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{'item': 'W176 2259736-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2023 GeschäftszahlW176 2259736-1 Spruch, W176 2259736-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Schreiben vom 23.02.2021 forderte das Bundesdenkmalamt (im Folgenden: belangte Behörde) in Hinblick auf eine bei ihr zuvor eingelangte Information, wonach die durch Verordnung gemäß § 2a Denkmalschutzgesetz (DMSG) dessen Bestimmungen unterliegende Villa XXXX abgerissen worden sei, die Gemeinde XXXX (im Folgenden: BF2) und die XXXX (als damalige Eigentümerin) auf, die ihnen bekannten Umstände, die zu der Zerstörung geführt hätten, mitzuteilen.
  2. Mit Schreiben vom 23.02.2021 forderte das Bundesdenkmalamt (im Folgenden: belangte Behörde) in Hinblick auf eine bei ihr zuvor eingelangte Information, wonach die durch Verordnung gemäß Paragraph 2 a, Denkmalschutzgesetz (DMSG) dessen Bestimmungen unterliegende Villa römisch 40 abgerissen worden sei, die Gemeinde römisch 40 (im Folgenden: BF2) und die römisch 40 (als damalige Eigentümerin) auf, die ihnen bekannten Umstände, die zu der Zerstörung geführt hätten, mitzuteilen.
  3. Mit Schriftsatz vom 25.02.2021 brachte die XXXX (im Folgenden: BF1) als nunmehrige Eigentümerin der betreffenden Liegenschaft einen Antrag auf Aufhebung des Denkmalschutzes der Villa XXXX ein, der wie folgt begründet wurde: Erst mit dem genannten Schreiben vom 23.02.2021 sei die Eigentümerin auf den Denkmalschutz der nicht mehr vorhandenen Villa XXXX aufmerksam geworden. Aus ihr nicht erklärbaren Gründen sei ihr auch beim Grundstückskauf der vorhandene Denkmalschutz nicht aufgefallen. Überdies sei ihr nicht bekannt gewesen, dass der Denkmalschutz weiterbestehe, wenn das denkmalgeschützte Objekt nicht mehr existiere. Nach Rücksprache mit der BF2 werde daher die Aufhebung des Denkmalschutzes beantragt; die Gründe, die zum Abbruch des Objektes geführt hätten, würden durch die BF2 dargelegt.
  4. Mit Schriftsatz vom 25.02.2021 brachte die römisch 40 (im Folgenden: BF1) als nunmehrige Eigentümerin der betreffenden Liegenschaft einen Antrag auf Aufhebung des Denkmalschutzes der Villa römisch 40 ein, der wie folgt begründet wurde: Erst mit dem genannten Schreiben vom 23.02.2021 sei die Eigentümerin auf den Denkmalschutz der nicht mehr vorhandenen Villa römisch 40 aufmerksam geworden. Aus ihr nicht erklärbaren Gründen sei ihr auch beim Grundstückskauf der vorhandene Denkmalschutz nicht aufgefallen. Überdies sei ihr nicht bekannt gewesen, dass der Denkmalschutz weiterbestehe, wenn das denkmalgeschützte Objekt nicht mehr existiere. Nach Rücksprache mit der BF2 werde daher die Aufhebung des Denkmalschutzes beantragt; die Gründe, die zum Abbruch des Objektes geführt hätten, würden durch die BF2 dargelegt.
  5. Mit Schriftsatz vom 12.03.2021 übermittelte die BF2 einen vom 15.10.2015 datierenden Abbruchbescheid bezüglich des genannten Objektes und fügte hinzu, dass weitere Unterlagen zwar vorhanden seien, aber noch aufbereitet werden müssten. Die Villa XXXX sei bereits vor mehr als fünf Jahren zur Gänze entfernt worden, es bestehe in dieser Angelegenheit daher jedenfalls keine Gefahr in Verzug.
  6. Mit Schriftsatz vom 12.03.2021 übermittelte die BF2 einen vom 15.10.2015 datierenden Abbruchbescheid bezüglich des genannten Objektes und fügte hinzu, dass weitere Unterlagen zwar vorhanden seien, aber noch aufbereitet werden müssten. Die Villa römisch 40 sei bereits vor mehr als fünf Jahren zur Gänze entfernt worden, es bestehe in dieser Angelegenheit daher jedenfalls keine Gefahr in Verzug.
  7. Mit Schriftsatz vom 23.03.2021 stellte die belangte Behörde einen Antrag auf Wiederherstellung des Denkmals gemäß § 36 Abs. 1 DMSG an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf.
  8. Mit Schriftsatz vom 23.03.2021 stellte die belangte Behörde einen Antrag auf Wiederherstellung des Denkmals gemäß Paragraph 36, Absatz eins, DMSG an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf.
  9. Am 30.04.2021 setzte die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf das Verfahren über den Antrag auf Wiederherstellung nach § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde über den Antrag der BF2 auf Aufhebung des Denkmalschutzes aus.
  10. Am 30.04.2021 setzte die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf das Verfahren über den Antrag auf Wiederherstellung nach Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde über den Antrag der BF2 auf Aufhebung des Denkmalschutzes aus.
  11. Mit Bescheid vom 05.08.2021, Zl. 2021-0.158.404, wies die belangte Behörde den Antrag der BF2 auf Aufhebung des Denkmalschutzes zurück, wobei sie begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte: Die Aufhebung des Denkmalschutzes nach § 5 Abs. 7 DMSG wegen einer erfolgten (widerrechtlichen) Zerstörung würde der Bestimmung des § 36 DMSG widersprechen, die gerade die Wiederherstellung eines (widerrechtlich) zerstörten Denkmals zum Inhalt habe.Die Aufhebung des Denkmalschutzes nach Paragraph 5, Absatz 7, DMSG wegen einer erfolgten (widerrechtlichen) Zerstörung würde der Bestimmung des Paragraph 36, DMSG widersprechen, die gerade die Wiederherstellung eines (widerrechtlich) zerstörten Denkmals zum Inhalt habe. Da dem Gesetzgeber ein derartiger Widerspruch zwischen den genannten Bestimmungen nicht zugesonnen werden könne, gehe die belangte Behörde davon aus, dass eine Entscheidung über eine (beantragte oder amtswegige) Aufhebung des Denkmalschutzes nach § 5 Abs. 7 DMSG voraussetze, dass zumindest bereits über den Antrag auf Wiederherstellung entschieden wurde.Da dem Gesetzgeber ein derartiger Widerspruch zwischen den genannten Bestimmungen nicht zugesonnen werden könne, gehe die belangte Behörde davon aus, dass eine Entscheidung über eine (beantragte oder amtswegige) Aufhebung des Denkmalschutzes nach Paragraph 5, Absatz 7, DMSG voraussetze, dass zumindest bereits über den Antrag auf Wiederherstellung entschieden wurde.
  12. In Erledigung der dagegen von der BF1 erhobenen Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.03.2022, Zl. W176 2246810--1/E, den Bescheid der belangten Behörde vom 05.08.2021 auf. Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass die Ansicht der belangten Behörde insofern nicht in Einklang mit Systematik des DMSG stehe, als im Denkmalschutzaufhebungsverfahren ua. zu beurteilen sei, ob die Veränderung des Denkmals gegenüber dem Unterschutzstellungszeitpunkt aus Sicht des Denkmalschutzes unumkehrbar ist. Daraus folge aber, dass die belangte Behörde im genannten Verfahren die Frage, ob die Veränderung des Denkmals, die zum Verlust des öffentlichen Interesses an seiner Erhaltung führt, unumkehrbar ist, selbst beurteilen könne, ohne in einem Verfahren nach § 36 DMSG etwaig getroffene Anordnungen zur Wiederherstellung abwarten zu müssen.Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass die Ansicht der belangten Behörde insofern nicht in Einklang mit Systematik des DMSG stehe, als im Denkmalschutzaufhebungsverfahren ua. zu beurteilen sei, ob die Veränderung des Denkmals gegenüber dem Unterschutzstellungszeitpunkt aus Sicht des Denkmalschutzes unumkehrbar ist. Daraus folge aber, dass die belangte Behörde im genannten Verfahren die Frage, ob die Veränderung des Denkmals, die zum Verlust des öffentlichen Interesses an seiner Erhaltung führt, unumkehrbar ist, selbst beurteilen könne, ohne in einem Verfahren nach Paragraph 36, DMSG etwaig getroffene Anordnungen zur Wiederherstellung abwarten zu müssen. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht mit dem Hinweis für zulässig, dass es zur Frage, ob dem Wiederherstellungsverfahren nach § 36 Abs. 1 DMSG (wie von der belangten Behörde angenommen) Vorrang gegenüber dem Denkmalschutzaberkennungsverfahren nach § 5 Abs. 7 DMSG zukommt, keine spezifische Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege.Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht mit dem Hinweis für zulässig, dass es zur Frage, ob dem Wiederherstellungsverfahren nach Paragraph 36, Absatz eins, DMSG (wie von der belangten Behörde angenommen) Vorrang gegenüber dem Denkmalschutzaberkennungsverfahren nach Paragraph 5, Absatz 7, DMSG zukommt, keine spezifische Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege.
  13. Eine Revision gegen das dargestellte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde in der Folge nicht erhoben.
  14. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.08.2022 wies die belangte Behörde den Antrag der BF1 auf Aufhebung des Denkmalschutzes gemäß § 5 Abs. 7 DMSG ab.
  15. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.08.2022 wies die belangte Behörde den Antrag der BF1 auf Aufhebung des Denkmalschutzes gemäß Paragraph 5, Absatz 7, DMSG ab. In der Bescheidbegründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass einem von XXXX , BA MA (im Folgenden: ASV), erstatteten Amtssachverständigengutachten zufolge die gesichteten Planunterlagen und die historischen Fotografien im Archiv des Architekturzentrums Wien sowie die Unterlagen der belangten Behörde eine umfangreiche Wiederherstellung des überlieferten Erscheinungsbildes und der künstlerischen Wirkung des Denkmals ermöglichten. Aus dem Amtssachverständigengutachten gehe daher hervor, dass die „widerrechtlich erfolgte Veränderung“ aus denkmalfachlicher Sicht umkehrbar sei.In der Bescheidbegründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass einem von römisch 40 , BA MA (im Folgenden: ASV), erstatteten Amtssachverständigengutachten zufolge die gesichteten Planunterlagen und die historischen Fotografien im Archiv des Architekturzentrums Wien sowie die Unterlagen der belangten Behörde eine umfangreiche Wiederherstellung des überlieferten Erscheinungsbildes und der künstlerischen Wirkung des Denkmals ermöglichten. Aus dem Amtssachverständigengutachten gehe daher hervor, dass die „widerrechtlich erfolgte Veränderung“ aus denkmalfachlicher Sicht umkehrbar sei.
  16. Dagegen erhob die BF1, die BF2 und der Bürgermeister der Gemeinde XXXX (im Folgenden: BF3) fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  17. Dagegen erhob die BF1, die BF2 und der Bürgermeister der Gemeinde römisch 40 (im Folgenden: BF3) fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die BF1 rügt im Wesentlichen, dass die belangte Behörde das Recht auf Parteiengehör insofern verletzt habe, als sie es unterlassen habe, das Amtssachverständigengutachten zur Verfügung zu stellen, sondern nur Auszüge aus diesem zitiert habe. Überdies sei der Bescheid auch dem Inhalt nach rechtswidrig, da der Zustand vor dem Abbruch nicht wiedergestellt werden könne; denn eine einsturzgefährdete Brandruine sei nicht wiederherstellbar. Jedoch nur die Wiederherstellung eines solchen Zustand könne im Verfahren gemäß § 36 Abs. 1 DMSG verfügt werden.Die BF1 rügt im Wesentlichen, dass die belangte Behörde das Recht auf Parteiengehör insofern verletzt habe, als sie es unterlassen habe, das Amtssachverständigengutachten zur Verfügung zu stellen, sondern nur Auszüge aus diesem zitiert habe. Überdies sei der Bescheid auch dem Inhalt nach rechtswidrig, da der Zustand vor dem Abbruch nicht wiedergestellt werden könne; denn eine einsturzgefährdete Brandruine sei nicht wiederherstellbar. Jedoch nur die Wiederherstellung eines solchen Zustand könne im Verfahren gemäß Paragraph 36, Absatz eins, DMSG verfügt werden. Die BF2 und BF3 brachten in ihrer gemeinsamen Beschwerde zusammengefasst vor, dass das verfahrensgegenständliche Objekt zur Gänze inklusive Fundamenten abgetragen worden sei und von ihm keine Reste mehr vorhanden seien. Im Übrigen wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass gemäß § 36 DMSG nur die Wiederherstellung der Brandruine aufgetragen werden könnte.Die BF2 und BF3 brachten in ihrer gemeinsamen Beschwerde zusammengefasst vor, dass das verfahrensgegenständliche Objekt zur Gänze inklusive Fundamenten abgetragen worden sei und von ihm keine Reste mehr vorhanden seien. Im Übrigen wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 36, DMSG nur die Wiederherstellung der Brandruine aufgetragen werden könnte.
  18. Mit Erkenntnis vom 24.10.2022 gab das Oberösterreichische Landesverwaltungsgericht der Säumnisbeschwerde der belangten Behörde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf in Bezug auf den Antrag vom 23.03.2021 statt und trug dieser auf, binnen sechs Wochen ab Rechtskraft unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung, wonach die Anhängigkeit eines Denkmalschutzaufhebungsverfahrens mangels Vorfrage iSd § 38 AVG nicht zur Aussetzung eines Wiederherstellungsverfahrens berechtige, den versäumten Bescheid zu erlassen.
  19. Mit Erkenntnis vom 24.10.2022 gab das Oberösterreichische Landesverwaltungsgericht der Säumnisbeschwerde der belangten Behörde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf in Bezug auf den Antrag vom 23.03.2021 statt und trug dieser auf, binnen sechs Wochen ab Rechtskraft unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung, wonach die Anhängigkeit eines Denkmalschutzaufhebungsverfahrens mangels Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG nicht zur Aussetzung eines Wiederherstellungsverfahrens berechtige, den versäumten Bescheid zu erlassen. Begründend hielt das Oberösterreichische Landesverwaltungsgericht zusammengefasst fest, dass für die im Wiederherstellungsverfahren zu prüfende Frage, ob eine allenfalls geminderte Denkmalbedeutung des Objektes wiederhergestellt werden könne, sodass zumindest eine Teilunterschutzstellung gerechtfertigt ist, unerheblich sei, ob im Denkmalschutzaufhebungsverfahren der Denkmalschutz aufgehoben werde. Die Verfahren nach § 5 Abs. 7 DMSG und § 36 Abs. 1 DMSG seien voneinander unabhängig durchzuführende Verfahren.Begründend hielt das Oberösterreichische Landesverwaltungsgericht zusammengefasst fest, dass für die im Wiederherstellungsverfahren zu prüfende Frage, ob eine allenfalls geminderte Denkmalbedeutung des Objektes wiederhergestellt werden könne, sodass zumindest eine Teilunterschutzstellung gerechtfertigt ist, unerheblich sei, ob im Denkmalschutzaufhebungsverfahren der Denkmalschutz aufgehoben werde. Die Verfahren nach Paragraph 5, Absatz 7, DMSG und Paragraph 36, Absatz eins, DMSG seien voneinander unabhängig durchzuführende Verfahren.
  20. Mit Bescheid vom 14.12.2022 wies die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf den Antrag der belangten Behörde auf Verfügung der Wiederherstellung des Objektes ab, wobei sie begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte: Da § 36 DMSG auf die Herstellung des der letzten vom Schuldtragenden verschuldeten widerrechtlichen Zerstörung unmittelbar vorausgegangenen Zustands abziele, könne allenfalls die Wiederherstellung der am 08.09.2015 bestehenden Brandruine aufgetragen werden. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Wiedererrichtung einer Brandruine nicht zu einer geschichtlich, künstlerisch oder kulturell bedeutsamen Erscheinung des zerstörten Denkmals führen werde, sodass dies eine völlige unverhältnismäßige Maßnahme darstellen würde.Da Paragraph 36, DMSG auf die Herstellung des der letzten vom Schuldtragenden verschuldeten widerrechtlichen Zerstörung unmittelbar vorausgegangenen Zustands abziele, könne allenfalls die Wiederherstellung der am 08.09.2015 bestehenden Brandruine aufgetragen werden. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Wiedererrichtung einer Brandruine nicht zu einer geschichtlich, künstlerisch oder kulturell bedeutsamen Erscheinung des zerstörten Denkmals führen werde, sodass dies eine völlige unverhältnismäßige Maßnahme darstellen würde.
  21. Dagegen erhob die belangte Behörde Beschwerde an das Oberösterreichische Landesverwaltungsgericht.
  22. In Beschwerdeverhandlung am 20.02.2023 brachte die BF1 ergänzend vor, dass die Behörde sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob der gegenwärtige veränderte Zustand (nach Abriss) einen unumkehrbaren Prozess im Sinne des Denkmalschutzes darstelle. Die denkmalgeschützte Bausubstanz sei unwiederbringlich verloren. BF2 und BF3 ergänzten, dass das Gebäude nach den Löscharbeiten vollkommen zerstört und abgetragen worden sei. Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass durch den Brand die Denkmalbedeutung des Objektes nicht verloren gegangen sei, da diese durch Austausch eines Dachstuhls per se nicht geschmälert werde. Auch sei in den allenfalls verbliebenen Gebäudeteilen jedenfalls noch ein dokumentarischer Wert im Zusammenhang mit dem Auftraggeber und der Architektenschaft zu sehen, wodurch die historische und künstlerische Bedeutung nachvollziehbar sei. Insbesondere wurde der ASV einvernommen und den Verfahrensparteien Gelegenheit zur Fragestellung gegeben.
  23. Im Anschluss an die Beschwerdeverhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.
  24. In der Folge stellte die belangte Behörde fristgerecht den Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  25. Feststellungen: 1.
  26. Das gegenständliche Objekt unterliegt in Hinblick auf seine Aufnahme in die Verordnung der belangten Behörde gemäß § 2a DMSG Zl. 49.196/3/08 betreffend den politischen Bezirk Kirchdorf an der Krems, Oberösterreich, in Kraft getreten am 01.08.2008, den Bestimmungen des DMSG. 1.
  27. Das gegenständliche Objekt unterliegt in Hinblick auf seine Aufnahme in die Verordnung der belangten Behörde gemäß Paragraph 2 a, DMSG Zl. 49.196/3/08 betreffend den politischen Bezirk Kirchdorf an der Krems, Oberösterreich, in Kraft getreten am 01.08.2008, den Bestimmungen des DMSG. 1.
  28. Die der Aufnahme in die genannte Verordnung zugrundeliegende Kurzcharakteristik des Objektes lautet wie folgt: „ XXXX „ römisch 40 Erbaut um 1925 nach Entwurf von Siegfried Theiss und Hans Jaksch. 1939 im Besitz der Reichswerke Hermann Göring/Linz, ab 1940 NS-VoIkswohlfahrt Berlin, heute XXXX . Zweigeschossige Villa im Heimatstil mit steilem, ausgebautem Satteldach; auf Flusssteinsockel und gemauertem Erdgeschoß fast durchgehender Holzbalkon; an der vorderen Giebelseite leicht vortretende Terrasse, darüber Holzblockbau; loggiaartiger, geöffneter Eingangsbereich mit Metalltür aus der Bauzeit“Erbaut um 1925 nach Entwurf von Siegfried Theiss und Hans Jaksch. 1939 im Besitz der Reichswerke Hermann Göring/Linz, ab 1940 NS-VoIkswohlfahrt Berlin, heute römisch 40 . Zweigeschossige Villa im Heimatstil mit steilem, ausgebautem Satteldach; auf Flusssteinsockel und gemauertem Erdgeschoß fast durchgehender Holzbalkon; an der vorderen Giebelseite leicht vortretende Terrasse, darüber Holzblockbau; loggiaartiger, geöffneter Eingangsbereich mit Metalltür aus der Bauzeit“ 1.
  29. Nach dem Abriss des Objektes 2015 sind keine oberirdisch sichtbaren Bauteile mehr vorhanden. Zur Abklärung der Frage, ob noch unterirdische Bauteile des Gebäudes vorhanden sind, bedarf es gleichsam einer archäologischen Sondierung. Maßnahmen, die die Wiederherstellung des überlieferten Erscheinungsbildes und der künstlerischen Wirkung des Objektes ermöglichen würden, wären als Rekonstruktion des Gebäudes zu qualifizieren. 1.
  30. In der näheren Umgebung zum gegenständlichen Objekt befindet sich mit dem XXXX ein Objekt von gleichem Bautypus (freistehendes Landhaus), das ebenfalls von den Architekten Theiss & Jaksch geplant und in einem ähnlichen Zeitraum errichtet wurde. 1.
  31. In der näheren Umgebung zum gegenständlichen Objekt befindet sich mit dem römisch 40 ein Objekt von gleichem Bautypus (freistehendes Landhaus), das ebenfalls von den Architekten Theiss & Jaksch geplant und in einem ähnlichen Zeitraum errichtet wurde.
  32. Beweiswürdigung: 2.
  33. Die Feststellungen zu den Punkten 1.
  34. und 1.
  35. stützen sich auf den Verwaltungsakt. 2.
  36. Die Feststellung, dass keine oberirdisch sichtbaren Teile des Objektes mehr vorhanden sind, ist unstrittig. Was die Frage der Existenz unterirdischer Bauteile angeht, führte der ASV in der Beschwerdeverhandlung zwar aus, dass es unüblich erscheine, dass bei einem Abbruch eines Gebäudes auch sämtliche Keller, Mauerwerke und Fundamente restlos entfernt werden, gab aber gleichwohl an, dass zur Erhebung, ob tatsächlich Reste des Gebäudes unter der Erdoberfläche vorhanden seien, die Anlage von Baggerschürfen und somit quasi eine archäologische Sondierung erforderlich sei. Weiters wird auf die schlüssige und unwidersprochen gebliebene Aussage des ASV in der Beschwerdeverhandlung verwiesen, wonach alle oberirdischen Bauteile rekonstruiert werden müssten. 2.
  37. Die Feststellungen zum XXXX stützen sich aus die schlüssigen und unwidersprochen gebliebenen Aussagen des ASV in der Beschwerdeverhandlung.2.
  38. Die Feststellungen zum römisch 40 stützen sich aus die schlüssigen und unwidersprochen gebliebenen Aussagen des ASV in der Beschwerdeverhandlung.
  39. Rechtliche Beurteilung: 3.
  40. Zu Spruchpunkt A1): 3.1.
  41. § 5 Abs. 7 Denkmalschutzgesetz lautet wie folgt:3.1.
  42. Paragraph 5, Absatz 7, Denkmalschutzgesetz lautet wie folgt: „Denkmale (einschließlich Ensembles und Sammlungen), die unter Denkmalschutz stehen und die etwa durch Zeitablauf, Unglücksfälle oder widerrechtlich ohne Bewilligung nach § 5 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz zerstört oder verändert wurden oder aus sonstigen Gründen, wie etwa eine wissenschaftliche Neubewertung, jede Bedeutung als schützenswertes Denkmal, derentwegen sie unter Denkmalschutz gestellt wurden oder unter Denkmalschutz gestellt werden könnten, verloren haben, stehen weiterhin (auch hinsichtlich bloßer Reste) so lange unter Denkmalschutz, bis das Bundesdenkmalamt von Amts wegen oder über Antrag bescheidmäßig festgestellt hat, dass an der Erhaltung kein öffentliches Interesse mehr (oder einschränkend nur mehr an Teilen) besteht (Denkmalschutzaufhebungsverfahren). Vom Antragsteller ist das Zutreffen der für die Denkmalschutzaufhebung geltend gemachten Gründe nachzuweisen, soweit diese nicht offenkundig sind. Ein Rechtsanspruch auf Aufrechterhaltung der Unterschutzstellung besteht - ebenso wie ein Rechtsanspruch auf Unterschutzstellung - in keinem Fall. Sind von einem Denkmal nicht einmal mehr Reste vorhanden, so ist diese Tatsache des Erlöschens durch restlose Zerstörung vom Bundesdenkmalamt innerhalb von sechs Monaten nachdem es von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat, gleichermaßen bescheidmäßig festzustellen.“„Denkmale (einschließlich Ensembles und Sammlungen), die unter Denkmalschutz stehen und die etwa durch Zeitablauf, Unglücksfälle oder widerrechtlich ohne Bewilligung nach Paragraph 5, Absatz eins, Denkmalschutzgesetz zerstört oder verändert wurden oder aus sonstigen Gründen, wie etwa eine wissenschaftliche Neubewertung, jede Bedeutung als schützenswertes Denkmal, derentwegen sie unter Denkmalschutz gestellt wurden oder unter Denkmalschutz gestellt werden könnten, verloren haben, stehen weiterhin (auch hinsichtlich bloßer Reste) so lange unter Denkmalschutz, bis das Bundesdenkmalamt von Amts wegen oder über Antrag bescheidmäßig festgestellt hat, dass an der Erhaltung kein öffentliches Interesse mehr (oder einschränkend nur mehr an Teilen) besteht (Denkmalschutzaufhebungsverfahren). Vom Antragsteller ist das Zutreffen der für die Denkmalschutzaufhebung geltend gemachten Gründe nachzuweisen, soweit diese nicht offenkundig sind. Ein Rechtsanspruch auf Aufrechterhaltung der Unterschutzstellung besteht - ebenso wie ein Rechtsanspruch auf Unterschutzstellung - in keinem Fall. Sind von einem Denkmal nicht einmal mehr Reste vorhanden, so ist diese Tatsache des Erlöschens durch restlose Zerstörung vom Bundesdenkmalamt innerhalb von sechs Monaten nachdem es von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat, gleichermaßen bescheidmäßig festzustellen.“ In einem Verfahren nach § 5 Abs. 7 DMSG ist allein maßgeblich, ob aufgrund der Veränderung des Denkmals gegenüber dem Unterschutzstellungszeitpunkt noch ein öffentliches Interesse an der Erhaltung besteht und ob aus Sicht des Denkmalschutzes die Veränderung unumkehrbar ist. Die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung ist die geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung eines Objektes, welche sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung ergibt (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047).In einem Verfahren nach Paragraph 5, Absatz 7, DMSG ist allein maßgeblich, ob aufgrund der Veränderung des Denkmals gegenüber dem Unterschutzstellungszeitpunkt noch ein öffentliches Interesse an der Erhaltung besteht und ob aus Sicht des Denkmalschutzes die Veränderung unumkehrbar ist. Die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung ist die geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung eines Objektes, welche sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung ergibt (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Die Zielsetzung des Denkmalschutzes ist die Erhaltung des überkommenen schutzwürdigen Kulturgutes (der Bausubstanz als solcher) ist und nicht dessen Ersetzung durch in der Gegenwart hergestellte Produkte gleichen (oder ähnlichen) Aussehens. Die Neuherstellung (Rekonstruktion) eines Denkmals ist mit dessen Erhaltung nicht gleichzusetzen (vgl. etwa VwGH 15.09.2004, 2001/09/0181).Die Zielsetzung des Denkmalschutzes ist die Erhaltung des überkommenen schutzwürdigen Kulturgutes (der Bausubstanz als solcher) ist und nicht dessen Ersetzung durch in der Gegenwart hergestellte Produkte gleichen (oder ähnlichen) Aussehens. Die Neuherstellung (Rekonstruktion) eines Denkmals ist mit dessen Erhaltung nicht gleichzusetzen vergleiche etwa VwGH 15.09.2004, 2001/09/0181). Der Totalverlust einer dokumentierten Fassade ist grundsätzlich keine unumkehrbare Veränderung, da Fassaden einer durch Zeitablauf bedingten regelmäßigen Alterung, die früher oder später zu einer „Neuherstellung“ der Außenfassade führt, bei der regelmäßig alter, bröckelnder Verputz abzuschlagen ist und erst danach der Auftrag des neuen Verputzes erfolgen kann (VwGH 18.12.2001, Zl. 2001/09/0059). 3.1.
  43. Ob ein öffentliches Erhaltungsinteresse weiterhin besteht, ist anhand der Begründung desselben anlässlich der Unterschutzstellung bzw. im Fall der Erlassung einer Verordnung nach § 2a DMSG anhand der dort gegebenen Begründung zu beurteilen. 3.1.
  44. Ob ein öffentliches Erhaltungsinteresse weiterhin besteht, ist anhand der Begründung desselben anlässlich der Unterschutzstellung bzw. im Fall der Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 2 a, DMSG anhand der dort gegebenen Begründung zu beurteilen. Ausgehend von der zitierten Kurzcharakteristik geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass weder die Ausgestaltung des Kellergeschosses noch der Grundriss des Objektes (anders als etwa das steile Satteldach, der Flusssteinsockel oder der Eingangsbereich mit erbauungszeitlicher Metalltür) Elemente waren, die für die Aufnahme des Gebäudes in die zitierte Verordnung gemäß § 2a DMSG und damit für die Annahme eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Gebäudes maßgeblich waren.Ausgehend von der zitierten Kurzcharakteristik geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass weder die Ausgestaltung des Kellergeschosses noch der Grundriss des Objektes (anders als etwa das steile Satteldach, der Flusssteinsockel oder der Eingangsbereich mit erbauungszeitlicher Metalltür) Elemente waren, die für die Aufnahme des Gebäudes in die zitierte Verordnung gemäß Paragraph 2 a, DMSG und damit für die Annahme eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Gebäudes maßgeblich waren. Sofern der ASV nun in der Beschwerdeverhandlung ausführte, dass – ausgehend von der Annahme, dass sich noch Reste des Objektes unter der Erdoberfläche befinden und diese Reste Teile der historischen Substanz des Denkmals darstellen, welche die Grundrissdisposition und die bautechnischen Errichtungszusammenhänge dokumentieren – diese Reste geeignet seien, um das Vorhandensein der Denkmaleigenschaften des Objektes zu argumentieren, kann dies auch bei Zutreffen dieser Annahmen (vgl. dazu aber die Feststellungen zu Punkt 1.2.) dem Prozessstandpunkt der belangten Behörde nicht zum Durchbruch verhelfen: Denn gemessen an den Kriterien, die zur Annahme eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Objektes führten, kommt dessen unterirdisch allenfalls noch vorhandenen Resten nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keine solche Bedeutung zu, dass weiterhin von einem öffentlichen Erhaltungsinteresse ausgegangen werden kann, zumal in der Nachbarschaft des Objektes mit dem XXXX ein von denselben Architekten geplantes und in einem ähnlichen Zeitraum errichtetes Objekt von gleichem Bautypus existiert. Sofern der ASV nun in der Beschwerdeverhandlung ausführte, dass – ausgehend von der Annahme, dass sich noch Reste des Objektes unter der Erdoberfläche befinden und diese Reste Teile der historischen Substanz des Denkmals darstellen, welche die Grundrissdisposition und die bautechnischen Errichtungszusammenhänge dokumentieren – diese Reste geeignet seien, um das Vorhandensein der Denkmaleigenschaften des Objektes zu argumentieren, kann dies auch bei Zutreffen dieser Annahmen vergleiche dazu aber die Feststellungen zu Punkt 1.2.) dem Prozessstandpunkt der belangten Behörde nicht zum Durchbruch verhelfen: Denn gemessen an den Kriterien, die zur Annahme eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Objektes führten, kommt dessen unterirdisch allenfalls noch vorhandenen Resten nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keine solche Bedeutung zu, dass weiterhin von einem öffentlichen Erhaltungsinteresse ausgegangen werden kann, zumal in der Nachbarschaft des Objektes mit dem römisch 40 ein von denselben Architekten geplantes und in einem ähnlichen Zeitraum errichtetes Objekt von gleichem Bautypus existiert. Dass von einer unumkehrbaren Veränderung auszugehen war, stützt sich auf folgende Erwägungen: Wie oben festgestellt, wären Maßnahmen, die die Wiederherstellung des überlieferten Erscheinungsbildes und der künstlerischen Wirkung des Objektes ermöglichen würden, als Rekonstruktion desselben zu qualifizieren. Mag auch der Totalverlust einzelner Fassaden (so sie dokumentiert sind) nach der zuvor wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine unumkehrbare Veränderung darstellen, kann Entsprechendes vor dem Hintergrund von dessen grundlegenden Judikatur, wonach die Neuherstellung (Rekonstruktion) eines Denkmals mit dessen Erhaltung nicht gleichgesetzt werden kann, nicht auch für das gegenständliche Objekt gesagt werden. Denn dieses weist einen Zustand auf, wo oberirdisch keine Bauteile mehr vorhanden sind und die Klärung der Frage, ob es noch unterirdische Gebäudereste gibt, wie festgestellt quasi einer archäologischen Sondierung bedarf. Wie der Vollständigkeit halber festgehalten wird, spricht für dieses Ergebnis auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 1 Abs. 10 DMSG, wonach dessen Tatbestand (nur) dann gegeben ist, wenn das Denkmal bereits de facto zerstört ist und nur durch Rekonstruktion ersetzt werden kann (vgl. etwa VwGH 24.03.2009, 2008/09/0378). Denn dies bedeutet, dass in einem Fall, in dem ein Denkmal durch eine Rekonstruktion zu ersetzen wäre, angenommen werden muss, dass es (de facto) zerstört ist.Wie der Vollständigkeit halber festgehalten wird, spricht für dieses Ergebnis auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph eins, Absatz 10, DMSG, wonach dessen Tatbestand (nur) dann gegeben ist, wenn das Denkmal bereits de facto zerstört ist und nur durch Rekonstruktion ersetzt werden kann vergleiche etwa VwGH 24.03.2009, 2008/09/0378). Denn dies bedeutet, dass in einem Fall, in dem ein Denkmal durch eine Rekonstruktion zu ersetzen wäre, angenommen werden muss, dass es (de facto) zerstört ist. 3.1.
  45. Der Beschwerde der BF1 war daher stattzugeben und festzustellen, dass an der Erhaltung des gegenständlichen Objektes kein öffentliches Interesse mehr besteht. 3.
  46. Zu Spruchpunkt A2): 3.2.
  47. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Legalparteien eines Unterschutzstellungsverfahren gemäß § 26 Z 1 DMSG ein Beschwerderecht iSd des Art. 132 Abs. 5 B-VG nicht zu (vgl. VwGH 25.04.2019, Ro 2018/09/0016). 3.2.
  48. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Legalparteien eines Unterschutzstellungsverfahren gemäß Paragraph 26, Ziffer eins, DMSG ein Beschwerderecht iSd des Artikel 132, Absatz 5, B-VG nicht zu vergleiche VwGH 25.04.2019, Ro 2018/09/0016). 3.2.
  49. Da die BF2 und der BF3 im gegenständlichen Verfahren ausschließlich Legalparteien sind, war die von ihnen (gemeinsam) erhobene Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen. 3.
  50. Zu Spruchpunkt B): 3.3.
  51. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.
  52. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W176.2259736.1.00

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