1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II.
5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.
Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 14.08.2017 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, dass er den Großteil seines bisherigen Lebens im Iran verbracht und in Afghanistan niemanden habe. Am 15.03.2018 wurde der Beschwerdeführer durch die nunmehr belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen vor, seine Familie habe Afghanistan verlassen müssen, weil sein Vater als Taxifahrer den Sohn eines Talibankommandanten überfahren habe. Mit Bescheid vom 11.07.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei, und bestimmte eine Frist für die freiwillige Ausreise. Die dagegen gerichtete vollumfängliche Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2020, GZ: W276 2201743-1, als unbegründet abgewiesen. Am 10.08.2020 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz und brachte im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch am selben Tag vor, dass er in Österreich zum Christentum konvertiert sei und sein Leben im Herkunftsstaat aus diesem Grund bedroht sei. Die belangte Behörde führte am 30.09.2020 eine niederschriftliche Einvernahme durch. Der Beschwerdeführer führte zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst aus, er sei nunmehr konvertierter Christ und als solcher sowohl seitens seines Vaters als auch der afghanischen Kulturgemeinschaft in seinem Leben bedroht. Er habe im Jahr 2016 in Schweden das Christentum kennengelernt, sei in Österreich einer Freikirche beigetreten, habe sich am 28.06.2020 offiziell taufen lassen und sei Christ aus ganzem Herzen. Am 17.02.2021 und 10.03.2021 wurde der Beschwerdeführer erneut durch die belangte Behörde zu seinem Glaubenswechsel einvernommen. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 12.04.2021 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.), und bestimmte eine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen ernsthaften Willensentschluss zum Glaubenswechsel sowie die Gefahr der Entdeckung seiner Konversion im Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen habe können. Eine maßgebliche Verschlechterung der Lage in den bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2020 festgestellten innerstaatlichen Fluchtalternativen Herat und Mazar-e Sharif liege nicht vor.Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 12.04.2021 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), und bestimmte eine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen ernsthaften Willensentschluss zum Glaubenswechsel sowie die Gefahr der Entdeckung seiner Konversion im Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen habe können. Eine maßgebliche Verschlechterung der Lage in den bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2020 festgestellten innerstaatlichen Fluchtalternativen Herat und Mazar-e Sharif liege nicht vor. Dagegen erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist die gegenständliche vollumfängliche Beschwerde. Darin brachte er insbesondere vor, die Erwägungen der belangten Behörde betreffend seine Konversion seien nicht nachvollziehbar. Mit hg. Erkenntnis vom 21.05.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.08.2020 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der angefochtene Bescheid hinsichtlich seiner Spruchpunkte I. und II. ersatzlos behoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht zugelassen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Konversion nach den Angaben des Beschwerdeführers bereits vor Beendigung des vorangegangenen Verfahrens ereignet habe und somit die Rechtskraft des Erkenntnisses vom 08.01.2020 dem neuerlichen Vorbringen entgegenstehe. Auch sei hinsichtlich der Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes die maßgebliche Sachlage unverändert.Mit hg. Erkenntnis vom 21.05.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.08.2020 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der angefochtene Bescheid hinsichtlich seiner Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. ersatzlos behoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht zugelassen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Konversion nach den Angaben des Beschwerdeführers bereits vor Beendigung des vorangegangenen Verfahrens ereignet habe und somit die Rechtskraft des Erkenntnisses vom 08.01.2020 dem neuerlichen Vorbringen entgegenstehe. Auch sei hinsichtlich der Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes die maßgebliche Sachlage unverändert. In der Folge erhob der Beschwerdeführer sowohl Revision an den Verwaltungsgerichtshof als auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 04.10.2022 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis im gesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei, und das Erkenntnis aufgehoben. Begründend wurde mit Verweis auf die Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 09.09.2021, Rs. C-18/20, XY/BFA, ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Asylwerbers dahingehend zu prüfen hat, ob ein erstmals vorgebrachter Fluchtgrund, soweit er sachverhaltsändernde Elemente enthält, einen glaubhaften Kern aufweist und ob er im Lichte des Art. 3 EMRK einer Rückführung aktuell entgegensteht.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 04.10.2022 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis im gesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei, und das Erkenntnis aufgehoben. Begründend wurde mit Verweis auf die Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 09.09.2021, Rs. C-18/20, XY/BFA, ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Asylwerbers dahingehend zu prüfen hat, ob ein erstmals vorgebrachter Fluchtgrund, soweit er sachverhaltsändernde Elemente enthält, einen glaubhaften Kern aufweist und ob er im Lichte des Artikel 3, EMRK einer Rückführung aktuell entgegensteht. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Folge am 22.02.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi und der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers durch, in welcher der Beschwerdeführer sowie eine Zeugin und ein Zeuge ausführlich zur Konversion und der Glaubensausübung des Beschwerdeführers befragt wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und gibt an, an dem im Spruch genannten Datum geboren zu sein. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der tadschikischen Volksgruppe an. Seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer stammt aus der afghanischen Provinz Badakshan, übersiedelte jedoch im Alter von etwa vier Jahren mit seiner Familie in den Iran, wo er bis zu seiner Ausreise nach Europa lebte und arbeitete. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer hielt sich in der Zeit von 2015 bis 2017 in Schweden auf. Sein dort gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde abgelehnt. Am 14.08.2017 stellte der Beschwerdeführer erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem er sich zuvor ab 2015 in Schweden aufgehalten hatte. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.07.2018 zur Gänze abgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2020, GZ: W276 2201743-1, als unbegründet abgewiesen. Ein Rechtsmittel wurde vom Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung nicht erhoben. Am 10.08.2020 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer wurde in seiner Familie nach dem Islam erzogen und besuchte eine Koranschule im Iran, interessierte sich jedoch nicht aufrichtig für diese Religion. Während seines Aufenthalts in Schweden kam der Beschwerdeführer erstmals in Kontakt mit dem Christentum. Durch eine Betreuerin in seinem Asylheim lernte er eine Kirche der Pfingstgemeinde kennen, die er sporadisch besuchte. Er fasste bereits in Schweden aus freier persönlicher Überzeugung den Entschluss, nach dem christlichen Glauben zu leben. Während seines Aufenthalts in einem Asylheim in einer Gemeinde in Oberösterreich übte der Beschwerdeführer den christlichen Glauben für sich aus; Kontakt zu einer christlichen Gemeinde hatte der Beschwerdeführer nicht. Im Jänner 2020 nahm der Beschwerdeführer Kontakt mit einer christlichen Glaubensgemeinschaft namens XXXX in Wien auf und wurde dort nach Besuch eines einmonatigen Taufkurses am 28.06.2020 getauft. Seinen Angehörigen teilte der Beschwerdeführer die Konversion erst nach der Taufe mit.Im Jänner 2020 nahm der Beschwerdeführer Kontakt mit einer christlichen Glaubensgemeinschaft namens römisch 40 in Wien auf und wurde dort nach Besuch eines einmonatigen Taufkurses am 28.06.2020 getauft. Seinen Angehörigen teilte der Beschwerdeführer die Konversion erst nach der Taufe mit. Der Beschwerdeführer ist Mitglied dieser Gemeinde, besucht regelmäßig Gottesdienste und hilft bei der Vorbereitung bzw. dem Wegräumen mit, steht mit Gemeindemitgliedern über Instant Messaging in Kontakt und trifft sich auch gelegentlich persönlich. Für sich liest der Beschwerdeführer auch in der Bibel und betet. Der Beschwerdeführer ist aus freier persönlicher Überzeugung zum Christentum konvertiert. Er hat seinen neuen Glauben verinnerlicht sowie den Entschluss gefasst, nach dem neuen Glauben zu leben. Seine nunmehrige Glaubensüberzeugung ist wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden, sodass der Beschwerdeführer diesen auch im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ausüben und nicht verleugnen würde. Der Islam spielt eine entscheidende Rolle in der afghanischen Gesellschaft und definiert die Auffassung der Afghanen vom Leben, von Moral und Lebensrhythmus. Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam: Den Islam zu verlassen und zu einer anderen Religion zu konvertieren bedeutet, gegen die gesellschaftlichen Kerninstitutionen und die soziale Ordnung zu rebellieren (LIB, Apostasie, Blasphemie, Konversion). Seit August bzw. September 2021 befindet sich ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (LIB, Politische Lage). Bereits vor der Machtübernahme konnten christliche Afghan:innen ihren Glauben nicht offen praktizieren. Presseberichte nach der Machtübernahme der Taliban ließen befürchten, dass die Gruppe der zum Christentum Konvertierten als Abtrünnige betrachten würde (LIB, Apostasie, Blasphemie, Konversion). Nach Dafürhalten des USCIRF sind trotz anfänglicher Erklärungen der Taliban, dass sie einige Elemente ihrer Ideologie reformiert hätten, Afghan:innen, die der strengen Auslegung des sunnitischen Islams durch die Taliban nicht folgen, sowie Anhänger:innen anderer Glaubensrichtungen oder Überzeugungen in großer Gefahr. Berichten zufolge verfolgen die Taliban weiterhin religiöse Minderheiten und bestrafen die Bewohner:innen der von ihnen kontrollierten Gebiete
ihrer extremen Auslegung des islamischen Rechts. USCIRF liegen glaubwürdige Berichte vor, wonach religiöse Minderheiten, darunter auch Nichtgläubige und Muslime mit anderen Überzeugungen als die Taliban, schikaniert und ihre Gebetsstätten geschändet wurden (LIB, Religionsfreiheit). Konvertit:innen sollen laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um den Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum abtrünniger Personen konfiszieren und deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist
hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt. Es gibt keine Anzeichen für christliche Traditionen, christliche Präsenz oder Kirchengebäude jeglicher Art in Afghanistan. Offen praktiziert wird der christliche Glauben nur von Afghan:innen, die im Ausland leben. Christliche Konvertit:innen in Afghanistan praktizierten ihren Glauben im Verborgenen aus Angst vor Repressalien und Drohungen seitens der Taliban und separat vom Islamischen Staat Provinz Khorasan (ISKP). Konvertierte werden in jeder Hinsicht stigmatisiert und riskieren den Ausschluss von der Familie und im Extremfall Gewalt und Drohungen – auch seitens der eigenen Familie – ausgesetzt zu sein (LIB, Apostasie, Blasphemie, Konversion).
G 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat.
G 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
G 2005 gilt als Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gilt als Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag. Auch im Falle eines Folgeantrages ist das Vorbringen der asylwerbenden Person dahingehend zu prüfen, ob ein erstmals vorgebrachter Fluchtgrund, soweit er sachverhaltsändernde Elemente enthält, einen glaubhaften Kern aufweist und ob er im Lichte des Art. 3 EMRK einer Rückführung aktuell entgegensteht (vgl. VfGH 29.11.2021, E 2979/2021, mit Verweis insbesondere auf EuGH 09.09.2021, Rs. C‑18/20, XY/BFA).Auch im Falle eines Folgeantrages ist das Vorbringen der asylwerbenden Person dahingehend zu prüfen, ob ein erstmals vorgebrachter Fluchtgrund, soweit er sachverhaltsändernde Elemente enthält, einen glaubhaften Kern aufweist und ob er im Lichte des Artikel 3, EMRK einer Rückführung aktuell entgegensteht vergleiche VfGH 29.11.2021, E 2979 aus 2021,, mit Verweis insbesondere auf EuGH 09.09.2021, Rs. C‑18/20, XY/BFA). Den unionsrechtlichen Vorgaben der Verfahrensrichtlinie wird mit den maßgeblichen österreichischen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Behandlung von Folgeanträgen, soweit es ein Vorbringen betrifft, das sich auf einen Sachverhalt bezieht, der bereits vor Abschluss eines früheren Verfahrens vorgelegen ist, nicht ausreichend Rechnung getragen. Die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz darf nicht schon aus dem Grund verweigert werden, dass der geltend gemachte Sachverhalt bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens vorgelegen und durch die asylwerbende Person schuldhaft nicht vorgebracht worden sei. Auch eine Wiederaufnahme ist in diesem Fall im Weg einer (unionsrechtskonformen) Gesetzesinterpretation nicht denkbar (vgl. VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, ebenfalls mit Verweis auf EuGH 09.09.2021, Rs. C‑18/20, XY/BFA).Den unionsrechtlichen Vorgaben der Verfahrensrichtlinie wird mit den maßgeblichen österreichischen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Behandlung von Folgeanträgen, soweit es ein Vorbringen betrifft, das sich auf einen Sachverhalt bezieht, der bereits vor Abschluss eines früheren Verfahrens vorgelegen ist, nicht ausreichend Rechnung getragen. Die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz darf nicht schon aus dem Grund verweigert werden, dass der geltend gemachte Sachverhalt bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens vorgelegen und durch die asylwerbende Person schuldhaft nicht vorgebracht worden sei. Auch eine Wiederaufnahme ist in diesem Fall im Weg einer (unionsrechtskonformen) Gesetzesinterpretation nicht denkbar vergleiche VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, ebenfalls mit Verweis auf EuGH 09.09.2021, Rs. C‑18/20, XY/BFA). Im Sinne der zitierten Rechtsprechung im gegenständlichen Fall sohin in der Sache zu entscheiden. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein, wobei damit nicht nur das Verursachen, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr gemeint ist. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 06.10.1998, 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208). Hinsichtlich der Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates kommt es darauf an, dass in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein, wobei damit nicht nur das Verursachen, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr gemeint ist. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten vergleiche VwGH 06.10.1998, 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208). Hinsichtlich der Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates kommt es darauf an, dass in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Auch hinsichtlich einer nicht vom Staat, sondern Privatpersonen ausgehenden Bedrohung ist Asylrelevanz zuzubilligen, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten. Dies insbesondere dann, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551; 29.06.2006, 2002/20/0167). Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH vom
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Beschwerdeführer war daher
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
G 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W209.2201743.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.