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{'item': 'W213 2249676-1'}

Obsah (9)§ 169hArt 133§ 12§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 169§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2023 GeschäftszahlW213 2249676-1 Spruch, W213 2249676-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 169hAbs. 1 Z. 2 Geh

G i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 169 h, Absatz eins, Ziffer 2, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Der am 20.12.1976 geborene Beschwerdeführer steht als Rat (VerwGr. A1) in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er steht seit 01.08.2021 im Bundesministerium für Landesverteidigung, XXXX , Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 4) in Verwendungrömisch eins.
  2. Der am 20.12.1976 geborene Beschwerdeführer steht als Rat (VerwGr. A1) in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er steht seit 01.08.2021 im Bundesministerium für Landesverteidigung, römisch 40 , Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 4) in Verwendung I.
  3. mit Schreiben vom 04.08.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Anrechnung von noch nicht berücksichtigen Vordienstzeiten betreffend der Verwendungsgruppe A
  4. Konkret wurde die Anrechnung nachstehend angeführter Vordienstzeiten begehrt:römisch eins.
  5. mit Schreiben vom 04.08.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Anrechnung von noch nicht berücksichtigen Vordienstzeiten betreffend der Verwendungsgruppe A
  6. Konkret wurde die Anrechnung nachstehend angeführter Vordienstzeiten begehrt: ● Verwendung am BG und LG als Richteramtsanwärter (01.12.2010-31.08.2011 (Rechtspraktikum) ● Verwendung als Substitut beim Notar (01.12.2011-28.02.2014) ● Verwendung als Rechtsanwaltsanwärter (17.03.2014-16.04.2014 und 11.08.2014-31.12.2014) ● Verwendung als Direktor der Rechtsanwaltskammer XXXX (21.04.2015-31.05.2016) Verwendung als Direktor der Rechtsanwaltskammer römisch 40 (21.04.2015-31.05.2016) ● die bisher geleistete Zeit für das Doktoratsstudium an der XXXX (29.08.2011-30.11.2012) die bisher geleistete Zeit für das Doktoratsstudium an der römisch 40 (29.08.2011-30.11.2012) I.
  7. Die belangte Behörde verließ hierauf den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehendem Wortlaut hat:römisch eins.
  8. Die belangte Behörde verließ hierauf den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehendem Wortlaut hat: „Ihr Antrag vom 04.08.2021 auf Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten wird

§ 169hAbs. 1 i

Vm. § 12 Abs. 2 Z 1a GehG, BGBl. Nr. 54/1956 in der Fassung BGBl. I, Nr. 153/2020, abgewiesen.“„Ihr Antrag vom 04.08.2021 auf Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten wird

Paragraph 169 h, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 153 aus 2020,, abgewiesen.“ Begründend wurde unter Hinweis auf §§ 169h i.V.m. 12 Abs. 5 und 12a GehG im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Anrechnung von Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums auf das BDA nach § 12 Abs. 2 Z. 1a GehG der Arbeitsplatz maßgebend sei, mit dem der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut gewesen sei.Begründend wurde unter Hinweis auf Paragraphen 169 h, in Verbindung mit 12 Absatz 5 und 12 a GehG im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Anrechnung von Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums auf das BDA nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG der Arbeitsplatz maßgebend sei, mit dem der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei mit GZ XXXX vom 30.08.2016 als Militärperson auf Zeit in der Verwendungsgruppe M ZUO 2 in den Bundesdienst aufgenommen und auf den Arbeitsplatz „ XXXX , Wertigkeit: M BUO 2/1 bei der XXXX diensteingeteilt worden. Des Weiteren sei er mit GZ XXXX v. 29.12.2016 vom 09.01.2017 bis zum 31.03.2017 zum XXXX als Personalaushilfe dienstzugeteilt worden war.Der Beschwerdeführer sei mit GZ römisch 40 vom 30.08.2016 als Militärperson auf Zeit in der Verwendungsgruppe M ZUO 2 in den Bundesdienst aufgenommen und auf den Arbeitsplatz „ römisch 40 , Wertigkeit: M BUO 2/1 bei der römisch 40 diensteingeteilt worden. Des Weiteren sei er mit GZ römisch 40 v. 29.12.2016 vom 09.01.2017 bis zum 31.03.2017 zum römisch 40 als Personalaushilfe dienstzugeteilt worden war. Der Arbeitsplatz „ XXXX , Wertigkeit: M BUO 2/1 bei der XXXX sei

den Aufgaben und der Einstufung als M BUO 2/1 mit keiner der im Antrag vom 04.08.2021 geltend gemachten Berufstätigkeiten gleichwertig. Angemerkt werde zudem, dass es sich bei der Verwendung des Beschwerdeführers am Bezirksgericht und Landesgericht als Rechtspraktikant sowie bei seinem Studium im Rahmen eines Doktoratsstudiums an der XXXX ( XXXX ) um keine Berufstätigkeiten handle, weshalb eine Anrechnung als Vordienstzeit grundsätzlich denkunmöglich wäre.Der Arbeitsplatz „ römisch 40 , Wertigkeit: M BUO 2/1 bei der römisch 40 sei

den Aufgaben und der Einstufung als M BUO 2/1 mit keiner der im Antrag vom 04.08.2021 geltend gemachten Berufstätigkeiten gleichwertig. Angemerkt werde zudem, dass es sich bei der Verwendung des Beschwerdeführers am Bezirksgericht und Landesgericht als Rechtspraktikant sowie bei seinem Studium im Rahmen eines Doktoratsstudiums an der römisch 40 ( römisch 40 ) um keine Berufstätigkeiten handle, weshalb eine Anrechnung als Vordienstzeit grundsätzlich denkunmöglich wäre. I.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass es sich bei sämtlichen im Antrag vom 04.08.2021 angeführten Tätigkeiten und akademische Vordienstzeiten handle, welchen seine bisherige Einstufung in M ZUO, M BUO und A2 entgegengestanden sei. Erst seine Überstellung in A1 mache besagte Vordienstzeiten einer Anrechnung zugänglich.römisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass es sich bei sämtlichen im Antrag vom 04.08.2021 angeführten Tätigkeiten und akademische Vordienstzeiten handle, welchen seine bisherige Einstufung in M ZUO, M BUO und A2 entgegengestanden sei. Erst seine Überstellung in A1 mache besagte Vordienstzeiten einer Anrechnung zugänglich.

§ 12Abs. 2 Geh

G seien als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen die zurückgelegten ZeitenGemäß Paragraph 12, Absatz 2, GehG seien als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen die zurückgelegten Zeiten 1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft; 1a. einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums; eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum sei gleichwertig, wenn […]

  1. c)die mit der Berufstätigkeit oder dem Verwaltungspraktikum verbundenen Aufgaben
  2. aa)zu mindestens 75% den Aufgaben entsprächen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut sei, und
  3. bb)für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich sei; für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut sei. Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer die ersten vier Monate bei der XXXX in der Verwendungsgruppe M ZUO 2 eingeteilt und danach für fünf Monate dem XXXX auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1 dienstzugeteilt gewesen.Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer die ersten vier Monate bei der römisch 40 in der Verwendungsgruppe M ZUO 2 eingeteilt und danach für fünf Monate dem römisch 40 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1 dienstzugeteilt gewesen. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung sei dabei unschädlich, dass es sich dabei „nur" um eine Dienstzuteilung gehandelt habe, zumal es nicht auf die am Stammarbeitsplatz zu verrichtende Tätigkeit, sondern auf die faktisch/tatsächlich verrichtete Tätigkeit — in gegenständlichen Fall auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1 — ankomme. Die belangte Behörde verkenne somit, dass er schon innerhalb der ersten sechs Monate seines Bundesdienstverhältnisses (und noch darüber hinaus) überwiegend A1-wertige Tätigkeiten verrichtet habe. Seine ursprüngliche Dienstzuteilung zum XXXX sei infolge seiner äußerst erfolgreichen Arbeit verlängert worden, sodass er in den ersten neun Monaten seiner Bundesdienstzeit über die Hälfte davon (fünf Monate lang) A 1 -wertige Tätigkeiten verrichtet habe.Die belangte Behörde verkenne somit, dass er schon innerhalb der ersten sechs Monate seines Bundesdienstverhältnisses (und noch darüber hinaus) überwiegend A1-wertige Tätigkeiten verrichtet habe. Seine ursprüngliche Dienstzuteilung zum römisch 40 sei infolge seiner äußerst erfolgreichen Arbeit verlängert worden, sodass er in den ersten neun Monaten seiner Bundesdienstzeit über die Hälfte davon (fünf Monate lang) A 1 -wertige Tätigkeiten verrichtet habe. In Verkennung der wahren Gegebenheiten habe die belangte Behörde seinen Antrag pauschal abgewiesen, ohne die von ihm zur Anrechnung beantragten Vordienstzeiten einer genaueren Durchleuchtung zuzuführen. Für diesen Fall hätte sich ergeben, dass seine Vordienstzeiten größtenteils gleichwertig iSd § 12 Abs. 2 Z 1a GehG, jedenfalls aber nützlich iSd § 12 Abs. 3 GehG seien:Für diesen Fall hätte sich ergeben, dass seine Vordienstzeiten größtenteils gleichwertig iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG, jedenfalls aber nützlich iSd Paragraph 12, Absatz 3, GehG seien: Die Zeit als Rechtpraktikant sein bei Richtern, Staatsanwälten und Richteramtsanwärtern im Ausmaß von fünf Monaten anzurechnen. Eine Anrechnung bei Beamten im Allgemeinen Verwaltungsdienst nach § 12 Abs. 2 GehG scheitere daran, dass das Rechtspraktikum keine Dienstzeit, sondern ein Ausbildungsverhältnis darstelle. Darin sei eine Ungleichbehandlung zu erblicken, sodass gegenständlich eine Anrechnung nach § 12 Abs. 3 GehG 1956 in Betracht komme, zumal es sich beim Rechtspraktikum um eine nützliche Vordienstzeit handle.Die Zeit als Rechtpraktikant sein bei Richtern, Staatsanwälten und Richteramtsanwärtern im Ausmaß von fünf Monaten anzurechnen. Eine Anrechnung bei Beamten im Allgemeinen Verwaltungsdienst nach Paragraph 12, Absatz 2, GehG scheitere daran, dass das Rechtspraktikum keine Dienstzeit, sondern ein Ausbildungsverhältnis darstelle. Darin sei eine Ungleichbehandlung zu erblicken, sodass gegenständlich eine Anrechnung nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 in Betracht komme, zumal es sich beim Rechtspraktikum um eine nützliche Vordienstzeit handle. Er stehe darüber hinaus auf dem Standpunkt, dass sowohl seine Zeit als Notariatssubstitut sowie als Rechtsanwaltsanwärter als gleichwertige Vordienstzeiten Berücksichtigung finden hätten müssen. Sein damaliges Aufgabengebiet als Referent XXXX im XXXX und die obgenannten Tätigkeiten hätten viele Überschneidungsmaterien. Beispielhaft seien angeführt:Er stehe darüber hinaus auf dem Standpunkt, dass sowohl seine Zeit als Notariatssubstitut sowie als Rechtsanwaltsanwärter als gleichwertige Vordienstzeiten Berücksichtigung finden hätten müssen. Sein damaliges Aufgabengebiet als Referent römisch 40 im römisch 40 und die obgenannten Tätigkeiten hätten viele Überschneidungsmaterien. Beispielhaft seien angeführt: ● Erstellung einschlägiger Verträge zur Vermietung, Verpachtung, Kauf und Verkauf von militärischen Liegenschaften, bzw. Allgemein mit militärischem Bezug ● Erstellung von einschlägigen Richtlinien und Grundsatzweisungen sowie Kontrolle der Durchführung bei den nachgeordneten Dienststellen und Kommanden im Fachgebiet ● Mitwirkung bei der Vorbereitung für Verwertungen von Liegenschaften ● Verantwortlich für den Aufbau, Betrieb und laufende Aktualisierung von dynamischen liegenschaftsbezogenen Datenbanken ● Unterstützung bei der Festlegung der Datenstrukturen und der Datenorganisation für die Bereiche der liegenschaftsbezogenen Datenbanken ● Erarbeiten von Grundlagen hinsichtlich Design und Planung der fachlichen Schnittstellen zwischen den Anwendungen ● Steuerung der ordnungsgemäßen Erfassung und Aktualisierung der Datenbanken ● Terminplanung und Terminüberwachung der Datenerfassung und Datenwartung ● Betreuung und Schulung der spezifischen Anwendergruppen im Aufgabengebiet ● Beratung des Abteilungsleiters in Fachfragen ● Vorbereitung und Mitwirkung bei fachspezifischen Schulungen ● Aufbereiten und Erstellen von liegenschaftsbezogenen Statistiken und Auswertungen. Hierfür seien auch spezielle Voraussetzungen und Vorkenntnisse erwartet worden: ● Abgeschlossene Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A1 für den rechtskundigen Dienst oder die Bereitschaft diese zu absolvieren ● Grundlegende und spezielle Kenntnisse im Bereich des Liegenschaftswesens, Grundbuchsrechts, sowie aller einschlägigen Rechtsmaterien ● Persönliche Merkmale: Führungsfähigkeit, Organisationsfähigkeit, vernetztes Denken. Noch deutlicher komme die Gleichwertigkeit bei einer Gegenüberstellung mit seiner Vorverwendung als Direktor der Rechtsanwaltskammer XXXX zum Vorschein, wo sein Aufgabenbereich, insbesondere als Ansprechperson und Entscheidungsträger für Anfragen der Fachkräfte im Kammeramt, u.a. folgende Tätigkeiten umfasst habe:Noch deutlicher komme die Gleichwertigkeit bei einer Gegenüberstellung mit seiner Vorverwendung als Direktor der Rechtsanwaltskammer römisch 40 zum Vorschein, wo sein Aufgabenbereich, insbesondere als Ansprechperson und Entscheidungsträger für Anfragen der Fachkräfte im Kammeramt, u.a. folgende Tätigkeiten umfasst habe: ● Ansprechperson für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter ● Allgemeine Korrespondenz zwischen den XXXX Rechtsanwälten und dem Präsidium der XXXX Rechtsanwaltskammer Allgemeine Korrespondenz zwischen den römisch 40 Rechtsanwälten und dem Präsidium der römisch 40 Rechtsanwaltskammer ● Eintragung von Rechtsanwälten ● Disziplinarrechtliche Anliegen (Standesrecht) ● Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (Erstellung von Präsentationen der neuesten Rechtsnovellen, Erstellung des E-Papers der XXXX Rechtsanwaltskammer) Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (Erstellung von Präsentationen der neuesten Rechtsnovellen, Erstellung des E-Papers der römisch 40 Rechtsanwaltskammer) ● Schriftführung bei Präsidiums- und Ausschusssitzungen ● Aufbereitungen von diversen Schreiben und Schriftsätzen nach Beschlüssen des Ausschusses ● Aufbereitung von diversen Schreiben, welche die XXXX Rechtsanwaltskammer, vertreten durch den Präsidenten, in der Außenwirkung repräsentieren. (u.a. bei Anfragen um finanzielle Unterstützungen, rechtliche Anfragen, Beschwerden, Beiträge in Zeitungen) Aufbereitung von diversen Schreiben, welche die römisch 40 Rechtsanwaltskammer, vertreten durch den Präsidenten, in der Außenwirkung repräsentieren. (u.a. bei Anfragen um finanzielle Unterstützungen, rechtliche Anfragen, Beschwerden, Beiträge in Zeitungen) ● Planung und Durchführung von Veranstaltungen (jährliche Plenarversammlung, auswärtige Ausschusssitzungen). Die Einschlägigkeit dieser Vordienstzeit komme noch stärker zum Ausdruck, wenn man seine vorherige Tätigkeit seiner jetzigen Tätigkeit gegenüberstelle. So habe er in seiner Funktion als „Referatsleiter und stellvertretender Abteilungsleiter" bei der XXXX nachstehendes Aufgabengebiet (vgl. §§ 2-4 Wehrgesetz):Die Einschlägigkeit dieser Vordienstzeit komme noch stärker zum Ausdruck, wenn man seine vorherige Tätigkeit seiner jetzigen Tätigkeit gegenüberstelle. So habe er in seiner Funktion als „Referatsleiter und stellvertretender Abteilungsleiter" bei der römisch 40 nachstehendes Aufgabengebiet vergleiche Paragraphen 2 -, 4, Wehrgesetz): ● Ansprechpartner bei Beschwerden von Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterziehen oder sich freiwillig zum Ausbildungsdienst gemeldet haben; von Stellungspflichtigen; von Soldatinnen und Soldaten; von Soldatenvertretern; von Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes sowie von Personen, die Ausbildungsdienst geleistet haben ● Erstellung von Personalgutachten (Nachbesetzungsverfahren) ● Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (Erstellung von Präsentationen, Jahresbericht, Berichte nach Prüfbesuchen) ● Schriftführung bei verschiedenen Sitzungen (Tagungen), Plenarsitzungen ● Aufbereitungen von diversen Schreiben und Schriftsätzen nach Amtswegen Prüfbesuchen und Beschlüssen des Präsidiums bzw. der Kommission der XXXX  Aufbereitungen von diversen Schreiben und Schriftsätzen nach Amtswegen Prüfbesuchen und Beschlüssen des Präsidiums bzw. der Kommission der römisch 40 ● Aufbereitung von diversen Schreiben, welche die Kommission der XXXX , vertreten durch den amtsführenden Vorsitzenden, in der Außenwirkung repräsentieren (u.a. bei rechtlichen Anfragen, Beschwerden, Beiträge in Zeitungen) Aufbereitung von diversen Schreiben, welche die Kommission der römisch 40 , vertreten durch den amtsführenden Vorsitzenden, in der Außenwirkung repräsentieren (u.a. bei rechtlichen Anfragen, Beschwerden, Beiträge in Zeitungen) ● Planung und Durchführung von Veranstaltungen (jährliche Hauptversammlung, auswärtige Sitzungen). Die XXXX werde in ihren Sitzungen von hochrangigen Bediensteten des Bundesministeriums für Landesverteidigung zusätzlich beraten, sodass ein ständiger Meinungsaustausch mit den Ressortverantwortlichen stattfinde. Darüber hinaus prüfe die XXXX alle eingebrachten Beschwerden und Anbringen, veranlasse amtswegige Überprüfungen, führe Prüfbesuche vor Ort durch, stelle Mängel und Missstände im militärischen Dienstbereich in enger Zusammenarbeit mit der Bundesministerin für Landesverteidigung und den beratenden Organen ab und präsentiere Vorschläge für Verbesserungen im Dienstbetrieb und in der Ausbildung. Sie bereite die Plenarsitzungen der Kommission vor, um die Beschlussfassung zu Beschwerden sowie zu amtswegigen Überprüfungen zu ermöglichen und der Erstattung von Empfehlungen an die für militärische Angelegenheiten zuständige Bundesministerin nachzukommen.Die römisch 40 werde in ihren Sitzungen von hochrangigen Bediensteten des Bundesministeriums für Landesverteidigung zusätzlich beraten, sodass ein ständiger Meinungsaustausch mit den Ressortverantwortlichen stattfinde. Darüber hinaus prüfe die römisch 40 alle eingebrachten Beschwerden und Anbringen, veranlasse amtswegige Überprüfungen, führe Prüfbesuche vor Ort durch, stelle Mängel und Missstände im militärischen Dienstbereich in enger Zusammenarbeit mit der Bundesministerin für Landesverteidigung und den beratenden Organen ab und präsentiere Vorschläge für Verbesserungen im Dienstbetrieb und in der Ausbildung. Sie bereite die Plenarsitzungen der Kommission vor, um die Beschlussfassung zu Beschwerden sowie zu amtswegigen Überprüfungen zu ermöglichen und der Erstattung von Empfehlungen an die für militärische Angelegenheiten zuständige Bundesministerin nachzukommen. In einer Gesamtbetrachtung werde offensichtlich, dass es sich bei sämtlichen näher dargelegten Vordienstzeiten um solche einer gleichwertigen Berufstätigkeit handle, sodass deren gänzliche Anrechnung auf sein Besoldungsdienstalter zu erfolgen habe. Zumindest aber handle es sich bei den erwähnten Zeiten um solche einer nützlichen Berufstätigkeit, sodass diese jedenfalls

§ 12Abs. 3 Geh

G anzurechnen seien.In einer Gesamtbetrachtung werde offensichtlich, dass es sich bei sämtlichen näher dargelegten Vordienstzeiten um solche einer gleichwertigen Berufstätigkeit handle, sodass deren gänzliche Anrechnung auf sein Besoldungsdienstalter zu erfolgen habe. Zumindest aber handle es sich bei den erwähnten Zeiten um solche einer nützlichen Berufstätigkeit, sodass diese jedenfalls

Paragraph 12, Absatz 3, GehG anzurechnen seien. Es werde daher beantragt, ● eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ● den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm zusätzliche Vordienstzeiten im Ausmaß von vier Jahren zwei Monaten und 29 Tagen auf das Besoldungsdienstalter angerechnet werden, ● in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. I.

  1. Am 17.01.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde.römisch eins.
  2. Am 17.01.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): Der am 20.12.1976 geborene Beschwerdeführer steht als Rat (VerwGr. A1) in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er steht seit 01.08.2021 im Bundesministerium für Landesverteidigung, XXXX Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 4) in Verwendung.Der am 20.12.1976 geborene Beschwerdeführer steht als Rat (VerwGr. A1) in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er steht seit 01.08.2021 im Bundesministerium für Landesverteidigung, römisch 40 Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 4) in Verwendung. Sein dienstlicher Werdegang stellt sich wie folgt dar: Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 30.08.2016, GZ. XXXX , auf die Planstelle einer Militärperson auf Zeit der Verwendungsgruppe M ZUO 2, Funktionsgruppe 1, ernannt. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 30.08.2016, GZ. römisch 40 , auf die Planstelle einer Militärperson auf Zeit der Verwendungsgruppe M ZUO 2, Funktionsgruppe 1, ernannt. Mit Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 27.12.2016, GZ. XXXX , wurde er auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe MBUO, Grundlaufbahn, im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport ernannt.Mit Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 27.12.2016, GZ. römisch 40 , wurde er auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe MBUO, Grundlaufbahn, im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport ernannt. Mit Wirkung vom 01.04.2020 wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid des Kommandos Streitkräfte vom 09.03.2020, GZ. XXXX , auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A2, Grundlaufbahn, im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung ernannt.Mit Wirkung vom 01.04.2020 wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid des Kommandos Streitkräfte vom 09.03.2020, GZ. römisch 40 , auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A2, Grundlaufbahn, im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung ernannt. Weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer wird Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 20.07.2021, GZ. XXXX , in die Verwendungsgruppe A1 überstellt.Weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer wird Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 20.07.2021, GZ. römisch 40 , in die Verwendungsgruppe A1 überstellt. Eine bescheidmäßige Festsetzung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers hat nicht stattgefunden. Er hat zwar mit Schreiben vom 30.05.2017 die Anrechnung von Vordienstzeiten beantragt, doch wurde ihm lediglich mit Schreiben zur GZ. XXXX eine formlose „Information“ über die Anrechnung von Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter mit nachstehendem Inhalt übermittelt:Eine bescheidmäßige Festsetzung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers hat nicht stattgefunden. Er hat zwar mit Schreiben vom 30.05.2017 die Anrechnung von Vordienstzeiten beantragt, doch wurde ihm lediglich mit Schreiben zur GZ. römisch 40 eine formlose „Information“ über die Anrechnung von Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter mit nachstehendem Inhalt übermittelt: „Angerechnete Vordienstzeiten zu Dienstantritt

§ 12Geh

G 1956 umfasst das Besoldungsdienstalter die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten, zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.

Paragraph 12, GehG 1956 umfasst das Besoldungsdienstalter die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten, zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten. Anrechenbar Vordienstzeiten von - bis Gem. § 12 GehGGem. Paragraph 12, GehG Tage Grundwehrdienst 29.01.1996 30.07.2019 184 Gebietskörperschaft 31.07.1996 30.09.2003 2618 Gebietskörperschaft 01.03.2004 31.07.2004 153 Gebietskörperschaft 01.09..2005 31.03.2006 212 Gebietskörperschaft 01.12.2010 31.08.2011 274 Summe der anrechenbaren Vordienstzeiten 3441 Diese anrechenbaren Vordienstzeiten werden Ihrem Diensantrittstag, dem 01.09.2016 vorangesetzt. Das entspricht einem Besoldungsdienstalter von 9 Jahr(en), 5 Monat(en) und 0 Tag(en).“ Diese Erledigung ist nicht datiert, weist weder eine Fertigungsklausel noch eine Unterschrift bzw. eine elektronische Fertigung bzw. Amtssignatur auf.

  1. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der unstrittigen Aktenlage sowie den Ergebnissen der Verhandlung vom 15.01.
  2. Dabei ist hervorzuheben, dass in dieser Verhandlung der Vertreter bestätigt hat, dass der Beschwerdeführer zwar am 30.05.2017 die Anrechnung von Vordienstzeiten beantragt hat, dass damals zuständige Kommando Landstreitkräfte dem Beschwerdeführer aber nur im Wege der oben angeführten Information seine anrechenbaren Vordienstzeiten (3441 Tage) bzw. das Besoldungsdienstalter von neun Jahren und fünf Monaten mitgeteilt hat.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 169h GehG lautet – auszugsweise - wie folgt: Paragraph 169 h, GehG lautet – auszugsweise - wie folgt: „Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer § 169h.Paragraph 169 h,

(1)Bei Beamtinnen und Beamten,
  1. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem
  2. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, erfolgt ist, oder
  3. deren auf das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 5 in einer ab dem
  4. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden,
  5. deren auf das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten nach Paragraph 12, Absatz 5, in einer ab dem
  6. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden, ist mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Antrag das Besoldungsdienstalter in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a bescheidmäßig zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der Festsetzung nach Z 1 oder der Feststellung nach Z 2 nicht zur Gänze berücksichtigt wurden.ist mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Antrag das Besoldungsdienstalter in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, bescheidmäßig zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der Festsetzung nach Ziffer eins, oder der Feststellung nach Ziffer 2, nicht zur Gänze berücksichtigt wurden. […]
(4)Die Erhöhung des Besoldungsdienstalters um Zeiten nach Abs. 1 ist nicht zulässig, soweit diese Zeiten nach den Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag von einem Verlust wie im Fall einer Überstellung oder nach den Bestimmungen über das Besoldungsdienstalter von einem Vorbildungsausgleich betroffen gewesen wären. Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft.
(4)Die Erhöhung des Besoldungsdienstalters um Zeiten nach Absatz eins, ist nicht zulässig, soweit diese Zeiten nach den Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag von einem Verlust wie im Fall einer Überstellung oder nach den Bestimmungen über das Besoldungsdienstalter von einem Vorbildungsausgleich betroffen gewesen wären. Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft.
(5)Bei allfälligen Nachzahlungen wird der Zeitraum vom
  1. Mai 2019 bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, nicht in die Verjährungsfrist nach § 13b Abs. 1 eingerechnet.“
(5)Bei allfälligen Nachzahlungen wird der Zeitraum vom
  1. Mai 2019 bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, nicht in die Verjährungsfrist nach Paragraph 13 b, Absatz eins, eingerechnet.“ Es ist davon auszugehen, dass

§ 169h Abs. 1 Z. 2 Geh

G eine Anrechnung von Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z. 1a GehG nur in jenem Ausmaß in Betracht kommt, indem diese bei der Feststellung der anrechenbaren Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 5 GehG nicht zur Gänze berücksichtigt wurden. Schon dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle ist klar zu entnehmen, dass eine Anrechnung von Vordienstzeiten nach § 169 h Abs. 1 Z. 2 GehG voraussetzt, dass vorher das Besoldungsdienstalter des betroffenen Beamten

§ 12Abs. 5 Geh

G mit Bescheid festgestellt wurde.Es ist davon auszugehen, dass

Paragraph 169, h Absatz eins, Ziffer 2, GehG eine Anrechnung von Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG nur in jenem Ausmaß in Betracht kommt, indem diese bei der Feststellung der anrechenbaren Vordienstzeiten nach Paragraph 12, Absatz 5, GehG nicht zur Gänze berücksichtigt wurden. Schon dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle ist klar zu entnehmen, dass eine Anrechnung von Vordienstzeiten nach Paragraph 169, h Absatz eins, Ziffer 2, GehG voraussetzt, dass vorher das Besoldungsdienstalter des betroffenen Beamten

Paragraph 12, Absatz 5, GehG mit Bescheid festgestellt wurde. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers nicht mit Bescheid festgestellt wurde, sondern lediglich, auf dessen Schreiben vom 30.05.2017 hin, eine undatierte „Information“ – ohne Fertigungsklausel, Unterschrift bzw. eine elektronische Fertigung und Amtssignatur - erging, womit der Beschwerdeführer über die anrechenbaren Vordienstzeiten und das daraus resultierende Besoldungsdienstalter informiert wurde. In diesem Schriftstück kommt daher nicht der Charakter eines Bescheides zu (vgl. VwGH, 28.04.2008, GZ. 2007/12/00168 mwN).Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers nicht mit Bescheid festgestellt wurde, sondern lediglich, auf dessen Schreiben vom 30.05.2017 hin, eine undatierte „Information“ – ohne Fertigungsklausel, Unterschrift bzw. eine elektronische Fertigung und Amtssignatur - erging, womit der Beschwerdeführer über die anrechenbaren Vordienstzeiten und das daraus resultierende Besoldungsdienstalter informiert wurde. In diesem Schriftstück kommt daher nicht der Charakter eines Bescheides zu vergleiche VwGH, 28.04.2008, GZ. 2007/12/00168 mwN). Damit aber ist die in § 169h Abs. 1 Z. 2 GehG statuierte Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung, nämlich die Feststellung der anrechenbaren Vordienstzeiten

§ 12Abs. 5 Geh

G in einer ab dem 12.02.2015 geltenden Fassung, nicht erfüllt und diese Bestimmung für den Beschwerdeführer nicht anwendbar. Die Beschwerde war daher schon aus diesem Grund - ohne Prüfung, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vordienstzeiten den Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 169h Abs. 1 und 12 Abs. 2 Z. 1a GehG genügen - als unbegründet abzuweisenDamit aber ist die in Paragraph 169 h, Absatz eins, Ziffer 2, GehG statuierte Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung, nämlich die Feststellung der anrechenbaren Vordienstzeiten

Paragraph 12, Absatz 5, GehG in einer ab dem 12.02.2015 geltenden Fassung, nicht erfüllt und diese Bestimmung für den Beschwerdeführer nicht anwendbar. Die Beschwerde war daher schon aus diesem Grund - ohne Prüfung, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vordienstzeiten den Tatbestandsvoraussetzungen der Paragraphen 169 h, Absatz eins und 12 Absatz 2, Ziffer eins a, GehG genügen - als unbegründet abzuweisen Die Beschwerde war daher

§ 169h Abs. 1 Z. 2 Geh

G i.V.m. § 28 Abs. 1 und zwei VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher

Paragraph 169, h Absatz eins, Ziffer 2, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und zwei VwGVG als unbegründet abzuweisen. Die belangte Behörde wird allerdings das Besoldungsdienstalter bzw. die anrechenbaren Vordienstzeiten des Beschwerdeführers

§ 12Abs. 5 Geh

G mit Bescheid festzustellen haben, wobei auch die Anrechnung der vom Beschwerdeführer im Antrag vom 04.08.2021 geltend gemachten Vordienstzeiten unter Beachtung von § 12 Abs. 6 GehG zu prüfen sein wird. Die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde steht dem nicht entgegen, da nur der Spruch, nicht aber die Begründung eines Bescheides in Rechtskraft erwachsen kann.Die belangte Behörde wird allerdings das Besoldungsdienstalter bzw. die anrechenbaren Vordienstzeiten des Beschwerdeführers

Paragraph 12, Absatz 5, GehG mit Bescheid festzustellen haben, wobei auch die Anrechnung der vom Beschwerdeführer im Antrag vom 04.08.2021 geltend gemachten Vordienstzeiten unter Beachtung von Paragraph 12, Absatz 6, GehG zu prüfen sein wird. Die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde steht dem nicht entgegen, da nur der Spruch, nicht aber die Begründung eines Bescheides in Rechtskraft erwachsen kann. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W213.2249676.1.00

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