Vm. Abs. 4 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 46 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (in der Folge auch „BF“), ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 20.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, wozu er am nächsten Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Am 19.03.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch „BFA“) zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Indien zulässig sei.
1 bis 3 FPG wurde für seine freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Mit Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für seine freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.02.2019, Zl. W222 2126089-1/11E als unbegründet abgewiesen wurde. Der BF ist in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Das BFA versuchte den BF mit Ladungsbescheid vom XXXX für den 25.04.2019 zu laden („Sicherung der Ausreise aufgrund einer bestehenden Rückkehrentscheidung“), wobei der Ladungsbescheid hinterlegt und nicht behoben wurde. Der Ladungstermin wurde seitens des BF in der Folge nicht befolgt.Das BFA versuchte den BF mit Ladungsbescheid vom römisch 40 für den 25.04.2019 zu laden („Sicherung der Ausreise aufgrund einer bestehenden Rückkehrentscheidung“), wobei der Ladungsbescheid hinterlegt und nicht behoben wurde. Der Ladungstermin wurde seitens des BF in der Folge nicht befolgt. Mit Ladungsbescheid vom XXXX wurde der BF vom BFA für den 08.11.2019 geladen, wobei der Ladungstermin in der Folge seitens des BFA auf den XXXX 11.2019 verschoben wurde.Mit Ladungsbescheid vom römisch 40 wurde der BF vom BFA für den 08.11.2019 geladen, wobei der Ladungstermin in der Folge seitens des BFA auf den römisch 40 11.2019 verschoben wurde. Am XXXX 11.2019 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle betreten, einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen, in der Folge festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Dabei wies sich der BF mit einem österreichischen Führerschein (als Kopie im Akt einliegend) aus, welcher am XXXX 10.2017 von der XXXX ausgestellt wurde. Auf der Rückseite des Führerscheins ist u.a. der Code 70(IND) eingetragen.Am römisch 40 11.2019 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle betreten, einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen, in der Folge festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Dabei wies sich der BF mit einem österreichischen Führerschein (als Kopie im Akt einliegend) aus, welcher am römisch 40 10.2017 von der römisch 40 ausgestellt wurde. Auf der Rückseite des Führerscheins ist u.a. der Code 70(IND) eingetragen. Der BF wurde am selben Tag auf Anordnung des BFA aus der Anhaltung entlassen. Am XXXX 11.2019 wurde der BF im Beisein seines Rechtsvertreters unter Beziehung einer Dolmetscherin für Punjabi vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF insbesondere an, dass er kein indisches Reisedokument besitze, um Österreich verlassen zu können. Dem BF wurde seitens des BFA mitgeteilt, dass nunmehr versucht werde, ein Heimreisezertifikat von der indischen Botschaft für ihn zu erwirken. Dazu gab der BF an, dass er bereit sei, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken. Befragt, ob er andere indische Dokumente besitze, gab er an, dass er keinerlei Dokumente habe, welche seine Identität bestätigen könnten. Mit seiner Familie, welche in Indien lebe, habe er keinen Kontakt. Er werde jedoch bei der indischen Botschaft bezüglich der Ausstellung indischer Dokumente vorsprechen. Befragt, wie er seinen Aufenthalt in Österreich finanziere, gab er an, dass er als Zeitungsverteiler tätig sei, er verdiene monatlich ca. 500 Euro.Am römisch 40 11.2019 wurde der BF im Beisein seines Rechtsvertreters unter Beziehung einer Dolmetscherin für Punjabi vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF insbesondere an, dass er kein indisches Reisedokument besitze, um Österreich verlassen zu können. Dem BF wurde seitens des BFA mitgeteilt, dass nunmehr versucht werde, ein Heimreisezertifikat von der indischen Botschaft für ihn zu erwirken. Dazu gab der BF an, dass er bereit sei, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken. Befragt, ob er andere indische Dokumente besitze, gab er an, dass er keinerlei Dokumente habe, welche seine Identität bestätigen könnten. Mit seiner Familie, welche in Indien lebe, habe er keinen Kontakt. Er werde jedoch bei der indischen Botschaft bezüglich der Ausstellung indischer Dokumente vorsprechen. Befragt, wie er seinen Aufenthalt in Österreich finanziere, gab er an, dass er als Zeitungsverteiler tätig sei, er verdiene monatlich ca. 500 Euro. Am selben Tag wurden Formblätter der indischen Behörden zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates betreffend den BF ausgefüllt. Dabei wurde u.a. unter dem Punkt „Copy of any document showing Indian identitiy i.e. Driving licence, Voter Card, School/College certificate etc.” “None” angeführt. Das BFA leitete in der Folge am XXXX 11.2019 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein.Das BFA leitete in der Folge am römisch 40 11.2019 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein. Mit Schreiben vom 14.10.2021, beim BFA eingelangt am 15.10.2021, stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte (
dem beigefügten Formblatt
1 Z 3 FPG). Dabei wurde ausgeführt, dass der BF sämtlichen fremdenpolizeilichen Ladungen nachgekommen sei und seine Identitätsdaten stets wahrheitsgemäß sowie konsistent angebe und auch aktiv an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt habe. Ein Heimreisezertifikat liege dennoch nicht vor. Die Ausstellung einer Duldungskarte sei zur Teilnahme am Rechtsleben unbedingt notwendig.
FPG sei der Aufenthalt des Fremden geduldet, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei. In diesem Fall sei eine Karte für Geduldete auszustellen.Mit Schreiben vom 14.10.2021, beim BFA eingelangt am 15.10.2021, stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte (
dem beigefügten Formblatt
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG). Dabei wurde ausgeführt, dass der BF sämtlichen fremdenpolizeilichen Ladungen nachgekommen sei und seine Identitätsdaten stets wahrheitsgemäß sowie konsistent angebe und auch aktiv an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt habe. Ein Heimreisezertifikat liege dennoch nicht vor. Die Ausstellung einer Duldungskarte sei zur Teilnahme am Rechtsleben unbedingt notwendig.
Paragraph 46 a, FPG sei der Aufenthalt des Fremden geduldet, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei. In diesem Fall sei eine Karte für Geduldete auszustellen. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.02.2022 teilte das BFA mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Ausstellung einer Duldung abzuweisen. Im Wesentlichen wurde dem BF einerseits vorgehalten, dass er keinerlei Versuche getätigt habe, aus Eigenem ein Reisedokument durch seine Botschaft zu erlangen, andererseits habe er zwar die Formblätter zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes ausgefüllt und unterfertigt, jedoch sei daraus nicht ersichtlich oder nachgewiesen, dass er dabei auch seine korrekten und vollständigen Personalien angegeben habe. Er habe auch keinerlei Nachweise seitens der indischen Vertretungsbehörde erbracht, dass seine Personalien vollständig und korrekt seien und er trotz richtiger Angaben aus anderen Gründen keine Personaldokumente ausgestellt bekomme – und dies nicht in seinem Verschulden gelegen sei. Es sei der Behörde auch bekannt, dass die Zusammenarbeit mit der indischen Botschaft bei freiwilligen Ausreisen bestens funktioniere und jeder indische Staatsbürger, der sich ernsthaft um ein Reisedokument für die Ausreise bemühe, auch ein solches Reisedokument ausgestellt bekomme. Des Weiteren wurde der BF um Beantwortung von im Schreiben angeführten Fragen, insbesondere zu seinen persönlichen Verhältnissen, ersucht. In der durch die Rechtsvertretung des BF am 03.03.2022 erstatteten Stellungnahme wurde insbesondere ausgeführt, dass der BF durchgehend gleichbleibende Angaben über seine Identität gemacht habe. Die Ausstellung eines Reisepasses bei der indischen Botschaft sei ohne Verschulden des BF offenbar unmöglich. Wenn die Behörde meine, die Erlangung eines Heimreisezertifikates sei möglich, wenn der BF nur ausreichend mitarbeite, sei festzustellen, dass dies eine ebenso spekulative wie unwiderlegbare Behauptung sei, die sich daher jeder nachvollziehbaren Begründung entziehe. Der BF habe stets wahrheitsgemäße Angaben über seine Identität gemacht und allen Ladungen Folge geleistet, und habe offenbar dennoch seit mehreren Jahren kein Heimreisezertifikat erwirkt werden können. Den weiteren Aufenthalt in Österreich strebe der BF einerseits wegen der Verfolgung in seiner Heimat an, andererseits wegen der katastrophalen Sicherheitslage im Falle einer Rückkehr an. Es bestehe für den Fall der Abschiebung die reale Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung wegen der ausgesprochen schlechten Sicherheitslage in Indien und wegen der sich durch die lange Abwesenheit des BF ergebene Entwurzelung aus seiner Heimat. Er habe in Österreich stets seinen eigenen Lebensunterhalt verdient, und könnte dies auch in der Zukunft fortsetzen, ohne der Gebietskörperschaft zur Last zu fallen und er lebe in einer ortsüblichen Unterkunft. Eine Abschiebung des BF sei faktisch unmöglich. Daher lägen die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete vor. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Nichtausstellung eines Heimreisezertifikats dem BF nicht zuzurechnen sei und Ausschließungsgründe nicht vorlägen. Es werde ersucht, dem Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte stattzugeben. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
Vm. Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe dem BFA keinerlei personenbezogenen Dokumente vorgelegt, und habe bisher nicht selbstständig versucht, ein Reisedokument zu erreichen. Der BF habe sich nicht selbständig um die Erlangung eines Heimreisedokumentes gekümmert, obwohl er von der Behörde dazu aufgefordert worden sei. Es sei ihm zumutbar, dass er bei der hier ansässigen indischen Botschaft ein Reisedokument beantrage. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Es sei bei der Behörde allgemein bekannt und auch aktenkundig, dass seitens der indischen Botschaft auf Antrag Reisepässe und Heimreisezertifikate problemlos ausgestellt würden. Von den indischen Behörden werde sehr wohl ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Nach einer direkten Vorführung bei einer indischen Expertendelegation sei mit einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates zur rechnen. Expertendelegationen fänden weiterhin statt. Der BF habe nicht aus Eigenem versucht, einen Reisepass oder ein Ersatzdokument zu erreichen und sei somit seiner Mitwirkungspflicht nicht im ausreichenden Maße nachgekommen. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass eine Abschiebung aus tatsächlichen, vom BF als Fremder nicht zu vertretenden Gründen, unmöglich sei. Da in seinem Fall somit die Voraussetzung der Duldung
1 Z 3 FPG nicht vorlägen, sei sein Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete somit
4 FPG abzuweisen gewesen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe dem BFA keinerlei personenbezogenen Dokumente vorgelegt, und habe bisher nicht selbstständig versucht, ein Reisedokument zu erreichen. Der BF habe sich nicht selbständig um die Erlangung eines Heimreisedokumentes gekümmert, obwohl er von der Behörde dazu aufgefordert worden sei. Es sei ihm zumutbar, dass er bei der hier ansässigen indischen Botschaft ein Reisedokument beantrage. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Es sei bei der Behörde allgemein bekannt und auch aktenkundig, dass seitens der indischen Botschaft auf Antrag Reisepässe und Heimreisezertifikate problemlos ausgestellt würden. Von den indischen Behörden werde sehr wohl ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Nach einer direkten Vorführung bei einer indischen Expertendelegation sei mit einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates zur rechnen. Expertendelegationen fänden weiterhin statt. Der BF habe nicht aus Eigenem versucht, einen Reisepass oder ein Ersatzdokument zu erreichen und sei somit seiner Mitwirkungspflicht nicht im ausreichenden Maße nachgekommen. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass eine Abschiebung aus tatsächlichen, vom BF als Fremder nicht zu vertretenden Gründen, unmöglich sei. Da in seinem Fall somit die Voraussetzung der Duldung
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht vorlägen, sei sein Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete somit
Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG abzuweisen gewesen. Dagegen richtet sich die fristgerecht durch die Rechtsvertretung des BF eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, der BF sei gegenüber den Behörden kooperativ und habe stets gleichlautende Angaben zu seiner Identität gemacht. Ein Besuch der Botschaft könnte dem BF in Hinblick auf seine Verfolgungsbefürchtungen nicht zugemutet werden. Eine Verfahrensidentität sei für die Ausstellung einer Duldungskarte ausreichend, wiewohl es gegenständlich keine Anhaltspunkte gebe, dass den Angaben des BF nicht zu folgen wäre. Dass kein Heimreisezertifikat existiere, sei ein Faktum, weshalb der BF ex lege geduldet sei. Der BF habe keinen Ausschluss-Tatbestand verwirklicht. Die mangelnde Reaktion und Bearbeitung der Vertretungsbehörde des Heimatstaates seien nicht vom BF zu vertreten. Tatsächlich habe der BF aus Eigenem immer die gleichlautenden richtigen Angaben zu seiner Identität und seiner Staatsangehörigkeit gemacht, die im Asylverfahren auch nicht konkret bezweifelt worden seien. Er sei für die Behörden auch jederzeit erreichbar und komme allen Ladungen nach. Eine mangelnde Kooperation könne dem BF daher konkret begründet nicht vorgeworden werden. Eine eigenständige Verpflichtung dem BF gegenüber, sich bei der indischen Botschaft um die Neuausstellung eines Reisepasses zu bemühen, trotz seiner akuten Furcht um sein Leben im Falle einer Rückkehr und seiner nach wie vor bestehenden Verfolgungsängste, die zumindest subjektiv verständlich seien, wie auch seiner Furcht, in eine existentielle Notlage zu geraten, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Im gesetzlichen und sonstigen Sinn habe der BF daher keine Vereitelungsmaßnahmen gesetzt. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete stattgegeben werde. Die Beschwerdevorlage langte am 17.08.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht richtete am 23.11.2022 eine Anfrage an die XXXX , in der unter Verweis auf den österreichischen Führerschein des BF insbesondere ersucht wurde, die Dokumente zu übermitteln, die der BF im Zuge der Umschreibung des Führerscheins vorgelegt hat.Das Bundesverwaltungsgericht richtete am 23.11.2022 eine Anfrage an die römisch 40 , in der unter Verweis auf den österreichischen Führerschein des BF insbesondere ersucht wurde, die Dokumente zu übermitteln, die der BF im Zuge der Umschreibung des Führerscheins vorgelegt hat. Der BF legte am 29.11.2022 durch seine Rechtsvertretung u.a. vor: - Anmeldung zu einem Deutschkurs - Umsatzsteuerbescheid 2019 - Seite einer Bescheidausfertigung des Finanzamt Österreichs - Aufenthaltsberechtigungskarte
G 2005- Aufenthaltsberechtigungskarte
Paragraph 51, AsylG 2005 - Kopie des österreichischen Führerscheins des BF Am 20.02.2023 übermittelte die XXXX Unterlagen (in Form von Ablichtungen) betreffend die Umschreibung des Führerscheins des BF, insbesondere den vom BF vorgelegten nationalen, indischen Führerschein des BF (DRIVING LICENCE vom XXXX 04.2014) sowie eine vom BF vorgelegte auf den BF lautende indische Geburtsurkunde (BIRTH CERTIFICATE vom XXXX 08.2016).Am 20.02.2023 übermittelte die römisch 40 Unterlagen (in Form von Ablichtungen) betreffend die Umschreibung des Führerscheins des BF, insbesondere den vom BF vorgelegten nationalen, indischen Führerschein des BF (DRIVING LICENCE vom römisch 40 04.2014) sowie eine vom BF vorgelegte auf den BF lautende indische Geburtsurkunde (BIRTH CERTIFICATE vom römisch 40 08.2016). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von Indien und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Er stammt aus dem Bundesstaat Haryana. Der BF verfügt über eine zehnjährige Schulausbildung und hat in Indien in der Landwirtschaft sowie als Verkäufer gearbeitet. In Indien leben seine Eltern, sein Bruder sowie weitere Verwandte wie Onkeln und Tanten. Im Bundesgebiet verfügt der BF über keine Familienangehörigen und er lebt auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Der BF legte im gegenständlichen Verfahren eine Anmeldung für einen Deutschkurs vor. Er betätigt sich nicht sozial oder ehrenamtlich. Der BF geht im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nach, ohne jedoch über einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu verfügen. Im Bundesgebiet verfügt er über eine aufrechte Meldung. Er ist gesund, arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der BF reiste im Jänner 2016 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.02.2019, Zl. W222 2126089-1/11E abgewiesen und die gegen ihn durch das BFA erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt wurde. Die Entscheidung ist im Februar 2019 in Rechtskraft erwachsen. Der BF ist in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Der BF hat sich nicht bemüht, sich ein Reisedokument zu beschaffen. Der BF stellte am 23.09.2016 bei der XXXX einen Antrag auf Austausch seines indischen Führerscheins. Dabei legte er seinen indischen Führerschein (DRIVING LICENCE vom XXXX 04.2014 sowie seine indische Geburtsurkunde (BIRTH CERTIFICATE vom XXXX 08.2016) vor. Der BF verfügt nunmehr über einen österreichischen Führerschein, welcher am XXXX 10.2017 von der XXXX ausgestellt wurde.Der BF stellte am 23.09.2016 bei der römisch 40 einen Antrag auf Austausch seines indischen Führerscheins. Dabei legte er seinen indischen Führerschein (DRIVING LICENCE vom römisch 40 04.2014 sowie seine indische Geburtsurkunde (BIRTH CERTIFICATE vom römisch 40 08.2016) vor. Der BF verfügt nunmehr über einen österreichischen Führerschein, welcher am römisch 40 10.2017 von der römisch 40 ausgestellt wurde. Im Verfahren vor dem BFA legte der BF seine indischen Dokumente hingegen nicht vor. So gab er im Verfahren auf internationalen Schutz tatsachenwidrig an, über keine Dokumente zu verfügen. Auch im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am XXXX 11.2019 sowie beim Ausfüllen der Formblätter der indischen Behörden zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates gab der BF seinen indischen Führerschein sowie seine indische Geburtsurkunde nicht an. Ferner machte der BF teils ungenaue und widersprüchliche Angaben zu seiner Person.Im Verfahren vor dem BFA legte der BF seine indischen Dokumente hingegen nicht vor. So gab er im Verfahren auf internationalen Schutz tatsachenwidrig an, über keine Dokumente zu verfügen. Auch im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 11.2019 sowie beim Ausfüllen der Formblätter der indischen Behörden zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates gab der BF seinen indischen Führerschein sowie seine indische Geburtsurkunde nicht an. Ferner machte der BF teils ungenaue und widersprüchliche Angaben zu seiner Person. Das BFA leitete am XXXX 11.2019 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates – ohne Einbeziehung indischer Dokumente betreffend den BF – ein. Das Verfahren ist bis dato laufend.Das BFA leitete am römisch 40 11.2019 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates – ohne Einbeziehung indischer Dokumente betreffend den BF – ein. Das Verfahren ist bis dato laufend. Es gibt kein von der indischen Botschaft ausgestelltes Dokument aus dem die Verweigerung der Ausstellung eines Reisedokumentes, Ersatzreisedokumentes oder Heimreisezertifikats hervorgegangen wäre. 2.Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die Feststellungen zur Person des BF konnten aufgrund seiner eigenen Angaben, insbesondere auch durch Einsichtnahme in das Verfahren W222 2126089-1 getroffen werden, und wurde ein dem entgegenstehendes, substantiiertes Vorbringen nicht erstattet. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF folgen ebenso aus seinen eigenen Angaben, insbesondere auch aus der Einsichtnahme in das Verfahren W222 2126089-
1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1).
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
GG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
Paragraph 6, BVwGG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten auszugsweise: "Abschiebung § 46.
Paragraph 46 a, geduldet ist.
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.
9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung
Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung
G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung
Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen (vgl. Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR XXIV. GP, S 29).
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen vergleiche Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR römisch 24 . GP, S 29). Die Neuregelung des § 46 Abs. 2 FPG idF des FrÄG 2017 (Verpflichtung zur eigenständigen Einholung eines Reisedokuments) ist seit ihrem Inkrafttreten mit
3 FPG jedenfalls vor, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (Z 3).Die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen betrifft insbesondere den Fall der mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments vergleiche Erläuterungen zur RV, 582 Blg NR römisch 25 . GP, S 19). Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen
Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG jedenfalls vor, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (Ziffer 3,). Der BF ist infolge der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.02.2019, Zl. W222 2126089-1/11E, zur Ausreise verpflichtet, da sein Antrag auf internationalen Schutz im Beschwerdeweg abgewiesen und die gegen ihn durch das BFA erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt wurde. Der BF ist in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Der BF ist bis zur Einleitung des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durch das BFA im November 2019 zur eigenständigen Einholung eines Reisedokuments
2 FPG verpflichtet gewesen, hat diesbezüglich jedoch keinerlei Bemühungen unternommen. Soweit im Verfahren vorgebracht wurde, dass dem Verfolgungsängste des BF, die katastrophale Sicherheitslage in der Heimat sowie seine Furcht, in eine existentielle Notlage zu geraten, entgegenstehen, ist dem entgegenzuhalten, dass dies gegenständlich nicht weiter substantiiert wird und im Übrigen der Antrag auf internationalen Schutz des BF rechtskräftig abgewiesen wurde. Der BF stellte danach auch keinen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.Der BF ist bis zur Einleitung des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durch das BFA im November 2019 zur eigenständigen Einholung eines Reisedokuments
Paragraph 46, Absatz 2, FPG verpflichtet gewesen, hat diesbezüglich jedoch keinerlei Bemühungen unternommen. Soweit im Verfahren vorgebracht wurde, dass dem Verfolgungsängste des BF, die katastrophale Sicherheitslage in der Heimat sowie seine Furcht, in eine existentielle Notlage zu geraten, entgegenstehen, ist dem entgegenzuhalten, dass dies gegenständlich nicht weiter substantiiert wird und im Übrigen der Antrag auf internationalen Schutz des BF rechtskräftig abgewiesen wurde. Der BF stellte danach auch keinen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Einen an ihn gerichteten Ladungsbescheid des BFA im April 2019 zwecks Sicherung der Ausreise hat der BF nicht behoben. Der Ladungstermin wurde seitens des BF in der Folge nicht befolgt. Im November 2019 leitete das BFA ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein. Der BF verletzte diesbezüglich seine Mitwirkungspflichten iSd § 46 Abs. 2a iVm. § 46a Abs. 3 Z 3 FPG, indem er gegenüber dem BFA und im Zuge des Ausfüllens der Formblätter seinen indischen Führerschein sowie seine indische Geburtsurkunde nicht angab, obwohl indische Dokumente seitens des BFA angesprochen wurden und deren Angabe/Kopie auch im Formblatt der indischen Behörden vorgesehen ist (vgl. Erläuterungen zur RV, 582 Blg NR XXV. GP, S 18, woraus sich ergibt, dass zur Mitwirkungspflicht u.a. die Herausgabe von Dokumenten und Urkunden, über die der Fremde bereits verfügt, zählt). Des Weiteren machte der BF, wie bereits beweiswürdigend aufgezeigt, teils ungenaue und widersprüchliche Angaben zu seiner Person, was überdies auch die mangelnde Kooperationsbereitschaft des BF unterstreicht. Gegenüber den österreichischen Führerscheinbehörden war es dem BF hingegen sehr wohl möglich, indische Dokumente in Vorlage zu bringen, wobei insbesondere hervorzuheben ist, dass sich der BF im August 2016, sohin als er bereits in Österreich war, seine indische Geburtsurkunde ausstellen ließ.Im November 2019 leitete das BFA ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein. Der BF verletzte diesbezüglich seine Mitwirkungspflichten iSd Paragraph 46, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG, indem er gegenüber dem BFA und im Zuge des Ausfüllens der Formblätter seinen indischen Führerschein sowie seine indische Geburtsurkunde nicht angab, obwohl indische Dokumente seitens des BFA angesprochen wurden und deren Angabe/Kopie auch im Formblatt der indischen Behörden vorgesehen ist vergleiche Erläuterungen zur RV, 582 Blg NR römisch 25 . GP, S 18, woraus sich ergibt, dass zur Mitwirkungspflicht u.a. die Herausgabe von Dokumenten und Urkunden, über die der Fremde bereits verfügt, zählt). Des Weiteren machte der BF, wie bereits beweiswürdigend aufgezeigt, teils ungenaue und widersprüchliche Angaben zu seiner Person, was überdies auch die mangelnde Kooperationsbereitschaft des BF unterstreicht. Gegenüber den österreichischen Führerscheinbehörden war es dem BF hingegen sehr wohl möglich, indische Dokumente in Vorlage zu bringen, wobei insbesondere hervorzuheben ist, dass sich der BF im August 2016, sohin als er bereits in Österreich war, seine indische Geburtsurkunde ausstellen ließ. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie den beweiswürdigenden Ausführungen ist sohin gegenständlich davon auszugehen, dass der BF an den notwendigen Schritten zur Erlangung eines (Ersatz-)Reisedokuments nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit mitgewirkt hat und ist damit klar, dass dem BF offenkundig deshalb kein (Ersatz-)Reisedokument ausgestellt wird, weil er mit einer Rückkehr nicht einverstanden ist. Damit vereitelt der BF die notwendigen Schritte zur Erlangung eines (Ersatz-)Reisedokuments im Sinne des § 46a Abs. 3 Z 3 FPG.Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie den beweiswürdigenden Ausführungen ist sohin gegenständlich davon auszugehen, dass der BF an den notwendigen Schritten zur Erlangung eines (Ersatz-)Reisedokuments nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit mitgewirkt hat und ist damit klar, dass dem BF offenkundig deshalb kein (Ersatz-)Reisedokument ausgestellt wird, weil er mit einer Rückkehr nicht einverstanden ist. Damit vereitelt der BF die notwendigen Schritte zur Erlangung eines (Ersatz-)Reisedokuments im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG. Die Beschwerde zeigt gegenständlich keinen tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Grund auf, der eine Abschiebung verunmöglicht. Eine – amtswegig oder auf Antrag – erfolgte Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung
52 Abs. 9 FPG liegt nicht vor, weshalb das Vorliegen dieses Tatbestands nicht angenommen werden kann. Auch liegt keine Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung
G 2005 vor. Es besteht ebenfalls keine rechtsverbindliche Entscheidung durch das BFA bzw. das Bundesverwaltungsgericht, dass die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig wäre. Vielmehr kann auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.02.2019, Zl. W222 2126089-1/11E, verwiesen werden, mit welchem u.a. die Zulässigkeit der Abschiebung bzw. der Rückkehrentscheidung bestätigt wurde.Eine – amtswegig oder auf Antrag – erfolgte Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung
Paragraphen 50, 51, bzw. 52 Absatz 9, FPG liegt nicht vor, weshalb das Vorliegen dieses Tatbestands nicht angenommen werden kann. Auch liegt keine Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung
Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 vor. Es besteht ebenfalls keine rechtsverbindliche Entscheidung durch das BFA bzw. das Bundesverwaltungsgericht, dass die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig wäre. Vielmehr kann auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.02.2019, Zl. W222 2126089-1/11E, verwiesen werden, mit welchem u.a. die Zulässigkeit der Abschiebung bzw. der Rückkehrentscheidung bestätigt wurde. Sohin war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Im Übrigen wurde gegenständlich seitens des BF kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Im Übrigen wurde gegenständlich seitens des BF kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W222.2126089.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.