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{'item': 'W156 2265272-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2023 GeschäftszahlW156 2265272-1 Spruch, W156 2265272-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! IM NAMEN DER REPUBLIK! , Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Dr. Johannes Grahofer, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich, vom 27.09.2022, Zl. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 01.12.2022 betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Dr. Johannes Grahofer, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich, vom 27.09.2022, Zl. römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 01.12.2022 betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 27.09.2022, Zl. XXXX , verpflichtete die Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich, Herrn XXXX (in Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) gemäß § 113 Absatz 1 iVm Absatz 2 ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlages in der Höhe von EUR 1.000,
  2. Mit Bescheid vom 27.09.2022, Zl. römisch 40 , verpflichtete die Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich, Herrn römisch 40 (in Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) gemäß Paragraph 113, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlages in der Höhe von EUR 1.000,
  3. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen einer Betretung am 02.08.2022 durch Organe der Autobahnpolizeiinspektion XXXX auf der XXXX festgestellt worden sei, dass für XXXX keine Anmeldung zur Pflichtversicherung vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.
  4. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen einer Betretung am 02.08.2022 durch Organe der Autobahnpolizeiinspektion römisch 40 auf der römisch 40 festgestellt worden sei, dass für römisch 40 keine Anmeldung zur Pflichtversicherung vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.
  5. Mit Schreiben vom 25.10.2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.12.2022 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  7. Mit Schreiben vom 14.12.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  8. Mit Schreiben vom 23.12.2022 legte die ÖGK den Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Im Rahmen einer Kontrolle am 02.08.2022 durch Organe der Autobahnpolizeiinspektion XXXX auf der XXXX wurde XXXX als Beifahrer in einem weißen Kastenwagen des Beschwerdeführers angetroffen. Im Rahmen einer Kontrolle am 02.08.2022 durch Organe der Autobahnpolizeiinspektion römisch 40 auf der römisch 40 wurde römisch 40 als Beifahrer in einem weißen Kastenwagen des Beschwerdeführers angetroffen. Die ÖGK hat den Beitragszuschlag auf der rechtlichen Grundlage des § 113 Absatz 1 in Verbindung mit § 113 Absatz 2 ASVG vorgeschrieben. Die ÖGK hat den Beitragszuschlag auf der rechtlichen Grundlage des Paragraph 113, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 2 ASVG vorgeschrieben.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind auch nicht bestritten.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Maßgebliche Bestimmungen des ASVG Gemäß § 113 Absatz 1 ASVG können den in § 111 Absatz 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Gemäß Paragraph 113, Absatz 1 ASVG können den in Paragraph 111, Absatz 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. § 113 Absatz 2 ASVG bestimmt: Paragraph 113, Absatz 2 ASVG bestimmt: „

(2)Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.“ „
(2)Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf , 600 €.“ § 111a ASVG regelt die Parteistellung der „Abgabenbehörden des Bundes oder das Amt für Betrugsbekämpfung, deren Organe Personen betreten haben, die entgegen § 33 Abs. 1 nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden,“ in den Verwaltungsstrafverfahren nach §
  1. Paragraph 111 a, ASVG regelt die Parteistellung der „Abgabenbehörden des Bundes oder das Amt für Betrugsbekämpfung, deren Organe Personen betreten haben, die entgegen Paragraph 33, Absatz eins, nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden,“ in den Verwaltungsstrafverfahren nach , Paragraph 111, 3.
  2. Zu A) Stattgebung der Beschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheides Im vorliegenden Fall haben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Autobahnpolizeiinspektion) die Kontrolle durchgeführt. Da somit keine unmittelbare Betretung durch Prüforgane einer Abgabenbehörde vorliegt, ist eine Vorschreibung von Beitragszuschlägen gemäß § 113 Absatz 1 in Verbindung mit § 113 Absatz 2 ASVG nicht zulässig. Da somit keine unmittelbare Betretung durch Prüforgane einer Abgabenbehörde vorliegt, ist eine Vorschreibung von Beitragszuschlägen gemäß Paragraph 113, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 2 ASVG nicht zulässig. Daher ist der angefochtene Bescheid zu beheben. Es steht der ÖGK allerdings frei, bei Bejahung der Dienstnehmereigenschaft des Betretenen einen neuen Bescheid auf § 113 Absatz 1 ASVG zu stützen und einen Beitragszuschlag zu verhängen. Es steht der ÖGK allerdings frei, bei Bejahung der Dienstnehmereigenschaft des Betretenen einen neuen Bescheid auf Paragraph 113, Absatz 1 ASVG zu stützen und einen Beitragszuschlag zu verhängen. 3.
  3. Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Zwar wird das Unterlassen der Antragstellung im Fall unvertretener oder rechtsunkundiger Parteien nicht als (schlüssiger) Verzicht gewertet (vergleiche VwGH vom 14.06.2012, 2011/10/0177), das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen jedoch gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG). Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Zwar wird das Unterlassen der Antragstellung im Fall unvertretener oder rechtsunkundiger Parteien nicht als (schlüssiger) Verzicht gewertet (vergleiche VwGH vom 14.06.2012, 2011/10/0177), das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen jedoch gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC geboten vergleiche mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 5 zu Paragraph 24, VwGVG). Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. 3.
  4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Bestimmungen des § 113 Absatz 2 sowie des § 111a ASVG treffen eine klare Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die Bestimmungen des Paragraph 113, Absatz 2 sowie des Paragraph 111 a, ASVG treffen eine klare Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W156.2265272.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.