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{'item': 'W154 2260020-1'}

Obsah (24)§ 22a§ 35Art 133§ 34§ 61§ 76Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 9§§ 3§ 7§ 6§ 58§ 17§ 13§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 80§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2023 GeschäftszahlW154 2260020-1 Spruch, W154 2260020-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft vom 23.09.2022 bis zum 28.09.2022 für rechtswidrig erklärt. II. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, hat

§ 35Vw

GVG in Verbindung mit § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, hat

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde im Rahmen einer Einreisekontrolle in Nickelsdorf am 16.05.2022 der Schlepperei betreten und in weiterer Folge festgenommen Dabei verfügte er über einen bis 04.06.2022 gültigen deutschen Reiseausweis, einen deutschen Aufenthaltstitel sowie einen deutschen Führerschein und eine deutsche Bankomatkarte. Mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 17.05.2022, Zahl 5 HR 64/22a, wurde über den BF nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 erster Fall FPG die Untersuchungshaft verhängt.Mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 17.05.2022, Zahl 5 HR 64/22a, wurde über den BF nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, erster Fall FPG die Untersuchungshaft verhängt. Am 17.05.2022 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den BF ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme eingeleitet. Am 24.05.2022 erließ das Bundesamt gegen den BF einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

1 Z 2 BFA-VG – unrechtmäßiger Aufenthalt.Am 24.05.2022 erließ das Bundesamt gegen den BF einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG – unrechtmäßiger Aufenthalt. Am 05.07.2022 richtete das BFA eine Anfrage an das Polizeikooperationszentrum (PKZ) Passau zum Aufenthaltsstatus des BF in Deutschland. Noch am selben Tag wurde von dort mitgeteilt, dass dieser in Deutschland anerkannter Flüchtling sei und einen rechtmäßigen Aufenthaltsstatus habe. Seine Dokumente müsste er bei der zuständigen Behörde verlängern. Am 06.07.2022 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bezüglich der beabsichtigten Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie der Prüfung der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach der Strafhaft niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, ein Nettoeinkommen zwischen € 1000 und € 2000 sowie finanzielle Verpflichtungen von ca. € 1200 und keine Sorgepflichten zu haben. Er lebe alleine an einer näher genannten Adresse in Leipzig und verfüge über einen am 05.06.2019 von der Hansestadt Rostock ausgestellten Deutschen Reiseausweis. Auf Deutsch brachte er vor, seine Muttersprache sei Arabisch, er spreche auch noch Deutsch und etwas Englisch. In Deutschland sei er asylberechtigt, in ärztlicher Behandlung sei er nicht. Dem BF wurde vorgehalten, dass er laut Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 17.05.2022, mit dem über ihn die Untersuchungshaft verhängt worden sei, dringend verdächtig wäre, am 16.05.2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Personen als Mitglied einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Einreise oder Durchreise in Bezug auf mindestens drei Fremde in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert zu haben, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern sowie zehn Fremde bei einem Waldstück in Ungarn in sein Fahrzeug aufgenommen und nach Nickelsdorf gebracht zu haben. Zudem sei die Behörde am 30.6.2022 durch die Staatsanwaltschaft Eisenstadt verständigt worden, dass deswegen Anklage über ihn erhoben werde. Der BF replizierte, dies sei nicht 100-prozentig richtig. In Deutschland habe er bis zur Festnahme als Paketzusteller gearbeitet, in Syrien als Student von seiner Familie gelebt. Kinder habe er keine. Bis 2015 sei der BF seinem Studium in Syrien nachgegangen und dann ausgereist, in der Heimat befänden sich noch seine Eltern und eine Schwester, ein- bis zweimal wöchentlich habe er telefonischen Kontakt zu seinen Angehörigen. In Deutschland habe er gearbeitet und studiert, er sei verlobt und habe viele Freunde und zudem dort nie Probleme gehabt. Ein asylberechtigter Bruder von ihm lebe in Berlin. Zuletzt sei der BF bei seiner Festnahme am 16.05.2022 mit seinem deutschen Reiseausweis in Österreich eingereist, er habe sich auf dem Weg nach Deutschland befunden und hier keine Unterkunft genommen. Zuletzt sei er 2015 durch Österreich nach Deutschland gereist. Bei seiner Festnahme habe er € 227 gehabt, diese jedoch ausgegeben. Im Bundesgebiet sei er nie arbeitstätig gewesen, er habe hier weder Verwandte noch Familienangehörige oder Sorgepflichten. Mitglied in Vereinen oder Organisationen sei er im Bundesgebiet nicht. Verurteilungen in Deutschland oder Syrien gebe es keine. Nachgefragt, ob etwas gegen die Rückkehr nach Deutschland spreche, verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich, er wolle nach Deutschland. Mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt, Zahl: 25 Hv 68/22g vom 22.09.2022 wurde der BF nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten rechtskräftig verurteilt. (rk mit 22.09.2022)Mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt, Zahl: 25 Hv 68/22g vom 22.09.2022 wurde der BF nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten rechtskräftig verurteilt. (rk mit 22.09.2022) Noch am 22.09.2022 teilte der Vollzug der Justizanstalt Eisenstadt dem BFA mit, dass der BF nach dem Ende der Hauptverhandlung vom selben Tag aus der Haft entlassen worden sei, woraufhin dieser laut vorliegendem Festnahmeauftrag um 11:15 Uhr festgenommen und anschließend in das Polizeianhaltezentrum Eisenstadt eingeliefert wurde. Mit Bescheid des BFA vom 22.09.2022, Zahl: 1307853607/221590130 wurde gegen den BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 2 FPG erlassen und am selben Tag persönlich zugestellt, woraufhin er noch am 22.09.2022 einen Rechtsmittelverzicht einbrachte. Mit Bescheid des BFA vom 22.09.2022, Zahl: 1307853607/221590130 wurde gegen den BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen und am selben Tag persönlich zugestellt, woraufhin er noch am 22.09.2022 einen Rechtsmittelverzicht einbrachte. Am 22.09.2022 wurde durch das BFA ein Ersuchen um Zustimmung zur Überstellung des BF an Deutschland gestellt. Am selben Tag brachte der BF durch die BBU einen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach Deutschland ein. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 23.09.2022, um 13.35 Uhr, durch persönliche Übergabe zugestellt.Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 23.09.2022, um 13.35 Uhr, durch persönliche Übergabe zugestellt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, beim BF bestünden keinerlei Beziehungen und Bindungen zu Österreich, er sei in Deutschland asylberechtigt, gesund und nehme keine Medikamente. Seine Identität stehe aufgrund der vorliegenden Dokumente und Auskunft der deutschen Behörden fest. Gegen den BF sei eine Anordnung zur Außerlandesbringung durchsetzbar und er halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werde er zur Ausreise verhalten werden. Der BF sei am 16.05.2022 unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und halte sich unrechtmäßig in Österreich auf, er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und es bestehe keine begründete Aussicht, eine Arbeitsstelle zu finden. Auch besitze er kein gültiges Reisedokument, könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen, verfüge nicht über ausreichend Barmittel zur Finanzierung seines Unterhalts, habe keinen Wohnsitz in Österreich, sei hier in keinster Weise integriert und sein Aufenthalt im Bundesgebiet begründe sich lediglich auf seine Haftzeiten. Es gebe keine familiären Beziehungen in Österreich. Die österreichische Rechtsordnung habe der BF missachtet, indem er straffällig geworden sei und den Straftatbestand der Schlepperei verwirklicht habe. Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr dabei auf § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG. Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr dabei auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG. Dagegen richtet sich die vorliegende „Maßnahmenbeschwerde (Schubhaft)“. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, der BF und sein Anwalt seien positiv von der Freilassung aus der Justizhaft überrascht worden und der BF habe seiner anwaltlichen Vertretung sogleich mitgeteilt, sofort nach Deutschland zurückzuwollen und diese beauftragt, das in die Wege zu leiten. Daraufhin sei der BF zur Enthaftung abgeführt, jedoch polizeilich festgenommen worden. Sein Anwalt habe am Nachmittag einen Anruf von einem Polizisten erhalten, der ihm mitgeteilt habe, dass gegen den BF die Schubhaft verhängt worden sei und er nach Deutschland abgeschoben werden solle. Der BF habe die letzten Jahre in Deutschland gelebt, seit vier Monaten warte seine Verlobte dort auf ihn und er wolle so schnell wie legal möglich, nach Deutschland ausreisen. Er verfüge zwar über kein aktuelles Reisepapier, jedoch über einen aktuellen Aufenthaltsstatus. Seines Wissens nach dürfe er nach Deutschland einreisen, er habe seinen Anwalt beauftragt, das zu klären, und sich gleich mit ihm zur deutschen Botschaft begeben wollen. Zudem hätte er jederzeit in Wien die Möglichkeit, bis zur Ausstellung eines Reisedokuments Unterkunft zu nehmen, es gebe hier Bekannte. Neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt, die „Anhaltung oder Schubhaft (derzeit nur telefonische Auskunft erhalten)“ für unrechtmäßig zu erklären und dem BF die Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen seines gesetzlichen (wohl gemeint: gewillkürten) Vertreters zuzusprechen. Im Rahmen ihrer Aktenvorlage erstattete die belangte Behörde am 26.09.2022 eine Stellungnahme. Darin führte sie nach Darlegung des Sachverhaltes im Wesentlichen aus, aus dem vorliegenden Akt ergebe sich, dass der BF durch die Begehung der Schlepperei bereits unrechtmäßig in Österreich eingereist sei, sich somit seit seiner Einreise unrechtmäßig hier aufhalte und deswegen eine Festnahme

§ 34Abs.

1 Z 2 BFA-VG nach der Enthaftung aus der Justizanstalt rechtmäßig gewesen sei.Im Rahmen ihrer Aktenvorlage erstattete die belangte Behörde am 26.09.2022 eine Stellungnahme. Darin führte sie nach Darlegung des Sachverhaltes im Wesentlichen aus, aus dem vorliegenden Akt ergebe sich, dass der BF durch die Begehung der Schlepperei bereits unrechtmäßig in Österreich eingereist sei, sich somit seit seiner Einreise unrechtmäßig hier aufhalte und deswegen eine Festnahme

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG nach der Enthaftung aus der Justizanstalt rechtmäßig gewesen sei. Zur Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung werde festgehalten, dass aufgrund der strafrechtlichen Delinquenz des BF einerseits das öffentliche Interesse an einer raschen Außerlandesbringung als maßgeblich vergrößert anzusehen sei; andererseits sei aufgrund des abgelaufenen Reisedokuments des BF eine legale Einreise nach Deutschland nicht möglich und nur nach Zustimmung der deutschen Behörden zulässig. Erst nach dieser Zustimmung könne ein Laissez Passer durch das BFA ausgestellt werden. Aus diesem Grund sei bereits am Tag der Haftentlassung ein Ersuchen um Zustimmung zur Übernahme an die deutschen Behörden gestellt worden, um eine zeitnahe Ausreise nach Deutschland zu gewährleisten. Von Fluchtgefahr sei aus folgenden Gründen auszugehen: Der BF halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, verfüge über keinen Wohnsitz, gehe in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und habe auch keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet (laut Einvernahme vom 06.07.2022). Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet beschränke sich lediglich auf die Zeit in Haft und sei dieser somit in keinster Weise integriert. Aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen qualifizierter Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, den unzureichenden Unterhaltsmitteln und der Unmöglichkeit, diese legal in Österreich zu lukrieren, stelle sein Verbleib im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, auch wenn der BF in der Beschwerde unsubstantiiert erkläre, keinerlei Absicht zu haben, jemals wieder Straftaten in Österreich zu begehen. Sofern in der Beschwerde behauptet werde, dass der BF jederzeit in Wien die Möglichkeit hätte, bis zur Ausstellung eines Reisedokuments Unterkunft zu nehmen, so werde dabei weder eine Absicht zur Unterkunftnahme, noch eine Person, bei der diese erfolgen sollte, konkretisiert. Am Ende der Stellungnahme beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde sowie den Ersatz der verzeichneten Kosten. Noch am selben Tag langte eine Replik des Beschwerdeführervertreters hierzu beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, eine Fluchtgefahr sei mit Sicherheit nicht anzunehmen. Es gebe überhaupt keinen Grund zu meinen, dass sich der BF sofort illegal nach Deutschland absetzen und nicht warten würde, bis die deutsche Botschaft bzw. die deutschen Behörden mit dem BFA alle Papiere in Ordnung hätten, insbesondere da es ja nicht unwahrscheinlich sei, bei einem Grenzübertritt zwischen Deutschland und Österreich kontrolliert zu werden. Eine vorläufige Unterkunft in Wien gebe es an einer näher genannten Adresse bei einer näher genannten Person mit Daueraufenthalt EU, die sich bereit erklärt habe, den BF aufzunehmen, bis die Papiere ausgestellt seien. Zudem wurde moniert, es hätten hier die gelinderen Mittel genau überprüft werden müssen, insbesondere sei hier eine Kaution anzudenken, wenn man tatsächlich Fluchtgefahr annehmen würde. Beim BF handle es sich um eine Person, die fließend Deutsch spreche und in wenigen Tagen bzw. Wochen würde er sicher mit dem BFA nach Deutschland reisen können. Angefügt wurden die Kopie des deutschen Aufenthaltstitels, Verdienstabrechnungen sowie eine eidesstattliche Erklärung des Bruders des BF, der ihm alles notwendige Geld schicken werde, damit er in Wien versorgt sei, sowie die ZMR-Meldung und die Passkopie des potentiellen Unterkunftgebers. Am 28.09.2022 wurde der Beschwerdeführer nach Übergabe an die BBU zwecks freiwilliger Ausreise aus der Schubhaft entlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der oben angeführte Verfahrensgang wird zu Feststellungen in der gegenständlichen Entscheidung erhoben. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger Syriens, nicht österreichischer Staatsbürger oder Unionsbürger. Er ist in Deutschland anerkannter Flüchtling und hat dort einen rechtmäßigen Aufenthaltsstatus. Bei seinem Aufgriff am 16.05.2022 verfügte er über einen bis 04.06.2022 gültigen deutschen Reiseausweis, einen deutschen Aufenthaltstitel sowie einen deutschen Führerschein und eine deutsche Bankomatkarte. Nach Ablauf hätten die Dokumente lediglich bei der zuständigen Behörde verlängert werden müssen. Der BF war haftfähig. Es lagen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 23.09.2022, um 13.35 Uhr, durch persönliche Übergabe zugestellt. Am 28.09.2022 wurde der Beschwerdeführer nach Übergabe an die BBU zwecks freiwilliger Ausreise aus der Schubhaft entlassen.Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 23.09.2022, um 13.35 Uhr, durch persönliche Übergabe zugestellt. Am 28.09.2022 wurde der Beschwerdeführer nach Übergabe an die BBU zwecks freiwilliger Ausreise aus der Schubhaft entlassen. Der BF wurde im Rahmen einer Einreisekontrolle in Nickelsdorf am 16.05.2022 der Schlepperei betreten und in weiterer Folge festgenommen. Mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 17.05.2022, Zahl 5 HR 64/22a, wurde über den BF nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 erster Fall FPG die Untersuchungshaft verhängt.Der BF wurde im Rahmen einer Einreisekontrolle in Nickelsdorf am 16.05.2022 der Schlepperei betreten und in weiterer Folge festgenommen. Mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 17.05.2022, Zahl 5 HR 64/22a, wurde über den BF nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, erster Fall FPG die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt, Zahl: 25 Hv 68/22g vom 22.09.2022 wurde der BF nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten rechtskräftig verurteilt. (rk mit 22.09.2022) und noch am selben Tag aus der Justizhaft entlassen.Mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt, Zahl: 25 Hv 68/22g vom 22.09.2022 wurde der BF nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten rechtskräftig verurteilt. (rk mit 22.09.2022) und noch am selben Tag aus der Justizhaft entlassen. Am 22.09.2022 teilte der Vollzug der Justizanstalt Eisenstadt dem BFA mit, dass der BF nach dem Ende der Hauptverhandlung vom selben Tag aus der Haft entlassen worden sei, woraufhin dieser laut vorliegendem Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

1 Z 2 BFA-VG – unrechtmäßiger Aufenthalt, um 11:15 Uhr festgenommen und anschließend in das Polizeianhaltezentrum Eisenstadt eingeliefert wurde.Am 22.09.2022 teilte der Vollzug der Justizanstalt Eisenstadt dem BFA mit, dass der BF nach dem Ende der Hauptverhandlung vom selben Tag aus der Haft entlassen worden sei, woraufhin dieser laut vorliegendem Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG – unrechtmäßiger Aufenthalt, um 11:15 Uhr festgenommen und anschließend in das Polizeianhaltezentrum Eisenstadt eingeliefert wurde. Mit Bescheid des BFA vom 22.09.2022, Zahl: 1307853607/221590130 wurde gegen den BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 2 FPG erlassen und am selben Tag persönlich zugestellt, woraufhin der BF noch am 22.09.2022 einen Rechtsmittelverzicht einbrachte. Mit Bescheid des BFA vom 22.09.2022, Zahl: 1307853607/221590130 wurde gegen den BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen und am selben Tag persönlich zugestellt, woraufhin der BF noch am 22.09.2022 einen Rechtsmittelverzicht einbrachte. Am 22.09.2022 wurde durch das BFA ein Ersuchen um Zustimmung zur Überstellung des BF an Deutschland gestellt. Am selben Tag brachte der BF durch die BBU einen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach Deutschland ein. Im Bundesgebiet war der BF nie legal erwerbstätig und vor seinem Aufgriff am 16.05.2022 nicht wohnsitzgemeldet. Es gibt keine Verwandten oder Familienangehörigen im Bundesgebiet. Laut Haftauskunft verfügte er über einen Geldbetrag von € 204,26, zudem über eine Bankomatkarte der Sparkasse Leipzig. Der BF hatte bei seinem Aufgriff nicht vor, in Österreich zu bleiben, er plante die Weiterreise nach Deutschland. Der BF hatte eine Unterkunftsmöglichkeit in Wien bis zur Ausstellung des neuen Reisedokuments, zudem konnte er finanzielle Unterstützung durch seinen in Deutschland asylberechtigten Bruder erhalten. Das BFA hatte den BF zwar am 06.07.2022 zwar zwecks Prüfung der Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und Prüfung der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach der Strafhaft einvernommen, ihn dabei jedoch nicht zu allfälligen Unterkunftsmöglichkeiten befragt und ihn auch nicht aufgefordert, an der Beschaffung gültiger neuer deutscher Reisedokumente zwecks legaler Weiterreise nach Deutschland mitzuwirken.

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Bundesamtes betreffend das Verfahren zur Außerlandesbringung und das Schubhaftverfahren sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das Schubhaftverfahren, durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Akten des Bundesamtes, aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellungen zur Person des BF beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere aus den Kopien des bis 04.06.2022 gültigen deutschen Reiseausweises und des deutschen Aufenthaltstitels. Dass der BF in Deutschland anerkannter Flüchtling ist und dort einen rechtmäßigen Aufenthaltsstatus hat, wird zudem durch die Mitteilung des Polizeikooperationszentrums Passau vom 05.07.2022 bekräftigt. Daraus ergibt sich, dass lediglich die (zu diesem Zeitpunkt mittlerweile abgelaufenen) Dokumente bei der zuständigen Behörde verlängert werden müssten. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. Zudem gab er selbst während des gesamten Verfahrens an, gesund zu sein und wurde direkt aus der Justizhaft kommend in Verwaltungsverwahrungs- und anschließend in Schubhaft genommen. Dass der BF jederzeit Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung gehabt hätte, ist unzweifelhaft.
  2. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: Die Feststellung zur Anhaltung des BF ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und der Haftevidenz. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung und zur Justizhaft basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem Strafregisterauszug sowie den Auszügen aus dem ZMR. Die Feststellungen über die fehlende Erwerbstätigkeit und den fehlenden Wohnsitz in Österreich sowie die fehlenden Verwandten und Familienangehörigen im Bundesgebiet resultieren aus den diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben des BF vor der Behörde am 06.07.2022 sowie der Einsichtnahme in das ZMR. Dass der BF bei seinem Aufgriff die Weiterreise nach Deutschland geplant hatte, ist im Hinblick darauf, dass der BF in Deutschland asylberechtigt ist, dort an einer in seinem Reisedokument näher genannten Adresse seinen Wohnsitz und zudem seinen Bruder hat, und über zu diesem Zeitpunkt noch vollständig gültige deutsche (Reise-) Dokumente verfügte, durchaus plausibel. Nachgefragt, ob etwas gegen die Rückkehr nach Deutschland spreche, verneinte der BF am 06.07.2022 ausdrücklich, er wolle nach Deutschland. Zudem hatte er noch am Tag der Zustellung des Bescheides des BFA vom 22.09.2022, Zahl: 1307853607/221590130, mit dem gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gem. § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde, einen Rechtsmittelverzicht eingebracht und die freiwillige Rückkehr nach Deutschland beantragt. Dass der BF bei seinem Aufgriff die Weiterreise nach Deutschland geplant hatte, ist im Hinblick darauf, dass der BF in Deutschland asylberechtigt ist, dort an einer in seinem Reisedokument näher genannten Adresse seinen Wohnsitz und zudem seinen Bruder hat, und über zu diesem Zeitpunkt noch vollständig gültige deutsche (Reise-) Dokumente verfügte, durchaus plausibel. Nachgefragt, ob etwas gegen die Rückkehr nach Deutschland spreche, verneinte der BF am 06.07.2022 ausdrücklich, er wolle nach Deutschland. Zudem hatte er noch am Tag der Zustellung des Bescheides des BFA vom 22.09.2022, Zahl: 1307853607/221590130, mit dem gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, einen Rechtsmittelverzicht eingebracht und die freiwillige Rückkehr nach Deutschland beantragt. Die Unterkunftsmöglichkeit in Wien bis zur Ausstellung des neuen Reisedokuments und die finanzielle Unterstützung durch seinen in Deutschland asylberechtigten Bruder beruhen auf der eidesstattlichen Erklärung, den Verdienstabrechnungen und der Kopie des Aufenthaltstitels des Bruders sowie auf der Kopie des Aufenthaltstitels und des ZMR-Auszuges des potentiellen Unterkunftgebers. Die fehlende diesbezügliche Ermittlungstätigkeit der Behörde lässt sich den Behördenakten und v.a. dem Einvernahmeprotokoll vom 06.07.2022 entnehmen. Zudem wurde Gegenteiliges vom BFA auch nicht vorgebracht. Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 06.07.2022 geht zudem hervor, dass dem BF nicht die Mitteilung des PKZ Passau vom 05.07.2022 vorgehalten und er im gesamten Verfahren nicht dazu einvernommen wurde, inwiefern er (allenfalls nach seiner Entlassung aus der Justizhaft) die legale Ausreise nach Deutschland plane und diesbezüglich an der Beschaffung nunmehr gültiger Reisedokumente mitwirken würde.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zuständigkeit

Artikel 130Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idg

F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.4. gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4,

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:

(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
  1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
  2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG,
  3. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
  4. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

§§ 3Abs.

2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

§ 7Abs.

2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Abs. 1 stattgegeben hat.

Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.2. Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid):3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid): 3.2.1. §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet auszugsweise wie folgt: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. […]“ §22a BFA-VG bildet sohin im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage. 3.2.2. Materielle Rechtsgrundlage: Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG maßgeblich: § 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. […]Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. […]
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. 3.2.
  4. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein „Untertauchen“ hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen vergleiche VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse vergleiche VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein „Untertauchen“ hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung – in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten – maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280; 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung – in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten – maßgeblich vergrößern kann vergleiche VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280; 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom
  5. August 2011, 2008/21/0107). Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom
  6. Mai 2008, 2007/21/0233). Generell kann ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten für sich genommen schon mangels Nennung im Katalog des § 76 Abs. 3 FPG keine Fluchtgefahr begründen (VwGH vom 16.04.2021 Ra 2020/21/0337).Generell kann ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten für sich genommen schon mangels Nennung im Katalog des Paragraph 76, Absatz 3, FPG keine Fluchtgefahr begründen (VwGH vom 16.04.2021 Ra 2020/21/0337).

§ 76Abs.

4 FPG ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen. Dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Sowohl aus dem Gesetzestext als auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage geht deutlich hervor, dass der Gesetzgeber die Verhängung der Schubhaft jedenfalls dann nicht im Mandatsverfahren zulassen wollte, wenn sich der Fremde bereits aus einem anderen Grund in Haft befindet und diese Anhaltung nicht bloß kurzfristig ist. In diesem Fall liegt nämlich keine Gefahr im Verzug dahingehend vor, dass sich ein Fremder (etwa) seiner Abschiebung entziehen könnte. Es ist somit in den Fällen, in denen ein Fremder bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides nicht bloß kurzfristig in Haft angehalten wird, geboten, im Fall der beabsichtigten Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das Ergebnis dieses Verfahrens ist dem Fremden im Rahmen des ihm zustehenden Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen, um die rechtzeitige Wahrnehmung seiner Rechtsschutzbehelfe, die ihm nach Erlassung des Bescheides zustehen, nicht zu vereiteln (vgl. VwGH vom 27.01.2010, 2009/21/0009).

Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen. Dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Sowohl aus dem Gesetzestext als auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage geht deutlich hervor, dass der Gesetzgeber die Verhängung der Schubhaft jedenfalls dann nicht im Mandatsverfahren zulassen wollte, wenn sich der Fremde bereits aus einem anderen Grund in Haft befindet und diese Anhaltung nicht bloß kurzfristig ist. In diesem Fall liegt nämlich keine Gefahr im Verzug dahingehend vor, dass sich ein Fremder (etwa) seiner Abschiebung entziehen könnte. Es ist somit in den Fällen, in denen ein Fremder bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides nicht bloß kurzfristig in Haft angehalten wird, geboten, im Fall der beabsichtigten Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das Ergebnis dieses Verfahrens ist dem Fremden im Rahmen des ihm zustehenden Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen, um die rechtzeitige Wahrnehmung seiner Rechtsschutzbehelfe, die ihm nach Erlassung des Bescheides zustehen, nicht zu vereiteln vergleiche VwGH vom 27.01.2010, 2009/21/0009). 3.2.4. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 23.09.2022, um 13.35 Uhr, durch persönliche Übergabe zugestellt. Am 28.09.2022 wurde der Beschwerdeführer nach Übergabe an die BBU zwecks freiwilliger Ausreise aus der Schubhaft entlassen.3.2.4. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 23.09.2022, um 13.35 Uhr, durch persönliche Übergabe zugestellt. Am 28.09.2022 wurde der Beschwerdeführer nach Übergabe an die BBU zwecks freiwilliger Ausreise aus der Schubhaft entlassen. Das Bundesamt hat, nach einer knapp gehaltenen Einvernahme am 06.07.2022, nach der kurzfristigen Entlassung des BF am 22.09.2022 am nächsten Tag einen Mandatsbescheid erlassen. Der Bescheid ist mit „Mandatsbescheid“ bezeichnet und stützt sich im Spruch auf § 57 Abs. 1 AVG.Das Bundesamt hat, nach einer knapp gehaltenen Einvernahme am 06.07.2022, nach der kurzfristigen Entlassung des BF am 22.09.2022 am nächsten Tag einen Mandatsbescheid erlassen. Der Bescheid ist mit „Mandatsbescheid“ bezeichnet und stützt sich im Spruch auf Paragraph 57, Absatz eins, AVG.

§ 76Abs.

4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen. Dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen. Dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 27.01.2010, Zl 2009/21/0009 festgehalten, dass der Gesetzgeber die Verhängung der Schubhaft jedenfalls dann nicht im Mandatsverfahren zulassen wollte, wenn sich der Fremde bereits aus einem anderen Grund in Haft befindet und diese Anhaltung nicht bloß kurzfristig ist. In diesem Fall liegt

dem VwGH nämlich keine Gefahr im Verzug dahingehend vor, dass sich ein Fremder (etwa) seiner Abschiebung entziehen könnte. Es ist somit in den Fällen, in denen ein Fremder bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides nicht bloß kurzfristig in Haft angehalten wird geboten, im Fall der beabsichtigten Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das Ergebnis dieses Verfahrens ist dem Fremden im Rahmen des ihm zustehenden Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen, um die rechtzeitige Wahrnehmung seiner Rechtsschutzbehelfe, die ihm nach Erlassung des Bescheides zustehen, nicht zu vereiteln. Der BF befand sich seit 16.05.2022 in Untersuchungshaft, das Verfahren zur (allfälligen) Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides wurde spätestens mit seiner Einvernahme am 06.07.2022 eingeleitet, das Ende der Justizhaft war zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar und der Behörde ist zugute zu halten, dass die Entlassung des BF am 22.09.2022 nicht vorher angekündigt war. „Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Dass nur derartige Fehler von Relevanz sind, trägt auch dem Umstand Rechnung, dass Schubhaftbescheide nach § 76 Abs. 4 FrPolG 2005 häufig in Form eines Mandatsbescheides zu erlassen sind (auch derartige Bescheide bedürfen allerdings einer Begründung). In diesem Sinn sind auch Entscheidungen des VwGH zu verstehen, wonach Begründungsmängeln des Schubhaftbescheides die Relevanz fehlt (vgl. VwGH 24.2.1995, 95/02/0119). Ob ein im Sinn des Gesagten wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde.“ (VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007)„Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Dass nur derartige Fehler von Relevanz sind, trägt auch dem Umstand Rechnung, dass Schubhaftbescheide nach Paragraph 76, Absatz 4, FrPolG 2005 häufig in Form eines Mandatsbescheides zu erlassen sind (auch derartige Bescheide bedürfen allerdings einer Begründung). In diesem Sinn sind auch Entscheidungen des VwGH zu verstehen, wonach Begründungsmängeln des Schubhaftbescheides die Relevanz fehlt vergleiche VwGH 24.2.1995, 95/02/0119). Ob ein im Sinn des Gesagten wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde.“ (VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007) Der BF wurde im Rahmen einer Einreisekontrolle in Nickelsdorf am 16.05.2022 der Schlepperei betreten und in weiterer Folge festgenommen. Mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 17.05.2022, Zahl 5 HR 64/22a, wurde über den BF nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 erster Fall FPG die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt, Zahl: 25 Hv 68/22g vom 22.09.2022 wurde der BF nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten rechtskräftig verurteilt (rk mit 22.09.2022) und noch am selben Tag aus der Justizhaft entlassen.Der BF wurde im Rahmen einer Einreisekontrolle in Nickelsdorf am 16.05.2022 der Schlepperei betreten und in weiterer Folge festgenommen. Mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 17.05.2022, Zahl 5 HR 64/22a, wurde über den BF nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, erster Fall FPG die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt, Zahl: 25 Hv 68/22g vom 22.09.2022 wurde der BF nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten rechtskräftig verurteilt (rk mit 22.09.2022) und noch am selben Tag aus der Justizhaft entlassen. Mit Bescheid des BFA vom 22.09.2022, Zahl: 1307853607/221590130 wurde daraufhin gegen den BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 2 FPG erlassen und am selben Tag persönlich zugestellt, woraufhin der BF noch am 22.09.2022 einen Rechtsmittelverzicht einbrachte. Mit Bescheid des BFA vom 22.09.2022, Zahl: 1307853607/221590130 wurde daraufhin gegen den BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen und am selben Tag persönlich zugestellt, woraufhin der BF noch am 22.09.2022 einen Rechtsmittelverzicht einbrachte. Im Bundesgebiet war der BF nie legal erwerbstätig und vor seinem Aufgriff am 16.05.2022 nicht wohnsitzgemeldet. Es gibt keine Verwandten oder Familienangehörigen im Bundesgebiet. Laut Haftauskunft verfügte er über einen Geldbetrag von € 204,26, zudem über eine Bankomatkarte der Sparkasse Leipzig. Andererseits brachte der BF am Tag seiner Freilassung aus der Justizhaft durch die BBU einen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach Deutschland ein und zeigt auch der sofortige – und noch vor Verhängung der Schubhaft - erstattete Rechtsmittelverzicht gegen die erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung die diesbezügliche Kooperationsbereitschaft des BF. Der BF hatte, wie beweiswürdigend ausgeführt, bei seinem Aufgriff nicht vor, in Österreich zu bleiben, er plante die Weiterreise nach Deutschland. Es ist dem Vorbringen in der Stellungnahme des BF zu folgen, dass es für ihn keinen Grund gab, nicht zu warten, bis die deutsche Botschaft bzw. die deutschen Behörden alle Papiere ausgestellt hatten, zumal er bei der Einreise nach Deutschland mit weiteren Kontrollen rechnen hätte müssen. Der BF hatte eine Unterkunftsmöglichkeit in Wien bis zur Ausstellung des neuen Reisedokuments, zudem konnte er finanzielle Unterstützung durch seinen in Deutschland asylberechtigten Bruder erhalten. Das BFA hatte den BF zwar am 06.07.2022 zwar zwecks Prüfung der Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und Prüfung der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach der Strafhaft einvernommen, ihn dabei jedoch nicht zu allfälligen Unterkunftsmöglichkeiten befragt und ihn auch nicht aufgefordert, an der Beschaffung gültiger neuer deutscher Reisedokumente zwecks legaler Weiterreise nach Deutschland mitzuwirken und somit bezüglich der Fluchtgefahr nicht ausreichend ermittelt. Dass es der Behörde nicht möglich gewesen wäre, vor Ende der Strafhaft des BF ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zu führen, lässt sich dem Verwaltungsakt nicht entnehmen und wurde von der Behörde auch nicht vorgebracht. Zwar ist der Behörde dahingehend zu folgen, dass der BF durch seine Straffälligkeit die öffentliche Ordnung und Sicherheit verletzt hat, jedoch kann generell ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten für sich genommen schon mangels Nennung im Katalog des § 76 Abs. 3 FPG keine Fluchtgefahr begründen (VwGH vom 16.04.2021 Ra 2020/21/0337).Zwar ist der Behörde dahingehend zu folgen, dass der BF durch seine Straffälligkeit die öffentliche Ordnung und Sicherheit verletzt hat, jedoch kann generell ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten für sich genommen schon mangels Nennung im Katalog des Paragraph 76, Absatz 3, FPG keine Fluchtgefahr begründen (VwGH vom 16.04.2021 Ra 2020/21/0337). Angemerkt wird der Vollständigkeit halber zudem, dass

§ 80Abs.

1 FPG das Bundesamt verpflichtet ist, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich andauert. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in § 80 Abs. 1 FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass das Bundesamt schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden die Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so ist die Schubhaft unverhältnismäßig (vgl. VwGH vom 15.10.2015, Ro 2015/21/0026).Angemerkt wird der Vollständigkeit halber zudem, dass

Paragraph 80, Absatz eins, FPG das Bundesamt verpflichtet ist, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich andauert. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in Paragraph 80, Absatz eins, FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass das Bundesamt schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden die Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so ist die Schubhaft unverhältnismäßig vergleiche VwGH vom 15.10.2015, Ro 2015/21/0026). Am 05.07.2022 richtete das BFA eine Anfrage an das Polizeikooperationszentrum (PKZ) Passau zum Aufenthaltsstatus des BF in Deutschland. Noch am selben Tag wurde von dort mitgeteilt, dass dieser in Deutschland anerkannter Flüchtling sei und einen rechtmäßigen Aufenthaltsstatus habe. Seine Dokumente müsste er bei der zuständigen Behörde verlängern. Erst am 22.09.2022 wurde durch das BFA ein Ersuchen um Zustimmung zur Überstellung des BF an Deutschland gestellt. Auch hier lässt sich dem Verwaltungsakt nicht entnehmen und wurde von der Behörde auch nicht vorgebracht, warum ihr dies nicht früher möglich gewesen wäre. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH 08.09.2009, 2009/21/0162; 26.01.2012, 2008/21/0626; 11.06.2013, 2012/21/0114). Ebenso war daher die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass aus diesen Erwägungen auch die weitere Anhaltung des BF spätestens nach Zustellung des Bescheides nach § 61 FPG und dem darauffolgenden Rechtsmittelverzicht des BF am 22.09.2022 in Verwaltungsverfahrungshaft als rechtswidrig erweist.Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass aus diesen Erwägungen auch die weitere Anhaltung des BF spätestens nach Zustellung des Bescheides nach Paragraph 61, FPG und dem darauffolgenden Rechtsmittelverzicht des BF am 22.09.2022 in Verwaltungsverfahrungshaft als rechtswidrig erweist. 3.3. Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren):3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Kostenbegehren):

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Abs. 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen

Abs. 1:

Absatz 4, leg. cit. gelten als Aufwendungen

Absatz eins :

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Absatz 5, leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Absatz 7, leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in § 1 der Vw

G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in Paragraph eins, der Vw

G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro. Beide Parteien hatten einen Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten

§ 35Vw

GVG gestellt. Beide Parteien hatten einen Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten

Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da der Beschwerdeführer obsiegte, war ihm der beantragte Kostenersatz zuzusprechen, der Antrag der Behörde war dementsprechend abzuweisen. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W154.2260020.1.00

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