← Österreich

{'item': 'W141 2267253-1'}

Obsah (22)§ 24Artikel 133§ 25§ 14Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 12§ 5§ 36a§ 36b§ 156b§ 293§ 21a§ 50§ 18§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2023 GeschäftszahlW141 2267253-1 Spruch, W141 2267253-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 24Abs. 2 und § 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Al

VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Neunkirchen (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 23.12.2022 wurde

§ 24Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 03.02.2021 bis 14.07.2021 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und

§ 25Abs. 1 Al

VG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 4.511,70 verpflichtet werde.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Neunkirchen (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 23.12.2022 wurde

, Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 03.02.2021 bis 14.07.2021 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und

, Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 4.511,70 verpflichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 03.02.2021 bis 14.07.2021 nicht arbeitslos gewesen sei, da sein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen habe.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 13.01.2023 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht über der Geringfügigkeitsgrenze gearbeitet habe, dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass in diesem Zeitraum vier bis sechs Personen im Betrieb der Ehefrau des Beschwerdeführers beschäftigt gewesen seien.
  2. Mit Bescheid vom 09.02.2023 wurde die Beschwerde vom 07.01.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. 3. Mit Bescheid vom 09.02.2023 wurde die Beschwerde vom 07.01.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

  1. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 13.02.2023, beantragte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
  2. Am 16.02.2023 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer bezog beschwerdegegenständlich ab 20.10.2020 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich € 27,
  4. Er bezog von 03.02.2021 bis 14.07.2021, sohin im Zeitraum von 162 Tagen, Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt € 4.511,
  5. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gründeten im Jänner 2021 das griechische Restaurant „ XXXX “, welches spätestens am 03.02.2021 eröffnet wurde. Der Bestandsvertrag wurde von der Ehefrau des Beschwerdeführers abgeschlossen, der Bestandszins beträgt € 3.500,00, dazu fallen Kosten für Strom und Gas in Höhe von € 1.500,00 und für Pellets in Höhe von € 2.000,00 an. Es gibt einen Gastraum für 65 Gäste und einen weiteren Gastraum für 140 Gäste, einen Gastgarten für 100 Gäste, sowie acht Zimmer und zwei Wohnungen, wobei eine Wohnung vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bewohnt wird. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gründeten im Jänner 2021 das griechische Restaurant „ römisch 40 “, welches spätestens am 03.02.2021 eröffnet wurde. Der Bestandsvertrag wurde von der Ehefrau des Beschwerdeführers abgeschlossen, der Bestandszins beträgt € 3.500,00, dazu fallen Kosten für Strom und Gas in Höhe von € 1.500,00 und für Pellets in Höhe von € 2.000,00 an. Es gibt einen Gastraum für 65 Gäste und einen weiteren Gastraum für 140 Gäste, einen Gastgarten für 100 Gäste, sowie acht Zimmer und zwei Wohnungen, wobei eine Wohnung vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bewohnt wird. Der Beschwerdeführer arbeitete spätestens ab dem 03.02.2021 als Koch im Lokal seiner Ehefrau und führte de facto die Geschäfte des Lokals, insbesondere trat er nach außen hin in Erscheinung und stellte sich als Mitinhaber medienwirksam dar. Insgesamt arbeitete er zumindest 31,5 Wochenstunden im Lokal. Das Lokal war mittwochs und donnerstags ab 17:00 Uhr, freitags und samstags von 11:30 Uhr bis 14:30 Uhr sowie ab 17:00 Uhr und sonntags und feiertags ab 11:30 Uhr geöffnet. Das Lokal wurde am 22.11.2021 behördlich geschlossen, am 20.01.2022 endete die Gewerbeberechtigung. Im Antrag auf Arbeitslosengeld vom 20.10.2020 beantwortete der Beschwerdeführer die Frage 5 „Ich stehe derzeit in Beschäftigung“ mit nein und verneint auch ein eigenes Einkommen. Im Antrag auf Arbeitslosengeld wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er sämtliche Beschäftigungen, ob vollversicherungspflichtig oder geringfügig, unverzüglich der belangten Behörde mitzuteilen hat. Dies wurde von Seiten des Beschwerdeführers bei diesem Antrag mittels Unterschrift zustimmend zur Kenntnis genommen. Am 13.04.2021 gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme niederschriftlich an, er arbeite nicht im Lokal seiner Ehefrau. Der Beschwerdeführer gab im Fragebogen betreffend Übersiedlung am 20.04.2021 an, dass er kein Einkommen habe und keine Beschäftigung ausübe. Am 18.05.2021 gab der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde an, dass er nach dem Lockdown im Lokal seiner Ehefrau zu arbeiten beginnen werde. Der Beschwerdeführer meldete trotz Meldepflichten seine Beschäftigung bzw. sein Einkommen im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zu keinem Zeitpunkt der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 16.07.2021 bis 11.11.2021 im Lokal seiner Ehefrau vollversicherungspflichtig angemeldet. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22.08.2022, GZ: XXXX , wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend Straferkenntnis der BH Neunkirchen als unbegründet abgewiesen. Der Entscheidung lag der Sachverhalt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes entgegen § 9 COVID-19 MG das Betreten einer Betriebsstätte zur Überprüfung der Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen der
  6. COVID-19 SchuMaV bzw. des COVID-19-MG am 19.11.2021 verwehrt hatte. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22.08.2022, , GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend Straferkenntnis der BH Neunkirchen als unbegründet abgewiesen. Der Entscheidung lag der Sachverhalt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes entgegen Paragraph 9, COVID-19 MG das Betreten einer Betriebsstätte zur Überprüfung der Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen der
  7. COVID-19 SchuMaV bzw. des COVID-19-MG am 19.11.2021 verwehrt hatte. Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer unter anderem wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB verurteilt, da er im Zeitraum 03.02.2021 bis 14.07.2021 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte des AMS durch das Unterlassen der Meldung der Aufnahme einer Berufstätigkeit, zu welcher er verpflichtet war, sowie durch die wahrheitswidrige mündliche Behauptung am 13.04.2021 gegenüber dem AMS, er arbeite nicht im Lokal, er helfe nur seiner Gattin als Ehemann im Betrieb, sowie durch die wahrheitswidrige telefonische Behauptung gegenüber dem AMS am 20.04.2021, er sei arbeitslos, durch die wahrheitswidrige schriftliche Behauptung gegenüber dem AMS im April 2021, er übe derzeit weder eine Beschäftigung aus, noch habe er derzeit ein Einkommen, durch die wahrheitswidrige telefonische Behauptung am 18.05.2021, er sei arbeitslos, insbesondere weil im Lokal der Lockdown beachtet werde, somit durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen, nämlich zur fortlaufenden Gewährung von Arbeitslosengeld, verleitet, wodurch die Republik Österreich mit einem Betrag von € 4.511,70 Vermögen geschädigt werde. Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer unter anderem wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB verurteilt, da er im Zeitraum 03.02.2021 bis 14.07.2021 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte des AMS durch das Unterlassen der Meldung der Aufnahme einer Berufstätigkeit, zu welcher er verpflichtet war, sowie durch die wahrheitswidrige mündliche Behauptung am 13.04.2021 gegenüber dem AMS, er arbeite nicht im Lokal, er helfe nur seiner Gattin als Ehemann im Betrieb, sowie durch die wahrheitswidrige telefonische Behauptung gegenüber dem AMS am 20.04.2021, er sei arbeitslos, durch die wahrheitswidrige schriftliche Behauptung gegenüber dem AMS im April 2021, er übe derzeit weder eine Beschäftigung aus, noch habe er derzeit ein Einkommen, durch die wahrheitswidrige telefonische Behauptung am 18.05.2021, er sei arbeitslos, insbesondere weil im Lokal der Lockdown beachtet werde, somit durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen, nämlich zur fortlaufenden Gewährung von Arbeitslosengeld, verleitet, wodurch die Republik Österreich mit einem Betrag von € 4.511,70 Vermögen geschädigt werde.
  8. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die gegenständlichen Zeiträume des Leistungsbezuges und deren Höhe ergeben sich aus dem Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde und wurde diesen vom Beschwerdeführer nicht widersprochen. Die Feststellung zum beschwerdegegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld und die Belehrung über die Meldepflichten ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Antrag vom 20.10.
  9. Die Feststellungen zum Lokal „ XXXX “, zum Bestandsvertrag, den laufenden Kosten, zu den Öffnungszeiten sowie zur behördlichen Schließung ergeben sich unstrittig aus dem Verfahrensakt.Die Feststellungen zum Lokal „ römisch 40 “, zum Bestandsvertrag, den laufenden Kosten, zu den Öffnungszeiten sowie zur behördlichen Schließung ergeben sich unstrittig aus dem Verfahrensakt. Die Feststellung zum Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 07.11.2022, Zl. XXXX sowie zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22.08.2022, GZ: XXXX gründen sich auf dem im Akt aufliegenden Urteil bzw. Erkenntnis. Die Feststellung zum Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 07.11.2022, , Zl. römisch 40 sowie zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22.08.2022, GZ: römisch 40 gründen sich auf dem im Akt aufliegenden Urteil bzw. Erkenntnis. Dass der Beschwerdeführer im Lokal „ XXXX “ im Zeitraum 03.02.2021 bis 14.07.2021 als Koch tätig war und de facto die Geschäfte im Lokal führte, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:Dass der Beschwerdeführer im Lokal „ römisch 40 “ im Zeitraum 03.02.2021 bis 14.07.2021 als Koch tätig war und de facto die Geschäfte im Lokal führte, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bei der Tätigkeit im Lokal seiner Ehefrau die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten. Diesbezüglich wird auf das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 07.11.2022, Zl. XXXX , verwiesen, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum 03.02.2021 bis 14.07.2021 jedenfalls mindestens 31,5 Wochenstunden im Restaurant seiner Ehefrau gearbeitet hat. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Urteil u.a. aufgrund des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB verurteilt, da er im beschwerdegegenständlichen Zeitraum trotz Vorliegens einer die Geringfügigkeit übersteigenden Tätigkeit Arbeitslosengeld in Höhe von € 4.511,70 durch das Unterlassen der Meldung der Aufnahme einer Berufstätigkeit, sohin durch Täuschung über Tatsachen, bezogen hat. Das Landesgericht Wiener Neustadt ging in diesem Urteil von einer die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Mitarbeit im familiären Betrieb aus. Diesbezüglich wird auf das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 07.11.2022, , Zl. römisch 40 , verwiesen, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum 03.02.2021 bis 14.07.2021 jedenfalls mindestens 31,5 Wochenstunden im Restaurant seiner Ehefrau gearbeitet hat. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Urteil u.a. aufgrund des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB verurteilt, da er im beschwerdegegenständlichen Zeitraum trotz Vorliegens einer die Geringfügigkeit übersteigenden Tätigkeit Arbeitslosengeld in Höhe von , € 4.511,70 durch das Unterlassen der Meldung der Aufnahme einer Berufstätigkeit, sohin durch Täuschung über Tatsachen, bezogen hat. Das Landesgericht Wiener Neustadt ging in diesem Urteil von einer die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Mitarbeit im familiären Betrieb aus. Darüber hinaus geht aus den vorliegenden Medienberichten und auch den Social Media Auftritten des Beschwerdeführers hervor, dass dieser zumindest Mitinhaber des Lokals ist. So führt der Beschwerdeführer in einem am 15.01.2021 auf XXXX veröffentlichten Interview aus, dass er trotz COVID-19 Maßnahmen das Lokal aufsperren werde. Darin führte er wörtlich aus: „Ich werde aufsperren, egal wer da ist. Ich werde aufsperren und ich schwöre euch, es werden 10.000 Leute da sein…“ Diesen Ausführungen ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers jedenfalls mehr als eine bloß geringfügige Mitarbeit im Betrieb der Ehegattin darstellt, sondern inszenierte er sich als Inhaber des Lokals. Im gesamten Interview führte er zu keinem Zeitpunkt aus, dass seine Ehefrau ihr Lokal aufsperren würde. Darüber hinaus geht aus den vorliegenden Medienberichten und auch den Social Media Auftritten des Beschwerdeführers hervor, dass dieser zumindest Mitinhaber des Lokals ist. So führt der Beschwerdeführer in einem am 15.01.2021 auf römisch 40 veröffentlichten Interview aus, dass er trotz COVID-19 Maßnahmen das Lokal aufsperren werde. Darin führte er wörtlich aus: „Ich werde aufsperren, egal wer da ist. Ich werde aufsperren und ich schwöre euch, es werden 10.000 Leute da sein…“ Diesen Ausführungen ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers jedenfalls mehr als eine bloß geringfügige Mitarbeit im Betrieb der Ehegattin darstellt, sondern inszenierte er sich als Inhaber des Lokals. Im gesamten Interview führte er zu keinem Zeitpunkt aus, dass seine Ehefrau ihr Lokal aufsperren würde. Auf der Internetseite war ab dem 25.01.2021 als E-Mailadresse „ XXXX “ zu lesen, dies stellt die im Antragsformular auf Arbeitslosengeld angeführte E-Mailadresse des Beschwerdeführers dar und ist ihm zudem persönlich zuzurechnen, zumal er griechischer Staatsangehöriger und im Jahr 1968 geboren ist, seine Ehefrau ist österreichische Staatsbürgerin und 1966 geboren. Auf der Internetseite war ab dem 25.01.2021 als E-Mailadresse „ römisch 40 “ zu lesen, dies stellt die im Antragsformular auf Arbeitslosengeld angeführte E-Mailadresse des Beschwerdeführers dar und ist ihm zudem persönlich zuzurechnen, zumal er griechischer Staatsangehöriger und im Jahr 1968 geboren ist, seine Ehefrau ist österreichische Staatsbürgerin und 1966 geboren. Der Beschwerdeführer führte in einem auf XXXX veröffentlichten Interview der XXXX am 23.02.2022 aus: „wir haben 150.000 Euro da investiert. Wir arbeiteten drei Monate, wir haben Blut gespuckt. […] Wir haben auch in diesen zehn Monaten wo wir hier gearbeitet haben belegt 250.000 Euro Umsatz gemacht. Wir haben auch Leute die uns helfen, spenden.“ Da der Beschwerdeführer im gesamten Interview in der Wir-Form gesprochen hat ist davon auszugehen, dass er gleichberechtigt mit seiner Ehefrau im Lokal arbeitet und nicht ausschließlich mitarbeitet. Der Beschwerdeführer führte in einem auf römisch 40 veröffentlichten Interview der römisch 40 am 23.02.2022 aus: „wir haben 150.000 Euro da investiert. Wir arbeiteten drei Monate, wir haben Blut gespuckt. […] Wir haben auch in diesen zehn Monaten wo wir hier gearbeitet haben belegt 250.000 Euro Umsatz gemacht. Wir haben auch Leute die uns helfen, spenden.“ Da der Beschwerdeführer im gesamten Interview in der Wir-Form gesprochen hat ist davon auszugehen, dass er gleichberechtigt mit seiner Ehefrau im Lokal arbeitet und nicht ausschließlich mitarbeitet. Darüber hinaus gab er in einem am 02.03.2022 veröffentlichten Video an: „Wir haben ca. € 150.000 bezahlt, um da reinzukommen. Drei Monate Blut gespuckt. Das Haus war vier Jahre zu. Und während dieser zehn Monate ca. € 250.000 Umsatz gemacht. Es sind genug Steuern da.“ Auch in diesem Interview sprach er in der Wir-Form und stellt sich somit als gleichberechtigter Inhaber dar. Darüber hinaus gab er in einem am 02.03.2022 veröffentlichten Video an: „Wir haben ca. , € 150.000 bezahlt, um da reinzukommen. Drei Monate Blut gespuckt. Das Haus war vier Jahre zu. Und während dieser zehn Monate ca. € 250.000 Umsatz gemacht. Es sind genug Steuern da.“ Auch in diesem Interview sprach er in der Wir-Form und stellt sich somit als gleichberechtigter Inhaber dar. In einem am 26.03.2022 veröffentlichten Selbstdarstellungsvideo auf XXXX führte der Beschwerdeführer aus: „Also das, was Sie hier sehen, haben wir mit meiner Frau und unserem eigenen Geld zustande gebracht, ohne einen Euro Förderungen und während dem Lockdown.“ In einem am 26.03.2022 veröffentlichten Selbstdarstellungsvideo auf römisch 40 führte der Beschwerdeführer aus: „Also das, was Sie hier sehen, haben wir mit meiner Frau und unserem eigenen Geld zustande gebracht, ohne einen Euro Förderungen und während dem Lockdown.“ Die oben angeführten Ausschnitte der Internetauftritte des Beschwerdeführers wurden – in längeren Fassungen – in der Beschwerdevorentscheidung abgedruckt und vom Beschwerdeführer im Vorlageantrag nicht bestritten. Daher konnten diese Interviews und Selbstdarstellungsvideos der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Aufgrund all dieser Internetauftritte und Medienberichte konnte zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zumindest gemeinsam mit seiner Ehefrau im Lokal „ XXXX “ führend tätig war. Neben seiner eigenen E-Mailadresse und seiner Selbstdarstellung als zumindest Mitinhaber in der Öffentlichkeit kann nicht von einer bloßen Mithilfe im Betrieb seiner Ehefrau unter der Geringfügigkeitsgrenze ausgegangen werden, insbesondere da er auch in der Wir-Form ausführte, dass er und seine Ehefrau einen Umsatz von € 250.000,00 erzielt hätten, sodass dieser Umsatz beiden Eheleuten zu gleichen Teilen zusteht. Aufgrund all dieser Internetauftritte und Medienberichte konnte zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zumindest gemeinsam mit seiner Ehefrau im Lokal „ römisch 40 “ führend tätig war. Neben seiner eigenen E-Mailadresse und seiner Selbstdarstellung als zumindest Mitinhaber in der Öffentlichkeit kann nicht von einer bloßen Mithilfe im Betrieb seiner Ehefrau unter der Geringfügigkeitsgrenze ausgegangen werden, insbesondere da er auch in der Wir-Form ausführte, dass er und seine Ehefrau einen Umsatz von € 250.000,00 erzielt hätten, sodass dieser Umsatz beiden Eheleuten zu gleichen Teilen zusteht. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer in diesen Interviews an, dass der Umsatz in Höhe von € 250.000,00 binnen 10 Monaten erzielt worden sei, da das Lokal spätestens am 03.02.2021 eröffnet wurde und am 22.11.2021 behördlich geschlossen wurde, ist davon auszugehen, dass das Lokal während des gesamten Zeitraums, also auch während des Lockdowns geöffnet war und der Beschwerdeführer im gesamten Zeitraum beschäftigt war. Der Beschwerdeführer wurde jedoch laut Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 20.02.2023 lediglich im Zeitraum 16.07.2021 bis 11.11.2021, sohin im Zeitraum von lediglich vier Monaten, zur Vollversicherung gemeldet. Die Feststellungen zur Arbeitszeit des Beschwerdeführers von zumindest 31,5 Wochenstunden gründen sich auf das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 07.11.2022, Zl. XXXX . Diesbezüglich ist auf die ab 25.01.2021 auf der Internetseite angeführten Öffnungszeiten zu verweisen, wonach Mittwoch und Donnerstag jeweils ab 17:00 Uhr und Freitag und Samstag von 11:30 Uhr bis 14:30 Uhr und ab 17:00 Uhr sowie Sonntag ab 11:30 Uhr das Lokal geöffnet war. Das Bundesverwaltungsgericht folgt hierbei den Ausführungen des Landesgerichtes Wiener Neustadt und legt eine Sperrstunde um 21:00 Uhr und lediglich eine Tätigkeit während der Öffnungszeiten der Entscheidung zu Grunde. Die Feststellungen zur Arbeitszeit des Beschwerdeführers von zumindest 31,5 Wochenstunden gründen sich auf das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 07.11.2022, Zl. römisch 40 . Diesbezüglich ist auf die ab 25.01.2021 auf der Internetseite angeführten Öffnungszeiten zu verweisen, wonach Mittwoch und Donnerstag jeweils ab , 17:00 Uhr und Freitag und Samstag von 11:30 Uhr bis 14:30 Uhr und ab 17:00 Uhr sowie Sonntag ab 11:30 Uhr das Lokal geöffnet war. Das Bundesverwaltungsgericht folgt hierbei den Ausführungen des Landesgerichtes Wiener Neustadt und legt eine Sperrstunde um 21:00 Uhr und lediglich eine Tätigkeit während der Öffnungszeiten der Entscheidung zu Grunde. Dass weitere Mitarbeiter im Lokal angestellt wurden vermag an der tatsächlich über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Tätigkeit des Beschwerdeführers nichts zu ändern, zumal er sich zweifelsfrei in den Medien und im Internet auch als Mitinhaber ausgab. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei ausschließlicher Mithilfe im Ehegattenbetrieb sich selbst als Mitinhaber darstellen würde. Die Angaben des Beschwerdeführers sind sohin nicht glaubhaft und nachvollziehbar. Die Feststellungen zur vollversicherungspflichtigen Beschäftigung des Beschwerdeführers im Lokal „ XXXX “ im Zeitraum 16.07.2021 bis 11.11.2021 gründen sich auf den Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 20.02.
  10. Die Feststellungen zur vollversicherungspflichtigen Beschäftigung des Beschwerdeführers im Lokal „ römisch 40 “ im Zeitraum 16.07.2021 bis 11.11.2021 gründen sich auf den Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 20.02.
  11. Darüber hinaus wird auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 22.08.2022, Zl. XXXX , verwiesen, in dem ebenfalls festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau Inhaber des Lokals war. Darüber hinaus wird auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 22.08.2022, , Zl. römisch 40 , verwiesen, in dem ebenfalls festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau Inhaber des Lokals war. Dass der Beschwerdeführer seine die Geringfügigkeit übersteigende Tätigkeit im Lokal „ XXXX “ der belangten Behörde nicht gemeldet hat, ergibt sich aus der Niederschrift vom 13.04.2021, wo er angab, nur seiner Ehefrau als Ehemann im Betrieb zu helfen. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer im Übersiedlungsfragebogen betreffend Übersiedlung am 20.04.2021 an, dass er keine Beschäftigung ausübe und kein Einkomme erziele. Im Zuge des Termins am 18.05.2021 gab der Beschwerdeführer lediglich an, nach dem Lockdown im Lokal seiner Ehefrau zu arbeiten beginnen. Eine vorhergehende, die Geringfügigkeit übersteigende Beschäftigung wurde vom Beschwerdeführer der belangten Behörde nicht gemeldet. Dieser war über seine Meldepflichten aufgrund des Antrages auf Arbeitslosengeldes ausreichend informiert. Dass der Beschwerdeführer seine die Geringfügigkeit übersteigende Tätigkeit im Lokal „ römisch 40 “ der belangten Behörde nicht gemeldet hat, ergibt sich aus der Niederschrift vom 13.04.2021, wo er angab, nur seiner Ehefrau als Ehemann im Betrieb zu helfen. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer im Übersiedlungsfragebogen betreffend Übersiedlung am 20.04.2021 an, dass er keine Beschäftigung ausübe und kein Einkomme erziele. Im Zuge des Termins am 18.05.2021 gab der Beschwerdeführer lediglich an, nach dem Lockdown im Lokal seiner Ehefrau zu arbeiten beginnen. Eine vorhergehende, die Geringfügigkeit übersteigende Beschäftigung wurde vom Beschwerdeführer der belangten Behörde nicht gemeldet. Dieser war über seine Meldepflichten aufgrund des Antrages auf Arbeitslosengeldes ausreichend informiert.
  12. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Widerruf bzw. rückwirkende Berichtigung des Bezuges des Arbeitslosengeldes für die Zeit von 03.02.2021 bis 14.07.2021, sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € 4.511,70.Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Widerruf bzw. rückwirkende Berichtigung des Bezuges des Arbeitslosengeldes für die Zeit von 03.02.2021 bis 14.07.2021, sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von , € 4.511,70.

§ 12Abs. 1 Al

VG ist arbeitslos, werGemäß Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos, wer

  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt

§ 12Abs. 3 Al

VG insbesondere nicht:

  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
  2. b)wer selbständig erwerbstätig ist;Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt

Paragraph 12, Absatz 3, AlVG insbesondere nicht:,

  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht;,
  2. b)wer selbständig erwerbstätig ist; Als arbeitslos gilt

§ 12Abs. 6 Al

VG jedoch,Als arbeitslos gilt

Paragraph 12, Absatz 6, AlVG jedoch,

  1. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  2. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  3. b)wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG nicht übersteigen;b) wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht übersteigen; c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

§ 36aerzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw.

der selbständigen Arbeit einen Umsatz

§ 36b

erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz

Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt;

  1. d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;
  2. d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;
  3. e)wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen

§ 36a

oder einen Umsatz

§ 36b

erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;e) wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen

Paragraph 36 a, oder einen Umsatz

Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; f) wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest

§ 156bAbs.

1 des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme

Abs. 5 teilnimmt;f) wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest

Paragraph 156 b, Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach Paragraph 173 a, der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme

Absatz 5, teilnimmt; g) wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.g) wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält. Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es

§ 24Abs. 1 Al

VG einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25

werden dadurch nicht ausgeschlossen.Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es

Paragraph 24, Absatz eins, AlVG einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen. Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung

§ 24Abs. 2 Al

VG zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes

§ 25Abs. 1 Al

VG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Abs. 2 besteht

§ 25Abs. 6 Al

VG nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Absatz 2, besteht

Paragraph 25, Absatz 6, AlVG nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

§ 50

verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

Paragraph 50, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

§ 5Abs.

2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € (

BGBl. II Nr. 576/2020 für 2021: 475,86 €) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € (

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 475,86 €) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. Zum Widerruf der Leistung: Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Nach dem Kollektivvertrag für das Gastgewerbe, Lohnordnung für Niederösterreich betrug der Mindestlohn für 40 Wochenstunden in der niedrigsten Lohngruppe bis zum 31.03.2021 € 1.540,00, ab dem 01.04.2021 bis zum 30.04.2022 € 1.575,00. Nach dem Kollektivvertrag für das Gastgewerbe, Lohnordnung für Niederösterreich betrug der Mindestlohn für 40 Wochenstunden in der niedrigsten Lohngruppe bis zum 31.03.2021 , € 1.540,00, ab dem 01.04.2021 bis zum 30.04.2022 € 1.575,00. Aufgrund der Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG im Jahr 2021 in Höhe von € 475,86 wäre diese unter dem oben angeführten Mindestlohn bis 31.03.2021 bei einem Arbeitsausmaß von 12,36 Wochenstunden, ab 01.04.2021 bei einem Arbeitsausmaß von 12,09 Wochenstunden überschritten. Der Beschwerdeführer leistete jedoch eine Tätigkeit im Ausmaß von zumindest 31,5 Wochenstunden und überschritt die Geringfügigkeitsgrenze somit deutlich. Aufgrund der Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG im Jahr 2021 in Höhe von , € 475,86 wäre diese unter dem oben angeführten Mindestlohn bis 31.03.2021 bei einem Arbeitsausmaß von 12,36 Wochenstunden, ab 01.04.2021 bei einem Arbeitsausmaß von 12,09 Wochenstunden überschritten. Der Beschwerdeführer leistete jedoch eine Tätigkeit im Ausmaß von zumindest 31,5 Wochenstunden und überschritt die Geringfügigkeitsgrenze somit deutlich. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Mitinhaber des Lokals tätig war und erzielte dieses Lokal im Zeitraum 03.02.2021 bis 24.11.2021 einen Umsatz von zumindest € 250.000,00, welches zur Hälfte, sohin € 125.000,00 dem Beschwerdeführer zuzurechnen sei. Nach Abzug der monatlichen Kosten in Höhe von € 3.500,00 für den Bestandszins, € 3.500,00 für Strom und Gas sowie Pellets, ergibt dies insgesamt € 7.000,00, sohin € 3.500,00 pro Ehepartner, sowie weitere € 5.000,00 für sonstige Ausgaben, sohin € 2.500,00 pro Ehegatte, ergibt einen monatlichen Gewinn in Höhe von € 6.500,00 (€ 125.000,00 / 10 Monate = 12.500,00 – 3.500,00 - € 2.500,00) für den Beschwerdeführer. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Mitinhaber des Lokals tätig war und erzielte dieses Lokal im Zeitraum 03.02.2021 bis 24.11.2021 einen Umsatz von zumindest € 250.000,00, welches zur Hälfte, sohin € 125.000,00 dem Beschwerdeführer zuzurechnen sei. Nach Abzug der monatlichen Kosten in Höhe von € 3.500,00 für den Bestandszins, € 3.500,00 für Strom und Gas sowie Pellets, ergibt dies insgesamt € 7.000,00, sohin € 3.500,00 pro Ehepartner, sowie weitere € 5.000,00 für sonstige Ausgaben, sohin , € 2.500,00 pro Ehegatte, ergibt einen monatlichen Gewinn in Höhe von € 6.500,00 , (€ 125.000,00 / 10 Monate = 12.500,00 – 3.500,00 - € 2.500,00) für den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer erzielte jedenfalls ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze und galt damit, auch unter Zugrundelegung der Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb der Ehegattin tätig gewesen,

§ 12Abs. 3 lit. d Al

VG nicht als arbeitslos. Der Beschwerdeführer erzielte jedenfalls ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze und galt damit, auch unter Zugrundelegung der Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb der Ehegattin tätig gewesen,

, Paragraph 12, Absatz 3, Litera d, AlVG nicht als arbeitslos. Der Beschwerdeführer war daher im Zeitraum 03.02.2021 bis 14.07.2021

§ 12Abs. 3 lit. d Al

VG nicht arbeitslos und hatte sohin keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.Der Beschwerdeführer war daher im Zeitraum 03.02.2021 bis 14.07.2021

, Paragraph 12, Absatz 3, Litera d, AlVG nicht arbeitslos und hatte sohin keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum 03.02.2021 bis 14.07.2021 war sohin zu widerrufen. Zur Rückforderung:

§ 25Abs 1 Al

VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Rückforderungstatbestand der "Verschweigung maßgeblicher Tatsachen" ist erfüllt. Dieser Rückforderungstatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt (Julcher in AlV-Komm § 25 Rz 9). Es kommt nicht darauf an, ob die zu meldende Tatsache den Anspruch auf eine Leistung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht. Unterlassungen, die keine Verletzung der gesetzlichen Meldepflicht nach § 50 AlVG darstellen, verwirklichen in der Regel nicht den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen.Dieser Rückforderungstatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt (Julcher in AlV-Komm Paragraph 25, Rz 9). Es kommt nicht darauf an, ob die zu meldende Tatsache den Anspruch auf eine Leistung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht. Unterlassungen, die keine Verletzung der gesetzlichen Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG darstellen, verwirklichen in der Regel nicht den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer beim verfahrensgegenständlichen Antrag zur Geltendmachung seines Anspruches auf Arbeitslosengeld im Antragsformular die entsprechende Fragen „Ich stehe derzeit in Beschäftigung“ mit „Nein“ beantwortet hat. Unbestritten ist weiters, dass er auf Seite 4 des Antrages über die Verpflichtung zur Meldung des Eintrittes in ein Arbeitsverhältnis, auch bei geringfügiger Beschäftigung, belehrt wurde. Daher wurde der Beschwerdeführer über seine Meldepflicht ausreichend informiert. Dadurch, dass der Beschwerdeführer die Meldung seiner geringfügigen Beschäftigung unterließ, verletzte er, die ihm

§ 50Abs. 1 Al

VG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe zulässigerweise auf § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG gestützt werden kann (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343). Es kommt nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208).Dadurch, dass der Beschwerdeführer die Meldung seiner geringfügigen Beschäftigung unterließ, verletzte er, die ihm

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe zulässigerweise auf Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG gestützt werden kann (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343). Es kommt nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208). Im vorliegenden Fall unterließ der Beschwerdeführer unzweifelhaft die Meldung der Aufnahme seiner Tätigkeit, obwohl die Verpflichtung hierzu aus dem Antrag auf Arbeitslosengeld bekannt war. Der Beschwerdeführer hat seine Meldepflichten gegenüber der belangten Behörde somit verletzt und den zweiten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG verwirklicht.Der Beschwerdeführer hat seine Meldepflichten gegenüber der belangten Behörde somit verletzt und den zweiten Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG verwirklicht. Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum 03.02.2021 bis 14.07.2021 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich € 27,85, sohin insgesamt € 4.511,70. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W141.2267253.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.