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{'item': 'W176 2258285-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2023 GeschäftszahlW176 2258285-1 Spruch, W176 2258285-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 02.11.2021 suchte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) unter Vorlage von Planunterlagen um Bewilligung der Durchführung einer als „Survey und Grabung“ definierten Maßnahme im Bereich der XXXX von XXXX auf dem Grundstück Nr. XXXX , EZ 854, KG XXXX , Niederösterreich, sowie gleichzeitig um Bewilligung der dadurch verursachten Veränderung des unter Denkmalschutz stehenden Bodendenkmals an. Dabei verwies er im Wesentlichen auf ein als „BDA 698 Surveys und Mikrosondagen: FRAGESTELLUNG und METHODIK“ bezeichnetes Papier. Diesem zufolge sind zunächst Oberfächensurveys an vier ausgewiesenen Stellen von einer Größe von zwei m² unterschiedlichen Boden- und Bewuchszuständen und sodann Mikrosondagen von einem ¼ m² an den betreffenden Stellen geplant, wobei der umgepflügte Boden und – wenn vorhanden – der darunter zu vermutende Verfallshorizont und die obersten 15 cm der (wenn vorhanden mit Sicherheit spätantiken) ungestörten Stratifizierung abgegraben wird. Zur wissenschaftliche Methodik wird dabei Folgendes ausgeführt:
  2. Am 02.11.2021 suchte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) unter Vorlage von Planunterlagen um Bewilligung der Durchführung einer als „Survey und Grabung“ definierten Maßnahme im Bereich der römisch 40 von römisch 40 auf dem Grundstück Nr. römisch 40 , EZ 854, KG römisch 40 , Niederösterreich, sowie gleichzeitig um Bewilligung der dadurch verursachten Veränderung des unter Denkmalschutz stehenden Bodendenkmals an. Dabei verwies er im Wesentlichen auf ein als „BDA 698 Surveys und Mikrosondagen: FRAGESTELLUNG und METHODIK“ bezeichnetes Papier. Diesem zufolge sind zunächst Oberfächensurveys an vier ausgewiesenen Stellen von einer Größe von zwei m² unterschiedlichen Boden- und Bewuchszuständen und sodann Mikrosondagen von einem ¼ m² an den betreffenden Stellen geplant, wobei der umgepflügte Boden und – wenn vorhanden – der darunter zu vermutende Verfallshorizont und die obersten 15 cm der (wenn vorhanden mit Sicherheit spätantiken) ungestörten Stratifizierung abgegraben wird. Zur wissenschaftliche Methodik wird dabei Folgendes ausgeführt: „Die Grabung wird mit allgemein anerkannten Methoden der Oberflächenprospektion und der forschenden Grabung durchgeführt und unter Anwendung analoger und digitaler Prozeduren im wissenschaftlich notwendigen Ausmaß planimetrisch, zeichnerisch und photographisch dokumentiert. […] Fundmaterial wird konkret zuordenbar archiviert und seine Auffindung im Fall, dass es eigenständige bewegliche Denkmale im Sinne des DMSG darstellen könnte, dem BDA mit gesonderter Fundmeldung angezeigt. Das Fundmaterial verbleibt, auch für eine allfällige wissenschaftliche Bearbeitung, auf der Hofstelle des Grundeigners. Die Eingriffe werden in der forscherisch angezeigten Genauigkeit in Lage und Höhe in Gauss-Krüger im Österreichsichen Bundesmeldenetz im Meridianstreifen M 34 (NL-Wien-Bgld.) lokalisiert.“ Im E-Mail vom 02.11.2021, mit dem BF dieses Ansuchen der belangten Behörde übermittelte, wird ausgeführt, dass ein Antrag auf Genehmigung eines „strukturierte[n], aus Survey und kleinräumigen Bodeneingriffen zusammengesetzte[n], surveytheoretische[n] Forschungsprojekt“ angesucht werde.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde diesem Antrag statt und erteilte dem BF gemäß § 11 Abs. 1 DMSG in der Zeit bis 31.12.2023 die Bewilligung zur Nachforschung an Ort und Stelle und durch Veränderung der Erdoberfläche zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Denkmale im beantragten Bereich gemäß den vorgelegten Konzepten und der Planbeilage, die zu integrierenden Bestandteilen des Bescheides erklärt wurden (Spruchpunkt I.) und erteilte dem BF zugleich gemäß § 5 Abs. 1 DMSG die Bewilligung zur Veränderung des auf dem genannten Grundstück gelegenen, unter Denkmalschutz stehenden Bodendenkmals XXXX (Spruchpunkt II.).
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde diesem Antrag statt und erteilte dem BF gemäß Paragraph 11, Absatz eins, DMSG in der Zeit bis 31.12.2023 die Bewilligung zur Nachforschung an Ort und Stelle und durch Veränderung der Erdoberfläche zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Denkmale im beantragten Bereich gemäß den vorgelegten Konzepten und der Planbeilage, die zu integrierenden Bestandteilen des Bescheides erklärt wurden (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte dem BF zugleich gemäß Paragraph 5, Absatz eins, DMSG die Bewilligung zur Veränderung des auf dem genannten Grundstück gelegenen, unter Denkmalschutz stehenden Bodendenkmals römisch 40 (Spruchpunkt römisch zwei.). Diese Bewilligungen wurden unter fünf Auflagen erteilt, deren erste drei die auf den angefertigten Dokumenten anzuführenden Maßnahmennummern (Auflage 1), die Anwendung der stratigrafische Grabungsmethoden im Falle des Auftretens relevanter archäologischer Befunde sowie die Dokumentation und Beschreibung jeder einzelnen stratigrafischen Einheit (Auflage 2) sowie Festlegungen bezüglich Vermessung und Planerstellung (Auflage 3) betreffen. In der Begründung des Bescheides hielt die belangte Behörde zunächst zu dessen Spruchpunkt I. fest, dass die von § 11 Abs. 1 DMSG geforderten Voraussetzungen vom BF erfüllt würden. Es seien jedoch Auflagen in den Spruch aufzunehmen gewesen, weil nur unter diesen Voraussetzungen die gesetzeskonforme Durchführung im Detail gewährleistet sei.In der Begründung des Bescheides hielt die belangte Behörde zunächst zu dessen Spruchpunkt römisch eins. fest, dass die von Paragraph 11, Absatz eins, DMSG geforderten Voraussetzungen vom BF erfüllt würden. Es seien jedoch Auflagen in den Spruch aufzunehmen gewesen, weil nur unter diesen Voraussetzungen die gesetzeskonforme Durchführung im Detail gewährleistet sei. Dabei wurde zu Auflage 1 ausgeführt, dass diese der eindeutigen Identifizierung des von der Maßnahme betroffenen Bodendenkmals hinsichtlich Ort und Ausdehnung der Maßnahme einschließlich der zugehörigen archäologischen Funde und der Berichte und Dokumentationen diene. Zu Auflage 2 wurde im Wesentlichem festgehalten, dass sich diese gegenüber älteren Methoden wie der lange vorherrschenden und auch für weniger geschultes Personal leichter auszuführenden Planums- oder Abstichgrabung als die in aller Regel zuverlässigere erwiesen habe, da sie vorgefundene Schichten dokumentiere, gezielt abbaue und damit eine eindeutige Zuordnung der darin enthaltenen Funde ermögliche. Bei der Abstichgrabung sei dies nur möglich, wenn man in Teilbereichen dann doch zu einer stratigrafischen Grabungsmethode übergeht, also z.B. eine erkannte Schicht bzw. deren Funde separiert entnimmt. Die oder Abstichgrabung mit ihren arbiträr eingezogenen Horizonten ergebe Abhübe, denen das Fundmaterial zuordenbar ist, was aber wenig helfe, da die (natürlichen oder anthropogenen) Schichten nur zufällig diesen willkürlichen, durch ihre „geometrische" Anlage Exaktheit suggerierenden Abhüben entsprechen könnten. Die stratigrafische Grabungsmethode dagegen mache die Funde von Vornherein zuordenbar und habe sich, ausgehend von der innovativen britisch-angloamerikanischen Archäologie der 1970er Jahre, weltweit durchzusetzen begonnen. Auch werde die stratigrafische Methode an allen österreichischen Universitäten als die bevorzugte und grundlegende Methode gelehrt. Zu Auflage
  5. hält die Behörde fest, dass die für ein Nachvollziehen der archäologischen Maßnahme und ihrer Befunde unerlässliche Georeferenzierung einer Gründung in den in Österreich gängigen Koordinatensystemen bzw. in der angeführten Rechtsnorm bedürfe. Ein die Maßnahmenfläche zusammen mit einer Kurzcharakterisierung der Befunde georeferenziert darstellendes Maßnahmenpolygon diene der Übertragung für Zwecke der Raumordnung und des Denkmalschutzes. Für die grundlegende Berichtlegung und für denkmalrechtliche Entscheidungen sei ein allgemein verständlicher georeferenzierter Gesamtplan unerlässlich, der die relevanten archäologischen Befunde hinsichtlich ihrer Zeitstellung und ihrer Funktion darstellt („Interpretierter Gesamtplan"); dieser beruhe naturgemäß auf einem alle Vermessungsdaten und den gültigen Kataster enthaltenden „Technischen Gesamtplan". Abschließend begründete die Behörde Spruchpunkt II. des Bescheides.Abschließend begründete die Behörde Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in der er zum einen rügt, dass die Behörde den Antrag, soweit er sich auf die Durchführung von Surveys beziehe, mangels Bewilligungspflicht zurückzuweisen gehabt hätte. Im Übrigen wendet sich die Beschwerde gegen die Auflagen 1, 2 und
  7. Gegen die Rechtmäßigkeit der Auflage
  8. wurde dabei zusammengefasst ins Treffen geführt, dass das DMSG für die formale Gestaltung der Forschungsdokumentation keine Vorschriften vorsehe und die Auflage in Widerspruch zu der durch Art. 17 StGG gewährleisteten Wissenschaftsfreiheit stehe. Gegen die Rechtmäßigkeit der Auflage
  9. wurde dabei zusammengefasst ins Treffen geführt, dass das DMSG für die formale Gestaltung der Forschungsdokumentation keine Vorschriften vorsehe und die Auflage in Widerspruch zu der durch Artikel 17, StGG gewährleisteten Wissenschaftsfreiheit stehe. Gleiches gelte für die Vorschreibung der stratigrafischen Grabungsmethode durch Auflage 2; denn wie ein Forscher forsche, entscheide dieser eigenverantwortlich. Der BF grabe zwar überwiegend und schon lange nach dieser Methode, unter bestimmten Voraussetzungen sei es aber wissenschaftlich und wirtschaftlich angezeigt, nach der Abstichmethode vorzugehen, wofür er im Folgenden Bespiele anführt. Auch hält er fest, dass wissenschaftlich notwendig sei, dass der BF eine allfällig angetroffene Stratigrafie dokumentiere, und zwar schon deshalb, weil er sich an die Vorgabe des § 11 Abs. 4 DMSG halte, nach „wissenschaftlichen Grundsätzen der Forschung und Dokumentation“ vorzugehen.Gleiches gelte für die Vorschreibung der stratigrafischen Grabungsmethode durch Auflage 2; denn wie ein Forscher forsche, entscheide dieser eigenverantwortlich. Der BF grabe zwar überwiegend und schon lange nach dieser Methode, unter bestimmten Voraussetzungen sei es aber wissenschaftlich und wirtschaftlich angezeigt, nach der Abstichmethode vorzugehen, wofür er im Folgenden Bespiele anführt. Auch hält er fest, dass wissenschaftlich notwendig sei, dass der BF eine allfällig angetroffene Stratigrafie dokumentiere, und zwar schon deshalb, weil er sich an die Vorgabe des Paragraph 11, Absatz 4, DMSG halte, nach „wissenschaftlichen Grundsätzen der Forschung und Dokumentation“ vorzugehen. Zur Auflage 3 wird zusammengefasst festgehalten, dass deren Inhalt teilweise über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehe, sich teilweise bereits in dem zu einem integrierenden Bestandteil des Bescheids erklärten Konzepten des BF finde, teilweise der belangten Behörde von Gesetzes wegen zukommende Aufgaben auf den BF übertrage und teilweise zur Erreichung des verfolgten Zwecks ungeeignet sei.
  10. In der Folge legte die Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  11. Mit Schriftsatz vom 30.08.2022 übermittelte der BF ein Gutachten von Prof. emer. PD Mag. Dr. Raimund KARL (im Folgenden: PSV) zur Frage, welche archäologischen Grabungsmethoden derzeit gemäß der in der archäologischen Fachwelt vorherrschenden Lehre als den „wissenschaftlichen Grundsätzen von Forschung und Dokumentation“ (§ 11 Abs. 1 DMSG) entsprechen. Dabei kommt der PSV im Wesentlichen zum Ergebnis, dass es zahlreiche verschiedene Grabungsmethoden gebe, die diesen Anforderungen genügten und nach vorherrschender archäologischer wissenschaftlicher Lehre die Entscheidung, ob der Bodenabtrag nach „natürlichen Schichten“ oder in „willkürlicher Schritten“ durchgeführt und dementsprechend die die Oberflächen von Schichten oder aber Grund- und Aufrisse der an Ort und Stelle angetroffenen Stratifikation des Bodens in sachkundiger Weise dokumentiert werden, dem die konkreten Verhältnisse an Ort und Stelle am besten kennenden Ausgräber selbst überlassen bleiben.
  12. Mit Schriftsatz vom 30.08.2022 übermittelte der BF ein Gutachten von Prof. emer. PD Mag. Dr. Raimund KARL (im Folgenden: PSV) zur Frage, welche archäologischen Grabungsmethoden derzeit gemäß der in der archäologischen Fachwelt vorherrschenden Lehre als den „wissenschaftlichen Grundsätzen von Forschung und Dokumentation“ (Paragraph 11, Absatz eins, DMSG) entsprechen. Dabei kommt der PSV im Wesentlichen zum Ergebnis, dass es zahlreiche verschiedene Grabungsmethoden gebe, die diesen Anforderungen genügten und nach vorherrschender archäologischer wissenschaftlicher Lehre die Entscheidung, ob der Bodenabtrag nach „natürlichen Schichten“ oder in „willkürlicher Schritten“ durchgeführt und dementsprechend die die Oberflächen von Schichten oder aber Grund- und Aufrisse der an Ort und Stelle angetroffenen Stratifikation des Bodens in sachkundiger Weise dokumentiert werden, dem die konkreten Verhältnisse an Ort und Stelle am besten kennenden Ausgräber selbst überlassen bleiben.
  13. Mit Schreiben vom 31.01.2023 beraumte das Bundesverwaltungsgericht für 27.02.2023 eine Beschwerdeverhandlung an, wobei der belangten Behörde das Gutachten des PSV zur Kenntnis gebracht wurde und ihr auftragen wurde, zu diesem Gutachten sowie zur Beschwerde Stellung zu nehmen.
  14. Mit Schriftsatz vom 08.02.2023 nahm die belangte Behörde zusammengefasst dahingehend Stellung, dass bezüglich der Beschwerde auf aktenkundige Erledigungen sowie hinsichtlich des Gutachtens des PSV auf die Ergebnisse des Beschwerdeverfahrens Zl. W183 2258283-1 verwiesen wurde.
  15. Mit Schriftsatz vom 20.02.2023 legte der BF ein Ergänzungsgutachten des PSV vom 13.02.2023 vor, in dem dieser zum Ergebnis kommt, dass sich für die vom BF geplanten Mikrosondagen nach derzeit in der archäologischen Fachwelt vorherrschenden Meinung eine Grabung in „willkürlichen Schnitten“ (Abstichgrabung) sowohl besser zur sachgerechten wissenschaftlichen Beantwortung der gestellten Forschungsfragen als auch zur Minimierung des da dafür erforderlichen Eingriffs in allfällig an Ort und Stelle vorhandenen Denkmalsubstanz geeignet sei und ihre Anwendung auch weniger ökonomischen Aufwand verursache als die von der Behörde vorgeschriebene stratigrafische Grabungsmethode.
  16. In der Beschwerdeverhandlung am 27.02.2023 wurden in Anwesenheit des Rechtsvertreters des BF sowie eines Vertreters der belangten Behörde der BF der PSV sowie die Amtssachverständige XXXX (ASV) einvernommen, wobei den Verfahrensparteien Gelegenheit zur Stellung von Fragen gegeben wurden. Überdies wurde der Antrag des BF um Erteilung einer Grabungsbewilligung (unter Hinweis darauf, dass Bescheiderlassung einige Zeit verstrichen sei) gemäß § 13 Abs. AVG dahingehend modifiziert, dass um Bewilligung für den Zeitraum bis 30.06.2024 angesucht werde.
  17. In der Beschwerdeverhandlung am 27.02.2023 wurden in Anwesenheit des Rechtsvertreters des BF sowie eines Vertreters der belangten Behörde der BF der PSV sowie die Amtssachverständige römisch 40 (ASV) einvernommen, wobei den Verfahrensparteien Gelegenheit zur Stellung von Fragen gegeben wurden. Überdies wurde der Antrag des BF um Erteilung einer Grabungsbewilligung (unter Hinweis darauf, dass Bescheiderlassung einige Zeit verstrichen sei) gemäß Paragraph 13, Abs. AVG dahingehend modifiziert, dass um Bewilligung für den Zeitraum bis 30.06.2024 angesucht werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: 1.
  19. Der Entscheidung wird zum der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.1.
  20. Der Entscheidung wird zum der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt. 1.
  21. Darüber hinaus wird Folgendes festgestellt: 1.2.
  22. Der BF ist für das Fach Archäologie habilitiert, lehrt in diesem Fach als Privatdozent (PD) an der Universität Graz und verfügt über eine jahrzehntelange Grabungserfahrung. 1.2.
  23. Die vom BF beantragte Maßnahme betrifft flächenmäßig etwa den milliardsten Teil des unter Denkmalschutz stehenden Bodendenkmals XXXX .1.2.
  24. Die vom BF beantragte Maßnahme betrifft flächenmäßig etwa den milliardsten Teil des unter Denkmalschutz stehenden Bodendenkmals römisch 40 . 1.2.
  25. Die Grabungsmethode, die der BF anzuwenden beabsichtigt (Abstichgrabung), ist zur sachgerechten Beantwortung der Forschungsfrage des BF besser geeignet als die stratigrafische Methode. 1.2.
  26. Es ist möglich, dass sich in der ca. 15 cm dicken Schicht, die nach der vom BF beantragten Maßnahme abgraben wird, mehr als eine stratigrafische Einheit findet. Eine Mehrzahl solcher Einheiten wird nach der vom BF geplanten Vorgangsweise nicht getrennt dokumentiert und Funde nicht getrennt aufbewahrt und bearbeitet. 1.2.
  27. Der Eingriff in das vorhandene Bodendenkmal durch die beantragte Maßnahme ist so minimal, dass er zu keiner signifikanten Veränderung der Denkmalbedeutung des gegenständlichen Bodendenkmals führt. 1.2.
  28. Der BF bezeichnete die von ihm beantragte Maßnahme, die Gegenstand des hg. Verfahrens Zl. W183 2258283-1 war, mit „BDA 698 Drainagen und Brunnen“. 1.2.
  29. Der BF beabsichtigt, den Lage- und Höhenanschlusses dergestalt herzustellen, dass er bezüglich der Lage entweder per GPS oder terrestrisch-geodätisch im Bereich plus/minus 1 bis 1,5 cm und bezüglich der Höhe entweder per GPS im Bereich plus/minus 2 bis 2,5 cm oder terrestrisch-geodätisch im Bereich plus/minus 1 bis 1,5 cm einmisst. 1.2.
  30. Die Vorschreibung einer Auflage zu Vermessung und Planerstellung wie Auflage 3 des angefochtenen Bescheides ist erforderlich, um eine hinreichend genaue Verortung der vom BF beantragten Mikrosondagen und der dabei allfällig auftretenden Befunde zu gewährleisten. 1.2.
  31. In einer Auflage zu Vermessung und Planerstellung wie Auflage 3 des angefochtenen Bescheides tritt bei Anwendung der Abstichgrabung an die Stelle der (auf die stratigrafische Grabungsmethode abstellenden) Bezugnahme auf „stratigrafische Einheiten“ die Bezugnahme auf „Befundabfolge gemäß Profil und Planum“.
  32. Beweiswürdigung: 2.
  33. Die zu Punkt 1.
  34. ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie aus dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  35. Die Feststellungen zu den Punkten 1.2.1 und 1.2.2 stützen sich auf die glaubwürdigen bzw. nachvollziehbaren Angaben des BF, deren Richtigkeit von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt wurde. 2.2.
  36. Die Feststellung zu Punkt 1.2.
  37. stützt sich auf die nicht auf gleicher fachlicher Ebene widerlegte Aussage des PSV in seinem Ergänzungsgutachten. 2.2.
  38. Die Feststellung zu Punkt 1.2.
  39. stützt sich auf die nachvollziehbaren Angaben des BF (vgl. Verhandlungsschrift S 10). 2.2.
  40. Die Feststellung zu Punkt 1.2.
  41. stützt sich auf die nachvollziehbaren Angaben des BF vergleiche Verhandlungsschrift S 10). 2.2.
  42. Die Feststellung zu Punkt 1.2.
  43. stützt sich auf die diesbezüglichen Ausführungen im Ergänzungsgutachten des PSV, die er nachvollziehbar und schlüssig damit begründet, dass an einer der vier Untersuchungsstellen jedweder Hinweis auf das Vorhandensein substantiell erhaltener Denkmalbestandteile vollständig fehlt und hinsichtlich der übrigen im Wesentlichen davon auszugehen sei, dass eine Befundschichten bzw. Befundschichten (insbesondere die Planierschicht infolge des Erdbebens von 365 n.Chr.) angetroffen werden, die von früheren Untersuchungen an anderen Stellen gut bekannt sind. Demgegenüber begründete die ASV ihre Aussage, wonach es fachlich keinen Unterschied mache, ob der Eingriff ins Bodendenkmal durch die vom BF beantragte Maßnahme derart klein sei, bloß, indem sie allgemein ausführte, dass das Bodendenkmal unabhängig von der Größe des Eingriffs überall dort, wo es ungestört enthalten ist, so gut wie möglich zu dokumentieren sei und dabei zunächst auch festhielt, dass es gegenständlich um eine reine Forschungsfrage gehe, und nicht etwa um Hochwasserschutz. 2.2.
  44. Die Feststellung zu Punkt 1.2.
  45. stützt sich auf die Einsichtnahme in den hg. Verfahrensakt zu Zl. W183 2258283-1 sowie die Aussage des Beschwerdevertreters in der Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S 17).2.2.
  46. Die Feststellung zu Punkt 1.2.
  47. stützt sich auf die Einsichtnahme in den hg. Verfahrensakt zu Zl. W183 2258283-1 sowie die Aussage des Beschwerdevertreters in der Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsschrift S 17). 2.2.
  48. Die Feststellung zu Punkt 1.2.
  49. stützt sich auf die diesbezügliche Aussage des BF in der Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S 16)2.2.
  50. Die Feststellung zu Punkt 1.2.
  51. stützt sich auf die diesbezügliche Aussage des BF in der Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsschrift S 16) 2.2.
  52. Die Feststellung zu Punkt 1.2.
  53. stützt sich auf die nachvollziehbaren, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entkräfteten Aussagen der ASV in der Beschwerdeverhandlung, wonach mit dem Grabungskonzept des BF etwa in Hinblick Genauigkeit der Einmessung und interpretiertem Gesamtplan auf Katasterbasis nicht das Auslangen gefunden werden konnte (vgl. Verhandlungsschrift S 15 f).2.2.
  54. Die Feststellung zu Punkt 1.2.
  55. stützt sich auf die nachvollziehbaren, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entkräfteten Aussagen der ASV in der Beschwerdeverhandlung, wonach mit dem Grabungskonzept des BF etwa in Hinblick Genauigkeit der Einmessung und interpretiertem Gesamtplan auf Katasterbasis nicht das Auslangen gefunden werden konnte vergleiche Verhandlungsschrift S 15 f). 2.2.
  56. Die Feststellung zu Punkt 1.2.
  57. stützt sich auf die nachvollziehbaren, unwidersprochen gebliebenen Aussagen der ASV (vgl. Verhandlungsschrift S 20 f).2.2.
  58. Die Feststellung zu Punkt 1.2.
  59. stützt sich auf die nachvollziehbaren, unwidersprochen gebliebenen Aussagen der ASV vergleiche Verhandlungsschrift S 20 f).
  60. Rechtliche Beurteilung: 3.
  61. Zu Spruchpunkt A): 3.1.
  62. Zu den Rechtsgrundlagen § 11 DMSG lautet (sofern hier relevant) wie folgt:„

(1)Die Nachforschung durch Veränderung der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser (Grabung) und sonstige Nachforschungen an Ort und Stelle zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Denkmale unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche dürfen nur mit Bewilligung des Bundesdenkmalamtes vorgenommen werden, soweit Abs. 2 und 9 nichts anderes vorsehen (Forschungsgrabung). Eine derartige Bewilligung kann nur an Personen erteilt werden, die ein einschlägiges Universitätsstudium absolviert haben. Bewilligungen können nur physischen Personen und nur für konkrete Grabungsvorhaben erteilt werden, die im Bewilligungsbescheid klar (unter Anschluss von Plänen, die der Antragsteller beizubringen hat) zu umschreiben sind. Bewilligungen gemäß diesem Absatz können mit Einschränkungen, Auflagen und Sonderregelungen verbunden sein (hinsichtlich Fläche und Tiefe, Art der Durchführung, Meldepflichten, Kontrollen usw.). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Grabungsgenehmigung auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht nicht.Paragraph 11, DMSG lautet (sofern hier relevant) wie folgt:, „
(1)Die Nachforschung durch Veränderung der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser (Grabung) und sonstige Nachforschungen an Ort und Stelle zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Denkmale unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche dürfen nur mit Bewilligung des Bundesdenkmalamtes vorgenommen werden, soweit Absatz 2 und 9 nichts anderes vorsehen (Forschungsgrabung). Eine derartige Bewilligung kann nur an Personen erteilt werden, die ein einschlägiges Universitätsstudium absolviert haben. Bewilligungen können nur physischen Personen und nur für konkrete Grabungsvorhaben erteilt werden, die im Bewilligungsbescheid klar (unter Anschluss von Plänen, die der Antragsteller beizubringen hat) zu umschreiben sind. Bewilligungen gemäß diesem Absatz können mit Einschränkungen, Auflagen und Sonderregelungen verbunden sein (hinsichtlich Fläche und Tiefe, Art der Durchführung, Meldepflichten, Kontrollen usw.). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Grabungsgenehmigung auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht nicht.
(2)[…]
(3)Die nach Abs. 1 Berechtigten haben den Beginn einer Grabung (sowie allfällig vorangehender Untersuchungen) auf einem Grundstück bzw. auf mehreren zusammenhängenden Grundstücken dem Bundesdenkmalamt unverzüglich schriftlich zu melden.
(3)Die nach Absatz eins, Berechtigten haben den Beginn einer Grabung (sowie allfällig vorangehender Untersuchungen) auf einem Grundstück bzw. auf mehreren zusammenhängenden Grundstücken dem Bundesdenkmalamt unverzüglich schriftlich zu melden.
(4)Funde sind grundsätzlich entsprechend den Bestimmungen des § 8 anzuzeigen. Bewilligungen und Anzeigen im Sinne des Abs. 1 und 3 ersetzen diese Anzeigepflicht nicht, doch trifft im Falle von Grabungen, die nach den Bestimmungen dieses Paragrafen durchgeführt werden, die Meldepflicht nur den Grabungsleiter, den Finder sowie den allfälligen Auftraggeber. Weitere Funde sind dem Bundesdenkmalamt lediglich einmal jährlich, spätestens drei Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der jeweilige Fund erfolgte, zu melden. Die Meldungen haben in Form und Umfang wissenschaftlichen Grundsätzen der Forschung und Dokumentation zu entsprechen. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 und 4 sowie des § 10 gelten. Die Frist des § 9 Abs. 3 endet jedoch erst jeweils sechs Wochen nach Einlangen dieser Meldungen beim Bundesdenkmalamt.
(4)Funde sind grundsätzlich entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 8, anzuzeigen. Bewilligungen und Anzeigen im Sinne des Absatz eins und 3 ersetzen diese Anzeigepflicht nicht, doch trifft im Falle von Grabungen, die nach den Bestimmungen dieses Paragrafen durchgeführt werden, die Meldepflicht nur den Grabungsleiter, den Finder sowie den allfälligen Auftraggeber. Weitere Funde sind dem Bundesdenkmalamt lediglich einmal jährlich, spätestens drei Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der jeweilige Fund erfolgte, zu melden. Die Meldungen haben in Form und Umfang wissenschaftlichen Grundsätzen der Forschung und Dokumentation zu entsprechen. Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 3 und 4 sowie des Paragraph 10, gelten. Die Frist des Paragraph 9, Absatz 3, endet jedoch erst jeweils sechs Wochen nach Einlangen dieser Meldungen beim Bundesdenkmalamt.
(5)Den nach Abs. 1 Berechtigten sind die Veränderungen und Zerstörungen an Bodendenkmalen nur in jenem Ausmaß gestattet, als dies durch eine wissenschaftliche Grabungsarbeit unvermeidlich und daher notwendig ist. Soweit hinsichtlich Bodendenkmalen jedoch bereits gemäß § 3 Abs. 1 oder gemäß einem sonstigen in § 2 Abs. 3 erwähnten Verfahren bescheidmäßig festgestellt wurde, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, bedarf die Grabung wegen der damit zwangsläufig verbundenen Veränderungen oder Zerstörungen auf jeden Fall auch der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes gemäß § 5 Abs. 1.
(5)Den nach Absatz eins, Berechtigten sind die Veränderungen und Zerstörungen an Bodendenkmalen nur in jenem Ausmaß gestattet, als dies durch eine wissenschaftliche Grabungsarbeit unvermeidlich und daher notwendig ist. Soweit hinsichtlich Bodendenkmalen jedoch bereits gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder gemäß einem sonstigen in Paragraph 2, Absatz 3, erwähnten Verfahren bescheidmäßig festgestellt wurde, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, bedarf die Grabung wegen der damit zwangsläufig verbundenen Veränderungen oder Zerstörungen auf jeden Fall auch der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes gemäß Paragraph 5, Absatz eins,
(6)Dem Bundesdenkmalamt ist neben den Meldungen gemäß Abs. 3 und 4 in regelmäßigen Abständen (wenigstens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres) über durchgeführte Grabungen ein umfassender Bericht mit allen zur anschaulichen Darstellung notwendigen Zeichnungen, Plänen, Fotos und sonstigem Dokumentationsmaterial vorzulegen.
(6)Dem Bundesdenkmalamt ist neben den Meldungen gemäß Absatz 3 und 4 in regelmäßigen Abständen (wenigstens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres) über durchgeführte Grabungen ein umfassender Bericht mit allen zur anschaulichen Darstellung notwendigen Zeichnungen, Plänen, Fotos und sonstigem Dokumentationsmaterial vorzulegen.
(7)-
(9)[…]“ § 11 Abs. 1 DMSG sieht somit vor, dass eine Grabungsbewilligung unter Auflagen erteilt werden kann und diese Auflagen jedenfalls die Art der Durchführung betreffen können. Meldepflichten werden ebenfalls konkret genannt und besteht diesbezüglich ein Konnex zu den unterschiedlichsten Melde- und Anzeigepflichten, welche sich aus dem DMSG ergeben (vgl. § 11 Abs. 3, 4 und 6). Die im Gesetz aufgezählten Meldungen sind verpflichtend beim Bundesdenkmalamt zu machen. Paragraph 11, Absatz eins, DMSG sieht somit vor, dass eine Grabungsbewilligung unter Auflagen erteilt werden kann und diese Auflagen jedenfalls die Art der Durchführung betreffen können. Meldepflichten werden ebenfalls konkret genannt und besteht diesbezüglich ein Konnex zu den unterschiedlichsten Melde- und Anzeigepflichten, welche sich aus dem DMSG ergeben vergleiche Paragraph 11, Absatz 3, 4 und 6). Die im Gesetz aufgezählten Meldungen sind verpflichtend beim Bundesdenkmalamt zu machen. Was nun die Grenzen der Zulässigkeit der Erteilung von Auflagen im Zusammenhang mit einer Grabungsbewilligung anbelangt, ist zu berücksichtigten, dass § 11 Abs. 1 DMSG darauf abzielt hintanzuhalten, dass archäologisch relevante Befunde durch unsachgemäß durchgeführte Maßnahmen zerstört werden und ihre weitere wissenschaftliche Erforschung verhindert wird (vgl. dazu RV 1275 der Beilagen XVII. GP, 20, wonach § 11 DMSG Bestimmungen enthält, die eine für die Wissenschaft notwendig geregelte Vorgangsweise bei der Durchführung der Grabungen, der Durchführung der Meldungen usw. vorsehen). Was nun die Grenzen der Zulässigkeit der Erteilung von Auflagen im Zusammenhang mit einer Grabungsbewilligung anbelangt, ist zu berücksichtigten, dass Paragraph 11, Absatz eins, DMSG darauf abzielt hintanzuhalten, dass archäologisch relevante Befunde durch unsachgemäß durchgeführte Maßnahmen zerstört werden und ihre weitere wissenschaftliche Erforschung verhindert wird vergleiche dazu Regierungsvorlage 1275 der Beilagen römisch siebzehn. GP, 20, wonach Paragraph 11, DMSG Bestimmungen enthält, die eine für die Wissenschaft notwendig geregelte Vorgangsweise bei der Durchführung der Grabungen, der Durchführung der Meldungen usw. vorsehen). 3.1.
  1. Zu den Auflagen 3.1.2.
  2. Zur Auflage betreffend Maßnahmennummern Die Vorschreibung der Verwendung von Maßnahmennummern, die von der belangten Behörde vergeben werden, zielt darauf auf, eine eindeutige Identifizierung der archäologischen Maßnahme und sämtlicher Bezug habender Funde und Dokumentationsunterlagen – im Zusammenhang mit den Meldepflichten, welche das DMSG vorsieht – zu gewährleisten, und ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts dazu auch geeignet. Gäbe es keine eindeutige und einheitliche Bezeichnung, wären die Meldungen kaum zuordenbar bzw. nachvollziehbar zu systematisieren. Dass die Zuordnung andernfalls Probleme aufwerfen kann, zeigt auch der Umstand, dass die vom BF für zwei unterschiedliche Maßnahmen gewählte Bezeichnung die Zeichenfolge „BDA 698“ (für Katastralgemeinde und Grundstücksnummer) enthält. Sofern der BF darauf hinwies, dass dies zur Unterscheidung der beiden Maßnahmen mit den Zusätzen „Surveys und Mikrosondagen“ bzw. „Drainagen und Brunnen“ näher definiert habe (vgl. Verhandlungsschrift S 16f), ist festzuhalten, dass ein solches System wohl deutlich sperriger ist als die von der belangten Behörde praktizierte Vergabe von aus Ziffern bestehenden Maßnahmennummern. Soweit aber vorgebracht wurde, dass es der Behörde zwar freistehe, die ihr übermittelten Dokumente behördenintern nach einer freigewählten Maßnahmennummernbezeichnung zu bestimmen, Derartiges aber nicht auf den BF überbunden werden könne, ist – wie von der belangten Behörde zutreffend festgehalten – auf das für die öffentliche Verwaltung geltende Effizienzgebot zu verweisen.Dass die Zuordnung andernfalls Probleme aufwerfen kann, zeigt auch der Umstand, dass die vom BF für zwei unterschiedliche Maßnahmen gewählte Bezeichnung die Zeichenfolge „BDA 698“ (für Katastralgemeinde und Grundstücksnummer) enthält. Sofern der BF darauf hinwies, dass dies zur Unterscheidung der beiden Maßnahmen mit den Zusätzen „Surveys und Mikrosondagen“ bzw. „Drainagen und Brunnen“ näher definiert habe vergleiche Verhandlungsschrift S 16f), ist festzuhalten, dass ein solches System wohl deutlich sperriger ist als die von der belangten Behörde praktizierte Vergabe von aus Ziffern bestehenden Maßnahmennummern. Soweit aber vorgebracht wurde, dass es der Behörde zwar freistehe, die ihr übermittelten Dokumente behördenintern nach einer freigewählten Maßnahmennummernbezeichnung zu bestimmen, Derartiges aber nicht auf den BF überbunden werden könne, ist – wie von der belangten Behörde zutreffend festgehalten – auf das für die öffentliche Verwaltung geltende Effizienzgebot zu verweisen. Somit ist davon auszugehen, dass die die Vorschreibung von Maßnahmennummern in zulässiger Weise erfolgte. Der Beschwerde war daher diesbezüglich keine Folge zu geben. 3.1.2.
  3. Zur Auflage betreffend Grabungsmethode Vor dem Hintergrund des Zwecks von § 11 Abs. 1 DMSG (Hintanhaltung der Zerstörung archäologisch relevanter Befunde durch unsachgemäß durchgeführte Maßnahmen und der Verhinderung ihrer weiteren wissenschaftlichen Erforschung) sowie des vom BF mehrfach ins Treffen geführten Art. 17 StGG ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts das von § 11 Abs. 1 DMSG eingeräumte Ermessen in einer Weise zu üben, dass der Qualifikation des Antragstellers und der mit der Maßnahme vorgenommen Eingriff in das betreffende Bodendenkmal entsprechend Rechnung zu tragen ist. Die von der belangten Behörde angeführte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 14.06.2022, Zl. E 249/2022, steht dieser Sichtweise insofern nicht entgegen, als der Verfassungsgerichtshof im betreffenden Beschluss (mit dem die Behandlung einer Beschwerde abgelehnt wurde) ausführte, dass vor dem Hintergrund des betreffenden Falles keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 11 Abs. 1 DMSG entstanden seien, und darüber hinaus festzuhalten ist, dass gerade eine Art. 17 StGG Rechnung tragende Ermessensübung geeignet ist, Normbedenken auszuräumen.Vor dem Hintergrund des Zwecks von Paragraph 11, Absatz eins, DMSG (Hintanhaltung der Zerstörung archäologisch relevanter Befunde durch unsachgemäß durchgeführte Maßnahmen und der Verhinderung ihrer weiteren wissenschaftlichen Erforschung) sowie des vom BF mehrfach ins Treffen geführten Artikel 17, StGG ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts das von Paragraph 11, Absatz eins, DMSG eingeräumte Ermessen in einer Weise zu üben, dass der Qualifikation des Antragstellers und der mit der Maßnahme vorgenommen Eingriff in das betreffende Bodendenkmal entsprechend Rechnung zu tragen ist. Die von der belangten Behörde angeführte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 14.06.2022, Zl. E 249 aus 2022,, steht dieser Sichtweise insofern nicht entgegen, als der Verfassungsgerichtshof im betreffenden Beschluss (mit dem die Behandlung einer Beschwerde abgelehnt wurde) ausführte, dass vor dem Hintergrund des betreffenden Falles keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 11, Absatz eins, DMSG entstanden seien, und darüber hinaus festzuhalten ist, dass gerade eine Artikel 17, StGG Rechnung tragende Ermessensübung geeignet ist, Normbedenken auszuräumen. Was die Frage der Vorschreibung der stratigrafischen Grabungsmethode im gegenständlichen Fall angeht, verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass aufgrund der Feststellungen angenommen werden muss, dass eine Mehrzahl stratigrafischer Einheiten, die im Rahmen der vom BF beantragten Maßnahme abgegrabenen Schicht möglicherweise vorhanden sind, nach der vom BF geplanten Vorgangsweise nicht getrennt dokumentiert und aufgearbeitet würde. Gleichwohl kommt das Gericht mit Blick einerseits auf die unbestrittene Qualifikation des BF bezüglich archäologischer Grabungen und andererseits auf den überaus geringen Eingriff in das vorhandene Bodendenkmal zum Ergebnis, dass die Zielsetzungen des Denkmalschutzes im Bereich der Bodendenkmale gegenständlich die Vorschreibung der stratigrafischen Grabungsmethode sowie (in der Folge) die Dokumentation stratigrafischer Einheiten nicht erfordern. Vielmehr kann (wie vom BF vorgebracht) mit den in seinem Bewilligungsansuchen insbesondere auch zur Art der Dokumentation gemachten Angaben (die zum integrierenden Bestand des angefochtenen Bescheides erklärt wurden) das Auslagen gefunden werden. Der Beschwerde war daher bezüglich der Auflage hinsichtlich Grabungsmethode stattzugeben. 3.1.2.
  4. Zur Auflage betreffend Vermessung und Planerstellung Die Auflage 3 des angefochtenen Bescheides betrifft die Vermessung und Planerstellung, welche der Verortung allenfalls auftretender Befunde dient und im Zusammenhang mit den Meldepflichten steht. So sieht § 11 Abs. 6 DMSG vor, dass der Bericht auch Pläne und sonstiges Dokumentationsmaterial enthalten muss. Eine Auflage wie Auflage 3 des Bescheides dient daher dem Zweck eines geordneten Meldewesens im Bereich der Archäologie. Da mit den Angaben im Grabungskonzept des BF zu Vermessung und Planerstellung wie festgestellt nicht das Auslagen gefunden werden kann, erweist sich die betreffende Auflage als rechtmäßig.Die Auflage 3 des angefochtenen Bescheides betrifft die Vermessung und Planerstellung, welche der Verortung allenfalls auftretender Befunde dient und im Zusammenhang mit den Meldepflichten steht. So sieht Paragraph 11, Absatz 6, DMSG vor, dass der Bericht auch Pläne und sonstiges Dokumentationsmaterial enthalten muss. Eine Auflage wie Auflage 3 des Bescheides dient daher dem Zweck eines geordneten Meldewesens im Bereich der Archäologie. Da mit den Angaben im Grabungskonzept des BF zu Vermessung und Planerstellung wie festgestellt nicht das Auslagen gefunden werden kann, erweist sich die betreffende Auflage als rechtmäßig. Dabei war jedoch in Hinblick auf den Entfall der Vorschreibung einer spezifischen Grabungsmethode der auf stratigrafische Grabungen abstellende Passus um jenen zu ergänzen, auf den bei Abstichgrabungen Bezug zu nehmen ist (vgl. die Feststellung zu Punkt 1.2.8.).Dabei war jedoch in Hinblick auf den Entfall der Vorschreibung einer spezifischen Grabungsmethode der auf stratigrafische Grabungen abstellende Passus um jenen zu ergänzen, auf den bei Abstichgrabungen Bezug zu nehmen ist vergleiche die Feststellung zu Punkt 1.2.8.). Festzuhalten ist dabei, dass die vorgeschriebene Vermessung im Subdezimeterbereich hinsichtlich der Genauigkeit nicht über das hinausgeht, was der BF im Rahmen der Einmessung beabsichtigt (vgl. die Feststellung zu Punkt 1.2.6.).Festzuhalten ist dabei, dass die vorgeschriebene Vermessung im Subdezimeterbereich hinsichtlich der Genauigkeit nicht über das hinausgeht, was der BF im Rahmen der Einmessung beabsichtigt vergleiche die Feststellung zu Punkt 1.2.6.). 3.1.2.
  5. Die übrigen Auflagen des angefochtenen Bescheids zu Berichtabgabe und Dateiformaten, Sicherung und Wiederherstellung sowie allfällige Verschiebung der Grabungsflächen innerhalb der Surveyflächen wurden vom BF nicht bekämpft. 3.1.
  6. Zur Modifizierung des Bewilligungszeitraums Gemäß § 13 Abs. 8 AVG (der gemäß § 17 VwGVG auch für Verwaltungsgerichte anzuwenden ist) kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, wobei durch die Antragsänderung die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden darf.Gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG (der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch für Verwaltungsgerichte anzuwenden ist) kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, wobei durch die Antragsänderung die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden darf. Da weder gesagt werden kann, dass die gegenständliche Modifikation des Antrags in Hinblick auf ein späteres Ende des Bewilligungszeitraumes am Gegenstand des Beschwerdeverfahrens Maßgebliches ändern würde, ist zunächst davon auszugehen, dass eine zulässige Änderung des verfahrensleitenden Antrags vorliegt. Überdies hat weder die belangte Behörde vorbracht, dass sich durch ein späteres Ende des Bewilligungszeitraumes an der Bewilligungsfähigkeit des Antrags etwas ändern würde, noch hat sich dies sonst ergeben. Die Grabungsbewilligung war dem BF daher bis zu dem von ihm nunmehr beantragten Datum 30.06.2024 zu bewilligen. 3.1.
  7. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde für die Bewilligung von der vom BF im verfahrensleitenden Antrag angeführten Surveys Das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde hätte den verfahrenseinleitenden Antrag, soweit er sich auf die Durchführung von Surveys beziehe, mangels Bewilligungspflicht zurückweisen müssen, kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefolgt werden. Denn anders als vom BF nunmehr behauptet, bilden die vom BF beabsichtigten Surveys zusammen mit den (jedenfalls bewilligungspflichtigen) Grabungen ein Gesamtprojekt, über das die belangte Behörde abzusprechen hatte. Dies ergibt sich insbesondere aus dem unter Punkt I.
  8. erwähnten E-Mail des BF vom 02.11.2012, in dem von einem „strukturierte[n], aus Survey und kleinräumigen Bodeneingriffen zusammengesetzte[n], surveytheoretische[n] Forschungsprojekt“ die Rede ist. Im Übrigen zeigt dies aber auch die Aussage des PSV, wonach der Survey keine Bedingung für die Grabung ist, die Kombination von Survey und Grabung aber zur Beantwortung der Forschungsfrage der Relation notwendig ist (vgl. Verhandlungsschrift S 20).Das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde hätte den verfahrenseinleitenden Antrag, soweit er sich auf die Durchführung von Surveys beziehe, mangels Bewilligungspflicht zurückweisen müssen, kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefolgt werden. Denn anders als vom BF nunmehr behauptet, bilden die vom BF beabsichtigten Surveys zusammen mit den (jedenfalls bewilligungspflichtigen) Grabungen ein Gesamtprojekt, über das die belangte Behörde abzusprechen hatte. Dies ergibt sich insbesondere aus dem unter Punkt römisch eins.
  9. erwähnten E-Mail des BF vom 02.11.2012, in dem von einem „strukturierte[n], aus Survey und kleinräumigen Bodeneingriffen zusammengesetzte[n], surveytheoretische[n] Forschungsprojekt“ die Rede ist. Im Übrigen zeigt dies aber auch die Aussage des PSV, wonach der Survey keine Bedingung für die Grabung ist, die Kombination von Survey und Grabung aber zur Beantwortung der Forschungsfrage der Relation notwendig ist vergleiche Verhandlungsschrift S 20). 3.1.
  10. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  11. Zu Spruchpunkt B): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung aus folgenden Gründen von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung aus folgenden Gründen von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Unter Punkt 3.

  1. hat das Verwaltungsgericht dargelegt, nach welchen Kriterien seiner Ansicht nach das von § 11 Abs. 1 DMSG eingeräumte Ermessen bezüglich der Vorschreibung von Auflagen (insbesondere zur Grabungsmethode) zu üben ist. Zu dieser Frage liegt aber – soweit für das Verwaltungsgericht überblickbar – keine spezifische Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.Unter Punkt 3.
  2. hat das Verwaltungsgericht dargelegt, nach welchen Kriterien seiner Ansicht nach das von Paragraph 11, Absatz eins, DMSG eingeräumte Ermessen bezüglich der Vorschreibung von Auflagen (insbesondere zur Grabungsmethode) zu üben ist. Zu dieser Frage liegt aber – soweit für das Verwaltungsgericht überblickbar – keine spezifische Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W176.2258285.1.00

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