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{'item': 'W250 2267990-1'}

Obsah (10)§ 22a§ 35Art. 133§ 56§ 46§ 34§ 40§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2023 GeschäftszahlW250 2267990-1 Spruch, W250 2267990-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 40 BFA-VG stattgegeben und die Festnahme am 27.02.2023, 16:00 Uhr, sowie die darauffolgende Anhaltung bis 28.02.2023, 10:00 Uhr, für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG stattgegeben und die Festnahme am 27.02.2023, 16:00 Uhr, sowie die darauffolgende Anhaltung bis 28.02.2023, 10:00 Uhr, für rechtswidrig erklärt. II.

§ 35Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 2 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), laut seinen Angaben ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 07.10.2015 nach unrechtmäßiger Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 18.08.2017 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Unter einem wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2020 abgewiesen.
  2. Am 30.04.2021 beantragte der BF die Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

§ 56Abs. 1 Asylgesetz 2005 – Asyl

G, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.06.2022 abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid hat der BF Beschwerde erhoben, die am 27.01.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. Dieses Verfahren ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.2. Am 30.04.2021 beantragte der BF die Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

Paragraph 56, Absatz eins, Asylgesetz 2005 – AsylG, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.06.2022 abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid hat der BF Beschwerde erhoben, die am 27.01.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. Dieses Verfahren ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. 3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.02.2023 wurde dem BF

§ 46Abs.

2a und 2b Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG aufgetragen zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zu einem bestimmten Termin an einem bestimmten Ort zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Reisedokumentes mitzuwirken. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.02.2023 wurde dem BF

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 19, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG aufgetragen zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zu einem bestimmten Termin an einem bestimmten Ort zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Reisedokumentes mitzuwirken. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des BF am 15.02.2023 zu eigenen Handen zugestellt. Der BF leistete der Ladung keine Folge. 4. Am 20.02.2023 erließ das Bundesamt

§ 34Abs.

3 Z. 4 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG einen Festnahmebescheid den BF betreffend und führte dazu aus, dass der BF einer Ladung nicht nachgekommen sei, wobei ihm das Zwangsmittel der Haftstrafe von 14 Tagen angedroht worden sei.4. Am 20.02.2023 erließ das Bundesamt

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG einen Festnahmebescheid den BF betreffend und führte dazu aus, dass der BF einer Ladung nicht nachgekommen sei, wobei ihm das Zwangsmittel der Haftstrafe von 14 Tagen angedroht worden sei.

  1. Am 27.02.2023 um 16:00 Uhr wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Grund des am 20.02.2023 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Am 28.02.2023 um 10:00 Uhr wurde der BF wegen Haftunfähigkeit aus der Anhaltung entlassen.
  2. Am 03.03.2023 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Festnahme am 27.02.2023 sowie die daran anschließende Anhaltung und brachte im Wesentlichen vor, dass mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.06.2022 der Antrag des BF auf Zuerkennung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G abgewiesen worden sei. Eine Rückkehrentscheidung sei nicht erlassen worden. Durch den Antrag auf Zuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG sei die Rückkehrentscheidung untergegangen und sei daher davon auszugehen, dass gegen den BF keine Rückkehrentscheidung bestehe. Es sei daher nicht notwendig, den BF unter Androhung einer Zwangsstrafe zu laden und weder notwendig noch zulässig eine Zwangsstrafe über ihn zu verhängen.6. Am 03.03.2023 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Festnahme am 27.02.2023 sowie die daran anschließende Anhaltung und brachte im Wesentlichen vor, dass mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.06.2022 der Antrag des BF auf Zuerkennung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG abgewiesen worden sei. Eine Rückkehrentscheidung sei nicht erlassen worden. Durch den Antrag auf Zuerkennung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG sei die Rückkehrentscheidung untergegangen und sei daher davon auszugehen, dass gegen den BF keine Rückkehrentscheidung bestehe. Es sei daher nicht notwendig, den BF unter Androhung einer Zwangsstrafe zu laden und weder notwendig noch zulässig eine Zwangsstrafe über ihn zu verhängen. Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die Festnahme am 27.02.2023 sowie die darauffolgende Anhaltung für rechtswidrig zu erklären und dem BF Kostenersatz zuzusprechen.

  1. Das Bundesamt legte am 03.03.2023 den Verwaltungsakt vor und gab dazu am 09.03.2023 eine Stellungnahme ab. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der unter I.
  4. bis I.
  5. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.1.
  6. Der unter römisch eins.
  7. bis römisch eins.
  8. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
  9. Insbesondere wird festgestellt, dass im Bescheid des Bundesamtes vom 08.02.2023 als Säumnisfolge ausschließlich die Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen angedroht wurde. Die Erlassung eines Festnahmeauftrages als Folge einer unentschuldigten Nichtbefolgung des Ladungsbescheides wurde in diesem Bescheid nicht angedroht. Die Festnahme des BF am 27.02.2023 erfolgte auf Grund eines am 20.02.2023 auf Grundlage des § 34 Abs. 3 Z. 4 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages.1.
  10. Insbesondere wird festgestellt, dass im Bescheid des Bundesamtes vom 08.02.2023 als Säumnisfolge ausschließlich die Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen angedroht wurde. Die Erlassung eines Festnahmeauftrages als Folge einer unentschuldigten Nichtbefolgung des Ladungsbescheides wurde in diesem Bescheid nicht angedroht. Die Festnahme des BF am 27.02.2023 erfolgte auf Grund eines am 20.02.2023 auf Grundlage des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages.
  11. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht genommen wurde in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister sowie in das Grundversorgungs-Informationssystem. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.
  13. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Festnahme und Anhaltung3.
  14. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Festnahme und Anhaltung

§ 40Abs.

1 Z. 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag

§ 34

BFA-VG besteht, zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen.

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, BFA-VG besteht, zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen.

§ 34Abs.

3 Z. 4 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden erlassen werden, wenn eine aufgrund eines Bescheides

§ 46Abs.

2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

§ 46Abs.

2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

§ 46Abs.

2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden erlassen werden, wenn eine aufgrund eines Bescheides

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat. Das Bundesamt erließ am 20.02.2023

§ 34Abs.

3 Z. 4 BFA-VG einen Festnahmeauftrag gegen den BF und führte dazu begründend aus, dass der BF einer Ladung, in der das Zwangsmittel der Haftstrafe von 14 Tagen angedroht worden sei, nicht Folge geleistet habe. Auf Grund dieses Festnahmeauftrages wurde der BF am 27.02.2023 festgenommen.Das Bundesamt erließ am 20.02.2023

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG einen Festnahmeauftrag gegen den BF und führte dazu begründend aus, dass der BF einer Ladung, in der das Zwangsmittel der Haftstrafe von 14 Tagen angedroht worden sei, nicht Folge geleistet habe. Auf Grund dieses Festnahmeauftrages wurde der BF am 27.02.2023 festgenommen. § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG entspricht – soweit es sich um die Erlassung eines Festnahmeauftrages als Folge einer nicht befolgten Ladung handelt – dem nicht mehr in Geltung stehenden § 74 Abs. 2 Z 4 FPG. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung ausgesprochen, dass ein auf § 74 Abs. 2 Z 4 FPG gestützter Festnahmeauftrag nur dann zulässig ist, wenn diese Rechtsfolge in der Ladung angedroht war (vgl. VwGH vom 28.08.2012, 2012/21/0153).Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG entspricht – soweit es sich um die Erlassung eines Festnahmeauftrages als Folge einer nicht befolgten Ladung handelt – dem nicht mehr in Geltung stehenden Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, FPG. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung ausgesprochen, dass ein auf Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, FPG gestützter Festnahmeauftrag nur dann zulässig ist, wenn diese Rechtsfolge in der Ladung angedroht war vergleiche VwGH vom 28.08.2012, 2012/21/0153). Im hier zu beurteilenden Fall wurde im Ladungsbescheid vom 08.02.2023 ausschließlich die Verhängung einer Haftstrafe in der Dauer von 14 Tagen angedroht. Die Erlassung eines Festnahmeauftrages als Zwangsmittel wurde in diesem Bescheid nicht angedroht. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Festnahmeauftrages

§ 34Abs.

3 Z 4 BFA-VG nicht vorlagen, waren die Festnahme des BF am 27.02.2023 um 16.00 Uhr sowie seine darauffolgende Anhaltung bis 28.02.2023, 10.00 Uhr, rechtswidrig.Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Festnahmeauftrages

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG nicht vorlagen, waren die Festnahme des BF am 27.02.2023 um 16.00 Uhr sowie seine darauffolgende Anhaltung bis 28.02.2023, 10.00 Uhr, rechtswidrig. Der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Festnahme und Anhaltung zur Vorführung) war daher stattzugeben. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.3. Zu Spruchteil A. –Spruchpunkte II. und III. – Kostenersatz3.3. Zu Spruchteil A. –Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. – Kostenersatz

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen die Festnahme als auch gegen die daran anschließende Anhaltung Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz

§ 35Vw

GVG gestellt. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen die Festnahme als auch gegen die daran anschließende Anhaltung Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz

Paragraph 35, VwGVG gestellt. Der BF ist auf Grund der Stattgabe der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb er Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem Bundesamt gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Festnahme und die (regelmäßig) mit ihr verbundene und unmittelbar darauf folgende Anhaltung als ein Verwaltungsakt beurteilt wird (vgl. VwGH vom 15.09.2022, Ra 2022/21/0057).Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Festnahme und die (regelmäßig) mit ihr verbundene und unmittelbar darauf folgende Anhaltung als ein Verwaltungsakt beurteilt wird vergleiche VwGH vom 15.09.2022, Ra 2022/21/0057). 3.4. Zu Spruchteil B. - Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W250.2267990.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.