Obsah (14)
Art. 133§ 7§ 8§ 53§ 46a§ 55§ 57§ 10§ 52§ 46§ 45§ 59§§ 50§ 61RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2023 GeschäftszahlW146 1220212-4 Spruch, W146 1220212-4/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe :, Entscheidungsgründe : I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.07.2000 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 21.11.2000 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl
§ 7
Asylgesetz 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach „Russland“
§ 8Asyl
G für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 21.11.2000 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl
Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach „Russland“
Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 13.02.2006 wurde gegen den Beschwerdeführer ein bis 13.05.2012 befristetes Rückkehrverbot erlassen. In der vor Erlassung vom Beschwerdeführer eingebrachten Stellungnahme gab er an, dass seine ganze Familie in Russland lebe. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom XXXX wurde die Berufung des Beschwerdeführers vom 04.12.2000 gegen den Bescheid vom 21.11.2000
§ 7Asyl
G 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 Asyl
G 1997 iVm § 50 FPG 2005 festgestellt, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom römisch 40 wurde die Berufung des Beschwerdeführers vom 04.12.2000 gegen den Bescheid vom 21.11.2000
Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 festgestellt, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.02.2009 statt und behob diesen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom XXXX wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2000
§ 7Asyl
G 1997 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom römisch 40 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2000
Paragraph 7, AsylG 1997 und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde ausgeführt, dass sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführer als nicht glaubhaft erwiesen habe und sohin keinerlei asylrelevante Übergriffe gegen den Beschwerdeführer in der Vergangenheit festgestellt hätten werden können. Der Beschwerdeführer habe daher keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft machen können. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Asylverfahren genüge den aufgezeigten, an die Glaubhaftigkeit zu stellenden Anforderungen keineswegs. Seine Angaben zum Herkunftsstaat sowie zu den behaupteten Bedrohungen bzw. Verfolgungshandlungen hätten sich in gehäuftem Maße als widersprüchlich bzw. nicht nachvollziehbar oder unplausibel erwiesen: „
- Hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit gab der Beschwerdeführer in seinem Asylantrag vom
- Juli 2000 zunächst an, er sei tschetschenischer („tschetsch.“) Staatsbürger (Verwaltungsakt Seite 1). Bei seinen beiden Einvernahmen durch die belangte Behörde, nämlich sowohl am
- Juli als auch am
- August 2000, erklärte der Beschwerdeführer sodann, er sei in der turkmenischen Stadt XXXX in der ehemaligen UdSSR geboren, gehöre der russischen Volksgruppe an und sei russischer Staatsangehöriger (Verwaltungsakt Seiten 5 und 25). In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer auch stringent, ihn habe 1991, somit bereits nach dem Zerfall der Sowjetunion, in Tschetschenien ein Einberufungsbefehl erreicht.Bei seinen beiden Einvernahmen durch die belangte Behörde, nämlich sowohl am
- Juli als auch am
- August 2000, erklärte der Beschwerdeführer sodann, er sei in der turkmenischen Stadt römisch 40 in der ehemaligen UdSSR geboren, gehöre der russischen Volksgruppe an und sei russischer Staatsangehöriger (Verwaltungsakt Seiten 5 und 25). In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer auch stringent, ihn habe 1991, somit bereits nach dem Zerfall der Sowjetunion, in Tschetschenien ein Einberufungsbefehl erreicht. In seiner mit Schreiben vom
- Dezember 2000 (Datum der Postaufgabe) erhobenen Berufung gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid beanstandete der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde festgestellte russische Staatsangehörigkeit in keinster Weise (Verwaltungsakt Seite 83). In der vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am
- Juli 2007 abgehaltenen Berufungsverhandlung erklärte der Beschwerdeführer zunächst russischer Staatsangehöriger russischer Volksgruppenzugehörigkeit zu sein, führte dann aber bereits im darauffolgenden Satz überraschend erstmals aus, die russische Staatsbürgerschaft nicht zu besitzen. Er wisse nicht, welche Staatsangehörigkeit er habe. Er habe sich nach dem Zerfall der Sowjetunion nie um eine Staatsbürgerschaft bemüht (hg. Akt Seite 163). In seiner gegen die Erledigung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom XXXX an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde, erklärte der Beschwerdeführer schließlich erstmals, er sei staatenlos (hg. Akt Seite 227).In seiner gegen die Erledigung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom römisch 40 an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde, erklärte der Beschwerdeführer schließlich erstmals, er sei staatenlos (hg. Akt Seite 227). In der seitens des Asylgerichtshofs abgehaltenen öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung erwiderte der Beschwerdeführer auf die Frage, welche Staatsbürgerschaft er besitze, er sei in der Sowjetunion geboren und besitze keinerlei Dokumente. Sein Vater sei Militärangehöriger der Sowjetunion gewesen und sie hätten oft reisen müssen. Er gehöre der russischen Volksgruppe an (Verhandlungsprotokoll Seiten 4f), sei aber nicht russischer Staatsbürger (Verhandlungsprotokoll Seite 22). In dem zwecks Erstellung des Sprachanalyse-Gutachtens am
- Juni 2010 durchgeführten Gespräch gab der Beschwerdeführer erstmals an, dass seine Mutter Ukrainerin (gewesen) sei (hg. Akt Seite 678). In seiner zu dem seitens des Asylgerichtshofes eingeholten Sprachanalyse-Gutachten vom
- Juni 2010 abgegebenen Stellungnahme änderte der Beschwerdeführer sein Vorbringen erneut und gab an, er sei „Staatsangehöriger der Russischen Föderation“. Dass sein Russisch der Ukraine zuzuordnen sei, könne u.a. von dem Umstand herrühren, dass seine Mutter Ukrainerin gewesen sei.
- Hinsichtlich seines Schulbesuches erklärte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am
- Juli 2000, er sei in XXXX geboren und habe dort und in XXXX von 1978 bis 1988 die Grundschule besucht (Verwaltungsakt Seite 17).
- Hinsichtlich seines Schulbesuches erklärte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am
- Juli 2000, er sei in römisch 40 geboren und habe dort und in römisch 40 von 1978 bis 1988 die Grundschule besucht (Verwaltungsakt Seite 17). Bei seiner erneuten Einvernahme am
- August 2000 gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zwar stringent an, in XXXX geboren zu sein, führte dann aber bereits aus, seine Familie habe aufgrund der militärischen Tätigkeit seines Vaters „öfter übersiedeln“ müssen. Von einem Schulbesuch in XXXX war an dieser Stelle keine Rede mehr und der Beschwerdeführer erklärte lediglich, er habe die Schule in XXXX , in der Nähe von Moskau, „beendet“ (Verwaltungsakt Seite 25).Bei seiner erneuten Einvernahme am
- August 2000 gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zwar stringent an, in römisch 40 geboren zu sein, führte dann aber bereits aus, seine Familie habe aufgrund der militärischen Tätigkeit seines Vaters „öfter übersiedeln“ müssen. Von einem Schulbesuch in römisch 40 war an dieser Stelle keine Rede mehr und der Beschwerdeführer erklärte lediglich, er habe die Schule in römisch 40 , in der Nähe von Moskau, „beendet“ (Verwaltungsakt Seite 25). In dem zwecks Erstellung des Sprachanalyse-Gutachtens am
- Juni 2010 durchgeführten Gespräch gab der Beschwerdeführer an, er sei in der Ukraine nicht in die Schule gegangen, sondern habe die Schule in XXXX , das in der Nähe von Moskau liege, abgeschlossen. Sodann korrigierte er sich jedoch dahingehend, dass es sich um XXXX gehandelt habe und brachte wenig später vor, den Großteil der Schule in XXXX abgeschlossen zu haben. Befragt, wo er während seines Aufenthaltes in der Ukraine zur Schule gegangen sei, gab der Beschwerdeführer sodann an, er habe „die ganze Schule“ in XXXX abgeschlossen (hg. Akt Seiten 676, 674 und 672).In dem zwecks Erstellung des Sprachanalyse-Gutachtens am
- Juni 2010 durchgeführten Gespräch gab der Beschwerdeführer an, er sei in der Ukraine nicht in die Schule gegangen, sondern habe die Schule in römisch 40 , das in der Nähe von Moskau liege, abgeschlossen. Sodann korrigierte er sich jedoch dahingehend, dass es sich um römisch 40 gehandelt habe und brachte wenig später vor, den Großteil der Schule in römisch 40 abgeschlossen zu haben. Befragt, wo er während seines Aufenthaltes in der Ukraine zur Schule gegangen sei, gab der Beschwerdeführer sodann an, er habe „die ganze Schule“ in römisch 40 abgeschlossen (hg. Akt Seiten 676, 674 und 672). In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat erzählte der Beschwerdeführer dem Grunde nach, er sei in XXXX geboren, die Familie habe dann aber mit dem für das Militär tätigen Vater ständig den Aufenthalt gewechselt. 1988 habe er in XXXX , Tschetschenien, die Schule beendet. Seine Familie sei nämlich glaublich 1987 nach Tschetschenien übersiedelt. Er habe jedenfalls die letzten zwei Jahre der Schulpflicht in Tschetschenien absolviert (Verhandlungsprotokoll Seite 5).In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat erzählte der Beschwerdeführer dem Grunde nach, er sei in römisch 40 geboren, die Familie habe dann aber mit dem für das Militär tätigen Vater ständig den Aufenthalt gewechselt. 1988 habe er in römisch 40 , Tschetschenien, die Schule beendet. Seine Familie sei nämlich glaublich 1987 nach Tschetschenien übersiedelt. Er habe jedenfalls die letzten zwei Jahre der Schulpflicht in Tschetschenien absolviert (Verhandlungsprotokoll Seite 5). Über Vorhalt, dass er seinen ursprünglichen Ausführungen zu Folge die Schule in XXXX und nicht in XXXX beendet haben will und auch von einer Übersiedlung nach Tschetschenien in den 80er Jahren nie die Rede gewesen sei, sondern er das Jahr 1991 angeführt habe, erklärte der Beschwerdeführer vollkommen unglaubwürdig und auf das Faktum Schulbesuch gar nicht eingehend, ja, vielleicht sei er erst damals
(1991)dort gewesen (Verhandlungsprotokoll Seite 6).Über Vorhalt, dass er seinen ursprünglichen Ausführungen zu Folge die Schule in römisch 40 und nicht in römisch 40 beendet haben will und auch von einer Übersiedlung nach Tschetschenien in den 80er Jahren nie die Rede gewesen sei, sondern er das Jahr 1991 angeführt habe, erklärte der Beschwerdeführer vollkommen unglaubwürdig und auf das Faktum Schulbesuch gar nicht eingehend, ja, vielleicht sei er erst damals
(1991)dort gewesen (Verhandlungsprotokoll Seite 6). Festzuhalten ist sohin, dass der Beschwerdeführer nicht einmal hinsichtlich seines Schulabschlusses stringente Angaben zu machen vermochte.
- Hinsichtlich der dem Schulbesuch folgenden Jahre gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme am
- Juli 2000 an, er sei von 1988 bis 1990 als Förster und Waldarbeiter in „ XXXX “ beschäftigt gewesen (Verwaltungsakt Seite 17).
- Hinsichtlich der dem Schulbesuch folgenden Jahre gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme am
- Juli 2000 an, er sei von 1988 bis 1990 als Förster und Waldarbeiter in „ römisch 40 “ beschäftigt gewesen (Verwaltungsakt Seite 17). Bei seiner Einvernahme am
- August 2000 erklärte der Beschwerdeführer hievon abweichend, er sei mit seinen Eltern nach dem Schulabschluss in XXXX nach XXXX (Anmerkung: an der Grenze zu China) übersiedelt, wo er als Förster gearbeitet habe (Verwaltungsakt Seite 25).Bei seiner Einvernahme am
- August 2000 erklärte der Beschwerdeführer hievon abweichend, er sei mit seinen Eltern nach dem Schulabschluss in römisch 40 nach römisch 40 (Anmerkung: an der Grenze zu China) übersiedelt, wo er als Förster gearbeitet habe (Verwaltungsakt Seite 25). In dem zwecks Erstellung des Sprachanalyse-Gutachtens am
- Juni 2010 durchgeführten Gespräch gab der Beschwerdeführer an, „bis 1990“ in „ XXXX “ gewohnt zu haben (hg. Akt Seite 674).In dem zwecks Erstellung des Sprachanalyse-Gutachtens am
- Juni 2010 durchgeführten Gespräch gab der Beschwerdeführer an, „bis 1990“ in „ römisch 40 “ gewohnt zu haben (hg. Akt Seite 674).
- Hinsichtlich seines Aufenthaltes in Tschetschenien und der Ukraine erklärte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde am
- August 2000, er sei mit seinen Eltern 1991 in den Kaukasus übersiedelt. Dort habe ihn der Einberufungsbefehl ereilt. Er sei nur „einen Monat“ dort verweilt, im Anschluss zur Großmutter in die Ukraine übersiedelt und dort bis 1993 verblieben. (Erst) Nach dem Tod seiner Mutter sei er 1993 zu seinem Vater nach Tschetschenien gegangen und dort bis zu seiner Flucht aus der russischen Gefangenschaft
(1995)verblieben. Von 1996 bis 2000 habe er sich dann in der Ukraine aufgehalten (Verwaltungsakt Seiten 19 und 25). An anderer Stelle der Einvernahme vom
- August 2000 erzählte der Beschwerdeführer, er sei 1990 das erste Mal „für ein paar Monate“ in Tschetschenien gewesen (Verwaltungsakt Seite 31). In dem zwecks Erstellung des Sprachanalyse-Gutachtens am
- Juni 2010 durchgeführten Gespräch gab der Beschwerdeführer an, er habe sich in den Jahren 1994 und 1995 in XXXX , Tschetschenien, bei seinem Vater aufgehalten. Von 1996 bis 2000 habe er „mehr in der Ukraine“, zum Großteil bei seiner Großmutter, gelebt, sei jedoch „manchmal“ nach Tschetschenien gefahren, um seinen Vater zu suchen (hg. Akt Seiten 660 und 654).In dem zwecks Erstellung des Sprachanalyse-Gutachtens am
- Juni 2010 durchgeführten Gespräch gab der Beschwerdeführer an, er habe sich in den Jahren 1994 und 1995 in römisch 40 , Tschetschenien, bei seinem Vater aufgehalten. Von 1996 bis 2000 habe er „mehr in der Ukraine“, zum Großteil bei seiner Großmutter, gelebt, sei jedoch „manchmal“ nach Tschetschenien gefahren, um seinen Vater zu suchen (hg. Akt Seiten 660 und 654). Vor dem erkennenden Senat gab der Beschwerdeführer zunächst an, er sei mit seinen Eltern glaublich 1987 nach Tschetschenien übersiedelt, wo er die letzten zwei Jahre seiner Schulpflicht absolviert habe (siehe Pkt. 2). Über Vorhalt, dass er bislang angegeben habe, 1991 erstmals in Tschetschenien gewesen zu sein, erklärte der Beschwerdeführer, vielleicht sei er erst damals dort gewesen. Er sei aus der Ukraine nach Tschetschenien gekommen, als der erste (Tschetschenien-)Krieg begonnen habe (Verhandlungsprotokoll Seiten 6 und 8). Befragt, ob er von 1991 bis 1994 dann durchgehend in Tschetschenien geblieben sei, antwortete der Beschwerdeführer, ja, er habe dort auch gearbeitet. Über nochmaliges Nachfragen, ob sein Aufenthalt in Tschetschenien von 1991 bis 1994 tatsächlich durchgehend gewesen sei, erwiderte der Beschwerdeführer schließlich, er sei „auch mal“ in die Ukraine gefahren; er sei „hin und her“ gefahren (Verhandlungsprotokoll Seite 8). Befragt, zu welcher Zeit er bei seiner Großmutter in der Ukraine gelebt habe, gab der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Senat nach einer Überlegungspause ebenfalls abweichend von seinen Einvernahmen vor der belangten Behörde an, er sei „Ende der 90er Jahre“ dorthin gekommen („Ich bin gekommen….Ende der 90er Jahre.“). Erst über Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, von 1991 bis 1993 bzw. 1996 bis 2000 bei der Großmutter in der Ukraine gelebt zu haben, erklärte der Beschwerdeführer, er habe in dieser Zeit bei seiner Großmutter in „ XXXX “ gelebt (Verhandlungsprotokoll Seite 7).Befragt, zu welcher Zeit er bei seiner Großmutter in der Ukraine gelebt habe, gab der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Senat nach einer Überlegungspause ebenfalls abweichend von seinen Einvernahmen vor der belangten Behörde an, er sei „Ende der 90er Jahre“ dorthin gekommen („Ich bin gekommen….Ende der 90er Jahre.“). Erst über Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, von 1991 bis 1993 bzw. 1996 bis 2000 bei der Großmutter in der Ukraine gelebt zu haben, erklärte der Beschwerdeführer, er habe in dieser Zeit bei seiner Großmutter in „ römisch 40 “ gelebt (Verhandlungsprotokoll Seite 7). An anderer Stelle der Beschwerdeverhandlung antwortete der Beschwerdeführer auf Befragen, wie lange er (nach der Flucht aus der russischen Gefangenschaft 1995) in der Ukraine gelebt habe, er sei nach dem Verschwinden seines Vaters
(1995)nach XXXX gefahren und „dann immer hin und her gefahren“ (Verhandlungsprotokoll Seite 17).An anderer Stelle der Beschwerdeverhandlung antwortete der Beschwerdeführer auf Befragen, wie lange er (nach der Flucht aus der russischen Gefangenschaft 1995) in der Ukraine gelebt habe, er sei nach dem Verschwinden seines Vaters
(1995)nach römisch 40 gefahren und „dann immer hin und her gefahren“ (Verhandlungsprotokoll Seite 17). Hinsichtlich der divergierenden Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Wohnort in der Ukraine sei an dieser Stelle auf die Ausführungen an anderer Stelle unten verwiesen (siehe unten Pkt. 19).
- Zur Frage eines etwaigen Wehrdienstes erklärte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom
- Juli 2000 zunächst nur, er habe keinen Wehrdienst geleistet (Verwaltungsakt Seite 7). Gelegentlich seiner Einvernahme am
- August 2000 gab der Beschwerdeführer an, ihn habe 1991 im Kaukasus ein Einberufungsbefehl erreicht, sein Vater habe aber „gemanaged“, dass er „für untauglich erklärt“ worden sei. Sein Wehrdienstbuch sei ihm bei seiner Gefangennahme durch tschetschenische Kämpfer zu Kriegsbeginn von diesen mit konkret genannten anderen Dokumenten abgenommen worden (Verwaltungsakt Seiten 19 und 25). In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat gab der Beschwerdeführer dem Grunde nach an, er sei nicht beim Militär und auch bei keiner Stellung gewesen, sein Vater habe das arrangiert. Auch habe er keinen Einberufungsbefehl erhalten, sein Vater habe „Bekannte“ gehabt (Verhandlungsprotokoll Seite 6). Die Frage, ob er ein Wehrdienstbuch besessen habe, verneinte der Beschwerdeführer (Verhandlungsprotokoll Seite 16). Über Vorhalt, dass er aber vor der belangten Behörde vorgebracht habe, ein Wehrdienstbuch besessen zu haben, erwiderte der Beschwerdeführer an anderer Stelle wenig überzeugend, sein Vater habe das mit dem Wehrkommando so vereinbart (Verhandlungsprotokoll Seite 22).
- Hinsichtlich seiner Mutter erklärte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am
- Juli 2000, diese sei im Jahr 1993 verstorben (Verwaltungsakt Seite 15). Gelegentlich seiner Einvernahme am
- August 2000 ergänzte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die Nachricht vom Tod seiner Mutter habe ihn 1993 in der Ukraine erreicht; er sei daraufhin zu seinem Vater nach Tschetschenien gefahren, um an deren Begräbnis teilzunehmen (Verwaltungsakt Seite 25). Auch in der Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am
- Juli 2007 führte der Beschwerdeführer aus, er sei 1993 von der Ukraine nach Tschetschenien gefahren, um am Begräbnis seiner Mutter teilzunehmen (hg. Akt Seite 163). In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat gab der Beschwerdeführer auf die Frage, warum er nach Tschetschenien gegangen sei, als (dort) der Krieg ausgebrochen sei, an, sein Vater und seine Mutter hätten dort gelebt und er habe auf den Feldern gearbeitet. Als der Krieg ausgebrochen sei, seien sie („wir“) nach XXXX gegangen.In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat gab der Beschwerdeführer auf die Frage, warum er nach Tschetschenien gegangen sei, als (dort) der Krieg ausgebrochen sei, an, sein Vater und seine Mutter hätten dort gelebt und er habe auf den Feldern gearbeitet. Als der Krieg ausgebrochen sei, seien sie („wir“) nach römisch 40 gegangen. Über ergänzendes Befragen, wo seine Mutter nun lebe, erwiderte der Beschwerdeführer, diese sei vor dem Vater verstorben und erklärte über weitergehendes Befragen schließlich, seine Mutter sei noch am Leben gewesen, als er von den Tschetschenen festgenommen
(1994)bzw. aus deren Anhaltung geflüchtet sei. Wann seine Mutter ungefähr verstorben sei, vermochte der Beschwerdeführer – der bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt bzw. dem Unabhängigen Bundesasylsenat den Tod der Mutter als Grund für seine Übersiedlung nach Tschetschenien angegeben hatte – nicht zu beantworten (Verhandlungsprotokoll Seiten 8f).
- Zu seiner Gefangennahme durch tschetschenische Rebellen erklärte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am
- August 2000 sowie gelegentlich der Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, er sei von tschetschenischen Kämpfern festgenommen worden, als er mit einem Freund auf dem Weg „zurück nach XXXX “ gewesen sei (Verwaltungsakt Seite 25, hg. Akt Seite 163). Seine Aufgabe habe in weiterer Folge in der Notversorgung und Verpflegung von Verletzten bestanden, er sei (damals) in einer Schlucht in „ XXXX “ gewesen (Verwaltungsakt Seiten 19 und 25).
- Zu seiner Gefangennahme durch tschetschenische Rebellen erklärte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am
- August 2000 sowie gelegentlich der Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, er sei von tschetschenischen Kämpfern festgenommen worden, als er mit einem Freund auf dem Weg „zurück nach römisch 40 “ gewesen sei (Verwaltungsakt Seite 25, hg. Akt Seite 163). Seine Aufgabe habe in weiterer Folge in der Notversorgung und Verpflegung von Verletzten bestanden, er sei (damals) in einer Schlucht in „ römisch 40 “ gewesen (Verwaltungsakt Seiten 19 und 25). In der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat erzählte der Beschwerdeführer, er sei im Jahr 1994 von Tschetschenen festgenommen worden, als er gemeinsam mit einem Freund auf dem Weg zur Feldarbeit gewesen sei. Sie seien direkt vom „Feld weg“ festgenommen worden. Er habe in „ XXXX “, weit entfernt von XXXX , gearbeitet und sei in weiterer Folge auch dort in den Bergen gefangen gehalten worden (Verhandlungsprotokoll Seiten 10f).In der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat erzählte der Beschwerdeführer, er sei im Jahr 1994 von Tschetschenen festgenommen worden, als er gemeinsam mit einem Freund auf dem Weg zur Feldarbeit gewesen sei. Sie seien direkt vom „Feld weg“ festgenommen worden. Er habe in „ römisch 40 “, weit entfernt von römisch 40 , gearbeitet und sei in weiterer Folge auch dort in den Bergen gefangen gehalten worden (Verhandlungsprotokoll Seiten 10f). Diesbezüglich bleibt weiters anzumerken, dass der Beschwerdeführer gelegentlich seiner Einvernahme am
- Juli 2000 angegeben hatte, von 1993 bis 1994 in Tschetschenien in „ XXXX “ bei einem Mann namens Ahmet gearbeitet zu haben (Verwaltungsakt Seite 17).Diesbezüglich bleibt weiters anzumerken, dass der Beschwerdeführer gelegentlich seiner Einvernahme am
- Juli 2000 angegeben hatte, von 1993 bis 1994 in Tschetschenien in „ römisch 40 “ bei einem Mann namens Ahmet gearbeitet zu haben (Verwaltungsakt Seite 17).
- Zu seiner Flucht aus der Anhaltung durch tschetschenische Rebellen gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am
- August 2000 an, ihm sei 1995 die Flucht gelungen; sein Freund sei dort zurückgeblieben (Verwaltungsakt Seite 25). In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung erklärte der Beschwerdeführer auf die Frage, was mit seinem Freund nach seiner eigenen Flucht passiert sei, sie seien zusammen „weggegangen“. Sie seien lange gegangen („Wir sind gegangen, zu Fuß, nachtsüber. Lange gingen wir.“; Verhandlungsprotokoll Seite 11). Befragt, wie ihm die Flucht aus der tschetschenischen „Gefangenschaft“ gelungen sei, antwortete der Beschwerdeführer wenig überzeugend und allgemein, die Tschetschenen hätten ihn „nicht so richtig festgehalten“, er hätte Essen gekocht und Verwundeten geholfen (Verhandlungsprotokoll Seite 10).
- Zu seinen Dokumenten befragt, gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am
- August 2000 an, Wehrdienstbuch, Geburtsurkunde und Binnenpass seien ihm von Tschetschenen (anlässlich seiner Gefangennahme 1994) zu Kriegsbeginn gemeinsam mit seinem gesamten ersparten Geld „weggenommen“ worden (Verwaltungsakt Seite 19). Einen (internationalen) Reisepass habe er nie besessen. In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat erzählte der Beschwerdeführer demgegenüber, sein sowjetischer Pass sei ihm bei seiner Verhaftung durch die Russen
(1995)abgenommen worden (Verhandlungsprotokoll Seite 13). Über Vorhalt dieses Widerspruches erwiderte der Beschwerdeführer nach einer Nachdenkpause schließlich, die Tschetschenen hätten ihm den Pass abgenommen (Verhandlungsprotokoll Seite 16).
- Der Beschwerdeführer führte vor der belangten Behörde überdies aus, er habe sich (nach seiner Flucht aus der Russischen Föderation im Jahr 1996) in der Ukraine „im Dorf“ „bei Burschen“ einen Führerschein gekauft. Diese hätten gemeint, sie würden ihm einen echten Führerschein besorgen. Es habe sich später jedoch herausgestellt, dass der Führerschein gefälscht gewesen sei. „Die Polizei“ habe ihm das als Fälschung erkannte Dokument 1999 in XXXX „weggenommen“ (Verwaltungsakt Seiten 19 und 27).
- Der Beschwerdeführer führte vor der belangten Behörde überdies aus, er habe sich (nach seiner Flucht aus der Russischen Föderation im Jahr 1996) in der Ukraine „im Dorf“ „bei Burschen“ einen Führerschein gekauft. Diese hätten gemeint, sie würden ihm einen echten Führerschein besorgen. Es habe sich später jedoch herausgestellt, dass der Führerschein gefälscht gewesen sei. „Die Polizei“ habe ihm das als Fälschung erkannte Dokument 1999 in römisch 40 „weggenommen“ (Verwaltungsakt Seiten 19 und 27). Auch in der Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Beschwerdeführer aus, er habe im Jahre 1999 in XXXX einen Führerschein mitgehabt, der sich aber als Fälschung herausgestellt habe und ihm von der Polizei abgenommen worden sei (Verwaltungsakt Seite 161).Auch in der Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Beschwerdeführer aus, er habe im Jahre 1999 in römisch 40 einen Führerschein mitgehabt, der sich aber als Fälschung herausgestellt habe und ihm von der Polizei abgenommen worden sei (Verwaltungsakt Seite 161). In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat erzählte der Beschwerdeführer abweichend, er habe sich nach seiner Flucht aus der russischen Gefangenschaft bereits in der Russischen Föderation in XXXX einen Führerschein besorgt, der auf einen anderen Namen gelautet habe (Verhandlungsprotokoll Seite 13).In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat erzählte der Beschwerdeführer abweichend, er habe sich nach seiner Flucht aus der russischen Gefangenschaft bereits in der Russischen Föderation in römisch 40 einen Führerschein besorgt, der auf einen anderen Namen gelautet habe (Verhandlungsprotokoll Seite 13). Über Vorhalt, dass er bei seiner Einvernahme am
- Juli 2000 angegeben habe, den Führerschein erst in der Ukraine gekauft zu haben, schwieg der Beschwerdeführer. In diesem Zusammenhang sei überdies angemerkt, dass der Beschwerdeführer, der zuvor angegeben hatte, einen auf einen anderen Namen lautenden Führerschein „gekauft“ zu haben (!), an anderer Stelle der Beschwerdeverhandlung widersinnig erklärte, er habe geglaubt, dass es sich um einen echten Führerschein und nicht um eine Fälschung handle (Verhandlungsprotokoll Seiten 13f).
- Zu seinem Elternhaus in XXXX gab der Beschwerdeführer gelegentlich seiner Einvernahme am
- August 2000 an, dieses sei ein „zweistöckiges Haus für vier Familien“ gewesen (Verwaltungsakt Seite 25).
- Zu seinem Elternhaus in römisch 40 gab der Beschwerdeführer gelegentlich seiner Einvernahme am
- August 2000 an, dieses sei ein „zweistöckiges Haus für vier Familien“ gewesen (Verwaltungsakt Seite 25). In der Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat bezeichnete der Beschwerdeführer dieses schließlich als dreistöckiges Haus, in dem zwei Familien gelebt hätten (hg. Akt Seite 163).
- Zu Ort und Dauer seiner Anhaltung durch russische Militärs gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am
- August 2000 an, er sei einen Monat lang in einem Lager in XXXX angehalten worden (Verwaltungsakt Seite 19).
- Zu Ort und Dauer seiner Anhaltung durch russische Militärs gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am
- August 2000 an, er sei einen Monat lang in einem Lager in römisch 40 angehalten worden (Verwaltungsakt Seite 19). Auch in der Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat erklärte der Beschwerdeführer, er habe sich einen Monat lang in russischer Gefangenschaft befunden (hg. Akt Seite 163). Vor dem Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer gelegentlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung sodann zu Protokoll, er sei „zwei bis drei Monate“ von den Russen in einem Filtrationslager gefangen gehalten worden (Verhandlungsprotokoll Seite 12). Den Namen des Lagers vermochte er jedoch nicht zu benennen (Verhandlungsprotokoll Seite 10). Der Beschwerdeführer erklärte in der Beschwerdeverhandlung weiters, er sei in besagtem Lager in einer Zelle festgehalten worden und die gesamte Zeit dort gewesen. Andererseits gab er an, er habe im Lager „gearbeitet“ (Verhandlungsprotokoll Seiten 10 und 12).
- Zu seinem Freikommen aus der Gefangenschaft durch russische Militärs führte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am
- August 2000 aus, er habe im Lager den „Vater eines Bekannten“, mit dem er ursprünglich „bei der Wehrdienstbehörde“ gewesen sei, „getroffen“. Dieser sei Major und Lagerkommandant gewesen und habe ihn nach seinem Vater gefragt. Nachdem er ihm mitgeteilt habe, dass er nicht wisse, wo er sei, habe dieser gemeint, er würde ihm helfen. Er sei dann nicht mehr geschlagen und eine Woche später von diesem Major nach XXXX gebracht worden (Verwaltungsakt Seite 27).
- Zu seinem Freikommen aus der Gefangenschaft durch russische Militärs führte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am
- August 2000 aus, er habe im Lager den „Vater eines Bekannten“, mit dem er ursprünglich „bei der Wehrdienstbehörde“ gewesen sei, „getroffen“. Dieser sei Major und Lagerkommandant gewesen und habe ihn nach seinem Vater gefragt. Nachdem er ihm mitgeteilt habe, dass er nicht wisse, wo er sei, habe dieser gemeint, er würde ihm helfen. Er sei dann nicht mehr geschlagen und eine Woche später von diesem Major nach römisch 40 gebracht worden (Verwaltungsakt Seite 27). Bei seiner Einvernahme durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erklärte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchthelfer jedoch abweichend, bei diesem habe es sich um einen „Militärkollegen“ seines Vaters gehandelt (hg. Akt Seite 163). In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat gab der Beschwerdeführer an, ein „Freund“ seines Vaters, ein Major, habe seine Anhaltung „in Erfahrung gebracht“. Befragt, wie besagter Freund seines Vaters geheißen habe, erklärte der Beschwerdeführer, dies nicht zu wissen, er habe ihn „nur visuell gekannt“. Über weiteres Befragen, wie oft er diesen vor seiner Festnahme gesehen habe, erklärte der Beschwerdeführer, so ein guter Freund sei dies dann auch nicht gewesen, er und sein Vater hätten zusammen „gedient“. Auf die Frage, woher der Freund seines Vaters ihn dann gekannt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dieser sei einige Male zu Besuch bei ihnen gewesen, sie hätten sich „nur zufällig gesehen“ (Verhandlungsprotokoll Seiten 12f). Festzuhalten ist somit, dass der Beschwerdeführer seinen Fluchthelfer zunächst als Vater eines Bekannten seinerseits, später aber als Freund seines Vaters bezeichnete und auf Nachfragen nicht einmal einen Namen zu benennen wusste.
- Zu seinem weiteren Verbleib nach der Flucht aus der russischen Gefangenschaft gab der Beschwerdeführer gelegentlich seiner Einvernahme am
- August 2000 an, sein Fluchthelfer habe ihn nach XXXX gebracht, weil er im Haus seiner Eltern 500,-- USD und deren Eheringe versteckt gehabt habe. Von dort sei er dann nach XXXX und daraufhin über Moskau in die Ukraine gefahren. In XXXX habe er nicht ein einziges Mal genächtigt (Verwaltungsakt Seite 27). In Moskau sei er einer Ausweiskontrolle unterzogen und auf eine Polizeistation gebracht worden. Nachdem er keinen Ausweis bei sich gehabt habe, habe man ihm die 500,-- USD sowie die Eheringe seiner Eltern abgenommen. Dann sei er freigekommen und mit dem Zug nach XXXX und von dort in die Ukraine zu seiner Großmutter gefahren (Verwaltungsprotokoll Seite 27).
- Zu seinem weiteren Verbleib nach der Flucht aus der russischen Gefangenschaft gab der Beschwerdeführer gelegentlich seiner Einvernahme am
- August 2000 an, sein Fluchthelfer habe ihn nach römisch 40 gebracht, weil er im Haus seiner Eltern 500,-- USD und deren Eheringe versteckt gehabt habe. Von dort sei er dann nach römisch 40 und daraufhin über Moskau in die Ukraine gefahren. In römisch 40 habe er nicht ein einziges Mal genächtigt (Verwaltungsakt Seite 27). In Moskau sei er einer Ausweiskontrolle unterzogen und auf eine Polizeistation gebracht worden. Nachdem er keinen Ausweis bei sich gehabt habe, habe man ihm die 500,-- USD sowie die Eheringe seiner Eltern abgenommen. Dann sei er freigekommen und mit dem Zug nach römisch 40 und von dort in die Ukraine zu seiner Großmutter gefahren (Verwaltungsprotokoll Seite 27). Vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Beschwerdeführer aus, ein Militärkollege seines Vaters habe ihm bei der Flucht geholfen und er sei im Anschluss daran nach XXXX gefahren. Er habe sich dort ca. eine Woche aufgehalten und sei dann zu seiner Großmutter in die Ukraine gereist. Von einer Durchreise, Ausweiskontrolle bzw. Anhaltung in Moskau wusste der Beschwerdeführer nichts zu berichten (hg. Akt Seite 163).Vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Beschwerdeführer aus, ein Militärkollege seines Vaters habe ihm bei der Flucht geholfen und er sei im Anschluss daran nach römisch 40 gefahren. Er habe sich dort ca. eine Woche aufgehalten und sei dann zu seiner Großmutter in die Ukraine gereist. Von einer Durchreise, Ausweiskontrolle bzw. Anhaltung in Moskau wusste der Beschwerdeführer nichts zu berichten (hg. Akt Seite 163). In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er sei nach seinem Freikommen aus russischer Gefangenschaft nach XXXX gefahren, wo er einen Führerschein gekauft habe. Die Frage, ob er davor nochmals in seinem Elternhaus in XXXX gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich. Auf die Frage, woher er denn – da direkt aus dem Lager geflüchtet – das Geld zum Kauf des Führerscheins gehabt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe sich dieses von seinem Fluchthelfer ausgeborgt (Verhandlungsprotokoll Seite 14).In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er sei nach seinem Freikommen aus russischer Gefangenschaft nach römisch 40 gefahren, wo er einen Führerschein gekauft habe. Die Frage, ob er davor nochmals in seinem Elternhaus in römisch 40 gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich. Auf die Frage, woher er denn – da direkt aus dem Lager geflüchtet – das Geld zum Kauf des Führerscheins gehabt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe sich dieses von seinem Fluchthelfer ausgeborgt (Verhandlungsprotokoll Seite 14). Über Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, nach seiner Flucht zu seinem Elternhaus nach XXXX gefahren zu sein und dort verstecktes Geld geholt zu haben, antwortete der Beschwerdeführer wenig überzeugend, jetzt erinnere er sich wieder, dort seien „viel Geld“ und „irgendwelche Wertsachen“ versteckt gewesen.Über Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, nach seiner Flucht zu seinem Elternhaus nach römisch 40 gefahren zu sein und dort verstecktes Geld geholt zu haben, antwortete der Beschwerdeführer wenig überzeugend, jetzt erinnere er sich wieder, dort seien „viel Geld“ und „irgendwelche Wertsachen“ versteckt gewesen. Über Vorhalt, warum es – nachdem viel Geld versteckt gewesen sein soll – dann überhaupt notwendig gewesen sei, sich von seinem Fluchthelfer Geld auszuborgen, erklärte der Beschwerdeführer, es sei „nicht so viel gewesen“, er habe Geld gebraucht (Verhandlungsprotokoll Seite 14). Über weitergehendes Befragen gab der Beschwerdeführer an, er sei direkt von XXXX in die Ukraine gefahren. Zudem verneinte er die Frage, ob er irgendwo einen größeren Stopp gemacht habe, und gab an, er habe umsteigen müssen, wo wisse er allerdings nicht mehr. Es habe keinerlei Behelligungen gegeben und er sei direkt und ohne Zwischenfälle von XXXX in die Ukraine gefahren (Verhandlungsprotokoll Seite 14).Über weitergehendes Befragen gab der Beschwerdeführer an, er sei direkt von römisch 40 in die Ukraine gefahren. Zudem verneinte er die Frage, ob er irgendwo einen größeren Stopp gemacht habe, und gab an, er habe umsteigen müssen, wo wisse er allerdings nicht mehr. Es habe keinerlei Behelligungen gegeben und er sei direkt und ohne Zwischenfälle von römisch 40 in die Ukraine gefahren (Verhandlungsprotokoll Seite 14). Über Vorhalt, dass er bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben habe, von XXXX über Moskau in die Ukraine gereist zu sein, antwortete der Beschwerdeführer, vielleicht sei dies so gewesen und er sei vorbei- oder durchgefahren. Es habe keine direkte Verbindung, jedoch sicher Städte gegeben, durch die er gefahren sei (Verhandlungsprotokoll Seiten 15f).Über Vorhalt, dass er bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben habe, von römisch 40 über Moskau in die Ukraine gereist zu sein, antwortete der Beschwerdeführer, vielleicht sei dies so gewesen und er sei vorbei- oder durchgefahren. Es habe keine direkte Verbindung, jedoch sicher Städte gegeben, durch die er gefahren sei (Verhandlungsprotokoll Seiten 15f). Über weiteren Vorhalt, dass er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt entgegen seinem heutigen Vorbringen zudem angegeben habe, in Moskau infolge einer Ausweiskontrolle zu einer Polizeistation gebracht worden zu sein, wo man ihm das von zu Hause mitgenommene Geld und die Eheringe seiner Eltern „abgenommen habe“, erklärte der Beschwerdeführer, er sei von dort geflüchtet, weil er einen falschen Führerschein gehabt habe, von dem er nicht gewusst habe, dass dieser gefälscht sei. Man habe ihm dort den Führerschein und auch die Dokumente weggenommen (Verhandlungsprotokoll Seite 16). Hierzu ist ferner anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am
- Juli 2000 angegeben hatte, der Führerschein sei erst 1999 – sohin drei Jahre später – von der Polizei in XXXX , wohin er sich im Zusammenhang mit der Lösegelderpressung für seinen Vater begeben hatte, als Fälschung einbehalten worden (Verwaltungsakt Seite 19).Hierzu ist ferner anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am
- Juli 2000 angegeben hatte, der Führerschein sei erst 1999 – sohin drei Jahre später – von der Polizei in römisch 40 , wohin er sich im Zusammenhang mit der Lösegelderpressung für seinen Vater begeben hatte, als Fälschung einbehalten worden (Verwaltungsakt Seite 19).
- Hinsichtlich der Lösegelderpressung für seinen Vater gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde an, ihn habe im August oder September 1999 in der Ukraine ein Telegramm erreicht, in welchem er aufgefordert worden sei, sich in die Ukraine zu begeben, sofern er Informationen über den Aufenthaltsort seines Vaters erhalten wolle. Er habe sich mit 1.500,-- USD an die im Telegramm angegebene Adresse begeben, wo ihm ein Mann die Türe geöffnet und ihn zu einem zweiten Mann gebracht habe, der von ihm zunächst den Betrag von 1.000,-- USD verlangt habe. Er habe diesen Betrag bezahlt, danach seien von ihm sofort von der gleichen Person – zur Bezahlung binnen zwei Wochen – weitere 7.000,-- USD gefordert worden. Er habe sich ein Zimmer gemietet und sei nach einer Woche zur Polizei gegangen (Verwaltungsakt Seite 27). Vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat erzählte der Beschwerdeführer, ihm habe an der im Telegramm angegebenen Adresse (lediglich) ein Mann die Tür geöffnet, der ihm mitgeteilt habe, dass er für die Information zum Aufenthaltsort seines Vaters 1.000,-- USD zu bezahlen habe. Er habe sich dann für zwei Wochen eine Wohnung gemietet. (Erst) Nach ein paar Tagen sei von ihm dann ein Betrag von 7.000,-- USD gefordert worden. Nachdem er nicht so viel Geld gehabt habe, habe er sich an die Polizei gewandt (hg. Akt Seite 161). In der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat erzählte der Beschwerdeführer schließlich, ihn habe in XXXX ein Schreiben erreicht. Bereits in diesem seien von ihm für weitergehende Informationen 7.000,-- USD gefordert worden. Er sei dann nach XXXX gefahren und habe die Erpresser an der im Schreiben angegeben Adresse getroffen. Es seien „drei oder vier Personen“ dort gewesen. Er selbst habe kein Geld gehabt und somit an die Erpresser auch nichts bezahlt. Unmittelbar nach dem Treffen mit den Erpressern sei er zur Polizei gegangen, die eine fingierte Lösegeldübergabe eingefädelt habe (Verhandlungsprotokoll Seiten 17f).In der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat erzählte der Beschwerdeführer schließlich, ihn habe in römisch 40 ein Schreiben erreicht. Bereits in diesem seien von ihm für weitergehende Informationen 7.000,-- USD gefordert worden. Er sei dann nach römisch 40 gefahren und habe die Erpresser an der im Schreiben angegeben Adresse getroffen. Es seien „drei oder vier Personen“ dort gewesen. Er selbst habe kein Geld gehabt und somit an die Erpresser auch nichts bezahlt. Unmittelbar nach dem Treffen mit den Erpressern sei er zur Polizei gegangen, die eine fingierte Lösegeldübergabe eingefädelt habe (Verhandlungsprotokoll Seiten 17f). Über Vorhalt, dass er bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben habe, zuerst 1.000,-- USD an die Erpresser gezahlt zu haben und ihm erst danach ein Betrag von 7.000,-- USD genannt worden sei, erwiderte der Beschwerdeführer den Widerspruch vollkommen ignorierend, dies sei richtig. Er habe gesagt, dass er nicht so viel Geld habe. Er habe keinen Ausweg gesehen (Verhandlungsprotokoll Seite 18). Über weiteren Vorhalt, dass er vor der belangten Behörde zudem ausgesagt habe, sich erst nach einer Woche (und nicht unmittelbar nach dem Treffen) an die Polizei gewandt zu haben, antwortete der Beschwerdeführer, vielleicht sei es auch eine Woche gewesen. Er wisse nicht, ob es drei Tage oder eine Woche gewesen sei (Verhandlungsprotokoll Seite 19).
- Hinsichtlich der weiteren Vorkommnisse nach Kontaktierung der Polizei in XXXX erklärte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde, die Sicherheitsbehörden hätten ihm den geforderten Betrag von 7.000,-- USD zur Verfügung gestellt. Er habe sich in Begleitung einer Sondereinheit an den vereinbarten Ort begeben, sei dort auf das „verabredete Fahrzeug zugegangen“, habe das Geld „hergezeigt“ und sich daraufhin „in den Wagen setzen“ müssen. Gleich darauf seien die Erpresser („die Leute“) festgenommen worden (Verwaltungsakt Seiten 27 und 29).
- Hinsichtlich der weiteren Vorkommnisse nach Kontaktierung der Polizei in römisch 40 erklärte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde, die Sicherheitsbehörden hätten ihm den geforderten Betrag von 7.000,-- USD zur Verfügung gestellt. Er habe sich in Begleitung einer Sondereinheit an den vereinbarten Ort begeben, sei dort auf das „verabredete Fahrzeug zugegangen“, habe das Geld „hergezeigt“ und sich daraufhin „in den Wagen setzen“ müssen. Gleich darauf seien die Erpresser („die Leute“) festgenommen worden (Verwaltungsakt Seiten 27 und 29). Vor dem erkennenden Senat gab der Beschwerdeführer demgegenüber an, er sei zu dem vereinbarten Ort („dorthin“) gegangen, die Polizei habe ihm 7.000,-- USD gegeben und „einen Hinterhalt gemacht“. Die Polizei habe „die Wohnung umkreist“ (Verhandlungsprotokoll Seite 19). Von einer Lösegeldübergabe in einem Auto, in das sich der Beschwerdeführer habe setzen müssen, war sohin keine Rede mehr.
- Zur weiteren Vorgehensweise der Polizei nach der Lösegeldübergabe gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde an, er sei mit den Erpressern („wir“) „auf die Polizeistation gebracht worden“, wo letztere verhört worden seien. Nachdem ihm ein Oberleutnant mitgeteilt habe, dass sein Vater nicht mehr am Leben sei, habe sich niemand mehr um ihn gekümmert und er habe einen Augenblick genutzt und sei „einfach weggegangen“ (Verwaltungsakt Seite 29). In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof erzählte der Beschwerdeführer, man habe ihm (nach der Festnahme der Erpresser) mitgeteilt, dass sein Vater nicht mehr am Leben sei und er sei, nachdem er aufgrund seiner Flucht aus dem Lager selbst zur Fahndung ausgeschrieben gewesen sei, geflüchtet. Auf die Frage, wie er denn habe flüchten können, erwiderte der Beschwerdeführer, er sei „ja nicht in die Rajonsabteilung der Polizei hineingegangen“ (Verhandlungsprotokoll Seite 19). Über Vorhalt, wonach es ungewöhnlich sei, dass ihn die Polizei trotz angeblicher Fahndung nach seiner Person einfach habe gehen lassen (nicht selbst in Gewahrsam genommen habe), erklärte der Beschwerdeführer wenig überzeugend, er sei von der Polizei damals „nicht viel gefragt“ worden. Er habe (dort) nur gesagt, dass „die Kämpfer“ seinen Vater festhalten und Lösegeld verlangen. Das sei ein großes Verbrechen gewesen (Verhandlungsprotokoll Seite 19). Zudem ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde angegeben hat, er sei aufgrund des gefälschten Führerscheins, den er vorgewiesen habe, angeschrien worden und hätte diese festgestellt, dass er aus „dem Lager“ geflüchtet sei. Die Polizei habe ihm auch vorgeworfen, dass er „den Tschetschenen geholfen“ habe. Er sei, bevor er die Polizei von der Lösegeldgeschichte habe überzeugen können, von den Beamten „zusammengeschlagen“ worden (Verwaltungsakt Seite 29). Auch vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat hat der Beschwerdeführer angegeben, dass ihm von der Polizei „die Fingerabdrücke“ abgenommen worden seien und diese festgestellt habe, dass er aus dem Lager geflohen sei (hg. Akt Seite 161).
- Hinsichtlich seines weiteren Verbleibes nach den Vorkommnissen mit der fingierten Lösegeldübergabe in XXXX erzählte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde, er sei im Anschluss zu seiner Großmutter in die Ukraine zurückgefahren. Diese habe sich bei seiner Rückkehr im Krankenhaus befunden („Als ich in die Ukraine zurückkam, war sie im Krankenhaus.“). Er habe ihr „alles“ erzählt, woraufhin sie einen „Infarkt“ erlitten habe und einen Monat später verstorben sei (Verwaltungsakt Seite 29).
- Hinsichtlich seines weiteren Verbleibes nach den Vorkommnissen mit der fingierten Lösegeldübergabe in römisch 40 erzählte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde, er sei im Anschluss zu seiner Großmutter in die Ukraine zurückgefahren. Diese habe sich bei seiner Rückkehr im Krankenhaus befunden („Als ich in die Ukraine zurückkam, war sie im Krankenhaus.“). Er habe ihr „alles“ erzählt, woraufhin sie einen „Infarkt“ erlitten habe und einen Monat später verstorben sei (Verwaltungsakt Seite 29). In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof erklärte der Beschwerdeführer über diesbezügliches Befragen, er habe seine Großmutter bei seiner Rückkehr in die Ukraine „im Dorf“, in deren Haus („im Haus“) angetroffen. Er habe ihr erzählt, dass sein Vater tot sei („nicht mehr da ist“), woraufhin sie ins Spital gebracht worden und verstorben sei (Verhandlungsprotokoll Seiten 20f). Über Vorhalt, wonach er vor der belangten Behörde angegeben hatte, dass sich seine Großmutter bei seiner Rückkehr in die Ukraine bereits im Spital befunden habe, antwortete der Beschwerdeführer, das könne auch sein. Er wisse, dass sie gleich ins Spital gebracht worden sei; so genau könne er sich nicht erinnern (Verhandlungsprotokoll Seite 21).
- Hinsichtlich des Wohnortes in der Ukraine von 1991 bis 1993 sowie in den Jahren 1996 bis 2000 gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde an, er habe im Dorf bei seiner Großmutter in der Ukraine gelebt. Konkret habe er sich in der Ukraine in „ XXXX “ in der Region XXXX aufgehalten und dort selbständig in der Schweinezucht gearbeitet (Verwaltungsakt Seiten 17, 19, 27 und 29).
- Hinsichtlich des Wohnortes in der Ukraine von 1991 bis 1993 sowie in den Jahren 1996 bis 2000 gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde an, er habe im Dorf bei seiner Großmutter in der Ukraine gelebt. Konkret habe er sich in der Ukraine in „ römisch 40 “ in der Region römisch 40 aufgehalten und dort selbständig in der Schweinezucht gearbeitet (Verwaltungsakt Seiten 17, 19, 27 und 29). Auch vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat erklärte der Beschwerdeführer am
- Juli 2007, er habe von 1996 bis 2000 in der Ukraine bei der Großmutter in einem Dorf namens „ XXXX “, im Gebiet XXXX , gewohnt (hg. Akt Seite 163).Auch vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat erklärte der Beschwerdeführer am
- Juli 2007, er habe von 1996 bis 2000 in der Ukraine bei der Großmutter in einem Dorf namens „ römisch 40 “, im Gebiet römisch 40 , gewohnt (hg. Akt Seite 163). Vor dem Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung sodann jedoch an, er habe von 1991 bis 1993 sowie in den Jahren 1996 bis 2000 bei seiner Großmutter in „ XXXX “ gelebt.Vor dem Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung sodann jedoch an, er habe von 1991 bis 1993 sowie in den Jahren 1996 bis 2000 bei seiner Großmutter in „ römisch 40 “ gelebt. Über Vorhalt, dass er vor der belangten Behörde den Wohnort der Großmutter mit „ XXXX “ angegeben habe, erwiderte der Beschwerdeführer schließlich, seine Großmutter habe „dort und da“ gelebt, er könne sich einfach nicht an alles erinnern (Verhandlungsprotokoll Seite 7).Über Vorhalt, dass er vor der belangten Behörde den Wohnort der Großmutter mit „ römisch 40 “ angegeben habe, erwiderte der Beschwerdeführer schließlich, seine Großmutter habe „dort und da“ gelebt, er könne sich einfach nicht an alles erinnern (Verhandlungsprotokoll Seite 7).
- Vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer gelegentlich seiner Einvernahme am
- August 2000 an, die Nachbarn hätten ihm nach dem Tode der Großmutter geholfen, deren Haus zu verkaufen. Wie diese das angestellt hätten, wisse er nicht. Er habe 2.000,-- USD erhalten und hiervon Schulden zurückbezahlt (Verwaltungsakt Seite 29). Vor dem erkennenden Senat erklärte der Beschwerdeführer ebenfalls, er habe nach dem Tod seiner Großmutter deren Haus verkauft und hierfür 2.000,-- (USD) erhalten. Über Vorhalt, wie er das Haus seiner Großmutter denn habe verkaufen können, wenn er seinem eigenen Vorbringen zu Folge über keinerlei Dokumente verfügt haben will, antwortete der Beschwerdeführer nicht auf die Frage eingehend, seine Großmutter habe ihm „alles überschrieben“. Über weiteren Vorhalt, dass ein derartiger Vorgang ohne Identitätsnachweis nicht glaubhaft sei, erwiderte der Beschwerdeführer „die Nachbarn“ hätten ihm „bei den Dokumenten und den anderen Sachen geholfen“ und erklärte nach den Nachbarn näher befragt, er wisse deren Namen nicht. Über Befragen, wie er ohne Dokumente habe nachweisen können, dass er der rechtmäßige Erbe sei, führte der Beschwerdeführer wenig überzeugend aus, in der Ukraine gehe das alles. Es habe keine Schwierigkeiten gegeben (Verhandlungsprotokoll Seite 20). Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass es vollkommen unglaubwürdig erscheint, dass der Beschwerdeführer den Namen seiner Nachbarn nicht kennt, neben denen er von 1991 bis 1993 bzw. 1996 bis 2000 gewohnt haben will und die für ihn darüber hinaus auch den Verkauf des Hauses abgewickelt haben sollen. Zudem erscheint es ebenfalls nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer, der seinem eigenen Vorbringen nach aufgrund fehlender Dokumente nicht in der Ukraine hat bleiben können, weil sich die Polizei („der Bezirksinspektor“) für ihn interessiert habe (Verwaltungsakt Seite 29, hg. Akt Seite 161, Verhandlungsprotokoll Seite 20, Verhandlungsprotokoll Seite 7 und 20), trotz fehlender, ihn als Erben ausweisender Papiere ohne Weiteres das Haus seiner Großmutter verkauft haben will.
- In Zusammenhang mit seiner Ausreise aus der Ukraine im Jahre 2000 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe in XXXX , wo er sich einen Monat aufgehalten habe, einen gewissen „Andrej“, dessen Telefonnummer ihm von Freunden gegeben worden sei, aufgesucht, der seine Ausreise organisiert habe. Dieser sei vor seiner Ausreise zu ihm gekommen, habe ihm in „einem blauen Pass“ ein Visum und sein Lichtbild gezeigt. Mehr wisse er dazu nicht. Er wisse nicht einmal, auf welchen Namen der Pass ausgestellt worden sei. Niemand habe ihnen (Anmerkung: dem Beschwerdeführer und den anderen „Geschleppten“) die Reisepässe ausgefolgt. Der Beifahrer des Schlepperautos habe an den Grenzen die „Formalitäten“ erledigt (Verwaltungsakt Seite 21).
- In Zusammenhang mit seiner Ausreise aus der Ukraine im Jahre 2000 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe in römisch 40 , wo er sich einen Monat aufgehalten habe, einen gewissen „Andrej“, dessen Telefonnummer ihm von Freunden gegeben worden sei, aufgesucht, der seine Ausreise organisiert habe. Dieser sei vor seiner Ausreise zu ihm gekommen, habe ihm in „einem blauen Pass“ ein Visum und sein Lichtbild gezeigt. Mehr wisse er dazu nicht. Er wisse nicht einmal, auf welchen Namen der Pass ausgestellt worden sei. Niemand habe ihnen (Anmerkung: dem Beschwerdeführer und den anderen „Geschleppten“) die Reisepässe ausgefolgt. Der Beifahrer des Schlepperautos habe an den Grenzen die „Formalitäten“ erledigt (Verwaltungsakt Seite 21). Vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gab der Beschwerdeführer an, er sei vor seiner Ausreise ca. einen Monat in XXXX aufhältig gewesen. Dort habe er einen Reisepass erhalten, mit dem er nach Österreich gekommen sei („Dort bekam ich einen Pass, mit dem ich nach Österreich gekommen bin.“; hg. Akt Seite 161).Vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gab der Beschwerdeführer an, er sei vor seiner Ausreise ca. einen Monat in römisch 40 aufhältig gewesen. Dort habe er einen Reisepass erhalten, mit dem er nach Österreich gekommen sei („Dort bekam ich einen Pass, mit dem ich nach Österreich gekommen bin.“; hg. Akt Seite 161). Nach seinem Fluchtweg befragt, antwortete der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat vollkommen abweichend, er habe in XXXX Bekannte gehabt, die ihn von dort aus außer Landes gebracht hätten. Er habe sich einen Monat in XXXX aufgehalten, bis seine Dokumente – er wisse nicht ob falsche oder richtige – fertig gewesen seien (Verhandlungsprotokoll Seite 7).Nach seinem Fluchtweg befragt, antwortete der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat vollkommen abweichend, er habe in römisch 40 Bekannte gehabt, die ihn von dort aus außer Landes gebracht hätten. Er habe sich einen Monat in römisch 40 aufgehalten, bis seine Dokumente – er wisse nicht ob falsche oder richtige – fertig gewesen seien (Verhandlungsprotokoll Seite 7). Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich daher auf Grund der genannten Widersprüche, die er nicht zufriedenstellend aufzuklären vermochte, dem nicht plausiblen Vorbringen und der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in einer Gesamtschau als in höchstem Maße nicht glaubhaft. Dies betrifft insbesondere auch die Angaben des Beschwerdeführers zur Staatsangehörigkeit bzw. den Staaten seines Aufenthaltes. Wie oben aufgezeigt waren die Angaben des Beschwerdeführers entweder vage („übersiedelten oft“) oder in höchstem Maße widersprüchlich. Der Asylgerichtshof gelangt daher in Zusammenschau mit der auch sonst gegebenen absoluten Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zum zwingenden Schluss, dass dieser trotz entsprechender Belehrung die Behörden über seine wahre Identität bzw. seinen Herkunftsstaat zu täuschen versucht. Hinzu kommt, dass auch die Erfahrung des erkennenden Senates zeigt, dass immer wieder Staatsangehörige von anderen Ländern als der Russischen Föderation ein Vorbringen mit Tschetschenien-Bezug konstruieren und eine russische Identität angeben, um so eine Abschiebung in ihr Heimatland zu verhindern. Da es im Zeitalter des Internets für jedermann sehr leicht möglich ist, irgendwelche Orte in einem beliebigen Land zu nennen, reicht es für die Glaubwürdigkeit nicht aus, wenn der Beschwerdeführer irgendwelche Orte in einem Staat nennen kann, um daraus zu schließen, dass er tatsächlich von dort stammt. Aus diesem Grunde wurde der Beschwerdeführer – nachdem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung seitens der Dolmetscherin eine ukrainische Färbung der von ihm verwendeten russischen Sprache bemerkt worden war – im Rahmen des seitens des erkennenden Senates eingeholten Sprachanalysegutachtens zur Russischen Föderation allgemein, zum Gebiet XXXX sowie zu Tschetschenien bzw. dem Ort XXXX befragt. Diesbezüglich ist auffällig, dass der Beschwerdeführer – trotzdem er angibt, in seiner Jugend aufgrund reger Übersiedlungen an den verschiedensten Orten der Sowjetunion gelebt bzw. die Grundschule besucht zu haben – nur fehlerhafte bzw. vage Kenntnisse zur Russischen Föderation besitzt und auch keine detaillierten Angaben zu XXXX zu machen vermochte. Der Beschwerdeführer besitzt zudem auch nur fehlerhafte bzw. vage Kenntnisse zu Tschetschenien und konnte keine korrekten Angaben zu XXXX , dem behaupteten Ort seines Aufenthaltes in Tschetschenien, machen.Aus diesem Grunde wurde der Beschwerdeführer – nachdem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung seitens der Dolmetscherin eine ukrainische Färbung der von ihm verwendeten russischen Sprache bemerkt worden war – im Rahmen des seitens des erkennenden Senates eingeholten Sprachanalysegutachtens zur Russischen Föderation allgemein, zum Gebiet römisch 40 sowie zu Tschetschenien bzw. dem Ort römisch 40 befragt. Diesbezüglich ist auffällig, dass der Beschwerdeführer – trotzdem er angibt, in seiner Jugend aufgrund reger Übersiedlungen an den verschiedensten Orten der Sowjetunion gelebt bzw. die Grundschule besucht zu haben – nur fehlerhafte bzw. vage Kenntnisse zur Russischen Föderation besitzt und auch keine detaillierten Angaben zu römisch 40 zu machen vermochte. Der Beschwerdeführer besitzt zudem auch nur fehlerhafte bzw. vage Kenntnisse zu Tschetschenien und konnte keine korrekten Angaben zu römisch 40 , dem behaupteten Ort seines Aufenthaltes in Tschetschenien, machen. Hingegen besitzt der Beschwerdeführer korrekte und detaillierte Kenntnisse zur Ukraine und konnte zutreffende Angaben zu Orten und Ortschaften sowie der Landwirtschaft machen. Zudem kann auch über den Umstand nicht hinweggesehen werden, dass das vorzitierte Gutachten vom
- Juni 2010 in einer Gesamtschau weiters zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer eine Variante von Russisch und Ukrainisch spricht, die offensichtlich der Ukraine zuzuordnen ist. Der Beschwerdeführer spricht sowohl Russisch als auch Ukrainisch auf Muttersprachenniveau. Diesbezüglich ist anzumerken, dass sich die im Gutachten getroffene Feststellung, der zu Folge Ukrainer in der Regel beide Sprachen sprechen, während dies auf Russen nicht zutrifft, durchwegs mit den Erfahrungen des erkennenden Senates deckt. Nachdem es notorisch bekannt ist, dass in der Sowjetzeit Russisch als Verkehrssprache durchwegs dominierte, sodass auch heute noch im Osten der Ukraine viele Ukrainer ausschließlich Russisch sprechen, stehen die Feststellungen des Gutachtens, wonach der Beschwerdeführer (das der Ukraine zuzuordnende) Russisch selbstbewusster spreche, den vorzitierten Erwägungen nicht entgegen. Zu den die Sprachkenntnisse betreffenden Feststellungen des Sprachanalysegutachtens bringt der Beschwerdeführer vor, der Umstand, dass sein Russisch der Ukraine zuzuordnen sei, könne daher rühren, dass seine Mutter Ukrainerin gewesen und auch seine Lebensgefährtin, mit der er seit sechs Jahren zusammenlebe, „ukrainische Staatsbürgerin“ sei. Das Sprachanalysegutachten sei falsch. Dieses Vorbringen ignoriert zunächst vollends die fehlenden Landeskenntnisse des Beschwerdeführers in Bezug auf die Russische Föderation (siehe hiezu oben). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer stets behauptet hat, der russischen Volksgruppe anzugehören und das Vorbringen, seine Mutter sei Ukrainerin (und er somit gemischt-ethnischer Abstammung), erstmals nach Vorliegen des gegenständlichen Sprachanalysegutachtens erstattet hat. Folgt man der Argumentation des Beschwerdeführers, so könnte eine ukrainische „Färbung“ der russischen Sprache genauso gegeben sein, wenn beide Elternteile des Beschwerdeführers Ukrainer (gewesen) sind. Des Weiteren steht dem Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen, dass dessen russische Sprache (nicht nur wie behauptet durch einen Elternteil sondern) – folgt man seinem Vorbringen im Verfahren – durch eine primäre Sozialisation in dieser Sprache geprägt sein müsste, hat er doch stets behauptet, in den verschiedensten Teilen der heutigen Russischen Föderation (Sowjetunion) – in denen Russisch die primäre Amtssprache bildete – ansässig gewesen zu sein und dort auch die Schule absolviert zu haben. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer für jegliche seiner Behauptungen im Verfahren Beweismittel schuldig geblieben ist, sei auch an dieser Stelle nochmals darauf verwiesen, dass dessen gesamtes sonstiges Vorbringen – wie oben dargestellt – als absolut unglaubwürdig zu qualifizieren war.“ Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 18.08.2012 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 FPG und ein Einreiseverbot für die Dauer von 18 Monaten gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG erlassen.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 18.08.2012 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, FPG und ein Einreiseverbot für die Dauer von 18 Monaten gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG erlassen. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 18.08.2012 wurde die Dauer des am 13.02.2006 auf unbefristet erlassenen Rückkehrverbotes aufgrund einer Änderung des Fremdenpolizeigesetzes
§ 53Abs. 3 FPG i
Vm § 68 Abs. 2 AVG auf die Dauer von zehn Jahren abgeändert.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 18.08.2012 wurde die Dauer des am 13.02.2006 auf unbefristet erlassenen Rückkehrverbotes aufgrund einer Änderung des Fremdenpolizeigesetzes
Paragraph 53, Absatz 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 2, AVG auf die Dauer von zehn Jahren abgeändert. Am 26.09.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ wurde mit Bescheid der Magistratsabteilung 35 am 05.03.2013 zurückgewiesen. Am 06.03.2013 wurde der Beschwerdeführer zur Anforderung eines Heimreisezertifikates (HRZ) und seinem Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er habe lediglich eine Geburtsurkunde, diese sei jedoch bei seinen Eltern verblieben. Auch nach dem Zerfall der UdSSR habe er keine Dokumente erhalten. Seine Familie lebe in der Ukraine, in Russland. In Österreich habe er keine Verwandten. Danach wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ihm eine Duldungskarte derzeit nicht ausgestellt werden könne, da er eine Staatenlosigkeit nicht beweisen könne. Sollte von Russland oder der Ukraine kein Reisedokument erlangt werden können, werde der Beschwerdeführer automatisch im Bundesgebiet geduldet. Der Beschwerdeführer zog sodann seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte zurück. Daraufhin wurden dem Beschwerdeführer Fragen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gestellt und der Beschwerdeführer bejahte diese wahrheitsgemäß zu beantworten. Dabei gab er u.a. an, sein Vater sei 1996 gestorben, er sei im Jahre 2000 aus der Ukraine nach Österreich gereist. Er habe 10 Jahre lang die Grundschule in Tschetschenien, in der Ortschaft XXXX besucht. Sein Schuldirektor habe „Ivanov“ geheißen.Am 06.03.2013 wurde der Beschwerdeführer zur Anforderung eines Heimreisezertifikates (HRZ) und seinem Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er habe lediglich eine Geburtsurkunde, diese sei jedoch bei seinen Eltern verblieben. Auch nach dem Zerfall der UdSSR habe er keine Dokumente erhalten. Seine Familie lebe in der Ukraine, in Russland. In Österreich habe er keine Verwandten. Danach wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ihm eine Duldungskarte derzeit nicht ausgestellt werden könne, da er eine Staatenlosigkeit nicht beweisen könne. Sollte von Russland oder der Ukraine kein Reisedokument erlangt werden können, werde der Beschwerdeführer automatisch im Bundesgebiet geduldet. Der Beschwerdeführer zog sodann seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte zurück. Daraufhin wurden dem Beschwerdeführer Fragen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gestellt und der Beschwerdeführer bejahte diese wahrheitsgemäß zu beantworten. Dabei gab er u.a. an, sein Vater sei 1996 gestorben, er sei im Jahre 2000 aus der Ukraine nach Österreich gereist. Er habe 10 Jahre lang die Grundschule in Tschetschenien, in der Ortschaft römisch 40 besucht. Sein Schuldirektor habe „Ivanov“ geheißen. Am 03.04.2013 wurden bei der Botschaft der Ukraine sowie der Botschaft der Russischen Föderation Heimreisezertifikate beantragt, woraufhin diese antworteten, dass der Beschwerdeführer nicht identifizierbar und seine Zugehörigkeit zur Russischen Föderation bzw der Ukraine nicht feststellbar gewesen sei. Am 05.03.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Karte für Geduldete
§ 46aAbs.
1 Z 3 FPG gültig für ein Jahr ausgestellt, da sich wegen seiner ungeklärten Staatsangehörigkeit eine Abschiebung aus dem Beschwerdeführer nicht zurechenbaren Gründen unmöglich erwiesen hat.Am 05.03.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG gültig für ein Jahr ausgestellt, da sich wegen seiner ungeklärten Staatsangehörigkeit eine Abschiebung aus dem Beschwerdeführer nicht zurechenbaren Gründen unmöglich erwiesen hat. Am 18.06.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Rückkehrverbotes vom 13.02.2006 und einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005. Dabei legte er u.a. einen selbstverfassten Lebenslauf vor, wonach er von 1989-1993 eine Technische Schule für Automechanik in XXXX besucht habe und von 1994-1999 Automechaniker in XXXX gewesen zu sein.Am 18.06.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Rückkehrverbotes vom 13.02.2006 und einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005. Dabei legte er u.a. einen selbstverfassten Lebenslauf vor, wonach er von 1989-1993 eine Technische Schule für Automechanik in römisch 40 besucht habe und von 1994-1999 Automechaniker in römisch 40 gewesen zu sein. Am 27.02.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seiner Karte für Geduldete
„§ 46a Abs. 3 FPG“. Am 27.02.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seiner Karte für Geduldete
„§ 46a Absatz 3, FPG“. Am 23.03.2015 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen und ihm eine Karte für Geduldete übermittelt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2015 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Rückkehrverbotes vom 13.02.2006 stattgegeben und das Rückkehrverbot aufgehoben. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach „Russland“ zulässig sei.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach „Russland“ zulässig sei. Am 11.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom 19.05.2015 ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz
§ 57Abs. 1 Z 1 Asyl
G erteilt, gültig bis zum 10.06.2016.Am 11.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom 19.05.2015 ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erteilt, gültig bis zum 10.06.2016. Am 27.04.2016 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels besonderer Schutz
§ 57Abs. 1 Asyl
G beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.Am 27.04.2016 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels besonderer Schutz
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 16.06.2016, brachte der Beschwerdeführer vor, er sei seit 16 Jahren in Österreich und habe auf Baustellen gearbeitet. Momentan habe er keine Arbeit, er beziehe Grundversorgungsleistungen. Am 12.07.2016 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass seine Antragstellung nicht korrekt gewesen sei und aufgefordert, den Antrag korrekt einzubringen. Bezüglich des Reisepasses gab der Beschwerdeführer an, er sei staatenlos. Aus dem Akteninhalt gehe hervor, dass der Beschwerdeführer nicht dem Staatenbund der Ukraine angehöre. Bezüglich Russland sei keine Antwort eingelangt. Am 25.07.2016 stellte der Beschwerdeführer einen „Verlängerungsantrag“ auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „Besonderer Schutz“ nach § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG.Am 25.07.2016 stellte der Beschwerdeführer einen „Verlängerungsantrag“ auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „Besonderer Schutz“ nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG. Am 14.02.2017 legte der Beschwerdeführer seinen Antrag an die russische Botschaft auf Überprüfung seiner bestehenden Staatsbürgerschaft vor, wobei ihm von der Botschaft mitgeteilt worden sei, dass eine Überprüfung mangels Personaldokumenten des Beschwerdeführers nur auf Ersuchen einer österreichischen Behörde möglich sei. Im Zuge der Einvernahme am 18.04.2018, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe bis dato keinen Reisepass von der russischen Botschaft erlangen können und füllte der Beschwerdeführer freiwillig die Niederschrift für die Beschaffung des Heimreisezertifikats aus und wurde erneut ein Heimreisezertifikat bei der Russischen Botschaft beantragt. In dem Fragebogen schrieb der Beschwerdeführer etwa, dass sein Vater 1998 gestorben sei, er in XXXX und Tschetschenien in die Schule gegangen sei und der Schuldirektor „Balasch“ geheißen habe. Weiters gab der Beschwerdeführer an, er sei am 06.02.1992 in Tschetschenien aufhältig gewesen.Im Zuge der Einvernahme am 18.04.2018, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe bis dato keinen Reisepass von der russischen Botschaft erlangen können und füllte der Beschwerdeführer freiwillig die Niederschrift für die Beschaffung des Heimreisezertifikats aus und wurde erneut ein Heimreisezertifikat bei der Russischen Botschaft beantragt. In dem Fragebogen schrieb der Beschwerdeführer etwa, dass sein Vater 1998 gestorben sei, er in römisch 40 und Tschetschenien in die Schule gegangen sei und der Schuldirektor „Balasch“ geheißen habe. Weiters gab der Beschwerdeführer an, er sei am 06.02.1992 in Tschetschenien aufhältig gewesen. Am 27.09.2018 wurde der Beschwerdeführer zum letzten Mal niederschriftlich einvernommen, wobei er angab, er wäre gerne einer Arbeit nachgegangen, habe aber keine Papiere, sodass er keiner Arbeit nachgehen könne und von der Caritas lebe. Er habe weder in Österreich, noch in seiner Heimat Verwandte. Auf die Frage, welche Folgen eine Rückkehr in seine Heimat für den Beschwerdeführer hätte, gab er an, eine Rückkehr hätte keine negativen Folgen, da er weder strafrechtlich, noch politisch verfolgt werde. Befragt, ob er einmal zur russischen Botschaft wegen Ausstellung eines Reisedokumentes gegangen sei, antwortete der Beschwerdeführer, er sei nie zur russischen Botschaft gegangen, um ein Reisedokument zu bekommen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom 11.05.2016
§ 57Abs. 3 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 10Abs. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom 11.05.2016
Paragraph 57, Absatz 3, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde hinsichtlich der Abweisung des Verlängerungsantrages des Beschwerdeführers ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis dato keinerlei Schritte gesetzt habe, um an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und habe auch von der Botschaft kein geeignetes Dokument erlangt werden können. Mangels ordentlicher Identität könne allerdings kein Aufenthaltstitel gewährt werden. Gegen den oben genannten Bescheid vom 02.11.2018 erhob der Beschwerdeführer am 30.11.2018 Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX als unbegründet abgewiesen und der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt wurde, dass er zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Verlängerung Ihrer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom 11.05.2016 wird
§ 57Absatz 1 Ziffer 1 Asyl
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idF BGBl. I Nr. 86/2021, abgewiesen.“.Gegen den oben genannten Bescheid vom 02.11.2018 erhob der Beschwerdeführer am 30.11.2018 Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen und der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt wurde, dass er zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Verlängerung Ihrer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom 11.05.2016 wird
Paragraph 57, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, abgewiesen.“. Begründend wurde ausgeführt, dass mehrmals versucht worden sei für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat (HRZ) für die Russische Föderation und 2013 auch einmal für die Ukraine zu erlangen. Der Beschwerdeführer habe aber von beiden Staaten nicht identifiziert und als Staatsangehöriger festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe zwar sämtliche behördliche Ladungen zur Einvernahme zwecks Erlangung eines HRZ wahrgenommen, er habe jedoch trotz Belehrung über den Gegenstand der Einvernahme und der Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beantwortung falsche Identitätsangaben im Rahmen der Einvernahme vor der Behörde für die Erlangung eines HRZ gemacht. Der Beschwerdeführer sei nicht die Person, für die er sich ausgebe. Damit verhindere er die Erlangung eines Heimreisezertifikats, somit seine Abschiebung. Mit Mandatsbescheid vom 12.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer
§ 57Abs. 1 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung BS Tirol XXXX zu nehmen und dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nachzukommen. Mit Mandatsbescheid vom 12.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung BS Tirol römisch 40 zu nehmen und dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nachzukommen. Am 17.06.2021 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der russischen Botschaft vom 11.06.2021 vor, wonach die Generaldirektion für Migration des Innenministeriums Russlands, Zuständigkeit für die Republik Tschetschenien den Antrag des Beschwerdeführers geprüft und mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer auf dem Territorium der Republik nicht als beurkundet, gemeldet (registriert) oder abgemeldet (ausgetragen) erscheine. Die Rückmeldung der zuständigen russischen Behörden lasse keine Schlussfolgerungen über das Vorhandensein der russischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers und zur Frage der Ausstellung eines russischen Passes zu. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde der Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 12.03.2019, Zl 214186306-14450162, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde der Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 12.03.2019, Zl 214186306-14450162, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Gegenständliches Verfahren Am 07.04.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 5 FPG.Am 07.04.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2022 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs
§ 45
AVG eine Frist von zwei Wochen zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2022 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs
Paragraph 45, AVG eine Frist von zwei Wochen zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 12.06.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme ein. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an den erforderlichen Schritten zur Dokumentenbeschaffung mitgewirkt habe und selbst bei der Heimatbehörde vorstellig geworden sei. Der Beschwerdeführer sei zuletzt im Jahr 2021 mit der Russischen Botschaft in Kontakt getreten. Beigefügt wurde ein Schreiben der Russischen Föderation in Österreich vom 17.06.2021 in Kopie sowie eine Übersetzung ins Deutsche. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Karte für Geduldete vom 07.04.2022
§ 46aAbs. 5 i
Vm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, da er bis dato keinen brauchbaren Identitätsnachweis vorlegen habe können. Der Beschwerdeführer habe den Antrag damit begründet, dass er sich kein Reisedokument beschaffen könne. Der Beschwerdeführer habe sich in zehn Jahren (Anm: seines Aufenthaltes in Österreich) nicht bemüht, ein Reisedokument zu erlangen. Der Beschwerdeführer halte sich seit 2000 im österreichischen Bundesgebiet auf. Seit 2012 bestehe gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Es wäre dem Beschwerdeführer jederzeit zumutbar gewesen, sich ein Reisedokument bei seiner Botschaft zu beschaffen und Österreich aus eigenem zu verlassen. Da somit die Voraussetzungen der Duldung
§ 46aAbs.
1 Z 3 FPG nicht vorliegen würden, sei der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
§ 46aAbs.
4 FPG abzuweisen gewesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Karte für Geduldete vom 07.04.2022
Paragraph 46 a, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, da er bis dato keinen brauchbaren Identitätsnachweis vorlegen habe können. Der Beschwerdeführer habe den Antrag damit begründet, dass er sich kein Reisedokument beschaffen könne. Der Beschwerdeführer habe sich in zehn Jahren Anmerkung, seines Aufenthaltes in Österreich) nicht bemüht, ein Reisedokument zu erlangen. Der Beschwerdeführer halte sich seit 2000 im österreichischen Bundesgebiet auf. Seit 2012 bestehe gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Es wäre dem Beschwerdeführer jederzeit zumutbar gewesen, sich ein Reisedokument bei seiner Botschaft zu beschaffen und Österreich aus eigenem zu verlassen. Da somit die Voraussetzungen der Duldung
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht vorliegen würden, sei der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG abzuweisen gewesen. Gegen diesen rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde, welche am 15.09.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Begründend wird darin ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht dann ausgegangen werde, wenn sich der Beschwerdeführer weigere, an Interviews mit der jeweiligen Vertretungsbehörde mitzuwirken bzw. Fragen zur Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit zu beantworten. Auch das unwahrheitsgemäße Ausfüllen eines Formulars zur Erlangung eines Heimreisezertifikates werde als Verletzung der Mitwirkungspflicht angesehen. Das Bundesverwaltungsgericht führe in seiner Rechtsprechung ebenfalls aus, dass durch die Nichtoffenlegung der Staatsangehörigkeit die Identität iSd § 46a Abs. 3 Z. 1 FPG verschleiert und dadurch im Sinne der Z. 3 an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritte nicht mitgewirkt werde oder diese vereitelt würden. Weiters werde auch dann ein vom Beschwerdeführer zu vertretendes Abschiebungshindernis angenommen, wenn der Pflicht bei der zuständigen ausländischen Behörde aus eigenem ein Reisedokument zu beantragen, nicht nachgekommen werde.Begründend wird darin ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht dann ausgegangen werde, wenn sich der Beschwerdeführer weigere, an Interviews mit der jeweiligen Vertretungsbehörde mitzuwirken bzw. Fragen zur Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit zu beantworten. Auch das unwahrheitsgemäße Ausfüllen eines Formulars zur Erlangung eines Heimreisezertifikates werde als Verletzung der Mitwirkungspflicht angesehen. Das Bundesverwaltungsgericht führe in seiner Rechtsprechung ebenfalls aus, dass durch die Nichtoffenlegung der Staatsangehörigkeit die Identität iSd Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer eins, FPG verschleiert und dadurch im Sinne der Ziffer 3, an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritte nicht mitgewirkt werde oder diese vereitelt würden. Weiters werde auch dann ein vom Beschwerdeführer zu vertretendes Abschiebungshindernis angenommen, wenn der Pflicht bei der zuständigen ausländischen Behörde aus eigenem ein Reisedokument zu beantragen, nicht nachgekommen werde. In einer Gesamtschau der genannten Judikatur sei vom Vorliegen hinreichender Eigeninitiative des Fremden auszugehen, wenn dieser seine Identität korrekt angebe, an den erforderlichen Schritten zur Dokumentenbeschaffung mitwirke und selbst auch bei der Heimatbehörde vorstellig werde. Das Erfordernis der Eigeninitiative sei im Sinne der Judikatur des BVwG wie auch des VwGH erfüllt. Die Nichtausstellung eines Heimreisezertifikates sei gegenständlich nicht dem Verschulden des Beschwerdeführers, sondern vielmehr dem Umstand geschuldet, dass sowohl die russische als auch die ukrainische Botschaft die Ausstellung von Reisedokumenten mit der Begründung verweigert hätten, der Beschwerdeführer sei kein Staatsbürger ihres Landes. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine Identität verschleiere, würden fehlen, zumal er an den oben bezeichneten Schritten zur Dokumentenbeschaffung stets mitgewirkt habe und auch wenn der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar widersprüchliche Angaben zu seiner Biografie getätigt haben mag, habe er stets gleichlautende Angaben zu seiner Identität gemacht. Wenn die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausstellung einer Duldungskarte nun verneine und dem Beschwerdeführer insbesondere vorwerfe, er habe "seit 10 Jahren" keine Bemühungen zur Beschaffung eines Reisedokuments gesetzt, so scheine diese Ansicht im Vergleich mit dem behördlichen Entscheidungen der Jahre 2014 und 2015 unvereinbar, zumal der Beschwerdeführer seit damals weder seine Angaben zur Identität verändert noch sich im fremdenpolizeilichen Verfahren unkooperativ gezeigt habe. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 26.09.2022 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist nicht erwiesen. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegendem Erkenntnis namentlich benannt wird, dient dies lediglich der Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei, nicht aber der Feststellung seiner Identität. Festgestellt wird der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang. Dem Beschwerdeführer wurde am 05.03.2014 eine Karte für Geduldete
§ 46aAbs.
1 Z 3 FPG 2005 gültig für ein Jahr ausgestellt, welche auf Antrag des Beschwerdeführers am 18.03.2015 für ein weiteres Jahr verlängert wurde. Am 11.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom 19.05.2015 ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz
§ 57Abs. 1 Z 1 Asyl
G erteilt, gültig bis zum 10.06.2016. Mit 11.05.2016 brachte der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag hinsichtlich des Aufenthaltstitels besonderer Schutz
§ 59Asyl
G 2005 ein. Dem Beschwerdeführer wurde am 12.07.2016 aufgetragen, seinen Verlängerungsantrag ordnungsgemäß einzubringen, was er am 25.07.2016 erledigte.Festgestellt wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang. Dem Beschwerdeführer wurde am 05.03.2014 eine Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG 2005 gültig für ein Jahr ausgestellt, welche auf Antrag des Beschwerdeführers am 18.03.2015 für ein weiteres Jahr verlängert wurde. Am 11.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom 19.05.2015 ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erteilt, gültig bis zum 10.06.2016. Mit 11.05.2016 brachte der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag hinsichtlich des Aufenthaltstitels besonderer Schutz
Paragraph 59, AsylG 2005 ein. Dem Beschwerdeführer wurde am 12.07.2016 aufgetragen, seinen Verlängerungsantrag ordnungsgemäß einzubringen, was er am 25.07.2016 erledigte. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz vom 11.05.2016 abgewiesen. Zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Weiters wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX mit einer Maßgabenberichtigung hinsichtlich der entsprechenden rechtlichen Grundlage als unbegründet abgewiesen.Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 mit einer Maßgabenberichtigung hinsichtlich der entsprechenden rechtlichen Grundlage als unbegründet abgewiesen. Begründend wird darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer falsche Identitätsangaben im Rahmen der Einvernahme vor der Behörde für die Erlangung eines HRZ getätigt habe. Der Beschwerdeführer sei nicht die Person, für die er sich ausgibt. Damit verhindere er die Erlangung eines Heimreisezertifikats, somit seine Abschiebung. Der Beschwerdeführer habe in der mündlichen Beschwerdeverhandlung massiv widersprüchliche, und nicht nachvollziehbare Angaben hinsichtlich seiner Herkunft und Identität gemacht. So lasse sich anhand seiner Angaben die bereits vom Asylgerichtshof im Erkenntnis vom XXXX erstellte Liste der massiven Widersprüche des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Identität und Herkunft fortsetzen.Der Beschwerdeführer habe in der mündlichen Beschwerdeverhandlung massiv widersprüchliche, und nicht nachvollziehbare Angaben hinsichtlich seiner Herkunft und Identität gemacht. So lasse sich anhand seiner Angaben die bereits vom Asylgerichtshof im Erkenntnis vom römisch 40 erstellte Liste der massiven Widersprüche des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Identität und Herkunft fortsetzen. Die Feststellung, dass mehrmals versucht worden sei, für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat für die Russische Föderation und die Ukraine zu erlangen, der Beschwerdeführer aber von beiden Staaten nicht identifiziert und als Staatsangehöriger festgestellt habe werden können, ergebe sich aus dem insofern unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zwar sämtliche behördliche Ladungen zur Einvernahme zwecks Erlangung eines HRZ wahrgenommen habe, ergebe sich ebenfalls aus dem insofern unbedenklichen Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer jedoch trotz Belehrung über den Gegenstand und der Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beantwortung falsche Identitätsangaben im Rahmen der Einvernahme vor der Behörde für die Erlangung eines HRZ gemacht habe, beruhe auf einer Zusammenschau seiner gesamten bisherigen Angaben im Verfahren sowie insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wo der Beschwerdeführer sogar eingeräumt habe, falsche Angaben gemacht, gelogen zu haben. Es wurde mehrmals versucht für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat (HRZ) für die Russische Föderation und 2013 auch einmal für die Ukraine zu erlangen. Der Beschwerdeführer konnte aber von beiden Staaten nicht identifiziert und als Staatsangehöriger festgestellt werden. Der Beschwerdeführer nahm zwar sämtliche behördliche Ladungen zur Einvernahme zwecks Erlangung eines HRZ wahr, der Beschwerdeführer machte jedoch trotz Belehrung über den Gegenstand der Einvernahme und der Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beantwortung falsche Identitätsangaben im Rahmen der Einvernahme vor der Behörde für die Erlangung eines HRZ. 2. Beweiswürdigung Die Identität des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden, zumal dieser in den Vorverfahren keine Identitätsdokumente vorlegen konnte und ihm ein solches auch von der russischen bzw ukrainischen Botschaft bisher nicht ausgestellt wurde/werden konnte. Die im Spruch angeführten Personendaten beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellungen zum Verfahrensgang, zur Karte für Geduldete bzw zum Aufenthaltstitel besonderer Schutz des Beschwerdeführers und dessen Verlängerungsantrags ergeben sich aus dem unbedenklichen und vom Beschwerdeführers nicht beanstandeten Akteninhalt. Die Feststellung, wonach der der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz vom 11.05.2016 sowohl vom BFA als auch vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wurde ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Begründung des Erkenntnisses des BVwG vom XXXX ergibt sich aus dem Vorakt.Die Feststellung, wonach der der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz vom 11.05.2016 sowohl vom BFA als auch vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wurde ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Begründung des Erkenntnisses des BVwG vom römisch 40 ergibt sich aus dem Vorakt. Die Feststellung, dass mehrmals versucht wurde, für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat für die Russische Föderation und die Ukraine zu erlangen, der Beschwerdeführer aber von beiden Staaten nicht identifiziert und als Staatsangehöriger festgestellt werden konnte, ergibt sich aus dem insofern unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die behördlichen Ladungen zur Einvernahme zwecks Erlangung eines HRZ wahrnahm, ergibt sich ebenfalls aus dem insofern unbedenklichen Akteninhalt und dem Erkenntnis des BVwG vom XXXX . Die Feststellung, dass mehrmals versucht wurde, für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat für die Russische Föderation und die Ukraine zu erlangen, der Beschwerdeführer aber von beiden Staaten nicht identifiziert und als Staatsangehöriger festgestellt werden konnte, ergibt sich aus dem insofern unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die behördlichen Ladungen zur Einvernahme zwecks Erlangung eines HRZ wahrnahm, ergibt sich ebenfalls aus dem insofern unbedenklichen Akteninhalt und dem Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 . Dass der Beschwerdeführer jedoch trotz Belehrung über den Gegenstand und der Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beantwortung falsche Identitätsangaben im Rahmen der Einvernahme vor der Behörde für die Erlangung eines HRZ machte, beruht auf einer Zusammenschau seiner gesamten bisherigen Angaben in seinen Einvernahmen und Verhandlungen, insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 02.12.2021 im Vorverfahren, wo der Beschwerdeführer sogar einräumte, falsche Angaben gemacht und gelogen zu haben (Erkenntnis BVwG XXXX ):Dass der Beschwerdeführer jedoch trotz Belehrung über den Gegenstand und der Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beantwortung falsche Identitätsangaben im Rahmen der Einvernahme vor der Behörde für die Erlangung eines HRZ machte, beruht auf einer Zusammenschau seiner gesamten bisherigen Angaben in seinen Einvernahmen und Verhandlungen, insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 02.12.2021 im Vorverfahren, wo der Beschwerdeführer sogar einräumte, falsche Angaben gemacht und gelogen zu haben (Erkenntnis BVwG römisch 40 ): „So gab er zunächst im Zuge der Einvernahme der LPD Wien am 06.03.2013 an, sein Vater sei 1996 gestorben, wiewohl er früher etwa vorbrachte sein Vater sei verschollen, und er im Rahmen der Einvernahme zur Erlangung eines HRZ am 18.04.2018 der BF das Todesdatum seines Vaters mit 1998 angab. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab er schließlich zu, „[D]as war auch gelogen, ich weiß nicht genau, wann mein Vater gestorben ist“. Er gab weiters im Zuge der Einvernahme im Jahr 2013 an, er habe zehn Jahre lang die Grundschule in Tschetschenien besucht, was wiederrum in Widerspruch zu seinen früheren Angaben steht und deren Vorhalt der BF in der Beschwerdeverhandlung schließlich angab, „Nein, das passt nicht zusammen, ich bin doch nicht mit 30 Jahren in der Schule gewesen. Warum ich da so gesagt habe, ich weiß es nicht“. Bei der Einvernahme am 18.04.2018 gab der BF wiederum an, in XXXX und XXXX die Schule besucht zu habe. In einer früheren Einvernahme führte der BF allerdings XXXX und XXXX an. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs durch den erkennenden Richter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, brachte der BF hinsichtlich des Schulbesuchs in XXXX und XXXX vor: „Das stimmt ja nicht. Ich habe es einfach nur so ausgefüllt. Eine erfundene Geschichte“. Den angeblichen Schuldirektor „Ivanov“ nannte der BF später „Balasch“.„So gab er zunächst im Zuge der Einvernahme der LPD Wien am 06.03.2013 an, sein Vater sei 1996 gestorben, wiewohl er früher etwa vorbrachte sein Vater sei verschollen, und er im Rahmen der Einvernahme zur Erlangung eines HRZ am 18.04.2018 der BF das Todesdatum seines Vaters mit 1998 angab. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab er schließlich zu, „[D]as war auch gelogen, ich weiß nicht genau, wann mein Vater gestorben ist“. Er gab weiters im Zuge der Einvernahme im Jahr 2013 an, er habe zehn Jahre lang die Grundschule in Tschetschenien besucht, was wiederrum in Widerspruch zu seinen früheren Angaben steht und deren Vorhalt der BF in der Beschwerdeverhandlung schließlich angab, „Nein, das passt nicht zusammen, ich bin doch nicht mit 30 Jahren in der Schule gewesen. Warum ich da so gesagt habe, ich weiß es nicht“. Bei der Einvernahme am 18.04.2018 gab der BF wiederum an, in römisch 40 und römisch 40 die Schule besucht zu habe. In einer früheren Einvernahme führte der BF allerdings römisch 40 und römisch 40 an. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs durch den erkennenden Richter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, brachte der BF hinsichtlich des Schulbesuchs in römisch 40 und römisch 40 vor: „Das stimmt ja nicht. Ich habe es einfach nur so ausgefüllt. Eine erfundene Geschichte“. Den angeblichen Schuldirektor „Ivanov“ nannte der BF später „Balasch“. Mit Schreiben vom 14.02.2017 legte der BF seinen Antrag an die russische Botschaft auf Überprüfung seiner bestehenden Staatsbürgerschaft vor, wobei ihm von der Botschaft mitgeteilt worden sei, dass eine Überprüfung mangels Personaldokumenten des BF nur auf Ersuchen einer österreichischen Behörde möglich sei. In dem vom BF ausgefüllten Antrag gab der BF an, seine Wohnanschrift zum Stichtag 06.02.1992 sei Russland, Stadt XXXX gewesen, was er so auch im Rahmen der Einvernahme am 18.04.2018 bekanntgab. Dies stimmt jedoch nicht überein mit den Angaben des BF während der Jahre 1991-1993 in der Ukraine verweilt zu sein, was er auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigte.Mit Schreiben vom 14.02.2017 legte der BF seinen Antrag an die russische Botschaft auf Überprüfung seiner bestehenden Staatsbürgerschaft vor, wobei ihm von der Botschaft mitgeteilt worden sei, dass eine Überprüfung mangels Personaldokumenten des BF nur auf Ersuchen einer österreichischen Behörde möglich sei. In dem vom BF ausgefüllten Antrag gab der BF an, seine Wohnanschrift zum Stichtag 06.02.1992 sei Russland, Stadt römisch 40 gewesen, was er so auch im Rahmen der Einvernahme am 18.04.2018 bekanntgab. Dies stimmt jedoch nicht überein mit den Angaben des BF während der Jahre 1991-1993 in der Ukraine verweilt zu sein, was er auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigte. Schließlich sei auch noch angemerkt, dass der BF, zwar im Rahmen einer Antragstellung auf einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005, einen Lebenslauf vorlegte, der wiederum ein ganz anderes Leben des BF, als dieser bisher vorbrachte, schildert. Der BF bemerkte dazu in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dazu: „Das ist erfunden, aber ich kenne mich mit Autos aus und ich dachte, dass ich so leichter die Arbeit finden könnte“. Die Frage des erkennenden Richters, warum er allerdings plötzlich angibt im Jahr 1999 in Turkmenistan gelebt und gearbeitet zu haben, warum er nicht einfach geschrieben habe, dass er das in Russland getan habe, antwortete der BF: „Ich weiß es nicht. Ich dachte, es wäre besser“.Schließlich sei auch noch angemerkt, dass der BF, zwar im Rahmen einer Antragstellung auf einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005, einen Lebenslauf vorlegte, der wiederum ein ganz anderes Leben des BF, als dieser bisher vorbrachte, schildert. Der BF bemerkte dazu in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dazu: „Das ist erfunden, aber ich kenne mich mit Autos aus und ich dachte, dass ich so leichter die Arbeit finden könnte“. Die Frage des erkennenden Richters, warum er allerdings plötzlich angibt im Jahr 1999 in Turkmenistan gelebt und gearbeitet zu haben, warum er nicht einfach geschrieben habe, dass er das in Russland getan habe, antwortete der BF: „Ich weiß es nicht. Ich dachte, es wäre besser“. Die Feststellung, dass der BF nicht die Person ist, für die er sich ausgibt, beruht zum einen auf dem oben beschriebenen Verhalten des BF, nämlich absichtlich falsche Angaben bei der Beschaffung der benötigten Identitätsdokumente getätigt zu haben. Zum anderen ergab sich im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung aber auch, dass der BF über keinerlei Ortskenntnisse seiner angeblichen Geburtsstadt verfügt, so gab er an XXXX habe Berge, wobei es sich in Wirklichkeit um eine Oasenstadt, umgeben von der Wüste handelt. Er konnte auch sonst keine Sehenswürdigkeiten der Stadt nennen.Die Feststellung, dass der BF nicht die Person ist, für die er sich ausgibt, beruht zum einen auf dem oben beschriebenen Verhalten des BF, nämlich absichtlich falsche Angaben bei der Beschaffung der benötigten Identitätsdokumente getätigt zu haben. Zum anderen ergab sich im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung aber auch, dass der BF über keinerlei Ortskenntnisse seiner angeblichen Geburtsstadt verfügt, so gab er an römisch 40 habe Berge, wobei es sich in Wirklichkeit um eine Oasenstadt, umgeben von der Wüste handelt. Er konnte auch sonst keine Sehenswürdigkeiten der Stadt nennen. Ebenso ist es nicht glaubhaft, dass der BF, wie er zunächst angab, im Jahre 1999 nach XXXX zurückgekehrt sei, ohne dabei einer Kontrolle mit Identitätsprüfung unterlegen zu sein. Auf Vorhalt des erkennenden Richters, dass es in Tschetschenien 2 Kriege gab, es vom Rest Russlands jahrelang abgeschlossen war und es überall Checkpoints gab, die vom Militär streng kontrolliert wurden, gab der BF schließlich an: „Ich sagte schon, ich hatte den gekauften Führerschein aus der Ukraine“. Dass der BF zunächst behauptete, es habe keine Kontrollen gegeben, lässt vermuten, dass der BF erneut absichtlich falsche Angaben tätigen wollte.Ebenso ist es nicht glaubhaft, dass der BF, wie er zunächst angab, im Jahre 1999 nach römisch 40 zurückgekehrt sei, ohne dabei einer Kontrolle mit Identitätsprüfung unterlegen zu sein. Auf Vorhalt des erkennenden Richters, dass es in Tschetschenien 2 Kriege gab, es vom Rest Russlands jahrelang abgeschlossen war und es überall Checkpoints gab, die vom Militär streng kontrolliert wurden, gab der BF schließlich an: „Ich sagte schon, ich hatte den gekauften Führerschein aus der Ukraine“. Dass der BF zunächst behauptete, es habe keine Kontrollen gegeben, lässt vermuten, dass der BF erneut absichtlich falsche Angaben tätigen wollte. Ebenfalls ist nicht glaubhaft, dass sich der BF nach dem Zerfall der Sowjetunion nicht um eine Staatsbürgerschaft entweder der Ukraine oder der Russischen Föderation gekümmert hat. Der BF konnte dies auch nicht anders als mit: „Ich habe nichts unternommen, denn ich konnte mich einfach nicht entscheiden“ begründen. Es entspricht allerdings nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man sich nach dem Zerfall eines Großreiches und allgemeiner Verunsicherung nicht um seine zukünftige Staatszugehörigkeit kümmert. Spätestens allerdings, als - bei Wahrunterstellung dieser Angabe des BF - die Tschetschenen ihm seinen Pass weggenommen haben, wäre davon auszugehen, dass man sich um ein neues Dokument kümmert. Es erscheint ebenfalls nicht glaubhaft, wie der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angibt, dass in seinem Haus auch keine Dokumente der Eltern mehr auffindbar gewesen wären. Warum aber jemand sämtliche Dokumente eines anderen aus dem Haushalt entfernt, ist nicht begreiflich. Schließlich log der BF erneut, indem er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zunächst angab, er habe keinen Computer und könne damit nicht umgehen, sodass er keine Bekannten in der Heimat verständigen könnte, er allerdings schließlich einräumte, er habe ein Handy mit Internetzugang und chatte darin mit Ukrainern.“ Im Erkenntnis des BVwG vom XXXX wird bezugnehmend auf das Erkenntnis des AsylGH vom XXXX , welches selbst – im obigen Verfahrensgang angeführt - 21 Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers auflistet, plausibel und lückenlos die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers dargelegt.Im Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 wird bezugnehmend auf das Erkenntnis des AsylGH vom römisch 40 , welches selbst – im obigen Verfahrensgang angeführt - 21 Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers auflistet, plausibel und lückenlos die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers dargelegt. Die im Erkenntnis des AsylGH vom XXXX genannten Widersprüche des Beschwerdeführers betreffen verschiedene Behauptungen zur Staatsangehörigkeit (tschetschenisch, russisch, staatenlos), zu den Orten seiner Schulbildung (gleichzeitig in XXXX ), zu seinen Arbeitstätigkeiten (1988 bis 1990 Förster und Waldarbeiter in „ XXXX “, gleichzeitig in XXXX Förster), zur Existenz eines Wehrdienstbuches, zum Tod der Mutter, zu seinen Aufenthalten in der Ukraine bzw in Tschetschenien, unterschiedliche Versionen seiner Festnahme durch tschetschenische Kämpfer, unterschiedliche Versionen seiner Flucht aus der tschetschenischen „Gefangenschaft“, unterschiedliche Versionen zur Abnahme seiner Dokumente, unterschiedliche Versionen zu Ort, Dauer und Ende seiner Anhaltung durch russische Militärs, zum Verkauf des Hauses der Großmutter und zur Ausreise aus der Ukraine nach Österreich.Die im Erkenntnis des AsylGH vom römisch 40 genannten Widersprüche des Beschwerdeführers betreffen verschiedene Behauptungen zur Staatsangehörigkeit (tschetschenisch, russisch, staatenlos), zu den Orten seiner Schulbildung (gleichzeitig in römisch 40 ), zu seinen Arbeitstätigkeiten (1988 bis 1990 Förster und Waldarbeiter in „ römisch 40 “, gleichzeitig in römisch 40 Förster), zur Existenz eines Wehrdienstbuches, zum Tod der Mutter, zu seinen Aufenthalten in der Ukraine bzw in Tschetschenien, unterschiedliche Versionen seiner Festnahme durch tschetschenische Kämpfer, unterschiedliche Versionen seiner Flucht aus der tschetschenischen „Gefangenschaft“, unterschiedliche Versionen zur Abnahme seiner Dokumente, unterschiedliche Versionen zu Ort, Dauer und Ende seiner Anhaltung durch russische Militärs, zum Verkauf des Hauses der Großmutter und zur Ausreise aus der Ukraine nach Österreich. Der Asylgerichtshof gelangte daher in Zusammenschau mit der auch sonst gegebenen absoluten Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zum zwingenden Schluss, dass dieser trotz entsprechender Belehrung die Behörden über seine wahre Identität bzw. seinen Herkunftsstaat zu täuschen versucht. Zum Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar widersprüchliche Angaben zu seiner Biografie getätigt haben mag, er aber stets gleichlautende Angaben zu seiner Identität gemacht habe, bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner in Österreich angestrengten Verfahren sowohl bezüglich seiner Staatsangehörigkeit, seiner Eltern, seiner Dokumente, seiner Aufenthaltsorte und seines Lebenslaufs widersprüchliche Angaben getätigt hat, was er in einigen Bereichen sogar zugestand. All diese Angaben sind Merkmale der Identität einer Person, weshalb das Beschwerdevorbringen diesbezüglich ins Leere geht. Da alle vom Beschwerdeführer in den Verfahren genannten Daten widersprüchlich und somit nicht glaubhaft sind, ist auch davon auszugehen, dass der behauptete Name und das Geburtsdatum nicht den Tatsachen entsprechen. Daher ist es auch nachvollziehbar, dass sowohl die Botschaft der Ukraine als auch der Russischen Föderation eine registrierte Person mit diesen Daten in ihren Registern nicht auffinden konnten. Der Beschwerdeführer wäre nicht der erste Antragsteller auf internationalen Schutz, der mit erfundenen Personenangaben seine Abschiebung zu verhindern versucht. Wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass laut Judikatur auch das unwahrheitsgemäße Ausfüllen eines Formulars zur Erlangung eines Heimreisezertifikates als Verletzung der Mitwirkungspflicht angesehen werde, ist dem beizupflichten. Der Beschwerdeführer gab im diesbezüglichen Formular am 06.03.2013 an, sein Vater sei 1996 gestorben, wiewohl er früher etwa vorbrachte sein Vater sei verschollen, und er im Rahmen der Einvernahme zur Erlangung eines HRZ am 18.04.2018 der Beschwerdeführer das Todesdatum seines Vaters mit 1998 angab. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab er schließlich zu, dass dies gelogen war. Weiters gab er im Zuge der Einvernahme zur Erlangung eines HRZ im Jahr 2013 an, er habe zehn Jahre lang die Grundschule in XXXX in Tschetschenien besucht, der Schuldirektor habe „Ivanov“ geheißen, was wiederum in Widerspruch zu seinen anderen diesbezüglichen Angaben steht.Wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass laut Judikatur auch das unwahrheitsgemäße Ausfüllen eines Formulars zur Erlangung eines Heimreisezertifikates als Verletzung der Mitwirkungspflicht angesehen werde, ist dem beizupflichten. Der Beschwerdeführer gab im diesbezüglichen Formular am 06.03.2013 an, sein Vater sei 1996 gestorben, wiewohl er früher etwa vorbrachte sein Vater sei verschollen, und er im Rahmen der Einvernahme zur Erlangung eines HRZ am 18.04.2018 der Beschwerdeführer das Todesdatum seines Vaters mit 1998 angab. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab er schließlich zu, dass dies gelogen war. Weiters gab er im Zuge der Einvernahme zur Erlangung eines HRZ im Jahr 2013 an, er habe zehn Jahre lang die Grundschule in römisch 40 in Tschetschenien besucht, der Schuldirektor habe „Ivanov“ geheißen, was wiederum in Widerspruch zu seinen anderen diesbezüglichen Angaben steht. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
§ 46Abs.
2 FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden
§ 46a
geduldet ist.
Paragraph 46, Absatz 2, FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden
Paragraph 46 a, geduldet ist.
§ 46aAbs.
1 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung
§§ 50, 51 oder 52 Abs.
9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig (Z 1); deren Abschiebung
§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl
G 2005 unzulässig ist (Z 2); deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint (Z 3) oder die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist (Z 4) es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
§ 61
weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung
Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig (Ziffer eins,); deren Abschiebung
Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist (Ziffer 2,); deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint (Ziffer 3,) oder die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist (Ziffer 4,) es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt. Nach § 46a Abs. 3 FPG liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert (Z 1), einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt (Z 2) oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (Z 3).Nach Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert (Ziffer eins,), einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt (Ziffer 2,) oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (Ziffer 3,). Entsprechend § 46a Abs. 4 FPG hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung
Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.Entsprechend Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung
Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
§ 46aAbs.
5 FPG gilt die Karte für Geduldete ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist (Z 1); die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen (Z 2); das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt (Z 3) oder andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind (Z 4). Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG gilt die Karte für Geduldete ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist (Ziffer eins,); die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen (Ziffer 2,); das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt (Ziffer 3,) oder andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind (Ziffer 4,). Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Die Voraussetzungen für eine Duldung
§ 46aAbs.
1 Z 3 FPG sind dann gegeben, wenn deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen. Abs. 1 Z 3 wird demnach beispielsweise auf Fremde, die ihren Herkunftsstaat verheimlichen um die Abschiebung zu verhinde