RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2023 GeschäftszahlW228 2255497-2 Spruch, W228 2255497-2/17E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Haral
Art. 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 24.05.2022, VSNR: XXXX , hat die SVS Frau XXXX , SVNr: XXXX , verpflichtet rückständige Beiträge zur Kranken-, Pensions-, und Unfallversicherung, Nebengebühren und Verzugszinsen von insgesamt € 1.991,38 unter Anwendung der Bestimmungen §§ 2, 25, 25a, 27, 194 GSVG sowie Art 34 und 54 VO (EU) 2015/848 zu entrichten.Mit Bescheid vom 24.05.2022, VSNR: römisch 40 , hat die SVS Frau römisch 40 , SVNr: römisch 40 , verpflichtet rückständige Beiträge zur Kranken-, Pensions-, und Unfallversicherung, Nebengebühren und Verzugszinsen von insgesamt € 1.991,38 unter Anwendung der Bestimmungen Paragraphen 2, 25, 25 a, 27, 194, GSVG sowie Artikel 34 und 54 VO (EU) 2015/848 zu entrichten. Von der BF wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Die Beschwerdesache wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 17.06.2022 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.11.2022 wurde der Bescheid vom 24.05.2022gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass bei der Insolvenzverwalterin in Erfahrung gebracht worden sei, dass im Insolvenzverfahren keine Quotenausschüttung erfolgt sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die SVS bei ordnungsgemäßer Anmeldung der Forderung keine Geldbeträge erhalten hätte. Durch die Aufhebung des Bescheides bestehe keine Zahlungspflicht für die BF.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.11.2022 wurde der Bescheid vom 24.05.2022gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass bei der Insolvenzverwalterin in Erfahrung gebracht worden sei, dass im Insolvenzverfahren keine Quotenausschüttung erfolgt sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die SVS bei ordnungsgemäßer Anmeldung der Forderung keine Geldbeträge erhalten hätte. Durch die Aufhebung des Bescheides bestehe keine Zahlungspflicht für die BF. Der Bescheid vom 24.11.2022 wurde im Rahmen eines Parteiengehörs vom der BF II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.11.2022 wurde der Bescheid vom 24.05.2022gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen behoben.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.11.2022 wurde der Bescheid vom 24.05.2022gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen behoben. Der Bescheid wurde der BF als Beilage zum Parteiengehör vom 30.01.2023 übermittelt und wurde von dieser am 02.02.2023 übernommen.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und Gerichtsakt sowie dem Bescheid der belangten Behörde vom 24.11.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG sind die Absatz 2 und 3 des Paragraph 414, ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Einstellung des Verfahrens: Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses: Im Fall der rechtskräftigen Aufhebung oder Abänderung des Bescheides gemäß § 68 Abs. 2 AVG während des anhängigen Beschwerdeverfahrens hat das Verwaltungsgericht sohin, weil der Beschwerdegegenstand weggefallen ist, das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss einzustellen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Anm 53 und 90 [Stand 01.03.2018] sowie ibid. § 28 VwGVG Anm. 31 [Stand 15.2.2017], mit Verweis auf Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 28 Anm. 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses: Im Fall der rechtskräftigen Aufhebung oder Abänderung des Bescheides gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG während des anhängigen Beschwerdeverfahrens hat das Verwaltungsgericht sohin, weil der Beschwerdegegenstand weggefallen ist, das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss einzustellen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Anmerkung 53 und 90 [Stand 01.03.2018] sowie ibid. Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 31 [Stand 15.2.2017], mit Verweis auf Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG Paragraph 28, Anmerkung 5). Die Beschwerdeführerin wurde durch die, mit Bescheid vom 24.11.2022 vorgenommene, amtswegige Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung klaglos gestellt. Ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr gegeben und ist das Beschwerdeverfahren gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.Die Beschwerdeführerin wurde durch die, mit Bescheid vom 24.11.2022 vorgenommene, amtswegige Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung klaglos gestellt. Ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr gegeben und ist das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 Absatz eins, VwGVG einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W228.2255497.2.00