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{'item': 'W226 2264953-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2023 GeschäftszahlW226 2264953-1 Spruch, W226 2264953-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX Staatsangehöriger von Togo, vertreten durch Mag. Susanne SINGER, Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2022, Zl. 1279494204-210828548, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.03.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 Staatsangehöriger von Togo, vertreten durch Mag. Susanne SINGER, Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2022, Zl. 1279494204-210828548, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.03.2023, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Togo, stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 21.06.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Im Zuge der am 21.06.2021 erfolgten Erstbefragung gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er in Togo, in der Stadt XXXX , geboren sei. In der Heimat habe er noch seine Eltern, seine Verlobte und eine leibliche Tochter, weiters mehrere Geschwister. Er habe den Entschluss zur Ausreise am 26.06.2018 gefasst, er habe sich aufgrund der Umstände in seinem Heimatland schützen wollen und habe nach Russland wollen. Er sei deshalb an diesem Tag mit dem Flugzeug nach XXXX ausgereist. Die Ausreise sei legal erfolgt, er habe ein Visum gehabt und habe auch den eigenen Reisepass verwendet. Dieses Reisedokument hab er inzwischen verloren, er habe nur noch ein Foto von dem Pass im Telefon abgespeichert. Den Reisepass selbst habe er inzwischen verloren. Zur Reiseroute führte der BF aus, dass er im Juni 2018 Togo verlassen habe und sei er nach Russland geflogen. Dort habe er sich acht Monate aufgehalten, sei dann für drei Monate in der Türkei gewesen, dann zwei Jahre in Griechenland, sei über diverse Länder des Balkans nach Österreich gekommen. Er sei nur in Russland für acht Monate legal aufhältig gewesen, in den restlichen Ländern sei er illegal aufhältig gewesen. Das Visum habe eine Gültigkeit von sechs Monaten gehabt und sei von der russischen Botschaft in Ghana ausgestellt worden.
  3. Im Zuge der am 21.06.2021 erfolgten Erstbefragung gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er in Togo, in der Stadt römisch 40 , geboren sei. In der Heimat habe er noch seine Eltern, seine Verlobte und eine leibliche Tochter, weiters mehrere Geschwister. Er habe den Entschluss zur Ausreise am 26.06.2018 gefasst, er habe sich aufgrund der Umstände in seinem Heimatland schützen wollen und habe nach Russland wollen. Er sei deshalb an diesem Tag mit dem Flugzeug nach römisch 40 ausgereist. Die Ausreise sei legal erfolgt, er habe ein Visum gehabt und habe auch den eigenen Reisepass verwendet. Dieses Reisedokument hab er inzwischen verloren, er habe nur noch ein Foto von dem Pass im Telefon abgespeichert. Den Reisepass selbst habe er inzwischen verloren. Zur Reiseroute führte der BF aus, dass er im Juni 2018 Togo verlassen habe und sei er nach Russland geflogen. Dort habe er sich acht Monate aufgehalten, sei dann für drei Monate in der Türkei gewesen, dann zwei Jahre in Griechenland, sei über diverse Länder des Balkans nach Österreich gekommen. Er sei nur in Russland für acht Monate legal aufhältig gewesen, in den restlichen Ländern sei er illegal aufhältig gewesen. Das Visum habe eine Gültigkeit von sechs Monaten gehabt und sei von der russischen Botschaft in Ghana ausgestellt worden. Zum Fluchtgrund selbst führte der BF aus, dass er Demonstrationen in seinem Heimatland organisiert habe. Deswegen sei er vier Monate im Gefängnis in seinem Land gewesen und sei dabei gefoltert worden. Ein Freund von ihm sei vom Regime erschossen worden, deshalb habe er beschlossen, ein Visum für Russland zu beantragen und sein Land zu verlassen. Er wolle in Österreich eine Arbeitsgenehmigung bekommen, damit er seiner Tochter, die krank ist, Geld schicken könne.
  4. Am 22.07.2021 erfolgte nunmehr die umfangreiche Einvernahme des BF zu seinen Fluchtgründen vor der belangten Behörde. Unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Französisch führte der BF dabei im Wesentlichen aus, dass er den Dolmetscher gut verstehe. Er gehöre der Volksgruppe der Kotokoli an, sei Sunnit, gehöre dem Islam an. Der BF schilderte, in XXXX geboren zu sein, er habe dort bis XXXX gelebt, sei dann in die Stadt XXXX übersiedelt, der Vater habe ihn dorthin zu einem Onkel geschickt. In XXXX sei er weiter in die Schule gegangen. Der BF schilderte, in römisch 40 geboren zu sein, er habe dort bis römisch 40 gelebt, sei dann in die Stadt römisch 40 übersiedelt, der Vater habe ihn dorthin zu einem Onkel geschickt. In römisch 40 sei er weiter in die Schule gegangen. Er habe ein Kind von seiner Verlobten, die beiden würden seit 2017 in Benin leben, sie seien mit ihm nach Benin ausgereist, denn er seit 2017 zur Behandlung in Benin gewesen und er sei danach wieder in die Heimat gereist. 2018 sei er dann aus dem Togo ausgereist. Der BF schilderte seine umfangreiche familiäre Situation, Eltern, Geschwister, zahllose Halbgeschwister und Onkeln sowie Tanten väterlicherseits und mütterlicherseits, der BF gab umfangreiche Telefonnummern dieser Angehörigen zu Protokoll und schilderte, mit seiner Familie und mit der Verlobten täglich zu telefonieren. Die belangte Behörde befragte den BF detailliert zu den Umständen seiner Ausreise und gab der BF an, die letzte Nacht vor der Ausreise in der Hauptstadt des Togo übernachtet zu haben, nämlich in einem Hotel. Er habe sich in dieser Zeit „im Wald“ versteckt gehabt, sei dann mit einem Mopedtaxi nach XXXX gefahren. Die Ausreise aus dem Togo sei ohne Schlepper erfolgt, er sei aus dem Togo nach Russland und wie bei der Erstbefragung angeführt dann über die Türkei und Griechenland und diverse Länder des Balkans direkt nach Österreich gekommen. Das erste Ziel sei deshalb Russland gewesen, weil er einfach weggehen habe wollen, er wisse eigentlich nicht, warum er Russland ausgesucht habe. Die belangte Behörde befragte den BF detailliert zu den Umständen seiner Ausreise und gab der BF an, die letzte Nacht vor der Ausreise in der Hauptstadt des Togo übernachtet zu haben, nämlich in einem Hotel. Er habe sich in dieser Zeit „im Wald“ versteckt gehabt, sei dann mit einem Mopedtaxi nach römisch 40 gefahren. Die Ausreise aus dem Togo sei ohne Schlepper erfolgt, er sei aus dem Togo nach Russland und wie bei der Erstbefragung angeführt dann über die Türkei und Griechenland und diverse Länder des Balkans direkt nach Österreich gekommen. Das erste Ziel sei deshalb Russland gewesen, weil er einfach weggehen habe wollen, er wisse eigentlich nicht, warum er Russland ausgesucht habe. Auf die ganz konkrete Frage, wie die Ausreise aus Togo erfolgt sei, führte der BF aus wie folgt: „Mit dem Flugzeug vom Flughafen XXXX Auf die ganz konkrete Frage, wie die Ausreise aus Togo erfolgt sei, führte der BF aus wie folgt: „Mit dem Flugzeug vom Flughafen römisch 40 Der Fluchtgrund wurde vom BF im Wesentlichen dahingehend geschildert, dass er sehr aktiv und in der Schule sehr beliebt gewesen sei. Ein Freund habe ihm gesagt, dass er Talent habe, warum er keine politische Karriere mache. Der Freund sei mit ihm deshalb zur Partei XXXX gegangen und der BF habe sich dort vorgestellt. Er sei zur Unterstützung aufgerufen worden, er solle Schüler für Demonstrationen mobilisieren. Der BF schilderte, dass er sich an Demonstrationen beteiligt habe, am XXXX habe es wieder eine Demonstration gegeben, er sei dabei gewesen und alles sei ganz normal abgelaufen. Die Polizei habe die Demonstranten jedoch brutal behandelt, die Polizei sei dann am Abend zu ihm nach Hause gekommen, habe ihn festgenommen und geschlagen. Er sei dann gefoltert und vier Monate im Gefängnis ohne gerichtliche Verhandlung angehalten worden. Dann sei er wieder freigekommen, dabei sei er aufgefordert worden, aufzuhören, Leute gegen die Regierung aufzuhetzen. Er aber sei weiter politisch aktiv gewesen. Er habe dann die Information bekommen, dass sein bester Freund - so wie er Anhänger der gleichen Partei - zu Tode gefoltert worden sei. Er sei dann weggelaufen und habe sich in den Bergen versteckt. Die Polizei habe auch den Vater und die Mutter geschlagen und hätten die Eltern gesagt, dass er nicht zurückkommen dürfe. Dies sei im März oder Februar 2018 gewesen, die Eltern und Geschwister hätten dann beschlossen, das Land zu verlassen, auch seine Verlobte. Sie seien dann alle nach Benin gegangen, er selbst habe sich weiter in Togo, in den Bergen, versteckt. Der Bruder habe dann eine Reise nach Russland organisiert, der Bruder habe das Visum legal organisiert, der Bruder habe den Reisepass des BF nach Benin mitgenommen und er habe ein Visum in der russischen Botschaft in Ghana besorgt. Der Bruder sei dann später nach Togo gekommen, habe ihn dort getroffen und ihm den Reisepass gegeben. Seit nunmehr 2 Monaten (angemerkt: somit seit August 2021) sei die Familie nunmehr wieder im Togo aufhältig. Der Fluchtgrund wurde vom BF im Wesentlichen dahingehend geschildert, dass er sehr aktiv und in der Schule sehr beliebt gewesen sei. Ein Freund habe ihm gesagt, dass er Talent habe, warum er keine politische Karriere mache. Der Freund sei mit ihm deshalb zur Partei römisch 40 gegangen und der BF habe sich dort vorgestellt. Er sei zur Unterstützung aufgerufen worden, er solle Schüler für Demonstrationen mobilisieren. Der BF schilderte, dass er sich an Demonstrationen beteiligt habe, am römisch 40 habe es wieder eine Demonstration gegeben, er sei dabei gewesen und alles sei ganz normal abgelaufen. Die Polizei habe die Demonstranten jedoch brutal behandelt, die Polizei sei dann am Abend zu ihm nach Hause gekommen, habe ihn festgenommen und geschlagen. Er sei dann gefoltert und vier Monate im Gefängnis ohne gerichtliche Verhandlung angehalten worden. Dann sei er wieder freigekommen, dabei sei er aufgefordert worden, aufzuhören, Leute gegen die Regierung aufzuhetzen. Er aber sei weiter politisch aktiv gewesen. Er habe dann die Information bekommen, dass sein bester Freund - so wie er Anhänger der gleichen Partei - zu Tode gefoltert worden sei. Er sei dann weggelaufen und habe sich in den Bergen versteckt. Die Polizei habe auch den Vater und die Mutter geschlagen und hätten die Eltern gesagt, dass er nicht zurückkommen dürfe. Dies sei im März oder Februar 2018 gewesen, die Eltern und Geschwister hätten dann beschlossen, das Land zu verlassen, auch seine Verlobte. Sie seien dann alle nach Benin gegangen, er selbst habe sich weiter in Togo, in den Bergen, versteckt. Der Bruder habe dann eine Reise nach Russland organisiert, der Bruder habe das Visum legal organisiert, der Bruder habe den Reisepass des BF nach Benin mitgenommen und er habe ein Visum in der russischen Botschaft in Ghana besorgt. Der Bruder sei dann später nach Togo gekommen, habe ihn dort getroffen und ihm den Reisepass gegeben. Seit nunmehr 2 Monaten (angemerkt: somit seit August 2021) sei die Familie nunmehr wieder im Togo aufhältig. Auf detailliertere Befragung führte der BF aus, sich vom XXXX in Haft befunden zu haben. Auf Vorhalt, dass er nach eigenen Angaben doch bereits 2017 nach der Haft sich nach Benin begeben habe, führte der BF aus, dass er doch erst 2018 in Benin gewesen sei. Auf detailliertere Befragung führte der BF aus, sich vom römisch 40 in Haft befunden zu haben. Auf Vorhalt, dass er nach eigenen Angaben doch bereits 2017 nach der Haft sich nach Benin begeben habe, führte der BF aus, dass er doch erst 2018 in Benin gewesen sei.
  5. Am 28.04.2022 forderte die belangte Behörde den BF auf, sich schriftlich dahingehend zu äußern, ob sich in Bezug auf seine individuelle Situation und zu näheren konkreten Fragen eine besondere Änderung im Sachverhalt ergeben habe. Der BF erstattete am 11.05.2022 dazu eine Stellungnahme, in welcher er mitteilte, dass sich an sich keine Änderungen ergeben hätten, aber seit drei Monaten (angemerkt: seit Februar 2022) habe er nunmehr keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, es sei ihm nicht mehr möglich, diese zu erreichen und könne er dazu keine näheren Informationen mehr geben.
  6. Am 18.11.2022 rief der zuständige Organwalter der belangten Behörde unter Beiziehung eines Dolmetschers für die französische Sprache an der vom BF in der vorangehenden Einvernahme angegebenen Telefonnummer seiner Mutter an und erreichte er bei diesem Anruf die Schwester des Beschwerdeführers, welche in weiterer Folge laut angelegtem Aktenvermerk das Telefon an die Mutter des Beschwerdeführers weitergab und bestätigte, dass sie intensiven Kontakt zum BF habe und gerade vor ein paar Minuten mit dem BF telefoniert habe.
  7. Mit Bescheid des BFA vom 21.11.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.06.2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (Spruchpunkt I.), als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Togo abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in nach Togo zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von acht Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
  8. Mit Bescheid des BFA vom 21.11.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.06.2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (Spruchpunkt römisch eins.), als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Togo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in nach Togo zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von acht Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die belangte Behörde beurteilte das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig. Dies begründet sie im Wesentlichen damit, dass der BF eine Anhaltung in einem Gefängnis vom Oktober 2017 bis Anfang Februar 2018 für vier Monate geschildert habe, gleichzeitig will er jedoch die in der Haft entstandenen Verletzungen durch Folter bereits im Jahr 2017 in Benin behandeln haben lassen, also zu einem Zeitpunkt, als er noch gar nicht verhaftet gewesen sei. Die belangte Behörde befand, dass das Vorbringen sehr standardisiert vorgebracht gewesen sei, zudem seien seine Angehörige angeblich in den Benin gegangen, wohingegen er trotz behaupteter Verfolgung in Togo verblieben sei. Insbesonders führte die belangte Behörde aus, dass es dem BF möglich gewesen sei, das Heimatland rechtmäßig, in Besitz eines gültigen nationalen Reisedokumentes über den internationalen Flughafen von Togo zu verlassen, obwohl sehr strenge Kontrollen durchgeführt werden müssen. Wäre er tatsächlich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen, wäre eine Ausreise auf diesem Weg wohl unmöglich gewesen.
  9. Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben, dabei insbesonders die Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung beantragt, da sein Vorbringen doch glaubhaft sei. Der BF habe seine Fluchtgründe detailliert und ausführlich geschildert. Dass er versehentlich vom Datum her angegeben habe, seine Verletzungen durch die Folter bereits vor der Inhaftierung behandeln haben zu lassen, sei aufgrund der objektiven Unmöglichkeit ein offenkundiges Versehen des Beschwerdeführers. Die zeitlichen Abläufe würden doch schon fünf Jahre zurückliegen.
  10. Am 09.03.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht die beantragte Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der BF umfangreich zu den angeblichen Ereignissen in Togo, seiner familiären Situation und zu integrativen Aspekten befragt wurde. Dabei wurden auch aktuelle Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Togo verlesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des BFA, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und der Einsichtnahme in die Länderinformationen sowie die Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  12. Zur Person des BF Der BF ist Staatsangehöriger von Togo, bekennt sich zum Islam und gehört der Volksgruppe der Kotokoli an. Seine Identität steht insofern nicht fest, als der BF kein Dokument im Original vorgelegt hat, seine Person erscheint angesichts einer vorhandenen Kopie des 2016 angestellten Auslandspasses jedoch sehr wahrscheinlich. Der BF ist in der Heimat verlobt und hat ein Kind. Er hat dort weiters seine Eltern und zahlreiche Geschwister. Im Herkunftsland besuchte der BF bis zum Jahr 2017 diverse Schulen, einer Arbeit ging er selbst nicht nach, sondern wurde von den Eltern und einem Onkel unterstützt. In Österreich verfügt der BF über keine ausgeprägten sozialen Anknüpfungspunkte. Derzeit verfügt der BF über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Er leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Er ist gegenständlich arbeitsfähig. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  13. Zu den Fluchtgründen: Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Herkunftsstaat mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer staatlichen oder staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Das Gesamtvorbringen über die angeblichen Ereignisse hat sich als unglaubwürdig erwiesen und kann der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden. 1.
  14. Zu einer möglichen Rückkehr in den Herkunftsstaat: Vom Nichtbestehen einer Verfolgungsgefahr abgesehen, können im gegenständlichen Verfahren auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der BF im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Togo einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt wäre oder dass er im Fall einer Rückkehr als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts zu befürchten hätte. Der BF wäre im Fall seiner Rückkehr auch in keine existenzbedrohende Notlage gedrängt. Seine Existenz ist durch eine mögliche Erwerbstätigkeit gesichert; er ist ausreichend gesund und im erwerbsfähigen Alter und spricht zudem zwei Landessprachen. Der BF verfügt über zahlreiche familiäre Bindungen im Togo 1.
  15. Zur Lage im Herkunftsstaat: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Togo vom 01.06.2022 Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden. COVID-19 Der Gesundheitsnotstand, der seit dem 1.4.2020 in Kraft ist, wurde bis zum 15.9.2022 verlängert (FD 10.5.2022). Seit 1.7.2021 gilt ein Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4) im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-
  16. Mit Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr und weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben ist zu rechnen (BMEIA 10.5.2022). Alle Reisenden müssen sich vorab elektronisch registrieren. Nicht geimpfte Reisende müssen dabei zusätzlich einen negativen PCR-Test, der bei Abflug nicht älter als fünf Kalendertage sein darf, hochladen (AA 10.5.2022; vgl. BMEIA 10.5.2022, FD 10.5.2022). Hierbei erfolgt auch die elektronische Anmeldung und Zahlung für einen weiteren PCR-Test, der bei Ankunft in Lomé erfolgt. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses muss sich der Reisende in Isolation an einem selbstgewählten Ort begeben (AA 10.5.2022; vgl. BMEIA 10.5.2022); nach Vorliegen eines negativen Testergebnisses kann sich der Reisende frei bewegen (AA 10.5.2022). Vollständig geimpfte (zwei Dosen) Reisende sind bei der Einreise nach Togo von der Pflicht zur Vorlage eines negativen PCR-Testergebnisses sowie des zusätzlichen PCR-Tests bei Ankunft am Flughafen in Lomé befreit (AA 10.5.2022; vgl. FD 10.5.2022).Der Gesundheitsnotstand, der seit dem 1.4.2020 in Kraft ist, wurde bis zum 15.9.2022 verlängert (FD 10.5.2022). Seit 1.7.2021 gilt ein Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4) im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-
  17. Mit Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr und weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben ist zu rechnen (BMEIA 10.5.2022). Alle Reisenden müssen sich vorab elektronisch registrieren. Nicht geimpfte Reisende müssen dabei zusätzlich einen negativen PCR-Test, der bei Abflug nicht älter als fünf Kalendertage sein darf, hochladen (AA 10.5.2022; vergleiche BMEIA 10.5.2022, FD 10.5.2022). Hierbei erfolgt auch die elektronische Anmeldung und Zahlung für einen weiteren PCR-Test, der bei Ankunft in Lomé erfolgt. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses muss sich der Reisende in Isolation an einem selbstgewählten Ort begeben (AA 10.5.2022; vergleiche BMEIA 10.5.2022); nach Vorliegen eines negativen Testergebnisses kann sich der Reisende frei bewegen (AA 10.5.2022). Vollständig geimpfte (zwei Dosen) Reisende sind bei der Einreise nach Togo von der Pflicht zur Vorlage eines negativen PCR-Testergebnisses sowie des zusätzlichen PCR-Tests bei Ankunft am Flughafen in Lomé befreit (AA 10.5.2022; vergleiche FD 10.5.2022). Kulturelle oder sportliche Präsenzveranstaltungen und Konferenzen unterliegen ebenso wie traditionelle oder größere private Veranstaltungen besonderen hygienischen Auflagen (AA 10.5.2022); auch für Menschenansammlungen gelten Einschränkungen (FD 10.5.2022). Diskotheken bzw. Nachtklubs sind vielfach geschlossen. Der Zugang zu Verwaltungsgebäuden ist nur bei Nachweis einer vollständigen Impfung möglich. Es besteht Maskenpflicht in öffentlichen Gebäuden, an zentralen öffentlichen Plätzen, auf Märkten und im Straßenverkehr (AA 10.5.2022). Das Tragen eines Mundschutzes ist ab dem Alter von 5 Jahren in öffentlich zugänglichen Räumen oder Räumen mit Publikumsverkehr vorgeschrieben (FD 10.5.2022). Abstandsregeln sind zu beachten (AA 10.5.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2022): Togo - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/togo-node/togosicherheit/213850, Zugriff 10.5.2022 - BMEIA - Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (10.5.202): Togo (Republik Togo) - Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/togo/, Zugriff 10.5.2022 - FD - France Diplomatie [Frankreich] (10.5.2022): Togo - Dernière minute, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/togo/, Zugriff 10.5.2022 Politische Lage Der Präsident, der als Staatsoberhaupt fungiert und die meisten Exekutivbefugnisse innehat, wird für fünf Jahre gewählt. Der Präsident ernennt den Premierminister, der als Regierungschef fungiert. Die Amtszeitbeschränkungen des Präsidenten wurden 2002 abgeschafft und durch eine Verfassungsänderung im Jahr 2019 wiederhergestellt. Diese gelten nicht rückwirkend (FH 2022). Die Familie Gnassingbé regiert Togo seit 1967 (BS 23.2022). General Gnassingbé Eyadéma regierte als Militärherrscher ab 1967 fast vier Jahrzehnte lang mit harter Hand. Trotz der Anfang der 1990er Jahre eingeführten Mehrparteienwahlen wurde die Regierung weitgehend von Präsident Gnassingbé Eyadéma dominiert, dessen Partei Rassemblement du Peuple Togolais (RPT) seit 1967 fast ununterbrochen an der Macht ist und deren Nachfolgepartei, die Union pour la République (UNIR), weiter die Mehrheit der Sitze in der heutigen Legislative hält (CIA 10.5.2022). Der Tod von General Gnassingbé Eyadéma im Jahr 2005 löste eine politische und institutionelle Krise aus, in deren Verlauf die Armee, unter Verstoß gegen die Verfassung, die Macht an seinen Sohn Faure Essozimna Gnassingbé übertrug (CIA 10.5.2022; vgl. FH 2022). Letzterer gewann die Wahlen im April 2005 vor dem Hintergrund von Gewalt (500 Tote) (FD 20.9.2021; vgl. CIA 10.5.2022). Im Oktober 2007 fanden die ersten relativ freien und fairen Parlamentswahlen statt. Seitdem hat Präsident Faure Gnassingbé das Land schrittweise auf den Weg demokratischer Reformen gebracht (CIA 10.5.2022). Er wurde 2010 (FD 20.9.2021; vgl. CIA 10.5.2022) und 2015 wiedergewählt. Nach der Wahl von Präsident Faure Gnassingbé für eine dritte Amtszeit im April 2015 konzentrierte sich die politische Debatte zum Teil auf die Frage institutioneller Reformen. Die Opposition forderte insbesondere die Rückkehr zur Begrenzung der Anzahl der Amtszeiten auf zwei und eine Wahl mit zwei Wahlgängen (FD 20.9.2021).Der Tod von General Gnassingbé Eyadéma im Jahr 2005 löste eine politische und institutionelle Krise aus, in deren Verlauf die Armee, unter Verstoß gegen die Verfassung, die Macht an seinen Sohn Faure Essozimna Gnassingbé übertrug (CIA 10.5.2022; vergleiche FH 2022). Letzterer gewann die Wahlen im April 2005 vor dem Hintergrund von Gewalt (500 Tote) (FD 20.9.2021; vergleiche CIA 10.5.2022). Im Oktober 2007 fanden die ersten relativ freien und fairen Parlamentswahlen statt. Seitdem hat Präsident Faure Gnassingbé das Land schrittweise auf den Weg demokratischer Reformen gebracht (CIA 10.5.2022). Er wurde 2010 (FD 20.9.2021; vergleiche CIA 10.5.2022) und 2015 wiedergewählt. Nach der Wahl von Präsident Faure Gnassingbé für eine dritte Amtszeit im April 2015 konzentrierte sich die politische Debatte zum Teil auf die Frage institutioneller Reformen. Die Opposition forderte insbesondere die Rückkehr zur Begrenzung der Anzahl der Amtszeiten auf zwei und eine Wahl mit zwei Wahlgängen (FD 20.9.2021). Zwischen August und Dezember 2017 fanden in den wichtigsten Städten des Landes große Protestmärsche statt, die auf Initiative der Parti National Panafricain (PNP) von Tikpi Atchadam, der sich die historischen Oppositionellen, insbesondere die Alliance Nationale pour le Change (ANC), angeschlossen hatten, organisiert wurden und an denen mehrere Zehntausend Demonstranten teilnahmen. Die Spannungen eskalierten in den Monaten Oktober und November 2017 und erreichten mit dem Tod zweier Soldaten in der Stadt Sokodé ihren Höhepunkt (FD 20.9.2021). Angesichts der langjährigen Mobilisierung der Opposition ließ die Regierung im September 2017 im Ministerrat einen Entwurf für eine Verfassungsänderung verabschieden. Der Entwurf sah die Einführung von Präsidentschaftswahlen mit zwei Wahlgängen und eine Begrenzung auf zwei Amtszeiten vor. Diese Begrenzung galt jedoch nicht rückwirkend, sodass Präsident Faure Gnassingbé demnach zwei weitere fünfjährige Amtszeiten anstreben kann. Da der Entwurf der Verfassungsreform im Parlament keine Vier-Fünftel-Mehrheit erreichte, musste er, wie in der togolesischen Verfassung vorgesehen, einem Referendum unterzogen werden (FD 20.9.2021). Das für den 16.12.2018 angesetzte Referendum über den Vorschlag der Regierung für eine Verfassungsreform, das der Aussöhnung mit der Opposition dienen sollte, wurde 2019 ohne Angabe von Gründen oder Vorankündigung abgesagt. Über die Verfassungsreform wurde schließlich am 8.5.2019 im Parlament abgestimmt (BS 23.2.2022). Die Amtszeitbeschränkungen des Präsidenten wurden jedenfalls durch eine Verfassungsänderung im Jahr 2019 wiederhergestellt. Die Änderung gilt nicht rückwirkend. Sie beinhaltet außerdem eine Stichwahl bei Präsidentschaftswahlen. Insgesamt hat diese Verfassungsänderung wenig dazu beigetragen, den Unmut in der Bevölkerung zu verringern. Präsident Gnassingbé kann demnach seine derzeitige vierte und zusätzlich eine weitere fünfte Amtszeit antreten (CIA 10.5.2022; vgl. FH 2022). Die relativ niedrige Wahlbeteiligung deutet auf eine gewisse Wahlmüdigkeit hin, die sich in einer Wahlbeteiligung von nur 61 % bzw. 59 % bei den Präsidentschaftswahlen 2015 und den Parlamentswahlen 2018 sowie einer Beteiligung von nur 52,5 % bei den Kommunalwahlen 2019 widerspiegelt. Letzteres ist die niedrigste Wahlbeteiligung seit den Präsidentschaftswahlen von 2005, die Faure Gnassingbé an die Macht brachten (BS 23.2.2022). Die nächsten Präsidentschaftswahlen sind für 2025 vorgesehen (CIA 10.5.2022).Angesichts der langjährigen Mobilisierung der Opposition ließ die Regierung im September 2017 im Ministerrat einen Entwurf für eine Verfassungsänderung verabschieden. Der Entwurf sah die Einführung von Präsidentschaftswahlen mit zwei Wahlgängen und eine Begrenzung auf zwei Amtszeiten vor. Diese Begrenzung galt jedoch nicht rückwirkend, sodass Präsident Faure Gnassingbé demnach zwei weitere fünfjährige Amtszeiten anstreben kann. Da der Entwurf der Verfassungsreform im Parlament keine Vier-Fünftel-Mehrheit erreichte, musste er, wie in der togolesischen Verfassung vorgesehen, einem Referendum unterzogen werden (FD 20.9.2021). Das für den 16.12.2018 angesetzte Referendum über den Vorschlag der Regierung für eine Verfassungsreform, das der Aussöhnung mit der Opposition dienen sollte, wurde 2019 ohne Angabe von Gründen oder Vorankündigung abgesagt. Über die Verfassungsreform wurde schließlich am 8.5.2019 im Parlament abgestimmt (BS 23.2.2022). Die Amtszeitbeschränkungen des Präsidenten wurden jedenfalls durch eine Verfassungsänderung im Jahr 2019 wiederhergestellt. Die Änderung gilt nicht rückwirkend. Sie beinhaltet außerdem eine Stichwahl bei Präsidentschaftswahlen. Insgesamt hat diese Verfassungsänderung wenig dazu beigetragen, den Unmut in der Bevölkerung zu verringern. Präsident Gnassingbé kann demnach seine derzeitige vierte und zusätzlich eine weitere fünfte Amtszeit antreten (CIA 10.5.2022; vergleiche FH 2022). Die relativ niedrige Wahlbeteiligung deutet auf eine gewisse Wahlmüdigkeit hin, die sich in einer Wahlbeteiligung von nur 61 % bzw. 59 % bei den Präsidentschaftswahlen 2015 und den Parlamentswahlen 2018 sowie einer Beteiligung von nur 52,5 % bei den Kommunalwahlen 2019 widerspiegelt. Letzteres ist die niedrigste Wahlbeteiligung seit den Präsidentschaftswahlen von 2005, die Faure Gnassingbé an die Macht brachten (BS 23.2.2022). Die nächsten Präsidentschaftswahlen sind für 2025 vorgesehen (CIA 10.5.2022). Faure Gnassingbé wurde bei den Präsidentschaftswahlen am 22.2.2020 für eine vierte Amtszeit wiedergewählt. Aus den vom Verfassungsgericht am 3.3.2020 veröffentlichten Ergebnissen ging der amtierende Präsident mit rund 71% der Stimmen als Sieger hervor, während Agbéyomé Kodjo ca. 19% und Jean-Pierre Fabre ca. 5% der Stimmen auf sich vereinigen konnten (FD 20.9.2021; vgl. FH 2022). Der Zweitplatzierte und ehemalige Premierminister Kodjo von der oppositionellen Patriotischen Bewegung für Demokratie und Entwicklung (MPDD) und andere Oppositionelle behaupteten, die Wahl sei gestohlen worden, und beschuldigten die Regierung, gefälschte Wahllokale eingerichtet und Wahlurnen gefüllt zu haben. Sicherheitskräfte umstellten Kodjos Haus und das des pensionierten Erzbischofs Philippe Kpodzro, um sie an der Durchführung von Protesten zu hindern (FH 2022).Faure Gnassingbé wurde bei den Präsidentschaftswahlen am 22.2.2020 für eine vierte Amtszeit wiedergewählt. Aus den vom Verfassungsgericht am 3.3.2020 veröffentlichten Ergebnissen ging der amtierende Präsident mit rund 71% der Stimmen als Sieger hervor, während Agbéyomé Kodjo ca. 19% und Jean-Pierre Fabre ca. 5% der Stimmen auf sich vereinigen konnten (FD 20.9.2021; vergleiche FH 2022). Der Zweitplatzierte und ehemalige Premierminister Kodjo von der oppositionellen Patriotischen Bewegung für Demokratie und Entwicklung (MPDD) und andere Oppositionelle behaupteten, die Wahl sei gestohlen worden, und beschuldigten die Regierung, gefälschte Wahllokale eingerichtet und Wahlurnen gefüllt zu haben. Sicherheitskräfte umstellten Kodjos Haus und das des pensionierten Erzbischofs Philippe Kpodzro, um sie an der Durchführung von Protesten zu hindern (FH 2022). Die Verfassung sieht eine Zweikammer-Legislative vor, aber der Senat wurde nie eingerichtet. Die 91 Abgeordneten der Nationalversammlung werden für eine Amtszeit von fünf Jahren nach dem Verhältniswahlrecht in Mehrpersonenwahlkreisen gewählt. Die Wahlen 2018 wurden von insgesamt 14 Oppositionsparteien boykottiert. Sie beriefen sich dabei auf mehrere unerfüllte Forderungen in Bezug auf Verfassungs- und Wahlreformen. Die UNIR von Präsident Gnassingbé erhielt 59 der 91 Sitze. Die Union des Forces de Changement (UFC), die die Opposition anführte, errang 7 Sitze. Internationale Beobachter von AU und ECOWAS erklärten, die Wahlen seien "ordnungsgemäß" und in einem "ruhigen Umfeld" abgehalten worden, obwohl Proteste der Opposition in den Wochen vor der Abstimmung gewaltsam unterdrückt worden waren und die Wahlbeteiligung in den der Opposition nahestehenden Gebieten gering war (FH 2022). Die Gemeinderäte wurden 2019 in den ersten lokalen Wahlen seit 1987 gewählt (FH 2022; vgl. CIA 10.5.2022). Dabei gewann die UNIR mehr als 60% der Ratssitze, die ANC wurde Zweite. Die für 2021 geplanten Regionalwahlen wurden aufgrund von Schwierigkeiten bei den Verhandlungen zwischen Regierung und Opposition verschoben (FH 2022).Die Gemeinderäte wurden 2019 in den ersten lokalen Wahlen seit 1987 gewählt (FH 2022; vergleiche CIA 10.5.2022). Dabei gewann die UNIR mehr als 60% der Ratssitze, die ANC wurde Zweite. Die für 2021 geplanten Regionalwahlen wurden aufgrund von Schwierigkeiten bei den Verhandlungen zwischen Regierung und Opposition verschoben (FH 2022). Wahlen werden von der Unabhängigen Nationalen Wahlkommission (CENI) organisiert und überwacht, deren Zusammensetzung durch die Ernennung sowohl durch die Regierungspartei als auch durch die Opposition ausgeglichen sein sollte. Bei der Wahl 2020 stammten jedoch nur 2 der 19 Mitglieder aus der Opposition. Neben anderen Unregelmäßigkeiten am Wahltag wurde Berichten zufolge Oppositionsmitgliedern, welche die Abstimmung beobachten wollten, der Zugang zu einigen Wahllokalen verweigert. Zudem weigerte sich die CENI, detaillierte Ergebnisse für jeden Wahlbezirk zu veröffentlichen. Das Verfassungsgericht, das für die Überprüfung der Wahlergebnisse zuständig ist, ist mit engen Verbündeten des Präsidenten besetzt. Prominente zivilgesellschaftliche Gruppen haben sich den Forderungen der großen Oppositionsparteien angeschlossen und fordern ein zuverlässiges Wählerregister, eine gerechte Aufteilung der Wahlbezirke, eine Umstrukturierung der CENI, ein unabhängigeres Verfassungsgericht und die Bekanntgabe der Wahlergebnisse nach Wahlbezirken (FH 2022). Am 13.7.2021 endete der innenpolitische Dialog Concértation Nationale des Acteurs Politiques (CNAP) zwischen Parteien der Regierung und der Opposition. In den im Jänner 2021 zwischen den 17 Parteien begonnenen Gesprächen wurden mehr als 50 Vorschläge zu den Rahmenbedingungen für die nächsten Regionalwahlen erarbeitet. Die vier Parteien des den Oppositionellen Agbéyomé Kodjo unterstützenden Bündnisses Dynamique Monseigneur Kpodzro hatten ein Mitwirken an CNAP abgelehnt. Zwei weitere Oppositionsparteien, Comité d’Action pour le Renouveau (CAR) und Alliance Nationale pour le Changement (ANC), verließen die Gespräche im Feber 2021 bzw. nur einen Tag vor deren Ende aufgrund von Meinungsverschiedenheiten mit dem Regierungslager (BAMF 19.7.2021). Trotz positiver Schritte ist die politische Aussöhnung nur langsam vorangekommen, und das Land erlebt immer wieder Proteste, die zu Gewalt zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten führen (CIA 10.5.2022). Quellen: - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.7.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw29-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 18.5.2022 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Togo,https://www.ecoi.net/en/file/local/2069659/country_report_2022_TGO.pdf, Zugriff 11.5.2022- BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Togo,, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069659/country_report_2022_TGO.pdf, Zugriff 11.5.2022 - CIA - Country Intelligence Agency (10.5.2022): The World Factbook, Togo, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/togo/, Zugriff 10.5.2022 - FD - France Diplomatie [Frankreich] (20.9.2021): Présentation du Togo, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/dossiers-pays/togo/presentation-du-togo/, Zugriff 18.5.2022 - FH - Freedom House

(2022): Freedom in the World 2022 - Togo, https://freedomhouse.org/country/togo/freedom-world/2022, Zugriff 24.5.2022 - USDOS - US Department of State (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Togo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071217.html, Zugriff 10.5.2022 Sicherheitslage Bislang waren in Togo keine terroristischen Anschläge oder Entführungen von Touristen zu verzeichnen (AA 10.5.2022; vgl. EDA 10.5.2022). Angesichts der Angriffe an der Nordgrenze Togos und der von den togolesischen Behörden geführten Militäroperationen wird vom Aufenthalt im Grenzgebiet zu Burkina Faso sowie vom Grenzübertritt in Sinkassé und Mandouri ausdrücklich abgeraten. Aufgrund der Sicherheitslage in Burkina Faso wird generell vom Norden der Provinz Savanes abgeraten (FD 10.5.2022).Bislang waren in Togo keine terroristischen Anschläge oder Entführungen von Touristen zu verzeichnen (AA 10.5.2022; vergleiche EDA 10.5.2022). Angesichts der Angriffe an der Nordgrenze Togos und der von den togolesischen Behörden geführten Militäroperationen wird vom Aufenthalt im Grenzgebiet zu Burkina Faso sowie vom Grenzübertritt in Sinkassé und Mandouri ausdrücklich abgeraten. Aufgrund der Sicherheitslage in Burkina Faso wird generell vom Norden der Provinz Savanes abgeraten (FD 10.5.2022). Im November und Dezember 2021 wurden erstmals Angriffsversuche auf Sicherheitskräfte mit mutmaßlichem terroristischem Hintergrund im Grenzgebiet zu Burkina Faso registriert (AA 10.5.2022; vgl. EDA 10.5.2022, FD 10.5.2022). In der Nacht vom
  1. auf den 9.11.2021 (nach anderen Angaben in der Nacht vom
  2. auf den 10.11.2021) griffen Unbekannte einen Posten der Sicherheitskräfte in Sanloaga (Präfektur Kpendjal, Region Savanes) im Norden des Landes an. Die vermutlich aus dem nahen Burkina Faso eingedrungenen Kämpfer wurden abgewehrt. Todesopfer wurden nicht verzeichnet (BAMF 15.11.2021). In Togo sowie in den benachbarten Küstenstaaten Benin und Ghana, gibt es Befürchtungen, dass in den nördlichen Nachbarstaaten Burkina Faso, Mali und Niger aktive extremistische Gruppen ihre Aktivitäten nach Süden ausdehnen könnten (BAMF 16.5.2022).Im November und Dezember 2021 wurden erstmals Angriffsversuche auf Sicherheitskräfte mit mutmaßlichem terroristischem Hintergrund im Grenzgebiet zu Burkina Faso registriert (AA 10.5.2022; vergleiche EDA 10.5.2022, FD 10.5.2022). In der Nacht vom
  3. auf den 9.11.2021 (nach anderen Angaben in der Nacht vom
  4. auf den 10.11.2021) griffen Unbekannte einen Posten der Sicherheitskräfte in Sanloaga (Präfektur Kpendjal, Region Savanes) im Norden des Landes an. Die vermutlich aus dem nahen Burkina Faso eingedrungenen Kämpfer wurden abgewehrt. Todesopfer wurden nicht verzeichnet (BAMF 15.11.2021). In Togo sowie in den benachbarten Küstenstaaten Benin und Ghana, gibt es Befürchtungen, dass in den nördlichen Nachbarstaaten Burkina Faso, Mali und Niger aktive extremistische Gruppen ihre Aktivitäten nach Süden ausdehnen könnten (BAMF 16.5.2022). In Absprache mit seinen Nachbarn hat Togo im Grenzgebiet seine Sicherheitskräfte verstärkt, es ist mit Kontrollen zu rechnen (AA 10.5.2022; vgl. FD 10.5.2022). Nach einem Angriff am 11.5.2022 wurden die grenznahen Posten zwischenzeitlich weiter personell verstärkt, besser bewaffnet und ihre technische Ausstattung erneuert (BAMF 23.5.2022).In Absprache mit seinen Nachbarn hat Togo im Grenzgebiet seine Sicherheitskräfte verstärkt, es ist mit Kontrollen zu rechnen (AA 10.5.2022; vergleiche FD 10.5.2022). Nach einem Angriff am 11.5.2022 wurden die grenznahen Posten zwischenzeitlich weiter personell verstärkt, besser bewaffnet und ihre technische Ausstattung erneuert (BAMF 23.5.2022). Auch weiterhin besteht aufgrund der Sicherheitslage in der Sahel-Region grundsätzlich eine erhöhte Gefahr hinsichtlich terroristischer Gewaltakte, Entführungen und krimineller Übergriffe, v.a. im äußersten Norden Togos durch Einsickern von kriminellen oder terroristischen Gruppen aus Burkina Faso (AA 10.5.2022; vgl. EDA 10.5.2022). Dies gilt v.a. für die Präfekturen Cinkassé, Tone, Kpendjal-Ouest und Kpendjal in der Provinz Savanes (AA 10.5.2022; vgl. FD 10.5.2022). Zum Beispiel ist es im November 2021 in der Präfektur Kpendjal zu einem Überfall auf einen Sicherheitsposten gekommen (EDA 10.5.2022).Auch weiterhin besteht aufgrund der Sicherheitslage in der Sahel-Region grundsätzlich eine erhöhte Gefahr hinsichtlich terroristischer Gewaltakte, Entführungen und krimineller Übergriffe, v.a. im äußersten Norden Togos durch Einsickern von kriminellen oder terroristischen Gruppen aus Burkina Faso (AA 10.5.2022; vergleiche EDA 10.5.2022). Dies gilt v.a. für die Präfekturen Cinkassé, Tone, Kpendjal-Ouest und Kpendjal in der Provinz Savanes (AA 10.5.2022; vergleiche FD 10.5.2022). Zum Beispiel ist es im November 2021 in der Präfektur Kpendjal zu einem Überfall auf einen Sicherheitsposten gekommen (EDA 10.5.2022). Am 11.5.2022 wurden bei einem Angriff auf einen Armeeposten in Kpékpakandi (auch: Kpinkankandi, Präfektur Kpendjal) nahe der Grenze zu Burkina Faso 8 Armeeangehörige getötet und 13 verwundet. Zunächst übernahm niemand die Verantwortung für den Angriff, der von etwa 60 Personen auf Motorrädern ausgeführt worden sein soll (BAMF 16.5.2022). Nach Angaben von Regierungsvertretern kamen bei der Attacke nicht nur 8 Armeeangehörige ums Leben, sondern auch 15 der Angreifer (BAMF 23.5.2022). Später übernahm die der al-Qaida nahestehende, islamistische Gruppe zur Unterstützung des Islam und der Muslime (JNIM) die Verantwortung für den Angriff (BAMF 30.5.2022). Die Behörden Togos werten das Ereignis als den ersten tödlichen terroristischen Angriff in ihrem Land (BAMF 23.5.2022). Neben Savanes besteht auch in der Provinz Kara das Risiko, dass bewaffnete Banden und Terroristen über die Staatsgrenzen einsickern und ihre Aktivitäten ausüben (EDA 10.5.2022). Die Präsenz aktiver terroristischer Gruppen ist auch für den Südosten Burkina Fasos nachgewiesen (FD 10.5.2022). Die Kriminalität ist vor allem in der Hauptstadt Lomé hoch. Bei Einbrüchen, Überfällen, Taschen- und Autodiebstählen wird immer häufiger Gewalt angewendet. Auch Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen vor (EDA 10.5.2022 vgl. BMEIA 10.5.2022, AA 10.5.2022). In den togolesischen Gewässern, ist es wiederholt zu Piratenüberfällen gekommen (EDA 10.5.2022)Die Kriminalität ist vor allem in der Hauptstadt Lomé hoch. Bei Einbrüchen, Überfällen, Taschen- und Autodiebstählen wird immer häufiger Gewalt angewendet. Auch Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen vor (EDA 10.5.2022 vergleiche BMEIA 10.5.2022, AA 10.5.2022). In den togolesischen Gewässern, ist es wiederholt zu Piratenüberfällen gekommen (EDA 10.5.2022) Von 2017 bis 2019 hat es soziale Spannungen und damit verbundene Proteste und Demonstrationen gegeben, vereinzelt auch mit gewaltsamen Auseinandersetzungen und Verkehrsbehinderungen durch Straßenbarrikaden. Derzeit ist die Lage ruhig, aber einzelne erneute Proteste sind nicht auszuschließen (AA 10.5.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2022): Togo - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/togo-node/togosicherheit/213850, Zugriff 10.5.2022 - BMEIA - Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (10.5.2022): Togo (Republik Togo) - Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/togo/, Zugriff 10.5.2022 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.05.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw22-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 1.6.2022 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (23.5.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw21-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 1.6.2022 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (16.5.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw20-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 1.6.2022 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (15.11.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw46-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 18.5.2022 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (10.5.2022): Reisehinweise für Togo, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/togo/reisehinweise-fuertogo.html, Zugriff 10.5.2022 - FD - France Diplomatie [Frankreich] (10.5.2022): Togo - Dernière minute, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/togo/, Zugriff 10.5.2022 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektiert ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht immer (USDOS 12.4.2022). Vor allem das Verfassungsgericht ist von der Regierungspartei besetzt und gilt als parteiisch (FH 2022). Der Einfluss der Exekutive und die Korruption in der Justiz schränken die verfassungsmäßigen Rechte auf ein faires Verfahren ein (FH 2022; vgl. USDOS 12.4.2022, BS 23.2.2022). Dem Justizsystem fehlt es an Ressourcen und es wird stark vom Präsidenten beeinflusst (BS 23.2.2022). Das Gerichtssystem ist überlastet und personell unterbesetzt. Es herrscht zudem der Eindruck, dass Anwälte Richter bestechen, um den Ausgang von Verfahren zu beeinflussen (USDOS 12.4.2022). Zudem herrscht ein Mangel an Transparenz (BS 23.2.2022).Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektiert ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht immer (USDOS 12.4.2022). Vor allem das Verfassungsgericht ist von der Regierungspartei besetzt und gilt als parteiisch (FH 2022). Der Einfluss der Exekutive und die Korruption in der Justiz schränken die verfassungsmäßigen Rechte auf ein faires Verfahren ein (FH 2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, BS 23.2.2022). Dem Justizsystem fehlt es an Ressourcen und es wird stark vom Präsidenten beeinflusst (BS 23.2.2022). Das Gerichtssystem ist überlastet und personell unterbesetzt. Es herrscht zudem der Eindruck, dass Anwälte Richter bestechen, um den Ausgang von Verfahren zu beeinflussen (USDOS 12.4.2022). Zudem herrscht ein Mangel an Transparenz (BS 23.2.2022). Die Verfassung sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, jedoch schränkt der Einfluss der Exekutive auf die Justiz dieses Recht ein (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 2022). Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung, und sie haben das Recht, unverzüglich und ausführlich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert zu werden. Weiters haben Angeklagte das Recht auf eine Verhandlung ohne unangemessene Verzögerung, auf Anwesenheit bei der Verhandlung und auf einen Anwalt. Obwohl die Behörden in vielen Fällen diese Rechte respektieren, gibt es zahlreiche Ausnahmen, darunter lange Verzögerungen bei den Verfahren (USDOS 12.4.2022) und die Verweigerung des Zugangs zu Anwälten (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 2022).Die Verfassung sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, jedoch schränkt der Einfluss der Exekutive auf die Justiz dieses Recht ein (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 2022). Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung, und sie haben das Recht, unverzüglich und ausführlich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert zu werden. Weiters haben Angeklagte das Recht auf eine Verhandlung ohne unangemessene Verzögerung, auf Anwesenheit bei der Verhandlung und auf einen Anwalt. Obwohl die Behörden in vielen Fällen diese Rechte respektieren, gibt es zahlreiche Ausnahmen, darunter lange Verzögerungen bei den Verfahren (USDOS 12.4.2022) und die Verweigerung des Zugangs zu Anwälten (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 2022). In ländlichen Gebieten ist der Dorfchef oder ein Ältestenrat für die Verhandlung kleinerer Straf- und Zivilsachen zuständig. Diejenigen, die die traditionelle Autorität ablehnen, können ihre Fälle vor ein reguläres Gericht bringen (USDOS 12.4.2022). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Togo,https://www.ecoi.net/en/file/local/2069659/country_report_2022_TGO.pdf, Zugriff 11.5.2022- BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Togo,, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069659/country_report_2022_TGO.pdf, Zugriff 11.5.2022 - FH - Freedom House
(2022): Freedom in the World 2022 - Togo, https://freedomhouse.org/country/togo/freedom-world/2022, Zugriff 24.5.2022 - USDOS - US Department of State (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Togo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071217.html, Zugriff 10.5.2022 Sicherheitsbehörden Die nationale Polizei und die Gendarmerie sind verantwortlich für die Strafverfolgung und Aufrechterhaltung der Ordnung im Land. Die Gendarmerie ist auch für die Migration und den Grenzschutz zuständig. Der Nationale Nachrichtendienst stellte der Polizei und den Gendarmen Informationen zur Verfügung, hatte jedoch keine internen Sicherheits- oder Haftbefugnisse. Die Polizei steht unter der Leitung des Ministeriums für Sicherheit und Katastrophenschutz, das dem Premierminister untersteht (USDOS 12.4.2022). Die Gendarmerie fällt unter das Verteidigungsministerium, berichtet aber auch dem Ministerium für Sicherheit und Katastrophenschutz in vielen Fragen der Strafverfolgung und Sicherheit (CIA 10.5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Das Verteidigungsministerium, das direkt beim Präsidenten ressortiert, überwacht das Militär. Manchmal entgleitet den zivilen Behörden die Kontrolle über die Sicherheitskräfte, und die staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch sind häufig nicht wirksam. Straflosigkeit stellt bei den Sicherheitskräften, einschließlich Polizei, Gendarmerie und Streitkräften, ein Problem dar. Korruption und unzureichende Ausbildung tragen dazu bei (USDOS 12.4.2022).Die nationale Polizei und die Gendarmerie sind verantwortlich für die Strafverfolgung und Aufrechterhaltung der Ordnung im Land. Die Gendarmerie ist auch für die Migration und den Grenzschutz zuständig. Der Nationale Nachrichtendienst stellte der Polizei und den Gendarmen Informationen zur Verfügung, hatte jedoch keine internen Sicherheits- oder Haftbefugnisse. Die Polizei steht unter der Leitung des Ministeriums für Sicherheit und Katastrophenschutz, das dem Premierminister untersteht (USDOS 12.4.2022). Die Gendarmerie fällt unter das Verteidigungsministerium, berichtet aber auch dem Ministerium für Sicherheit und Katastrophenschutz in vielen Fragen der Strafverfolgung und Sicherheit (CIA 10.5.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Das Verteidigungsministerium, das direkt beim Präsidenten ressortiert, überwacht das Militär. Manchmal entgleitet den zivilen Behörden die Kontrolle über die Sicherheitskräfte, und die staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch sind häufig nicht wirksam. Straflosigkeit stellt bei den Sicherheitskräften, einschließlich Polizei, Gendarmerie und Streitkräften, ein Problem dar. Korruption und unzureichende Ausbildung tragen dazu bei (USDOS 12.4.2022). Quellen: - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (10.5.2022): The World Factbook - Togo, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/togo/, Zugriff 10.5.2022 - USDOS - US Department of State (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Togo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071217.html, Zugriff 10.5.2022 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung und das Gesetz verbieten derartige Praktiken. Es gibt jedoch zahlreiche Berichte über grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch Regierungsbeamte (USDOS 12.4.2022). Es wird berichtet, dass Polizei und Gendarmerie regelmäßig Folter anwenden, um Geständnisse zu erpressen (BS 23.2.2022). Die Polizei wendet in der Praxis regelmäßig übermäßige und tödliche Gewalt an, um Versammlungen aufzulösen. Seit 2017 haben die Behörden gegen die Regierung gerichtete Proteste, die von Oppositionsparteien organisiert wurden, mit tödlicher Gewalt unterdrückt, Oppositionsanhänger festgenommen und gefoltert. Vor allem kommt es Berichten zufolge zu Folter von Häftlingen, darunter Teilnehmer an Demonstrationen gegen die Regierung (FH 2022). Im Dezember 2020 wurde der Direktor der privaten Zeitung L’Independant Express verhaftet und bis 2.1.2021 beim Zentralen Nachrichten- und Kriminaldienst (SCRIC) festgehalten. Menschenrechtsgruppen berichteten, dass er misshandelt und erniedrigt wurde. Er wurde mehrere Stunden von Sicherheitskräfte mit einer Schusswaffe auf sein Gesicht gerichtet verhört (USDOS 12.4.2022). Der Generalsekretär der Panafrikanischen Nationalpartei, Sektion Kpalimé, starb am 26.8.2021, ein Monat nachdem er vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen aus dem Gefängnis in Lomé entlassen worden war (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022). Menschenrechtsorganisationen berichten, dass er in der Haft gefoltert und unmenschlichen Handlungen ausgesetzt worden war (USDOS 12.4.2022). Auch ein irischer Staatsbürger, der seit 2018 ohne Gerichtsverfahren inhaftiert ist, soll von der Polizei gefoltert worden sein (FH 2022).Im Dezember 2020 wurde der Direktor der privaten Zeitung L’Independant Express verhaftet und bis 2.1.2021 beim Zentralen Nachrichten- und Kriminaldienst (SCRIC) festgehalten. Menschenrechtsgruppen berichteten, dass er misshandelt und erniedrigt wurde. Er wurde mehrere Stunden von Sicherheitskräfte mit einer Schusswaffe auf sein Gesicht gerichtet verhört (USDOS 12.4.2022). Der Generalsekretär der Panafrikanischen Nationalpartei, Sektion Kpalimé, starb am 26.8.2021, ein Monat nachdem er vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen aus dem Gefängnis in Lomé entlassen worden war (USDOS 12.4.2022; vergleiche AI 29.3.2022). Menschenrechtsorganisationen berichten, dass er in der Haft gefoltert und unmenschlichen Handlungen ausgesetzt worden war (USDOS 12.4.2022). Auch ein irischer Staatsbürger, der seit 2018 ohne Gerichtsverfahren inhaftiert ist, soll von der Polizei gefoltert worden sein (FH 2022). 2020 verstarben mindestens vier Insassen, nachdem sie aus dem Gefängnis von Lomé in medizinische Einrichtungen verlegt wurden. Das Komitee für die Freilassung aller politischen Gefangenen prangerte in diesem Fall die Misshandlung von Gefangenen an (AI 29.3.2022). Menschenrechtsorganisationen berichteten über systematische körperliche Misshandlungen von nicht angeklagten Gefangenen. Die Nationale Menschenrechtskommission (CNDH) dient als Nationaler Mechanismus zur Verhinderung von Folter (NMPT), und Menschenrechtsorganisationen forderten den NMPT auf, sich aktiver für die Verhinderung von Folter und Missbrauch einzusetzen (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AI - Amnesty International (29.3.2022): The State of the World's Human Rights - Togo 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070349.html, Zugriff 10.5.2022 - FH - Freedom House
(2022): Freedom in the World 2022: Togo, https://freedomhouse.org/country/togo/freedom-world/2022, Zugriff 24.5.2022 - USDOS - US Department of State (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Togo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071217.html, Zugriff 10.5.202 Korruption Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor; allerdings setzt die Regierung das Gesetz nicht wirksam um. Es gibt zahlreiche Anschuldigungen wegen Korruption in der Regierung, und einige Beamte verübten ungestraft korrupte Handlungen. Am stärksten ausgeprägt ist die staatliche Korruption bei Strafvollzugsbeamten, Polizisten und Mitgliedern des Justizwesens. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Richter Bestechungsgelder annahmen, um Fälle von Landstreitigkeiten zu beschleunigen und zu ihren Gunsten zu entscheiden (USDOS 12.4.2022). Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International 2021 steht Togo an 128. Stelle von 180 Ländern (TI 2021). Korruption stellt ein ernstes und langwieriges Problem dar (FH 2022). Die für die Korruptionsbekämpfung zuständige Hohe Behörde für die Verhütung und Bekämpfung von Korruption und damit zusammenhängenden Straftaten (Haute Autorité de Prévention et de Lutte contre la Corruption et les Infractions Assimilées / HAPLUCIA), ist ein unabhängiges Gremium, das mit der Justiz zusammenarbeitet, um die Korruptionsbekämpfung zu verstärken, und die Einhaltung der Antikorruptionsgesetze durch Beamte überwacht. Sie hat auch die Aufgabe, die Öffentlichkeit zu sensibilisieren und Beschwerden für rechtliche Schritte weiterzuleiten (USDOS 12.4.2022). Allerdings wurden die meisten Mitglieder der HAPLUCIA vom Präsidenten ernannt, was zu Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit des Gremiums führt. Die HAPLUCIA kann Fälle nicht selbst verfolgen und muss sich an die Staatsanwaltschaft wenden (FH 2022). Weitere staatliche Stellen, wie der Rechnungshof und die Finanzaufsichtsbehörde, untersuchen und prüfen öffentliche Einrichtungen; meldeten jedoch nur spärlich Erfolge. Es gibt gebührenfreie Telefone und SMS-Telefone, über die Korruptionsfälle gemeldet werden können (USDOS 12.4.2022). Quellen: - FH - Freedom House
(2022): Freedom in the World 2022 - Togo, https://freedomhouse.org/country/togo/freedom-world/2022, Zugriff 24.5.2022 - TI - Transparency International
(2021): Corruption Perceptions Index - Togo, https://www.transparency.org/en/countries/togo, Zugriff 19.5.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Togo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071217.html, Zugriff 10.5.2022 Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung und das Gesetz sehen zivil- und verwaltungsrechtliche Maßnahmen gegen Menschenrechtsverletzungen vor, aber die Justiz beachtet diese Bestimmungen nicht. Zu den relevantesten Menschenrechtsproblemen gehören grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch die Regierung oder im Auftrag der Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich der Existenz von Verleumdungsgesetzen; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit; schwerwiegende Korruption in der Regierung; fehlende Untersuchung von und Rechenschaftspflicht für geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf häusliche oder intime Partnergewalt und Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Angehörige sexueller Minderheiten; Existenz oder Anwendung von Gesetzen, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen kriminalisieren; und Existenz der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 12.4.2022). Obwohl die Verfassung das Recht auf Meinungsfreiheit, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, vorsieht, wurden diese Rechte von der Regierung eingeschränkt, bzw. uneinheitlich eingehalten (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 2022). So sind Verleumdung und üble Nachrede Straftatbestände. Menschenrechtsorganisationen berichteten, dass die Regierung diese Gesetze nutzt, um die öffentliche Diskussion einzuschränken und Vergeltungsmaßnahmen gegen Journalisten zu ergreifen (USDOS 12.4.2022).Obwohl die Verfassung das Recht auf Meinungsfreiheit, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, vorsieht, wurden diese Rechte von der Regierung eingeschränkt, bzw. uneinheitlich eingehalten (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 2022). So sind Verleumdung und üble Nachrede Straftatbestände. Menschenrechtsorganisationen berichteten, dass die Regierung diese Gesetze nutzt, um die öffentliche Diskussion einzuschränken und Vergeltungsmaßnahmen gegen Journalisten zu ergreifen (USDOS 12.4.2022). Die Pressefreiheit ist nach wie vor vom politischen Kontext abhängig. Togo ist in der Weltrangliste von Reporter ohne Grenzen (RSF) zurückgefallen. Im Jahr 2021 belegte Togo den
  1. Platz, 2022 den
  2. Trotz einer üppigen Medienlandschaft haben die staatlichen Medien in Togo immer noch Schwierigkeiten, öffentlich-rechtliche Informationen zu publizieren. Vor allem in Wahlkampfzeiten ist Selbstzensur für Journalisten, die unter Druck gesetzt werden, weiterhin üblich. Der Staat und die politischen Akteure haben großen Einfluss auf die Informationsverarbeitung. So vermeiden Journalisten z.B. Tabuthemen wie Korruption oder Fragen zur Armee oder zum Präsidenten, um Repressalien zu vermeiden. Dennoch kommt es zu Inhaftierungen und Journalisten werden regelmäßig unter Druck gesetzt und mitunter streng überwacht (TM 3.5.2022) bzw. von der Spionagesoftware Pegasus ins Visier genommen (FH 2022; vgl. TM 3.5.2022). Auch Aktivisten und Gegner wurden von den Behörden durch Pegasus ausspioniert (USDOS 12.4.2022). Eine Untersuchung ergab, das mehr als 300 Telefonnummern, vorwiegend von Aktivisten, politischen Gegnern und Journalisten Ziel der Überwachung waren (AI 29.3.2022; vgl. FH 2022); darunter die Journalisten Carlos Ketohou und Ferdinand Ayite sowie Oppositionelle und Menschenrechtsaktivisten (USDOS 12.4.2022).Die Pressefreiheit ist nach wie vor vom politischen Kontext abhängig. Togo ist in der Weltrangliste von Reporter ohne Grenzen (RSF) zurückgefallen. Im Jahr 2021 belegte Togo den
  3. Platz, 2022 den
  4. Trotz einer üppigen Medienlandschaft haben die staatlichen Medien in Togo immer noch Schwierigkeiten, öffentlich-rechtliche Informationen zu publizieren. Vor allem in Wahlkampfzeiten ist Selbstzensur für Journalisten, die unter Druck gesetzt werden, weiterhin üblich. Der Staat und die politischen Akteure haben großen Einfluss auf die Informationsverarbeitung. So vermeiden Journalisten z.B. Tabuthemen wie Korruption oder Fragen zur Armee oder zum Präsidenten, um Repressalien zu vermeiden. Dennoch kommt es zu Inhaftierungen und Journalisten werden regelmäßig unter Druck gesetzt und mitunter streng überwacht (TM 3.5.2022) bzw. von der Spionagesoftware Pegasus ins Visier genommen (FH 2022; vergleiche TM 3.5.2022). Auch Aktivisten und Gegner wurden von den Behörden durch Pegasus ausspioniert (USDOS 12.4.2022). Eine Untersuchung ergab, das mehr als 300 Telefonnummern, vorwiegend von Aktivisten, politischen Gegnern und Journalisten Ziel der Überwachung waren (AI 29.3.2022; vergleiche FH 2022); darunter die Journalisten Carlos Ketohou und Ferdinand Ayite sowie Oppositionelle und Menschenrechtsaktivisten (USDOS 12.4.2022). Das Recht auf freie Meinungsäußerung wird z.B. verletzt, indem Sanktionen gegen Medienunternehmen verhängt werden (AI 29.3.2022). Die Haute Autorité de l'Audiovisuel et de la Communication (HAAC) kann Medienunternehmen bei Verstößen gegen die weit gefassten Vorschriften suspendieren. So wurde der Zeitung L’Indépendant Express im Jänner 2021 die Lizenz entzogen und ihr Herausgeber wurde tagelang widerrechtlich festgehalten (FH 2022). Es kam zu Bedrohungen, Schikanen und Einschüchterungen gegen den Herausgeber (USDOS 12.4.2022). Drei weitere Zeitungen - L'Alternative, The Guardian und La Symphonie - wurden wegen Artikeln, die Korruptionsvorwürfe enthielten, für zwei bis vier Monate gesperrt (FH 2022). Die HAAC ist - vor allem während des Wahlkampfs - zugunsten der Regierung stark voreingenommen (BS 23.2.2022). Ferner kam es zu Gewaltanwendung durch die Polizei, Mobiltelefone und Internetverbindungen wurden gekappt und Messaging-Apps blockiert, um die Berichterstattung über die Proteste der Opposition zu erschweren und zu behindern (FH 2022). Im Jahr 2021 gab es anders als in den vergangenen Jahren keine Berichte über eine Einschränkung des Internetzugangs durch die Regierung (USDOS 12.4.2022). Ein Cybersicherheitsgesetz aus dem Jahr 2018 kriminalisiert die Veröffentlichung falscher Informationen im Internet (FH 2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Das Gesetz kriminalisiert die Erstellung und Weitergabe von Daten, die "die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die Verletzung der Menschenwürde" untergraben (USDOS 12.4.2022) sowie Verstöße gegen die öffentliche Moral. Das Gesetz räumte der Polizei auch mehr Befugnisse zur elektronischen Überwachung ein (FH 2022). Obwohl nach dem erwähnten Gesetz keine Fälle strafrechtlich verfolgt wurden, berichteten Menschenrechtsorganisationen, dass das Gesetz weiterhin zu einer Atmosphäre des "eingeschränkten zivilen Raums" beiträgt, einem Umfeld, in dem die Bürger sich selbst zensieren, weil sie befürchten, für das Teilen von Gedanken und Meinungen bestraft zu werden (USDOS 12.4.2022).Im Jahr 2021 gab es anders als in den vergangenen Jahren keine Berichte über eine Einschränkung des Internetzugangs durch die Regierung (USDOS 12.4.2022). Ein Cybersicherheitsgesetz aus dem Jahr 2018 kriminalisiert die Veröffentlichung falscher Informationen im Internet (FH 2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Das Gesetz kriminalisiert die Erstellung und Weitergabe von Daten, die "die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die Verletzung der Menschenwürde" untergraben (USDOS 12.4.2022) sowie Verstöße gegen die öffentliche Moral. Das Gesetz räumte der Polizei auch mehr Befugnisse zur elektronischen Überwachung ein (FH 2022). Obwohl nach dem erwähnten Gesetz keine Fälle strafrechtlich verfolgt wurden, berichteten Menschenrechtsorganisationen, dass das Gesetz weiterhin zu einer Atmosphäre des "eingeschränkten zivilen Raums" beiträgt, einem Umfeld, in dem die Bürger sich selbst zensieren, weil sie befürchten, für das Teilen von Gedanken und Meinungen bestraft zu werden (USDOS 12.4.2022). Insgesamt hat die Kriminalisierung der Medien ein Klima der Angst und Selbstzensur geschaffen und Journalisten und die Zivilgesellschaft davon abgehalten, Menschenrechtsverletzungen zu kritisieren - insbesondere in Bezug auf Themen wie Korruption, die Armee, den Präsidenten und die Familie des Präsidenten (BS 23.2.2022). Korruption und Straffreiheit für Missbräuche stellen ein Problem dar. Die Regierung unternimmt nur begrenzt Schritte, um gegen Beamte, die Missbräuche oder korrupte Handlungen begangen haben, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen (USDOS 12.4.2022). Zu den Regierungsstellen, die formell befugt sind, Tötungen durch Sicherheitskräfte zu untersuchen, gehören die Zentrale Direktion der Kriminalpolizei (CDJP) und die Inspektion der Kriminalpolizei (Inspectorate of the Judicial Police). Das Sicherheitsministerium untersucht ebenfalls aufsehenerregende Fälle, veröffentlicht die Ergebnisse jedoch nur selten. Das Justizministerium empfiehlt der Staatsanwaltschaft geeignete Fälle zur Strafverfolgung. Die Nationale Menschenrechtskommission (CNDH) untersucht auch tödliche Angriffe der Sicherheitskräfte. Die CNDH dient als nationaler Mechanismus zur Verhinderung von Folter (NMPT), und Menschenrechtsorganisationen forderten den NMPT auf, sich aktiver für die Verhinderung von Folter und Missbrauch einzusetzen. Menschenrechtsorganisationen berichteten über systematische körperliche Misshandlungen von nicht angeklagten Gefangenen (USDOS 12.4.2022). Eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen operieren in der Regel ohne staatliche Einschränkung und untersuchen und veröffentlichen ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Regierungsbeamte treffen sich oft mit Menschenrechtsgruppen und nehmen an öffentlichen Veranstaltungen teil, die von NGOs gesponsert werden, sie reagieren aber in der Regel nicht auf Empfehlungen. Einige NGOs, wie z.B. die togolesische Liga für Menschenrechte, berichten allerdings über Einschüchterungen und Drohungen bei der Ausübung ihrer Arbeit, insbesondere in Wahlperioden (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AI - Amnesty International (29.3.2022): The State of the World's Human Rights - Togo 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070349.html, Zugriff 10.5.2022 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Togo,https://www.ecoi.net/en/file/local/2069659/country_report_2022_TGO.pdf, Zugriff 11.5.2022- BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Togo,, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069659/country_report_2022_TGO.pdf, Zugriff 11.5.2022 - FH - Freedom House
(2022): Freedom in the World 2022 - Togo, https://freedomhouse.org/country/togo/freedom-world/2022, Zugriff 24.5.2022 - TM - Togomedia24.com (3.5.2022): Liberté de presse, le Togo régresse de 26 places au classement de RSF, https://togomedia24.com/2022/05/03/liberte-de-presse-le-togo-regresse-de-26-places-au-classement-de-rsf/, Zugriff 24.5.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Togo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071217.html, Zugriff 10.5.2022 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die Verfassung sieht Versammlungsfreiheit vor (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 2022), jedoch wird diese durch mehrere Gesetze eingeschränkt (FH 2022).Die Verfassung sieht Versammlungsfreiheit vor (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 2022), jedoch wird diese durch mehrere Gesetze eingeschränkt (FH 2022). Die Polizei setzt in der Praxis regelmäßig tödliche Gewalt ein, um Versammlungen aufzulösen. Bei der Überarbeitung des Strafgesetzbuchs im Jahr 2015 wurden die Teilnahme an und die Organisation von Protesten, die nicht die erforderlichen Verwaltungsverfahren durchlaufen haben, unter Strafe gestellt (FH 2022). Im Jahr 2019 hat das Parlament neue Beschränkungen für den Zeitpunkt und den Ort von öffentlichen Demonstrationen eingeführt und den Behörden erlaubt, Proteste je nach Verfügbarkeit von Sicherheitspersonal einzuschränken (FH 2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Das Gesetz verbietet Demonstrationen auf allen Hauptverkehrsstraßen, in städtischen Zentren, in als wichtig erachteten Zonen wirtschaftlicher Aktivität und in der Nähe von Regierungseinrichtungen, militärischen Anlagen und diplomatischen Gebäuden. Proteste dürfen nur zwischen 10 und 18 Uhr stattfinden, und die Demonstranten müssen einer einzigen, von den Behörden festgelegten Route folgen. Seit April 2020 hat die Regierung im Rahmen des Ausnahmezustands wegen COVID-19 Proteste und öffentliche Demonstrationen verboten (USDOS 12.4.2022).Die Polizei setzt in der Praxis regelmäßig tödliche Gewalt ein, um Versammlungen aufzulösen. Bei der Überarbeitung des Strafgesetzbuchs im Jahr 2015 wurden die Teilnahme an und die Organisation von Protesten, die nicht die erforderlichen Verwaltungsverfahren durchlaufen haben, unter Strafe gestellt (FH 2022). Im Jahr 2019 hat das Parlament neue Beschränkungen für den Zeitpunkt und den Ort von öffentlichen Demonstrationen eingeführt und den Behörden erlaubt, Proteste je nach Verfügbarkeit von Sicherheitspersonal einzuschränken (FH 2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Das Gesetz verbietet Demonstrationen auf allen Hauptverkehrsstraßen, in städtischen Zentren, in als wichtig erachteten Zonen wirtschaftlicher Aktivität und in der Nähe von Regierungseinrichtungen, militärischen Anlagen und diplomatischen Gebäuden. Proteste dürfen nur zwischen 10 und 18 Uhr stattfinden, und die Demonstranten müssen einer einzigen, von den Behörden festgelegten Route folgen. Seit April 2020 hat die Regierung im Rahmen des Ausnahmezustands wegen COVID-19 Proteste und öffentliche Demonstrationen verboten (USDOS 12.4.2022). Am 31.7.2021 hinderten bewaffnete Sicherheitsbeamte die politische oppositionelle Gruppierung Dynamique Monseigneur Kpodzro (DMK) daran, zwei Kundgebungen in der Hauptstadt Lomé abzuhalten (USDOS 12.4.2022). Ferner wurden im Laufe des Jahres 2021 die Vereinigungsaktivitäten der Lehrer gestört, die Teilnehmer einer Lehrergewerkschaftsversammlung im Jänner 2021 ohne Haftbefehl festgenommen und eine separate Lehrerversammlung im Mai 2021 gewaltsam auflöst. Während und nach dem Präsidentschaftswahlkampf 2020 verweigerten die Behörden die Genehmigung für mehrere Kundgebungen der Opposition und Veranstaltungen der Zivilgesellschaft gegen das fehlerhafte Wahlverfahren. Demonstranten versuchten sich zu versammeln und wurden Berichten zufolge mit übermäßiger Gewalt von der Polizei auseinandergetrieben (FH 2022). Das Gesetz schränkt die politische Vereinigungsfreiheit ein, da es der Regierung weitreichende Befugnisse zur Verfolgung mutmaßlicher Terroristen einräumt. Menschenrechtsorganisationen zufolge kann das Gesetz missbraucht werden, um rechtmäßige Aktivitäten von Mitgliedern der Oppositionsparteien und ihren Anhängern einzuschränken (USDOS 12.4.2022). Am 26.7.2021 setzte die Regierung die Zuteilung von Registrierungs- und Verlängerungsanträgen für NGOs (USDOS 12.4.2022) und damit die Erteilung und Erneuerung von NGO-Lizenzen bis auf Weiteres aus, und zwar um "den Rechtsrahmen zu aktualisieren" und "die Ergebnisse der NGO-Maßnahmen zu verbessern, indem sie mit den Prioritäten der Regierung in Einklang gebracht werden". Im August äußerten vier UN-Sonderberichterstatter in einem Schreiben an die Behörden ihre Besorgnis über Bestimmungen in einem Gesetz zur Vereinigungsfreiheit, die gegen internationale Menschenrechtsstandards verstoßen (AI 29.3.2022). Oppositionsparteien können sich im Allgemeinen frei bilden und arbeiten, und Kandidaten können auch als Unabhängige kandidieren. Die Dominanz der UNIR [Union pour la République] untergräbt jedoch die Sichtbarkeit und Wettbewerbsfähigkeit anderer Parteien. Seit ihrem Boykott bei den Wahlen 2018 sind Oppositionsparteien nicht mehr in der Nationalversammlung vertreten, wogegen sie bei den Kommunalwahlen 2019 Bürgermeisterämter und Gemeinderatssitze gewonnen haben. Mitglieder der Opposition werden manchmal im Zusammenhang mit friedlichen politischen Aktivitäten festgenommen (FH 2022). Bereits 2017 hatten die Behörden gegen die Regierung gerichtete Proteste, die von Oppositionsparteien organisiert wurden, mit tödlicher Gewalt unterdrückt, Oppositionsanhänger festgenommen und gefoltert. Forderungen der Opposition nach Verfassungs- und Wahlreformen werden seit Jahren unterdrückt. Oppositionsführer Tikpi Atchadam, der 2017 Demonstrationen gegen die Regierung angeführt hat, versteckt sich weiterhin im Exil (FH 2022). Auch im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen 2020 sahen sich Oppositionskandidaten mit Hindernissen wie der Verweigerung von Genehmigungen zur Abhaltung von Kundgebungen konfrontiert. In den Wochen nach den Wahlen wurden mehrere Oppositionsführer festgenommen, und das Justizsystem wird genutzt, um prominente Oppositionelle an den Rand zu drängen. Nach den Wahlen im Jahr 2020 wurde ein Haftbefehl gegen Kodjo Agbéyomé (MPDD) erlassen, und der frühere Minister und Führer der Oppositionspartei, Djimon Oré, wurde am 18.5.2021 für zwei Jahre inhaftiert, nachdem er den Präsidenten kritisiert hatte (FH 2022; vgl. BAMF 21.5.2021). Am 17.5.2021 wurde der Berater von Oppositionspolitiker Kodjo Agbéyomé, Paul Missiagbeto, festgenommen (BAMF 21.5.2021). Ein Gericht in Lomé verurteilte ihn am 27.8.2021 wegen Bedrohung, Beleidigung und Störung der öffentlichen Ordnung zu vier Jahren Haft, von denen zwei zur Bewährung ausgesetzt wurden. Ihm wird vorgeworfen, in sozialen Medien Falschmeldungen verbreitet zu haben (BAMF 30.8.2021). Missiagbeto wurde am 11.2.2022 nach neun Monaten vorzeitig aus der Haft entlassen (BAMF 21.2.2022).Bereits 2017 hatten die Behörden gegen die Regierung gerichtete Proteste, die von Oppositionsparteien organisiert wurden, mit tödlicher Gewalt unterdrückt, Oppositionsanhänger festgenommen und gefoltert. Forderungen der Opposition nach Verfassungs- und Wahlreformen werden seit Jahren unterdrückt. Oppositionsführer Tikpi Atchadam, der 2017 Demonstrationen gegen die Regierung angeführt hat, versteckt sich weiterhin im Exil (FH 2022). Auch im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen 2020 sahen sich Oppositionskandidaten mit Hindernissen wie der Verweigerung von Genehmigungen zur Abhaltung von Kundgebungen konfrontiert. In den Wochen nach den Wahlen wurden mehrere Oppositionsführer festgenommen, und das Justizsystem wird genutzt, um prominente Oppositionelle an den Rand zu drängen. Nach den Wahlen im Jahr 2020 wurde ein Haftbefehl gegen Kodjo Agbéyomé (MPDD) erlassen, und der frühere Minister und Führer der Oppositionspartei, Djimon Oré, wurde am 18.5.2021 für zwei Jahre inhaftiert, nachdem er den Präsidenten kritisiert hatte (FH 2022; vergleiche BAMF 21.5.2021). Am 17.5.2021 wurde der Berater von Oppositionspolitiker Kodjo Agbéyomé, Paul Missiagbeto, festgenommen (BAMF 21.5.2021). Ein Gericht in Lomé verurteilte ihn am 27.8.2021 wegen Bedrohung, Beleidigung und Störung der öffentlichen Ordnung zu vier Jahren Haft, von denen zwei zur Bewährung ausgesetzt wurden. Ihm wird vorgeworfen, in sozialen Medien Falschmeldungen verbreitet zu haben (BAMF 30.8.2021). Missiagbeto wurde am 11.2.2022 nach neun Monaten vorzeitig aus der Haft entlassen (BAMF 21.2.2022). Am 4.11.2021 wurde Jean-Paul Edoh Oumolou, Aktivist der Initiative Dynamique Mgr Kpodzro (DMK), in Lomé festgenommen. Die DMK unterstützt ebenfalls den Oppositionskandidaten Agbéyomé Kodjo, welcher den Wahlsieg für sich beansprucht und sich selbst zum Präsidenten erklärte hatte. Nach Einleitung eines Strafverfahrens und vorübergehender Festnahme tauchte Agbéyomé Kodjo im Ausland unter. Er ernannte eine alternative Regierung, deren Mitglieder sich ebenfalls im Ausland aufhalten, sowie Botschafter, zu denen auch Oumolou zählt. Letzterer ist auch Sprecher der Togolesischen Gemeinschaft in der Schweiz (CTS). Er hielt sich gerade zu einem Besuch in Togo auf, als er festgenommen wurde (BAMF 8.11.2021). In der Nacht vom 27. auf den 28.1.2022 wurden in Lomé fünf festgenommene Mitglieder der Opposition in das Zivilgefängnis von Lomé überstellt. Bei den Betroffenen handelt es sich unter anderem um den stellvertretenden Generalschatzmeister der Oppositionspartei Parti National Panafricain (PNP), Sébabé-Guéffé Tchassanti Nouroudine, einen in Deutschland lebenden und unlängst eingereisten Togolesen namens Alfa Ibrahim (Mitglied der PNP Deutschland) sowie weitere Oppositionelle. Ihnen werden Verherrlichung von Verbrechen und Bildung einer kriminellen Vereinigung vorgeworfen (BAMF 7.2.2022) Quellen: - AI - Amnesty International (29.3.2022): The State of the World's Human Rights - Togo 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070349.html, Zugriff 10.5.2022 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (21.2.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw08-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 10.5.2022 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.2.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw06-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 10.5.2022 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.11.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw45-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 10.5.2022- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.11.2021): Briefing Notes, , https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw45-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 10.5.2022 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.8.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw35-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 10.5.2022 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.5.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw22-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 10.5.2022 - FH - Freedom House
(2022): Freedom in the World 2022 - Togo, https://freedomhouse.org/country/togo/freedom-world/2022, Zugriff 24.5.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Togo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071217.html, Zugriff 10.5.2022 Haftbedingungen Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten bleiben nach wie vor hart und potenziell lebensbedrohlich aufgrund von Überbelegung, schlechter Hygiene, Krankheiten und ungesunder Ernährung (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 2022) sowie mangelndem Zugang zu Trinkwasser (USDOS 12.4.2022).Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten bleiben nach wie vor hart und potenziell lebensbedrohlich aufgrund von Überbelegung, schlechter Hygiene, Krankheiten und ungesunder Ernährung (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 2022) sowie mangelndem Zugang zu Trinkwasser (USDOS 12.4.2022). Im Mai 2021 waren 4.906 Personen in 14 Gefängnissen inhaftiert, die eine Kapazität für 2.886 Personen aufweisen; 2.762 der Häftlinge sind Untersuchungshäftlinge (AI 29.3.2022). Nach anderen Angaben befanden sich am 30.8.2021 4.990 verurteilte Häftlinge und Untersuchungshäftlinge (darunter 132 Frauen) in 13 Gefängnissen und Haftanstalten, die für 2.720 Insassen ausgelegt sind. Diese beengten Verhältnisse begünstigten die Ausbreitung von COVID-19 (USDOS 12.4.2022). Die Regierung entlässt regelmäßig Gefangene, um der Überbelegung entgegenzuwirken, aber das Verfahren, nach dem Personen für die Freilassung ausgewählt werden, ist nicht transparent (FH 2022). Im September 2021 bestätigte der Direktor des Staatsgefängnisses, dass 26 Gefangene aufgrund von Krankheiten im Zusammenhang mit Überbelegung und Malaria gestorben waren. Die Regierung berichtet, dass kein Gefangener an COVID-19 verstorben sei (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2020 starben mindestens vier Gefangene, nachdem sie aus dem Gefängnis von Lomé in medizinische Einrichtungen verlegt worden waren. Das Komitee für die Freilassung aller politischen Gefangenen prangerte die Misshandlung von Gefangenen an (AI 29.3.2022). Berichten zufolge foltern Sicherheitskräfte Häftlinge, darunter auch Teilnehmer an gegen die Regierung gerichteten Demonstrationen (FH 2022). Ferner wurden Untersuchungshäftlinge zusammen mit verurteilten Gefangenen festgehalten (USDOS 12.4.2022). Es gibt noch immer keinen Ombudsmann. Obwohl die Behörden den Gefangenen und Häftlingen erlauben, ohne Zensur Beschwerden bei den Justizbehörden einzureichen und die Untersuchung von glaubwürdigen Behauptungen über unmenschliche Zustände zu verlangen, kam es nur selten dazu. Die Regierung überwacht und untersucht nur selten Vorwürfe unmenschlicher Haftbedingungen (USDOS 12.4.2022). Vertreter lokaler NGOs, die vom Justizministerium akkreditiert wurden, besuchen Gefängnisse. Auch das Internationale Komitee vom Roten Kreuz und weiter internationale Menschenrechtsorganisationen haben Zugang zu Haftanstalten. Diese NGOs sind im Allgemeinen unabhängig und handeln ohne Einmischung der Regierung. Dennoch kommt es vor, dass einigen NGOs der Zugang verweigert wird, vor allem, wenn sie politische Gefangene besucht haben, die sich über Misshandlungen durch Gefängniswärter beschwerten. Sicherheitskräfte überwachen die Besuche. Im April 2020 setzte die Regierung aufgrund der COVID-19-Pandemie Besuche von NGOs aus. Diese Maßnahme erschwerte die unabhängige Überwachung der Haftbedingungen erheblich. Die Behörden erlaubten jedoch einige selektive Besuche (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AI - Amnesty International (29.3.2022): The State of the World's Human Rights - Togo 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070349.html, Zugriff 10.5.2022 - FH - Freedom House
(2022): Freedom in the World 2022: Togo, https://freedomhouse.org/country/togo/freedom-world/2022, Zugriff 24.5.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Togo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071217.html, Zugriff 10.5.2022 Todesstrafe Die Todesstrafe wurde am 28.5.2009 abgeschafft (GIZ 3.2017a). Togo ist damit weltweit das
  1. Land, das die Todesstrafe für alle Verbrechen aus den Gesetzen gestrichen hat und zugleich das
  2. Mitglied der Afrikanischen Union (AU), das die Todesstrafe abgeschafft hat (AI 25.6.2009). Quellen: - AI - Amnesty International (25.6.2009): Togo schafft Todesstrafe ab, https://www.amnesty.de/2009/6/25/togo-schafft-todesstrafe-ab, Zugriff 1.6.2022 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2017a): Togo, Geschichte & Staat, Quelle liegt in der Staatendokumentation auf Religionsfreiheit Von ca. 8,5 Millionen Togolesen sind 42,3% Christen, 14% Muslime und 36,9% gehören indigenen Glaubensrichtungen an. Weiters bekennen sich weniger als 1% zum Hinduismus, Buddhismus und Judentum (CIA 10.5.2022). Die Verfassung und andere Gesetze garantieren Religionsfreiheit und im Wesentlichen wird sie von der Regierung auch in der Praxis gewährt. Islam und Christentum sind anerkannte offizielle Religionen; andere religiöse Gruppen müssen sich als Gemeinschaften registrieren (USDOS 12.5.2021). Es kommt gelegentlich zu Streitigkeiten zwischen religiösen Gruppen. Erwähnenswert ist jedenfalls, dass in Togo noch keine ernsthaften Spannungen zwischen verschiedenen religiösen oder ethnischen Gruppen aufgetreten sind (BS 23.2.2022). Mitglieder verschiedener religiöser Gruppen nehmen häufig an den Zeremonien der anderen teil, und interreligiöse Ehen sind üblich (USDOS 12.5.2021). Quellen: - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (10.5.2022): The World Factbook - Togo, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/togo/, Zugriff 10.5.2022 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Togo,https://www.ecoi.net/en/file/local/2069659/country_report_2022_TGO.pdf, Zugriff 11.5.2022- BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Togo,, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069659/country_report_2022_TGO.pdf, Zugriff 11.5.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom - Togo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051721.html, Zugriff 18.5.2022 Ethnische Minderheiten In Togo leben ca. 37 unterschiedliche ethnische Gruppen, u.a. Adja-Ewe/Mina 42,4%, Kabye/Tem 25,9%, Para-Gourma/Akan 17,1%, Akposso/Akebu 4,1%, Ana-Ife 3,2% (CIA 10.5.2022). Laut Gesetz sind alle Bürger gleich, ohne Privilegien oder Benachteiligungen aufgrund von Rasse oder ethnischer Zugehörigkeit. Ethnische Gruppen aus dem Norden, insbesondere die Kabye, dominieren den zivilen und militärischen Dienst, während ethnische Gruppen aus dem Süden, insbesondere die Ewe, die Privatwirtschaft beherrschen. Die relative Dominanz der nördlichen Gruppen war eine wiederkehrende Folge von politischen Spannungen und Diskriminierung. Die Regierung unternimmt wenig, um diese Probleme zu lösen (USDOS 12.4.2022). Quellen: - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (10.5.2022): The World Factbook - Togo, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/togo/, Zugriff 10.5.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Togo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071217.html, Zugriff 10.5.2022 Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen/Kinder Laut dem Bericht Women, Business and the Law 2020 der Weltbank genießen togolesische Frauen zu 84% genauso viele Rechte wie togolesische Männer. Dies liegt über dem Durchschnitt der afrikanischen Länder südlich der Sahara. Frauen und Männer genießen die gleichen Rechte in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Beschäftigung, Löhne und Altersversorgung. In Bezug auf Eigentum und Erbschaft haben Frauen jedoch nur 80% der Rechte, die Männer haben (BS 23.2.2022). Obwohl Frauen und Männer gesetzlich gleichgestellt sind, werden Frauen in den Bereichen Bildung, Beschäftigung (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 2022), Rentenleistungen, Erbschaft und Weitergabe der Staatsbürgerschaft diskriminiert. In städtischen Gebieten dominieren Frauen und Mädchen die Marktaktivitäten und den Handel, jedoch ohne rechtlichen Schutz. Das formelle Rechtssystem hat zwar Vorrang vor dem traditionellen System, aber die Regierung setzt das Recht nicht wirksam durch. Zudem ist der Zugang zu den Gerichten langwierig, Gerichte sind weit entfernt und teuer. Frauen auf dem Lande sind faktisch den traditionellen oder gewohnheitsmäßigen Praktiken unterworfen (USDOS 12.4.2022). Traditionell hat eine Ehefrau im Falle einer Scheidung oder Trennung keinen Anspruch auf Unterhalt oder Kindergeld (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 2022). Frauen haben nach dem Gewohnheitsrecht, das vor allem in ländlichen Gebieten gilt, keine gleichen Erbrechte (FH 2022). Das formale Rechtssystem sieht hingegen ein Erbschaftsrecht für Witwen vor (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 2022).Laut dem Bericht Women, Business and the Law 2020 der Weltbank genießen togolesische Frauen zu 84% genauso viele Rechte wie togolesische Männer. Dies liegt über dem Durchschnitt der afrikanischen Länder südlich der Sahara. Frauen und Männer genießen die gleichen Rechte in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Beschäftigung, Löhne und Altersversorgung. In Bezug auf Eigentum und Erbschaft haben Frauen jedoch nur 80% der Rechte, die Männer haben (BS 23.2.2022). Obwohl Frauen und Männer gesetzlich gleichgestellt sind, werden Frauen in den Bereichen Bildung, Beschäftigung (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 2022), Rentenleistungen, Erbschaft und Weitergabe der Staatsbürgerschaft diskriminiert. In städtischen Gebieten dominieren Frauen und Mädchen die Marktaktivitäten und den Handel, jedoch ohne rechtlichen Schutz. Das formelle Rechtssystem hat zwar Vorrang vor dem traditionellen System, aber die Regierung setzt das Recht nicht wirksam durch. Zudem ist der Zugang zu den Gerichten langwierig, Gerichte sind weit entfernt und teuer. Frauen auf dem Lande sind faktisch den traditionellen oder gewohnheitsmäßigen Praktiken unterworfen (USDOS 12.4.2022). Traditionell hat eine Ehefrau im Falle einer Scheidung oder Trennung keinen Anspruch auf Unterhalt oder Kindergeld (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 2022). Frauen haben nach dem Gewohnheitsrecht, das vor allem in ländlichen Gebieten gilt, keine gleichen Erbrechte (FH 2022). Das formale Rechtssystem sieht hingegen ein Erbschaftsrecht für Witwen vor (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 2022). Es gibt keine Beschränkungen für Frauen, Verträge zu unterzeichnen, Bankkonten zu eröffnen oder Eigentum zu besitzen. Frauen werden im formellen Sektor beim Zugang zu Beschäftigung, Krediten oder Unternehmensführung nicht diskriminiert. Das Gesetz schreibt vor, dass 25% der öffentlichen Aufträge an junge und weibliche Unternehmer vergeben werden müssen (USDOS 12.4.2022). Allerdings hielten Frauen nur 27% der im Jahr 2019 gegründeten Unternehmen. Obwohl Frauen im informellen Sektor (z.B. in der Landwirtschaft und im Kleingewerbe) dominieren, haben sie nur sehr begrenzten Zugang zu und Kontrolle über die Produktionsfaktoren (Land, Ausrüstung, Betriebsmittel, Kredite). Darüber hinaus ist es höchst unwahrscheinlich, dass sie in absehbarer Zeit einen gleichberechtigten Zugang zu Lohnarbeit im formellen Sektor erhalten werden. Im Jahr 2019 lag der Anteil der Frauen an der gesamten Erwerbsbevölkerung bei 48,3% (BS 23.2.2022). Die Vertretung von Frauen in der Politik (d.h. in der Regierung, im Parlament und in den politischen Parteien) hat sich deutlich verbessert, als Victoire Tomegah Dogbé (61 Jahre) am 29.10.2020 die erste Premierministerin Togos wurde. Sie ernannte eine neue Regierung, in der 30% der 33 Ministerposten an Frauen vergeben wurden, darunter die erste Verteidigungsministerin, Essozimna Marguerite Gnakade. In der Nationalversammlung sind 17 von 91 Abgeordneten Frauen. Und am 20.1.2019 wurde zum ersten Mal in der Geschichte eine Frau an die Spitze des togolesischen Parlaments gewählt (BS 23.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Die Vertretung von Frauen in der Politik (d.h. in der Regierung, im Parlament und in den politischen Parteien) hat sich deutlich verbessert, als Victoire Tomegah Dogbé (61 Jahre) am 29.10.2020 die erste Premierministerin Togos wurde. Sie ernannte eine neue Regierung, in der 30% der 33 Ministerposten an Frauen vergeben wurden, darunter die erste Verteidigungsministerin, Essozimna Marguerite Gnakade. In der Nationalversammlung sind 17 von 91 Abgeordneten Frauen. Und am 20.1.2019 wurde zum ersten Mal in der Geschichte eine Frau an die Spitze des togolesischen Parlaments gewählt (BS 23.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Das Gesetz stellt Vergewaltigung von Frauen und Männern unter Strafe und geht auch auf die Vergewaltigung in der Ehe ein, aber im Allgemeinen setzen die Behörden das Gesetz nicht wirksam durch. Das Gesetz geht nicht speziell auf häusliche Gewalt oder Gewalt in der Partnerschaft ein. Es sieht für Vergewaltigung eine Freiheitsstrafe von 5 bis 10 Jahren und eine hohe Geldstrafe vor. Vergewaltigung in der Ehe wird mit bis zu 720 Stunden gemeinnütziger Arbeit und einer geringeren Geldstrafe geahndet. Eine Freiheitsstrafe von 20 bis 30 Jahren wird verhängt, wenn das Opfer jünger als 14 Jahre ist, wenn es sich um eine Gruppenvergewaltigung handelt oder wenn die Vergewaltigung zu einer Schwangerschaft, Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen führt. Am 30.7.2021 wurde ein Motorradtaxifahrer wegen Vergewaltigung verurteilt. Dieser versuchte auch einen Polizeibeamten zu bestechen und wurde wegen Vergewaltigung und versuchter Korruption zu einer 10-jährigen Haftstrafe verurteilt, zusätzlich zu einer hohen Geldstrafe zur Entschädigung des Opfers (USDOS 12.4.2022). Gewalt (BS 23.2.2022) und häusliche Gewalt gegen Frauen bleiben weit verbreitet. Die Polizei greift im Allgemeinen nicht in Missbrauchsfällen ein, und viele Frauen kennen die sie schützenden, formalen Rechtsmechanismen nicht. Die Regierung unternimmt einige Anstrengungen zur Bekämpfung von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt; so verfügt die Regierung beispielsweise über mehrere Zufluchtsorte für misshandelte Frauen (USDOS 12.4.2022). Und auch sexuelle Belästigung stellt weiterhin ein Problem dar. Obwohl das Gesetz besagt, dass Belästigung illegal ist und gerichtlich verfolgt werden kann, wird es von den Behörden nicht durchgesetzt. Das Gesetz sieht Strafen von ein bis drei Jahren Haft und eine Geldstrafe vor. Die Strafen werden verschärft, wenn eine schutzbedürftige Person, d.h. ein Minderjähriger, eine Person höheren Alters, eine schwangere Frau oder eine Person mit einer Krankheit oder Behinderung, sexuell belästigt wird (USDOS 12.4.2022). Laut Verfassung wird die Staatsbürgerschaft entweder per Geburt innerhalb der Landesgrenzen oder im Ausland per Geburt eines togolesischen Elternteils erworben. Die widersprüchlichen Staatsangehörigkeitsgesetze diskriminieren jedoch Frauen. Das Staatsbürgerschaftsgesetz besagt, dass eine Frau ihre togolesische Staatsbürgerschaft nur dann an das Kind weitergeben kann, wenn der Vater staatenlos oder unbekannt ist. Hingegen enthält das Kindergesetz geschlechtsneutrale Bestimmungen zur Staatsangehörigkeit und steht damit im Widerspruch zum Staatsangehörigkeitsgesetz. Insgesamt gibt es allerdings keine Berichte über die Verweigerung einer Geburtenregistrierung (USDOS 12.4.2022). Die Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM/C) ist nach wie vor verbreitet, auch wenn Faktoren, wie von Gebern unterstützte Aufklärungskampagnen, einen Rückgang bewirkt haben. FGM/C wurde 1998 formell geächtet (BS 23.2.2022), ein Gesetz verbietet die Praktik für Mädchen und Frauen. Nach Angaben von UNICEF aus dem Jahr 2017 wurde FGM/C bei 3,1% der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren durchgeführt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 2022). Die häufigste Form von FGM/C ist die Exzision, die meist einige Monate nach der Geburt durchgeführt wird. Am weitesten verbreitet ist diese Praxis in isolierten muslimischen Gemeinschaften in den dünn besiedelten Regionen Central und Savanes. Die Regierung fördert weiterhin Aufklärungsseminare über FGM/C. Mehrere einheimische NGOs organisieren mit internationaler Unterstützung Kampagnen zur Aufklärung von Frauen über ihre Rechte und über die Betreuung von FGM/C-Opfern. Die NGOs setzten sich auch für die Schaffung alternativer Arbeitsmöglichkeiten für ehemalige Beischneiderinnen ein (USDOS 12.4.2022).Die Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM/C) ist nach wie vor verbreitet, auch wenn Faktoren, wie von Gebern unterstützte Aufklärungskampagnen, einen Rückgang bewirkt haben. FGM/C wurde 1998 formell geächtet (BS 23.2.2022), ein Gesetz verbietet die Praktik für Mädchen und Frauen. Nach Angaben von UNICEF aus dem Jahr 2017 wurde FGM/C bei 3,1% der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren durchgeführt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 2022). Die häufigste Form von FGM/C ist die Exzision, die meist einige Monate nach der Geburt durchgeführt wird. Am weitesten verbreitet ist diese Praxis in isolierten muslimischen Gemeinschaften in den dünn besiedelten Regionen Central und Savanes. Die Regierung fördert weiterhin Aufklärungsseminare über FGM/C. Mehrere einheimische NGOs organisieren mit internationaler Unterstützung Kampagnen zur Aufklärung von Frauen über ihre Rechte und über die Betreuung von FGM/C-Opfern. Die NGOs setzten sich auch für die Schaffung alternativer Arbeitsmöglichkeiten für ehemalige Beischneiderinnen ein (USDOS 12.4.2022). Der Schulbesuch ist für Buben und Mädchen bis zum Alter von 15 Jahren verpflichtend, und die Regierung bietet eine gebührenfreie öffentliche Bildung vom Kindergarten bis zur Grundschule an. Die Eltern müssen für Bücher, Schulmaterial, Uniformen und andere Ausgaben aufkommen. Mädchen schließen die Grundschule häufiger ab als Buben, besuchen allerdings seltener eine weiterführende Schule (USDOS 12.4.2022). Der Zugang zu Bildung hat sich für Mädchen zwar verbessert, doch sind sie nach wie vor stark benachteiligt, vor allem in der Sekundar- und Hochschulbildung. Die durchschnittliche Schulzeit von Frauen ist nur halb so lang (3,3 Jahre) wie die von Männern (6,6 Jahre). 77,3% der Männer sind des Lesens und Schreibens kundig, während es bei den Frauen 51,2% sind (BS 23.2.2022). Kindesmissbrauch bleibt ein weit verbreitetes Problem. Das Gesetz stellt Kindesmissbrauch unter Strafe, einschließlich sexuellen Missbrauchs, der als jede sexuelle Beziehung oder Berührung eines Kindes unter 16 Jahren, dem gesetzlichen Alter für einvernehmliche sexuelle Handlungen, durch einen Erwachsenen definiert ist. Die Regierung arbeitet mit lokalen NGOs an Sensibilisierungskampagnen, um die Ausbeutung von Kindern zu verhindern. Die Regierung unterhält eine Telefon-Hotline, über die Fälle von Kindesmissbrauch gemeldet und Kontakt zu Hilfseinrichtung aufgenommen werden kann. Die Hotline bietet Informationen über die Rechte des Kindes und rechtliche Verfahren sowie Zugang zu Sozialarbeitern, die in Notfällen eingreifen können (USDOS 12.4.2022). Das gesetzliche Heiratsalter liegt bei 18 Jahren für Mädchen und 20 Jahren für Buben, obwohl beide mit Zustimmung der Eltern auch in jüngerem Alter heiraten können. UNICEF-Statistiken (Daten von 2017) zeigen, dass 25% der Frauen vor dem
  3. und 6% vor dem
  4. Lebensjahr verheiratet wurden. Die Regierung und NGOs haben eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung von Frühheirat ergriffen, insbesondere durch die Sensibilisierung von Gemeinde- und Religionsvertretern. Die Ministerien für Bildung, Frauenförderung und Gesundheit waren bei der Entwicklung des nationalen Programms gegen Kinderheirat und Teenagerschwangerschaften federführend. Mehrere Initiativen konzentrieren sich darauf, Mädchen zu helfen, in der Schule zu bleiben. In den Medien, insbesondere im Lokalradio, werden Botschaften verbreitet, in denen die Vermeidung von Frühheirat und die Bedeutung der Ausbildung von Mädchen betont wird (USDOS 12.4.2022). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Togo,https://www.ecoi.net/en/file/local/2069659/country_report_2022_TGO.pdf, Zugriff 11.5.2022- BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Togo,, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069659/country_report_2022_TGO.pdf, Zugriff 11.5.2022 - FH - Freedom House
(2022): Freedom in the World 2022 - Togo, https://freedomhouse.org/country/togo/freedom-world/2022, Zugriff 24.5.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Togo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071217.html, Zugriff 10.5.2022 Homosexuelle / Sexuelle Minderheiten Sowohl männliche (BS 23.2.2022; vgl. BMEIA 10.5.2022) als auch weibliche gleichgeschlechtliche sexuelle Aktivitäten sind in Togo illegal (BS 23.2.2022). Homosexuelle Handlungen können mit einer Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren und Geldstrafen bestraft werden (AA 10.5.2022). Das Gesetz wird nur selten durchgesetzt (FH 2022).Sowohl männliche (BS 23.2.2022; vergleiche BMEIA 10.5.2022) als auch weibliche gleichgeschlechtliche sexuelle Aktivitäten sind in Togo illegal (BS 23.2.2022). Homosexuelle Handlungen können mit einer Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren und Geldstrafen bestraft werden (AA 10.5.2022). Das Gesetz wird nur selten durchgesetzt (FH 2022). Die meisten Togolesen zeigen eine tolerante Haltung gegenüber Menschen unterschiedlicher ethnischer Herkunft, Religion und Nationalität. Nur sehr wenige zeigen jedoch die gleiche Toleranz gegenüber Menschen in gleichgeschlechtlichen Beziehungen (BS 23.2.2022). Es gibt weiterhin staatliche und gesellschaftliche Diskriminierung von Angehörigen sexueller Minderheiten. Ferner gelten die Antidiskriminierungsgesetze für sie nicht (FH 2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Gesellschaftliche Diskriminierung erfolgt z.B. in den Bereichen Beschäftigung, Wohnen und Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung (BS 23.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Aktivisten berichteten, dass Gewalt gegen Angehörige sexueller Minderheiten auf der Tagesordnung steht, doch die Polizei ignorierte entsprechende Beschwerden (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022). Zudem stehen Angehörige sexueller Minderheiten vor rechtlichen Herausforderungen (BS 23.2.2022).Die meisten Togolesen zeigen eine tolerante Haltung gegenüber Menschen unterschiedlicher ethnischer Herkunft, Religion und Nationalität. Nur sehr wenige zeigen jedoch die gleiche Toleranz gegenüber Menschen in gleichgeschlechtlichen Beziehungen (BS 23.2.2022). Es gibt weiterhin staatliche und gesellschaftliche Diskriminierung von Angehörigen sexueller Minderheiten. Ferner gelten die Antidiskriminierungsgesetze für sie nicht (FH 2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Gesellschaftliche Diskriminierung erfolgt z.B. in den Bereichen Beschäftigung, Wohnen und Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung (BS 23.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Aktivisten berichteten, dass Gewalt gegen Angehörige sexueller Minderheiten auf der Tagesordnung steht, doch die Polizei ignorierte entsprechende Beschwerden (USDOS 12.4.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Zudem stehen Angehörige sexueller Minderheiten vor rechtlichen Herausforderungen (BS 23.2.2022). Gruppen von Angehörigen sexueller Minderheiten können sich beim Ministerium für territoriale Angelegenheiten als gesundheitsbezogene Gruppen registrieren lassen, insbesondere dann, wenn sie sich auf die HIV/AIDS-Prävention konzentrieren (BS 23.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Die meisten Menschenrechtsorganisationen weigern sich, Anliegen von Angehörigen sexueller Minderheiten anzusprechen (USDOS 12.4.2022).Gruppen von Angehörigen sexueller Minderheiten können sich beim Ministerium für territoriale Angelegenheiten als gesundheitsbezogene Gruppen registrieren lassen, insbesondere dann, wenn sie sich auf die HIV/AIDS-Prävention konzentrieren (BS 23.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die meisten Menschenrechtsorganisationen weigern sich, Anliegen von Angehörigen sexueller Minderheiten anzusprechen (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.2.2020): Togo - Überblick, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/togo-node/togo/213834, Zugriff 10.5 2022 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Togo,https://www.ecoi.net/en/file/local/2069659/country_report_2022_TGO.pdf, Zugriff 11.5.2022- BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Togo,, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069659/country_report_2022_TGO.pdf, Zugriff 11.5.2022 - BMEIA - Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (10.5.2022): Togo (Republik Togo) - Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/togo/, Zugriff 10.5.2022 - FH - Freedom House
(2022): Freedom in the World 2022 - Togo, https://freedomhouse.org/country/togo/freedom-world/2022, Zugriff 24.5.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Togo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071217.html, Zugriff 10.5.2022 Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Land (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022), Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Die Verkehrspolizei und die Gendarmerie halten routinemäßig Autofahrer wegen erfundener Verkehrsverstöße an, um Schmiergelder zu kassieren (USDOS 12.4.2022). Die Regierung schränkte das Reisen ein und verhängte 2020 und 2021 zeitweise Ausgangssperren, um die Ausbreitung von COVID-19 zu verhindern (FH 2022). Durch die Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie, kam es im April 2020 zur Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrs (Begrenzung der Zahl der Passagiere in Fahrzeugen, Stadttaxis, Bussen, Verbot von Tuktuks), und es gab Reiseverbote und -beschränkungen. Darüber hinaus, wurden Schulen und Universitäten zwischen dem 20.3 bis zum 5.6.2020 geschlossen (BS 23.2.2022).Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Land (USDOS 12.4.2022; vergleiche BS 23.2.2022), Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Die Verkehrspolizei und die Gendarmerie halten routinemäßig Autofahrer wegen erfundener Verkehrsverstöße an, um Schmiergelder zu kassieren (USDOS 12.4.2022). Die Regierung schränkte das Reisen ein und verhängte 2020 und 2021 zeitweise Ausgangssperren, um die Ausbreitung von COVID-19 zu verhindern (FH 2022). Durch die Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie, kam es im April 2020 zur Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrs (Begrenzung der Zahl der Passagiere in Fahrzeugen, Stadttaxis, Bussen, Verbot von Tuktuks), und es gab Reiseverbote und -beschränkungen. Darüber hinaus, wurden Schulen und Universitäten zwischen dem 20.3 bis zum 5.6.2020 geschlossen (BS 23.2.2022). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Togo,https://www.ecoi.net/en/file/local/2069659/country_report_2022_TGO.pdf, Zugriff 11.5.2022- BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Togo,, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069659/country_report_2022_TGO.pdf, Zugriff 11.5.2022 - FH - Freedom House
(2022): Freedom in the World 2022 - Togo, https://freedomhouse.org/country/togo/freedom-world/2022, Zugriff 24.5.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Togo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071217.html, Zugriff 10.5.2022 Grundversorgung und Wirtschaft Vor der COVID-19-Pandemie waren die wirtschaftlichen Aussichten ermutigend, und es wurde ein Wachstum von 5,3% im Jahr 2020 und von 5,5% im Jahr 2021 erwartet, basierend auf einer guten Leistung in der Landwirtschaft und einer soliden Geldverwaltung. Aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie wurde für Togo für 2020 ein Wachstumsverlust von 4,6% bis 6,8% prognostiziert. Jedenfalls ist die Wirtschaft aufgrund der weltweiten negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Krise in eine Rezession geraten (BS 23.2.2022). Die Inflationsrate wird für das Jahr 2022 auf 4,6% geschätzt (WKO 4.2022). Neben Phosphat sind Baumwolle, Kaffee und Kakao wichtige Exportgüter (WKO 2022; vgl. BS 23.2.2022). Der Güterverkehr unterliegt keinen Beschränkungen (WKO 17.5.2022). Togo hat die rechtlichen Rahmenbedingungen verbessert, um z.B. die Registrierung von Unternehmen zu erleichtern, aber im Allgemeinen ist das Unternehmensumfeld schlecht verwaltet, was Möglichkeiten für Korruption schafft und einen Großteil der wirtschaftlichen Aktivitäten in den informellen Sektor treibt (FH 2022).Neben Phosphat sind Baumwolle, Kaffee und Kakao wichtige Exportgüter (WKO 2022; vergleiche BS 23.2.2022). Der Güterverkehr unterliegt keinen Beschränkungen (WKO 17.5.2022). Togo hat die rechtlichen Rahmenbedingungen verbessert, um z.B. die Registrierung von Unternehmen zu erleichtern, aber im Allgemeinen ist das Unternehmensumfeld schlecht verwaltet, was Möglichkeiten für Korruption schafft und einen Großteil der wirtschaftlichen Aktivitäten in den informellen Sektor treibt (FH 2022). Die acht Millionen Einwohner kommen
(2021)auf ein BIP pro Kopf von rund 1.000 US-Dollar (WKO 2022; vgl. WKO 4.2022). Die COVID-19-Pandemie ist vor allem auf dem inländischen Arbeitsmarkt und in der sozialen Versorgung zu spüren, insbesondere für die Armen, die im informellen Sektor arbeiten. Die Armutsquote, die Ungleichheit und die menschliche Entwicklung haben sich zusätzlich verschlechtert. Mit einem Pro-Kopf-Einkommen von 995 USD oder weniger gehört Togo weiterhin zu den Ländern mit niedrigem Einkommen. Nur 3% der Togolesen sind in keiner Weise von Armut betroffen und 26% leben in geringer Armut. Demnach gelten 40% der Togolesen als von mittlerer und 32% als von hoher Armut betroffen (BS 23.2.2022). Die acht Millionen Einwohner kommen
(2021)auf ein BIP pro Kopf von rund 1.000 US-Dollar (WKO 2022; vergleiche WKO 4.2022). Die COVID-19-Pandemie ist vor allem auf dem inländischen Arbeitsmarkt und in der sozialen Versorgung zu spüren, insbesondere für die Armen, die im informellen Sektor arbeiten. Die Armutsquote, die Ungleichheit und die menschliche Entwicklung haben sich zusätzlich verschlechtert. Mit einem Pro-Kopf-Einkommen von 995 USD oder weniger gehört Togo weiterhin zu den Ländern mit niedrigem Einkommen. Nur 3% der Togolesen sind in keiner Weise von Armut betroffen und 26% leben in geringer Armut. Demnach gelten 40% der Togolesen als von mittlerer und 32% als von hoher Armut betroffen (BS 23.2.2022). Einer von der Regierung in Auftrag gegebenen Studie aus dem Jahr 2019 zufolge waren mehr als 91% der Beschäftigten des Landes, sowohl in den Städten als auch auf dem Land, in der informellen Wirtschaft tätig. Informelle Beschäftigung gab es in praktisch jedem Wirtschaftssektor, einschließlich Landwirtschaft, Fertigung, Bergbau und sogar im öffentlichen Dienst. Das Gesetz sieht für die Beschäftigten im informellen Sektor und in den Freien Exportzonen (FEZ) keine Lohn- und Arbeitszeitregelungen sowie keinen Arbeitsschutz und keine Inspektionen vor. Das Gesetz bietet den Beschäftigten in der informellen Wirtschaft sozialen Schutz durch das nationale Sozialversicherungsgesetz und das Gesetz über die obligatorische Krankenversicherung (USDOS 12.4.2022). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Togo,https://www.ecoi.net/en/file/local/2069659/country_report_2022_TGO.pdf, Zugriff 11.5.2022- BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Togo,, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069659/country_report_2022_TGO.pdf, Zugriff 11.5.2022 - FH - Freedom House
(2022): Freedom in the World 2022 - Togo, https://freedomhouse.org/country/togo/freedom-world/2022, Zugriff 24.5.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Togo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071217.html, Zugriff 10.5.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (17.5.2022): Coronavirus: Situation in Togo, Aktuelle Lage und Info-Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-togo.html, Zugriff 30.5.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (4.2022): Länderprofil TOGO, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-togo.pdf?_gl=1*19j0262*_ga*ODcyNDk2Nzc0LjE2MjU4MTI4MzU.*_ga_4YHGVSN5S4*MTY1Mzg5NjAwMi4zMy4wLjE2NTM4OTYwMDcuNTU., Zugriff 30.5.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich [Österreich]
(2022): Togo: Informationen zu Wirtschaft, Recht und Steuern sowie Reisen, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/togo-wirtschaft-recht-steuern-reisen.html, Zugriff 30.5.2022 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Die Zahl adäquat ausgebildeter Fachärzte ist beschränkt. Die ärztliche Versorgung in Lomé ist zwar begrenzt, aber es sind Fachärzte vieler Fachrichtungen vorhanden. Ein zuverlässiger Ambulanzdienst existiert nicht. Die Apotheken in Lomé haben ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente, häufig französischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor. Örtliche Krankenhäuser und Ärzte verlangen häufig Vorkasse (AA 10.5.2022). Insbesondere außerhalb von Lomé ist die medizinische Versorgung nicht immer gewährleistet. Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine Vorschusszahlung (Bargeld) (EDA 10.5.2022). Laut WHO ist die Versorgung und Behandlung von Personen mit psychischen Erkrankungen (Psychose, bipolare Störung, Depression) in Togo in der nationalen Krankenversicherung oder in den Kostenrückerstattungen enthalten. Die Mehrheit der Patienten mit psychischen Erkrankungen zahlen für psychosoziale Dienste bzw. Behandlungen und Medikation mindestens 20% der Kosten. Insgesamt gibt es 4 Psychiater, 34 Psychologen, 26 psychiatrische Pflegekräfte und 9 Fachkräfte für psychische Gesundheit, wie z.B. Arbeitstherapie/Beschäftigungstherapeuten (WHO 15.4.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2022): Togo - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/togo-node/togosicherheit/213850, Zugriff 10.5.2022 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (10.5.2022): Reisehinweise für Togo, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/togo/reisehinweise-fuertogo.html, Zugriff 10.5.2022 - WHO - World Health Organization (15.4.2022): Mental Health Atlas 2020, Member State Profile, Togo, https://cdn.who.int/media/docs/default-source/mental-health/mental-health-atlas-2020-country-profiles/tgo.pdf?sfvrsn=5183d86a_5&download=true, Zugriff 19.5.2022 Rückkehr IOM Togo unterstützt weiterhin durch verschiedene Projekte und Initiativen die Bemühungen der Regierung, die darauf abzielen, eine sichere, würdige und nachhaltige Rückkehr togolesischer Migranten, die Neuansiedlung von Flüchtlingen in Drittländern, die Bekämpfung des Menschenhandels, die Konfliktprävention und das Engagement der Diaspora zu gewährleisten (IOM 2020). Freiwillig rückkehrende Togolesen, die mit dem REAG/GARP-Programm ausreisen und eine Starthilfe bekommen, erhalten (nach 6-8 Monaten) zusätzlich finanzielle Unterstützung in Togo (BAMF o.D.1). Ferner ermöglichen ansässige Vertragspartner im Herkunftsland (i.d.R. NGOs mit sozialer und humanitärer Verpflichtung gegenüber schutzbedürftigen Personen) einen Neuanfang im Herkunftsland. Das Ziel ist hierbei eine dauerhafte Reintegration (BAMF o.D.2). Quellen: - BAMF - Bundesamt für Migrations und Flüchtlinge [Deutschland] / IOM (o.D.1): StarthilfePlus - Ergänzende Reintegrationsunterstützung im Herkunftsland, https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/ergaenzende-reintegrationsunterstuetzung-im-zielland-bei-einer-freiwilligen-rueckkehr-mit-reag-garp/, Zugriff 30.5.2022 - BAMF - Bundesamt für Migrations und Flüchtlinge [Deutschland] / IOM (o.D.2): ERRIN, European Return and Reintegration Network, https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/erin/, Zugriff 30.5.2022 - IOM - International Organisation for Migration
(2020): TOGO, https://www.iom.int/countries/togo, Zugrriff 19.5.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Togo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071217.html, Zugriff 10.5.2022
  1. Beweiswürdigung 2.
  2. Zur Person des BF: 2.1.
  3. Die Feststellungen zur Person des BF (Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit) ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Seine Identität steht mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments im Original nur insofern fest, als die vorgelegte Kopie der
  4. Seite eines 2016 ausgestellten Reisepasses mit den sonstigen Angaben übereinstimmt. Die Feststellungen zum Familienstand des BF, zu seinen Familienangehörigen und zu seiner Schulbildung ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA und in der Erstbefragung. Die Feststellungen zur beruflichen (Un) Tätigkeit des BF im Herkunftsstaat ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA und dem erkennenden Gericht. Der Gesundheitszustand ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Der BF bescheinigte keine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Krankheit. Seine Arbeitsfähigkeit er

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