← Österreich

{'item': 'W209 2201743-2'}

Obsah (4)§ 3Art. 133§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2023 GeschäftszahlW209 2201743-2 Spruch, W209 2201743-2/32E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 3Abs.

1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II.

§ 3Abs.

5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.

Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 14.08.2017 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, dass er den Großteil seines bisherigen Lebens im Iran verbracht und in Afghanistan niemanden habe. Am 15.03.2018 wurde der Beschwerdeführer durch die nunmehr belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen vor, seine Familie habe Afghanistan verlassen müssen, weil sein Vater als Taxifahrer den Sohn eines Talibankommandanten überfahren habe. Mit Bescheid vom 11.07.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei, und bestimmte eine Frist für die freiwillige Ausreise. Die dagegen gerichtete vollumfängliche Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2020, GZ: W276 2201743-1, als unbegründet abgewiesen. Am 10.08.2020 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz und brachte im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch am selben Tag vor, dass er in Österreich zum Christentum konvertiert sei und sein Leben im Herkunftsstaat aus diesem Grund bedroht sei. Die belangte Behörde führte am 30.09.2020 eine niederschriftliche Einvernahme durch. Der Beschwerdeführer führte zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst aus, er sei nunmehr konvertierter Christ und als solcher sowohl seitens seines Vaters als auch der afghanischen Kulturgemeinschaft in seinem Leben bedroht. Er habe im Jahr 2016 in Schweden das Christentum kennengelernt, sei in Österreich einer Freikirche beigetreten, habe sich am 28.06.2020 offiziell taufen lassen und sei Christ aus ganzem Herzen. Am 17.02.2021 und 10.03.2021 wurde der Beschwerdeführer erneut durch die belangte Behörde zu seinem Glaubenswechsel einvernommen. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 12.04.2021 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.), und bestimmte eine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen ernsthaften Willensentschluss zum Glaubenswechsel sowie die Gefahr der Entdeckung seiner Konversion im Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen habe können. Eine maßgebliche Verschlechterung der Lage in den bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2020 festgestellten innerstaatlichen Fluchtalternativen Herat und Mazar-e Sharif liege nicht vor.Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 12.04.2021 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), und bestimmte eine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen ernsthaften Willensentschluss zum Glaubenswechsel sowie die Gefahr der Entdeckung seiner Konversion im Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen habe können. Eine maßgebliche Verschlechterung der Lage in den bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2020 festgestellten innerstaatlichen Fluchtalternativen Herat und Mazar-e Sharif liege nicht vor. Dagegen erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist die gegenständliche vollumfängliche Beschwerde. Darin brachte er insbesondere vor, die Erwägungen der belangten Behörde betreffend seine Konversion seien nicht nachvollziehbar. Mit hg. Erkenntnis vom 21.05.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.08.2020 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der angefochtene Bescheid hinsichtlich seiner Spruchpunkte I. und II. ersatzlos behoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht zugelassen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Konversion nach den Angaben des Beschwerdeführers bereits vor Beendigung des vorangegangenen Verfahrens ereignet habe und somit die Rechtskraft des Erkenntnisses vom 08.01.2020 dem neuerlichen Vorbringen entgegenstehe. Auch sei hinsichtlich der Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes die maßgebliche Sachlage unverändert.Mit hg. Erkenntnis vom 21.05.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.08.2020 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der angefochtene Bescheid hinsichtlich seiner Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. ersatzlos behoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht zugelassen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Konversion nach den Angaben des Beschwerdeführers bereits vor Beendigung des vorangegangenen Verfahrens ereignet habe und somit die Rechtskraft des Erkenntnisses vom 08.01.2020 dem neuerlichen Vorbringen entgegenstehe. Auch sei hinsichtlich der Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes die maßgebliche Sachlage unverändert. In der Folge erhob der Beschwerdeführer sowohl Revision an den Verwaltungsgerichtshof als auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 04.10.2022 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis im gesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei, und das Erkenntnis aufgehoben. Begründend wurde mit Verweis auf die Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 09.09.2021, Rs. C-18/20, XY/BFA, ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Asylwerbers dahingehend zu prüfen hat, ob ein erstmals vorgebrachter Fluchtgrund, soweit er sachverhaltsändernde Elemente enthält, einen glaubhaften Kern aufweist und ob er im Lichte des Art. 3 EMRK einer Rückführung aktuell entgegensteht.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 04.10.2022 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis im gesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei, und das Erkenntnis aufgehoben. Begründend wurde mit Verweis auf die Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 09.09.2021, Rs. C-18/20, XY/BFA, ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Asylwerbers dahingehend zu prüfen hat, ob ein erstmals vorgebrachter Fluchtgrund, soweit er sachverhaltsändernde Elemente enthält, einen glaubhaften Kern aufweist und ob er im Lichte des Artikel 3, EMRK einer Rückführung aktuell entgegensteht. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Folge am 22.02.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi und der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers durch, in welcher der Beschwerdeführer sowie eine Zeugin und ein Zeuge ausführlich zur Konversion und der Glaubensausübung des Beschwerdeführers befragt wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und gibt an, an dem im Spruch genannten Datum geboren zu sein. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der tadschikischen Volksgruppe an. Seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer stammt aus der afghanischen Provinz Badakshan, übersiedelte jedoch im Alter von etwa vier Jahren mit seiner Familie in den Iran, wo er bis zu seiner Ausreise nach Europa lebte und arbeitete. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer hielt sich in der Zeit von 2015 bis 2017 in Schweden auf. Sein dort gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde abgelehnt. Am 14.08.2017 stellte der Beschwerdeführer erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem er sich zuvor ab 2015 in Schweden aufgehalten hatte. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.07.2018 zur Gänze abgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2020, GZ: W276 2201743-1, als unbegründet abgewiesen. Ein Rechtsmittel wurde vom Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung nicht erhoben. Am 10.08.2020 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer wurde in seiner Familie nach dem Islam erzogen und besuchte eine Koranschule im Iran, interessierte sich jedoch nicht aufrichtig für diese Religion. Während seines Aufenthalts in Schweden kam der Beschwerdeführer erstmals in Kontakt mit dem Christentum. Durch eine Betreuerin in seinem Asylheim lernte er eine Kirche der Pfingstgemeinde kennen, die er sporadisch besuchte. Er fasste bereits in Schweden aus freier persönlicher Überzeugung den Entschluss, nach dem christlichen Glauben zu leben. Während seines Aufenthalts in einem Asylheim in einer Gemeinde in Oberösterreich übte der Beschwerdeführer den christlichen Glauben für sich aus; Kontakt zu einer christlichen Gemeinde hatte der Beschwerdeführer nicht. Im Jänner 2020 nahm der Beschwerdeführer Kontakt mit einer christlichen Glaubensgemeinschaft namens XXXX in Wien auf und wurde dort nach Besuch eines einmonatigen Taufkurses am 28.06.2020 getauft. Seinen Angehörigen teilte der Beschwerdeführer die Konversion erst nach der Taufe mit.Im Jänner 2020 nahm der Beschwerdeführer Kontakt mit einer christlichen Glaubensgemeinschaft namens römisch 40 in Wien auf und wurde dort nach Besuch eines einmonatigen Taufkurses am 28.06.2020 getauft. Seinen Angehörigen teilte der Beschwerdeführer die Konversion erst nach der Taufe mit. Der Beschwerdeführer ist Mitglied dieser Gemeinde, besucht regelmäßig Gottesdienste und hilft bei der Vorbereitung bzw. dem Wegräumen mit, steht mit Gemeindemitgliedern über Instant Messaging in Kontakt und trifft sich auch gelegentlich persönlich. Für sich liest der Beschwerdeführer auch in der Bibel und betet. Der Beschwerdeführer ist aus freier persönlicher Überzeugung zum Christentum konvertiert. Er hat seinen neuen Glauben verinnerlicht sowie den Entschluss gefasst, nach dem neuen Glauben zu leben. Seine nunmehrige Glaubensüberzeugung ist wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden, sodass der Beschwerdeführer diesen auch im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ausüben und nicht verleugnen würde. Der Islam spielt eine entscheidende Rolle in der afghanischen Gesellschaft und definiert die Auffassung der Afghanen vom Leben, von Moral und Lebensrhythmus. Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam: Den Islam zu verlassen und zu einer anderen Religion zu konvertieren bedeutet, gegen die gesellschaftlichen Kerninstitutionen und die soziale Ordnung zu rebellieren (LIB, Apostasie, Blasphemie, Konversion). Seit August bzw. September 2021 befindet sich ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (LIB, Politische Lage). Bereits vor der Machtübernahme konnten christliche Afghan:innen ihren Glauben nicht offen praktizieren. Presseberichte nach der Machtübernahme der Taliban ließen befürchten, dass die Gruppe der zum Christentum Konvertierten als Abtrünnige betrachten würde (LIB, Apostasie, Blasphemie, Konversion). Nach Dafürhalten des USCIRF sind trotz anfänglicher Erklärungen der Taliban, dass sie einige Elemente ihrer Ideologie reformiert hätten, Afghan:innen, die der strengen Auslegung des sunnitischen Islams durch die Taliban nicht folgen, sowie Anhänger:innen anderer Glaubensrichtungen oder Überzeugungen in großer Gefahr. Berichten zufolge verfolgen die Taliban weiterhin religiöse Minderheiten und bestrafen die Bewohner:innen der von ihnen kontrollierten Gebiete

ihrer extremen Auslegung des islamischen Rechts. USCIRF liegen glaubwürdige Berichte vor, wonach religiöse Minderheiten, darunter auch Nichtgläubige und Muslime mit anderen Überzeugungen als die Taliban, schikaniert und ihre Gebetsstätten geschändet wurden (LIB, Religionsfreiheit). Konvertit:innen sollen laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um den Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum abtrünniger Personen konfiszieren und deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist

hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt. Es gibt keine Anzeichen für christliche Traditionen, christliche Präsenz oder Kirchengebäude jeglicher Art in Afghanistan. Offen praktiziert wird der christliche Glauben nur von Afghan:innen, die im Ausland leben. Christliche Konvertit:innen in Afghanistan praktizierten ihren Glauben im Verborgenen aus Angst vor Repressalien und Drohungen seitens der Taliban und separat vom Islamischen Staat Provinz Khorasan (ISKP). Konvertierte werden in jeder Hinsicht stigmatisiert und riskieren den Ausschluss von der Familie und im Extremfall Gewalt und Drohungen – auch seitens der eigenen Familie – ausgesetzt zu sein (LIB, Apostasie, Blasphemie, Konversion).

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und den Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugin XXXX und des Zeugen XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.02.2023 sowie durch Einsichtnahme in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 8, vom 10.08.2022.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und den Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugin römisch 40 und des Zeugen römisch 40 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.02.2023 sowie durch Einsichtnahme in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 8, vom 10.08.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers Mangels vorgelegter unbedenklicher Urkunden konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers und dienen ausschließlich seiner Identifizierung im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zur Muttersprache, zur Herkunft, zum Leben im Iran, zur Antragstellung in Schweden und zum Familienstand des Beschwerdeführers basieren auf den in diesem Zusammenhang im gesamten Verfahren konsistenten, nachvollziehbaren und damit glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zum ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowie dem anschließenden Verfahren und zum gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz erheben sich unstrittig aus der Aktenlage. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wurde aufgrund der Einsichtnahme in das Strafregister am 22.02.2023 festgestellt. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer brachte anlässlich seines Folgeantrags auf internationalen Schutz erstmals vor, dass er zum christlichen Glauben konvertiert sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer nachvollziehbar an, dass er in seiner Familie im Iran nach dem Islam erzogen worden sei und eine Koranschule habe besuchen müssen, sich jedoch nicht wirklich für diese Religion interessiert habe (Protokollseiten 7 f.). Entsprechende Ausführungen tätigte der Beschwerdeführer auch vor der belangten Behörde (Niederschrift vom 17.02.2021, S. 5; 10.03.2021, S. 4). Betreffend seinen Erstkontakt mit dem christlichen Glauben legte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar – und im Wesentlichen konsistent mit seinem bisherigen Vorbringen (Niederschrift vom 17.02.2021, S. 5; 10.03.2021, S. 3) – dar, dass er sich nach seiner Ankunft in Schweden allein und unglücklich gefühlt habe und der Einladung in die Pfingstgemeinde durch eine Betreuerin daher gerne nachgekommen sei (Protokollseite 7). Die dortigen Besuche werden auch in einem Schreiben dieser Gemeinde vom 06.12.2022 bestätigt. Zwar waren die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung – insbesondere im Zusammenhang mit dem Vorhalt seiner Angaben in der Revision, wonach er in Schweden bloß interessiert am Christentum gewesen sei – zunächst etwas diffus, doch war der Beschwerdeführer letztlich in der Lage, nachvollziehbar und glaubwürdig darzulegen, dass er in Schweden zwar schon zu seiner Glaubensüberzeugung gefunden habe („Zuneigung vom Herzen“, Protokollseite 9), aber ein offizielles Bekenntnis zum Glauben nach außen in Form der Taufe aufgrund der negativen Entscheidung in Schweden nicht mehr möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe mithilfe seiner damaligen Glaubensgemeinschaft in Schweden versucht, Anschluss an eine christliche Gemeinschaft in Österreich zu finden und so zu seiner derzeitigen Glaubensgemeinschaft gefunden. Der Zeitpunkt der Kontaktaufnahme, die Taufvorbereitung und die anschließende Taufe sind darüber hinaus der vorgelegten Taufbestätigung, einem Schreiben des damaligen Pastors vom 14.02.2020 sowie dessen Aussage als Zeuge im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer begründete den langen Zeitraum zwischen seiner Ankunft in Österreich und der Kontaktaufnahme mit der Glaubensgemeinschaft damit, dass er Angst gehabt, die Umgebung nicht gekannt und sich als Außenstehender gefühlt habe. Erst allmählich habe er zur Zeugin, die ihm beim Spracherwerb unterstützt habe, Vertrauen gefasst und mit ihr über seinen Glauben gesprochen (Protokollseite 11). Diese bestätigte dies insofern, als sie schilderte, dass der Beschwerdeführer sich ihr gegenüber allmählich offener geäußert habe und das Thema Glaube mehrmals in Gespräche zwischen ihnen Eingang gefunden habe. Der Beschwerdeführer habe bereits Vorwissen zum Christentum gehabt (Protokollseiten 17 f.). Die Zeugin strich weiters die Schwierigkeit für Fremde, in der lokalen katholischen Gemeinschaft Anschluss zu finden (vgl. Niederschrift vom 10.03.2021, S. 3), heraus, indem sie die katholische Kirche vor Ort als „nicht so willkommenheißend“ charakterisierte. Sie selbst habe die Kontaktbestrebungen des Beschwerdeführers anfangs blockiert, da sie sich zunächst des Ausmaßes seines Interesses am Glauben nicht sicher gewesen sei (Protokollseite 17).Diese bestätigte dies insofern, als sie schilderte, dass der Beschwerdeführer sich ihr gegenüber allmählich offener geäußert habe und das Thema Glaube mehrmals in Gespräche zwischen ihnen Eingang gefunden habe. Der Beschwerdeführer habe bereits Vorwissen zum Christentum gehabt (Protokollseiten 17 f.). Die Zeugin strich weiters die Schwierigkeit für Fremde, in der lokalen katholischen Gemeinschaft Anschluss zu finden vergleiche Niederschrift vom 10.03.2021, S. 3), heraus, indem sie die katholische Kirche vor Ort als „nicht so willkommenheißend“ charakterisierte. Sie selbst habe die Kontaktbestrebungen des Beschwerdeführers anfangs blockiert, da sie sich zunächst des Ausmaßes seines Interesses am Glauben nicht sicher gewesen sei (Protokollseite 17). Angesichts der insgesamt stimmigen und reflektierten Aussagen der Zeugin erschienen die Gründe des Beschwerdeführers für die zunächst nur private Beschäftigung mit dem Glauben und den späten Anschluss an eine Glaubensgemeinschaft plausibel. Ebenso verständlich ist die Suche des Beschwerdeführers nach einer Glaubensgemeinschaft, die ihm aufgrund der Erfahrungen mit der schwedischen Pfingstgemeinde vertraut sein konnte. Der damalige Pastor seiner derzeitigen Kirche führte als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass der Beschwerdeführer erst in seiner jetzigen Gemeinde eine ähnliche Atmosphäre wie in Schweden vorgefunden und sich darin geöffnet habe. Erst dann habe er sich zum öffentlichen Bekenntnis seines Glaubens entscheiden können (Protokollseite 19). Dass der Beschwerdeführer seiner Familie von der Taufe berichtete, ergibt sich aus dem diesbezüglich im Wesentlichen konsistenten Vorbingen des Beschwerdeführers und den damit in Einklang stehenden Schilderungen des Zeugen und der Zeugin in der mündlichen Verhandlung (Protokollseiten 15, 18 f.). Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesverwaltungsgericht (Protokollseite 13) bzw. der belangten Behörde (30.09.2020, S. 10) an, dass er vor seiner Taufe einen Kurs besucht habe. Auch der Zeuge schilderte, dass der Beschwerdeführer von einem iranischen Ehepaar unterrichtet worden sei (Protokollseite 19). Schon im Schreiben vom 14.02.2020 für die belangte Behörde hielt der Zeuge in seiner damaligen Rolle als Pastor fest, dass der Beschwerdeführer „erkennbare ehrliche Schritte in Richtung des christlichen Glaubens“ gehe und einen Glaubensgrundkurs besuche. Die Feststellungen zur Ausgestaltung des Glaubenslebens des Beschwerdeführers beruhen auf dessen nachvollziehbaren Angaben im Rahmen vor dem Bundesverwaltungsgericht (Protokollseiten 13 ff.), die mit den Angaben der Zeugin und des Zeugen in Einklang stehen. Der Zeuge gab zu seinen bisherigen Eindrücken vom Beschwerdeführer an, dass dieser in der Gemeinschaft Kontakt zu jungen Erwachsenen gesucht habe und sich, bevor er zu sehr mit seinem Pflichtschulabschluss beschäftigt gewesen sei, bei einer Obdachlosenarbeit der Glaubensgemeinschaft engagiert habe, wo der Beschwerdeführer gute Leistung erbracht habe. Er sei nicht jeden Sonntag, aber regelmäßig in die Kirche gekommen. Der persönliche Eindruck des Zeugen war, dass das der Beschwerdeführer sich weiterhin in der Gemeinschaft einbringe, „Tendenz steigend“, und soziale Kontakte pflege (Protokollseite 19). Damit in Einklang steht der Eindruck der Zeugin, dass die Gemeinde für den Beschwerdeführer „ein bisschen Familienersatz“ und ein fester Bestandteil seines Lebens sei, wo er regelmäßig viele Kontakte habe (Protokollseite 18). In einem aktuellen Schreiben der derzeitigen Pastorin vom 06.12.2022 wurde ebenfalls bekräftigt, dass der Beschwerdeführer regelmäßig die Kirche besuche. Zudem wohne er in einer Wohnung der Gemeinschaft, was der Beschwerdeführer auch selbst bestätigte (Protokollseite 15). Insgesamt gewann das Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer den Eindruck, dass dieser sich bereits in Schweden aus innerem Entschluss dem Christentum zugewandt hat und diesen nunmehr als wesentlichen Bestandteil seiner Identität auch offen nach außen lebt. Nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugin und des Zeugen ist die Glaubensgemeinschaft ein fester Bestandteil des Lebens des Beschwerdeführers. Fundierte Anhaltspunkte für den Verdacht, dass es dem Beschwerdeführer mit der Taufe lediglich um das Erlangen des Asylstatus gegangen sein könnte, liegen nicht vor. Sowohl die Zeugin als auch der Zeuge beschrieben in der mündlichen Verhandlung, dass es sich bei der Taufe um ein besonderes Ziel des Beschwerdeführers gehandelt habe (Protokollseiten 18 f.). Obschon der Beschwerdeführer über Vorkenntnisse verfügte, erfolgte die Taufe erst nach mehreren Monaten und der Absolvierung eines Glaubenskurses und nicht etwa überstürzt. Der Beschwerdeführer vermochte im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch glaubwürdig darzulegen, warum er in seinem vorangegangenen Asylverfahren seine Konversion bzw. sein Interesse für das Christentum weder gegenüber der Behörde bzw. dem Gericht noch seiner Rechtsvertretung erwähnt habe: Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich an, er habe dies für eine reine Privatsache gehalten und als solche nicht wichtig gehalten (Protokollseite 12). Dass der Beschwerdeführer sich zu seiner Konversion zunächst – d.h. vor seinem öffentlichen Bekenntnis zum Glauben in Gestalt der Taufe – nicht von sich aus äußerte, passt zu dem von ihm gewonnen Gesamtbild. Sowohl die Zeugin als auch der Zeuge beschrieben nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich ihnen erst allmählich geöffnet habe. Der Beschwerdeführer machte insgesamt den Eindruck einer engagierten und interessierten, wenn auch in sich gekehrten Person. Die Lage von zum Christentum konvertierten Personen in Afghanistan war dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu entnehmen. Da die darin enthaltenen Informationen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat.

§ 3Abs. 2 Asyl

G 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

§ 2Abs. 1 Z 23 Asyl

G 2005 gilt als Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gilt als Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag. Auch im Falle eines Folgeantrages ist das Vorbringen der asylwerbenden Person dahingehend zu prüfen, ob ein erstmals vorgebrachter Fluchtgrund, soweit er sachverhaltsändernde Elemente enthält, einen glaubhaften Kern aufweist und ob er im Lichte des Art. 3 EMRK einer Rückführung aktuell entgegensteht (vgl. VfGH 29.11.2021, E 2979/2021, mit Verweis insbesondere auf EuGH 09.09.2021, Rs. C‑18/20, XY/BFA).Auch im Falle eines Folgeantrages ist das Vorbringen der asylwerbenden Person dahingehend zu prüfen, ob ein erstmals vorgebrachter Fluchtgrund, soweit er sachverhaltsändernde Elemente enthält, einen glaubhaften Kern aufweist und ob er im Lichte des Artikel 3, EMRK einer Rückführung aktuell entgegensteht vergleiche VfGH 29.11.2021, E 2979 aus 2021,, mit Verweis insbesondere auf EuGH 09.09.2021, Rs. C‑18/20, XY/BFA). Den unionsrechtlichen Vorgaben der Verfahrensrichtlinie wird mit den maßgeblichen österreichischen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Behandlung von Folgeanträgen, soweit es ein Vorbringen betrifft, das sich auf einen Sachverhalt bezieht, der bereits vor Abschluss eines früheren Verfahrens vorgelegen ist, nicht ausreichend Rechnung getragen. Die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz darf nicht schon aus dem Grund verweigert werden, dass der geltend gemachte Sachverhalt bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens vorgelegen und durch die asylwerbende Person schuldhaft nicht vorgebracht worden sei. Auch eine Wiederaufnahme ist in diesem Fall im Weg einer (unionsrechtskonformen) Gesetzesinterpretation nicht denkbar (vgl. VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, ebenfalls mit Verweis auf EuGH 09.09.2021, Rs. C‑18/20, XY/BFA).Den unionsrechtlichen Vorgaben der Verfahrensrichtlinie wird mit den maßgeblichen österreichischen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Behandlung von Folgeanträgen, soweit es ein Vorbringen betrifft, das sich auf einen Sachverhalt bezieht, der bereits vor Abschluss eines früheren Verfahrens vorgelegen ist, nicht ausreichend Rechnung getragen. Die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz darf nicht schon aus dem Grund verweigert werden, dass der geltend gemachte Sachverhalt bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens vorgelegen und durch die asylwerbende Person schuldhaft nicht vorgebracht worden sei. Auch eine Wiederaufnahme ist in diesem Fall im Weg einer (unionsrechtskonformen) Gesetzesinterpretation nicht denkbar vergleiche VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, ebenfalls mit Verweis auf EuGH 09.09.2021, Rs. C‑18/20, XY/BFA). Im Sinne der zitierten Rechtsprechung im gegenständlichen Fall sohin in der Sache zu entscheiden. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein, wobei damit nicht nur das Verursachen, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr gemeint ist. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 06.10.1998, 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208). Hinsichtlich der Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates kommt es darauf an, dass in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein, wobei damit nicht nur das Verursachen, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr gemeint ist. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten vergleiche VwGH 06.10.1998, 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208). Hinsichtlich der Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates kommt es darauf an, dass in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Auch hinsichtlich einer nicht vom Staat, sondern Privatpersonen ausgehenden Bedrohung ist Asylrelevanz zuzubilligen, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten. Dies insbesondere dann, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551; 29.06.2006, 2002/20/0167). Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH vom

  1. November 2014, Ra 2014/19/0059, mwN).Auch hinsichtlich einer nicht vom Staat, sondern Privatpersonen ausgehenden Bedrohung ist Asylrelevanz zuzubilligen, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten. Dies insbesondere dann, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist vergleiche VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551; 29.06.2006, 2002/20/0167). Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche etwa VwGH vom
  2. November 2014, Ra 2014/19/0059, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es im Fall der Konversion darauf an, ob die betreffende Person im Fall einer Rückkehr in das Heimatland in der Lage ist, die von ihr gewählte Religion frei auszuüben. Bei einer im Ausland erfolgten Konversion ist darauf abzustellen, ob es sich um eine bloße „Scheinkonversion“ oder um eine Konversion aus innerem Entschluss handelt. In letzterem Fall ist weiters darauf abzustellen, ob die betreffende Person bei "weiterer Ausübung ihres behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden" (VwGH 24.10.2001, 99/20/0550). Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C-71/11 und C-99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (vgl. VfGH 12.06.2013, U 2087/2012).Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C-71/11 und C-99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten vergleiche VfGH 12.06.2013, U 2087 aus 2012,). In ähnlicher Weise hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Beachtung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Glaubens- und Gewissensfreiheit im Asylverfahren eine besonders sorgfältige Auseinandersetzung im konkreten Fall mit der Frage erfordert, ob ein Religionswechsel aus innerer Überzeugung oder lediglich zum Schein erfolgt ist. Sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, ist es erforderlich, sich auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht (VfGH 22.09.2014, U 2193/2013).In ähnlicher Weise hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Beachtung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Glaubens- und Gewissensfreiheit im Asylverfahren eine besonders sorgfältige Auseinandersetzung im konkreten Fall mit der Frage erfordert, ob ein Religionswechsel aus innerer Überzeugung oder lediglich zum Schein erfolgt ist. Sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, ist es erforderlich, sich auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht (VfGH 22.09.2014, U 2193 aus 2013,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind maßgebliche Indizien für eine Konversion aus innerer Überzeugung etwa das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit seiner Religionsausübung – z.B. in Gestalt regelmäßiger Gottesdienstbesuche oder Teilnahme an anderen religiösen Aktivitäten –, eine zugleich eingetretene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel. Im Falle von Zweifeln an der inneren Überzeugung hinter der Konversion kommt den Aussagen von Zeug:innen umso mehr Bedeutung zu (vgl. VwGH 25.06.2020, Ra 2019/18/0380).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind maßgebliche Indizien für eine Konversion aus innerer Überzeugung etwa das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit seiner Religionsausübung – z.B. in Gestalt regelmäßiger Gottesdienstbesuche oder Teilnahme an anderen religiösen Aktivitäten –, eine zugleich eingetretene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel. Im Falle von Zweifeln an der inneren Überzeugung hinter der Konversion kommt den Aussagen von Zeug:innen umso mehr Bedeutung zu vergleiche VwGH 25.06.2020, Ra 2019/18/0380). Wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, war festzustellen, dass der Beschwerdeführer aus freier persönlicher und nachhaltiger Überzeugung zum Christentum konvertiert ist. Eine Scheinkonversion liegt sohin nicht vor. Er hat seine Hinwendung zum Christentum dargelegt, dies durch seine Taufe untermauert und keinen Grund zur Annahme geboten, er würde im Falle einer Ansiedlung in Afghanistan seinen neuen Glauben nicht mehr ausüben. Der Beschwerdeführer lebte und lebt seinen neuen Glauben in Österreich öffentlich wahrnehmbar aus, er besucht regelmäßig Gottesdienste und beteiligte sich etwa an einem Sozialprojekt seiner Gemeinschaft. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sowie dessen Lebenssituation in Österreich liegt zweifelsfrei eine von innerer Überzeugung getragene Konversion vor und ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, die einen Missbrauchsverdacht iSd der Regelvermutung des § 3 Abs. 2
  3. Satz AsylG 2005 begründen würden.Wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, war festzustellen, dass der Beschwerdeführer aus freier persönlicher und nachhaltiger Überzeugung zum Christentum konvertiert ist. Eine Scheinkonversion liegt sohin nicht vor. Er hat seine Hinwendung zum Christentum dargelegt, dies durch seine Taufe untermauert und keinen Grund zur Annahme geboten, er würde im Falle einer Ansiedlung in Afghanistan seinen neuen Glauben nicht mehr ausüben. Der Beschwerdeführer lebte und lebt seinen neuen Glauben in Österreich öffentlich wahrnehmbar aus, er besucht regelmäßig Gottesdienste und beteiligte sich etwa an einem Sozialprojekt seiner Gemeinschaft. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sowie dessen Lebenssituation in Österreich liegt zweifelsfrei eine von innerer Überzeugung getragene Konversion vor und ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, die einen Missbrauchsverdacht iSd der Regelvermutung des Paragraph 3, Absatz 2,
  4. Satz AsylG 2005 begründen würden. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergibt, drohen diesem im Falle einer Ansiedlung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massive Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung sowie ein erhebliches Risiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater als auch von staatlicher Seite. Insbesondere vor dem Hintergrund der Machtübernahme der Taliban und der in der Gesellschaft dominierenden strengen islamischen Tradition und der Einstellung gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere nach Abwendung vom Islam, kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung vonseiten der Machthabenden selbst sowie der mehrheitlich konservativen Bevölkerung droht. Die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes ist dem Beschwerdeführer also nicht möglich. Somit besteht für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgungsgefahr aus einem in Art. I Abschn. A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich seiner nunmehrigen religiösen Überzeugung.Somit besteht für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgungsgefahr aus einem in Artikel römisch eins, Abschn. A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich seiner nunmehrigen religiösen Überzeugung. Diese drohende Verfolgungsgefahr ist im Lichte der Länderfeststellungen als maßgeblich wahrscheinlich und aktuell anzusehen. Dafür dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Neuansiedlung in Afghanistan gelänge, seine Abkehr vom Islam und sein Bekenntnis zum Christentum auf Dauer verborgen zu halten, gibt es keine Anhaltspunkte. Aufgrund des in ganz Afghanistan geltenden islamischen Rechts (Scharia) und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Einstellung gegenüber religiösen Minderheiten und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan sowie der landesweiten Machtüberahme der Taliban ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan gleichermaßen darstellt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht. Somit befindet sich der Beschwerdeführer zusammengefasst aus wohlbegründeter Furcht, asylrelevant verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren. Es liegen keine der in § 6 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Ausschlussgründe vor.Es liegen keine der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Ausschlussgründe vor. Dem Beschwerdeführer war daher

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Beschwerdeführer war daher

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

§ 3Abs. 4 Asyl

G 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W209.2201743.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.