Vm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C 663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt.Das Beschwerdeverfahren wird
Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C 663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Weiters wurde festgestellt, dass ihm
G kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.3. Mit Bescheid vom 12.08.2016 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.09.2015
Paragraph 3, AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Weiters wurde festgestellt, dass ihm
, Paragraph 3, Absatz 5, AsylG kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
G 2005 aberkannt und festgestellt, dass die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).
Vm § 9 Abs. 2 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien
G iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und gegen den Beschwerdeführer
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).10. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 10.08.2022 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 12.08.2016 zuerkannte Status des Asylberechtigten
, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), , ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG , mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.) , und gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
PO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Bezirksgerichts Dornbirn vom 14.03.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens sexueller Belästigung und öffentlich geschlechtlicher Handlung , (Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer eins und Ab. 1a StGB) sowie wegen des Vergehens versuchter Sachbeschädigung (Paragraphen 15, 125, StGB) unter Anwendung des Paragraph 28, StGB nach Paragraph 218, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen (im Uneinbringlichkeitsfall 80 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie
, Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 07.10.2018 in einem Zug zwischen XXXX und XXXX einen weiblichen Fahrgast durch geschlechtliche Handlung belästigte, einem weiteren weiblichen Fahrgast durch intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle die Würde verletzte und versuchte, eine fremde bewegliche Sache (durch mehrfaches Schlagen mit einer Bierflasche gegen die Zugscheibe) zu beschädigen.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 07.10.2018 in einem Zug zwischen römisch 40 und römisch 40 einen weiblichen Fahrgast durch geschlechtliche Handlung belästigte, einem weiteren weiblichen Fahrgast durch intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle die Würde verletzte und versuchte, eine fremde bewegliche Sache (durch mehrfaches Schlagen mit einer Bierflasche gegen die Zugscheibe) zu beschädigen. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers mildernd, jedoch das Zusammentreffen von drei Verbrechen als erschwerend. Am 19.07.2021 verurteile das Landesgericht Feldkirch den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person (§ 205 Abs. 1 StGB), des Vergehens sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen (§§ 15, 207b Abs. 3 StGB) und des Verbrechens sexueller Belästigung (§ 218 Abs. 1 Z 2 StGB) unter Anwendung von § 28 Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 205 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren sowie
PO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens und
PO zur Zahlung eines Teilschadenersatzbetrages in Höhe von EUR 3.000,- an die verletzte Person. Am 19.07.2021 verurteile das Landesgericht Feldkirch den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person (Paragraph 205, Absatz eins, StGB), des Vergehens sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen , (Paragraphen 15, 207 b, Absatz 3, StGB) und des Verbrechens sexueller Belästigung (Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) unter Anwendung von Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 205, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren sowie
Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens und
Paragraphen 366, Absatz 2, 369, Absatz eins, StPO zur Zahlung eines Teilschadenersatzbetrages in Höhe von EUR 3.000,- an die verletzte Person. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 26.01.2021 eine wehrlose Person unter Ausnützung dieses Zustandes missbrauchte, indem er eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vorgenommen hatte. Der Beschwerdeführer versuchte die zum Tatzeitpunkt minderjährige betroffene Person unmittelbar durch ein Entgelt dazu zu verleiten, eine geschlechtliche Handlung an ihm vorzunehmen. Diese Handlung wurde von der Betroffenen abgelehnt. Der Beschwerdeführer belästigte die Betroffene durch eine weitere geschlechtliche Handlung unter Umständen, unter denen es geeignet erschien, berechtigtes Ärgernis zu erregen. Das Gericht wertete bei der Strafzumessung unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 19.07.2021 das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, die einschlägige Vorstrafe, sowie die Tatbegehung als Volljähriger gegen eine minderjährige Person als erschwerend. Dass es hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen im Versuchsstadium geblieben ist, wurde hingegen als mildernd gewertet. Ergänzend wurde seitens des Landesgerichts die mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts Dornbirn vom 14.03.2019 zu Zl. XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht, nämlich 120 Tagessätze zu je EUR 10,--,
PO widerrufen, um den Beschwerdeführer vor weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, zumal er erneut einschlägig delinquent wurde. Das Gericht wertete bei der Strafzumessung unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 19.07.2021 das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, die einschlägige Vorstrafe, sowie die Tatbegehung als Volljähriger gegen eine minderjährige Person als erschwerend. Dass es hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen im Versuchsstadium geblieben ist, wurde hingegen als mildernd gewertet. Ergänzend wurde seitens des Landesgerichts die mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts Dornbirn vom 14.03.2019 zu Zl. römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht, nämlich 120 Tagessätze zu je EUR 10,--,
Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO widerrufen, um den Beschwerdeführer vor weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, zumal er erneut einschlägig delinquent wurde. Seit 05.05.2022 befindet sich der Beschwerdeführer durchgehend in Haft.
G 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Ausschlussgrund nach § 6 vorliegt.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Ausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt.
1 Z 4 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten.
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten. Für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein: Der Revisionswerber muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden, drittens gemeingefährlich sein, und viertens die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung müssen seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. VwGH 02.03.2021, Ra 2020/18/0486, mwN).Für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein: Der Revisionswerber muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden, drittens gemeingefährlich sein, und viertens die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung müssen seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen vergleiche VwGH 02.03.2021, Ra 2020/18/0486, mwN). Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn von § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen, wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten hat, dass es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK handelt (vgl. VwGH 15.03.2022, Ra 2022/20/0035, mwN).Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen, wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten hat, dass es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK handelt vergleiche VwGH 15.03.2022, Ra 2022/20/0035, mwN). In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird betont, dass es auf die Strafdrohung allein bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht ankommt. So genügt es demnach nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312, mwN).In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird betont, dass es auf die Strafdrohung allein bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht ankommt. So genügt es demnach nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen vergleiche VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312, mwN).
GVG ist § 38 AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar und hat folgenden Wortlaut:
Paragraph 17, VwGVG ist Paragraph 38, AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar und hat folgenden Wortlaut: „Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“ Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren
GH selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38, Rz. 18). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auf der Grundlage des § 38 AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. zuletzt VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379 mHa. vgl. VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286). Gleiches gilt
GVG für die Verwaltungsgerichte (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023).Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren
Paragraph 38, letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des VwGH selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 38,, Rz. 18). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auf der Grundlage des , Paragraph 38, AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist vergleiche zuletzt VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379 mHa. , vergleiche VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286). Gleiches gilt
, Paragraph 17, VwGVG für die Verwaltungsgerichte vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023). Mit dem im Spruch genannten Beschluss vom 20.10.2021 legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: „
G 2005 und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Gleichzeitig erklärte das BFA die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien für unzulässig.Im Beschwerdefall handelt es sich um ein Verfahren betreffend die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Gleichzeitig erklärte das BFA die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien für unzulässig. Im gegenständlichen Fall ist daher zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer den Asylausschlussgrund nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verwirklicht hat und damit eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gerechtfertigt ist.Im gegenständlichen Fall ist daher zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer den Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 verwirklicht hat und damit eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gerechtfertigt ist. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Dornbirn vom 14.03.2019 unter anderem wegen des Vergehens sexueller Belästigung und öffentlich geschlechtlicher Handlung verurteilt. Zudem wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 19.07.2021 wegen des Verbrechens sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person, sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen und dem Vergehen sexueller Belästigung rechtkräftig verurteilt. Dieser Straftatbestand fällt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs schon typischerweise unter den Begriff des besonders schweren Verbrechens. Aus den konkreten Tatbegehungen der den Urteilen vom 14.03.2019 und 19.07.2021 zugrundeliegenden Straftaten (sexueller Missbrauch bzw. Belästigung) – indem er in einem Zug zwei weibliche Fahrgäste durch geschlechtliche Handlung belästigte, bei einer minderjährigen wehrlosen weiblichen Person eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vornahm und unmittelbar danach versuchte, diese durch ein Entgelt zu verleiten, eine weitere geschlechtliche Handlung an ihm vorzunehmen – lässt sich ableiten, dass vom Beschwerdeführer ein besonderes Gefahrenpotenzial ausgeht, zumal er trotz Gegenwehr der Betroffenen nicht davor zurückschreckte, die Wehrlosigkeit der damaligen minderjährigen Opfer auszunutzen und diese hierdurch in ihrem psychischen und physischen Wohlbefinden zu verletzen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer bei beiden Tatbegehungen bewusst sein hätte müssen, dass diese Handlungen entgegen dem Willen der betroffenen wehrlosen Minderjährigen erfolgten und sowohl dem Begriff des Verbrechens wie auch dem Begriff des Vergehens zuzuordnen sind, sodass offensichtlich von einem mangelnden Unrechtsbewusstsein seinerseits auszugehen ist. Zwar war bei der letzten Verurteilung des Beschwerdeführers das Versuchsstadium hinsichtlich sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen als mildernd zu berücksichtigen, jedoch überwiegen angesichts der Vielzahl der vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen und Vergehen, die Erschwerungsgründe deutlich gegenüber den Milderungsgründen. Insgesamt betrachtet geht vom Beschwerdeführer daher zweifellos – wie im gegenständlichen Bescheid unter den Feststellungen korrekt angeführt – eine Gemeingefahr aus und kann aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in Haft ist, nicht von einem Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gemeingefährlichkeit ausgegangen werden. Ebenso wenig führt das Alter des Beschwerdeführers zu den Tatzeitpunkten zum Wegfall der von ihm ausgehenden Gefahr für andere. Zum einen war der Beschwerdeführer nämlich zum Tatzeitpunkt am 07.10.2018 33 Jahre und am 26.01.2021 bereits 36 Jahre alt und daher jedenfalls in der Lage, die Verwerflichkeit seiner Taten zu erkennen und entschied sich dennoch dazu, diese auszuführen bzw. fortzusetzen. Die für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen des besonders schweren Verbrechens, der rechtskräftigen Verurteilung und der Gemeingefährlichkeit sind daher erfüllt, sodass zu prüfen wäre, ob die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen, wobei die Verwerflichkeit der vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Beschwerdeführers – beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen – gegenüberzustellen sind.Die für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen des besonders schweren Verbrechens, der rechtskräftigen Verurteilung und der Gemeingefährlichkeit sind daher erfüllt, sodass zu prüfen wäre, ob die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen, wobei die Verwerflichkeit der vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Beschwerdeführers – beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen – gegenüberzustellen sind. Bejahendenfalls ist in weiterer Folge die Rechtmäßigkeit der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005, der Erlassung der Rückkehrentscheidung sowie des damit verbundenen Ausspruchs der Unzulässigkeit der Abschiebung und des Einreiseverbots zu prüfen, wobei zu beurteilen wäre, ob die Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn im Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Refoulementverbots auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist.Bejahendenfalls ist in weiterer Folge die Rechtmäßigkeit der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, der Erlassung der Rückkehrentscheidung sowie des damit verbundenen Ausspruchs der Unzulässigkeit der Abschiebung und des Einreiseverbots zu prüfen, wobei zu beurteilen wäre, ob die Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn im Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Refoulementverbots auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist. Der Ausgang des beim Gerichtshof der Europäischen Union zu C-663/21 anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens ist daher sowohl für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorlagen, als auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorgesehenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung von Bedeutung, sodass das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung auszusetzen ist.Der Ausgang des beim Gerichtshof der Europäischen Union zu C-663/21 anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens ist daher sowohl für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorlagen, als auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorgesehenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung von Bedeutung, sodass das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung auszusetzen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W198.2259463.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.