RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2023 GeschäftszahlW231 2124740-3 Spruch, W231 2124740-3/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2023, Zl. XXXX zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2023, Zl. römisch 40 zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Vorverfahren:römisch eins.
- Vorverfahren: I.1.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals am 09.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.1.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals am 09.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.1.
- Mit Bescheid vom 07.03.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des BF gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).römisch eins.1.
- Mit Bescheid vom 07.03.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, sowie Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). I.1.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht am 23.03.2017 Beschwerde.römisch eins.1.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht am 23.03.2017 Beschwerde. I.1.
- Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 26.02.2019, GZ 34 Hv 8/19t, wurde der BF nach § 229 Abs. 1 StGB, § 27 Abs. 1 Z 1
- Fall SMG, § 15 StGB, § 27 Abs. 2a
- Fall SMG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,- verurteilt, wobei ein Teil der Strafe in der Höhe von 60 Tagessätzen zu je EUR 4,- unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. römisch eins.1.
- Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 26.02.2019, GZ 34 Hv 8/19t, wurde der BF nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall SMG, Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz 2 a,
- Fall SMG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,- verurteilt, wobei ein Teil der Strafe in der Höhe von 60 Tagessätzen zu je EUR 4,- unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. I.1.
- Am 27.06.2019 informierte die belangte Behörde das Bundesverwaltungsgericht über einen am 26.06.2019 vom BF gestellten Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe und am 01.07.2019 über die Übernahme der Kosten durch die belangte Behörde. Am 26.08.2019 informierte die belangte Behörde darüber, dass die freiwillige Rückkehr vom BF widerrufen worden sei.römisch eins.1.
- Am 27.06.2019 informierte die belangte Behörde das Bundesverwaltungsgericht über einen am 26.06.2019 vom BF gestellten Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe und am 01.07.2019 über die Übernahme der Kosten durch die belangte Behörde. Am 26.08.2019 informierte die belangte Behörde darüber, dass die freiwillige Rückkehr vom BF widerrufen worden sei. I.1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.03.2020, GZ W194 2124740-2/18Z, wurde die Beschwerde des BF rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.römisch eins.1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.03.2020, GZ W194 2124740-2/18Z, wurde die Beschwerde des BF rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Darin führte das erkennende Gericht auszugsweise, sofern verfahrensgegenständlich relevant, aus: „
- Feststellungen: 1.
- Zum Beschwerdeführer: 1.1.
- Zu seiner Person, seiner Familie und seiner Herkunft: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Nuristani bzw. Nurestani und sunnitischer Moslem. Er stammt aus dem Dorf Chotur im Distrikt Mondul in der Provinz Nuristan (zuvor als Shengal bezeichnet). Er ist verheiratet und hat vier Kinder; einen 14-jährigen Sohn und drei Töchter im Alter von zehn, acht und sechs Jahren. Vom Jahr 2010 bis zum Jahr 2014 arbeitete der Beschwerdeführer in Kabul. Im Jahr 2014 verließ er ohne seine Familie Afghanistan und kam nach Europa. 1.1.
- Zu seinem Leben in Österreich: (…) 1.1.
- Zur befürchteten Verfolgung in Afghanistan: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan physischer oder psychischer Gewalt, Strafverfolgung oder anderen erheblichen Eingriffen durch staatliche Organe oder Private, speziell durch die Taliban, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung, ausgesetzt gewesen ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer derartige Bedrohungen bzw. speziell Bedrohungen durch die Taliban in seinem Heimatland zu erwarten hätte. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die amerikanische Universität in Kabul zweimal von den Taliban in seinem Heimatdorf bedroht und aufgefordert worden ist, diese oder einen Koffer in die Universität einzuschleusen. 1.1.
- Zu seinen Rückkehrmöglichkeiten nach Afghanistan (…): 1.
- Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Im Verfahren wurden folgende Quellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers herangezogen: * Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019 * UNHCR-RICHTLINIEN zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 * EASO Country Guidance: Afghanistan, Guidance note and common analysis, Juni 2019 * Enhancing Security and Stability in Afghanistan, Report of the department of defense United States of America, December 2019 1.2.
- Die Provinzen Balkh, Herat und Kabul (…): 1.2.
- Rückkehr (aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation): (…) Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden (AA 2.9.2019). UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (BFA 13.6.2019). Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren. Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab (AA 2.9.2019). Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrer/innen aus Pakistan und dem Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig (USDOS 13.3.2019). Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch. Deshalb versuchen sie in der Regel, so bald wie möglich wieder in den Iran zurückzukehren (BFA 13.6.2019). Viele Rückkehrer, die wieder in Afghanistan sind, werden de-facto IDPs, weil die Konfliktsituation sowie das Fehlen an gemeinschaftlichen Netzwerken sie daran hindert, in ihre Heimatorte zurückzukehren (UNOCHA 12.2018). Trotz offenem Werben für Rückkehr sind essentielle Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheit in den grenznahen Provinzen nicht auf einen Massenzuzug vorbereitet (AAN 31.1.2018). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (UNOCHA 12.2018). Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig (BFA 4.2018). Rückkehrer/innen erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer (BFA 4.2018; vgl. Asylos 8.2017). Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück (AAN 19.5.2017).Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig (BFA 4.2018). Rückkehrer/innen erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer (BFA 4.2018; vergleiche Asylos 8.2017). Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück (AAN 19.5.2017). In Kooperation mit Partnerninstitutionen des European Return and Reintegration Network (ERRIN) wird im Rahmen des ERRIN Specific Action Program sozioökonomische Reintegrationsunterstützung in Form von Beratung und Vermittlung für freiwillige und erzwungene Rückkehrer angeboten (IRARA 9.5.2019). 1.2.
- Afghan Public Protection Force (APPF) 1.2.5.
- Aus: "Enhancing Security and Stability in Afghanistan, Report of the department of defense United States of America, December 2019": "Section 3 - Overview of the Afghan national defense and security forces [...] 3.1 ANDSF Structure and size [...] The MoD is authorized 227,103 personnel and the MoI is authorized 154,626 personnel. The MoD oversees the ANA, the Afghan National Civil Order Force (ANCOF), the Afghan Border Force (ABF), the AAF, and the MoD's pillars within the ASSF: the ANASOC and the SMW. The MoI oversees the four ANP forces that include the Afghan Uniform Police (AUP), the Public Security Police (PSP), the Afghan Border Police (ABP), the Afghan Anti-Crime Police (AACP), the Afghan Local Police (ALP), and the Afghan Public Protection Force (APPF). [...] 5.2 Afghan national Police Afghan National Police Structure The ANP is composed of four pillars (AUP, PSP, ABP, and AACP) and three sub-pillars (ALP, APPF, and CNPA). The GCPSU is the MoI's component of the ASSF. The ALP and the APPF do not count as part of the 124,626 authorized levels; however, they provide additional security under the MoI. The ALP receive funding from ASFF, while the APPF do not receive any United States funding." 1.2.5.
- Aus den UNHCR-RICHTLINIEN: "A. Risikoprofile
- Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen. Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung, regierungsnahe bewaffnete Gruppen, die afghanische Zivilgesellschaft und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationaler humanitärer Hilfs- und Entwicklungsakteure, unterstützen bzw. mit diesen in Verbindung stehen. Auf eine (vermeintliche) Verbindung kann zum Beispiel durch ein bestehendes oder früheres Beschäftigungsverhältnis oder durch familiäre Bindungen geschlossen werden. Zu den Zivilisten, die gezielt aufs Korn genommen werden, zählen Distrikt- und Provinzgouverneure, Mitarbeiter der Justiz und der Staatsanwaltschaft, ehemalige Polizeibeamte und Polizisten außer Dienst, Stammesälteste, Religionsgelehrte und religiöse Führer, Frauen im öffentlichen Raum, Lehrer und andere Staatsbedienstete, Zivilisten, von denen angenommen wird, dass sie die Werte regierungsfeindlicher Kräften ablehnen, Menschenrechtsaktivisten sowie humanitäres Hilfspersonal und Entwicklungshelfer. Zwischen
- Januar und
- Dezember 2017 schrieb UNAMA 570 gezielte Tötungen regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) zu, die 1 032 zivile Opfer (650 Tote und 382 Verletzte) forderten, was 10 Prozent aller zivilen Opfer des Jahres entsprach. Die Anzahl der von AGEs verübten derartigen Anschläge stieg von 483 im Jahr 2016 auf 570 im Jahr 2017 und die Zahl der dabei getöteten Zivilisten erhöhte sich um 13 Prozent. Im Januar 2018 führten die Taliban drei getrennte Angriffe in Kabul durch, bei denen 150 Zivilisten getötet und mehr als 300 verletzt wurden. In einer öffentlichen Erklärung begründeten die Taliban am
- Januar 2018 einen dieser Angriffe, jenen auf das Innenministerium, mit folgenden Worten: "Dieses Ziel war der Feind, und auch die Mitarbeiter des Ministeriums waren die Hauptleidtragenden." Am
- April 2018 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensiven, die Al Khandaq Jihadi Operations an. Wie schon in den Jahren zuvor hieß es darin, die Offensive würde sich "gegen die ausländischen Besatzungskräfte und deren Unterstützer im Land" richten. Trotz des erklärten Ziels der Taliban, "besonders auf den Schutz des Lebens und Besitzes des zivilen Volkes zu achten", gibt es immer wieder Berichte, dass die Taliban und andere AGEs gezielt Zivilisten und nach humanitärem Völkerrecht geschützte Objekte angreifen würden. Über gezielte Tötungen hinaus setzen die regierungsfeindlichen Kräfte Berichten zufolge auch Drohungen, Einschüchterung und Entführungen ein, um Gemeinschaften und Einzelpersonen einzuschüchtern und auf diese Weise ihren Einfluss und ihre Kontrolle zu erweitern, indem diejenigen angegriffen werden, die ihre Autorität und Anschauungen infrage stellen. [...] b) Zivile Polizeikräfte (einschließlich Angehörigen der ANP und ALP) sowie ehemalige Angehörige der ANDSF Die gezielten Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte, insbesondere die afghanische nationale Polizei (ANP), gehen weiter. Auch Mitglieder der afghanischen lokalen Polizei (ALP) werden häufig angegriffen. Schätzungen zufolge ist die Opferbilanz unter der afghanischen lokalen Polizei erheblich höher als die unter anderen Mitgliedern der ANDSF, da die afghanische lokale Polizei (ALP) häufig in unsichereren Gebieten stationiert ist. Beamte sowohl der ALP als auch der ANP wurden im Dienst und auch außer Dienst angegriffen. Ferner wird berichtet, dass regierungsfeindliche Kräfte auch Angehörige anderer Polizeikräfte in Afghanistan sowie ehemalige Angehörige der ANDSF ins Visier nehmen." 1.2.
- Zumutbarkeit einer internen Schutzalternative: (…)
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Beschwerdeführer: 2.1.
- Zu seiner Person, seiner Familie und seiner Herkunft: Die Feststellungen zur Identität, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Herkunft und seiner Familie sind unstrittig und gründen sich auf die glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers im Verfahren. Es besteht kein Grund an diesen Angaben zu zweifeln, weil diese im Laufe des gesamten Verfahrens gleichgeblieben sind und auch in der Verhandlung spontan und ohne Zögern dargetan wurden (vgl. die Seiten 5, 6, 7 und 8 der Niederschrift vom 14.02.2020 und die AS 9, 11, 160 und 161 des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde).Die Feststellungen zur Identität, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Herkunft und seiner Familie sind unstrittig und gründen sich auf die glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers im Verfahren. Es besteht kein Grund an diesen Angaben zu zweifeln, weil diese im Laufe des gesamten Verfahrens gleichgeblieben sind und auch in der Verhandlung spontan und ohne Zögern dargetan wurden vergleiche die Seiten 5, 6, 7 und 8 der Niederschrift vom 14.02.2020 und die AS 9, 11, 160 und 161 des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde). [...] 2.1.
- Zur befürchteten Verfolgung in Afghanistan: Der Beschwerdeführer hat als Fluchtvorbringen zusammengefasst vorgebracht, er sei zwei Mal von den Taliban aufgesucht und bedroht worden. Er sei zum Zeitpunkt der Bedrohungen nicht in Kabul, sondern in seinem Heimatdorf gewesen, da er gerade Urlaub gehabt habe. Er gab an, die Taliban hätten von ihm gefordert, entweder eine Tasche oder jemanden von den Taliban in das Gebäude der amerikanischen Universität in Kabul, in der er als Security-Mitarbeiter gearbeitet habe, einzuschleusen. Der Beschwerdeführer gab weiter an, die Mitglieder der Taliban hätten gedroht, ihn und seine Familie umzubringen, sollte er nicht kooperativ sein. Der Beschwerdeführer habe daraufhin um Bedenkzeit gebeten und sei zurück nach Kabul gefahren. Dort habe er zwei Wochen später eine Nachricht von den Taliban erhalten, er solle seine Überlegungszeit zu Ende bringen, sonst würden Probleme für ihn und seine Familie folgen. Diese Nachricht sei dem Beschwerdeführer von einem Freund aus seinem Heimatdorf mündlich überbracht worden. Der Beschwerdeführer sei daraufhin zu seiner Familie nach Hause gefahren. Die Taliban, dieselben vier Männer wie bei der ersten Drohung, seien wiedergekommen und hätten dem Beschwerdeführer erneut gedroht. Nach der zweiten persönlichen Drohung sei der Beschwerdeführer nach Kabul zurückgekehrt und habe zwei Monate später Afghanistan verlassen. Der Beschwerdeführer hat weiters vorgebracht, sein Neffe der mit dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau, seinen Kindern und seiner Mutter im Herkunftsort des Beschwerdeführers gemeinsam im Haus gelebt habe, sei im Alter von ca. 19 Jahren von den Taliban ermordet worden. Die belangte Behörde hat dieses Vorbringen im angefochtenen Bescheid als nicht glaubwürdig und widersprüchlich qualifiziert. In der Beschwerde wird darauf verwiesen, dass sich die belangte Behörde auf eine unschlüssige Beweiswürdigung gestützt habe. Auch für das Bundesverwaltungsgericht hat sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erwiesen. Dies aus den folgenden Gründen: So ist es wenig plausibel, dass die Taliban im Heimatdorf des Beschwerdeführers davon gewusst hätten, dass er in Kabul als Security-Mitarbeiter in einer amerikanischen Universität gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer gab bei der Einvernahme durch die belangte Behörde an, sich diesen Umstand selbst nicht erklären zu können (vgl. AS 170): " Das ist mir selber ein Rätsel. Ich habe nicht einmal meiner Ehefrau gesagt für wen ich arbeite." Der Beschwerdeführer führte in der Verhandlung dazu ergänzend aus (vgl. die Seite 9 der Niederschrift vom 14.02.2020): "Ich weiß auch nicht, warum sie darüber informiert waren. Sie sagen immer: ,Wir wissen alles, was du machst '." Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde (vgl. AS 381), die Taliban hätten auch in der Universität beziehungsweise im Wachdienst Informanten, wird bloß behauptet und nicht weiter substantiiert.So ist es wenig plausibel, dass die Taliban im Heimatdorf des Beschwerdeführers davon gewusst hätten, dass er in Kabul als Security-Mitarbeiter in einer amerikanischen Universität gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer gab bei der Einvernahme durch die belangte Behörde an, sich diesen Umstand selbst nicht erklären zu können vergleiche AS 170): " Das ist mir selber ein Rätsel. Ich habe nicht einmal meiner Ehefrau gesagt für wen ich arbeite." Der Beschwerdeführer führte in der Verhandlung dazu ergänzend aus vergleiche die Seite 9 der Niederschrift vom 14.02.2020): "Ich weiß auch nicht, warum sie darüber informiert waren. Sie sagen immer: ,Wir wissen alles, was du machst '." Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde vergleiche AS 381), die Taliban hätten auch in der Universität beziehungsweise im Wachdienst Informanten, wird bloß behauptet und nicht weiter substantiiert. Der Beschwerdeführer brachte zum Ort der Drohungen Widersprüchliches vor: Über das erste Zusammentreffen mit den Taliban gab er in der Beschwerde an, dieses hätte in Kabul stattgefunden (vgl. AS 381). In der Verhandlung sagte er auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes: " Das war in Nurestan - in Kabul konnten sie nicht zu mir kommen. [...] Kabul ist die Hauptstadt, da gibt es eine relative Sicherheit. Im Vergleich zu Nurestan sind die Taliban in Kabul nicht so aktiv." (vgl. die Seite 9 der Niederschrift der Verhandlung vom 14.02.2020). Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer sich diesen Widerspruch erkläre, gab er in der Verhandlung an, es müsse sich hierbei um ein Missverständnis handeln (vgl. die Seiten 11 und 12 der Niederschrift vom 14.02.2020). Über das erste Zusammentreffen mit den Taliban gab er in der Beschwerde an, dieses hätte in Kabul stattgefunden vergleiche AS 381). In der Verhandlung sagte er auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes: " Das war in Nurestan - in Kabul konnten sie nicht zu mir kommen. [...] Kabul ist die Hauptstadt, da gibt es eine relative Sicherheit. Im Vergleich zu Nurestan sind die Taliban in Kabul nicht so aktiv." vergleiche die Seite 9 der Niederschrift der Verhandlung vom 14.02.2020). Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer sich diesen Widerspruch erkläre, gab er in der Verhandlung an, es müsse sich hierbei um ein Missverständnis handeln vergleiche die Seiten 11 und 12 der Niederschrift vom 14.02.2020). In der Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, dass die zweite Drohung auf einer Brücke am Nachhauseweg nach Nuristan stattgefunden habe (vgl. AS 169): " Ich war an einer Brücke von Kabul in Richtung Nurestani. Anschließend sagten diese Personen ich soll stehen bleiben." Die belangte Behörde fragte nach, ob es dieselben Personen waren, welche schon bei ihm zu Hause gewesen seien. Der Beschwerdeführer führte dazu aus: "Ja, es waren dieselben Personen." Auf die Frage der belangten Behörde, wie viele Personen an der Brücke gewesen seien, antwortete der Beschwerdeführer: "ich habe wieder diese vier Personen gesehen". Die belangte Behörde fragte weiter, wie weit in Stunden es von dieser Brücke bis nach Hause des Beschwerdeführers sei. Er gab an: " Ca. 20In der Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, dass die zweite Drohung auf einer Brücke am Nachhauseweg nach Nuristan stattgefunden habe vergleiche AS 169): " Ich war an einer Brücke von Kabul in Richtung Nurestani. Anschließend sagten diese Personen ich soll stehen bleiben." Die belangte Behörde fragte nach, ob es dieselben Personen waren, welche schon bei ihm zu Hause gewesen seien. Der Beschwerdeführer führte dazu aus: "Ja, es waren dieselben Personen." Auf die Frage der belangten Behörde, wie viele Personen an der Brücke gewesen seien, antwortete der Beschwerdeführer: "ich habe wieder diese vier Personen gesehen". Die belangte Behörde fragte weiter, wie weit in Stunden es von dieser Brücke bis nach Hause des Beschwerdeführers sei. Er gab an: " Ca. 20 Minuten von meinem Haus entfernt ". Auf die Frage, was dann passiert sei, führte der Beschwerdeführer aus: " Die Taliban haben gesagt, dass ich ihnen vorschlagen soll, wie ich ihnen entgegenkommen soll. Als ich nach Hause ging, erzählte ich meiner Frau und meiner Mutter davon." (vgl. zu allem AS 169).Minuten von meinem Haus entfernt ". Auf die Frage, was dann passiert sei, führte der Beschwerdeführer aus: " Die Taliban haben gesagt, dass ich ihnen vorschlagen soll, wie ich ihnen entgegenkommen soll. Als ich nach Hause ging, erzählte ich meiner Frau und meiner Mutter davon." vergleiche zu allem AS 169). Diese Antworten lassen als den Ort der behaupteten zweiten Drohung eine Brücke in der Nähe des Heimatdorfes des Beschwerdeführers erkennen. In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer im Unterschied dazu zum Ort der behaupteten Drohungen durch die Taliban an, dass die zweite Drohung bei ihm zuhause, im Haus in seinem Herkunftsort stattgefunden habe (vgl. die Seite 9 der Niederschrift der Verhandlung vom 14.02.2020): " Ich war zuhause, als die Taliban angeklopft haben. Ich habe die Tür aufgemacht und einige Taliban haben mich aufgefordert, das Haus zu verlassen. Vor der Haustür gab es dann das Gespräch mit mir und einigen Männern von den Taliban. Sie haben dann gesagt, was sie von mir wollen. Man darf dort nicht mit den Taliban diskutieren, deswegen habe ich einfach zugehört, was sie sagten. Ca. zwei Wochen später hat sich das ganze wiederholt - sie sind wiedergekommen und es gab ein Gespräch. Da habe ich festgestellt, dass ich keine andere Wahl habe, als mein Heimatland zu verlassen."Diese Antworten lassen als den Ort der behaupteten zweiten Drohung eine Brücke in der Nähe des Heimatdorfes des Beschwerdeführers erkennen. In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer im Unterschied dazu zum Ort der behaupteten Drohungen durch die Taliban an, dass die zweite Drohung bei ihm zuhause, im Haus in seinem Herkunftsort stattgefunden habe vergleiche die Seite 9 der Niederschrift der Verhandlung vom 14.02.2020): " Ich war zuhause, als die Taliban angeklopft haben. Ich habe die Tür aufgemacht und einige Taliban haben mich aufgefordert, das Haus zu verlassen. Vor der Haustür gab es dann das Gespräch mit mir und einigen Männern von den Taliban. Sie haben dann gesagt, was sie von mir wollen. Man darf dort nicht mit den Taliban diskutieren, deswegen habe ich einfach zugehört, was sie sagten. Ca. zwei Wochen später hat sich das ganze wiederholt - sie sind wiedergekommen und es gab ein Gespräch. Da habe ich festgestellt, dass ich keine andere Wahl habe, als mein Heimatland zu verlassen." Das Bundesverwaltungsgericht befragte den Beschwerdeführer in der Verhandlung zu diesem Widerspruch zu seinen Angaben bei der belangten Behörde, worauf der Beschwerdeführer antwortete (vgl. die Seite 11 der Niederschrift der Verhandlung vom 14.02.2020): "Das ist dann mit Sicherheit ein Übersetzungsfehler. Ich kann mich sehr gut erinnern, dass die [D] mich gefragt hat, wie das mit der Brücke war und wie hoch sie war. Sie hat mich nicht gut verstanden. Ich habe gesagt, dass die Brücke oberhalb unseres Hauses in Nurestan gewesen ist. Von dort kann man das ganze Dorf sehen und beobachten. Die Taliban sind von dort hinuntergekommen. Aber das hat nichts mit Kabul zu tun - das Dorf ist weit weg von Kabul und man kann Kabul nicht sehen."Das Bundesverwaltungsgericht befragte den Beschwerdeführer in der Verhandlung zu diesem Widerspruch zu seinen Angaben bei der belangten Behörde, worauf der Beschwerdeführer antwortete vergleiche die Seite 11 der Niederschrift der Verhandlung vom 14.02.2020): "Das ist dann mit Sicherheit ein Übersetzungsfehler. Ich kann mich sehr gut erinnern, dass die [D] mich gefragt hat, wie das mit der Brücke war und wie hoch sie war. Sie hat mich nicht gut verstanden. Ich habe gesagt, dass die Brücke oberhalb unseres Hauses in Nurestan gewesen ist. Von dort kann man das ganze Dorf sehen und beobachten. Die Taliban sind von dort hinuntergekommen. Aber das hat nichts mit Kabul zu tun - das Dorf ist weit weg von Kabul und man kann Kabul nicht sehen." Auch zur behaupteten Ermordung seines Neffen traf der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen im Verfahren: Einerseits hat der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben, sein Neffe wäre von den Taliban getötet worden, als der Beschwerdeführer noch in Afghanistan gewesen sei. Dies sei ein Grund für seine Ausreise gewesen (vgl. die AS 166 und 167). Dasselbe wurde in der Beschwerde angeführt, nämlich, dass der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen habe, zwei Monate nachdem sein Neffe getötet worden sei (vgl. die AS 381). In der Verhandlung wiederum gab der Beschwerdeführer an, sein Neffe sei vor ca. dreieinhalb Jahren von den Taliban getötet worden (vgl. die Seite 14 der Niederschrift der Verhandlung vom 14.02.2020): " Ich war zu dieser Zeit bereits in Österreich. So wie ich hörte, waren die Taliban wieder bei uns zuhause und haben nach mir gefragt. Dann haben sie den Neffen mitgenommen und später hat man diese traurige Nachricht gehört."Einerseits hat der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben, sein Neffe wäre von den Taliban getötet worden, als der Beschwerdeführer noch in Afghanistan gewesen sei. Dies sei ein Grund für seine Ausreise gewesen vergleiche die AS 166 und 167). Dasselbe wurde in der Beschwerde angeführt, nämlich, dass der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen habe, zwei Monate nachdem sein Neffe getötet worden sei vergleiche die AS 381). In der Verhandlung wiederum gab der Beschwerdeführer an, sein Neffe sei vor ca. dreieinhalb Jahren von den Taliban getötet worden vergleiche die Seite 14 der Niederschrift der Verhandlung vom 14.02.2020): " Ich war zu dieser Zeit bereits in Österreich. So wie ich hörte, waren die Taliban wieder bei uns zuhause und haben nach mir gefragt. Dann haben sie den Neffen mitgenommen und später hat man diese traurige Nachricht gehört." Auf Frage des Bundesverwaltungsgerichtes in der Verhandlung am 14.02.2020 (vgl. die Seite 14 der Niederschrift), wie sich der Beschwerdeführer diese Widersprüche erkläre, gab er wiederum an, es müsse sich um einen Übersetzungsfehler handeln. Hierzu ist dem Beschwerdeführer jedoch entgegenzuhalten, dass er bei der Einvernahme vor der belangten Behörde von sich aus - dh. ohne entsprechende Befragung durch die belangte Behörde - begonnen hat, von seinem Neffen und dessen Tod zu erzählen (vgl. die AS 165 und 166). Auf die daran anschließende Frage der belangten Behörde, wie der Beschwerdeführer von der Nachricht der Taliban, er solle seine Bedenkzeit zu Ende bringen, nach der ersten Drohung, erfahren habe, antwortete er (vgl. AS 167): " Diese Nachricht hat mir ein Freund gebracht, als ich bei meinem Cousin zu Hause war. Die Taliban waren auch bei mir zu Hause in Nuristan als ich arbeiten war. Er teilte mir mündlich mit, dass sie meinen Neffen getötet haben."Auf Frage des Bundesverwaltungsgerichtes in der Verhandlung am 14.02.2020 vergleiche die Seite 14 der Niederschrift), wie sich der Beschwerdeführer diese Widersprüche erkläre, gab er wiederum an, es müsse sich um einen Übersetzungsfehler handeln. Hierzu ist dem Beschwerdeführer jedoch entgegenzuhalten, dass er bei der Einvernahme vor der belangten Behörde von sich aus - dh. ohne entsprechende Befragung durch die belangte Behörde - begonnen hat, von seinem Neffen und dessen Tod zu erzählen vergleiche die AS 165 und 166). Auf die daran anschließende Frage der belangten Behörde, wie der Beschwerdeführer von der Nachricht der Taliban, er solle seine Bedenkzeit zu Ende bringen, nach der ersten Drohung, erfahren habe, antwortete er vergleiche AS 167): " Diese Nachricht hat mir ein Freund gebracht, als ich bei meinem Cousin zu Hause war. Die Taliban waren auch bei mir zu Hause in Nuristan als ich arbeiten war. Er teilte mir mündlich mit, dass sie meinen Neffen getötet haben." Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nicht plausibel, wenn der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor der belangten Behörde von sich aus vom Tod seines Neffen erzählt und diesen als einen der Gründe für seine Ausreise aus Afghanistan nennt, während er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dieses Thema von sich aus überhaupt nicht erwähnt, sondern erst auf spezifische Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes über seinen Neffen spricht und dazu noch - wie gezeigt - etwas anderes als vor der belangten Behörde vorbringt (vgl. die Seiten 13 und 14 der Niederschrift der Verhandlung).Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nicht plausibel, wenn der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor der belangten Behörde von sich aus vom Tod seines Neffen erzählt und diesen als einen der Gründe für seine Ausreise aus Afghanistan nennt, während er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dieses Thema von sich aus überhaupt nicht erwähnt, sondern erst auf spezifische Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes über seinen Neffen spricht und dazu noch - wie gezeigt - etwas anderes als vor der belangten Behörde vorbringt vergleiche die Seiten 13 und 14 der Niederschrift der Verhandlung). All diese Elemente machen das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen keine schlüssige und nachvollziehbare Verfolgung dargetan, welche einer genaueren Prüfung standzuhalten vermochte. Dass konkret der Beschwerdeführer in Afghanistan Bedrohungen durch die Taliban ausgesetzt gewesen ist, ist aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben im Verfahren nicht glaubwürdig. Hierbei war besonders zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auf die Frage des Bundesverwaltungsgerichtes zu seinen aktuellen Befürchtungen hinsichtlich einer Verfolgung durch die Taliban in Afghanistan ganz allgemein und nicht bezogen auf seine konkrete Person antwortete (vgl. die Seite 16 der Verhandlungsniederschrift vom 14.02.2020): "RI: Woher wissen Sie, dass die Taliban weiterhin nach Ihnen suchen? BF: Dieser ganze Distrikt wird derzeit von den Taliban kontrolliert. Die Zentrale des Distriktes ist ganz in der Nähe von meinem Heimatort." Eine konkrete Bedrohung seiner Person macht der Beschwerdeführer mit diesem allgemeinen Hinweis nicht geltend.Hierbei war besonders zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auf die Frage des Bundesverwaltungsgerichtes zu seinen aktuellen Befürchtungen hinsichtlich einer Verfolgung durch die Taliban in Afghanistan ganz allgemein und nicht bezogen auf seine konkrete Person antwortete vergleiche die Seite 16 der Verhandlungsniederschrift vom 14.02.2020): "RI: Woher wissen Sie, dass die Taliban weiterhin nach Ihnen suchen? BF: Dieser ganze Distrikt wird derzeit von den Taliban kontrolliert. Die Zentrale des Distriktes ist ganz in der Nähe von meinem Heimatort." Eine konkrete Bedrohung seiner Person macht der Beschwerdeführer mit diesem allgemeinen Hinweis nicht geltend. Ebenfalls war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keine Bedrohungen durch die Taliban in Kabul geltend gemacht hat. Vielmehr verweist er ausdrücklich - wie eingangs erwähnt - in Bezug auf die Taliban auf eine "relative Sicherheit" in der Hauptstadt (vgl. die Seite 9 der Niederschrift der Verhandlung vom 14.02.2020). Dh. selbst, wenn das Fluchtvorbringen zutreffen sollte, was wie gezeigt nicht anzunehmen ist, stünde dem Beschwerdeführer jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung (vgl. dazu auch sogleich sowie in der rechtlichen Würdigung).Ebenfalls war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keine Bedrohungen durch die Taliban in Kabul geltend gemacht hat. Vielmehr verweist er ausdrücklich - wie eingangs erwähnt - in Bezug auf die Taliban auf eine "relative Sicherheit" in der Hauptstadt vergleiche die Seite 9 der Niederschrift der Verhandlung vom 14.02.2020). Dh. selbst, wenn das Fluchtvorbringen zutreffen sollte, was wie gezeigt nicht anzunehmen ist, stünde dem Beschwerdeführer jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung vergleiche dazu auch sogleich sowie in der rechtlichen Würdigung). Der Beschwerdeführer hat keine weiteren Befürchtungen hinsichtlich individueller Bedrohungen in seinem Heimatland geltend gemacht. Für das Bundesverwaltungsgericht sind solche im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Dass der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund konkreter individueller Bedrohungen verlassen hat, konnte vor diesem Hintergrund nicht festgestellt werden. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer derartige Bedrohungen in seinem Heimatland zu erwarten hat. 2.1.
- Zu seinen Rückkehrmöglichkeiten nach Afghanistan: (…) Die Feststellung zur Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Afghan Public Protection Force (APPF), im Rahmen der er die amerikanische Universität in Kabul bewachte , stützt sich auf die glaubwürdigen, detaillierten und in sich schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung (vgl. die Seiten 8, 9, 10, 12, 13, 14, 15 Niederschrift) in Verbindung mit dem vorgelegten Dienstausweis (AS 67 im Bescheid der belangten Behörde) und den detaillierten Aussagen bei der Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 161, 165, 168 im Bescheid der belangten Behörde). Er konnte in der Verhandlung genau beschreiben, wo die Universität liegt, wie die genauen Arbeitszeiten des Schichtdienstes waren, wie viele Kollegen er hatte, wie die Arbeitskleidung aussah, wie er bewaffnet war und was genau seine Tätigkeit war (vgl. die Seiten 12 und 13 der Niederschrift vom 14.02.2020)Die Feststellung zur Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Afghan Public Protection Force (APPF), im Rahmen der er die amerikanische Universität in Kabul bewachte , stützt sich auf die glaubwürdigen, detaillierten und in sich schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vergleiche die Seiten 8, 9, 10, 12, 13, 14, 15 Niederschrift) in Verbindung mit dem vorgelegten Dienstausweis (AS 67 im Bescheid der belangten Behörde) und den detaillierten Aussagen bei der Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 161, 165, 168 im Bescheid der belangten Behörde). Er konnte in der Verhandlung genau beschreiben, wo die Universität liegt, wie die genauen Arbeitszeiten des Schichtdienstes waren, wie viele Kollegen er hatte, wie die Arbeitskleidung aussah, wie er bewaffnet war und was genau seine Tätigkeit war vergleiche die Seiten 12 und 13 der Niederschrift vom 14.02.2020) [...]
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) (…) 3.2.
- Befürchtete Verfolgung im Beschwerdefall: Der Beschwerdeführer stützt seinen Antrag auf internationalen Schutz auf eine drohende Verfolgung durch die Taliban. Er gab an, zweimal von den Taliban bedroht worden zu sein. Konkret brachte er vor, die Taliban hätten von ihm gefordert, entweder eine Tasche oder jemanden von den Taliban in das Gebäude der amerikanischen Universität in Kabul, in der er als Security-Mitarbeiter gearbeitet habe, einzuschleusen. Er gab weiter an, die Mitglieder der Taliban hätten gedroht, ihn und seine Familie umzubringen, sollte er nicht kooperativ sein. Dieses Vorbringen hat sich jedoch bereits im Rahmen der Beweiswürdigung als nicht glaubwürdig erwiesen (II.2.1.3.). Der Beschwerdeführer vermochte in dieser Hinsicht keine schlüssige und nachvollziehbare Verfolgung darzutun, die einer genaueren Prüfung standhalten konnte. Eine drohende asylrelevante Verfolgung in Afghanistan durch die Taliban hat der Beschwerdeführer insoweit nicht glaubhaft gemacht. Insoweit haben sich für eine drohende Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat insbesondere aus politischen Gründen keine tatsächlichen und hinreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkte ergeben.Dieses Vorbringen hat sich jedoch bereits im Rahmen der Beweiswürdigung als nicht glaubwürdig erwiesen (römisch zwei.2.1.3.). Der Beschwerdeführer vermochte in dieser Hinsicht keine schlüssige und nachvollziehbare Verfolgung darzutun, die einer genaueren Prüfung standhalten konnte. Eine drohende asylrelevante Verfolgung in Afghanistan durch die Taliban hat der Beschwerdeführer insoweit nicht glaubhaft gemacht. Insoweit haben sich für eine drohende Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat insbesondere aus politischen Gründen keine tatsächlichen und hinreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkte ergeben. Zudem liegt eine spezielle individuelle Vulnerabilität des Beschwerdeführers im konkreten Fall nicht vor. Der Beschwerdeführer ist als Nuristani zwar Teil einer Minderheitengruppe, er hat diese Zugehörigkeit aber nicht als Fluchtgrund geltend gemacht. Für das Bundesverwaltungsgericht ist eine Verfolgungsgefahr in dieser Hinsicht unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Länderberichte auch nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren glaubwürdig dargetan hat, dass er als Security-Mitarbeiter ua. für die Afghan Public Protection Force (APPF) in Kabul tätig war, kann daraus ebenfalls keine aktuelle drohende Verfolgung des Beschwerdeführers abgeleitet werden, zumal auch unter Bedachtnahme auf die UNHCR-Richtlinien (vgl. II.1.2.5.2.) nicht davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit für die APPF, welche Teil der Afghan National Police (ANP) und somit Teil der Afghan National Defense and Security Force (ANDSF) ist (vgl. II.1.2.5.1.),eine Gefährdung droht. So liegt die Tätigkeit des Beschwerdeführers rund sechs Jahre zurück. Er war bloß Mitarbeiter und in keiner höheren Position tätig. Er hat auch nicht geltend gemacht, dass er in seiner Position eine besondere Außenwahrnehmung gehabt hätte. Zudem hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung ausdrücklich und nachdrücklich angeführt, in Kabul aufgrund seiner Tätigkeit für die APPF keine Probleme gehabt zu haben. Und das Vorbringen bezüglich Drohungen der Taliban in seinem Herkunftsort hat sich wie gesagt als widersprüchlich und insgesamt nicht glaubwürdig erwiesen.Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren glaubwürdig dargetan hat, dass er als Security-Mitarbeiter ua. für die Afghan Public Protection Force (APPF) in Kabul tätig war, kann daraus ebenfalls keine aktuelle drohende Verfolgung des Beschwerdeführers abgeleitet werden, zumal auch unter Bedachtnahme auf die UNHCR-Richtlinien vergleiche römisch zwei.1.2.5.2.) nicht davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit für die APPF, welche Teil der Afghan National Police (ANP) und somit Teil der Afghan National Defense and Security Force (ANDSF) ist vergleiche römisch zwei.1.2.5.1.),eine Gefährdung droht. So liegt die Tätigkeit des Beschwerdeführers rund sechs Jahre zurück. Er war bloß Mitarbeiter und in keiner höheren Position tätig. Er hat auch nicht geltend gemacht, dass er in seiner Position eine besondere Außenwahrnehmung gehabt hätte. Zudem hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung ausdrücklich und nachdrücklich angeführt, in Kabul aufgrund seiner Tätigkeit für die APPF keine Probleme gehabt zu haben. Und das Vorbringen bezüglich Drohungen der Taliban in seinem Herkunftsort hat sich wie gesagt als widersprüchlich und insgesamt nicht glaubwürdig erwiesen. Weitere Verfolgungsgründe sind im Verfahren weder geltend gemacht worden, noch sonst hervorgekommen oder für das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich. Im Verfahren wurde damit nicht glaubhaft gemacht, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK - dh. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - droht, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war.Im Verfahren wurde damit nicht glaubhaft gemacht, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK - dh. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - droht, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war. [...] I.
- Gegenständliches (Folge)Verfahren:römisch eins.
- Gegenständliches (Folge)Verfahren: I.2.
- Am 22.09.2021 stellte der BF seinen gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am 22.09.2021 erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an: „Meine alten Fluchtgründe bleiben aufrecht. Neu dazugekommen ist, dass die Taliban ganz Afghanistan übernommen haben, deswegen kann ich nicht in meine Heimat zurückkehren.“ Befragt nach den Rückkehrbefürchtungen gab der BF an, dass er Angst vor den Taliban habe. römisch eins.2.
- Am 22.09.2021 stellte der BF seinen gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am 22.09.2021 erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an: „Meine alten Fluchtgründe bleiben aufrecht. Neu dazugekommen ist, dass die Taliban ganz Afghanistan übernommen haben, deswegen kann ich nicht in meine Heimat zurückkehren.“ Befragt nach den Rückkehrbefürchtungen gab der BF an, dass er Angst vor den Taliban habe. I.2.
- Im Verfahren gab der BF im Wesentlichen an, dass die Taliban jetzt in Afghanistan an der Macht seien. Seine Frau und die Kinder seien noch im Herkunftsland aufhältig, sie müssten ständig umziehen, es sei kein Leben mehr für sie dort. Der Grund für die neuerliche Asylantragstellung sei, dass sich die Situation in Afghanistan verändert habe. Der BF habe Angst davor. Auch seine Verwandten müssten sich an die neue Situation anpassen und hätten Angst. Die Taliban seien auch bei der Familie des BF in Afghanistan zuhause gewesen, hätten die Familie bedroht und nach dem BF gefragt. Aus diesem Grund müsste die Familie immer wieder umziehen. Der BF werde von den Taliban gesucht, weil er an einer amerikanischen Universität als Security angestellt gewesen sei. Im Jahr 2014 hätten die Taliban versucht, den BF zu rekrutieren, er sei jedoch geflüchtet. Der BF wisse genau, was die Taliban mit ihm machen würden, wenn er jetzt nach Hause kommen würde. Wenn er diese Angst nicht hätte, wäre er nicht bereits acht Jahre von seiner Familie getrennt. römisch eins.2.
- Im Verfahren gab der BF im Wesentlichen an, dass die Taliban jetzt in Afghanistan an der Macht seien. Seine Frau und die Kinder seien noch im Herkunftsland aufhältig, sie müssten ständig umziehen, es sei kein Leben mehr für sie dort. Der Grund für die neuerliche Asylantragstellung sei, dass sich die Situation in Afghanistan verändert habe. Der BF habe Angst davor. Auch seine Verwandten müssten sich an die neue Situation anpassen und hätten Angst. Die Taliban seien auch bei der Familie des BF in Afghanistan zuhause gewesen, hätten die Familie bedroht und nach dem BF gefragt. Aus diesem Grund müsste die Familie immer wieder umziehen. Der BF werde von den Taliban gesucht, weil er an einer amerikanischen Universität als Security angestellt gewesen sei. Im Jahr 2014 hätten die Taliban versucht, den BF zu rekrutieren, er sei jedoch geflüchtet. Der BF wisse genau, was die Taliban mit ihm machen würden, wenn er jetzt nach Hause kommen würde. Wenn er diese Angst nicht hätte, wäre er nicht bereits acht Jahre von seiner Familie getrennt. I.2.
- Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.09.2021 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).römisch eins.2.
- Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.09.2021 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend brachte die Behörde vor, dass sich aus den Angaben des BF kein neues asylrelevantes Vorbringen ableiten lassen würde. Die Lageänderung in Afghanistan werde seitens der erkennenden Behörde nicht verkannt, jedoch habe der BF keinen neuen asylrechtlich relevanten Sachverhalt glaubhaft machen können. Im Hinblick auf den erfolgten Regierungssturz durch die Taliban und die derzeit vorherrschende unsichere Lage könne zum Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass für den BF als Zivilperson mit einer Abschiebung nach Afghanistan eine ersthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts verbunden ist. Es ergebe sich derzeit kein Gebiet in Afghanistan, das nicht unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte stehe bzw. ohne Kontakt mit solchen erreichbar wäre und somit als innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht käme. Die Lage im Herkunftsstaat sei nicht als stabil anzusehen und sei auch aktuell nicht abschätzbar, ob künftig Sicherheit gewährleistet ist und Menschenrechte sowie Rechtsstaatlichkeit von den Taliban entsprechend gewahrt werde. Vor diesem Hintergrund würde eine Rückkehr für den BF zum aktuellen Zeitpunkt eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konversion bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen. Eine Rückkehr sei dem BF daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht zuzumuten. Begründend brachte die Behörde vor, dass sich aus den Angaben des BF kein neues asylrelevantes Vorbringen ableiten lassen würde. Die Lageänderung in Afghanistan werde seitens der erkennenden Behörde nicht verkannt, jedoch habe der BF keinen neuen asylrechtlich relevanten Sachverhalt glaubhaft machen können. Im Hinblick auf den erfolgten Regierungssturz durch die Taliban und die derzeit vorherrschende unsichere Lage könne zum Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass für den BF als Zivilperson mit einer Abschiebung nach Afghanistan eine ersthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts verbunden ist. Es ergebe sich derzeit kein Gebiet in Afghanistan, das nicht unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte stehe bzw. ohne Kontakt mit solchen erreichbar wäre und somit als innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht käme. Die Lage im Herkunftsstaat sei nicht als stabil anzusehen und sei auch aktuell nicht abschätzbar, ob künftig Sicherheit gewährleistet ist und Menschenrechte sowie Rechtsstaatlichkeit von den Taliban entsprechend gewahrt werde. Vor diesem Hintergrund würde eine Rückkehr für den BF zum aktuellen Zeitpunkt eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konversion bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen. Eine Rückkehr sei dem BF daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht zuzumuten. I.2.
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung am 16.02.2023 fristgerecht Beschwerde. Die bereits im ersten Verfahren vorgebrachten Gründe hinsichtlich der Verfolgung wegen der Tätigkeit des BF für ein US-amerikanisches Sicherheitsunternehmen lägen nach wie vor vor. Aufgrund der Machtübernahme der Taliban, der mittlerweile aktualisierten Berichtslage und dem Kenntnisstand über das Vorgehen der Taliban sei das Vorbringen des BF neu zu beurteilen und hätte die Behörde den BF diesbezüglich ergänzend befragen und diesen Umstand entsprechend berücksichtigen müssen. Bei der Machtübernahme der Taliban und der neuen Berichtslage würde es sich um neue Tatsachen handeln, welche in Zusammenschau mit den Angaben des BF gegenständlich zu einem anderen Verfahrensergebnis führen könnten. Dem BF drohe aufgrund seiner ehemaligen Arbeit als Security für die US-Universität Verfolgung, zumal sich aus den aktuellen Länderberichten ergebe, dass alleine Kollaborateure mit ausländischen Mächten, insbesondere Personen, die mit westlichen Gruppen zusammengearbeitet haben, durch die Taliban verfolgt werden würden. Zudem habe sich die Lage in Afghanistan für Personen, die als „verwestlicht“ angesehen werden oder strengen religiösen Vorschriften zuwiderhandeln, seit der Machtübernahme der Taliban deutlich verschärft. Es bestehe daher ein erhöhtes Risiko für den BF, als vermeintlich verwestlichter „Ungläubiger“ Opfer von Gewalt zu werden. römisch eins.2.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung am 16.02.2023 fristgerecht Beschwerde. Die bereits im ersten Verfahren vorgebrachten Gründe hinsichtlich der Verfolgung wegen der Tätigkeit des BF für ein US-amerikanisches Sicherheitsunternehmen lägen nach wie vor vor. Aufgrund der Machtübernahme der Taliban, der mittlerweile aktualisierten Berichtslage und dem Kenntnisstand über das Vorgehen der Taliban sei das Vorbringen des BF neu zu beurteilen und hätte die Behörde den BF diesbezüglich ergänzend befragen und diesen Umstand entsprechend berücksichtigen müssen. Bei der Machtübernahme der Taliban und der neuen Berichtslage würde es sich um neue Tatsachen handeln, welche in Zusammenschau mit den Angaben des BF gegenständlich zu einem anderen Verfahrensergebnis führen könnten. Dem BF drohe aufgrund seiner ehemaligen Arbeit als Security für die US-Universität Verfolgung, zumal sich aus den aktuellen Länderberichten ergebe, dass alleine Kollaborateure mit ausländischen Mächten, insbesondere Personen, die mit westlichen Gruppen zusammengearbeitet haben, durch die Taliban verfolgt werden würden. Zudem habe sich die Lage in Afghanistan für Personen, die als „verwestlicht“ angesehen werden oder strengen religiösen Vorschriften zuwiderhandeln, seit der Machtübernahme der Taliban deutlich verschärft. Es bestehe daher ein erhöhtes Risiko für den BF, als vermeintlich verwestlichter „Ungläubiger“ Opfer von Gewalt zu werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, er gehört der Volksgruppe der Nurestani an und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Seine Identität steht fest. Die Muttersprache des BF ist Nurestani, zudem beherrscht er die Sprache Dari. Der BF ist verheiratet und hat vier Kinder. Seine Familie ist nach wie vor in Afghanistan aufhältig und er steht mit ihnen in unregelmäßigem Kontakt. Der BF stammt aus einem Dorf im Distrikt Mondul in der Provinz Nuristan, Afghanistan. Von 2010 bis 2014 hielt sich der BF in Kabul auf, und bewachte die amerikansiche Universität als Security-Mitarbeiter ua. für die Afghan Public Protection Force (APPF). Der BF stellte nach illegaler Einreise am 09.07.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.03.2020, GZ W194 2124740-2/18Z, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde. Eine Bedrohung des BF durch die Taliban konnte nicht festgestellt werden. Nach Abschluss des ersten Asylverfahrens verblieb der BF weiterhin im österreichischen Bundesgebiet und stellte am 22.09.2021 seinen zweiten, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Der BF hat mit seinem Vorbringen im Folgeantrag, wegen seiner ehemaligen Tätigkeit als Security-Mitarbeiter der amerikanischen Universität ua. für die Afghan Public Protection Force (APPF) in Kabul von den Taliban seit ihrer Machtübernahme im August 2021 einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt zu sein, einen geänderten Sachverhalt in Bezug auf sein bisheriges Fluchtvorbringen vorgebracht, welchem nicht von Vornherein der glaubhafte Kern abgesprochen werden kann. II.
- Zur Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: II.2.a. Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan (Version 8, 10.08.2022):römisch zwei.2.a. Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan (Version 8, 10.08.2022): Politische Lage (letzte Änderung: 09.08.2022) 2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vgl. NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a).2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vergleiche NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a). Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vgl. RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin "terroristische Bedrohungen" überwachen und bekämpfen sowie "die Regierung Afghanistans" und "die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen" (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021).Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vergleiche RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin "terroristische Bedrohungen" überwachen und bekämpfen sowie "die Regierung Afghanistans" und "die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen" (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021). Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vgl. JS 7.9.2021). Als letzte Provinz steht seit dem 5.9.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (AA 21.10.2021).Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vergleiche JS 7.9.2021). Als letzte Provinz steht seit dem 5.9.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (AA 21.10.2021). Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vgl. AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten "islamisch" ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021).Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vergleiche AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten "islamisch" ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021). Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am
- September,
- September und
- Oktober - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung (AAN 7.10.2021). Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine "inklusive" Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine Taliban-Regierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er-Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a, AA 21.10.2021). (…)Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am
- September,
- September und
- Oktober - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung (AAN 7.10.2021). Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine "inklusive" Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine Taliban-Regierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er-Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a, AA 21.10.2021). (…) Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vgl. ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine sogenannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (AA 21.10.2021).Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vergleiche ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine sogenannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (AA 21.10.2021). Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75 % (ICG 24.8.2021) bis 80 % des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt (BBC 8.9.2021a). Diese Finanzierungsquellen werden zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein, während die Geber die Entwicklung beobachten (ICG 24.8.2021). So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten, oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt (CH 24.8.2021). Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar (ICG 24.8.2021). Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung "integrativ und repräsentativ" zu machen (BBC 8.9.2021b). Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen (BZ 8.9.2021). China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offen gehalten (NYT 1.9.2021). Vertreter der National Resistance Front (NRF) haben die internationale Gemeinschaft darum gebeten, die Taliban-Regierung nicht anzuerkennen (BBC 8.9.2021b). Ahmad Massoud, einer der Anführer der NRF, kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021). Mit Oktober 2021 hat sich unter den Taliban bislang noch kein umfassendes Staatswesen herausgebildet. Der Status der bisherigen Verfassung und Gesetze der Vorgängerregierung ist, trotz politischer Ankündigungen einzelner Taliban, auf die Verfassung von 1964 zurückgreifen zu wollen, unklar. Das Regierungshandeln zeigte sich bisher uneinheitlich. Hinzu kommen die teilweise beschränkten Durchgriffsmöglichkeiten der Talibanführung auf ihre Vertreter auf Provinz- und Distriktebene. Repressives Verhalten von Taliban der Bevölkerung gegenüber hängt deswegen stark von individuellen und lokalen Umständen ab (AA 21.10.2021). Im Juni 2022 berichtet der UN-Sicherheitsrat, dass sich die Taliban mit einer wachsenden Zahl von Problemen bei der Staatsführung und Sicherheitsproblemen konfrontiert sehen, unter anderem mit Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Bewegung selbst (UNGASC 15.6.2022; vgl. USDOS 12.4.2022), dem Auftauchen weiterer bewaffneter Oppositionsgruppen, erneuten Angriffen des Islamischen Staats und Grenzspannungen mit mehreren Nachbarländern (UNGASC 15.6.2022). Im Juni 2022 berichtet der UN-Sicherheitsrat, dass sich die Taliban mit einer wachsenden Zahl von Problemen bei der Staatsführung und Sicherheitsproblemen konfrontiert sehen, unter anderem mit Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Bewegung selbst (UNGASC 15.6.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022), dem Auftauchen weiterer bewaffneter Oppositionsgruppen, erneuten Angriffen des Islamischen Staats und Grenzspannungen mit mehreren Nachbarländern (UNGASC 15.6.2022). Die Taliban haben die Umstrukturierung staatlicher Einrichtungen auch 2022 fortgesetzt und ehemaliges Regierungspersonal durch Taliban-Mitglieder ersetzt (UNGASC 15.6.2022; vgl. USDOS 12.4.2022), wobei sie häufig versuchten, verschiedenen Gruppen entgegenzukommen und durch diese Ernennungen interne Spannungen zu lösen. Im Januar verkleinerten die Behörden die frühere unabhängige Kommission für Verwaltungsreform und öffentlichen Dienst und legten sie mit dem Büro für Verwaltungsangelegenheiten zusammen. Am 7.4.2022 kündigte das Justizministerium der Taliban die Abschaffung der Abteilung für politische Parteien an und schloss damit die Registrierung von politischen Parteien aus. Am 4.5.2022 wurden die Unabhängige Menschenrechtskommission, die Kommission für die Überwachung der Umsetzung der Verfassung und die Sekretariate von Ober- und Unterhaus des Parlaments aufgelöst. Trotz der Forderungen der Afghanen, der Länder in der Region und der internationalen Gemeinschaft nach größerer ethnischer, politischer und geografischer Vielfalt sowie der Einbeziehung von Frauen in die Verwaltungsstrukturen der Taliban blieben das 25-köpfige Kabinett (bestehend aus 21 Paschtunen, drei Tadschiken und einem Usbeken) und die 34 durch die Taliban ernannten Provinzgouverneure (27 Paschtunen, vier Tadschiken und je ein Usbeke, Turkmene und Paschayi) alle männlich und den Taliban verbunden. Viele der Kabinettsmitglieder haben einen religiösen Hintergrund und begrenzte Verwaltungserfahrung und stehen auf der Sanktionsliste gemäß der Sicherheitsratsresolution 1988
(2011)(UNGASC 15.6.2022). (…)Die Taliban haben die Umstrukturierung staatlicher Einrichtungen auch 2022 fortgesetzt und ehemaliges Regierungspersonal durch Taliban-Mitglieder ersetzt (UNGASC 15.6.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022), wobei sie häufig versuchten, verschiedenen Gruppen entgegenzukommen und durch diese Ernennungen interne Spannungen zu lösen. Im Januar verkleinerten die Behörden die frühere unabhängige Kommission für Verwaltungsreform und öffentlichen Dienst und legten sie mit dem Büro für Verwaltungsangelegenheiten zusammen. Am 7.4.2022 kündigte das Justizministerium der Taliban die Abschaffung der Abteilung für politische Parteien an und schloss damit die Registrierung von politischen Parteien aus. Am 4.5.2022 wurden die Unabhängige Menschenrechtskommission, die Kommission für die Überwachung der Umsetzung der Verfassung und die Sekretariate von Ober- und Unterhaus des Parlaments aufgelöst. Trotz der Forderungen der Afghanen, der Länder in der Region und der internationalen Gemeinschaft nach größerer ethnischer, politischer und geografischer Vielfalt sowie der Einbeziehung von Frauen in die Verwaltungsstrukturen der Taliban blieben das 25-köpfige Kabinett (bestehend aus 21 Paschtunen, drei Tadschiken und einem Usbeken) und die 34 durch die Taliban ernannten Provinzgouverneure (27 Paschtunen, vier Tadschiken und je ein Usbeke, Turkmene und Paschayi) alle männlich und den Taliban verbunden. Viele der Kabinettsmitglieder haben einen religiösen Hintergrund und begrenzte Verwaltungserfahrung und stehen auf der Sanktionsliste gemäß der Sicherheitsratsresolution 1988
(2011)(UNGASC 15.6.2022). (…) Exilpolitische Aktivitäten Am 28.9.2021 kündigten Angehörige der früheren afghanischen Regierung mit einem in der Schweiz veröffentlichten Statement der dortigen afghanischen Botschaft die Gründung einer Exilregierung unter Vizepräsident Saleh an (AA 21.10.2021; vgl. ANI 29.9.2021). Eine Reihe von afghanischen Auslandsvertretungen in Drittstaaten hatte zuvor die Übergangsregierung der Taliban verurteilt und auf den Fortbestand der afghanischen Verfassung von 2004 verwiesen. Weitere ehemalige Regierungsmitglieder bzw. politische Akteure der ehemaligen Republik sind in unterschiedlichen Gruppierungen aus dem Ausland aktiv (AA 21.10.2021).Am 28.9.2021 kündigten Angehörige der früheren afghanischen Regierung mit einem in der Schweiz veröffentlichten Statement der dortigen afghanischen Botschaft die Gründung einer Exilregierung unter Vizepräsident Saleh an (AA 21.10.2021; vergleiche ANI 29.9.2021). Eine Reihe von afghanischen Auslandsvertretungen in Drittstaaten hatte zuvor die Übergangsregierung der Taliban verurteilt und auf den Fortbestand der afghanischen Verfassung von 2004 verwiesen. Weitere ehemalige Regierungsmitglieder bzw. politische Akteure der ehemaligen Republik sind in unterschiedlichen Gruppierungen aus dem Ausland aktiv (AA 21.10.2021). Die Taliban haben bisher allen ehemaligen Regierungsvertretern Amnestie zugesagt, soweit sie den Widerstand gegen sie aufgeben und ihre Autorität anerkennen (AA 21.10.2021; vgl. France 24 17.8.2021). Zur Umsetzung dieser Zusicherung im Falle der Rückkehr prominenter Vertreter der Republik ist bisher nichts bekannt (AA 21.10.2021).Die Taliban haben bisher allen ehemaligen Regierungsvertretern Amnestie zugesagt, soweit sie den Widerstand gegen sie aufgeben und ihre Autorität anerkennen (AA 21.10.2021; vergleiche France 24 17.8.2021). Zur Umsetzung dieser Zusicherung im Falle der Rückkehr prominenter Vertreter der Republik ist bisher nichts bekannt (AA 21.10.2021). Sicherheitslage (letzte Änderung: 03.05.2022) Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vgl. SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. TAG 15.8.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vgl. BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vergleiche SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vergleiche AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vergleiche TAG 15.8.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vergleiche BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vergleiche BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021). Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGASC 28.1.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres (USDOS 12.4.2022). Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGASC 28.1.2022; vgl. PAJ 21.8.2021, DIS 12.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 985 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einem Rückgang von 91% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2020 entspricht (UNGASC 28.1.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vgl. DIS 12.2021).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGASC 28.1.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres (USDOS 12.4.2022). Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGASC 28.1.2022; vergleiche PAJ 21.8.2021, DIS 12.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 985 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einem Rückgang von 91% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2020 entspricht (UNGASC 28.1.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vergleiche DIS 12.2021). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle ging nach dem 15.8.2021 deutlich zurück, von 600 auf weniger als 100 Zwischenfälle pro Woche. Aus den verfügbaren Daten für den Zeitraum bis Ende 2021 geht hervor, dass bewaffnete Zusammenstöße gegenüber demselben Zeitraum im Vorjahr um 98% von 7.430 auf 148 Vorfälle zurückgingen, Luftangriffe um 99% von 501 auf 3, Detonationen von improvisierten Sprengsätzen um 91% von 1.118 auf 101 und gezielte Tötungen um 51% von 424 auf
- Andere Arten von Sicherheitsvorfällen wie Kriminalität haben jedoch zugenommen, während sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage rapide verschlechtert hat. Auf die östlichen, zentralen, südlichen und westlichen Regionen entfielen 75% aller registrierten Vorfälle, wobei Nangarhar, Kabul, Kunar und Kandahar die am stärksten konfliktbetroffenen Provinzen sind (UNGASC 28.1.2022). Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder. Einige der Angriffe werden der National Resistance Front (NRF) zugeschrieben, der einige Persönlichkeiten der ehemaligen Regierung und der Opposition angehören (UNGASC 28.1.2022). Diese formierte sich im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 und wird von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vgl. WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vgl. NR 15.10.2021) und Samangan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderer militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021).Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder. Einige der Angriffe werden der National Resistance Front (NRF) zugeschrieben, der einige Persönlichkeiten der ehemaligen Regierung und der Opposition angehören (UNGASC 28.1.2022). Diese formierte sich im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 und wird von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vergleiche WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vergleiche NR 15.10.2021) und Samangan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderer militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021). Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vgl. AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021).Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vergleiche AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021). Seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vgl. AA 21.10.2021, UNGASC 28.1.2022). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vgl. MEE 27.8.2021, AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP, sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 1.9.2021; vgl. NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Am
- und
- Oktober 2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.10.2021). Ein weiterer Anschlag am 3.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vgl. AnA 4.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.9.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (AA 21.10.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 152 Angriffe der Gruppe in 16 Provinzen, verglichen mit 20 Angriffen in 5 Provinzen im gleichen Zeitraum des Vorjahres (UNGASC 28.1.2022).Seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vergleiche AA 21.10.2021, UNGASC 28.1.2022). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vergleiche MEE 27.8.2021, AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP, sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 1.9.2021; vergleiche NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Am
- und
- Oktober 2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.10.2021). Ein weiterer Anschlag am 3.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vergleiche AnA 4.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.9.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (AA 21.10.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 152 Angriffe der Gruppe in 16 Provinzen, verglichen mit 20 Angriffen in 5 Provinzen im gleichen Zeitraum des Vorjahres (UNGASC 28.1.2022). Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es auch einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vgl. TN 28.10.2021).Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es auch einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vergleiche TN 28.10.2021). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchen Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken im Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. Im Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragten an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z.B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 12.1.2022). Verfolgung von Zivilisten und ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vgl. AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vgl. BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine "Generalamnestie" für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (AI 9.2021). Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vgl. NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021).Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vergleiche AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vergleiche BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine "Generalamnestie" für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (AI 9.2021). Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vergleiche BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vergleiche NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vergleiche BAMF 6.9.2021). Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vgl. FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In vielen Städten suchten die Taliban nach ehemaligen Mitgliedern der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANDSF), Beamten der früheren Regierung oder deren Familienangehörigen, bedrohten sie und nahmen sie manchmal fest oder richteten sie hin (HRW 13.1.2022). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vgl. FP 23.8.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.8.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen (UNGASC 2.9.2021). Eine Richterin (REU 3.9.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.9.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 3.9.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.9.2021). Weiters wird berichtet, dass die Taliban die Familienangehörigen der Geflüchteten bedrohen, unter anderem mit dem Tod, oder Lösegeld fordern, falls die Geflüchteten nicht zurückkehren (AI 9.2021; vgl. BBC 31.8.2021).Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vergleiche FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In vielen Städten suchten die Taliban nach ehemaligen Mitgliedern der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANDSF), Beamten der früheren Regierung oder deren Familienangehörigen, bedrohten sie und nahmen sie manchmal fest oder richteten sie hin (HRW 13.1.2022). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vergleiche FP 23.8.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.8.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen (UNGASC 2.9.2021). Eine Richterin (REU 3.9.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.9.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 3.9.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.9.2021). Weiters wird berichtet, dass die Taliban die Familienangehörigen der Geflüchteten bedrohen, unter anderem mit dem Tod, oder Lösegeld fordern, falls die Geflüchteten nicht zurückkehren (AI 9.2021; vergleiche BBC 31.8.2021). Zivile Opfer vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Nach Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hat die Zahl der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2021 einen Rekordwert erreicht, der im Mai mit dem Beginn des Abzugs der internationalen Streitkräfte stark anstieg. Bis Juni wurden 5.183 tote oder verletzte Zivilisten gezählt, darunter 2.409 Frauen und Kinder (UNAMA 26.7.2021; vgl. AI 29.3.2022). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 und im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres dokumentierte UNAMA fast eine Verdreifachung der zivilen Opfer durch den Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch regierungsfeindliche Kräfte (UNAMA 26.7.2021). Im gesamten Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 8.820 zivile Opfer (3.035 Getötete und 5.785 Verletzte), während AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) für 2020 insgesamt 8.500 zivile Opfer registrierte, darunter 2.958 Tote und 5.542 Verletzte. Das war ein Rückgang um 15% (21% laut AIHRC) gegenüber der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2019 (UNAMA 2.2021a; AIHRC 28.1.2021) und die geringste Zahl ziviler Opfer seit 2013 (UNAMA 2.2021a). Nach Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hat die Zahl der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2021 einen Rekordwert erreicht, der im Mai mit dem Beginn des Abzugs der internationalen Streitkräfte stark anstieg. Bis Juni wurden 5.183 tote oder verletzte Zivilisten gezählt, darunter 2.409 Frauen und Kinder (UNAMA 26.7.2021; vergleiche AI 29.3.2022). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 und im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres dokumentierte UNAMA fast eine Verdreifachung der zivilen Opfer durch den Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch regierungsfeindliche Kräfte (UNAMA 26.7.2021). Im gesamten Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 8.820 zivile Opfer (3.035 Getötete und 5.785 Verletzte), während AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) für 2020 insgesamt 8.500 zivile Opfer registrierte, darunter 2.958 Tote und 5.542 Verletzte. Das war ein Rückgang um 15% (21% laut AIHRC) gegenüber der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2019 (UNAMA 2.2021a; AIHRC 28.1.2021) und die geringste Zahl ziviler Opfer seit 2013 (UNAMA 2.2021a). Obwohl ein Rückgang von durch regierungsfeindlichen Elementen verletzte Zivilisten im Jahr 2020 festgestellt werden konnte, der hauptsächlich auf den Mangel an zivilen Opfern durch wahlbezogene Gewalt und den starken Rückgang der zivilen Opfer durch Selbstmordattentate im Vergleich zu 2019 zurückzuführen ist, so gab es einen Anstieg an zivilen Opfern durch gezielte Tötungen, durch Druckplatten-IEDs und durch fahrzeuggetragene Nicht-Selbstmord-IEDs (VBIEDs) (UNAMA 2.2021a; vgl. ACCORD 6.5.2021b).Obwohl ein Rückgang von durch regierungsfeindlichen Elementen verletzte Zivilisten im Jahr 2020 festgestellt werden konnte, der hauptsächlich auf den Mangel an zivilen Opfern durch wahlbezogene Gewalt und den starken Rückgang der zivilen Opfer durch Selbstmordattentate im Vergleich zu 2019 zurückzuführen ist, so gab es einen Anstieg an zivilen Opfern durch gezielte Tötungen, durch Druckplatten-IEDs und durch fahrzeuggetragene Nicht-Selbstmord-IEDs (VBIEDs) (UNAMA 2.2021a; vergleiche ACCORD 6.5.2021b). Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffen waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (AIHRC 28.1.2021). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch haben aufständische Gruppen in Afghanistan ihre gezielten Tötungen von Frauen und religiösen Minderheiten erhöht (HRW 16.3.2021). Auch im Jahr 2021 kommt es weiterhin zu Angriffen und gezielten Tötungen von Zivilisten. So wurden beispielsweise im Juni fünf Mitarbeiter eines Polio-Impf-Teams (AP 15.6.2021; vgl. VOA 15.6.2021) und zehn Minenräumer getötet (AI 16.6.2021; vgl. AJ 16.6.2021). Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffen waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (AIHRC 28.1.2021). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch haben aufständische Gruppen in Afghanistan ihre gezielten Tötungen von Frauen und religiösen Minderheiten erhöht (HRW 16.3.2021). Auch im Jahr 2021 kommt es weiterhin zu Angriffen und gezielten Tötungen von Zivilisten. So wurden beispielsweise im Juni fünf Mitarbeiter eines Polio-Impf-Teams (AP 15.6.2021; vergleiche VOA 15.6.2021) und zehn Minenräumer getötet (AI 16.6.2021; vergleiche AJ 16.6.2021). Die von den Konfliktparteien eingesetzten Methoden, die die meisten zivilen Opfer verursacht haben, sind in der jeweiligen Reihenfolge folgende: IEDs und Straßenminen, gezielte Tötungen, Raketenbeschuss, komplexe Selbstmordanschläge, Bodenkämpfe und Luftangriffe (AIHRC 28.1.2021). Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten (letzte Änderung: 02.05.2022) Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, solange diese sich ihnen nicht widersetzten und die Autorität der Taliban akzeptieren (AA 21.10.2021), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vgl. DW 20.8.2021). Gemäß einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (FP 23.8.2021).Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, solange diese sich ihnen nicht widersetzten und die Autorität der Taliban akzeptieren (AA 21.10.2021), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vergleiche DW 20.8.2021). Gemäß einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (FP 23.8.2021). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen (INS 17.8.2021) bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden (ROW 20.8.2021). Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht (BBC 6.9.2021; vgl. ROW 20.8.2021, SKN 27.8.2021).Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen (INS 17.8.2021) bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden (ROW 20.8.2021). Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht (BBC 6.9.2021; vergleiche ROW 20.8.2021, SKN 27.8.2021). Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten gemäß einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, die sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können (GO 20.8.2021, vgl. MMM 20.8.2021).Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten gemäß einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, die sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können (GO 20.8.2021, vergleiche MMM 20.8.2021). Die Taliban haben bereits früher biometrische Daten genutzt, um Menschen ins Visier zu nehmen. In den Jahren 2016 und 2017 berichteten Journalisten, dass Taliban-Kämpfer biometrische Scanner einsetzten, um Buspassagiere, die sie für Mitglieder der Sicherheitskräfte hielten, zu identifizieren und summarisch hinzurichten; alle von Human Rights Watch (HRW) befragten Afghanen erwähnten diese Vorfälle (HRW 30.3.2022). Im Zuge ihrer Offensive haben die Taliban Geräte zum Auslesen von biometrischen Daten erbeutet, welche ihnen die Identifikation von Hilfskräften der internationalen Truppen erleichtern könnte [Anm.: sog. HIIDE ("Handheld Interagency Identity Detection Equipment")-Geräte] (TIN 18.8.2021; vgl. HO 8.9.2021, SKN 27.8.2021). Nach Angaben von HRW kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben, wodurch Tausende von Afghanen gefährdet sind. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten (HRW 30.3.2022). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Land verwendet werden könnten. Betroffen sein könnte beispielsweise eine Datenbank, welche zum Zweck der Gehaltszahlung Angaben von Angehörigen der [ehemaligen] afghanischen Armee und Polizei enthält (das sog. Afghan Personnel and Pay System, APPS), aber auch andere Datenbanken mit biometrischen Angaben, welche die afghanische Regierung zur Erfassung ihrer Bürger anlegte, beispielsweise bei der Beantragung von Dokumenten, Bewerbungen für Regierungsposten oder Anmeldungen zur Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium (HO 8.9.2021; vgl. SKN 27.8.2021). Informationen, die ein ehemaliger Regierungsberater mit Human Rights Watch geteilt hat, legen jedoch nahe, dass die Taliban möglicherweise keinen Zugang zu APPS haben (HRW 30.3.2022). Eine Datenbank des [ehemaligen] afghanischen Innenminsteriums, das Afghan Automatic Biometric Identification System (AABIS), sollte gemäß Plänen bis 2012 bereits 80 % der afghanischen Bevölkerung erfassen, also etwa 25 Millionen Menschen. Es gibt zwar keine öffentlich zugänglichen Informationen darüber, wie viele Datensätze diese Datenbank bis zum heutigen Zeitpunkt enthält, aber eine unbestätigte Angabe beziffert die Zahl auf immerhin 8,1 Millionen Datensätze. Trotz der Vielzahl von Systemen waren die unterschiedlichen Datenbanken allerdings nie vollständig miteinander verbunden (HO 8.9.2021; vgl. SKN 27.8.2021). Berichten zufolge verwenden die Taliban auch Listen ehemaliger Beamter (HRW 30.11.2021; vgl. FP 29.10.2021) und ziviler Aktivisten, um deren Kinder ausfindig zu machen (FP 29.10.2021).Im Zuge ihrer Offensive haben die Taliban Geräte zum Auslesen von biometrischen Daten erbeutet, welche ihnen die Identifikation von Hilfskräften der internationalen Truppen erleichtern könnte [Anm.: sog. HIIDE ("Handheld Interagency Identity Detection Equipment")-Geräte] (TIN 18.8.2021; vergleiche HO 8.9.2021, SKN 27.8.2021). Nach Angaben von HRW kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben, wodurch Tausende von Afghanen gefährdet sind. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten (HRW 30.3.2022). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Land verwendet werden könnten. Betroffen sein könnte beispielsweise eine Datenbank, welche zum Zweck der Gehaltszahlung Angaben von Angehörigen der [ehemaligen] afghanischen Armee und Polizei enthält (das sog. Afghan Personnel and Pay System, APPS), aber auch andere Datenbanken mit biometrischen Angaben, welche die afghanische Regierung zur Erfassung ihrer Bürger anlegte, beispielsweise bei der Beantragung von Dokumenten, Bewerbungen für Regierungsposten oder Anmeldungen zur Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium (HO 8.9.2021; vergleiche SKN 27.8.2021). Informationen, die ein ehemaliger Regierungsberater mit Human Rights Watch geteilt hat, legen jedoch nahe, dass die Taliban möglicherweise keinen Zugang zu APPS haben (HRW 30.3.2022). Eine Datenbank des [ehemaligen] afghanischen Innenminsteriums, das Afghan Automatic Biometric Identification System (AABIS), sollte gemäß Plänen bis 2012 bereits 80 % der afghanischen Bevölkerung erfassen, also etwa 25 Millionen Menschen. Es gibt zwar keine öffentlich zugänglichen Informationen darüber, wie viele Datensätze diese Datenbank bis zum heutigen Zeitpunkt enthält, aber eine unbestätigte Angabe beziffert die Zahl auf immerhin 8,1 Millionen Datensätze. Trotz der Vielzahl von Systemen waren die unterschiedlichen Datenbanken allerdings nie vollständig miteinander verbunden (HO 8.9.2021; vergleiche SKN 27.8.2021). Berichten zufolge verwenden die Taliban auch Listen ehemaliger Beamter (HRW 30.11.2021; vergleiche FP 29.10.2021) und ziviler Aktivisten, um deren Kinder ausfindig zu machen (FP 29.10.2021). Nach der Machtübernahme der Taliban hat Google einem Insider zufolge eine Reihe von E-Mail-Konten der bisherigen Kabuler Regierung vorläufig gesperrt. Etwa zwei Dutzend staatliche Stellen in Afghanistan sollen die Server von Google für E-Mails genutzt haben. Nach Angaben eines Experten wäre dies eine "wahr