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{'item': 'W140 2267662-1'}

Obsah (20)§ 22a§ 35§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 76Artikel 2§ 27§ 9Art. 130§ 13§ 67§§ 52a§ 77§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2023 GeschäftszahlW140 2267662-1 Spruch, W140 2267662-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 22aAbs. 1 BFA-VG idg

F iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerdeführer hat

§ 35Vw

GVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 35, VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von 30 Euro wird abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von 30 Euro wird abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die erste behördliche Meldung des Beschwerdeführers (BF) datierte vom 28.11.2011 unter dem Namen XXXX . In weiterer Folge änderte der BF in seinem Heimatland seinen Namen und datierte die erste behördliche Meldung unter dem Namen XXXX vom 08.09.2015.Die erste behördliche Meldung des Beschwerdeführers (BF) datierte vom 28.11.2011 unter dem Namen römisch 40 . In weiterer Folge änderte der BF in seinem Heimatland seinen Namen und datierte die erste behördliche Meldung unter dem Namen römisch 40 vom 08.09.2015. Der BF stellte mehrmals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, dies wurde wiederholt durch die zuständige XXXX abgewiesen.Der BF stellte mehrmals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, dies wurde wiederholt durch die zuständige römisch 40 abgewiesen. Der BF wurde am 26.07.2018 vom XXXX wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe - unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren - bedingt nachgesehen wurde. Der BF wurde am 26.07.2018 vom römisch 40 wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe - unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren - bedingt nachgesehen wurde. Am 14.08.2019 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) von der Fremdenpolizei XXXX davon unterrichtet, dass der BF wegen unrechtmäßigem Aufenthalt angezeigt wurde. Am 15.08.2019 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.Am 14.08.2019 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) von der Fremdenpolizei römisch 40 davon unterrichtet, dass der BF wegen unrechtmäßigem Aufenthalt angezeigt wurde. Am 15.08.2019 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 16.08.2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt II),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III),

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den BF ein vierjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI). Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde.Mit Bescheid des BFA vom 16.08.2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen den BF ein vierjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs). Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde. Am 29.08.2019 wurde der BF nach Serbien abgeschoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2019 wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert, sodass es in vollständiger Neufassung zu lauten hat: „

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I). Es wird

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II).

§ 55Abs.

4 FPG wird keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird

§ 18Abs.

2 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V).“Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2019 wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert, sodass es in vollständiger Neufassung zu lauten hat: „

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins). Es wird

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wird keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf).“ Am 10.02.2021 wurde der BF durch Beamte des XXXX aufgegriffen. Sein illegaler Aufenthalt wurde festgestellt. Der BF war trotz aufrechtem Einreiseverbot erneut nach Österreich eingereist. Weiters wurde festgestellt, dass der BF seine Personalien erneut ändern ließ. Der BF wies sich mit einem serbischen Personalausweis lautend auf XXXX aus. Am 11.03.2021 wurde der BF nach Serbien abgeschoben.Am 10.02.2021 wurde der BF durch Beamte des römisch 40 aufgegriffen. Sein illegaler Aufenthalt wurde festgestellt. Der BF war trotz aufrechtem Einreiseverbot erneut nach Österreich eingereist. Weiters wurde festgestellt, dass der BF seine Personalien erneut ändern ließ. Der BF wies sich mit einem serbischen Personalausweis lautend auf römisch 40 aus. Am 11.03.2021 wurde der BF nach Serbien abgeschoben. Der BF reiste erneut in das österreichische Bundesgebiet ein, der Zeitpunkt ist unbekannt. Der BF änderte in seinem Heimatland erneut seinen Namen auf XXXX .Der BF änderte in seinem Heimatland erneut seinen Namen auf römisch 40 . Unter diesem Namen war der BF von 09.11.2021 – 05.01.2022 in XXXX behördlich gemeldet. An dieser Adresse wurde der BF behördlich abgemeldet.Unter diesem Namen war der BF von 09.11.2021 – 05.01.2022 in römisch 40 behördlich gemeldet. An dieser Adresse wurde der BF behördlich abgemeldet. Der BF wurde am 15.01.2023 aufgrund einer aufrechten Festnahmeanordnung der XXXX durch Beamte der XXXX festgenommen und wurde am selben Tag in die XXXX eingeliefert. Über den BF wurde die Untersuchungshaft verhängt.Der BF wurde am 15.01.2023 aufgrund einer aufrechten Festnahmeanordnung der römisch 40 durch Beamte der römisch 40 festgenommen und wurde am selben Tag in die römisch 40 eingeliefert. Über den BF wurde die Untersuchungshaft verhängt. Mit Schreiben vom 18.01.2023 wurde dem BF die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und somit Parteiengehör gewährt. Der BF hatte die Möglichkeit zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot innerhalb von 10 Tagen Stellung zu nehmen. Dieser Möglichkeit kam der BF nach.Mit Schreiben vom 18.01.2023 wurde dem BF die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und somit Parteiengehör gewährt. Der BF hatte die Möglichkeit zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot innerhalb von 10 Tagen Stellung zu nehmen. Dieser Möglichkeit kam der BF nach. Am 14.02.2023 wurde der BF vom XXXX freigesprochen.Am 14.02.2023 wurde der BF vom römisch 40 freigesprochen. Nach der Hauptverhandlung wurde der BF aus der Untersuchungshaft enthaftet und wurde in weiterer Folge der BF festgenommen und ins XXXX überstellt.Nach der Hauptverhandlung wurde der BF aus der Untersuchungshaft enthaftet und wurde in weiterer Folge der BF festgenommen und ins römisch 40 überstellt. Der BF wurde am 15.02.2023 durch das BFA, Regionaldirektion XXXX , niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich u. a. wie folgt:Der BF wurde am 15.02.2023 durch das BFA, Regionaldirektion römisch 40 , niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich u. a. wie folgt: „(…)F: Wo befindet sich Ihr Reisepass? A: ich war eigentlich in Frankreich, danach bin ich nach Österreich zurückgekehrt und habe hier meinen Reisepass verloren. Ich wollte eigentlich nach Serbien reisen. V: Ihre Angaben sind unglaubhaft, bereits in der Vergangenheit war immer der Reisepass verschwunden, lediglich ein Personalausweis führten Sie mit. V: Es liegt der Verdacht nahe, dass Sie ihren illegalen Aufenthalt verschleiern möchten laut ZMR-Auszug wurde Ihnen der letzte Reisepass am 02.04.2021 ausgestellt und haben Sie sich am 09.11.2021 behördlich gemeldet. A: Nein, das sstimmt nicht, sie können gerne meine Ein- und Ausreise überprüfen. Ihnen wird mitgeteilt, dass dies nicht möglich ist, da Sie vorhin angaben Ihren Reisepass verloren zu haben. F: Warum ändern Sie so oft Ihren Namen? A: ich wurde als XXXX geboren, danach habe ich meinen Namen auf XXXX geändert, weil ich geheiratet habe. Danach war ich XXXX . Ich wollte nicht mehr den Namen meiner Ex-Ehe-Frau tragen und wollte auch nicht, dass sie weiß, wie ich im Vornamen heiße. Sie hat dann herausgefunden wie ich heiße und wollte mich immer anzeigen. Dann habe ich den Namen XXXX angenommen. Sie weiß nicht wie ich aktuell heiße.A: ich wurde als römisch 40 geboren, danach habe ich meinen Namen auf römisch 40 geändert, weil ich geheiratet habe. Danach war ich römisch 40 . Ich wollte nicht mehr den Namen meiner Ex-Ehe-Frau tragen und wollte auch nicht, dass sie weiß, wie ich im Vornamen heiße. Sie hat dann herausgefunden wie ich heiße und wollte mich immer anzeigen. Dann habe ich den Namen römisch 40 angenommen. Sie weiß nicht wie ich aktuell heiße. F: Wann, wie und warum sind Sie das letzte Mal in das Bundesgebiet eingereist? A: Ich bin zuletzt am 10.01.2023 kommend von Frankreich mit dem Bus in das Bundesgebiet eingereist. Der Zweck der Einreise war der Besuch meiner Freundin. F: Was haben Sie in Frankreich gemacht? A: Ich habe dort Verwandte und war dort zu Besuch. Ich besuche dieses jedes Jahr. Sie durften sich mit einem gültigen biometrischen Reisepass demnach für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen zu touristischen Zwecken in Österreich mit ausreichend Bargeld für den Aufenthalt und für die Heimreise aufhalten. Ihr illegaler Aufenthalt in Österreich ist unrechtmäßig. F: Wo haben Sie bis zu Ihrer Festnahme am 15.01.2023 Unterkunft bezogen? A: ich habe bei einem Freund Unterkunft bezogen. F: Wieso haben Sie sich behördlich nicht gemeldet? Sie sind verpflichtet sich nach drei Tagen behördlich zu melden! A: am ersten Tag war ich noch müde, am zweiten Tag habe ich den Sohn meiner Schwester geholt und wir waren einkaufen, am dritten Tag war ich auch unterwegs, am vierten Tag wollte ich eine Verlustanzeige machen, damit ich mir ein Reisedokument ausstellen lassen kann um nach Haus zu fahren. Befragt gebe ich an, dass ich nicht bei der Botschaft war. F: Warum hießen Sie vorher XXXX ?F: Warum hießen Sie vorher römisch 40 ? A: Das ist mein Geburtsname. F: Leben von Ihnen Familienangehörige im Bundesgebiet? A: In Österreich leben ein Onkel, eine Cousine. Weiters leben meine Ex-Frau und die gemeinsamen Kinder im Bundesgebiet. XXXX A: In Österreich leben ein Onkel, eine Cousine. Weiters leben meine Ex-Frau und die gemeinsamen Kinder im Bundesgebiet., römisch 40 Befragt gebe ich an, dass ich mit XXXX weiterhin verheiratet bin, wir sind aber nicht mehr zusammen. Ich möchte in Serbien die Scheidung einreichen. Bezüglich den Kindern gebe ich an, dass die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht trägt. Sie hat mir verboten die Kinder zu sehen. Weiters gebe ich an, dass ich viele Probleme mit einer Ehe-Frau habe. Sie hat immer angezeigt wegen Drohung und Körperverletzung.Befragt gebe ich an, dass ich mit römisch 40 weiterhin verheiratet bin, wir sind aber nicht mehr zusammen. Ich möchte in Serbien die Scheidung einreichen. Bezüglich den Kindern gebe ich an, dass die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht trägt. Sie hat mir verboten die Kinder zu sehen. Weiters gebe ich an, dass ich viele Probleme mit einer Ehe-Frau habe. Sie hat immer angezeigt wegen Drohung und Körperverletzung. Befragt gebe ich an, dass ich eine neue Freundin habe. XXXX , sie ist Österreicherin.Befragt gebe ich an, dass ich eine neue Freundin habe. römisch 40 , sie ist Österreicherin. V: Laut ZMR-Auszug waren Sie nur von 09.11.2021 – 05.01.2022 bei dieser behördlich gemeldet, warum? A: ja, damals war ich gemeldet und danach hat sie mich abgemeldet. Ich bin oft zwischen Österreich und Frankreich hinher gereist. F: Warum haben Sie nicht bei Ihrer letzten Einreise bei ihr gelebt? A: die Situation war angespannt, da sie verschiedene Kurse machen musste. V: Das sind aber keine Gründe, welche gegen eine Unterkunft bei ihrer Freundin sprechen? A: Sie war überfordert, weil sie viel lernen musste. Ich wollte sie nicht stören. F: Leben von Ihnen Familienangehörige in Ihrem Heimatland? A: In Serbien leben meine Eltern, vier Schwestern, zwei Brüder. Wir haben ein Haus in Serbien. F: Wie sieht Ihr Familienstand aus? Haben Sie Kinder? A: Ich bin verheiratet und hat minderjärhige Kinder. Die Kindesmutter trägt das alleinige Sorgerecht. Bezüglich Allimenten gebe ich an, dass nichts gerichtlich festgelegt wurde, ich kaufe ihnen Kleidung oder gebe ihnen so Geld. F: Wie sieht Ihre Schul- und Berufsausbildung aus? A: In Serbien habe ich acht Jahre Grundschule absolviert. Ich habe drei Jahre Ausbildung zum Schneider absolviert. Ich habe auch weitere Zertfikate. F: Wo und Wie lange arbeiteten Sie vor Ihrer Festnahme in Ihrem Heimatland? A: In Serbien habe ich als Holzfäller gearbeitet. F: Haben Sie in Österreich haben Sie nicht gearbeitet? A: Nein. F: Wie finanzieren Sie sich den Lebensunterhalt im Bundesgebiet? A: In Serbien habe ich ein Einkommen von 500-1000 €.Wir haben auch in Serbien einen Second-Shop, manchmal ist es auch mehr. F: Werden Sie in Ihrem Heimatland strafrechtlich oder politisch verfolgt? A: Nein. F: Leiden Sie an einer schweren bzw. lebensbedrohlichen Krankheit? A: Nein. Entscheidung Gegen Sie wird die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Aufgrund Ihres illegalen Aufenthalts wird gegen Sie eine Rückehrentscheidung erlassen. Sie haben die Möglichkeit im Stande der Schubhaft freiwillig ausreisen oder mit Unterstützung der BBU einen Rechtsmittelverzicht gegen die Entscheidung (Rückkehrentscheidung) unterzeichnen. Nach Rechtskraft kann eine Abschiebung erfolgen. Ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ wird nicht eingeleitet, da eine Abschiebung nach Sebrien mit einem Personalausweis EBENSO MÖGLICH ist. F: Möchten Sie zur beabsichtigten Erlassung der Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot Stellung nehmen?F: Möchten Sie zur beabsichtigten Erlassung der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot Stellung nehmen? A: Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen.(…)“ Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX , vom 15.02.2023 wurde über den BF

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Rechtsfolgen dieses Bescheides traten nach der Entlassung des BF aus der Haft ein. Der Bescheid wurde dem BF am 16.02.2023 zugestellt. Der BF befand sich von 16.02.2023 bis 02.03.2023 in Schubhaft.Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion römisch 40 , vom 15.02.2023 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Rechtsfolgen dieses Bescheides traten nach der Entlassung des BF aus der Haft ein. Der Bescheid wurde dem BF am 16.02.2023 zugestellt. Der BF befand sich von 16.02.2023 bis 02.03.2023 in Schubhaft. Mit Bescheid des BFA vom 16.02.2023 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I).

§ 10Absatz 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen (Spruchpunkt II). Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III).

§ 55

Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V). Der BF gab am 22.02.2023 einen Rechtsmittelverzicht im Umfang von allen Spruchpunkten ab.Mit Bescheid des BFA vom 16.02.2023 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch zwei). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf). Der BF gab am 22.02.2023 einen Rechtsmittelverzicht im Umfang von allen Spruchpunkten ab. Am 24.02.2023 erhob der BF durch seine Vertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft und führte im Wesentlichen aus, dass im Fall des BF keine Fluchtgefahr vorliege und ein gelinderes Mittel zur Erreichung des von der Behörde angenommenen Sicherungszweckes ausgereicht hätte. § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 seien nicht erfüllt. Der BF sei nicht mittellos und habe die Möglichkeit jederzeit bei seiner Lebensgefährtin Unterkunft zu nehmen und sich auch, wie bereits von 09.11.2021-05.01.2022, behördlich zu melden. Der BF verfüge über 3000 Euro an Barmitteln, welche sich bei seiner Lebensgefährtin befänden. Der BF sei willens mit den Behörden zu kooperieren und werde sich im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft umgehend um eine Meldeadresse kümmern. Weiters befinde sich im angefochtenen Bescheid keine Erklärung darüber, wie die Abschiebung des BF nach Serbien - sollte diese auf dem Landweg erfolgen - über weitere EU-Staaten ohne ein Heimreisezertifikat oder einen Reisepass möglich sein soll. Selbst bei Vorliegen einer Fluchtgefahr - welche der BF ausdrücklich in Abrede stelle - sei die Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig und nur, wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären. Es gelte der Vorrang des gelinderen Mittels. Im Falle des Obsiegens wurde der Ersatz der Eingabegebühr in Höhe von € 30 beantragt.Am 24.02.2023 erhob der BF durch seine Vertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft und führte im Wesentlichen aus, dass im Fall des BF keine Fluchtgefahr vorliege und ein gelinderes Mittel zur Erreichung des von der Behörde angenommenen Sicherungszweckes ausgereicht hätte. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 9, seien nicht erfüllt. Der BF sei nicht mittellos und habe die Möglichkeit jederzeit bei seiner Lebensgefährtin Unterkunft zu nehmen und sich auch, wie bereits von 09.11.2021-05.01.2022, behördlich zu melden. Der BF verfüge über 3000 Euro an Barmitteln, welche sich bei seiner Lebensgefährtin befänden. Der BF sei willens mit den Behörden zu kooperieren und werde sich im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft umgehend um eine Meldeadresse kümmern. Weiters befinde sich im angefochtenen Bescheid keine Erklärung darüber, wie die Abschiebung des BF nach Serbien - sollte diese auf dem Landweg erfolgen - über weitere EU-Staaten ohne ein Heimreisezertifikat oder einen Reisepass möglich sein soll. Selbst bei Vorliegen einer Fluchtgefahr - welche der BF ausdrücklich in Abrede stelle - sei die Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig und nur, wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären. Es gelte der Vorrang des gelinderen Mittels. Im Falle des Obsiegens wurde der Ersatz der Eingabegebühr in Höhe von € 30 beantragt. Am 27.02.2023 langte eine Stellungnahme des BFA mit folgendem Inhalt ein: „(…) Aufgrund der eingebrachten Schubhaftbeschwerde erlaubt sich das BFA folgende Stellungnahme abzugeben: Herr XXXX (in der Folge BF genannt) führt folgende Aliasnamen:Herr römisch 40 (in der Folge BF genannt) führt folgende Aliasnamen: XXXX Der BF ist zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet eingereist. Seine Einreise hat er nicht nachgewiesen, es muss davon ausgegangen werden, dass er sich länger als die erlaubte Aufenthaltsdauer im BG aufgehalten hat. Er hat (angeblich) keinen Reisepass, er hat diesen gem. eigener Aussage in Österreich verloren, eine Anzeige hat er nicht erstattet, um ein Ersatzdokument hat er sich nicht gekümmert. römisch 40 Der BF ist zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet eingereist. Seine Einreise hat er nicht nachgewiesen, es muss davon ausgegangen werden, dass er sich länger als die erlaubte Aufenthaltsdauer im BG aufgehalten hat. Er hat (angeblich) keinen Reisepass, er hat diesen gem. eigener Aussage in Österreich verloren, eine Anzeige hat er nicht erstattet, um ein Ersatzdokument hat er sich nicht gekümmert. Der BF befand sich vom 15.01.2023 bis zum 14.02.2023 in Untersuchungshaft, die Enthaftung nach einem Freispruch gem. § 259 Z3 StPO (nicht rechtskräftig), erfolgte am 14.02.2023.Der BF befand sich vom 15.01.2023 bis zum 14.02.2023 in Untersuchungshaft, die Enthaftung nach einem Freispruch gem. Paragraph 259, Z3 StPO (nicht rechtskräftig), erfolgte am 14.02.

  1. Gegen den Fremden besteht mittlerweile eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Es wurde im Rahmen einer minutiös durchgeführten Einzelfallprüfung das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes sowie das Vorliegen einer ultima-ratio-Situation nachvollziehbar geprüft. Auf die Niederschriften vom 15.02.2023 und vom 27.02.2023 darf explizit hingewiesen werden. Ein durchschlagender Sicherungsbedarf und somit das Vorliegen von Fluchtgefahr lässt sich zwanglos aus der Aktenlage ableiten. Durch die erwiesene Unzuverlässigkeit des BF in jüngster Vergangenheit, wurde der ihn a priori treffende Einzelfallbeurteilung jedenfalls noch weiter zu seinem Nachteil gewichtet, sodass die belangte Behörde in einer Gesamtschau vom Vorliegen einer ultima ratio-Situation ausgehen durfte. Die belangte Behörde machte sich auch sonst keiner wie immer gearteten Säumigkeit schuldig, der Vorwurf, die Behörde hätte sich mit der tatsächlichen Durchführbarkeit der Abschiebung nicht auseinandergesetzt, geht völlig in die Lehre, nachdem serbische Staatsbürger mit einer ID-Karte abgeschoben werden können und BF und BBU seit einer Woche in Kenntnis des Abschiebetermins 02.03.2023 in Kenntnis sind. Es sind somit zum jetzigen Zeitpunkt keine Fakten bekannt, dass die Behörde von der Nichtdurchführbarkeit der Abschiebung innerhalb kürzester Zeit ausgehen müsste. Ebenso sind die Vorwürfe, dass die Behörde sich mit den potentiellen Wohnmöglichkeiten und mit der tatsächlichen finanziellen Lage des BF sich nicht auseinandergesetzt hätte, fehl am Platz. Lediglich schaut die Entscheidung der Behörde nach entsprechender Abwägung anders aus, als die BBU das gerne hätte. Kein Vorliegen einer Fluchtgefahr, Unverhältnismäßigkeit der Haft Die Beschwerde stützt sich, wie gewöhnlich, auf die unbelegten Angaben des BF und stellt sie wieder einmal ungeschaut einen Persilschein aus. Die Argumentation basiert auf Vorhaben, auf Willenserklärungen, auf Plänen (er plante, sich an die Botschaft zu wenden, er beabsichtigte lediglich drei Tage zu bleiben usw.). Die Tatsachen, die die Fluchtgefahr eindeutig belegen, werden ignoriert, die Argumentation im Bescheid wird außer Acht gelassen. Fakt ist: - Beim BF handelt es sich um eine Person, der in der Vergangenheit regelmäßig Aliasidentitäten verwendete. - Gegen ihn bestand bereits ein Einreiseverbot, diesen umging er nachweislich durch Identitätsänderungen - Er musste bereits mehrmals abgeschoben werden - Der BF behauptete, der Grund der Einreise nach Österreich wäre der Besuch der Freundin gewesen, Unterkunft nahm er jedoch unangemeldet bei einem Freund. - Eine behördliche Meldung bei dieser eben angesprochenen Freundin, Frau XXXX , besteht seit 05.01.2022 nicht mehr. - Eine behördliche Meldung bei dieser eben angesprochenen Freundin, Frau römisch 40 , besteht seit 05.01.2022 nicht mehr. - Der BF hat selbst am 15.01.2023 angegeben, dass er bei Frau XXXX eben nicht wohnen konnte, da diese so sehr beschäftigt war (nach der neuerlichen Rechtsberatung der BBU scheint die Dame nicht mehr so beschäftigt zu sein). Die Bindungsintensität zur Frau XXXX ist damit sehr fragwürdig- Der BF hat selbst am 15.01.2023 angegeben, dass er bei Frau römisch 40 eben nicht wohnen konnte, da diese so sehr beschäftigt war (nach der neuerlichen Rechtsberatung der BBU scheint die Dame nicht mehr so beschäftigt zu sein). Die Bindungsintensität zur Frau römisch 40 ist damit sehr fragwürdig - Die Variante „jetzt kann ich doch bei meiner Freundin wohnen“ wurde der Behörde erst mit Einbringen der Beschwerde bekanntgegeben - Auf die Frage, wie er seinen Lebensunterhalt in Österreich finanziere, sagte der BF kein Wort über einer Summe von 3000€, die in der Beschwerde jetzt plötzlich auftauchen. Auch wenn das so wäre, muss davon ausgegangen werden, dass das Geld aus illegaler Quelle stammt, womöglich aus Schwarzarbeit. In Serbien beträgt sein Einkommen viel weniger, dort war er gar nicht, die Höhe der Summe ist anders nicht zu erklären, weiters hat noch niemand dieses Geld gesehen. Der BF hielt sich immer wieder unrechtmäßig und unter Umgehung der Meldepflicht in Österreich auf. Wie aus der Niederschrift hervorgeht, kann der BF auf freundschaftliche Verknüpfungen im Bundesgebiet zugreifen. Es sind die gleichen Verknüpfungen, die ihm bis dato das Untertauchen und die für den illegalen Aufenthalt notwendige Unterstützung gewährt haben. Das gesamte Wirken des BF waren in den letzten Jahren auf einen Verbleib im Bundesgebiet ausgerichtet, mehrere Versuche einen Aufenthaltstitel zu bekommen, wurden abgewiesen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass hier auf freiem Fuß belassen, trotz Beteuerung einer Ausreise, das große Umdenken erfolgt ist. Das liegt nicht im Interesse des BF. Er immer schon versucht einer Identifizierung zu entgehen, sein Dasein untergetaucht zu bestreiten, letztlich zeichnen auch die Bemühungen des BF, der Schubhaft so kurz vor der Heimreise zu entkommen, kein Bild der Vertrauenswürdigkeit. Weiters besteht die dringende Gefahr einer illegalen Weiterreise in ein Schengenstaat, der BF behauptet selbst, viel nach Frankreich gereist zu sein. Die Prüfung der Behörde erfolgte gewissenhaft, der BF ist nicht vertrauenswürdig. Die Behauptung der BBU Vertretung, es liege keine Fluchtgefahr vor, ist Routine. Die Verhängung des gelinderen Mittels setzt u.a. eine zumindest minimale Zuverlässigkeit der Verfahrensperson voraus. Der BF hat im Laufe der Jahre aufgrund seiner Vorgehensweise das Recht auf ein Vertrauen seitens der Behörde verspielt. Im Verfahrensgang sind die zahlreichen Verfehlungen genau aufgelistet. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde wurde eine genaue Einzelprüfung seitens des BFA vorgenommen. Nachdem die Behörde aufgrund des Verfahrensganges und aufgrund der Angaben des BF die Entscheidung treffen muss , war das gelindere Mittel nicht zu verhängen. Die verschiedenen neuen Tatsachen und Varianten treten immer nachträglich, überraschend und ungeprüft in der Beschwerde auf und haben lediglich den zweifelhaften Sinn die ultima-ratio Eigenschaft der behördlichen Entscheidung zu untergraben. Strafgerichtliche Verurteilung ist kein Schubhaftgrund, ebenso, wie keine Verurteilung keine Grundlage für die Nichtverhängung der Schubhaft ist. Die Schubhaft wurde nicht einfach als Standard-Maßnahme angeordnet, oder weil er straffällig wurde, sondern weil aufgrund des Gesamtverhaltens und der Abwägung der Situation damit zu rechnen ist, dass er untertaucht. Die durch den RV behauptete Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft kann h.o zum Zeitpunkt der bescheidmäßigen Anordnung nicht nachvollzogen werden – es existiert langjährige Judikatur des BVwG und VwGH, im Zuge welcher bei gleichgelagerten Sachverhalten Schubhaft jedenfalls als verhältnismäßig angesehen wurde.Strafgerichtliche Verurteilung ist kein Schubhaftgrund, ebenso, wie keine Verurteilung keine Grundlage für die Nichtverhängung der Schubhaft ist. Die Schubhaft wurde nicht einfach als Standard-Maßnahme angeordnet, oder weil er straffällig wurde, sondern weil aufgrund des Gesamtverhaltens und der Abwägung der Situation damit zu rechnen ist, dass er untertaucht. Die durch den Regierungsvorlage behauptete Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft kann h.o zum Zeitpunkt der bescheidmäßigen Anordnung nicht nachvollzogen werden – es existiert langjährige Judikatur des BVwG und VwGH, im Zuge welcher bei gleichgelagerten Sachverhalten Schubhaft jedenfalls als verhältnismäßig angesehen wurde. Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
  2. die Beschwerde als unbegründet abweisen,
  3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.(…)“ Die Stellungnahme des BFA wurde der Vertretung des BF am 03.03.2023 zum Parteiengehör übermittelt. Am 06.03.2023 langte eine Stellungnahme der Vertretung des BF ein, in der ausgeführt wird, dass die Behörde den BF illegal in das ungarische Territorium verbracht hätte. Beantragt werde ein Gutachten darüber, inwiefern es rechtens sei, dass der BF nur mit einem Personalausweis in das ungarische Territorium verbracht wurde. Es soll geklärt werden, inwiefern die Rechtmäßigkeit und die Realisierbarkeit der Abschiebung vorgelegen haben soll, ohne dass der BF über die erforderlichen Dokumente verfügte. Es sei für serbische Staatsangehörige grundsätzlich möglich vom Ausland kommend nach Serbien nur mit einem Personalausweis einzureisen. Jedoch können die Grenzbeamten nach Prüfung der Identität die Einreise auch verwehren, wenn der Betroffene nicht über einen Reisepass oder über ein Ersatzreisedokument verfügt. Es sei mangels erforderlicher Dokumente im konkreten Fall keinesfalls sichergestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien realisierbar war. Die Z 9 sei nicht erfüllt, da der BF die Möglichkeit hatte bei seiner Lebensgefährtin Unterkunft zu nehmen. Er plane seine Freundin zu heiraten. Er wolle die nächsten Schritte mit ihr planen und die Scheidung einreichen. Die Beziehung bestehe seit drei Jahren und es sei eine starke Bindungsintensität gegeben. Da er die 3000 Euro nicht bei sich gehabt hätte, sondern sich das Geld bei seiner Freundin befunden hätte und er deshalb nicht daran gedacht hätte, hätte er dies erst in der Beschwerde erwähnt.Die Stellungnahme des BFA wurde der Vertretung des BF am 03.03.2023 zum Parteiengehör übermittelt. Am 06.03.2023 langte eine Stellungnahme der Vertretung des BF ein, in der ausgeführt wird, dass die Behörde den BF illegal in das ungarische Territorium verbracht hätte. Beantragt werde ein Gutachten darüber, inwiefern es rechtens sei, dass der BF nur mit einem Personalausweis in das ungarische Territorium verbracht wurde. Es soll geklärt werden, inwiefern die Rechtmäßigkeit und die Realisierbarkeit der Abschiebung vorgelegen haben soll, ohne dass der BF über die erforderlichen Dokumente verfügte. Es sei für serbische Staatsangehörige grundsätzlich möglich vom Ausland kommend nach Serbien nur mit einem Personalausweis einzureisen. Jedoch können die Grenzbeamten nach Prüfung der Identität die Einreise auch verwehren, wenn der Betroffene nicht über einen Reisepass oder über ein Ersatzreisedokument verfügt. Es sei mangels erforderlicher Dokumente im konkreten Fall keinesfalls sichergestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien realisierbar war. Die Ziffer 9, sei nicht erfüllt, da der BF die Möglichkeit hatte bei seiner Lebensgefährtin Unterkunft zu nehmen. Er plane seine Freundin zu heiraten. Er wolle die nächsten Schritte mit ihr planen und die Scheidung einreichen. Die Beziehung bestehe seit drei Jahren und es sei eine starke Bindungsintensität gegeben. Da er die 3000 Euro nicht bei sich gehabt hätte, sondern sich das Geld bei seiner Freundin befunden hätte und er deshalb nicht daran gedacht hätte, hätte er dies erst in der Beschwerde erwähnt. Die Stellungnahme der Vertretung des BF wurde dem BFA am 06.03.2023 zum Parteiengehör übermittelt. Am 07.03.2023 langte eine Stellungnahme des BFA ein. In dieser wird Folgendes ausgeführt:, Die Stellungnahme der Vertretung des BF wurde dem BFA am 06.03.2023 zum Parteiengehör übermittelt. Am 07.03.2023 langte eine Stellungnahme des BFA ein. In dieser wird Folgendes ausgeführt: „(…) Es darf wie folgt Stellung genommen werden:
  4. Zum Vorwurf der unrechtmäßigen Außerlandesbringung. Rechtsgrundlage für die Außerlandesbringung war das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rücknahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (L 334/46, Amtsblatt der EU, verlautbart am 19.12.2007). Abschnitt 1 des Abkommens regelt dabei die Rückübernahme eigener Staatsangehöriger durch Serbien. Ausweislich des Artikels 2 Abs. 1 verpflichtete sich Serbien zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger „…..sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden ist, dass es sich um Staatsangehörige Serbiens handelt“.Ausweislich des Artikels 2 Absatz eins, verpflichtete sich Serbien zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger „…..sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden ist, dass es sich um Staatsangehörige Serbiens handelt“. Da in casu zwar kein Reisepass, jedoch ein unbedenklicher Personalausweis des BF vorlag, konnte die belangte Behörde zweifelsfrei die Staatsangehörigkeit des BF glaubhaft machen. Zum oa Abkommen wurde zusätzlich ein Durchführungsabkommen zwischen der Republik Österreich und Serbien geschlossen, welches mit 04.04.2011 in Kraft getreten ist. Auch diesem kann keine Vorschrift entnommen werden, welche geeignet wäre, an der Rechtmäßigkeit der erfolgten Außerlandesbringung berechtigt Zweifel zu schüren. Das Abkommen samt der dazugehörenden Durchführungsvereinbarung wird dem Gericht im Anhang übermittelt, ebenso die ha vorgenommene Anmeldung für den Sammeltransport, die Zustimmung Ungarns für die Durchbeförderung, sowie die XXXX , die insgesamt mit dem Sammeltransport außer Landes gebracht wurden.Das Abkommen samt der dazugehörenden Durchführungsvereinbarung wird dem Gericht im Anhang übermittelt, ebenso die ha vorgenommene Anmeldung für den Sammeltransport, die Zustimmung Ungarns für die Durchbeförderung, sowie die römisch 40 , die insgesamt mit dem Sammeltransport außer Landes gebracht wurden. Dabei darf angemerkt werden, dass bei der Rubrik „Dokument“ zum BF der vorgelegte Personalausweis angeführt worden war – offensichtlich hatten (unter Verweis auf das geltende Rückübernahmeabkommen) weder die ungarischen noch die serbischen Behörden Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Überstellung. Warum der BF die Zuziehung eines Sachverständigen beantragt, bleibt der belangten Behörde nicht nachvollziehbar.(…)
  5. Zum Vorwurf des Nichtvorliegens von Fluchtgefahr: Vor dem Hintergrund der Aktenlage ist nach ha. Dafürhalten bei objektiver Bewertung klar erkennbar, dass eine angeordnete Unterkunftnahme in der Wohnung der Freundin keinesfalls als ausreichend verfahrenssichernd qualifiziert werden kann. Es darf daher in diesem Punkt auf die Aktenlage verwiesen werden.
  6. Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:,
  7. Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Nach Dafürhalten der belangten Behörde sind die maßgeblichen Fakten geklärt und wird ha keine Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung erkannt. Es wird daher zusammenfassend beantragt, die Anhaltung des Fremden als recht-, und verhältnismäßig zu erkennen und die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der BF ist serbischer Staatsangehöriger. Der BF besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft, noch ist er in Österreich asylberechtigt bzw. subsidiär Schutzberechtigter. Die erste behördliche Meldung des BF datierte vom 28.11.2011 unter dem Namen XXXX . In weiterer Folge änderte der BF in seinem Heimatland seinen Namen und datierte die erste behördliche Meldung unter dem Namen XXXX vom 08.09.2015.Die erste behördliche Meldung des BF datierte vom 28.11.2011 unter dem Namen römisch 40 . In weiterer Folge änderte der BF in seinem Heimatland seinen Namen und datierte die erste behördliche Meldung unter dem Namen römisch 40 vom 08.09.
  9. Der BF stellte mehrmals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, diese wurde wiederholt durch die zuständige XXXX abgewiesen.Der BF stellte mehrmals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, diese wurde wiederholt durch die zuständige römisch 40 abgewiesen. Der BF wurde am 26.07.2018 vom XXXX wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe - unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren - bedingt nachgesehen wurde.Der BF wurde am 26.07.2018 vom römisch 40 wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe - unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren - bedingt nachgesehen wurde. Am 14.08.2019 wurde das BFA von der Fremdenpolizei XXXX davon unterrichtet, dass der BF wegen unrechtmäßigem Aufenthalt angezeigt wurde. Am 15.08.2019 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.Am 14.08.2019 wurde das BFA von der Fremdenpolizei römisch 40 davon unterrichtet, dass der BF wegen unrechtmäßigem Aufenthalt angezeigt wurde. Am 15.08.2019 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 16.08.2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt II),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III),

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den BF ein vierjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI). Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde.Mit Bescheid des BFA vom 16.08.2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen den BF ein vierjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs). Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde. Am 29.08.2019 wurde der BF nach Serbien abgeschoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2019 wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert, sodass es in vollständiger Neufassung zu lauten hat: „

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I). Es wird

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II).

§ 55Abs.

4 FPG wird keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird

§ 18Abs.

2 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V).“Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2019 wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert, sodass es in vollständiger Neufassung zu lauten hat: „

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins). Es wird

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wird keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf).“ Am 10.02.2021 wurde der BF durch Beamte des XXXX aufgegriffen. Sein illegaler Aufenthalt wurde festgestellt. Der BF war trotz aufrechtem Einreiseverbot erneut nach Österreich eingereist. Weiters wurde festgestellt, dass der BF seine Personalien erneut ändern ließ. Der BF wies sich mit einem serbischen Personalausweis lautend auf XXXX aus. Am 11.03.2021 wurde der BF nach Serbien abgeschoben.Am 10.02.2021 wurde der BF durch Beamte des römisch 40 aufgegriffen. Sein illegaler Aufenthalt wurde festgestellt. Der BF war trotz aufrechtem Einreiseverbot erneut nach Österreich eingereist. Weiters wurde festgestellt, dass der BF seine Personalien erneut ändern ließ. Der BF wies sich mit einem serbischen Personalausweis lautend auf römisch 40 aus. Am 11.03.2021 wurde der BF nach Serbien abgeschoben. Der BF reiste erneut in das österreichische Bundesgebiet ein, der Zeitpunkt ist unbekannt. Der BF änderte in seinem Heimatland erneut seinen Namen auf XXXX .Der BF änderte in seinem Heimatland erneut seinen Namen auf römisch 40 . Unter diesem Namen war der BF von 09.11.2021 – 05.01.2022 in XXXX behördlich gemeldet. An dieser Adresse wurde der BF behördlich abgemeldet.Unter diesem Namen war der BF von 09.11.2021 – 05.01.2022 in römisch 40 behördlich gemeldet. An dieser Adresse wurde der BF behördlich abgemeldet. Der BF wurde am 15.01.2023 aufgrund einer aufrechten Festnahmeanordnung der XXXX durch Beamte der XXXX festgenommen und wurde am selben Tag in die XXXX eingeliefert. Über den BF wurde die Untersuchungshaft verhängt.Der BF wurde am 15.01.2023 aufgrund einer aufrechten Festnahmeanordnung der römisch 40 durch Beamte der römisch 40 festgenommen und wurde am selben Tag in die römisch 40 eingeliefert. Über den BF wurde die Untersuchungshaft verhängt. Am 14.02.2023 wurde der BF vom XXXX freigesprochen.Am 14.02.2023 wurde der BF vom römisch 40 freigesprochen. Nach der Hauptverhandlung wurde der BF aus der Untersuchungshaft enthaftet und wurde in weiterer Folge der BF festgenommen und ins XXXX überstellt.Nach der Hauptverhandlung wurde der BF aus der Untersuchungshaft enthaftet und wurde in weiterer Folge der BF festgenommen und ins römisch 40 überstellt. Der BF wurde am 15.02.2023 durch das BFA, Regionaldirektion XXXX , niederschriftlich einvernommen.Der BF wurde am 15.02.2023 durch das BFA, Regionaldirektion römisch 40 , niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX , vom 15.02.2023 wurde über den BF

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Rechtsfolgen dieses Bescheides traten nach der Entlassung des BF aus der Haft ein. Der Bescheid wurde dem BF am 16.02.2023 zugestellt. Der BF befand sich von 16.02.2023 bis 02.03.2023 in Schubhaft.Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion römisch 40 , vom 15.02.2023 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Rechtsfolgen dieses Bescheides traten nach der Entlassung des BF aus der Haft ein. Der Bescheid wurde dem BF am 16.02.2023 zugestellt. Der BF befand sich von 16.02.2023 bis 02.03.2023 in Schubhaft. Mit Bescheid des BFA vom 16.02.2023 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I).

§ 10Absatz 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen (Spruchpunkt II). Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III).

§ 55

Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V). Der BF gab am 22.02.2023 einen Rechtsmittelverzicht im Umfang von allen Spruchpunkten ab.Mit Bescheid des BFA vom 16.02.2023 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch zwei). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf). Der BF gab am 22.02.2023 einen Rechtsmittelverzicht im Umfang von allen Spruchpunkten ab. Der BF war nicht vertrauenswürdig. Der BF wurde nur durch einen Zufallsaufgriff am 15.01.2023 festgenommen. Der BF trat unter verschiedenen Identitäten auf. Gegen den BF bestand bereits ein Einreiseverbot, dieses umging er nachweislich durch Identitätsänderungen. Der BF wurde bereits zwei Mal nach Serbien abgeschoben. Der Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr wurde am 20.02.2023 durch das BFA abgelehnt, da der BF bereits zwei Mal aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde. Der BF konnte keinen Reisepass vorweisen, er wies sich mit einem serbischen Personalausweis aus. Der BF verfügte zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung nicht über ausreichend Barmittel. Der BF ging keiner legalen Beschäftigung nach. In der niederschriftlichen Einvernahme am 15.02.2023 durch das BFA gab der BF u. a. Folgendes an: „A: Ich bin verheiratet und hat minderjärhige Kinder. Die Kindesmutter trägt das alleinige Sorgerecht. Bezüglich Allimenten gebe ich an, dass nichts gerichtlich festgelegt wurde, ich kaufe ihnen Kleidung oder gebe ihnen so Geld.(…) F: Wo und Wie lange arbeiteten Sie vor Ihrer Festnahme in Ihrem Heimatland? A: In Serbien habe ich als Holzfäller gearbeitet. F: Haben Sie in Österreich haben Sie nicht gearbeitet? A: Nein. F: Wie finanzieren Sie sich den Lebensunterhalt im Bundesgebiet? A: In Serbien habe ich ein Einkommen von 500-1000 €.“ Der BF verfügte zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung über keine aufrechte Meldung. Der BF verfügt über Familienangehörige in Österreich - Ehefrau, zwei Kinder - , von denen er getrennt lebt. Die Familie des BF - Eltern, vier Schwestern und zwei Brüder - lebt in Serbien. Der BF behauptete, der Grund der Einreise nach Österreich wäre der Besuch der Freundin gewesen, Unterkunft nahm er jedoch unangemeldet bei einem Freund. Eine behördliche Meldung bei der erwähnten Freundin besteht seit 05.01.2022 nicht mehr, am 05.01.2022 erfolgte eine amtliche Abmeldung an dieser Adresse. In der niederschriftlichen Einvernahme am 15.02.2023 durch das BFA gab der BF u. a. Folgendes an: „F: Wann, wie und warum sind Sie das letzte Mal in das Bundesgebiet eingereist? A: Ich bin zuletzt am 10.01.2023 kommend von Frankreich mit dem Bus in das Bundesgebiet eingereist. Der Zweck der Einreise war der Besuch meiner Freundin.(…) F: Wo haben Sie bis zu Ihrer Festnahme am 15.01.2023 Unterkunft bezogen? A: ich habe bei einem Freund Unterkunft bezogen. F: Wieso haben Sie sich behördlich nicht gemeldet? Sie sind verpflichtet sich nach drei Tagen behördlich zu melden! A: am ersten Tag war ich noch müde, am zweiten Tag habe ich den Sohn meiner Schwester geholt und wir waren einkaufen, am dritten Tag war ich auch unterwegs, am vierten Tag wollte ich eine Verlustanzeige machen, damit ich mir ein Reisedokument ausstellen lassen kann um nach Haus zu fahren. Befragt gebe ich an, dass ich nicht bei der Botschaft war. (…) Befragt gebe ich an, dass ich eine neue Freundin habe. XXXX , sie ist Österreicherin.Befragt gebe ich an, dass ich eine neue Freundin habe. römisch 40 , sie ist Österreicherin. V: Laut ZMR-Auszug waren Sie nur von 09.11.2021 – 05.01.2022 bei dieser behördlich gemeldet, warum? A: ja, damals war ich gemeldet und danach hat sie mich abgemeldet. Ich bin oft zwischen Österreich und Frankreich hinher gereist. F: Warum haben Sie nicht bei Ihrer letzten Einreise bei ihr gelebt? A: die Situation war angespannt, da sie verschiedene Kurse machen musste. V: Das sind aber keine Gründe, welche gegen eine Unterkunft bei ihrer Freundin sprechen? A: Sie war überfordert, weil sie viel lernen musste. Ich wollte sie nicht stören.“ Seitens des BFA konnte somit nicht von einer besonders intensiven Beziehung zur erwähnten Freundin ausgegangen werden. Der BF war gesund und haftfähig. Der BF war nicht integriert, er verfügte jedoch über ein soziales Netz in Österreich, welches ihm ein Leben im Verborgenen ermöglicht. Die Unterkunftnahme des BF bei seiner Freundin war nach den Erhebungen - kurz vor der bevorstehenden Abschiebung - nicht geeignet, die Abschiebung zu sichern. Im Fall des BF war aufgrund des Vorverhaltens von Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens auszugehen. Der BF wurde am 02.03.2023 nach Serbien abgeschoben. Rechtsgrundlage für die Außerlandesbringung war das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (L 334/46, Amtsblatt der Europäischen Union, verlautbart am 19.12.2007). Abschnitt 1 des Abkommens regelt die Rückübernahme eigener Staatsangehöriger durch Serbien.

Artikel 2Abs.

1 verpflichtete sich Serbien zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger „…..sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass sie Staatsangehörige Serbiens sind“. Im Fall des BF lag zwar kein Reisepass, jedoch ein unbedenklicher Personalausweis des BF vor, somit konnte die Behörde die Staatsangehörigkeit des BF glaubhaft machen. Weiters besteht ein Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Serbien zur Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt samt Anhang (BGBl. III Nr. 55/2011 idF BGBl. III Nr. 63/2011). Das Protokoll ist mit 18. April 2011 in Kraft getreten. Seitens des BFA wurde eine Anmeldung des BF für den Sammeltransport vorgenommen. Eine Zustimmung von Ungarn für die Durchbeförderung des BF am 02.03.2023 lag vor.Der BF wurde am 02.03.2023 nach Serbien abgeschoben. Rechtsgrundlage für die Außerlandesbringung war das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (L 334/46, Amtsblatt der Europäischen Union, verlautbart am 19.12.2007). Abschnitt 1 des Abkommens regelt die Rückübernahme eigener Staatsangehöriger durch Serbien.

Artikel 2

Absatz eins, verpflichtete sich Serbien zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger „…..sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass sie Staatsangehörige Serbiens sind“. Im Fall des BF lag zwar kein Reisepass, jedoch ein unbedenklicher Personalausweis des BF vor, somit konnte die Behörde die Staatsangehörigkeit des BF glaubhaft machen. Weiters besteht ein Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Serbien zur Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt samt Anhang Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 55 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 63 aus 2011,). Das Protokoll ist mit

  1. April 2011 in Kraft getreten. Seitens des BFA wurde eine Anmeldung des BF für den Sammeltransport vorgenommen. Eine Zustimmung von Ungarn für die Durchbeförderung des BF am 02.03.2023 lag vor.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich des BF. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und dem bisherigen Verfahren ergeben sich aus der Aktenlage. Die fehlende Vertrauenswürdigkeit ergibt sich aus dem bisherigen Verhalten des BF. Die Feststellungen zu den behördlichen Meldungen des BF ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen die Barmittel des BF betreffend ergeben sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung sowie der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das BFA am 15.02.
  3. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das BFA am 15.02.
  4. Das Fehlen legaler beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung). Der fremdenrechtliche Status des BF ergibt sich aus der Aktenlage sowie dem IZR. Die Feststellungen zu den Rechtsgrundlagen sowie Modalitäten betreffend Überstellungen nach Serbien sowie zur Abschiebung des BF nach Serbien am 02.03.2023 ergeben sich aus den Stellungnahmen des BFA sowie der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Aus der Stellungnahme des BFA vom 07.03.2023 gehen klar die Rechtsgrundlagen sowie Modalitäten von Überstellungen nach Serbien hervor. Von der Einholung eines Gutachtens war daher abzusehen. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  5. Rechtliche Beurteilung,
  6. Rechtliche Beurteilung Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Zu Spruchpunkt A.I.) Bescheid vom 15.02.2023 und Anhaltung in Schubhaft von 16.02.2023 bis 02.03.2023, Zu Spruchpunkt A.I.) Bescheid vom 15.02.2023 und Anhaltung in Schubhaft von 16.02.2023 bis 02.03.2023 § 76 FPG idgF lautet:Paragraph 76, FPG idgF lautet:

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

§ 76

Abs 2 Z 2 FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

§ 76Abs 3 FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs.

2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des § 76 Abs 3 Z 1 bis 9 zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

§ 76

Abs 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.

Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 zu berücksichtigen., Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF war nicht vertrauenswürdig. Der BF wurde nur durch einen Zufallsaufgriff am 15.01.2023 festgenommen. Der BF wechselte in der Vergangenheit mehrfach seine Identitäten. Gegen den BF bestand bereits ein Einreiseverbot, dieses umging er nachweislich durch Identitätsänderungen. Der BF wurde bereits zwei Mal nach Serbien abgeschoben. Der BF konnte keinen Reisepass vorweisen, er wies sich mit einem serbischen Personalausweis aus. Das BFA ging davon aus, dass der BF die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insofern umgehe bzw. behindere, da er sich unter Umgehung des Meldegesetzes in Österreich aufhielt und sich somit bewusst einem etwaigen behördlichen Zugriff entzogen hat. Der BF verfügte über keinen aufrechten Wohnsitz und konnte im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 15.02.2023 auch keine Wohnmöglichkeit nennen, somit konnte auch nicht von einer zukünftigen behördlichen Greifbarkeit ausgegangen werden. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

§ 76

Abs 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügte zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung nicht über ausreichend Barmittel. Der BF ging keiner legalen Beschäftigung nach. Der BF verfügte über keine aufrechte Meldung. Der BF verfügte über Familienangehörige in Österreich - Ehefrau, zwei Kinder - , von denen er getrennt lebte. Die Familie des BF - Eltern, vier Schwestern und zwei Brüder - lebt in Serbien. Der BF behauptete, der Grund der Einreise nach Österreich wäre der Besuch der Freundin gewesen, Unterkunft nahm er jedoch unangemeldet bei einem Freund. Eine behördliche Meldung bei der erwähnten Freundin bestand seit 05.01.2022 nicht mehr, am 05.01.2022 erfolgte eine amtliche Abmeldung an dieser Adresse. Von einer besonders intensiven Beziehung zur erwähnten Freundin konnte seitens des BFA nicht ausgegangen werden. Der BF war nicht integriert, er verfügte jedoch über ein soziales Netz in Österreich, welches ihm ein Leben im Verborgenen ermöglicht. Es lagen für das BFA keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat um nicht seine bevorstehende Abschiebung zu erschweren und unterzutauchen. Das BFA konnte daher aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG von Fluchtgefahr ausgehen.Das BFA konnte daher aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 9, FPG von Fluchtgefahr ausgehen. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprachen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass das Verhalten des BF nicht vertrauenswürdig war. Der BF wurde nur durch einen Zufallsaufgriff festgenommen. Der BF wechselte in der Vergangenheit mehrfach seine Identitäten. Gegen den BF bestand bereits ein Einreiseverbot, dieses umging er nachweislich durch Identitätsänderungen. Der BF wurde bereits zwei Mal nach Serbien abgeschoben. Der BF konnte keinen Reisepass vorweisen, er wies sich mit einem serbischen Personalausweis aus. Vor dem Hintergrund der angeführten Umstände - das Verhalten des BF betreffend – war sohin von Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens auszugehen. Aufgrund einer vorzunehmenden Verhaltensprognose konnte vom Bestehen eines Sicherungsbedarfes ausgegangen werden. Bei der Verhältnismäßigkeit ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

§ 76

Abs 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF wurde am 26.07.2018 vom XXXX wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe - unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren - bedingt nachgesehen wurde. Wie schon die belangte Behörde ausführte, kommt einem geordneten Fremdenwesen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seine europäischen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Bei der Interessenabwägung wurde das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintangestellt. Es war daher davon auszugehen, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF wurde am 26.07.2018 vom römisch 40 wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe - unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren - bedingt nachgesehen wurde. Wie schon die belangte Behörde ausführte, kommt einem geordneten Fremdenwesen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seine europäischen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Bei der Interessenabwägung wurde das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintangestellt. Es war daher davon auszugehen, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Aufgrund des vom BF gesetzten Vorverhaltens konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens sowie der am 02.03.2023 bevorstehenden Abschiebung führen. Der BF erwies sich als nicht vertrauenswürdig und hielt sich nicht an die österreichischen Rechtsvorschriften. Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da von Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit ausgegangen werden konnte, weiters davon, dass ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft - Sicherung des Verfahrens sowie der kurz bevorstehenden Abschiebung - erfüllt. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt A.II., A.III.) Kostenersatz

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Kostenersatz. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsger

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