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{'item': 'W176 2259100-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 11§ 5§ 13§ 17§ 4§ 58Art. 130§ 28§ 31§ 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2023 GeschäftszahlW176 2259100-1 Spruch, W176 2259100-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 23.07.2021 suchte der Beschwerdeführer (BF) beim Bundesdenkmalamt (belangte Behörde, BDA) unter Übermittlung ua. von Planunterlagen um Bewilligung der Durchführung einer archäologischen Grabung im Zeitraum vom 02.11.2021 bis 30.11.2022 im Bereich der XXXX / XXXX auf dem Grundstück Nr. XXXX , EZ XXXX , XXXX an. Dabei verwies er im Wesentlichen auf ein als „HF 3550, FRAGESTELLUNG und METHODIK“ bezeichnetes Papier. Darin wird zur wissenschaftlichen Methodik Folgendes ausgeführt:
  2. Am 23.07.2021 suchte der Beschwerdeführer (BF) beim Bundesdenkmalamt (belangte Behörde, BDA) unter Übermittlung ua. von Planunterlagen um Bewilligung der Durchführung einer archäologischen Grabung im Zeitraum vom 02.11.2021 bis 30.11.2022 im Bereich der römisch 40 / römisch 40 auf dem Grundstück Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , römisch 40 an. Dabei verwies er im Wesentlichen auf ein als „HF 3550, FRAGESTELLUNG und METHODIK“ bezeichnetes Papier. Darin wird zur wissenschaftlichen Methodik Folgendes ausgeführt: „Die archäologische Grabung wird nach Maßgabe der forscherischen Notwendigkeit und auch unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte nach allgemein bekannten und anerkannten und gängigen Prinzipien feldarchäologischer Methodik, abhängig von den abzutragenden Primärkontexten bevorzugter Weise im kontextfolgenden Abtrag, durchgeführt und mit entsprechenden, allgemein anerkannten Methoden unter Anwendung analoger und digitaler Prozeduren im wissenschaftlich notwendigen Ausmaß dokumentiert. Allfälliges Fundmaterial wird nach o. a. Prinzipien archiviert und seine Auffindung im Fall, dass es bewegliche Denkmale im Sinne des DMSG darstellen könnte, dem BDA mit Fundmeldung immediat angezeigt. Fundmaterial verbleibt auf der Hofstelle des Grundeigners. Nach Abschluss der Arbeiten wird dem BDA nach Maßgabe der Vorschriften des DMSG zu Umfang, Inhalt und Frist Bericht gelegt, insbesondere mit planimetrischer Darstellung der gegrabenen Fläche in Gauss-Krüger im Österreichischen Bundesmeldenetz im Meridianstreifen M 34 (NÖ-Wien-Bgld.) und einer umfassenden Darstellung des erforschten Befunds mit allen zu seiner anschaulichen Darstellung (von Form, Gestalt, Stratigraphie etc.) notwendigen Photographien, Zeichnungen, Plänen und sonstigen Dokumentationsbestandteilen.“
  3. Mit Bescheid vom 23.08.2021, Zl. XXXX , erteilte die belangte Behörde dem BF

§ 11Abs.

1 Denkmalschutzgesetz (DMSG) die beantragte Grabungsbewilligung, dies jedoch unter zwei Auflagen (Anwendung der stratigrafischen Grabungsmethode und Dokumentation jeder stratigrafischen Einheit [Auflage 1] sowie Sicherung unbeweglicher Bodendenkmale und Wiederherstellen des ursprünglichen Zustands [Auflage 2]) und (nur) für den Zeitraum von 25.08. bis 31.12.2021.2. Mit Bescheid vom 23.08.2021, Zl. römisch 40 , erteilte die belangte Behörde dem BF

Paragraph 11, Absatz eins, Denkmalschutzgesetz (DMSG) die beantragte Grabungsbewilligung, dies jedoch unter zwei Auflagen (Anwendung der stratigrafischen Grabungsmethode und Dokumentation jeder stratigrafischen Einheit [Auflage 1] sowie Sicherung unbeweglicher Bodendenkmale und Wiederherstellen des ursprünglichen Zustands [Auflage 2]) und (nur) für den Zeitraum von 25.

  1. bis 31.12.
  2. Begründend führte sie hinsichtlich der Auflagen aus, dass diese in den Spruch aufzunehmen gewesen seien, weil nur unter diesen Voraussetzungen die gesetzeskonforme Durchführung im Detail gewährleistet sei.
  3. Dagegen erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass der Bescheid in Hinblick auf die erteilten Auflagen zunächst die Wissenschaftsfreiheit nach Art 17 StGG verletze. Die Bestimmung des §§ 11 DMSG sei im gegenständlichen Falle gar nicht anwendbar, da sie voraussetze, dass an der Erhaltung des konkret betroffenen Denkmals ein öffentliches Interesse bestehe. Auch fehle eine Begründung dafür, weshalb von der belangten Behörde die Verwendung der stratigrafischen Methode verpflichtend vorgeschrieben werde, statt dem BF die Wahl der auf die konkreten Umstände an Ort und Stelle angepassten, geeigneten Methode(n) selbst zu überlassen. Zugleich verletzte der Bescheid das sich aus Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG ergebende Sachlichkeitsgebot, da er jegliche sachliche Begründung für die Notwendigkeit des Inhalts von Auflage 1 vermissen lasse. Gleiches gelte für die Auflage 2 des bekämpften Bescheides, durch die der BF verpflichtet werde, bei Abschluss der Maßnahme von dieser unmittelbar betroffene unbewegliche Bodendenkmale nach vorheriger Festlegung mit der belangten Behörde zu sichern und Veränderungen der Erdoberfläche bei Abschluss der Maßnahme soweit als möglich durch Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands rückgängig zu machen. Darüber hinaus stelle die Wiederverfüllung des Grabungsschnittes, wie durch Auflage 2 erforderlich, wenigstens eine maßgebliche Veränderung der Erscheinung und künstlerischen Wirkung der bei der Grabung entdeckten unbeweglichen geschützten Denkmale dar. Eine Bescheidauflage im Grabungsgenehmigungsbescheid nach § 11 Abs. 1 DMSG sei aber nicht geeignet, einen Bescheid

§ 5Abs.

1 DMSG zu ersetzen. Auflage 2 würde den BF somit zur Verwirklichung eines Straftatbestandes verpflichten und sei somit rechtswidrig.3. Dagegen erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass der Bescheid in Hinblick auf die erteilten Auflagen zunächst die Wissenschaftsfreiheit nach Artikel 17, StGG verletze. Die Bestimmung des Paragraphen 11, DMSG sei im gegenständlichen Falle gar nicht anwendbar, da sie voraussetze, dass an der Erhaltung des konkret betroffenen Denkmals ein öffentliches Interesse bestehe. Auch fehle eine Begründung dafür, weshalb von der belangten Behörde die Verwendung der stratigrafischen Methode verpflichtend vorgeschrieben werde, statt dem BF die Wahl der auf die konkreten Umstände an Ort und Stelle angepassten, geeigneten Methode(n) selbst zu überlassen. Zugleich verletzte der Bescheid das sich aus Artikel 7, B-VG und Artikel 2, StGG ergebende Sachlichkeitsgebot, da er jegliche sachliche Begründung für die Notwendigkeit des Inhalts von Auflage 1 vermissen lasse. Gleiches gelte für die Auflage 2 des bekämpften Bescheides, durch die der BF verpflichtet werde, bei Abschluss der Maßnahme von dieser unmittelbar betroffene unbewegliche Bodendenkmale nach vorheriger Festlegung mit der belangten Behörde zu sichern und Veränderungen der Erdoberfläche bei Abschluss der Maßnahme soweit als möglich durch Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands rückgängig zu machen. Darüber hinaus stelle die Wiederverfüllung des Grabungsschnittes, wie durch Auflage 2 erforderlich, wenigstens eine maßgebliche Veränderung der Erscheinung und künstlerischen Wirkung der bei der Grabung entdeckten unbeweglichen geschützten Denkmale dar. Eine Bescheidauflage im Grabungsgenehmigungsbescheid nach Paragraph 11, Absatz eins, DMSG sei aber nicht geeignet, einen Bescheid

Paragraph 5, Absatz eins, DMSG zu ersetzen. Auflage 2 würde den BF somit zur Verwirklichung eines Straftatbestandes verpflichten und sei somit rechtswidrig.

  1. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.11.2021 änderte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass die Grabungsbewilligung in der Zeit von 02.
  2. bis 31.12.2021 erteilt wird.
  3. Daraufhin stellte der BF mit einem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz einen Vorlageantrag.
  4. Mit Schriftsatz vom 13.12.2021 modifizierte der BF seinen verfahrenseinleitenden Schriftsatz

§ 13Abs.

8 AVG dahingehend, dass der Beginn der Genehmigung mit 01.05.2022 und das Ende mit 31.05.2023 festgesetzt werde und verwies auf ein zugleich übermitteltes Gutachten von Prof. emer. PD Mag. Dr. Raimund KARL (PSV) vom 03.12.2021, in dem dieser zusammengefasst zum Ergebnis kommt, dass die vom BF vorgeschlagene Vorgehensweise zur Entnahme von Bodenproben aus dem kupferzeitlichen Grubenbefund eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Grabungsmethode darstelle, die dem derzeitigen Stand der Wissenschaft in der archäologischen Feldforschung entspricht, und diese Vorgehensweise keinen nationalen oder internationalen facharchäologischen Standards oder Normen der wissenschaftlichen Grabungsmethodik widerspreche, sondern im Gegenteil zu einer wesentlich gezielteren Probenentnahme und besseren Dokumentation der Befundsituation führe.6. Mit Schriftsatz vom 13.12.2021 modifizierte der BF seinen verfahrenseinleitenden Schriftsatz

Paragraph 13, Absatz 8, AVG dahingehend, dass der Beginn der Genehmigung mit 01.05.2022 und das Ende mit 31.05.2023 festgesetzt werde und verwies auf ein zugleich übermitteltes Gutachten von Prof. emer. PD Mag. Dr. Raimund KARL (PSV) vom 03.12.2021, in dem dieser zusammengefasst zum Ergebnis kommt, dass die vom BF vorgeschlagene Vorgehensweise zur Entnahme von Bodenproben aus dem kupferzeitlichen Grubenbefund eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Grabungsmethode darstelle, die dem derzeitigen Stand der Wissenschaft in der archäologischen Feldforschung entspricht, und diese Vorgehensweise keinen nationalen oder internationalen facharchäologischen Standards oder Normen der wissenschaftlichen Grabungsmethodik widerspreche, sondern im Gegenteil zu einer wesentlich gezielteren Probenentnahme und besseren Dokumentation der Befundsituation führe.

  1. Mit Beschluss vom 10.01.2022 hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 23.08.2021 auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Begründend wies es eingangs darauf hin, dass die belangte Behörde entgegen dem Vorbringen des BF zuständig sei, über dessen Antrag zu entscheiden, da zweifelsfrei anzunehmen sei, dass im Grabungsbereich ein (Boden)Denkmal vorhanden und dabei unerheblich sei, ob es sich um ein zu schützendes Denkmal handle. Die belangte Behörde habe es aber unterlassen, Feststellungen zu treffen, aus denen abgeleitet werden kann, dass die mit Auflage 1 vorgeschriebene stratigraphische Grabungsmethode zur Dokumentation der zu erwartenden archäologischen Hinterlassenschaften besser geeignet ist als die vom BF dargelegte Methodik. Was die Auflage 2 betreffend Sicherung unbeweglicher Bodendenkmale und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands angeht, würden im genannten Bescheid keine Feststellungen im Sinne von Ausführungen zur Beschaffenheit des Bodendenkmals oder des Grundstücks getroffen, aus denen der Schluss gezogen werden könne, dass eine derartige Auflage im vorliegenden Fall rechtlich geboten ist.
  2. Im fortgesetzten Verfahren teilte die Behörde dem BF mit Schreiben vom 07.04.2022 im Wesentlichen mit, dass in dessen Konzept keine detaillierten Angaben zur geplanten Vorgangsweise bzw. zu Bericht und Dokumentation vorhanden seien und lediglich auf allgemein anerkannte Methoden der Wissenschaft verwiesen werde und von der Behörde daher Auflagen zu erteilen sein, wobei deren Inhalt samt Begründung angeführt wird.
  3. Mit Schriftsatz vom 19.04.2022 nahm der BF dahingehend Stellung, dass die angedachten Methodenauflagen weiterhin jegliche Deckung im DMSG vermissen lasse und das Grundrecht

§ 17St

GG aufs Gröbste verletzt werde.9. Mit Schriftsatz vom 19.04.2022 nahm der BF dahingehend Stellung, dass die angedachten Methodenauflagen weiterhin jegliche Deckung im DMSG vermissen lasse und das Grundrecht

Paragraph 17, StGG aufs Gröbste verletzt werde.

  1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 25.07.2022 erteilte die belangte Behörde dem BF die beantragte Grabungsbewilligung abermals unter (denselben) zwei Auflagen, welche wie folgt lauten: „
  2. Bei archäologisch relevanten Befunden, insbesondere der Kosihy-Caka Kultur, ist die stratigraphische Grabungsmethode anzuwenden. Dabei ist jede stratigraphische Einheit zu dokumentieren.
  3. Von der Maßnahme unmittelbar betroffene unbewegliche Bodendenkmale sind bei Abschluss der Maßnahme nach vorheriger Festlegung mit dem Bundesdenkmalamt zu sichern und Veränderungen der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser bei Abschluss der Maßnahme zur Sicherung der nach einer Grabung etwaig (noch) vorhandener Bodendenkmale so weit als möglich in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen.“ Begründend führte die Behörde zu Auflage 1 (stratigrafische Grabungsmethode) im Wesentlichem aus, dass sich diese gegenüber älteren Methoden wie der lange vorherrschenden und auch für weniger geschultes Personal leichter auszuführenden Planums- oder Abstichgrabung als die in aller Regel zuverlässigere erwiesen habe, da sie vorgefundene Schichten dokumentiere, gezielt abbaue und damit eine eindeutige Zuordnung der darin enthaltenen Funde ermögliche. Bei der Abstichgrabung sei dies nur möglich, wenn man in Teilbereichen dann doch zu einer stratigrafischen Grabungsmethode übergeht, also z.B. eine erkannte Schicht bzw. deren Funde separiert entnimmt. Die Abstichgrabung mit ihren arbiträr eingezogenen Horizonten ergebe Abhübe, denen das Fundmaterial zuordenbar ist, was aber wenig helfe, da die (natürlichen oder anthropogenen) Schichten nur zufällig diesen willkürlichen, durch ihre „geometrische" Anlage Exaktheit suggerierenden Abhüben entsprechen könnten. Die stratigrafische Grabungsmethode dagegen mache die Funde von Vornherein zuordenbar und habe sich, ausgehend von der innovativen britisch-angloamerikanischen Archäologie der 1970er Jahre, weltweit durchzusetzen begonnen. Auch werde die stratigrafische Methode an allen österreichischen Universitäten als die bevorzugte und grundlegende Methode gelehrt. Zur Auflage 2 (Sicherung) hielt sie im Wesentlichen fest, dass in § 11 Abs. 5 DMSG die grundsätzliche Forderung nach einer unveränderten Erhaltung aller Bodendenkmale festgeschrieben sei, von der nur dann und immer nur in dem geringsten möglichen Ausmaß abzugehen sei, wenn die Abwägung der Antragsgründe (z.B. Erkenntnisgewinn durch wissenschaftliche Forschung, wirtschaftliche Notwendigkeiten, öffentliche Interessen) dies zulasse. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands – soweit als möglich – diene der Konservierung der (noch vorhandenen) Bodendenkmale und der unmittelbaren Umgebung des durch die archäologische Maßnahme verursachten Eingriffs und stelle daher letztendlich auch eine Sicherungsmaßnahme dar. Beispielsweise stelle die rechtzeitige Wiederverfüllung von Grabungsflächen oder Grabungsschnitten eine einfache und doch wirkungsvolle Vorsorge für die weitere Erhaltung der Bodendenkmale dar, verhindere Erosionen auch in angrenzenden Bereichen und sorge für eine Wiederbenutzbarkeit von (zB. landwirtschaftlich genutzten) Flächen und für eine Rückführung der archäologischen Eingriffe in die Landschaft.Zur Auflage 2 (Sicherung) hielt sie im Wesentlichen fest, dass in Paragraph 11, Absatz 5, DMSG die grundsätzliche Forderung nach einer unveränderten Erhaltung aller Bodendenkmale festgeschrieben sei, von der nur dann und immer nur in dem geringsten möglichen Ausmaß abzugehen sei, wenn die Abwägung der Antragsgründe (z.B. Erkenntnisgewinn durch wissenschaftliche Forschung, wirtschaftliche Notwendigkeiten, öffentliche Interessen) dies zulasse. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands – soweit als möglich – diene der Konservierung der (noch vorhandenen) Bodendenkmale und der unmittelbaren Umgebung des durch die archäologische Maßnahme verursachten Eingriffs und stelle daher letztendlich auch eine Sicherungsmaßnahme dar. Beispielsweise stelle die rechtzeitige Wiederverfüllung von Grabungsflächen oder Grabungsschnitten eine einfache und doch wirkungsvolle Vorsorge für die weitere Erhaltung der Bodendenkmale dar, verhindere Erosionen auch in angrenzenden Bereichen und sorge für eine Wiederbenutzbarkeit von (zB. landwirtschaftlich genutzten) Flächen und für eine Rückführung der archäologischen Eingriffe in die Landschaft.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF wiederum Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei er sein Vorbringen in der vorangegangenen Beschwerde wiederholte und darüber hinaus hinsichtlich Auflage 1 im Wesentlichen Folgendes ausführte: Die Behörde versuche, den akademischen Diskurs über geeignete Grabungsmethoden mit hoheitlichen Mitteln zu beenden. Sie habe sich mit dem konkreten Grabungsansuchen überhaupt nicht auseinandergesetzt und versuche nicht einmal, die Notwendigkeit der Vorschreibung der stratigrafischen Methode für das konkrete Grabungsvorhaben zu begründen. Die stratigrafische Methode betreffe primär die Art der Grabung, nicht aber die Art der Dokumentation. Wenn es der Behörde nachvollziehbar darauf anzukommen scheine, eine einwandfreie Dokumentation vor allem der Grabung sicher zu stellen, wäre die Vorschreibung der Dokumentation nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards ausreichend gewesen. Hinsichtlich Auflage 2 wird zusammengefasst ausgeführt, dass gegenständlich die Vorschreibung einer Auflage basierend auf § 11 DMSG ausgehend von der Bestimmung des § 9 Abs. 3 DMSG ausscheide: Denn wenn die Behörde entscheide, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Bodendenkmals bestehe, sei zur Veränderung der Erscheinung, Substanz und Wirkung des Bodendenkmals eine Genehmigung

§ 5Abs.

1 DMSG erforderlich, wobei das Zerstörungs- und Veränderungsverbot

§ 4DMSG ist dabei nicht nur durch die Strafbestimmungen des DMSG, sondern auch durch die des § 126 Abs 1 Z 3 St

GB empfindlich strafbewehrt sei. Die Wiederverfüllung des Grabungsschnittes wie durch Auflage 2 aufgetragen stelle jedoch sicherlich wenigstens eine maßgebliche Veränderung der Erscheinung und künstlerischen Wirkung der bei der Grabung entdeckten unbeweglichen geschützten Denkmale dar. Eine Bescheidauflage im Grabungsgenehmigungsbescheid nach § 11 Abs. 1 DMSG sei nicht geeignet, einen Bescheid

§ 5Abs.

1 DMSG zu ersetzen, sodass Auflage 2 den BF zur Verwirklichung eines Straftatbestandes verpflichten würde. Entscheide die Behörde hingegen, dass ein öffentliches Erhaltungsinteresse nicht bestehe, fehle ihr jedwede Rechtsgrundlage, um dem BF irgendeine Auflage bezüglich der Sicherung der entdeckten unbeweglichen Gegenstände oder der Wiederverfüllung des Grabungsschnittes und Wiederherstellung eines ursprünglichen Zustandes zu erteilen. Vielmehr sei die Frage, wie mit dem Grabungsschnitt weiter zu verfahren ist, eine rein privatrechtliche Angelegenheit zwischen dem Grundeigentümer und dem BF.Hinsichtlich Auflage 2 wird zusammengefasst ausgeführt, dass gegenständlich die Vorschreibung einer Auflage basierend auf Paragraph 11, DMSG ausgehend von der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, DMSG ausscheide: Denn wenn die Behörde entscheide, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Bodendenkmals bestehe, sei zur Veränderung der Erscheinung, Substanz und Wirkung des Bodendenkmals eine Genehmigung

Paragraph 5, Absatz eins, DMSG erforderlich, wobei das Zerstörungs- und Veränderungsverbot

Paragraph 4, DMSG ist dabei nicht nur durch die Strafbestimmungen des DMSG, sondern auch durch die des Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 3, StGB empfindlich strafbewehrt sei. Die Wiederverfüllung des Grabungsschnittes wie durch Auflage 2 aufgetragen stelle jedoch sicherlich wenigstens eine maßgebliche Veränderung der Erscheinung und künstlerischen Wirkung der bei der Grabung entdeckten unbeweglichen geschützten Denkmale dar. Eine Bescheidauflage im Grabungsgenehmigungsbescheid nach Paragraph 11, Absatz eins, DMSG sei nicht geeignet, einen Bescheid

Paragraph 5, Absatz eins, DMSG zu ersetzen, sodass Auflage 2 den BF zur Verwirklichung eines Straftatbestandes verpflichten würde. Entscheide die Behörde hingegen, dass ein öffentliches Erhaltungsinteresse nicht bestehe, fehle ihr jedwede Rechtsgrundlage, um dem BF irgendeine Auflage bezüglich der Sicherung der entdeckten unbeweglichen Gegenstände oder der Wiederverfüllung des Grabungsschnittes und Wiederherstellung eines ursprünglichen Zustandes zu erteilen. Vielmehr sei die Frage, wie mit dem Grabungsschnitt weiter zu verfahren ist, eine rein privatrechtliche Angelegenheit zwischen dem Grundeigentümer und dem BF.

  1. Mit Schreiben vom 31.01.2023 beraumte das Bundesverwaltungsgericht für 27.03.2023 eine Beschwerdeverhandlung an, wobei der belangten Behörde auftragen wurde, zur Beschwerde Stellung zu nehmen.
  2. Mit Schriftsatz vom 08.02.2023 nahm die belangte Behörde zusammengefasst dahingehend Stellung, dass hinsichtlich Auflage 1 auf die Ergebnisse des Beschwerdeverfahrens Zl. W183 2258283-1 und bezüglich Auflage 2 auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 07.12.2022, Zl. Ra 2022/09/0108 verwiesen wird, wonach § 11 DMSG sämtliche Bodendenkmale unabhängig von der Unterschutzstellung umfasse und lediglich für geschützte Denkmale strengere Vorschriften enthalte. Folgerichtig habe die Behörde gegenständlich auf Abs. 5 erster Satz leg.cit. abgestellt, während Abs. 5 zweiter Satz leg.cit. Bodendenkmale betreffe, hinsichtlich derer bereits ausgesprochen wurde, dass ihre Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist.
  3. Mit Schriftsatz vom 08.02.2023 nahm die belangte Behörde zusammengefasst dahingehend Stellung, dass hinsichtlich Auflage 1 auf die Ergebnisse des Beschwerdeverfahrens Zl. W183 2258283-1 und bezüglich Auflage 2 auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 07.12.2022, Zl. Ra 2022/09/0108 verwiesen wird, wonach Paragraph 11, DMSG sämtliche Bodendenkmale unabhängig von der Unterschutzstellung umfasse und lediglich für geschützte Denkmale strengere Vorschriften enthalte. Folgerichtig habe die Behörde gegenständlich auf Absatz 5, erster Satz leg.cit. abgestellt, während Absatz 5, zweiter Satz leg.cit. Bodendenkmale betreffe, hinsichtlich derer bereits ausgesprochen wurde, dass ihre Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist.
  4. In der Beschwerdeverhandlung am 27.02.2023 wurde in Anwesenheit des Rechtsvertreters des BF sowie eines Vertreters der belangten Behörde der BF, der PSV sowie die Amtssachverständige Mag. XXXX einvernommen wurden, wobei den Verfahrensparteien Gelegenheit zur Stellung von Fragen gegeben wurden. Überdies wurde der Antrag des BF um Erteilung einer Grabungsbewilligung (unter Hinweis darauf, dass Bescheiderlassung einige Zeit verstrichen sei)

§ 13Abs.

AVG dahingehend modifiziert, dass um Bewilligung für den Zeitraum bis 31.03.2024 angesucht werde.12. In der Beschwerdeverhandlung am 27.02.2023 wurde in Anwesenheit des Rechtsvertreters des BF sowie eines Vertreters der belangten Behörde der BF, der PSV sowie die Amtssachverständige Mag. römisch 40 einvernommen wurden, wobei den Verfahrensparteien Gelegenheit zur Stellung von Fragen gegeben wurden. Überdies wurde der Antrag des BF um Erteilung einer Grabungsbewilligung (unter Hinweis darauf, dass Bescheiderlassung einige Zeit verstrichen sei)

Paragraph 13, Abs. AVG dahingehend modifiziert, dass um Bewilligung für den Zeitraum bis 31.03.2024 angesucht werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der Entscheidung wird zum einen der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.1.
  3. Der Entscheidung wird zum einen der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt. 1.
  4. Darüber hinaus wird Folgendes festgestellt: 1.2.
  5. Der BF ist für das Fach Archäologie habilitiert, lehrt in diesem Fach als Privatdozent (PD) an der Universität Graz und verfügt über eine jahrzehntelange Grabungserfahrung. 1.2.
  6. Der BF hat 2014 im Rahmen einer Notgrabung etwa die Hälfte jener Grube ausgegraben, deren andere Hälfte Gegenstand der Maßnahme ist, auf die sich der verfahrensgegenständliche Antrag bezieht. 2014 ging der BF nach der stratigrafischen Grabungsmethode vor. 1.2.
  7. Im 2014 ausgegrabenen Teil der Grube wurden (neben dem Humus) zwei stratigrafische Schichten festgestellt und dokumentiert. 1.2.
  8. Der BF geht sehr oft nach der stratigrafischen Methode vor, weil ein kontextbezogener Abtrag in vielen Fällen sehr hilfreich ist, um Stratifizierungen zu erkennen und um den Befund zu verstehen. Er ist seit 20 Jahren daran gewöhnt und kann damit sehr gut umgehen. 1.2.
  9. Die stratigrafische Grabungsmethode ist in Hinblick darauf, dass sie besser geeignet ist, unterschiedliche Stratifizierungen zu erkennen und zu dokumentieren, die im gegenständlichen Fall bestgeeignete Grabungsmethode. 1.2.
  10. In Hinblick auf die Ergebnisse der Grabung von 2014 ist zu erwarten, dass sich im Bereich der Grabung Bodendenkmale befinden. Es besteht die Möglichkeit, dass dies auch nach Ende der Maßnahme der Fall ist. 1.2.
  11. Die Wiederverfüllung des ausgegrabenen Bereichs ist eine einfache Methode, um allfällig verbliebene (Reste von) Bodendenkmale(n) zu sichern und vor Erosion zu schützen.
  12. Beweiswürdigung: 2.
  13. Die Feststellungen zu Punkt 1.
  14. ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie aus dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  15. Die Feststellung zu den Punkt 1.2.
  16. stützt sich auf die glaubwürdigen bzw. nachvollziehbaren Angaben des BF, deren Richtigkeit von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt wurde. 2.2.
  17. Die Feststellungen zu den Punkten 1.2.
  18. und 1.2.
  19. stützt sich auf die glaubwürdigen bzw. nachvollziehbaren Angaben des BF (vgl. etwa Verhandlungsschrift S 23).2.2.
  20. Die Feststellungen zu den Punkten 1.2.
  21. und 1.2.
  22. stützt sich auf die glaubwürdigen bzw. nachvollziehbaren Angaben des BF vergleiche etwa Verhandlungsschrift S 23). 2.2.
  23. Die Feststellung zu Punkt 1.2.
  24. stützt sich auf den betreffenden Grabungsbericht des BF, insbesondere auf die Darstellung Beilage./B der Verhandlungsschrift. 2.2.
  25. Die Feststellung zu Punkt 1.2.
  26. stützt sich auf die diesbezüglichen Ausführungen der ASV im Beschwerdeverhandlung. Ihrer Ansicht war zu folgen, da sie ihrem Gutachten anders als der PSV richtigerweise zugrunde legte, dass bei der Grabung 2014 in der Grube zwei verschiedene stratigrafische Schichten festgestellt wurden (vgl. Verhandlungsschrift S 27 f in Verbindung mit der Feststellung zu Punkt 1.2.3.). Überdies wies sie nachvollziehbar darauf hin, dass die Ergebnisse der gegenständlichen Maßnahme und der Grabung von 2014 bei Anwendung der gleichen Grabungsmethode – insbesondere zu einer gemeinsamen Zeichnung – zusammengeführt werden könnten (vgl. Verhandlungsschrift S 29). 2.2.
  27. Die Feststellung zu Punkt 1.2.
  28. stützt sich auf die diesbezüglichen Ausführungen der ASV im Beschwerdeverhandlung. Ihrer Ansicht war zu folgen, da sie ihrem Gutachten anders als der PSV richtigerweise zugrunde legte, dass bei der Grabung 2014 in der Grube zwei verschiedene stratigrafische Schichten festgestellt wurden vergleiche Verhandlungsschrift S 27 f in Verbindung mit der Feststellung zu Punkt 1.2.3.). Überdies wies sie nachvollziehbar darauf hin, dass die Ergebnisse der gegenständlichen Maßnahme und der Grabung von 2014 bei Anwendung der gleichen Grabungsmethode – insbesondere zu einer gemeinsamen Zeichnung – zusammengeführt werden könnten vergleiche Verhandlungsschrift S 29). 2.2.
  29. Die Feststellung zu Punkt 1.2.
  30. stützt sich auf den Grabungsbericht zur Grabung 2014 sowie auf die Ausführungen des BF zur Frage, ob er den gesamten noch verbliebenen Teil der Grube bergen werde (vgl. etwa Verhandlungsschrift S 25).2.2.
  31. Die Feststellung zu Punkt 1.2.
  32. stützt sich auf den Grabungsbericht zur Grabung 2014 sowie auf die Ausführungen des BF zur Frage, ob er den gesamten noch verbliebenen Teil der Grube bergen werde vergleiche etwa Verhandlungsschrift S 25). 2.2.
  33. Die Feststellung zu den Punkten 1.2.
  34. stützt sich auf die nachvollziehbaren und nicht auf gleicher Ebene widerlegten Aussagen der ASV (vgl. etwa Verhandlungsschrift S 29).2.2.
  35. Die Feststellung zu den Punkten 1.2.
  36. stützt sich auf die nachvollziehbaren und nicht auf gleicher Ebene widerlegten Aussagen der ASV vergleiche etwa Verhandlungsschrift S 29).
  37. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
  38. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. 3.1.2. Im Fall der Kassation und Zurückverweisung

§ 28Abs. 3 Vw

GVG ist die Verwaltungsbehörde an die im Zurückverweisungsbeschluss geäußerten, die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden (vgl. VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0048; 13.09.2016, Ro 2016/03/0008). 3.1.2. Im Fall der Kassation und Zurückverweisung

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ist die Verwaltungsbehörde an die im Zurückverweisungsbeschluss geäußerten, die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden vergleiche VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0048; 13.09.2016, Ro 2016/03/0008). Die besondere Bindungswirkung der rechtlichen Beurteilung in Zurückverweisungsbeschlüssen des Verwaltungsgerichts erfasst nicht nur die Verwaltungsbehörde, sondern auch das Verwaltungsgericht selbst (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0166; 28.01.2016, Ra 2015/07/0169; 13.09.2016, Ro 2016/03/0008) wie auch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts (VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0034). 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1. Zu den Rechtsgrundlagen § 11 DMSG lautet (sofern hier relevant) wie folgt:„

(1)Die Nachforschung durch Veränderung der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser (Grabung) und sonstige Nachforschungen an Ort und Stelle zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Denkmale unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche dürfen nur mit Bewilligung des Bundesdenkmalamtes vorgenommen werden, soweit Abs. 2 und 9 nichts anderes vorsehen (Forschungsgrabung). Eine derartige Bewilligung kann nur an Personen erteilt werden, die ein einschlägiges Universitätsstudium absolviert haben. Bewilligungen können nur physischen Personen und nur für konkrete Grabungsvorhaben erteilt werden, die im Bewilligungsbescheid klar (unter Anschluss von Plänen, die der Antragsteller beizubringen hat) zu umschreiben sind. Bewilligungen

diesem Absatz können mit Einschränkungen, Auflagen und Sonderregelungen verbunden sein (hinsichtlich Fläche und Tiefe, Art der Durchführung, Meldepflichten, Kontrollen usw.). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Grabungsgenehmigung auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht nicht.Paragraph 11, DMSG lautet (sofern hier relevant) wie folgt:, „

(1)Die Nachforschung durch Veränderung der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser (Grabung) und sonstige Nachforschungen an Ort und Stelle zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Denkmale unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche dürfen nur mit Bewilligung des Bundesdenkmalamtes vorgenommen werden, soweit Absatz 2 und 9 nichts anderes vorsehen (Forschungsgrabung). Eine derartige Bewilligung kann nur an Personen erteilt werden, die ein einschlägiges Universitätsstudium absolviert haben. Bewilligungen können nur physischen Personen und nur für konkrete Grabungsvorhaben erteilt werden, die im Bewilligungsbescheid klar (unter Anschluss von Plänen, die der Antragsteller beizubringen hat) zu umschreiben sind. Bewilligungen

diesem Absatz können mit Einschränkungen, Auflagen und Sonderregelungen verbunden sein (hinsichtlich Fläche und Tiefe, Art der Durchführung, Meldepflichten, Kontrollen usw.). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Grabungsgenehmigung auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht nicht.

(2)[…]
(3)Die nach Abs. 1 Berechtigten haben den Beginn einer Grabung (sowie allfällig vorangehender Untersuchungen) auf einem Grundstück bzw. auf mehreren zusammenhängenden Grundstücken dem Bundesdenkmalamt unverzüglich schriftlich zu melden.
(3)Die nach Absatz eins, Berechtigten haben den Beginn einer Grabung (sowie allfällig vorangehender Untersuchungen) auf einem Grundstück bzw. auf mehreren zusammenhängenden Grundstücken dem Bundesdenkmalamt unverzüglich schriftlich zu melden.
(4)Funde sind grundsätzlich entsprechend den Bestimmungen des § 8 anzuzeigen. Bewilligungen und Anzeigen im Sinne des Abs. 1 und 3 ersetzen diese Anzeigepflicht nicht, doch trifft im Falle von Grabungen, die nach den Bestimmungen dieses Paragrafen durchgeführt werden, die Meldepflicht nur den Grabungsleiter, den Finder sowie den allfälligen Auftraggeber. Weitere Funde sind dem Bundesdenkmalamt lediglich einmal jährlich, spätestens drei Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der jeweilige Fund erfolgte, zu melden. Die Meldungen haben in Form und Umfang wissenschaftlichen Grundsätzen der Forschung und Dokumentation zu entsprechen. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 und 4 sowie des § 10 gelten. Die Frist des § 9 Abs. 3 endet jedoch erst jeweils sechs Wochen nach Einlangen dieser Meldungen beim Bundesdenkmalamt.
(4)Funde sind grundsätzlich entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 8, anzuzeigen. Bewilligungen und Anzeigen im Sinne des Absatz eins und 3 ersetzen diese Anzeigepflicht nicht, doch trifft im Falle von Grabungen, die nach den Bestimmungen dieses Paragrafen durchgeführt werden, die Meldepflicht nur den Grabungsleiter, den Finder sowie den allfälligen Auftraggeber. Weitere Funde sind dem Bundesdenkmalamt lediglich einmal jährlich, spätestens drei Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der jeweilige Fund erfolgte, zu melden. Die Meldungen haben in Form und Umfang wissenschaftlichen Grundsätzen der Forschung und Dokumentation zu entsprechen. Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 3 und 4 sowie des Paragraph 10, gelten. Die Frist des Paragraph 9, Absatz 3, endet jedoch erst jeweils sechs Wochen nach Einlangen dieser Meldungen beim Bundesdenkmalamt.
(5)Den nach Abs. 1 Berechtigten sind die Veränderungen und Zerstörungen an Bodendenkmalen nur in jenem Ausmaß gestattet, als dies durch eine wissenschaftliche Grabungsarbeit unvermeidlich und daher notwendig ist. Soweit hinsichtlich Bodendenkmalen jedoch bereits

§ 3Abs.

1 oder

einem sonstigen in § 2 Abs. 3 erwähnten Verfahren bescheidmäßig festgestellt wurde, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, bedarf die Grabung wegen der damit zwangsläufig verbundenen Veränderungen oder Zerstörungen auf jeden Fall auch der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes

§ 5Abs. 1.

(5)Den nach Absatz eins, Berechtigten sind die Veränderungen und Zerstörungen an Bodendenkmalen nur in jenem Ausmaß gestattet, als dies durch eine wissenschaftliche Grabungsarbeit unvermeidlich und daher notwendig ist. Soweit hinsichtlich Bodendenkmalen jedoch bereits

Paragraph 3, Absatz eins, oder

einem sonstigen in Paragraph 2, Absatz 3, erwähnten Verfahren bescheidmäßig festgestellt wurde, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, bedarf die Grabung wegen der damit zwangsläufig verbundenen Veränderungen oder Zerstörungen auf jeden Fall auch der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes

Paragraph 5, Absatz eins,

(6)Dem Bundesdenkmalamt ist neben den Meldungen

Abs. 3 und 4 in regelmäßigen Abständen (wenigstens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres) über durchgeführte Grabungen ein umfassender Bericht mit allen zur anschaulichen Darstellung notwendigen Zeichnungen, Plänen, Fotos und sonstigem Dokumentationsmaterial vorzulegen.

(6)Dem Bundesdenkmalamt ist neben den Meldungen

Absatz 3 und 4 in regelmäßigen Abständen (wenigstens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres) über durchgeführte Grabungen ein umfassender Bericht mit allen zur anschaulichen Darstellung notwendigen Zeichnungen, Plänen, Fotos und sonstigem Dokumentationsmaterial vorzulegen.

(7)-
(9)[…]“ § 11 Abs. 1 DMSG sieht somit vor, dass eine Grabungsbewilligung unter Auflagen erteilt werden kann und diese Auflagen jedenfalls die Art der Durchführung betreffen können. Meldepflichten werden ebenfalls konkret genannt und besteht diesbezüglich ein Konnex zu den unterschiedlichsten Melde- und Anzeigepflichten, welche sich aus dem DMSG ergeben (vgl. § 11 Abs. 3, 4 und 6). Die im Gesetz aufgezählten Meldungen sind verpflichtend beim Bundesdenkmalamt zu machen. Paragraph 11, Absatz eins, DMSG sieht somit vor, dass eine Grabungsbewilligung unter Auflagen erteilt werden kann und diese Auflagen jedenfalls die Art der Durchführung betreffen können. Meldepflichten werden ebenfalls konkret genannt und besteht diesbezüglich ein Konnex zu den unterschiedlichsten Melde- und Anzeigepflichten, welche sich aus dem DMSG ergeben vergleiche Paragraph 11, Absatz 3, 4 und 6). Die im Gesetz aufgezählten Meldungen sind verpflichtend beim Bundesdenkmalamt zu machen. Was nun die Grenzen der Zulässigkeit der Erteilung von Auflagen im Zusammenhang mit einer Grabungsbewilligung anbelangt, ist zu berücksichtigten, dass § 11 Abs. 1 DMSG darauf abzielt hintanzuhalten, dass archäologisch relevante Befunde durch unsachgemäß durchgeführte Maßnahmen zerstört werden und ihre weitere wissenschaftliche Erforschung verhindert wird (vgl. dazu RV 1275 der Beilagen XVII. GP, 20, wonach § 11 DMSG Bestimmungen enthält, die eine für die Wissenschaft notwendig geregelte Vorgangsweise bei der Durchführung der Grabungen, der Durchführung der Meldungen usw. vorsehen). Was nun die Grenzen der Zulässigkeit der Erteilung von Auflagen im Zusammenhang mit einer Grabungsbewilligung anbelangt, ist zu berücksichtigten, dass Paragraph 11, Absatz eins, DMSG darauf abzielt hintanzuhalten, dass archäologisch relevante Befunde durch unsachgemäß durchgeführte Maßnahmen zerstört werden und ihre weitere wissenschaftliche Erforschung verhindert wird vergleiche dazu Regierungsvorlage 1275 der Beilagen römisch siebzehn. GP, 20, wonach Paragraph 11, DMSG Bestimmungen enthält, die eine für die Wissenschaft notwendig geregelte Vorgangsweise bei der Durchführung der Grabungen, der Durchführung der Meldungen usw. vorsehen). 3.2.2.
  1. Zur Auflage betreffend Grabungsmethode Wie vorauszuschicken ist, ging das Bundesverwaltungsgericht in seinem Zurückverweisungsbeschluss eindeutig davon aus, dass die Behörde dem BF die stratigrafische Grabungsmethode vorschreiben kann, wenn davon auszugehen wäre, dass diese Grabungsmethode zur Dokumentation der zu erwartenden archäologischen Hinterlassenschaften besser geeignet ist als die vom BF dargelegte Methodik. Dass die Vorschreibung einer bestimmten Methode als solche – etwa in Hinblick auf die Qualifikation des BF – unzulässig sein könnte, nahm das Gericht dabei nicht an. Aufgrund der zuvor dargestellten Bindungswirkung der tragenden Gründe des Zurückverweisungsbeschlusses ist gegenständlich daher nur zu prüfen, ob die stratigrafische Methode mit Blick auf die beantragte Maßnahme die bestgeeignete Grabungsmethode ist. Dies ist vor dem Hintergrund der Feststellung zu Punkt 1.2.
  2. zu bejahen. Festzuhalten ist dabei auch, dass der BF in seinem Antrag festhielt, bevorzugter Weise im kontextfolgenden Abtrag (also nach der stratigrafischen Methode vorgehen zu wollen. Somit kann (vor dem Hintergrund der genannten Bindungswirkung) nicht von einer Rechtswidrigkeit der Auflage betreffend Grabungsmethode ausgegangen werden. 3.1.2.
  3. Zur Auflage betreffend Sicherung Die Auflage betreffend Sicherung dient dem Schutz im Grabungsbereich verbleibender Bodendenkmale. Wie festgestellt, sind im betreffenden Bereich Bodendenkmale zu erwarten und besteht die Möglichkeit, dass auch nach Ende der Maßnahme dort weiterhin Bodendenkmale vorhanden sind. Zugleich ist die Wiederverfüllung der Grube nach den Feststellungen eine (einfache) Methode, mit der Bodendenkmale gesichert und gegen Erosion geschützt werden können. Im Übrigen kann dem zu Auflage 2 erstatteten Beschwerdevorbringen nicht gefolgt werden: So steht der vom BF ins Treffen geführte § 9 Abs. 3 DMSG (wonach die Behörde nach Auffinden von Bodendenkmalen innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden hat, ob die Bodendenkmale weiterhin den Beschränkungen des DMSG unterliegen) in Zusammenhang mit § 8 DMSG über Zufallsfunde von Bodendenkmalen und ist daher hier nicht einschlägig (vgl. VwGH 07.12.2022, Ra 2022/09/0108).So steht der vom BF ins Treffen geführte Paragraph 9, Absatz 3, DMSG (wonach die Behörde nach Auffinden von Bodendenkmalen innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden hat, ob die Bodendenkmale weiterhin den Beschränkungen des DMSG unterliegen) in Zusammenhang mit Paragraph 8, DMSG über Zufallsfunde von Bodendenkmalen und ist daher hier nicht einschlägig vergleiche VwGH 07.12.2022, Ra 2022/09/0108). Soweit die Beschwerde aber vorbringt, dass Auflage 2 den BF zur Verwirklichung eines Straftatbestandes verpflichten würde, übersieht sie, dass die von ihr angeführten Tatbestände (§ 37 Abs. 1 und 2 Z1 DMSG sowie § 126 Abs. 1 Z 3 StGB) auf geschützte Denkmale abstellen, was gegenständlich nicht vorliegt.Soweit die Beschwerde aber vorbringt, dass Auflage 2 den BF zur Verwirklichung eines Straftatbestandes verpflichten würde, übersieht sie, dass die von ihr angeführten Tatbestände (Paragraph 37, Absatz eins und 2 Z1 DMSG sowie Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) auf geschützte Denkmale abstellen, was gegenständlich nicht vorliegt. 3.1.
  4. Zur Modifizierung des Bewilligungszeitraums

§ 13Abs.

8 AVG (der

§ 17Vw

GVG auch für Verwaltungsgerichte anzuwenden ist) kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, wobei durch die Antragsänderung die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden darf.

Paragraph 13, Absatz 8, AVG (der

Paragraph 17, VwGVG auch für Verwaltungsgerichte anzuwenden ist) kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, wobei durch die Antragsänderung die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden darf. Da weder gesagt werden kann, dass die gegenständliche Modifikation des Antrags in Hinblick auf ein späteres Ende des Bewilligungszeitraumes am Gegenstand des Beschwerdeverfahrens Maßgebliches ändern würde, ist zunächst davon auszugehen, dass eine zulässige Änderung des verfahrensleitenden Antrags vorliegt. Überdies hat weder die belangte Behörde vorbracht, dass sich durch ein späteres Ende des Bewilligungszeitraumes an der Bewilligungsfähigkeit des Antrags etwas ändern würde, noch hat sich dies sonst ergeben. Die Grabungsbewilligung war dem BF daher bis zu dem von ihm nunmehr beantragten Datum 31.03.2024 zu bewilligen. 3.1.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts – anders als im (ebenfalls eine vom BF beantragte Grabungsbewilligung betreffenden) Beschwerdeverfahren Zl. W176 2258285 – in Hinblick auf die Bindungswirkung der tragenden Gründe des Zurückverweisungsbeschlusses Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht stellen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts – anders als im (ebenfalls eine vom BF beantragte Grabungsbewilligung betreffenden) Beschwerdeverfahren Zl. W176 2258285 – in Hinblick auf die Bindungswirkung der tragenden Gründe des Zurückverweisungsbeschlusses Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht stellen. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W176.2259100.1.00

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