen und unteren Extremitäten feststellbar waren. Im Bereich der oberen Extremitäten konnte zwar ebenso ein diffuser Druckschmerz an den Schultern sowie eine Einschränkung der Beweglichkeit der Schultern (vgl. das Gutachten vom 17.10.2022: „Beweglichkeit: Schultern sind über der Horizontale ½ eingeschränkt“) objektiviert werden. Doch zeigte sich auch im Rahmen der Voruntersuchung der Nacken- und Kreuzgriff lediglich endlagig eingeschränkt; die übrigen Gelenke der oberen Extremitäten waren frei beweglich, sodass insgesamt keine maßgebliche Einschränkung der Funktionen der oberen Extremitäten, welche die Benützung von Haltegriffen und sohin einen gesicherten Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln verunmöglich würde, festgestellt werden konnten. Weiters war im Bereich beider Hüftgelenke ein Endlagenschmerz bei der Innenrotation objektivierbar, eine maßgebliche Einschränkung der Beweglichkeit bzw. der Funktionen der Gelenke der unteren Extremitäten ist vor dem Hintergrund der Untersuchungsergebnisse (vgl. das Gutachten vom 17.10.2022: „Beweglichkeit: Hüften S 0-0-110 beidseits, R (S 90°) rechts 15-0-50, links 15-0-40, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich“) aber ebenfalls nicht vorliegend. Zudem zeigte die Beschwerdeführerin auch im Rahmen der unfallchirurgischen Untersuchung – mit einer Unterarmstützkrücke – ein flüssiges und sicheres Gangbild. Eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern ist sohin anhand der im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen Fachstatus insgesamt nicht ausreichend nachvollziehbar. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang weiters anzumerken, dass die von der Beschwerdeführerin verwendete Unterarmstützkrücke eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit iSd § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darstellt, um die Geh- und Stehfähigkeit zu verbessern. Dadurch wird die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht im unzumutbaren Maße erschwert.Die seitens der Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens eingewendeten funktionellen Einschränkungen sowie die „massiven Schmerzen“ im Bereich der Hüft-, Schulter- und Kniegelenke konnten sohin im Rahmen der aktuellen persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin nicht in einem Ausmaß objektiviert werden, welches der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde. Insbesondere ist das Vorliegen von höhergradigen Schmerzzuständen, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern in rund 10 Minuten unzumutbar erscheinen lassen würden, anhand des erhobenen unauffälligen Gangbildes ohne Gehbehinderung nicht ausreichend nachvollziehbar. Auch eine maßgebliche Funktionseinschränkung im Bereich der Gelenke der oberen und unteren Extremitäten ist in Anbetracht des im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.01.2023 erhobenen Status nicht objektivierbar. So zeigten sich im Zuge der aktuellen Statuserhebung keine Schwellungen, Rötungen bzw. Überwärmungen der Gelenke der oberen und unteren Extremitäten. Zwar konnte ein diffuser Druckschmerz im Bereich der Schultern objektiviert werden, der Nacken- und Schürzengriff war jedoch lediglich endlagig eingeschränkt. Die Ergebnisse der aktuellen Befundung werden darüber hinaus auch durch den im Rahmen der unfallchirurgischen Voruntersuchung vom 13.10.2022 erhobenen Fachstatus bestätigt, im Rahmen dessen gleichsam keine Schwellungen, Rötungen bzw. Überwärmungen der Gelenke der oberen und unteren Extremitäten feststellbar waren. Im Bereich der oberen Extremitäten konnte zwar ebenso ein diffuser Druckschmerz an den Schultern sowie eine Einschränkung der Beweglichkeit der Schultern vergleiche das Gutachten vom 17.10.2022: „Beweglichkeit: Schultern sind über der Horizontale ½ eingeschränkt“) objektiviert werden. Doch zeigte sich auch im Rahmen der Voruntersuchung der Nacken- und Kreuzgriff lediglich endlagig eingeschränkt; die übrigen Gelenke der oberen Extremitäten waren frei beweglich, sodass insgesamt keine maßgebliche Einschränkung der Funktionen der oberen Extremitäten, welche die Benützung von Haltegriffen und sohin einen gesicherten Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln verunmöglich würde, festgestellt werden konnten. Weiters war im Bereich beider Hüftgelenke ein Endlagenschmerz bei der Innenrotation objektivierbar, eine maßgebliche Einschränkung der Beweglichkeit bzw. der Funktionen der Gelenke der unteren Extremitäten ist vor dem Hintergrund der Untersuchungsergebnisse vergleiche das Gutachten vom 17.10.2022: „Beweglichkeit: Hüften S 0-0-110 beidseits, R (S 90°) rechts 15-0-50, links 15-0-40, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich“) aber ebenfalls nicht vorliegend. Zudem zeigte die Beschwerdeführerin auch im Rahmen der unfallchirurgischen Untersuchung – mit einer Unterarmstützkrücke – ein flüssiges und sicheres Gangbild. Eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern ist sohin anhand der im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen Fachstatus insgesamt nicht ausreichend nachvollziehbar. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang weiters anzumerken, dass die von der Beschwerdeführerin verwendete Unterarmstützkrücke eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit iSd Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darstellt, um die Geh- und Stehfähigkeit zu verbessern. Dadurch wird die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht im unzumutbaren Maße erschwert. In Bezug auf die bei der Beschwerdeführerin bestehende Beinlängendifferenz ist schließlich auf die – in den rechtlichen Ausführungen im Detail wiedergegebenen – Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zu verweisen, wonach eine erhebliche Funktionseinschränkung in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegt. Bei der Beschwerdeführerin besteht hingegen – ausgehend von den im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten vom 17.10.2022 und vom 18.01.2023 sowie dem im Verfahren vorgelegten Ambulanzbefund vom 20.07.2022 – lediglich eine Beinlängendifferenz von ca. 1,5 cm. Die vorliegende Beinlängendifferenz ist daher ebenfalls nicht dazu geeignet, eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern zu begründen, zumal diese – in Anbetracht der im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen Fachstatus – keine maßgebliche Auswirkung auf das Gangbild bzw. die Gesamtmobilität der Beschwerdeführerin hat. Unter Berücksichtigung des im Rahmen der persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin erhobenen – unauffälligen – Gangbildes geht außerdem auch das weitere Beschwerdevorbringen, wonach die bestehenden Krallenzehen die Gehstrecke ebenfalls einschränken würden, ins Leere. Wie oben bereits ausgeführt, sind anhand des erhobenen Gangbildes keine höhergradigen Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern in rund 10 Minuten unzumutbar erscheinen lassen würde, ausreichend nachvollziehbar. Die in den von der Beschwerdeführerin vorgelegten hausärztlichen Befunden vom 07.12.2022 und vom 29.11.2021 getroffene Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin nur kürzere Strecken von ca. 50 bis 100 Metern zurücklegen könne, konnte damit in den Statuserhebungen im Rahmen der beiden aktuellen persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin nicht objektiviert werden und ist diese Schlussfolgerung in den vorgelegten Befunden mangels eines klinischen Befundes auch nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin brachte nicht vor, an einer Einschränkung ihrer körperlichen Belastbarkeit oder ihrer psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten bzw. an einer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems zu leiden, welche eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde. Es fanden sich diesbezüglich auch keine Hinweise in der persönlichen Untersuchung und wurden keine entsprechenden Befunde vorgelegt. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen des gesamten Verfahrens auch keine Befunde vor, die geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Die in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen wurden von der im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens beigezogenen Sachverständigen nochmals überprüft. Weder die aktuell beigezogene Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin noch der Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin konnten feststellen, dass sich die bei der Beschwerdeführerin unzweifelhaft vorliegenden Funktionseinschränkungen in einer Weise auswirken, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wäre. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachtens vom 18.01.2023, welches auch das Vorgutachten vom 17.10.2022 vollinhaltlich bestätigt. Dieses wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Zu A)
§ 42Abs.
1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.
Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.
§ 45Abs.
1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen. Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Nach Paragraph 47, leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, erlassen. Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 4 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut: „§ 1 ...
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- ...
- …
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.“
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: ,
- ... ,
- …,
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und , - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder , - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder , - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder , - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder , - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.“ In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) Folgendes ausgeführt: „Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. [...] Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. […] Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“
§ 1Abs.
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in dem in den wesentlichen Teilen wiedergegebenen, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachten vom 18.01.2023, auch bestätigt durch das Vorgutachten vom 17.10.2022, nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in dem in den wesentlichen Teilen wiedergegebenen, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachten vom 18.01.2023, auch bestätigt durch das Vorgutachten vom 17.10.2022, nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen des gesamten Verfahrens, wie bereits erwähnt, keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin zu belegen. Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren kein Parteiengehör zu dem im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Gutachten, das der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt wird, gewährt wurde. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der Beschwerdeführerin erst gemeinsam mit der Beschwerdevorentscheidung zur Kenntnis gebracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann aber eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs dann durch die mit der Berufung – nunmehr Beschwerde an das Verwaltungsgericht – verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (vgl. etwa VwGH 29.01.2015, Ra 2014/07/0102). Die Verletzung des Parteiengehörs wurde sohin durch die von der Beschwerdeführerin genützte Möglichkeit einer Stellungnahme im Rahmen des Vorlageantrages saniert. Der in Form einer Beschwerdevorentscheidung erlassene Bescheid vom 19.01.2023 gibt sämtliche Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, die einen Bestandteil der Begründung bilden, wieder. Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren kein Parteiengehör zu dem im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Gutachten, das der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt wird, gewährt wurde. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der Beschwerdeführerin erst gemeinsam mit der Beschwerdevorentscheidung zur Kenntnis gebracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann aber eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs dann durch die mit der Berufung – nunmehr Beschwerde an das Verwaltungsgericht – verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat vergleiche etwa VwGH 29.01.2015, Ra 2014/07/0102). Die Verletzung des Parteiengehörs wurde sohin durch die von der Beschwerdeführerin genützte Möglichkeit einer Stellungnahme im Rahmen des Vorlageantrages saniert. Der in Form einer Beschwerdevorentscheidung erlassene Bescheid vom 19.01.2023 gibt sämtliche Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, die einen Bestandteil der Begründung bilden, wieder. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie nicht Folge zu geben, zumal bereits Sachverständigengutachten eingeholt wurden und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie nicht Folge zu geben, zumal bereits Sachverständigengutachten eingeholt wurden und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an vergleiche VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständigen auf Basis persönlicher Begutachtungen der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständigen auf Basis persönlicher Begutachtungen der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W135.2266530.1.00