Obsah (14)
§ 28Art. 133Art. 5§ 6Art. 130§ 27§ 24§ 58§ 17§ 31§ 7Artikel 80Art. 51§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2023 GeschäftszahlW214 2250499-1 Spruch, W214 2250499-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idg
F (VwGVG), stattgegeben und der Spruch der Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2021, GZ: DSB-D062.1001/2021-0.793.139 dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat:Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), stattgegeben und der Spruch der Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2021, GZ: DSB-D062.1001/2021-0.793.139 dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat: „Die Beschwerde wird abgewiesen.“ B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- In ihrer an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 19.10.2020 gerichteten Beschwerde machten XXXX (keine Mitbeteiligte im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht), XXXX (erste mitbeteiligte Partei im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht), XXXX (zweite mitbeteiligte Partei im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht), XXXX (dritte mitbeteiligte Partei im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht), XXXX (vierte mitbeteiligte Partei im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht), XXXX (fünfte mitbeteiligte Partei im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht) und XXXX , im Folgenden: L. (Anmerkung: Dieser wurde zwar in der an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde als Beschwerdeführer angegeben, eine eigenhändige Unterschrift auf der Beschwerde ist jedoch unterblieben), eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung geltend und brachten dazu vor, sie seien ein Teil des Hausausschusses der Liegenschaft XXXX . Durch die Weitergabe von personenbezogenen sensiblen Daten durch XXXX (Beschwerdegegner vor der belangten Behörde, Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht), an einen nicht dem Ausschuss angehörigen Miteigentümer, seien gesetzliche Datenschutzbestimmungen verletzt worden. Personen des Ausschusses hätten sich auf Anfrage der Hausverwaltung gegen die Weitergabe ihrer Daten per Mail ausgesprochen. Der Verstoß habe sich am 09.10.2020 zugetragen.
- In ihrer an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 19.10.2020 gerichteten Beschwerde machten römisch 40 (keine Mitbeteiligte im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht), römisch 40 (erste mitbeteiligte Partei im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht), römisch 40 (zweite mitbeteiligte Partei im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht), römisch 40 (dritte mitbeteiligte Partei im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht), römisch 40 (vierte mitbeteiligte Partei im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht), römisch 40 (fünfte mitbeteiligte Partei im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht) und römisch 40 , im Folgenden: L. (Anmerkung: Dieser wurde zwar in der an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde als Beschwerdeführer angegeben, eine eigenhändige Unterschrift auf der Beschwerde ist jedoch unterblieben), eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung geltend und brachten dazu vor, sie seien ein Teil des Hausausschusses der Liegenschaft römisch 40 . Durch die Weitergabe von personenbezogenen sensiblen Daten durch römisch 40 (Beschwerdegegner vor der belangten Behörde, Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht), an einen nicht dem Ausschuss angehörigen Miteigentümer, seien gesetzliche Datenschutzbestimmungen verletzt worden. Personen des Ausschusses hätten sich auf Anfrage der Hausverwaltung gegen die Weitergabe ihrer Daten per Mail ausgesprochen. Der Verstoß habe sich am 09.10.2020 zugetragen. Der Beschwerde angeschlossen war das E-Mail des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 09.10.2020, mit dem er den gesamten Mail-Verteiler des Ausschusses an einen Miteigentümer ( XXXX , im Folgenden: A.) weitergeleitet habe. Der Beschwerde angeschlossen war das E-Mail des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 09.10.2020, mit dem er den gesamten Mail-Verteiler des Ausschusses an einen Miteigentümer ( römisch 40 , im Folgenden: A.) weitergeleitet habe.
- Über Aufforderung der belangten Behörde vom 22.10.2020, erstattete der nunmehrige Beschwerdeführer am 12.11.2020, anwaltlich vertreten, eine Stellungnahme und führte darin aus, dass der Hausausschuss ein loser Zusammenschluss der verschiedenen Miteigentümer sei, dem jeder Miteigentümer freiwillig beitreten könne und für den es auch keine gesetzliche Grundlage oder bestimmte Aufnahmeerfordernisse bzw. Modalitäten gebe. Der Hausausschuss sei von der Hausverwaltung zu unterscheiden. Die Hausverwaltung sei die rechtliche Vertretung der Miteigentümer nach außen und der Hausausschuss kommuniziere mit der Hausverwaltung über die das Haus betreffenden Punkte. Es stehe allerdings jedem Miteigentümer frei, sich selbstständig mit Anliegen an die Hausverwaltung zu wenden, dafür sei die Kontaktaufnahme mit dem Hausausschuss nicht erforderlich. Der Hausausschuss habe keine Möglichkeit einzelne Miteigentümer von der Teilnahme auszuschließen. Jeder Miteigentümer könne und dürfe sich im Hausausschuss gleichberechtigt einbringen. Alle Mitglieder des Hausausschusses seien untereinander gleichgestellt. Persönliche Treffen der Hausausschussmitglieder würden zweimal im Jahr in den Räumlichkeiten der Hausverwaltung stattfinden, wobei es von den Treffen keine Gesprächsprotokolle gebe. Aufgrund der derzeit vorherrschenden Corona-Pandemie seien keine persönlichen Hausausschusstreffen abgehalten worden, sondern sei unter den Mitgliedern des Hausausschusses ausschließlich per E-Mail kommuniziert worden. Jedes Mitglied des Hausausschusses sei diesem freiwillig beigetreten, ebenso der Miteigentümer A. Auch die mitbeteiligten Parteien seien dem Hausausschuss freiwillig beigetreten und hätten die E-Mail-Adressen freiwillig mit den Mitgliedern des Hausausschusses geteilt. Es sei daher nicht gegen die Grundsätze für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten
Art. 5
DSGVO verstoßen worden, da die Daten nach Treu und Glauben und für die mitbeteiligten Parteien in nachvollziehbarer Weise verarbeitet worden seien und die Verarbeitung der E-Mail-Adressen dem Zweck entsprechend angemessen gewesen sei. Die Kommunikation des Hausausschusses erfolge seit Ausbruch der Corona Pandemie ausschließlich per E-Mail. Es sei daher nicht gegen die Grundsätze für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten
Artikel 5
, DSGVO verstoßen worden, da die Daten nach Treu und Glauben und für die mitbeteiligten Parteien in nachvollziehbarer Weise verarbeitet worden seien und die Verarbeitung der E-Mail-Adressen dem Zweck entsprechend angemessen gewesen sei. Die Kommunikation des Hausausschusses erfolge seit Ausbruch der Corona Pandemie ausschließlich per E-Mail. Es liege zudem auch eine (wohl gemeint: keine) Unrechtmäßigkeit der Verarbeitung
§ 6Abs 1 lit f DSGVO vor.
Die mitbeteiligten Parteien hätten nicht einmal behauptet, dass ihre Interessen an der Nicht-Verarbeitung der personenbezogenen Daten (E-Mail-Adresse) gegenüber der Wahrung berechtigter Interessen des Dritten (A. als Mitglied des Hausausschusses) überwiegen würden. Art. 9 DSGVO komme jedenfalls nicht zur Anwendung, da es sich im gegenständlichen Fall nicht um sensible Daten handle. Das Verfahren sei somit einzustellen. Es liege zudem auch eine (wohl gemeint: keine) Unrechtmäßigkeit der Verarbeitung
Paragraph 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO vor. Die mitbeteiligten Parteien hätten nicht einmal behauptet, dass ihre Interessen an der Nicht-Verarbeitung der personenbezogenen Daten (E-Mail-Adresse) gegenüber der Wahrung berechtigter Interessen des Dritten (A. als Mitglied des Hausausschusses) überwiegen würden. Artikel 9, DSGVO komme jedenfalls nicht zur Anwendung, da es sich im gegenständlichen Fall nicht um sensible Daten handle. Das Verfahren sei somit einzustellen.
- Am 16.12.2020 teilte die belangte Behörde den mitbeteiligten Parteien die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sowie den Stand des Verfahrens mit, übermittelte eine Kopie der Stellungnahme des Beschwerdeführers und räumte ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
- Mit jeweils gesondert eingebrachten Stellungnahmen, gaben die mitbeteiligten Parteien bekannt, ihre Beschwerde aufrechtzuhalten.
- Das Verfahren des L. wurde einer gesonderten Erledigung zugeführt.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.10.2021 wurde der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligten Parteien in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem er deren personifizierte E-Mail-Adressen einem Dritten offengelegt habe. Die belangte Behörde stellte unter anderem fest, dass es sich bei dem „Hausausschuss“ um eine Gruppe engagierter Miteigentümer handle, die Anliegen verschiedener Miteigentümer, die sich selbst nicht an die Hausverwaltung wenden wollen, wahrnehmen. Der Beschwerdeführer sei Mitglied des Hausausschusses, welcher von der Eigentümerversammlung nach dem WEG 2002 zu unterscheiden sei. Der Miteigentümer A. habe mit E-Mail vom 30.09.2020 an die Hausverwaltung sein Interesse bekundet, Mitglied des Hausausschusses sein zu wollen und habe diese um Bekanntgabe der Namen und Kontaktdaten der im Hausausschuss befindlichen Personen gebeten. Mit E-Mail vom 06.10.2020 habe die Hausverwaltung A. zwar mitgeteilt, dass er zur nächsten Besprechung des Ausschusses eingeladen sei, dass es der Hausverwaltung jedoch nicht gestattet sei, die Kontaktdaten von den Hausausschussmitgliedern, weiterzugeben, diese könne er bei der nächsten Besprechung direkt von den Mitgliedern erfragen. Der Beschwerdeführer habe am 09.10.2020 eine E-Mail an die Hausverwaltung gesendet, wo neben den mitbeteiligten Parteien auch A. im offenen E-Mail Verteiler (als Empfänger unter „Cc“ gesetzt, somit für jeden ersichtlich) angeführt worden sei. Eine Einwilligung der mitbeteiligten Parteien, in eine Weitergabe ihrer E-Mail-Adressen, sei nicht vorgelegen. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass im gegenständlichen Fall eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG zu überprüfen sei und die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung zu berücksichtigen seien. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass im gegenständlichen Fall eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG zu überprüfen sei und die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung zu berücksichtigen seien. Die gegenständliche Verwendung der Daten liege nicht im lebenswichtigen Interesse der mitbeteiligten Parteien und eine Zustimmung („Einwilligung“) liege ebenso wenig vor. Für die belangte Behörde sei auch nicht ersichtlich, inwiefern A. ein „berechtigtes“ Interesse iSd Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO daran haben sollte, die E-Mail-Adressen der mitbeteiligten Parteien zu erfahren, zumal nach den gesetzlichen Bestimmungen des WEG 2002 ohnehin Mitwirkungsmöglichkeiten aller Wohnungseigentümer an Verwaltungsagenden vorgesehen seien (siehe bspw: § 18 WEG 2002 zur Eigentümergemeinschaft, § 24 WEG 2002 zur Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft etc.) und habe der Beschwerdeführer selbst zutreffend ausgeführt, dass es jedem Eigentümer freistehe, sich selbstständig mit Anliegen an die Hausverwaltung zu wenden und dafür nicht die Kontaktaufnahme mit dem Hausausschuss erforderlich sei. Auch seien A. seitens der Hausverwaltung ohnehin die Hausvertrauensleute, zugeordnet zu den einzelnen Stiegen, namentlich genannt worden.Die gegenständliche Verwendung der Daten liege nicht im lebenswichtigen Interesse der mitbeteiligten Parteien und eine Zustimmung („Einwilligung“) liege ebenso wenig vor. Für die belangte Behörde sei auch nicht ersichtlich, inwiefern A. ein „berechtigtes“ Interesse iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO daran haben sollte, die E-Mail-Adressen der mitbeteiligten Parteien zu erfahren, zumal nach den gesetzlichen Bestimmungen des WEG 2002 ohnehin Mitwirkungsmöglichkeiten aller Wohnungseigentümer an Verwaltungsagenden vorgesehen seien (siehe bspw: Paragraph 18, WEG 2002 zur Eigentümergemeinschaft, Paragraph 24, WEG 2002 zur Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft etc.) und habe der Beschwerdeführer selbst zutreffend ausgeführt, dass es jedem Eigentümer freistehe, sich selbstständig mit Anliegen an die Hausverwaltung zu wenden und dafür nicht die Kontaktaufnahme mit dem Hausausschuss erforderlich sei. Auch seien A. seitens der Hausverwaltung ohnehin die Hausvertrauensleute, zugeordnet zu den einzelnen Stiegen, namentlich genannt worden.
- Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 12.11.2021, mittlerweile nicht mehr anwaltlich vertreten, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen, zusammengefasst vor, dass jeder Eigentümer selbst entscheide, ob er seine E-Mail-Adresse dem Hausausschuss bereitstellen oder diese geheim halten möchte. Alle Personen im E-Mail-Verteiler hätten ihre Email-Adresse freiwillig mit dem Hausausschuss geteilt. Alle Hausausschussmitglieder, so auch die mitbeteiligten Parteien, seien auf die gleiche Art und Weise wie A. dem Hausausschuss E-Mail-Verteiler beigetreten. Herr XXXX , von der belangten Behörde noch als Erstbeschwerdeführer geführt, sei bereits vor Jahren verstorben. Er habe seine E-Mail-Adresse vor langer Zeit freiwillig mit dem Hausausschuss geteilt. Nach seinem Tod habe seine Frau ( XXXX ) seine E-Mail-Adresse übernommen und sei somit dem E-Mail-Verteiler freiwillig beigetreten. Herr römisch 40 , von der belangten Behörde noch als Erstbeschwerdeführer geführt, sei bereits vor Jahren verstorben. Er habe seine E-Mail-Adresse vor langer Zeit freiwillig mit dem Hausausschuss geteilt. Nach seinem Tod habe seine Frau ( römisch 40 ) seine E-Mail-Adresse übernommen und sei somit dem E-Mail-Verteiler freiwillig beigetreten. Der Beschwerdeführer habe nie Kontaktdaten weitergeleitet, sondern lediglich ein neues Mitglied im E-Mail-Verteiler des Hausausschusses aufgenommen. Auch habe er keine sensiblen personenbezogenen Daten weitergegeben. Die Namen der Hausausschussmitglieder seien seit Jahrzehnten bekannt, die Telefonnummern seien ebenfalls öffentlich im Telefonbuch einzusehen. Zudem werde im Hausausschuss ausschließlich über Angelegenheiten des „Hauses“ gesprochen, die alle Eigentümer betreffen würden und es erfolge kein Austausch von privaten oder persönlichen Daten. Die Aussage im angefochtenen Bescheid "Es wäre nicht nachvollziehbar, warum einerseits die Hausverwaltung die Kontaktdaten explizit nicht weitergeben darf, der Beschwerdegegner, ein Miteigentümer, jedoch schon.“, sei einfach „falsch“. Was für die Hausverwaltung gelte, müsse nicht auch gleich für den Hausausschuss gelten. Es handle sich hier um den Versuch der mitbeteiligten Parteien, neue Mitglieder aus dem Hausausschuss auszuschließen. Sie würden glauben, auf diese Art und Weise ihre „Mehrheit“ im Hausausschuss zu verteidigen. Der Beschwerde war ein Auszug des E-Mail-Verkehrs zwischen den Mitgliedern des Hausausschusses sowie ein Schreiben eines Hausausschussmitgliedes, über das Entstehen und die geübte Praxis im Hausausschuss, beigelegt. Des Weiteren wurde ein Zeuge namhaft gemacht.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2021 wurde der Spruch des angefochtenen Bescheides angepasst und der Beschwerde nur hinsichtlich der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer (erste bis fünfte mitbeteiligte Parteien im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht) stattgegeben. Im Wesentlichen wurden die Ausführungen im angefochtenen Bescheid bestätigt und ergänzend ausgeführt, dass es sich bei der Offenlegung der E-Mail-Adressen gegenüber A. durch den Beschwerdeführer zweifellos um eine Datenverarbeitung gem. Art. 4 Z 2 DSGVO („Offenlegung durch Übermittlung“) handle. Die nicht vorliegende Zustimmung der mitbeteiligten Parteien in die Offenlegung ihrer E-Mail-Adressen gegenüber A. zeige sich bereits dadurch, dass sie dies der Hausverwaltung versagt hätten. Im Wesentlichen wurden die Ausführungen im angefochtenen Bescheid bestätigt und ergänzend ausgeführt, dass es sich bei der Offenlegung der E-Mail-Adressen gegenüber A. durch den Beschwerdeführer zweifellos um eine Datenverarbeitung gem. Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO („Offenlegung durch Übermittlung“) handle. Die nicht vorliegende Zustimmung der mitbeteiligten Parteien in die Offenlegung ihrer E-Mail-Adressen gegenüber A. zeige sich bereits dadurch, dass sie dies der Hausverwaltung versagt hätten. Der im angefochtenen Bescheid als Erstbeschwerdeführer bezeichnete, bereits seit mehreren Jahren verstorbene, XXXX sei seitens der Datenschutzbehörde aufgrund des uneindeutigen Beschwerdevorbringens versehentlich als Beschwerdeführer bezeichnet worden. Hinsichtlich der Datenschutzbeschwerde XXXX werde ein separater Bescheid ergehen. Der im angefochtenen Bescheid als Erstbeschwerdeführer bezeichnete, bereits seit mehreren Jahren verstorbene, römisch 40 sei seitens der Datenschutzbehörde aufgrund des uneindeutigen Beschwerdevorbringens versehentlich als Beschwerdeführer bezeichnet worden. Hinsichtlich der Datenschutzbeschwerde römisch 40 werde ein separater Bescheid ergehen.
- Mit Schreiben vom 20.12.2021 brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag ein. Er wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, dass die mitbeteiligten Parteien die Verwendung ihrer E-Mail-Adressen im Hausausschuss-E-Mail-Verteiler offengelegt hätten, demnach könne keine Datenschutzverletzung vorliegen. A. sei auf die gleiche Art und Weise wie die mitbeteiligten Parteien dem E-Mail-Verteilter beigetreten, damit sei jeder miteinander verbunden. Außerdem bestünde für jeden das Recht, „geheim“ ohne Hausausschuss mit der Hausverwaltung zu kommunizieren. Kein Eigentümer müsse also über den Hausausschuss-E-Mail-Verteiler mit der Hausverwaltung kommunizieren. Die E-Mails der mitbeteiligten Parteien würden aber zeigen, wie engagiert diese tätig gewesen seien und nie „geheim“ agieren hätten wollen. Da jeder Eigentümer mit seinem Betritt zum E-Mail-Verteiler allen Kontakten zustimme, sei dies von der Hausverwaltung unabhängig. Die belangte Behörde nehme somit fälschlicherweise an, dass das Verbot an die Hausverwaltung auch für den Beschwerdeführer gelte. Die mitbeteiligten Parteien könnten jederzeit aus dem Hausausschuss austeigen und ihre E-Mails aus dem Verteiler löschen. Der Verteiler dürfe aber nicht dazu verwendet werden, um andere beigetretene Eigentümer auszuschließen.
- Mit Schreiben vom 03.01.2022 legte die belangte Behörde den Vorlageantrag vom 20.12.2021 unter Anschluss der Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab eine Stellungnahme dahingehend ab, dass das Beschwerdevorbringen bestritten und auf die Ausführungen im angefochten Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen werde. Mit Schreiben vom 17.01.2022 (eingelangt am 24.01.2022) wurde der angefochtene Bescheid samt Zustellnachweisen nachgereicht.
- Am 24.01.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den mitbeteiligten Parteien die Beschwerde sowie den Vorlageantrag des Beschwerdeführers und gab ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme.
- Vonseiten der mitbeteiligten Parteien erfolgte keine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt. Insbesondere wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
- Die mitbeteiligten Parteien sowie der Beschwerdeführer waren bzw. sind Mitglieder des „Hausausschusses“ (auch „Hausvertrauensleute“ genannt) der Liegenschaft mit der Adresse „ XXXX “.
- Die mitbeteiligten Parteien sowie der Beschwerdeführer waren bzw. sind Mitglieder des „Hausausschusses“ (auch „Hausvertrauensleute“ genannt) der Liegenschaft mit der Adresse „ römisch 40 “.
- Bei dem gegenständlichen „Hausausschuss“ handelt es sich um einen aus mehreren Mit- und Wohnungseigentümern gebildeten freiwilligen Zusammenschluss, der in geänderter Zusammensetzung bereits jahrzehntelang im Einsatz ist und als Kontaktstelle zwischen den Wohnungseigentümern und der Hausverwaltung dient. Dieser Hausausschuss ist demnach weder nach seiner Zusammensetzung (aus mehreren natürlichen Personen) noch nach der ihm von der Eigentümergemeinschaft zugedachten Funktion ein Eigentümervertreter iSd § 22 Abs. 1 WEG 2002.
- Bei dem gegenständlichen „Hausausschuss“ handelt es sich um einen aus mehreren Mit- und Wohnungseigentümern gebildeten freiwilligen Zusammenschluss, der in geänderter Zusammensetzung bereits jahrzehntelang im Einsatz ist und als Kontaktstelle zwischen den Wohnungseigentümern und der Hausverwaltung dient. Dieser Hausausschuss ist demnach weder nach seiner Zusammensetzung (aus mehreren natürlichen Personen) noch nach der ihm von der Eigentümergemeinschaft zugedachten Funktion ein Eigentümervertreter iSd Paragraph 22, Absatz eins, WEG
- Jeder Miteigentümer, der ein Interesse an einem Beitritt zu dem Hausausschuss hat, kann diesem beitreten bzw. sich gleichberechtigt einbringen. Es gibt keine besonderen Aufnahmeerfordernisse oder Modalitäten, die Mitgliedschaft kann von den anderen Hausausschussmitgliedern auch nicht versagt werden.
- A. ist ebenfalls Miteigentümer der Liegenschaft und hat mit E-Mail vom 30.09.2020 an die Hausverwaltung sein Interesse bekundet, Mitglied des Hausausschusses werden zu wollen.
- Mit E-Mail vom 05.10.2020 und 06.10.2020 wurden A. von der Hausverwaltung alle Hausvertrauensleute, zugeordnet zu den einzelnen Stiegen, namentlich (bekanntgegeben wurde der jeweilige Nachname) genannt. In der E-Mail vom 06.10.2020 wurde zudem darauf hingewiesen, dass die Weitergabe von Kontaktdaten der Hausverwaltung nicht gestattet sei und die Hausvertrauensleute A. zur nächsten Besprechung einladen würden, wobei er die Kontaktdaten von den Miteigentümern direkt erhalten könne.
- Mit E-Mail vom 06.10.2020 erteilte A. der Hausverwaltung seine Einwilligung zur Weitergabe seiner E-Mail-Adresse an die Mitglieder des Hausausschusses. Die Hausverwaltung übermittelte in der Folge die E-Mail-Adresse des A. an die Mitglieder des Hausausschusses.
- Der Beschwerdeführer nahm die E-Mail-Adresse des A. in den E-Mail-Verteiler auf und versandte die im Folgenden abgebildete E-Mail. Dabei handelte es sich um ein Antwortschreiben an die Hausverwaltung vom 09.10.2020 sowie an alle unter „Cc:“ angeführten Personen. Das ursprüngliche Schreiben der Hausverwaltung war ebenso für alle Empfänger einsehbar. Die unter „Cc:“ angeführten E-Mail-Adressen waren für alle Empfänger der E-Mail ersichtlich. Von: XXXX [mailto: XXXX ] Von: römisch 40 [mailto: römisch 40 ] Gesendet: Freitag,
- Oktober 2020 13:48 An: XXXX > An: römisch 40 > Cc: XXXX Cc: römisch 40 Betreff: Aw: XXXX Betreff: Aw: römisch 40 , Sehr geehrter Herr XXXX , Sehr geehrter Herr römisch 40 , vielen dank für die Info, einige Fragen: zu Aufzugskontrolle: ist die erforderlich und was muss kontrolliert werden? bieten nur XXXX und zu Aufzugskontrolle: ist die erforderlich und was muss kontrolliert werden? bieten nur römisch 40 und XXXX an? römisch 40 an? Welche Erfahrung haben sie mit der Aufzugskontrolle in anderen Immobilien gesammelt? Winterdienst: welche Haftungen übernehmen die Firmen, ich habe nur im Angebot der Fa. XXXX Winterdienst: welche Haftungen übernehmen die Firmen, ich habe nur im Angebot der Fa. römisch 40 den Haftungsumfang herausgelesen, ist der überall gleich? Schlüsseldienst bei Handwerkern, ist das bei allen includiert, ich habe es bei der Fa. XXXX gelesen. Schlüsseldienst bei Handwerkern, ist das bei allen includiert, ich habe es bei der Fa. römisch 40 gelesen. Waschmünzen Ausgabe habe ich im gegenzu bei der Fa. XXXX nicht gefunden. Waschmünzen Ausgabe habe ich im gegenzu bei der Fa. römisch 40 nicht gefunden. die Fa. XXXX hat meiner Meinung nach beides nicht enthalten? die Fa. römisch 40 hat meiner Meinung nach beides nicht enthalten? Alle drei und die Fa. XXXX haben keine Schmutzmattenreinigung inkludiert. Alle drei und die Fa. römisch 40 haben keine Schmutzmattenreinigung inkludiert. Könnten sie uns die Leistungen, die sie angefragt haben mit den der Angebote gegenüberstellen. Die Waschmünzen Ausgabe bzw. Schmutzmatten auslegen und Reinigung sind wichtig. Warum hat die Firma XXXX eine 2 malige Reinigung abgelehnt? Was war Ihre Begründung? Warum hat die Firma römisch 40 eine 2 malige Reinigung abgelehnt? Was war Ihre Begründung? Warum hat die Fa. XXXX keine Gartenbetreuung angeboten, auf der Homepage bieten sie das Warum hat die Fa. römisch 40 keine Gartenbetreuung angeboten, auf der Homepage bieten sie das an? auch im Angebot ist es erwähnt? Bietet XXXX eine Waschmünzenausgabe an? auch im Angebot ist es erwähnt? Bietet römisch 40 eine Waschmünzenausgabe an? Ich habe gedacht die Fa. XXXX ist einer der teuersten, lt. den Angeboten ist sie mit Abstand die Ich habe gedacht die Fa. römisch 40 ist einer der teuersten, lt. den Angeboten ist sie mit Abstand die günstigste. Sie haben das teuerste Winterangebot genommen, ist meiner Meinung nach nicht erforderlich, wird auch so von den anderen Firmen nicht angeboten, d.h. nochmals 3.000 EURO weniger. Fa. XXXX : 36.876,00; XXXX : 23.399 - Können sie sich den Preisunterschied erklären. weniger. Fa. römisch 40 : 36.876,00; römisch 40 : 23.399 - Können sie sich den Preisunterschied erklären. XXXX hat nicht die beste Nachrede, aber der Unterschied römisch 40 hat nicht die beste Nachrede, aber der Unterschied ist doch sehr hoch? Welche Erfahrung haben sie mit XXXX , ist die Leistung wirklich so schlecht? Um den Unterschied könnten die tagl. haben sie mit römisch 40 , ist die Leistung wirklich so schlecht? Um den Unterschied könnten die tagl. 5 x die Woche reinigen. Ich habe Ihnen von anderen Wohnungsinhabern 2 Firmen vorgeschlagen, die Fa. XXXX und Fa. XXXX Ich habe Ihnen von anderen Wohnungsinhabern 2 Firmen vorgeschlagen, die Fa. römisch 40 und Fa. römisch 40 , haben sie diese angefragt? Haben Sie bereits mit einen der Firmen Erfahrungen sammeln können? Welche Erfahrung haben sie mit der Aufzugskontrolle in anderen Immobilien gesammelt? ist die erforderlich? danke mfg XXXX römisch 40
- Die mitbeteiligten Parteien haben gegenüber der Hausverwaltung keine Zustimmung zur Übermittlung ihrer E-Mail-Adressen an den Wohnungseigentümer A. gegeben.
- Im Herbst 2020 fanden pandemiebedingt keine persönlichen Treffen des Hausausschusses statt.
- Mit Beschwerde vom 15.10.2020 machten die mitbeteiligten Parteien eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung geltend, da der nunmehrige Beschwerdeführer, ohne ihre Zustimmung, mit E-Mail vom 09.10.2020, personenbezogene Daten der mitbeteiligten Parteien, an einen nicht dem Hausausschuss angehörigen Miteigentümer, weitergegeben habe.
- Mit Bescheid vom 18.10.2021, bestätigt durch die Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2021, wurde der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligten Parteien in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem er deren personifizierte E-Mail-Adressen, einem Dritten offengelegt habe.
- Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.12.2021 einen Vorlageantrag ein, woraufhin die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Parteien und sind nicht strittig. Die Feststellungen zum Wesen des „Hausausschusses“ und dessen Aufnahmebedingungen bzw. Modalitäten gründen auf dem insofern schlüssigen Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere auch auf den Ausführungen in einer vom Beschwerdeführer in seiner Bescheidbeschwerde inkludierten E-Mail vom 14.10.2020 eines weiteren Mitgliedes ( XXXX ) des Hausauschusses. Darin führt dieses Mitglied unter anderem aus, dass jeder Eigentümer und jede Eigentümerin sich darin gleichberechtigt einbringen dürfe, weiters brachte das Mitglied zum Ausdruck, dass der Gruppe eine Entscheidung darüber, ob A. an der Gruppe teilhaben könne, nicht zustehe. Dabei ist hervorzuheben, dass die mitbeteiligten Parteien nach Übermittlung der Bescheidbeschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dem Inhalt dieser E-Mail nicht entgegengetreten sind. Überdies lassen sich diese Ausführungen auch mit den rechtlichen Rahmenbedingungen eines solchen Hausauschusses in Einklang bringen (siehe dazu näher in der rechtlichen Beurteilung).Die Feststellungen zum Wesen des „Hausausschusses“ und dessen Aufnahmebedingungen bzw. Modalitäten gründen auf dem insofern schlüssigen Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere auch auf den Ausführungen in einer vom Beschwerdeführer in seiner Bescheidbeschwerde inkludierten E-Mail vom 14.10.2020 eines weiteren Mitgliedes ( römisch 40 ) des Hausauschusses. Darin führt dieses Mitglied unter anderem aus, dass jeder Eigentümer und jede Eigentümerin sich darin gleichberechtigt einbringen dürfe, weiters brachte das Mitglied zum Ausdruck, dass der Gruppe eine Entscheidung darüber, ob A. an der Gruppe teilhaben könne, nicht zustehe. Dabei ist hervorzuheben, dass die mitbeteiligten Parteien nach Übermittlung der Bescheidbeschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dem Inhalt dieser E-Mail nicht entgegengetreten sind. Überdies lassen sich diese Ausführungen auch mit den rechtlichen Rahmenbedingungen eines solchen Hausauschusses in Einklang bringen (siehe dazu näher in der rechtlichen Beurteilung). Dass aufgrund der Corona-Pandemie keine Treffen des Hausausschusses stattfanden, ergibt sich aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12.11.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 27Datenschutzgesetz (DSG) idg
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
§ 24Abs.
7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie anderer näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie anderer näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde
§ 7Abs. 4 Vw
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.
- Zu Spruchteil A): 3.3.
- Rechtslage: Art. 4 Z 1 DSGVO lautet:Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO lautet: „Artikel 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
- „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;“ Art. 6 Abs. 1 lit. f lautet:Artikel 6, Absatz eins, Litera f, lautet: „Artikel 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.“ Art. 9 Abs. 1 DSGVO lautet:Artikel 9, Absatz eins, DSGVO lautet: „Artikel 9 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
(1)Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.“ Art. 51 Abs. 1 DSGVO lautet:Artikel 51, Absatz eins, DSGVO lautet: „Artikel 51 Aufsichtsbehörde
(1)Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird (im Folgenden „Aufsichtsbehörde“).“ Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO lautet:Artikel 57, Absatz eins, Litera f, DSGVO lautet: „Artikel 57 Aufgaben
(1)Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet f) sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes
Artikel 80
befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist;“ Art. 77 Abs. 1 DSGVO lautet:Artikel 77, Absatz eins, DSGVO lautet: „Artikel 77 Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
(1)Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.“ § 1 Abs. 1 und Abs. 2 DSG lauten:Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, DSG lauten: „§ 1.
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“ § 18 Abs. 1 DSG lautet:Paragraph 18, Absatz eins, DSG lautet: „§ 18.
(1)Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde
Art. 51DSGVO eingerichtet.“„§ 18.
(1)Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde
Artikel 51, DSGVO eingerichtet.“ § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG lauten:Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG lauten: „§ 24.
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.„§ 24.
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(5)Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.“ 3.3.
- Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: 3.3.2.
- Zum „Hausausschuss“ („Hausvertrauensleute“): Der Beschwerdeführer sowie die mitbeteiligten Parteien sind Mit- und Wohnungseigentümern sowie Mitglieder des Hausausschusses („Hausvertrauensleute“) der Liegenschaft „ XXXX “. Bei einem „Hausausschuss“, aus mehreren Mit- und Wohnungseigentümern, der als Kontaktstelle zwischen den Wohnungseigentümern und der Hausverwaltung dient, kann nicht von einem Eigentümervertreter iSd § 22 WEG gesprochen werden (Prader, WEG6.00 § 22, E3, Stand 1.4.2022, Manz Wohnrecht in rdb.at). „Der Gedanke eines Hausausschusses, nämlich die Erleichterung der Kommunikation zwischen Miteigentümern und Verwaltung bzw. die Kontrolle der Verwaltung zu verbessern oder zu erleichtern, ist älter als das WEG
- Für einen Hausausschuss ist jedoch keinerlei Rechtsgrundlage vorhanden“ (Sigrid Räth, Hausvertrauensleute – Eigentümervertreter, in: immolex, Heft 10/2015, 270 [271]). Das Wirken von „Hausvertrauensleuten“ beschränkt sich auf kommunikative, empfehlende und allenfalls beratende Tätigkeiten, gleich einem „Beirat" (Christoph Kothbauer, „Haussprecher“ und Eigentümervertreter im Wohnungseigentum, in: immolex Heft 11/2009, Seite 324). Der Beschwerdeführer sowie die mitbeteiligten Parteien sind Mit- und Wohnungseigentümern sowie Mitglieder des Hausausschusses („Hausvertrauensleute“) der Liegenschaft „ römisch 40 “. Bei einem „Hausausschuss“, aus mehreren Mit- und Wohnungseigentümern, der als Kontaktstelle zwischen den Wohnungseigentümern und der Hausverwaltung dient, kann nicht von einem Eigentümervertreter iSd Paragraph 22, WEG gesprochen werden (Prader, WEG6.00 Paragraph 22,, E3, Stand 1.4.2022, Manz Wohnrecht in rdb.at). „Der Gedanke eines Hausausschusses, nämlich die Erleichterung der Kommunikation zwischen Miteigentümern und Verwaltung bzw. die Kontrolle der Verwaltung zu verbessern oder zu erleichtern, ist älter als das WEG
- Für einen Hausausschuss ist jedoch keinerlei Rechtsgrundlage vorhanden“ (Sigrid Räth, Hausvertrauensleute – Eigentümervertreter, in: immolex, Heft 10 aus 2015,, 270 [271]). Das Wirken von „Hausvertrauensleuten“ beschränkt sich auf kommunikative, empfehlende und allenfalls beratende Tätigkeiten, gleich einem „Beirat" (Christoph Kothbauer, „Haussprecher“ und Eigentümervertreter im Wohnungseigentum, in: immolex Heft 11 aus 2009,, Seite 324). Bei dem gegenständlichen Hausausschuss handelt es sich nach den vorliegenden Feststellungen um einen Zusammenschluss, der in geänderter Zusammensetzung bereits jahrzehntelang im Einsatz war/ist und als Kontaktstelle zwischen den Wohnungseigentümern und der Hausverwaltung dient. Dabei wird dieser Hausauschuss nicht gewählt, sondern ist die geübte Praxis jene, dass jeder Miteigentümer dem Hausauschuss bei- aber auch austreten kann. Es entscheiden dabei nicht die Mitglieder des Hausauschusses, ob Miteigentümer dem Ausschuss beitreten dürfen, sondern steht ein solcher Beitritt jedem interessierten Miteigentümer, ohne weitere Bedingungen oder Erfordernisse, zu. Von den mitbeteiligten Parteien wurde auch nicht vorgebracht, auf welche Rechtsgrundlage oder internes Regelwerk sich ihre Ansicht, nämlich, dass der Beitritt eines Miteigentümers zu dem gegenständlichen Hausausschuss ihrer Zustimmung bedürfe, stützt. Hingegen geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers sowie zwei weiteren Mitgliedern des Hausausschusses hervor, dass es sich bei dem gegenständlichen Hausausschuss um einen losen Zusammenschluss engagierter Mit- und Wohnungseigentümer, ohne jegliche rechtliche Grundlage und internes Regelwerk, handelt. Wie bereits ausgeführt, brachte ein Mitglied des Hausauschusses ausdrücklich vor, dass es nicht die Entscheidung des Hausauschusses sei, ob ein interessierter Miteigentümer dem Hausauschuss beitreten dürfe oder nicht. Jeder Eigentümer dürfe sich gleichberechtigt einbringen (siehe dazu schon in der Beweiswürdigung). Es wurde von den mitbeteiligten Parteien auch nichts Gegenteiliges ins Treffen geführt oder diesen Ausführungen substantiiert entgegengetreten. Durch die Aufnahme des interessierten Miteigentümers A. durch den Beschwerdeführer in den E-Mail-Verteiler erlangte dieser Kenntnis von den E-Mail-Adressen der mitbeteiligten Parteien. Die Kenntnis von den Kontaktdaten der Hausauschussmitglieder ist, wie unten noch näher ausgeführt wird, zur Zweckerfüllung eines Hausausschusses jedenfalls erforderlich. An dieser Stelle muss auch angemerkt werden, dass der neu aufgenommene Miteigentümer zu diesem Zeitpunkt bereits in Kenntnis der Nachnamen der mitbeteiligten Parteien, sowie deren Wohnanschrift (die konkreten Stiegen, in der Wohnanlage) war. 3.3.2.
- Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch den Beschwerdeführer aufgrund der Offenlegung der E-Mail-Adressen der mitbeteiligten Parteien an eine dritte Person: Zunächst steht fest, dass es sich bei den E-Mail-Adressen der mitbeteiligten Parteien um personenbezogene Daten iSd Art. 4 Z 1 DSGVO handelt und diese iSd Art. 4 Z 2 DSGVO verarbeitet wurden, nämlich durch die vom Beschwerdeführer versendete E-Mail vom 09.10.2020 mit einem offenen E-Mail-Verteiler, wodurch eine dritte Person, nämlich ein weiterer Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft, Kenntnis über die E-Mail-Adressen der mitbeteiligten Parteien erlangte. Wie die belangte Behörde bereits richtig ausgeführt hat, handelt es sich bei den E-Mail-Adressen nicht, wie von den mitbeteiligten Parteien in ihrer Beschwerde ursprünglich behauptet, um sensible Daten iSd Art. 9 DSGVO.Zunächst steht fest, dass es sich bei den E-Mail-Adressen der mitbeteiligten Parteien um personenbezogene Daten iSd Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO handelt und diese iSd Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO verarbeitet wurden, nämlich durch die vom Beschwerdeführer versendete E-Mail vom 09.10.2020 mit einem offenen E-Mail-Verteiler, wodurch eine dritte Person, nämlich ein weiterer Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft, Kenntnis über die E-Mail-Adressen der mitbeteiligten Parteien erlangte. Wie die belangte Behörde bereits richtig ausgeführt hat, handelt es sich bei den E-Mail-Adressen nicht, wie von den mitbeteiligten Parteien in ihrer Beschwerde ursprünglich behauptet, um sensible Daten iSd Artikel 9, DSGVO. Zur fallbezogenen Interessensabwägung: Nach § 1 Abs. 2 DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage.Nach Paragraph eins, Absatz 2, DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage. Den Kern des Grundrechts auf Datenschutz nach § 1 Abs. 1 DSG bildet die Achtung von schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen. Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig. Aus § 1 Abs. 1 DSG folgt sohin kein absolutes Verbot der Verarbeitung personenbezogener Daten, sondern nur ein grundsätzliches Verbot, das infolge „überwiegender berechtigter Interessen anderer“ durchbrochen werden kann. Weiters muss jeder an sich zulässige Eingriff im konkreten Fall auch verhältnismäßig sein, d.h. dem Prinzip des gelindesten Mittels nach § 1 Abs. 2 letzter Satz entsprechen.Den Kern des Grundrechts auf Datenschutz nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG bildet die Achtung von schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen. Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig. Aus Paragraph eins, Absatz eins, DSG folgt sohin kein absolutes Verbot der Verarbeitung personenbezogener Daten, sondern nur ein grundsätzliches Verbot, das infolge „überwiegender berechtigter Interessen anderer“ durchbrochen werden kann. Weiters muss jeder an sich zulässige Eingriff im konkreten Fall auch verhältnismäßig sein, d.h. dem Prinzip des gelindesten Mittels nach Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz entsprechen. Es liegen im gegenständlichen Fall weder eine Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse der Mitbeteiligten noch eine qualifizierte gesetzliche Grundlage vor. Soweit die belangte Behörde ausgeführt hat, dass eine Zustimmung (Einwilligung) der mitbeteiligten Parteien zur Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten an einen Dritten nicht vorliegt, so ist festzuhalten, dass die mitbeteiligten Parteien gegenüber der Hausverwaltung einer Weitergabe nicht zugestimmt haben. Ob aus dem freiwilligen Betritt zu dem gegenständlichen Hausausschuss auf eine konkludente Einwilligung in die Weitergabe von Kontaktdaten, in dem Fall der E-Mail-Adressen, geschlossen werden kann, kann im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, weil eine Interessenabwägung aus folgenden Gründen zugunsten des A. bzw. des Beschwerdeführers ausgeht: Zur Frage, ob das Vorliegen von berechtigten Interessen des Verantwortlichen (bzw. eines Dritten) eine Verarbeitung nach § 1 Abs. 2 DSG rechtfertigt, ist auszuführen:Zur Frage, ob das Vorliegen von berechtigten Interessen des Verantwortlichen (bzw. eines Dritten) eine Verarbeitung nach Paragraph eins, Absatz 2, DSG rechtfertigt, ist auszuführen: Beschränkungen dieses Anspruchs aus Abs. 2 können sich auch, allerdings nicht unmittelbar, aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO ergeben. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen (DSB 4.7.2019, DSB-D123.652/0001-DSB/2019 [Parkgaragenbenutzung]); DSB 31.10.2018, DSB-D123.076/0003-DSB/2018 [Informationspflichtenverletzung beim Cold Calling]).Beschränkungen dieses Anspruchs aus Absatz 2, können sich auch, allerdings nicht unmittelbar, aus Artikel 6, Absatz eins, DSGVO ergeben. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen (DSB 4.7.2019, DSB-D123.652/0001-DSB/2019 [Parkgaragenbenutzung]); DSB 31.10.2018, DSB-D123.076/0003-DSB/2018 [Informationspflichtenverletzung beim Cold Calling]). Thiele/Wagner führen dazu aus: „Das Vorliegen von berechtigten Interessen des Verantwortlichen nach Art 6 Abs. 1 lit f DSGVO kann eine Verarbeitung nach § 1 Abs. 2 rechtfertigen. Es hat dazu eine Bewertung der berechtigten Interessen des Beschwerdeführers zu erfolgen und sind diese den berechtigten Interessen der Beschwerdegegnerin sowie Dritter gegenüberzustellen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass zwei kumulative Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit sich die Beschwerdegegnerin auf diesen Erlaubnistatbestand stützen kann:Thiele/Wagner führen dazu aus: „Das Vorliegen von berechtigten Interessen des Verantwortlichen nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO kann eine Verarbeitung nach Paragraph eins, Absatz 2, rechtfertigen. Es hat dazu eine Bewertung der berechtigten Interessen des Beschwerdeführers zu erfolgen und sind diese den berechtigten Interessen der Beschwerdegegnerin sowie Dritter gegenüberzustellen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass zwei kumulative Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit sich die Beschwerdegegnerin auf diesen Erlaubnistatbestand stützen kann: ● Erforderlichkeit: Zum einen muss die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sein. ● Verhältnismäßigkeit: Zum anderen dürfen Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen (vgl EuGH 24.11.2011, C-468/10, C-469/10 [ASNEF und FECEMD] Rz 38 = ECLI:EU:C:2011:777)“ (Thiele/Wagner, § 1 Rz 43).“ Verhältnismäßigkeit: Zum anderen dürfen Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen vergleiche EuGH 24.11.2011, C-468/10, C-469/10 [ASNEF und FECEMD] Rz 38 = ECLI:EU:C:2011:777)“ (Thiele/Wagner, Paragraph eins, Rz 43).“ Grundsätzlich hat eine Bewertung der Interessen des Beschwerdeführers (des Beschwerdeführers als Mitglied des Hausauschusses) bzw. Dritter (Miteigentümer, die dem Hausausschuss beitreten wollen) zu erfolgen und sind diese den berechtigten Interessen der mitbeteiligten Parteien gegenüberzustellen. Zum Vorliegen eines berechtigten Interesses: „Zu den berechtigten Interessen, die bei der Interessenabwägung ins Treffen geführt werden können, zählen neben rechtlichen Interessen auch tatsächliche, wirtschaftliche oder ideelle Interessen. Aus dem Wortlaut der Bestimmung und der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass auch Interessen eines Dritten die Verarbeitung durch den Verantwortlichen rechtfertigen können“ (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 6 DSGVO Rz 73 (Stand 1.12.2020, rdb.at).„Zu den berechtigten Interessen, die bei der Interessenabwägung ins Treffen geführt werden können, zählen neben rechtlichen Interessen auch tatsächliche, wirtschaftliche oder ideelle Interessen. Aus dem Wortlaut der Bestimmung und der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass auch Interessen eines Dritten die Verarbeitung durch den Verantwortlichen rechtfertigen können“ (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 6, DSGVO Rz 73 (Stand 1.12.2020, rdb.at). Im gegenständlichen Fall liegen berechtigte Interessen Dritter, nämlich jene des an einem Beitritt zum Hausausschuss interessierten Miteigentümers, vor. Um den bereits dargelegten Zweck eines Hausauschusses, insbesondere die Diskussion und die Interessenbündelung bezüglich das Haus betreffende Angelegenheiten zu ermöglichen, ist es jedenfalls notwendig, sowohl in Kenntnis der Namen der übrigen Hausausschussmitglieder als auch deren Kontaktdaten (im gegenständlichen Fall deren E-Mail-Adressen) zu sein. Der Zusammenschluss soll gerade eine Diskussion auf persönlicher Ebene ermöglichen und ist hierzu eine direkte Kontaktaufnahme untereinander zweckdienlich und notwendig. Die Treffen unter den Hausausschussmitgliedern wurden ursprünglich persönlich abgehalten, später hat sich der Austausch pandemiebedingt dann auf den E-Mail-Verkehr beschränkt. Es ist somit auch die gängige Praxis, dass die Hausausschussmitglieder einander kennen und in Kenntnis ihrer E-Mail-Adressen sind. Die gegenständliche vom Beschwerdeführer an die Hausverwaltung gerichtete E-Mail, in welcher der Miteigentümer A. sowie die übrigen Hausausschussmitglieder als Empfänger in „Cc“ gesetzt wurden, sowie der mit dieser E-Mail versendete Anhang betreffen ausschließlich Angelegenheiten des Hauses, wie konkrete den Preisspiegel für die Reinigung der im Betreff genannten Stiegen, die Grünflächenbetreuung, den Winterdienst sowie die wöchentliche Aufzugskontrolle. Angeführt sind diverse Firmen und deren angebotenen Leistungen samt einem Preisvergleich. Der Miteigentümer hat demnach sehr wohl ein berechtigtes Interesse daran, mit den übrigen Hausausschussmitgliedern darüber zu diskutieren und sodann die Interessen gemeinsam an die Hausverwaltung heranzutragen. Zweck des gegenständlichen Hausausschusses ist gerade die Interessenbündelung unter den Miteigentümern und eine in weiterer Folge vereinfachte Kommunikation mit der Hausverwaltung. Für einen regen Informations- und Meinungsaustausch ist es folglich jedenfalls notwendig, über die Kontaktdaten der weiteren Mitglieder zu verfügen, auch um eine einfache und rasche Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Da aber zur Pandemiezeit keine persönlichen Treffen stattfanden und sich jegliche Tätigkeit des Hausausschusses auf den E-Mailverkehr beschränkte, ist auch nicht ersichtlich, wie der Miteigentümer A. sich sonst in die Angelegenheiten einbringen hätte sollen. Auch der Beschwerdeführer hat als Hausauschussmitglied jedenfalls ein berechtigtes Interesse daran, anderen interessierten Miteigentümern die Beteiligung im Hausausschuss zu ermöglichen, um den Austausch untereinander zu fördern. Der Zweck eines Hausausschusses ist ja gerade die Vereinfachung der Kommunikation zwischen den Miteigentümern und der Verwaltung. Zur Erreichung dieses Zwecks ist eine Bündelung der Interessen von Miteigentümern, die sich einbringen wollen, jedenfalls notwendig. Es würde diesem Zweck zuwiderlaufen, wenn sich Miteigentümer jeweils gesondert an die Hausverwaltung wenden würden. Es liegen sohin nach dem soeben Ausgeführten sowohl berechtigte Interessen des Beschwerdeführers als auch des A. vor. Zur Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses: „Die verarbeiteten personenbezogenen Daten müssen für den Verwendungszweck objektiv angemessen, für den Zweck auch erheblich und auf das für den Zweck notwendige Maß beschränkt sein“ (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 6 DSGVO Rz 76 [Stand 1.12.2020, rdb.at]). „Die verarbeiteten personenbezogenen Daten müssen für den Verwendungszweck objektiv angemessen, für den Zweck auch erheblich und auf das für den Zweck notwendige Maß beschränkt sein“ (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 6, DSGVO Rz 76 [Stand 1.12.2020, rdb.at]). Im vorliegenden Fall ist es zur Verwirklichung des berechtigten Interesses (Mitgliedschaft im Hausausschuss) erforderlich, die personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Parteien zu verarbeiten. Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang ausführt, dass für jeden Miteigentümer, unabhängig von einer Mitgliedschaft im Hausausschuss, die Möglichkeit bestehe, sich eigenständig an die Hausverwaltung zu wenden, so ist dieses Argument nicht geeignet, Miteigentümern ein Interesse an einer Mitgliedschaft im Hausausschuss abzusprechen. Der Grundgedanke des gegenständlichen Hausausschusses ist ja gerade die gemeinsame Diskussion und der Austausch unter den Wohnungseigentümern über das Haus betreffende Angelegenheiten und liegt das Interesse des Miteigentümers gerade darin, sich an der Diskussion sowie am Willensbildungsprozess zu beteiligen. Zwar wäre es im gegenständlichen Fall möglich gewesen, die E-Mail an einen Empfängerkreis in „bcc“, also für die anderen Empfänger_innen gar nicht erkennbar, oder an einen Verteiler zu senden, wobei die Empfänger_innen nur den Verteilernamen als ganzen und nicht die einzelnen darin enthaltenen E-Mail-Adressen erkennen können, doch ist es im gegenständlichen Fall zur Verwirklichung des Zweckes eines Hausauschusses, insbesondere zur Ermöglichung eines regen Informations- und Interessenaustausches untereinander, auch notwendig, eine einfache Möglichkeit zu haben, direkt mit den anderen Mitgliedern in Kontakt zu treten. Ein gelinderes Mittel, in dem Fall das Versenden der E-Mail an einen Empfängerkreis in „bcc“, ist aus den dargelegten Gründen zur Erreichung des Zwecks eines Hausausschusses, nämlich den regen Informations- und Interessenaustausch untereinander, insofern nicht ersichtlich. Auch die Offenlegung von Kontaktdaten bei einem zukünftigen persönlichen Treffen war im gegenständlichen Fall nicht geeignet, zumal der Austausch in der Pandemiezeit ausschließlich auf den E-Mail-Verkehr beschränkt war und von den mitbeteiligten Parteien auch nicht vorgebracht wurde, für wann ein zukünftiges persönliches Treffen, wo über den Beitritt des Miteigentümers „abgesprochen werden soll“, geplant war und ob ein solches überhaupt zeitnah stattfinden hätte können oder konnte. In diesem Zusammenhang ist daher dem Vorbringen der mitbeteiligten Parteien nicht zu folgen. Weiters handelt es sich, wie sich aus dem E-Mail-Verkehr ergibt, bei den gegenständlich diskutierten Themen im Hausausschuss um dringlich zu entscheidende Angelegenheiten. Interessierten Miteigentümern muss sodann eine rasche Teilnahme an den internen Diskussionen zugestanden werden. Es kann auch nur im Interesse der Hausausschussmitglieder sowie der übrigen Miteigentümer gelegen sein, rasche Entscheidungen zu treffen und darüber eine Einigung untereinander zu erzielen. Für eine Interessenbündelung ist es jedenfalls notwendig, allen interessierten Miteigentümern eine Teilnahme an dem Austausch zu ermöglichen, wozu eine Kontaktaufnahme untereinander jedenfalls erforderlich ist. Dabei wird nicht verkannt, dass dem Hausausschuss keine Vertretungsbefugnis oder Entscheidungsmacht zukommt und die Hausverwaltung jedenfalls verpflichtet ist, bei Entscheidungen über Hausangelegenheiten an alle Miteigentümer heranzutreten. Es wurde von den mitbeteiligten Parteien auch weder auf eine gesetzliche Grundlage noch auf ein internes Regelwerk verwiesen oder sonst dargetan, worauf sich ihre Ansicht (der Miteigentümer sei zu Unrecht in den Verteiler aufgenommen worden und habe zu Unrecht ihre Kontaktdaten erhalten) stützt. Wenn die mitbeteiligten Parteien ausführen, dass sie gegenüber der Hausverwaltung, die Weitergabe ihrer Kontaktdaten untersagt hätten, so muss darauf hingewiesen werden, dass es sich bei dem Hausausschuss um kein von der Hausverwaltung eingerichtetes „Organ“ handelt oder der Hausverwaltung eine sonstige Befugnis über eine allfällige Zusammensetzung, Aufnahmemodalitäten oder sonstige, den Ausschuss betreffende Angelegenheiten, zusteht. Vielmehr ist der Hausausschuss ein eigenständiger (freiwilliger und nicht zwingend notwendiger) Zusammenschluss, welcher völlig losgelöst von der Hausverwaltung agiert und nur in weiterer Folge mit gebündelten Interessen an die Hausverwaltung herantritt. Die auch als „Hausvertrauensleute“ bezeichneten Personen, die sich offenbar auch als Ansprechpartner für andere Wohnungseigentümer sehen, sind durch ihre (freiwillige) Tätigkeit im Hausausschuss insofern zu einem gewissen Maß exponiert. Daher ist ihr Interesse auf Geheimhaltung ihrer Kontaktdaten gegenüber anderen Wohnungseigentümern als gering zu bewerten. Zum (Nicht-)Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen: Wie bereits oben dargestellt, sind die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen, daher kann das Vorliegen von berechtigten Interessen des Verantwortlichen nach Art 6 Abs. 1 lit f DSGVO eine Verarbeitung nach § 1 Abs. 2 DSG rechtfertigen. Im Rahmen dieser Auslegungshilfe sind daher auch die Parameter bei der Durchführung der Interessensabwägung nach der DSGVO fallbezogen zu beachten:Wie bereits oben dargestellt, sind die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen, daher kann das Vorliegen von berechtigten Interessen des Verantwortlichen nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO eine Verarbeitung nach Paragraph eins, Absatz 2, DSG rechtfertigen. Im Rahmen dieser Auslegungshilfe sind daher auch die Parameter bei der Durchführung der Interessensabwägung nach der DSGVO fallbezogen zu beachten: „Letztendlich ist im Rahmen der Interessenabwägung zu prüfen, in welchem Verhältnis sich die Interessen der jeweiligen Parteien gegenüberstehen. Als generelle Maxime gilt bei der Prüfung, dass ein geringes und nicht besonders zwingendes Interesse eines Verantwortlichen für gewöhnlich nur dann stärker als die Interessen und Rechte der betroffenen Person zu gewichten ist, wenn die Auswirkungen auf diese Interessen und Rechte der betroffenen Person gering sind. Je wichtiger und zwingender die berechtigten Interessen des Verantwortlichen sind, desto massivere Eingriffe in die Interessen und Rechte der betroffenen Person lassen sich dadurch rechtfertigen. Hier sind auch Schutzmaßnahmen zur Abmilderung von unangemessenen Folgen für betroffene Personen zu berücksichtigen, die eine besondere Rolle in der Abwägung spielen. Die Interessenabwägung hat zudem immer aus objektiver Sicht zu erfolgen“ (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 6 DSGVO Rz 78 [Stand 1.12.2020, rdb.at]). „Letztendlich ist im Rahmen der Interessenabwägung zu prüfen, in welchem Verhältnis sich die Interessen der jeweiligen Parteien gegenüberstehen. Als generelle Maxime gilt bei der Prüfung, dass ein geringes und nicht besonders zwingendes Interesse eines Verantwortlichen für gewöhnlich nur dann stärker als die Interessen und Rechte der betroffenen Person zu gewichten ist, wenn die Auswirkungen auf diese Interessen und Rechte der betroffenen Person gering sind. Je wichtiger und zwingender die berechtigten Interessen des Verantwortlichen sind, desto massivere Eingriffe in die Interessen und Rechte der betroffenen Person lassen sich dadurch rechtfertigen. Hier sind auch Schutzmaßnahmen zur Abmilderung von unangemessenen Folgen für betroffene Personen zu berücksichtigen, die eine besondere Rolle in der Abwägung spielen. Die Interessenabwägung hat zudem immer aus objektiver Sicht zu erfolgen“ (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 6, DSGVO Rz 78 [Stand 1.12.2020, rdb.at]). „Eine wichtige und hilfreiche Auslegungshilfe bei dieser Abwägung ist ErwGr Art 47 Satz 1 zu entnehmen: Dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen. In dieselbe Richtung geht auch Satz 4 desselben ErwGr: ‚Insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss, könnten die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen überwiegen.‘ Bei der Überlegung, was die vernünftige Erwartungshaltung der betroffenen Person im jeweiligen Verarbeitungszusammenhang umfasst, kommt es darauf an, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Datenerhebung unter Berücksichtigung der Umstände vernünftigerweise damit rechnen konnte, dass eine Datenverarbeitung für einen bestimmten Zweck stattfinden wird“ (wie oben, Rz 79). „Eine wichtige und hilfreiche Auslegungshilfe bei dieser Abwägung ist ErwGr Artikel 47, Satz 1 zu entnehmen: Dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen. In dieselbe Richtung geht auch Satz 4 desselben ErwGr: ‚Insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss, könnten die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen überwiegen.‘ Bei der Überlegung, was die vernünftige Erwartungshaltung der betroffenen Person im jeweiligen Verarbeitungszusammenhang umfasst, kommt es darauf an, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Datenerhebung unter Berücksichtigung der Umstände vernünftigerweise damit rechnen konnte, dass eine Datenverarbeitung für einen bestimmten Zweck stattfinden wird“ (wie oben, Rz 79). Das Interesse der mitbeteiligten Parteien auf Geheimhaltung ihrer Daten ist – wie oben bereits ausgeführt – im gegenständlichen Fall als gering einzuschätzen, insbesondere auch, da der Miteigentümer bereits Kenntnis über die Nachnamen sowie die konkreten Wohnanschriften der mitbeteiligten Parteien (Zuordnung zu den jeweiligen Stiegen) hatte. Diese Informationen wurden ihm mit Schreiben vom 05.10.2020 und 06.10.2020 von der Hausverwaltung bekanntgegeben. Dazu kommt der Umstand, dass es sich bei den in Rede stehenden personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Parteien um keine „besondere Kategorie personenbezogener Daten“ iSd Art. 9 DSGVO handelt. Festzuhalten ist auch insbesondere, dass es sich bei der Übermittlung der Kontaktdaten der mitbeteiligten Parteien an den A. um keine Zweckänderung gegenüber der ursprünglichen Verarbeitung handelt.Das Interesse der mitbeteiligten Parteien auf Geheimhaltung ihrer Daten ist – wie oben bereits ausgeführt – im gegenständlichen Fall als gering einzuschätzen, insbesondere auch, da der Miteigentümer bereits Kenntnis über die Nachnamen sowie die konkreten Wohnanschriften der mitbeteiligten Parteien (Zuordnung zu den jeweiligen Stiegen) hatte. Diese Informationen wurden ihm mit Schreiben vom 05.10.2020 und 06.10.2020 von der Hausverwaltung bekanntgegeben. Dazu kommt der Umstand, dass es sich bei den in Rede stehenden personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Parteien um keine „besondere Kategorie personenbezogener Daten“ iSd Artikel 9, DSGVO handelt. Festzuhalten ist auch insbesondere, dass es sich bei der Übermittlung der Kontaktdaten der mitbeteiligten Parteien an den A. um keine Zweckänderung gegenüber der ursprünglichen Verarbeitung handelt. Da es, wie bereits ausgeführt, weder bestimmte Aufnahmeerfordernisse für Mitglieder im Hausausschuss gibt und den bereits bestehenden Mitgliedern keine Kompetenz darüber zukommt, anderen Miteigentümern einen Betritt zu verweigern und eine Erteilung ihrer Zustimmung für die Aufnahme neuer Mitglieder nicht erforderlich ist, mussten die Mitglieder des Hausausschusses – auch bereits bei ihrem Beitritt – damit rechnen, dass andere interessierte Miteigentümer dem Hausausschuss beitreten wollen und somit in weiterer Folge Kenntnis ihrer E-Mail-Adressen (zur notwendigen Kontaktaufnahme) erlangen. Auch durch das Hinzuziehen neuer Miteigentümer ist vorhersehbar, dass sich die Zusammensetzung des Hausausschusses ändern wird; ein solcher kann nicht nur aus „alten“ Teilnehmern bestehen, dies steht der Überlegung der Einrichtung eines Hausausschusses jedenfalls entgegen. Vor allem aber ist darauf hinzuweisen, dass die mitbeteiligten Parteien gar nicht darlegten, worin ihr Interesse auf Geheimhaltung überhaupt besteht. Auch nach Beschwerdemitteilung an die mitbeteiligten Parteien trat keine von ihnen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht den Ausführungen des Beschwerdeführers entgegen oder führte aus, wieso seine/ihre Interessen schwerer wiegen sollen als jene des Beschwerdeführers bzw. vor allem des Miteigentümers A. Die Grundrechte und Grundfreiheiten der mitbeteiligten Parteien überwiegen daher im vorliegenden Fall die Interessen des Beschwerdeführers sowie Dritter nicht. Auch eine Abwägung nach § 1 Abs. 1 DSG führt zu keinem anderen Ergebnis. Im gegenständlichen Zusammenhang ist von überwiegenden berechtigten Interessen des A. bzw. des Beschwerdeführers (und anderer Mitglieder des Hausausschusses, die die Aufnahme neuer Mitglieder in den Hausausschuss als selbstverständlich ansehen) auszugehen. Auch eine Abwägung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG führt zu keinem anderen Ergebnis. Im gegenständlichen Zusammenhang ist von überwiegenden berechtigten Interessen des A. bzw. des Beschwerdeführers (und anderer Mitglieder des Hausausschusses, die die Aufnahme neuer Mitglieder in den Hausausschuss als selbstverständlich ansehen) auszugehen. Somit liegt somit eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung der mitbeteiligten Parteien nach § 1 DSG nicht vor. Im Ergebnis war daher der Spruch der belangten Behörde in eine Abweisung abzuändern.Somit liegt somit eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung der mitbeteiligten Parteien nach Paragraph eins, DSG nicht vor. Im Ergebnis war daher der Spruch der belangten Behörde in eine Abweisung abzuändern. 3.3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.,
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall war der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt. Die Heranziehung weiterer Beweismittel war zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff.). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff.). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher nicht erforderlich. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegebenen Fall weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegebenen Fall weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine nicht revisible Einzelfallentscheidung. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG jeweils nicht zulässig ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine nicht revisible Einzelfallentscheidung. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig ist. 3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2023:W214.2250499.1.00