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{'item': 'W227 2254455-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2023 GeschäftszahlW227 2254455-1 Spruch, W227 2254455-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom

  1. Februar 2022, Zl. 9131.003/1781-Präs3a/2021, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom
  2. Februar 2022, Zl. 9131.003/1781-Präs3a/2021, zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben und der Bildungsdirektion für Wien wird die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
  3. Der Beschwerdeführer beantragte am
  4. März 2021 (Datum des Einlangens) bei der Externistenreifeprüfungskommission am Bundesoberstufenrealgymnasium (BORG) XXXX die Zulassung zur Externistenreifeprüfung nach dem Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums mit ergänzendem Unterricht in Biologie, Chemie und Physik.
  5. Der Beschwerdeführer beantragte am
  6. März 2021 (Datum des Einlangens) bei der Externistenreifeprüfungskommission am Bundesoberstufenrealgymnasium (BORG) römisch 40 die Zulassung zur Externistenreifeprüfung nach dem Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums mit ergänzendem Unterricht in Biologie, Chemie und Physik. Weiters beantragte er, von der Ablegung der Zulassungsprüfungen befreit zu werden.
  7. Am
  8. Mai 2021 entschied die Externistenprüfungskommission am BORG XXXX , dass der Beschwerdeführer zur beantragten Externistenreifeprüfung (jedoch) unter der Bedingung der Ablegung von Zulassungsprüfungen zugelassen werde.
  9. Am
  10. Mai 2021 entschied die Externistenprüfungskommission am BORG römisch 40 , dass der Beschwerdeführer zur beantragten Externistenreifeprüfung (jedoch) unter der Bedingung der Ablegung von Zulassungsprüfungen zugelassen werde.
  11. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Widerspruch.
  12. Mit Bescheid vom
  13. August 2021 sprach die Bildungsdirektion für Niederösterreich aus, dass der Beschwerdeführer zur Externistenreifeprüfung am BORG XXXX nicht zugelassen werde.
  14. Mit Bescheid vom
  15. August 2021 sprach die Bildungsdirektion für Niederösterreich aus, dass der Beschwerdeführer zur Externistenreifeprüfung am BORG römisch 40 nicht zugelassen werde. Begründend führte die Bildungsdirektion für Niederösterreich zusammengefasst aus, dass Zeugnisse einer Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung über die
  16. Schulstufe oder eine höhere bzw. diesbezügliche Externistenprüfungszeugnisse nicht vorlägen. Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anrechnung eines Schulbesuchs habe daher unterbleiben können.
  17. Am
  18. Mai 2021 (Datum des Einlangens) beantragte der Beschwerdeführer bei der an der (hier) belangten Behörde eingerichteten Externistenprüfungskommission die Zulassung zur Externistenreifeprüfung nach dem Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung.
  19. Am
  20. November 2021 entschied die bei der belangten Behörde eingerichtete Externistenprüfungskommission am Bundesgymnasium und Realgymnasium in XXXX Wien, XXXX , dass der Beschwerdeführer zur Externistenreifeprüfung nach dem Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung zugelassen werde und die Absolvierung von allen Gegenständen nach gegenständlichem Lehrplan der Oberstufe vorgeschrieben werde.
  21. Am
  22. November 2021 entschied die bei der belangten Behörde eingerichtete Externistenprüfungskommission am Bundesgymnasium und Realgymnasium in römisch 40 Wien, römisch 40 , dass der Beschwerdeführer zur Externistenreifeprüfung nach dem Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung zugelassen werde und die Absolvierung von allen Gegenständen nach gegenständlichem Lehrplan der Oberstufe vorgeschrieben werde.
  23. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am
  24. November 2021 form- und fristgerecht Widerspruch.
  25. Am
  26. Jänner 2022 teilte die Bildungsdirektion für Niederösterreich auf entsprechende Anfrage der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer auch in Niederösterreich um Zulassung zur Externistenreifeprüfung angesucht habe und aufgrund einer Beschwerde gegen den wegen des Widerspruchs erlassenen Bescheids der Bildungsdirektion für Niederösterreich ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei.
  27. Mit dem hier angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Widerspruch vom
  28. November 2021 (dennoch) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.
  29. Mit dem hier angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Widerspruch vom
  30. November 2021 (dennoch) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus: Der Antrag vom
  31. Mai 2021 beziehe sich auf eine „entschiedene Sache“, nämlich auf den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom
  32. August
  33. Der Gegenstand des neuerlichen Antrags mit dem vorhergehenden Antrag sei daher „sachlich ident“. Da es sich „bei Zulassungen zu Externistenprüfungen um Bundesvollzug“ handle, seien „auch keine Änderungen der Rechtslage zu erwarten“.
  34. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die (hier) vorliegende Beschwerde, in der er zusammengefasst vorbringt: Bei den Anträgen an die Externistenprüfungskommissionen am BORG XXXX und am Bundesgymnasium und Realgymnasium in XXXX Wien, XXXX , handle es sich nicht um „gleiche“ Anträge, sondern um zwei unterschiedliche Anträge mit zwei verschiedenen Prüfungskommissionen, die auch unterschiedlich zusammengesetzt seien. Bei den Anträgen an die Externistenprüfungskommissionen am BORG römisch 40 und am Bundesgymnasium und Realgymnasium in römisch 40 Wien, römisch 40 , handle es sich nicht um „gleiche“ Anträge, sondern um zwei unterschiedliche Anträge mit zwei verschiedenen Prüfungskommissionen, die auch unterschiedlich zusammengesetzt seien. Auch beziehe sich der zweite Antrag des Beschwerdeführers vom
  35. Mai 2021 nicht auf eine entschiedene Sache, da Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben worden sei.
  36. Der gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom
  37. August 2021 erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom
  38. April 2022, Zl. W254 2247904-1/6E, statt und ließ den Beschwerdeführer gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 Externistenprüfungsverordnung zur Externistenreifeprüfung nach dem Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums mit ergänzendem Unterricht in Biologie, Chemie und Physik bei der Externistenprüfungskommission am BORG XXXX zu. Weiters sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 Externistenprüfungsverordnung eine Zulassungsprüfung über den Lehrstoff der
  39. Klasse des Oberstufenrealgymnasiums mit ergänzendem Unterricht in Biologie, Chemie und Physik im Prüfungsgebiet Informatik mündlich abzulegen habe und die Prüfungsgebiete der Hauptprüfung der Externistenreifeprüfung wie folgt festgelegt würden:
  40. Der gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom
  41. August 2021 erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom
  42. April 2022, Zl. W254 2247904-1/6E, statt und ließ den Beschwerdeführer gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, Externistenprüfungsverordnung zur Externistenreifeprüfung nach dem Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums mit ergänzendem Unterricht in Biologie, Chemie und Physik bei der Externistenprüfungskommission am BORG römisch 40 zu. Weiters sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, Externistenprüfungsverordnung eine Zulassungsprüfung über den Lehrstoff der
  43. Klasse des Oberstufenrealgymnasiums mit ergänzendem Unterricht in Biologie, Chemie und Physik im Prüfungsgebiet Informatik mündlich abzulegen habe und die Prüfungsgebiete der Hauptprüfung der Externistenreifeprüfung wie folgt festgelegt würden: Schriftliche Klausurprüfung: Deutsch, Mathematik, Englisch Mündliche Prüfung: Biologie und Umweltkunde, Psychologie und Philosophie, Englisch, Genehmigtes Thema der Vorwissenschaftlichen Arbeit: Wiederholungsstrukturen in XXXX “.Mündliche Prüfung: Biologie und Umweltkunde, Psychologie und Philosophie, Englisch, Genehmigtes Thema der Vorwissenschaftlichen Arbeit: Wiederholungsstrukturen in römisch 40 “. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  44. Feststellungen 1.
  45. Der Beschwerdeführer beantragte am
  46. März 2021 bei der Externistenreifeprüfungskommission am BORG XXXX die Zulassung zur Externistenreifeprüfung nach dem Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums mit ergänzendem Unterricht in Biologie, Chemie und Physik.1.
  47. Der Beschwerdeführer beantragte am
  48. März 2021 bei der Externistenreifeprüfungskommission am BORG römisch 40 die Zulassung zur Externistenreifeprüfung nach dem Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums mit ergänzendem Unterricht in Biologie, Chemie und Physik. Mit Bescheid vom
  49. August 2021 sprach die Bildungsdirektion für Niederösterreich aus, dass der Beschwerdeführer zur Externistenreifeprüfung am BORG XXXX nicht zugelassen werde. Mit Bescheid vom
  50. August 2021 sprach die Bildungsdirektion für Niederösterreich aus, dass der Beschwerdeführer zur Externistenreifeprüfung am BORG römisch 40 nicht zugelassen werde. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom
  51. April 2022, Zl. W254 2247904-1/6E, statt und ließ den Beschwerdeführer zur Externistenreifeprüfung nach dem Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums mit ergänzendem Unterricht in Biologie, Chemie und Physik bei der Externistenprüfungskommission am BORG XXXX zu. Weiters sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer eine Zulassungsprüfung über den Lehrstoff der
  52. Klasse des Oberstufenrealgymnasiums mit ergänzendem Unterricht in Biologie, Chemie und Physik im Prüfungsgebiet Informatik mündlich abzulegen habe und legte die entsprechenden Prüfungsgebiete fest.Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom
  53. April 2022, Zl. W254 2247904-1/6E, statt und ließ den Beschwerdeführer zur Externistenreifeprüfung nach dem Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums mit ergänzendem Unterricht in Biologie, Chemie und Physik bei der Externistenprüfungskommission am BORG römisch 40 zu. Weiters sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer eine Zulassungsprüfung über den Lehrstoff der
  54. Klasse des Oberstufenrealgymnasiums mit ergänzendem Unterricht in Biologie, Chemie und Physik im Prüfungsgebiet Informatik mündlich abzulegen habe und legte die entsprechenden Prüfungsgebiete fest. 1.
  55. Am
  56. Mai 2021 beantragte der Beschwerdeführer bei der bei der belangten Behörde eingerichteten Externistenprüfungskommission die Zulassung zur Externistenreifeprüfung nach dem Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung. Am
  57. November 2021 entschied die bei der belangten Behörde eingerichtete Externistenprüfungskommission am Bundesgymnasium und Realgymnasium in XXXX Wien, XXXX , dass der Beschwerdeführer zur Externistenreifeprüfung nach dem Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung zugelassen werde und die Absolvierung von allen Gegenständen nach gegenständlichem Lehrplan der Oberstufe vorgeschrieben werde.Am
  58. November 2021 entschied die bei der belangten Behörde eingerichtete Externistenprüfungskommission am Bundesgymnasium und Realgymnasium in römisch 40 Wien, römisch 40 , dass der Beschwerdeführer zur Externistenreifeprüfung nach dem Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung zugelassen werde und die Absolvierung von allen Gegenständen nach gegenständlichem Lehrplan der Oberstufe vorgeschrieben werde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am
  59. November 2021 form- und fristgerecht Widerspruch. Mit dem hier angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Widerspruch gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.Mit dem hier angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Widerspruch gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück.
  60. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
  61. Rechtliche Beurteilung 3.
  62. Zur Stattgabe der Beschwerde [Spruchpunkt A)] 3.1.
  63. Vorab ist festzuhalten, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 VwGVG ist (vgl. etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0895, m.w.H.). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Liegt der in erster Instanz angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat (vgl. etwa VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052, m.w.N.).3.1.
  64. Vorab ist festzuhalten, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des Paragraph 27, VwGVG ist vergleiche etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0895, m.w.H.). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Liegt der in erster Instanz angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat vergleiche etwa VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052, m.w.N.). Verfahrensgegenstand ist daher nur die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht den Widerspruch gegen die Entscheidung der Externistenprüfungskommission vom
  65. November 2021 wegen entschiedener Sache (res iudicata) gemäß § 68 AVG zurückgewiesen hat. Nicht Verfahrensgegenstand ist demnach, ob der Beschwerdeführer die inhaltlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Externistenreifeprüfung in der mit Antrag vom
  66. Mai 2021 begehrten Form erfüllt oder nicht.Verfahrensgegenstand ist daher nur die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht den Widerspruch gegen die Entscheidung der Externistenprüfungskommission vom
  67. November 2021 wegen entschiedener Sache (res iudicata) gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen hat. Nicht Verfahrensgegenstand ist demnach, ob der Beschwerdeführer die inhaltlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Externistenreifeprüfung in der mit Antrag vom
  68. Mai 2021 begehrten Form erfüllt oder nicht. 3.1.
  69. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung (nun: Beschwerde) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3.1.
  70. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung (nun: Beschwerde) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs. 1 AVG liegt Identität der Sache dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) Rechtssache bestimmt (vgl. sinngemäß etwa VwGH 04.05.2022, Ra 2022/01/0006, m.w.H.).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt Identität der Sache dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) Rechtssache bestimmt vergleiche sinngemäß etwa VwGH 04.05.2022, Ra 2022/01/0006, m.w.H.). 3.1.
  71. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: „Sache“ des mit Antrages vom
  72. März 2021 eingeleiteten Verfahrens ist die Zulassung zur Externistenreifeprüfung nach dem Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums mit ergänzendem Unterricht in Biologie, Chemie und Physik, „Sache“ des mit Antrages vom
  73. Mai 2021 eingeleiteten Verfahrens ist demgegenüber die Zulassung zur Externistenreifeprüfung nach dem Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung. Somit beziehen sich beide Anträge zwar auf die Zulassung zur Externistenreifeprüfung nach dem Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums, allerdings mit jeweils unterschiedlichen Schwerpunkten. Schon aus diesem Grund unterscheiden sich die beiden verfahrenseinleitenden Anträge maßgeblich voneinander, sodass der im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsansicht, dass die „gleiche Sache“ vorliege, nicht gefolgt werden kann. Abgesehen davon legte schon die Beschwerde zutreffend dar, dass das Verfahren über den Antrag vom
  74. März 2021 noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig war, weshalb die belangte Behörde nicht davon ausgehen konnte, dass das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen war. Entsprechendes teilte die Bildungsdirektion für Niederösterreich am
  75. Jänner 2022 auch mit (siehe oben Punkt I.8.).Abgesehen davon legte schon die Beschwerde zutreffend dar, dass das Verfahren über den Antrag vom
  76. März 2021 noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig war, weshalb die belangte Behörde nicht davon ausgehen konnte, dass das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen war. Entsprechendes teilte die Bildungsdirektion für Niederösterreich am
  77. Jänner 2022 auch mit (siehe oben Punkt römisch eins.8.). Da mangels res iudicata die belangte Behörde den Widerspruch zu Unrecht zurückgewiesen hat, ist der angefochtene Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die belangte Behörde über den Antrag vom
  78. Mai 2021 unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund (hier: res iudicata) zu entscheiden hat (vgl. wieder VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052).Da mangels res iudicata die belangte Behörde den Widerspruch zu Unrecht zurückgewiesen hat, ist der angefochtene Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die belangte Behörde über den Antrag vom
  79. Mai 2021 unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund (hier: res iudicata) zu entscheiden hat vergleiche wieder VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052). Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  80. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  81. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.
  82. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] 3.2.
  83. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.
  84. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
  85. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier keine res iudicata vorliegt und der angefochtene Bescheid mit der Konsequenz ersatzlos zu beheben ist, dass die Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.
  86. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier keine res iudicata vorliegt und der angefochtene Bescheid mit der Konsequenz ersatzlos zu beheben ist, dass die Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W227.2254455.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.